DIENSTAG, DEN19. DEZEMBER
393
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 40 2017
Tag I n h a l t Seite
5. 12. 2017 Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 393
202-1-82
5. 12. 2017 Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen . . . . . . . 395
202-1-20
7.
12.
2017 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430
4100-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Für die Benutzung von Unterkünften zur öffentlich-
rechtlichen Unterbringung und Übernachtungsstätten werden
die in der Anlage festgelegten Benutzungsgebühren erhoben.
(2) Die Gebührensätze beziehen sich, soweit nichts anderes
bestimmt ist, jeweils auf die Benutzung für einen Monat.
(3) Diese Gebührenordnung findet keine Anwendung hin-
sichtlich der Benutzungsgebühren für die Übernachtungsstät-
ten für Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr.
§2
Werden die Unterkünfte nicht für einen vollen Monat in
Anspruch genommen, so werden die Benutzungsgebühren
nach tatsächlichen Belegungstagen berechnet. Die Gebühr für
einen Tag beträgt ein Dreißigstel der für einen Monat vorgese-
henen Gebühr. Aufnahme- und Entlassungstag werden jeder
für sich berechnet. Bei der Verlegung von einer Einrichtung in
eine andere zählt der Tag der Verlegung nur bei der Gebühren-
berechnung für die neue Unterkunft.
§3
(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2018 in
Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung für
öffentlich veranlasste Unterbringungen vom 5. Dezember 2006
(HmbGVBl. S. 584) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gebührenordnung
für öffentlich veranlasste Unterbringungen
Vom 5. Dezember 2017
Auf Grund der §§
2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. April
2017 (HmbGVBl. S. 92, 95), und §
14 Absatz 2 des Gesetzes
über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen
AöR in der Fassung vom 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 107),
zuletzt geändert am 7. März 2017 (HmbGVBl. S. 64), wird ver-
ordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Dezember 2017.
Dienstag, den 19. Dezember 2017
394 HmbGVBl. Nr. 40
1Übernachtungsstätten
je Person und Nacht einschließlich Tages-
aufenthalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2,10
2Wohnunterkünfte
2.1 je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
587,–
2.2 Bei einem monatlichen Nettoeinkommen
je Person oder je Bedarfs-/Einstandsge-
meinschaft (§7 Absätze 3 und 3a des Zwei-
ten Buches Sozialgesetzbuch Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende (SGB II), §
39
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Sozialhilfe (SGB XII) welches zwischen
folgenden Einkommensgrenzen liegt:
1
eine Per-
son
zwei Perso-
nen
drei Perso-
nen
vier oder
mehr als
vier Perso-
nen.
730 Euro
und
1.300 Euro
1.273 Euro
und
1.950 Euro
1.779 Euro
und
2.503 Euro
2.251 Euro
und
3.055 Euro
je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
210,–
Die Ermäßigung setzt die Vorlage des Ein-
kommensnachweises voraus und gilt ab
dem laufenden Kalendermonat.
Von Leistungsberechtigten mit einer
Bewilligung gemäß §
13 Absatz 1 Num-
mer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Num-
mer 2 des Bundesausbildungsförderungsge-
setzes in der Fassung vom 7. Dezember
2010 (BGBl. 2010 I S. 1954, 2012 I S. 197),
zuletzt geändert 23. Mai 2017 (BGBl.
S. 1228, 1241), in der jeweils geltenden Fas-
sung (Auszubildende an höheren Fach-
schulen, Akademien und Hochschulen),
die keinen Anspruch auf aufstockende
Leistungen nach dem Asylbewerberleis-
tungsgesetz haben, wird unabhängig von
den Einkommensgrenzen nur die ermä-
ßigte Gebühr erhoben. Die Ermäßigung
setzt die Vorlage des Nachweises voraus
und gilt ab dem laufenden Kalendermonat.
Für Bedarfs-/Einstandsgemeinschaften von
mehr als vier Personen (Eltern und ihre
Kinder bis zum vollendeten 25. Lebens-
jahr) wird für die fünfte und jede weitere
Person keine Gebühr erhoben.
Die Aufwendungen für Strom, Wasser,
Abwasser und Heizung sowie die Ausstat-
tung mit Möbeln sind mit den Benutzungs-
gebühren abgegolten. Nur bei einer Unter-
bringung in abgeschlossenen Wohnungen
sind die Aufwendungen für Strom von der
Bewohnerin oder dem Bewohner unmittel-
bar mit den Versorgungsunternehmen
abzurechnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
210,–
3Erstaufnahmeeinrichtungen
3.1 je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
495,–
3.2 Nummer 2.2 findet entsprechend Anwen-
dung.
4Härtefallregelung
Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn
dies zur Abwendung einer besonderen per-
sönlichen Härte geboten ist oder ein über-
wiegendes öffentliches Interesse auf den
Verzicht besteht. Die Entscheidung darü-
ber obliegt der zuständigen Behörde.
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Anlage
Dienstag, den 19. Dezember 2017 395
HmbGVBl. Nr. 40
§1
Änderung der Gebührenordnung für das öffentliche
Gesundheitswesen
Die Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheits
wesen vom 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 465), zuletzt
geändert am 6. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 523), wird wie
folgt geändert:
1.In §
4 wird das Wort ,,Tarifnummern“ durch das Wort
,,Nummern“ ersetzt.
2. In §5 Nummer 1 wird das Wort ,,Tarifnummer“ durch das
Wort ,,Nummer“ ersetzt.
3. §6 erhält folgende Fassung:
,,§6
Allgemeine Berechnungsmaßstäbe
Bei Amtshandlungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand
berechnet werden, und für Amtshandlungen, die auf Antrag
vorgenommen werden, aber in der Anlage nicht aufgeführt
sind, insbesondere bei schriftlichen Auskünften und Gut-
achten, werden für jede im Interesse der erforderlichen
Leistung aufgewendete angefangene halbe Arbeitsstunde
1.einer Beamtin oder eines Beamten des
höheren Dienstes und der Laufbahn-
gruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegs
amt oder einer oder eines vergleichbaren
Angestellten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
35,80 Euro,
2.einer Beamtin oder eines Beamten der
Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten
Einstiegsamt oder einer oder eines ver-
gleichbaren Angestellten . . . . . . . . . . . . . . .
29,40 Euro,
3.einer Beamtin oder eines Beamten der
Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten
Einstiegsamt oder einer oder eines ver-
gleichbaren Angestellten . . . . . . . . . . . . . . .
23,50 Euro
erhoben. Dies gilt auch, wenn der Antrag während der
Be
arbeitungszeit ganz oder teilweise zurückgenommen
wird.“
4. Die Anlage erhält folgende Fassung:
,,Anlage
Inhaltsverzeichnis
zum Gebührentarif
für das öffentliche Gesundheitswesen
NummerBereich
Teil I Gesundheit
1 Berufe im Gesundheitswesen
2
Infektions-, Kinder- und Jugendgesundheits-
dienst
3 Amtsärztliche Dienstgeschäfte
4Leichenwesen
Dritte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für das öffentliche Gesundheitswesen
Vom 5. Dezember 2017
Auf Grund der §§2, 5, 10, 11, 12 und 18 des Gebührengeset-
zes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am
4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92, 95), wird verordnet:
5
Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen
Krankheiten
6
Notbehandlungen und ambulante Beratungen,
Untersuchungen und Behandlungen
7
Gesundheitsangelegenheiten auf Schiffen und
in Luftfahrzeugen
Teil II Verbraucherschutz
1 Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
2Veterinärwesen
3 Ein-, Aus- und Durchfuhrkontrolle
4 Pharmaziewesen und Medizinprodukte
5 Umweltbezogener Gesundheitsschutz
6 Arbeitsschutz, Produkt- und Anlagensicherheit
Teil III
Untersuchungen des Instituts für Hygiene
und Umwelt
1 Hygienische Untersuchungen
2
Chemische und lebensmittelchemische Verfah-
ren für qualitative und quantitative Analysen
3
Untersuchungen von Lebensmitteln, Tabak
erzeugnissen, kosmetischen Mitteln und
Bedarfsgegenständen
4
Desinfektion und Entwesung, Körperdesinfek-
tion und Schädlingsbekämpfung
5 Veterinärmedizinische Diagnostik
6 Amtliche Einfuhrkontrollen
7
Inanspruchnahme der Bibliothek des Instituts
für Hygiene und Umwelt
8 Bescheinigungen und dergleichen
Gebührentarif
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Teil I Gesundheit
1 Berufe im Gesundheitswesen
1.1Approbationen
1.1.1 Approbation als
Ärztin oder Arzt gemäß §
3
Absatz 1 oder 2 der Bundes
ärzteordnung in der Fassung
vom 16. April 1987 (BGBl. I
S. 1219), zuletzt geändert am
23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3191, 3210),
NummerBereich
Dienstag, den 19. Dezember 2017
396 HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Apothekerin oder Apotheker
gemäß §
4 Absatz 1 oder 2 der
Bundes-Apothekerordnung in
der Fassung vom 19. Juli 1989
(BGBl. I S. 1479, 1842), zuletzt
geändert am 4. April 2017
(BGBl. I S. 778, 789),
Tierärztin oder Tierarzt gemäß
§4 Absatz 1 oder 2 der Bundes-
Tierärzteordnung in der Fas-
sung vom 20. November 1981
(BGBl. I S. 1194), zuletzt geän-
dert am 11. April 2017 (BGBl. I
S. 817),
Zahnärztin oder Zahnarzt
gemäß §
2 Absatz 1 oder 2 des
Gesetzes über die Ausübung
der Zahnheilkunde in der Fas-
sung vom 16. April 1987 (BGBl.
I S. 1226), zuletzt geändert am
23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3191, 3210),
Psychologische Psychothera-
peutin oder Psychologischer
Psychotherapeut und Kinder-
und Jugendlichenpsychothera-
peutin oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut
gemäß §2 Absatz 1 des Psycho-
therapeutengesetz vom 16. Juni
1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt
geändert am 23. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3191, 3210),
in der jeweils geltenden Fassung
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125
bis260
1.1.2 Approbation als Ärztin oder Arzt,
als Apothekerin oder Apotheker,
als Tierärztin oder Tierarzt, als
Zahnärztin oder Zahnarzt, als Psy-
chologische Psychotherapeutin
oder Psychologischer Psychothe-
rapeut und Kinder- und Jugendli-
chenpsychotherapeutin oder Kin-
der- und Jugendlichenpsychothe-
rapeut in anderen Fällen . . . . . . . .
125
bis360
Soweit eine Antragstellerin oder
ein Antragsteller keinen festen
Wohnsitz im Inland nachweisen
kann, können gemäß §
18 des
Gebührengesetzes Vorauszahlun-
gen in Höhe der Hälfte der voraus-
sichtlich zu erhebenden Gebühr
erhoben werden.
1.1.3 Erteilung oder Verlängerung von
widerruflichen Erlaubnissen zur
Ausübung des Berufs als Ärztin
oder Arzt, als Apothekerin oder
Apotheker, als Tierärztin oder
Tierarzt, als Zahnärztin oder
Zahnarzt, als Psychologische Psy-
chotherapeutin oder Psychologi-
scher Psychotherapeut und Kin-
der- und Jugendlichenpsychothe-
rapeutin oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut . . .
60
bis360
Soweit eine Antragstellerin oder
ein Antragsteller keinen festen
Wohnsitz im Inland nachweisen
kann, können gemäß §
18 des
Gebührengesetzes Vorauszahlun-
gen in Höhe der Hälfte der voraus-
sichtlich zu erhebenden Gebühr
erhoben werden.
1.1.4 Rücknahme, Widerruf oder An
ordnung des Ruhens einer Appro-
bation als Ärztin oder Arzt, als
Apothekerin oder Apotheker, als
Tierärztin oder Tierarzt, als Zahn-
ärztin oder Zahnarzt, als Psycholo-
gische Psychotherapeutin oder
Psychologischer Psychotherapeut
und Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeutin oder Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeut
aus Gründen der persönlichen
Unwürdigkeit oder Unzuverläs-
sigkeit oder wegen fehlenden
Berufshaftpflichtversicherungs-
schutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50
bis2000
1.1.5 Neben den Gebühren nach Num-
mern 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3 und 1.1.4
sind Aufwendungen, die durch die
Einholung von Sachverständigen-
gutachten entstehen, als besondere
Auslagen zu erstatten. Aufwen-
dungen, die für die Einholung von
Sachverständigengutachten zur
Klärung von Zweifeln an der
gesundheitlichen Eignung entste-
hen, sind ebenfalls als besondere
Auslagen zu erstatten.
1.1.6 Ausnahmegenehmigungen für
Studierende in Studien- und Prü-
fungssachen jeweils gemäß den
Vorschriften der Approbations-
ordnung für
Ärzte vom 27. April 2002
(BGBl. I S. 2405), zuletzt geän-
dert am 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2581, 2612),
Apotheker vom 19. Juli 1989
(BGBl. I S. 1489), zuletzt geän-
dert am 18. April 2016 (BGBl. I
S. 886, 888),
Zahnärzte vom 26. Januar 1955
(BGBl. III 2123-2), zuletzt
geändert am 27. Juni 2017
(BGBl. I S. 1966, 2061),
sowie Ausnahmegenehmigungen
für Psychologische Psychothera-
peutinnen oder Psychologische
Psychotherapeuten und Kinder-
Dienstag, den 19. Dezember 2017 397
HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
und Jugendlichenpsychotherapeu
tinnen oder Kin
der- und Jugendli-
chenpsychotherapeuten nach dem
Psychotherapeutengesetz
1.1.6.1Fristverlängerungen . . . . . . . . . . . .
20
bis30
1.1.6.2 Anrechnung eines verwandten
Studiums oder Auslandsstudiums
oder Anerkennung von Prüfun-
gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
25
bis100
1.1.6.3 Anrechnung von Krankenpflege-
dienst gemäß §
6 Absätze 2 und 3
der Approbationsordnung für
Ärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20
bis40
1.1.6.4 Sonstige Ausnahmegenehmigun-
gen und Anerkennungen . . . . . . . .
22
bis55
1.1.6.5 Nachträglicher Wechsel der Prü-
fungsgruppe im Dritten Abschnitt
der Ärztlichen Prüfung . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
1.1.6.6 Prüfung und Bewertung der
Gleichwertigkeit von Studienleis-
tungen für die Ausbildung zur
Psychologischen Psychotherapeu-
tin oder zum Psychologischen
Psychotherapeuten beziehungs-
weise zur Kinder- und Jugendli-
chenpsychotherapeutin oder zum
Kinder- und Jugendlichenpsycho-
therapeuten gemäß §5 des Psycho-
therapeutengesetzes . . . . . . . . . . . .
70
bis200
1.1.7 Bescheinigung über die bestan-
dene ärztliche oder zahnärztliche
Prüfung mit Angabe von Einzel-
noten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20
bis40
1.1.8 Prüfung oder Überprüfung einer
ausländischen Berufsqualifikation
als
Ärztin oder Arzt gemäß §
3
oder §
10 der Bundesärzteord-
nung,
Apothekerin oder Apotheker
gemäß §
4 oder §
11 der Bun-
desapothekerordnung,
Zahnärztin oder Zahnarzt ge
mäß §
2 oder §
13 des Gesetzes
über die Ausübung der Zahn-
heilkunde je . . . . . . . . . . . . . . . .
120
bis500
1.1.9 Prüfung der Voraussetzungen zum
Ausstellen eines Europäischen
Berufsausweises im Bereich der
akademischen Heilberufe sowie
der bundes- und landesrechtlich
geregelten Gesundheitsfachberufe
45
bis350
Soweit eine Antragstellerin oder
ein Antragsteller keinen festen
Wohnsitz im Inland nachweisen
kann, können gemäß §
18 des
Gebührengesetzes Vorauszahlun-
gen in Höhe der Hälfte der voraus-
sichtlich zu erhebenden Gebühr
erhoben werden.
1.2 Angelegenheiten der Heilprakti-
kerinnen und Heilpraktiker
1.2.1 Erteilung der Erlaubnis zur Aus-
übung der Heilkunde ohne Bestal-
lung oder zur Ausübung der Psy-
chotherapie, der Podologie oder
der Physiotherapie nach dem
Heilpraktikergesetz vom 17. Feb-
ruar 1939 (BGBl. III 2122-2),
zuletzt geändert am 23. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3191, 3219), in der
jeweils geltenden Fassung . . . . . . .
85
bis125
1.2.2 Überprüfung der Antragstellerin
oder des Antragstellers zur Ertei-
lung der Heilpraktikerinnen- oder
Heilpraktikererlaubnis
1.2.2.1 Schriftliche Überprüfung . . . . . . .
180
bis250
1.2.2.2 Mündliche Überprüfung . . . . . . . .
85
bis150
1.2.3 Rücktritt von der Überprüfung
1.2.3.1 Rücktritt von der schriftlichen
Überprüfung später als sechs
Wochen vor dem Überprüfungs-
termin oder Nichterscheinen zum
Prüfungstermin . . . . . . . . . . . . . . .
30
bis50
1.2.3.2 Rücktritt von der mündlichen
Überprüfung später als zwei
Wochen nach Bekanntgabe des
Überprüfungstermins oder Nicht-
erscheinen zum Überprüfungster-
min . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30
bis50
1.2.3.3 Zurückziehen eines Antrags für
die Heilpraktiker-Überprüfung
vor Prüfungsantritt . . . . . . . . . . . .
40
1.2.4 Rücknahme einer Erlaubnis nach
dem Heilpraktikergesetz . . . . . . . .
50
bis100
1.3Sonstiges
1.3.1 Sonstige Erlaubnisse, Anerken-
nungen und Abschlüsse nach den
Vorschriften über bundes- und
landesrechtlich geregelte Gesund-
heitsberufe bei Nachweis einer in
der Europäischen Union vorge-
schriebenen Ausbildung und
abgelegten Prüfung . . . . . . . . . . . .
40
bis75
Dienstag, den 19. Dezember 2017
398 HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
1.3.2 Sonstige Erlaubnisse, Anerken-
nungen und Abschlüsse nach den
Vorschriften über bundes- und
landesrechtlich geregelte Gesund-
heitsberufe bei Nachweis einer in
der Europäischen Union vorge-
schriebenen Ausbildung und
abgelegten Prüfung . . . . . . . . . . . .
45
bis500
Soweit eine Antragstellerin oder
ein Antragsteller keinen festen
Wohnsitz im Inland nachweisen
kann, können gemäß §
18 des
Gebührengesetzes Vorauszahlun-
gen in Höhe der voraussichtlich
zu erhebenden Gebühr erhoben
werden.
1.3.3 Sonstige Erlaubnisse, Anerken-
nungen und Abschlüsse nach den
Vorschriften über bundes- und
landesrechtlich geregelte Gesund-
heitsberufe, die nicht unter den
Nummern 1.3.1 und 1.3.2 erfasst
werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45
bis500
Soweit eine Antragstellerin oder
ein Antragsteller keinen festen
Wohnsitz im Inland nachweisen
kann, können gemäß §
18 des
Gebührengesetzes Vorauszahlun-
gen in Höhe der voraussichtlich
zu erhebenden Gebühr erhoben
werden.
1.3.4 Rücknahme oder Widerruf einer
Erlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50
bis500
1.3.5 Zweitschriften von Urkunden der
Nummern 1.1.1 bis 1.1.4, 1.1.6 bis
1.2.1, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.9 bis
1.3.10.3 und 1.5, sowie Zweit-
schriften von Prüfungszeugnissen,
auch wenn Prüfungen und Erst-
schriften gebührenfrei sind, und
Zweitschriften von Bescheiden
über die Anerkennung von Prü-
fungen und Studienleistungen aus
den Studiengängen Medizin,
Zahnmedizin, Pharmazie, Lebens-
mittelchemie sowie den bundes-
und landesrechtlich geregelten
Gesundheitsberufen je . . . . . . . . . .
40
bis100
1.3.6 Prüfungen nach der Ausbildungs-
und Prüfungsordnung für die
Gesundheits- und Pflegeassistenz
vom 17. April 2007 (HmbGVBl.
S. 143) je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45
bis150
1.3.6.1 Prüfung der Zulassungsvorausset-
zungen für Fremdprüflinge mit
dem Ergebnis der Ablehnung . . . .
45
bis150
1.3.6.2 Zulassung und Abnahme der
Prüfung für Fremdprüflinge im
Be
reich der Gesundheits- und
Pflegeassistenz . . . . . . . . . . . . . . . .
100
bis350
1.3.6.3 Sonstige Ausnahmegenehmigun-
gen und Anerkennungen für die
bundes- und landesrechtlich gere-
gelten Gesundheitsfachberufe von
praktischen Prüfungen . . . . . . . . .
30
bis50
1.3.7 Prüfungen nach den Fortbil-
dungs- und Prüfungsordnungen
für bundes- und landesrechtlich
geregelte Gesundheitsfachberufe
45
bis174
1.3.8 Erteilung einer Bescheinigung
zum Zwecke der Dienstleistungs-
erbringung beziehungsweise Nie-
derlassung außerhalb der Bundes-
republik Deutschland . . . . . . . . . .
20
bis50
Bei kurzfristig bevorstehender
oder bereits vollzogener Abreise
ins Ausland kann eine volle Vor-
auszahlung der Gebühr verlangt
werden.
1.3.8.1 Erstellen von sonstigen Bescheini-
gungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20
bis50
1.3.9 Ausbildung von Berufspraktikan-
tinnen und -praktikanten für bun-
des- und landesrechtlich geregelte
Gesundheitsfachberufe
1.3.9.1 Ermächtigung zur Ausbildung . . .
Gebühr
nach §6
1.3.9.2 Erweiterung einer bestehenden
Ermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
1.3.10 Anerkennung von Ausbildungs-
stätten
1.3.10.1 Anerkennung von Ausbildungs-
stätten nach §
6 des Psychothera-
peutengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . .
300
bis2000
1.3.10.1.1 Verlängerung oder Antragserwei-
terung der Anerkennung von Aus-
bildungsstätten nach Nummer
1.3.10.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
70
bis450
1.3.10.1.2 Prüfung von Kooperationsverträ-
gen von Ausbildungsstätten nach
Nummer 1.3.10.1 . . . . . . . . . . . . . .
35
bis150
1.3.10.2 Staatliche Genehmigung bezie-
hungsweise Anerkennung von
Ausbildungs- und Weiterbil-
dungsstätten für Gesundheitsfach-
berufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
200
bis2500
Dienstag, den 19. Dezember 2017 399
HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
1.3.10.3 Widerruf einer staatlichen Geneh-
migung beziehungsweise Aner-
kennung von Ausbildungs- und
Weiterbildungsstätten für Gesund-
heitsfachberufe . . . . . . . . . . . . . . . .
200
bis2500
1.3.11 Anrechnung von verwandten und
ausländischen Ausbildungsleis-
tungen auf dem Gebiet der bun-
des- und landesrechtlich geregel-
ten Gesundheitsfachberufe . . . . . .
20
bis300
1.3.12 Ausstellung einer Bescheinigung
zur Erlangung der Umsatzsteuer-
befreiung für Bildungseinrichtun-
gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
70
bis1000
1.3.13 Bescheinigungen über sonstige
bestandene Prüfungen aus dem
Bereich der Heilberufe und bun-
des- und landesrechtlich geregel-
ten Gesundheitsfachberufe mit
Angabe von Einzelnoten . . . . . . . .
20
bis40
1.3.14 Amtshandlungen nach dem Prü-
fungsrecht der bundes- und lan-
desrechtlich geregelten Gesund-
heitsberufe sowie nach Nummer
1.3.7, sofern Schulen oder Weiter-
bildungsinstitute Prüflinge zur
Abschlussprüfung anmelden, de
ren Ausbildungs- oder Arbeits-
platz außerhalb Hamburgs liegt
100
bis350
1.3.15 Neben den Gebühren nach den
Nummern 1.3.2, 1.3.3 und 1.3.11
sind Aufwendungen, die durch die
Einholung von Sachverständigen-
gutachten entstehen, als besondere
Auslagen zu erstatten.
1.4 Überwachung der Führung der
Versorgungswerke der Ärztinnen
und Ärzte, Zahnärztinnen und
Zahnärzte und Apothekerinnen
und Apotheker
1.4.1 Amtshandlungen, die der Überwa-
chung der Versorgungswerke der
Ärztinnen und Ärzte, der Zahn-
ärztinnen und Zahnärzte und der
Apothekerinnen und Apotheker
dienen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5
bis1000
1.4.2 Bare Aufwendungen, die durch die
Einholung versicherungsmathe-
matischer Sachverständigengut-
achten entstehen, sind als beson-
dere Auslagen zu erstatten.
1.5 Erlaubnis zur Führung der Berufs-
bezeichnung ,,staatlich geprüfte
Lebensmittelchemikerin“ oder
,,staatlich geprüfter Lebensmittel-
chemiker“ nach §
17 der Ausbil-
dungs- und Prüfungsordnung für
staatlich geprüfte Lebensmittel-
chemikerinnen und Lebensmittel-
chemiker vom 3. November 2015
(HmbGVBl. S. 294), geändert am
28. Februar 2017 (HmbGVBl. S.
58), in der jeweils geltenden Fas-
sung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125
bis260
1.6 Prüfung der Voraussetzungen zur
Durchführung von künstlichen
Befruchtungen durch Ärztinnen,
Ärzte, Einrichtungen und Kran-
kenhäuser und Erteilung der
Genehmigung nach §
121a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt
geändert am 17. August 2017
(BGBl. I S. 3214, 3219), in der
jeweils geltenden Fassung . . . . . . .
520
bis2500
1.6.1 Neben der Gebühr nach Num-
mer 1.6 sind Aufwendungen, die
durch die Einholung von Sachver-
ständigengutachten entstehen, als
besondere Auslagen zu erstatten.
1.7 Genehmigungen zum Betrieb von
privaten Krankenhäusern gemäß
§30 der Gewerbeordnung
1.7.1 Erteilung von Konzessionen und
Nachträgen zur Genehmigung . . .
50
bis10000
2 Infektions-, Kinder- und Jugend-
gesundheitsdienst
2.1 Amtshandlungen nach dem Infek-
tionsschutzgesetz (IfSG) vom 20.
Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt
geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2615, 2639), sowie nach dem
IGV-Durchführungsgesetz (IGV-
DG) vom 21. März 2013 (BGBl. I
S. 566), zuletzt geändert am 17.
Juli 2017 (BGBl. I S. 2615, 2629),
in Verbindung mit den Internatio-
nalen Gesundheitsvorschriften
(IGV) vom 23. Mai 2005 (BGBl.
2007 II S. 932) in der jeweils gel-
tenden Fassung
2.1.1 Zulassung von Ärztinnen und
Ärzten zur Ausstellung einer Be
scheinigung gemäß §
43 Absatz 1
IfSG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60
2.1.2 Erlaubnis gemäß §44 IfSG . . . . . .
175
2.1.3 Prüfung der Beschaffenheit der
Räumlichkeiten und Einrichtun-
gen nach §49 Absatz 3 IfSG . . . . .
Gebühr
nach §6
2.1.4 Weitere Prüfungen der Beschaf-
fenheit der Räumlichkeiten und
Dienstag, den 19. Dezember 2017
400 HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Einrichtungen aufgrund von Ver-
änderungsanzeigen nach §50 IfSG
Gebühr
nach §6
2.1.5 Zulassung von Gelbfieberimpf-
stellen gemäß §
7 Absatz 1 IGV-
DG in Verbindung mit Anlage 7
Absatz 2 Buchstabe f IGV . . . . . . .
307
2.1.6 Wiederzulassung von Gelbfieber-
impfstellen gemäß §
7 Absatz 1
IGV-DG in Verbindung mit
Anlage 7 Absatz 2 Buchstabe f
IGV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
153
3 Amtsärztliche Dienstgeschäfte
3.1 Wahrnehmung eines Termins ein-
schließlich des im Termin münd-
lich erstatteten oder mündlich
erläuterten, bereits vorliegenden
schriftlichen Gutachtens (zuzüg-
lich Wege- und Wartezeit) . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.2 Ausstellung eines Befundscheines
(Attestes oder Ausweises) oder
Erteilung einer schriftlichen Aus-
kunft ohne nähere Begründung . .
17,40
3.3 Amtsärztliche Bescheinigung für
Ausländerinnen und Ausländer
zur Erlangung einer Aufenthalts-
genehmigung (einschließlich
Schirmbild und TPHA-Test) . . . .
57
3.4 Erstbelehrung und Bescheinigung
gemäß §43 Absatz 1 IfSG je ange-
fangene halbe Stunde . . . . . . . . . . .
27
3.4.1 Werden die zur Erlangung eines
ärztlichen Zeugnisses nach §
43
Absatz 1 Satz 2 IfSG erforder
lichen Untersuchungen vom
Öffentlichen Gesundheitsdienst
durchgeführt, sind die hierbei ent-
stehenden Kosten nach Nummer 6
zu erstatten.
3.5 Nachträgliche Ausfertigungen
(Nummern 3.3 und 3.4) je . . . . . . .
11
3.6 Zeugnis über einen ärztlichen
Befund ohne erneute ärztliche
Untersuchung einschließlich
Formbogengutachten, wenn die
Fragen sich auf Vorgeschichte,
Angaben und Befund beschränken
3.6.1 ohne wissenschaftliche Begrün-
dung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.6.2 mit wissenschaftlicher Begrün-
dung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.7 Gutachtliche Äußerung mit all
gemeiner Untersuchung oder
Teiluntersuchung einschließlich
Schreibarbeiten . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
Für Laboruntersuchungen (Urin-
und Blutuntersuchungen) und
apparative Diagnostik (insbeson-
dere Lungenfunktionsprüfung,
EKG, Audiometrie) werden
Gebühren nach Nummer 6.1 erho-
ben.
3.8 Gutachten als Auswertung von
Untersuchungsergebnissen oder
ohne vorherige Untersuchungen
Gebühr
nach §6
3.9 Begehung einer Einrichtung nach
§
36 IfSG oder §
5 des Hamburgi-
schen Krankenhausgesetzes vom
17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127),
zuletzt geändert am 21. Februar
2017 (HmbGVBl. S. 46), nach
Feststellung von Beanstandungen
im Rahmen der infektionshygieni-
schen Überwachung . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.10 Zusätzlich zu den Nummern 3.1
bis 3.9 werden berechnet
3.10.1 die Fahrtkosten als besondere
Auslagen
3.10.2 für das Studium von Akten und
Literatur, das zur Erledigung der
Amtshandlungen erforderlich ist .
Gebühr
nach §6
3.11 Schreibgebühren für die Anferti-
gung von Gutachten und gutacht-
lichen Äußerungen
3.11.1 für die erste und jede nachträgli-
che Ausfertigung je angefangene
Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7
3.11.2 für die zweite und weitere Ausfer-
tigungen, die im Wege der Durch-
schrift hergestellt werden, je ange-
fangene Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,10
3.12 Gebührenfrei sind
3.12.1 Belehrungen und Untersuchun-
gen
sofern es sich um die Einstel-
lung in den hamburgischen
öffentlichen Dienst handelt,
von Personen, die für Wohl-
fahrtsverbände oder Träger der
freien Jugendhilfe im Sinne
von §§
2 und 3 der Gebühren-
freiheitsverordnung (GebFrei
VO) vom 6. Dezember 1994
(HmbGVBl. S. 370), zuletzt
geändert am 14. Dezember
2010 (HmbGVBl. S. 667), tätig
werden; das Vorliegen der Vor-
aussetzungen nach §2 Absatz 3
und §
3 GebFreiVO ist durch
eine Bescheinigung des Wohl-
fahrtsverbandes oder des Trä-
gers der freien Jugendhilfe
nachzuweisen,
Dienstag, den 19. Dezember 2017 401
HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
von Schülerpraktikantinnen
oder Schülerpraktikanten
Hamburger Schulen,
von Personen, die an Schüler-
fahrten teilnehmen,
von Personen, die ehrenamt-
lich mit der Zubereitung und
Ausgabe von Speisen in Ham-
burger Schulen befasst sind
(sogenannte ,,Kochmütter“)
von Küchen- und Hausperso-
nal der Schullandheime und
Freiluftschulen, sofern die
Aufnahme einer Tätigkeit in
diesen Einrichtungen nachge-
wiesen wird,
3.12.2 cytogenetische Untersuchungen
einschließlich der Begutachtung
und Beratung für Personen, die in
Hamburg der Sozialversiche-
rungspflicht unterliegen, wenn die
erbrachten Leistungen nicht als
Kassenleistung anzuerkennen
sind,
3.12.3Vorsorgeuntersuchungen für
weibliche Bedienstete des ham-
burgischen öffentlichen Dienstes
im gestationsfähigen Alter (zum
Beispiel für Rötelnschutzimpfun-
gen bezüglich Titerhöhe),
3.12.4 Schutzimpfungen gegen übertrag-
bare Krankheiten, die von der
Amtsärztin oder vom Amtsarzt bei
Kontaktpersonen und anderen
gefährdeten Personenkreisen zur
Abwehr einer Seuchengefahr für
erforderlich gehalten werden, ein-
schließlich Ausstellung und Siege-
lung der Impfbescheinigung,
3.12.5 nach den Bestimmungen des In
fektionsschutzgesetzes angeord-
nete Untersuchungen im Rahmen
der Ermittlung bei übertragbaren
Krankheiten.
3.13 Siegelung einer international gül-
tigen Impfbescheinigung oder
anderer Bescheinigungen und
Zeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10,20
3.14 Amtsärztliche Bestätigungen von
Attesten niedergelassener Ärztin-
nen und Ärzte . . . . . . . . . . . . . . . . .
17,90
3.15 An- und Abmeldung von Heil
berufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15,50
3.16 Proteinsequenzierungen (Benut-
zungsgebühren)
3.16.1 Grundgebühr einschließlich 5
Zyklen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125
3.16.2 jeder weitere identifizierte Amino-
säuren-Rest . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
25
3.17 Ausstellung von Bescheinigungen
für ambulante Pflegedienste . . . . .
Gebühr
nach §6
4Leichenwesen
4.1 Amtshandlungen nach dem Be
stattungsgesetz vom 14. Septem-
ber 1988 (HmbGVBl. S. 167),
zuletzt geändert am 15. Dezember
2009 (HmbGVBl. S. 444, 445), in
der jeweils geltenden Fassung
4.1.1 Bescheinigung über eine zusätzli-
che Leichenschau nach §
12 Ab
satz 2
4.1.1.1 ohne Leichenöffnung . . . . . . . . . .
52,20
4.1.1.2 mit Leichenöffnung . . . . . . . . . . . .
95,60
4.1.2 Leichenschau (ohne Leichenöff-
nung) einschließlich Ausstellung
einer Todesbescheinigung im Ins-
titut für Rechtsmedizin im Uni-
versitätsklinikum Hamburg-
Eppendorf nach §1 . . . . . . . . . . . .
52,20
4.1.3 Zweite und jede weitere Ausfer
tigung der Todesbescheinigung
nach §3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8,70
4.1.4 Attest über die Todesursache
(Bescheinigung oder kurze gut-
achtliche Auskunft zur Erlangung
von Versicherungs- und Sterbegel-
dern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9
4.1.5Leichenpass . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.6 Erlaubnisschein zur Ausgrabung
einer Leiche nach §8 . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.7 Beaufsichtigung der Einsargung
einer Leiche sowie die Ausstellung
einer Bescheinigung hierüber . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.8 Beerdigungsschein nach §
12 Ab
satz 1 Satz 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6
4.1.9 Erteilung einer Ausnahmegeneh-
migung für den Betrieb einer pri-
vaten Leichenhalle nach §
6 Ab-
satz 1 Satz 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2 Inanspruchnahme der Leichen-
halle des Instituts für Rechtsmedi-
zin (Benutzungsgebühren)
4.2.1 Aufbewahrung einer Leiche
4.2.1.1 vom Sterbetag bis zum vierten
darauf folgenden Werktag (mon-
tags bis freitags) . . . . . . . . . . . . . . .
55
4.2.1.2 für jeden weiteren Tag . . . . . . . . . .
13
4.2.1.3 Im Falle der Einrichtung einer
Nachlasspflegschaft für die Erben
werden Gebühren erst von dem
Tage der Bestellung einer Nach-
lasspflegerin oder eines Nachlass-
pflegers an berechnet.
4.2.1.4 Im Falle der Sicherstellung der
Leiche werden Gebühren erst von
dem Tage der Freigabe durch die
Dienstag, den 19. Dezember 2017
402 HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Staatsanwaltschaft oder das
Gericht an berechnet.
4.2.1.5 Fällt der Tag der Bestellung einer
Nachlasspflegerin oder eines
Nachlasspflegers oder der Tag der
Freigabe nicht in die Zeit vom
Sterbetag bis zum vierten darauf
folgenden Werktag, ist für jeden
Tag die Gebühr nach Nummer
4.2.1.2 zu berechnen.
4.2.1.6 Wird eine Leiche im öffentlichen
Interesse oder aus Kapazitätsgrün-
den in die Leichenhalle eines
zweiten Krankenhauses oder des
Instituts für Rechtsmedizin ver-
legt, so werden für die Benutzung
der ersten Leichenhalle keine
Gebühren erhoben.
4.2.2 Neben den Gebühren sind die von
dem Bestattungsunternehmen
geforderten Aufwendungen für die
sterile Verpackung einer Leiche
als besondere Auslagen zu erstat-
ten.
5 Hilfen und Schutzmaßnahmen
bei psychischen Krankheiten
(Benutzungsgebühren)
5.1 Für die stationäre psychiatrische
Unterbringung nach dem Ham-
burgischen Gesetz über Hilfen
und Schutzmaßnahmen bei psy-
chischen Krankheiten vom 27.
September 1995 (HmbGVBl. S.
235), zuletzt geändert am 21. Feb-
ruar 2017 (HmbGVBl. S. 46, 47),
in der jeweils geltenden Fassung
wird eine Gebühr in Höhe des
Pflegesatzes des unterbringenden
Krankenhauses erhoben.
5.2Fahrtkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125
6 Notbehandlungen und ambu-
lante Beratungen, Untersuchun-
gen und Behandlungen (Benut-
zungsgebühren)
6.1 Für ambulante Beratungen,
Untersuchungen und Behandlun-
gen im Bereich des öffentlichen
Gesundheitsdienstes und damit
im Zusammenhang stehende Leis-
tungen werden soweit nicht in
dieser Gebührenordnung etwas
anderes bestimmt ist Gebühren
auf der Grundlage des Gebühren-
verzeichnisses für ärztliche Leis-
tungen (Anlage zur Gebührenord-
nung für Ärzte GOÄ in der
Fassung vom 9. Februar 1996
(BGBl. I S. 211), zuletzt geändert
am 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966,
2060), in der jeweils geltenden
Fassung erhoben.
Die Höhe der Gebühr ergibt sich
durch Vervielfältigung der im
Gebührenverzeichnis für ärztliche
Leistungen mit Ausnahme des
Abschnittes M (Laboratoriumsun-
tersuchungen) ausgewiesenen
Punktzahl mit dem jeweils gelten-
den Punktwert der Gebührenord-
nung für Ärzte und einem Faktor
zwischen 1 und 3,5; die Höhe der
Gebühr für Laboratoriumsunter-
suchungen (Abschnitt M des Leis-
tungsverzeichnisses für ärztliche
Leistungen) ergibt sich durch Ver-
vielfältigung der ausgewiesenen
Punktzahl mit dem jeweils gelten-
den Punktwert der Gebührenord-
nung für Ärzte und einem Faktor
zwischen 0,3 und 1,5.
6.2 In das Gebührenverzeichnis für
ärztliche Leistungen nicht aufge-
nommene Leistungen werden ent-
sprechend einer gleichwertigen
Leistung des Verzeichnisses be
rechnet. In dem Gebührenbe-
scheid ist die entsprechend bewer-
tete Leistung verständlich zu
beschreiben und mit dem Hinweis
,,entsprechend“ sowie der Num-
mer der Bezeichnung der als
gleichwertig erachteten Leistung
zu versehen.
6.3 Neben den für die einzelnen Leis-
tungen vorgesehenen Gebühren
sind die Aufwendungen für die
jenigen Arzneimittel, Verbandmit-
tel und sonstigen Materialien als
besondere Auslagen zu berechnen,
welche die Patientin oder der
Patient zur weiteren Verwendung
behält oder die mit einer einmali-
gen Anwendung verbraucht sind.
6.4 Neben den Gebühren für die An
wendung radioaktiver Stoffe sind
die Aufwendungen für die Stoffe,
die mit ihrer Anwendung ver-
braucht sind, als besondere Aus
lagen zu erstatten.
7 Gesundheitsangelegenheiten auf
Schiffen und in Luftfahrzeugen
Amtshandlungen auf Grund des
Gesetzes zu den Internationalen
Gesundheitsvorschriften (2005)
(IGV) vom 20. Juli 2007 (BGBl. II
S. 930), geändert am 21. März
2013 (BGBl. I S. 566, 581), des
IGV-Durchführungsgesetzes, der
Trinkwasserverordnung in der
Fassung vom 10. März 2016 (BGBl.
I S. 460), zuletzt geändert am
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615,
2629), des Infektionsschutzgeset-
Dienstag, den 19. Dezember 2017 403
HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
zes und des Betäubungsmittelge-
setzes (BtMG) vom 1. März 1994
(BGBl. I S. 359), zuletzt geändert
am 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1670),
in der jeweils geltenden Fassung
7.1 Überprüfung der Hygiene und des
Gesundheitsschutzes an Bord von
Schiffen und Flugzeugen und
im Hafengebiet. Feststellung der
Freiheit von Infektionen, Verseu-
chungen, einschließlich Vektoren
und Infektionsherden und anderer
Gefahren für die öffentliche Ge
sundheit
7.1.1 Bescheinigung über die Befreiung
von Schiffshygienemaßnahmen.
Bei Schiffen im internationalen
Reiseverkehr Erstellung einer
höchstens sechs Monate gültigen
amtlichen Bescheinigung über die
Befreiung oder Durchführung von
Schiffshygienemaßnahmen. Die
Bescheinigung erfordert die einge-
hende Inspektion der Einrichtun-
gen, der Fracht und Dokumente
an Bord von Schiffen, nötigenfalls
die ärztliche Untersuchung von
Reisenden und Tieren, Entnahme
von Proben, Anordnung von Maß-
nahmen und die Dokumentation
sowie Erläuterung von Beanstan-
dungen und Maßnahmen. Die
Eintragung eines einmonatigen
Verlängerungsvermerks erfolgt,
wenn eine eingehende Inspektion
nicht möglich ist. Der Umfang der
Überprüfungen ergibt sich aus den
gesetzlichen Anforderungen, den
Empfehlungen der Weltgesund-
heitsorganisation, einschlägigen
technischen Regeln und den Abre-
den der Länder im Arbeitskreis
der Küstenländer für Schiffshygi-
ene. Die Gebühren zu den Beschei-
nigungen über die Schiffshygiene
ergeben sich aus der Anlage 2 IGV-
DG.
7.1.2 Überwachung der Trinkwasserhy-
giene sowie Beratung bezüglich
Hygienemaßnahmen und Gesund-
heitsschutz an Bord von Schiffen,
HafenfahrzeugenundTrinkwasser
entnahmestellen im Hafengebiet
sowie in Flugzeugen und auf dem
Flughafen. Die Erstellung einer
amtlichen Bescheinigung über die
Trinkwasser-, Ballastwasser- oder
Abwasserhygiene umfasst die Ent-
nahme von Proben, Beurteilung
von Anlagen, Dokumentation und
Beurteilung der Probenergebnisse
zuzüglich der Kosten für die
Laboruntersuchungen. Der Um
fang und Ablauf der Überprüfun-
gen ergibt sich aus den gesetzli-
chen Anforderungen, den Emp-
fehlungen der Gesundheitsorgani-
sation, einschlägigen technischen
Regeln und den Abreden der Län-
der im Arbeitskreis der Küsten-
länder für Schiffshygiene. Die
Erstellung von amtlichen Beschei-
nigungen oder schriftlichen Gut-
achten über Trinkwasseranlagen
sowie die schriftlichen Beurteilun-
gen und Empfehlungen zur Trink-
wasser-, Ballastwasser-, oder Ab
wasserhygiene auf Grundlage vor-
liegender oder eingereichter
Laborbefunde beinhaltet gegebe-
nenfalls eine Ortsbesichtigung
und die Durchsicht der entspre-
chenden Unterlagen. Die Abho-
lung und Vernichtung abgelaufe-
ner Betäubungsmittel gemäß §
16
Absatz 1 BtMG, anfallende Warte-
zeiten, ein Mehraufwand aufgrund
umfangreicher Beanstandungen,
zusätzlicher Untersuchungen, not-
wendiger Maßnahmen und Nach-
kontrollen sowie Tätigkeiten, die
infolge des Verschuldens der oder
des Verfügungsberechtigten zum
festgesetzten Zeitpunkt nicht oder
nicht vollständig durchgeführt
werden können, werden ebenfalls
abgerechnet.
Tätigkeiten einer Hafenärztin
oder eines Hafenarztes oder einer
Ingenieurin oder eines Ingenieurs
je angefangene halbe Stunde . . . . .
81
Tätigkeiten einer Betriebsinspek-
torin oder eines Betriebsinspek-
tors
je angefangene halbe Stunde . . . . .
67,20
7.2 Prüfungen der medizinischen
Räumlichkeiten an Bord von
Schiffen aus hygienischer Sicht
und der medizinischen Ausrüs-
tung nach dem Betäubungsmittel-
gesetz und der Medizinprodukte-
Verordnung vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt
geändert am 27. September 2016
(BGBl. I S. 2203, 2208), in der
jeweils geltenden Fassung
7.2.1 Überprüfungen der medizinischen
Räumlichkeiten an Bord von
Schiffen aus hygienischer Sicht . .
Gebühr
nach §6
7.2.2 Überprüfungen der gesetzlichen
Anforderungen des Betäubungs-
mittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
Dienstag, den 19. Dezember 2017
404 HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
7.2.3 Überprüfungen der gesetzlichen
Vorgaben der Medizinprodukte-
Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
7.3 Zuschläge und sonstige Pauscha-
len für eine Tätigkeit nach Num-
mern 7.2 bis 7.2.3
7.3.1 Wegepauschalen je angefangene
halbe Stunde
je Hafenärztin oder Hafenarzt .
59.30
je Inspektorin oder Inspektor
47,30
7.3.2 Nachtzuschlag in der Zeit vor 6.00
Uhr oder nach 21.00 Uhr je ange-
fangene halbe Stunde
je Hafenärztin oder Hafenarzt .
65,30
je Inspektorin oder Inspektor
59,30
7.3.3 Zuschlag für eine Tätigkeit am
Wochenende je angefangene halbe
Stunde
je Hafenärztin oder Hafenarzt .
65,30
je Inspektorin oder Inspektor
59,30
7.3.4 Zuschlag für Tätigkeiten an einem
Feiertag je angefangene halbe
Stunde
je Hafenärztin oder Hafenarzt
65,30
je Inspektorin oder Inspektor
59,30
7.4 Sonstige amtliche Bescheinigun-
gen durch einen Beauftragten der
zuständigen Behörde
7.4.1 Ausstellung eines Rezeptes für
Betäubungsmittel durch eine Ärz-
tin oder einen Arzt der zuständi-
gen Behörde . . . . . . . . . . . . . . . . . .
47,30
7.4.2 Eignungsuntersuchungen von
Schiffsführerinnen oder Schiffs-
führern und Besatzungsmitglie-
dern nach der Rheinpatentverord-
nung vom 15. Dezember 1997
(BGBl. II S. 2176) in der jeweils
geltenden Fassung durch eine Ärz-
tin oder einen Arzt der zuständi-
gen Behörde . . . . . . . . . . . . . . . . . .
83
7.4.3 Amtliche Bescheinigungen des
Hafen- und Flughafenärztlichen
Dienstes, ausführliche, schriftli-
che Stellungnahmen und Gutach-
ten, Auflagen, sofern dafür nicht
Gebühren nach anderen Vorschrif-
ten zu erheben sind, je angefan-
gene halbe Stunde
je Hafenärztin oder Hafenarzt
71,20
je Hafeninspektorin oder Ha
feninspektor . . . . . . . . . . . . . . .
65,30
7.4.4 Die Erstellung einer beantragten
Free-Pratique-Bescheinigung . . . .
71,20
7.4.5 Ausstellung von Zweitschriften . .
35,70
7.5 Ärztliche Hilfe durch den Hafen-
und Flughafenärztlichen Dienst
7.5.1 Für Leistungen nach Nummern 6
bis 6.4 sind außerdem die dort
festgelegten Gebühren und Ausla-
gen mit Ausnahmen der Num-
mern 5 bis 8 und Nummer 11 des
Gebührenverzeichnisses für ärzt
liche Leistungen zu erheben.
7.5.2 Die entstandenen Fahrtkosten
sind als besondere Auslagen zu
erstatten.
7.5.3 Ärztliche Handlungen an Bord
eines Schiffes oder eines Luftfahr-
zeuges, hier insbesondere Impfun-
gen. Die Abrechnung erfolgt nach
der Gebührenordnung für Ärzte
zuzüglich der Kosten für den
Impfstoff und Fahrtkosten.
7.5.4 Leichenfreigabe nach dem Bestat-
tungsgesetz am Hamburg Airport
einschließlich der Vorabprüfung
der ausländischen Dokumente . . .
106,80
7.5.5 Reisemedizinische Beratung vor
Ort in den Dienststellen des Ham-
burg Port Health Center. Die
Abrechnung erfolgt nach der
Gebührenordnung für Ärzte.
7.6 Folgende Amtshandlungen sind
gebührenfrei, soweit sie auf Grund
der Internationalen Gesundheits-
vorschriften oder der Hafenge-
sundheitsverordnung vom 20. Juli
1982 (HmbGVBl. S. 254) in der
jeweils geltenden Fassung vorge-
nommen werden
7.6.1 gesundheitliche Überwachung der
Schiffe sowie der Luftfahrzeuge,
Erteilung der freien Verkehrs
erlaubnis und die ärztliche Unter-
suchung von Personen bei der
Ankunft oder Abreise,
7.6.2 ergänzende bakteriologische oder
sonstige Laboruntersuchungen,
die zur Feststellung des gesund-
heitlichen Zustandes einer Person
an Bord des Schiffes, des Luftfahr-
zeuges oder bei der Ankunft oder
Abreise erforderlich sind,
7.6.3 behördlich geforderte Impfung
einer Person bei der Ankunft und
die Ausstellung eines Impfschei-
nes hierüber,
7.6.4 die jedem Beteiligten auf Antrag
zu erteilende kurze Bescheinigung
über die Gründe und die Art der
durchgeführten gesundheitlichen
Maßnahmen sowie die dabei ange-
wendeten Verfahren zur Desinfek-
tion, Entseuchung und Entrat-
tung,
7.6.5 Erlaubnis zum Verlassen eines
Schiffes nach §
2 Absatz 3 der
Hafengesundheitsverordnung.
Dienstag, den 19. Dezember 2017 405
HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
7.7 Folgende Amtshandlungen sind
gebührenfrei, soweit sie auf Grund
der Vereinbarung über die den
Seeleuten der Handelsmarine zu
gewährenden Erleichterungen für
die Behandlung von Geschlechts-
krankheiten (Reichsgesetzblatt
1937 II S. 116) vorgenommen wer-
den: Beratung, anonyme Testung
und weitere Diagnostik sowie
Therapieempfehlung von Ge
schlechtskrankheiten.
Teil II Verbraucherschutz
1. Lebensmittel- und Futtermittel-
sicherheit
1.1Lebensmittelsicherheit
1.1.1 Bearbeitung eines Antrages für die
Zulassung eines Betriebes und
Erteilung einer Identitätsnummer
sowie Umschreibung und Aufhe-
bung einer bereits erteilten Zulas-
sung nach der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 mit spezifischen
Hygienevorschriften für Lebens-
mittel tierischen Ursprungs (ABl.
EU 2004 Nr. L 139 S. 55, 2004
Nr. L 226 S. 22, 2007 Nr. L 204
S. 26, 2008 Nr. L 46 S. 50, 2013 Nr.
L 160 S. 15), zuletzt geändert am
11. März 2016 (ABl. EU Nr. L 67
S. 22), und der Verordnung (EG)
Nr. 854/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 mit besonderen Ver-
fahrensvorschriften für die amt
liche Überwachung von zum
menschlichen Verzehr bestimm-
ten Erzeugnissen tierischen Ur
sprungs (ABl. EU 2004 Nr. L 139,
S. 206, 2004 Nr. L 226, S. 83, 2007
Nr. L 204 S. 26, 2008 Nr. L 46
S. 51, 2013 Nr. L 160 S. 16), zuletzt
geändert am 8. Dezember 2015
(ABl. EU Nr. L 323 S. 2), . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
1.1.2 Anerkennung und Zulassung von
Zolllagern, Freilagern und Lagern
in Freizonen gemäß §
12 Absatz 1
der Lebensmitteleinfuhr-Verord-
nung (LMEV) in der Fassung vom
15. September 2011 (BGBl. I S.
1861), zuletzt geändert am 27. Sep-
tember 2017 (BGBl. I S. 3459), in
der jeweils geltenden Fassung in
Verbindung mit §36a der Binnen-
markt Tierseuchenschutzverord-
nung in der Fassung vom 6. April
2005 (BGBl. I S. 998), zuletzt geän-
dert am 29. März 2017 (BGBl. I
S. 626, 647), in der jeweils gelten-
den Fassung sowie Registrierung
von Schiffsausrüstern gemäß §
12
Absatz 2 LMEV . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
1.1.3 Ausnahmegenehmigungen nach
§
2 der Wein-Überwachungsver-
ordnung (WeinÜV) in der Fassung
vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S.
1625), zuletzt geändert am 4. Ja
nuar 2016 (BGBl. I S. 3), auf Grund
von §27 des Weingesetzes (WeinG)
in der Fassung vom 18. Januar
2011 (BGBl. I S. 67), zuletzt geän-
dert am 27. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1966, 2061), . . . . . . . . . . . . . . . . .
80
bis1000
1.1.4 Ausgabe von vorgeschriebenen
Begleitpapieren gemäß des An
hangs VI der Verordnung (EG)
Nr. 436/2009 der Kommission
vom 26. Mai 2009 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verord-
nung (EG) Nr. 479/2008 des Rates
hinsichtlich der Weinbaukartei,
der obligatorischen Meldungen
und der Sammlung von Informati-
onen zur Überwachung des Mark-
tes, der Begleitdokumente für die
Beförderung von Weinbauerzeug-
nissen und der Ein- und Aus-
gangsbücher im Weinsektor (ABl.
EU 2009 Nr. L 128 S. 15, 2010
Nr. L 31 S. 20), zuletzt geändert
am 20. April 2017 (ABl. EU Nr.
L 171 S. 113), in Verbindung mit
§19 WeinÜV, je Dokument . . . . . .
7
1.1.5 Bestellung von Gegenprobensach-
verständigen für Lebensmittel
nach §
43 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuchs (LFGB)
in der Fassung vom 3. Juni 2013
(BGBl. I S. 1427), zuletzt geändert
am 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147),
in der jeweils geltenden Fassung
sowie Umschreibung einer bereits
erteilten Zulassung nach der
Gegenproben-Verordnung (GPV)
vom 11. August 2009 (BGBl. I S.
2852), zuletzt geändert am 29.
März 2017 (BGBl. I S. 626, 637), in
der jeweils geltenden Fassung . . . .
50
bis550
1.2Futtermittelsicherheit
1.2.1 Ausstellen von Zertifikaten für
den Export von Futtermitteln . . .
35
bis120
1.2.2 Bearbeitung von Beantragungen
sowie Erteilungen von Zulassun-
gen und Zulassungserweiterungen
für Betriebe gemäß Artikel 10 der
Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Januar 2005 mit
Dienstag, den 19. Dezember 2017
406 HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Vorschriften für die Futtermittel-
hygiene (ABl. EU 2005 Nr. L 35
S. 1, 2008 Nr. L 50 S. 71), zuletzt
geändert am 22. Oktober 2015
(ABl. EU Nr. L 278 S. 5), bezie-
hungsweise gemäß §18 in Verbin-
dung mit §17 der Futtermittelver-
ordnung in der Fassung vom 29.
August 2016 (BGBl. I S. 2005),
zuletzt geändert am 12. Juli 2017
(BGBl. I S. 2378), in der jeweils
geltenden Fassung und Bearbei-
tung von Beantragungen sowie
Erteilungen von Registrierungen
für Betriebe gemäß §
20 der Fut-
termittelverordnung . . . . . . . . . . .
40
bis1000
1.2.3 Bearbeitung von Beantragungen
sowie Erteilungen von Registrie-
rungen für Betriebe gemäß Arti-
kel 9 der Verordnung (EG) Nr.
183/2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40
bis500
1.2.4 Bearbeiten von Beantragungen
sowie Erteilungen von Kennnum-
mern gemäß Artikel 17 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 767/2009 des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über das
Inverkehrbringen und die Ver-
wendung von Futtermitteln, zur
Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1831/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinien 79/373/
EWG des Rates, 80/511/EWG der
Kommission, 82/471/EWG des
Rates, 83/228/EWG des Rates,
93/74/EWG des Rates, 93/113/EG
des Rates und 96/25/EG des Rates
und der Entscheidung 2004/217/
EG der Kommission (ABl. EU
2009 Nr. L 229 S. 1, 2011 Nr. L 192
S. 71), zuletzt geändert am 20.
Oktober 2010 (ABl. EU Nr. L 277
S. 4), . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30
bis500
1.2.5 Bearbeitung von Anträgen für die
Erteilung von Freigabebescheini-
gungen für die Umwandlung von
Lebensmitteln in Futtermittel . . .
40
bis150
1.3 Lebensmittel- und Futtermittelsi-
cherheit
1.3.1 Über die normale Kontrolltätig-
keit hinausgehende Tätigkeiten
im Sinne des Artikels 28 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 882/2004 des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 über
amtliche Kontrollen zur Überprü-
fung der Einhaltung des Lebens-
mittel- und Futtermittelrechts
sowie der Bestimmungen über
Tiergesundheit und Tierschutz
(ABl. EU 2004 Nr. L 165 S. 1, 2004
Nr. L 191 S. 1, 2007 Nr. L 204
S. 29), zuletzt geändert am 26. Juli
2017 (ABl. EU Nr. L 195 S. 9), . . .
Gebühr
nach §6
Für die Untersuchung von Proben
durch das Institut für Hygiene
und Umwelt oder andere von den
zuständigen Behörden im Einzel-
fall beauftragte Labore sind die
Kosten in Höhe der tatsächlich
entstandenen Kosten als beson-
dere Auslagen zu erstatten.
1.3.1.1 Wegepauschale für die Kontroll
tätigkeit nach Nummer 1.3.1 . . . .
25
1.3.2 Amtshandlungen nach dem Ver-
braucherinformationsgesetz (VIG)
in der Fassung vom 17. Oktober
2012 (BGBl. I S. 2167, 2725), geän-
dert am 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154, 3159, 3167), . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
Für individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen der Behör-
den nach diesem Gesetz werden
vorbehaltlich §
7 Absatz 1 Satz 2
VIG kostendeckende Gebühren
und Auslagen erhoben; so sind
insbesondere Auslagen für beson-
dere Kopien, Ausdrucke, Wieder-
gabe von verfilmten Akten, beson-
dere Verpackung und besondere
Beförderung als besondere Aus
lagen zu erstatten.
1.4 Dienstgeschäfte Lebensmittelsi-
cherheit
1.4.1 Ausnahmegenehmigungen von
der Probenahmehäufigkeit nach
der Verordnung (EG) Nr. 2073/
2005 der Kommission vom 15. No
vember 2005 über mikrobiologi-
sche Kriterien für Lebensmittel
(ABl. EU 2005 Nr. L 338 S. 1, 2006
Nr. L 278 S. 32), zuletzt geändert
am 8. Dezember 2015 (ABl. EU
Nr. L 323 S. 2), . . . . . . . . . . . . . . . .
90
bis150
1.4.2 Bescheinigung über die Vernich-
tung von zum Verzehr nicht geeig-
neten Lebensmitteln oder von
tierischen Erzeugnissen . . . . . . . . .
10
bis25
1.4.3 Bescheinigung über die Beanstan-
dung von Fleisch bei der Fleisch-
untersuchung beziehungsweise
der Untersuchung auf Trichinen
3
bis10
1.4.4 Schlachttier- und Fleischuntersu-
chung
Dienstag, den 19. Dezember 2017 407
HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
1.4.4.1 Bei Schlachtungen in gewerbli-
chen Schlachtstätten in sonstigen
Fällen, je Tier
1.4.4.1.1 Rinder mit einem Lebendgewicht
1.4.4.1.1.1 bis zu 220 kg . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8
1.4.4.1.1.2 von mehr als 220 kg . . . . . . . . . . . .
14
1.4.4.1.2 Schweine, einschließlich Untersu-
chungen auf Trichinen . . . . . . . . . .
14
1.4.4.1.3 Wildschweine, einschließlich Un
tersuchungen auf Trichinen . . . . .
14
1.4.4.1.4 Schafe, Lämmer oder Ziegen . . . .
5,50
1.4.4.1.5Pferde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
21
1.4.4.1.6Wildwiederkäuer . . . . . . . . . . . . . .
9,50
1.4.4.1.7 sonstige Untersuchung auf Trichi-
nen je Tierkörper oder je Tierkör-
perteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10
1.4.4.2 Bei Schlachtungen außerhalb ge
werblichen Schlachtstätten (Haus
schlachtungen), je Tier
1.4.4.2.1 Rinder mit einem Lebendgewicht
1.4.4.2.1.1 bis zu 220 kg . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20
1.4.4.2.1.2 von mehr als 220 kg . . . . . . . . . . . .
35
1.4.4.2.2 Schweine, einschließlich Untersu-
chungen auf Trichinen
1.4.4.2.2.1 bis zu 25 kg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15
1.4.4.2.2.2 von mehr als 25 kg . . . . . . . . . . . . .
25
1.4.4.2.3 Schafe, Lämmer oder Ziegen . . . .
11
1.4.4.2.4Pferde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
32
1.4.4.2.5 sonstige Untersuchung auf Trichi-
nen je Tierkörper oder je Tierkör-
perteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10
1.4.4.3 Zuschläge zu den Gebühren nach
Nummern 1.4.4.1.1 bis 1.4.4.2.5
1.4.4.3.1 Schlachttier- oder Fleischuntersu-
chung oder beides auf Verlangen
einer oder eines Verfügungsbe-
rechtigten an einem Sonnabend,
Sonn- oder Feiertag oder an einem
anderen Tag vor 7.00 Uhr oder
nach 18.00 Uhr . . . . . . . . . . . . . . . .
100 vom
Hundert
(v.H.)
1.4.4.3.2 Schlachttier- oder Fleischunter
suchung oder beides auf Verlangen
einer oder eines Verfügungsbe-
rechtigten außerhalb festgesetzter
Fleischuntersuchungszeiten an
einem anderen Tag als einem
Sonnabend, Sonn- oder Feiertag
zu anderen als den in der Nummer
1.4.4.3.1 genannten Zeiten . . . . . .
50 v.H.
1.4.4.3.3 Beginn der Schlachttier- bezie-
hungsweise Fleischuntersuchung
(Schlachttieruntersuchung) zu an
deren als den bei der Anmeldung
angegebenen Zeiten, weil das an
gemeldete Tier nicht zur angege-
benen Zeit bereitstand, aber nicht
vor Ablauf einer halben Stunde . .
100 v.H.
1.4.4.3.4 Untersuchung auf Trichinen bei
Tierkörpern oder Fleischteilen,
für die nach §
4 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 der Tierische Lebens-
mittel-Hygieneverordnung vom
8. August 2007 (BGBl. I S. 1816,
1828), zuletzt geändert am 5. Juli
2017 (BGBl. I S. 2272, 2282), ledig-
lich eine Untersuchung auf Trichi-
nen vorgesehen ist, auf Antrag
einer oder eines Verfügungsbe-
rechtigten an Sonnabenden, Sonn-
oder Feiertagen oder an einem
anderen Tag außerhalb festgesetz-
ter Untersuchungszeiten . . . . . . . .
100 v.H.
1.4.4.3.5 Gebühren nach den Nummern
1.4.4.1.1 bis 1.4.4.1.6 sowie
1.4.4.2.1 bis 1.4.4.2.4 und
Zuschläge nach den Nummern
1.4.4.3.1 und 1.4.4.3.2 werden auch
erhoben, wenn nur die Schlacht-
tier- oder nur die Fleischuntersu-
chung durchgeführt wird.
1.4.4.4 Bei Tieren, bei denen weiterge-
hende Untersuchungen (insbeson-
dere bakteriologische Untersu-
chungen, Koch- und Bratproben,
Untersuchungen auf Ebergeruchs-
stoff und Rückstandsuntersuchun-
gen bei begründetem Verdacht)
vorgenommen werden, erhöhen
sich die Gebühren um 50 v.H.
2Veterinärwesen
2.1 Tierseuchen und Tierschutz
2.1.1 Erlaubnis zum Züchten oder Hal-
ten von Wirbeltieren zu Versuchs-
zwecken, zur Organentnahme, für
Eingriffe und Behandlungen zur
Herstellung, Gewinnung, Aufbe-
wahrung oder Vermehrung von
Stoffen, Produkten oder Organis-
men und für das Töten zu wissen-
schaftlichen Zwecken nach §7 des
Tierschutzgesetzes (TierSchG) in
der Fassung vom 18. Mai 2006
(BGBl. I S. 1207, 1313), zuletzt
geändert am 29. März 2017 (BGBl.
I S. 626, 647), in der jeweils gelten-
den Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.1.2 Genehmigung zur Durchführung
eines Versuchsvorhabens an Wir-
beltieren oder Kopffüßern, Fort-
setzungs- und Ergänzungsgeneh-
migungen sowie Ablehnung eines
Antrags auf Genehmigung gemäß
§8 Absatz 1 TierSchG . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.1.3 Prüfung und Untersagung eines
einzelnen angezeigten Tierver-
Dienstag, den 19. Dezember 2017
408 HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
suchsvorhabens gemäß §
8a Tier-
SchG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100
bis500
2.1.4 Prüfung und Untersagung einer
Anzeige mehrerer gleichartiger
Tierversuchsvorhaben gemäß §
8a
TierSchG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
200
bis550
2.1.5 Ausnahmegenehmigung zur Be
stellung von Personen ohne die
vorgeschriebene Hochschulausbil-
dung zur Tierschutzbeauftragten
oder zum Tierschutzbeauftragten
in Tierversuchseinrichtungen ge
mäß §10 Absatz 2 TierSchG . . . . .
Gebühr
nach §6
2.1.6 Ausnahmegenehmigung nach §16
Absatz 1 Satz 6 der Tierschutz-
Versuchstierverordnung (TierSch-
VersV) vom 1. August 2013 (BGBl.
I S. 3125, 3126), zuletzt geändert
am 31. August 2015 (BGBl. I S.
1474, 1532), in der jeweils gelten-
den Fassung, zur Vornahme von
Tierversuchen an Wirbeltieren
oder Kopffüßern durch Personen
ohne die vorgeschriebene Hoch-
schulausbildung und sämtliche
damit verbundenen weiteren Tä
tigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
70
bis250
2.1.7 Ausnahmegenehmigungen für die
Verwendung von nicht für Tier-
versuche gezüchtete Wirbeltiere
oder Wildtiere nach §
19 Absatz 1
Satz 2, §
20 Absatz 1 Satz 2 oder
§21 Satz 2 TierSchVersV . . . . . . . .
90
2.1.8 Erteilung einer Genehmigung zur
Einfuhr von Wirbeltieren zur Ver-
wendung für Versuchszwecke ge
mäß §11a Absatz 4 TierSchG . . . .
50
bis225
2.1.9 Erlaubnis zum Züchten oder Hal-
ten von Wirbeltieren zu Versuchs-
zwecken zur Organentnahme, für
Eingriffe und Behandlungen zur
Herstellung, Gewinnung, Aufbe-
wahrung oder Vermehrung von
Stoffen, Produkten oder Organis-
men und für das Töten zu wissen-
schaftlichen Zwecken gemäß §
11
Absatz 1 TierSchVersV . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.1.10 Amtshandlungen gemäß §
47 Ab
satz 1a, §
64, §
67 Absätze 1 und 3
des Arzneimittelgesetzes (AMG)
in der Fassung vom 12. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3395), zuletzt
geändert am 18. Juni 2017 (BGBl. I
S. 2757), in der jeweils geltenden
Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.1.11 Bearbeitung und Anerkennung
beziehungsweise Ablehnung von
Anträgen auf Anerkennung von
sachverständigen Personen und
Einrichtungen nach §§2 und 7 der
Durchführungsverordnung zum
Hundegesetz (HundeGDVO) vom
21. März 2006 (HmbGVBl. S. 115,
116), zuletzt geändert am 21. De
zember 2010 (HmbGVBl. S. 655,
659), in der jeweils geltenden Fas-
sung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40
bis150
2.1.12 Ausnahmegenehmigung nach §11
Absatz 6 oder §12 des Tiergesund-
heitsgesetzes vom 22. Mai 2013
(BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert
am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615,
2635), in der jeweils geltenden
Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60
bis170
2.1.13 Einfuhr-, Durchfuhr oder Ver-
bringungsgenehmigungen für le
bende Tiere, tierische Nebenpro-
dukte oder Tierseuchenerreger
nach der Binnenmarkt-Tierseu-
chenschutzverordnung in der Fas-
sung vom 6. April 2005 (BGBl. I
S. 998), zuletzt geändert am 29.
März 2017 (BGBl. I S. 626, 647), in
der jeweils geltenden Fassung, der
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der
Kommission vom 25. Februar
2011 zur Durchführung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1069/2009 des
Europäischen Parlaments und des
Rates mit Hygienevorschriften für
nicht für den menschlichen Ver-
zehr bestimmte tierische Neben-
produkte sowie zur Durchführung
der Richtlinie 97/78/EG des Rates
hinsichtlich bestimmter gemäß
der genannten Richtlinie von
Veterinärkontrollen an der Grenze
befreiter Proben und Waren (ABl.
EU 2011 Nr. L 54 S. 1, 2015 Nr.
L 214 S. 29), zuletzt geändert am
12. Juli 2017 (ABl. EU Nr. L 182
S. 34), sowie nach den Vorgaben
der Tierseuchenerreger-Einfuhr-
verordnung in der Fassung vom
13. Dezember 1982 (BGBl. I
S. 1729), zuletzt geändert am 31.
August 2015 (BGBl. I S. 1474,
1531), in der jeweils geltenden
Fassung, oder anderer tierseu-
chenrechtlicher Vorschriften . . . .
35
bis145
2.1.14 Registrierung und Zulassung nach
der Binnenmarkt-Tierseuchen-
schutzverordnung . . . . . . . . . . . . .
60
bis240
Dienstag, den 19. Dezember 2017 409
HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
2.1.15 Kennzeichnung und Ausgabe von
Transpondern und Equidenpässen
gemäß §§44 und 44a der Viehver-
kehrsverordnung (ViehVerkV) in
der Fassung vom 3. März 2010
(BGBl. I S. 204), zuletzt geändert
am 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057,
1058), in der jeweils geltenden
Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
38
bis70
2.1.16 Kennzeichnung und Registrie-
rung von Rindern, Schweinen,
Schafen und Ziegen nach der
Viehverkehrsverordnung
2.1.16.1 Anfertigung von visuellen Ohr-
marken zur Doppelkennzeich-
nung von Rindern nach §
27
Absatz 3 und Erstellung des
Stammdatenblattes nach §
31 ein-
schließlich Einzelanfertigung von
Ersatzohrmarken nach §
27 Ab-
satz 3
2.1.16.1.1 je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8
bis13
2.1.16.1.2 je Doppelohrmarke Standard . . . .
1,60
bis2,40
2.1.16.1.3 je Doppelohrmarke mit Gewebe-
entnahmesystem . . . . . . . . . . . . . . .
2,30
bis3,10
2.1.16.1.4 je Doppelohrmarke mit elektroni-
schem Speicher und Gewebeent-
nahmesystem . . . . . . . . . . . . . . . . .
3,30
bis4,10
2.1.16.2 Manuelle Einzelanfertigung von
Ersatzohrmarken nach §
27 Ab-
satz 3 in Eilfällen (Express-Bestel-
lung)
2.1.16.2.1 je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
bis
7
2.1.16.2.2 je Ersatzohrmarke . . . . . . . . . . . . .
7
bis
15
2.1.16.3 Registrierung der Anzeige von
Bestandsveränderungen nach §29
2.1.16.3.1 Meldung an die zuständige Regio-
nalstelle für die Erfassung der Rin-
dermeldungen mit Meldekarte,
Fax oder über Internet an das Her-
kunfts- und Informationssystem
für Tiere durch Mitglieder der
Tierseuchenkasse, je Meldung . . .
0,30
bis0,50
2.1.16.3.2 Meldung über Internet an das
Herkunfts- und Informationssys-
tem für Tiere durch Schlachtbe-
triebe oder Verarbeitungsbetriebe
für Material der Kategorie 1, je
Meldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,08
bis0,18
2.1.16.4 Einzelanfertigung von Rinderpäs-
sen nach §30
2.1.16.4.1 je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
bis
7
2.1.16.4.2 je Dokument . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7
bis
15
2.1.16.5 Ergänzung und inhaltliche Pflege
von Stammdaten im Herkunfts-
und Informationssystem für Tiere
einschließlich der Erstellung eines
Stammdatenblattes
2.1.16.5.1 je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
bis
7
2.1.16.5.2 je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7
bis
15
2.1.16.6 Aufnahme von Stammdaten von
Tieren aus Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder Dritt-
ländern einschließlich der Erstel-
lung eines Stammdatenblattes im
Herkunfts- und Informationssys-
tem für Tiere
2.1.16.6.1 je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
bis
7
2.1.16.6.2 je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7
bis
15
2.1.16.7 Anfertigung von Ohrmarken zur
Kennzeichnung von Schafen und
Ziegen nach §34
2.1.16.7.1 je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10
bis15
2.1.16.7.2 je Doppelohrmarke ohne elektro-
nischen Speicher . . . . . . . . . . . . . .
0,20
bis0,40
2.1.16.7.3je Doppelohrmarke eine Ohr-
marke ohne elektronischen Spei-
cher und eine Ohrmarke mit elek-
tronischem Speicher . . . . . . . . . . .
1,20
bis2,50
2.1.16.7.4 je Kennzeichnungssatz eine Ohr-
marke und ein Bolus-Transponder
1,50
bis3
2.1.16.7.5 je Ohrmarke zur Kennzeichnung
von Schlachtlämmern bis zu
einem Alter von zwölf Monaten
0,10
bis0,25
2.1.16.8 Registrierung der Anzeige von
Bestandsveränderungen nach §35
2.1.16.8.1 Meldung mit Meldekarte oder
über Fax an die zuständige Regio-
nalstelle für die Erfassung der
Schaf- und Ziegenmeldungen, je
Meldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,40
bis0,70
2.1.16.8.2 Direktmeldung über Internet an
das Herkunfts- und Informations-
system für Tiere, je Meldung . . . .
0,08
bis0,18
2.1.16.9 Registrierung der Anzeige der
Übernahme nach §40
Dienstag, den 19. Dezember 2017
410 HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
2.1.16.9.1 Meldung mit Meldekarte oder Fax
an die zuständige Regionalstelle
für die Erfassung der Schweine-
meldungen, je Meldung . . . . . . . . .
0,40
bis0,70
2.1.16.9.2 Direktmeldung über Internet an
das Herkunfts- und Informations-
system für Tiere, je Meldung . . . .
0,40
bis0,70
2.1.16.10 Anfertigung von Ohrmarken zur
Kennzeichnung von Schweinen
nach §39
2.1.16.10.1 je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10
bis75
2.1.16.10.2 je Ohrmarke . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,05
bis0,10
2.1.16.11 Zusätzlich wird für die Bearbei-
tung von Anträgen nach den
Nummern 2.1.16.2.1 bis 2.1.16.10.2
eine Grundgebühr in Höhe von 3
bis 6 Euro kalendervierteljährlich
erhoben. Bei der Teilnahme am
Lastschrift-Einzugsverfahren be
trägt diese Grundgebühr 2 bis 5
Euro kalendervierteljährlich.
2.1.16.12 In den Gebühren nach den Num-
mern 2.1.16.2.1 bis 2.1.16.10.2 ist
die Umsatzsteuer nicht enthalten,
bei steuerpflichtigen Leistungen
ist sie hinzuzurechnen.
2.1.17 Meldung an die zuständige Regio-
nalstelle für die Erfassung von
Meldungen nach §§
58a und 58b
AMG, je Meldung . . . . . . . . . . . . .
0,10
bis8
2.1.18 Zulassung eines Transportunter-
nehmens gemäß §
13 ViehVerkV
Gebühr
nach §6
2.1.19 Amtshandlungen im Zusammen-
hang mit sichergestellten Tieren
in Quarantäne aufgrund einer
Rechtsverordnung nach §
14
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buch-
stabe a des Tiergesundheitsgeset-
zes, §
20 Nummer 1 Buchstabe a,
§
31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe a und §35 Absatz 1 der
Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-
verordnung sowie §
14 des Geset-
zes zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung vom 14.
März 1966 (HmbGVBl. S. 77),
zuletzt geändert am 8. Dezember
2016 (HmbGVBl. S. 514), . . . . . . .
25
bis90
2.1.20 Amtliche Kontrollen gemäß Arti-
kel 17, 18, 23 und 45 der Verord-
nung (EG) Nr. 1069/2009 des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Oktober 2009 mit
Hygienevorschriften für nicht für
den menschlichen Verzehr be
stimmte tierische Nebenprodukte
und zur Aufhebung der Verord-
nung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl.
EU 2009 Nr. L 300 S. 1, 2014 Nr.
L 348 S. 31), zuletzt geändert am
15. März 2017 (ABl. EU Nr. L 95
S. 1), und gemäß Artikel 11 bis 15
der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
in Verbindung mit den Artikeln 23
und 24 der Verordnung (EG) Nr.
1069/2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
105
bis675
2.2 Dienstgeschäfte Veterinärwesen
2.2.1 Amtshandlungen nach §
11 Tier-
SchG sowie aufgrund einer
Rechtsverordnung nach §
11 Ab
satz 6 Satz 1 Nummer 2 und §
5
Absatz 1 Satz 5 sowie §
11a Ab-
satz 4 des TierSchG . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.1.1 Anerkennung von Sachkundeprü-
fungen, Fortbildungskursen und
anderem als gleichwertig zum
Fachgespräch gemäß Nummer
12.2.2 der Allgemeinen Verwal-
tungsvorschrift zur Durchführung
des Tierschutzgesetzes vom 9.
Februar 2000 (BAnz. Nr. 36 a), je .
Gebühr
nach §6
2.2.2 Anordnungen sowie sonstige
Amtshandlungen nach dem Tier-
schutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.3 Betriebskontrollen, Probenah-
men, Prüfungen oder ähnliche
Maßnahmen, die durch Auflagen
oder Beanstandungen im Rahmen
der Aufsicht nach §§
16 und 16a
TierSchG erforderlich sind oder
durch Betroffene mittelbar oder
unmittelbar veranlasst sind . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.4 Erteilung einer Sachkundebe-
scheinigung gemäß §
4 Absatz 2
der Tierschutz-Schlachtverord-
nung vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2982) in der jeweils
geltenden Fassung . . . . . . . . . . . . .
20
bis100
2.2.5 Amtshandlungen zur Erteilung
der Zulassung als Transportunter-
nehmer gemäß Artikel 10 Absatz 1
und Artikel 11 Absatz 1 jeweils in
Verbindung mit Artikel 13 Absatz
2 und Erstellung eines Befähi-
gungsnachweises gemäß Artikel
17 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1/2005 des Rates vom 22.
Dezember 2004 über den Schutz
von Tieren beim Transport und
damit zusammenhängenden Vor-
Dienstag, den 19. Dezember 2017 411
HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
gängen sowie zur Änderung der
Richtlinien 64/432/EWG und
93/119/EG und der Verordnung
(EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU 2005
Nr. L 3 S. 1, 2006 Nr. L 113 S. 26),
zuletzt geändert am 15. März 2017
(ABl. EU Nr. L 95 S. 1), . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.6 Amtshandlungen nach dem Ham-
burgischen Gefahrtiergesetz vom
21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 247),
geändert am 15. September 2016
(HmbGVBl. S. 434), und der
Durchführungsverordnung zum
Hamburgischen Gefahrtiergesetz
vom 22. Oktober 2013 (HmbGVBl.
S. 449) in der jeweils geltenden
Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.7 Amtshandlungen nach dem Hun-
degesetz (HundeG) vom 26. Januar
2006 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt
geändert am 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 510, 519), in der
jeweils geltenden Fassung
2.2.7.1 Befreiung von der Anleinpflicht
2.2.7.1.1 nach §9 Absätze 1 und 8 . . . . . . . .
25
2.2.7.1.2 nach §9 Absatz 2 durch beliehene
Sachverständige . . . . . . . . . . . . . . .
10
2.2.7.2 Anmeldung eines Hundes
2.2.7.2.1 nach §13 Absatz 1, auch in Verbin-
dung mit §28 Absatz 5 . . . . . . . . . .
30
2.2.7.2.2 nach §
13 Absatz 1 auf elektroni-
schem Wege, auch in Verbindung
mit §28 Absatz 5 . . . . . . . . . . . . . .
14
2.2.7.3 Erteilung einer Erlaubnis für das
Halten eines gefährlichen Hundes
nach §14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
412
2.2.7.4 Erteilung einer Freistellung
2.2.7.4.1 unbefristet nach §18 Absatz 1 . . . .
160
2.2.7.4.2 befristet nach §18 Absatz 2 Satz 1
120
2.2.7.4.3 unbefristete Verlängerung der
befristeten Freistellung nach §
18
Absatz 2 Satz 2 . . . . . . . . . . . . . . . .
160
2.2.7.5 Gebührenfrei sind Amtshandlun-
gen nach den Nummern 2.2.7.4.1
bis 2.2.7.4.3, wenn der Hund aus
einem Tierheim erworben wurde,
sofern es sich um einen auf dem
Gebiet der Freien und Hansestadt
Hamburg gefundenen Hund oder
um einen Hund handelt, der auf
Veranlassung der Freien und Han-
sestadt Hamburg im Tierheim
untergebracht worden ist. Tier-
heim in diesem Sinne sind Ein-
richtungen, die auch oder aus-
schließlich die Aufgabe wahrneh-
men, von Amts wegen unterzu-
bringende Tiere aufzunehmen.
2.2.7.6 Amtshandlungen nach §23
2.2.7.6.1 Untersagung, Anordnung, Sicher-
stellung je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100
bis300
2.2.7.6.2 Nachträgliche Aufhebung einer
bestandskräftigen Anordnung
nach Absatz 6 . . . . . . . . . . . . . . . . .
62
2.2.7.6.3 Widerruf der Befreiung von der
Anleinpflicht nach Absatz 7
160
2.2.7.7 Feststellung der Gefährlichkeit
nach §2 Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . .
230
2.2.7.8 Ausstellung von Ersatzbescheini-
gungen, je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20
2.2.7.9 Die Gebühren nach den Num-
mern 2.2.7.1.1 und 2.2.7.2.1 ermä-
ßigen sich um die Hälfte, wenn der
Hundehalterin oder dem Hunde-
halter von der zuständigen Be
hörde ein Steuererlass aus Billig-
keitsgründen gemäß §
11 Absätze
1 bis 3 des Hundesteuergesetzes in
der Fassung vom 24. Januar 1995
(HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert
am16.Dezember2008(HmbGVBl.
S. 434, 435), in der jeweils gelten-
den Fassung gewährt worden ist.
Den Nachweis über den Steuer
erlass hat die Hundehalterin oder
der Hundehalter zu erbringen.
2.2.7.10 Wird die Befreiung von der
Anleinpflicht für Mitglieder einer
Familie erteilt, die gemeinsam die
Gehorsamsprüfung nach §
1 Ab
satz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3
HundeGDVO abgelegt haben,
werden die Gebühren nach den
Nummern 2.2.7.1.1 und 2.2.7.1.2
nur von zwei Mitgliedern der
Familie erhoben.
2.2.7.11 Die Gebühren nach den Num-
mern 2.2.7.1.1 bis 2.2.7.4.3 sowie
2.2.7.8 sind vor Vornahme der
Amtshandlung zu entrichten.
2.2.8 Feststellung des Krankheitszu-
standes und Schätzung des Wertes
eines Tieres durch die beamtete
Tierärztin oder den beamteten
Tierarzt auf besonderes Verlangen
der Tierbesitzerin oder des Tierbe-
sitzers (§
8 des Hamburgischen
Ausführungsgesetzes zum Tierge-
sundheitsgesetz vom 15. Dezem-
ber 2015 (HmbGVBl. S. 357) in
der jeweils geltenden Fassung) . . .
Gebühr
nach §6
2.2.9 Bescheinigung über die Seuchen-
freiheit des hamburgischen Staats-
gebiets . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20
bis30
Dienstag, den 19. Dezember 2017
412 HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
2.2.10 Gutachtliche Äußerung und Gut-
achten durch Tierärztinnen oder
Tierärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.11 Untersuchung von Tieren und
Ausstellung einer Gesundheitsbe-
scheinigung
2.2.11.1Rinder
bis 3 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . .
50
für jedes weitere Tier . . . . . . . .
6
2.2.11.2 Pferde, Camelidae
bis 3 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . .
48
für jedes weitere Tier . . . . . . . .
16
2.2.11.3 Kälber, Schweine, Schafe oder
Ziegen
bis 3 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . .
26
für jedes weitere Tier . . . . . . . .
3
2.2.11.4 Hunde oder Katzen (soweit nicht
eine Gebühr nach Nummer
2.2.11.4.1 erhoben wird)
je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17
2.2.11.4.1 Untersuchung von Wurfgeschwis-
tern oder Zuchtgruppen, zum Bei-
spiel für Hunde- oder Katzenaus-
stellungen
bis 4 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . .
17
für jedes weitere Tier . . . . . . . .
4
2.2.11.5Vögel
bis 30 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . .
17
für jedes weitere Tier . . . . . . . .
1
2.2.11.6Heimtiere
bis 10 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . .
17
für jedes weitere Tier . . . . . . . .
1
2.2.11.7 Zoo- und Wildtiere, je Tier . . . . . .
30
bis60
2.2.11.8 Für alle sonstigen Tiere, zum Bei-
spiel Esel, die einer tierärztlichen
Untersuchung unterliegen, sind
die für artverwandte Tiere vorge-
sehenen Gebühren zu erheben.
2.2.12 Untersuchung von Tierbeständen
und Ausstellung einer Gesund-
heitsbescheinigung
2.2.12.1 Klauentiere und Einhufer
bis 50 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . .
25
51 bis 100 Tiere . . . . . . . . . . . . .
39
über 100 Tiere . . . . . . . . . . . . . .
53
2.2.12.2 andere Tiere einschließlich Geflü-
gel
bis 300 Tiere . . . . . . . . . . . . . . .
17
301 bis 1000 Tiere . . . . . . . . . . .
25
über 1000 Tiere . . . . . . . . . . . . .
34
2.2.12.3 Bescheinigung über die Freiheit
von Tierseuchen für einzelne Tier-
bestände ohne Untersuchung
je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16
2.2.13 Untersuchung und Ausstellung
einer Gesundheitsbescheinigung
für Erzeugnisse tierischen Ur
sprungs
2.2.13.1 Bescheinigung über die Freiheit
von Tierseuchen oder die hygieni-
sche Unbedenklichkeit von Teilen
oder Erzeugnissen tierischen Ur
sprungs, je Bescheinigung . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.14 Überwachung registrierter und
zugelassener Lebensmittelunter-
nehmen soweit nicht Gebühren
und Auslagen nach den Nummern
1.3.1 und 1.3.1.1 erhoben werden .
Gebühr
nach §6
2.2.15 Besondere Amtshandlung im
Zusammenhang mit der Betriebs-
überwachung oder auf Anforde-
rung, sofern nicht Gebühren und
Auslagen nach Nummern 1.3.1
und 1.3.1.1 erhoben werden . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.16 Gesundheitsbescheinigung für die
Ausfuhr einschließlich der stich-
probenweisen Kontrolle
2.2.16.1 Unverpackte Lebensmittel tieri-
scher Herkunft (einschließlich
Fässer, Eurokisten)
je angefangene 1000 kg . . . . . . .
4
Mindestgebühr . . . . . . . . . . . . .
25
Höchstgebühr . . . . . . . . . . . . . .
125
2.2.16.2 Verpackte Lebensmittel tierischer
Herkunft
bis 50 Packstücke . . . . . . . . . . .
25
bis 100 Packstücke . . . . . . . . . .
30
bis 500 Packstücke . . . . . . . . . .
40
bis 1000 Packstücke . . . . . . . . .
55
über 1000 Packstücke . . . . . . . .
72
2.2.16.3 Bei Warenmustersendungen ohne
Handelswert wird die Hälfte der
jeweils vorgesehenen Gebühren
der Nummern 2.2.16.1 und
2.2.16.2 erhoben.
2.2.17 Allgemeine Bestimmungen zu den
Nummern 2.2.11 bis 2.2.16.3
2.2.17.1 Für Amtshandlungen, die auf An
trag an Sonnabenden, Sonn- oder
Feiertagen oder die Montag bis
Freitag von 16.00 Uhr bis 7.00 Uhr
(Nummern 2.2.11.1 und 2.2.11.3
von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr) durch-
geführt werden, werden die dop-
pelten Gebühren erhoben.
2.2.17.2 Wege- und Wartezeit, soweit die
Untersuchung infolge Verschul-
dens der oder des Verfügungsbe-
rechtigten zum festgesetzten Zeit-
punkt nicht oder nicht vollständig
durchgeführt werden kann . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.17.3 Betriebsbesichtigung in besonde-
ren Fällen einschließlich der
Wege- und Wartezeit . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
Dienstag, den 19. Dezember 2017 413
HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
2.2.17.4 Besondere Bescheinigungen auf
Anforderung . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.17.5 Weitere Ausfertigung von Beschei-
nigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6
2.2.18 Bearbeitung von Exportanträgen .
Gebühr
nach §6
2.2.19 Bestätigung der Übereinstim-
mung von Kopien mit dem Origi-
nal (Beglaubigungen) je Stück . . .
10
2.2.20 Wegepauschale für amtstierärzt
liche Dienstgeschäfte nach Num-
mern 2.2.11.1 bis 2.2.11.8 und
2.2.16.1 und 2.2.16.2 . . . . . . . . . . . .
25
3 Ein-, Aus- und Durchfuhrkon
trolle
3.1 Erzeugnisse, die zum menschli-
chen Verzehr bestimmt sind
3.1.1 Grenzkontrollen von mit den EU-
Normen konformen Erzeugnissen
(Einfuhrkontrollen) einschließ-
lich der Ausstellung von amtli-
chen Bescheinigungen gemäß
Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie
97/78/EG des Rates vom 18. De
zember 1997 zur Festlegung von
Grundregeln für die Veterinärkon-
trollen von aus Drittländern in die
Gemeinschaft eingeführten Er
zeug
nissen (ABl. EG Nr. L 24 S.
9), zuletzt geändert am 13. Mai
2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 234),
sowie ausschließlich rechtlich und
produktspezifisch besonders vor-
geschriebener Laboruntersuchun-
gen
3.1.1.1 Fleisch, Wildfleisch und Geflügel-
fleisch sowie Erzeugnisse hieraus
einschließlich Därme, Harnbla-
sen, Mägen,
je angefangene t . . . . . . . . . . . .
9
bis19
mindestens . . . . . . . . . . . . . . . .
56
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
420
3.1.1.2 Fischereierzeugnisse, ausgenom-
men von Fischarten der Familien
Scombridae, Clupeidae, Engrauli-
dae, Coryfenidae, Pomatomidae
und Scombraesosidae
je angefangene t . . . . . . . . . . . .
8
bis18
mindestens . . . . . . . . . . . . . . . .
56
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
420
3.1.1.3Honig,
je angefangene t . . . . . . . . . . . .
8
bis18
mindestens . . . . . . . . . . . . . . . .
56
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
420
3.1.1.4 Milch und Milcherzeugnisse,
je angefangene t . . . . . . . . . . . .
8
bis18
mindestens . . . . . . . . . . . . . . . .
56
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
420
3.1.1.5Eiprodukte,
je angefangene t . . . . . . . . . . . .
8
bis18
mindestens . . . . . . . . . . . . . . . .
56
höchstens
420
3.1.1.6 Sonstige Lebensmittel, die veteri-
närrechtlichen Einfuhrkontrollen
unterliegen, je Sendung
je angefangene t . . . . . . . . . . . .
8
bis18
mindestens . . . . . . . . . . . . . . . .
56
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
420
3.1.1.7 Lebensmittel tierischer Herkunft
bei der Einfuhr aus Neuseeland
je angefangene t . . . . . . . . . . . .
1,50
bis10
mindestens . . . . . . . . . . . . . . . .
43
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
325
3.1.1.8 Bulkware, ausgenommen Fleisch,
nicht containerisiert, je Schiff mit
einer Ladung von Erzeugnissen
bis 500 Tonnen . . . . . . . . . . . . .
600
bis 1000 Tonnen . . . . . . . . . . . .
1200
bis 2000 Tonnen . . . . . . . . . . . .
2400
von mehr als 2000 Tonnen . . . .
3600
3.1.1.9 Fischereierzeugnisse von Fisch
arten der Familien Scombridae,
Clupeidae, Engraulidae, Coryfeni-
dae, Pomatomidae und Scombra-
esosidae,
je angefangene t . . . . . . . . . . . .
8
bis18
mindestens . . . . . . . . . . . . . . . .
56
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
450
3.1.2 Veterinärkontrollen von nicht mit
den EU-Normen konformen
Erzeugnissen (Transitkontrollen),
gegebenenfalls auch bei der Aus-
fuhr
3.1.2.1 Dokumentenkontrollen und Näm-
lichkeitsprüfungen von nicht mit
den EU-Normen konformen
Erzeugnissen bei der Durchfuhr,
gegebenenfalls auch bei der Aus-
fuhr, einschließlich der Ausstel-
lung der erforderlichen Bescheini-
gungen und gegebenenfalls der
Meldungen an andere Grenzkon
trollstellen der Europäischen
Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60
bis310
Aufwendungen für Außendienst-
einsätze sind nicht enthalten und
werden nach Nummern 3.5.4 und
3.5.9 berechnet.
3.1.2.2 Veterinärkontrollen für Transitwa-
ren zur direkten Schiffsausrüstung
im Sinne des Artikels 13 der
Richtlinie 97/78/EG . . . . . . . . . . . .
10
bis175
Dienstag, den 19. Dezember 2017
414 HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
3.2 Erzeugnisse, die nicht zum
menschlichen Verzehr bestimmt
sind
3.2.1 Grenzkontrollen für von mit den
EU-Normen konformen Erzeug-
nissen einschließlich der Ausstel-
lung von amtlichen Bescheinigun-
gen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der
Richtlinie 97/78/EG sowie aus-
schließlich rechtlich und pro-
duktspezifisch besonders vorge-
schriebener Laboruntersuchun-
gen
3.2.1.1 Rohmaterial zur Herstellung von
Gelatine und Kollagen sowie
Nebenprodukte tierischer Her-
kunft im Sinne der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 und der Ver-
ordnung (EU) Nr. 142/2011 und
Heu und Stroh
je angefangene t . . . . . . . . . . . .
8
bis18
mindestens . . . . . . . . . . . . . . . .
56
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
420
Zusätzlich vorgeschriebene Labo-
runtersuchungen (zum Beispiel
Salmonellen und bei Fischmehl
auf Säugetiergewebe) werden nach
Aufwand berechnet.
3.2.1.2 Lebende Tierseuchenerreger, auch
in Impfstoffen, Testkits, Gewebe-,
Serum- und Blutproben, Bruteier,
Sperma, Embryonen, Eizellen,
Gameten von Fischen, Krebs- und
Weichtieren je Sendung . . . . . . . . .
65
3.2.1.3 Huf- und Hornprodukte als Dün-
ger sowie sonstige tierische Er
zeugnisse zum Düngen
bis 20 t je Sendung . . . . . . . . . .
45
jede weitere t je Sendung . . . . .
4,50
bis15
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
420
3.2.1.4 Erzeugnisse tierischer Herkunft
bei der Einfuhr aus Neuseeland
je angefangene t . . . . . . . . . . . .
1,50
bis10
mindestens . . . . . . . . . . . . . . . .
43
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
325
3.2.1.5 Bulkware, nicht containerisiert, je
Schiff mit einer Ladung von
Erzeugnissen
bis 500 Tonnen . . . . . . . . . . . . .
600
bis 1000 Tonnen . . . . . . . . . . . .
1200
bis 2000 Tonnen . . . . . . . . . . . .
2400
von mehr als 2000 Tonnen . . . .
3600
3.2.2 Veterinärkontrollen von nicht mit
den EU-Normen konformen Er
zeugnissen (Transitkontrollen),
gegebenenfalls auch bei der Aus-
fuhr
3.2.2.1 Dokumentenkontrollen und Näm-
lichkeitsprüfungen von nicht mit
den EU-Normen konformen
Erzeugnissen bei der Durchfuhr,
gegebenenfalls auch bei der Aus-
fuhr, einschließlich der Ausstel-
lung der erforderlichen Bescheini-
gungen und gegebenenfalls der
Meldungen an andere Grenzkont-
rollstellen der Europäischen
Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
55
bis310
Aufwendungen für Außendienst-
einsätze sind nicht enthalten und
werden nach Nummern 3.5.4 und
3.5.9 berechnet.
3.3 Veterinärkontrollen bei der Ein-,
Aus- und Durchfuhr lebender
Tiere
3.3.1 Tiergesundheits- und tierschutz-
rechtliche Kontrollen einschließ-
lich Dokumentenprüfung, Näm-
lichkeitskontrolle und klinische
Untersuchung sowie Ausstellung
der erforderlichen amtlichen
Bescheinigungen bei der Einfuhr
ausschließlich rechtlich und pro-
duktspezifisch besonders vorge-
schriebener Laboruntersuchun-
gen
3.3.1.1 für Rinder, Einhufer, Schweine,
Schafe, Ziegen, Geflügel, Kanin-
chen (außer Kaninchen als Heim-
tiere im Reiseverkehr), Kleinwild
(Feder- und Haarwild) und sons-
tige Landsäugetiere der zu den
Ordnungen der Rüsseltiere (Pro-
boscidae) und Paarhufer (Artiod-
actyla) und ihren Kreuzungen
gehörenden Arten
je angefangene Tonne . . . . . . . .
6
bis11
mindestens . . . . . . . . . . . . . . . .
56
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
450
3.3.1.2 Vögel einschließlich Papageien
und Sittichen bei gewerblicher
Einfuhr
bis 20 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . .
62
für jedes weitere Tier . . . . . . . .
2
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
450
3.3.1.3 Hunde und Katzen bei gewerb
licher Einfuhr, bei im Einzelfall
vorliegender oder nicht erforder
licher Einfuhrgenehmigung
für das 1. Tier . . . . . . . . . . . . . .
48
jedes weitere Tier . . . . . . . . . . .
27
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
320
3.3.1.4 Affen und Halbaffen
für jedes Tier . . . . . . . . . . . . . . .
22
mindestens . . . . . . . . . . . . . . . .
58
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
450
3.3.1.5 Fische gemäß §
2 Nummer 5 des
Tiergesundheitsgesetzes
Dienstag, den 19. Dezember 2017 415
HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
je angefangene t . . . . . . . . . . . .
11
mindestens . . . . . . . . . . . . . . . .
58
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
450
3.3.1.6 Zierfische und sonstige Tiere bei
gewerblicher Einfuhr . . . . . . . . . . .
51
bis510
3.3.1.7 Lebende Tiere bei der Einfuhr aus
Neuseeland
je angefangene t . . . . . . . . . . . .
5
bis10
mindestens . . . . . . . . . . . . . . . .
30
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
350
3.3.2 Kontrollen von Hunden, Katzen,
Frettchen, Affen, Kaninchen,
Vögeln, Reptilien und sonstigen
Kleintieren als Heimtiere im Rei-
severkehr oder bei der Wohnsitz-
verlegung, soweit eine Kontrolle
aufgrund der Verordnung (EU)
Nr. 576/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
12. Juni 2013 über die Verbrin-
gung von Heimtieren zu anderen
als Handelszwecken und zur Auf-
hebung der Verordnung (EG) Nr.
998/2003 (ABl. EU 2013 Nr. L 178
S. 1, 2015 Nr. L 115 S. 43), zuletzt
geändert am 30. Oktober 2014
(ABl. EU Nr. L 311 S. 17), oder
anderer tiergesundheits- oder tier-
schutzrechtlicher Vorschriften ge
boten ist (ohne eventuelle Labor-
untersuchungen und Kosten für
eine Quarantäne beziehungsweise
amtliche Isolierung)
3.3.2.1 Hunde, Katzen, Frettchen
3.3.2.1.1 Tiergesundheits- und tierschutz-
rechtliche Kontrolle einschließ-
lich Dokumentenprüfung und
Nämlichkeitskontrolle gemäß Ar
tikel 34 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 576/2013
für das 1. Tier . . . . . . . . . . . . . .
40
für jedes weitere Tier . . . . . . . .
25
3.3.2.1.2 Kontroll- und Überwachungs-
maßnahmen wie Isolierung unter
amtlicher Überwachung, Rück-
sendung, besondere Überprüfun-
gen von amtlichen Dokumenten
sowie sonstige Maßnahmen gemäß
Artikel 35 der Verordnung (EU)
Nr. 576/2013 bei fehlenden Ein-
fuhrvoraussetzungen sowie bei
Fehlen der vorgeschriebenen
Kontaktaufnahme des Tierhalters
oder der ermächtigten Person
gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 576/2013
für das 1. Tier . . . . . . . . . . . . . .
55
für jedes weitere Tier . . . . . . . .
30
3.3.2.2 Affen und Halbaffen
für jedes Tier . . . . . . . . . . . . . . .
25
mindestens . . . . . . . . . . . . . . . .
60
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
450
3.3.2.3 Kaninchen, Meerschweinchen,
Zierfische, Vögel, Reptilien und
sonstige Kleintiere pauschal . . . . .
60
3.3.3 Tiergesundheits- und tierschutz-
rechtliche Kontrollen bei der
Durch- und Ausfuhr von lebenden
Tieren
3.3.3.1 Tiergesundheits- und tierschutz-
rechtliche Kontrollen einschließ-
lich Dokumentenkontrolle und
Nämlichkeitskontrolle und gege-
benenfalls klinische Untersu-
chung sowie Ausstellung der erfor-
derlichen amtlichen Bescheini-
gungen bei der Durchfuhr . . . . . .
35
bis510
3.3.3.2 Tierärztliche Ausfuhrkontrolle bei
lebenden Tieren, falls im Einzel-
fall an der Grenze erforderlich . . .
Gebühr
nach §6
3.4 Untersuchung und Zerlegung von
Tieren, die bei der Ein- und
Durchfuhr verendet sind oder
getötet werden mussten . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.5 Allgemeine Bestimmungen zu den
Nummern 3.1 bis 3.4 und 3.7
3.5.1Dokumentenkontrolle . . . . . . . . . .
50
3.5.2 Dokumentenkontrolle und Näm-
lichkeitsprüfungen (ohne Waren-
untersuchung oder -kontrolle) . . .
55
bis300
3.5.3 Für Amtshandlungen, die an
Sonnabenden, Sonn- und Feierta-
gen oder die an Werktagen von
den Grenzkontrollstellen Ham-
burg-Hafen und Hamburg-Flug-
hafen außerhalb der jeweiligen
Öffnungszeiten gefordert werden,
wird das Doppelte der vorgesehe-
nen Gebühren erhoben.
3.5.4 Überwachung der Ent- oder Verla-
dung und sonstige Überprüfun-
gen, die im Verdachtsfall über die
regelmäßigen Untersuchungen
nach den Nummern 3.1 bis 3.4
hinaus erforderlich werden oder
jeder sonstige höhere Verwal-
tungsaufwand aufgrund von
Umständen, welche die oder der
Verfügungsberechtigte zu vertre-
ten hat, einschließlich der Fälle
von Zurückweisungen oder Sen-
dungen die ohne, oder ohne abge-
schlossene Veterinärkontrolle ins
Inland verbracht und verzollt wer-
den sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
Dienstag, den 19. Dezember 2017
416 HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
3.5.5 Zusätzliche Ausfertigung von Ve-
terinärkontrollbescheinigungen je
15
bis35
3.5.6 Besondere Bescheinigungen auf
Anforderung der oder des Verfü-
gungsberechtigten . . . . . . . . . . . . .
20
bis52
3.5.7 EDV-Pauschale für das Einreichen
des GVDE-Formulars (Gemeinsa-
mes Veterinärdokument für die
Einfuhr) oder anderer Formulare
in einer anderen als der zur Verfü-
gung stehenden elektronischen
Form (nur Grenzkontrollstelle
Hamburg-Hafen) . . . . . . . . . . . . . .
20
bis50
3.5.8 Inanspruchnahme von Kontroll-
zentren der Grenzkontrollstelle
Hamburg-Hafen zur Containerge-
stellung, je Container oder je
Dokument, bei mehreren Sendun-
gen in einem Container
bei dem ersten bis dritten Con-
tainer oder Dokument . . . . . . .
58
bei dem vierten bis sechsten
Container oder Dokument . . . .
65
bei dem siebten bis neunten
Container oder Dokument . . . .
73
je weiterem Container oder
Dokument . . . . . . . . . . . . . . . . .
28
Diese Staffelung gilt sinngemäß
auch bei mehreren Sendungen in
einem Container.
3.5.9 Besonderer Aufwand bei Amts-
handlungen, die auf Anforderung
der oder des Verfügungsberechtig-
ten außerhalb von Kontrollein-
richtungen der Grenzkontroll-
stelle Hamburg-Hafen sowie
Hamburg-Flughafen vorgenom-
men werden, je Container oder je
Dokument, bei mehreren Sendun-
gen in einem Container
bei dem ersten bis dritten Con-
tainer oder Dokument . . . . . . .
68
bei dem vierten bis sechsten
Container oder Dokument . . . .
75
bei dem siebten bis neunten
Container oder Dokument . . . .
83
je weiterem Container oder
Dokument . . . . . . . . . . . . . . . . .
33
3.5.10 Kopien unter Bestätigung der
Übereinstimmung mit dem Origi-
nal (Beglaubigungen) je Stück
sowie weitere Ausfertigungen . . . .
8
3.5.11 Besonderer Aufwand für Fremd-
leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.5.12 Bearbeitung von Sendungen mit
zur Ein- und Durchfuhr nicht
erlaubten Lebensmitteln und
sonstigen tierischen Erzeugnissen,
die im Reiseverkehr mitgeführt
oder an Privatpersonen versandt
wurden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20
bis50
Neben der Gebühr sind Kosten
für die Inanspruchnahme Dritter
(zum Beispiel Entsorgungskosten)
als besondere Auslagen zu erstat-
ten.
3.6 Erzeugnisse nicht tierischen Ur
sprungs
3.6.1 Ein- und Durchfuhrkontrollen
von Erzeugnissen nicht tierischen
Ursprungs, die zum menschlichen
Verzehr bestimmt sind, gemäß
Artikel 15 Absätze 1 und 5 der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004,
Kontrollen auf Grund von §
55
LFGB und bei Schutzmaßnahmen
auf Grund von Artikel 53 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 178/2002 des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Januar 2002 zur
Festlegung der allgemeinen
Grundsätze und Anforderungen
des Lebensmittelrechts, zur
Errichtung der Europäischen
Behörde für Lebensmittelsicher-
heit und zur Festlegung von Ver-
fahren zur Lebensmittelsicherheit
(ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt
geändert am 5. April 2017 (ABl.
EU Nr. L 117 S. 1),
3.6.1.1 Ein- oder Durchfuhrkontrolle je
Sendung einschließlich des Aus-
stellens der GDE-Bescheinigung
(gemeinsames Dokument für die
Einfuhr, Freigabe oder Rückwei-
sung) gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 669/2009 der Kommission
vom 24. Juli 2009 zur Durchfüh-
rung der Verordnung (EG) Nr.
882/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates im Hinblick
auf verstärkte amtliche Kontrollen
bei der Einfuhr bestimmter Fut-
termittel und Lebensmittel nicht
tierischen Ursprungs und zur
Änderung der Entscheidung
2006/504/EG (ABl. EU Nr. L 194
S. 11), zuletzt geändert am 27. Juni
2017 (ABl. EU Nr. L 165 S. 29),
sowie Kontrollen auf Grund von
§
55 LFGB und bei Schutz- und
Kontrollmaßnahmen gemäß Arti-
kel 53 der Verordnung (EG) Nr.
178/2002 je Sendung (je nach Auf-
wand, insbesondere für erforderli-
che Laboruntersuchungen, soweit
dieser nicht von dem Labor in
Rechnung gestellt wird) . . . . . . . .
55
bis1000
3.6.1.2Dokumentenprüfung . . . . . . . . . . .
50
Dienstag, den 19. Dezember 2017 417
HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
3.6.1.3 Überwachung und Probenahme
sowie sonstige Überwachungstä-
tigkeit im Außendienst im Rah-
men der Ein- und Durchfuhrkon
trolle, insbesondere in den Waren-
lagern sowie jeder besondere Ver-
waltungsaufwand sowie von Verfü-
gungsberechtigten zu vertretende
Wartezeiten sowie mit Beanstan-
dungen, Zurückweisungen oder
Vernichtungen verbundene Kon
trollaufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.6.1.4 Ausstellung der Folgedokumente
bei Teilung von Sendungen direkt
nach der Einfuhrabfertigung oder
bei Auslagerung unverzollter Sen-
dungen oder Teilsendungen aus
Zolllagern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
35
3.6.1.5 Inanspruchnahme von Kontroll-
zentren der Grenzkontrollstelle
Hamburg-Hafen je (sofern keine
Gebühr nach Nummer 3.6.1.1
erhoben wird) . . . . . . . . . . . . . . . . .
50
bis150
3.6.1.6 EDV-Pauschale für das Einreichen
des GDE-Formulars (gemeinsa-
mes Dokument für die Einfuhr)
nicht in der zur Verfügung stehen-
den elektronischen Form (nur für
den Eingangsort Hamburg-
Hafen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20
bis50
3.6.1.7 Zusätzliche Ausfertigungen GDE
(gemeinsames Dokument für die
Einfuhr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15
bis35
3.6.1.8 Besondere Bescheinigungen auf
Anforderung der oder des Verfü-
gungsberechtigten . . . . . . . . . . . . .
20
bis52
3.6.1.9 Beglaubigungen je Stück . . . . . . . .
8
3.6.1.10 Registrierung von Untersuchungs-
einrichtungen gemäß Artikel 4 der
Verordnung (EG) Nr. 669/2009
und Artikel 16 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 882/2004 . . . . . .
60
bis200
3.6.2 Ein- und Durchfuhrkontrollen
von Futtermitteln nicht tierischen
Ursprungs gemäß Artikel 15 Ab
satz 5 der Verordnung (EG) 882/
2004, Kontrollen auf Grund von
§
55 LFGB, bei Schutzmaßnah-
men auf Grund von Artikel 53 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
sowie Kontrollen nach der Verord-
nung (EG) Nr. 669/2009
3.6.2.1 Dokumentenprüfung im Rahmen
von Ein- und Durchfuhrkontrol-
len gemäß europarechtlicher, so
wie nationaler Vorschriften ein-
schließlich der Ausstellung erfor-
derlicher Bescheinigungen
je Sendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.6.2.2 Probenahme sowie sonstige Über-
wachungstätigkeiten im Außen-
dienst im Rahmen von Ein- und
Durchfuhrkontrollen gemäß euro-
päischer und nationaler Vorschrif-
ten, insbesondere auch in den
Warenlagern sowie jeder beson-
dere Verwaltungsaufwand, bei-
spielsweise vom Verfügungsbe-
rechtigten zu vertretende Warte-
zeiten sowie mit Beanstandungen,
Zurückweisungen oder Vernich-
tungen verbundene Kontrollauf-
gaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.6.2.3 Besonderer Aufwand im Rahmen
von Ein- und Durchfuhrkontrol-
len gemäß europarechtlicher, so
wie nationaler Vorschriften . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.6.3 Ein- und Durchfuhrkontrollen
von Lebensmittelbedarfsgegen-
ständen gemäß Artikel 24 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1935/2004 des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. Oktober 2004 über
Materialien und Gegenstände, die
dazu bestimmt sind, mit Lebens-
mitteln in Berührung zu kommen,
und zur Aufhebung der Richt
linien 80/590/EWG und 89/109/
EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4),
geändert am 18. Juni 2009 (ABl.
EU Nr. L 188 S. 14), und gemäß
der aufgrund des Artikels 53 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002
erlassenen Rechtsvorschriften
3.6.3.1 Ein- oder Durchfuhrkontrolle je
Sendung einschließlich des Aus-
stellens einer Kontrollbescheini-
gung (Freigabe oder Rückwei-
sung) gemäß Artikel 24 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1935/2004 sowie
Artikel 27 und 28 in Verbindung
mit Artikel 48 Absätze 1 und 2 der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004
beziehungsweise Artikel 53 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 . . .
50
bis1000
3.6.3.2Dokumentenprüfung . . . . . . . . . . .
50
3.6.3.3 Überwachung und Probenahme
sowie sonstige Überwachungstä-
tigkeit im Außendienst im Rah-
men der Ein- und Durchfuhrkon
trolle, insbesondere in den Waren-
lagern sowie jeder besondere Ver-
waltungsaufwand sowie von Verfü-
gungsberechtigten zu vertretende
Dienstag, den 19. Dezember 2017
418 HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Wartezeiten sowie mit Beanstan-
dungen, Zurückweisungen oder
Vernichtungen verbundene Kon
trollaufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.6.3.4 Inanspruchnahme von Kontroll-
zentren der Grenzkontrollstelle
Hamburg-Hafen, sofern nicht eine
Gebühr nach Nummer 3.6.2.1
erhoben wird . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.6.4 Ein- und Durchfuhrkontrollen
von Bedarfsgegenständen und
Kosmetika gemäß Artikel 27 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. Juli 2008 über die
Vorschriften für die Akkreditie-
rung und Marktüberwachung im
Zusammenhang mit der Vermark-
tung von Produkten und zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG)
Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr.
L 218 S. 30)
3.6.4.1 Ein- oder Durchfuhrkontrolle je
Sendung einschließlich des Aus-
stellens einer Kontrollbescheini-
gung (Freigabe oder Rückwei-
sung) auf Grundlage von Artikel
27 der Verordnung (EG) Nr.
765/2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.6.4.2Dokumentenprüfung . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.6.4.3 Endgültige Bescheinigung (Frei-
gabe oder Rückweisung) bei abge-
fertigten Sendungen bei der Ein-
fuhr oder im Transit . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.6.4.4 Überwachung und Probenahme
sowie sonstige Überwachungstä-
tigkeit im Außendienst im Rah-
men der Ein- und Durchfuhrkon
trolle, insbesondere in den Waren-
lagern sowie jeder besondere Ver-
waltungsaufwand sowie von Verfü-
gungsberechtigten zu vertretende
Wartezeiten sowie mit Beanstan-
dungen, Zurückweisungen oder
Vernichtungen verbundene Kon
trollaufgaben zusätzlich je ange-
fangene halbe Stunde . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.6.4.5 Inanspruchnahme von Kontroll-
zentren der Grenzkontrollstelle
Hamburg-Hafen je, sofern nicht
eine Gebühr nach Nummer 3.6.2.1
erhoben wird . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.7 Bearbeitung von Transhipment
(Umladung Schiff Schiff) Mel-
dungen, je Container . . . . . . . . . . .
0,50
bis10
3.8 Kontrolle von Schiffsmanifesten
je Manifest . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20
bis500
3.9 Wegepauschale im Zusammen-
hang mit den Amtshandlungen
nach den Nummern 3.5.4, 3.6.1.3
und 3.6.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30
4 Pharmaziewesen und Medizin-
produkte
4.1Pharmaziewesen
4.1.1Apothekenangelegenheiten
4.1.1.1 Amtshandlungen nach dem Apo-
thekengesetz (ApoG) in der Fas-
sung vom 15. Oktober 1980 (BGBl.
I S. 1994), zuletzt geändert am
29. März 2017 (BGBl. I S. 626,
635), in der jeweils geltenden Fas-
sung
4.1.1.1.1 Betriebserlaubnis für eine Apo-
theke (§
2) einschließlich der Vor-
und Nachbereitung sowie Wege-
und Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.1.1.1Erweiterung und Änderung der
Erlaubnisse einschließlich der
Vor- und Nachbereitung sowie
Wege- und Wartezeit . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.1.2 Eröffnungsbesichtigung (§
6) ein-
schließlich der Vor- und Nachbe-
reitung sowie Wege- und Wartezeit
sowie der Genehmigung zur Eröff-
nung der Apotheke . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.1.2.1 Wege- und Wartezeit sowie ent-
standener Verwaltungsaufwand,
soweit eine Eröffnungsbesichti-
gung vor Ort infolge Verschuldens
der oder des Verfügungsberechtig-
ten zum festgesetzten Zeitpunkt
nicht durchgeführt werden kann
Gebühr
nach §6
4.1.1.1.3 Rücknahme oder Widerruf einer
Betriebserlaubnis (§
4) einschließ-
lich der Vor- und Nachbereitung
sowie Wege- und Wartezeit . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.1.4 Genehmigung als Verwalterin
oder Verwalter einer Apotheke
(§13) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.1.5 Genehmigung von Versorgungs-
verträgen nach §12a oder §14 . . . .
Gebühr
nach §6
Dienstag, den 19. Dezember 2017 419
HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
4.1.1.1.5.1Erweiterung und Änderung der
Genehmigungen Gebühr nach §6
4.1.1.1.6 Schließung einer Apotheke nach
§
5 einschließlich der Vor- und
Nachbereitung sowie Wege- und
Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.1.7 Genehmigung zum Versandhandel
nach §
11a einschließlich der Vor-
und Nachbereitung sowie Wege-
und Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.1.7.1Erweiterungen und Änderungen
der Genehmigung einschließlich
der Vor- und Nachbereitung sowie
Wege- und Wartezeit . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.1.8 Zweitschriften von Urkunden
nach Nummern 4.1.1.1.1, 4.1.1.1.2,
4.1.1.1.4, 4.1.1.1.5 und 4.1.1.1.7 . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.2 Amtshandlungen nach der Apo-
thekenbetriebsordnung (ApBetrO)
in der Fassung vom 26. September
1995 (BGBl. I S. 1196), zuletzt
geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2745, 2752), in der jeweils gel-
tenden Fassung
4.1.1.2.1 Zulassung einer Vertretung (§
2
Absatz 5 Satz 3) . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.2.2 Prüfung von Bauplänen bei
Errichtung einer neuen Apotheke
oder bei Umbauten einer Apo-
theke auf Grund von §
4 ApBetrO
in Verbindung mit §
2 ApoG mit
und ohne Ortsbesichtigung ein-
schließlich Wege- und Wartezeit
Gebühr
nach §6
4.1.1.2.3 Genehmigung zur Änderung der
Öffnungszeiten oder zur vorüber-
gehenden Schließung einer Apo-
theke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.2.4 Erlaubnis zum Betreiben einer
Rezeptsammelstelle . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2 Amtshandlungen nach dem Arz-
neimittelgesetz
4.1.2.1 Erlaubnis gemäß §
13 Absatz 1,
§20b, §20c, §52a, §72 oder §72b
einschließlich der Vor- und Nach-
bereitung sowie Wege- und Warte-
zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.1.1 Erweiterung und Änderung der
Erlaubnisse einschließlich der
Vor- und Nachbereitung sowie
Wege- und Wartezeit . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.1.2 Maßnahmen gemäß §18, §
20b
Absatz 3, §20c Absatz 7 oder §52a
Absatz 5 einschließlich der Vor-
und Nachbereitung sowie Wege-
und Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.2 Prüfungen der Sachkunde bezie-
hungsweise Zuverlässigkeit
4.1.2.2.1 Prüfung der erforderlichen Sach-
kenntnis und Zuverlässigkeit
der sachkundigen Person (qua-
lified person) gemäß §
14
Absatz 1 Nummern 1 und 3,
auch in Verbindung mit §72
Gebühr
nach §6
der Verantwortlichen Person
gemäß §52a Absatz 2 Nummer
3 und Absatz 4 Nummer 2 . . . .
Gebühr
nach §6
der oder des Stufenplanbeauf-
tragten gemäß §63a . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
der oder des Informationsbe-
auftragten gemäß §74a . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.2.2 Prüfung der Zuverlässigkeit der
Antragstellerin oder des Antrag-
stellers gemäß §14 Absatz 1 Num-
mer 3, auch in Verbindung mit
§
72, oder §
52a Absatz 4 Num-
mer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.2.3 Prüfung der erforderlichen Sach-
kunde der leitenden ärztlichen
Person gemäß §14 Absatz 1 Num-
mer 5c . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.2.4 Prüfung der Sachkenntnis
einer Person nach §20b Absatz
1 Satz 3 Nummer 1 auch in
Verbindung mit §8d des Trans-
plantationsgesetzes in der Fas-
sung vom 4. September 2007
(BGBl. I S. 2207), zuletzt geän-
dert am 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2757, 2761), in der jeweils
geltenden Fassung . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
der verantwortlichen Person
nach §
20c Absatz 2 Satz 1
Num
mer 1 und Absatz 3, auch
in Verbindung mit §
72b Ab-
satz 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.3 Prüfung der Voraussetzungen
nach §20b Absatz 1 Satz 3 im Falle
der Anzeige einer Entnahmestelle
oder eines Labors durch einen
nicht in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ansässigen Her-
Dienstag, den 19. Dezember 2017
420 HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
steller oder Be- oder Verarbeiter
gemäß §20b Absatz 2 . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.4 Teilnahme an Besichtigungen
nach §
25 Absatz 5 oder 8 ein-
schließlich der Vor- und Nachbe-
reitung sowie Wege- und Wartezeit
Gebühr
nach §6
4.1.2.4.1 Wege- und Wartezeit sowie ent-
standener Verwaltungsaufwand,
soweit eine angemeldete Überwa-
chung infolge Verschuldens der
oder des Verfügungsberechtigten
zum festgesetzten Zeitpunkt nicht
durchgeführt werden kann . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.5 Anerkennung von zentralen Be
schaffungsstellen gemäß §47 . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.6 Überwachung nach §
64 sowie
Besichtigung oder Besprechung
auf Wunsch eines Betriebes, ein-
schließlich der Vor- und Nachbe-
reitung sowie der Wege- und War-
tezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.6.1 Nachbesichtigung auf Grund einer
Auflage oder Beanstandung ein-
schließlich der Vor- und Nachbe-
reitung sowie Wege- und Wartezeit
Gebühr
nach §6
4.1.2.6.2 Wege- und Wartezeit sowie ent-
standener Verwaltungsaufwand,
soweit eine angemeldete Überwa-
chung infolge Verschuldens der
oder des Verfügungsberechtigten
zum festgesetzten Zeitpunkt nicht
durchgeführt werden kann . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.6.3 Zertifikat gemäß §64 Absatz 3f auf
Grund einer Inspektion gemäß
§64 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.7 Anordnung nach §
64 Absatz 4
Nummer 4 oder §
69 einschließ-
lich erforderlicher Nachbesichti-
gungen, Vor- und Nachbereitung
sowie Wege- und Wartezeit . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.8 Probenahme und untersuchung
gemäß §
65 je Probe (einschließ-
lich Vor- und Nachbereitungen
sowie Wege- und Wartezeit, sofern
die Gebühr nicht bereits im
Zusammenhang mit einem ande-
ren Gebührentatbestand erhoben
wird) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
Hiervon ausgenommen sind Pro-
benuntersuchungen für nicht be
anstandete Proben aus Apotheken
(selbst hergestellte Defekturen
und Rezepturen).
4.1.2.9 Neben den Gebühren nach den
Nummern 4.1.2.1, 4.1.2.1.1,
4.1.2.1.2, 4.1.2.6, 4.1.2.6.1,
4.1.2.6.2, 4.1.2.7 und 4.1.2.8 sind
Aufwendungen, die durch die
Hinzuziehung von Sachverständi-
gen entstehen, als besondere Aus-
lagen zu erstatten.
4.1.2.10 Bestellung von Gegenprobensach-
verständigen für Arzneimittel
nach §
65 Absatz 4 einschließlich
der Vor- und Nachbereitung sowie
Wege- und Wartezeit . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.11 Bearbeitung von Anzeigen
4.1.2.11.1 Bearbeitung von Anzeigen betref-
fend die Herstellung von Arznei-
mitteln, für die es einer Erlaubnis
nach §
13 nicht bedarf gemäß §
67
Absatz 1 in Verbindung mit §
67
Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.11.2
Änderungsanzeigen nach §
67
Absatz 3 betreffend die Herstel-
lung von Arzneimitteln, für die es
einer Erlaubnis nach §
13 nicht
bedarf mit besonderem Verwal-
tungsaufwand . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.11.3 Bearbeitung von Studienanzeigen
nach §67 Absatz 1 im Rahmen der
klinischen Prüfung bei
einer oder mehreren Prüfstel-
len (gegebenenfalls mit Zweit-
prüferinnen bzw. Zweitprü-
fern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
235
bei unvollständigen Angaben,
die zu Rückfragen führen,
zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . . . . .
27,50
4.1.2.11.4 Sonstige Anzeigen gemäß §67 . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.12 Prüfung der Voraussetzungen
nach §
72a oder §
72b im Herstel-
lungsland einschließlich Vor- und
Nachbereitung . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.12.1Zuschlag für Prüfungen nach
Nummer 4.1.2.12 für besondere
Sachkosten (zum Beispiel Weiter-
qualifikation, Schutzkleidungen,
Vorsorgeuntersuchungen) . . . . bis
3000
4.1.2.12.2 Kann eine geplante Drittland
inspektion aus Gründen, die die
Antragstellerin bzw. der Antrag-
steller zu vertreten hat zum festge-
setzten Zeitpunkt nicht durchge-
führt werden, sind für den ent-
standenen Verwaltungsaufwand zu
erheben
Dienstag, den 19. Dezember 2017 421
HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
bei Absage der Inspektion ab
vier Monaten vor dem vorgese-
henen Besichtigungstermin . . .
Mindestens
25 v.H. der
Gebühr
nach Num-
mer 4.1.2.12
bei Absage der Inspektion ab
zwei Monaten vor dem vorge-
sehenen Besichtigungstermin .
Mindestens
50 v.H. der
Gebühr
nach Num-
mer 4.1.2.12
4.1.2.12.3 Bescheinigungen auf Grund einer
Inspektion gemäß §72a oder §72b
im Herstellungsland . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.13 Bescheinigung gemäß §
72a Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 oder §72b
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, dass
die Einfuhr von Arzneimitteln
oder Gewebe/Gewebezubereitun-
gen im öffentlichen Interesse ist
Gebühr
nach §6
4.1.2.14 Zweitschrift von Erlaubnissen,
Zertifikaten oder Bescheinigun-
gen nach Nummern 4.1.2.1,
4.1.2.6.3, 4.1.2.12.3 und 4.1.2.13
Gebühr
nach §6
4.1.2.15 Import- oder Exportbescheini-
gung und deren Mehrausfertigun-
gen für Fertigarzneimittel oder
pharmazeutische Rohstoffe . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2Medizinprodukte
4.2.1 Amtshandlungen nach
dem Medizinproduktegesetz
(MPG) in der Fassung vom 7.
August 2002 (BGBl. I S. 3147),
zuletzt geändert am 18. Juli
2017 (BGBl. I S. 2757, 2766),
der Medizinprodukte-Betrei-
berverordnung (MPBetreibV)
in der Fassung vom 21. August
2002 (BGBl. I S. 3397), zuletzt
geändert am 7. Juli 2017 (BGBl.
I S. 2842, 2845),
der DIMDI-Verordnung (DIM-
DIV) vom 4. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4456), zuletzt geän-
dert am 25. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1227, 1231),
der Verordnung über klinische
Prüfungen von Medizinpro-
dukten (MPKPV) vom 10. Mai
2010 (BGBl. I S. 555), geändert
am 25. Juli 2014 (BGBl. I S.
1227, 1230), in der jeweils gel-
tenden Fassung
4.2.1.1 Inspektionen und Maßnahmen
gemäß §
26 Absatz 2 MPG ein-
schließlich der Vor- und Nachbe-
reitung sowie Wege- und Warte-
zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.1.2 Maßnahmen bei unrechtmäßiger
oder unzulässiger Anbringung der
CE-Kennzeichnung gemäß §
27
MPG einschließlich der Vor- und
Nachbereitung sowie Wege- und
Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.1.3 Maßnahmen zum Schutz vor Risi-
ken nach §
28 Absätze 1 und 2
MPG einschließlich der Vor- und
Nachbereitung sowie Wege- und
Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.1.4 Veranlassung einer Warnung nach
§
28 Absatz 4 MPG einschließlich
der Vor- und Nachbereitung sowie
Wege- und Wartezeit . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.1.5 Prüfung der Sachkunde eines
Sicherheitsbeauftragen für Medi-
zinprodukte gemäß §
30 Absatz 3
MPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.1.6 Prüfung der Sachkenntnis einer
Medizinprodukteberaterin oder
eines Medizinprodukteberaters
gemäß §31 Absatz 3 MPG . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.1.7 Ausfuhrbescheinigungen gemäß
§34 MPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.1.7.1 für jede weitere Ausfertigung, die
zum Zeitpunkt der ersten Antrag-
stellung mit beantragt wurde . . . .
55
4.2.1.8 Im Anwendungsbereich des Medi-
zinproduktegesetzes oder der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen auf Antrag
erteilte, nicht einfache schriftliche
Auskunft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.1.9 Maßnahmen zur Vervollständi-
gung von eingestellten Daten zu
Anzeigen nach §
25 und §
30
Absatz 2 MPG in Verbindung mit
§3 Absätze 2 und 3 DIMDIV . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.1.10 Prüfung der Voraussetzungen zur
Durchführung messtechnischer
Kontrollen nach §
14 Absatz 6
MPBetreibV . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.1.11 Inspektionen und Maßnahmen
gemäß §11 Absatz 2 MPKPV ein-
schließlich der Vor- und Nachbe-
reitung sowie Wege- und Warte-
zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
Dienstag, den 19. Dezember 2017
422 HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
5 Umweltbezogener Gesundheits-
schutz
5.1 Zulassung von Trinkwasserunter-
suchungsstellen nach §15 Absatz 4
der Trinkwasserverordnung in der
Fassung vom 10. März 2016 (BGBl.
I S. 460), zuletzt geändert am
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615,
2629), in der jeweils geltenden
Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
5.2 Betriebs- und Ortsbesichtigungen,
Prüfung oder Kontrollen von
Badegewässern und Wasserversor-
gungsanlagen
5.2.1 Betriebsbesichtigung in besonde-
ren Fällen einschließlich der War-
tezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
5.2.2 Gebühren für Überwachungsmaß-
nahmen von Wasserversorgungs-
anlagen nach §
18 in Verbindung
mit §19 Absatz 5 der Trinkwasser-
verordnung einschließlich der
Wartezeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
5.2.3 Aufwand für Fahrtkosten im Rah-
men von Maßnahmen nach Num-
mern 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.4 pau-
schal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19
5.2.4 Überwachungsmaßnahmen nach
Feststellung von Beanstandungen
an Wasserversorgungsanlagen ge
mäß §
18 in Verbindung mit §§
9
und 19 der Trinkwasserverord-
nung und bei Schwimm- und
Badebeckenwasser gemäß §
37
Absatz 2 IfSG . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
Für die Entnahme von Wasserpro-
ben, für Wartezeiten je angefan-
gene halbe Stunde und die Unter-
suchung von Wasserproben wer-
den zusätzlich Gebühren nach der
Umweltgebührenordnung vom
5. Dezember 1995 (HmbGVBl.
S. 365), zuletzt geändert am
6. Dezember 2016 (HmbGVBl.
S. 549, 550), in der jeweils gelten-
den Fassung, oder bei mikrobiolo-
gischen Wasseruntersuchungen,
nach Teil III dieser Gebührenord-
nung erhoben. Bei der Entnahme
und Untersuchung durch Dritte
sind die dadurch entstehenden
Kosten als besondere Auslagen zu
erstatten. Die Hamburger Wasser-
werke GmbH ist von der Zahlung
der Gebühren befreit, wenn sie für
die Durchführung der Prüfung
oder Kontrolle Personal und Ein-
richtungen zur Verfügung stellt.
5.2.5 Ortsbesichtigung durch Sachver-
ständige oder Wissenschaftlerin-
nen oder Wissenschaftler . . . . . . .
Gebühr
nach §6
5.3 Amtshandlungen nach dem Gesetz
zum Schutz vor nichtionisieren-
der Strahlung bei der Anwendung
am Menschen (NiSG) vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2433), zuletzt
geändert am 8. April 2013 (BGBl. I
S. 734, 745), und der UV-Schutz-
Verordnung (UVSV) vom 20. Juli
2011 (BGBl. I S. 1412) in der
jeweils geltenden Fassung
5.3.1 Überprüfungen von Anlagen, Be
trieb, Informations- und Doku-
mentationspflichten nach §§4 und
6 NiSG und §§3, 4, 7 und 8 UVSV
in Verbindung mit §7 NiSG . . . . .
Gebühr
nach §6
5.3.2 Aufwand für Fahrtkosten im Rah-
men von Maßnahmen nach Num-
mer 5.3.1 pauschal . . . . . . . . . . . . .
19
5.3.3 Anerkennung von Prüfstellen zur
Überwachung von Anlagen nach
§6a NiSG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
6 Arbeitsschutz, Produkt- und An
lagensicherheit
6.1 Amtshandlungen nach
dem Chemikaliengesetz
(ChemG) in der Fassung vom
28. August 2013 (BGBl. I
S. 3499, 3991), zuletzt geändert
am 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2774, 2777),
der Gefahrstoffverordnung
(GefStoffV) vom 26. November
2010 (BGBl. I S. 1643, 1644),
zuletzt geändert am 29. März
2017 (BGBl. I S. 626, 648),
der Chemikalien-Verbotsver-
ordnung (ChemVerbotsV) vom
20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94),
zuletzt geändert am 18. Juli
2017 (BGBl. I S. 2774, 2779),
und
der Allgemeinen Verwaltungs-
vorschrift zum Verfahren der
behördlichen Überwachung
der Einhaltung der Grundsätze
der Guten Laborpraxis (Chem-
VwV-GLP) vom 15. Mai 1997
(Gemeinsames Ministerialblatt
S. 257), zuletzt geändert am
16. November 2011 (Gemeinsa-
mes Ministerialblatt S. 967),
in der jeweils geltenden Fassung
6.1.1 Prüfung der Grundsätze der Guten
Laborpraxis (GLP)-Bedingungen
nach §19b ChemG in Verbindung
mit der Allgemeinen Verwaltungs-
Dienstag, den 19. Dezember 2017 423
HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
vorschrift zum Verfahren der
behördlichen Überwachung der
Einhaltung der Grundsätze der
Guten Laborpraxis . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
6.1.1.1 Nachbesichtigung nach §
19b
ChemG in Verbindung mit der
Allgemeinen Verwaltungsvor-
schrift zum Verfahren der behörd-
lichen Überwachung der Einhal-
tung der Grundsätze der Guten
Laborpraxis nach Verursachung
durch die Antragstellerin oder den
Antragsteller . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
6.1.1.2 Neben den Gebühren nach den
Nummern 6.1.1 und 6.1.1.1 sind
Aufwendungen, die durch die Ein-
holung von Sachverständigengut-
achten entstehen, als besondere
Auslagen zu erstatten.
6.2 Erteilung einer GLP-Bescheini-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50
bis100
6.2.1 Jede weitere Ausfertigung einer
Bescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . .
50
bis100
6.2.2 Rücknahme oder Widerruf einer
GLP-Bescheinigung . . . . . . . . . . . .
50
bis100
6.3 Prüfung der Sachkenntnis gemäß
§11 ChemVerbotsV . . . . . . . . . . . .
30
6.3.1 Zweitschriften von Prüfungszeug-
nissen, auch wenn die Prüfungen
und Erstschriften von Prüfungs-
zeugnissen gebührenfrei sind
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20,50
6.4 Erlaubnis zur Begasung gemäß
Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 1
GefStoffV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
119
bis593
6.4.1 Änderung der Erlaubnis nach
Nummer 6.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
36,20
6.5 Ausstellung eines Befähigungs-
scheines gemäß Anhang I Num-
mer 4.3.1 Absatz 2 GefStoffV . . . .
89
bis593
6.5.1 Teilnahme unter Anleitung an
einer Raumdesinfektion gemäß
Nummer 2 Absatz 10 der Techni-
schen Regel für Gefahrstoffe
(TRGS) 522 in der Fassung vom
15. Januar 2013 (Gemeinsames
Ministerialblatt S. 298) . . . . . . . . .
31
6.6 Anerkennung eines Lehrganges
für Begasungstätigkeiten gemäß
Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2
GefStoffV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
425
bis1000
6.7 Anerkennung der Sachkunde oder
von Sachkundelehrgängen (Schäd-
lingsbekämpfung) gemäß An-
hang I Nummer 3.4 Absatz 6
GefStoffV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
425
bis1000
6.8 Erlaubnis nach §6 ChemVerbotsV
Gebühr
nach §6
6.8.1 Erweiterung oder Änderung der
Erlaubnis sowie die Erteilung von
Auflagen gemäß §
6 ChemVer-
botsV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
6.8.2 Rücknahme und Widerruf der
Erlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
Teil III Untersuchungen des Instituts für
Hygiene und Umwelt
1 Hygienische Untersuchungen
(Benutzungsgebühren)
1.1 Bakteriologische Untersuchungen
eines Lebensmittels auf Keimge-
halt, pathogene Bakterien und
ihre Gifte (einschließlich einer
möglichen kurzen Mitteilung über
das Untersuchungsergebnis)
1.1.1 Färbung und Mikroskopie von
Präparaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6,10
1.1.2 Probenaufbereitung und quantita-
tive Gesamtkeimzahlbestimmung
22,40
1.1.3 quantitative Keimbestimmung auf
Selektivmedien, je Keimgruppe
(zusätzlich zu Nummer 1.1.2),
(coliforme Keime, Enterobacteria-
ceen [einschließlich Escherichia
coli], Laktobakterien, Hefen,
Schimmelpilze, Bacillus cereus,
Staphilococcus aureus) . . . . . . . . .
6,70
1.1.4 Anreicherung, Isolierung und
qualitative Keimbestimmung, je
Keimart (Bacillus cereus, Staphi-
lococcus aureus, Clostridien, Fä
kalstreptokokken, Pseudomonas
aeruginosa) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24,60
1.1.5 Anreicherung, Isolierung und
Identifizierung von Salmonellen
in 25 g bis 50 g . . . . . . . . . . . . . . . .
24,60
bis36,80
1.1.6 Anreicherung, Isolierung und
Identifizierung von pathogenen
Erregern, je Keimgruppe (Shigato-
xin-bildende Escherichia coli,
Vibrionen [insbesondere Cholera-
Erreger, Vibrio parahaemolyticus],
Listeria monocytogenes, Yersinia,
Campylobacter, Cronobacter, eme-
tische Bacillus cereus, Clostridium
botulinum, MRSA, ESBL) in 25 g
bis 50 g . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31,80
Dienstag, den 19. Dezember 2017
424 HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
1.1.7 Nachweis tierischer Zoonose-
Erreger (zum Beispiel Wurmeier)
in Tiermaterial . . . . . . . . . . . . . . . .
5
bis15,30
1.1.8 Bestimmung des Serotyps des iso-
lierten Bakterienstammes, je
Isolat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16,60
bis44,20
1.1.10 Nachweis eines Toxin- und Viru-
lenzgens mittels PCR . . . . . . . . . . .
30,20
bis84,10
1.1.11 Toxin-Nachweis im ELISA, je
Bestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . .
18,50
1.1.13 Abgabe eines Bakterienstammes
18,30
bis55,20
1.1.14 Anfertigung eines schriftlichen
Gutachtens (gegebenenfalls mit
Beratung der Auftraggeberin oder
des Auftraggebers) . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
1.1.15 Beratung vor Ort, Ortsbesichti-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
1.1.16 Isolierung von Nukleinsäuren . . .
12
bis61
1.1.17 Spaltung isolierter Nukleinsäuren
mit Restriktionsenzymen, je En
–
zym . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9,70
bis30,50
1.1.18 Enzymatische Transkription von
RNA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9,70
bis30,50
1.1.19 Identifizierung von Nukleinsäure-
fragmenten durch Hybridisierung,
je Sondendetektion . . . . . . . . . . . .
30,50
bis91,60
1.1.20 Trennung von Nukleinsäurefrag-
menten mittels Elektrophorese
und anschließendem Transfer auf
Trägermembranen . . . . . . . . . . . . .
30,50
bis91,60
1.1.21 Lagerung von Standproben . . . . .
6
bis18,40
1.1.22Bebrütungsversuch . . . . . . . . . . . .
6,20
bis18,40
1.1.23 Einfache DNA-PCR . . . . . . . . . . . .
6,20
bis18,40
1.1.24 Nested PCR . . . . . . . . . . . . . . . . bis
187,20
1.1.25 Virusanzucht in der Zellkultur . . .
54,90
bis146,40
1.1.26Hygienisch-mikrobiologische
Wasseruntersuchungen (Trink-,
Brauch- und Badewasser), Quali-
tative und quantitative Keimbe-
stimmung nach der Trinkwasser-
verordnung, der Empfehlung des
Robert-Koch-Instituts (RKI) und
der Fachgesellschaften (VDI,
DVGW) sowie der DIN, der DIN
EN und der DIN EN ISO
Normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17,80
bis150,80
1.1.27 Voranreicherung von pathogenen
Erregern je Keimgruppe (Salmo-
nellen, Yersinien, Shigellen,
Escherichia coli, Vibrionen, Cam-
pylobacter, Pseudomonas aerugi-
nosa) in 1g bis 50g . . . . . . . . . . . . .
2,50
bis60,10
1.2 Nachweis tierischer Schädlinge
1.2.1 Bestimmung von tierischen Ge
sundheits-, Wohnungs- oder Vor-
ratsschädlingen je Schädlingsart
13,40
1.2.2 desgleichen mit genauer mikros-
kopischer Untersuchung je Schäd-
lingsart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20,10
1.4 Prüfung von mechanisch-physika-
lischen Fang- oder Vertilgungs
apparaten einschließlich Gutach-
ten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
1.6 Chemische Prüfung von Schäd-
lingsbekämpfungsmitteln auf
Wirkstoff (qualitative Prüfung) . .
Gebühr
nach §6
1.7 Chemische Prüfung von Schäd-
lingsbekämpfungsmitteln auf
Wirkstoffgehalt und quantitative
Zusammensetzung . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
1.8 Prüfung von Sterilisatoren und
Desinfektionsapparaten
1.8.1 Prüfung eines Heißluft-, Dampf-
oder Gassterilisators oder Des
infektionsapparates ohne Thermo-
elemente nur durch Einlegen von
Bioindikatoren . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
1.8.2 Prüfung eines Heißluft-, Dampf-
oder Gassterilisators oder Des
infektions-Apparates nur durch
einen Versuch mit Thermoele-
menten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
1.8.3 Zuschläge zu Nummern 1.8.1 und
1.8.2 für die Zurverfügungstellung
und Untersuchung von Bioindika-
toren
1.8.3.1 für Heißluft- oder Dampfsterilisa-
toren je Probe . . . . . . . . . . . . . . . . .
3,80
1.8.3.2 für Gassterilisatoren und Des
infektionsapparate je Probe . . . . . .
5,50
1.8.3.3 für Niedertemperatur-Plasma-Ste-
rilisatoren
1.8.3.3.1 bis zu drei Proben . . . . . . . . . . . . .
43
1.8.3.3.2 für jede weitere Probe . . . . . . . . . .
12,20
1.8.4 Prüfung auf Sterilität, zum Bei-
spiel von Arzneimitteln je Probe
11,20
bis52,50
Dienstag, den 19. Dezember 2017 425
HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
1.9 Mikrobiologische Stichprobenun-
tersuchungen und Gutachten über
krankenhaushygienische und bak-
teriologische Überprüfungen von
OP- und Spezialpflegebereichen
einschließlich der Belüftungsanla-
gen auch bei der krankenhaushy-
gienischen Überwachung . . . . . . .
275
bis9498
Bei der Prüfung von Sterilisatoren
und Desinfektionsapparaten wer-
den Gebühren nach Nummern
1.8.1, 1.8.2, 1.8.3.1 und 1.8.3.2
gesondert berechnet.
2 Chemische und lebensmittelche-
mische Verfahren für qualitative
und quantitative Analysen
2.1Allgemeines
2.1.1 Eine kurze Mitteilung über das
Untersuchungsergebnis ist mit
den Untersuchungsgebühren ab
gegolten.
2.1.2 Die Kosten für die Anfertigung
von Gutachten, für die Durchfüh-
rung der Vorbereitungsarbeiten
sowie etwa erforderliche Ortsbe-
sichtigungen einschließlich ent-
standener Fahrkosten sind in den
Gebührensätzen nicht enthalten;
sie werden gesondert berechnet
2.1.2.1 Anfertigung von Gutachten . . . . .
Gebühr
nach §6
2.1.2.2Vorbereitungsarbeiten . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.1.2.3 Ortsbesichtigung ohne experi-
mentelle Untersuchungen . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.1.2.4Kennzeichnungsüberprüfung . . . .
9,10
bis34,30
2.2 Physikalische und chemische Be
stimmungen
2.2.1Aufschlussverfahren . . . . . . . . . . .
18,20
2.2.2 Chromatographische Verfahren
2.2.2.1Dünnschichtchromatographie . . .
40,40
bis80,90
2.2.2.2Elektrophorese . . . . . . . . . . . . . . . .
40,50
bis122,50
2.2.2.3Gaschromatographie . . . . . . . . . . .
44,40
bis185,70
2.2.2.4Gelchromatographie . . . . . . . . . . .
36,90
bis71,50
2.2.2.5Hochdruckflüssigchromatogra-
phie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
42,30
bis231,80
2.2.2.6Papierchromatographie . . . . . . . . .
32,40
bis48,40
2.2.2.7Säulenchromatographie . . . . . . . . .
44,80
bis119,70
2.2.3Destillation . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40,80
bis116,40
2.2.5Dichtemessung . . . . . . . . . . . . . . . .
25,30
2.2.7 Elektrochemische Untersuchun-
gen
2.2.7.1Elektrometrische pH-Bestim-
mung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
25,10
2.2.7.3Karl-Fischer-Bestimmung . . . . . .
51,50
2.2.7.4Leitfähigkeitsmessung . . . . . . . . . .
28,20
2.2.7.6 Potentiometrische Bestimmung . .
32,60
2.2.9Extraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
18,30
bis136,50
2.2.11Gewichtsmessung . . . . . . . . . . . . . .
9,20
2.2.14Löslichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
28,10
2.2.15Migration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
34,90
bis104,40
2.2.16 Mikroskopische Feststellung . . . .
10,90
bis72,40
2.2.17pH-Messung . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4,90
2.2.18 Photometrische Bestimmungen
2.2.18.1Kaltdampf-Atomabsorption . . . . .
87,70
2.2.18.2Flammenphotometrie . . . . . . . . . .
44,80
2.2.18.3Fluorimetrie . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50,20
2.2.18.4Infrarotspektrometrie . . . . . . . . . .
51,30
bis145,40
2.2.18.5Massenspektrometrie . . . . . . . . . . .
133,20
bis433,40
2.2.18.6 Massenspektrometrie hochauflö-
send/Ultraspurenbereich . . . . . . . .
149,10
bis3561,20
2.2.18.8Polarimetrie . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24,40
2.2.18.9UV/VIS-Spektralphotometrie . . . .
55,80
bis159,10
2.2.18.10Thermolumineszenzdetektion . . .
48,10
bis109,30
2.2.18.11Elektronenspinresonanz . . . . . . . .
54,70
bis109,30
2.2.18.12ICP-OES . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29
bis121,90
2.2.18.13ICP-MS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12,10
bis138,40
2.2.18.14 Photostimulierte Luminiszenz . . .
32
bis53,30
2.2.19Radioaktivitäts-Bestimmungen
2.2.19.1 ohne radiochemische Vorbehand-
lung (Gesamtalpha-, Betamessung,
Gammaspektrum) . . . . . . . . . . . . .
119,30
bis186,30
2.2.19.2 mit radiochemischer Vorbehand-
lung (einzelne Radionuklide) . . . .
184,30
bis669,20
Dienstag, den 19. Dezember 2017
426 HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
2.2.21Refraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20,20
2.2.24 Schweiß- und Speichelechtheit . .
28,20
2.2.25Siebanalyse . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15,90
2.2.27Temperaturmessung . . . . . . . . . . . .
5
2.2.28Titration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
23,10
bis65,80
2.2.29Trocknung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
25,10
2.2.32Volumenmessung . . . . . . . . . . . . . .
9,10
2.2.33 Biologische und enzymatische
Bestimmungen
2.2.33.1 Enzymatische Bestimmung
je Matrize . . . . . . . . . . . . . . . . . .
52,80
bis91,70
2.2.33.2Erhitzungsnachweis . . . . . . . . . . . .
16,20
2.2.33.3 Fütterungsversuch an Mäusen . . .
40,90
2.2.33.5 Immunologische Bestimmung . . .
29,90
bis184
2.2.33.6 Mikrobiologische Bestimmung . .
128,90
bis176,10
2.2.33.7 Nachweis tierischer Schädlinge . .
15,80
2.2.34 Molekularbiologische Untersu-
chungen
2.2.34.1 Artenbestimmung durch DNA-
Sequenzierung . . . . . . . . . . . . . . . .
244
bis595
2.2.34.2 Artenbestimmung durch PCR-
Analysen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
154
bis350
2.2.34.3 GVO-Screening in Lebens- oder
Futtermitteln . . . . . . . . . . . . . . . . .
344
bis1333
2.2.34.3.1 GVO-Nachweis in Reis-Import-
proben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
413
2.2.34.4 GVO-Screening in Lebens- oder
Futtermitteln (vier Teilproben) . .
387
bis800
2.2.34.5 GVO-Quantifizierung (nur in Ver-
bindung mit GVO-Screening) . . .
86
bis407
2.2.35 Präparativ-gravimetrische Unter-
suchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9,30
bis54,70
2.2.36 Histologische Untersuchung . . . .
30,70
bis79,70
2.2.37aw-Wert-Bestimmung . . . . . . . . . .
27,60
2.2.38Nematoden-Nachweis . . . . . . . . . .
7,20
bis37,90
2.2.39 Einfache physikalische Bestim-
mung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6,10
bis60,80
2.2.40 Expresszuschlag auf die Gebüh-
rensätze der Nummern 2.1.2 bis
2.2.39 für bevorzugte Bearbeitung
von Importwarenproben inner-
halb von 72 Stunden nach Ein-
gang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50 v.H. der
Gebühr
nach den
Nummern
2.1.2 bis
2.2.39, min-
destens 100
3 Untersuchung von Lebensmit-
teln, Tabakerzeugnissen, kosme-
tischen Mitteln und Bedarfsge-
genständen
(Benutzungsgebühren)
3.1 Allgemeine Untersuchungen
3.1.1 Küchenmäßige Zubereitung . . . . .
8,60
bis
28,70
3.1.2Vorbereitungsarbeiten . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.1.3 Sensorische Prüfung . . . . . . . . . . .
10
bis36,40
3.1.4 Prüfung auf Verschmutzung . . . . .
15,70
bis31
3.2 Spezielle Bestimmungen
3.2.1Eiweiß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
36,90
3.2.3Fett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40,30
3.2.4Fettsäurenzusammensetzung . . . .
102,60
bis215,40
3.2.5Kennzahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20,70
bis56,20
3.2.6 Kohlenhydrate (Gesamtmenge der
wasserlöslichen stickstofffreien
und aschefreien Extraktstoffe) . . .
68,50
3.2.7Rohfaser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40,90
bis88,60
3.2.8Asche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31,10
3.2.9Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
25
bis
56
3.2.10Rauchkondensat . . . . . . . . . . . . . . .
73,70
3.2.11 Untersuchung nach DAB oder
anderen Arzneibüchern . . . . . . . . .
48,50
bis222,60
3.2.12 Untersuchung auf Mykotoxine
3.2.12.1 eine Teilprobe . . . . . . . . . . . . . . . . .
310,30
3.2.12.2 zwei Teilproben . . . . . . . . . . . . . . .
411,90
3.2.12.3 drei Teilproben . . . . . . . . . . . . . . . .
513,40
3.2.12.4 eine Teilprobe, einschließlich
Expresszuschlag . . . . . . . . . . . . . . .
465,50
3.2.12.5 zwei Teilproben, einschließlich
Expresszuschlag . . . . . . . . . . . . . . .
617,80
3.2.12.6 drei Teilproben, einschließlich
Expresszuschlag . . . . . . . . . . . . . . .
770,20
3.4 Allgemeine qualitative Prüfung
auf diverse Stoffe . . . . . . . . . . . . . .
343,80
3.4.1 Identifizierung durch einfache
Reaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12,20
Dienstag, den 19. Dezember 2017 427
HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
3.4.2 Identifizierung von Elementen
und Verbindungen . . . . . . . . . . . . .
25
bis
132,40
3.4.3Farbstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
32,20
3.4.4 Expresszuschlag auf die Gebüh-
rensätze der Nummern 3.1.1 bis
3.2.11 und 3.4.1 bis 3.4.3 für bevor-
zugte Bearbeitung von Importwa-
renproben innerhalb von 72 Stun-
den nach Eingang jeweils . . . . . . .
50 v.H. der
Gebühr
nach den
Nummern
3.1.1 bis
3.2.11 und
3.4.1 bis
3.4.3, min-
destens
101,50
4 Desinfektion und Entwesung,
Körperdesinfektion und Schäd-
lingsbekämpfung
4.1 Desinfektionen und Entwesungen
in Desinfektionsapparaten
je kg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,20
mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
56,30
Bei Abwicklung mehrerer Auf-
träge in einer Füllung werden
anteilige Gebühren entsprechend
der Raumfüllung, mindestens
jedoch ein Zehntel der Gebühr
erhoben.
4.2 Desinfektion und Entwesung in
der Begasungsanlage . . . . . . . . . . .
82
bis131
4.3 Gestellung von Transportmitteln
und Personal zur Ausführung von
Desinfektions- und Entwesungs-
arbeiten sowie Schädlingsbekämp-
fungen je angefangene Stunde
4.3.1 Kraftfahrzeug mit Fahrerin oder
Fahrer oder Desinfektorin oder
Desinfektor . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
49,80
4.3.2 Gabelstapler mit Fahrerin oder
Fahrer oder Desinfektorin oder
Desinfektor . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
49,80
4.3.3 je zusätzlich eingesetzte Bediens-
tete oder eingesetzten Bedienste-
ten und einschließlich der Wege-
zeiten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.3.4 Bei Zusammenlegung mehrerer
gebührenpflichtiger Aufträge zu
einem Transport werden anteilige
Gebühren entsprechend der ge
samten Zeit der Gestellung erho-
ben, mindestens jedoch 50 v.
H.
der vorgenannten Gebührensätze.
4.4 Desinfektions- und Entwesungs-
arbeiten sowie Schädlingsbekämp-
fungen, die nicht in Nummern 4.1
bis 4.3.2 aufgeführt sind (ein-
schließlich der Wegezeiten) . . . . .
Gebühr
nach §6
4.5 Werden Leistungen in der Zeit
von 16.00 Uhr bis 7.00 Uhr (sonn-
abends ab 13.00 Uhr) oder an
Sonn- und Feiertagen erbracht,
erhöhen sich die Gebühren der
Nummern 4.1 und 4.3.1 bis 4.4 um
50 v.H.
4.6 Die Aufwendungen für die ver-
wendeten Desinfektions-(Entseu
chungs-), Entwesungs- und Schäd-
lingsbekämpfungsmittel sowie die
durch den Umgang mit Gefahr-
stoffen notwendigen Aufwendun-
gen sind in den Fällen der Num-
mern 4.1 und 4.4 als besondere
Auslagen zusätzlich zu erstatten.
4.7 Bescheinigung über eine vorge-
nommene Desinfektion oder Ent-
wesung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4
bis19
4.8 Für folgende Leistungen werden
keine Gebühren erhoben:
4.8.1 Beaufsichtigung von Durchgasun-
gen mit hochgiftigen Stoffen,
4.8.2 Maßnahmen zur Feststellung von
Rattenbefall (Befallskontrolle),
4.8.3 Gestellung von Transportmitteln
und Personal für Fahrten zur
Überprüfung von angeordneten
Rattenbekämpfungsmaßnahmen,
4.8.4 Anordnung von Entseuchungen,
Entwesungen und Bekämpfungs-
maßnahmen von Gesundheits-
schädlingen nach den Bestim-
mungen des Infektionsschutzge-
setztes einschließlich vorangegan-
gener Feststellungen,
4.8.5 Rattenbekämpfung auf den im
unmittelbaren Besitz der Freien
und Hansestadt Hamburg befind-
lichen Grundstücken, Straßen,
Wasserläufen
4.9 Kann die Beaufsichtigung einer
angemeldeten Durchgasung
(Nummer 4.8.1) infolge Verschul-
dens der Antragstellerin oder des
Antragstellers oder der oder des
Verfügungsberechtigten zum fest-
gesetzten Zeitpunkt nicht oder
nicht vollständig durchgeführt
werden, ist für die Wege- und War-
tezeit zu erheben . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.10 Anordnungen und Kontrollen von
Rattenbekämpfungsmaßnahmen
aufgrund von Beanstandungen bei
der Überprüfung der Umsetzung
Dienstag, den 19. Dezember 2017
428 HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
angeordneter Maßnahmen nach
den Nummern 4.8.3 und 4.8.4 . . .
Gebühr
nach §6
Wird die Durchführung der Rat-
tenbekämpfung entsprechend §13
des Hamburgischen Verwaltungs-
vollstreckungsgesetzes mittels
Ersatzvornahme durchgesetzt,
werden Gebühren nach den Num-
mern 4.3.1 bis 4.3.3 berechnet.
5 Veterinärmedizinische Diagnos-
tik
5.3 pathologisch-anatomische und
diagnostische Untersuchungen
5.3.1 Sektion ohne Folgeuntersuchung .
12,20
bis54,10
5.3.1.1 forensische Sektion ohne Folge
untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . .
55,60
bis552,80
5.3.2 parasitologische Untersuchung . .
10,10
bis20,30
5.3.3 histologische Untersuchung . . . . .
23,90
bis46,60
5.3.4 bakteriologische Untersuchungen
5.3.4.1 qualitative bakteriologische Un
tersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9,70
bis28,90
5.3.4.2 quantitative bakteriologische Un
tersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19,50
bis82,60
5.3.5 mikroskopische Untersuchung . . .
6
bis43,80
5.3.6 Hemmstofftest (3-Platten-Test) . . .
12
5.3.7Resistenzprüfung . . . . . . . . . . . . . .
12,40
bis27,50
5.3.8 mykologische Untersuchung . . . .
13
bis27,60
5.3.9 virologische Untersuchung . . . . . .
19,60
bis78,60
5.3.11 Serologische Untersuchungen
5.3.11.1Langsam-Agglutination . . . . . . . .
5,60
bis13,60
5.3.11.2Komplementbindungsreaktion . .
9,10
bis
34,30
5.3.11.3Präzipitation . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5,60
bis34,30
5.3.11.4Immunofluoreszenz . . . . . . . . . . . .
27,50
bis39,20
5.3.11.5 Enzyme Linked Immuno Assay
(ELISA-Test) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6,20
bis61,20
6 Amtliche Einfuhrkontrollen
6.1 Probenverwaltung, Vorbereitungs-
arbeiten und Entsorgung . . . . . . . .
114,30
6.1.1.1 Analyse auf Rohfett ohne Säure-
aufschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
63,30
6.1.1.2 Analyse auf Rohfett mit Säureauf-
schluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
117,30
6.1.2Kohlenhydratanalysen
6.1.2.1Gesamtzucker . . . . . . . . . . . . . . . . .
69,20
6.1.2.2Stärke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
89,80
6.1.3Rohproteinanalyse . . . . . . . . . . . . .
143,80
6.1.4Rohfaserbestimmung . . . . . . . . . . .
116,20
6.1.5Rohaschebestimmung . . . . . . . . . .
43,10
6.1.6 Bestimmung der Feuchtigkeit . . .
25,40
6.1.7 Analyse auf verbotene Leistungs-
förderer
6.1.7.1 auf Avilamycin . . . . . . . . . . . . . . . .
186,10
6.1.7.2 auf Bacitracin . . . . . . . . . . . . . . . . .
186,10
6.1.7.3 auf Virginiamycin . . . . . . . . . . . . .
186,10
6.1.7.4 auf Flavophospholipol . . . . . . . . . .
186,10
6.1.8ADFom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
34,70
6.1.9Gasbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
110,20
7 Inanspruchnahme der Biblio-
thek des Instituts für Hygiene
und Umwelt
7.1 Herstellen von Fotokopien von
wissenschaftlichen Aufsätzen,
Dokumentationen und derglei-
chen einschließlich Versand per
Post, Fax oder E-Mail
bis zu 10 Seiten . . . . . . . . . . . . . . . .
10
jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . .
0,50
7.2 Die Leistungen nach Nummer 7.1
sind gebührenfrei, wenn sie auf
Anforderung einer anderen
Bibliothek erfolgen.
7.3 Herstellung von Fotokopien und
Ausdrucken vor Ort je Kopie oder
Ausdruck
im Format bis DIN A4 in
schwarzweiß . . . . . . . . . . . . . . .
0,10
im Format bis DIN A4 in
Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,20
8 Bescheinigungen und derglei-
chen
8.1Exportbescheinigungen
8.1.1 Bearbeitung von Anträgen auf
Ausstellung einer Exportbeschei-
nigung für Lebensmittel nichttie-
rischer Herkunft, Lebensmittelzu-
satzstoffe, kosmetische Mittel,
Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegen-
stände und deren Rohstoffe. Die
Gebühr umfasst die Bescheini-
gung für einen Sachverhalt und
ein Produkt unter dem Briefkopf
der antragstellenden Firma . . . . . .
21,10
8.1.2 Bearbeitung von Anträgen auf
Ausstellung einer Exportbeschei-
nigung für Lebensmittel nichttie-
rischer Herkunft, Lebensmittelzu-
satzstoffe, kosmetische Mittel,
Dienstag, den 19. Dezember 2017 429
HmbGVBl. Nr. 40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegen-
stände und deren Rohstoffe. Die
Gebühr umfasst die Bescheini-
gung für einen Sachverhalt und
ein Produkt unter dem Briefkopf
der ausstellenden Behörde . . . . . .
31
8.1.3 Änderung einer bereits ausgestell-
ten Exportbescheinigung . . . . . . .
11,70
8.1.4 Bearbeitung von Anträgen nach
Nummer 8.1.1 oder 8.1.2, die abge-
lehnt oder zurückgezogen werden
21,40
8.1.5 Prüfung der Verkehrsfähigkeit . . .
Gebühr
nach §6
8.1.6 Zusätzlicher Bearbeitungsauf-
wand zu Anträgen nach Nummern
8.1.1 bis 8.1.4 (zum Beispiel Nach-
fragen, Nachforderung von Unter-
lagen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
8.1.7 jedes weitere Produkt . . . . . . . . . .
9,60
8.1.8 jeder zusätzliche bescheinigte
Sachverhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9,60
8.1.9 Ansiegelung von Unterlagen, je
angefangene 5 Seiten . . . . . . . . . . .
3,10
8.2 Bestätigung von Sachverständi-
gengutachten über zum Export
bestimmte Lebensmittel nichttie-
rischer Herkunft, Lebensmittelzu-
satzstoffe, kosmetische Mittel,
Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegen-
stände und deren Rohstoffe . . . . .
21,40
8.3 weitere Ausfertigungen von bereits
ausgestellten Bescheinigungen
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5,20″.
§2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Dezember 2017.
Dienstag, den 19. Dezember 2017
430 HmbGVBl. Nr. 40
§1
Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in
Hamburg vom 28. Januar 2008 (HmbGVBl. S. 51), zuletzt
geändert am 1. November 2017 (HmbGVBl. S. 343), wird wie
folgt geändert:
1. §2 wird die folgt geändert:
1.1 In Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle ,,nach §2 Nummer 2
des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. S. 876),
zuletzt geändert am 26. Februar 2007 (BGBl. S. 179, 185),“
durch die Textstelle ,,im Sinne des Artikel 3 Nummer 12
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der
Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73)“ ersetzt.
1.2In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird hinter dem Wort
,,Sonderzeichen“ folgende Textstelle eingefügt: ,,bei den
Insolvenzgerichten auch als Text im American National
Standards Institute Format (Windows-ANSI-Format)“.
1.3 In Absatz 5 wird Satz 4 gestrichen.
1.4 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Das elektronische Dokument muss in druckbarer und
kopierbarer Form übermittelt werden. Mehrere elektroni-
sche Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qua-
lifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.“
2. Die Anlage erhält folgende Fassung:
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg
Vom 7. Dezember 2017
Auf Grund von §130a Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessord-
nung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. 2005 I
S. 3205, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert am
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2752), §14 Absatz 4 Satz 1 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. De
zember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert am
20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780, 2786), §46c Absatz 2 Satz 1 des
Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl.
I S. 854, 1036), zuletzt geändert am 8. Oktober 2017 (BGBl. I
S. 3546, 3547), §65a Absatz 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes
in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2536),
zuletzt geändert am 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546, 3547),
§
55a Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der
Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert
am 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546, 3547), für den Bereich der
Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe auch in Verbindung mit
§
13 Satz 2 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der
Heilberufe in der Fassung vom 20. Juni 1972 (HmbGVBl.
S. 111, 128), zuletzt geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl.
S. 387), sowie §
22 des Hamburgischen Disziplinargesetzes
vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am
4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99, 100), §52a Absatz 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung in der Fassung vom 28. März 2001
(BGBl. 2001 I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert am
8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546, 3547), §
81 Absatz 4 Satz 1
Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1115), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745,
2752), §89 Absatz 4 Satz 1 Schiffsregisterordnung in der Fas-
sung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1134), zuletzt geändert am
5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208, 2226), §
5 Absatz 4 Satz 2 und
Satz 3 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S.
2866), zuletzt geändert am 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1476), in
Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-elektro-
nischer Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staatsanwalt-
schaft vom 1. August 2006 (HmbGVBl. S. 455), zuletzt geän-
dert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 252), und in
Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung elektro-
nischer Rechtsverkehr vom 2. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 1, 2),
zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl.
S. 250, 252), wird verordnet:
Dienstag, den 19. Dezember 2017 431
HmbGVBl. Nr. 40
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Hamburg, den 7. Dezember 2017.
Die Justizbehörde
,,Gericht Verfahrensbereich
mit der Daten-
verarbeitung
beauftragte
Stelle
Datum
Amtsgericht Hamburg
a) Handels-, Partner-
schafts- und Genos-
senschaftsregister-
sachen
b) Einreichung von Ta-
bellen und Verzeich-
nissen nach § 5
Absatz 4 InsO
Dataport
Dataport
1. Februar
2008
1. Januar
2018″
Dienstag, den 19. Dezember 2017
432 HmbGVBl. Nr. 40
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
