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Drittes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Wohnungswesens
2133-1

Seite 349

Einhundertneunundfünfzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg – Wohnen am Duvenacker in Eidelstedt –

Seite 352

Einhundertdreiundvierzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg – Wohnen am Duvenacker in Eidelstedt –

Seite 352

Einhundertsechzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg
– Wohnen und Grün südlich Poppenbütteler Berg in Poppenbüttel –

Seite 353

Einhundertvierundvierzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg – Wohnen und Grün südlich Poppenbütteler Berg in Poppenbüttel –

Seite 353

Einhunderteinundsechzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg – Freiflächen nördlich der Bahntrasse in Neugraben-Fischbek –

Seite 354

Einhundertfünfundvierzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg – Freiflächen nördlich der Bahntrasse in Neugraben-Fischbek –

Seite 354

DIENSTAG, DEN30. OKTOBER
349
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 41 2018
Tag I n h a l t Seite
23. 10. 2018 Drittes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Wohnungswesens . . . . . . . . . . . . . . . . . 349
2133-1
23.
10.
2018 Einhundertneunundfünfzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt

Hamburg ­ Wohnen am Duvenacker in Eidelstedt ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352
23.
10.
2018 Einhundertdreiundvierzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt

Hamburg ­ Wohnen am Duvenacker in Eidelstedt ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352
23.
10.
2018 Einhundertsechzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Wohnen und Grün südlich Poppenbütteler Berg in Poppenbüttel ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353
23.
10.
2018 Einhundertvierundvierzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt

Hamburg ­ Wohnen und Grün südlich Poppenbütteler Berg in Poppenbüttel ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353
23.
10.
2018 Einhunderteinundsechzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt

Hamburg ­ Freiflächen nördlich der Bahntrasse in Neugraben-Fischbek ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354
23.
10.
2018 Einhundertfünfundvierzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt

Hamburg ­ Freiflächen nördlich der Bahntrasse in Neugraben-Fischbek ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung des
Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes
Das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz vom 8. März
1982 (HmbGVBl. S. 47), zuletzt geändert am 21. Mai 2013
(HmbGVBl. S. 244), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Im Eintrag zu §
13 wird die Textstelle ,,, Wohnraum-
schutznummer“ angefügt.
b) Hinter dem Eintrag zu §15 wird folgender Eintrag ein-
gefügt:
,,§15a Informationspflichten und Datenübermittlung“.
c) Der Eintrag zu §18 erhält folgende Fassung:
,,§18 Übergangsregelung“.
d) Folgender Eintrag zu §20 wird angefügt:
,,§20 Inkrafttreten“.
Drittes Gesetz
zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Wohnungswesens
Vom 23. Oktober 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 30. Oktober 2018
350 HmbGVBl. Nr. 41
2. §9 Absatz 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:
,,Gleiches gilt, wenn die Nutzung des Wohnraums zu ande-
ren als Wohnzwecken in der Hauptwohnung des Nutzungs-
berechtigten auf höchstens acht Wochen innerhalb eines
Kalenderjahres beschränkt bleibt.“
3. In §
12a Absatz 5 wird die Textstelle ,,nach dem Verwal-
tungsvollstreckungsgesetz vom 13. März 1961 (HmbGVBl.
S. 79, 136)“ durch die Textstelle ,,nach dem Hamburgischen
Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl.
S. 210),“ ersetzt.
4. §13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Textstelle ,,, Wohnraum-
schutznummer“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 werden hinter dem Wort ,,Fassung“ die
Wörter ,,und für die Anbieter von Druckerzeugnis-
sen und anderer Medien“ eingefügt.
bb)Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Satz 1 gilt auch für Beschäftigte und Beauftragte
der in den Sätzen 1 und 2 genannten Auskunfts-
pflichtigen.“
cc) Es wird folgender Satz angefügt:
,,Kommt ein Diensteanbieter seiner Pflicht nach
Satz 2 nicht innerhalb von zwei Wochen nach, hat er
auf Verlangen der zuständigen Behörde Angebote,
Werbung oder weitere Informationen, auf die sich
das Auskunftsverlangen bezog, von den von ihm
betriebenen Internetseiten unverzüglich zu entfer-
nen.“
c) Es werden folgende Absätze 5 bis 10 angefügt:
,,(5) Wird Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zwe-
cke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs überlas-
sen oder entsprechend genutzt, so hat der Nutzungsbe-
rechtigte dies in den Fällen des §9 Absatz 2 Sätze 4 und
5 der zuständigen Behörde zuvor anzuzeigen; er hat sei-
nen Familiennamen, seine Vornamen, seine Anschrift,
sein Geburtsdatum, die Belegenheit der Wohnung, die
Verwendung als Haupt- oder als Nebenwohnung und
den verwendeten oder beabsichtigten Vertriebsweg für
die Gebrauchsüberlassung an wechselnde Nutzer anzu-
geben. Wenn sich die nach Satz 1 anzugebenden Daten
ändern, hat der Nutzungsberechtigte dies der zuständi-
gen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(6) Die zuständige Behörde teilt dem ordnungsgemäß
Anzeigenden nach Absatz 5 unverzüglich eine amtliche
Nummer (Wohnraumschutznummer) mit. Diese Mittei-
lung kann vollständig automatisiert erfolgen. Der Nut-
zungsberechtigte hat die Wohnraumschutznummer
stets und für die Öffentlichkeit gut sichtbar anzugeben,
wenn er die Nutzung seiner Wohnung durch wechselnde
Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten
Gebrauchs anbietet oder dafür wirbt. Die Behörde kann
die Gültigkeit der Wohnraumschutznummer befristen;
eine nach Ablauf der Befristung gültige weitere Wohn-
raumschutznummer wird sodann erst nach erneuter
Anzeige nach Absatz 5 mitgeteilt. Die Wohnraum-
schutznummer erlischt, sobald der Anzeigende nicht
mehr persönlich Nutzungsberechtigter des angegebenen
Wohnraums ist oder aus anderen Gründen die Voraus-
setzungen des Absatzes 5 nicht mehr vorliegen. Der Nut-
zungsberechtigte hat auf Verlangen der zuständigen
Behörde den Nachweis über die Einhaltung der Voraus-
setzungen des §9 Absatz 2 Sätze 4 und 5 zu führen.
(7) Jede einzelne Überlassung von Wohnraum an wech-
selnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angeleg-
ten Gebrauchs oder eine entsprechende Nutzung hat der
Nutzungsberechtigte der zuständigen Behörde zudem
jeweils spätestens am zehnten Tag nach Beginn der
Überlassung anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, erlischt
die Wohnraumschutznummer.
(8) Wird eine Genehmigung nach §9 für die Überlassung
von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zwecke des
nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs erteilt, wird mit
der Genehmigung unverzüglich eine Wohnraumschutz-
nummer vergeben. Absätze 5 und 6 gelten entsprechend.
Wird die Genehmigung befristet erteilt, ist auch die
Wohnraumschutznummer für denselben Zeitraum be
fristet.
(9) Wer unter Nutzung eines Telemediendienstes oder
eines Druckerzeugnisses oder anderen Mediums, in dem
überwiegend Angebote oder Werbung für die Überlas-
sung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum nicht
auf Dauer angelegten Gebrauch angezeigt werden oder
angezeigt werden können, ohne einer gesetzlichen
Impressumspflicht zu unterliegen und dieser nachzu-
kommen, die Überlassung von ein oder mehreren Räu-
men anbietet oder bewirbt, hat dies zuvor der zuständi-
gen Behörde anzuzeigen. Absätze 5 und 6 gelten entspre-
chend.
(10) Wer es Dritten ermöglicht, Angebote oder Werbung
für die Überlassung von Räumen, die der öffentlichen
Angabe einer Wohnraumschutznummer nach Absatz 6,
auch in Verbindung mit Absatz 8 oder Absatz 9, bedür-
fen, zu veröffentlichen oder daran mitwirkt, hat sicher-
zustellen, dass diese Angebote oder Werbung nicht ohne
eine öffentlich sichtbare Wohnraumschutznummer ver-
öffentlicht werden oder veröffentlicht sind.“
5. §15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7.
entgegen §13 Absatz 1 oder 5 Auskünfte nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig gibt, oder
Unterlagen nicht oder nicht vollständig vor-
legt,“.
bb)Der Punkt am Ende der Nummer 8 wird durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
,,9.
entgegen §
13 Absatz 6 Satz 3 auch in Verbin-
dung mit §
13 Absatz 8 oder §
13 Absatz 9 die
Wohnraumschutznummer nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig oder eine ungültige, fal-
sche oder gefälschte Wohnraumschutznummer
angibt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Punkt am Ende der Nummer 2 wird durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
,,3.
es entgegen §
13 Absatz 10 ermöglicht oder
daran mitwirkt, Angebote oder Werbung ohne
Wohnraumschutznummer zu veröffentlichen
oder seiner Entfernungspflicht nach Absatz 4
oder §13 Absatz 1 Satz 5 nicht nachkommt.“
bb)Es wird folgender Satz angefügt:
,,Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahndet
werden, wenn sie nicht im Inland begangen wird.“
c)In Absatz 3 wird die Zahl ,,50000″ durch die Zahl
,,500000″ ersetzt.
Dienstag, den 30. Oktober 2018 351
HmbGVBl. Nr. 41
d) In Absatz 4 wird hinter dem Wort ,,nach“ die Textstelle
,,Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 oder“ eingefügt.
6. Hinter §15 wird folgender §15a eingefügt:
,,§15a
Informationspflichten und Datenübermittlung
(1) Die zuständige Behörde hat der für die Besteuerung des
Nutzungsberechtigten zuständigen Stelle Familienname,
Vornamen, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Belegenheit des
Vermietungsobjekts, Wohnraumschutznummer, den ange-
zeigten Vertriebsweg und Daten zur Belegung des nach §13
Absätze 5 und 8 anzeigenden Nutzungsberechtigten mitzu-
teilen, soweit diese Informationen ihr bei der Ausführung
dieses Gesetzes bekannt werden. Im Übrigen unterrichtet
die zuständige Behörde die zuständige Stelle, wenn sich bei
der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz
Anhaltspunkte für Verstöße gegen die steuerrechtlichen
Vorschriften ergeben.
(2) Die zuständige Behörde darf ein automatisiertes
Abrufverfahren nach §
38 des Bundesmeldegesetzes vom
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert am 18. Juli
2017 (BGBl. I S. 2745, 2752), in der jeweils geltenden Fas-
sung durchführen, um die nach §13 Absätze 5, 8 und 9 erho-
benen Daten automatisiert auf Plausibilität, Richtigkeit
und Vollständigkeit zu überprüfen.“
7. §18 erhält folgende Fassung:
,,§18
Übergangsregelung
Die Regelungen zur Angabe der Wohnraumschutznummer
nach §
13 Absatz 6 Satz 3 und zur Anzeige der einzelnen
Überlassung nach §13 Absatz 7 sind ab 1. April 2019 anzu-
wenden. Wurde vor dem 1. Januar 2019 bereits eine Geneh-
migung nach §
9 für die Überlassung von Wohnraum an
wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer ange-
legten Gebrauchs erteilt, wird auf Antrag unverzüglich eine
Wohnraumschutznummer vergeben. §13 Absätze 5, 6 und 8
gilt entsprechend.“
§2
Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Der Senat wird ermächtigt, den Wortlaut des Hambur
gischen Wohnraumschutzgesetzes in der nunmehr geltenden
Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.
§3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 23. Oktober 2018.
Der Senat
Dienstag, den 30. Oktober 2018
352 HmbGVBl. Nr. 41
Ausgefertigt Hamburg, den 23. Oktober 2018.
Der Senat
Einhundertneunundfünfzigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Wohnen am Duvenacker in Eidelstedt ­
Vom 23. Oktober 2018
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22.
Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird geändert. Der Gel-
tungsbereich wird im Osten und Nordosten von der Bundes
autobahn A7 mit dem nördlich anschließenden Autobahn
dreieck Hamburg-Nordwest, im Westen und Südwesten von
der Straße Niendorfer Gehege sowie im Nordwesten von der
Straße Duvenacker begrenzt. Der Änderungsbereich befindet
sich im Stadtteil Eidelstedt (F04/16 ­ Bezirk Eimsbüttel, Orts-
teil 320).
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §
6a Absatz 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635) werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim ört-
lich zuständigen Bezirksamt vorhanden sind, werden sie
kostenfrei zur Verfügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
Einhundertdreiundvierzigste Änderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Wohnen am Duvenacker in Eidelstedt ­
Vom 23. Oktober 2018
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Geltungsbereich zwischen der Bundesautobahn A
7 im
Nordosten und Osten sowie den Straßen Niendorfer Gehege
im Westen und Südwesten und Duvenacker im Nordwesten im
Stadtteil Eidelstedt (L04/16 ­ Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320)
geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß §
14l Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 95), zuletzt geändert am 30. November 2016 (BGBl. I
S. 2749, 2753), in Verbindung mit §74 Absatz 3 UVPG in der
am 29. Juli 2017 geltenden Fassung und §2 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. De
zember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 21. Feb-
ruar 2018 (HmbGVBl. S. 53, 54), werden beim Staatsarchiv zur
kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständi-
gen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei einge-
sehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirks
amt
vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Ausgefertigt Hamburg, den 23. Oktober 2018.
Der Senat
Dienstag, den 30. Oktober 2018 353
HmbGVBl. Nr. 41
Einhundertsechzigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Wohnen und Grün südlich Poppenbütteler Berg in Poppenbüttel ­
Vom 23. Oktober 2018
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22.
Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich
südlich der Straße Poppenbütteler Berg/östlich der Straße
Ohlendieck, im Stadtteil Poppenbüttel (F02/16 ­ Bezirk
Wandsbek, Ortsteil 519) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §
6a Absatz 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635) werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, werden diese kostenfrei zur
Verfügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden
sind.
Einhundertvierundvierzigste Änderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Wohnen und Grün südlich Poppenbütteler Berg in Poppenbüttel ­
Vom 23. Oktober 2018
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 23. Oktober 2018.
Der Senat
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Geltungsbereich südlich der Straße Poppenbütteler Berg
im Stadtteil Poppenbüttel (L02/16 ­ Bezirk Wandsbek, Ortsteil
519) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der diesem beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß §
14l Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 95), zuletzt geändert am 30. November 2016 (BGBl. I
S. 2749, 2753), in Verbindung mit §74 Absatz 3 UVPG in der
am 29. Juli 2017 geltenden Fassung und §2 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. De
zember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 21. Feb-
ruar 2018 (HmbGVBl. S. 53, 54), werden beim Staatsarchiv zur
kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständi-
gen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei einge-
sehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Ausgefertigt Hamburg, den 23. Oktober 2018.
Der Senat
Dienstag, den 30. Oktober 2018
354 HmbGVBl. Nr. 41
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22.
Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich
nördlich der Bahntrasse Hamburg-Cuxhaven im Stadtteil
Neugraben-Fischbek (F6/10 ­ Bezirk Harburg, Ortsteil 715)
geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung nach §
6a Absatz 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635) werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim

örtlich zuständigen Bezirksamt vorhanden sind, werden sie
kostenfrei zur Verfügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung der Änderung des Flächennutzungsplans schrift-
lich gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennut-
zungsplans zuständigen Behörde unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
Einhunderteinundsechzigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Freiflächen nördlich der Bahntrasse in Neugraben-Fischbek ­
Vom 23. Oktober 2018
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 23. Oktober 2018.
Der Senat
Einhundertfünfundvierzigste Änderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Freiflächen nördlich der Bahntrasse in Neugraben-Fischbek ­
Vom 23. Oktober 2018
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Geltungsbereich nördlich der Bahntrasse Hamburg-Cux-
haven im Stadtteil Neugraben-Fischbek (L6/10 ­ Bezirk Har-
burg, Ortsteil 715) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht können
beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienst
stunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kos-
tenfrei zur Verfügung gestellt.
Ausgefertigt Hamburg, den 23. Oktober 2018.
Der Senat
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
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29
77.
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