DIENSTAG, DEN 9. DEZEMBER
715
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 42 2025
Tag I n h a l t Seite
20. 11. 2025 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Eißendorf 48 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 716
20. 11. 2025 Einundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 718
24. 11. 2025 Sechsundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 719
1. 12. 2025 Fünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 720
2. 12. 2025 Gesetz zur Versetzung des Personals des Fachamtes Eingliederungshilfe des Bezirksamtes Wandsbek
zur Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 720
neu: 2035-12
2. 12. 2025 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das
Sommersemester 2026 und das Wintersemester 2026/2027 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721
221-6-16
28. 11. 2025 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Sechsten Medienänderungsstaatsvertrages und des
Reformstaatsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 722
2251-12, 2251-1, 2251-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Dienstag, den 9. Dezember 2025
716 HmbGVBl. Nr. 42
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Eißendorf 48
Vom 20. November 2025
Auf Grund von §10 in Verbindung mit den §§12 und 13a
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 27. Oktober 2025 (BGBl.
I Nr. 257 S. 1), in Verbindung mit §3 Absatz 1 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl.
S. 270), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl.
I Nr. 323 S. 1, 22), §9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258,
280), zuletzt geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93,
127), sowie §1, §2 Absatz 1, §3 und §4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl.
S. 490), wird verordnet.
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Eißendorf 48 für
den Geltungsbereich zwischen Gottschalkring, Bremer Straße
und Bandelstraße (Bezirk Harburg, Ortsteil 710) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Über das Flurstück 3044 (Gottschalkring), über das Flurstück 2684, Nordgrenzen der Flurstücke 2685, 1400 und 1399, über das Flurstück 3045 (Bandelstraße) der Gemarkung Eißendorf, Nordgrenze des Flurstücks 1783, über das Flurstück 1782, Nordund Ostgrenze des Flurstücks 1784, über das Flurstück 5745
(Bremer Straße) der Gemarkung Harburg und über das Flurstück 6138 (Bremer Straße) der Gemarkung Eißendorf.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der Vorhaben- und Erschließungsplan und die ihm
beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §12 Absatz 6 des Baugesetzbuchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
nach §12 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bestimmten
Frist durchgeführt wurde, oder weil der Träger des Vorhabens ohne Zustimmung nach §12 Absatz 5 Satz 1 des
Baugesetzbuchs gewechselt hat und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Durchführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb der genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhabenträger keine Ansprüche aus
der Aufhebung des Plans geltend gemacht werden. Wird
diese Verordnung aus anderen als den in Satz 1 genannten
Gründen aufgehoben, kann unter den in den §§39 bis 42 des
Baugesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädigungsberechtigte
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§39 bis
42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile
eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Fehler nach §214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich
sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind im Vorhabengebiet nur solche Vorhaben zulässig, zu deren
Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
2. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach §4
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.
Dienstag, den 9. Dezember 2025 717
HmbGVBl. Nr. 42
3. In dem Teilgebiet des allgemeinen Wohngebiets mit der
Bezeichnung „WA2“ darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,5 für bauliche Anlagen nach §19 Absatz 4
Satz 1 BauNVO um 40 vom Hundert überschritten werden.
4. Im allgemeinen Wohngebiet sind Überschreitungen der
Baugrenzen durch Balkone und Terrassen bis zu einer
Tiefe von 2m allgemein zulässig. Bei Balkonen dürfen die
Überschreitungen insgesamt nicht mehr als zwei Drittel
der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen.
5. Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der
Baugrenzen für Vordächer bis zu einer Tiefe von 1,5m
allgemein zulässig, hiervon ausgenommen sind die Bereiche im Kronen- und Wurzelbereich zu erhaltender
Bäume. Bei Vordächern dürfen die Überschreitungen insgesamt nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Fassade
des jeweiligen Baukörpers betragen.
6. An den mit „(A)“ bezeichneten Fassaden sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an
Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht
oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser
Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Ausnahmsweise sind
Schlafräume einer Wohnung auch an den lärmzugewandten Gebäudeseiten zulässig, wenn insgesamt mindestens
die Hälfte der Schlafräume dieser Wohnung zur lärmabgewandten Seite orientiert sind und vor den lärmzugewandt
orientierten Schlafräumen vor zu öffnenden Fenstern verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge) oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen vorgesehen werden, die es
ermöglichen, dass in den Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) während
der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss der Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden.
7. An den mit „(A)“ bezeichneten Fassaden ist für den
Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der
Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von
kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
8. Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen Grundstück zu
versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird.
9. Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen, so dass der
Umfang und Charakter der Gehölzpflanzung erhalten
bleibt.
10. Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind außerhalb
von öffentlichen Straßenverkehrsflächen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.
11. Im allgemeinen Wohngebiet ist für je 150m² der zu begrünenden Grundstücksflächen mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Die zur Anpflanzung beziehungsweise zur Erhaltung
festgesetzten Einzelbäume sind anrechenbar.
12. Für festgesetzte Baum- und Heckenanpflanzungen gelten
folgende Vorschriften:
12.1 Es sind standortgerechte heimische Laubgehölze zu verwenden.
12.2 Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 18cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16cm, in 1m Höhe über dem
Erdboden gemessen, aufweisen.
12.3 Heckenpflanzen müssen mindestens zweimal verpflanzte
Heister sein und eine Höhe von mindestens 120cm bis
150cm aufweisen.
12.4 Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen
und zu erhalten.
13. Auf der mit „(B)“ gekennzeichneten Fläche ist eine Hecke
aus Laubgehölzen in einer Höhe von 120cm zu pflanzen
und dauerhaft zu erhalten. Hierbei sind je laufenden
Meter vier Sträucher zu verwenden. Die Hecken können
durch notwendige Zuwegungen unterbrochen werden.
14. Im Plangebiet sind für den Mauersegler, den Haussperling und dem Hausrotschwanz je zwei Nisthilfen pro Art
und Abrisshaus (oder für den Fall der Instandsetzung von
Gebäuden je zwei Nisthilfen pro Art und instand zu
setzendes Gebäude) an den Gebäuden anzubringen.
15. Im Plangebiet sind Leuchten, die nicht der Innenbeleuchtung von Gebäuden dienen, ausschließlich als
monochromatisch abstrahlende Leuchten oder Lichtquellen mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im
ultravioletten Bereich zulässig (zum Beispiel Natriumdampf-Hochdruck oder Niederdrucklampen, HalogenMetalldampflampen mit entsprechenden UV-Filtern oder
LED ohne UV-Strahlungsanteil). Die Lichtquellen sind
geschlossen auszuführen und nach oben und zu den
angrenzenden Flächen und Gehölzstrukturen abzuschirmen oder so herzustellen, dass direkte Lichteinwirkungen
auf diese Flächen vermieden werden. Die Beleuchtung ist
zeitlich und in der Anzahl der Leuchtkörper auf das für
die Beleuchtung der aktiv genutzten Flächen notwendige
Mindestmaß zu beschränken.
16. Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht auf dem Flurstück 3045 der Gemarkung Eißendorf umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen,
dass die bezeichnete private Fläche dem allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten
wird sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu unterhalten und zu
erneuern. Nutzungen, welche die Unterhaltung und
Erneuerung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Geh- und
Leitungsrecht können zugelassen werden.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 20. November 2025.
Das Bezirksamt Harburg
Dienstag, den 9. Dezember 2025
718 HmbGVBl. Nr. 42
Einundfünfzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg
Vom 20. November 2025
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 4. Januar 2026
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 4. Januar 2026,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Veranstaltung
„Harburg hat Platz für Sport“ geöffnet sein.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Verkaufsstellen Amalienstraße 7, Am Wall 1, Harburger Ring 8
bis 10, Hölertwiete 5 und 6, Knoopstraße 5, Lauterbachstraße 3,
Lüneburger Straße 9, 16, 23, 34, 39, 45 und 48, Rieckhoffstraße 8
bis 10, Sand 27 bis 31 und 35, sowie Buxtehuder Straße 62,
Großmoorbogen 6, 9, 13a, 17 bis 19 und Hannoversche Straße 86
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 20. November 2025.
Das Bezirksamt Harburg
Dienstag, den 9. Dezember 2025 719
HmbGVBl. Nr. 42
Sechsundfünfzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 24. November 2025
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 4. Januar 2026
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 4. Januar 2026,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltung „Sport und Gesundheit – knut BaumweitwurfMeisterschaft“.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt
auf Verkaufsstellen am Unteren Landweg 77.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 24. November 2025.
Das Bezirksamt Bergedorf
Dienstag, den 9. Dezember 2025
720 HmbGVBl. Nr. 42
Gesetz
zur Versetzung des Personals
des Fachamtes Eingliederungshilfe des Bezirksamtes Wandsbek
zur Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration
Vom 2. Dezember 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Sonntagsöffnung am 4. Januar 2026
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 4. Januar 2026,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen:
1. „Höffi’s Winterzauber“ bei Möbel Höffner und
2. „Gesundheit und Bewegung mit Knut – schwedisches
Baum-Weitwurf-Event“ bei IKEA-Hamburg-Schnelsen.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Holsteiner Chaussee 130 und
2. Nummer 2 auf Wunderbrunnen 1
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Fünfzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel
Vom 1. Dezember 2025
Auf Grund von §8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
Hamburg, den 1. Dezember 2025.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
§1
Versetzung des Personals
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Beamtinnen und
Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des
Fachamtes Eingliederungshilfe aus dem Dezernat Soziales,
Jugend und Gesundheit des Bezirksamtes Wandsbek zur
Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration versetzt.
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 2. Dezember 2025.
Der Senat
Dienstag, den 9. Dezember 2025 721
HmbGVBl. Nr. 42
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen
für die Universität Hamburg für das Sommersemester 2026 und das Wintersemester 2026/2027
Vom 2. Dezember 2025
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024
(HmbGVBl. 2025 S. 84, 87), in Verbindung mit Artikel 12
Absatz 1 Nummer 8 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354)
sowie §1 Nummer 4 der WeiterübertragungsverordnungHochschulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392),
zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 434),
wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) An der Universität Hamburg bestehen in dem in der
Anlage aufgeführten Studiengang im Sommersemester 2026
und im Wintersemester 2026/2027 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in dem zulassungsbeschränkten
Studiengang werden für das Sommersemester 2026 und das
Wintersemester 2026/2027 die in der Anlage aufgeführten
Zulassungszahlen festgesetzt.
(3) Für die Studiengänge mit dem Abschluss Staatsprüfung
erfolgen die Zulassungen zum höheren Fachsemester nur nach
abgeschlossenem Grundstudium zum Hauptstudium.
Hamburg, den 2. Dezember 2025.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
Anlage
Zulassungsbeschränkter Studiengang
im Sommersemester 2026 und Wintersemester 2026/2027
Studienfach Studienabschluss
Sommersemester
2026
Zulassungszahl
Zulassungen für
höhere Semester/
Sommersemester
2026
Wintersemester
2026/2027
Zulassungszahl
Zulassungen für
höhere Semester/
Wintersemester
2026/2027
Pharmazie Staatsprüfung 0 5 71 5
Dienstag, den 9. Dezember 2025
722 HmbGVBl. Nr. 42
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Sechsten Medienänderungsstaatsvertrages
und des Reformstaatsvertrages
Vom 28. November 2025
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag und zum Reformstaatsvertrag vom 16. September 2025 (HmbGVBl. S. 529) wird bekannt gemacht, dass
der Sechste Medienänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 und der Reformstaatsvertrag nach seinem
Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 am 1. Dezember 2025 in Kraft tritt.
Hamburg, den 28. November 2025.
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