DIENSTAG, DEN28. NOVEMBER
361
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 42 2023
Tag I n h a l t Seite
17. 11. 2023 Hamburgisches Besoldungsstrukturgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361
neu: 2032-1b, 2032-1, neu: 2032-5
17. 11. 2023 Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxengesetzes . . . . . . . . . 374
612-4
17. 11. 2023 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft . . 374
111-1
21. 11. 2023 Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich Billstraße-Ost (Vorkaufsrechts
verordnung Billstraße-Ost) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375
2130-14
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Gesetz
über die Erhöhung des Familienzuschlags
nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz
§1
Erhöhung des Familienzuschlags ab dem 1. Januar 2022
Ab dem 1. Januar 2022 beträgt der Familienzuschlag der
Stufe 2 315,96 Euro. Bei mehr als einem Kind erhöht sich der
Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind
um 170 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksich
tigende Kind um 725 Euro.
§2
Erhöhung des Familienzuschlags ab dem 1. Januar 2023
Ab dem 1. Januar 2023 erhöht sich der Familienzuschlag
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um
800 Euro.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010
(HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 11. Juli 2023
(HmbGVBl. S. 250, 252), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Die Überschrift von Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:
,,Familienzuschlag und Besoldungsergänzungszuschuss“.
1.2 Hinter dem Eintrag zu §45 wird folgender Eintrag einge-
fügt:
,,§45a Besoldungsergänzungszuschuss“.
1.3 Hinter dem Eintrag zu §50 wird folgender Eintrag einge-
fügt:
,,§
50a
Zulage für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter
in der Notfallsanitäterausbildung“.
2. In §
28 Absatz 2 Nummer 2 werden hinter der Textstelle
,,Eltern von eingetragenen Lebenspartnerinnen und
Hamburgisches Besoldungsstrukturgesetz
Vom 17. November 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 28. November 2023
362 HmbGVBl. Nr. 42
Lebenspartnern,“ die Wörter ,,Ehegattinnen und“ einge-
fügt.
3. Die Überschrift von Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:
,,Familienzuschlag und Besoldungsergänzungszuschuss“.
4. §45 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
4.1 In Satz 1 werden die Wörter ,,die Ehegattin eines Beamten
oder Richters oder der Ehegatte einer Beamtin oder Rich-
terin“ durch die Wörter ,,die Ehegattin oder der Ehegatte
einer Beamtin oder Richterin oder eines Beamten oder
Richters“ ersetzt.
4.2 In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,Ehegatten“
durch das Wort ,,Eheleute“ ersetzt.
5. Hinter §45 wird folgender §45a eingefügt:
,,§45a
Besoldungsergänzungszuschuss
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Zahlung
eines Familienzuschlags nach §45 Absatz 2 in Verbindung
mit §
45 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 5 haben, wird ein
Besoldungsergänzungszuschuss gewährt, sofern ihr Fami-
lieneinkommen die in Anlage VIIa aufgeführten jähr
lichen Bemessungswerte unterschreitet. Der Besoldungs-
ergänzungszuschuss wird auf schriftliche Anzeige bei der
zuständigen Personalstelle gewährt. §
7 Absatz 1 findet
Anwendung.
(2) Das jährliche Familieneinkommen nach Absatz 1
bemisst sich nach der der Beamtin oder dem Beamten
zustehenden Besoldung aus Grundgehalt, Amtszulagen,
allgemeiner Stellenzulage, Sonderzahlungen und Fami
lienzuschlägen. Bei Verheirateten wird zusätzlich das
Brutto-Erwerbseinkommen oder das Brutto-Erwerbs
ersatzeinkommen der Ehegattin, des Ehegatten, der einge-
tragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen
Lebenspartners berücksichtigt; in den Fällen des §
45
Absatz 1 Nummer 5 werden Unterhaltsansprüche der
Beamtin oder des Beamten gegenüber der geschiedenen
Ehegattin, dem geschiedenen Ehegatten oder der Le
benspartnerin oder dem Lebenspartner, deren Lebenspart-
nerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist,
berücksichtigt. Bei Beamtinnen und Beamten ist die
Besoldung bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung maß-
geblich.
(3) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbst-
ständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbst-
ständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie aus
Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Als
Erwerbseinkommen gilt der Bezug von Rente, Beamten-
versorgung, Leistungen aus einer berufsständischen Ver-
sorgungseinrichtung, Zusatzversorgungsleistungen und
Betriebsrenten. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistun-
gen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung
öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht
werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen.
(4) Anzeigende nach Absatz 1 sind verpflichtet, Nachweise
zum Familieneinkommen beizubringen. Änderungen
beim Familieneinkommen sind unverzüglich der zustän-
digen Personalstelle mitzuteilen.
(5) Die mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten
beauftragten Stellen sind berechtigt, die zum Zwecke der
Bewilligung und Bemessung des Besoldungsergänzungs-
zuschusses erforderlichen personenbezogenen Daten der
Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspart-
nerin oder des eingetragenen Lebenspartners der Beamtin
oder des Beamten, sowie der nach §
45 Absatz 2 berück-
sichtigungsfähigen Kinder zu verarbeiten. Für die Verar-
beitung dieser personenbezogenen Daten gelten ergänzend
zur Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-
licher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
(ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127
S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) die Bestimmungen des Ham
burgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 145), geändert am 24. Januar 2023
(HmbGVBl. S. 67). Die §§
85 bis 92 des Hamburgischen
Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl.
S. 405), zuletzt geändert am 11. Juli 2023 (HmbGVBl.
S. 250), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unbe-
rührt.
(6) Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, die Bemes-
sungswerte bei weiteren Kindern sowie die sich für die
Stufen der Besoldungsgruppen ergebenden Beträge auf
Basis der Berechnung der in der Anlage VIIa ausgewiese-
nen Beträge bekannt zu geben.“
6. Hinter §50 wird folgender §50a eingefügt:
,,§50a
Zulage für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter
in der Notfallsanitäterausbildung
Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen der Fachrich-
tung Feuerwehr, die als Praxisanleiterin bzw. Praxisanlei-
ter im Rahmen der Ausbildung der Notfallsanitäterinnen
und Notfallsanitäter verwendet werden, erhalten eine Stel-
lenzulage nach Anlage IX.“
7. Anlage II wird wie folgt geändert:
7.1 Im Eintrag zu Besoldungsgruppe B 3 wird hinter der Text-
stelle
,,Leitende Regierungsdirektorin, Leitender Regierungs
direktor 3) 4)
– bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde –
– als ständige Vertretung einer Senatsdirektorin oder
eines Senatsdirektors der Besoldungsgruppe B 6 -“
die Textstelle
,,- als ständige Vertretung der Direktorin oder des Direk-
tors bei der Bürgerschaft -“
angefügt.
7.2 Im Eintrag zu Besoldungsgruppe B 6 werden die Wörter
,,Direktorin oder Direktor bei der Bürgerschaft“ gestri-
chen.
7.3 Im Eintrag zu Besoldungsgruppe B 7 werden hinter der
Überschrift die Wörter ,,Direktorin oder Direktor bei der
Bürgerschaft“ eingefügt.
8. Anlage VII erhält die aus Anlage 1 zu diesem Gesetz
ersichtliche Fassung.
9. Hinter Anlage VII wird die aus Anlage 2 zu diesem Gesetz
ersichtliche Anlage VIIa eingefügt.
10. Anlage IX erhält die aus Anlage 3 zu diesem Gesetz ersicht-
liche Fassung.
Artikel 3
Weitere Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010
(HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses
Gesetzes, wird wie folgt geändert:
Die Anlagen VII und VIIa erhalten die aus Anlage 4 zu
diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Dienstag, den 28. November 2023 363
HmbGVBl. Nr. 42
Artikel 4
Gesetz
zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien
für die Jahre 2014 bis 2021
§1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, die im Zeitraum vom
1. Januar 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021
1. Beamtinnen oder Beamte der Freien und Hansestadt Ham-
burg (Landesbeamtinnen und Landesbeamte),
2. Beamtinnen und Beamte der der Aufsicht der Freien und
Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körper-
schaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte),
3. Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungs-
dienst der Freien und Hansestadt Hamburg,
4. Richterinnen oder Richter der Freien und Hansestadt
Hamburg oder
5. Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger
im Geltungsbereich des Hamburgischen Beamtenversor-
gungsgesetzes (HmbBeamtVG) vom 26. Januar 2010
(HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am 11. Juli 2023
(HmbGVBl. S. 250),
waren.
(2) Soweit im Zeitraum nach Absatz 1 ein Ehrenbeamten-
verhältnis oder ein ehrenamtliches Richterverhältnis vorlag,
findet dieses Gesetz keine Anwendung.
§2
Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien
im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ablauf des
31. Dezember 2021
(1) Personen im Sinne des §
1 Absatz 1 Nummern 1 bis 4
erhalten für die Jahre 2014 bis einschließlich 2021 für dritte
und weitere in diesem Zeitraum in ihrem Familienzuschlag zu
berücksichtigende Kinder monatliche Nachzahlungen, soweit
die gewährten Familienzuschläge für das dritte und jedes wei-
tere Kind weniger als 115 vom Hundert (v.H.) des grundsiche-
rungsrechtlichen Gesamtbedarfs eines dritten oder weiteren
Kindes (alimentationsrechtlicher Mehrbedarf) betragen
haben.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn
ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender
Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kin-
der nicht in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum in dem
Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird,
in Textform gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend
gemacht wurde oder wenn über den Anspruch bereits abschlie-
ßend entschieden worden ist. Ein Antrag nach Satz 1 gilt
grundsätzlich auch als für die Folgejahre gestellt. Die Nach-
zahlung erfolgt ab dem Monat, in dem der Anspruch geltend
gemacht wurde; soweit Ansprüche für zurückliegende Zeit-
räume geltend gemacht wurden, erfolgt die Nachzahlung ab
dem Monat Januar des Jahres der Geltendmachung. Die Nach-
zahlung erfolgt frühestens ab dem Monat, in dem mehr als
zwei Kinder in dem Familienzuschlag zu berücksichtigen
waren. Die monatliche Nachzahlung wird der Person gezahlt,
die für den jeweiligen Monat den Familienzuschlag der Stufe 4
oder folgender Stufen erhalten hat. Dies gilt nicht, soweit der
gewährte Familienzuschlag der Stufe 4 oder folgender Stufen
auf Grund eines bestandskräftigen Bescheids oder auf Grund
einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zurückgefor-
dert worden ist. §
16 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
(HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt
geändert am 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 361, 362), in
der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(3) Zur Berechnung der monatlichen Nachzahlungsbeträge
werden zunächst die monatlichen Mehrbeträge der Netto
alimentation ermittelt, die Beamtinnen, Beamten, Richterin-
nen und Richtern mit drei oder mehr im Familienzuschlag zu
berücksichtigenden Kindern gegenüber entsprechenden Per-
sonen mit zwei Kindern im jeweiligen Jahr monatlich zur
Verfügung standen. Die monatlichen Nachzahlungsbeträge
dürfen die Differenz des alimentationsrechtlichen Mehr
bedarfs des Kindes und der jeweiligen Mehrbeträge der Netto-
alimentation nicht unterschreiten.
(4) Der grundsicherungsrechtliche Gesamtbedarf eines
dritten oder weiteren Kindes im Sinne des Absatzes 1 bemisst
sich nach den folgenden Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende:
1. Regelbedarfe von Kindern und Jugendlichen gemäß §
20
und §
23 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in der
Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 852, 2094), zuletzt
geändert am 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328), in der im
jeweiligen Jahr geltenden Fassung,
2. angemessene Kosten der Unterkunft gemäß §
22 Absatz 1
Satz 1 SGB II; die Bedarfe sind realitätsgerecht unter
Heranziehung des im jeweiligen Jahr für Hamburg sowie
Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vor-
pommern (Hamburger Umland) geltenden Miethöchstbe-
trags nach dem Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlags
von 10 v.
H. zu ermitteln; maßgeblich für die heranzuzie-
hende Mietenstufe sind die Gemeinden, in denen 95 v.
H.
der Hamburgischen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen
und Richter wohnen,
3. angemessene Heizkosten gemäß §22 Absatz 1 Satz 1 SGB II;
die Kosten sind realitätsgerecht unter Heranziehung eines
im jeweiligen Jahr veröffentlichten bundesweiten Heiz
spiegels, der jährlich nach Energieträger und Größe der
Wohnanlage gestaffelte Vergleichswerte ausweist, zu ermit-
teln,
4. Bedarfe für Bildung und Teilhabe gemäß §28 SGB II in der
im jeweiligen Jahr geltenden Fassung; die Bedarfe sind
realitätsgerecht zu ermitteln; sie sind sachgerecht nach
Alter zu gewichten,
5. geldwerte Vergünstigungen für Grundsicherungsempfän-
gerinnen und Grundsicherungsempfänger.
Die Regelbedarfe von Kindern und Jugendlichen werden in
Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe gemäß §
20 Absatz 1a
SGB II in Verbindung mit §
28 des Zwölften Buches Sozial
gesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 6. Juni 2023
(BGBl. I Nr. 146 S. 1, 4), in Verbindung mit dem Regelbedarfs-
ermittlungsgesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855),
geändert am 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328, 2347), und
den §§
28a und 40 SGB XII in Verbindung mit der für das
jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungs-
verordnung bestimmt; sie sind sachgerecht nach Alter zu
gewichten. Für die Berechnung der angemessenen Heizkosten
sind die Wohnflächen anzusetzen, die nach den im jeweiligen
Jahr in Hamburg geltenden rechtlichen Vorgaben für den sozi-
alen Wohnungsbau förderfähig sind.
(5) Die Nettoalimentation im Sinne des Absatz 3 bemisst
sich nach Grundgehalt, Amtszulagen, allgemeiner Stellenzu-
lage, Sonderzahlungen und Familienzuschlägen und dem Kin-
Dienstag, den 28. November 2023
364 HmbGVBl. Nr. 42
dergeld. Davon sind die durchschnittlichen Kosten für die
Kranken- und Pflegeversicherung und die Einkommensteuer
jeweils in der im jeweiligen Jahr maßgeblichen Höhe in Abzug
zu bringen.
(6) Die monatlichen Nachzahlungen nach Absatz 1 gelten
nicht als Familienzuschlag und nicht als Erhöhung der Dienst-
bezüge im Hinblick auf Ausgleichs- und Überleitungszulagen.
Sie werden für das dritte und jedes weitere im Familien
zuschlag zu berücksichtigende Kind nur einmal gewährt; bei
mehreren Dienstverhältnissen gilt §6 HmbBesG.
(7) §7 Absatz 1 HmbBesG findet auf die jeweiligen monat-
lichen Nachzahlungen entsprechende Anwendung, soweit
nichts anderes in §45 Absatz 5 Satz 3 HmbBesG bestimmt ist.
(8) Die jeweils maßgebliche Höhe der monatlichen Nach-
zahlungen wird durch die für das Besoldungsrecht zuständige
Behörde festgestellt.
§3
Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien
im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2021
für Empfängerinnen und Empfänger
von Versorgungsbezügen
(1) §2 Absätze 1, 2, 6, 7 und 8 gilt entsprechend für Perso-
nen im Sinne von §1 Absatz 1 Nummer 5, denen innerhalb des
in §2 Absatz 1 bezeichneten Zeitraums ein Unterschiedsbetrag
für dritte und weitere Kinder nach §61 Absatz 1 Sätze 2 bis 4
HmbBeamtVG in Verbindung mit §
45 HmbBesG zustand.
Die jeweils maßgebliche Höhe der monatlichen Nachzahlun-
gen entspricht der Höhe der von der gemäß §
2 Absatz 8
zuständigen Behörde für Beamtinnen und Beamte, Richterin-
nen und Richter im jeweiligen Zeitraum festgestellten Nach-
zahlungsbeträge.
(2) Die monatlichen Nachzahlungen nach §2 Absätze 1 und
2 gelten nicht als Familienzuschlag. Der Anspruch aus einem
Dienstverhältnis geht dabei einem Anspruch aus einem
Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versor-
gungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem neueren Rechts-
verhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsemp-
fänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhält-
nis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger
vor. Ist einer anspruchsberechtigten Person aus einem nach
Satz 2 oder 3 vorrangigen Rechtsverhältnis ein geringerer
Betrag zu zahlen als ihr aus einem nachrangigen Rechtsver-
hältnis zustehen würde, ist ihr die monatliche Nachzahlung
aus dem nachrangigen Rechtsverhältnis zu zahlen. Versor-
gungsrechtliche Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie
Vorschriften über die anteilige Kürzung finden keine Anwen-
dung.
(3) §
61 Absatz 1 Satz 4 HmbBeamtVG findet entspre-
chende Anwendung.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) In Artikel 2 treten die Nummern 1.1, 1.2, 3, 5, 8 und 9
mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
(3) In Artikel 2 treten die Nummern 1.3, 6 und 10 am
1. Dezember 2023 in Kraft.
(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 17. November 2023.
Der Senat
Dienstag, den 28. November 2023 365
HmbGVBl. Nr. 42
Anlage 1
(zu Artikel 2)
,,Anlage VII
gültig ab 1. Januar 2022
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 45 Absatz 1) (§ 45 Absatz 2)
alle Besoldungsgruppen 145,96 315,96
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag
für das zweite zu berücksichtigende Kind um 170,00 Euro,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 725,00 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 3 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 5,11 Euro
ab Stufe 3 (§ 45 Absatz 2) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in Besoldungsgruppe A 3 um je 25,56 Euro,
in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro
und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe
zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.“
Dienstag, den 28. November 2023
366 HmbGVBl. Nr. 42
Anlage 2
(zu Artikel 2)
,,Anlage VIIa
gültig ab 1. Januar 2022
Besoldungsergänzungszuschuss
(Monatsbeträge in Euro)
Der Besoldungsergänzungszuschuss gemäß § 45a beträgt für Beamtinnen und Beamte
bei einem zu berücksichtigenden Kind
bis zu einem Bemessungswert von 39.500,00 Euro (Jahresbruttowert)
Besoldungsgruppe
Stufe A 4 bis A 6 A 7 A 8
1 342,00 243,00 97,00
2 266,00 157,00
3 191,00 71,00
4 122,00
5 54,00
bei zwei zu berücksichtigenden Kindern
bis zu einem Bemessungswert von 47.750,00 Euro
Besoldungsgruppe
Stufe A 4 bis A 6 A 7 A 8 A 9 A 10
1 834,00 736,00 590,00 394,00 190,00
2 758,00 649,00 487,00 286,00 44,00
3 683,00 563,00 384,00 178,00
4 615,00 477,00 280,00 68,00
5 547,00 391,00 176,00
6 478,00 304,00 80,00
7 410,00 223,00
8 382,00 165,00
bei drei zu berücksichtigenden Kindern
bis zu einem Bemessungswert von 56.000,00 Euro
Besoldungsgruppe
Stufe A 4 bis A 6 A 7 A 8 A 9 A 10
1 772,00 673,00 527,00 331,00 127,00
2 696,00 587,00 424,00 223,00
3 621,00 501,00 322,00 116,00
4 552,00 415,00 218,00 5,00
5 484,00 328,00 114,00
6 416,00 242,00 18,00
7 347,00 161,00
8 319,00 102,00
Dienstag, den 28. November 2023 367
HmbGVBl. Nr. 42
bei vier zu berücksichtigenden Kindern
bis zu einem Bemessungswert von 64.250,00 Euro
Besoldungsgruppe
Stufe A 4 bis A 6 A 7 A 8 A 9 A 10
1 709,00 611,00 465,00 269,00 65,00
2 633,00 524,00 362,00 161,00
3 558,00 438,00 259,00 53,00
4 490,00 352,00 155,00
5 422,00 266,00 51,00
6 353,00 179,00
7 285,00 98,00
8 257,00 40,00
bei fünf zu berücksichtigenden Kindern
bis zu einem Bemessungswert von 72.500,00 Euro
Besoldungsgruppe
Stufe A 4 bis A 6 A 7 A 8 A 9 A 10
1 647,00 548,00 402,00 206,00 2,00
2 571,00 462,00 299,00 98,00
3 496,00 376,00 197,00
4 427,00 290,00 93,00
5 359,00 203,00
6 291,00 117,00
7 222,00 36,00
8 194,00
bei sechs zu berücksichtigenden Kindern
bis zu einem Bemessungswert von 80.750,00 Euro
Besoldungsgruppe
Stufe A 4 bis A 6 A 7 A 8 A 9
1 584,00 486,00 340,00 144,00
2 508,00 399,00 237,00 36,00
3 433,00 313,00 134,00
4 365,00 227,00 30,00
5 297,00 141,00
6 228,00 54,00
7 160,00
8 132,00
bei sieben zu berücksichtigenden Kindern
bis zu einem Bemessungswert von 89.500,00 Euro
Besoldungsgruppe
Stufe A 4 bis A 6 A 7 A 8 A 9
1 564,00 465,00 319,00 123,00
2 488,00 379,00 216,00 15,00
3 413,00 292,00 114,00
4 344,00 206,00 10,00
5 276,00 120,00
6 207,00 33,00
7 139,00
8 111,00
Dienstag, den 28. November 2023
368 HmbGVBl. Nr. 42
bei acht zu berücksichtigenden Kindern
bis zu einem Bemessungswert von 98.250,00 Euro
Besoldungsgruppe
Stufe A 4 bis A 6 A 7 A 8 A 9
1 543,00 444,00 298,00 102,00
2 467,00 358,00 195,00
3 392,00 271,00 93,00
4 323,00 185,00
5 255,00 99,00
6 186,00 13,00
7 118,00
8 90,00
bei neun zu berücksichtigenden Kindern
bis zu einem Bemessungswert von 107.250,00 Euro
Besoldungsgruppe
Stufe A 4 bis A 6 A 7 A 8 A 9
1 543,00 444,00 298,00 102,00
2 467,00 358,00 195,00
3 392,00 271,00 93,00
4 323,00 185,00
5 255,00 99,00
6 186,00 13,00
7 118,00
8 90,00
bei zehn zu berücksichtigenden Kindern
bis zu einem Bemessungswert von 116.750,00 Euro
Besoldungsgruppe
Stufe A 4 bis A 6 A 7 A 8 A 9
1 584,00 486,00 340,00 144,00
2 508,00 399,00 237,00 36,00
3 433,00 313,00 134,00
4 365,00 227,00 30,00
5 297,00 141,00
6 228,00 54,00
7 160,00
8 132,00 “
Dienstag, den 28. November 2023 369
HmbGVBl. Nr. 42
Anlage 3
(zu Artikel 2)
,,Anlage IX
gültig ab 1. Dezember 2023
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
(Monatsbeträge in Euro)
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Dem Grunde nach geregelt in Betrag
Hamburgisches Besoldungsgesetz
§ 48 (allgemeine Stellenzulage)
Nummer 1
Buchstabe a 22,73
Buchstabe b 88,84
Nummer 2 98,73
§ 49 (Zulage für Polizei und
Steuerfahndungsdienst)
Die Zulage beträgt nach einer
Dienstzeit
von einem Jahr 63,69
von zwei Jahren 127,38
§ 50 (Feuerwehrzulage)
Die Zulage beträgt nach einer
Dienstzeit
von einem Jahr 63,69
von zwei Jahren 127,38
§ 50a (Praxisanleitungszulage) 78,00
§ 51 (Zulage bei Justizvollzugs-
einrichtungen und Psychiatrischen
Krankeneinrichtungen) 101,81
§ 52 (Zulage in der Steuerverwaltung)
Die Zulage beträgt für Beamtinnen
und Beamte 76,00
§ 53 (Sicherheitszulage)
Die Zulage beträgt für die
Besoldungsgruppen
A 4 bis A 5 115,04
A 6 bis A 9 153,39
A 10 und höher 191,73
§ 54 Absatz 1 (Fliegerzulage)
Nummer 1 368,13
Nummer 2 294,50
§ 55 (Zulage für Meisterprüfung /
Abschlussprüfung als staatlich
geprüfte Technikerin, staatlich
geprüfter Techniker) 38,35
§ 55a (Zulage für die Landeswahlleiterin
oder den Landeswahlleiter) 300,00
Dem Grunde nach geregelt in Betrag
§ 60 (Zulage bei mehreren Ämtern)
Die Zulage beträgt für die
Besoldungsgruppen
R 1 205,54
R 2 230,08
B e s o l d u n g s o r d n u n g A
Fußnote
A 4 2 78,23
A 5 1 78,23
A 6 1 78,23
2 169,68
A 9 1 315,75
A 13 1, 2, 3 320,90
5, 6 220,00
A 14 2 220,00
4 146,66
A 15 2 220,00
A 16 2 246,04
A 9 (kw) 1 315,75
A 13 (kw) 1 220,00
A 14 (kw) 1 220,00
A 15 (kw) 1 220,00
B e s o l d u n g s o r d n u n g R
Fußnote
R 1 1 243,21
R 2 3, 4 243,21
R 3 2 243,21″
Dienstag, den 28. November 2023
370 HmbGVBl. Nr. 42
Anlage 4
(zu Artikel 3)
,,Anlage VII
gültig ab 1. Januar 2023
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 45 Absatz 1) (§ 45 Absatz 2)
alle Besoldungsgruppen 145,96 315,96
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag
für das zweite zu berücksichtigende Kind um 170,00 Euro,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 800,00 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 3 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 5,11 Euro
ab Stufe 3 (§ 45 Absatz 2) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in Besoldungsgruppe A 3 um je 25,56 Euro,
in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro
und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe
zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Dienstag, den 28. November 2023 371
HmbGVBl. Nr. 42
Anlage VIIa
gültig ab 1. Januar 2023
Besoldungsergänzungszuschuss
(Monatsbeträge in Euro)
Der Besoldungsergänzungszuschuss gemäß § 45a beträgt für Beamtinnen und Beamte
bei einem zu berücksichtigenden Kind
bis zu einem Bemessungswert von 42.500,00 Euro (Jahresbruttowert)
Besoldungsgruppe
Stufe A 4 bis A 6 A 7 A 8 A 9
1 550,00 449,00 301,00 102,00
2 472,00 362,00 197,00
3 396,00 274,00 93,00
4 327,00 187,00
5 258,00 99,00
6 188,00 12,00
7 119,00
8 90,00
bei zwei zu berücksichtigenden Kindern
bis zu einem Bemessungswert von 50.750,00 Euro
Besoldungsgruppe
Stufe A 4 bis A 6 A 7 A 8 A 9 A 10
1 1.042,00 942,00 794,00 595,00 388,00
2 965,00 854,00 689,00 486,00 240,00
3 889,00 767,00 585,00 376,00 92,00
4 819,00 679,00 480,00 264,00
5 750,00 592,00 374,00 152,00
6 680,00 504,00 277,00 43,00
7 611,00 422,00 179,00
8 583,00 363,00 91,00
bei drei zu berücksichtigenden Kindern
bis zu einem Bemessungswert von 59.750,00 Euro
Besoldungsgruppe
Stufe A 4 bis A 6 A 7 A 8 A 9 A 10
1 967,00 867,00 719,00 520,00 313,00
2 890,00 779,00 614,00 411,00 165,00
3 814,00 692,00 510,00 301,00 17,00
4 744,00 604,00 405,00 189,00
5 675,00 517,00 299,00 77,00
6 605,00 429,00 202,00
7 536,00 347,00 104,00
8 508,00 288,00 16,00
Dienstag, den 28. November 2023
372 HmbGVBl. Nr. 42
bei vier zu berücksichtigenden Kindern
bis zu einem Bemessungswert von 69.000,00 Euro
Besoldungsgruppe
Stufe A 4 bis A 6 A 7 A 8 A 9 A 10
1 913,00 813,00 665,00 466,00 259,00
2 836,00 725,00 560,00 356,00 110,00
3 760,00 638,00 456,00 247,00
4 690,00 550,00 351,00 135,00
5 621,00 463,00 245,00 23,00
6 551,00 375,00 147,00
7 482,00 293,00 50,00
8 454,00 233,00
bei fünf zu berücksichtigenden Kindern
bis zu einem Bemessungswert von 78.250,00 Euro
Besoldungsgruppe
Stufe A 4 bis A 6 A 7 A 8 A 9 A 10
1 859,00 758,00 610,00 411,00 204,00
2 782,00 671,00 506,00 302,00 56,00
3 706,00 583,00 402,00 193,00
4 636,00 496,00 297,00 81,00
5 567,00 408,00 191,00
6 497,00 321,00 93,00
7 428,00 239,00
8 399,00 179,00
bei sechs zu berücksichtigenden Kindern
bis zu einem Bemessungswert von 88.000,00 Euro
Besoldungsgruppe
Stufe A 4 bis A 6 A 7 A 8 A 9 A 10
1 846,00 746,00 598,00 399,00 192,00
2 769,00 659,00 494,00 290,00 44,00
3 693,00 571,00 390,00 180,00
4 624,00 484,00 284,00 68,00
5 554,00 396,00 179,00
6 485,00 308,00 81,00
7 415,00 226,00
8 387,00 167,00
bei sieben zu berücksichtigenden Kindern
bis zu einem Bemessungswert von 97.750,00 Euro
Besoldungsgruppe
Stufe A 4 bis A 6 A 7 A 8 A 9 A 10
1 834,00 733,00 585,00 386,00 179,00
2 757,00 646,00 481,00 277,00 31,00
3 681,00 558,00 377,00 168,00
4 611,00 471,00 272,00 56,00
5 542,00 383,00 166,00
6 472,00 296,00 68,00
7 403,00 214,00
8 374,00 154,00
Dienstag, den 28. November 2023 373
HmbGVBl. Nr. 42
bei acht zu berücksichtigenden Kindern
bis zu einem Bemessungswert von 108.000,00 Euro
Besoldungsgruppe
Stufe A 4 bis A 6 A 7 A 8 A 9 A 10
1 863,00 763,00 615,00 416,00 209,00
2 786,00 675,00 510,00 306,00 60,00
3 710,00 588,00 406,00 197,00
4 640,00 500,00 301,00 85,00
5 571,00 413,00 195,00
6 501,00 325,00 97,00
7 432,00 243,00
8 404,00 183,00
bei neun zu berücksichtigenden Kindern
bis zu einem Bemessungswert von 118.500,00 Euro
Besoldungsgruppe
Stufe A 4 bis A 6 A 7 A 8 A 9 A 10
1 913,00 813,00 665,00 466,00 259,00
2 836,00 725,00 560,00 356,00 110,00
3 760,00 638,00 456,00 247,00
4 690,00 550,00 351,00 135,00
5 621,00 463,00 245,00 23,00
6 551,00 375,00 147,00
7 482,00 293,00 50,00
8 454,00 233,00
bei zehn zu berücksichtigenden Kindern
bis zu einem Bemessungswert von 129.500,00 Euro
Besoldungsgruppe
Stufe A 4 bis A 6 A 7 A 8 A 9 A 10
1 1.005,00 904,00 756,00 557,00 350,00
2 927,00 817,00 652,00 448,00 202,00
3 851,00 729,00 548,00 339,00 54,00
4 782,00 642,00 442,00 227,00
5 713,00 554,00 337,00 115,00
6 643,00 467,00 239,00 5,00
7 574,00 385,00 141,00
8 545,00 325,00 54,00 “
Dienstag, den 28. November 2023
374 HmbGVBl. Nr. 42
Zweites Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxengesetzes
Vom 17. November 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Änderung des Hamburgischen Kultur- und
Tourismustaxengesetzes
§
3 des Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxen
gesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S 503), geändert
am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 604), erhält folgende
Fassung:
,,§3
Steuerpauschalsätze
Die Steuer beträgt je Gast und Übernachtung bei einem
Nettoentgelt von bis zu
10 Euro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 Euro,
25 Euro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,60 Euro,
50 Euro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,20 Euro,
100 Euro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,40 Euro,
150 Euro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,60 Euro,
200 Euro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,80 Euro.
Je weitere angefangene 50 Euro Nettoentgelt erhöht sich die
Steuer um jeweils ein Euro und zwanzig Cent.“
§2
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Für Beherbergungsleistungen, die vor dem Inkraft
treten dieses Gesetzes vereinbart worden sind, gelten die bis
herigen Bestimmungen fort.
Ausgefertigt Hamburg, den 17. November 2023.
Der Senat
Fünfzehntes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
Vom 17. November 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die
Erfordernisse des Artikels 6 Absatz 4 Satz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg erfüllt sind:
Einziger Paragraph
In der Anlage zu §18 Absatz 8 des Gesetzes über die Wahl
zur Hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli
1986 (HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert am 13. September
2019 (HmbGVBl. S. 280), wird die Spalte Wahlkreis wie folgt
geändert:
1. In Nummer 4 wird die Bezeichnung ,,Blankenese“ durch
die Bezeichnung ,,Altona-West“ ersetzt.
2. In Nummer 6 wird die Bezeichnung ,,Stellingen – Eimsbüt-
tel-West“ durch die Bezeichnung ,,Eidelstedt – Stellingen
– Eimsbüttel-West“ ersetzt.
3. In Nummer 8 wird die Bezeichnung ,,Eppendorf – Winter-
hude“ durch die Bezeichnung ,,Eppendorf – Winterhude –
Hoheluft-Ost“ ersetzt.
4. In Nummer 12 wird die Bezeichnung ,,Bramfeld – Farmsen-
Berne“ durch die Bezeichnung ,,Bramfeld – Farmsen-Berne
– Steilshoop“ ersetzt.
Ausgefertigt Hamburg, den 17. November 2023.
Der Senat
Dienstag, den 28. November 2023 375
HmbGVBl. Nr. 42
§1
In den in der Anlage rot umgrenzten Bereichen östlich des
Ausschläger Billdeichs, nördlich und südlich der Billstraße
sowie südlich der Großmannstraße im Stadtteil Rothenburgs-
ort steht der Freien und Hansestadt Hamburg ein Vorkaufs-
recht zu. Diese Bereiche werden wie folgt umgrenzt:
1. Bereich nördlich der Billstraße: West-, Nordwest- und
Nordostgrenze des Flurstücks 1265, Nordostgrenzen der
Flurstücke 2485, 448, 2486, 2487, 1299, 1300, 2488, 2489,
2676, 2677, 2198, West- und Nordgrenze des Flurstücks
1319, Nordgrenze des Flurstücks 1339, West-, Nord- und
Ostgrenze des Flurstücks 1340, Nord- und Ostgrenze des
Flurstücks 1345, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1347,
Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2847, Ost-, Süd- und
Westgrenze des Flurstücks 1345, Südgrenze des Flurstücks
2843, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1339, Südgrenzen
der Flurstücke 1319, 2197, 2677, 2676, 2489, 2488, 1300,
3163, 2487, 2486, 448, 2485, 1265 der Gemarkung Billwerder
Ausschlag.
2. Bereich südlich der Billstraße: West-, Süd und Westgrenze
des Flurstücks 3257, West- und Nordwestgrenze des Flur-
stücks 3246, Nordwest- und Nordgrenze des Flurstücks
3247, Nordgrenzen der Flurstücke 1249, 2377, 1811, 1540,
783, 2430, 2431, 43, 2432, 3028, 1320, 1321, 1323, 1322, 2434,
2435, 1359, 1325, 1644, 2448, 2716, Nord- und Ostgrenze des
Flurstücks 2697, Nordgrenze des Flurstücks 2030, Nord-
grenze des Flurstücks 1546, Nord- und Ostgrenze des Flur-
stücks 2030, Nordgrenze des Flurstücks 1520, West- und
Nordgrenze des Flurstücks 2838, Nordgrenzen der Flur
stücke 2698 und 2699, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks
2700, Nordgrenze des Flurstücks 1528, West- und Nord-
grenze des Flurstücks 2701, Nordgrenzen der Flurstücke
2702, 2703, 2458, 2459, 2460, 1591, 1467, 1468, 2542, Nord-,
Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2706, Süd-, West- und
Südgrenze des Flurstücks 2542, Südgrenzen der Flurstücke
1468, 1467, 1591, 2460, 2459, 2458, 2703, 2702, 2701, 1528,
2700, 2699, 2698, 1535, Süd- und Westgrenze des Flurstücks
1520, Südgrenzen der Flurstücke 2030, 1832, 2448, 1644,
Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2938, Südgrenzen der
Flurstücke 2937, 2944, 2943, Süd- und Westgrenze des Flur-
stücks 2968, Südgrenzen der Flurstücke 2432, 2431, Ost-
und Südgrenze des Flurstücks 3257, Süd- und Westgrenze
des Flurstücks 3256 der Gemarkung Billwerder Ausschlag.
3. Bereich südlich der Großmannstraße: Flurstück 2479 der
Gemarkung Billwerder Ausschlag.
§2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2038
außer Kraft.
Verordnung
über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich Billstraße-Ost
(Vorkaufsrechtsverordnung Billstraße-Ost)
Vom 21. November 2023
Auf Grund von §
25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 28. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 221
S. 1), in Verbindung mit §
4 Satz 1 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 21. November 2023.
Dienstag, den 28. November 2023
376 HmbGVBl. Nr. 42
Geltungsbereich
Großmannstraße
Billstraße
500 m
0 250
50
Anlage zur Vorkaufsrechtsverordnung Billstraße-Ost
Lageplan © Bezirksamt Hamburg-Mitte
Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung
Kartengrundlage: FHH/LGV
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Download
Inhalt
|
• |
Hamburgisches Besoldungsstrukturgesetz |
Seite 361 |
|
• |
Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxengesetzes |
Seite 374 |
|
• |
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft |
Seite 374 |
|
• |
Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich Billstraße-Ost (Vorkaufsrechtsverordnung |
Seite 375 |
Über uns
Lütcke & Wulff OHG
Rondenbarg 8
22525 Hamburg
E-mail: info@luewu.de
Tel. 040 / 23 51 29-0
