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Einhundertneununddreißigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg

Seite 327

Einhundertdreiundzwanzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg

Seite 328

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrags zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg
35-2

Seite 328

Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Eimsbüttel (Soziale Erhaltungsverordnung Eimsbüttel-Süd)
2130-1-3

Seite 329

Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2014/2015
223-1-82

Seite 331

Zweite Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Gerichtswesen

300-10

Seite 332

Bekanntmachung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland
2251-1

Seite 332

327
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 40 DIENSTAG, DEN 29. JULI 2014
Tag I n h a l t Seite
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich
beiderseits der Harkortstraße zwischen Bahngelände und
Haubachstraße im Stadtteil Altona-Nord (F 12/12 ­ Bezirk
Altona, Ortsteil 210) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächen-
nutzungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung nach § 6 Absatz 5 Satz 3 des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1548), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim ört-
lich zuständigen Bezirksamt vorhanden sind, werden sie
kostenfrei zur Verfügung gestellt.
9. 7. 2014 Einhundertneununddreißigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327
9. 7. 2014 Einhundertdreiundzwanzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328
16. 7. 2014 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrags zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags
über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328
35-2
18. 7. 2014 Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil
Eimsbüttel (Soziale Erhaltungsverordnung Eimsbüttel-Süd) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329
2130-1-3
21. 7. 2014 Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2014/2015 . . . 331
223-1-82
22. 7. 2014 Zweite Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Gerichtswesen . . . . . . . . . . . . . . 332
300-10
22. 7. 2014 Bekanntmachung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Zustim-
mungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im
vereinten Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332
2251-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einhundertneununddreißigste Änderung
des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 9. Juli 2014
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Dienstag, den 29. Juli 2014
328 HmbGVBl. Nr. 40
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Bereich der ehemaligen Bahnflächen zwischen dem Fern-
bahnviadukt im Westen sowie der Harkortstraße im Osten im
Stadtteil Altona-Nord (L 12/12 ­ Bezirk Altona, Ortsteil 210)
geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 14 l Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 95),
zuletzt geändert am 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2756), wer-
den beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständi-
gen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei einge-
sehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Einhundertdreiundzwanzigste Änderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 9. Juli 2014
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrags
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg
und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein
zur Änderung des Staatsvertrags
über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg
Vom 16. Juli 2014
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag zur Ände-
rung des Staatsvertrags zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-
Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des
Finanzgerichts Hamburg vom 28. Mai 2014 (HmbGVBl.
S. 194) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach
seinem Artikel 3 Satz 4 am 17. Juli 2014 in Kraft tritt.
Hamburg, den 16. Juli 2014.
Die Senatskanzlei
Ausgefertigt Hamburg, den 9. Juli 2014.
Der Senat
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
Ausgefertigt Hamburg, den 9. Juli 2014.
Der Senat
Dienstag, den 29. Juli 2014 329
HmbGVBl. Nr. 40
§ 1
Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
(1) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevöl-
kerung wird das in dem anliegenden Übersichtsplan mit einer
roten Linie umgrenzte Gebiet, dessen Grenzen sich aus der
Grenzbeschreibung nach Absatz 2 ergeben, als Erhaltungs-
gebiet festgesetzt. In dem Erhaltungsgebiet bedürfen der
Rückbau, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher
Anlagen einer Genehmigung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 BauGB. Dies gilt auch, wenn das genehmigungsbedürf-
tige Vorhaben nach Satz 2 keiner Genehmigung nach der Ham-
burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl.
S. 33), bedarf.
(2) Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Schäferkampsallee 1, auf der nordwestlichen Seite des Kleinen
Schäferkamps, parallel versetzt der Bezirksgrenze folgend, in
südwestlicher Richtung bis zur Einmündung Weidenallee/
Schanzenstraße, weiter geradeaus Altonaer Straße über die
Einmündung Schulterblatt/Eimsbütteler Straße bis zur Be-
zirksgrenze, der Bezirksgrenze in nordwestlicher Richtung
folgend bis zur Grundstücksgrenze zwischen Eimsbütteler
Straße 62 und 64, den nördlichen Grenzen der Grundstücke
Eimsbütteler Straße 62 und 60, Waterloostraße 48­12 in öst-
licher Richtung über den Waterloohain folgend, bis diese auf
die westliche Grenze des Grundstücks Waterloostraße 8­2 tref-
fen, dessen Spitze wird umfahren, weiter auf der Grenze zwi-
schen den Grundstücken Eimsbütteler Chaussee 37/37a und
45b bis zur westlichen Kante des Gebäudes Eimsbütteler
Chaussee 37a, weiter in nordwestlicher Richtung in Flucht mit
den westlichen Grenzen der Grundstücke Eimsbütteler Chaus-
see 47­67, dann der nordöstlichen Grenze des Grundstücks
Eimsbütteler Chaussee 67 folgend, über die Eimsbütteler
Chaussee hinweg, zur Westgrenze des Grundstücks Eimsbütte-
ler Chaussee 84, von hier nördlich bis zur Kreuzung Door-
mannsweg. Auf der südöstlichen Straßenseite in nordöstlicher
Richtung bis zur Fruchtallee 61, Richtung Osten auf der süd-
lichen Seite der Fruchtallee bis zur Einmündung Bellealliance-
straße/Weidenallee (ohne das gewerblich genutzte Grundstück
Fruchtallee 29­53 /Eppendorfer Weg 24), weiter in östlicher
Richtung auf der südlichen Straßenseite der Schäferkamps-
allee bis Haus Nummer 1.
§ 2
Verhältnis zu sonstigen Genehmigungen, Zustimmungen,
Erlaubnissen
Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht
nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 3
Hinweis
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 BauGB beachtliche Verlet-
zung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschrif-
ten und
2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Verordnung
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
für ein Gebiet im Stadtteil Eimsbüttel
(Soziale Erhaltungsverordnung Eimsbüttel-Süd)
Vom 18. Juli 2014
Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bau-
gesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1548), in Verbindung mit § 4 des Bauleitplanfeststellungs-
gesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306),
und § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. Au-
gust 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April
2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Hamburg, den 18. Juli 2014.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Dienstag, den 29. Juli 2014
330 HmbGVBl. Nr. 40

Anlage
Dienstag, den 29. Juli 2014 331
HmbGVBl. Nr. 40
Erster Abschnitt
Strukturelle Maßnahmen
(Auf Dauer wirkende Maßnahmen)
§ 1
Neuerrichtung von Schulformen
(1) An der Staatlichen Gewerbeschule Ernährung und
Hauswirtschaft (G03), Brekelbaums Park 6, 20537 Hamburg,
wird eine Berufsoberschule für Gesundheit und Soziales neu
errichtet.
(2) An der Beruflichen Schule für Sozialpädagogik ­ Anna-
Warburg-Schule (W03) ­, Niendorfer Marktplatz 7a, 22459
Hamburg, wird eine Fachschule für Sozialpädagogik neu
errichtet.
§ 2
Schließung einer Schulform
An der Beruflichen Schule für Sozialpädagogik ­ Anna-
Warburg-Schule (W03) ­, Niendorfer Marktplatz 7a, 22459
Hamburg, wird die Fachoberschule Gesundheit und Soziales
geschlossen.
Zweiter Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen
(Auf ein Schuljahr beschränkte Maßnahmen)
§ 3
Einrichtung von Eingangsklassen
Abweichend von § 87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für das
Schuljahr 2014/2015 bestimmt:
1. An der
Schule Cranz
wird mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 1
der Grundschule eingerichtet,
2. an der
Schule auf der Veddel
wird mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 5
der Stadtteilschule eingerichtet.
Verordnung
über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation
zum Schuljahresbeginn 2014/2015
Vom 21. Juli 2014
Auf Grund von § 87 Absatz 3 des Hamburgischen Schul-
gesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97),
zuletzt geändert am 6. Juni 2014 (HmbGVBl. S. 208), und § 1
Nummer 18 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht
vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Hamburg, den 21. Juli 2014.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Dienstag, den 29. Juli 2014
332 HmbGVBl. Nr. 40
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Zweite Verordnung
zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Gerichtswesen
Vom 22. Juli 2014
Auf Grund von § 20 Absatz 3 des Rechtspflegergesetzes in
der Fassung vom 14. April 2013 (BGBl. 2013 I S. 781, 2014 I
S. 46), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890, 892),
wird verordnet:
Im Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverord-
nung-Gerichtswesen vom 20. August 2002 (HmbGVBl. S. 233,
235), zuletzt geändert am 20. September 2011 (HmbGVBl.
S. 413, 414), wird hinter Nummer 14 folgende Nummer 14a
eingefügt:
,,14a. § 20 Absatz 2 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes,“.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 22. Juli 2014.
Bekanntmachung
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zur Vereinbarkeit der Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse
der Länder zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland
Vom 22. Juli 2014
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25.
März 2014 ­ 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 ­ wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
1. Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der
Länder zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im verein-
ten Deutschland vom 31. August 1991 sind, soweit sie § 21
Absatz 1, Absatz 4, Absatz 10 Satz 2, § 24 Absatz 1, Absatz 3
Satz 2 Alternative 1 ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3 des
Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutsch-
land vom 31. August 1991 in der Fassung des Fünfzehnten
Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15./17./21. Dezem-
ber 2010 in Landesrecht überführen, mit Artikel 5 Absatz 1
Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Soweit sie § 21 Absatz 8 Satz 2, § 22 Absatz 1, § 25 Absatz 2,
§ 26 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZDF-Staats-
vertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk
im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in der Fas-
sung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags
vom 15./17./21. Dezember 2010 in Landesrecht überführen,
sind sie mit dem Grundgesetz vereinbar.
3. Soweit sie § 21 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 6 ZDF-Staats-
vertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk
im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in der Fas-
sung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags
vom 15./17./21. Dezember 2010 in Landesrecht überführen,
sind sie nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung mit
dem Grundgesetz vereinbar.
4. Soweit die vorgenannten Gesetze und Beschlüsse mit dem
Grundgesetz unvereinbar sind, sind die Länder verpflich-
tet, bis spätestens zum 30. Juni 2015 eine verfassungs-
gemäße Neuregelung nach Maßgabe der Gründe zu treffen.
Bis zu einer Neuregelung dürfen sie auch insoweit weiter
angewendet werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2
des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Hamburg, den 22. Juli 2014.
Die Behörde für Justiz und Gleichstellung