DIENSTAG, DEN19. JULI
413
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 41 2022
Tag I n h a l t Seite
19. 7. 2022 Fünfundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 31. März 2022 (HmbGVBl. S. 197), zuletzt geän-
dert am 21. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 365), wird wie folgt geän-
dert:
1. §19 erhält folgende Fassung:
,,§19
Rettungsdienste
Für Personen, die im öffentlichen oder privaten Rettungs-
dienst im Sinne des §
1 Absatz 1 des Hamburgischen
Rettungsdienstgesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl.
S. 367), geändert am 12. Juni 2020 (HmbGVBl.
S. 331), in der jeweils geltenden Fassung tätig sind,
gelten unter Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere zu Tragezeitpausen, folgende
Vorgaben:
1. bei Kunden- und Patientenkontakten sowie in Fahrzeu-
gen gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nach
§3,
2. im Übrigen gilt in geschlossenen Räumen von Dienstge-
bäuden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §3.
Die Masken dürfen abgelegt werden, wenn
1. sich in einem geschlossenen Raum oder Fahrzeug ledig-
lich eine Person aufhält oder
2. die zum Tragen einer Maske verpflichtete Person zu
anderen Personen auf Sitzplätzen jeweils einen Abstand
von mindestens 1,5 Metern einhält.“
2. §20 Absatz 4 wird aufgehoben.
3. In §
26 Absatz 2 wird die Textstelle ,,20. Juli“ durch die
Textstelle ,,17. August“ ersetzt.
Fünfundsiebzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 19. Juli 2022
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938, 947), in Verbindung mit dem
Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-
Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 9)
wird verordnet:
Hamburg, den 19. Juli 2022.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Dienstag, den 19. Juli 2022
414 HmbGVBl. Nr. 41
Begründung
zur Fünfundsiebzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung
A. Anlass
Mit der Fünfundsiebzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung werden geringfügige systematische Anpassungen vorgenommen und
die Geltungsdauer der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung verlängert.
Die an die aktuelle infektionsepidemiologische Lage angepassten Schutzmaßnahmen der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sind am Schutz von Leben und Ge-
sundheit, insbesondere in Einrichtungen des Gesundheitswesens und Einrichtungen mit vul-
nerablen Personen, sowie an der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ausgerichtet
und vor dem Hintergrund der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage zur Erreichung die-
ser Ziele weiterhin erforderlich. Bei der Bewertung der infektionsepidemiologischen Lage und
der hierauf gestützten Entscheidung des Verordnungsgebers über die Schutzmaßnahmen
sind insbesondere die Anzahl der mit einer Coronavirus-Infektion neu in Krankenhäuser auf-
genommenen Personen, die Auslastung der intensivmedizinischen Versorgungskapazitäten,
die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen so-
wie die Anzahl der gegen das Coronavirus geimpften Personen berücksichtigt worden.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sind die verbleibenden Schutzmaßnahmen er-
forderlich, um auch weiterhin eine gezielte Eindämmung des Infektionsgeschehens, insbeson-
dere in den Einrichtungen des Gesundheitswesens und in Einrichtungen mit vulnerablen Per-
sonen, zu gewährleisten und das Leben und die Gesundheit dieser Personen sowie die Funk-
tionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen. Die kontinuierliche Evaluation des
Schutzkonzepts und der einzelnen Schutzmaßnahmen wird auch mit dieser Verordnung kon-
sequent fortgesetzt, um einen bestmöglichen Ausgleich zwischen dem erforderlichen Schutz-
niveau und der grundrechtlich gebotenen Rücknahme beschränkender Schutzmaßnahmen zu
gewährleisten.
Wegen der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage wird auf die täglichen Lageberichte
des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Jul_2022/2022-07-15-de.pdf) sowie die Veröffentlichungen der Freien und
Hansestadt Hamburg (https://www.hamburg.de/coronavirus) verwiesen. Das Robert Koch-
Institut schätzt die derzeitige Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung
in Deutschland insgesamt als hoch ein. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue
Erkenntnisse ändern (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situati-
onsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-07-14.pdf).
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HmbGVBl. Nr. 41
Die aktuelle infektionsepidemiologische Lage in der Freien und Hansestadt ist durch eine zu-
letzt ansteigende, aber weiterhin moderate Auslastung der medizinischen Versorgungskapa-
zitäten, die Dominanz der Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) sowie einen hohen Immunisie-
rungsgrad der Bevölkerung durch Impfungen geprägt. Im Einzelnen:
Die Lage im Gesundheitssystem der Freien und Hansestadt Hamburg war zunächst bis Ende
Mai 2022 durch eine kontinuierlich abnehmende Anzahl der innerhalb der jeweils vergangenen
sieben Tage mit COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Ein-
wohner (7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz) gekennzeichnet. Seit Anfang Juni ist jedoch wie-
der ein moderater Anstieg der Hospitalisierungsinzidenz zu verzeichnen. Der Verlauf der 7-
Tage-Hospitalisierungsinzidenz in der Freien und Hansestadt Hamburg innerhalb der letzten
Wochen stellt sich nach den Berechnungen des Robert Koch-Instituts im Einzelnen wie folgt
dar: 17. Juni: 1,84; 18. Juni: 1,73; 19. Juni: 1,78; 20. Juni: 1,46; 21. Juni: 1,73; 22. Juni: 2,27;
23. Juni: 3,24; 24. Juni: 3,4; 25. Juni: 3,4; 26. Juni: 3,18; 27. Juni: 2,97; 28. Juni: 2,65; 29. Juni:
2,86; 30. Juni: 3,18; 1. Juli: 3,29; 2. Juli: 3,94; 3. Juli: 3,94; 4. Juli: 4,26; 5. Juli: 2,86; 6. Juli:
2,32; 7. Juli: 1,57; 8. Juli: 2,0; 9. Juli: 2,38; 10. Juli: 2,32.; 11. Juli: 4,21; 12. Juli: 4,53; 13. Juli:
3,18; 14. Juli: 4,1; 15. Juli: 4,21; (Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/covid-19-
trends, Stand: 15. Juli 2022; Anmerkung: Die vom Robert Koch-Institut angegebenen Werte
zu den einzelnen Tagen werden aufgrund eines Meldeverzugs regelmäßig um Nachmeldun-
gen ergänzt; hierdurch erhöhen sich nachträglich die zu den einzelnen Tagen angegebenen
Werte).
Mit Stand vom 15. Juli 2022 befanden sich in Hamburg 362 Personen mit einer SARS-CoV-2-
Infektion in Behandlung in einem Krankenhaus. Davon befanden sich 331 Personen in Be-
handlung auf Normalstationen und 31 Personen in intensivmedizinischer Behandlung. Die An-
zahl von COVID-19-Patientinnen und Patienten auf den Normalstationen und den Intensivsta-
tionen ist in den letzten Wochen moderat angestiegen. Unter Berücksichtigung der mit anderen
Patientinnen und Patienten belegten Intensivbetten waren noch 91 Intensivbetten für Erwach-
sene frei.
Zwischen dem 9. Juli und dem 16. Juli wurden in der Freien und Hansestadt Hamburg insge-
samt 13.000 Neuinfektionen gemeldet. Dies entspricht einer 7-Tage-Inzidenz von 682,61 Neu-
infektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (Stand: 16. Juli 2022, 9:00 Uhr). Die
Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz in den vergangenen Wochen stellt sich im Einzelnen wie folgt
dar: 18. Juni: 617,50; 19. Juni: k.A; 20. Juni: k.A.; 21. Juni: 662,56; 22. Juni: 662,56; 23. Juni:
759,91; 24. Juni: 813,78; 25. Juni: 837,36; 26. Juni: k.A.; 27. Juni: k.A.; 28. Juni: 887,66;
29. Juni: 890,34; 30. Juni: 873,50; 1. Juli: 848,23; 2. Juli: 845,97; 3. Juli: k.A.; 4. Juli: k.A.;
5. Juli: 825,28; 6. Juli: 830,64; 7.Juli: 806,27; 8. Juli: 807,69; 9. Juli: 796,35; 10. Juli: k.A.;
11. Juli: k.A.; 12. Juli: 751,87; 13. Juli: 737,54; 14. Juli 728,09; 15. Juli: 700,68; 16. Juli: 682,61
(Stand: 16. Juli 2022).
Diese Entwicklung wird auch durch den jüngsten Verlauf des 7-Tage-R-Werts bestätigt. Dieser
Wert bildet das Infektionsgeschehen von vor etwa einer Woche bis vor etwas mehr als zwei
Wochen ab und ist daher für die Einschätzung der epidemiologischen Lage bedeutsam. Bei
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einem Wert über 1 steigt die tägliche Anzahl an Neuinfektionen, bei einem R-Wert unter 1 sinkt
diese. Während der 7-Tage-R-Wert im April und im Juni zumeist unter 1 lag, befindet sich der
R-Wert seit Anfang Juni regelmäßig über 1: 17. Juni: 1,24; 18. Juni: 1,19; 19. Juni: k.A; 20.
Juni: k.A.; 21. Juni: 0,88; 22. Juni: 1,04.; 23. Juni: 0,97; 24. Juni: 1,01; 25. Juni: 1,16; 26. Juni:
k.A; 27. Juni: k.A.; 28. Juni: 1,02; 29. Juni: 1,11; 30. Juni: 1,11; 1. Juli: 1,09; 2. Juli: 1,11;
3. Juli: k.A; 4. Juli: k.A; 5. Juli: 1,02; 6. Juli: 0,96; 7. Juli: 0,89; 8. Juli: 0,90; 9. Juli: 0,91; 10.
Juli: k.A; 11. Juli: k.A.; 12. Juli: 0,94; 13. Juli: 0,96; 14. Juli: 0,88; 15. Juli: k. A.. Der 7-Tage-R-
Wert für die Freie und Hansestadt Hamburg für die Zeit vom 8. Juli. bis 16. Juli beträgt 0,95
mit einen Prädiktionsintervall von 0,87 – 1,02 (Stand: 16. Juli 2022).
Das Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt Hamburg ist gegenwärtig durch die
Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) geprägt. Der Anteil von Infektionen mit dieser Virusvariante
an den Neuinfektionen liegt bei 100 %. Diese Virusvariante zeichnet sich durch eine stark
gesteigerte Übertragbarkeit und in einem gewissen Maße durch ein Unterlaufen eines durch
Impfung oder Genesung erworbenen Immunschutzes aus. Dies bedeutet, dass sie im Ver-
gleich zu zuvor vorherrschenden Virusvarianten mehrere ungünstige Eigenschaften vereint.
Sie infiziert in kürzester Zeit deutlich mehr Menschen und bezieht auch Geimpfte und Gene-
sene stärker in das Infektionsgeschehen ein. Von der Omikron-Variante zirkuliert in der Freien
und Hansestadt Hamburg derzeit im Wesentlichen die Untervariante BA.5, deren Anteil am
Infektionsgeschehen in der Kalenderwoche 25 bei 82 % lag. Die in der Kalenderwoche 1 zum
ersten Mal in der Freien und Hansestadt Hamburg nachgewiesene Omikron-Sublinie BA.2
wurde in der Kalenderwoche 25 in 11,5 % der Stichproben nachgewiesen und die Omikron-
Sublinie BA.4 in 9,4 % der Stichproben. Aktuell ist davon auszugehen, dass die Sublinien BA.4
und BA.5 durch eine im Vergleich zu der Untervariante BA.2 nochmals gesteigerte Übertrag-
barkeit gekennzeichnet sind, die Pathogenität des Virus jedoch nicht zugenommen hat. Aller
Voraussicht nach werden diese beiden Sublinien auch in den nächsten Wochen das Infekti-
onsgeschehen dominieren.
Epidemiologische Analysen zeigen einen milderen Krankheitsverlauf bei Infektionen mit der
Omikron-Variante im Vergleich zur Delta-Variante. Dies gilt auch für Kinder. Infektionen mit
der Omikron-Variante führen, bezogen auf die Fallzahl, seltener zu Krankenhausaufnahmen
und schweren Krankheitsverläufen. Die Reduktion der relativen Krankheitsschwere erklärt sich
größtenteils durch Impfungen und vorangegangene Infektionen eines Großteils der Bevölke-
rung zu einem Teil aber auch durch eine Verminderung der krankmachenden Eigenschaften
des Virus. Impfungen und insbesondere Auffrischimpfungen schützen auch bei einer Infektion
mit der Omikron-Variante vor schweren Krankheitsverläufen und Hospitalisierung (vgl. zum
Vorstehenden: Zweite Stellungnahme des Expertenrates der Bundesregierung zu COVID-19,
Ergänzende Erkenntnisse zur Omikron-Variante und notwendige Vorbereitungen des Gesund-
heitssystems auf die kommende Infektionswelle, 6. Januar 2022, https://www.bundesregie-
rung.de/resource/blob/997532/1995094/0e24018c4ce234c5b9e40a83ce1b3892/2022-01-06-
zweite-stellungnahme-expertenrat-data.pdf).
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Den Ausführungen des Expertenrates der Bundesregierung zufolge ist die schrittweise Rück-
nahme von Infektionsschutzmaßnahmen aus infektionsepidemiologischer Sicht vertretbar, so-
bald ein stabiler Abfall der Intensivneuaufnahmen und -belegung sowie der Hospitalisierung
insgesamt zu verzeichnen ist. Zu beachten bleibe aber insgesamt, ob durch bestimmte Öff-
nungsschritte Personen, insbesondere ungeimpfte und ältere Menschen, mit einem höheren
Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf verstärkt in das Infektionsgeschehen einbezogen
würden, da diese weiterhin geschützt werden müssten. Entscheidend sei daher ein weiterhin
umsichtiges Handeln der Bevölkerung in Bezug auf den Infektionsschutz. Ferner biete das
Tragen von Masken, insbesondere in geschlossenen Räumen, eine hohe Wirksamkeit bei
vergleichsweise geringer individueller Einschränkung (vgl. zum Vorstehenden: Sechste Stel-
lungnahme des Expertenrates der Bundesregierung zu COVID-19, Ein verantwortungsvoller
Weg der Öffnungen, 13. Februar 2022, https://www.bundesregierung.de/resource/blob/
2000884/2004832/a5251287fd65d67a425ba5aee451dc65/2022-02-13-sechste-stellung-
nahme-expertenrat-data.pdf).
Der Anteil der Bevölkerung der Freien und Hansestadt Hamburg, der über einen Impfschutz
verfügt, ist im bundesweiten Vergleich besonders hoch. 86,6 % der Hamburgerinnen und Ham-
burger haben eine Erstimpfung, 84,2 % eine Zweitimpfung und 65,6 % eine Auffrischimpfung
erhalten (Quelle: Digitales Impfmonitoring zur COVID-19-Impfung, Robert Koch-Institut; Stand:
18. Juli 2022). In den jüngeren Altersgruppen haben bisher 80,6 % der 12- bis 17-Jährigen
und 29,8 % der 5- bis 11-Jährigen eine Erstimpfung sowie 75,7 % der 12- bis 17-Jährigen und
24,3 % der 5- bis 11-Jährigen eine Zweitimpfung erhalten. Von den über 60-Jährigen sind
98,3 % grundimmunisiert, 91,5 % haben eine erste Auffrischimpfung und 28,7 % auch bereits
eine zweite Auffrischimpfung erhalten (Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/DE/
Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-Tab.html, Stand: 18. Juli 2022).
Im Vergleich zu vorhergehenden Infektionswellen kommt es zwar durch die besonderen Ei-
genschaften der Omikron-Variante zu einer nicht unerheblichen Anzahl von Infektionen, auch
unter Geimpften und Genesenen; diese verlaufen aber häufig leicht bis moderat. Die noch
erhebliche Viruszirkulation in der Bevölkerung (sog. Community Transmission) erfordert aber
weiterhin die Einhaltung bestimmter angepasster Schutzmaßnahmen, um insbesondere vul-
nerable Personengruppen weiterhin zu schützen und hierdurch schwere Krankheitsverläufe,
intensivmedizinische Behandlungen und Todesfälle zu verhindern. Dass der Schutz vulnerab-
ler Personengruppen besondere Priorität hat, hat zuletzt auch noch einmal der Expertenrat
der Bundesregierung in seiner 10. Stellungnahme zu COVID-19 ausdrücklich bekräftigt
(vgl. zum Vorstehenden: Zweite Stellungnahme des ExpertInnenrates der Bundesregierung
zu COVID-19, Zur Notwendigkeit des Infektionsschutzes für pflegebedürftige Menschen
in Pflegeeinrichtungen; 24. Mai 2022, https://www.bundesregierung.de/resource/blob/
975196/2044366/6c102f8bc3d30995e3a1bbe5cf4bf320/2022-05-27-10-stellungnahme-infek-
tionsschutz-pflege-data.pdf).
Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, die an die aktuelle infektionsepidemiologi-
sche Lage angepassten Basisschutzmaßnahmen beizubehalten, um insbesondere in Einrich-
tungen des Gesundheitswesens und in Einrichtungen mit vulnerablen Personen Leben und
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die Gesundheit zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu gewähr-
leisten. Der Schutz dieser Rechtsgüter, zu dem der Verordnungsgeber verfassungsrechtlich
verpflichtet ist, steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu den aus den Schutzmaßnah-
men im Einzelnen folgenden Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten sowie den sozialen,
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgewirkungen. Der Verordnungsgeber wird – wie bis-
her – das Infektionsgeschehen sowie die Wirkung der Schutzmaßnahmen weiter kontinuierlich
evaluieren und Schutzmaßnahmen, die im Einzelnen nicht mehr erforderlich sind, umgehend
aufheben, sobald das Infektionsgeschehen dies zulässt.
B. Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen
Zu § 19: Mit der Änderung des § 19 werden die Vorgaben zur Maskenpflicht im öffentlichen
oder privaten Rettungsdienst angepasst. Für Personen, die im öffentlichen oder privaten Ret-
tungsdienst tätig sind, gilt unter Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, ins-
besondere zu Tragezeitpausen von FFP2-Masken, bei Kunden- und Patientenkontakten sowie
in Fahrzeugen während der Dienstausübung die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nach
§ 3. Im Übrigen gilt in geschlossenen Räumen von Dienstgebäuden die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach § 3. Die Masken dürfen abgelegt werden, wenn sich in einem
geschlossenen Raum oder Fahrzeug lediglich eine Person aufhält oder die zum Tragen einer
Maske verpflichtete Person zu anderen Personen auf Sitzplätzen jeweils einen Abstand von
mindestens 1,5 Metern einhält.
Zu § 20: Die Testpflicht für Besucherinnen und Besucher sowie Aufsuchende von Einrichtun-
gen des Justizvollzugs wird aufgehoben.
Zu § 26: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage in
der Freien und Hansestadt Hamburg ist es erforderlich, die nach Maßgabe dieser Verordnung
angepassten Schutzmaßnahmen, insbesondere im Bereich der Einrichtungen des Gesund-
heitswesens und der Einrichtungen mit vulnerablen Personen, beizubehalten, um dem Infek-
tionsgeschehen weiterhin gezielt entgegenzuwirken. Aus diesem Grund werden die bereichs-
spezifischen Schutzmaßnahmen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bis zum 17. August
2022 verlängert.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwanzigsten bis Neununddreißigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember 2020, 14. Dezember 2020 und 22. De-
zember 2020 (HmbGVBl. S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021, 8. Januar
2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar 2021, 19. Februar 2021, 26. Februar
2021, 5. März 2021, 11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und 16. April
2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121, 137, 145, 161, 173 und 193), zur
HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zur Vierzigsten
bis Siebzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung vom 11. Mai 2021, 20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni 2021,10. Juni 2021,
17. Juni 2021, 21. Juni 2021, 1. Juli 2021, 26. Juli 2021, 20. August 2021, 27. August 2021,
Dienstag, den 19. Juli 2022 419
HmbGVBl. Nr. 41
17. September 2021, 23. September 2021, 22. Oktober 2021, 19. November 2021, 26. No-
vember 2021, 3. Dezember 2021, 14. Dezember 2021, 16. Dezember 2021, 23. Dezember
2021, 30. Dezember 2021, 7. Januar 2022, 14. Januar 2022, 18. Januar 2022, 28. Januar
2022, 4. Februar 2022, 11. Februar 2022, 18. Februar 2022, 24. Februar 2022, 3. März 2022
und 17. März 2022 (HmbGVBl. 2021 S. 295, 323, 349, 367, 412, 459, 471, 485, 543, 567, 573,
625, 649, 707, 763, 789, 813, 844, 852, 924, 965, HmbGVBl. 2022 S. 3, 29, 43, 61, 79, 91,
107, 127, 140 und 175), zur HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 31. März 2022
(HmbGVBl. S. 197) sowie zur Einundsiebzigsten bis Vierundsiebzigsten Verordnung zur Än-
derung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 29. April 2022,
4. Mai 2022, 25. Mai 2022 und 21. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 272, 285, 233 und 365) verwiesen.
Dienstag, den 19. Juli 2022
420 HmbGVBl. Nr. 41
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
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51
29
77.
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II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
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