FREITAG, DEN31. JULI
409
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 40 2020
Tag I n h a l t Seite
10. 7. 2020 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Osdorf 48 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409
24. 7. 2020 Zehnte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung . . . . . 411
2126-15
28.
7.
2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersu-
chungsstellen und deren Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 412
753-1-19
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Osdorf 48
Vom 10. Juli 2020
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635),
geändert am 27. März 2020 (BGBl. I S. 587, 591), in Verbin-
dung mit §
3 Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 20. Februar 2020
(HmbGVBl. S. 148, 155), §
81 Absatz 2a der Hamburgischen
Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155),
§
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 4. März 2020 (BGBl. I
S. 440), §
9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in
der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt
geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §1,
§
2 Absatz 1, §
3 und §
4 Satz 1 Nummer 3 der Weiterüber
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), wird verordnet:
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Osdorf 48 für
den Geltungsbereich zwischen dem Blomkamp im Norden,
der Flurstraße im Osten und dem Geranienweg im Südwesten
(Bezirk Altona, Ortsteil 221) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Blomkamp, Flurstraße und Geranienweg der Gemarkung Os
dorf.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
Zusammenfassende Erklärung nach §10a Absatz 1 des Bauge-
setzbuchs werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht
für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans, die Begründung und die zusam-
menfassende Erklärung können beim örtlich zuständigen
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Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingese-
hen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erwor-
ben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
im Durchführungsvertrag nach §12 Absatz 1 Satz 1 des Bau-
gesetzbuchs bestimmten Frist durchgeführt wurde, oder
weil die Trägerin des Vorhabens ohne Zustimmung nach
§12 Absatz 5 Satz 1 des Baugesetzbuchs gewechselt hat und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchfüh-
rung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb
der genannten Frist gefährdet ist, können keine Ansprüche
geltend gemacht werden. Wird diese Verordnung aus ande-
ren als den in Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann
unter den in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Voraussetzungen Entschädigung verlangt werden. Der
Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des An
spruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der
Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti-
gen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn
nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalender-
jahres, in dem die in den §§
39 bis 42 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli-
che Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem Bezirksamt Altona unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans (Vor-
habengebiet) sind im reinen Wohngebiet im Rahmen der
festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durch-
führungsvertrag verpflichtet.
2. Im reinen Wohngebiet werden alle Ausnahmen nach §
3
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.
3. Im reinen Wohngebiet können Überschreitungen der Bau-
grenzen durch Vorbauten, Erker und Balkone um bis zu
1 m und durch Terrassen um bis zu 2,7 m zugelassen wer-
den, wenn zum Erhalt oder zur Anpflanzung festgesetzte
Einzelbäume nicht beeinträchtigt werden.
4. Im Plangebiet ist durch geeignete bauliche Schallschutz-
maßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten, Loggien, Wintergärten, besondere Fenster-
konstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maß-
nahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maß-
nahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpe-
gel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbau-
ten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bau-
teilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
5. Entlang der mit ,,(A)“ gekennzeichneten Fassaden ist für
den Außenbereich einer Wohnung entweder durch dessen
Orientierung zur lärmabgewandten Gebäudeseite oder
durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Bei-
spiel verglaste Vorbauten, Loggien oder Wintergärten mit
teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminde-
rung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der
Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von
kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
6. Geh- und Fahrwege sowie Terrassen- und Platzflächen
sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustel-
len. Dabei sind nur Baustoffe zu verwenden, die keine aus-
waschbaren, wassergefährdenden Stoffe enthalten. Feuer-
wehrumfahrten und Feuerwehraufstellflächen sind in
vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.
7. Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Nie-
derschlagswasser ist örtlich zu versickern, sofern es nicht
gesammelt und genutzt wird.
8. Im reinen Wohngebiet sind Stellplätze nur innerhalb der
dafür vorgesehenen Fläche zulässig.
9.Innerhalb der östlichen privaten Grünfläche mit der
Zweckbestimmung ,,Garten“ ist die Anlage einer 1 m brei-
ten Zuwegung in wasser- und luftdurchlässiger Bauweise
zulässig.
10. Als an die öffentlichen Wege angrenzende Einfriedungen
sind nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbin-
dung mit außenseitig zugeordneten Hecken zulässig. Not-
wendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge
sind zulässig.
11. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbe-
reich zu erhaltender Bäume unzulässig.
12. Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatz-
pflanzungen mit großkronigen Bäumen vorzunehmen.
13. Im Wurzelbereich der zu erhaltenden Bäume sind Neben-
anlagen, Garagen und Stellplätze unzulässig.
14. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträu-
chern sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu
erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammum-
fang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen
Stammumfang von mindestens 16 cm, jeweils in 1 m Höhe
über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbe-
reich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von
mindestens 12m² anzulegen und zu begrünen.
15. Im reinen Wohngebiet ist je vier Stellplätze ein großkroni-
ger Baum anzupflanzen. Stellplatzanlagen sind mit Hecken
oder frei wachsenden Sträuchern einzufassen.
16.Im reinen Wohngebiet sind in die Außenfassaden der
Wohngebäude mindestens drei Fledermausspaltkästen
mit Quartierseignung und zwei Niststeine für Halbhöh-
lenbrüter an fachlich geeigneter Stelle baulich zu integrie-
ren und dauerhaft zu erhalten. In dem zu erhaltenden
Baumbestand sind mindestens drei Nischenbrüterhöhlen
an fachlich geeigneter Stelle anzubringen und dauerhaft zu
unterhalten.
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17.Im Vorhabengebiet sind zur Außenbeleuchtung nur
Beleuchtungsanlagen zulässig, die ein für Insekten wir-
kungsarmes Lichtspektrum aufweisen. Die Lichtquellen
sind zur Umgebung und zum Baumbestand hin abzuschir-
men.
18. Für Ausgleichsmaßnahmen des zu erwartenden Eingriffs
in Natur und Landschaft wird der mit ,,Z“ bezeichneten
Fläche die außerhalb des Bebauungsplangebietes in Wedel
liegende Fläche des Flurstücks 7/31 der Gemarkung Wedel
zugeordnet.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 24. Juli 2020
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 19.
Juni 2020 (BGBl. I S. 1385, 1386), in Verbindung mit §38 Satz
1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), geändert am 13. Juli
2020 (HmbGVBl. S. 404), wird verordnet:
§1
Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
§
24 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver-
ordnung erhält folgende Fassung:
,,§24
Kindertagesstätten
(1) Die Kindertagesstätten (Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflegestellen) in der Freien und Hansestadt Ham-
burg sind geöffnet und im Regelbetrieb. Alle Kinder haben
einen Anspruch auf die Betreuung im Rahmen des Hamburger
Kinderbetreuungsgesetzes.
(2) Kinder mit Fieber oder Husten, der nicht durch eine chro-
nische Erkrankung hervorgerufen wird, dürfen in Kinderta-
gesstätten nicht betreut werden. Kinder, für die behördlich
Quarantäne angeordnet ist oder die in einem Haushalt mit
einer Person leben, für die behördlich Quarantäne angeordnet
ist, dürfen ebenfalls nicht in Kindertagesstätten betreut wer-
den. §§35 und 36 bleiben unberührt.
(3) Sonstige hygienerechtliche Bestimmungen bleiben un
berührt.
(4) Ausflüge von Kindertagesstätten mit Übernachtung sind
untersagt.“
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 6. August 2020 in Kraft.
Hamburg, den 24. Juli 2020.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Hamburg, den 10. Juli 2020.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 31. Juli 2020
412 HmbGVBl. Nr. 40
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Einziger Paragraph
§7 Absatz 2 der Verordnung über Anforderungen an Was-
ser- und Abwasseruntersuchungsstellen und deren Zulassung
vom 14. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 174) erhält folgende Fassung:
,,(2) Für jeden beantragten analytischen Teilbereich muss
mindestens einer der in dem von der zuständigen Behörde
veröffentlichten Merkblatt (§2 Absatz 4) bestimmten Parame-
ter oder eines der dort genannten Bestimmungsverfahren
angewandt werden können.“
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 28. Juli 2020.
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen und deren Zulassung
Vom 28. Juli 2020
Auf Grund von §16c des Hamburgischen Wassergesetzes in
der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt
geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), und
§
17a Absatz 2 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der
Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt
geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird ver-
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