Download

GVBL_HH_2019-41.pdf

Inhalt

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung
221-6, 221-22

Seite 351

Gesetz zum Erlass des Hamburgischen Gedenkstättengesetzes und zur Anpassung weiterer Vorschriften
neu: 224-4, 224-3

Seite 361

Verordnung zur Konkretisierung der Kennzeichnungspflicht nach § 111a des Hamburgischen Beamtengesetzes
neu: 2030-1-97, neu: 2030-1-98

Seite 365

FREITAG, DEN8. NOVEMBER
351
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 41 2019
Tag I n h a l t Seite
30. 10. 2019 Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 351
221-6, 221-22
30. 10. 2019 Gesetz zum Erlass des Hamburgischen Gedenkstättengesetzes und zur Anpassung weiterer
Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361
neu: 224-4, 224-3
5. 11. 2019 Verordnung zur Konkretisierung der Kennzeichnungspflicht nach §111a des Hamburgischen Beamten-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365
neu: 2030-1-97, neu: 2030-1-98
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Zustimmung zum Staatsvertrag
(1) Dem vom 21. März bis 4. April 2019 unterzeichneten
Staatsvertrag über die Hochschulzulassung wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft
veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Arti-
kel 19 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen
Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Artikel 2
Inanspruchnahme der Serviceleistungen
(1) Die Hochschulen können sich bei ihren Auswahl- und
Zulassungsverfahren durch die Stiftung für Hochschulzulas-
sung nach Artikel 4 des Staatsvertrages unterstützen lassen.
Dabei können sie auch Befugnisse bei der Auswahl und Zulas-
sung von Bewerberinnen und Bewerbern auf die Stiftung für
Hochschulzulassung (Stiftung) übertragen.
(2) Hochschulen, die die Unterstützung der Stiftung nach
Absatz 1 in Anspruch nehmen, können der Stiftung die hierfür
erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. Zu die-
sem Zweck können die Hochschulen mit der Stiftung und den
anderen am Serviceverfahren beteiligten Hochschulen gemein-
same oder verbundene Dateien einrichten. Eine Nutzung der
Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig und auszuschließen.
(3) Durch Rechtsverordnung können die in das Servicever-
fahren einzubeziehenden Studiengänge bestimmt, Befugnisse
auf die Stiftung übertragen sowie die nach Absatz 2 zu über-
mittelnden Daten festgelegt werden. Ebenso können durch
Rechtsverordnung sonstige nähere Regelungen zum Service-
verfahren erlassen werden, insbesondere zum Ablauf des Ver-
fahrens sowie zu Form und Frist der Antragstellung, sofern
Rechtsverordnungen nach Artikel 12 Absatz 1 Nummer 10 des
Staatsvertrages hierzu keine Regelungen enthalten. In den
Rechtsverordnungen ist unbeschadet des Absatzes 4 zu regeln,
welche Daten nach Absatz 2 übermittelt werden dürfen; soweit
eine gemeinsame oder verbundene Datei eingerichtet wird, ist
unbeschadet des Absatzes 4 auch zu regeln, welche Aufgaben
im Rahmen des Serviceverfahrens verantwortlich von der Stif-
tung und welche von den Hochschulen wahrzunehmen sind,
welche Daten von welcher Stelle unter welchen Voraussetzun-
gen verarbeitet werden dürfen, welche technischen und orga-
Gesetz
zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung
Vom 30. Oktober 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 8. November 2019
352 HmbGVBl. Nr. 41
nisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz von welcher
Stelle zu treffen sind und an welche Stelle sich Betroffene zur
Durchsetzung ihrer datenschutzrechtlichen Rechte wenden
können. Die Einhaltung der Regelungen des Hamburgischen
Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in
der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-
beitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72,
2018 Nr. L 127, S. 2), ist zu gewährleisten. Die Befugnis der
Hochschulen, die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfah-
rens gemäß Artikel 4 Absatz 7 durch Satzung zu regeln, bleibt
unberührt.
(4) Soweit die in Absatz 3 Sätze 1 bis 3 genannten Gegen-
stände nicht durch Rechtsverordnung geregelt sind, treffen die
Hochschulen die erforderlichen Regelungen in ihren Satzun-
gen nach §10 Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vom
28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am
18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 188).
Artikel 3
Vorabquoten
(1) In den Auswahlverfahren sind nach Artikel 9 Absatz 1
Satz 2 erster Halbsatz des Staatsvertrages im Rahmen der
Kapazität nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrages
0,2 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Studienplätze
für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine
sonstige Studienberechtigung verfügen, vorzubehalten.
(2) Der Anteil der Studienplätze für die Bewerbergruppen
nach Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Satz 2
erster Halbsatz des Staatsvertrages und nach Artikel 9 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 des Staatsvertrages an der Gesamtzahl der
Studienplätze je Bewerbergruppe darf nicht größer sein als der
Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamt-
zahl.
Artikel 4
Auswahlverfahren der Hochschulen
nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3
des Staatsvertrages
(1) Die Entscheidung in den Auswahlverfahren der Hoch-
schulen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des
Staatsvertrages wird von der Hochschule nach dem Grad der
Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für den gewählten
Studiengang und sich typischerweise anschließende Berufs
tätigkeiten getroffen.
(2) In dem Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages (Zusätzliche Eignungs-
quote) bestimmt sich der Grad der Eignung
1. nach dem Ergebnis eines oder mehrerer fachspezifischer
Studieneignungstests,
2. nach dem Ergebnis eines oder mehrerer Gespräche oder
anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit
den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden,
um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Stu-
dium und den angestrebten Beruf zu erhalten,
3.nach der Art abgeschlossener Berufsausbildungen oder
Berufstätigkeiten in anerkannten Ausbildungsberufen, die
über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
4. nach besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten,
außerschulischen Leistungen oder außerschulischen Quali-
fikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft
geben.
Das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung und deren
Einzelnoten werden nicht berücksichtigt.
(3) In dem Auswahlverfahren der Hochschulen nach Arti-
kel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages bestimmt
sich der Grad der Eignung:
1.nach folgenden Kriterien der Hochschulzugangsberech
tigung:
a) Ergebnis der Hochschulzulassungsberechtigung für das
gewählte Studium
­ (Note und Punkte),
b) gewichtete Einzelnoten der Hochschulzugangsberechti-
gung, die über die
­ fachspezifische Eignung Auskunft geben;
2.nach folgenden Kriterien außerhalb der Hochschulzu-
gangsberechtigung:
a) Ergebnis eines oder mehrerer fachspezifischer Studien
eignungstests,
b) Ergebnis eines oder mehrerer Gespräche oder anderer
mündlicher Verfahren,
die von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewer-
bern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eig-
nung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf
zu erhalten,
c) Art abgeschlossener Berufsausbildungen oder Berufs
tätigkeiten in anerkannten Ausbildungsberufen, die
über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
d) besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außer-
schulische Leistungen oder außerschulische Qualifika-
tionen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft
geben.
In die Auswahlentscheidung ist neben dem Ergebnis der
Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1 Nummer 1 min-
destens ein schulnotenunabhängiges Kriterium einzubezie-
hen; im Studiengang Medizin ist zusätzlich mindestens ein
weiteres schulnotenunabhängiges Kriterium zu berücksichti-
gen. Mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium ist
erheblich zu gewichten. In die Auswahlentscheidung fließt
mindestens ein fachspezifischer Studieneignungstest nach
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ein.
(4) In dem Auswahlverfahren der Hochschulen nach Arti-
kel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages können
die Hochschulen Unterquoten vorsehen, die ihrerseits die
Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 3 des Staatsvertrages
erfüllen müssen.
(5) Die Hochschule kann die Zahl der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer in den Auswahlverfahren nach Artikel 10
Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrages begren-
zen, indem sie eine Vorauswahl nach dem Grad der Ortspräfe-
renz trifft. Eine Vorauswahl nach dem Grad der Ortspräferenz
darf nur für einen hinreichend beschränkten Anteil der im
Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergebenden Studien-
plätze und nur zur Durchführung aufwändiger individualisier-
ter Auswahlverfahren erfolgen.
(6) Besteht in den Auswahlverfahren nach Artikel 10 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrages Ranggleich-
heit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach
Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages angehört. Besteht
danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.
Freitag, den 8. November 2019 353
HmbGVBl. Nr. 41
(7) Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung, die
von den zuständigen Selbstverwaltungsgremien zu beschlie-
ßen und vom Präsidium der Hochschule zu genehmigen ist.
Artikel 5
Kapazitätsneutrale Mittel
Die personelle und sächliche Ausstattung, die aus Haus-
haltsmitteln finanziert wird, die ausdrücklich für die Verbesse-
rung der Qualität in Studium und Lehre gewidmet sind, bleibt
bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach Artikel 6 des
Staatsvertrages unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für die per-
sonelle und sächliche Ausstattung, die aus Mitteln finanziert
wird, die den Hochschulen durch Dritte oder auf Grund einer
Vereinbarung nach Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes aus
dem Bundes- oder Landeshaushalt zugewendet werden; dies
gilt nicht, soweit die Mittel mit der ausdrücklichen Maßgabe
zugewendet werden, die Aufnahmekapazität zu steigern.
Artikel 6
Änderung des Ausbildungskapazitätsgesetzes
Das Ausbildungskapazitätsgesetz vom 14. März 2014
(HmbGVBl. S. 99), geändert am 23. Mai 2016 (HmbGVBl.
S. 205), wird wie folgt geändert:
1. In §1 Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle ,,Errichtung einer
gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom
8. März 2008 bis 5. Juni 2008 (HmbGVBl. 2009 S. 37)“ durch
die Textstelle ,,Hochschulzulassung vom 21. März bis
4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354)“ ersetzt.
2. In §3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Errichtung einer
gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung“ durch
das Wort ,,Hochschulzulassung“ ersetzt.
Artikel 7
Verordnungsermächtigungen
Die nach diesem Gesetz und in den Artikeln 12 und 18 des
Staatsvertrages vorgesehenen Rechtsverordnungen erlässt der
Senat. Er kann die Ermächtigung zum Erlass dieser Rechtsver-
ordnungen auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkraftreten
(1) Artikel 6 tritt am Tage des Inkrafttretens des Staatsver-
trages in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages tritt das Gesetz
zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen
Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009
(HmbGVBl. S. 36) in der geltenden Fassung sowie das Gesetz
über den Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für
Hochschulzulassung vom 23. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 212)
außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 30. Oktober 2019.
Der Senat
Freitag, den 8. November 2019
354 HmbGVBl. Nr. 41
Abschnitt 1
Aufgaben der Stiftung
Artikel 1
Gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung
(1) 1Die Länder betreiben im Zusammenwirken mit der
Hochschulrektorenkonferenz eine gemeinsame Einrichtung
für Hochschulzulassung. 2
Die gemeinsame Einrichtung ist
nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen als Stiftung
des öffentlichen Rechts durch das Gesetz zur Errichtung einer
Stiftung ,,Stiftung für Hochschulzulassung“ vom 18. Novem-
ber 2008 (GV. NRW. S. 710, zuletzt geändert durch Gesetz vom
31. Januar 2012, GV. NRW. S. 90, im Folgenden: Errichtungs-
gesetz) mit Sitz in Dortmund errichtet.
(2) Die Stiftung trägt die Bezeichnung ,,Stiftung für Hoch-
schulzulassung“ (im Folgenden: Stiftung).
Artikel 2
Aufgaben der Stiftung;
Dialogorientiertes Serviceverfahren
(1) Die Stiftung hat die Aufgabe,
1. nach Maßgabe des nachfolgenden Abschnitts 2 die Hoch-
schulen bei der Durchführung der örtlichen Zulassungsver-
fahren und der Durchführung von Anmeldeverfahren in
zulassungsfreien Studiengängen zu unterstützen (Service-
leistungen),
2. nach Maßgabe des nachfolgenden Abschnitts 3 das Zentrale
Vergabeverfahren durchzuführen.
(2) 1
Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Arti-
kel 12 führt die Stiftung die in den Verfahren nach Absatz 1
abgegebenen Zulassungsanträge der Bewerberinnen und
Bewerber in ihrem Webportal zusammen und führt den
Abgleich von Mehrfachzulassungs- und Mehrfachstudienmög-
lichkeiten für die Verfahren nach Absatz 1 in einem gemeinsa-
men Verfahren durch (Dialogorientiertes Serviceverfahren).
2
Für das Dialogorientierte Serviceverfahren wird insbesondere
geregelt:
1.die Beschränkung der Anzahl der Zulassungsanträge je
Bewerberin oder Bewerber, wobei die Zahl von bundesweit
zwölf Zulassungsanträgen nicht unterschritten werden
darf; Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt,
2. die Festlegung einer verbindlichen Reihenfolge der Zulas-
sungsanträge der Bewerberinnen und Bewerber unter
Berücksichtigung ihrer Präferenzen,
3. der Ausschluss der Bewerberinnen und Bewerber, die ein
Zulassungsangebot angenommen oder eine Zulassung
erhalten haben, von der weiteren Teilnahme am Dialog
orientierten Serviceverfahren,
4. Fristen für Entscheidungen der Bewerberinnen und Bewer-
ber zu Zulassungsangeboten.
(3) Zulassungsanträge und Zulassungsangebote im Sinne
dieses Staatsvertrages schließen die entsprechenden Anträge
und Angebote in Anmeldeverfahren für zulassungsfreie Stu
diengänge ein.
Artikel 3
Organe der Stiftung
1
Die Organe der Stiftung, ihre Zusammensetzung, Aufga-
ben und Verfahren regelt das Errichtungsgesetz. 2Dabei muss
gewährleistet sein, dass
1. dem Entscheidungsorgan alle Länder angehören und die
Hochschulen mit derselben Anzahl von Mitgliedern vertre-
ten sind,
2. in Angelegenheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1
Beschlüsse, mit Ausnahme solcher nach Artikel 13 Absatz 1
Nummer 1, nicht gegen die Mehrheit der Hochschulen
zustande kommen,
Staatsvertrag
über die Hochschulzulassung
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: ,,die Länder“ genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Freitag, den 8. November 2019 355
HmbGVBl. Nr. 41
3. in Angelegenheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2
allein die Länder stimmberechtigt sind.
Abschnitt 2
Serviceleistungen
Artikel 4
Dienstleistungsaufgabe
Nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts unterstützt die
Stiftung die sie beauftragenden Hochschulen bei der Durch-
führung der örtlichen Zulassungs- und Anmeldeverfahren
insbesondere durch den Betrieb eines Bewerbungsportals mit
Information und Beratung der Studienbewerberinnen und
-bewerber, Aufbereitung der Bewerberdaten, Abgleich der
Mehrfachzulassungs- und Mehrfachstudienmöglichkeiten
sowie Vermittlung von nichtbesetzten Studienplätzen.
Abschnitt 3
Zentrales Vergabeverfahren
Artikel 5
Aufgaben im Zentralen Vergabeverfahren
(1) Im Zentralen Vergabeverfahren hat die Stiftung die Auf-
gabe
1. Studienplätze für das erste Fachsemester an Hochschulen in
Auswahlverfahren in den Quoten nach Artikel 9 Absatz 1
Satz 1 Nummern 1, 2 und 4 sowie Artikel 10 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und, soweit die Stiftung zuständig ist, nach

Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 zu vergeben,
2. die Hochschulen bei der Durchführung der Auswahlverfah-
ren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 und,
soweit die Hochschulen zuständig sind, nach Artikel 9
Absatz 1 Satz 2 zu unterstützen,
3. für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungs-
zahlen zu sorgen.
(2) 1
Die Vergabe der Studienplätze erfolgt für Deutsche
sowie für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die
Deutschen gleichgestellt sind. 2Deutschen gleichgestellt sind
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäi-
schen Union sowie sonstige ausländische Staatsangehörige
und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechti-
gung besitzen. 3
Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer
Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Ver-
einbarungen sind zu berücksichtigen.
Artikel 6
Kapazitätsermittlung und Festsetzung
von Zulassungszahlen
(1) 1Für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen,
die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, sind
Zulassungszahlen nach Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8 und
nach Maßgabe des Landesrechts festzusetzen. 2Zulassungszahl
ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens auf-
zunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Stu
diengang. 3Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnah-
mekapazität festgesetzt. 4Zulassungszahlen dürfen nur für
einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines
Jahres, festgesetzt werden.
(2) 1Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass nach
Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter
Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gege-
benheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazi-
tät erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die
geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, ins-
besondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der
Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. 2
Bei der Erpro-
bung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neu
ordnung
von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder
Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abwei-
chend von Satz 1 festgesetzt werden.
(3) 1
Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grund-
lage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer
kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. 2Dem Lehrange-
bot liegen die Stellen für das hauptamtlich tätige wissenschaft-
liche Personal, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die
Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen
zugrunde unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen,
insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversor-
gung und diagnostische Leistungen. 3Der Ausbildungsauf-
wand ist durch studiengangspezifische Normwerte festzuset-
zen, die den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße
Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen
Studiengang erforderlich ist. 4Bei der Festsetzung von Norm-
werten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Aus-
bildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studien-
gängen zu beachten. 5
Die Normwerte haben eine gleichmäßige
und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleis-
ten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestal-
tung von Lehre und Studium frei. 6
Die Normwerte werden
durch Rechtsverordnung nach Artikel 12 festgesetzt. 7
Weitere
kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räum-
lichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen
auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfänger-
zahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit
nichtwissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten der
Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten
in den medizinischen Studiengängen, insbesondere eine aus-
reichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und
Patienten.
(4) Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen legt die
Hochschule der zuständigen Landesbehörde einen Bericht mit
ihren Kapazitätsberechnungen vor.
(5) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität gemäß
Absatz 3 bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher
Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Stu
dienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden unberück-
sichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.
Artikel 7
Einbeziehung von Studiengängen
1Die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin
und Pharmazie sind in das Zentrale Vergabeverfahren einbezo-
gen, solange für alle den jeweiligen Studiengang anbietenden
Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind und zu erwar-
ten ist, dass die Bewerberzahl die Gesamtzahl der zur Verfü-
gung stehenden Studienplätze übersteigt. 2Weitere Studien-
gänge können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einbezo-
gen werden, soweit nicht wegen der Art der Zugangsvorausset-
zungen den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten wird.
3Das Gleiche gilt, wenn aus anderen Gründen eine zentrale
Vergabe der Studienplätze sinnvoll ist. 4Die Einbeziehung
eines Studiengangs ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen
dafür entfallen sind oder ein Bedarf für eine zentrale Vergabe
der Studienplätze nicht mehr besteht.
Artikel 8
Auswahlverfahren
(1) 1Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet
sich nach den Artikeln 9 und 10 sowie nach den Bestimmun-
Freitag, den 8. November 2019
356 HmbGVBl. Nr. 41
gen dieses Artikels. 2
Ein Zulassungsantrag nach Artikel 2
Absatz 2 ermöglicht im Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1
Nummer 2 Bewerbungen an allen Studienorten eines Studien-
gangs; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Antrag im Sinne
von Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1. 3Unbeschadet der
Regelungen in Artikel 10 Absatz 6 Halbsatz 2 kann die Teil-
nahme in den Verfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Num-
mern 2 und 3 durch Rechtsverordnung nach Artikel 12 je Stu-
diengang beschränkt werden; die Teilnahmemöglichkeit an
sechs Hochschulen darf nicht unterschritten werden.
(2) Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden
Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die
Berücksichtigung bei der Auswahl nach dem Ergebnis der
Hochschulzugangsberechtigung (Artikel 10 Absatz 1 Satz 1
Nummern 1 und 3) besseren Wert zu erreichen, wird mit dem
nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze in die-
sen Quoten beteiligt.
(3) 1Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine
Nachteile entstehen
1. aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des
Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten
und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer
von drei Jahren,
2.aus der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes als
besonderes staatsbürgerliches Engagement nach dem Sol-
datengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387), in der
jeweils geltenden Fassung,
3. aus der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes nach
dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011
(BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), in der jeweils geltenden
Fassung,
4.aus dem Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungs
helfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228),
in der jeweils geltenden Fassung,
5.aus der Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes im
Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai
2008 (BGBl. I S. 842), geändert durch Gesetz vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), in der jeweils gelten-
den Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregie-
rung geförderten Modellprojektes,
6. aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren
oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sons-
tigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.
2Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 werden nach Maß-
gabe einer Rechtsverordnung nach Artikel 12 auf Grund eines
früheren Zulassungsanspruchs vor der Auswahl der Bewerbe-
rinnen und Bewerber nach Artikel 9 und 10 zugelassen.
3
Sofern mehr Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 zuzu-
lassen sind als Plätze zur Verfügung stehen, entscheidet das
Los. 4Stehen nach Zulassung der Bewerberinnen und Bewer-
ber nach Satz 1 nicht genügend Plätze für alle Quoten nach
Artikel 9 Absatz 1 zur Verfügung, werden die Plätze in der
Reihenfolge des Artikels 9 Absatz 1 vergeben.
(4) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr voll-
endet hat, wird an einem Auswahlverfahren nur beteiligt,
wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung
der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche
oder berufliche Gründe sprechen.
(5) Studienplätze nach Artikel 11 Absatz 3, bei denen die
Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt ist,
weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht
gewährleistet ist, können auch durch das Los vergeben wer-
den.
Artikel 9
Vorabquoten
(1) 1In einem Auswahlverfahren sind bis zu 20 Prozent der
zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten für:
1. Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des
Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten
würde,
2. Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund entspre-
chender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in
Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben,
3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie
nicht Deutschen gleichgestellt sind,
4. Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in
einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewer-
berinnen und Bewerber für ein Zweitstudium).
2
Ferner kann nach Maßgabe des Landesrechts im Rahmen der
Kapazität nach Satz 1 eine Quote für in der beruflichen Bil-
dung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberech
tigung verfügen, vorgesehen werden; wird die Quote nicht
gebildet, erfolgt eine Beteiligung am Verfahren nach Arti-
kel 10.
(2) 1Die Quoten nach Absatz 1 werden für die Studienplätze
je Studienort gebildet; je gebildeter Quote ist mindestens ein
Studienplatz zur Verfügung zu stellen. 2
Daneben kann
bestimmt werden, dass der Anteil der Studienplätze für die
Bewerbergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2
an der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe nicht
größer sein darf als der Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe
an der Bewerbergesamtzahl. 3
Nicht in Anspruch genommene
Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 werden nach Arti-
kel 10 Absatz 1 vergeben.
(3) Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn beson-
dere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person der
Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des
Studiums zwingend erfordern.
(4) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erst
studiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres
Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt.
(5) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 2

werden nach Maßgabe des Landesrechts nach dem Grad der
Eignung für den gewählten Studiengang und die sich typi-
scherweise anschließenden Berufstätigkeiten ausgewählt.
(6) Wer den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 4
und Satz 2 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach Artikel 10
zugelassen werden; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unbe-
rührt.
(7) 1Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mern 1, 2 und 4 sowie Satz 2 Ranggleichheit, wird vorrangig
ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 8 Absatz 3
Satz 1 angehört; im Falle des Absatzes 1 Satz 2 können durch
Rechtsverordnung nach Artikel 12 weitere Kriterien vorgese-
hen werden. 2Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet
das Los.
Freitag, den 8. November 2019 357
HmbGVBl. Nr. 41
Artikel 10
Hauptquoten
(1) 1
Im Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Stu-
dienplätze nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 9 verblei-
benden Studienplätze an jeder Hochschule nach folgenden
Grundsätzen vergeben:
1. zu 30 Prozent durch die Stiftung nach dem Ergebnis der
Hochschulzugangsberechtigung,
2. zu 10 Prozent durch die Hochschulen nach dem Ergebnis
eines Auswahlverfahrens nach Absatz 2,
3. im Übrigen von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines
Auswahlverfahrens nach Absatz 3.
2
Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Abiturdurchschnitts-
noten innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder
untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen und
Bewertungen annähernd vergleichbar sind. 3Solange deren
annähernde Vergleichbarkeit im Verhältnis der Länder unter-
einander nicht gewährleistet ist, erfolgt ein entsprechender
Ausgleich bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
auf Basis von Prozentrangverfahren und unter Bildung von
Landesquoten. 4Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem
Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerberin-
nen und Bewerber für die nach Artikel 7 einbezogenen Stu
diengänge (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem
Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einund-
zwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil); für die Länder Berlin,
Bremen und Hamburg werden die sich danach ergebenden
Quoten um dreißig Prozent erhöht. 5
Bei der Berechnung des
Bewerberanteils werden nur Personen berücksichtigt, die eine
Hochschulzugangsberechtigung besitzen, die von allen Län-
dern gegenseitig anerkannt ist.
(2) 1
In der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vergibt
die jeweilige Hochschule die Studienplätze nach Maßgabe des
Landesrechts insbesondere
1.nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studieneig-
nungstests,
2. nach dem Ergebnis eines Gesprächs oder anderer münd
licher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerbe-
rinnen und Bewerbern durchgeführt werden, um Auf-
schluss über deren Eignung für das gewählte Studium und
den angestrebten Beruf zu erhalten,
3. nach der Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder
Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf,
die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,
4. nach besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten,
außerschulischen Leistungen oder außerschulischen Quali-
fikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft
geben.
2Das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung und deren
Einzelnoten werden nicht berücksichtigt. 3Durch Landesrecht
kann der Kriterienkatalog nach Satz 1 eingeschränkt werden.
(3) 1In der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vergibt
die jeweilige Hochschule die Studienplätze nach Maßgabe des
jeweiligen Landesrechts insbesondere
1. nach folgenden Kriterien der Hochschulzugangsberechti-
gung:
a. Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das
gewählte Studium (Note und Punkte),
b. gewichtete Einzelnoten der Hochschulzugangsberechti-
gung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft
geben;
2.nach folgenden Kriterien außerhalb der Hochschulzu-
gangsberechtigung:
a. Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,
b. Ergebnis eines Gesprächs oder anderer mündlicher Ver-
fahren, die von der Hochschule mit den Bewerberinnen
und Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss
über deren Eignung für das gewählte Studium und den
angestrebten Beruf zu erhalten,
c. Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Be
rufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf,
die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,
d. besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außer-
schulische Leistungen oder außerschulische Qualifika-
tionen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft
geben.
2
In die Auswahlentscheidung ist neben dem Ergebnis der
Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1 Nummer 1 min-
destens ein schulnotenunabhängiges Kriterium einzubezie-
hen; im Studiengang Medizin ist zusätzlich mindestens ein
weiteres schulnotenunabhängiges Kriterium zu berücksichti-
gen. 3
Mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium ist
erheblich zu gewichten. 4In die Auswahlentscheidung fließt
mindestens ein fachspezifischer Studieneignungstest nach
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ein.
(4) 1
Das jeweilige Landesrecht kann in den Quoten nach
Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 Unterquoten zulassen oder
festsetzen. 2Im Umfang von bis zu 15 Prozent der Quote nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann das Landesrecht abweichend
von Absatz 3 Sätze 2 bis 4 zulassen oder festsetzen, dass in einer
Unterquote nach Satz 1 ein Kriterium oder mehrere Kriterien
ausschließlich nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder aus-
schließlich nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 verwendet werden.
(5) 1
Die Kriterien nach den Absätzen 2 und 3 sind jeweils
in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter
Weise transparent anzuwenden. 2Sie müssen in ihrer Gesamt-
heit eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg
und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten
gewährleisten. 3
Wird ein Kriterium als einziges Kriterium
verwendet, muss es eine hinreichende Vorhersagekraft für den
Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden
beruflichen Tätigkeiten haben.
(6) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Aus-
wahlverfahren nach den Absätzen 2 und 3 kann nach Maßgabe
des jeweiligen Landesrechts begrenzt werden; eine Vorauswahl
nach dem Grad der Ortspräferenz darf nur für einen hinrei-
chend beschränkten Anteil der nach den Absätzen 2 und 3 zu
vergebenden Studienplätze und nur zur Durchführung auf-
wändiger individualisierter Auswahlverfahren erfolgen.
(7) 1Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Perso-
nenkreis nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 angehört. 2Besteht
danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. 3In den
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 erfolgt eine
Regelung durch das jeweilige Landesrecht.
(8) 1
Bei der Entscheidung über die Studienplatzvergabe ist
zunächst die Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, dann die
Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und danach die Quote
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abzuarbeiten. 2Durch Rechts-
verordnung nach Artikel 12 kann für die Quoten nach Ab-
satz 1 Nummern 2 und 3 eine abweichende Reihenfolge festge-
legt werden. 3
Bewerberinnen und Bewerber, die in einer der
Quoten ein Zulassungsangebot angenommen haben oder eine
Zulassung erhalten haben, werden von der Teilnahme an wei-
teren Verfahren in den übrigen Quoten ausgeschlossen.
Freitag, den 8. November 2019
358 HmbGVBl. Nr. 41
(9) Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den
Quoten nach Absatz 1 werden anteilig in den übrigen Quoten
des Absatzes 1 vergeben.
Artikel 11
Verfahrensvorschriften
(1) 1In den Fällen des Artikels 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
und des Artikels 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 werden
Zulassungen, Zulassungsangebote und Bescheide von der
Hochschule erlassen. 2
Ein Widerspruchsverfahren gegen
Bescheide der Hochschulen findet nicht statt.
(2) Die Stiftung ermittelt in den Quoten nach Artikel 9
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4, Artikel 10 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 sowie in den Fällen des Artikels 8 Absatz 5
auf Grund der Bewerbungsunterlagen nach den jeweiligen
Zulassungsbestimmungen, für welchen Zulassungsantrag eine
Zulassung oder ein Zulassungsangebot erfolgen kann und
erlässt den Zulassungsbescheid.
(3) Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines
Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere
Teile dieses Studiengangs besteht, wird der Zulassungsbe-
scheid auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt.
(4) Die Hochschule ist verpflichtet, die von der Stiftung
Zugelassenen einzuschreiben, wenn die übrigen Einschreib
voraussetzungen vorliegen.
(5) Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Stif-
tung findet nicht statt.
(6) 1Beruht der Zulassungsbescheid der Hochschule oder
der Stiftung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird
er zurückgenommen; ist der Zulassungsbescheid sonst fehler-
haft, kann er zurückgenommen werden. 2
Nach Ablauf eines
Jahres ist die Rücknahme des Zulassungsbescheides durch die
Stiftung ausgeschlossen.
(7) Die Stiftung ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen
nach Artikel 12 berechtigt, Versicherungen an Eides statt zu
verlangen und abzunehmen.
Abschnitt 4
Verordnungsermächtigung, Beschlussfassung,
Staatlich anerkannte Hochschulen
Artikel 12
Verordnungsermächtigung
(1) Die Länder bestimmen durch Rechtsverordnungen die
Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden
inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
1. die Auswahlkriterien (Artikel 8 und 9 sowie Artikel 10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1),
2. das Nähere zu Verfahren und Methoden der Herstellung
einer annähernden Vergleichbarkeit der Abiturdurch-
schnittsnoten (Artikel 10 Absatz 1 Satz 3),
3. die Quoten nach Artikel 9 Absatz 1, insbesondere auch in
Bezug auf den Erlass von Zulassungen, Zulassungsangebo-
ten und Bescheiden in der Quote nach Artikel 9 Absatz 1
Satz 2,
4. im Fall des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 2 den Ablauf des
Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen
Bewerbungen an die Stiftung zu richten sind, einschließ-
lich der Fristen; dabei kann die Verpflichtung zur elektro-
nischen Antragstellung und ein elektronischer Bescheid-
versand vorgesehen werden,
5. im Fall des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 2 den Ablauf des
Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch
genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener
Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fris-
ten versäumt haben,
6. die Vergabe der Studienplätze nach Artikel 8 Absatz 5,
7. die Normwerte sowie die Kapazitätsermittlung nach Arti-
kel 6,
8.die Festsetzung von Zulassungszahlen nach Artikel 6,
soweit das Landesrecht dafür keine andere Rechtsform
vorsieht,
9. die Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf
Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nach Artikel 5
Absatz 2 Satz 3,
10. die Einzelheiten zur Durchführung des Dialogorientierten
Serviceverfahrens nach Artikel 2 Absatz 2.
(2) Die Rechtsverordnungen der Länder nach Absatz 1
müssen übereinstimmen, soweit dies für eine zentrale Vergabe
der Studienplätze und für den Abgleich von Mehrfachzulas-
sungsmöglichkeiten und -studienmöglichkeiten im Dialog
orientierten Serviceverfahren notwendig ist.
Artikel 13
Beschlussfassung
(1) Die Stiftung beschließt über
1. Vorschläge für die von den Ländern zu erlassenden Rechts-
verordnungen (Artikel 12),
2. die Einbeziehung von Studiengängen in das Zentrale Ver
gabeverfahren (Artikel 7 Sätze 2 und 3),
3. die Aufhebung der Einbeziehung (Artikel 7 Satz 4).
(2) 1
In diesen Angelegenheiten ist das Entscheidungsorgan
der Stiftung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vertreterinnen und Vertreter der Länder anwesend ist. 2
Ein
Land kann die Vertreterin oder den Vertreter eines anderen
Landes zur Ausübung des Stimmrechts ermächtigen.
(3) Für Beschlüsse nach Absatz 1 ist eine Mehrheit von drei
Vierteln der Stimmen der Ländervertreterinnen und Länder-
vertreter erforderlich.
Artikel 14
Staatlich anerkannte Hochschulen
1Staatlich anerkannte Hochschulen können auf Antrag des
Landes mit Zustimmung des Trägers in das Zentrale Vergabe-
verfahren einbezogen werden. 2Die Entscheidung trifft die
Stiftung.
Abschnitt 5
Finanzierung, Ordnungswidrigkeiten,
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 15
Finanzierung
(1) 1Zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 2 Ab-
satz 1 Nummer 1 einschließlich der insoweit anteiligen Finan-
zierung für die Durchführung des Dialogorientierten Service-
verfahrens erhebt die Stiftung von allen Hochschulen Bei-
träge; ausgenommen sind Hochschulen, die ausschließlich
künstlerische Studiengänge, duale Studiengänge oder Fern
studiengänge anbieten, soweit diese Hochschulen nicht die
Teilnahme am Verfahren erklären. 2Die Höhe und Fälligkeit
der Beiträge legt die Stiftung in einer Beitragsordnung fest.
(2) 1Zur Durchführung der Aufgaben nach Artikel 2 Ab-
satz 1 Nummer 2 verpflichten sich die Länder, der Stiftung die
erforderlichen Mittel einschließlich der insoweit anteiligen
Freitag, den 8. November 2019 359
HmbGVBl. Nr. 41
Finanzierung für die Durchführung des Dialogorientierten
Serviceverfahrens als Zuschuss zur Verfügung zu stellen. 2
Der
Betrag wird von den Ländern nach dem Königsteiner Schlüs-
sel in der jeweils geltenden Fassung aufgebracht. 3
Der Wirt-
schaftsplan der Stiftung bedarf der Zustimmung der Finanz-
ministerkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. 4
Die
Anteilsbeträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haus-
haltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli
nach den Ansätzen des Wirtschaftsplans fällig. 5
Über- und
Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrech-
nung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem zweiten Teil-
betrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.
Artikel 16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer bei einer Bewerbung
gegenüber der Stiftung vorsätzlich oder fahrlässig falsche
Angaben über die für die Vergabe der Studienplätze maßgeb
lichen Daten macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Stiftung.
Artikel 17
Auflösung der Zentralstelle
(1) 1
Mit der Errichtung der Stiftung ist die gemäß Artikel 1
Absatz 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplät-
zen vom 20. Oktober 1972 errichtete Zentralstelle für die Ver-
gabe von Studienplätzen (im Folgenden: Zentralstelle) aufge-
löst worden. 2
Aufgaben, Rechte und Verbindlichkeiten der
Zentralstelle sind auf die Stiftung übergegangen. 3
Die Plan-
stellen der Zentralstelle verbleiben bis zu ihrem Freiwerden als
Planstellen ohne Besoldungsaufwand im Haushalt des Sitz
landes, das die darauf geführten Beamtinnen und Beamten zur
Tätigkeit bei der Stiftung zuweist. 4
Die Einzelheiten regelt das
Errichtungsgesetz.
(2) Die Stiftung erstattet im Rahmen des jährlichen Wirt-
schaftsplans die Kosten für bereits vorhandene und zukünftige
Versorgungsempfänger.
Artikel 18
Übergangsregelungen
(1) 1In den Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020
bis einschließlich Wintersemester 2021/2022 in den Studien-
gängen Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin wird im Aus-
wahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für
die Bildung der Ranglisten als ein Kriterium zusätzlich die
Dauer der Zeit seit dem Erwerb der für den gewählten Studien-
gang einschlägigen Hochschulzugangsberechtigung (Warte-
zeit) nach folgenden Maßgaben berücksichtigt:
1. In den Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 und
zum Wintersemester 2020/2021 wird eine Wartezeit von 15
Semestern und mehr neben Kriterien nach Artikel 10
Absatz 2 Satz 1 mit 45 Prozent gewichtet.
2. In den Vergabeverfahren zum Sommersemester 2021 und
zum Wintersemester 2021/2022 wird eine Wartezeit von
15 Semestern und mehr neben Kriterien nach Artikel 10
Absatz 2 Satz 1 mit 30 Prozent gewichtet.
3. In den Nummern 1 und 2 nimmt die Gewichtung bei einer
Wartezeit von weniger als 15 Semestern linear ab.
4.Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden
Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die
Berücksichtigung der Wartezeit besseren Wert zu erreichen,
wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der
Studienplätze beteiligt.
2
Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule werden
auf die Wartezeit nach Satz 1 nicht angerechnet; davon aus
genommen sind Zeiten eines Studiums auf Grund einer
Zu
lassung nach Artikel 11 Absatz 3. 3
Bei Ranggleichheit gilt
Artikel 10 Absatz 7 Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) 1Für die Zeit, in der die technischen Voraussetzungen
für die Anwendung der Kriterien und Verfahrensgrundsätze
nach Artikeln 9 und 10 nicht im vollen Umfang gegeben sind,
gelten zur Gewährleistung der effizienten und rechtssicheren
Durchführung der Zulassungsverfahren folgende Regelungen:
1. Die Länder können durch Rechtsverordnung Einschrän-
kungen bei der Anwendung von Kriterien nach Artikeln 9
und 10 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 festlegen.
2. Abweichend von Artikel 10 Absatz 7 Satz 3 können die Län-
der durch Rechtsverordnung regeln, dass bei Ranggleich-
heit die Auswahl nach den Kriterien in Artikel 10 Absatz 7
Sätze 1 und 2 auch für die Verfahren nach Artikel 10 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 erfolgt.
2Die Länder legen in den Rechtsverordnungen die Dauer der
Einschränkungen nach Nummer 1 und der Abweichungen
nach Nummer 2 fest.
(3) 1
Für den Studiengang Pharmazie können die Länder
durch Rechtsverordnung von der Anwendung des Artikels 10
Absatz 3 Sätze 3 und 4 absehen. 2
Für Verfahren nach Artikel 10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können sie durch Rechtsverord-
nung festlegen, dass Studienplätze nach den Regelungen des
Artikels 10 Absatz 3 unter Anwendung von Satz 1 vergeben
werden. 3
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.
Artikel 19
Schlussvorschriften
(1) 1
Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Tag des Monats in Kraft,
der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikations
urkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes der Stiftung hin-
terlegt ist. 2
Er findet erstmals auf das nach seinem Inkrafttre-
ten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren, frühestens
jedoch auf das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020,
Anwendung. 3
Der Staatsvertrag über die Errichtung einer
gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom
5. Juni 2008 tritt mit Abschluss des Vergabeverfahrens außer
Kraft, das dem Vergabeverfahren nach Satz 2 vorangeht.
(2) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch
schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen vertragschlie-
ßenden Ländern zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer
Frist von einem Jahr gekündigt werden.
(3) 1Nach Außerkrafttreten dieses Staatsvertrages ist die
Stiftung aufzulösen. 2
Bedienstete, die nach Auflösung der Zen-
tralstelle der Stiftung zugewiesen oder von dieser übernom-
men wurden und die nicht durch Kündigung entlassen werden
können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in geeignete
Verwaltungsbereiche zu übernehmen. 3
Die Vorschriften des
Sitzlandes über die beamtenrechtlichen Folgen bei Auflösung
von Behörden bleiben unberührt. 4
Die Länder sind verpflich-
tet, dem Sitzland alle in Ausführung dieses Staatsvertrages
entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das
Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, anteilig
nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels zu erstatten. 5
Über
die Verwendung des von der Stiftung von der Zentralstelle
übernommenen Vermögens beschließen die Kultusminister-
konferenz und die Finanzministerkonferenz der Länder mit
einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen.
Freitag, den 8. November 2019
360 HmbGVBl. Nr. 41
Für das Land Baden-Württemberg
W. Kretschmann
Stuttgart, den 4. April 2019
Für den Freistaat Bayern
Markus Söder
Berlin, den 21. März 2019
Für das Land Berlin
M. Müller
Berlin, 21. März 2019
Für das Land Brandenburg
Dietmar Woidke
Berlin, den 21. März 2019
Für die Freie Hansestadt Bremen
Carsten Sieling
Berlin, den 21. März 2019
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Peter Tschentscher
Berlin, den 21. März 2019
Für das Land Hessen
V. Bouffier
Wiesbaden, den 27. März 2019
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Manuela Schwesig
Berlin, den 21. März 2019
Für das Land Niedersachsen
Stephan Weil
Berlin, den 21. März 2019
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Armin Laschet
Berlin, den 21. März 2019
Für das Land Rheinland-Pfalz
Malu Dreyer
Berlin, den 21. März 2019
Für das Saarland
Tobias Hans
Berlin, 21. März 2019
Für den Freistaat Sachsen
Michael Kretschmer
Berlin, den 21. März 2019
Für das Land Sachsen-Anhalt
Rainer Haseloff
Berlin, den 21. März 2019
Für das Land Schleswig-Holstein
Daniel Günther
Berlin, den 21. März 2019
Für den Freistaat Thüringen
Bodo Ramelow
Berlin, den 21. März 2019
Freitag, den 8. November 2019 361
HmbGVBl. Nr. 41
Artikel 1
Gesetz
über die ,,Stiftung Hamburger Gedenkstätten
und Lernorte zur Erinnerung
an die Opfer der NS-Verbrechen“
(Hamburgisches Gedenkstättengesetz
­ HmbGedenkStG)
Inhaltsübersicht
§ 1 Errichtung, Rechtsform, Name
§ 2 Stiftungszweck
§ 3 Stiftungsvermögen
§ 4 Stiftungsmittel
§ 5 Gewährträgerhaftung
§ 6 Organe
§ 7 Stiftungsrat
§ 8 Aufgaben und Beschlüsse des Stiftungsrates
§ 9 Vorstand
§10 Fachkommission
§11 Stiftungsbeirat
§12 Satzung
§13 Personalvertretung
§14 Rechnungswesen
§15 Finanzkontrolle
§16 Aufsicht
§17 Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§18 Zusatzversorgung
§19 Übergangsvorschriften
§20 Beendigung der Stiftung
§1
Errichtung, Rechtsform, Name
Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet die ,,Stiftung
Hamburger Gedenkstätten und Lernorte zur Erinnerung an
die Opfer der NS-Verbrechen“ als selbstständige, rechtsfähige
Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg. Die
Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung soll mit den in ihrer Trägerschaft befind
lichen Gedenkstätten und Lernorten, bei denen es sich um
zeithistorische Museen mit besonderen humanitären und bil-
dungspolitischen Aufgaben handelt, dazu beitragen, das Wis-
sen über die Zeit des Nationalsozialismus, insbesondere über
die Geschichte von Verfolgung und Widerstand auf dem Gebiet
der Freien und Hansestadt Hamburg, zu erhalten, zu vermit-
teln und zu erweitern. Darüber hinaus soll die Stiftung über
die Folgen der NS-Verbrechen informieren und den gesell-
schaftlichen Umgang mit dem historischen Geschehen bis in
die Gegenwart hinein kritisch reflektieren.
(2) Die Stiftung nimmt museale, pädagogische und wissen-
schaftliche Aufgaben wahr. Sie erinnert durch die Bewahrung
von Bauzeugnissen, historischen Dokumenten und Häftlings-
erinnerungen sowie mit Ausstellungen, Forschungsvorhaben,
Veranstaltungen und Veröffentlichungen an die Opfer des
Nationalsozialismus, insbesondere des Konzentrationslagers
Neuengamme. Vor dem Hintergrund einer intensiven Ausein-
andersetzung mit den nationalsozialistischen Verbrechen ste-
hen der Wandel der Erinnerungskultur, die Verknüpfung von
historischen und aktuellen Fragestellungen, die universelle
Bedeutung der Menschenrechte, eine europabezogene sowie
internationale Bildungsarbeit, die Entwicklung demokrati-
schen Denkens und Handelns, die Toleranz und das Miteinan-
der verschiedener Kulturen im Zentrum der Stiftungsarbeit.
(3) Die Stiftung ist Trägerin
1. der KZ-Gedenkstätte Neuengamme,
2. der Gedenkstätte Bullenhuser Damm,
3. der Gedenkstätte Plattenhaus Poppenbüttel,
4. der Gedenkstätte Konzentrationslager und Strafanstalten
Fuhlsbüttel 1933­1945,
5.
des Dokumentationszentrums denk.mal Hannoverscher
Bahnhof.
Die Stiftung darf im Rahmen ihrer Ressourcen weitere Ge
denkstätten und Lernorte errichten, betreiben, unterhalten
und beraten. Auf der Grundlage eines Beschlusses des Stif-
tungsrates kann die Stiftung, sofern im Rahmen des Hambur-
ger Gedenkstättenkonzeptes geboten, einzelne Standorte
durch geeignetere Orte ersetzen und weitere Einrichtungen in
ihre Trägerschaft übernehmen.
(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Zweiten Teils Dritter
Abschnitt der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Novem-
ber 2002 (BGBl. 2002 I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert
am 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066, 1076).
§3
Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung erhält ein Stiftungsvermögen, das aus dem
Eigentum an den Betriebs- und Geschäftsausstattungen sowie
den Sammlungs-, Archiv- und Bibliotheksbeständen der in §2
Absatz 3 Satz 1 genannten Einrichtungen besteht.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg und die Stiftung
treffen eine Vereinbarung über die unentgeltliche Nutzung der
Grundstücke und Gebäude der in §2 Absatz 3 Satz 1 genann-
ten Einrichtungen.
(3) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftung Dritter
erhöht werden.
(4) Die Stiftung kann Sammlungsgegenstände oder Archiv-
bestandteile aus ihrem Eigentum nur veräußern oder auf
Gesetz
zum Erlass des Hamburgischen Gedenkstättengesetzes
und zur Anpassung weiterer Vorschriften
Vom 30. Oktober 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 8. November 2019
362 HmbGVBl. Nr. 41
andere Weise dauernd an Dritte abgeben, wenn der Stiftungs-
zweck ungeschmälert bleibt.
§4
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Zuwendun-
gen der Freien und Hansestadt Hamburg nach Maßgabe des
Haushaltsplanes, aus Zuwendungen des Bundes und aus sons-
tigen Einnahmen. Diese dienen ausschließlich der Erfüllung
der in §2 genannten Aufgaben.
(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die gesetzlichen und
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Eine Rücklagen-
bildung im gemeinnützigkeitsrechtlich zulässigen Umfang ist
für die nicht durch den Bund geförderten Gedenkstätten und
Lernorte möglich. Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen
von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfol-
gen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfül-
lung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.
§5
Gewährträgerhaftung
Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet die Freie und
Hansestadt Hamburg als Gewährträgerin unbeschränkt, wenn
und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Stiftung
nicht zu erlangen ist (Gewährträgerhaftung).
§6
Organe
(1) Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsrat,
2. der Vorstand,
3. die Fachkommission,
4. der Stiftungsbeirat.
Frauen und Männer sollen in den Gremien der Stiftung zu
gleichen Teilen vertreten sein.
(2) Die Mitglieder der Organe haben über alle vertraulichen
Angaben und Geschäftsergebnisse der Stiftung Verschwiegen-
heit zu bewahren. Diese Pflicht besteht nach ihrem Ausschei-
den fort.
§7
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus elf Personen. Die Mitglie-
der des Stiftungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die
Amtszeit beträgt vier Jahre.
(2) Drei Mitglieder des Stiftungsrates sind durch die Freie
und Hansestadt Hamburg und jeweils ein Mitglied durch die
für Kultur zuständige oberste Bundesbehörde und durch das
Auswärtige Amt zu entsenden, außerdem entsenden Fachkom-
mission, Stiftungsbeirat und Personalrat jeweils ein Mitglied.
Die Bestellung drei weiterer Mitglieder des Stiftungsrates
richtet sich nach der Satzung der Stiftung.
§8
Aufgaben und Beschlüsse des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat entscheidet über grundsätzliche Ange-
legenheiten in der Arbeit der Stiftung, insbesondere über
Wirtschaftsplan, Jahresabschluss und die Geschäftsverteilung
sowie über zustimmungspflichtige Geschäfte. Er überwacht
die Tätigkeit des Vorstands. Er kann vom Vorstand jederzeit
einen Bericht über die Angelegenheiten der Stiftung verlan-
gen, die Haushaltsunterlagen der Stiftung einsehen und prüfen
sowie örtliche Besichtigungen vornehmen; er kann damit auch
einzelne Mitglieder oder besondere Sachverständige beauftra-
gen. Den Vorsitz im Stiftungsrat übernimmt oder bestimmt
der Präses der für die Kultur zuständigen Behörde. Der Stif-
tungsrat wählt aus seiner Mitte die stellvertretende Vorsit-
zende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Dem Stiftungsrat obliegt unter Maßgabe der Regelun-
gen des §9 Absätze 2 und 3 die Bestellung, Anstellung und die
Abberufung des Vorstandes.
(3) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des
Vorsitzenden. Die Bestellung, Anstellung und Abberufung des
Vorstandes sowie Beschlüsse in Haushaltsangelegenheiten
bedürfen der Zustimmung der Vorsitzenden oder des Vorsit-
zenden sowie der Vertreterin oder des Vertreters der für Kultur
zuständigen obersten Bundesbehörde.
(4) Der Erlass oder die Änderung der Satzung gemäß §
12
obliegen dem Stiftungsrat; er beschließt hierüber mit einer
Zweidrittelmehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Derartige
Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der für die Kultur
zuständigen Behörde und sind im Amtlichen Anzeiger bekannt
zu machen.
(5) Die weiteren Aufgaben des Stiftungsrates und die Vor-
gaben für die Beschlussfassung und Sitzungen des Stiftungs
rates regelt die Satzung.
§9
Vorstand
(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus einer Person. Sie
leitet die Arbeit der Stiftung, übt gegenüber den Beschäftigten
die Vorgesetztenfunktion aus, koordiniert die Arbeitsbereiche
und trägt die inhaltliche Verantwortung für das Programm
und die Projekte der Stiftung.
(2) Gründungsvorstand der Stiftung ist die Leiterin oder
der Leiter der Abteilung Gedenkstätten und Lernorte der für
die Kultur zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Inkraft
tretens des Gesetzes.
(3) Nach dem Ausscheiden des Gründungsvorstandes aus
der Tätigkeit für die Stiftung wird die Leiterin oder der Leiter
der KZ-Gedenkstätte Neuengamme Vorstand der Stiftung.
(4) Der Vorstand hat die Vorschriften dieses Gesetzes, die
allgemeinen Rechtsvorschriften sowie die Bestimmungen der
Satzung zu beachten und ihre Einhaltung zu gewährleisten.
(5) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich
durch den Vorstand vertreten.
(6) Der Stiftungsrat legt für längere Abwesenheiten des
Vorstands in der Satzung Vertretungsbefugnisse fest.
§10
Fachkommission
Die Fachkommission begleitet mit fachkundigem Rat die
inhaltliche und konzeptionelle Arbeit der Stiftung, insbeson-
dere bei Ausstellungs-, Forschungs- und Bildungsprojekten.
Sie berät die Stiftung in Fragen der Konzeption und des Pro-
grammprofils, der Forschung und Didaktik und sucht nach
Wegen weiterer Förderung, insbesondere durch Drittmittel.
Die Fachkommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Näheres regelt die Satzung.
Freitag, den 8. November 2019 363
HmbGVBl. Nr. 41
§11
Stiftungsbeirat
(1) Der Stiftungsbeirat soll den Austausch zwischen der
Stiftung und der Öffentlichkeit fördern. Er begleitet die Ent-
wicklung der Stiftung und insbesondere der Gedenkstätten
und Lernorte, diskutiert ihre Aufgaben und ihre Tätigkeits
felder und gibt Anregungen für die zukünftige Arbeit. Der
Stiftungsbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Der Stiftungsbeirat besteht aus gesellschaftlichen Orga-
nisationen, insbesondere der Amicale Internationale KZ Neu-
engamme als Repräsentantin der Verbände der ehemaligen
KZ-Häftlinge, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, weite-
ren Opferverbänden und den für die Belange der Stiftung und
der Gedenkstätten besonders engagierten Gruppen.
(3) Näheres regelt die Satzung.
§12
Satzung
(1) Die Stiftung erhält eine Satzung. Sie bestimmt, wie die
Geschäfte der Stiftung im Einzelnen zu führen sind, insbeson-
dere welche weiteren Geschäfte nur mit Zustimmung des Stif-
tungsrates vorgenommen werden dürfen.
(2) Der Senat wird ermächtigt, die erste Satzung durch
Rechtsverordnung zu erlassen.
§13
Personalvertretung
(1) Die Stiftung ist Dienststelle im Sinne von §6 Absatz 1
Nummer 14 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes
(HmbPersVG) vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt
geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 179, 181), in der
jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Satzung bestimmt die Stelle, bei der die Einigungs-
stelle nach §82 Absatz 2 HmbPersVG gebildet wird. Oberstes
Organ der Stiftung im Sinne von §
82 Absatz 8 Satz 2
HmbPersVG ist der Stiftungsrat.
(3) Die zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und
den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsver-
bände getroffenen Vereinbarungen nach Maßgabe des §93 des
Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung
vom 16. Januar 1979 (HmbGVBl. S. 17) in der am 31. August
2014 geltenden Fassung gelten für die Stiftung unabhängig
davon, ob die Vereinbarung vor oder nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes getroffen wurde. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens geltenden in der für die Kultur zuständigen Behörde
geschlossenen Dienstvereinbarungen gelten bis zum Erlass
eigenständiger Dienstvereinbarungen fort.
§14
Rechnungswesen
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetz-
buchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungs-
gesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III
4101-1), zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434), in
der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in die-
sem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Auf die Jahresabschlussprüfung ist §
53 des Haushalts-
grundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273),
zuletzt geändert am 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3139), in
der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die
Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß §68
LHO wahr.
(4) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des
Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahres-
abschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschluss-
prüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger
Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis
zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der
für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Stiftungsrat
vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlus-
ses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen
zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die §§99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden.
§15
Finanzkontrolle
Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung nach §
104
LHO.
§16
Aufsicht
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für die

Kultur zuständigen Behörde.
§17
Überleitung der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeitsver-
hältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu
diesem Zeitpunkt bei der für die Kultur zuständigen Behörde,
Amt Kultur, Abteilung ,,Gedenkstätten und Lernorte“ beschäf-
tigt sind, auf die Stiftung über. Die Stiftung übernimmt sämt-
liche Arbeitgeberrechte und -pflichten der Freien und Hanse-
stadt Hamburg. Sie trägt dafür Sorge, dass die Rechtsstellung
der Beschäftigten infolge der Überleitung nicht eingeschränkt
wird (Bestandssicherungsklausel). Betriebsbedingte Kündi-
gungen durch die Stiftung aufgrund der Errichtung der Stif-
tung sind unwirksam. Ein Widerspruchsrecht gegen den Über-
gang der Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg ist verpflichtet, im
Falle einer Aufhebung der Stiftung (§
20) oder der Überfüh-
rung der gesamten Stiftung in eine andere Trägerschaft ohne
Mehrheitsbeteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg die
nach Absatz 1 Satz 1 übergeleiteten Beschäftigten auf ihren
schriftlichen Antrag wieder in den Diensten der Freien und
Hansestadt Hamburg zu beschäftigen. In diesen Fällen unter-
richtet die für die Kultur zuständige Behörde die betroffenen
Beschäftigten schriftlich über dieses Recht. Der Antrag nach
Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Unterrich-
tungsschreibens gegenüber der Absenderin des Schreibens zu
stellen. Diese prüft die vorrangige Verwendung der Antragstel-
lerinnen und Antragsteller in ihrem Bereich. Die Neueinstel-
lungen bei der Freien und Hansestadt Hamburg aufgrund
eines Antrags nach Satz 1 erfolgen in die zum Zeitpunkt der
Überleitung der Arbeitsverhältnisse auf die Stiftung zuletzt bei
der Freien und Hansestadt Hamburg erreichten Entgelt-
gruppe. Im Falle eines zwischenzeitlichen Tarifsystemwechsels
erfolgen sie in die entsprechende Wertigkeit, die sich aus den
dazu gehörenden Überleitungsregelungen ergibt. Ein
Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz besteht nicht.
(3) Im Falle der Überführung einzelner Teile der Stiftung in
eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der Freien
und Hansestadt Hamburg ist die Stiftung verpflichtet, den
Freitag, den 8. November 2019
364 HmbGVBl. Nr. 41
Beschäftigten, die nach Absatz 1 Satz 1 übergeleitet worden
sind, den wertgleichen Verbleib in der Stiftung zu ermögli-
chen.
(4) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1
Satz 1 ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unver-
züglich in schriftlicher Form mitzuteilen. In die Mitteilung
sind die Bestandsicherungsklausel nach Absatz 1 und die Ver-
pflichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der
Stiftung gemäß der Absätze 1 bis 3 aufzunehmen.
§18
Zusatzversorgung
(1) Den übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mern (§17 Absatz 1 Satz 1) wird von der Stiftung eine zusätz
liche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter sinngemä-
ßer Anwendung der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer der Freien und Hansestadt Hamburg sowie deren
Hinterbliebenen jeweils geltenden Vorschriften gewährt.
Dabei zählt die Beschäftigungszeit bei der Freien und Hanse-
stadt Hamburg als Beschäftigungszeit bei der Stiftung.
(2) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren
Arbeitsverhältnis nach §
17 Absatz 1 Satz 1 auf die Stiftung
übergegangen ist, zählt die Beschäftigungszeit bei der Stiftung
bei der Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsge-
setzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 53), zuletzt geändert
am 1. Oktober 2013 (HmbGVBl. S. 431), in der jeweils gelten-
den Fassung wie eine Beschäftigungszeit als Arbeitnehmerin
oder Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg mit,
wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Eintritt
des Versorgungsfalles erneut Arbeitnehmerin oder Arbeitneh-
mer der Freien und Hansestadt Hamburg ist.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn sich aus der Zusatzversorgung
nach Absatz 1 ein eigener, zahlbarer Anspruch gegenüber Drit-
ten ergibt (Ausschluss von Doppelansprüchen).
§19
Übergangsvorschriften
(1) Bis zur vollständigen Bestellung des Stiftungsrates wer-
den die Aufgaben des Stiftungsrates von der Amtsleiterin oder
dem Amtsleiter des Amtes Kultur der für die Kultur zuständi-
gen Behörde wahrgenommen; deren oder dessen Entscheidun-
gen behalten solange ihre Gültigkeit, bis sie durch den Stif-
tungsrat aufgehoben werden.
(2) Bis zur Wahl eines Personalrates in der Stiftung nimmt
der Personalrat der für die Kultur zuständigen Behörde die
Aufgaben des Personalrates nach dem Hamburgischen Perso-
nalvertretungsgesetz wahr, jedoch längstens bis zum 30. Juni
2020. Der geschäftsführende Personalrat hat unverzüglich
einen Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats zu bestellen;
die §§
20 und 22 des Hamburgischen Personalvertretungs
gesetzes gelten entsprechend.
(3) Bis zur Benennung einer oder eines Gleichstellungsbe-
auftragten der Stiftung, werden deren oder dessen Aufgaben
von der oder dem am Tag des Inkrafttretens der ersten Satzung
amtierenden Gleichstellungsbeauftragten der für die Kultur
zuständigen Behörde wahrgenommen, jedoch längstens bis
zum 30. Juni 2020.
(4) Bis zur Wahl einer Vertrauensperson der Schwerbehin-
derten in der Stiftung nimmt die Vertrauensperson der Schwer-
behinderten der für die Kultur zuständigen Behörde deren
Aufgaben wahr, jedoch längstens bis zum 30. Juni 2020.
§20
Beendigung der Stiftung
(1) Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben wer-
den.
(2) Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen
an die Freie und Hansestadt Hamburg, welche es für gemein-
nützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Artikel 2
Änderung des Vierten Gesetzes zur Änderung
des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes
Nummer 9 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Ham-
burgischen Museumsstiftungsgesetzes vom 3. Juli 2018
(HmbGVBl. S. 218) wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Artikel 2 tritt mit
Wirkung vom 7. Juli 2018 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 30. Oktober 2019.
Der Senat
Freitag, den 8. November 2019 365
HmbGVBl. Nr. 41
Artikel 1
Verordnung
zur Kennzeichnungspflicht
nach §111a des Hamburgischen Beamtengesetzes
Auf Grund von §
111a Absatz 3 Satz 1 des Hamburgi-
schen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 350), wird verordnet:
§1
Kennzeichnung
Die zur nachträglichen Identifizierbarkeit geeignete indivi-
duelle Kennzeichnung beim Einsatz geschlossener Einheiten
der Landesbereitschaftspolizei besteht aus einer Brust- und
einer Rückenkennzeichnung. Jeder Polizeivollzugsbeamtin
und jedem Polizeivollzugsbeamten werden drei individuelle
Kennzeichnungen zugeordnet, deren Einsatzintervalle sie
oder er selbst bestimmt.
§2
Umfang der Kennzeichnungspflicht
Die individuelle Kennzeichnung ist bei geschlossenen Ein-
sätzen aus Anlass von Versammlungen, sonstigen öffentlichen
Veranstaltungen oder Ansammlungen zu verwenden, soweit
hierbei der ,,Dienstanzug aus besonderem Anlass“ getragen
wird.
§3
Gestaltung und Zuordnung
(1) Die Gestaltung der Brust- und Rückenkennzeichnung
richtet sich nach Anlage 1. Die jeweilige Zuordnung der Kenn-
zeichnung zu den Einsatzeinheiten innerhalb der geschlosse-
nen Einsatzeinheiten erfolgt nach Anlage 2. Zur Sicherstellung
einer nachträglichen Identifizierbarkeit einer Polizeivollzugs-
beamtin oder eines Polizeivollzugsbeamten dienen die fünfte
und die sechste Ziffer der sechsstelligen Ziffernfolge nach
§111a Absatz 1 Satz 2 HmbBG.
(2) In begründeten Einzelfällen können jeweils auf Antrag
zum Schutz der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivoll-
zugsbeamten die vergebenen individuellen Kennzeichnungen
auch ohne eine geänderte organisatorische Zuordnung der
jeweiligen Person geändert werden.
(3) Der Einsatzführer der geschlossenen Einheit trägt nur
eine individuelle Rückenkennzeichnung.
Anlage 1
Gestaltung der Kennzeichnung
nach §111a Absatz 1 Satz 2 HmbBG
1. Material, farbliche Gestaltung, Art der Ausführung
Flammenhemmendes Meta-Aramid,
Hintergrundfarbe: RAL Dunkelblau mit der Pantone-
Nummer 19-4013 TPX,
Schriftfarbe: weiß, Ultraflex Coverall (Folie für dunkelblau
ohne Farbnummer); für Beweissicherungs- und Festnah-
meeinheiten nicht reflektierend,
Befestigung mit Kletthakenband an Klettflausch.
2.Beschriftung
Schriftart: Arial Black,
Ausrichtung des Schriftfeldes: zentriert.
3. Muster und Größe der Brustkennzeichnung
Größe der Brustkennzeichnung: 140mm x 25 mm.
4. Muster und Größe der Rückenkennzeichnung

Größe der Rückenkennzeichnung: 200mm x 200 mm.
Anlage 2
Zuordnung und Bildung der Kennzeichnung
nach §111a Absatz 1 Satz 2 HmbBG
1.Brustkennzeichnung:
Abbildung einer sechsstelligen Ziffernfolge; zuzuordnen ist
die
­ erste Ziffer . . . . . . . . . . . . . der Abteilung,
­ zweite Ziffer . . . . . . . . . . . . der Hundertschaft,
­ dritte Ziffer . . . . . . . . . . . . dem Zug,
­ vierte Ziffer . . . . . . . . . . . . der Gruppe,
­ fünfte und sechste Ziffer . . der Polizeivollzugsbeam-
tin oder dem Polizeivoll-
zugsbeamten.
2.Rückenkennzeichnung:
Abgebildet wird im
­ oberen Drittel . . . . . . . . . . die Kurzbezeichnung des
Bundeslandes,
­ mittleren Drittel . . . . . . . .
die sechsstellige Ziffern-
folge entsprechend der
Brustkennzeichnung,
­ unteren Drittel . . . . . . . . .
eine flexible Kennzeich-
nung; etwa eine Funk-
tion (Zugführer) durch
taktische Symbole.
Verordnung
zur Konkretisierung der Kennzeichnungspflicht
nach §111a des Hamburgischen Beamtengesetzes
Vom 5. November 2019
Freitag, den 8. November 2019
366 HmbGVBl. Nr. 41
Artikel 2
Verordnung
zur Weiterübertragung der Verordnungsermächtigung
nach §111a Absatz 3 des Hamburgischen Beamtengesetzes
Auf Grund von §111a Absatz 3 Satz 2 des Hamburgischen
Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405),
zuletzt geändert am 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 350), wird
verordnet:
Die Ermächtigung zur Änderung der Verordnung zur
Kennzeichnungspflicht nach §
111a des Hamburgischen
Beamtengesetzes vom 5. November 2019 (HmbGVBl. S. 365)
sowie zu deren Neuerlass wird auf die Behörde für Inneres und
Sport weiter übertragen.
Artikel 3
Außerkrafttreten
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021
außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. November 2019.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).