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Gesetz über den Beitritt der Freien und Hansestadt Hamburg zum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
neu: 3032-4

Seite 277

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ (Lebensmittelchemiker-Gesetz)
2125-4

Seite 280

Elftes Gesetz zur Änderung des Volksabstimmungsgesetzes
100-2

Seite 282

FREITAG, DEN16. OKTOBER
277
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 43 2015
Tag I n h a l t Seite
8. 10. 2015 Gesetz über den Beitritt der Freien und Hansestadt Hamburg zum Staatsvertrag zwischen dem Land
Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patent
anwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen
Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277
neu: 3032-4
8. 10. 2015 Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung ,,staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder
,,staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ (Lebensmittelchemiker-Gesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280
2125-4
8. 10. 2015 Elftes Gesetz zur Änderung des Volksabstimmungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 282
100-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Dem am 26. Januar 2015 erfolgten Beitritt der Freien und
Hansestadt Hamburg zum Staatsvertrag zwischen dem Land
Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zuge-
hörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren
Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur
Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung vom
1. Dezember und 31. Dezember 2012 wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Satz 3 des Staatsvertrags werden
die Satzung des Versorgungswerks in der bei Inkrafttreten der
Regelungen des Staatsvertrags für die Freie und Hansestadt
Hamburg geltenden Fassung sowie Satzungsänderungen im
Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht.
Artikel 4
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8
Absatz 2 für die Freie und Hansestadt Hamburg in Kraft tritt,
ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt
zu geben.
Gesetz
über den Beitritt der Freien und Hansestadt Hamburg
zum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen
und dem Freistaat Bayern
über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer,
die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben,
zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Vom 8. Oktober 2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 8. Oktober 2015.
Der Senat
Freitag, den 16. Oktober 2015
278 HmbGVBl. Nr. 43
Artikel 1
Mitgliedschaft
Die nicht berufsunfähigen Mitglieder der Patentanwalts-
kammer sind, soweit sie natürliche Personen sind und solange
sie ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet
haben, Pflichtmitglieder der Bayerischen Rechtsanwalts- und
Steuerberaterversorgung (Versorgungswerk), sofern die Sat-
zung des Versorgungswerks keine abweichende Regelung trifft.
Artikel 2
Anwendbare Vorschriften
(1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt,
gelten die Artikel 1 bis 26, 28 bis 32 und 38 Abs. 2 des bayeri-
schen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen ­ Ver-
soG ­ (GVBl 2008 S. 371, BayRS 763-1-I) und die Satzung der
Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung in
den jeweils geltenden Fassungen in Nordrhein-Westfalen ent-
sprechend. Für das Verwaltungsverfahren einschließlich des
verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens ist das Recht des Sitz-
landes des Versorgungswerks entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit die Satzung des Versorgungswerks Rechtswir-
kungen an die Einrichtung eines Kanzleisitzes in Bayern bei
Zugehörigkeit zur Patentanwaltskammer knüpft, ergeben sich
die gleichen Rechtswirkungen für die in Artikel 1 genannten
Mitglieder der Patentanwaltskammer aus der Einrichtung
eines Kanzleisitzes in Nordrhein-Westfalen.
(3) Das Versorgungswerk hat das Recht, die von ihm

erlassenen Verwaltungsakte in Nordrhein-Westfalen zu voll-
strecken. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungs-
vollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der
jeweils geltenden Fassung.
Artikel 3
Übernahmebestand
(1) Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens die-
ses Staatsvertrags die Voraussetzungen des Artikel 1 erfüllen
(Übernahmebestand), gelten ergänzend zu den übrigen Rege-
lungen dieses Staatsvertrags und der Satzung die Absätze 2
bis 5.
(2) Personen des Übernahmebestands sind von der Pflicht-
mitgliedschaft im Versorgungswerk ausgenommen; sie werden
zur Pflichtmitgliedschaft auf schriftlichen Antrag zugelassen,
soweit sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags
das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht
berufsunfähig sind. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jah-
res nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gestellt werden.
Die Entscheidung über den Antrag ergeht rückwirkend zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags.
(3) Auf Antrag ist für die Dauer der Mitgliedschaft im Ver-
sorgungswerk als Pflichtbeitrag nur der Grundbeitrag zu ent-
richten. Die Beitragsfestsetzung erfolgt rückwirkend, wenn
der Antrag innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Staats-
vertrags gestellt wird, sonst vom Ersten des Antragsmonats an.
(4) Wird nach Absatz 3 der Grundbeitrag gewählt, so ist
§33 Abs. 5 Satz 1 der Satzung nicht anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 finden keine
Anwendung auf diejenigen Mitglieder der Patentanwaltskam-
mer mit Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen, die vor Inkraft-
treten dieses Staatsvertrags bereits Mitglieder des Versor-
gungswerks waren. Für Mitglieder des Übernahmebestands,
die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrags eine Befreiung von
der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk erlangt haben,
bleiben die für die Befreiung geltenden Bestimmungen maßge-
bend.
Artikel 4
Aufsicht
(1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern
ausgeübte Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk wird im
Benehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nord-
rhein-Westfalen wahrgenommen, soweit Belange der Mitglie-
der und Versorgungsberechtigten aus Nordrhein-Westfalen
berührt sein können. Das Versorgungswerk leitet dem Finanz-
ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils den
geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.
(2) Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-West
falen ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats des Versor-
gungswerks einzuladen.
(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitz-
landes des Versorgungswerks.
Staatsvertrag
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen
und dem Freistaat Bayern
über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer,
die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben,
zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die Ministerpräsidentin,
diese vertreten durch den Finanzminister,
und der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Freitag, den 16. Oktober 2015 279
HmbGVBl. Nr. 43
Artikel 5
Vermögensanlage
Das Vermögen des Versorgungswerks, das nach Inkrafttre-
ten dieses Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem
Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus Nordrhein-
Westfalen am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungs-
werks in Nordrhein-Westfalen angelegt werden.
Artikel 6
Auskunftspflichten
Die Patentanwaltskammer übermittelt dem Versorgungs-
werk Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Kammermit-
glieder mit Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen sowie den
jeweiligen Zeitpunkt der Einrichtung und der Aufgabe des
Kanzleisitzes in Nordrhein-Westfalen (§26 der Patentanwalts-
ordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geän-
dert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)).
Artikel 7
Kündigung des Staatsvertrags
(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem der vertragschlie-
ßenden Teile mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines
Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von zehn Jahren
nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags ist eine ordentliche
Kündigung ausgeschlossen. Abweichend von den Sätzen 1 und
2 kann das Land Nordrhein-Westfalen den Staatsvertrag zum
Ablauf des nächsten Kalenderjahres kündigen, wenn die
Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche
Versorgungswesen gegenüber der beim Inkrafttreten dieses
Staatsvertrags geltenden Fassung wesentlich geändert werden.
Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn die Rege-
lungen zur Aufgabe des Versorgungswerks (Versorgungsauf-
trag), zur Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Mitglieder
oder zu den Leistungen des Versorgungswerks nicht nur uner-
heblich geändert werden.
(2) Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch das
Land Nordrhein-Westfalen innerhalb der Kündigungsfrist zu
be
stimmender Rechtsträger die Versorgungsverhältnisse der in
Nordrhein-Westfalen beruflich tätigen Mitglieder sowie derje-
nigen in Nordrhein-Westfalen wohnhaften Versorgungsemp-
fänger, die auf Grund dieses Staatsvertrags Mitglieder des Ver-
sorgungswerks geworden waren. Auf diesen Rechtsträger
gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerks aus den
übernommenen Versorgungsverhältnissen über.
(3) Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im techni-
schen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maß-
gebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer
zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden
Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu
legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die
Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten
abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhält-
nis der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten, die den
ausscheidenden Mitgliederbestand betreffen, zu den versiche-
rungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Be

standes des Versorgungswerks aufzuteilen; soweit nichtver
sicherungstechnische Verbindlichkeiten vom Rechtsnachfol-
ger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden
Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermö-
gens sind die in Nordrhein-Westfalen gemäß Artikel 5 in
Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an
diesen angelegten Vermögenswerte auf Verlangen auf den
Rechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögens-
werten ist das Versorgungswerk berechtigt, Wertpapiere und
Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
(4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der auf-
sichtlichen Genehmigung durch das Bayerische Staatsministe-
rium des Innern. Die Genehmigung wird im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
erteilt.
Artikel 8
Beitritt anderer Länder
(1) Andere Länder können diesem Staatsvertrag beitreten.
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und, soweit
die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitre-
tenden Landes erforderlich ist, mit deren Zustimmung. Über
den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet das Bayeri-
sche Staatsministerium des Innern das Land Nordrhein-West-
falen sowie die bis zu diesem Zeitpunkt beigetretenen Länder.
(2) Die Regelungen des Staatsvertrags treten für das beitre-
tende Land am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den
Eingang der Beitrittserklärung beim Bayerischen Staatsminis-
terium des Innern folgt. Soweit die Zustimmung der gesetzge-
benden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist,
treten die Regelungen für das beitretende Land am ersten Tag
des Monats in Kraft, der auf den Eingang der Anzeige dieser
Zustimmung beim Bayerischen Staatsministerium des Innern
folgt.
(3) Mit dem Inkrafttreten der Regelungen dieses Staatsver-
trags nach Absatz 2 werden vorbehaltlich des Artikels 3 die
nicht berufsunfähigen Mitglieder der Patentanwaltskammer,
soweit sie natürliche Personen sind und solange sie ihren
Kanzleisitz in dem beitretenden Land eingerichtet haben,
Pflichtmitglieder des Versorgungswerks, sofern die Satzung
des Versorgungswerks keine abweichende Regelung trifft. Die
Regelungen dieses Staatsvertrags gelten für das beitretende
Land sowie die Mitglieder der Patentanwaltskammer, die in
diesem Land ihren Kanzleisitz eingerichtet haben, mit der
Maßgabe, dass das beitretende Land jeweils an die Stelle des
Landes Nordrhein-Westfalen tritt. Soweit Regelungen dieses
Staatsvertrags an den Zeitpunkt seines Inkrafttretens anknüp-
fen, gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Absatz 2. An die
Stelle des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfa-
len tritt das in der Beitrittserklärung benannte Ministerium.
(4) Dieser Staatsvertrag sowie der Tag des Inkrafttretens
für das beitretende Land sind entsprechend den Vorschriften
des beitretenden Landes bekanntzumachen. Artikel 9 Abs. 2
gilt entsprechend. Die Satzung des Versorgungswerks in der
bei Inkrafttreten der Regelungen dieses Staatsvertrags nach
Absatz 2 geltenden Fassung sowie Satzungsänderungen sind in
dem in der Beitrittserklärung benannten Publikationsorgan
des beitretenden Landes bekanntzumachen. Für die Bekannt-
machung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt Artikel 9 Abs. 4 entspre-
chend, wobei an die Stelle der Staatskanzlei des Landes Nord-
rhein-Westfalen die in der Beitrittserklärung benannte Stelle
tritt.
Artikel 9
Inkrafttreten des Staatsvertrags,
Veröffentlichung der anwendbaren Vorschriften
(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfas-
sungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Län-
der am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch
der Ratifikationsurkunden folgt. Der Tag des Inkrafttretens ist
Freitag, den 16. Oktober 2015
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im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-
Westfalen bekanntzugeben.
(2) Der Erste und Zweite Teil des bayerischen Gesetzes über
das öffentliche Versorgungswesen ist in der zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung als
Anlage zu diesem Staatsvertrag im Gesetz- und Verordnungs-
blatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen.
Änderungen der in Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Be-
stimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche
Versorgungswesen werden ebenfalls im Gesetz- und Verord-
nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntge-
macht.
(3) Die Satzung des Versorgungswerks ist in der zum Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fas-
sung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Ministerialblatt
für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen. Ände-
rungen der Satzung werden im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
(4) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 erfolgt durch die
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Bekannt-
machungen nach den Absätzen 2 und 3 erfolgen durch das
Versorgungswerk.
Gesetz
zum Schutze der Berufsbezeichnung
,,staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“
oder ,,staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“
(Lebensmittelchemiker-Gesetz)
Vom 8. Oktober 2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Düsseldorf, den 31. Dezember 2012
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Finanzminister
Dr. Norbert Walter-Borjans
München, den 1. Dezember 2012
Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister des Innern
Joachim Herrmann
§1
Berufsbezeichnung, Erlaubniserteilung
(1) Wer die Berufsbezeichnung ,,staatlich geprüfte Lebens-
mittelchemikerin“ oder ,,staatlich geprüfter Lebensmittel
chemiker“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält auf Antrag, wer
1.ein erfolgreiches Studium der Lebensmittelchemie von
mindestens neun Semestern an einer deutschen Universität
oder gleichgestellten Hochschule absolviert hat,
2. die Zweite lebensmittelchemische Staatsprüfung bestanden
hat, die eine berufspraktische Ausbildung von insgesamt
mindestens zwölf Monaten an einer hierfür zugelassenen
Untersuchungseinrichtung der amtlichen Lebensmittel-
überwachung und einer anerkannten Einrichtung der For-
schung, der Wirtschaft, einer staatlichen Kontrollbehörde
für Lebensmittelsicherheit in der Europäischen Union oder
einem akkreditierten Handelslabor abschließt,
3. nicht durch sein Verhalten die Annahme rechtfertigt, dass
ihr oder ihm die für den Beruf der staatlich geprüften
Lebensmittelchemikerin oder des staatlich geprüften
Lebensmittelchemikers erforderliche Zuverlässigkeit fehlt,
4. aus gesundheitlichen Gründen zur Ausübung des Berufs
nicht ungeeignet ist und
5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforder
lichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(3) Eine Erlaubnis zum Führen einer in Absatz 1 genann-
ten Berufsbezeichnung, die außerhalb der Freien und Hanse-
stadt Hamburg im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist, gilt als Erlaub-
nis nach Absatz 1.
§2
Anerkennung ausländischer Ausbildungen
Die Erlaubnis wird unter den Voraussetzungen des §
1
Absatz 2 Nummern 3 bis 5 erteilt, wenn die Gleichwertigkeit
einer im Ausland absolvierten Ausbildung nach dem Hambur-
gischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni
2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung
festgestellt wurde.
§3
Dienstleistungsfreiheit
(1) Diejenigen, die
Freitag, den 16. Oktober 2015 281
HmbGVBl. Nr. 43
1.zur Ausübung eines dem Beruf der staatlich geprüften
Lebensmittelchemikerin oder des staatlich geprüften
Lebensmittelchemikers entsprechenden Berufs in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertrags-
staates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die
Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik
Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen
entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (im
Folgenden: Mitglied- oder Vertragsstaat), rechtmäßig nie-
dergelassen sind (im Folgenden: Niederlassungsstaat) und
2. soweit der Beruf nach Nummer 1 oder die Ausbildung zu
diesem Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert
ist, mindestens ein Jahr der vorhergehenden zehn Jahre den
Beruf dort rechtmäßig ausgeübt haben,
können als Dienstleisterinnen und Dienstleister im Sinne von
Artikel 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäi-
schen Union vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf
ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der
Erbringung wird im Einzelfall beurteilt. Dabei sind insbeson-
dere die Dauer, die Häufigkeit, die regelmäßige Wiederkehr
und die Kontinuität der Dienstleistung zu berücksichtigen.
(2) Wer erstmals Dienstleistungen im Sinne von Absatz 1
erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher
schriftlich zu melden. Die Meldung ist einmal jährlich zu
erneuern, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister
beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend
und gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung oder bei wesentlicher
Änderung gegenüber den bisher vorgelegten Dokumenten hat
die Dienstleisterin oder der Dienstleister folgende Unterlagen
und Bescheinigungen vorzulegen:
1.Staatsangehörigkeitsnachweis,
2.Berufsqualifikationsnachweis,
3. Bescheinigung der rechtmäßigen Niederlassung in einem
dem Beruf der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin
oder des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers ent-
sprechenden Berufs in einem Niederlassungsstaat, die sich
auch darauf erstreckt, dass der Dienstleisterin oder dem
Dienstleister die Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit zum
Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht
vorübergehend, untersagt ist,
4. im Falle des Artikels 5 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt
geändert am 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132),
ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die Dienst-
leisterin oder der Dienstleister eine der dem Beruf der staat-
lich geprüften Lebensmittelchemikerin oder des staatlich
geprüften Lebensmittelchemikers entsprechende Tätigkeit
während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein
Jahr lang ausgeübt hat.
Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienst-
leistungserbringung die Berufsqualifikation nach dem in Arti-
kel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Verfahren.
(4) Die zuständige Behörde kann bei berechtigten Zweifeln
für jede Dienstleistungserbringung von der zuständigen
Behörde des Niederlassungsstaates Informationen über die
Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber, dass keine
berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sank-
tionen vorliegen, verlangen. Zudem ist die zuständige Behörde
berechtigt, bei der zuständigen Behörde des Niederlassungs-
staates Informationen über die Ausbildungsgänge der Dienst-
leisterinnen oder Dienstleister anzufordern, soweit sie sich
entscheidet, die Berufsqualifikation zu kontrollieren, und dies
für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede
vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit
wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist. Die zustän-
dige Behörde ist auch berechtigt, auf entsprechende Anforde-
rung eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates die in den
Sätzen 1 und 2 genannten Informationen zu übermitteln. Die
Übermittlung der Informationen erfolgt gemäß §4.
(5) Die Dienstleisterinnen und Dienstleister unterliegen
den gleichen berufsrechtlichen Rechten und Pflichten wie die
Personen mit einer Erlaubnis nach §
1 Absatz 1. Wird gegen
die Pflichten verstoßen, unterrichtet die zuständige Behörde
unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungs
staates der Dienstleisterin oder des Dienstleisters hierüber.
(6) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung
des Niederlassungsstaates erbracht, sofern in diesem eine
Berufsbezeichnung für die betreffende Tätigkeit besteht.
Andernfalls wird die Dienstleistung unter der Angabe des Aus-
bildungsnachweises erbracht. Hat die zuständige Behörde die
Berufsqualifikation nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie
2005/36/EG überprüft, erfolgt die Erbringung unter der
Bezeichnung nach §1 Absatz 1.
(7) Denjenigen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den
Beruf der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder
des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers auf Grund
einer Erlaubnis nach §1 Absatz 1 ausüben, sind auf Antrag für
Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mit-
glied- und Vertragsstaat Bescheinigungen darüber auszustel-
len, dass sie
1. als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staat-
lich geprüfter Lebensmittelchemiker niedergelassen sind
und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit nicht, auch nicht
vorübergehend, untersagt ist,
2. über die zur Berufsausübung erforderlichen Qualifikation
verfügen und
3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrecht
lichen Sanktionen vorliegen.
§4
Verwaltungszusammenarbeit
Die zuständige Behörde unterrichtet nach Maßgabe des
Artikels 56 Absätze 1 bis 2a der Richtlinie 2005/36/EG die
jeweils zuständigen Behörden der Aufnahme- und Herkunfts-
mitgliedstaaten über das Vorliegen disziplinarischer oder straf-
rechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende,
genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der
in der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken
könnten, und nutzt hierfür das Binnenmarkt-Informationssys-
tem (IMI). Dabei sind die geltenden Rechtsvorschriften über
den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhält die
zuständige Behörde entsprechende Auskünfte der zuständigen
Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Aus-
übung der in der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten
auswirken könnten, so prüft sie die Richtigkeit der Sachver-
halte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden
Prüfungen und unterrichtet den Aufnahmemitgliedstaat über
die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu
ziehen sind.
§5
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Anforderungen an das Studium, die berufspraktische Ausbil-
dung, das Nähere über die lebensmittelchemischen Staatsprü-
fungen sowie Einzelheiten des Verfahrens zur Erlaubnisertei-
Freitag, den 16. Oktober 2015
282 HmbGVBl. Nr. 43
lung zu regeln. In der Rechtsverordnung kann insbesondere
geregelt werden:
1. die Ausbildungsziele sowie der Prüfungszweck,
2. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,
3. die Fristen für die Meldung zur Prüfung,
4. die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung,
5. die Zahl, Art, Dauer und Bewertung von Prüfungsleistun-
gen,
6. die Wiederholung von Prüfungen,
7. die Anrechnung von in anderen Studien- oder Ausbildungs-
gängen oder an anderen Hochschulen oder Bildungsein-
richtungen erbrachten Ausbildungs- und Prüfungsleistun-
gen auf die berufspraktische Ausbildung,
8. die Voraussetzungen für den Zugang zur berufspraktischen
Ausbildung.
§6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Bestim-
mungen dieses Gesetzes die Berufsbezeichnung ,,staatlich ge-

prüfte Lebensmittelchemikerin“, ,,staatlich geprüfter Le
bens-
mittelchemiker“ oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung
führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 5.000 Euro geahn-
det werden.
§7
Umsetzung Europäischer Richtlinien
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/
EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. No

vember 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung
(EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit
Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (,,IMI-Verord-
nung“) (ABl. EU Nr. L 354 S. 132).
§8
Schlussbestimmungen
(1) §
5 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im
Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November 2015 in Kraft.
Zum im Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt tritt das Lebensmittel-
chemiker-Gesetz vom 13. Juni 1977 (HmbGVBl. S. 136) in der
geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Als Erlaubnis nach §1 Absatz 1 gilt auch eine Erlaubnis
für Lebensmittelchemikerinnen oder Lebensmittelchemiker,
die auf Grund des bisher geltenden Rechts erteilt worden ist.
§1 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von §
1 Absatz 2 Nummern 1 und 2 kann
auf Antrag denjenigen, die eine Erlaubnis zur Führung der
Berufsbezeichnung ,,Lebensmittelchemikerin“ oder ,,Lebens-
mittelchemiker“ besitzen, die auf Grund des bisher geltenden
Rechts erteilt worden ist, ersatzweise eine Erlaubnis nach §
1
Absatz 1 erteilt werden.
Elftes Gesetz
zur Änderung des Volksabstimmungsgesetzes
Vom 8. Oktober 2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
In §
25k Absatz 2 Satz 4 des Volksabstimmungsgesetzes
vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am
3. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 105), wird die Textstelle ,,bis zum
Ablauf der Frist in §25j Absatz 3″ gestrichen.
§2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 10. Juni 2015 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 8. Oktober 2015.
Der Senat
Ausgefertigt Hamburg, den 8. Oktober 2015.
Der Senat
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
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29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
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