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Vierte Verordnung zur Änderung der Familieneigenanteilsverordnung
860-9-4

Seite 413

Fünfte Verordnung zur Änderung der Teilnahmebeitragsverordnung
860-9-5

Seite 414

Elfte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 415

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages über datenschutzrechtliche Anpassungen des Dataport-Staatsvertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt
204-2

Seite 416

FREITAG, DEN7. AUGUST
413
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 41 2020
Tag I n h a l t Seite
4. 8. 2020 Vierte Verordnung zur Änderung der Familieneigenanteilsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413
860-9-4
4. 8. 2020 Fünfte Verordnung zur Änderung der Teilnahmebeitragsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414
860-9-5
7. 8. 2020 Elfte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung . . . . . . . . 415
2126-15
7. 8. 2020 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages über datenschutzrechtliche Anpassungen
des Dataport-Staatsvertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt
Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Nieder-
sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416
204-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Vierte Verordnung
zur Änderung der Familieneigenanteilsverordnung
Vom 4. August 2020
Auf Grund von §
30 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Ham-
burger Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2004
(HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 27. November 2019
(HmbGVBl. S. 404), wird verordnet:
§1
In §5 Absatz 2 Satz 2 der Familieneigenanteilsverordnung
vom 17. Mai 2011 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert am
14. April 2020 (HmbGVBl. S. 213), werden hinter dem Wort
,,Notbetreuung“ die Wörter ,,oder des eingeschränkten Regel-
betriebs“ eingefügt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 18. Juni 2020 in
Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. August 2020.
Freitag, den 7. August 2020
414 HmbGVBl. Nr. 41
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Teilnahmebeitragsverordnung
Vom 4. August 2020
Auf Grund von §
30 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Ham-
burger Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2004
(HmbGVBl S. 211), zuletzt geändert am 27. November 2019
(HmbGVBl. S. 404), wird verordnet:
§1
In §
5 Absatz 2 Satz 2 der Teilnahmebeitragsverordnung
vom 17. Mai 2011 (HmbGVBl. S. 221), zuletzt geändert am
28. April 2020 (HmbGVBl. S. 241), werden hinter dem Wort
,,Notbetreuung“ die Wörter ,,oder des eingeschränkten Regel-
betriebs“ eingefügt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 18. Juni 2020 in
Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. August 2020.
Freitag, den 7. August 2020 415
HmbGVBl. Nr. 41
Einziger Paragraph
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung wird wie folgt geändert:
1. §35 wird wie folgt geändert:
1.1. In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Sorgeberechtigte Personen oder Pflegepersonen im Sinne
des §1688 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der
Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 45, 2909, 2003
I S. 738), zuletzt geändert am 15. Mai 2020 (BGBl. I S. 948),
sind verpflichtet, die Einhaltung der Sätze 1 und 2 durch
die gemeinsam mit ihnen in einem Haushalt lebenden
Kinder zu gewährleisten.“
1.2. In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
,,Die zuständige Behörde ist befugt, Namen, Geburts
datum und Wohnanschrift einer nach Absatz 1 pflichtigen
Person sowie das Bestehen und die Dauer der Absonde-
rungspflicht den Einrichtungen nach §33 IfSG zum Zweck
des Infektionsschutzes offenzulegen, wenn anzunehmen
ist, dass die betroffene Person in einer solchen Einrichtung
betreut oder beschäftigt wird. Soweit der zuständigen
Behörde unbekannt ist, in welcher Einrichtung nach §33
IfSG die betroffene Person betreut oder beschäftigt wird,
ist sie befugt, die personenbezogenen Daten nach Satz 2
der für die Einrichtung nach §
33 IfSG zuständigen Auf-
sichtsbehörde offenzulegen. Die Aufsichtsbehörde ist
befugt, die personenbezogenen Daten nach Satz 2 der
jeweils zuständigen Einrichtung nach §
33 IfSG zum
Zweck des Infektionsschutzes offenzulegen. Die Verwen-
dung nach Satz 2 offengelegter personenbezogener Daten
zu anderen als den in dieser Vorschrift genannten Zwecken
sowie deren Weitergabe an unbefugte Dritte ist untersagt.“
2. In §36 wird hinter Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
,,(3a) Personen, die der Absonderungspflicht nach §
35
Absatz 1 Satz 1 unterliegen, sind berechtigt, die Absonde-
rung zu unterbrechen, um auf direktem Weg eine Einrich-
tung zur Probenentnahme für eine molekularbiologische
Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-
virus aufzusuchen. Während der Unterbrechung der
Absonderung muss an öffentlichen Orten ein Mindest
abstand von 1,5 Metern zu allen Personen eingehalten wer-
den, die nicht demselben Hausstand angehören. Zudem
gilt während der Unterbrechung der Absonderung an
öffentlichen Orten eine Maskenpflicht nach Maßgabe des
§
8 Absatz 1. Die Nutzung des öffentlichen Personenver-
kehrs ist nicht zulässig. Nach der Testung haben sich die
Personen unverzüglich und auf direktem Weg wieder in
die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unter-
kunft zu begeben und die Absonderung fortzusetzen.“
3. In §39 Absatz 1 werden hinter Nummer 42 folgende Num-
mern 42a bis 42c eingefügt:
,,42a.entgegen §
35 Absatz 1 Satz 3 als sorgeberechtigte
Person oder Pflegeperson nicht gewährleistet, dass
sich das Kind nach §35 Absatz 1 Satz 1 absondert,
42b. entgegen §
35 Absatz 1 Satz 3 als sorgeberechtigte
Person oder Pflegeperson nicht gewährleistet, dass
sich das Kind nach §35 Absatz 1 Satz 1 auf direktem
Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere
geeignete Unterkunft begibt,
42c.
entgegen §
35 Absatz 1 Satz 3 als sorgeberechtigte
Person oder Pflegeperson nicht gewährleistet, dass
das Kind nach §
35 Absatz 1 Satz 2 keinen Besuch
empfängt,“.
Elfte Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 7. August 2020
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385, 1386), in Verbindung mit §38
Satz 1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs
verordnung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt
geändert am 24. Juli 2020 (HmbGVBl. S. 411), wird verordnet:
Hamburg, den 7. August 2020.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Freitag, den 7. August 2020
416 HmbGVBl. Nr. 41
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages
über datenschutzrechtliche Anpassungen des Dataport-Staatsvertrages
zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg,
dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen,
dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt
Vom 7. August 2020
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über
datenschutzrechtliche Anpassungen des Dataport-Staatsver-
trages zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und
Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und
dem Land Sachsen-Anhalt vom 7. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 128) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach sei-
nem Artikel 2 Absatz 1 am 24. Juli 2020 in Kraft getreten ist.
Hamburg, den 7. August 2020.
Die Senatskanzlei
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
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II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).