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Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 459

DONNERSTAG, DEN17. JUNI
459
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 42 2021
Tag I n h a l t Seite
17. 6. 2021 Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 459
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert am
10. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 412), wird wie folgt geändert:
1. §9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
bei Veranstaltungen gilt für alle anwesenden Perso-
nen in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach §8 mit der Maßgabe,
dass die Masken bei Ansprachen und Vorträgen durch
die vortragenden oder darbietenden Personen abge-
legt werden dürfen,“.
2. §10 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 Satz 1 wird das Komma am Ende der Num-
mer 3 durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 4
gestrichen.
2.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2.2.1 In Satz 1 Nummer 3 wird die Zahl ,,4″ durch die Zahl ,,3″
ersetzt.
2.2.2 In Satz 3 wird die Textstelle ,,Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
oder“ gestrichen.
3. §10b wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 wird aufgehoben.
3.2 Absatz 1a Satz 2 wird gestrichen.
4. §12 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln und Verkehrsan-
lagen des öffentlichen Personenverkehrs (§
2 Absatz 3)
gilt für die Fahrgäste, Fluggäste, Besucherinnen und
Besucher die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §8.“
5. §17 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
für anwesende Personen gilt die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach §8,“.
5.2 Absatz 3 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5. für Angebote in geschlossenen Räumen gilt die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nach §8,“.
Fünfundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 17. Juni 2021
Auf Grund von §
32 Satz 1 und §
36 Absatz 6 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert am 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174), in Ver
bindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertra-
gungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021
(HmbGVBl. S. 9) wird verordnet:
Donnerstag, den 17. Juni 2021
460 HmbGVBl. Nr. 42
6. §18 Absatz 3 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §8,“.
7. §18a Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 wird gestrichen.
8. In §20 Absatz 6 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
9. §25 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5
mit Ausnahme von §5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2;
bei der Durchführung von Angeboten in geschlossenen
Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §8; es soll unter Berücksichtigung der Ein-
sichtsfähigkeit der betreuten Kinder und Jugendlichen
darauf hingewirkt werden, dass das Abstandsgebot nach
Maßgabe von §3 Absatz 2 eingehalten wird.“
10. §31a Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Bei der Beförderung gilt für Nutzerinnen und Nutzer
sowie das Fahrpersonal und für weitere Begleitpersonen
die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach
§
8 mit der Maßgabe, dass ein medizinischer Mund-
Nasen-Schutz (OP-Maske) nicht zulässig ist.“
11. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
11.1 Nummer 13 erhält folgende Fassung:
,,13.
entgegen §
9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 in Verbin-
dung mit §8 Absätze 1 und 1a bei Veranstaltungen
die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nicht befolgt,“.
11.2 Nummern 16a und 23 werden gestrichen.
11.3 Nummer 26 erhält folgende Fassung:
,,26.
entgegen §12 Satz 1 in Verbindung mit §8 Absätze 1
und 1a als Fahrgast, Fluggast, Besucherin oder Besu-
cher von Verkehrsmitteln und Verkehrsanlagen des
öffentlichen Personenverkehrs die Pflicht zum Tra-
gen einer medizinischen Maske nicht befolgt,“.
11.4 Nummer 46c erhält folgende Fassung:
,,46c. entgegen §17 Absatz 2 Nummer 4 erster Halbsatz in
Verbindung mit §
8 Absätze 1 und 1a die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nicht
befolgt,“.
11.5 Nummer 48a erhält folgende Fassung:
,,48a.
entgegen §
18 Absatz 3 Nummer 4 in Verbindung
mit §8 Absätze 1 und 1a in zoologischen und bota-
nischen Gärten sowie in Tierparks die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske in geschlosse-
nen Räumen nicht befolgt,“.
11.6 Nummer 56a wird gestrichen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 18. Juni 2021 in Kraft.
Hamburg, den 17. Juni 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Donnerstag, den 17. Juni 2021 461
HmbGVBl. Nr. 42
A.
Anlass
Mit der Fünfundvierzigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wer-
den unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen
Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg weitere Locke-
rungsschritte vorgenommen, um auf den Rückgang der Neuin-
fektionszahlen und die weitere Stabilisierung der epidemiolo-
gischen Lage zu reagieren.
Nachdem mit der Vierzigsten bis Vierundvierzigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung nach einem gestuften Konzept Anpas-
sungen der Schutzmaßnahmen vorgenommen worden sind,
kann deren schrittweise Anpassung mit dem Ziel einer Reduk-
tion beschränkender Folgewirkungen der Schutzmaßnahmen
bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des weiterhin erforderli-
chen Schutzniveaus vor dem Hintergrund der weiteren Stabi-
lisierung der epidemiologischen Lage auch in dieser Woche
fortgesetzt werden.
Aus diesem Grund wird mit dieser Verordnung die gene-
relle Maskenpflicht im Freien aufgehoben. Lediglich auf
Wochenmärkten, Spezialmärkten und Jahrmärkten, in Warte-
schlangen oder bei Menschenansammlungen vor den Eingän-
gen, Außenflächen und Stellplatzanlagen von Verkaufsstellen,
Ladenlokalen und Märkten sowie Gaststätten, Spielhallen und
Wettvermittlungsstellen, und soweit die anwesenden Personen
an öffentlichen Orten einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu
anderen als den in §
3 Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Personen
nicht einhalten können, bleibt wegen der längeren Verweil-
dauer und der besonderen räumlichen Enge auch im Freien
eine Maskenpflicht als wesentliche und wirksame Schutzmaß-
nahme erforderlich, um die Anzahl der Neuinfektionen wei-
terhin wirksam zu begrenzen und eine weitere Abschwächung
des Infektionsgeschehens zu gewährleisten.
Des Weiteren wird die Pflicht zum Tragen einer Atem-
schutzmaske im öffentlichen Personenverkehr gelockert.
Da die Infektionslage indessen weiterhin durch eine noch
erhebliche Anzahl täglicher Neuinfektionen, durch eine wei-
terhin erhebliche Auslastung des Gesundheitswesens sowie
durch einen noch nicht hinreichenden Immunisierungsgrad
der Bevölkerung durch Impfungen geprägt ist, sind darüber
hinausgehende Reduktionen der Schutzmaßnahmen zum jet-
zigen Zeitpunkt noch nicht möglich, da andernfalls ein Rück-
fall in das exponentielle Wachstum und eine Überlastung des
Gesundheitssystems zu besorgen sind. Der für den Schutz der
Gesundheit und des Lebens der Bevölkerung der Freien und
Hansestadt Hamburg verantwortliche Verordnungsgeber ist
deshalb weiterhin verpflichtet, Schutzmaßnahmen umzuset-
zen, die die Kontrolle des aktuellen Infektionsgeschehens
unterstützen (§
28a Absatz 3 Satz 7 IfSG) und einen erneuten
Anstieg der Infektionszahlen verhindern. Dies ist insbeson-
dere erforderlich, um die mit dieser Verordnung sowie mit der
Vierzigsten bis Vierundvierzigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
in kurzer Zeitfolge eingeführten Öffnungsschritte abzusi-
chern. Vor allem aber gebieten die noch bestehende hohe Aus-
lastung der intensivmedizinischen Kapazitäten, der noch
unzureichende Immunisierungsgrad der Bevölkerung durch
Impfungen sowie das Auftreten neuer Virusvarianten beson-
dere Vorsicht und die weitere Beibehaltung eines hohen
Schutzniveaus. Zudem darf der Erfolg der Eindämmung der
Coronavirus-Epidemie in der Freien und Hansestadt Ham-
burg, der durch die Einhaltung und Umsetzung der Schutz-
maßnahmen dieser Verordnung durch die Bürgerinnen und
Bürger erreicht worden ist, nicht durch eine übereilte Reduk-
tion der Schutzmaßnahmen gefährdet werden, die einen Rück-
fall in eine durch ein exponentielles Wachstum der Neuinfek-
tionen geprägte epidemiologische Lage bewirken und den
Verordnungsgeber zu einer Intensivierung der Schutzmaßnah-
men zwingen würde. Aus diesem Grund wird das Konzept
einer schrittweisen Rücknahme beschränkender Schutzmaß-
nahmen und einer jeweils nachfolgenden sorgsamen Evalua-
tion des jeweiligen Schritts auch mit dieser Verordnung konse-
quent fortgesetzt, um einen bestmöglichen Ausgleich zwischen
dem dringend erforderlichen Schutzniveau und der grund-
rechtlich gebotenen Rücknahme beschränkender Schutzmaß-
nahmen zu gewährleisten.
Vor diesem Hintergrund werden mit dieser Verordnung
die zuvor dargelegten und im Folgenden unter B. näher erläu-
terten Anpassungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung vorgenommen. Sofern die epidemiolo-
gische Lage nach Umsetzung dieser Anpassungen weiter stabil
bleiben oder sich sogar bessern sollte, wird der Verordnungs-
geber ­ wie mit den letzten fünf Änderungsverordnungen ­
weitere Anpassungen vornehmen, mit denen nicht mehr erfor-
derliche Schutzmaßnahmen umgehend zurückgenommen
werden. Der Verordnungsgeber wird deshalb wie bisher das
Infektionsgeschehen sowie die Wirkung der Schutzmaßnah-
men kontinuierlich evaluieren, und er wird Schutzmaßnah-
men, die im Einzelnen nicht mehr erforderlich sind, umge-
hend wieder aufheben, sobald das Infektionsgeschehen dies
zulässt.
Die Entwicklung der epidemiologischen Lage in der Freien
und Hansestadt Hamburg seit der Vierundvierzigsten Verord-
nung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung vom 10. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 412)
ist durch eine weitere Stabilisierung des Infektionsgeschehens
sowie durch eine weitere, kontinuierliche Reduktion der
Anzahl der täglichen Neuinfektionen geprägt. Die weitere Sta-
bilisierung der Lage sowie der Rückgang der Anzahl der tägli-
chen Neuinfektionen ermöglichen die eingangs und die im
Folgenden unter B. näher erläuterten Anpassungen des
Schutzkonzepts.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die
täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Veröffentlichun-
gen der Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.ham-
burg.de/coronavirus/) verwiesen. Das Robert Koch-Institut
schätzt aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen die Gefähr-
dung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland ins-
gesamt weiter als hoch ein (https://www.rki.de/DE/Content/
InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Jun_
2021/2021-06-15-de.pdf?__blob=publicationFile; Stand 15. Juni
2021). Für die Freie und Hansestadt Hamburg stellt sich die
epidemiologische Lage aktuell wie folgt dar:
Begründung
zur Fünfundvierzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Donnerstag, den 17. Juni 2021
462 HmbGVBl. Nr. 42
Zwischen dem 9. Juni 2021 und dem 16. Juni 2021 wurden
insgesamt 278 Neuinfektionen in Hamburg gemeldet. Dies
entspricht 14,60 Fällen/100.000 Einwohnerinnen und Einwoh-
ner (7-Tage-Inzidenz). Die aktuellen Infektionen sind weiter
keinen größeren Ausbruchsgeschehen zuzuordnen. In allen
Altersgruppen sinkt die Inzidenz und liegt seit der Kalender-
woche 23 unter 30, ab dem 30. Lebensjahr unter 20. Die
7-Tage-Inzidenz liegt seit dem 5. Mai 2021 unter 100, seit dem
17. Mai 2021 liegt sie auch unter dem Wert 50. Aktuell liegt die
7-Tage-Inzidenz in allen Bezirken außer dem Bezirk Ham-
burg- Mitte unter 17 (Mitte 28,2).
Trotz der rückläufigen Zahl der täglichen Neuinfektionen
in der Freien und Hansestadt Hamburg liegt die 7-Tages-
Inzidenz noch auf einem weiter zu beobachtenden signifikan-
ten Niveau (Werte: 39,86 am 23. Mai; 38,33 am 24. Mai; 37,33
am 25. Mai; 31,35 am 26. Mai; 27,88 am 27. Mai; 27,15 am
28. Mai; 26,20 am 29. Mai; 24,00 am 30. Mai; 21,53 am 31. Mai;
25,15 am 1. Juni; 23,73 am 2. Juni; 23,68 am 3. Juni; 21,27 am
4. Juni; 21,53 am 5. Juni; 20,43 am 6. Juni; 20,69 am
7. Juni; 17,80 am 8. Juni; 18,3 am 9. Juni; 17,38 am 10. Juni;
17,07 am 11. Juni; 15,81 am 12. Juni; 15,07 am 13. Juni; 15,91
am 14. Juni und 13,6 am 15. Juni), das den in §
28a Absatz 3
Satz 6 IfSG genannten Schwellenwert von 35 noch bis zum
25. Mai 2021 übertraf.
Der jüngste Verlauf des 7-Tage-R-Werts stellt sich wie folgt
dar: 0,84 am 23. Mai; 0,85 am 24. Mai; 0,88 am 25. Mai; 0,88 am
26. Mai; 0,81 am 27. Mai; 0,76 am 28. Mai; 0,74 am 29. Mai;
0,77 am 30. Mai; 0,79 am 31. Mai; 0,78 am 1. Juni; 0,77 am
2. Juni; 0,82 am 3. Juni; 0,86 am 4. Juni; 0,86 am 5. Juni; 0,88
am 6. Juni; 0,94 am 7. Juni; 0,91 am 8. Juni; 0,8 am 9. Juni; 0,85
am 10. Juni; 0,87 am 11. Juni; 0,89 am 12. Juni; 0,95 am
13. Juni; 0,90 am 14. Juni; 0,79 am 15. Juni und 0,79 am
16. Juni. Der 7-Tage-R-Wert bildet das Infektionsgeschehen
vor etwa einer Woche bis vor etwas mehr als zwei Wochen ab
und ist daher für die Einschätzung der epidemiologischen
Lage bedeutsam. Bei einem R-Wert über 1 steigt die tägliche
Anzahl an Neuinfektionen.
Das Infektionsgeschehen in Hamburg ist weiterhin domi-
nant durch die zuerst in Großbritannien entdeckte Virusvari-
ante Alpha (B.1.1.7) geprägt: Diese breitet sich seit Dezember
2020 in Hamburg kontinuierlich aus. Seit der Kalenderwoche
14 (2021) liegt der durch Sequenzierung ermittelte Anteil an
B.1.1.7-positiven Fällen bei stabil über 90% und ist damit der
inzwischen vorherrschende COVID-19-Erreger. In der Kalen-
derwoche 20 wurde der durch Sequenzierung ermittelte Anteil
der Alpha-Variante auf 98,1% bestimmt.
Weitere Variants of Concern (VOC) wie die Varianten Beta
(B.1.351, Südafrika-Variante) und Gamma (P.1, Brasilien-
Variante) sowie Delta (B.1.617, indische Variante) konnten
bisher nur vereinzelt in Hamburg nachgewiesen werden, wobei
der Verordnungsgeber diese Entwicklung weiter aufmerksam
verfolgt. In den Kalenderwochen 10, 11, 13, 17 und 19 konnten
einzelne Beta-positive Proben identifiziert werden. Von der
Variante Gamma konnte in den Kalenderwochen 17 und 18 je
eine Probe detektiert werden, möglicherweise eine weitere
Probe in der Kalenderwoche 20. Die Variante Delta wurde in
der Kalenderwoche 16 erstmals in Hamburg detektiert, in der
Kalenderwoche 18 zweimal und der Kalenderwoche 19 einmal.
Im Gegensatz zu Großbritannien, wo sich diese Variante
momentan stark ausbreitet, ist in Hamburg aktuell keine
rasante Zunahme der Delta-Variante zu beobachten. Seit der
ersten Entdeckung wurde ihr Anteil stabil auf 0,6% bestimmt.
Neben diesen VOC treten in Hamburg auch andere Varianten
auf, die unter Beobachtung stehen und als Variants of Interest
(VOIs) bezeichnet werden. Als VOI gelten derzeit hauptsäch-
lich die Varianten AT.1 , B.1.1.528 sowie B.1.1.10.
Die Lage hinsichtlich der Kapazitäten der intensivmedizi-
nischen Versorgung konnte infolge der wirksamen Reduktion
der Anzahl der täglichen Neuinfektionen erfolgreich stabili-
siert werden. Allerdings ist die Auslastung der intensivmedizi-
nischen Kapazitäten weiter auf einem hohen Niveau. Mit
Stand vom 15. Juni 2021 sind 51 COVID-19-Patientinnen und
Patienten in Hamburger Kliniken stationär aufgenommen. 29
Patientinnen und Patienten mit COVID-19 befinden sich in
intensivmedizinischer Behandlung. Es sind derzeit 90 Inten-
sivbetten frei. Die Anzahl stationär aufgenommener und
intensivmedizinisch betreuter Patientinnen und Patienten
nimmt seit dem 20. April 2021 langsam, aber stetig ab.
Impfungen werden sowohl im Impfzentrum als auch durch
niedergelassene Ärztinnen und Ärzte durchgeführt. 45,6% der
Hamburgerinnen und Hamburger haben bereits eine Erstimp-
fung erhalten, 25,8
% eine Zweitimpfung (48,7
% und 26,8
%
bundesweit). Alle Impfstoffe, die aktuell in Deutschland zur
Verfügung stehen, schützen nach derzeitigen Erkenntnissen
sehr gut vor einer Erkrankung durch die in Deutschland
hauptsächlich zirkulierende VOC B.1.1.7, und sie schützen
nach derzeitigem Wissensstand auch vor schweren Erkran-
kungen durch die anderen Varianten. Nicht notwendige Rei-
sen sollten allerdings weiterhin, insbesondere aufgrund der
zunehmenden Verbreitung der besorgniserregenden VOC,
unbedingt vermieden werden. Mit deutlich sichtbaren Erfol-
gen der Impfkampagne ist erst in einigen Wochen zu rechnen.
Die Anzahl der Ausbrüche in den Alten- und Pflegeheimen hat
abgenommen. Hier ist die positive Wirkung der Impfungen
deutlich erkennbar.
Ein weiteres, konsequentes Festhalten an den bestehenden
Schutzmaßnahmen ist vor diesem Hintergrund noch immer
erforderlich. Insbesondere muss das Infektionsgeschehen wei-
ter reduziert und auf niedrigem Niveau stabilisiert werden, bis
die Bürgerinnen und Bürger hinreichend durch Impfungen
geschützt sind. Die immer noch anhaltende Viruszirkulation
in der Bevölkerung (Community Transmission) mit Infektio-
nen in Privathaushalten, Kitas, Schulen sowie dem berufli-
chen Umfeld erfordert weiterhin die konsequente Umsetzung
kontaktreduzierender Maßnahmen und weiterer Schutzmaß-
nahmen sowie massive Anstrengungen zur Eindämmung von
Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies ist vor dem Hinter-
grund der raschen Ausbreitung leichter übertragbarer besorg-
niserregender VOC von entscheidender Bedeutung, um die
Zahl der Neuinfizierten deutlich zu senken und schwere
Krankheitsverläufe, intensivmedizinische Behandlungen und
Todesfälle zu vermeiden. Nur dadurch kann eine Überlastung
des Gesundheitswesens verhindert werden. Ferner kann hier-
durch mehr Zeit für die Produktion von Impfstoffen, die
Durchführung von Impfungen sowie die Entwicklung von
antiviralen Medikamenten gewonnen werden. Zahlreiche
Berichte über COVID-19-Langzeitfolgen mahnen ebenfalls
zur Vorsicht. Im Falle eines erneuten Anstiegs der Neuinfek
tionszahlen kann das Gesundheitswesen zudem schnell wieder
an seine Belastungsgrenzen stoßen, wodurch die medizinische
Versorgung der Bevölkerung gefährdet wäre.
Ein weiterer wichtiger Grund für die weitere Eindämmung
des Infektionsgeschehens besteht darin, während der laufen-
den Impfkampagne in Deutschland das Auftreten sogenannter
Escape-Virusvarianten zu vermeiden. Trifft eine hohe Zahl
neu geimpfter Personen mit noch unvollständiger Immunität
auf eine hohe Zahl von Infizierten, begünstigt dies die Entste-
hung von Virusvarianten, gegen die die bisher verfügbaren
Impfstoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen könnten.
Die Impfstoffe können zwar grundsätzlich auf solche Virusva-
rianten angepasst werden. Dies erfordert jedoch einen mehr-
monatigen Vorlauf und eine vollständige Nachimpfung der
Donnerstag, den 17. Juni 2021 463
HmbGVBl. Nr. 42
Bevölkerung, die eine fristgerechte Produktion dieser ange-
passten Impfstoffe für die gesamte Bevölkerung voraussetzt.
Solange die Impfstoffe noch nicht in ausreichenden Men-
gen für alle Altersgruppen zur Verfügung stehen, können
Antigentests als zusätzliches Element zur frühzeitigen Erken-
nung der Virusausscheidung die Sicherheit erhöhen. Wegen
der Grenzen der Validität der Testergebnisse (vgl. hierzu
Begründung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205))
können diese derzeit jedoch nur als zusätzliches Mittel einer
Absicherung eingesetzt werden. Das Angebot an kostenlosen
Bürgertests ist in der Freien und Hansestadt Hamburg hoch
und wird zudem kontinuierlich weiter ausgebaut.
Aus den vorstehenden Gründen ist es deshalb dringend
erforderlich, an den Schutzmaßnahmen im Übrigen festzuhal-
ten, um dem aktuellen Infektionsgeschehen und der weiterhin
noch hohen Anzahl der Neuinfektionen in der Freien und
Hansestadt Hamburg konsequent entgegenzuwirken und eine
Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.
B.
Erläuterungen zu einzelnen Regelungen
Zu §9: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es infektionsschutzrechtlich nunmehr ver-
tretbar, bei Veranstaltungen, sofern diese im Freien stattfin-
den, aufgrund des Verdünnungseffektes von Aerosolen an der
frischen Luft und angesichts der aktuell stabil niedrigeren
Inzidenz die generelle Maskenpflicht aufzuheben. Insgesamt
sind Übertragungen in Außenbereichen in Studien in weniger
als 10 Prozent von allen Cluster-Ausbrüchen beschrieben wor-
den. In geschlossenen Räumen ist die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske weiterhin erforderlich. Die Masken dür-
fen nur bei Ansprachen und Vorträgen durch die vortragenden
oder darbietenden Personen abgelegt werden.
Zu §10: Die generelle Maskenpflicht bei der Durchfüh-
rung von Versammlungen unter freiem Himmel wird ebenfalls
aufgehoben. Insoweit wird auch auf die Erläuterungen zu §
9
verwiesen.
Zu §10b: Mit der Aufhebung des §10b Absatz 1 entfällt auf
sämtlichen bisher in Absatz 1 aufgeführten Wegen, Straßen
und Plätzen die generelle Maskenpflicht. Ungeachtet dessen
gilt jedoch weiterhin auf öffentlichen Wegen, Straßen und
Plätzen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie an
sämtlichen sonstigen öffentlichen Orten eine allgemeine Mas-
kenpflicht, soweit die anwesenden Personen einen Mindestab-
stand von 1,5 Metern zu anderen als den in §3 Absatz 2 Satz 2
aufgeführten Personen nicht einhalten (Absatz 1a).
Zu §12: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg können nunmehr bei der Nutzung von Ver-
kehrsmitteln und Anlagen des öffentlichen Personenverkehrs
Fahrgäste, Fluggäste, Besucherinnen und Besucher anstelle
einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) auch eine
medizinische Gesichtsmaske im Sinne des §8 Absatz 1a (OP-
Maske) tragen.
Zu §17: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg wird die Maskenpflicht für touristische Gäste-
führungen, die ausschließlich im Freien erbracht werden, auf-
gehoben. Insoweit wird auf die Erläuterungen zu §9 verwiesen.
Ferner gilt bei touristischen Stadtrundfahrten im Linien-und
Gelegenheitsverkehr, Schiffs- und Hafenrundfahrten zu Was-
ser und zu Land und vergleichbaren Angeboten nur noch die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im
Sinne des §8 Absatz 1a (OP-Maske) anstelle einer Atemschutz-
maske (FFP2 oder vergleichbar).
Zu §18: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg wird die bisher in §
18 Absatz 3 Nummer 4
geregelte zeitlich beschränkte Maskenpflicht in den Außenbe-
reichen der zoologischen und botanischen Gärten sowie der
Tierparks aufgehoben. Insoweit wird auf die Erläuterungen zu
§9 verwiesen.
Zu §18a: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg wird die bisher in §18a Absatz 3 Satz 2 Num-
mer 5 geregelte Maskenpflicht bei Laufveranstaltungen, Rad-
rennen oder vergleichbaren nicht-stationären sportlichen
Wettkämpfe im öffentlichen Raum unter freiem Himmel auf-
gehoben. Insoweit wird auf die Erläuterungen zu §9 verwiesen.
Zu §20: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es nunmehr infektionsschutzrechtlich ver-
tretbar, die Maskenpflicht auf öffentlichen und privaten Spiel-
plätzen aufzuheben. Insoweit wird auf die Erläuterungen zu §9
verwiesen.
Zu §25: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es nunmehr infektionsschutzrechtlich ver-
tretbar, die Maskenpflicht für Angebote der Kinder- und
Jugendarbeit im Freien aufzuheben. Insoweit wird auf die
Erläuterungen zu §9 verwiesen.
Zu §31a: In §31a Absatz 7 Satz 1 wird klargestellt, dass bei
der Beförderung für Nutzerinnen und Nutzer von Werkstätten
für Menschen mit Behinderung, von sonstigen tagesstruktu-
rierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe und von
Tagesförderstätten sowie für das Fahrpersonal und für weitere
Begleitpersonen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §8 Absatz 1a mit der Maßgabe gilt, dass ein medi-
zinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) nicht zulässig ist.
Zu §39: Durch die Änderung von §39 Absatz 1 werden die
Ordnungswidrigkeitstatbestände der durch diese Verordnung
geänderten Regelungen angepasst.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Neununddreißigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember
2020, 14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021, 8.
Januar 2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar
2021, 19. Februar 2021, 26. Februar 2021, 5. März 2021, 11.
März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und 16.
April 2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121, 137,
145, 161, 173 und 193) verwiesen.
Darüber hinaus wird auf die Begründung der Hamburgi-
schen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. April
2021 (HmbGVBl. S. 205) sowie die Begründungen zur Vier-
zigsten bis Vierundvierzigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
11. Mai 2021, 20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni 2021 und 10.
Juni 2021 (HmbGVBl. S. 295, 323, 349, 367 und 412) verwiesen.
Donnerstag, den 17. Juni 2021
464 HmbGVBl. Nr. 42
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