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Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg
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Seite 339

Verordnung über den Bebauungsplan Langenhorn 73

Seite 340

339
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 42 DIENSTAG, DEN 19. AUGUST 2014
Tag I n h a l t Seite
11. 8. 2014 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Ländern Brandenburg, Freie
Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und
Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantations-
diagnostik bei der Ärztekammer Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339
453-19
12. 8. 2014 Verordnung über den Bebauungsplan Langenhorn 73 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 340
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik
bei der Ärztekammer Hamburg
Vom 11. August 2014
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Abkommen zwischen
den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie
und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nie-
dersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame
Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantations-
diagnostik bei der Ärztekammer Hamburg vom 28. Januar
2014 (HmbGVBl. S. 29) wird bekannt gemacht, dass das
Abkommen nach seinem § 12 am 25. Februar 2014 in Kraft
getreten ist.
Hamburg, den 11. August 2014.
Die Senatskanzlei
Dienstag, den 19. August 2014
340 HmbGVBl. Nr. 42
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Langenhorn 73 für den Geltungs-
bereich östlich der Langenhorner Chaussee, nördlich und süd-
lich der Straße Wulffsgrund in Langenhorn (Bezirk Hamburg-
Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Langenhorner Chaussee ­ Nord- und Ostgrenze des Flur-
stücks 380 der Gemarkung Langenhorn ­ Tarfenbööm ­
Nord-, Ost- und Westgrenze des Flurstücks 2925, über das
Flurstück 2605 (Tannenzuschlag), Nordgrenze des Flurstücks
2924, Westgrenzen der Flurstücke 11128 und 11130, West- und
Nordgrenzen der Flurstücke 11129, 11127 und 2914 der
Gemarkung Langenhorn ­ Wulffsblöcken ­ Dieckmühlenweg
­ Foorthkamp ­ Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks
4009, Ostgrenze des Flurstücks 2723 (Dieckmühlenweg),
Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 8569, Ostgrenze des
Flurstücks 2918 (Wulffsblöcken), Nord- und Ostgrenze des
Flurstücks 2910, Ostgrenze des Flurstücks 2911, Nord- und
Ostgrenze des Flurstücks 382 (Wulffsgrund) der Gemarkung
Langenhorn ­ Wulffsgrund ­ Reekamp ­ Süd- und Westgren-
zen der Flurstücke 783 und 2923, Südgrenzen der Flurstücke
2927 und 2928, Süd- und Westgrenzen des Flurstücks 2929,
Südgrenze des Flurstücks 4415, über das Flurstück 4415 (Tar-
fenbööm), Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2930 der
Gemarkung Langenhorn ­ Wulffsgrund.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß § 10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach-
stehende Vorschriften:
1. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4
Absatz 3 Nummern 1 bis 5 der Baunutzungsverordnung in
der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausge-
schlossen.
2. Im allgemeinen Wohngebiet sind in den Gebäuden parallel
zur Langenhorner Chaussee die Schlafräume zur lärm-
abgewandten Seite zu orientieren. Wohn- und Schlafräume
in Einzimmerwohnungen sowie Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein
Verordnung
über den Bebauungsplan Langenhorn 73
Vom 12. August 2014
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954), in Verbindung mit § 3 Absätze 1
und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), § 4
Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl.
S. 167), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des
Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154,
3159, 3185), § 81 Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bau-
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33), sowie
§ 9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fas-
sung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt
geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), wird
verordnet:
Dienstag, den 19. August 2014 341
HmbGVBl. Nr. 42
Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten,
sind vor Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten
Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form
von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzuse-
hen. Für einen Außenbereich einer Wohnung (Balkone,
Terrassen, Loggien) in den Gebäuden parallel zur Langen-
horner Chaussee ist entweder durch Orientierung an lärm-
abgewandte Gebäudeseiten oder durch bauliche Schall-
schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste Vorbauten
mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegel-
minderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem
der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagespegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
3. Die Dächer der Gebäude sind als Flachdach oder als flach
geneigtes Dach mit bis zu 10 Grad Neigung zu errichten
und mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen,
soweit sie nicht der Belichtung, als Zuwegung oder Terras-
senfläche dienen. Der zu begrünende Dachflächenanteil
muss mindestens 80 vom Hundert (v.H.) betragen.
4. Bei allen mit vier Vollgeschossen festgesetzten Gebäuden
sind weitere Voll- und Staffelgeschosse unzulässig.
5. Mindestens 80 v.H. der Stellplätze sind in Tiefgaragen
nachzuweisen. Die Errichtung von Tiefgaragen ist außer-
halb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Tiefga-
ragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durch-
wurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer
Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens
1 m betragen.
6. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahr-
wege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luft-
durchlässigem Aufbau herzustellen.
7. Grundstückseinfriedungen und Einfriedungen von Mie-
tergärten sind nur in Form von Hecken oder durchbroche-
ner Zäune in Verbindung mit Hecken, jeweils einheitlich
aus einer Gehölzart, zulässig. Die Hecken sind auf einer
Höhe von 80 cm bis 120 cm zu halten.
8. Für die zu erhaltenden Bäume, Baumgruppen und
Heckenanpflanzungen sind bei Abgang Ersatzpflanzun-
gen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der
Pflanzung erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.
9. Für festgesetzte Baumpflanzungen und für Heckenpflan-
zungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze
zu verwenden und bei Abgang zu ersetzen. Großkronige
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von min-
destens 14 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden
aufweisen.
10. In den reinen und allgemeinen Wohngebieten ist je 150 m²
der nicht überbauten Grundstücksfläche mindestens ein
kleinkroniger Baum oder je 300 m² der nicht überbauten
Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu
pflanzen.
11. In den mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Bäumen
im Norden des Flurstücks 8569 der Gemarkung Langen-
horn sind sechs künstliche Nisthilfen für Halbhöhlen- und
Nischenbrüter anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.
12. Auf dem Flurstück 11128 der Gemarkung Langenhorn
sind in dem mit ,,a)“ bezeichneten Bereich an den nach
Süden ausgerichteten Gebäudewänden drei künstliche
Nisthilfen für Haussperlinge anzubringen und dauerhaft
zu unterhalten.
13. In den reinen und allgemeinen Wohngebieten sind
mindestens 15 künstliche Nisthilfen für Mauersegler in
die Wand zu integrieren und dauerhaft zu unterhalten.
14. Für die Erschließung der Flurstücke 2914, 11127 bis
11130 und 2911 der Gemarkung Langenhorn können wei-
tere örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre
genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten
Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Bauge-
setzbuchs hergestellt.
15. Auf den Flurstücken 380 und 2925 der Gemarkung Lan-
genhorn ist das anfallende Niederschlagswasser auf den
festgesetzten privaten Flächen für die Rückhaltung und
Versickerung von Niederschlagswasser zu versickern.
Oberirdisch ausgeführte Versickerungsbereiche sind
naturnah zu gestalten.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 12. August 2014.
Dienstag, den 19. August 2014
342 HmbGVBl. Nr. 42
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).