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Zweite Verordnung zur Änderung der Parkgebührenordnung
9231-1

Seite 259

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen und automatisierte Abrufe aus dem Melderegister (Meldedatenübermittlungsverordnung – MDÜV)
210-4-2

Seite 260

Gebührenordnung für Melde- und Ausweisangelegenheiten
202-1-16

Seite 273

Dritte Verordnung zur Änderung der Schul-Datenschutzverordnung
223-1-10

Seite 275

Sechste Verordnung zur Änderung der Grenzen des Hafengebiets im Bereich der HafenCity
9504-1

Seite 275

DIENSTAG, DEN13. OKTOBER
259
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 42 2015
Tag I n h a l t Seite
29. 9. 2015 Zweite Verordnung zur Änderung der Parkgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259
9231-1
6. 10. 2015 Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen und automatisierte Abrufe aus dem Melderegister
(Meldedatenübermittlungsverordnung ­ MDÜV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260
210-4-2
6. 10. 2015 Gebührenordnung für Melde- und Ausweisangelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273
202-1-16
6. 10. 2015 Dritte Verordnung zur Änderung der Schul-Datenschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 275
223-1-10
6. 10. 2015 Sechste Verordnung zur Änderung der Grenzen des Hafengebiets im Bereich der HafenCity . . . . . . . . . . 275
9504-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
In §1 der Parkgebührenordnung vom 16. Februar 1993
(HmbGVBl. S. 54), zuletzt geändert am 5. März 2013
(HmbGVBl. S. 84), wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Für das Parken elektrisch betriebener Fahrzeuge im
Sinne von §
2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes
vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), die nach §9a Absätze 2
und 4, jeweils auch in Verbindung mit §
9a Absatz 5 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011
(BGBl. I S. 139), zuletzt geändert am 15. September 2015
(BGBl. I S. 1573), gekennzeichnet sind, wird bei Verwen-
dung der Parkscheibe keine Gebühr erhoben. Diese Gebüh-
renbefreiung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2020.“
§2
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
dung folgenden Monats in Kraft.
Zweite Verordnung
zur Änderung der Parkgebührenordnung
Vom 29. September 2015
Auf Grund von §
6a Absatz 6 Satz 2 des Straßenverkehrs
gesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919),
zuletzt geändert am 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904, 913), in Ver-
bindung mit §
3 Absatz 6 des Elektromobilitätsgesetzes vom
5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898) wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 29. September 2015.
Dienstag, den 13. Oktober 2015
260 HmbGVBl. Nr. 42
Abschnitt 1
Regelmäßige Datenübermittlungen
§ 1 Allgemeines
§ 2 Datenübermittlung zur Ehrung von Altersjubilaren
§ 3 Datenübermittlung zur Führung
des Zentralen Schülerregisters
§ 4 Datenübermittlung zum Zwecke der Förderung und des
Schutzes der Gesundheit von Säuglingen und
Kleinkindern
§ 5 Datenübermittlung zur Durchführung
der Schuleingangsuntersuchung
§ 6 Datenübermittlung zur Durchführung
des Mammographie-Screening
§ 7 Datenabgleich für Zwecke der Versorgungsverwaltung
§ 8 Datenübermittlung zur Führung der Wohnraumdatei
§ 9 Datenübermittlung zur Durchführung von allgemeinen
Wahlen
§10 Datenübermittlung zur Durchführung
von Volkspetitionen und Volksinitiativen
§11 Datenübermittlung zur Durchführung
von Volksentscheiden und Referenden
§12 Datenübermittlung zur Durchführung
von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
§13 Datenübermittlung zu pass- und ausweisrechtlichen
Zwecken
§14 Datenübermittlung für statistische Zwecke
§15 Datenabgleich zu polizeilichen Zwecken
§16 Datenübermittlung für Zwecke der Zulassungsbehörde
§17 Datenübermittlung zur Sicherung des gleichmäßigen
Vollzugs des Hamburgischen Zweitwohnung-
steuergesetzes
Abschnitt 2
Automatisierte Abrufe
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§18 Allgemeines
Unterabschnitt 2
Erweiterte automatisierte Abrufe von Sicherheits-,
Strafverfolgungs- und Strafjustizbehörden
§19 Abruf von Daten durch Gerichte, soweit sie Aufgaben
der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des
Strafvollzugs wahrnehmen
§20 Abruf von Daten durch Polizeibehörden
§21 Abruf von Daten durch das Landesamt
für Verfassungsschutz
§22 Abruf von Daten durch Finanzbehörden,
soweit sie strafverfolgend tätig sind
Unterabschnitt 3
Erweiterte automatisierte Abrufe anderer hamburgischen
Behörden und öffentlicher Stellen
§23 Abruf von Daten durch die Gerichte
§24 Abruf von Daten durch die Justizkasse
§25 Abruf von Daten durch das Staatsarchiv
§26 Abruf von Daten durch das Familieninterventionsteam
der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie
und Integration
§27 Abruf von Daten durch den Kinder- und
Jugendnotdienst des Landesbetriebs Erziehung
und Beratung
§28 Abruf von Daten durch das Versorgungsamt
§29 Abruf von Daten durch das Referat für überregionalen
Kostenausgleich der Jugend- und Sozialhilfe
§30 Abruf von Daten durch das Fachamt Straffälligen-
und Gerichtshilfe des Bezirksamtes Eimsbüttel
§31 Abruf von Daten durch das Fachamt Eingliederungs-
hilfe des Bezirksamtes Wandsbek
§32 Abruf von Daten durch die Fachämter der Dezernate
Soziales, Jugend und Gesundheit der Bezirksämter
§33 Abruf von Daten durch das
Hamburgische Krebsregister
§34 Abruf von Daten durch das Amt für Arbeitsschutz der
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
§35 Abruf von Daten durch das Amt für Immissionsschutz
und Betriebe der Behörde für Umwelt und Energie
§36 Abruf von Daten durch die Verkehrsgewerbeaufsicht
der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
§37 Abruf von Daten durch die Fachämter der Dezernate
Wirtschaft, Bauen und Umwelt der Bezirksämter
§38 Abruf von Daten durch das für die Grundsatz-
angelegenheiten des Personenstandsrechts zuständige
Referat der Behörde für Inneres und Sport
§39 Abruf von Daten durch das Einwohner-Zentralamt
§40 Abruf von Daten durch die für Waffen- und
Jagdangelegenheiten zuständige Stelle der Behörde
für Inneres und Sport
§41 Abruf von Daten durch die Feuerwehr
Verordnung
über regelmäßige Datenübermittlungen und
automatisierte Abrufe aus dem Melderegister
(Meldedatenübermittlungsverordnung ­ MDÜV)
Vom 6. Oktober 2015
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Hamburgischen Ausfüh-
rungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (HmbAGBMG) vom
15. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 193) wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Dienstag, den 13. Oktober 2015 261
HmbGVBl. Nr. 42
§42 Abruf von Daten durch die Fachämter der Dezernate
Bürgerservice der Bezirksämter
§43 Abruf von Daten durch die Fachämter Interner Service
der Bezirksämter
§44 Abruf von Daten durch den Landesbetrieb Verkehr
§45 Abruf von Daten durch das Statistische Amt für
Hamburg und Schleswig-Holstein ­ Anstalt des
öffentlichen Rechts
§46 Abruf von Daten durch die Bußgeld- und
Strafsachenstelle
§47 Abruf von Daten durch die Kasse.Hamburg
der Finanzbehörde, die Mittel bewirtschaftenden
Stellen der Behörden und Senatsämter sowie
die Vollstreckungsstellen der Hamburger Finanzämter
§48 Abruf von Daten durch das Finanzamt
für Verkehrssteuern und Grundbesitz
§49 Abruf von Daten durch das Zentrum
für Personaldienste
Unterabschnitt 4
Erweiterte automatisierte Abrufe
durch nicht-hamburgische Behörden
§50 Erweiterte automatisierte Abrufe der Polizei,
Sicherheits- und Strafjustizbehörden
§51 Erweiterte automatisierte Abrufe anderer Behörden und
öffentlicher Stellen
Abschnitt 3
Spiegelregister
§52 Einrichtung, Führung und Betrieb des Spiegelregisters
§53 Form und Verfahren der Datenübermittlungen und
Melderegisterauskünfte aus dem Spiegelregister
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§54 Schlussbestimmungen
Abschnitt 1
Regelmäßige Datenübermittlungen
§1
Allgemeines
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland,
sind, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, Daten-
übermittlungen nach dieser Verordnung nur vorzunehmen,
wenn sich in Hamburg die Hauptwohnung befindet. Wird eine
Nebenwohnung in Hamburg zur Haupt- oder alleinigen Woh-
nung, gilt dies als Einzug im Sinne dieser Verordnung; wird
die Haupt- oder alleinige Wohnung in Hamburg zu einer
Nebenwohnung, gilt dies als Auszug im Sinne dieser Verord-
nung.
(2) Wird in dieser Verordnung die Datenübermittlung
beschränkt auf die Form des automatisierten Datenabgleichs
zugelassen, ist durch technische und organisatorische Maß-
nahmen sicherzustellen, dass durch den Vergleich der Daten-
bestände der datenempfangenden Stelle und der Melde
behörde
den datenempfangenden Stellen nur personenbezogene Daten
derjenigen Personen zur Kenntnis gebracht oder sonst wahr-
nehmbar gemacht werden können, die in dem Datenbestand
bereits vorhanden sind, welcher bei den datenempfangenden
Stellen zu dem in der Übermittlungsvorschrift genannten
Zweck geführt wird.
(3) Ein Datenabgleich ist ebenfalls für anlassbezogene
regelmäßige Datenübermittlungen nach dieser Verordnung
zum Zwecke der Berichtigung bei festgestellten Abweichun-
gen zwischen den Datenbeständen der datenempfangenden
Stelle und der Meldebehörde zulässig. Der Datenabgleich ist
ferner zum Zwecke einer anlasslosen Überprüfung des eigenen
Datenbestands der datenempfangenden Stelle höchstens ein-
mal jährlich zulässig. Es ist durch technische und organisatori-
sche Maßnahmen sicherzustellen, dass durch den Vergleich
der Datenbestände der datenempfangenden Stelle und der
Meldebehörde den datenempfangenden Stellen nur personen-
bezogene Daten derjenigen Personen zur Kenntnis gebracht
oder sonst wahrnehmbar gemacht werden können, die in dem
Datenbestand bereits vorhanden sind, welcher bei den daten-
empfangenden Stellen zu dem in der Übermittlungsvorschrift
genannten Zweck geführt wird. Über die Durchführung eines
Datenabgleichs nach Satz 1 oder 2 sowie die daran beteiligten
Stellen wird die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Daten-
schutz und Informationsfreiheit unverzüglich informiert.
(4) Soweit in dieser Verordnung die Übermittlung von Ver-
änderungen anlässlich von Fortschreibungen zugelassen wird,
dürfen außer den veränderten Daten die bisherigen Daten, der
Fortschreibungsanlass, der Zeitpunkt der Änderung sowie
folgende Daten (Identifizierungsdaten) übermittelt werden:
1.Familienname,
2.Vornamen,
3. Geburtsdatum und Geburtsort,
4. derzeitige Anschriften.
§2
Datenübermittlung zur Ehrung von Altersjubilaren
Die Meldebehörden übermitteln der Senatskanzlei zur
Ehrung von Altersjubilaren durch den Senat die folgenden
personenbezogenen Daten der Einwohner, die innerhalb der
auf die Datenübermittlung folgenden zwölf Monate das 90.,
das 100. oder ein höheres Lebensjahr vollenden:
1.Familienname,
2.Vornamen,
3.Doktorgrad,
4.Geburtsdatum,
5.Geschlecht,
6. derzeitige Anschriften,
7. Auskunftssperren nach §
51 Absatz 1 des Bundesmelde
gesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt
geändert am 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970, 972), in der
jeweils geltenden Fassung und die Tatsache, dass ein beding-
ter Sperrvermerk nach §52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist.
Dienstag, den 13. Oktober 2015
262 HmbGVBl. Nr. 42
§3
Datenübermittlung zur Führung
des Zentralen Schülerregisters
(1) Die Meldebehörden übermitteln der Behörde für Schule
und Berufsbildung zur Führung des Zentralen Schülerregis-
ters nach §
98 Absatz 3 des Hamburgischen Schulgesetzes
(HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geän-
dert am 19. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 121), in Verbindung mit
§
7 der Schul-Datenschutzverordnung vom 20. Juni 2006
(HmbGVBl. S. 349), zuletzt geändert am 6. Oktober 2015
(HmbGVBl. S. 275), folgende personenbezogene Daten der in
Hamburg wohnhaften minderjährigen Personen:
1.Familienname,
2.Vornamen,
3. frühere Vor- und Familiennamen,
4. Geburtsdatum und Geburtsort,
5.Geschlecht,
6. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familienname, Doktor-
grad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschrift, Aus-
kunftssperren nach §
51 Absatz 1 BMG und die Tatsache,
dass ein bedingter Sperrvermerk nach §
52 Absatz 1 BMG
eingerichtet ist),
7. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
8. derzeitige Anschriften,
9. Auskunftssperren nach §
51 Absatz 1 BMG und die Tat
sache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach §52 Absatz 1
BMG eingerichtet ist.
Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt bei Vollendung des vier-
ten Lebensjahres sowie bei Zuzug eines Kindes, dass das vierte
Lebensjahr vollendet hat.
(2) Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden bei
Änderung der innerhamburgischen Anschrift, Wegzug,
Namensänderung, Wechsel des gesetzlichen Vertreters, Ände-
rung der Staatsangehörigkeit, Tod sowie bei Einrichtung oder
Löschung von Auskunftssperren beziehungsweise von beding-
ten Sperrvermerken die Veränderungen mitgeteilt. Satz 1 gilt
entsprechend bei Änderung des Namens, des Doktorgrades
oder der Anschrift des gesetzlichen Vertreters sowie bei Ein-
richtung oder Löschung von Auskunftssperren beziehungs-
weise von bedingten Sperrvermerken.
§4
Datenübermittlung zum Zwecke der Förderung und des
Schutzes der Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern
(1) Die Meldebehörden übermitteln den Fachämtern
Gesundheit zum Zwecke der Förderung und des Schutzes der
Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern die folgenden
personenbezogenen Daten neugeborener und zuziehender
Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr:
1.Familienname,
2.Vornamen,
3. Geburtsdatum und Geburtsort,
4.Geschlecht,
5. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familienname, Doktor-
grad, Geburtsdatum, derzeitige Anschrift, Auskunftssper-
ren nach §
51 Absatz 1 BMG und die Tatsache, dass ein
bedingter Sperrvermerk nach §52 Absatz 1 BMG eingerich-
tet ist),
6. derzeitige Anschriften,
7. bei Umzügen innerhalb Hamburgs die frühere Anschriften,
8.Einzugsdatum,
9. Auskunftssperren nach §
51 Absatz 1 BMG und die Tat
sache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach §52 Absatz 1
BMG eingerichtet ist,
(2) Bei Auszug, Namensänderung, Wechsel der gesetzlichen
Vertreter oder Tod sowie bei der Einrichtung und der Löschung
von Auskunftssperren beziehungsweise von bedingten Sperr-
vermerken der in Hamburg wohnhaften Kinder bis zum voll-
endeten dritten Lebensjahr werden die Veränderungen mit
geteilt.
(3) Die Meldebehörden übermitteln der Zentralen Stelle
nach §
6a des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes
(HmbGDG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 201), zuletzt
geändert am 22. April 2014 (HmbGVBl. S. 139), zum Zweck
der Durchführung von Kindervorsorgeuntersuchungen nach
§
7b HmbGDG folgende Daten der in Hamburg gemeldeten
Kinder:
1.Familienname,
2.Vornamen,
3. frühere Vor- und Familiennamen,
4.Geburtsdatum,
5.Geschlecht,
6. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktor-
grad, Geschlecht, derzeitige Anschrift, Auskunftssperren
nach §51 Absatz 1 BMG und die Tatsache, dass ein beding-
ter Sperrvermerk nach §52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist),
7. Auskunftssperren nach §
51 Absatz 1 BMG und die Tat
sache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach §52 Absatz 1
BMG eingerichtet ist.
Die Übermittlung der Daten zur Kindervorsorgeuntersuchung
U
6 erfolgt 28 Tage vor der Vollendung des neunten Lebens
monats und zur Kindervorsorgeuntersuchung U7 28 Tage vor
Vollendung des 20. Lebensmonats.
§5
Datenübermittlung zur Durchführung
der Schuleingangsuntersuchung
(1) Die Meldebehörden übermitteln den Fachämtern
Gesundheit der Bezirksämter zur Durchführung der Schulein-
gangsuntersuchung eines jeden Jahres die folgenden personen-
bezogenen Daten derjenigen in Hamburg wohnhaften Kinder,
die bis zum 30. Juni des folgenden Jahres das sechste Lebens-
jahr vollenden und gemäß §
38 Absatz 1 HmbSG zum
1. August desselben Jahres schulpflichtig werden:
1.Familienname,
2.Vornamen,
3. Geburtsdatum und Geburtsort,
4.Geschlecht,
5. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Geburts-
datum sowie derzeitige Anschrift, Auskunftssperren nach
§
51 Absatz 1 BMG und die Tatsache, dass ein bedingter
Sperrvermerk nach §52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist),
6. derzeitige Anschriften,
7. Auskunftssperren nach §
51 Absatz 1 BMG und die Tat
sache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach §52 Absatz 1
BMG eingerichtet ist.
(2) Bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schulpflicht
beginnt, werden bei Zuzug die Daten nach Absatz 1 und die
früheren Anschriften, bei Auszug, Namensänderungen, Wech-
sel der gesetzlichen Vertreter oder Tod sowie bei Einrichtung
Dienstag, den 13. Oktober 2015 263
HmbGVBl. Nr. 42
und der Löschung von Auskunftssperren beziehungsweise von
bedingten Sperrvermerken die Veränderungen mitgeteilt.
§6
Datenübermittlung zur Durchführung
des Mammographie-Screening
Die Meldebehörden dürfen der Zentralen Stelle für
das Hamburgische Mammographie-Screening-Programm zum
Zweck der Durchführung des Einladungswesens vierteljähr-
lich folgende Daten der Frauen, die das 50. Lebensjahr erreicht
und das vollendete 70. Lebensjahr noch nicht überschritten
haben, übermitteln:
1.Familienname,
2.Vornamen,
3. frühere Namen,
4.Doktorgrad,
5. Geburtsdatum und Geburtsort,
6. derzeitige Anschriften,
7. Auskunftssperren nach §
51 Absatz 1 BMG und die Tat
sache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach §52 Absatz 1
BMG eingerichtet ist.
§7
Datenabgleich für Zwecke der Versorgungsverwaltung
Die Meldebehörden übermitteln dem Versorgungsamt zur
Vermeidung der rechtswidrigen Zahlung von Versorgungs
bezügen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung
vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 22), zuletzt geändert am
19. Juni 2015 (BGBl. I S. 993), in der jeweils geltenden Fassung
oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für
anwendbar erklären, zur Vermeidung der rechtswidrigen Zah-
lung von besonderen Zuwendungen für Haftopfer nach dem
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung vom
17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2665), zuletzt geändert am
22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2408), in der jeweils geltenden
Fassung, sowie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach
dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl.
I S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474, 1541), in der jeweils geltenden Fassung unverzüglich
nach Speicherung eines Sterbefalles, eines Wohnsitzwechsels
innerhalb Hamburgs oder einer Abmeldung folgende Daten in
der Form des automatisierten Datenabgleichs:
1.Familienname,
2.Geburtsnamen,
3.Vornamen,
4.Geburtsdatum,
5. derzeitige und frühere Anschriften,
6. Ein- und Auszugsdatum,
7.Sterbedatum.
§8
Datenübermittlung zur Führung der Wohnraumdatei
(1) Die Meldebehörden übermitteln den für die Führung
der Wohnraumdatei zuständigen Dienststellen der Bezirks
ämter zur Durchführung des Hamburgischen Wohnungsbin-
dungsgesetzes vom 19. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 74, 81,
172), zuletzt geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 244), in
der jeweils geltenden Fassung und zur Durchführung des
Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes vom 19. Feb-
ruar 2008 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 21. Mai 2013
(HmbGVBl. S. 244), in der jeweils geltenden Fassung, sowie
zur Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Wohnungsbaupla-
nung und der Wohnungspflege bei Einzug von Einwohnern,
die das 16. Lebensjahr vollendet haben und für eine Anschrift,
unter der öffentlich geförderte Wohnungen erfasst sind, gemel-
det sind, die folgenden personenbezogene Daten:
1.Familienname,
2Vornamen,
3.Doktorgrad,
4.Geburtsdatum,
5. derzeitige Anschriften,
6.Einzugsdatum,
7. Auskunftssperren nach §
51 Absatz 1 BMG und die Tat
sache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach §52 Absatz 1
BMG eingerichtet ist.
(2) Die Übermittlung unterbleibt bei Einzug von Einwoh-
nern, die verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft füh-
ren, in die Wohnung von Ehegatten oder Lebenspartnern. Bei
Auszug, Namensänderung oder Tod von Einwohnern sowie bei
der Einrichtung oder der Löschung von Auskunftssperren
beziehungsweise von bedingten Sperrvermerken werden die
Veränderungen mitgeteilt, bei Auszug oder Tod von Einwoh-
nern, die verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft füh-
ren, zusätzlich die Daten des Absatzes 1 über Ehegatten oder
Lebenspartner, sofern diese weiterhin für die Wohnung gemel-
det sind.
(3) Abweichend von §
1 Absatz 1 sind auch der Einzug in
eine Nebenwohnung und die Änderung des Wohnungsstatus
mitzuteilen.
§9
Datenübermittlung zur Durchführung
von allgemeinen Wahlen
(1) Die Meldebehörden übermitteln den Wahldienststellen
bei den Bezirksämtern zur Aufstellung des Wählerverzeichnis-
ses von wahlberechtigten Einwohnern die folgenden personen-
bezogenen Daten:
1.Familienname,
2.Vornamen,
3.Doktorgrad,
4.Geburtsdatum,
5.Geschlecht,
6. derzeitige und frühere Anschriften,
7.Einzugsdatum,
8. Auskunftssperren nach §
51 Absatz 1 BMG und die Tat
sache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach §52 Absatz 1
BMG eingerichtet ist.
Bei Wahlen zu den Bezirksversammlungen wird zusätzlich
übermittelt, ob die Wahlberechtigung ausschließlich zu den
Bezirksversammlungen besteht. Zur Fortschreibung des Wäh-
lerverzeichnisses bis zum Wahltag finden die Sätze 1 und 2 bei
Einzug von wahlberechtigten Einwohnern entsprechende
Anwendung.
(2) Bei Auszug, Namensänderung, Staatsangehörigkeits-
wechsel oder Tod von wahlberechtigten Einwohnern sowie bei
der Einrichtung und der Löschung einer Auskunftssperre
beziehungsweise eines bedingten Sperrvermerks werden die
Veränderungen mitgeteilt. Bei Auszug sind neben dem Ein-
und Auszugsdatum auch die Wegzugsanschrift mitzuteilen.
Bei Umzügen innerhalb des Wahlgebiets erfolgt eine Mittei-
lung dieser Veränderung nur bis zum 35. Tag vor der Durch-
führung der Wahl.
(3) Die zentrale Meldebehörde übermittelt den Wahldienst-
stellen bei den Bezirksämtern zur Fortschreibung des Wähler-
Dienstag, den 13. Oktober 2015
264 HmbGVBl. Nr. 42
verzeichnisses die in Absatz 1 genannten personenbezogenen
Daten solcher Einwohner, bei denen Wahlausschlussgründe
eintreten oder entfallen.
§10
Datenübermittlung zur Durchführung von
Volkspetitionen und Volksinitiativen
(1) Die Meldebehörden übermitteln den für die Prüfung
der Unterstützungsunterschriften für Volkspetitionen zustän-
digen Stellen zum Führen der Unterschriftenliste folgende
Daten der Einwohner, deren Unterstützungsberechtigung im
automatisierten Abrufverfahren nach §43 geprüft wurde:
1.Familienname,
2.Vornamen,
3.Geburtsdatum,
4. derzeitige Anschriften.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Führen der Unter-
schriftenliste für Volksinitiativen. Abweichend von Absatz 1
darf das Datum ,,Wahlausschluss“ übermittelt werden.
§11
Datenübermittlung zur Durchführung
von Volksentscheiden und Referenden
Die Meldebehörden übermitteln den für die Aufstellung
und Fortschreibung der Abstimmungsverzeichnisse zuständi-
gen Stellen zum Zweck der Aufstellung und Führung der
Abstimmungsverzeichnisse bis zum Abstimmungstag bei Ein-
zug von zur Bürgerschaft wahlberechtigten Einwohnern die
folgenden personenbezogenen Daten:
1.Familienname,
2.Vornamen,
3.Doktorgrad,
4.Geburtsdatum,
5. derzeitige und frühere Anschriften,
6.Einzugsdatum,
7. Auskunftssperren nach §
51 Absatz 1 BMG und die Tat
sache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach §52 Absatz 1
BMG eingerichtet ist.
§9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt entsprechend.
§12
Datenübermittlung zur Durchführung
von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
(1) §
10 Absatz 2 gilt entsprechend für das Führen der
Unterschriftenliste durch die für die Prüfung der Unterstüt-
zungsberechtigung von Bürgerbegehren zuständigen Stellen.
(2) §
9 Absatz 1 gilt entsprechend für die Aufstellung und
Fortschreibung der Verzeichnisse der zu Bürgerentscheiden
Abstimmungsberechtigten.
§13
Datenübermittlung zu pass- und ausweisrechtlichen
Zwecken
(1) Die Meldebehörden übermitteln der für die zentralen
Pass- und Ausweisangelegenheiten zuständigen Stelle der
Behörde für Inneres und Sport bei Einzug von Einwohnern,
für die ein Vermerk nach §
3 Absatz 2 Nummer 4 BMG im
Melderegister eingetragen ist, die folgenden personenbezoge-
nen Daten:
1.Familienname,
2.Geburtsnamen,
3.Vornamen,
4. Geburtsdatum und Geburtsort,
5. derzeitige und frühere Anschriften,
6.Einzugsdatum,
7. Auskunftssperren nach §
51 Absatz 1 BMG und die Tat
sache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach §52 Absatz 1
BMG eingerichtet ist.
(2) Bei Auszug, Namensänderung, Tod sowie bei der Ein-
richtung und der Löschung einer Auskunftssperre beziehungs-
weise eines bedingten Sperrvermerks für Einwohner, für die
ein Vermerk nach §3 Absatz 2 Nummer 4 BMG im Melderegis-
ter eingetragen ist, werden die Veränderungen mitgeteilt.
§14
Datenübermittlung für statistische Zwecke
(1) Die Meldebehörden übermitteln dem Statistischen Amt
für Hamburg und Schleswig-Holstein ­ Anstalt des öffent
lichen Rechts für statistische Auswertungen regionaler Struk-
turen und Veränderungen der Bevölkerung und der privaten
Haushalte mindestens einmal jährlich die folgenden personen-
bezogenen Daten von Einwohnern:
1. Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat,
2.Geschlecht,
3.gesetzlicher Vertreter (Geburtsdatum, Geburtsort sowie
bei Geburt im Ausland auch den Staat sowie deren Staats-
angehörigkeit, Familienstand und Wohnort),
4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
5. Alleinige-, Haupt- oder Nebenwohnung,
6. derzeitige und frühere Anschriften,
7. bei Zuzug: früherer Wohnort,
8. Ein- und Auszugsdatum,
9. bei Zuzug aus dem Ausland: Datum des letzten Wegzugs
ins Ausland,
10. bei Fortzug in das Ausland: Staat, in den der Einwohner
verzieht und Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
11.Familienstand,
12.Sterbedatum.
(2) Die Datenübermittlung nach Absatz 1 bezieht sich
abweichend von §1 Absatz 1 auch auf Einwohner, die in Ham-
burg mit einer Nebenwohnung gemeldet sind.
§15
Datenabgleich zu polizeilichen Zwecken
(1) Die Meldebehörden übermitteln der Polizei bei Einzug,
Auszug, Namensänderung oder Tod von Einwohnern zur
Aktualisierung kriminalpolizeilicher personenbezogener
Sammlungen, im Falle eines Einzuges darüber hinaus zur
Durchführung von Fahndungsmaßnahmen und zur Aufklä-
rung des Schicksals von Vermissten, die folgenden personen-
bezogenen Daten in der Form des automatisierten Daten
abgleichs:
1.Familienname,
2. frühere Namen,
3.Vornamen,
Dienstag, den 13. Oktober 2015 265
HmbGVBl. Nr. 42
4.Geburtsdatum,
5.Geschlecht,
6. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
7. bei Sterbefällen Sterbedatum,
8. derzeitige und frühere Anschriften.
(2) Die Datenübermittlung nach Absatz 1 findet abwei-
chend von §
1 Absatz 1 auch statt, soweit Einzug, Auszug,
Namensänderung oder Tod in Hamburg mit einer Neben
wohnung gemeldete Einwohner betreffen.
§16
Datenübermittlung für Zwecke der Zulassungsbehörde
Die Meldebehörden übermitteln der Zulassungsbehörde
beim Landesbetrieb Verkehr zur Überprüfung der Richtigkeit
und Vollständigkeit der von Kraftfahrzeughaltern und -verfü-
gungsberechtigten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
mitgeteilten Daten nach §
13 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulas-
sungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt
geändert am 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573), unverzüg-
lich nach Speicherung eines Wohnsitzwechsels innerhalb
Hamburgs oder einer Abmeldung folgende Daten in der Form
des automatisierten Datenabgleichs:
1.Familienname,
2.Geburtsnamen,
3.Vornamen,
4.Geburtsdatum,
5. derzeitige und frühere Anschriften,
6. Tag der Ummeldung.
§17
Datenübermittlung zur Sicherung des gleichmäßigen
Vollzugs des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes
Die Meldebehörden übermitteln der für die Verwaltung der
Zweitwohnungsteuer zuständigen Behörde zur Sicherung des
gleichmäßigen Vollzugs des Hamburgischen Zweitwohnung-
steuergesetzes vom 23. Dezember 1992 (HmbGVBl. S. 330),
zuletzt geändert am 15. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 193, 195), in
der jeweils geltenden Fassung bei Einzug von Einwohnern, die
sich mit Nebenwohnungen anmelden, die folgenden personen-
bezogenen Daten:
1.Familienname,
2.Vornamen,
3.Doktorgrad,
4.Geburtsdatum,
5.Geschlecht,
6. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familienname, Doktor-
grad, Anschrift, Geburtsdatum, Auskunftssperren nach
§
51 Absatz 1 BMG und die Tatsache, dass ein bedingter
Sperrvermerk nach §52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist),
7. Anschrift der Nebenwohnung,
8.Einzugsdatum,
9. Anschrift der Hauptwohnung,
10. Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet
beziehungsweise eine Lebenspartnerschaft führend oder
nicht),
11. Auskunftssperren nach §
51 Absatz 1 BMG und die Tat
sache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach §52 Absatz 1
BMG eingerichtet ist.
Bei Auszug, Tod, Namensänderung, Änderung des Familien-
stands, Änderung der Anschrift der Hauptwohnung sowie bei
der Einrichtung und der Löschung einer Auskunftssperre
beziehungsweise eines bedingten Sperrvermerks werden die
Veränderungen übermittelt. Wird die Haupt- oder alleinige
Wohnung in Hamburg zur Nebenwohnung, gilt dies als Ein-
zug; wird die Nebenwohnung in Hamburg zur Haupt- oder
alleinigen Wohnung, gilt dies als Auszug. Eine Datenübermitt-
lung findet auch dann statt, wenn die Anmeldung von Neben-
wohnungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Einfüh-
rung der Zweitwohnungsteuer und Änderung melderecht
licher Vorschriften vom 23. Dezember 1992 (HmbGVBl.
S. 330) nachgeholt wird.
Abschnitt 2
Automatisierte Abrufe
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§18
Allgemeines
(1) Die Daten und Hinweise sowie die Auswahldaten zur
Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren an Behör-
den und andere öffentliche Stellen ergeben sich aus §
38
Absätze 1, 3, 4 und 5 BMG, §
8 Absatz 1 Nummer 2
HmbAGBMG und §§
19 bis 51 dieser Verordnung. Die Tat
sache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach §
52 Absatz 1
BMG für eine Person eingerichtet ist, wird stets mitgeteilt.
(2) Bei jedem automatisierten Abruf durch eine abrufbe-
rechtigte Behörde oder öffentliche Stelle ist die zum Abruf
befugte Person verpflichtet, die für den konkreten Abruf erfor-
derlichen Daten innerhalb des nach Absatz 1 festgelegten
Katalogs auszuwählen.
(3) Das Verfahren des automatisierten Abrufs von Melde
daten durch Behörden und anderen öffentlichen Stellen rich-
tet sich nach den §38 Absatz 2 und §39 BMG.
(4) Für die Protokollierung automatisierter Abrufe von
Meldedaten gilt §
40 BMG. Die Protokollierung nach §
40
Absatz 3 BMG erfolgt ausschließlich bei der in §
34 Absatz 4
Satz 1 BMG genannten Behörde. Ausschließlich zur Sicherung
des einwandfreien Betriebes der Melderegister und einer wirk-
samen datenschutzrechtlichen Kontrolle dürfen bei den
Melde
behörden auf der Grundlage des §8 Absatz 2 Nummer 5
des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG) vom
5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am
5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148, 155), Aufzeichnungen so
geführt werden, dass erkennbar ist, an welchem Tag eine der in
§
34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Behörden Datenabrufe
vorgenommen hat. Die Protokolldaten sind der bzw. dem
Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informa
tionsfreiheit auf Verlangen zugänglich zu machen. Wird im
Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht die Unzulässigkeit
eines Abrufs festgestellt, so sind in schwer wiegenden Fällen
die Einwohner, deren Daten abgerufen wurden, von der Auf-
sicht führenden Stelle über Anlass und Zeitpunkt des Abrufs,
die abgerufenen Daten und die abrufende Dienststelle unver-
züglich zu unterrichten. Die Aufsicht führende Stelle bestimmt
die Form der Unterrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.
§12a Absatz 3 Satz 2 Nummern 3 bis 5 HmbDSG gilt entspre-
chend. Soweit eine Unterrichtung unterbleibt, sind die wesent-
lichen Gründe hierfür aufzuzeichnen und der bzw. dem Ham-
burgischen Beauftragten für Datenschutz und Informations-
freiheit mitzuteilen.
Dienstag, den 13. Oktober 2015
266 HmbGVBl. Nr. 42
Unterabschnitt 2
Erweiterte automatisierte Abrufe von Sicherheits-,
Strafverfolgungs- und Strafjustizbehörden
§19
Abruf von Daten durch Gerichte, soweit sie Aufgaben
der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung
oder des Strafvollzugs wahrnehmen
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen
Ge
richten, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Straf-
vollstreckung oder des Strafvollzugs wahrnehmen, über die
Daten nach §38 Absätze 1 und 3 BMG in Verbindung mit §34
Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 BMG hinaus die Daten zum gesetz-
lichen Vertreter übermittelt werden.
§20
Abruf von Daten durch Polizeibehörden
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen den
Polizeibehörden zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit lie-
genden Aufgaben über die Daten nach §
38 Absätze 1 und 3
BMG in Verbindung mit §34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BMG
hinaus folgende Daten übermittelt werden:
1. gesetzlicher Vertreter,
2.Familienstand,
3. Ehegatte oder Lebenspartner,
4. minderjährige Kinder.
§21
Abruf von Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem
Landesamt für Verfassungsschutz über die Daten nach §
38
Absätze 1 und 3 BMG in Verbindung mit §34 Absatz 4 Satz 1
Nummer 6 BMG hinaus folgende Daten unter den Voraus
setzungen des §
7 Absatz 2 des Hamburgischen Verfassungs-
schutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt
geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 293), übermittelt
werden:
1. gesetzlicher Vertreter,
2.Familienstand,
3. Ehegatte oder Lebenspartner.
§22
Abruf von Daten durch Finanzbehörden,
soweit sie strafverfolgend tätig sind
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten darf den
Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind, über die
Daten nach §38 Absätze 1 und 3 BMG in Verbindung mit §34
Absatz 4 Satz 1 Nummer 11 BMG hinaus der Familienstand
übermittelt werden.
Unterabschnitt 3
Erweiterte automatisierte Abrufe anderer hamburgischer
Behörden und öffentlicher Stellen
§23
Abruf von Daten durch die Gerichte
(1) Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen
den Gerichten zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegen-
den Aufgaben über die Daten nach §38 Absatz 1 BMG hinaus
folgende Daten übermittelt werden:
1. frühere Anschriften,
2. Ein- und Auszugsdatum.
(2) Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen
den Gerichten zur Bewirkung der Zustellung während eines
Prozesses über die Daten nach §38 Absatz 1 BMG hinaus fol-
gende Daten übermittelt werden:
1. gesetzlicher Vertreter,
2. frühere Anschriften,
3. Ein- und Auszugsdatum.
(3) Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen
den Gerichten zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegen-
den Aufgaben
1. im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland,
2. in Verfahren, in denen das anwendbare Recht oder seine
Auslegung von der Staatsangehörigkeit einer Partei, eines
Beteiligten oder einer anderen Person abhängt, aus deren
Rechten oder Pflichten sich das Streitverhältnis ableitet,
3. in Familiensachen mit Ausländerbezug,
4. für Entscheidungen nach §1309 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs,
5. in ausländer- oder asylrechtlichen Verfahren,
6. für gesetzlich vorgeschriebene oder zugelassene Mitteilun-
gen
über die Daten nach §38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten
übermittelt werden:
a)Geschlecht,
b) gesetzlicher Vertreter,
c) derzeitige Staatsangehörigkeiten.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist der automatisierte
Abruf dieser Daten nur zulässig, wenn er von einem Richter
oder einem Rechtspfleger zugelassen wurde.
§24
Abruf von Daten durch die Justizkasse
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen der
Justizkasse zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden
Aufgaben, insbesondere für Einziehungs- und Vollstreckungs-
maßnahmen aufgrund der Justizbeitreibungsordnung vom
11. März 1937 (BGBl. III 365-1), zuletzt geändert am
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1501), über die Daten nach
§38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:
1.Geschlecht,
2. gesetzlicher Vertreter,
3. frühere Anschriften,
4. Ein- und Auszugsdatum.
§25
Abruf von Daten durch das Staatsarchiv
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem
Staatsarchiv zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegen-
den Aufgaben über die Daten nach §38 Absatz 1 BMG hinaus
folgende Daten übermittelt werden:
1. frühere Anschriften,
2. Ein- und Auszugsdatum.
§26
Abruf von Daten durch das Familieninterventionsteam
der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration
Dienstag, den 13. Oktober 2015 267
HmbGVBl. Nr. 42
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem
Familieninterventionsteam der Behörde für Arbeit, Soziales,
Familie und Integration zur Erfüllung der in seiner Zuständig-
keit liegenden Aufgaben über die Daten nach §
38 Absatz 1
BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:
1. gesetzlicher Vertreter,
2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
3. frühere Anschriften,
4. Ein- und Auszugsdatum.
§27
Abruf von Daten durch den Kinder- und Jugendnotdienst
des Landesbetriebs Erziehung und Beratung
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem
Kinder- und Jugendnotdienst des Landesbetriebs Erziehung
und Beratung zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegen-
den Aufgaben über die Daten nach §38 Absatz 1 BMG hinaus
die Daten zum gesetzlichen Vertreter übermittelt werden.
§28
Abruf von Daten durch das Versorgungsamt
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem
Versorgungsamt zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit

liegenden Aufgaben, insbesondere für die Bewilligung von
sozialen Entschädigungszahlungen, über die Daten nach §
38
Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:
1. frühere Anschriften,
2. Ein- und Auszugsdatum.
§29
Abruf von Daten durch das Referat für überregionalen
Kostenausgleich der Jugend- und Sozialhilfe
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem
Referat für überregionalen Kostenausgleich der Jugend- und
Sozialhilfe der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und

Integration, zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegen-
den Aufgaben über die Daten nach §38 Absatz 1 BMG hinaus
folgende Daten übermittelt werden:
1. frühere Anschriften,
2. Ein- und Auszugsdatum.
§30
Abruf von Daten durch das Fachamt Straffälligen- und
Gerichtshilfe des Bezirksamtes Eimsbüttel
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem
Fachamt Straffälligen- und Gerichtshilfe des Bezirksamts
Eimsbüttel einschließlich der Jugendgerichtshilfe zur Erfül-
lung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben über die
Daten nach §
38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten über-
mittelt werden:
1. dem Fachamt Straffälligen- und Gerichtshilfe des Bezirks
amts Eimsbüttel insgesamt frühere Anschriften und das
Ein- und Auszugsdatum,
2. der Jugendgerichtshilfe derzeitige Staatsangehörigkeiten,
gesetzlicher Vertreter, frühere Anschriften, Ein- und Aus-
zugsdatum und der Familienstand.
§31
Abruf von Daten durch das Fachamt Eingliederungshilfe
des Bezirksamtes Wandsbek
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem
sozialhilferechtlichen Fachdienst des Fachamtes Eingliede-
rungshilfe des Bezirksamtes Wandsbek für die Bearbeitung
von Sozialhilfeangelegenheiten über die Daten nach §
38
Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:
1. frühere Anschriften,
2. Ein- und Auszugsdatum.
§32
Abruf von Daten durch die Fachämter der Dezernate Soziales,
Jugend und Gesundheit der Bezirksämter
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen den
Fachämtern der Dezernate Soziales, Jugend und Gesundheit
der Bezirksämter zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit lie-
genden Aufgaben über die Daten nach §
38 Absatz 1 BMG
hinaus folgende Daten übermittelt werden:
1. für die Bearbeitung der Angelegenheiten nach dem Unter-
haltsvorschussgesetz gesetzlicher Vertreter, derzeitige
Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Ein- und Aus-
zugsdatum und der Familienstand und für die Bearbeitung
der Angelegenheiten nach dem Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz die derzeitigen Staatsangehörigkeiten,
frühere Anschriften, das Ein- und Auszugsdatum und der
Familienstand,
2. den Fachämtern Jugend- und Familienhilfe
2.1 für die Sachbearbeitung im Abschnitt Allgemeine Soziale
Dienste gesetzlicher Vertreter, derzeitige Staatsangehörig-
keiten, frühere Anschriften, Ein- und Auszugsdatum und
der Familienstand,
2.2 für die Aufgaben der Amtsvormünder gesetzlicher Vertre-
ter, derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften,
Ein- und Auszugsdatum und der Familienstand,
2.3 für das Betreuen von Asylbewerbern derzeitige Staatsange-
hörigkeiten, frühere Anschriften, Ein- und Auszugsdatum
und der Familienstand,
2.4 für die Aufgabenwahrnehmung des Abschnitts Hilfen zur
Erziehung derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere
Anschriften, Ein- und Auszugsdatum und der Familien-
stand,
3. den Fachämtern Grundsicherung und Soziales
3.1 für die Bearbeitung von Angelegenheiten der Wohnungs-
vergabe und der Wohnungsvermittlung, frühere Anschrif-
ten und das Ein- und Auszugsdatum und der Familien-
stand,
3.2 für die Bearbeitung von Angelegenheiten nach dem Wohn-
geldgesetz derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere An

schriften und das Ein- und Auszugsdatum,
3.3 für die Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen nach
dem Unterhaltssicherungsgesetz, frühere Anschriften und
das Ein- und Auszugsdatum,
3.4 für die Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen nach
dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz die derzeitigen
Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften und das Ein-
und Auszugsdatum,
3.5 für die Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen nach
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, dem Hambur
gischen Blindengeldgesetz und dem Asylbewerber
leistungsgesetz, frühere Anschriften und das Ein- und
Auszugsdatum,
4. den Fachämtern Gesundheit frühere Anschriften und das
Ein- und Auszugsdatum.
Dienstag, den 13. Oktober 2015
268 HmbGVBl. Nr. 42
§33
Abruf von Daten durch das Hamburgische Krebsregister
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem
Hamburgischen Krebsregister zur Berichtigung und Fort-
schreibung des Hamburgischen Krebsregisters über die Daten
nach §
38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt
werden:
1.Geschlecht,
2. frühere Anschriften,
3. Ein- und Auszugsdatum.
§34
Abruf von Daten durch das Amt für Arbeitsschutz
der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem
Amt für Arbeitsschutz der Behörde für Gesundheit und

Verbraucherschutz zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit
liegenden Aufgaben, insbesondere für Mitteilungen an das
Gewerbezentralregister, über die Daten nach §
38 Absatz 1
BMG hinaus die derzeitigen Staatsangehörigkeiten übermit-
telt werden.
§35
Abruf von Daten durch das Amt für Immissionsschutz
und Betriebe der Behörde für Umwelt und Energie
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem
Amt für Immissionsschutz und Betriebe der Behörde für
Umwelt und Energie zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit
liegenden Aufgaben über die Daten nach §
38 Absatz 1 BMG
hinaus folgende Daten übermittelt werden:
1. frühere Anschriften,
2. Ein- und Auszugsdatum.
§36
Abruf von Daten durch die Verkehrsgewerbeaufsicht
der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen der
Verkehrsgewerbeaufsicht der Behörde für Wirtschaft, Verkehr
und Innovation zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit lie-
genden Aufgaben, insbesondere für Mitteilungen an die Aus-
länderbehörden und zur Identitätsfeststellung bei der Verfol-
gung von Ordnungswidrigkeiten, über die Daten nach §
38
Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:
1. gesetzlicher Vertreter,
2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
3. frühere Anschriften,
4. Ein- und Auszugsdatum.
§37
Abruf von Daten durch die Dezernate Wirtschaft,
Bauen und Umwelt der Bezirksämter
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen den
Dezernaten Wirtschaft, Bauen und Umwelt der Bezirksämter
zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben
über die Daten nach §38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten
übermittelt werden:
1. den Fachämtern Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
sowie den Zentren für Wirtschaftsförderung, Bauen und
Umwelt:
1.1 für die Bearbeitung von Angelegenheiten des Gewerbe-
rechts das Geschlecht, gesetzlicher Vertreter, derzeitige
Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Ein- und Aus-
zugsdatum und der Familienstand,
1.2 für die Bearbeitung von Angelegenheiten nach dem Ham-
burgischen Wohnraumschutzgesetz und Angelegenheiten
der Mietpreisbindung frühere Anschriften, Ein- und Aus-
zugsdatum und der Familienstand,
2. den Zentren für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt
frühere Anschriften und das Ein- und Auszugsdatum,
3. den Fachämtern Management des öffentlichen Raums für
die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter, frühere Anschriften und das Ein-
und Auszugsdatum.
§38
Abruf von Daten durch das für die Grundsatzangelegenheiten
des Personenstandsrechts zuständige Referat der Behörde
für Inneres und Sport
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem
für die Grundsatzangelegenheiten des Personenstandsrechts
zuständigen Referat der Behörde für Inneres und Sport zur
Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben
über die Daten des §38 Absatz 1 BMG hinaus, folgende Daten
übermittelt werden:
1. gesetzlicher Vertreter,
2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
3. frühere Anschriften,
4. Ein- und Auszugsdatum,
5.Familienstand.
§39
Abruf von Daten durch das Einwohner-Zentralamt
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem
Einwohner-Zentralamt der Behörde für Inneres und Sport zur
Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben
über die Daten nach §38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten
übermittelt werden:
1. der für Buß- und Verwarnungsangelegenheiten zuständigen
Stelle bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, einge-
schlossen die Vollstreckung von Fahrverboten Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter, frühere Anschriften, Ein- und Aus-
zugsdatum,
2. der für die zentralen Pass- und Ausweisangelegenheiten
zuständigen Stelle, insbesondere zur Prüfung der Identität
von Personen, denen Legitimationsdokumente abhanden-
gekommen sind, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter, derzei-
tige Staatsangehörigkeiten, Ausstellungsbehörde, Ausstel-
lungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Per-
sonalausweises beziehungsweise Passes, frühere Anschriften
und das Ein- und Auszugsdatum,
3. der für die ausländerbehördlichen Aufgaben zuständigen
Stelle Geschlecht, derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere
Anschriften, Ein- und Auszugsdatum und der Familien-
stand,
4. der für die Staatsangehörigkeit und Einbürgerung zuständi-
gen Stelle frühere Anschriften und das Ein- und Auszugs
datum.
§40
Abruf von Daten durch die für Waffen- und
Jagdangelegenheiten zuständige Stelle
der Behörde für Inneres und Sport
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen der
für Waffen- und Jagdangelegenheiten zuständigen Dienststelle
der Behörde für Inneres und Sport zur Erfüllung der in ihrer
Dienstag, den 13. Oktober 2015 269
HmbGVBl. Nr. 42
Zuständigkeit liegenden Aufgaben über die Daten nach §
38
Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:
1.Geschlecht,
2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
3. gesetzlicher Vertreter,
4. Ein- und Auszugsdatum,
5.Familienstand,
6. Ehegatte oder Lebenspartner,
7. minderjährige Kinder.
§41
Abruf von Daten durch die Feuerwehr
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen der
Gebührenstelle der Feuerwehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben
bei der Gebührenerhebung und der Heranziehung zum Kos-
tenersatz über die Daten nach §38 Absatz 1 BMG hinaus fol-
gende Daten übermittelt werden:
1. gesetzlicher Vertreter,
2. frühere Anschriften,
3. Ein- und Auszugsdatum.
§42
Abruf von Daten durch die Fachämter der Dezernate
Bürgerservice der Bezirksämter
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen den
Fachämtern der Dezernate Bürgerservice der Bezirksämter zur
Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben über
die Daten nach §
38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten
übermittelt werden:
1. den Fachämtern Personenstandswesen zur Erfüllung der in
ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben, insbesondere der
Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Identifi-
zierungs- und Adressdaten im Rahmen der Beurkundungs-
tätigkeit sowie der Prüfung von Ehe- oder Lebenspartner-
schaftshindernissen, gesetzlicher Vertreter, derzeitige
Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, das Ein- und
Auszugsdatum und der Familienstand,
2. den Fachämtern Einwohnerwesen für die Bearbeitung von
Ausländerangelegenheiten Geschlecht, derzeitige Staats
angehörigkeiten, frühere Anschriften, Ein- und Auszugs
datum und der Familienstand.
§43
Abruf von Daten durch die Fachämter Interner Service
der Bezirksämter
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten darf den
Fachämtern Interner Service der Bezirksämter zur Prüfung
der Unterstützungsberechtigung bei Volksinitiativen und Bür-
gerbegehren sowie zur Prüfung der Eintragungsberechtigung
bei Volksbegehren das Datum ,,wahlberechtigt“ oder ,,nicht
wahlberechtigt“ übermittelt werden.
§44
Abruf von Daten durch den Landesbetrieb Verkehr
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem
Landesbetrieb Verkehr für den Fachbereich Fahrerlaubnis
und den Fachbereich Kfz-Zulassung über die Daten nach §38
Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:
1. frühere Anschriften,
2. Ein- und Auszugsdatum.
§45
Abruf von Daten durch das Statistische Amt für Hamburg
und Schleswig-Holstein ­ Anstalt des öffentlichen Rechts
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten darf dem
Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein ­
Anstalt des öffentlichen Rechts zur Erfüllung der in seiner
Zuständigkeit liegenden Aufgaben bei der Verarbeitung der
Daten für den Mikrozensus über die Daten nach §38 Absatz 1
BMG hinaus das Ein- und Auszugsdatum übermittelt werden.
§46
Abruf von Daten durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen der
Bußgeld- und Strafsachenstelle der Finanzbehörde zur Erfül-
lung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben, insbeson-
dere für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungs-
widrigkeiten, über die Daten nach §38 Absatz 1 BMG hinaus
folgende Daten übermittelt werden:
1. frühere Anschriften,
2. Ein- und Auszugsdatum,
3.Familienstand.
§47
Abruf von Daten durch die Kasse.Hamburg
der Finanzbehörde, die Mittel bewirtschaftenden Stellen der
Behörden und Senatsämter sowie die Vollstreckungsstellen
der Hamburger Finanzämter
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen der
Kasse.Hamburg der Finanzbehörde, den Mittel bewirtschaf-
tenden Stellen der Behörden und Senatsämter sowie den Voll-
streckungsstellen der Hamburger Finanzämter zur Erfüllung
der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben, insbesondere
für die Verwaltungsvollstreckung über die Daten nach §
38
Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:
1. frühere Anschriften,
2. Ein- und Auszugsdatum.
§48
Abruf von Daten durch das Finanzamt
für Verkehrssteuern und Grundbesitz
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem
Finanzamt für Verkehrssteuern und Grundbesitz, Zweitwoh-
nungsteuerstelle, zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit

liegenden Aufgaben über die Daten nach §
38 Absatz 1 BMG
hinaus folgende Daten übermittelt werden:
1. frühere Anschriften,
2. Ein- und Auszugsdatum.
§49
Abruf von Daten durch das Zentrum für Personaldienste
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem
Zentrum für Personaldienste zur Erfüllung der in seiner
Zuständigkeit liegenden Aufgaben über die Daten nach §
38
Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:
1. für die Sachbearbeitung im Fachbereich Familienkasse frü-
here Anschriften, Ein- und Auszugsdatum und Familien-
stand,
2. für die Sachbearbeitung im Fachbereich Beamtenversor-
gung und Zusatzversorgung derzeitige Staatsangehörigkei-
ten, frühere Anschriften, Ein- und Auszugsdatum und
Familienstand,
Dienstag, den 13. Oktober 2015
270 HmbGVBl. Nr. 42
3. für die Sachbearbeitung im Fachbereich Beihilfe der Fami-
lienstand.
Unterabschnitt 4
Erweiterte automatisierte Abrufe
durch nicht-hamburgische Behörden
§50
Erweiterte automatisierte Abrufe der Polizei,
Sicherheits- und Strafjustizbehörden
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen
nicht-hamburgischen Behörden im Sinne des §
34 Absatz 4
BMG zur Erfüllung der in derer Zuständigkeit liegenden Auf-
gaben über die in §38 Absätze 1 und 3 BMG genannten Daten
hinaus folgende Daten übermittelt werden:
1. gesetzlicher Vertreter,
2.Familienstand,
3. Ehegatte oder Lebenspartner,
4. minderjährige Kinder.
§51
Erweiterte automatisierte Abrufe anderer Behörden
und öffentlicher Stellen
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen
nicht-hamburgischen Behörden und anderen öffentlichen
Stellen über die in §38 Absatz 1 BMG genannten Daten hinaus
folgende Daten übermittelt werden:
1.Geschlecht,
2. gesetzlicher Vertreter,
3. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
4. frühere Anschriften,
5. Ein- und Auszugsdatum,
6.Familienstand.
Abschnitt 3
Spiegelregister
§52
Einrichtung, Führung und Betrieb des Spiegelregisters
(1) Dataport, Anstalt des öffentlichen Rechts, trifft im Auf-
trag der Zentralen Meldebehörde unter Einhaltung der melde-
und datenschutzrechtlichen Vorschriften die für die Einrich-
tung, Führung und den Betrieb des Spiegelregisters nach §§3
bis 5 HmbAGBMG erforderlichen technischen und organisa-
torischen Maßnahmen nach Maßgabe des Bundesmeldegeset-
zes, des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundes-
meldegesetz und dieser Verordnung. Dataport, Anstalt des
öffentlichen Rechts, ist auftragnehmende Stelle im Sinne von
§
3 HmbDSG. Auftraggebende Stelle ist die Zentrale Melde
behörde.
(2) Die aus dem Melderegister an das Spiegelregister nach
§§
3 bis 5 HmbAGBMG zu übertragenden Daten und Hin-
weise und das entsprechende Verfahren der Datenübertragung
sind in der Anlage näher bestimmt.
§53
Form und Verfahren der Datenübermittlungen und
Melderegisterauskünfte aus dem Spiegelregister
(1) Für die aus dem Spiegelregister erfolgenden regelmäßi-
gen Datenübermittlungen und die automatisierten Abrufe von
Meldedaten ist der Datensatz für das Meldewesen (Einheit
licher Bundes- und Länderteil ­ DSMeld) in der jeweils gel-
tenden Fassung zugrunde zu legen.
(2) Die aus dem Spiegelregister erfolgenden automatisier-
ten Abrufe von Meldedaten an hamburgische Behörden erfol-
gen durch Datenübertragung aus dem Spiegelregister über das
verwaltungseigene Kommunikationsnetz FHH-Netz oder
über die Schnittstelle eines Fachverfahrens. Für die aus dem
Spiegelregister erfolgenden automatisierten Abrufe von Mel-
dedaten an nicht-hamburgische Behörden gilt die Bundes
meldedatenabrufverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I
S. 1955).
(3) Die aus dem Spiegelregister erfolgenden regelmäßigen
Datenübermittlungen an hamburgische Behörden erfolgen
durch Datenübertragung aus dem Spiegelregister über das
verwaltungseigene Kommunikationsnetz FHH-Netz oder
über die Schnittstelle eines Fachverfahrens.
(4) Die aus dem Spiegelregister erfolgenden automatisier-
ten Melderegisterauskünfte erfolgen nach §
49 Absatz 2 BMG
über das Internet. Bei der Datenübertragung über das Internet
ist sicherzustellen, dass die Übermittlung der Melderegister-
auskunft an den Anfragenden verschlüsselt stattfindet und die
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnah-
men getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensi-
cherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die
Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die durch
die Meldebehörden beauskunftet werden.
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§54
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Meldedatenübermitt-
lungsverordnung vom 9. September 1997 (HmbGVBl. S. 453)
in der geltenden Fassung außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. Oktober 2015.
Dienstag, den 13. Oktober 2015 271
HmbGVBl. Nr. 42
Die Kommunikation zwischen den Meldebehörden und
dem gemeinsamen Spiegeldatenbanksystem der Länder Ham-
burg, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein erfolgt auf Basis
der Spezifikation OSCI-XMeld, in der im Bundesanzeiger
jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung, insbesondere
des Abschnitts XMeldIT ­ Format zur Belieferung zentraler
Register. Die Datenübertragung erfolgt über das Internet
gemäß dem OSCI-Transport-Profil für die Belieferung von
zentralen (Landes-)Melderegistern (für das Land Sachsen-
Anhalt) oder in geschlossenen Verwaltungsnetzen unter Nut-
zung der von der Vermittlungsstelle bei Dataport angebotenen
Webservices (für die Freie und Hansestadt Hamburg und das
Land Schleswig-Holstein). Diese Befüllungsvorschrift gilt ein-
heitlich für alle o.a. Länder, es sei denn, es ergeht ein Hinweis
auf eine landesspezifische Ausprägung.
Bei der Übermittlung des Initialdatenbestands und der
Fortschreibung der im gemeinsamen Spiegeldatenbanksystem
gespeicherten Daten haben die Meldebehörden die nachfol-
genden Verfahrenshinweise zu beachten:
I.
Allgemeines
a)Die Behördenkennungen im Deutschen Verwaltungs-
diensteverzeichnis (DVDV) lauten
­ ags: 02999001 für die SDB der Freien und Hansestadt
Hamburg
­ ags: 15999001 für den ZMDB des Landes Sachsen-
Anhalt
­ ags: 01999001 für die SDB des Landes Schleswig-Hol-
stein
b)Die Datenübermittlungen an das gemeinsame Spiegel
datenbanksystem müssen ungepackt (keine ZIP-Dateien)
übergeben werden. Die im Abschnitt XMeldIT enthaltenen
Umsetzungshinweise zur empfohlenen Größe der Nach-
richten (40 MB, nicht mehr als 3.000 Datensätze) werden für
verbindlich erklärt.
c)Abweisungen auf Prüfungsebene I (Formale Prüfungen)
führen zu Return-To-Sender-Nachrichten. Die Pakete einer
Datenlieferung werden 12 Stunden lang gesammelt. Sollte
dann die Datenlieferung nicht vollständig sein, werden die
Pakete unter Verwendung von Return-To-Sender-Nach-
richten abgewiesen. Dies gilt auch für alle innerhalb des
12-Stunden Zeitraums zur Sammlung einer Datenlieferung
mehrfach übermittelten Pakete.
d) Für Abweisungen auf Prüfungsebene II (Inhaltliche Krite-
rien) findet der XMeldIT-spezifische Quittungsmechanis-
mus Anwendung.
e) Beim Datentyp zur Beschreibung der Beziehung der bezo-
genen Person zur Hauptperson ist ausschließlich das Kind
element ,,daten“ der bezogenen Person zu übermitteln, d.h.
das Kindelement ,,referenz“ wird vom Spiegeldatenbank-
system nicht berücksichtigt.
f) Es werden nur Datensätze gespiegelt, die mindestens fol-
gende Daten enthalten:
­Ordnungsmerkmal
­Familienname
­Vorname
­Geburtsort
­Geschlecht
­ XMeldIT Änderungsart.
II.
Übermittlung des Initialdatenbestands
im gemeinsamen Spiegeldatenbanksystem
a)Das gemeinsame Spiegeldatenbanksystem wird in der
XMeld-Version 2.1 betrieben. Dem gemeinsamen Spiegel-
datenbanksystem sind einmalig ab dem 1. November 2015
alle im Melderegister elektronisch gespeicherten aktuellen
und inaktuellen Datensätze in dieser XMeld-Version zu
übermitteln. Dies umfasst auch die Datensätze, die Aus-
kunfts- und Übermittlungssperren nach Anlage 1 DSMeld
enthalten. Alle nachfolgend übermittelten Deltalieferungen
müssen in derselben XMeld-Version geliefert werden wie
die initiale Gesamtdatenlieferung.
b) Zu übermitteln sind folgende Daten (mit Referenz zu den
Blatt-Nummern des DSMeld):
1. Ordnungsmerkmal nach §4
Absatz 1 BMG kein DSMeld Blatt
2. Familienname 0101-0106
3. frühere Namen 0201-0206
Anmerkung zu Nummern 2 und 3:
Für die Schreibweise der Namen von Ausländern ist die
Eintragung im Pass maßgebend; eine anderslautende
Schreibweise in einer der Meldebehörde vorliegenden aus-
ländischen Personenstandsurkunde tritt grundsätzlich
zurück. Führt ein Ausländer nach deutschem Recht einen
anderen als den im ausländischen Pass angegebenen Famili-
ennamen und kann eine Änderung des Passes aus recht
lichen oder tatsächlichen Gründen nicht vorgenommen
werden, so wird der nach deutschem Recht zu führende
Familienname in der 1. Periode, der im Pass eingetragene
Familienname (oder auch Blockname) in der 2. Periode die-
ses Feldes angegeben. Gilt nur hier und beim gesetz
lichen
Vertreter.
Anlage
Befüllungsvorschrift 5 für
­ die Spiegeldatenbank (SDB) der Freien und Hansestadt Hamburg,
­ den Zentralen Meldedatenbestand auf Landesebene (ZMDB) des Landes Sachsen-Anhalt und
­ die Spiegeldatenbank (SDB) des Landes Schleswig-Holstein
im gemeinsamen Spiegeldatenbanksystem
der Länder Hamburg, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
Stand: 1. November 2015
Dienstag, den 13. Oktober 2015
272 HmbGVBl. Nr. 42
In den Fällen, in denen ausländische Reisepässe sowohl in
den Namensfeldern als auch in der maschinenlesbaren Zeile
verschiedene Schreibweisen von Namen enthalten, sind
jeweils die erste Schreibweise des Familiennamens in der
1. Periode und weitere Schreibweisen in der 2. Periode die-
ses Feldes einzutragen. Dies gilt auch in Fällen von Block-
namen in den Namensfeldern und Namensaufteilung in der
maschinenlesbaren Zeile.
4. Vornamen unter Kennzeichnung
des gebräuchlichen Vornamens 0301-0305
5. Doktorgrad 0401
6. Ordensname, Künstlername 0501, 0502
7. Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat 0601-0605
8. Geschlecht 0701
9. zum gesetzlichen Vertreter
0001, 0902-0919,
1200-1212,
Anmerkung:
Übermittelt werden die Auskunftssperren mit den Schlüs-
seln 3 und 11 der Anlage 1. Ist der Schlüssel 12 gespeichert,
darf diese Person nicht übergeben werden.
Beim Element xmeld:gesetzlichervertreter muss das Unter-
element xmeld:gesetzlichervertreterschluessel gefüllt sein.
10. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001-1005
11. rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft 1101-1104
12. derzeitige Anschriften,
frühere Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde sowie An
schrift
der letzten alleinigen Wohnung
oder Hauptwohnung und der
letzten Nebenwohnungen
außerhalb des Zuständigkeits-
bereichs der Meldebehörde,
gekennzeichnet nach Haupt- und
Nebenwohnung, bei Zuzug aus
dem Ausland auch den Staat und
die letzte frühere Anschrift im
Inland, bei Wegzug in das Ausland
auch die Zuzugsanschrift im
Ausland und den Staat 1200-1233
13. Einzugsdatum, Auszugsdatum,
Datum des letzten Wegzugs aus
einer Wohnung im Inland sowie
Datum des letzten Zuzugs aus
dem Ausland 1301-1314
14. Familienstand, bei
Verheirateten oder Personen,
die eine Lebenspartnerschaft
führen, zusätzlich Datum und
Ort der Eheschließung oder
der Begründung der Lebens-
partnerschaft sowie bei
Eheschließung oder der
Begründung der Lebens-
partnerschaft im Ausland auch
den Staat 1401-1409
15. zum Ehegatten oder
Lebenspartner 1200-1213a,
1501-1534
Anmerkung:
Übermittelt werden die Auskunftssperren mit den Schlüs-
seln 3 und 11 der Anlage 1. Ist der Schlüssel 12 gespeichert,
darf diese Person nicht übergeben werden.
16. zu minderjährigen Kindern
1200-1212,
1601-1607
Anmerkung:
Übermittelt werden die Auskunftssperren mit den Schlüs-
seln 1, 3 und 11 der Anlage 1. Ist der Schlüssel 12 gespei-
chert, darf diese Person nicht übergeben werden.
17.Ausstellungsbehörde,
Ausstellungsdatum, letzter Tag
der Gültigkeitsdauer und
Seriennummer des Personal-
ausweises, des anerkannten
und gültigen Passes oder
Passersatzpapiers sowie
Sperrkennwort und Sperrsumme
des Personalausweises 1701-1709
18. Auskunftssperren 1801, 1802
Anmerkung:
Übermittelt werden die Auskunftssperren mit den Schlüs-
seln 1, 3, 11 sowie 14 bis 18 der Anlage 1. Ist der Schlüssel 6
oder 12 gespeichert, darf diese Person nicht übergeben wer-
den.
19. Einwilligung 1803, 1804
Hinweis:
Landesspezifische Ausprägung für Hamburg und Schles-
wig-Holstein
20. Sterbedatum und Sterbeort
sowie bei Versterben im Ausland
auch den Staat 1901, 1904, 1905
21. die Tatsache, dass eine waffen-
rechtliche Erlaubnis erteilt
worden ist, sowie die Behörde,
die diese Tatsache mitteilt,
mit Angabe des Datums, an dem
die waffenrechtliche Erlaubnis
erstmals erteilt worden ist 2601, 2602,
22. die Tatsache, dass eine sprengstoff-
rechtliche Erlaubnis oder ein
Befähigungsschein nach §20
des Sprengstoffgesetzes erteilt
worden ist, sowie die Behörde,
die diese Tatsache mitteilt, mit
Angabe des Datums der
erstmaligen Erteilung 2801, 2802.
c) Neben den aktuellen und inaktuellen Datensätzen sind auch
folgende Daten verzogener oder verstorbener Personen
(Historie gemäß §13 Absatz 2 Satz 3 BMG) zu übermitteln:
1. Ordnungsmerkmal kein DSMeld Blatt
2. Familienname 0101-0106
3. frühere Namen 0201-0205
4. Vornamen unter Kennzeichnung
des gebräuchlichen Vornamens 0301-0304
5. Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat 0601-0603
6. derzeitige und frühere
Anschriften1200-1233
7. Auszugsdatum 1306
Dienstag, den 13. Oktober 2015 273
HmbGVBl. Nr. 42
8. Sterbedatum und Sterbeort
sowie bei Versterben im Ausland
auch den Staat 1901, 1904, 1905
9. Auskunftssperre 1801
Übermittelt werden die Auskunftssperren mit den
Schlüsseln 3, 11 sowie 14 bis 18 der Anlage 1. Ist der
Schlüssel 6 oder 12 gespeichert, darf diese Person nicht
übergeben werden.
d)Alle aktuellen und inaktuellen Datensätze tragen die

XMeldIT Änderungsart 101 (Erstbefüllung des zentralen
Registers), die historischen Datensätze müssen die

XMeldIT Änderungsart 704 (Bestandslieferung gesonderte
Aufbewahrung) tragen. Dies gilt auch, wenn die histori-
schen Bestände nicht getrennt von den aktuellen gespei-
chert werden.
e) Es ist nur ein Datensatz je amtlichem Gemeindeschlüssel
zulässig. Mehrere Datensätze (z.B. ein aktueller Datensatz
und weitere historische Datensätze) sind zu einem (aktuel-
len) Datensatz, angereichert mit den Daten des historischen
Datensatzes (vgl. Buchstabe c), zusammenzufassen.
f) In historischen Daten darf keine Wohnung als aktuell
gekennzeichnet sein.
g) Bei einem Wiederzuzug in den Bereich desselben AGS lebt
das bisherige Ordnungsmerkmal wieder auf.
III.
Fortschreibung des gemeinsamen Spiegeldaten-
banksystems (Deltalieferungen zu den unter II
Buchstaben b und c genannten Daten)
a) Bei Datensätzen, die zur Fortschreibung des gemeinsamen
Spiegeldatenbanksystems übermittelt werden (Deltaliefe-
rungen), ist die XMeldIT Änderungsart mit den Schlüsseln
gemäß der Spezifikation OSCI-XMeld zu füllen.
b) Wenn im kommunalen Melderegister ein Datensatz in die
Historie überführt wird, muss diese Änderung dem gemein-
samen Spiegeldatenbanksystem mit der XMeldIT Ände-
rungsart 701 mitgeteilt werden. Soweit die historischen
Bestände nicht getrennt von den aktuellen gespeichert wer-
den und eine Kennzeichnung inaktueller und historischer
Bestände im Fachverfahren nicht erfolgt, ist die Übermitt-
lung der XMeldIT Änderungsart 701 nicht erforderlich.
c)Wenn im kommunalen Melderegister ein historischer
Datensatz geändert wird, so muss diese Änderung dem
gemeinsamen Spiegeldatenbanksystem mit der XMeldIT
Änderungsart 703 mitgeteilt werden. Dies gilt auch, wenn
die historischen Bestände nicht getrennt von den aktuellen
gespeichert werden.
d) Grundsätzlich sind nur Deltalieferungen erlaubt. Erneute
Gesamtlieferungen dürfen nur nach vorheriger, gesonderter
Absprache mit Dataport bereitgestellt werden. Dabei muss
seitens der Meldebehörde sichergestellt sein, dass alle seit
der letzten Gesamtlieferung erfolgten mitteilungsdienst
relevanten Änderungen vorher über Deltalieferungen dem
Spiegeldatenbanksystem mitgeteilt worden sind.
IV.
Ausblick
Für Hamburg und Schleswig-Holstein ist ab Mai 2016 die
Übermittlung von Orts- und Straßenverzeichnissen vorgese-
hen.
V.
Hinweis
Die Verwaltungsvorschriften zum Bundesmeldegesetz
sehen ab November 2015 vor, dass im Melderegister für eine
Person grundsätzlich nur ein eigener Datensatz zu führen ist.
Ausnahmen sind adoptierte und transsexuelle Personen.
Gebührenordnung
für Melde- und Ausweisangelegenheiten
Vom 6. Oktober 2015
Auf Grund der §§2, 5, 10 und 11 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. De

zember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:
§1
(1) Für Amtshandlungen nach dem Bundesmeldegesetz
(BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert am
20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970, 972), in der jeweils geltenden
Fassung sowie in anderen Angelegenheiten des Melde- und
Ausweiswesens werden die nachstehenden Verwaltungsgebüh-
ren und besonderen Auslagen erhoben, soweit nicht Gebüh-
renfreiheit nach Absatz 2 besteht:
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
1Melderegisterauskünfte
1.1 Einfache Melderegisterauskunft über
eine Person (§§44 und 49 BMG)
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
1.1.1 mündliche oder schriftliche Auskunft
(§44 BMG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12,­
1.1.2 Auskunft im automatisierten Verfahren
(§49 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
BMG) … . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,­
1.1.3 im Falle besonderer Feststellungen oder
eines sonstigen erhöhten Arbeitsaufwan-
des … . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,­
1.1.4 Abweichend von Nummer 1.1.1 beträgt
die Gebühr für jede einzelne Auskunft
Dienstag, den 13. Oktober 2015
274 HmbGVBl. Nr. 42
bei einer Vielzahl von einfachen Melde-
registerauskünften mit Hilfe der automa-
tischen Datenverarbeitung auf maschi-
nell lesbaren Datenträgern . . . . . . . . . . . . 7,­
1.1.5 Für die zusätzliche manuelle Nachbear-
beitung einer einzelnen Auskunft nach
Nummern 1.1.2 und 1.1.4 . . . . . . . . . . . . . 6,­
1.2 Auskünfte aus dem Mikrofilmarchiv
über eine Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,­
1.3 Erweiterte Melderegisterauskunft über
eine Person (§46 Absatz 1 Satz 1 und §50
Absätze 1 und 3 BMG) oder Auskunft
über die Unauffindbarkeit einer Person 15,50
1.4 Gruppenauskünfte nach §
46 BMG je
Gruppenauskunft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,­
bis 12500,­
1.5 Bei der Erteilung von Melderegisteraus-
künften sind die
a)
über das Entgelt für einen einfachen
Brief hinausgehenden Entgelte und
b)
die Kosten für Rücklastschriften
als besondere Auslagen zu erstatten.
1.6 Die Gebühren und besonderen Auslagen
nach den Nummern 1.1 bis 1.5 werden
auch bei Erteilung einer für die Antrag-
stellerin oder den Antragsteller in der
Sache nicht weiterführenden Auskunft
erhoben.
2 Verarbeitung der Anmeldung einer Per-
son oder einer Familie mit gleicher Weg-
zugs- und Zuzugsadresse (§
17 Absatz 1
BMG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,­
3Bescheinigungen
3.1 Meldebescheinigung aus dem Melde
register (§18 Absätze 1 bis 3 BMG) . . . . . 10,­
Kann eine Bescheinigung in dem von der
Antragstellerin oder dem Antragsteller
beantragten Umfang nur nach zusätzli-
chen Feststellungen im Mikrofilmarchiv
ausgestellt werden, so gelten Tatbestand
und Gebührensatz der Nummer 1.2 ent-
sprechend.
3.2 Bescheinigung für die Ersteintragung
eines Sondernamens in Personalausweise
und Reisepässe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,­
bis 35,­
3.3 Identitätsbescheinigung aus dem Perso-
nalausweisregister auf Antrag der Betrof-
fenen oder des Betroffenen . . . . . . . . . . . . 12,­
4 Wird eine der unter den Nummern 1.1.1,
1.1.3 bis 1.6, 3.1 und 3.2 genannten Amts-
handlungen auf Veranlassung der Antrag-
stellerin oder des Antragstellers außer-
halb der behördlichen Dienstzeit vorge-
nommen, so erhöht sich die jeweilige
Gebühr um 50 vom Hundert.
(2) Gebührenfrei sind die
1. Erteilung einer Melderegisterauskunft oder einer Beschei-
nigung, die ausschließlich der Aufklärung des Schicksals
von Vermissten, Verschleppten oder Vertriebenen oder der
Zusammenführung von Familien dient,
2. Berichtigung des Melderegisters auf Antrag nach §12 BMG,
3. Erteilung einer Meldebestätigung nach §24 Absatz 2 BMG,
4. Erteilung einer Meldebescheinigung als Lebensbescheini-
gung jeglicher Art,
5. Beglaubigung der Unterschrift einer gesetzlichen Vertrete-
rin oder eines gesetzlichen Vertreters auf einer Zustim-
mungserklärung zur Ausstellung eines Personalausweises,
Reisepasses oder eines Seefahrtsbuches.
§2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für Melde- und
Ausweisangelegenheiten vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl.
S. 372) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden.
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. Oktober 2015.
Dienstag, den 13. Oktober 2015 275
HmbGVBl. Nr. 42
Dritte Verordnung
zur Änderung der Schul-Datenschutzverordnung
Vom 6. Oktober 2015
Auf Grund von §
32 Absatz 3 Satz 3 des Hamburgischen
Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt
geändert am 19. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 121), wird verordnet:
§1
Die Schul-Datenschutzverordnung vom 20. Juni 2006
(HmbGVBl. S. 349), zuletzt geändert am 26. April 2011
(HmbGVBl. S. 199), wird wie folgt geändert:
1. §
9 Satz 3 erhält folgende Fassung: ,,§§
41, 51 sowie 52 des
Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084),
zuletzt geändert am 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970, 972), in
der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.“
2. §10 Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. Oktober 2015.
Sechste Verordnung
zur Änderung der Grenzen des Hafengebiets im Bereich der HafenCity
Vom 6. Oktober 2015
Auf Grund von §5 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes
vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am
30. September 2014 (HmbGVBl. S. 434), wird verordnet:
Einziger Paragraph
1. Hinter der Anlage 1.26 zu §
2 Absatz 2 des Hafenentwick-
lungsgesetzes wird die aus dem anliegenden Übersichtsplan
ersichtliche Anlage 1.27 angefügt.
2. In Nummer 1.1 Absatz 2 der Grenzbeschreibung zum
Hafenentwicklungsgesetz (Anlage 2 zu §
2 Absatz 2 des
Hafenentwicklungsgesetzes) wird die Textstelle
,,weiter in östlicher Richtung auf der Südseite des Wasser-
flurstücks Nr. 2080 der Gemarkung Altstadt-Süd am Peter-
senkai bis zur G.-Kr. Rechts 3566887.5; Hoch 5934617.4,
weiter in südöstlicher Richtung bis zur G.-Kr. Rechts
3566980.2; Hoch 5934443.5″
ersetzt durch die Textstelle
,,weiter in südlicher und östlicher Richtung bis zur West-
kante des Kirchenpauerkais (Lagestatus 310) Rechts
566568.5; Hoch 5932563.2″.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. Oktober 2015.
Dienstag, den 13. Oktober 2015
276 HmbGVBl. Nr. 42
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51
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51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
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