MITTWOCH, DEN26. AUGUST
417
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 42 2020
Tag I n h a l t Seite
25. 8. 2020 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung . . . . . . 417
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert
am 7. August 2020 (HmbGVBl. S. 415), wird wie folgt geän-
dert:
1. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:
,,Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck der Verordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2
Abstandsgebot und Kontaktbeschränkungen
§ 3 Abstandsgebot
§ 4 Kontaktbeschränkung
Teil 3
Allgemeine Vorgaben
§ 5 Allgemeine Hygienevorgaben
§ 6 Schutzkonzepte
§
7
Kontaktdatenerhebung zur Nachverfolgbarkeit
von Infektionsketten
§ 8 Maskenpflicht
§ 9 Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen
§10 Versammlungen
Teil 4
Bereichsspezifische Vorgaben
§11 Religiöse Veranstaltungen
§12 Öffentlicher Personenverkehr
§13 Verkaufsstellen, Ladenlokale, Messen und Märkte
§14 Dienstleistungen mit Körperkontakt
§15 Gaststätten und ähnliche Einrichtungen
§16 Beherbergung
§17 Freizeiteinrichtungen
§18 Kulturelle Einrichtungen
§
19 Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Fahr-
unterricht
§
20Sport, Fitness, Badebetrieb, Saunas und Spiel-
plätze
§21 Spielbank, Spielhallen und Wettvermittlungsstel-
len
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 25. August 2020
Auf Grund von §
32 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutz
gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert
am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385, 1386), wird verordnet:
Mittwoch, den 26. August 2020
418 HmbGVBl. Nr. 42
Teil 5
Vorgaben für Hochschulen, Schulen,
Kindertagesstätten und soziale Einrichtungen
§22 Hochschulen
§23 Schulen
§24 Kindertagesstätten
§25 Kinder- und Jugendarbeit
§25aDatenübermittlungen
Teil 6
Schließungen und Dienstleistungsverbote
§26 Schließung bestimmter Gewerbe und Einrichtun-
gen, Dienstleistungsverbote, Kampfmittelbeseiti-
gung
Teil 7
Schutz besonders vulnerabler Menschen
§27 Besuchsrechte in Krankenhäusern
§
28Einrichtungen für öffentlich veranlasste Unter-
bringungen und der Wohnungs- und Obdach
losenhilfe
§29 Informationspflichten bei ambulanter und statio-
närer Behandlungsbedürftigkeit
§
30Wohneinrichtungen der Pflege und Kurzzeit
pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste
§31 Einrichtungen der Eingliederungshilfe
§32 Tagespflegeinrichtungen
§33 Aussetzung der Regelprüfungen
§34 Seniorentreffpunkte und Seniorengruppen
Teil 8
Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
§
35
Absonderung für Ein- und Rückreisende;
Beobachtung
§36 Ausnahmen
Teil 9
Einschränkung von Grundrechten,
Weiterübertragung der Ermächtigung,
Ordnungswidrigkeiten, Außerkrafttreten
§37 Einschränkung von Grundrechten
§38 Weiterübertragung der Ermächtigung
§39 Ordnungswidrigkeiten
§40 Außerkrafttreten“.
2. §4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 erhält folgende Fassung:
,,14.
beim Sport-, Bade- und Saunabetrieb nach Maß-
gabe von §20 und“.
3. In §8 Absatz 2 werden hinter dem Wort ,,Beförderung“
die Wörter ,,im Gelegenheitsverkehr“ eingefügt.
4. §9 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
4.2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird gestrichen.
4.3 Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.
5. §12 wird wie folgt geändert:
5.1 Satz 7 erhält folgende Fassung:
,,Sie sind im Übrigen berechtigt, im Fall der Nichtbe-
folgung die Beförderung abzulehnen; das Fahrpersonal
im Gelegenheitsverkehr ist hierzu verpflichtet.“
5.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Satz 8 gilt nicht für Beförderungen durch oder für
Schulträger.“
6. §13 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) In allen Verkaufsstellen des Einzelhandels und
Ladenlokalen von Dienstleistungs- oder Handwerksbe-
trieben, Apotheken, Sanitätshäusern, Banken und Spar-
kassen sowie Pfandhäusern und bei deren öffentlichen
Pfandversteigerungen, bei sonstigen Versteigerungen,
in Poststellen, im Großhandel, bei Wanderlagern, auf
Messen, auf Ausstellungen im Sinne der Gewerbeord-
nung, auf Spezialmärkten, auf Jahrmärkten im Sinne
der Gewerbeordnung und an den Verkaufsständen auf
Wochenmärkten gelten die allgemeinen Hygienevorga-
ben nach §5 sowie für die anwesenden Kundinnen und
Kunden eine Maskenpflicht nach §8. Für gastronomi-
sche Angebote gilt §
15 entsprechend. §
9 findet keine
Anwendung.“
6.2 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Für gastronomische Angebote gilt §15 entsprechend.“
7. §15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
7.1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
es ist sicherzustellen, dass Shishas und andere Was-
serpfeifen nur durch jeweils eine Person genutzt
werden, Einwegschläuche und Einwegmundstücke
benutzt werden und die Wasserpfeifen nach jeder
Benutzung gereinigt werden.“
7.2 Nummer 5 wird gestrichen.
8. §16 Absatz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
für Schwimmbäder und Whirlpools oder vergleich-
bare Einrichtungen gilt §20 Absatz 4 entsprechend;
für Saunas und Dampfbäder gilt §20 Absatz 4a ent-
sprechend,“.
9. §17 erhält folgende Fassung:
,,§17
Freizeiteinrichtungen
Für Freizeitaktivitäten im Freien und in geschlossenen
Räumen, die in dieser Verordnung nicht gesondert
geregelt sind, gelten die allgemeinen Hygienevorgaben
nach §
5. Für die Freizeitaktivitäten in geschlossenen
Räumen ist zusätzlich ein Schutzkonzept nach Maß-
gabe von §6 zu erstellen und es sind die Kontaktdaten
der Nutzerinnen und Nutzer nach Maßgabe des §7 zu
erfassen. Für die in den Einrichtungen gelegenen Ver-
kaufsstellen und Gaststätten gelten §§
13 und 15 ent-
sprechend. Bei Angeboten, bei denen mit einer gestei-
gerten Atemluftemission zu rechnen ist, müssen die
beteiligten Personen in geschlossenen Räumen einen
Mindestabstand von 2,5 Metern zueinander einhalten;
die Ausnahmen vom Abstandsgebot nach §
3 Absatz 2
Satz 2 gelten entsprechend.“
10. §19 wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Lern-
gruppen dürfen am jeweiligen Lernort nicht durch-
mischt werden und alle lerngruppenübergreifenden
Aktivitäten entfallen; dies gilt nicht für Prüfungs-
handlungen,“.
10.2 In Absatz 2 Satz 2 werden hinter dem Wort ,,Personen“
die Wörter ,,in geschlossenen Räumen“ eingefügt.
11. §20 wird wie folgt geändert:
Mittwoch, den 26. August 2020 419
HmbGVBl. Nr. 42
11.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Sport, Fitness, Badebetrieb, Saunas und Spielplätze“.
11.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Trainings- und Wettkampfbetrieb für Berufs-
sportlerinnen und -sportler sowie für Kaderathletinnen
und -athleten der olympischen und paralympischen
Sportarten an den Bundes-, Landes- oder Olympia-
stützpunkten ist zulässig. §
3 Absatz 2 Satz 1 findet
keine Anwendung.“
11.3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Bei dem Sportbetrieb auf und in öffentlichen, schu-
lischen und privaten Sportanlagen sind die folgenden
Vorgaben einzuhalten:
1. es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5,
2. die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind
nach Maßgabe des §7 zu erheben,
3. abweichend von §3 Absatz 2 Satz 1 gilt das Abstands-
gebot für Mannschaftssportarten während der
unmittelbaren Sportausübung mit bis zu 30 Perso-
nen nicht,
4. beim Sportbetrieb in geschlossenen Räumen ist ein
sportartenspezifisches Schutzkonzept nach Maß-
gabe von §6 zu erstellen,
5. in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportaus-
übung ein Mindestabstand von 2,5 Metern; die Aus-
nahme vom Abstandsgebot nach Nummer 3 gilt für
Mannschaftssportarten entsprechend.“
11.4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Für die Durchführung von Sportkursen und -schu-
lungen im Freien außerhalb von Sportanlagen gilt
Absatz 2 Nummern 1 bis 3 entsprechend.“
11.5 Absatz 4 Satz 10 wird durch folgende Sätze ersetzt:
,,Die Nutzung angeschlossener Saunabereiche ist nach
Maßgabe des Absatzes 4a zulässig. Die Nutzung von
Whirlpools oder vergleichbaren Einrichtungen ist nur
einzeln oder durch eine in §3 Absatz 2 Satz 2 genannte
Personengruppe zulässig. Für Thermen gelten die Sätze
1 bis 11 entsprechend.“
11.6 Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
,,(4a) Für Sauna- und Dampfbadeinrichtungen gelten
die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5. Es ist ein
Schutzkonzept nach Maßgabe von §6 zu erstellen. Die
Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach
Maßgabe des §7 zu erfassen. Die Nutzung von Saunas,
Dampfbädern oder vergleichbarer Einrichtungen ist
nur einzeln oder durch eine in §
3 Absatz 2 Satz 2
genannte Personengruppe zulässig. Für die in den Ein-
richtungen gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten
gelten §§13 und 15 entsprechend.“
11.7 Absatz 5 Satz 5 erhält folgende Fassung:
,,Für die Nutzung angeschlossener Saunabereiche gilt
Absatz 4a entsprechend.“
11.8 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) Öffentliche und private Spielplätze dürfen Kinder
unter sieben Jahren nur unter der Aufsicht einer sorge-
berechtigten oder zur Aufsicht berechtigten Person nut-
zen. Für sorgeberechtigte oder zur Aufsicht berechtigte
Personen sowie für Kinder ab vierzehn Jahren gilt das
Abstandsgebot nach §
3 Absatz 2; die Einhaltung des
Abstandsgebots durch Kinder unter vierzehn Jahren
wird empfohlen.“
12. §21 wird wie folgt geändert:
12.1 Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
12.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) In Wettvermittlungsstellen sind die Abgabe, der
Konsum oder Verkauf von Speisen und Getränken für
den Verzehr an Ort und Stelle oder außer Haus verbo-
ten.“
13. §22 wird wie folgt geändert:
13.1 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Während des Wintersemesters 2020/2021 erfolgt die
Lehre an den staatlichen Hochschulen vorrangig in
hybrider Form.“
13.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
13.2.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Präsenzlehrbetrieb“
die Wörter ,,am Fachhochschulbereich“ eingefügt.
13.2.2 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann abgewichen
werden, wenn anderenfalls Ausbildungs- oder Prü-
fungsziele gefährdet werden und geeignete Kompensa-
tionsmaßnahmen im Schutzkonzept nach §
6 vorgese-
hen werden.“
14. §23 Absatz 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
Schülerinnen und Schüler an Grundschulen mit
Fieber oder Husten, der nicht durch eine chroni-
sche Erkrankung hervorgerufen wird, im übrigen
Schülerinnen und Schüler mit Symptomen einer
akuten Atemwegserkrankung sowie Schülerinnen
und Schüler, für die behördlich Quarantäne ange-
ordnet ist, die Schule nicht betreten.“
15. In Teil 5 wird hinter §25 folgender §25a eingefügt:
,,§25a
Datenübermittlungen
Die zuständige Behörde ist befugt, Namen, Geburts
datum und Wohnanschrift einer Person, für die eine
Meldung nach §
6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe t IfSG (COVID-19-Erkrankung) vorliegt, sowie
die von ihr verfügten Maßnahmen den Einrichtungen
nach §33 IfSG und deren Aufsichtsbehörden oder Trä-
gern zum Zweck des Infektionsschutzes offenzulegen,
wenn anzunehmen ist, dass die betroffene Person in
einer Einrichtung nach §33 IfSG betreut oder beschäf-
tigt wird. Die Aufsichtsbehörden oder Träger sind
befugt, die personenbezogenen Daten nach Satz 1 der
jeweils zuständigen Einrichtung nach §
33 IfSG zum
Zweck des Infektionsschutzes offenzulegen. Die Ver-
wendung nach Satz 1 offengelegter personenbezogener
Daten zu anderen als den in dieser Vorschrift genannten
Zwecken sowie deren Weitergabe an unbefugte Dritte
ist untersagt.“
16. §26 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Einrichtungen, insbesondere Clubs, Diskotheken
und Musikclubs dürfen nicht für den Publikumsver-
kehr geöffnet werden, soweit in ihnen Tanzlustbarkei-
ten stattfinden. Volksfeste sind untersagt.“
17. In §28 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Sämtliche in den Einrichtungen für öffentlich ver-
anlasste Unterbringungen und der Wohnungs- und
Obdachlosenhilfe beschäftigte beziehungsweise ehren-
amtlich tätige Personen, die unter die in §35 Absatz 1
Satz 1 genannte Personengruppe fallen, dürfen die Ein-
richtungen für 14 Tage nach Rückkehr aus einem Risi-
kogebiet nach §35 Absatz 4 nicht betreten. Vor Ablauf
der 14 Tage nach Rückkehr aus einem Risikogebiet
Mittwoch, den 26. August 2020
420 HmbGVBl. Nr. 42
nach §
35 Absatz 4 dürfen diese Personen die Einrich-
tungen nur betreten, soweit die Voraussetzungen des
§36 Absatz 3 gegeben sind und durch eine Ärztin oder
einen Arzt bestätigt wird, dass nach frühestens fünf
Tagen nach der Einreise eine PCR-Untersuchung
gemäß den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts
aus zwei zeitgleichen Abstrichen aus dem Rachen- und
Nasenbereich durchgeführt wurde, die ein negatives
Testergebnis erbracht hat. Satz 2 gilt nur, soweit die
Beschäftigten beziehungsweise ehrenamtlich tätigen
Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine
COVID-19-Erkrankung im Sinne der dafür jeweils
aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinwei-
sen.“
18. §30 wird wie folgt geändert:
18.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
18.1.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
unbegleitete Kinder unter 14 Jahren, Personen mit
Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung
oder Personen, die aktuell positiv auf das Corona
virus getestet wurden, Besucherinnen und Besu-
cher, die Kontaktpersonen der Kategorien I und II
entsprechend der Definition durch das Robert
Koch-Institut sind, sowie Personen, die innerhalb
der letzten 14 Tage aus einem Risikogebiet nach §35
Absatz 4 zurückgekehrt sind, dürfen die Wohn
einrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen
nicht betreten,“.
18.1.2 In Nummer 4 wird die Textstelle ,,betreten;“ durch die
Textstelle ,,betreten, es kann auch ein von der Trägerin
oder dem Träger der Wohn- oder Kurzzeitpflegeeinrich-
tung zu bestimmendes abweichendes Verfahren zur
Anwendung kommen;“ ersetzt.
18.2 Hinter Absatz 10 werden folgende Absätze 10a und 10b
eingefügt:
,,(10a) Die Trägerin oder der Träger der Wohneinrich-
tung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung ist nach Anord-
nung der Gesundheitsämter verpflichtet, bei allen pfle-
gebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen
sowie Beschäftigten unverzüglich einen Test auf SARS-
CoV-2 durchführen zu lassen, wenn diese Kontakt mit
einer Kontaktperson der Kategorien I und II entspre-
chend der Definition durch das Robert Koch-Institut
hatten. In Abstimmung mit dem zuständigen Gesund-
heitsamt kann die Testung auf pflege- oder betreuungs-
bedürftige Personen einzelner Einrichtungsteile und
dort arbeitende Beschäftigte begrenzt werden.
(10b) Sämtliche in der Wohneinrichtung, Kurzzeitpfle-
geeinrichtung oder im ambulanten Pflegedienst
beschäftigte Personen, die unter die in §
35 Absatz 1
Satz 1 genannte Personengruppe fallen, dürfen die
Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung
beziehungsweise die Häuslichkeit pflegebedürftiger
oder betreuungsbedürftiger Personen für 14 Tage nach
Rückkehr aus einem Risikogebiet nach §
35 Absatz 4
nicht betreten. Vor Ablauf der 14 Tage nach Rückkehr
aus einem Risikogebiet nach §
35 Absatz 4 dürfen
Beschäftigte die Einrichtungen beziehungsweise die
Häuslichkeit pflegebedürftiger oder betreuungsbedürf-
tiger Personen nur betreten, soweit die Voraussetzun-
gen des §36 Absatz 3 gegeben sind und durch eine Ärz-
tin oder einen Arzt bestätigt wird, dass nach frühestens
fünf Tagen nach der Einreise eine PCR-Untersuchung
gemäß den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts
aus zwei zeitgleichen Abstrichen aus dem Rachen- und
Nasenbereich durchgeführt wurde, die ein negatives
Testergebnis erbracht hat. Satz 2 gilt nur, soweit die
Beschäftigten keine Symptome aufweisen, die auf eine
COVID-19-Erkrankung im Sinne der dafür jeweils
aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinwei-
sen.“
19. §31 wird wie folgt geändert:
19.1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Für Leistungsberechtigte der in Absatz 2 Satz 2
genannten Einrichtungen ist eine zumutbare Beförde-
rung für den Hin- und Rückweg sicherzustellen. Soweit
die räumlichen Verhältnisse es zulassen, gilt §
3 Ab-
satz 2 entsprechend. Bei der Beförderung müssen Nut-
zerinnen und Nutzer nach Maßgabe des §
8 Absatz 1
eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Masken-
pflicht nach Maßgabe von §8 Absatz 1 gilt auch für das
Fahrpersonal und weitere Begleitpersonen, soweit im
Fahrzeug keine anderen Vorrichtungen zur Verhinde-
rung einer Tröpfcheninfektion vorhanden sind. Perso-
nen mit Symptomen einer akuten Atemwegserkran-
kung sind von der Beförderung ausgeschlossen.“
19.2 Es werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:
,,(7) Sämtliche in einer Einrichtung der Eingliede-
rungshilfe beschäftigte Personen, die unter die in §
35
Absatz 1 Satz 1 genannte Personengruppe fallen, dürfen
die Einrichtung der Eingliederungshilfe für 14 Tage
nach Rückkehr aus einem Risikogebiet nach §35 Absatz
4 nicht betreten. Vor Ablauf der 14 Tage nach Rückkehr
aus einem Risikogebiet nach §
35 Absatz 4 dürfen
Beschäftigte die Einrichtungen nur betreten, soweit die
Voraussetzungen des §
36 Absatz 3 gegeben sind und
durch eine Ärztin oder einen Arzt bestätigt wird, dass
nach frühestens fünf Tagen nach der Einreise eine PCR-
Untersuchung gemäß den Empfehlungen des Robert
Koch-Instituts aus zwei zeitgleichen Abstrichen aus
dem Rachen- und Nasenbereich durchgeführt wurde,
die ein negatives Testergebnis erbracht hat. Satz 2 gilt
nur, soweit die Beschäftigten keine Symptome aufwei-
sen, die auf eine COVID-19-Erkrankung im Sinne der
dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-
Instituts hinweisen.
(8) Die Trägerin beziehungsweise der Träger der in den
Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen ist nach
Anordnung der Gesundheitsämter verpflichtet, bei
allen Leistungsberechtigten sowie Beschäftigten unver-
züglich einen Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu las-
sen, wenn diese Kontakt mit einer Kontaktperson der
Kategorie I entsprechend der Definition durch das
Robert Koch-Institut hatten. In Abstimmung mit dem
zuständigen Gesundheitsamt kann die Testung auf
Leistungsberechtigte einzelner Einrichtungsteile und
dort arbeitende Beschäftigte begrenzt werden.“
20. §32 erhält folgende Fassung:
,,§32
Tagespflegeeinrichtungen
(1) Tagespflegeeinrichtungen gemäß §
71 Absatz 2
Nummer 2 zweite Alternative des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 19. Mai 2020 (BGBl.
I S. 1018, 1028), können unter Einhaltung der nachfol-
genden Voraussetzungen geöffnet werden und geöffnet
bleiben:
1. Die Tagespflegeeinrichtung darf nicht von Perso-
nen betreten werden, die Symptome einer akuten
Atemwegserkrankung aufweisen oder die nach-
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HmbGVBl. Nr. 42
weislich mit dem Coronavirus infiziert oder die
innerhalb der letzten 14 Tage aus einem Risikoge-
biet nach §35 Absatz 4 zurückgekehrt sind,
2. vor Ablauf von 14 Tagen nach Rückkehr aus einem
Risikogebiet nach §35 Absatz 4 dürfen Beschäftigte
die Einrichtung nur betreten, soweit die Vorausset-
zungen des §
36 Absatz 3 gegeben sind und durch
eine Ärztin oder einen Arzt bestätigt wird, dass
nach frühestens fünf Tagen nach der Einreise eine
PCR-Untersuchung gemäß den Empfehlungen des
Robert Koch-Instituts aus zwei zeitgleichen Abstri-
chen aus dem Rachen- und Nasenbereich durchge-
führt wurde, die ein negatives Testergebnis erbracht
hat; dies gilt nur, soweit die Beschäftigten keine
Symptome aufweisen, die auf eine COVID-19-
Erkrankung im Sinne der dafür jeweils aktuellen
Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen,
3.Tagespflegegäste, Beschäftigte sowie regelmäßig
die Tagespflegeeinrichtung während der Öffnungs-
zeit betretende externe Personen werden einmal
wöchentlich einer PCR-Untersuchung zum Aus-
schluss einer Infektion mit dem Coronavirus unter-
zogen; ausnahmsweise kann von einer Testung der
Tagespflegegäste abgesehen werden, wenn diese
aufgrund kognitiver Einschränkungen die Teil-
nahme an der Testung nicht tolerieren; das positive
Testergebnis ist sowohl an das für die betroffene
Person zuständige Gesundheitsamt als auch an das
für die Tagespflegeeinrichtung zuständige Gesund-
heitsamt zu melden,
4. in anonymisierter Form ist der zuständigen Fach-
behörde einmal wöchentlich von der Trägerin
beziehungsweise vom Träger der Tagespflegeein-
richtung mitzuteilen, wie viele Personen nach
Nummer 3 zu testen sind, wie viele davon getestet
wurden und wie viele Personen aufgrund kogniti-
ver Einschränkungen die Teilnahme an der Tes-
tung nicht toleriert haben,
5. Tagespflegegäste, Beschäftigte und regelmäßig die
Tagespflegeeinrichtung während der Öffnungszeit
betretende externe Personen, die positiv auf das
Coronavirus getestet wurden, haben die Tagespfle-
geeinrichtung seit mindestens sieben Tagen nicht
betreten,
6. Tagespflegegäste, Beschäftigte und regelmäßig die
Tagespflegeeinrichtung während der Öffnungszeit
betretende externe Personen, die Kontaktpersonen
der Kategorien I und II entsprechend der Defini-
tion durch das Robert Koch-Institut sind, dürfen
die Einrichtung nur betreten, soweit durch eine
Ärztin oder einen Arzt bestätigt wird, dass nach
frühestens fünf Tagen nach der Exposition eine
PCR-Untersuchung gemäß den Empfehlungen des
Robert Koch-Instituts aus zwei zeitgleichen Abstri-
chen aus dem Rachen- und Nasenbereich durchge-
führt wurde, die ein negatives Testergebnis erbracht
hat,
7. zum Zweck der behördlichen Nachverfolgbarkeit
sind nach Maßgabe von §
7 die Kontaktdaten der
Tagespflegegäste, der Zeitraum der Anwesenheit
und gegebenenfalls die Zuordnung zu Betreuungs-
oder Kleingruppen in der Tagespflegeeinrichtung,
die Anwesenheit und gegebenenfalls Zuordnung
der Beschäftigten zu einzelnen Betreuungs- oder
Kleingruppen, die Anwesenheit von externen Per-
sonen sowie Personen zu erfassen, welche die Gäste
zur Einrichtung bringen oder von der Einrichtung
abholen,
8. der Tagespflegegast oder ihre oder seine rechtliche
Vertretung hat schriftlich zu bestätigen, dass sie
oder er in den letzten 14 Tagen wissentlich keinen
Kontakt mit COVID-19-Erkrankten gehabt hat,
selbst nicht positiv auf das Coronavirus getestet
wurde, nicht innerhalb der letzten 14 Tage aus
einem Risikogebiet nach §
35 Absatz 4 zurück
gekehrt ist sowie aktuell keine Symptome einer
akuten Atemwegserkrankung aufweist,
9. während des gesamten Aufenthaltes in der Tages-
pflegeeinrichtung ist der Mindestabstand von 1,5
Metern einzuhalten; §3 Absatz 2 Satz 2 Nummern
1 und 2 gilt entsprechend; im Übrigen findet §
3
Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung; Absatz 3 Num-
mer 4 bleibt unberührt,
10. §5 findet entsprechende Anwendung,
11. für Tagespflegegäste gilt in Tagespflegeeinrichtun-
gen die Maskenpflicht nach Maßgabe von §8; dies
gilt auch in den Außenbereichen der Tagespflege-
einrichtung, sofern ein Abstand von 1,5 Metern
nicht eingehalten werden kann.
(2) Trägerinnen und Träger von Tagespflegeeinrichtun-
gen haben ein einrichtungsspezifisches Schutzkonzept
zu entwickeln, ihre Hygienepläne anzupassen und auf
dieser Grundlage die Nutzung der Tagespflegeeinrich-
tung grundsätzlich zu ermöglichen. Die Anzahl der zu
betreuenden Tagespflegegäste ist bei Bedarf entspre-
chend den räumlichen Gegebenheiten, dem Schutzkon-
zept und dem Hygieneplan zu reduzieren. Die Auswahl
der zu betreuenden Tagespflegegäste obliegt der Ein-
richtungsleitung.
(3) Trägerinnen und Träger von Tagespflegeeinrichtun-
gen sind verpflichtet, für die Einhaltung folgender
Präventionsmaßnahmen zu sorgen:
1. der Mindestabstand von 1,5 Metern ist grundsätz-
lich einzuhalten,
2.die Anzahl der Pflegenden oder Betreuenden je
Tagespflegegast ist zu minimieren,
3. neu auftretende Hustensymptome, Veränderungen
der Atemfrequenz, erhöhte Körpertemperatur sowie
Heiserkeit sind zu dokumentieren,
4.der unmittelbare Körperkontakt zwischen dem
Pflege- und Betreuungspersonal und den Tagespfle-
gegästen ist auf das notwendige Maß zu beschrän-
ken,
5. das Pflege- und Betreuungspersonal hat während
der Arbeitszeit eine Maske in Form eines Mund-
Nasen-Schutzes zu tragen; §
8 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2 gilt entsprechend; im Übrigen findet §
8
keine Anwendung,
6. nach Möglichkeit sind kleine Gruppen innerhalb
der Gruppe der Tagespflegegäste zu bilden.
(4) Die Tagespflegegäste sollen nach Möglichkeit von
den Angehörigen nach Absprache mit der Trägerin
beziehungsweise dem Träger der Tagespflegeeinrich-
tung gebracht und wieder abgeholt werden. Werden
Tagespflegegäste vom Fahrdienst abgeholt und nach
Hause gebracht, darf die Belegung des Transportfahr-
zeugs im Verhältnis zur Sitzzahl 50 vom Hundert nicht
überschreiten. Soweit im Fahrzeug keine anderen Vor-
richtungen zur Verhinderung einer Tröpfcheninfektion
vorhanden sind, hat die Fahrerin beziehungsweise der
Fahrer während der Beförderung eine Maske in Form
Mittwoch, den 26. August 2020
422 HmbGVBl. Nr. 42
eines Mund-Nasen-Schutzes zu tragen; §
8 Absatz 1
Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend; im Übrigen fin-
det §8 keine Anwendung. Für Tagespflegegäste gilt die
Maskenpflicht nach Maßgabe von §8. Die Betreiberin-
nen und Betreiber von Fahrzeugen beziehungsweise die
Fahrerinnen und Fahrer haben die Tagespflegegäste
durch schriftliche, akustische oder bildliche Hinweise
sowie durch mündliche Ermahnungen bei Nichtbeach-
tung im Einzelfall zur Einhaltung der vorgenannten
Pflichten aufzufordern.
(5) Angebote für die Tagespflegegäste, bei denen mit
einer gesteigerten Atemluftemission zu rechnen ist, wie
zum Beispiel Bewegungsangebote und Gesang, dürfen
nur im Freien und mit einem Mindestabstand von
1,5 Metern unterbreitet werden.
(6) Der Zutritt von externen Personen ist nur mit
Zustimmung der Trägerin beziehungsweise des Trägers
der Tagespflegeeinrichtung gestattet. Im Falle der
Gewährung des Zutritts finden die Absätze 1 und 3
entsprechend Anwendung.
(7) Für Trägerinnen und Träger von Tagespflegeeinrich-
tungen gelten die Anforderungen nach §30 Absätze 5,
10 und 11 entsprechend.“
21. In §36 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Ein aus einem fachärztlichen Labor stammender
Befund gilt als ärztliches Zeugnis.“
22. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
22.1 In Nummer 2 wird die Textstelle ,,§9 Absatz 1 Satz 1″
durch die Textstelle ,,§9 Absatz 1″ ersetzt.
22.2 Nummer 4 wird aufgehoben.
22.3 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7.entgegen §10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine öffent-
liche oder nichtöffentliche Versammlung oder Eil-
versammlung ohne rechtzeitige Anzeige veranstal-
tet; für die Nichtanzeige bleibt im Übrigen §
26
Nummer 2 des Versammlungsgesetzes in der Fas-
sung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1790),
zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328,
1346), unberührt,“.
22.4 Hinter Nummer 7 werden folgende Nummern 7a und
7b eingefügt:
,,7a.
entgegen §
10 Absatz 1 Satz 2 oder §
10 Absatz 2
Satz 2 als Veranstalterin oder Veranstalter von der
Polizei oder der Versammlungsbehörde erteilte
Auflagen nicht einhält,
7b.
entgegen §10 Absatz 2 erster Halbsatz eine öffentli-
che oder nichtöffentliche Versammlung, die nicht
nach dieser Verordnung gesondert gestattet ist, ver-
anstaltet oder an einer solchen teilnimmt,“.
22.5 Nummer 9 wird aufgehoben.
22.6 Nummer 12 wird aufgehoben.
22.7 Nummer 13 erhält folgende Fassung:
,,13.
es entgegen §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter-
lässt, sicherzustellen, dass Shishas und andere
Wasserpfeifen nur durch jeweils eine Person
genutzt werden, Einwegschläuche und Einweg-
mundstücke benutzt werden und die Wasser
pfeifen nach jeder Benutzung gereinigt werden,“.
22.8 Nummer 15 wird aufgehoben.
22.9 Nummer 24 wird aufgehoben.
22.10 Nummer 27 wird aufgehoben.
22.11 Nummer 28 erhält folgende Fassung:
,,28.
entgegen §21 Absatz 1 Sätze 3 bis 5 mehr als einen
Glücksspielautomaten oder mehr als ein Wettver-
mittlungsgerät je zwölf Quadratmeter Grundflä-
che aufstellt und zwischen zwei Glücksspielauto-
maten oder Wettvermittlungsgeräten keinen
Mindestabstand von 1,5 Metern einhält oder
Glücksspielautomaten nicht durch Trennwände
voneinander abgrenzt,“.
22.12 In Nummer 29 wird die Textstelle ,,Satz 7″ durch die
Textstelle ,,Satz 6″ ersetzt.
22.13 Nummer 30 erhält folgende Fassung:
,,30.
entgegen §21 Absatz 2 in Wettvermittlungsstellen
die Abgabe, den Konsum oder Verkauf von Spei-
sen und Getränken für den Verzehr an Ort und
Stelle sowie außer Haus ermöglicht,“.
22.14 Nummer 39 wird aufgehoben.
22.15 Nummer 47 erhält folgende Fassung:
,,47.
entgegen §
9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, §
10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §
10 Absatz 5 Satz 1,
§
10 Absatz 6 Satz 1, §
13 Absatz 1 Satz 1, §
14
Satz 1, §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §16 Absatz
1 Nummer 1, §17 Satz 1, §18 Absatz 1 Satz 1, §18
Absatz 2 Satz 1, §
19 Absatz 1 Nummer 1, §
19
Absatz 3 Satz 1, §
20 Absatz 2 Nummer 1, §
20
Absatz 4 Satz 3, §20 Absatz 4a Satz 1, §21 Absatz 1
Satz 1 oder §
22 Absatz 1 Satz 1 die allgemeinen
Hygienevorgaben gemäß §5 nicht einhält,“.
22.16 Nummer 48 erhält folgende Fassung:
,,48.
entgegen §
9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, §
9 Ab-
satz 3 Satz 2, §10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §10
Absatz 5 Satz 2, §
10 Absatz 6 Satz 2, §
14 Satz 2,
§17 Satz 2, §18 Absatz 1 Satz 2, §19 Absatz 1 Num-
mer 3, §19 Absatz 3 Satz 2, §20 Absatz 2 Nummer
4, §20 Absatz 4 Satz 5, §20 Absatz 4a Satz 2, §21
Absatz 1 Satz 2 oder §
22 Absatz 1 Satz 2 ein
Schutzkonzept gemäß §6 nicht erstellt, ein erstell-
tes Schutzkonzept auf Verlangen der zuständigen
Behörde nicht vorlegt oder die Einhaltung des
Schutzkonzeptes nicht gewährleistet,“.
22.17 Nummer 49 erhält folgende Fassung:
,,49.
entgegen §
9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §
10
Absatz 6 Satz 3, §
12 Satz 8, §
14 Satz 1, §
15 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2, §16 Absatz 1 Nummer 2,
§17 Satz 2, §18 Absatz 1 Satz 1, §19 Absatz 1 Num-
mer 2, §
20 Absatz 2 Nummer 2, §
20 Absatz 4
Satz 4, §20 Absatz 4a Satz 3 oder §21 Absatz 1 Satz
2 Kontaktdaten gemäß §
7 nicht erfasst, zweck-
fremd nutzt oder unbefugten Dritten überlässt.“
23. §40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) §23 Absatz 4 tritt mit Ablauf des 19. Oktober 2020
außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit
Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.“
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 25. August 2020.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
