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GVBL_HH_2017-41.pdf

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Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Justizbehörde
2011-2-1, 202-1-67

Seite 434

Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Kultur und
Medien
202-1-6, 202-1-42

Seite 435

Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Arbeit, Soziales,
Familie und Integration
202-1-45, 202-1-84

Seite 436

Zweite Verordnung zur Änderung des Gebührengesetzes
202-1

Seite 437

Dritte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Gesundheit
und Verbraucherschutz
202-1-85, 202-1-80

Seite 438

Dritte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung
und Wohnen
202-1-59, 202-1-57, 202-1-55

Seite 440

Dritte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wirtschaft,
Verkehr und Innovation
202-1-37, 202-1-70, 202-1-71, 202-1-75, 202-1-76, 202-1-77, 202-1-87, 411-10, 202-1-90

Seite 443

Dritte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Inneres
und Sport
202-1-19, 202-1-66, 202-1-74, 202-1-10, 202-1-11

Seite 446

Dritte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Umwelt
und Energie
202-1-35, 202-1-73, 202-1-25, 202-1-34, 2136-1-3, 2138-1-2, 2135-2-1

Seite 449

Zehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche der
Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung
202-1-46

Seite 457

FREITAG, DEN22. DEZEMBER
433
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 41 2017
Tag I n h a l t Seite
5. 12. 2017 Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Justizbehörde . . 434
2011-2-1, 202-1-67
5.
12.
2017 Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Kultur und
Medien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 435
202-1-6, 202-1-42
5. 12. 2017 Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Arbeit, Soziales,
Familie und Integration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436
202-1-45, 202-1-84
5. 12. 2017 Zweite Verordnung zur Änderung des Gebührengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437
202-1
5. 12. 2017 Dritte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Gesundheit
und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 438
202-1-85, 202-1-80
5. 12. 2017 Dritte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Stadt
entwicklung und Wohnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 440
202-1-59, 202-1-57, 202-1-55
5. 12. 2017 Dritte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wirtschaft,
Verkehr und Innovation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443
202-1-37, 202-1-70, 202-1-71, 202-1-75, 202-1-76, 202-1-77, 202-1-87, 411-10, 202-1-90
5. 12. 2017 Dritte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Inneres
und Sport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446
202-1-19, 202-1-66, 202-1-74, 202-1-10, 202-1-11
5. 12. 2017 Dritte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Umwelt
und Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449
202-1-35, 202-1-73, 202-1-25, 202-1-34, 2136-1-3, 2138-1-2, 2135-2-1
5. 12. 2017 Zehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche der
Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 457
202-1-46
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Freitag, den 22. Dezember 2017
434 HmbGVBl. Nr. 41
Verordnung
zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen
aus dem Bereich der Justizbehörde
Vom 5. Dezember 2017
Artikel 1
Auf Grund von §
40 des Hamburgischen Verwaltungsvoll-
streckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510),
geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Vollstreckungskostenordnung
Die Anlage zur Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai
1961 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 6. Dezember
2016 (HmbGVBl. S. 555), erhält folgende Fassung:
,,Anlage
Gegenstandswert in Euro Höhe der vollen Gebühr
bis zu in Euro
1000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
1500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
2500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
3000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
3500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
4000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
4500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
5000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die
volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1000
Euro.“
Artikel 2
Auf Grund der §§
2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. April
2017 (HmbGVBl. S. 92, 95), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts vom
10. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 323), zuletzt geändert am
15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 375, 376), wird wie folgt
geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 erster Gebührensatz 264
zweiter Gebührensatz 1060
Nummer 1.2 erster Gebührensatz 72
zweiter Gebührensatz 720
Nummer 1.3 erster Gebührensatz 264
zweiter Gebührensatz 1060
Nummer 1.4 erster Gebührensatz 53
zweiter Gebührensatz 106
Nummer 2.2 erster Gebührensatz 1260
zweiter Gebührensatz 1360
dritter Gebührensatz 1480
vierter Gebührensatz 1590
fünfter Gebührensatz 1680
sechster Gebührensatz 1800
siebter Gebührensatz 1900
achter Gebührensatz 2000
neunter Gebührensatz 2220
zehnter Gebührensatz 2430
elfter Gebührensatz 3060
zwölfter Gebührensatz 3700
2. In Nummer 2.2 wird der Gebührenrahmen ,,50 Euro
bis 2000 Euro“ durch den Gebührenrahmen ,,52 Euro
bis 2060 Euro“ ersetzt.
3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.3 erster Gebührensatz 103
zweiter Gebührensatz 1030
Nummer 2.4 erster Gebührensatz 53
zweiter Gebührensatz 1060
Nummer 2.5 erster Gebührensatz 53
zweiter Gebührensatz 530
Nummer 2.6 erster Gebührensatz 53
zweiter Gebührensatz 1060
4. In Nummer 2.6 wird der Gebührenrahmen ,,50 Euro
bis 1000 Euro“ durch den Gebührenrahmen ,,52 Euro
bis 1030 Euro“ ersetzt.
5. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.7 erster Gebührensatz 27
zweiter Gebührensatz 300
Nummer 2.8 erster Gebührensatz 106
zweiter Gebührensatz 1060
Nummer 2.9 erster Gebührensatz 106
zweiter Gebührensatz 530
6. In Nummer 2.11 wird hinter dem Wort ,,Nummern“
die Textstelle ,,2.3 und“ eingefügt.
7. In Nummer 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Dies gilt
nicht für Amtshandlungen entsprechend der Num-
mern 1 bis 5, 7 und 8 der Anlage zum Gebührengesetz
in der jeweils geltenden Fassung.“
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bishe-
rige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende
Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung
entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Dezember 2017.
Freitag, den 22. Dezember 2017 435
HmbGVBl. Nr. 41
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. April 2017
(HmbGVBl. S. 92, 95), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das Staatsarchiv
In der Anlage der Gebührenordnung für das Staatsarchiv
vom 6. Februar 1987 (HmbGVBl. S. 41, 76), zuletzt geändert
am 6. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 521), treten in den nach-
stehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,60
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,10
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,10
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,20
Nummer 3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,10
Nummer 3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,10
Nummer 3.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,10
Artikel 2
Auf Grund von §
2 des Gebührengesetzes vom 5. März
1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. April 2017
(HmbGVBl. S. 92, 95), und §
29 des Denkmalschutzgesetzes
vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Denkmalschutzes
In §3 Absatz 1 der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Denkmalschutzes vom 14. Dezember 2010
(HmbGVBl. S. 653), zuletzt geändert am 6. Dezember 2016
(HmbGVBl. S. 521), treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die fol-
genden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,50 Euro
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,50 Euro
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,50 Euro
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Kultur und Medien
Vom 5. Dezember 2017
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Dezember 2017.
Freitag, den 22. Dezember 2017
436 HmbGVBl. Nr. 41
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. April 2017
(HmbGVBl. S. 92, 95), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für die öffentliche Jugendhilfe
Die Gebührenordnung für die öffentliche Jugendhilfe vom
5. Dezember 1989 (HmbGVBl. S. 234), zuletzt geändert am
18. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 535), wird wie folgt geän-
dert:
1. In §
2 Satz 1 treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . 2,20 Euro
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . 8,50 Euro
2. In der Anlage treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 erster Gebührensatz 21,–
zweiter Gebührensatz 440,–
Nummer 1.2 erster Gebührensatz 21,–
zweiter Gebührensatz 440,–
Nummer 1.3 erster Gebührensatz 21,–
zweiter Gebührensatz 670,–
Nummer 1.4 erster Gebührensatz 19,–
zweiter Gebührensatz 554,–
Nummer 1.5 erster Gebührensatz 56,–
zweiter Gebührensatz 700,–
§2
Änderung der Gebührenordnung
für die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle
In der Anlage 1 der Gebührenordnung für die Öffentliche
Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle vom 1. Februar 2011
(HmbGVBl. S. 51), geändert am 13. Dezember 2011
(HmbGVBl. S. 524), tritt in Nummer 2.1 an die Stelle des
bisherigen Gebührensatzes der neue Gebührensatz 15.
Artikel 2
Auf Grund der in der Präambel des Artikels 1 genannten
Rechtsvorschrift wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden.
Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Arbeit, Soziales,
Familie und Integration
Vom 5. Dezember 2017
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Dezember 2017.
Freitag, den 22. Dezember 2017 437
HmbGVBl. Nr. 41
§1
Änderung des Gebührengesetzes
In den nachstehend genannten Nummern der Anlage zum
Gebührengesetz treten an die Stelle der bisherigen Gebühren-
sätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 7 Buchstabe a zweiter Gebührensatz 30,–
Nummer 7 Buchstabe b erster Gebührensatz 30,–
Nummer 8 Buchstabe a zweiter Gebührensatz 30,–
Nummer 8 Buchstabe b erster Gebührensatz 30,–
§2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden.
Zweite Verordnung
zur Änderung des Gebührengesetzes
Vom 5. Dezember 2017
Auf Grund von §
2 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. April
2017 (HmbGVBl. S. 92, 95), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Dezember 2017.
Freitag, den 22. Dezember 2017
438 HmbGVBl. Nr. 41
Artikel 1
Auf Grund der §§
2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. April
2017 (HmbGVBl. S. 92, 95), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungs-
qualitätsgesetz
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitäts
gesetz vom 26. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert
am 6. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 523), wird wie folgt geän-
dert:
1. In Nummer 1 wird hinter dem Wort ,,angefangene“ das
Wort ,,halbe“ eingefügt.
2. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 . . . . . . . . . . . . . . . 23,50
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . 29,50
Nummer 1.3 . . . . . . . . . . . . . . . 36,–
3. In Nummer 2.1 wird der Gebührensatz ,,50,–“ durch
die Wörter ,,nach Zeitaufwand“ ersetzt.
§2
Änderung der Gebührenordnung für die Gebiete des
Arbeitsschutzes, der technischen Überwachung
und des Strahlenschutzes
Die Anlage der Gebührenordnung für die Gebiete des
Arbeitsschutzes, der technischen Überwachung und des Strah-
lenschutzes vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 338), zuletzt
geändert am 6. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 523), wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 7 des Inhaltsverzeichnisses zum Gebüh-
renverzeichnis wird die Textstelle ,,Lärm- und Vibra-
tions-Arbeitsschutzverordnung sowie Verordnung zur
arbeitsmedizinischen Vorsorge und Arbeitsschutzver-
ordnung zu künstlicher optischer Strahlung“ durch die
Textstelle ,,Verordnung zur arbeitsmedizinischen

Vorsorge, Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverord-
nung, Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher opti-
scher Strahlung und Arbeitsschutzverordnung zu elek-
tromagnetischen Feldern“ ersetzt.
2. Nummer 1.1.2.1 erhält folgende Fassung:
,,1.1.2.1 Feststellung nach §13 Absatz
3 Nummer 1 ArbZG . . . . . . .
Gebühr
nach §1a“.
3. Nummern 1.4 bis 1.4.5 erhalten folgende Fassung:
,,1.4 Amtshandlungen nach dem
Mutterschutzgesetz (Mu
SchG) vom 23. Mai 2017
(BGBl. I S. 1228), nach dem
Bundeselterngeld- und El
tern
zeitgesetz (BEEG) in der
Fassung vom 27. Januar 2015
(BGBl. I S. 34), zuletzt geän-
dert am 23. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1228, 1241), und nach dem
Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
vom 28. Mai 2008 (BGBl. I
S. 874, 896), zuletzt geändert
am 21. Dezember 2015 (BGBl.
I S. 2424, 2463), in der jeweils
geltenden Fassung
1.4.1 Bearbeitung von Anträgen
auf Kündigung nach §
17
MuSchG oder §
18 BEEG,
sowie nach §5 PflegeZG . . . .
Gebühr
nach §1a
1.4.2 Bearbeitung von Anträgen
auf Ausnahmebewilligungen
vom Beschäftigungsverbot
gemäß §
5 Absatz 1 Satz 1
nach §
28 Absätze 1 bis 3
MuSchG . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §1a
1.4.3 Anordnung von Maßnahmen
sowie Genehmigungen und
Untersagungen nach §
29
Absatz 3 MuSchG . . . . . . . . .
Gebühr
nach §1a
1.4.4 Feststellungsbescheide nach
dem Mutterschutzgesetz auf
Antrag der Arbeitgeber . . . . .
Gebühr
nach §1a
1.4.5 Widerspruchsverfahren der
betroffenen Mütter oder
Väter gegen erteilte Ausnah-
megenehmigungen . . . . . . . .
gebühren-
frei“.
4. Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6 Amtshandlungen nach dem
C h e m i k a l i e n g e s e t z
(ChemG) in der Fassung
vom 28. Au
gust 2013 (BGBl.
I S. 3499, 3991), zuletzt geän-
dert am 18. Juli 2017 (BGBl.
I S. 2774, 2777), der Gefahr-
stoffverordnung vom 26. No
vember 2010 (BGBl. I S.
1643, 1644), zuletzt geändert
am 29. März 2017 (BGBl. I S.
626, 648), der Chemikalien-
Verbotsverordnung vom 20.
Januar 2017 (BGBl. I S. 94),
zuletzt geändert am 18. Juli
2017 (BGBl. I S. 2774, 2779),
und der Lösemittelhaltige
Farben- und Lack-Verord-
nung vom 16. De
zember
2004 (BGBl. I S. 3508), zu
letzt geändert am 31. August
Dritte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Vom 5. Dezember 2017
Freitag, den 22. Dezember 2017 439
HmbGVBl. Nr. 41
2015 (BGBl. I S. 1474, 1538),
in der jeweils geltenden Fas-
sung“.
5. In Nummer 6.2.5 wird die Bezeichnung ,,§19 Absatz 6″
durch die Bezeichnung ,,§19 Absatz 5″ ersetzt.
6. Nummer 6.3 wird durch folgende Nummern 6.3 bis
6.3.2 ersetzt:
,,6.3 Amtshandlungen nach der
Chemikalien-Verbotsverord-
nung
6.3.1 Anerkennung einer Einrich-
tung nach §11 Absatz 1 Num-
mer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §1a
6.3.2 Anerkennung einer Einrich-
tung nach §11 Absatz 1 Num-
mer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §1a“.
7. Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7 Amtshandlungen nach dem
Arbeitsschutzgesetz vom 7.
August 1996 (BGBl. I S.
1246), zuletzt geändert am
31. August 2015 (BGBl. I S.
1474, 1537), der Arbeitsstät-
tenverordnung vom 12. Au
gust 2004 (BGBl. I S. 2179),
zuletzt geändert am 30. No
vember 2016 (BGBl. 2016 I
S. 2681, 2017 I S. 2839), der
Biostoffverordnung vom 15.
Juli 2013 (BGBl. I S. 2514),
geändert am 29. März 2017
(BGBl. I S. 626, 648), der
Verordnung zur arbeitsme-
dizinischen Vorsorge vom
18. De
zember 2008 (BGBl. I
S. 2768), zuletzt geändert am
15. November 2016 (BGBl. I
S. 2549, 2566), der Lärm-
und Vibrations-Arbeits-
schutzverordnung vom 6.
März 2007 (BGBl. I S. 261),
zuletzt geändert am 15. No
vember 2016 (BGBl. I S.
2531, 2548), der Arbeits-
schutzverordnung zu künst-
licher optischer Strahlung
vom 19. Juli 2010 (BGBl. I
S. 960), zuletzt geändert am
30. November 2016 (BGBl. I
S. 2681, 2691), und der Ar
beitsschutzverordnung zu
elektromagnetischen Fel-
dern vom 15. November
2016 (BGBl. I S. 2531) in der
jeweils geltenden Fassung“.
8. Nummern 7.3.1 und 7.3.2 erhalten folgende Fassung:
,,7.3.1 Erlaubnis nach §15 Absatz 1
Gebühr
nach §1a
7.3.2 Ausnahmen nach §18 . . . . . .
Gebühr
nach §1a“.
9. Hinter Nummer 7.6 wird folgende Nummer 7.7 ein
gefügt:
,,7.7 Amtshandlungen nach der
Arbeitsschutzverordnung zu
elektromagnetischen Feldern
Ausnahmen nach §21 . . . . . .
Gebühr
nach §1a“.
10. Nummer 9.1 erhält folgende Fassung:
,,9.1 Festlegung besonderer An
forderungen an die Verwen-
dung von sonstigen explosi-
onsgefährlichen Stoffen und
Sprengzubehör nach §
5g
Absatz 6 . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §1a“.
11. Nummer 9.16 erhält folgende Fassung:
,,9.16 Untersagung nach §
12 Ab
satz 2, §
32 Absatz 3 oder 4,
§
33b Absatz 2 Satz 2 oder
Absatz 4 sowie nach §
33
Absatz 1, 2 oder 3 . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §1a“.
12. Nummer 9.18 erhält folgende Fassung:
,,9.18 Anordnung vorläufiger Maß-
nahmen nach §
33b Absatz 2
Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1
und Absatz 4 . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §1a“.
13. Hinter Nummer 14.1.1 wird folgende Nummer 14.1.2
eingefügt:
,,14.1.2 Amtshandlungen nach Arti-
kel 29 Absatz 1 und Absatz 2
Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §1a“.
14. In Nummer 14.6 wird der Gebührensatz ,,300,–“
durch den Gebührensatz ,,315,–“ ersetzt.
Artikel 2
Auf Grund der in der Präambel des Artikels 1 genannten
Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Dezember 2017.
Freitag, den 22. Dezember 2017
440 HmbGVBl. Nr. 41
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S 37), zuletzt geändert am 4. April 2017
(HmbGVBl. S. 92, 95), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem
Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus vom
2. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 403), zuletzt geändert am
6. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 535), wird wie folgt geändert:
1. In §
3 Absatz 1 wird die Textstelle ,,3.11″ durch die
Textstelle ,,3.12″ ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.4 . . . . . . . . . . . . . . . 390
Nummer 2.5 . . . . . . . . . . . . . . . 48
Nummer 2.6 . . . . . . . . . . . . . . . 530
2.2 Nummer 2.8 erhält folgende Fassung:
,,2.8 Genehmigung zur Zweckent-
fremdung oder zu baulichen
Veränderungen nach §
18
Ab
satz 1 Satz 2 Nummer 3
HmbWoFG
a)je Wohnung . . . . . . . . . . . .
500
jedoch höchstens . . . . . . .
1500
b)je Raum . . . . . . . . . . . . . . .
250
jedoch höchstens . . . . . . .
500
Ausgenommen sind Fälle, in
denen auf dem gleichen
Grundstück durch eine Neu-
baumaßnahme Wohnraum
errichtet wird, der dem
abgebrochenen Wohnraum
gleichwertig ist.
Bei Bereitstellung von Ersatz-
wohnraum, der den zweck-
entfremdeten Wohnraum
überwiegt, beträgt die Gebühr
je Wohnung oder Raum . . . .
210″.
2.3 Nummer 3.3 erhält folgende Fassung:
,,3.3 Erteilung oder Aufhebung
einer Unbewohnbarkeitser
klärung nach §
6 Absatz 1
HmbWoSchG
a)befristete Erteilung
je Wohnung . . . . . . . . . . . .
100
bis500
b)unbefristete Erteilung
je Wohnung . . . . . . . . . . . .
200
bis 1000″.
2.4 Nummer 3.6 erhält folgende Fassung:
,,3.6 Genehmigung zur Zweckent-
fremdung von Wohnraum
nach §
9 HmbWoSchG, auch
in den Fällen des §
13 Ab-
satz 3 Satz 3 HmbWoSchG
a)nach §
9 Absatz 2 Satz 1
HmbWoSchG außer in
den Fällen des §9 Absatz 2
Satz 3 HmbWoSchG
aa) je Wohnung . . . . . . . .
500
jedoch höchstens . . . .
1500
bb) je Raum . . . . . . . . . . .
250
jedoch höchstens . . . .
750
b)
nach §
9 Absatz 2 Satz 3
Nummer 1 HmbWoSchG
aa) je Wohnung . . . . . . . .
1250
jedoch höchstens . . . .
3750
bb) je Raum . . . . . . . . . . .
625
jedoch höchstens . . . .
1875
c)nach §
9 Absatz 2 Satz 3
Nummer 2 HmbWoSchG
aa) je Wohnung . . . . . . . .
1500
jedoch höchstens . . . .
4500
bb) je Raum . . . . . . . . . . .
750
jedoch höchstens . . .
2250
d)nach §
9 Absatz 2 Satz 3
Nummer 3 HmbWoSchG,
ausgenommen sind Fälle,
in denen bei einer erwei-
terten Anzeige mit Geneh-
migungsfiktion nach §
13
Absatz 3 Sätze 1 und 2
HmbWoSchG Wohnraum
abgebrochen wird
je Wohnung . . . . . . . . . . . .
1000
jedoch höchstens . . . . . . .
3000
e) nach §9 Absatz 2 Satz
3 Nummer 4 Hmb-
WoSchG
aa) je Wohnung . . . . .
750
jedoch höchstens . . . .
2250
bb) je Raum . . . . . . . . . . .
375
jedoch höchstens . . . .
1125
f)nach §
9 Absatz 2 Satz 3
Nummer 5 HmbWoSchG,
auch in den Fällen des §13
Absatz 3 Satz 3 Hmb-
WoSchG
je Wohnung . . . . . . . . . . . .
1000
jedoch höchstens . . . . . . .
3000
Ausgenommen sind Fälle
nach den Buchstaben a bis f,
in denen Wohnraum für
Zwecke der öffentlich-recht-
lichen Unterbringung ge
nutzt wird.“
Dritte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Vom 5. Dezember 2017
Freitag, den 22. Dezember 2017 441
HmbGVBl. Nr. 41
2.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.7 Buchstabe a erster Gebührensatz 300
Nummer 3.7 Buchstabe a zweiter Gebührensatz 900
Nummer 3.7 Buchstabe b erster Gebührensatz 150
Nummer 3.7 Buchstabe b zweiter Gebührensatz 450
2.6 Nummer 3.8 wird durch folgende Nummern 3.8 und
3.9 ersetzt:
,,3.8 Wohnnutzungsgebot, Räu-
mungsgebot oder Wiederher-
stellungsgebot nach §
12
HmbWoSchG
je Wohnung . . . . . . . . . . . . . .
500
bis 1500
3.9 Treuhänder nach §§
12a und
12b HmbWoSchG
a) Einsetzung eines Treuhän-
ders . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2500
b) Einsetzung eines Treuhän-
ders, wenn die Einsetzung
mit dem Wohnnutzungs-
gebot verbunden wird . . .
2000
Die Gebühr nach Nummer
3.8 bleibt unberührt.“
2.7 Die bisherigen Nummern 3.9 bis 3.11 werden Num-
mern 3.10 bis 3.12.
2.8 In der neuen Nummer 3.11 Buchstaben a und b wird
jeweils der Gebührensatz ,,415″ durch den Gebühren-
satz ,,500″ ersetzt.
Artikel 2
Auf Grund der §§
2 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. April
2017 (HmbGVBl. S. 92, 95), und §16 Absatz 6 Nummer 5 des
Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005
(HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 529), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das
amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss
für Grundstückswerte in Hamburg
Die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen
und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Ham-
burg vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 580), zuletzt geän-
dert am 6. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 535, 537), wird wie
folgt geändert:
1. §3 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils der Gebüh-
rensatz ,,55 Euro“ durch den Gebührensatz ,,57 Euro“
ersetzt.
1.2 In Absatz 4 Nummer 1 wird die Textstelle ,,am 18. Juli
2016 (BGBl. I S. 1666, 1667)“ durch die Textstelle ,,am
5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208, 2225), in der jeweils

geltenden Fassung“ ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
2.1.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 Position 200002 40,–
Nummer 3.1 Position 200560 22,94
Nummer 3.2 Position 200561 45,21
Nummer 3.3 Position 200004 11,93
Nummer 3.4 Position 200694 22,94
Nummer 3.5 Position 200453 40,–
Nummer 5.1 Position 200023 41,–
Nummer 5.2 Position 200024 31,–
Nummer 6.1 Position 200391 210,–
Nummer 6.2 Position 200392 53,–
Nummer 6.3.1 Position 200395 40,–
Nummer 6.4.1 Position 201360 210,–
Nummer 6.4.2 Position 201361 120,–
Nummer 11.1 Position 200562 3400,–
Nummer 11.1.1 Position 201480 4530,–
2.1.2 Nummern 11.2 und 11.2.1 werden durch folgende
Nummern 11.2 bis 11.2.4 ersetzt:
,,11.2 Zuschläge je Gutachten
11.2.1 Position 200563
zuzüglich je volle 1
000 Euro
des ermittelten Wertes, bis zu
einem ermittelten Wert von
50000000 Euro . . . . . . . . . . .
1,10
11.2.2 Position 201481
zuzüglich je volle 1
000 Euro
des ermittelten Wertes, bis zu
einem ermittelten Wert von
50000000 Euro, Schwierig-
keitsstufe . . . . . . . . . . . . . . . .
1,43
11.2.3 Position 201610
zuzüglich je volle 1
000 Euro
des über 50
000
000 Euro
ermittelten Wertes . . . . . . . . .
0,28
11.2.4 Position 201611
zuzüglich je volle 1
000 Euro
des über 50
000
000 Euro
ermittelten Wertes, Schwie-
rigkeitsstufe . . . . . . . . . . . . . .
0,36″.
2.1.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 11.3 Position 200564
1700,–
Nummer 11.4 Position 200089
28,50
2.1.4 Nummern 12.3.1 bis 12.6.3 werden durch folgende
Nummern 12.3.1 bis 12.4.3 ersetzt:
,,12.3.1 Position 200612
Auskunft über Daten des
Grundstücksmarktes, soweit
nicht eine Gebühr nach
Nummer 12.3.2 oder 12.3.3
erhoben wird,
Grundbetrag je Auskunft . . .
65,–
12.3.1.1 Position 200613
zuzüglich für jeden Wert . . . .
65,–
12.3.1.2 Position 201214
Mehrausfertigung von Aus-
künften über Daten des
Grundstücksmarktes . . . . . . .
28,50
12.3.2 Position 201310
Nutzung der Immobilien-
wertdatenauskunft (IDA) im
Internet,
je Wert . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16,–
Freitag, den 22. Dezember 2017
442 HmbGVBl. Nr. 41
12.3.3 Nutzung des telefonischen
Informationsdienstes der Ge
schäftsstelle des Gutachter-
ausschusses
12.3.3.1 je Minute der Verbindung . .
0,20
12.3.3.2 zuzüglich je Auskunft . . . . . .
21,01
12.3.3.3 Die in den Nummern 12.3.3.1
und 12.3.3.2 genannten
Gebührensätze beziehen sich
auf Verbindungen aus dem
Festnetz der Deutschen Tele-
kom. Bei Verbindungen aus
anderen Netzen können
zusätzliche Kosten entste-
hen. Diese Kosten richten
sich nach den Geschäftsbe-
dingungen des jeweiligen
Telekommunikationsunter-
nehmens und sind von den
Auskunftsersuchenden zu
tragen.
12.4Immobilienmarktberichte
des Gutachterausschusses für
Grundstückswerte in Ham-
burg
12.4.1GMXJ/IMHX
Zehnjahresberichte . . . . . . . .
90,–
12.4.2IMH17
Immobilienmarktbericht
Hamburg 2017 . . . . . . . . . . . .
47,–
12.4.3IMH18
Immobilienmarktbericht
Hamburg 2018 . . . . . . . . . . . .
48,–„.
2.1.5 In Nummer 13 wird der Gebührensatz ,,205,–“ durch
den Gebührensatz ,,210,–“ ersetzt.
2.2 In Abschnitt II wird in Nummer 2.4 der Gebührensatz
,,28,–“ durch den Gebührensatz ,,28,50″ ersetzt.
Artikel 3
Einziger Paragraph
Änderung der Baugebührenordnung
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S 37), zuletzt geändert am 4. April 2017
(HmbGVBl. S. 92, 95), und §
81 Absatz 1 Nummer 6 und
Absätze 8 bis 10 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. De
zember 2015 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am
17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), wird verordnet:
Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl.
S. 261), zuletzt geändert am 6. Dezember 2016 (HmbGVBl.
S. 535), wird wie folgt geändert:
1. §4 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl ,,8,79″ durch die Zahl
,,9,03″ ersetzt.
1.2 In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,sind die anre-
chenbaren Kosten dieser baulichen Anlage“ durch die
Wörter ,,sind die anrechenbaren Kosten dieser bauli-
chen Anlagen“ ersetzt.
1.3 In Absatz 4 wird hinter der Textstelle ,,4.1 bis“ die

Textstelle ,,4.4, 4.6 bis“ eingefügt.
2. In §5 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,acht“ durch das
Wort ,,neun“ ersetzt.
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
3.1 In Nummer 1.18 wird die Textstelle ,,31. Dezember
2017″ durch die Textstelle ,,31. Dezember 2018″ ersetzt.
3.2 In Nummer 4.1 wird die Textstelle ,,, mindestens 80″
gestrichen.
3.3 Nummer 4.5 erhält folgende Fassung:
,,4.5 Die Gebühr nach Zeitauf-
wand beträgt 44 Euro je ange-
fangene halbe Arbeitsstunde;
bei einer Beauftragung von
anerkannten Prüfingenieu-
rinnen oder Prüfingenieuren
durch die Bauaufsichtsbe-
hörde 57 Euro je angefangene
halbe Arbeitsstunde. Die ge
nannten Sätze sind den Ge
bührenermittlungen in den
Nummern 4.2, 4.3, 4.6, 4.7 bis
4.11.1, 4.13.1 bis 4.13.4, 4.14
bis 4.17 zugrunde zu legen.
Die Mindestgebühr für die
Gebührentatbestände zur
Prüfung der bautechnischen
Nachweise nach Nummer 4
entspricht jeweils einer hal-
ben Arbeitsstunde.“
3.4 Nummer 4.7 erhält folgende Fassung:
,,4.7 Prüfung von Ausführungs-
zeichnungen, Elementplänen
sowie Werkstattzeichnungen
des Metall- und Ingenieur-
holzbaues . . . . . . . . . . . . . . . .
bis zu
100 v.H.
der Gebühr
nach Num-
mer 4.1″.
3.5 Nummer 4.8 wird gestrichen.
3.6 In Nummer 4.14 werden hinter dem Wort ,,zueinan-
der“ die Wörter ,,oder sind die anrechenbaren Kosten
schwer bestimmbar“ eingefügt.
3.7 Nummer 4.15 wird gestrichen.
3.8 Nummer 4.18 erhält folgende Fassung:
,,4.18 Prüfung der Standsicherheit,
wenn diese an einem komple-
xen räumlichen Tragsystem
als Gesamtsystem nachgewie-
sen worden ist . . . . . . . . . . . .
zusätzlich

25 v.H. der
Gebühr
nach Num-
mer 4.1″.
3.9 In Nummer 8.3 wird die Textstelle ,,4.1 bis 4.18″ durch
die Textstelle ,,4.1 bis 4.4 und 4.6 bis 4.18″ ersetzt.
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
4.1 Der Satz ,,Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind
für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten
die anrechenbaren Kosten anhand der zugehörigen
Anrechnungswerte anteilig zu ermitteln, soweit Nut-
zungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.“ wird
gestrichen.
Freitag, den 22. Dezember 2017 443
HmbGVBl. Nr. 41
4.2 Die Textstelle ,,4.17″ wird durch die Textstelle ,,4.4 und
4.6 bis 4.18″ ersetzt.
Artikel 4
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Dezember 2017.
Dritte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Vom 5. Dezember 2017
Artikel 1
Auf Grund der §§
2 und 5 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. April
2017 (HmbGVBl. S. 92, 95), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für das Pflanzenschutzamt Hamburg
Die Gebührenordnung für das Pflanzenschutzamt Ham-
burg vom 7. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 635), zuletzt geän-
dert am 6. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 539), wird wie folgt
geändert:
1. §2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Bei Leistungen nach den Nummern 1.1, 1.2, 1.3.1,
1.3.2, 1.4, 1.5, 1.7.1, 1.7.5, 1.8, 1.9, 1.10, 2.1, 2.2, 2.3, 2.5,
2.6, 4.6, 4.9.1, 4.9.2 und 4.13 der Anlage und bei

Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden,
aber in der Anlage nicht aufgeführt sind, insbesondere
bei schriftlichen Auskünften und Gutachten, wird für
jede im Interesse der nachgesuchten Leistung auf
gewendete angefangene Arbeitsviertelstunde eine
Gebühr von 13 Euro erhoben.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . 20,–
Nummer 4.3 . . . . . . . . . . . . . . . 23,–
Nummer 4.4 . . . . . . . . . . . . . . . 20,–
Nummer 4.6.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . 71,–
Nummer 4.6.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . 39,–
Nummer 4.6.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 58,–
Nummer 4.6.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . 77,–
2.2 Nummer 4.6.2.3 erhält folgende Fassung:
,,4.6.2.3 Verlängerungsantrag, Folge-
antrag je Saison . . . . . . . . . . .
22,–„.
2.3 In Nummer 4.6.2.4 wird der Gebührensatz ,,56,–“
durch den Gebührensatz ,,58,–“ ersetzt.
2.4 Hinter Nummer 4.6.2.4 wird folgende Nummer 4.6.2.5
eingefügt:
,,4.6.2.5 Pauschalliste für mehrere
Pflanzenschutzmittel Grund-
betrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50,–
zusätzlich je weiterer Betrieb
22,–„.
2.5 In Nummer 4.9 wird der Gebührensatz ,,67,–“ durch
den Gebührensatz ,,69,–“ ersetzt.
2.6 Hinter Nummer 4.9.2 wird folgende Nummer 4.9.3
eingefügt:
,,4.9.3 Ausstellung eines Pflanzen-
passes im Rahmen der Ein-
fuhr und des Binnenhandels
21,–„.
2.7 In Nummer 4.13 wird die Textstelle ,,Wiederausfuhr-
zeugnisses; manuelle Datenerfassung; Transportpau-
schale für Proben“ durch die Textstelle ,,Wiederaus-
fuhrzeugnisses, manuelle Datenerfassung, Transport-
pauschale für Proben“ ersetzt.
§2
Änderung der Gebührenordnung
für die Wirtschaftsverwaltung
Die Anlage der Gebührenordnung für die Wirtschaftsver-
waltung vom 17. Dezember 1991 (HmbGVBl. S. 475), zuletzt
geändert am 6. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 539), wird wie
folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz 335,–
zweiter Gebührensatz 435,–
Nummer 1.2.4 erster Gebührensatz 200,–
zweiter Gebührensatz 300,–
Nummer 1.2.6.1 erster Gebührensatz 200,–
zweiter Gebührensatz 300,–
Freitag, den 22. Dezember 2017
444 HmbGVBl. Nr. 41
Nummer 1.2.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . 45,–
Nummer 1.2.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . 125,–
Nummer 1.2.9.1 erster Gebührensatz 145,–
zweiter Gebührensatz 245,–
Nummer 1.2.9.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 65,–
Nummer 1.2.9.4 erster Gebührensatz 145,–
zweiter Gebührensatz 245,–
Nummer 4.1 erster Gebührensatz 450,–
zweiter Gebührensatz 550,–
Nummer 4.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 165,–
Nummer 4.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . 45,–
Nummer 5 . . . . . . . . . . . . . . . 45,–
2. Die Nummern 8 bis 8.6 werden durch folgende Num-
mern 8 bis 8.8 ersetzt:
,,8Geldwäsche
Amtshandlungen nach dem
Geldwäschegesetz vom 23.
Juni 2017 (BGBl. I S. 1822),
zuletzt geändert am 23. Juni
2017 (BGBl. I S. 1822, 1873),
in der jeweils geltenden Fas-
sung, gegenüber Verpflichte-
ten im Sinne des §2 Absatz 1
Nummern 6, 8, 13, 14 und 16
sowie Nummer 15 des Geld-
wäschegesetztes, soweit an
dere Spiele mit Gewinnmög-
lichkeit im Sinne des §
33d
GewO betroffen sind
8.1 Befreiung von der Pflicht zur
Dokumentation der Risiko-
analyse (§5 Absatz 4) . . . . . . .
30,–
bis 1000,–
8.2 Untersagung der Übertra-
gung der Durchführung
interner Sicherungsmaßnah-
men auf Dritte (§6 Absatz 7)
30,–
bis 1000,–
8.3 Anordnung zur Schaffung
interner Sicherungsmaßnah-
men (§
6 Absatz 8), es sei
denn, die Anordnung ergeht
im Wege der Allgemeinverfü-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30,–
bis 1000,–
8.4 Anordnung zur risikoange-
messenen Anwendung inter-
ner Sicherungsmaßnahmen
(§6 Absatz 9), sofern die An
ordnung auf Antrag des Ver-
pflichteten ergeht . . . . . . . . .
30,–
bis 1000,–
8.5 Befreiung von der Verpflich-
tung zur Bestellung eines
Geldwäschebeauftragten (§7
Absatz 2), es sei denn, die
Anordnung ergeht im Wege
der Allgemeinverfügung . . . .
30,–
bis 1000,–
8.6 Anordnung zur Bestellung
eines Geldwäschebeauftrag-
ten (§7 Absatz 3), es sei denn,
die Anordnung ergeht im
Wege der Allgemeinverfü-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30,–
bis 1000,–
8.7 Maßnahme oder Anordnung
zur Sicherstellung der Ein-
haltung der Anforderungen
des Geldwäschegesetzes (§
51
Absatz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . .
30,–
bis 1000,–
8.8 Prüfung der Einhaltung der
Anforderungen des Geldwä-
schegesetzes, sofern der Ver-
pflichtete besonderen Anlass
zur Durchführung der Kon-
trolle gegeben hat (§
51 Ab
satz 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30,–
bis 1000,–„.
§3
Änderung der Gebührenordnung für das Bergwesen
In §1 Nummer 1 der Gebührenordnung für das Bergwesen
vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 9. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 509), treten an die Stelle
der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
erster Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,75
zweiter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,40
dritter Gebührensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,45
§4
Änderung der Gebührenordnung für die Ernährungs- und
Landwirtschaftsverwaltung
In den nachstehend genannten Nummern der Anlage der
Gebührenordnung für die Ernährungs- und Landwirtschafts-
verwaltung vom 6. Februar 1987 (HmbGVBl. S. 53), zuletzt
geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 390), treten in
den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bishe-
rigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 3.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,–
Nummer 3.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
Nummer 5.1.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2500,–
Nummer 5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,–
Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,–
Nummer 5.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450,–
Nummer 5.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,–
Nummer 5.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,–
§5
Änderung der Gebührenordnung für das Marktwesen
In Tarifnummer 310 der Anlage der Gebührenordnung für
das Marktwesen vom 11. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 583),
zuletzt geändert am 6. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 539),
treten in den nachstehend genannten Tarifnummern an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Tarifnummer 01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,26
Tarifnummer 01.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,26
Tarifnummer 01.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,26
Tarifnummer 02 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,26
Tarifnummer 03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,26
Tarifnummer 03.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,28
Tarifnummer 03.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,18
Tarifnummer 04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,43
Tarifnummer 04.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,46
Tarifnummer 04.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,52
Tarifnummer 04.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,59
Tarifnummer 05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,93
Tarifnummer 05.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,62
Tarifnummer 06 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,06
Tarifnummer 07.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,75
Freitag, den 22. Dezember 2017 445
HmbGVBl. Nr. 41
Tarifnummer 07.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,77
Tarifnummer 07.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,80
Tarifnummer 08.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,08
Tarifnummer 08.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,08
Tarifnummer 08.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,08
Tarifnummer 08.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,08
Tarifnummer 08.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,26
Tarifnummer 08.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,08
Tarifnummer 09.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,75
Tarifnummer 09.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,71
Tarifnummer 09.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,26
Tarifnummer 09.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,71
Tarifnummer 09.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,71
Tarifnummer 10.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,65
Tarifnummer 10.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,65
Tarifnummer 10.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,65
Tarifnummer 10.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,65
Tarifnummer 10.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,68
Tarifnummer 10.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,68
Tarifnummer 10.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,68
Tarifnummer 10.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,41
Tarifnummer 10.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,41
Tarifnummer 10.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,41
Tarifnummer 11.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,68
Tarifnummer 11.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,75
Tarifnummer 11.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,41
Tarifnummer 11.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,44
Tarifnummer 12.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,88
Tarifnummer 12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,08
Tarifnummer 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,10
§6
Änderung der Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten
In §2 Absatz 1 der Gebührenordnung in Jagdangelegenhei-
ten vom 25. Januar 1994 (HmbGVBl. S. 25), zuletzt geändert
am 6. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 539), treten in den nach-
stehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164,60
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109,70
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54,90
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54,90
Nummer 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54,90
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,60
§7
Änderung der Gebührenordnung
für die Verkehrsverwaltung
Die Gebührenordnung für die Verkehrsverwaltung vom
9. März 1965 (HmbGVBl. S. 51), zuletzt geändert am 15. De
zember 2015 (HmbGVBl. S. 390), wird wie folgt geändert:
1. In §
1 Absatz 3 Satz 1 treten in den nachstehend
genannten Nummern an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . 35,75
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . 29,40
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . 23,45
2. In Anlage 1 werden die Nummern 13.1 und 13.2 durch
folgende Nummern 13.1 bis 13.3 ersetzt:
,,13.1 Zulassung zur Betriebsleiter-
prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60,–
bis270,–
13.2 Durchführung der Prü-
fung… . . . . . . . . . . . . . . . . . .
560,–
bis 1500,–
13.3 Bestätigung eines Betriebs-
leiters oder eines Stellvertre-
ters nach §
9 Absatz 1 BOS-
trab … . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
270,–
bis 1080,–„.
§8
Aufhebung der Gebührenordnung für die Hinterlegung
von Wertpapier-Verkaufsprospekten
Die Gebührenordnung für die Hinterlegung von Wert
papier-Verkaufsprospekten vom 2. Februar 1993 (HmbGVBl.
S. 36) wird aufgehoben.
Artikel 2
Auf Grund der §§
2 und 5 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. April
2017 (HmbGVBl. S. 92, 95), und §
8 des Bundesfernstraßen
gesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1207),
zuletzt geändert am 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2831), wird
verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für die Verwaltung
und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und
Erholungsanlagen
Die Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung
der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen vom
6. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 385), zuletzt geändert am
6. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 539, 540), wird wie folgt
geändert:
1. §5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Mindestgebühr für jede erteilte Sondernutzungs
erlaubnis beträgt 51,50 Euro. Bei länger als ein Jahr dauern-
den Sondernutzungen beträgt sie für jedes Jahr 51,50 Euro.“
2. In Anlage 1 wird im Abschnitt Bezirksamt Bergedorf bei
der Eintragung ,,Lohbrügger Markt“ die Wertstufen
bezeichnung ,,II“ durch die Wertstufenbezeichnung ,,I“
ersetzt.
3. Nummer 9 der Anlage 2 erhält folgende Fassung:
,,9 Rohr- und Kranbahnbrü-
cken, Kabelbrücken, Förder-
bänder einschließlich der
notwendigen Tragkonstruk
tionen je 10
m ­ horizontal
gemessen ­ jährlich . . . . . . . .
143,20
für alle
Wertstu-
fen“.
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Dezember 2017.
Freitag, den 22. Dezember 2017
446 HmbGVBl. Nr. 41
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmGVBl.
S. 92, 95), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach
dem Personenstandsgesetz
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
nach dem Personenstandsgesetz vom 2. Dezember 2008
(HmbGVBl. S. 406), zuletzt geändert am 6. Dezember 2016
(HmbGVBl. S. 544), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 15 wird der Gebührensatz ,,9″ durch den
Gebührensatz ,,6″ ersetzt.
2. Es wird folgende Nummer 19 angefügt:
,,19 Erteilung einer Bescheini-
gung über das Zurückstellen
einer Beurkundung (§
7 Ab
satz 2 PStV) . . . . . . . . . . . . . .
18,–„.
§2
Änderung der Dolmetschergebührenordnung
In der Anlage der Dolmetschergebührenordnung vom
23. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 11, 16), zuletzt geändert am
6. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 544), treten in den nachste-
hend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Nummer 3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Nummer 3.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
§3
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Waffenrechts
In der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Waffenrechts vom 14. Juni 2016 (HmbGVBl.
S. 238), geändert am 6. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 544),
treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle
der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Nummer 1 erster Gebührensatz . . . . 70,–
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,–
Nummer 2.2 erster Gebührensatz . . . . 30,–
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,–
Nummer 4 erster Gebührensatz . . . . 40,–
zweiter Gebührensatz . . 600,–
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86,–
Nummer 5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,–
Nummer 5.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,–
Nummer 5.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86,–
Nummer 5.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86,–
Nummer 5.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86,–
Nummer 5.7 erster Gebührensatz . . . . 230,–
Nummer 5.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164,–
Nummer 5.9 erster Gebührensatz . . . . 230,–
Nummer 5.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78,–
Nummer 5.11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,–
Nummer 6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,–
Nummer 6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,–
Nummer 6.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 6.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86,–
Nummer 8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 8.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 9.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,–
Nummer 9.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,–
Nummer 9.3 erster Gebührensatz . . . . 180,–
zweiter Gebührensatz . . 340,–
Nummer 9.4 erster Gebührensatz . . . . 180,–
zweiter Gebührensatz . . 340,–
Nummer 9.5 erster Gebührensatz . . . . 180,–
zweiter Gebührensatz . . 340,–
Nummer 9.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,–
Nummer 9.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,–
Nummer 10.1 erster Gebührensatz . . . . 160,–
zweiter Gebührensatz . . 310,–
Nummer 10.2 erster Gebührensatz . . . . 160,–
zweiter Gebührensatz . . 310,–
Nummer 10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,–
Nummer 11 erster Gebührensatz . . . . 40,–
zweiter Gebührensatz . . 360,–
Nummer 13 erster Gebührensatz . . . . 40,–
Nummer 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58,–
Nummer 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92,–
Nummer 16.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106,–
Nummer 16.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106,–
Nummer 17 erster Gebührensatz . . . . 230,–
Nummer 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 20 erster Gebührensatz . . . . 300,–
Nummer 21 erster Gebührensatz . . . . 70,–
Nummer 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,–
Nummer 23 erster Gebührensatz . . . . 110,–
zweiter Gebührensatz . . 300,–
Nummer 24.1 erster Gebührensatz . . . . 180,–
zweiter Gebührensatz . . 390,–
Nummer 24.2 erster Gebührensatz . . . . 90,–
zweiter Gebührensatz . . 230,–
Nummer 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,–
Nummer 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,–
Nummer 27.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 27.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 28.1 erster Gebührensatz . . . . 310,–
Nummer 28.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67,–
Nummer 28.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67,–
Nummer 29.1 erster Gebührensatz . . . . 30,–
Nummer 29.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,–
Nummer 30 erster Gebührensatz . . . . 50,–
Nummer 31.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,–
Nummer 31.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 31.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 31.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 31.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,–
Dritte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Inneres und Sport
Vom 5. Dezember 2017
Freitag, den 22. Dezember 2017 447
HmbGVBl. Nr. 41
Nummer 31.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 34.1 erster Gebührensatz . . . . 80,–
zweiter Gebührensatz . . 380,–
Nummer 34.2 erster Gebührensatz . . . . 60,–
zweiter Gebührensatz . . 360,–
Nummer 35 erster Gebührensatz . . . . 310,–
zweiter Gebührensatz . . 940,–
Nummer 36 erster Gebührensatz . . . . 100,–
zweiter Gebührensatz . . 360,–
Nummer 37 erster Gebührensatz . . . . 100,–
Nummer 38 erster Gebührensatz . . . . 120,–
Nummer 39 erster Gebührensatz . . . . 250,–
zweiter Gebührensatz . . 540,–
Nummer 40 erster Gebührensatz . . . . 70,–
Nummer 41 erster Gebührensatz . . . . 310,–
zweiter Gebührensatz . . 650,–
Nummer 42.1 erster Gebührensatz . . . . 110,–
Nummer 42.2 erster Gebührensatz . . . . 110,–
Nummer 43 erster Gebührensatz . . . . 100,–
zweiter Gebührensatz . . 410,–
Nummer 44.1 erster Gebührensatz . . . . 310,–
Nummer 44.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 45 erster Gebührensatz . . . . 70,–
Nummer 46 erster Gebührensatz . . . . 70,–
Nummer 47 erster Gebührensatz . . . . 160,–
zweiter Gebührensatz . . 1050,–
Nummer 48 erster Gebührensatz . . . . 70,–
Nummer 49 erster Gebührensatz . . . . 70,–
zweiter Gebührensatz . . 350,–
Nummer 50 erster Gebührensatz . . . . 70,–
zweiter Gebührensatz . . 350,–
Nummer 51 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 52 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 53 erster Gebührensatz . . . . 190,–
zweiter Gebührensatz . . 300,–
Nummer 54 erster Gebührensatz . . . . 40,–
Artikel 2
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. April 2017
(HmbGVBl. S. 92, 95), in Verbindung mit §
14 des Hafenver-
kehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl.
S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl.
S. 424, 428), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für Maßnahmen auf dem Gebiet
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Die Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 7. Dezember 1993
(HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 6. Dezember 2016
(HmbGVBl. S. 544, 546), wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 10.2 . . . . . . . . . . . . . . . . 15,–
Nummer 10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . 27,70
Nummer 20.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 7,–
Nummer 20.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . 45,40
Nummer 20.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 1,30
Nummer 20.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 3,50
Nummer 20.4.2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 103,10
Nummer 20.4.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 104,20
Nummer 20.4.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . 72,80
Nummer 20.5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . 180,–
Nummer 20.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 45,–
Nummer 22 . . . . . . . . . . . . . . . . 58,90
1.2 Die Nummern 23 bis 23.2 werden gestrichen.
1.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 24.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 7,80
Nummer 24.2 . . . . . . . . . . . . . . . . 21,80
Nummer 25 . . . . . . . . . . . . . . . . 60,–
Nummer 26.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 15,30
Nummer 26.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 38,10
Nummer 26.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 76,30
Nummer 26.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 114,40
Nummer 26.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 152,50
Nummer 26.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 305,10
Nummer 27 . . . . . . . . . . . . . . . . 105,50
Nummer 28 . . . . . . . . . . . . . . . . 81,50
2. In Anlage 2 treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . 30,–
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . 10,70
Nummer 6.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 67,70
Nummer 6.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . 169,10
Nummer 6.2 zweiter Gebührensatz 280,–
Nummer 6.3 zweiter Gebührensatz 280,–
Nummer 6.4 . . . . . . . . . . . . . . . . 100,10
Nummer 6.5 zweiter Gebührensatz 660,–
Nummer 6.6.1 zweiter Gebührensatz 440,–
Nummer 6.6.2 zweiter Gebührensatz 1400,–
Nummer 6.7.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 67,70
Nummer 6.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . 135,30
Nummer 6.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . 169,10
Nummer 6.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . 77,70
Nummer 6.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . 155,30
Nummer 6.8.3 . . . . . . . . . . . . . . . . 194,20
Artikel 3
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. April 2017
(HmbGVBl. S. 92, 95), in Verbindung mit §
7 Absatz 2 des

Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137),
zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99), und §10a
Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes
vom 9. Juni 1992 (HmbGVBl. S. 117), zuletzt geändert am
20. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 228), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
Die Anlage der Gebührenordnung für die Feuerwehr vom
2. Dezember 1997 (HmbGVBl. S. 530), zuletzt geändert am
21. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 49), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.1.1 wird durch folgende Nummern 1.1.1
und 1.1.2 ersetzt:
,,1.1.1 eine Türöffnung werktags in
der Zeit von 6 Uhr bis 20
Uhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
130,–
1.1.2 eine Türöffnung an Sonn-
und Feiertagen ganztags
sowie werktags in der Zeit
von 20 Uhr bis 6 Uhr . . . . . . .
180,–„.
Freitag, den 22. Dezember 2017
448 HmbGVBl. Nr. 41
2. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 70,–
Nummer 1.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . 130,–
Nummer 1.2.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . 160,–
Nummer 1.2.2.8 . . . . . . . . . . . . . . . 35,–
Nummer 1.2.2.9 . . . . . . . . . . . . . . . 1000,–
3. Hinter Nummer 1.2.2.9 wird folgende neue Nummer
1.2.2.10 eingefügt:
,,1.2.2.10 Großes Löschboot . . . . . . . . . . 800,–„.
4. Die bisherigen Nummern 1.2.2.10 bis 1.2.2.15 werden
Nummern 1.2.2.11 bis 1.2.2.16.
5. In den nachstehend genannten neuen Nummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Nummer 1.2.2.11 . . . . . . . . . . . . . . . 525,–
Nummer 1.2.2.14 . . . . . . . . . . . . . . . 65,–
Nummer 1.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . 200,–
6. Hinter Nummer 1.2.3 wird folgende Nummer 1.2.4
eingefügt:
,, 1.2.4 Gestellung eines Feuerwehr-
fahrzeuges für Film- und
Fernsehaufnahmen . . . . . . . .
jeweils die
Hälfte der
Gebühr
nach den
Nummern
1.2.2.1 bis
1.2.3“.
7. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . 260,–
Nummer 1.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . 565,–
Nummer 1.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . 940,–
8. Hinter Nummer 1.3.3 werden folgende Nummern 1.4
bis 1.5.3 eingefügt:
,,1.4Brandmeldeanlagen
1.4.1 Erstellung der erforderlichen
Unterlagen zum Erwerb und
zum Einbau einer Brandmel-
deanlage mit Feuerwehr-
schlüsseldepot der Sicher-
heitsstufe A (FSD A) oder B
(FSD B) Inbetriebnahme ein-
schließlich Vorabsprachen
mit dem Bauträger . . . . . . . .
180,–
1.4.2Inbetriebnahme/Schlüssel-
einlage einer Brandmeldean-
lage mit FSD A oder FSD B .
140,–
1.4.3 Neuanlage oder Schlüssel-
tausch mit einem FSD A oder
FSD B . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60,–
1.5 Gebäudefunkanlagen/Objekt-
versorgungsanlagen
1.5.1 Antragsbearbeitung für die
Genehmigung einer gefor-
derten Objektversorgungs
anlage einschließlich funk-
tionalem Praxistest . . . . . . . .
755,–
1.5.2 Folgetermin zur Nachprü-
fung von Objektversorgungs-
anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . .
225,–
1.5.3 sonstige Beratungsleistungen
je angefangene Stunde . . . . . .
95,–„.
9. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . 245,–
Nummer 2.1.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . 56,–
Nummer 2.1.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . 118,–
Nummer 2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . 69,–
Nummer 2.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . 69,–
Nummer 2.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . 75,–
Nummer 2.1.5 . . . . . . . . . . . . . . . 69,–
Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . 71,50
10. Die Nummern 5.8 bis 5.8.2 werden durch folgende
Nummer 5.8 ersetzt:
,,5.8 Einfache Hilfeleistungen im
Rahmen eines Rettungs
diensteinsatzes (Tragehilfe)
ohne den Einsatz von techni-
schem Gerät . . . . . . . . . . . . . .
165,–„.
11. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 6.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . 850,–
Nummer 6.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . 430,–
Nummer 6.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 550,–
Nummer 6.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . 400,–
Nummer 6.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . 350,–
Nummer 6.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . 300,–
Nummer 6.4 . . . . . . . . . . . . . . . 110,–
Nummer 6.5 . . . . . . . . . . . . . . . 75,–
Nummer 6.6 . . . . . . . . . . . . . . . 145,–
Nummer 6.7 . . . . . . . . . . . . . . . 145,–
Nummer 6.8 . . . . . . . . . . . . . . . 225,–
Nummer 7.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . 30,–
12. Nummer 7.1.2 erhält folgende Fassung:
,,7.1.2 nach den Nummern 1.3 bis
1.5, 2 bis 4 und 6 . . . . . . . . . .
20,–„.
13. In Nummer 7.2 wird der Gebührensatz ,,55,–“ durch
den Gebührensatz ,,65,–“ ersetzt.
Artikel 4
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Dezember 2017.
Freitag, den 22. Dezember 2017 449
HmbGVBl. Nr. 41
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. April 2017
(HmbGVBl. S. 92, 95), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung für das
Geologische Landesamt Hamburg
In den nachstehend genannten Nummern der Anlage der
Gebührenordnung für das Geologische Landesamt Hamburg
vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 368), zuletzt geändert
am 6. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 549), treten an die Stelle
der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Nummer 1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,75
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,40
Nummer 1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,45
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,50
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,–
Nummer 3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,50
Nummer 4.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,50
Nummer 4.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,–
Nummer 5.1.1 erster Gebührensatz . . . . . 14,50
Nummer 5.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,50
Nummer 5.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,50
Nummer 5.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,50
Nummer 5.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108,–
Nummer 5.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,–
Nummer 5.2.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65,–
Nummer 5.2.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,50
Nummer 5.2.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77,–
Nummer 5.2.2.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68,–
Nummer 5.2.2.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,50
Nummer 5.2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67,–
§2
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens
In den nachstehend genannten Nummern der Anlage der
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des
Schornsteinfegerwesens vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl.
S. 389), zuletzt geändert am 6. Dezember 2016 (HmbGVBl.
S. 549), treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 650,–
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,–
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,–
Nummer 2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,–
Artikel 2
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. April 2017
(HmbGVBl. S. 92, 95), und §
14 Absatz 2 des Gesetzes zur
Errichtung der Hamburger Friedhöfe ­ Anstalt öffentlichen
Rechts ­ vom 8. November 1995 (HmbGVBl. S. 290), zuletzt
geändert am 16. November 2016 (HmbGVBl. S. 475), wird
verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das
Bestattungs- und Friedhofswesen
Die Anlage der Gebührenordnung für das Bestattungs- und
Friedhofswesen vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 577),
zuletzt geändert am 6. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 549),
wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1011 . . . . . . . . . . . . . . . 61,50
Nummer 1012 . . . . . . . . . . . . . . . 79
Nummer 1013 . . . . . . . . . . . . . . . 95
Nummer 1014 . . . . . . . . . . . . . . . 95
2. Hinter Nummer 1014 wird folgende Nummer 1015
eingefügt:
,,1015 auf dem Friedhof Ohlsdorf
als Hamburger Grab . . . . . . .
56″.
3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1021 . . . . . . . . . . . . . . . 50,50
Nummer 1022 . . . . . . . . . . . . . . . 65
Nummer 1023 . . . . . . . . . . . . . . . 80
Nummer 1024 . . . . . . . . . . . . . . . 80
Nummer 1025 . . . . . . . . . . . . . . . 81
Nummer 1026 . . . . . . . . . . . . . . . 160
Nummer 1027 . . . . . . . . . . . . . . . 210
Nummer 1029 . . . . . . . . . . . . . . . 155
Nummer 1111 . . . . . . . . . . . . . . . 1150
Nummer 1112 . . . . . . . . . . . . . . . 940
Nummer 1113 . . . . . . . . . . . . . . . 1100
Nummer 1121 . . . . . . . . . . . . . . . 1300
Nummer 1122 . . . . . . . . . . . . . . . 1050
Nummer 12 . . . . . . . . . . . . . . . 190
Nummer 202 . . . . . . . . . . . . . . . 250
Nummer 203 . . . . . . . . . . . . . . . 70
Nummer 221 . . . . . . . . . . . . . . . 820
Nummer 222 . . . . . . . . . . . . . . . 320
Nummer 3013 . . . . . . . . . . . . . . . 210
Nummer 3021 . . . . . . . . . . . . . . . 850
Nummer 3051 . . . . . . . . . . . . . . . 110
Nummer 3052 . . . . . . . . . . . . . . . 210
Nummer 306 . . . . . . . . . . . . . . . 300
Nummer 311 . . . . . . . . . . . . . . . 109
Nummer 312 . . . . . . . . . . . . . . . 37
Nummer 3131 . . . . . . . . . . . . . . . 95
Nummer 3132 . . . . . . . . . . . . . . . 51
Nummer 3133 . . . . . . . . . . . . . . . 180
Nummer 4121 . . . . . . . . . . . . . . . 790
Nummer 4122 . . . . . . . . . . . . . . . 290
Nummer 421 . . . . . . . . . . . . . . . 28
Nummer 422 . . . . . . . . . . . . . . . 23
Nummer 445 . . . . . . . . . . . . . . . 200
Dritte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Umwelt und Energie
Vom 5. Dezember 2017
Freitag, den 22. Dezember 2017
450 HmbGVBl. Nr. 41
Nummer 501 . . . . . . . . . . . . . . . 18
Nummer 502 . . . . . . . . . . . . . . . 35
Nummer 503 . . . . . . . . . . . . . . . 45
Artikel 3
Auf Grund der §§
2 und 5 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. April
2017 (HmbGVBl. S. 92, 95), in Verbindung mit §14 des Hafen-
verkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl.
S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl.
S. 424, 428), und §
20 des Hamburgischen Wassergesetzes in
der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt
geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), wird
verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Umweltgebührenordnung
Die Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995
(HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 6. Dezember 2016
(HmbGVBl. S. 549, 550), wird wie folgt geändert:
1. In §
5 Satz 1 treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . 35,75
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . 29,40
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . 23,45
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:
,,1.1 Genehmigungen nach den
§§4, 16, 16a und 23b bei Her-
stellungskosten“.
2.2 Nummer 1.1.8 erhält folgende Fassung:
,,1.1.8 Ging dem Verfahren zur
Genehmigung der wesentli-
chen Änderung nach §
16
oder der störfallrelevanten
Änderung nach §
16a oder
§
23b unmittelbar ein Anzei-
geverfahren nach §
15 oder
nach §
23a voraus, so ist
die Gebühr gemäß den Num-
mern 1.1.1 bis 1.1.7 um
80 vom Hundert (v.
H.) der
nach Nummer 1.2.7.1 bereits
erhobenen Gebühr zu ver-
mindern.“
2.3 In Nummer 1.2.1 wird die Textstelle ,,unmittelbar ein
Anzeigeverfahren nach §
15 voraus“ durch die Text-
stelle ,,oder der störfallrelevanten Änderung nach §16a
oder §23b unmittelbar ein Anzeigeverfahren nach §15
oder nach §23a voraus“ ersetzt.
2.4 Nummern 1.2.7 und 1.2.7.1 erhalten folgende Fassung:
,,1.2.7 Prüfung einer Anzeige nach
§15 Absätze 2, 2a und 3 sowie
§23a
1.2.7.1 Änderung einer Anlage mit
Herstellungskosten . . . . . . . .
40. v.H.
der Gebüh-
ren nach
Nummern
1.1.2 bis
1.1.7 min-
destens
600,–
Sofern bei der Prüfung der
Anzeige nur geringer Auf-
wand von unter 20 Prüfstun-
den entsteht, beträgt die
Gebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . .
300,–
bis 1800,–„.
2.5 In Nummer 1.2.7.4 wird der Gebührensatz ,,1
500,–“
durch den Gebührensatz ,,15000,–“ ersetzt.
2.6 In Nummer 1.3.7 wird hinter der Bezeichnung ,,§25″
die Textstelle ,,oder Stilllegung und Beseitigung einer
Anlage nach §25a“ eingefügt.
2.7 Hinter Nummer 1.3.14.1 wird folgende neue Nummer
1.3.14.2 eingefügt:
,,1.3.14.2 Prüfungen von Anlagen nach
§
3 der Verordnung über ge
nehmigungsbedürftige Anla-
gen ­ 4. BImSchV ­ in der
Fassung vom 31. Mai 2017
(BGBl. I S. 1441), (Anlagen
nach der Industrieemissions-
Richtlinie) . . . . . . . . . . . . . . .
300,–
bis 5000,–„.
2.8 Die bisherigen Nummern 1.3.14.2 bis 1.3.14.4 werden
Nummern 1.3.14.3 bis 1.3.14.5.
2.9 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.3.15 . . . . . . . . . . . . . . . 170,–
Nummer 1.3.16 . . . . . . . . . . . . . . . 170,–
Nummer 1.3.17 . . . . . . . . . . . . . . . 170,–
Nummer 1.3.18 . . . . . . . . . . . . . . . 350,–
Nummer 1.3.19 . . . . . . . . . . . . . . . 155,–
2.10 In Nummer 1.3.24 wird der Text des vierten Spiegel-
strichs gestrichen.
2.11 In Nummer 1.3.26 wird die Textstelle ,,oder nach §
3
Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls
über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregis
ter vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I
S. 1002)“ gestrichen.
2.12 In der Überschrift zu Abschnitt 2 wird die Textstelle
,,vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), zuletzt geändert
am 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163, 1165)“ durch die
Textstelle ,,vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739),
zuletzt geändert am 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966,
2064)“ ersetzt.
2.13 Hinter Nummer 2.3.13 werden folgende neue Num-
mern 2.3.14 bis 2.3.14.4 eingefügt:
,,2.3.14 Amtshandlungen im Zusam-
menhang mit der Stilllegung
und Nachsorge von Depo-
nien
2.3.14.1 Prüfung einer Anzeige nach
§40 Absatz 1 KrWG . . . . . . .
150,–
bis 1500,–
2.3.14.2 Anordnung von Regelungen
die im Rahmen der Still
legung nach §
40 Absatz 2
KrWG notwendig sind sowie
daraus resultierende weitere
Amtshandlungen . . . . . . . . . .
200,–
bis 10000,–
Freitag, den 22. Dezember 2017 451
HmbGVBl. Nr. 41
2.3.14.3 Prüfung eines Antrages auf
endgültige Stilllegung einer
Deponie nach §
10 Absatz 2
der Deponieverordnung in
der Fassung vom 27. April
2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt
geändert am 20. Juli 2017
(BGBl. I S. 2808, 2831), in
Verbindung mit §40 Absatz 3
KrWG sowie daraus resultie-
rende weitere Amtshandlun-
gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
150,–
bis 1500,–
2.3.14.4 Prüfung eines Antrages auf
Abschluss der Nachsorge-
phase einer Deponie nach
§11 Absatz 2 der Deponiever-
ordnung in Verbindung mit
§
40 Absatz 5 KrWG sowie
daraus resultierende weitere
Amtshandlungen . . . . . . . . . .
150,–
bis 3000,–„.
2.14 Die bisherigen Nummern 2.3.14 bis 2.3.48 werden
Nummern 2.3.15 bis 2.3.49.
2.15 Die neuen Nummern 2.3.20 bis 2.3.22 erhalten fol-
gende Fassung:
,,2.3.20 Zustimmung zum Überwa-
chungsvertrag oder Widerruf
der Zustimmung nach §
56
Absatz 5 KrWG in Verbin-
dung mit §12 Absatz 2 oder 4
der Entsorgungsfachbetrie-
beverordnung (EfbV) vom
2. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 2770), geändert am 5. Juli
2017 (BGBl. I S. 2234, 2260) .
250,–
bis 40000,–
2.3.21 Anerkennung, Änderung
oder Widerruf der Anerken-
nung von Entsorgergemein-
schaften nach §
56 Absatz 6
KrWG in Verbindung mit
§16 Absatz 1 oder 4 EfbV . . .
250,–
bis 50000,–
2.3.22 Gestattung der weiteren Füh-
rung des Zertifikates und des
Überwachungszeichens nach
§26 Absatz 2 EfbV . . . . . . . . .
100,–
bis 500,–„.
2.16 Die neue Nummer 2.3.24 erhält folgende Fassung:
,,2.3.24 Anordnung zur Bestellung
einer oder eines Betriebsbe-
auftragten oder mehrerer Be
triebsbeauftragter für Abfall
nach §
59 Absatz 2 KrWG
oder §
3 der Abfallbeauftrag-
tenverordnung (AbfBeauftrV)
vom 2. Dezember 2016
(BGBl. I S. 2770, 2789), geän-
dert am 5. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2234, 2260) . . . . . . . . . . . . .
165,–„.
2.17 In der neuen Nummer 2.3.25 wird hinter der Bezeich-
nung ,,§9 EfbV“ die Textstelle ,,oder §9 Absatz 1 oder 2
AbfBeauftrV“ eingefügt.
2.18 Die neuen Nummern 2.3.26 und 2.3.27 werden gestri-
chen.
2.19 Die neuen Nummern 2.3.28 bis 2.3.30 erhalten fol-
gende Fassung:
,,2.3.28 Gestattung der Bestellung
von nicht betriebsangehöri-
gen Personen als Beauftragte
für Abfall nach §
5 AbfBe
auftrV . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
70,–
bis150,–
2.3.29 Gestattung der Bestellung
einer oder eines Betriebsbe-
auftragten für Abfall für den
Bereich eines Konzerns nach
§6 AbfBeauftrV . . . . . . . . . . .
345,–
2.3.30 Befreiung von der Pflicht,
eine Betriebsbeauftragte oder
einen Betriebsbeauftragten
für Abfall zu bestellen nach
§7 AbfBeauftrV . . . . . . . . . . .
45,–
bis 350,–„.
2.20 In der neuen Nummer 2.3.36 wird hinter der Textstelle
,,§§10 bis 13 NachwV“ folgende Textstelle eingefügt:
,,oder nach §
4 Absatz 1 der POP-Abfall-Über
wachungsverordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2644)“.
2.21 In Nummer 3.12 wird der Gebührensatz ,,1,35″ durch
den Gebührensatz ,,1,40″ ersetzt.
2.22 Nummer 3.21 wird gestrichen.
2.23 In Nummer 3.22 wird der Gebührensatz ,,137,–“
durch den Gebührensatz ,,140,–“ ersetzt.
2.24 Nummer 3.28.2 erhält folgende Fassung:
,,3.28.2 Nachschau im Zusammen-
hang mit festgestellten Män-
geln nach §
48 der Verord-
nung über Anlagen zum
Umgang mit wassergefähr-
denden Stoffen vom 18. April
2017 (BGBl. I S. 905) in der
jeweils geltenden Fassung . . .
nach Zeit-
aufwand“.
2.25 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.30.1.1 erster Gebührensatz 24,–
zweiter Gebührensatz 27,–
dritter Gebührensatz 33,–
Nummer 3.30.1.2 erster Gebührensatz 15,–
zweiter Gebührensatz 17,–
dritter Gebührensatz 20,–
Nummer 3.30.2.1 erster Gebührensatz 43,–
zweiter Gebührensatz 66,–
dritter Gebührensatz 86,–
Nummer 3.30.2.2 erster Gebührensatz 24,–
zweiter Gebührensatz 33,–
dritter Gebührensatz 43,–
Nummer 3.30.3.1 erster Gebührensatz 129,–
zweiter Gebührensatz 162,–
dritter Gebührensatz 215,–
Nummer 3.30.3.2 erster Gebührensatz 53,–
zweiter Gebührensatz 65,–
dritter Gebührensatz 86,–
Freitag, den 22. Dezember 2017
452 HmbGVBl. Nr. 41
2.26 Die Nummern 3.41 bis 3.41.4 werden durch folgende
Nummern 3.41 bis 3.41.15 ersetzt:
,,3.41 Amtshandlungen nach der
Verordnung über Anlagen
zum Umgang mit wasserge-
fährdenden Stoffen
3.41.1 Feststellung der Unerheb-
lichkeit nach §1 Absatz 4 . . .
100,–
bis 1500,–
3.41.2 Überprüfung der Selbstein-
stufung von flüssigen oder
gasförmigen Gemischen nach
§9 Absatz 1 oder eines festen
Gemisches nach §
10 Ab-
satz 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100,–
bis 2500,–
3.41.3 Anordnungen nach §
16 Ab
sätze 1 und 2; §
67 oder §
68
Absatz 4 . . . . . . . . . . . . . . . . .
150,–
bis 10000,–
3.41.4 Zulassung von Ausnahmen
im Einzelfall nach §
16 Ab
satz 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
150,–
bis 10000,–
3.41.5 Entscheidung über Art der
Rückhaltung wassergefähr-
dender Stoffe nach §
19 Ab
satz 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
150,–
bis 5000,–
3.41.6 Prüfung einer Anzeige nach
§40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
75,–
bis 1500,–
3.41.7 Anordnung eines Überwa-
chungsvertrages mit einem
Fachbetrieb nach §46 Ab-
satz 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
75,–
bis250,–
3.41.8 Anordnung einmaliger oder
wiederkehrende Prüfungen
nach §46 Absatz 4 . . . . . . . . .
150,–
bis 2500,–
3.41.9 Anerkennung von Sach
verständigenorganisationen
nach §
52 Absatz 1 oder §
54
Absatz 2 oder Widerruf der
Anerkennung von Sach
verständigenorganisationen
nach §54 Absatz 1 . . . . . . . . .
500,–
bis 10000,–
3.41.10 Anordnung der Aufhebung
einer Bestellung einer oder
eines Sachverständigen nach
§55 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
150,–
bis 1500,–
3.41.11 Anerkennung von Güte- und
Überwachungsgemeinschaf-
ten nach §
57 Absatz 1 oder
Widerruf nach §59 Absatz 1 .
500,–
bis 10000,–
3.41.12 Anordnung der Aufhebung
einer Bestellung eines Fach-
prüfers nach §60 Absatz 1 . . .
150,–
bis 1500,–
3.41.13 Zustimmung zum Verzicht
auf Umwallung nach §68 Ab
satz 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
500,–
bis 15000,–
3.41.14 Anordnung einer Sachver-
ständigen-Prüfung bei beste-
henden Jauche-, Gülle- und
Silagesickersaftanlagen (JGS-
Anlagen) nach Anlage 7
Nummer 7.1 . . . . . . . . . . . . . .
150,–
bis 2500,–
3.41.15 Anordnung von technischen
oder organisatorischen An
passungsmaßnahmen von
JGS-Anlagen nach Anlage 7
Nummer 7.2 . . . . . . . . . . . . . .
150,–
bis 10000,–„.
2.27 In Nummer 3.44 wird der Gebührensatz ,,30,–“ durch
den Gebührensatz ,,31,–“ ersetzt.
2.28 Hinter Nummer 4.17.3 wird folgende neue Nummer
4.18 eingefügt:
,,4.18 Maßnahmen der besonderen
Überwachung von Abwasser-
behandlungsanlagen nach
§§
8 und 9 der Industrie
kläranlagen-Zulassungs- und
Überwachungsverordnung
vom 2. Mai 2013 (BGBl. I
S. 973, 1011, 3756), zuletzt
geändert am 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2771, 2772) . . . . .
100,–
bis 1000,–„.
2.29 Die bisherigen Nummern 4.18 bis 4.21 werden Num-
mern 4.19 bis 4.22.
2.30 In Nummer 6.1.5 wird der Gebührensatz ,,1
150,–“
durch den Gebührensatz ,,1175,–“ ersetzt.
2.31 Es werden folgende Nummern 13.13 bis 13.14.8 ange-
fügt:
,,13.13 Prüfung oder prüfen lassen
von Produkten und der dazu-
gehörigen Unterlagen sowie
Besichtigungen nach §
10
Absatz 2 des Energiever-
brauchskennzeichnungsge-
setzes (EnVKG) vom 10. Mai
2012 (BGBl. I S. 1070), zuletzt
geändert am 10. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2194), in der
jeweils geltenden Fassung,
wenn die Prüfung ergeben
hat, dass die Anforderungen
an die Verbrauchskennzeich-
nung oder an sonstige Pro-
duktinformationen im Sinne
dieses Gesetzes, einer Rechts-
verordnung nach §4 EnVKG
oder einer Verordnung der
Europäischen Union nicht
erfüllt sind; ausgenommen
sind einfache Überwachungs-
maßnahmen, sofern die Ein-
haltung der Anforderungen
unverzüglich nachgewiesen
wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100,–
bis 15000,–
Kosten, die durch Hinzuzie-
hung Dritter entstehen, sind
als besondere Auslagen zu
erstatten.
Freitag, den 22. Dezember 2017 453
HmbGVBl. Nr. 41
13.14 Maßnahmen nach §
8 Ab-
sätze 2 bis 4 EnVKG
13.14.1 Anordnung nach §8 Absatz 2
Satz 2 Nummer 1 EnVKG,
dass ein Produkt von einer
der in §
5 Absatz 4 Satz 1
Nummern 1 bis 5 EnVKG
genannten Stellen oder Per-
sonen überprüft wird, wenn
die Prüfung ergeben hat, dass
die Anforderungen an die
Verbrauchskennzeichnung
oder an sonstige Produkt
informationen im Sinne die-
ses Gesetzes, einer Rechtsver-
ordnung nach §
4 EnVKG
oder einer Verordnung der
Europäischen Union nicht
erfüllt sind . . . . . . . . . . . . . . .
100,–
bis 2000,–
13.14.2 Vorübergehendes Verbot, des
Anbietens oder Ausstellens
eines Produkts nach §
8
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
EnVKG, wenn die Prüfung
ergeben hat, dass die Anfor-
derungen an die Verbrauchs-
kennzeichnung oder an sons
tige Produktinformationen
im Sinne dieses Gesetzes,
einer Rechtsverordnung nach
§
4 EnVKG oder einer Ver-
ordnung der Europäischen
Union nicht erfüllt sind . . . .
100,–
bis 2000,–
13.14.3 Anordnung einer Maßnahme
nach §8 Absatz 3 Satz 2 Num-
mer 1 EnVKG, die gewähr
leistet, dass eine unrichtige
oder unvollständige Ver-
brauchskennzeichnung oder
eine sonstige Produktinfor-
mation korrigiert wird . . . . .
100,–
bis 2000,–
13.14.4 Anordnung einer Maßnahme
nach §8 Absatz 3 Satz 2 Num-
mer 2 EnVKG, die gewähr
leistet, dass ein Produkt erst
dann angeboten oder ausge-
stellt wird, wenn die in einer
Rechtsverordnung nach §
4
EnVKG oder in einer Ver
ordnung der Europäischen
Union festgelegten Anforde-
rungen erfüllt sind . . . . . . . . .
100,–
bis 2000,–
13.14.5 Untersagung des Anbietens
oder Ausstellens eines Pro-
dukts nach §8 Absatz 4 Satz 2
Nummer 1 EnVKG . . . . . . . .
100,–
bis 5000,–
13.14.6 Untersagung des Inverkehr-
bringens eines Produkts nach
§8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2
EnVKG . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100,–
bis 5000,–
13.14.7 Anordnung der Rücknahme
oder des Rückrufs eines Pro-
dukts nach §8 Absatz 4 Satz 2
Nummer 3 EnVKG . . . . . . . .
100,–
bis 5000,–
13.14.8 Untersagung der Inbetrieb-
nahme eines energiever-
brauchsrelevanten Produkts
nach §8 Absatz 4 Satz 2 Num-
mer 4 EnVKG . . . . . . . . . . . .
100,–
bis 5000,–„.
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
3.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . 248,–
Nummer 2.2.1 erster Gebührensatz 5,36
zweiter Gebührensatz 78,–
3.2 In Nummer 2.2.2.1 wird die Textstelle
,,Mindestgebühr je Einleit-
stelle jährlich . . . . . . . . . . . . .
702,–“
durch die Textstelle
,,Mindestgebühr je Einleit-
stelle aus gewerblicher Nut-
zung jährlich . . . . . . . . . . . . .
822,–
Mindestgebühr je Einleit-
stelle aus privater Nutzung
jährlich . . . . . . . . . . . . . . . . . .
126,–“
ersetzt.
3.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.2.2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126,–
Nummer 2.2.2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68,–
Nummer 2.2.2.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78,–
Nummer 2.2.3 erster Gebührensatz . 155,–
zweiter Gebührensatz 129000,–
Nummer 2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,–
Nummer 2.3.2 erster Gebührensatz . 33,–
Nummer 2.3.3 erster Gebührensatz . 3,10
Nummer 2.3.4 erster Gebührensatz . 44,–
zweiter Gebührensatz 430,–
Nummer 2.4.1 erster Gebührensatz . 9,60
zweiter Gebührensatz 65,–
Nummer 2.4.2.1 erster Gebührensatz . 3,10
Nummer 2.4.2.2 erster Gebührensatz . 5,30
zweiter Gebührensatz 49,–
Nummer 2.4.2.3 erster Gebührensatz . 3,10
Nummer 2.4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,–
Nummer 2.4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,–
Nummer 2.5.1 erster Gebührensatz . 3,10
Nummer 2.5.2 erster Gebührensatz . 3,10
Nummer 2.6 erster Gebührensatz . 3,10
Nummer 2.7.1 erster Gebührensatz . 6,50
Nummer 2.7.2 erster Gebührensatz . 6,50
Nummer 2.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,50
Nummer 2.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,–
Nummer 2.8.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
Nummer 2.9 erster Gebührensatz . 3,10
Nummer 2.10 erster Gebührensatz . 0,70
Nummer 2.11.1.1 erster Gebührensatz . 0,70
Nummer 2.11.1.2 erster Gebührensatz . 33,–
zweiter Gebührensatz 190,–
dritter Gebührensatz91,–
Nummer 2.11.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,50
Nummer 2.11.2.2 erster Gebührensatz . 26,–
Nummer 2.12.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480,–
Freitag, den 22. Dezember 2017
454 HmbGVBl. Nr. 41
Nummer 2.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 920,–
Nummer 2.12.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123,–
Nummer 2.13.1 erster Gebührensatz . 12,80
zweiter Gebührensatz 18,50
Nummer 2.15 erster Gebührensatz . 3,10
Nummer 2.16.1 erster Gebührensatz . 3,10
Nummer 2.16.2 erster Gebührensatz . 6,50
Nummer 2.16.3 erster Gebührensatz . 3,10
dritter Gebührensatz3,10
Nummer 2.17.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,75
Nummer 2.17.2.1 erster Gebührensatz . 17,70
zweiter Gebührensatz 0,59
Nummer 2.17.2.2 erster Gebührensatz . 31,85
zweiter Gebührensatz 0,52
Nummer 2.17.2.3 erster Gebührensatz . 56,62
zweiter Gebührensatz 0,45
Nummer 2.17.2.4 erster Gebührensatz . 99,10
zweiter Gebührensatz 0,37
Nummer 2.17.2.5 erster Gebührensatz . 169,13
zweiter Gebührensatz 0,27
Nummer 2.18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113,–
Nummer 2.19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188,–
Nummer 2.19.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,–
Nummer 2.20 erster Gebührensatz . 14,90
zweiter Gebührensatz 2,10
dritter Gebührensatz1,25
4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
4.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . 11,90
Nummer 1.03.2 . . . . . . . . . . . . . . . 20,40
Nummer 1.03.3 . . . . . . . . . . . . . . . 34,30
Nummer 1.03.4 . . . . . . . . . . . . . . . 1,80
Nummer 1.03.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . 143,–
Nummer 1.03.5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 72,90
Nummer 1.03.5.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . 94,–
4.2 Nummer 1.03.6 erhält folgende Fassung:
,,1.03.6 Entnahme von Trink- und
Brauchwasserproben . . . . . . .
nach Zeit-
aufwand“.
4.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . 234,–
Nummer 1.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . 7,70
Nummer 1.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . 1,70
Nummer 1.06.2 . . . . . . . . . . . . . . . 3,10
Nummer 1.06.3 . . . . . . . . . . . . . . . 11,–
Nummer 2.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . 12,90
Nummer 2.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . 16,60
Nummer 2.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . 23,60
Nummer 2.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . 7,60
Nummer 2.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . 33,60
Nummer 2.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . 10,70
Nummer 2.06.2 . . . . . . . . . . . . . . . 30,–
Nummer 2.07.1 . . . . . . . . . . . . . . . 33,30
Nummer 2.08.1 . . . . . . . . . . . . . . . 3,10
Nummer 2.08.2 . . . . . . . . . . . . . . . 49,70
Nummer 2.08.3 . . . . . . . . . . . . . . . 49,70
Nummer 2.09.1 . . . . . . . . . . . . . . . 32,10
Nummer 2.09.2 . . . . . . . . . . . . . . . 18,20
Nummer 2.09.3 . . . . . . . . . . . . . . . 50,20
Nummer 2.09.4 . . . . . . . . . . . . . . . 41,60
Nummer 3.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . 10,70
Nummer 3.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . 13,40
Nummer 3.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . 13,40
Nummer 3.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . 24,10
Nummer 3.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . 24,10
Nummer 3.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . 18,20
Nummer 3.07.1 . . . . . . . . . . . . . . . 17,10
Nummer 3.08.1 . . . . . . . . . . . . . . . 46,–
Nummer 3.09.1 . . . . . . . . . . . . . . . 19,30
Nummer 3.10.1 . . . . . . . . . . . . . . . 18,–
Nummer 3.11.1 . . . . . . . . . . . . . . . 14,50
Nummer 3.12.1 . . . . . . . . . . . . . . . 23,60
Nummer 3.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . 41,80
Nummer 3.13.1 . . . . . . . . . . . . . . . 118,–
Nummer 3.13.2 . . . . . . . . . . . . . . . 41,80
Nummer 3.13.4 . . . . . . . . . . . . . . . 23,60
Nummer 3.14.1 . . . . . . . . . . . . . . . 46,80
Nummer 3.15.1 . . . . . . . . . . . . . . . 50,50
Nummer 3.16.1 . . . . . . . . . . . . . . . 115,–
4.4 Nummer 3.16.3 erhält folgende Fassung:
,,3.16.3gaschromatographisch in
Wasserproben . . . . . . . . . . . . .
69,90″.
4.5 Nummer 3.16.4 wird gestrichen.
4.6 In Nummer 3.18.1 wird der Gebührensatz ,,47,90″
durch den Gebührensatz ,,48,20″ ersetzt.
4.7 Nummern 3.18.2 und 3.18.3 werden gestrichen.
4.8 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.19.1 . . . . . . . . . . . . . . . 43,90
Nummer 3.19.2 . . . . . . . . . . . . . . . 63,10
Nummer 3.20.1 . . . . . . . . . . . . . . . 88,40
Nummer 3.21.1 . . . . . . . . . . . . . . . 61,–
Nummer 3.25.2 . . . . . . . . . . . . . . . 45,60
Nummer 3.25.3 . . . . . . . . . . . . . . . 37,90
Nummer 3.26.1 . . . . . . . . . . . . . . . 57,80
Nummer 3.27.1 . . . . . . . . . . . . . . . 45,–
Nummer 3.28.1 . . . . . . . . . . . . . . . 148,–
Nummer 3.29.1 . . . . . . . . . . . . . . . 68,40
Nummer 3.30.1 . . . . . . . . . . . . . . . 132,–
Nummer 3.31.1 . . . . . . . . . . . . . . . 126,–
Nummer 3.32.1 . . . . . . . . . . . . . . . 19,20
Nummer 3.33.1 . . . . . . . . . . . . . . . 75,90
Nummer 3.34.1 . . . . . . . . . . . . . . . 29,80
4.9 Nummern 3.35 und 3.35.1 werden gestrichen.
4.10 Nummer 3.35.2 wird neue Nummer 3.35 und erhält fol-
gende Fassung:
,,3.35 Fluorid nach DIN 38405
D4-2 oder nach VDI 2470
Blatt 1, Verfahren A . . . . . . . .
56,–„.
4.11 Nummern 3.36.1 und 3.37.1 werden gestrichen.
4.12 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.38.1 . . . . . . . . . . . . . . . 38,30
Nummer 3.39.1 . . . . . . . . . . . . . . . 41,90
4.13 Nummern 3.40.1 bis 3.40.2 werden gestrichen.
4.14 In Nummer 3.41.1 wird der Gebührensatz ,,29,30″
durch den Gebührensatz ,,29,80“ ersetzt.
4.15 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Freitag, den 22. Dezember 2017 455
HmbGVBl. Nr. 41
Nummer 3.43.1 . . . . . . . . . . . . . . . 146,–
Nummer 3.44.1 . . . . . . . . . . . . . . . 46,–
Nummer 3.45.1 . . . . . . . . . . . . . . . 69,50
Nummer 4.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . 37,50
Nummer 4.01.2 . . . . . . . . . . . . . . . 33,80
Nummer 4.01.3 . . . . . . . . . . . . . . . 45,40
Nummer 4.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . 29,–
Nummer 4.02.2 . . . . . . . . . . . . . . . 124,–
Nummer 4.02.3 . . . . . . . . . . . . . . . 9,70
Nummer 4.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . 19,60
Nummer 4.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . 124,–
Nummer 4.04.2 . . . . . . . . . . . . . . . 12,20
Nummer 4.04.3 . . . . . . . . . . . . . . . 35,40
Nummer 5.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . 67,50
Nummer 5.01.2 . . . . . . . . . . . . . . . 124,–
Nummer 5.01.3 erster Gebührensatz 7,40
zweiter Gebührensatz 13,20
Nummer 5.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . 68,–
Nummer 5.02.2 . . . . . . . . . . . . . . . 136,–
Nummer 5.02.3 erster Gebührensatz 9,70
zweiter Gebührensatz 12,20
Nummer 5.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . 124,–
Nummer 5.03.2 . . . . . . . . . . . . . . . 172,–
Nummer 5.03.3 . . . . . . . . . . . . . . . 64,–
Nummer 5.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . 93,90
Nummer 5.05.2 . . . . . . . . . . . . . . . 124,–
Nummer 5.05.3 . . . . . . . . . . . . . . . 9,70
Nummer 5.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . 136,–
Nummer 5.06.2 . . . . . . . . . . . . . . . 206,–
Nummer 5.06.3 . . . . . . . . . . . . . . . 272,–
Nummer 5.06.6 . . . . . . . . . . . . . . . 93,–
Nummer 5.06.7 . . . . . . . . . . . . . . . 155,–
Nummer 6.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . 354,–
Nummer 6.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . 1420,–
Nummer 6.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . 226,–
Nummer 6.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . 176,–
Nummer 6.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . 805,–
Nummer 7.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . 180,–
Nummer 7.01.2 . . . . . . . . . . . . . . . 44,–
Nummer 7.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . 81,40
Nummer 7.02.2 . . . . . . . . . . . . . . . 40,70
Nummer 7.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . 50,70
Nummer 7.04.2 . . . . . . . . . . . . . . . 25,40
Nummer 7.04.3 . . . . . . . . . . . . . . . 38,20
Nummer 7.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . 50,60
Nummer 7.05.2 . . . . . . . . . . . . . . . 25,30
Nummer 7.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . 115,–
Nummer 7.06.2 . . . . . . . . . . . . . . . 139,–
Nummer 7.06.3 . . . . . . . . . . . . . . . 168,–
Nummer 7.07.1 . . . . . . . . . . . . . . . 107,–
Nummer 7.07.2 . . . . . . . . . . . . . . . 40,50
4.16 Nummern 7.08.1 bis 7.14.2 werden gestrichen.
4.17 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 7.16.1 erster Gebührensatz 244,–
zweiter Gebührensatz 595,–
Nummer 7.16.2 erster Gebührensatz 151,–
zweiter Gebührensatz 427,–
Nummer 7.17.1 erster Gebührensatz 344,–
zweiter Gebührensatz1340,–
4.18 Nummer 7.17.2 wird gestrichen.
4.19 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 7.17.3 erster Gebührensatz 392,–
zweiter Gebührensatz 753,–
Nummer 7.17.4 erster Gebührensatz 86,–
zweiter Gebührensatz 407,–
Nummer 7.17.5 erster Gebührensatz 271,–
zweiter Gebührensatz 722,–
Nummer 8.01.3 . . . . . . . . . . . . . . . 425,–
Nummer 8.01.4 . . . . . . . . . . . . . . . 168,–
4.20 Nummer 8.01.5 erhält folgende Fassung:
,,8.01.5 Untersuchung einer gestaffel-
ten Stagnationsprobe (drei
Einzelproben auf bis zu fünf
metallische Leitungswerk-
stoffe (insbesondere Blei,
Cadmium, Kupfer, Nickel,
Zink) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
242,–„.
4.21 Hinter Nummer 8.01.5 wird folgende Nummer 8.01.6
eingefügt:
,,8.01.6Chemische Basisuntersu-
chungen für wasserrechtliche
Erlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . .
482,–„.
4.22 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 8.02.6 . . . . . . . . . . . . . . . 60,50
Nummer 8.02.7 . . . . . . . . . . . . . . . 28,70
Nummer 8.02.8 . . . . . . . . . . . . . . . 50,60
Nummer 8.02.9 . . . . . . . . . . . . . . . 90,30
Nummer 8.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . 390,–
Nummer 9.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . 86,70
Nummer 9.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . 22,40
4.23 Nummer 9.06.1 wird gestrichen.
4.24 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 9.08.1 . . . . . . . . . . . . . . . 43,90
Nummer 9.08.2 . . . . . . . . . . . . . . . 66,30
Nummer 10.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . 27,30
Nummer 10.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . 579,–
Artikel 4
Auf Grund von §
33 des Hamburgischen Wegegesetzes in
der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt
geändert am 20. September 2017 (HmbGVBl. S. 260), in Ver-
bindung mit §
14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes vom
9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 17. De
zember 2013 (HmbGVBl. S. 540, 541), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für die Reinigung öffentlicher Wege
In §
2 Absatz 1 der Gebührenordnung für die Reinigung
öffentlicher Wege vom 24. März 1998 (HmbGVBl. S. 43),
zuletzt geändert am 6. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 549,
554), treten in den nachstehend genannten Nummern an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,54
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,06
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,55
Nummer 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,64
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,24
Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,01
Nummer 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,86
Freitag, den 22. Dezember 2017
456 HmbGVBl. Nr. 41
Nummer 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,06
Nummer 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,55
Artikel 5
Auf Grund von §
14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes
vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540, 541), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern
sowie die Entsorgung von Sperrmüll
Die Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit
Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von
Sperrmüll vom 5. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 366), zuletzt
geändert am 10. Oktober 2017 (HmbGVBl. S. 319, 326), wird
wie folgt geändert:
1. In §
2 Absatz 1 Satz 3 wird der Gebührensatz ,,6,63″
durch den Gebührensatz ,,6,76″ ersetzt.
2. In §
6b Absatz 1 Satz 1 treten in den nachstehend
genannten Gebührenklassen an die Stelle der bisheri-
gen Gebührensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Gebührenklasse R2000 . . . . . . . . . . . . . . . 205,20
Gebührenklasse R3000 . . . . . . . . . . . . . . . 307,79
Gebührenklasse R4000 . . . . . . . . . . . . . . . 410,37
Gebührenklasse R5000 . . . . . . . . . . . . . . . 512,96
3. In §6c Absatz 1 Satz 1 wird der Gebührensatz ,,38,20″
durch den Gebührensatz ,,38,93″ und der Gebühren-
satz ,,57,30″ durch den Gebührensatz ,,58,39″ ersetzt.
4. In Anlage 1 treten in den nachstehend genannten
Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse S0060 . . . . . . . . . . . . . . . 11,17
Gebührenklasse S0120 . . . . . . . . . . . . . . . 17,23
Gebührenklasse R0060 . . . . . . . . . . . . . . . 12,37
Gebührenklasse R0080 . . . . . . . . . . . . . . . 14,20
Gebührenklasse R0120 . . . . . . . . . . . . . . . 16,22
Gebührenklasse R0240 . . . . . . . . . . . . . . . 25,60
Gebührenklasse R0500 . . . . . . . . . . . . . . . 73,44
Gebührenklasse R0770 . . . . . . . . . . . . . . . 92,92
Gebührenklasse R1100 . . . . . . . . . . . . . . . 112,84
Gebührenklasse R2500 . . . . . . . . . . . . . . . 216,76
Gebührenklasse R4500 . . . . . . . . . . . . . . . 367,21
Gebührenklasse R6500 . . . . . . . . . . . . . . . 506,58
5. In Anlage 2 treten in den nachstehend genannten
Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse B0080 . . . . . . . . . . . . . . . 2,69
Gebührenklasse B0120 . . . . . . . . . . . . . . . 3,08
Gebührenklasse B0240 . . . . . . . . . . . . . . . 4,85
Gebührenklasse B0500 . . . . . . . . . . . . . . . 13,93
Gebührenklasse B0770 . . . . . . . . . . . . . . . 17,63
Gebührenklasse B1100 . . . . . . . . . . . . . . . 21,41
Artikel 6
Auf Grund von §15 Absatz 2 des Sielabgabengesetzes in der
Fassung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292), zuletzt geän-
dert am 20. April 2012 (HmbGVBl. S. 149), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Verordnung über die Höhe
der Sielbenutzungsgebühr
In §
1 Absatz 1 der Verordnung über die Höhe der Sielbe-
nutzungsgebühr vom 8. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 172), geän-
dert am 6. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 549, 555), wird der
Gebührensatz ,,2,11″ durch den Gebührensatz ,,2,13″ ersetzt.
Artikel 7
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 6
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Dezember 2017.
Freitag, den 22. Dezember 2017 457
HmbGVBl. Nr. 41
§1
Die Anlagen A und B der Gebührenordnung für das Schul-
wesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der

allgemeinen Fortbildung vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl.
S. 349), zuletzt geändert am 25. Juli 2017 (HmbGVBl.
S. 231), erhalten folgende Fassung:
,,Anlage A
Benutzungsgebühren
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
I Berufliche und allgemeine Fortbil-
dung an beruflichen Schulen
1 Kurse im Rahmen von Umschu-
lungsmaßnahmen
je Wochenstunde und Halbjahr . . . . .
82,–
2 Kurse zur Vorbereitung auf eine
Meisterprüfung
je Halbjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
532,–
3 Sonstige Kurse (insbesondere Fremd-
sprachenkurse oder Fortbildungs-
kurse wie zum Beispiel die Anpas-
sungsqualifizierung zur staatlich
anerkannten Erzieherin oder zum
staatlich anerkannten Erzieher)
je Wochenstunde und Halbjahr . . . . .
76,–
4 In den Fällen der Nummern 1 und 3
wird von Studierenden, Freiwilligen
nach dem Jugendfreiwilligendienst-
gesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I
S. 842), geändert am 20. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2854, 2923), und
nach dem Bundesfreiwilligendienst-
gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I
S. 687), geändert am 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1722, 1730), sowie deren
Ehegatten oder Lebenspartnern ohne
Einkommen eine um 50 vom Hun-
dert (v.
H.) ermäßigte Gebühr erho-
ben; das Gleiche gilt für Schüler,
soweit sie die Kurse nicht im Rah-
men ihrer Schulausbildung gemäß
§29 HmbSG unentgeltlich besuchen.
5 In den Fällen der Nummern 1 und 3
wird von Arbeitslosen, sofern die
Teilnahme nicht im Rahmen von
Arbeitsförderungsmaßnahmen er
folgt, und deren Ehegatten und
Lebenspartnern ohne Einkommen
eine Gebühr nicht erhoben.
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für das Schulwesen
sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung
Vom 5. Dezember 2017
Auf Grund der §§2, 5, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. April
2017 (HmbGVBl. S. 92, 95), wird verordnet:
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
6 Bei Maßnahmen, die durch Bildungs-
gutscheine finanziert werden, gilt in
den Fällen der Nummern 1 und 3 der
Gebührensatz, der zu Beginn der
jeweiligen Maßnahme maßgeblich
war.
II Staatliche Jugendmusikschule
1 Einzelunterricht, je Schüler und
Unterrichtsjahr
1.1 15 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
333,–
1.2 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
666,–
1.3 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
999,–
1.4 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
1332,–
1.5 75 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
1665,–
1.6 90 Minuten wöchentlich (Durchfüh-
rung nur in Ausnahmefällen und auf
Antrag nach Entscheidung durch die
Leitung der Jugendmusikschule) . . .
1998,–
2 Kleingruppe, je Schüler und Unter-
richtsjahr
2.1Partnerunterricht
2.1.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
424,80
2.1.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
637,20
2.2 Gruppe von drei Schülern
2.2.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
283,20
2.2.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
424,80
2.2.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
566,40
2.2.4 90 Minuten wöchentlich (Durchfüh-
rung nur in Ausnahmefällen und auf
Antrag nach Entscheidung durch die
Leitung der Jugendmusikschule) . . .
849,60
2.3 Gruppe von vier Schülern
2.3.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
212,40
2.3.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
318,60
2.3.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
424,80
2.3.4 90 Minuten wöchentlich (Durchfüh-
rung nur in Ausnahmefällen und auf
Antrag nach Entscheidung durch die
Leitung der Jugendmusikschule) . . .
637,20
3 Gruppe, je Schüler
3.1 Gruppe ab fünf Schülern je Unter-
richtsjahr
3.1.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
129,60
3.1.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
194,40
Freitag, den 22. Dezember 2017
458 HmbGVBl. Nr. 41
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
3.1.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
259,20
3.1.4 90 Minuten wöchentlich (Durchfüh-
rung nur in Ausnahmefällen und auf
Antrag nach Entscheidung durch die
Leitung der Jugendmusikschule) . . .
388,80
3.2 Kompaktkurs (zwölf bis neunzehn
Schüler), Zeitumfang mindestens
18 Zeitstunden (Durchführung bei
Un
terschreitung der Gruppengröße
nach Entscheidung durch die Lei-
tung der Jugendmusikschule) . . . . . .
127,20
4 Großgruppe ab 20 Schülern, je Schü-
ler und Unterrichtsjahr
4.1 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
123,40
4.2 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
132,–
4.3 120 Minuten wöchentlich . . . . . . . . .
264,–
5 Eltern-Kind-Kurs (Gruppe ab fünf
Kinder), je Kind und Unterrichts-
jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
388,80
6 Kombinierter Gruppen- und Einzel-
unterricht, je Schüler und Unter-
richtsjahr
6.1 60 Minuten wöchentlich in einer
Gruppe von drei Schülern . . . . . . . . .
518,40
6.2 75 Minuten wöchentlich in einer
Gruppe von vier Schülern . . . . . . . . .
648,–
6.3 Instrumentale Frühförderung
Gruppe von drei bis sechs Schülern
im Alter von drei bis sieben Jahren
im Einzel- und Gruppenunterricht,
wöchentlich 60 Minuten bis 120
Minuten Unterricht . . . . . . . . . . . . . .
750,–
7 Begabtenförderung, je Schüler und
Unterrichtsjahr
7.1 Studienvorbereitender Unterricht ­
Fördergruppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1512,–
7.2 Zusatzangebot des besonders leis-
tungsorientierten Unterrichts (Grup-
penunterricht mit zwölf bis neun-
zehn Schülern, Durchführung bei
Unterschreitung der Gruppengröße
nach Entscheidung durch die Lei-
tung der Jugendmusikschule) . . . . . .
188,40
8 Musiktheater, je Schüler und Unter-
richtsjahr (Durchführung bei Unter-
schreitung der Gruppengröße nach
Entscheidung durch die Leitung der
Jugendmusikschule)
8.1 Musiktheater für Kinder
Gruppe von zwölf bis neunzehn
Schülern, wöchentlich 90 Minuten
Unterricht, aufgegliedert in 45 Minu-
ten Chor und 45 Minuten Tanz . . . . .
388,80
8.2 Musiktheater Orientierungsstufe
Gruppe von zwölf bis neunzehn
Schülern, wöchentlich 180 Minuten
Unterricht, aufgegliedert in 60 Minu-
ten Chor, 60 Minuten Tanz und 60
Minuten Schauspiel . . . . . . . . . . . . . .
456,–
8.3 Musiktheater mit Fachspezialisie-
rung
Gruppe von zwölf bis neunzehn
Schülern, wöchentlich 180 Minuten
Unterricht, aufgegliedert in 60 Minu-
ten Chor, 60 Minuten Tanz und
60 Minuten Schauspiel . . . . . . . . . . . .
456,–
8.4 Musiktheater mit Fachspezialisie-
rung und gesanglicher Gruppenaus-
bildung
Gruppe von zwölf bis neunzehn
Schülern, wöchentlich 225 Minuten
Unterricht, aufgegliedert in 60 Minu-
ten Chor, 60 Minuten Tanz und 60
Minuten Schauspiel, sowie 45 Minu-
ten Gesang in einer Gruppe von drei
Schülern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
882,–
8.5 Musiktheater mit Fachspezialisie-
rung und gesanglicher Einzelausbil-
dung
8.5.1 Wöchentlich 30 Minuten gesangliche
Einzelausbildung sowie in einer
Gruppe von zwölf bis neunzehn
Schülern 180 Minuten Unterricht
aufgegliedert in 60 Minuten Chor,
60 Minuten Tanz und 60 Minuten
Schauspiel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1122,–
8.5.2 Wöchentlich 45 Minuten gesangliche
Einzelausbildung sowie in einer
Gruppe von zwölf bis neunzehn
Schülern 180 Minuten Unterricht
aufgegliedert in 60 Minuten Chor,
60 Minuten Tanz und 60 Minuten
Schauspiel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1452,–
9 Chor (zum Beispiel Knabenchor,
Mädchenchor, teilweise einschließ-
lich Stimmprobe und Stimmbil-
dung), je Schüler und Unterrichts-
jahr
9.1 bis 120 Minuten wöchentlich . . . . . .
259,20
9.2 ab 121 Minuten bis 260 Minuten
wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
296,40
10 Musiktherapie, je Schüler und Unter-
richtsjahr
10.1 Einzeltherapie, einschließlich einer
Elternberatung von 15 Minuten bei
Bedarf
10.1.1 30 Minuten Therapie wöchentlich . .
900,–
10.1.2 45 Minuten Therapie wöchentlich . .
1350,–
10.1.3 60 Minuten Therapie wöchentlich . .
1800,–
10.2 Gruppentherapie ab zwei Schülern,
einschließlich einer Elternberatung
von 15 Minuten bei Bedarf
10.2.1 30 Minuten Therapie wöchentlich . .
596,40
10.2.2 45 Minuten Therapie wöchentlich . .
894,60
10.2.3 60 Minuten Therapie wöchentlich . .
1192,80
10.2.4 90 Minuten Therapie wöchentlich . .
1789,20
Freitag, den 22. Dezember 2017 459
HmbGVBl. Nr. 41
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
11 Kammermusik als Halbjahreskurs, je
Schüler
11.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
72,–
11.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
108,–
11.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . .
144,–
12 Mal- und Kunstatelier
Kurse für Vorschüler und Schüler als
Halbjahreskurs, je Teilnehmer (60
Minuten wöchentlich) . . . . . . . . . . . .
163,50
Als Materialkosten sind je Teilneh-
mer und je Termin 2 Euro zu erstat-
ten.
13 Unterricht für Institutionen
Zu den Institutionen gehören ins
besondere Hortträger, Schulvereine
oder Kindertageseinrichtungen. Die
Angebote sind für ein Schulhalbjahr
bindend. Der Unterricht findet aus-
schließlich in den Schulwochen statt.
Die Gruppengröße umfasst neun bis
vierzehn Teilnehmer. Bei weniger als
neun oder mehr als vierzehn Teilneh-
menden kann der Unterricht auf
Antrag nach Entscheidung durch die
Leitung der Jugendmusikschule aus-
nahmsweise durchgeführt werden.
Die Gebühr beträgt je Gruppe und
Schulhalbjahr:
13.1 30 Minuten Unterricht wöchentlich .
311,40
13.2 45 Minuten Unterricht wöchentlich .
467,10
13.3 60 Minuten Unterricht wöchentlich .
622,80
13.4 90 Minuten Unterricht wöchentlich .
934,20
14 Familienorchester der Elbphilhar-
monie und Jugendmusikschule
(Gruppe ab fünf Teilnehmern), je
Familie und Unterrichtsjahr . . . . . . .
120,–
15Ermäßigungen
15.1 Geschwister- und Mehrfächerermä-
ßigung
15.1.1 Bei der Teilnahme eines oder mehre-
rer Kinder der Familie am Unterricht
ermäßigen sich sämtliche Gebühren
der Nummern 1 bis 12
­ bei Inanspruchnahme einer drit-
ten Unterrichtseinheit um 25
v.H.,
­ bei Inanspruchnahme einer vier-
ten und jeder weiteren Unter-
richtseinheit um 40 v.H.
15.1.2 Es ist mindestens der Gesamtbetrag
zu zahlen, der für die um eine Unter-
richtseinheit verringerte Anzahl der
belegten Unterrichtseinheiten zu
zahlen wäre.
15.2 Nichterhebung und Gebührenermä-
ßigung aus sozialen Gründen
15.2.1 Überschreitet das gemäß §
82 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XII) ermittelte bereinigte
Familiennettoeinkommen den 1,8-fa
chen Regelsatz der Sozialhilfe um
nicht mehr als 30 v.
H., werden ge
staffelte Gebührenermäßigungen ge
währt.
Die Ermäßigung beträgt bei einer
Überschreitung
­ um bis zu 30 v.
H. des in Satz 1
genannten Einkommens 10 v.
H.
der Gebühr,
­ um bis zu 25 v.
H. des in Satz 1
genannten Einkommens 25 v.
H.
der Gebühr,
­ um bis zu 20 v.
H. des in Satz 1
genannten Einkommens 40 v.
H.
der Gebühr,
­ um bis zu 15 v.
H. des in Satz 1
genannten Einkommens 55 v.
H.
der Gebühr,
­ um bis zu 10 v.
H. des in Satz 1
genannten Einkommens 70 v.
H.
der Gebühr,
­ um bis zu 5 v.
H. des in Satz 1
genannten Einkommens 80 v.
H.
der Gebühr.
Die Gebührenermäßigung aus sozia-
len Gründen kann neben Ermäßi-
gungen gemäß Nummer 15.1 gewährt
werden.
15.2.2 Entspricht das gemäß §
82 SGB XII
ermittelte bereinigte Familiennetto-
einkommen nicht mehr als dem
1,8-fachen Regelsatz der Sozialhilfe,
ist ausschließlich die Mindestgebühr
nach Nummer 15.3 zu zahlen.
15.2.3 Eine Gebühr wird nicht erhoben,
wenn dies zur Abwendung einer
besonderen persönlichen Härte gebo-
ten ist oder ein überwiegendes öffent-
liches Interesse auf den Verzicht
besteht. Die Entscheidung darüber
obliegt der zuständigen Behörde.
15.3 Die Mindestgebühr beträgt je Monat
und Schüler 10 Euro.
16 Leihgebühren für die Ausleihe von
Musikinstrumenten, je Unterrichts-
jahr
16.1 für ein Instrument mit einem
Anschaffungswert bis zu 400 Euro . .
28,20
16.2 für ein Instrument mit einem
Anschaffungswert ab 400 Euro bis zu
800 Euro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
56,40
16.3 für ein Instrument mit einem
Anschaffungswert ab 800 Euro . . . . .
112,80
16.4 bei der Nutzung von drei bis fünf
Instrumenten unabhängig vom
Anschaffungswert im Rahmen eines
Orientierungshalbjahres mit dem
Unterrichtsangebot ,,Instrumenten-
karussell“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
96,–
Freitag, den 22. Dezember 2017
460 HmbGVBl. Nr. 41
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
16.5 für Großgruppen nach Nummern 4.1
bis 4.3 unabhängig vom Anschaf-
fungswert des Instrumentes . . . . . . . .
56,40
16.6 nach Ablauf der vereinbarten Nut-
zungszeit für jedes Instrument und
jede angefangene Kalenderwoche
zusätzlich zu den anteiligen Gebüh-
ren nach Nummern 16.1 bis 16.5 . . . .
5,–
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50,–
17 Für die Teilnahme am Ensemble
unterricht für Unterrichtsteilnehmer,
die mit keinem Hauptfach an der
Jugendmusikschule angemeldet sind
(Gastschüler),
je Schüler und Unterrichtsjahr . . . . .
129,60
18 Für Unterrichtsteilnehmer, die nicht
mit Hauptwohnsitz in der Freien und
Hansestadt Hamburg gemeldet sind
(auswärtige Schüler),
je Schüler und Unterrichtsjahr zu
sätzlich zu den Gebühren nach Num-
mern 1 bis 12 und 17 . . . . . . . . . . . . . .
129,60
19 Ausnahmen von der Gebührenpflicht
19.1 Für besonders talentierte Schülerin-
nen und Schüler kann ein Stipen-
dium vergeben werden. Auswahl-
und Vergabekriterien werden in einer
Verfahrensrichtlinie geregelt.
19.2 Bei den Angeboten nach Nummer 13
wird für die Benutzung von Musik
instrumenten keine Gebühr erhoben.
19.3 Für die Mitwirkung von Schülern
und externen Schülern der Jugend-
musikschule an Ergänzungsfächern
sowie in Ensembles, Orchestern und
Chören, die andernfalls nicht besetzt
werden könnten, werden Gebühren
nicht erhoben. Entsprechendes gilt
für die Benutzung von Musikinstru-
menten.
III Landesinstitut für Lehrerbildung
und Schulentwicklung Hamburg ­
Hamburger Lehrerbibliothek
1 Benutzung der Hamburger Lehrer
bibliothek
1.1 Erteilung eines Bibliotheksausweises
1.1.1 für natürliche Personen, die Lehrer,
Referendare und Studenten aus ande-
ren Bundesländern sind, für die
Dauer von zwölf Monaten (Jahresaus-
weis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30,60
1.1.2 für die unter Nummer 1.1.1 genannte
Personengruppe und für alle sonst
nicht berechtigten Personen für die
Dauer von drei Monaten (Vierteljah-
resausweis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10,20
1.2 Zweitausfertigung eines Bibliotheks-
ausweises (gilt für alle Nutzer) . . . . . .
10,20
1.3 Rückgabeaufforderung beim Über-
schreiten der Leihfrist, je Medium
(Säumnisgebühr)
1.3.1 ab dem ersten Tag für die erste
Woche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,–
1.3.2 für die zweite Woche . . . . . . . . . . . . . .
2,–
1.3.3 für die dritte Woche . . . . . . . . . . . . . .
3,–
1.3.4 für die vierte Woche . . . . . . . . . . . . . .
4,–
1.3.5 für die fünfte Woche . . . . . . . . . . . . . .
5,–
1.3.6 für die sechste Woche . . . . . . . . . . . . .
6,–
1.3.7höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
21,–
2 Verwaltungsaufwand bei Verlust
eines beim Benutzer abhanden
gekommenen Werkes, je Werk . . . . . .
20,40
Anlage B
Verwaltungsgebühren
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
I Allgemeine Verwaltungsgebühren
1 Ausfertigung von Schulbesuchs- und
sonstigen Teilnahmebescheinigun-
gen für das laufende Schuljahr,
Semester oder den laufenden Lehr-
gang sowie Bescheinigungen über die
Gleichwertigkeit in- und ausländi-
scher Zeugnisse mit Abschlüssen im
Sinne des Hamburgischen Schulge-
setzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
gebühren-
frei
2 Ausfertigung einer Zweitschrift
2.1Schülerausweis . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3,30
2.2 Zeugnisse, Einzelzeugnisse in Zeug-
nisbüchern und Prüfungsurkunden,
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6,40
bis47,–
3 Erteilung einer Bescheinigung an all-
gemein- oder berufsbildende Ein-
richtungen zur Erlangung der
Umsatzsteuerbefreiung nach §
4
Nummer 21 des Umsatzsteuergeset-
zes in der Fassung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 388), zuletzt geän-
dert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745,
2752), und zur Erlangung der Grund-
steuerbefreiung nach §
4 Nummer 5
des Grundsteuergesetzes vom 7. Au
gust 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt
geändert am 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794, 2844), in der jeweils
geltenden Fassung . . . . . . . . . . . . . . . .
72,–
bis645,–
4 Sonstige Bescheinigungen . . . . . . . . .
6,30
bis168,–
5 Amtshandlungen nach dem Hambur-
gischen Gesetz über Schulen in freier
Trägerschaft in der Fassung vom
21. September 2004 (HmbGVBl.
Freitag, den 22. Dezember 2017 461
HmbGVBl. Nr. 41
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
S. 365), zuletzt geändert am 15. Juli
2015 (HmbGVBl. S. 190),
5.1 Genehmigung, Erweiterung der Ge
nehmigung einer Ersatzschule (§
6)
1427,50
bis 2856,–
5.2 Anerkennung einer Ersatz- oder Er
gänzungsschule (§9 Absatz 1) . . . . . .
1121,–
bis 2286,–
5.3 Zustimmung zum Ruhen des Schul-
betriebes (§
7 Absatz 3 Satz 1), Frist-
verlängerung (§7 Absatz 3 Satz 2) . . .
44,50
bis 2757,–
5.4 Zulassung des Genehmigungsüber-
gangs oder des Anerkennungsüber-
gangs ( §7 Absatz 4, §9 Absatz 4) . . .
605,50
5.5Untersagung
5.5.1 des Unterrichts (§13 Absatz 1) . . . . .
687,–
bis 1373,–
5.5.2 der Tätigkeit einer Lehrkraft (§
13
Absatz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
334,–
bis666,50
6 Erfolglose Widerspruchsverfahren
6.1 in Schülerangelegenheiten . . . . . . . . .
84,50
bis636,50
6.2 in allen übrigen Fällen . . . . . . . . . . . .
44,50
bis 2913,–
7Bildungsurlaubsveranstaltungen
7.1 Anerkennung einer Bildungsurlaubs-
veranstaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
79,50
7.2 Ablehnung eines Antrages auf Aner-
kennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60,–
7.3 Rücknahme eines Antrags auf Aner-
kennung, nachdem mit der sach
lichen Bearbeitung begonnen wurde
40,–
7.4 Rücknahme einer Anerkennung . . . .
287,–
II Gebühren für externe Prüfungen
1 Prüfung zum Erwerb des mittleren
Schulabschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . .
129,–
2 Prüfung zum Erwerb des Zeugnisses
der Allgemeinen Hochschulreife . . . .
330,–
3 Prüfung zum Erwerb des Abschluss-
zeugnisses einer Berufsfachschule . . .
297,–
4 Prüfung zum Erwerb des Abschluss-
zeugnisses einer Fachoberschule . . . .
260,–
5 Prüfung zum Erwerb des Abschluss-
zeugnisses einer Fachschule . . . . . . . .
363,–
6 Prüfung zur Feststellung der Hoch-
schulreife ausländischer Studieren-
der sowie für deutsche Staatsangehö-
rige mit ausländischem Reifezeugnis
158,–
7 Ergänzungsprüfung zum Reifezeug-
nis (Latinum, Graecum, Hebraicum)
98,–
8 Für die Wiederholung einer Prüfung
nach den Nummern 1 bis 7 insgesamt
wird die volle Gebühr erhoben. Für
die Wiederholung eines Prüfungsteils
wird die Hälfte der Gebühr erhoben.“
§2
(1) In §
1 tritt Anlage A Abschnitt I am 1. Februar 2018,
Abschnitt II am 1. August 2018 und Abschnitt III am 1. April
2018 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar
2018 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Dezember 2017.
Freitag, den 22. Dezember 2017
462 HmbGVBl. Nr. 41
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).