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Bekanntmachung einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2016 zu der Rechtsverordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Ottensen 61

Seite 455

Verordnung über die Veränderungssperre Blankenese 31

Seite 456

Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Blankenese 33/Sülldorf 16

Seite 458

Druckfehlerberichtigung

Seite 458

DIENSTAG, DEN18. OKTOBER
455
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 42 2016
Tag I n h a l t Seite
22. 9. 2016 Bekanntmachung einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2016
zu der Rechtsverordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Ottensen 61 . . . . . . . . . . . . . . . . 455
4. 10. 2016 Verordnung über die Veränderungssperre Blankenese 31 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 456
4. 10. 2016 Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Blankenese 33/Sülldorf 16 . . . . . . . . . . . . . . 458
­ Druckfehlerberichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 458
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Bekanntmachung
einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2016
zu der Rechtsverordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Ottensen 61
Vom 22. September 2016
Aus dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungs
gerichts vom 12. Mai 2016 ­ OVG 2 E 1/12.N ­, das im Nor
menkontrollverfahren nach §
47 der Verwaltungsgerichtsord
nung zu der Rechtsverordnung über den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Ottensen 61 vom 12. Oktober 2011 (HmbGVBl.
S. 423) ergangen ist, wird folgender Entscheidungssatz ver
öffentlicht:
,,Die Rechtsverordnung über den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Ottensen 61 vom 12. Oktober 2011 wird für
unwirksam erklärt.“
Diese Entscheidung ist nach §47 Absatz 5 der Verwaltungs
gerichtsordnung allgemein verbindlich.
Hamburg, den 22. September 2016.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 18. Oktober 2016
456 HmbGVBl. Nr. 42
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs
sperre für die in der Anlage durch eine schwarze Linie
umgrenzte Fläche des Bebauungsplanentwurfs Blankenese 31
(Bezirk Altona, Ortsteile 224) für zwei Jahre erlassen.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann eine Entschädigung
verlangen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetz
buchs bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Veränderungssperre Blankenese 31
Vom 4. Oktober 2016
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415),
zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731),
in Verbindung mit §
4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in
der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), und
§
1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Hamburg, den 4. Oktober 2016.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 18. Oktober 2016 457
HmbGVBl. Nr. 42
Sülldorfer Kirchenweg
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Anne-Frank-Straße
Anlage
zur
Verordnung
über
die
Veränderungssperre
Blankenese
31
Maßstab
1
:
5.000
Dienstag, den 18. Oktober 2016
458 HmbGVBl. Nr. 42
Einziger Paragraph
(1) Die durch Verordnung über die Veränderungssperre
Blankenese 33/Sülldorf 16 vom 14. Oktober 2014 (HmbGVBl.
S. 448) festgesetzte Veränderungssperre für den vorgesehenen
Geltungsbereich des Bebauungsplans Blankenese 33/Süll-
dorf 16 (Bezirk Altona, Ortsteile 224, 226) wird um ein Jahr
verlängert.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Num-
mern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der
dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn
sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verlet
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
ist.
Verordnung
über die Verlängerung der Veränderungssperre
Blankenese 33/Sülldorf 16
Vom 4. Oktober 2016
Auf Grund von §14, §16 Absatz 1 und §17 Absatz 1 Satz 3
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl.
I S. 1722, 1731), in Verbindung mit §
4 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), sowie §
1 der Weiterübertragungsverord
nung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird ver
ordnet:
Druckfehlerberichtigung
In der Präambel der Verordnung über den vorhabenbezo
genen Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 42 vom 15. Septem
ber 2016 (HmbGVBl. S. 447) muss es statt ,,§
1, §
2 Absätze 1
und 3″ richtig ,,§1, §2 Absatz 1 und §3″ heißen.
Hamburg, den 4. Oktober 2016.
Das Bezirksamt Altona
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
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II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
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