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GVBL_HH_2025-43.pdf

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Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung
202-1-45, 202-1-46

Seite 724

Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Gesundheit,
Soziales und Integration
202-1-20, 202-1-81, 202-1-84, 202-1-85

Seite 729

Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation
202-1-37, 202-1-70, 202-1-71, 202-1-76, 202-1-78, 9504-2-2

Seite 733

Fünfte Verordnung zur Änderung der Datenschutzgebührenordnung
204-1-5

Seite 739

Fünfte Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
2011-2-1, 202-1-64, 202-1-67, 202-1-5, 202-1-80, 202-1-22, 202-1-21, 202-1-83, 202-1-23

Seite 740

Fünfte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
202-1-40, 202-1-38

Seite 748

Sechste Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
202-1-87, 202-1-90

Seite 750

Sechste Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
202-1-75, 202-1-77, 202-1-35, 202-1-73, 202-1-25, 202-1-34, 753-11-1, 2138-1-2, 2138-1-4, 2135-2-1

Seite 754

Siebte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Kultur und Medien
202-1-6, 202-1-42

Seite 774

Siebte Verordnung zur Änderung des Gebührengesetzes
202-1

Seite 775

Elfte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
202-1-59, 202-1-57

Seite 776

Elfte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Inneres und Sport
202-1-16, 202-1-19, 202-1-66, 202-1-68, 202-1-74, 202-1-10, 202-1-11

Seite 779

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
202-1-11

Seite 785

DIENSTAG, DEN 16. DEZEMBER
723
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 43 2025
Tag I n h a l t Seite
2. 12. 2025 Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Schule, Familie
und Berufsbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 724
202-1-45, 202-1-46
2. 12. 2025 Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Gesundheit,
Soziales und Integration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 729
202-1-20, 202-1-81, 202-1-84, 202-1-85
2. 12. 2025 Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wirtschaft, Arbeit
und Innovation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 733
202-1-37, 202-1-70, 202-1-71, 202-1-76, 202-1-78, 9504-2-2
2. 12. 2025 Fünfte Verordnung zur Änderung der Datenschutzgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 739
204-1-5
2. 12. 2025 Fünfte Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Behörde
für Justiz und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740
2011-2-1, 202-1-64, 202-1-67, 202-1-5, 202-1-80, 202-1-22, 202-1-21, 202-1-83, 202-1-23
2. 12. 2025 Fünfte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für
Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 748
202-1-40, 202-1-38
2. 12. 2025 Sechste Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Verkehr
und Mobilitätswende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750
202-1-87, 202-1-90
2. 12. 2025 Sechste Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Umwelt,
Klima, Energie und Agrarwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 754
202-1-75, 202-1-77, 202-1-35, 202-1-73, 202-1-25, 202-1-34, 753-11-1, 2138-1-2, 2138-1-4, 2135-2-1
2. 12. 2025 Siebte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Kultur und
Medien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 774
202-1-6, 202-1-42
2. 12. 2025 Siebte Verordnung zur Änderung des Gebührengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 775
202-1
2. 12. 2025 Elfte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 776
202-1-59, 202-1-57
2. 12. 2025 Elfte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Inneres und
Sport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 779
202-1-16, 202-1-19, 202-1-66, 202-1-68, 202-1-74, 202-1-10, 202-1-11
2. 12. 2025 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . 785
202-1-11
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Dienstag, den 16. Dezember 2025
724 HmbGVBl. Nr. 43
Artikel 1
Auf Grund der §§2, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März
2025 (HmbGVBl. S. 268), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für die öffentliche Jugendhilfe
Die Gebührenordnung für die öffentliche Jugendhilfe vom
5. Dezember 1989 (HmbGVBl. S. 234), zuletzt geändert am
3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 686), wird wie folgt geändert:
1. In §2 Satz 1 treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Euro
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,50 Euro
2. In der Anlage treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 erster Gebührensatz . 65,—
zweiter Gebührensatz 570,—
Nummer 1.2 erster Gebührensatz . 65,—
zweiter Gebührensatz 570,—
Nummer 1.3 zweiter Gebührensatz 850,—
Nummer 1.4 zweiter Gebührensatz 700,—
Nummer 1.5 zweiter Gebührensatz 890,—
§2
Änderung der Gebührenordnung
für das Schulwesen sowie für die Bereiche
der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung
Die Anlagen A und B der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl.
S. 349), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl.
2024 S. 699, 2025 S. 145), erhalten folgende Fassung:
„Anlage A
Benutzungsgebühren
GebührenNummer Gebührentatbestand satz in Euro
I Berufliche und allgemeine Fortbildung
an beruflichen Schulen
1 Kurse im Rahmen von Umschulungsmaßnahmen
je Wochenstunde und Halbjahr . . . . . . . . 106,—
2 Kurse zur Vorbereitung auf eine Meisterprüfung
je Halbjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 690,—
3 Sonstige Kurse (insbesondere Fremdsprachenkurse oder Fortbildungskurse
wie zum Beispiel die Anpassungsqualifizierung zur staatlich anerkannten ErzieVerordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung
Vom 2. Dezember 2025
herin oder zum staatlich anerkannten
Erzieher)
je Wochenstunde und Halbjahr . . . . . . . . 99,—
4 In den Fällen der Nummern 1 und 3 wird
von Studierenden und Freiwilligen
nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842),
zuletzt geändert am 23. Mai 2024 (BGBl.
I Nr. 170 S. 1, 2), und nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April
2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert
am 23. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 170 S. 1, 3),
sowie deren Ehegatten oder Lebenspartnern ohne Einkommen eine um 50 vom
Hundert (v.H.) ermäßigte Gebühr erhoben; das Gleiche gilt für Schüler, soweit
sie die Kurse nicht im Rahmen ihrer
Schulausbildung gemäß §29 HmbSG
unentgeltlich besuchen.
5 In den Fällen der Nummern 1 und 3 wird
von Arbeitslosen und deren Ehegatten
und Lebenspartnern ohne Einkommen
eine Gebühr nicht erhoben.
6 Wenn die Teilnahme an Maßnahmen
durch Bildungsgutscheine der Bundesagentur für Arbeit finanziert wird, wird
nicht nach den innerhalb dieses
Abschnittes genannten Gebührensätzen
abgerechnet.
II Staatliche Jugendmusikschule
1 Einzelunterricht, je Schüler und Unterrichtsjahr
1.1 15 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 405,60
1.2 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 811,20
1.3 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 1216,80
1.4 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 1622,40
1.5 75 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 2028,—
1.6 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 2433,60
2 Kleingruppe, je Schüler und Unterrichtsjahr
2.1 Partnerunterricht
2.1.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 522,—
2.1.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 783,—
2.2 Gruppe von drei Schülern
2.2.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 348,—
2.2.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 522,—
2.2.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 696,—
2.2.4 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 1044,—
GebührenNummer Gebührentatbestand satz in Euro
Dienstag, den 16. Dezember 2025 725
HmbGVBl. Nr. 43
2.3 Gruppe von vier Schülern
2.3.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 261,—
2.3.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 391,50
2.3.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 522,—
2.3.4 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 783,—
3 Gruppe, je Schüler
3.1 Gruppe ab fünf Schülern je Unterrichtsjahr
3.1.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 159,60
3.1.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 239,40
3.1.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 319,20
3.1.4 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 478,80
3.2 Kompaktkurs (zwölf bis neunzehn Schüler), Zeitumfang mindestens 18 Zeitstunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155,40
4 Großgruppe ab 20 Schülern, je Schüler
und Unterrichtsjahr
4.1 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 150,—
4.2 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 160,80
4.3 120 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . 321,60
5 Eltern-Kind-Kurs (Gruppe ab fünf Kinder), je Kind und Unterrichtsjahr,
wöchentlich 60 Minuten Unterricht . . . . 475,20
6 Kombinierter Gruppen- und Einzelunterricht, je Schüler und Unterrichtsjahr
6.1 60 Minuten wöchentlich in einer Gruppe
von drei Schülern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 696,—
6.2 75 Minuten wöchentlich in einer Gruppe
von vier Schülern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 792,—
6.3 Instrumentale Frühförderung
Gruppe von drei bis sechs Schülern im
Alter von drei bis sieben Jahren im Einzel- und Gruppenunterricht, wöchentlich
60 Minuten bis 120 Minuten Unterricht 916,80
7 Begabtenförderung, je Schüler und
Unterrichtsjahr
7.1 Studienvorbereitender Unterricht – Förderklasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1848,—
7.2 Zusatzangebot des besonders leistungsorientierten Unterrichts (Gruppenunterricht mit zwölf bis neunzehn Schülern) 231,—
8 Musiktheater, je Schüler und Unterrichtsjahr
8.1 Musiktheater für Kinder
Gruppe von zwölf bis neunzehn Schülern, wöchentlich 90 Minuten Unterricht, aufgegliedert in 45 Minuten Chor
und 45 Minuten Tanz . . . . . . . . . . . . . . . . 474,—
8.2 Musiktheater Orientierungsstufe
Gruppe von zwölf bis neunzehn Schülern, wöchentlich 180 Minuten Unterricht, aufgegliedert in Chor, Tanz und
Schauspiel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 558,—
8.3 Musiktheater mit Fachspezialisierung
Gruppe von zwölf bis neunzehn Schülern, wöchentlich 180 Minuten Unterricht, aufgegliedert in Chor, Repertoirestudium, Tanz und Schauspiel . . . . . . . . . 558,—
8.4 Musiktheater mit Fachspezialisierung
und gesanglicher Gruppenausbildung
Gruppe von zwölf bis neunzehn Schülern, wöchentlich 210 Minuten bis 250
Minuten Unterricht, aufgegliedert in
Tanz und Schauspiel sowie Gruppenunterricht Gesang (in einer Gruppe von
zwei Schülern 30 Minuten, in einer
Gruppe von drei Schülern 45 Minuten, in
einer Gruppe von vier Schülern 60 Minuten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1070,40
9 Chor (zum Beispiel Knabenchor, Mädchenchor, teilweise einschließlich
Stimmprobe und Stimmbildung), je
Schüler und Unterrichtsjahr
9.1 bis 120 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . 315,60
9.2 ab 121 Minuten bis 260 Minuten
wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362,40
10 Musiktherapie, je Schüler und Unterrichtsjahr
10.1 Einzeltherapie, zusätzlich zur Therapiezeit findet eine Elternberatung von 15
Minuten bei Bedarf statt
10.1.1 30 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 1098,—
10.1.2 45 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 1647,—
10.1.3 60 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 2196,—
10.2 Gruppentherapie mit zwei Schülern,
zusätzlich zur Therapiezeit findet eine
Elternberatung von 15 Minuten bei
Bedarf statt
10.2.1 30 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 726,—
10.2.2 45 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 1089,—
10.2.3 60 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 1452,—
10.2.4 90 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 2178,—
10.3 Gruppentherapie mit drei Schülern,
zusätzlich zur Therapiezeit findet eine
Elternberatung von 15 Minuten bei
Bedarf statt
10.3.1 30 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 486,—
10.3.2 45 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 729,—
10.3.3 60 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 972,—
10.3.4 90 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 1458,—
10.4 Gruppentherapie mit vier Schülern,
zusätzlich zur Therapiezeit findet eine
Elternberatung von 15 Minuten bei
Bedarf statt
10.4.1 30 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 366,—
10.4.2 45 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 549,—
10.4.3 60 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 732,—
10.4.4 90 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 1098,—
GebührenNummer Gebührentatbestand satz in Euro
GebührenNummer Gebührentatbestand satz in Euro
Dienstag, den 16. Dezember 2025
726 HmbGVBl. Nr. 43
11 Kammermusik als Halbjahreskurs, je
Schüler
11.1 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 131,40
11.2 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 175,20
12 Mal- und Kunstatelier
Kurse für Vorschüler und Schüler, je Teilnehmer und Unterrichtsjahr
12.1 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 444,—
12.2 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 666,—
13 Unterricht für Institutionen
Zu den Institutionen gehören insbesondere Hortträger, Schulvereine oder Kindertageseinrichtungen. Der Unterricht
findet ausschließlich in den Schulwochen statt. Die Gruppengröße umfasst
neun bis vierzehn Teilnehmer. Die
Gebühr beträgt je Gruppe und Schuljahr:
13.1 30 Minuten Unterricht wöchentlich . . . . 764,40
13.2 45 Minuten Unterricht wöchentlich . . . . 1146,60
13.3 60 Minuten Unterricht wöchentlich . . . . 1528,80
13.4 90 Minuten Unterricht wöchentlich . . . . 2293,20
14 Familienorchester der Elbphilharmonie
und Jugendmusikschule (Gruppe ab fünf
Teilnehmern), je Familie und Unterrichtsjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,—
15 Ermäßigungen
15.1 Geschwister- und Mehrfächerermäßigung
15.1.1 Bei der Teilnahme eines oder mehrerer
Kinder der Familie am Unterricht ermäßigen sich sämtliche Gebühren der Nummern 1 bis 12.2
– 
bei Inanspruchnahme einer dritten
Unterrichtseinheit um 25 v.H.,
– 
bei Inanspruchnahme einer vierten
und jeder weiteren Unterrichtseinheit
um 40 v.H.
15.1.2 Es ist mindestens der Gesamtbetrag zu
zahlen, der für die um eine Unterrichtseinheit verringerte Anzahl der belegten
Unterrichtseinheiten zu zahlen wäre.
15.2 Nichterhebung und Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen
15.2.1 Überschreitet das gemäß §82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
ermittelte bereinigte Familiennettoeinkommen den 1,8-fachen Regelsatz der
Sozialhilfe um nicht mehr als 30 v.H.,
werden gestaffelte Gebührenermäßigungen gewährt. Die Ermäßigung beträgt bei
einer Überschreitung
– 
um bis zu 30 v.H. des in Satz 1 genannten Einkommens 10 v.H. der Gebühr,
– 
um bis zu 25 v.H. des in Satz 1 genannten Einkommens 25 v.H. der Gebühr,
– 
um bis zu 20 v.H. des in Satz 1 genannten Einkommens 40 v.H. der Gebühr,
– 
um bis zu 15 v.H. des in Satz 1 genannten Einkommens 55 v.H. der Gebühr,
– 
um bis zu 10 v.H. des in Satz 1 genannten Einkommens 70 v.H. der Gebühr,
– 
um bis zu 5 v.H. des in Satz 1 genannten Einkommens 80 v.H. der Gebühr.
Die Gebührenermäßigung aus sozialen
Gründen kann neben Ermäßigungen
gemäß Nummer 15.1 gewährt werden.
15.2.2 Entspricht das gemäß §82 SGB XII
ermittelte bereinigte Familiennettoeinkommen nicht mehr als dem 1,8-fachen
Regelsatz der Sozialhilfe, ist nur die Mindestgebühr nach Nummer 15.3 zu zahlen.
Gleiches gilt, sofern Anspruch auf gesetzliche oder freiwillige Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) besteht.
15.2.3 Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn
dies zur Abwendung einer besonderen
persönlichen Härte geboten ist oder ein
überwiegendes öffentliches Interesse im
Hinblick auf den Verzicht besteht. Die
Entscheidung darüber obliegt der zuständigen Behörde.
15.3 Die Mindestgebühr beträgt je Monat und
Schüler 12 Euro. Ausgenommen hiervon
ist die Gebühr nach Nummer 14.
16 Leihgebühren für die Ausleihe von
Musikinstrumenten und Chorbekleidung, je Unterrichtsjahr
16.1 für ein Instrument mit einem Anschaffungswert bis zu 400 Euro . . . . . . . . . . . . 34,80
16.2 für ein Instrument mit einem Anschaffungswert ab 400 Euro bis zu 800 Euro 69,60
16.3 für ein Instrument mit einem Anschaffungswert ab 800 Euro . . . . . . . . . . . . . . . 139,20
16.4 für Großgruppen nach Nummern 4.1 bis
4.3 unabhängig vom Anschaffungswert
des Instrumentes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69,60
16.5 für eine Chorbekleidung mit einem
Anschaffungswert bis zu 200 Euro . . . . .

22,80
16.6 nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit für jedes Instrument und jede Chorbekleidung und jede angefangene Kalenderwoche zusätzlich zu den anteiligen
Gebühren nach Nummern 16.1 bis 16.5
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,—

50,—
17 Für die Teilnahme am Ensembleunterricht für Unterrichtsteilnehmer, die mit
keinem Hauptfach an der Jugendmusikschule angemeldet sind (Gastschüler), je
Schüler und Unterrichtsjahr . . . . . . . . . . 159,—
18 Für Unterrichtsteilnehmer, die nicht mit
Hauptwohnsitz in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldet sind (auswärtige Schüler), je Schüler und Unterrichtsjahr zusätzlich zu den Gebühren nach
Nummern 1 bis 12.2 und 17 . . . . . . . . . . . 159,—
GebührenNummer Gebührentatbestand satz in Euro
GebührenNummer Gebührentatbestand satz in Euro
Dienstag, den 16. Dezember 2025 727
HmbGVBl. Nr. 43
19 Ausnahmen von der Gebührenpflicht
19.1 Für besonders talentierte Schülerinnen
und Schüler kann ein Stipendium vergeben werden. Auswahl- und Vergabekriterien werden in einer Verfahrensrichtlinie
geregelt.
19.2 Bei den Angeboten nach Nummern 13
bis 13.4 wird für die Benutzung von
Musikinstrumenten keine Gebühr erhoben.
19.3 Für die Mitwirkung von Schülerinnen
und Schülern und externen Schülerinnen und Schülern der Jugendmusikschule an Ergänzungsfächern sowie in
Ensembles, Orchestern und Chören, die
andernfalls nicht besetzt werden könnten, werden Gebühren nicht erhoben.
Entsprechendes gilt für die Benutzung
von Musikinstrumenten.
20 Soweit der Unterricht in Ausnahmefällen
nach Entscheidung der zuständigen
Behörde als Fernunterricht stattfindet,
werden Gebühren in derselben Höhe
erhoben.
III Landesinstitut für Qualifizierung und
Qualitätsentwicklung in Schulen –
Hamburger Lehrerbibliothek
1 Benutzung der Hamburger Lehrerbibliothek
1.1 Erteilung eines Bibliotheksausweises
1.1.1 für natürliche Personen, die Lehrkräfte,
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst oder
Studierende aus den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein oder der
Freien Hansestadt Bremen sind, für die
Dauer von zwölf Monaten (Jahresausweis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,50
1.1.2 für die unter Nummer 1.1.1 genannte
Personengruppe und für alle sonst nicht
berechtigten Personen für die Dauer
eines Monats (Monatsausweis) . . . . . . . . . 16,65
1.2 Zweitausfertigung eines Bibliotheksausweises (gilt für alle Benutzenden) . . . . . . 22,20
1.3 Rückgabeaufforderung beim Überschreiten der Leihfrist, je Medium (Säumnisgebühr) für eine Woche
1.3.1 ab dem ersten Tag in der ersten Woche 1,11
1.3.2 für die zweite Woche . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,22
1.3.3 für die dritte Woche . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,55
1.3.4 für die fünfte Woche . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,10
2 Verwaltungsaufwand bei Verlust eines
beim Benutzenden abhanden gekommenen oder bei Rückgabe eines beim Benutzenden für weitere Entleihungen un­brauchbar gewordenen Werkes, je Werk . 33,30
GebührenNummer Gebührentatbestand satz in Euro
Anlage B
Verwaltungsgebühren
GebührenNummer Gebührentatbestand satz in Euro
I Allgemeine Verwaltungsgebühren
1 Ausfertigung von Schulbesuchs- und
sonstigen Teilnahmebescheinigungen für
das laufende Schuljahr, Semester oder
den laufenden Lehrgang sowie Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit inund ausländischer Zeugnisse mit Ab­schlüssen im Sinne des Hamburgischen
Schulgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gebührenfrei
2 Ausfertigung von Zweitschriften und
Beglaubigungen von Dokumenten im
Rahmen der schulischen Bildung, die die
Behörde selbst ausgestellt hat
2.1 Ausfertigung einer Zweitschrift
2.1.1 Schülerausweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,60
2.1.2 Zeugnisse, Einzelzeugnisse in Zeugnisbüchern und Prüfungsurkunden, je . . . . 7,50
bis 71,—
2.2 Ausfertigung einer Beglaubigung des
Abgangszeugnis beim Abgang von der
Schule, bis zu drei beglaubigte Kopien
dieses Zeugnisses, einschließlich der
dafür erforderlichen Kopien . . . . . . . . . . gebührenfrei
3 Erteilung einer Bescheinigung an allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen zur Erlangung der Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nummer 21 des
Umsatzsteuergesetzes in der Fassung
vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 388),
zuletzt geändert am 2. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 387 S. 1, 47), und zur Erlangung der Grundsteuerbefreiung nach §4
Nummer 5 des Grundsteuergesetzes vom
7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt
geändert am 2. Dezember 2024 (BGBl. I
Nr. 387 S. 1, 49) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114,—
bis 773,—
4 Sonstige Bescheinigungen . . . . . . . . . . . . 7,70
bis 219,—
5 Amtshandlungen im Zusammenhang
mit Schulen in freier Trägerschaft und
mit Pflegeschulen
5.1 Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 21. September 2004 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt
geändert am 19. März 2024 (HmbGVBl.
S. 77, 78), in der jeweils geltenden Fassung
5.1.1 Genehmigung, Erweiterung der Genehmigung einer Ersatzschule (§6) . . . . . . . . 2270,—
bis 3962,—
5.1.2 Anerkennung einer Ersatzschule (§9
Absatz 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1796,—
bis 3583,—
Dienstag, den 16. Dezember 2025
728 HmbGVBl. Nr. 43
5.1.3 Zustimmung zum Ruhen des Schulbetriebes (§7 Absatz 3 Satz 1), Fristverlängerung (§7 Absatz 3 Satz 2) . . . . . . . . . . . 65,—
bis 3583,—
5.1.4 Zulassung des Genehmigungsübergangs
oder des Anerkennungsübergangs (§7
Absatz 4, §9 Absatz 4) . . . . . . . . . . . . . . . . 944,—
5.1.5 Untersagung
5.1.5.1 des Unterrichts (§13 Absatz 1) . . . . . . . . 899,—
bis 1793,—
5.1.5.2 der Tätigkeit einer Lehrkraft (§13 Absatz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446,—
bis 895,—
5.2 Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes vom 6. Juni 2019
(HmbGVBl. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung
5.2.1 Anerkennung einer Pflegeschule (§2
Absatz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2270,—
bis 3962,—
5.2.2 Zustimmung zum Ruhen des Schulbetriebes (§4 Absatz 3 Satz 1), Fristverlängerung (§4 Absatz 3 Satz 2) . . . . . . . . . . . 65,—
bis 3583,—
5.2.3 Genehmigung des Anerkennungsübergangs (§4 Absatz 4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 944,—
6 Erfolglose Widerspruchsverfahren
6.1 in Schülerangelegenheiten . . . . . . . . . . . . 115,40
bis 2901,—
6.2 in allen übrigen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . 65,—
bis 4579,—
7 Bildungsurlaubsveranstaltungen
7.1 Anerkennung einer Bildungsurlaubsveranstaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102,—
7.2 Ablehnung eines Antrages auf Anerkennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,50
7.3 Rücknahme eines Antrags auf Anerkennung, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde . . . . . . . . . . . . . 51,—
7.4 Rücknahme einer Anerkennung . . . . . . . 372,—
II Gebühren für externe Prüfungen
1 Prüfung zum Erwerb des mittleren
Schulabschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156,—
2 Prüfung zum Erwerb des Zeugnisses der
Allgemeinen Hochschulreife . . . . . . . . . . 400,—
3 Prüfung zum Erwerb des Abschlusszeugnisses einer Berufsfachschule . . . . . . . . . . 363,—
4 Prüfung zum Erwerb des Abschlusszeugnisses einer Fachoberschule . . . . . . . . . . . 314,—
5 Prüfung zum Erwerb des Abschlusszeugnisses einer Fachschule . . . . . . . . . . . . . . . 440,—
6 Prüfung zur Feststellung der Hochschulreife ausländischer Studierender sowie
für deutsche Staatsangehörige mit ausländischem Reifezeugnis
6.1 Deutschsprachige Feststellungsprüfung . 276,—
6.2 Englischsprachige Feststellungsprüfung 770,—
7 Ergänzungsprüfung zum Reifezeugnis
(Latinum, Graecum, Hebraicum) . . . . . . 120,—
8 Wiederholung einer Prüfung oder eines
Prüfungsteils
8.1 Für die Wiederholung einer Prüfung insgesamt wird die volle Gebühr erhoben.
8.2 Für die Wiederholung eines Prüfungsteils wird die Hälfte der Gebühr erhoben.“
Artikel 2
Auf Grund der in der Präambel des Artikels 1 genannten
Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) In Artikel 1 §2 tritt Anlage A Abschnitt I am 1. Februar
2026 und Abschnitt II am 1. August 2026 in Kraft. Im Übrigen
tritt diese Verordnung am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
GebührenNummer Gebührentatbestand satz in Euro
GebührenNummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 2. Dezember 2025.
Dienstag, den 16. Dezember 2025 729
HmbGVBl. Nr. 43
Artikel 1
Auf Grund der §§2, 5, 10 und 18 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März
2025 (HmbGVBl. S. 268), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für das öffentliche Gesundheitswesen
Die Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen vom 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 465), zuletzt
geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 686), wird wie
folgt geändert:
1. In §6 Satz 1 treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Euro
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Euro
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,50 Euro
2. Der Gebührentarif der Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 Teil I wird wie folgt geändert:
2.1.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.1 erster Gebührensatz . 350
zweiter Gebührensatz 600
Nummer 1.1.2 erster Gebührensatz . 500
zweiter Gebührensatz 750
Nummer 1.1.3 erster Gebührensatz . 500
zweiter Gebührensatz 750
2.1.2 Nummer 1.1.5 erhält folgende Fassung:
„1.1.5 Neben den Gebühren nach
Nummern 1.1.1 bis 1.1.4
sind Aufwendungen, die
durch die Einholung von
Sachverständigengutachten
– und hier insbesondere bei
der Gutachtenstelle für
Gesundheitsberufe (GfG) –
entstehen, als besondere
Auslagen zu erstatten. Aufwendungen, die für die Einholung von Sachverständigengutachten zur Klärung
von Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung entstehen, sind ebenfalls als besondere Auslagen zu erstatten.
Die Höhe der Aufwendungen, die für die Einholung
von Sachverständigengutachten bei der GfG entstehen, ergibt sich aus der zum
Zeitpunkt der Beauftragung
gültigen Verwaltungsvereinbarung über die GfG. Die
entstandenen besonderen
Auslagen können pauschaliert und in der voraussichtlichen Höhe im Voraus erhoben werden.“
2.1.3 Nummer 1.1.6 erhält folgende Fassung:
„1.1.6 Prüfung oder Überprüfung
einer ausländischen Berufsqualifikation als
– 
Ärztin oder Arzt gemäß
§3 Absätze 2 und 3 oder
§10 Absätze 1 bis 3 sowie
Absatz 5 der Bundesärzteordnung,
– Apothekerin oder Apotheker gemäß §4 Absätze 2
und 3 oder §11 Absätze 1
und 2 der Bundes-Apothekerordnung,
– 
Zahnärztin oder Zahnarzt
gemäß §2 Absätze 2 und 3
oder §13 Absätze 1 bis 4
des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde,
– Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten
gemäß §§1 bis 4 und
Abschnitten 3 und 4
PsychThG,
– Hebamme gemäß Teil 4
HebGje 100
bis 600
Es kann eine Vorauszahlung
der Gebühr in der voraussichtlich entstehenden Höhe
verlangt werden.“
2.1.4 In Nummer 1.1.6.1 wird der Gebührensatz „400“
durch den Gebührensatz „600“ ersetzt.
2.1.5 Hinter Nummer 1.1.6.1 wird folgende Nummer
1.1.6.2 eingefügt:
„1.1.6.2 Erteilung eines Feststellungsbescheides über die
Notwendigkeit der Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme gemäß
§16d Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung
vom 25. Februar 2008 (BGBl.
I S. 163), zuletzt geändert am
27. Oktober 2025 (BGBl. I
Nr. 256 S. 1), in der jeweils
gelten Fassung . . . . . . . . . . . 120“.
2.1.6 In Nummer 1.1.8 wird der Gebührenrahmen „260 bis
5000“ durch den Gebührensatz „Gebühr nach §6“
ersetzt.
Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration
Vom 2. Dezember 2025
Dienstag, den 16. Dezember 2025
730 HmbGVBl. Nr. 43
2.1.7 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.9.1 erster Gebührensatz . 100
zweiter Gebührensatz 200
Nummer 1.1.9.2 erster Gebührensatz . 100
zweiter Gebührensatz 200
Nummer 1.1.9.3 erster Gebührensatz . 100
zweiter Gebührensatz 200
Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz . 150
zweiter Gebührensatz 250
Nummer 1.2.3.1 erster Gebührensatz . 300
zweiter Gebührensatz 500
Nummer 1.2.3.2 erster Gebührensatz . 150
zweiter Gebührensatz 350
Nummer 1.2.3.3 erster Gebührensatz . 100
zweiter Gebührensatz 200
Nummer 1.2.3.4 erster Gebührensatz . 150
zweiter Gebührensatz 250
Nummer 1.2.3.5 erster Gebührensatz . 150
zweiter Gebührensatz 250
Nummer 1.2.3.6 zweiter Gebührensatz 300
Nummer 1.3.1 erster Gebührensatz . 150
zweiter Gebührensatz 300
Nummer 1.3.2 erster Gebührensatz . 200
zweiter Gebührensatz 500
Nummer 1.3.3 erster Gebührensatz . 200
zweiter Gebührensatz 750
2.1.8 In den Nummern 1.3.5.1 und 1.3.5.2 wird jeweils der
Gebührenrahmen „260 bis 2750“ durch den Gebührensatz „Gebühr nach §6“ ersetzt.
2.1.9 Nummer 1.3.6.3 erhält folgende Fassung:
„1.3.6.3 Neben den Gebühren nach
den Nummern 1.3.2, 1.3.3
und 1.3.6.6 sind Aufwendungen, die durch die Einholung von Sachverständigengutachten – und hier insbesondere durch die Einholung
von Gutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) – entstehen, als
besondere Auslagen zu
erstatten. Die Höhe der Aufwendungen, die für die Einholung von Sachverständigengutachten bei der GfG
entstehen, ergibt sich aus der
zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Verwaltungsvereinbarung über die GfG.
Die entstandenen besonderen Auslagen können pauschaliert und in der voraussichtlichen Höhe im Voraus
erhoben werden.“
2.1.10 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.4.2 erster Gebührensatz . 150
zweiter Gebührensatz 300
Nummer 1.4.3 erster Gebührensatz . 150
zweiter Gebührensatz 250
2.1.11 In Nummer 1.4.4 wird der Gebührenrahmen „75 bis
1100“ durch den Gebührensatz „Gebühr nach §6“
ersetzt.
2.1.12 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Nummer 2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Nummer 2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272
Nummer 2.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 538
Nummer 2.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246
Nummer 3.6.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Nummer 3.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Nummer 3.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Nummer 3.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Nummer 4.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87,50
Nummer 4.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
Nummer 4.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Nummer 4.2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
Nummer 4.2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,50
Nummer 4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1263,40
2.1.13 Nummer 6.1.1 wird durch folgende Nummern 6.1.1
und 6.1.2 ersetzt:
„6.1.1 Änderung der Genehmigung
nach Nummer 6.1 . . . . . . . . Gebühr
nach §6
6.1.2 Neben der Gebühr nach
Nummern 6.1 und 6.1.1 sind
Aufwendungen, die durch
die Einholung von Sachverständigengutachten entstehen, als besondere Auslagen
zu erstatten.“
2.2 Teil II wird wie folgt geändert:
2.2.1 In Nummer 1.1.1 werden die Wörter „oder Ballastwasserproben“ gestrichen und der Gebührensatz
„72,50“ durch den Gebührensatz 75,50“ ersetzt.
2.2.2 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Nummer 1.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,50
2.2.3 Nummer 1.3.1 erhält folgende Fassung:
„1.3.1 Fahrtkosten je angefangene
viertel Stunde
– je Inspektorin oder In­spektor . . . . . . . . . . . . . . . 30,90“.
2.2.4 Nummer 1.3.2 erhält folgende Fassung:
„1.3.2 Zuschlag für Leistungen in
der Zeit vor 6.00 Uhr oder
nach 21.00 Uhr (sonnabends
nach 13.00 Uhr) oder an
Sonn- und Feiertagen
– je Inspektorin oder In­spektor . . . . . . . . . . . . . . . 28“.
2.2.5 In Nummer 1.4 wird der Gebührenrahmen „93 bis
190“ durch den Gebührenrahmen „80 bis 205“ ersetzt.
Dienstag, den 16. Dezember 2025 731
HmbGVBl. Nr. 43
§2
Änderung der Gebührenordnung
für Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem
Prostituiertenschutzgesetz vom 28. November 2017
(HmbGVBl. S. 363), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024
(HmbGVBl. S. 686), wird wie folgt geändert:
1. In §2 wird hinter der Textstelle „§§3 bis 10“ die Textstelle „und §11 Absätze 1 und 2“ eingefügt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 erster Gebührensatz . 800,—
Nummer 1.2 erster Gebührensatz . 800,—
Nummer 1.3 erster Gebührensatz . 800,—
Nummer 1.4 erster Gebührensatz . 800,—
Nummer 1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410,—
Nummer 1.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103,—
2.2 Nummer 1.10 erhält folgende Fassung:
„1.10 Schließung nach §15 Absatz 2 GewO in Verbindung
mit Schließungsgründen
nach dem Prostituiertenschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . 200,—
bis 6000,—“.
2.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.11 erster Gebührensatz . 435,—
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,—
Nummer 6 erster Gebührensatz . 50,—
zweiter Gebührensatz 500,—
§3
Änderung der Gebührenordnung für die
Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle
Die Gebührenordnung für die Öffentliche Rechtsauskunftund Vergleichsstelle vom 1. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 51),
zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 686),
wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern der Anlage
1 treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.2 erster Gebührensatz . 12
zweiter Gebührensatz 14,30
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Nummer 3.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
Nummer 3.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Nummer 4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196
Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135
Nummer 5.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82,50
Nummer 5.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,50
2. Anlage 2 erhält folgende Fassung:
„Anlage 2
Gegenstandswert in
Euro bis
Verfahrensgebühr in
Euro
500 10
1000 20
2000 35
3000 50
4000 65
5000 80
7000 90
9000 100
12000 110
15000 150
20000 160
25000 190
35000 230
50000 300
100000 500
200000 900
350000 1600
500000 1900
750000 2500
1000000 3200
1 500000 4300
2 500000 5500
3 500000 6500
5000000 8200
Ab einem Gegenstandswert von über 5000000 Euro
bis zu einem Gegenstandwert von 30000000 Euro
erhöht sich die Verfahrensgebühr je weitere 2500000
Euro Gegenstandswert um jeweils 3100 Euro. Die
Verfahrensgebühr beträgt höchstens 45000 Euro.“
§4
Änderung der Gebührenordnung
für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Wohn- und
Betreuungsqualitätsgesetz
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vom 26. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am
3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 686), wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze
Nummer 1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,50
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,—
Nummer 1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,—
Dienstag, den 16. Dezember 2025
732 HmbGVBl. Nr. 43
2. Die Nummern 2.9 bis 2.12 erhalten folgende Fassung:
„2.9 Amtshandlungen im Zusammenhang mit einem Trägeroder Betreiberwechsel einer
Wohn- und Betreuungsform
gemäß §8 Absatz 1 Satz 3
Nummer 2, §16 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2, §19
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
§23 Absatz 1 Satz 3 Nummer
2 und §27 Absatz 1 Satz 3
Nummer 2, die Prüfung der
Zuverlässigkeit des neuen
Trägers oder Betreibers
sowie weiterer im Zusammenhang mit dem Betreiberwechsel erforderlichen Prüfungen und Verfahrensschritte . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Zeitaufwand
2.10 Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer Änderung der Nutzungsart,
grundlegenden Änderungen
der Konzeption oder der
Zielgruppe einer Wohn- und
Betreuungsform gemäß §8
Absatz 1 Satz 3 Nummer 3,
§16 Absatz 1 Satz 3 Nummern 3 und 4, §19 Absatz 1
Satz 2 Nummer 3, §23
Absatz 1 Satz 3 Nummer 3
und §27 Absatz 1 Satz 3
Nummer 3, insbesondere die
Prüfung des geänderten
Betriebskonzepts sowie weiterer im Zusammenhang mit
der Änderung erforderlicher
Prüfungen und Verfahrensschritte . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Zeitaufwand
2.11 Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Wechsel
einer Einrichtungsleitung
gemäß §7 WBPersVO, einer
nachgeordneten Leitung
gemäß §8 WBPersVO oder
eines Betreuungsdienstleisters gemäß §16 Absatz 1
Satz 3 Nummer 5, §23
Absatz 1 Satz 3 Nummer 4
und §27 Absatz 1 Satz 3
Nummer 4, insbesondere die
Prüfung der persönlichen
und fachlichen Eignung
sowie weiterer im Zusammenhang mit dem Wechsel
erforderlicher Prüfungen
und Verfahrensschritte . . . . nach Zeitaufwand
2.12 Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer Betriebseinstellung oder einer
Be­­triebsübertragung einer
Wohn- und Betreuungsform
gemäß §8 Absatz 2, §16
Absatz 3, §19 Absatz 3, §23
Absatz 3 und §27 Absatz 3,
insbesondere die Prüfung
der Mitteilung sowie weiterer im Zusammenhang mit
der Betriebseinstellung oder
-übertragung erforderlicher
Prüfungen und Verfahrensschritte nach Zeitaufwand“.
3. Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Bestellung
von Fürsprecherinnen oder
Fürsprechern gemäß §18 der
Wohn- und Betreuungsmitwirkungsverordnung vom
14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 59) in der jeweils
geltenden Fassung . . . . . . . . nach Zeitaufwand“.
Artikel 2
Auf Grund der in der Präambel des Artikel 1 genannten
Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 2. Dezember 2025.
Dienstag, den 16. Dezember 2025 733
HmbGVBl. Nr. 43
Artikel 1
Auf Grund der §§2, 5 und 8 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März
2025 (HmbGVBl. S. 268), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für das Pflanzenschutzamt Hamburg
Die Gebührenordnung für das Pflanzenschutzamt Hamburg vom 7. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 635), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 668), wird wie folgt
geändert:
1. In §2 Absatz 1 wird der Gebührensatz „14 Euro“ durch
den Gebührensatz „15 Euro“ ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stellen der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.7.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,—
Nummer 1.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,—
Nummer 1.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,—
Nummer 1.7.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,—
Nummer 1.7.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,—
Nummer 1.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . 68,—
Nummer 3.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,—
Nummer 3.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,—
Nummer 3.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,—
Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,—
Nummer 4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,—
Nummer 4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,—
Nummer 4.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,90
Nummer 4.6.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 82,—
Nummer 4.6.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,—
Nummer 4.6.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 67,—
Nummer 4.6.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,—
Nummer 4.6.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,—
Nummer 4.6.2.4 erster Gebührensatz 67,—
zweiter Gebührensatz 24,—
Nummer 4.6.2.5 erster Gebührensatz 74,—
zweiter Gebührensatz 24,—
Nummer 4.6.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,—
Nummer 4.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,65
Nummer 4.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,90
Nummer 4.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,50
Nummer 4.9.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,—
Nummer 4.9.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,—
Nummer 4.9.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,—
Nummer 4.9.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,50
Nummer 4.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,70
Nummer 4.11 . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,70
Nummer 4.12 . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,70
§2
Änderung der Gebührenordnung
für die Wirtschaftsverwaltung
Die Anlage der Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung vom 17. Dezember 1991 (HmbGVBl. S. 475), zuletzt
geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 668), wird wie
folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,—
Nummer 1.1.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,—
Nummer 1.1.1.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,—
Nummer 1.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,—
Nummer 1.1.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,—
Nummer 1.1.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,—
Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz 430,—
zweiter Gebührensatz 530,—
Nummer 1.2.2.1 erster Gebührensatz 180,—
zweiter Gebührensatz 280,—
Nummer 1.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,—
Nummer 1.2.3.1 erster Gebührensatz 180,—
zweiter Gebührensatz 280,—
Nummer 1.2.3.2 erster Gebührensatz 180,—
zweiter Gebührensatz 280,—
Nummer 1.2.4 erster Gebührensatz 260,—
zweiter Gebührensatz 360,—
Nummer 1.2.5.1 erster Gebührensatz 180,—
zweiter Gebührensatz 280,—
Nummer 1.2.5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,—
Nummer 1.2.5.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,—
Nummer 1.2.6.1 erster Gebührensatz 260,—
zweiter Gebührensatz 360,—
Nummer 1.2.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,—
Nummer 1.2.7.1 erster Gebührensatz 180,—
zweiter Gebührensatz 280,—
Nummer 1.2.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,—
Nummer 1.2.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,—
Nummer 1.2.7.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,—
Nummer 1.2.7.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,—
Nummer 1.2.7.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,—
Nummer 1.2.7.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,—
Nummer 1.2.7.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,—
Nummer 1.2.7.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,—
Nummer 1.2.7.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,—
Nummer 1.2.8 erster Gebührensatz 180,—
zweiter Gebührensatz 280,—
Nummer 1.2.9.1 erster Gebührensatz 180,—
zweiter Gebührensatz 280,—
Nummer 1.2.9.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,—
Nummer 1.2.9.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,—
Nummer 1.2.9.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,—
Nummer 1.2.9.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,—
Nummer 1.2.9.4 erster Gebührensatz 180,—
zweiter Gebührensatz 280,—
Nummer 1.2.9.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,—
Nummer 1.2.9.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,—
Nummer 1.2.9.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,—
Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation
Vom 2. Dezember 2025
Dienstag, den 16. Dezember 2025
734 HmbGVBl. Nr. 43
Nummer 1.2.10.1.1 erster Gebührensatz 120,—
zweiter Gebührensatz 1520,—
Nummer 1.2.10.1.2 erster Gebührensatz 120,—
zweiter Gebührensatz 1520,—
Nummer 1.2.10.1.3 erster Gebührensatz 120,—
zweiter Gebührensatz 1220,—
Nummer 1.2.10.1.4 erster Gebührensatz 120,—
zweiter Gebührensatz 360,—
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,—
Nummer 4.1 erster Gebührensatz 580,—
zweiter Gebührensatz 680,—
Nummer 4.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 210,—
Nummer 4.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 210,—
Nummer 4.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,—
Nummer 4.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,—
Nummer 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,—
2. Nummer 6.2.erhält folgende Fassung:
„6.2 Amtshandlungen nach dem
EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz vom 21. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3367), zuletzt
geändert am 15. Juli 2024 (BGBl.
I Nr. 236 S. 1, 53), sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, im Falle des Verdachts
eines innergemeinschaftlichen
Verstoßes gegen die zur Umsetzung oder Durchführung des in
Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 des
Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember
2017 über die Zusammenarbeit
zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen
Behörden und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) 2006/2004
(ABl. EU Nr. L 345 S. 1), zuletzt
geändert am 19. Dezember 2024
(ABl. EU Nr. L, 2024/3228,
30.12.2024), genannten Rechtsaktes erlassenen Vorschriften in
der jeweils geltenden Fassung . . 50,—
bis 4000,—“.
3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,—
Nummer 10.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,—
Nummer 10.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,—
Nummer 10.3 erster Gebührensatz 80,—
Nummer 10.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,—
Nummer 10.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,—
Nummer 10.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,—
Nummer 11.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,—
Nummer 11.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,—
§3
Änderung der Gebührenordnung für das Bergwesen
In §1 Nummer 1 der Gebührenordnung für das Bergwesen
vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 396), wird der Gebührensatz „22,75“ durch den Gebührensatz „28,25“, der Gebührensatz „20,—“ durch den Gebührensatz „24,50“ und der Gebührensatz „17,—“ durch den Gebührensatz „20,75“ ersetzt.
§4
Änderung der Gebührenordnung für das Marktwesen
Die Anlage der Gebührenordnung für das Marktwesen vom
11. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 583), zuletzt geändert am
3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 668), wird wie folgt geändert:
1. In Tarifnummer 110.01 wird der Gebührenrahmen
„3,10 bis 5,—“ durch den Gebührenrahmen „3,20 bis
5,20“ ersetzt.
2. In Tarifnummer 110.02 wird der Gebührenrahmen
„9,— bis 11,—“ durch den Gebührenrahmen „10,80 bis
13,20“ ersetzt.
3. In Tarifnummer 110.3 Buchstabe a wird der Gebührensatz „1,00“ durch den Gebührensatz „1,03“ ersetzt.
4. In Tarifnummer 110.3 Buchstabe b wird der Gebührensatz „1,00“ durch den Gebührensatz „1,20“ ersetzt.
5. In Tarifnummer 111.01 wird der Gebührenrahmen
„2,40 bis 4,30“ durch den Gebührenrahmen „2,50 bis
4,40“ ersetzt.
6. In Tarifnummer 111.02 wird der Gebührenrahmen
„7,20 bis 8,20“ durch den Gebührenrahmen „8,64 bis
9,84“ ersetzt.
7. In Tarifnummer 111.03 Buchstabe a wird der Gebührensatz „0,80“ durch den Gebührensatz „0,82,“ ersetzt.
8. In Tarifnummer 111.03 Buchstabe b wird der Gebührensatz „0,80“ durch den Gebührensatz „0,96“ ersetzt.
9. In Tarifnummer 210 treten in den nachstehend genannten Tarifnummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 01 . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,37
Tarifnummer 02 . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,09
Tarifnummer 03 . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,20
Tarifnummer 04 . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,51
Tarifnummer 05 . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,95
Tarifnummer 06 . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,62
Tarifnummer 07 . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,77
Tarifnummer 08 . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,97
Tarifnummer 09 . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,31
Tarifnummer 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,11
Tarifnummer 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,19
10. In Tarifnummer 310 treten in den nachstehend genannten Tarifnummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,96
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 01.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,96
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 01.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,10
einschließlich
Umsatzsteuer
Dienstag, den 16. Dezember 2025 735
HmbGVBl. Nr. 43
Tarifnummer 02 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,34
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,72
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 03.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,96
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 03.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,72
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,48
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 04.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,72
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 04.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,72
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 04.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,72
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,73
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 05.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,73
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 06 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,48
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 07.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,34
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 07.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,34
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 07.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,34
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 08.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,82
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 08.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,82
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 08.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,82
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 08.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,82
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 08.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,82
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 08.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,82
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 09.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,98
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 09.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,98
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 09.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,98
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 09.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,98
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 09.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,98
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 10.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,58
einschließlich
Umsatzsteuer
Dienstag, den 16. Dezember 2025
736 HmbGVBl. Nr. 43
Tarifnummer 10.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,58
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 10.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,58
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 10.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,45
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 10.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,58
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 10.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,45
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 10.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,45
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 10.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,58
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 10.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,45
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 10.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,44
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 11.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,58
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 11.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,58
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 11.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,58
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 11.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,58
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 12.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,20
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,20
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,16
einschließlich
Umsatzsteuer
Tarifnummer 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,07
einschließlich
Umsatzsteuer
§5
Änderung der Gebührenordnung
für den Großmarkt Obst, Gemüse und Blumen
Die Anlage der Gebührenordnung für den Großmarkt
Obst, Gemüse und Blumen vom 11. Dezember 2001
(HmbGVBl. S. 576), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024
(HmbGVBl. S. 668), wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:
1.1 Die Tarifnummer 1010.1 erhält folgende Fassung:
„1010.1 Zustimmung zu Anträgen zur
Durchführung von baulichen
Maßnahmen oder technischen
Veränderungen auf Flächen und
in Räumen gemäß Abschnitt XV.
Nummer 2 sowie von Reklame
gemäß Abschnitt XX. der Be­triebs- und Benutzungsordnung
für den Großmarkt Obst, Gemüse
und Blumen vom 2. Juli 2024
(Amtl. Anz. S. 1043) in der jeweils
geltenden Fassung sowie für die
Erteilung sonstiger Genehmigungen (zum Beispiel Sondernutzungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,—
bis 2700,—“.
1.2 Tarifnummer 1010.3 wird gestrichen.
2. Abschnitt B wird wie folgt geändert:
2.1 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 1101.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,80
Tarifnummer 1101.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,35
Tarifnummer 1102.1 erster Gebührensatz 5,—
zweiter Gebührensatz 6,—
Tarifnummer 1103.1 erster Gebührensatz 3,95
zweiter Gebührensatz 5,30
Tarifnummer 1103.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,15
Tarifnummer 1104.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,35
Tarifnummer 1104.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,75
Tarifnummer 1105.1 erster Gebührensatz 14,30
zweiter Gebührensatz 41,20
Tarifnummer 1106.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,—
Tarifnummer 1108.1 erster Gebührensatz 11,60
zweiter Gebührensatz 25,50
Dienstag, den 16. Dezember 2025 737
HmbGVBl. Nr. 43
Tarifnummer 1109.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,35
Tarifnummer 1110.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,85
Tarifnummer 1110.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,10
Tarifnummer 1120.2 erster Gebührensatz 10,35
zweiter Gebührensatz 24,60
Tarifnummer 1138.1 erster Gebührensatz 0,60
zweiter Gebührensatz 12,10
Tarifnummer 1152.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,—
Tarifnummer 1153.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,—
Tarifnummer 1153.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,—
Tarifnummer 1155.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,40
Tarifnummer 1156.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,—
Tarifnummer 1162.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,—
Tarifnummer 1162.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 102,—
Tarifnummer 1162.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 204,—
Tarifnummer 1162.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,—
Tarifnummer 1175.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,—
Tarifnummer 1180.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . 204,—
Tarifnummer 1180.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . 177,—
Tarifnummer 1187.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25
2.2 In Tarifnummer 1186.1 erhalten die Buchstaben a, b
und f folgende Fassung:
„a) Flächen der Firmen im Untergeschoss der Großmarkthalle sowie
Transportunternehmen = 100 v.H.
b) Flächen der Firmen im Erd- und
Zwischengeschoss der Großmarkthalle sowie Transportunternehmen = 100 v.H.“
„f) Flächen der Marktgemeinschaft Blumengroßmarkt e.G. = 6,3 v.H.“
Artikel 2
Auf Grund von §14 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256),
zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), wird
verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Hafengebührenordnung
Die Hafengebührenordnung vom 3. Januar 2006
(HmbGVBl. S. 4), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024
(HmbGVBl. S. 668, 673), wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 1 treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 98,—
Nummer 2.1.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,—
Nummer 2.1.2.2 erster Gebührensatz 47,—
zweiter Gebührensatz 126,—
Nummer 2.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 62,—
Nummer 2.1.4 erster Gebührensatz 36,—
zweiter Gebührensatz 309,—
Nummer 2.2.1.1 erster Gebührensatz 74,—
zweiter Gebührensatz 74,—
dritter Gebührensatz 80,—
vierter Gebührensatz 97,—
Nummer 2.2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,—
Nummer 2.2.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 113,—
Nummer 2.2.1.4 erster Gebührensatz 114,—
zweiter Gebührensatz 114,—
dritter Gebührensatz 163,—
Nummer 2.2.1.5 erster Gebührensatz 114,—
zweiter Gebührensatz 114,—
dritter Gebührensatz 163,—
Nummer 2.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,—
Nummer 2.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,—
Nummer 2.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,—
Nummer 2.3.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 102,—
Nummer 2.3.1.2 erster Gebührensatz 59,—
zweiter Gebührensatz 844,—
Nummer 2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,—
Nummer 2.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,—
Nummer 2.4.1 erster Gebührensatz 73,—
zweiter Gebührensatz 720,—
Nummer 2.4.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,—
Nummer 2.4.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 137,—
Nummer 2.4.2.2 erster Gebührensatz 362,—
zweiter Gebührensatz 452,—
dritter Gebührensatz 633,—
Nummer 2.4.3 erster Gebührensatz 74,—
zweiter Gebührensatz 180,—
Nummer 2.4.5 erster Gebührensatz 50,—
zweiter Gebührensatz 349,—
Nummer 2.4.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,—
Nummer 2.4.6 erster Gebührensatz 91,—
zweiter Gebührensatz 909,—
Nummer 2.5.1 erster Gebührensatz 96,—
zweiter Gebührensatz 142,—
Nummer 2.5.2 erster Gebührensatz 91,—
zweiter Gebührensatz 909,—
Nummer 2.5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,—
Nummer 2.5.3 erster Gebührensatz 169,—
zweiter Gebührensatz 1827,—
Nummer 2.5.4 erster Gebührensatz 65,—
zweiter Gebührensatz 720,—
Nummer 2.5.5 erster Gebührensatz 135,—
zweiter Gebührensatz 1843,—
Nummer 2.5.6 erster Gebührensatz 61,—
zweiter Gebührensatz 615,—
Nummer 2.5.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . 123,—
Nummer 2.6.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 102,—
Nummer 2.6.1.2 erster Gebührensatz 59,—
zweiter Gebührensatz 844,—
Nummer 2.6.1.3 erster Gebührensatz 102,—
zweiter Gebührensatz 844,—
Nummer 2.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,—
Nummer 2.6.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,—
Nummer 2.6.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 143,—
Nummer 2.7 erster Gebührensatz 88,—
zweiter Gebührensatz 882,—
Nummer 2.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,—
Nummer 2.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,—
Nummer 2.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . 77,—
Nummer 2.10.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 77,—
Nummer 2.10.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 101,—
Nummer 2.10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 77,—
Nummer 2.10.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . 101,—
Nummer 2.10.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . 101,—
Nummer 2.10.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,—
Nummer 2.11 erster Gebührensatz 144,—
zweiter Gebührensatz 1085,—
Nummer 2.12.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 102,—
Nummer 2.12.1.2 erster Gebührensatz 59,—
zweiter Gebührensatz 844,—
Nummer 2.12.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,—
Nummer 2.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,—
Nummer 2.12.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,—
Nummer 3.1 erster Gebührensatz 24,—
zweiter Gebührensatz 235,—
Nummer 3.2 erster Gebührensatz 31,—
zweiter Gebührensatz 2409,—
Dienstag, den 16. Dezember 2025
738 HmbGVBl. Nr. 43
2. In Anlage 2 treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 4.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,75
einschließlich
Umsatzsteuer
Nummer 4.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,80
einschließlich
Umsatzsteuer
Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,10
einschließlich
Umsatzsteuer
Nummer 4.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,80
einschließlich
Umsatzsteuer
Nummer 4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . .

0,65
einschließlich
Umsatzsteuer
Nummer 4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . .

1,35
einschließlich
Umsatzsteuer
Nummer 4.5 . . . . . . . . . . . . . . . . .

0,25
einschließlich
Umsatzsteuer
Nummer 4.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,65
einschließlich
Umsatzsteuer
Nummer 4.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,85
einschließlich
Umsatzsteuer
Nummer 4.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,20
einschließlich
Umsatzsteuer
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 2. Dezember 2025.
Dienstag, den 16. Dezember 2025 739
HmbGVBl. Nr. 43
§1
Änderung der Datenschutzgebührenordnung
In den nachstehend genannten Nummern der Anlage
der Datenschutzgebührenordnung vom 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 417), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024
(HmbGVBl. S. 656), treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254
Nummer 2 erster Gebührensatz . . . . 300
zweiter Gebührensatz . . 7300
Nummer 3 erster Gebührensatz . . . . 580
zweiter Gebührensatz . . 3670
Nummer 4 erster Gebührensatz . . . . 1390
zweiter Gebührensatz . . 27290
Nummer 5 erster Gebührensatz . . . . 1390
zweiter Gebührensatz . . 27290
Nummer 6 erster Gebührensatz . . . . 2760
zweiter Gebührensatz . . 54550
Nummer 7 erster Gebührensatz . . . . 1390
zweiter Gebührensatz . . 27290
Nummer 8 erster Gebührensatz . . . . 1390
zweiter Gebührensatz . . 27290
§2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden.
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Datenschutzgebührenordnung
Vom 2. Dezember 2025
Auf Grund von §25 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen
Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145),
zuletzt geändert am 29. November 2024 (HmbGVBl. S. 615),
und §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl.
S. 37), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268),
wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 2. Dezember 2025.
Dienstag, den 16. Dezember 2025
740 HmbGVBl. Nr. 43
Artikel 1
Auf Grund von §40 Absatz 1 des Hamburgischen
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl.
S. 210), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Vollstreckungskostenordnung
Die Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961
(HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024
(HmbGVBl. S. 657), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 In Satz 1 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:
Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,30
Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54,70
Buchstabe c . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69,10
Buchstabe d . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,30
1.1.2 In Satz 2 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:
Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83,20
Buchstabe c . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119,40
1.1.3 In Satz 3 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:
Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91,50
Buchstabe c . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111,60
1.2 In Absatz 2 Satz 2 treten in den nachstehend genannten
Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:
Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,50
Buchstabe c . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Buchstabe d . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,70
2. §1a erhält folgende Fassung:
„§1a
Zwangsgeld
Die Gebühr für die Festsetzung des Zwangsgelds
beträgt:
a) 
16 Euro für Zwangsgelder bis zu 250 Euro,
b) 
52 Euro für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro bis
zu 1000 Euro,
c) 
155 Euro für Zwangsgelder von mehr als 1000 Euro
bis zu 5000 Euro,
d) 
515 Euro für Zwangsgelder von mehr als 5000 Euro.“
3. In §2 Absatz 1 wird der Betrag „29,40“ durch den Betrag
„30,30“ und der Betrag „23,10“ durch den Betrag
„23,80“ ersetzt.
4. In den §§3 und 4 wird jeweils der Betrag „29,40“ durch
den Betrag „30,30“ ersetzt.
5. In §5 wird der Betrag „3,80“ durch den Betrag „4“
ersetzt.
6. In §5a wird der Betrag „11,30“ durch den Betrag „11,60“
ersetzt.
7. §5b wird wie folgt geändert:
7.1 In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils der Betrag „33“
durch den Betrag „34“ ersetzt.
7.2 In Absatz 3 wird der Betrag „13“ durch den Betrag
„13,40“ ersetzt.
8. In §14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils der
Betrag „6,20“ durch den Betrag „6,40“ ersetzt.
9. Die Anlage erhält folgende Fassung:
„Anlage
Gegenstandswert in Euro
bis zu
Höhe der vollen Gebühr
in Euro
1000 50
1500 55
2000 60
2500 65
3000 70
3500 75
4000 81
4500 86
5000 91
Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich
die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1000 Euro.“
Artikel 2
Auf Grund der §§2 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März
2025 (HmbGVBl. S. 268), in Verbindung mit §23a Absatz 3 der
Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und
Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein
Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die
zweite Staatsprüfung für Juristen vom 4. Mai 1972 (HmbGVBl.
S. 120), zuletzt geändert vom 15. bis 21. November 2007
(HmbGVBl. 2008 S. 72), wird verordnet:
Fünfte Verordnung
zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Vom 2. Dezember 2025
Dienstag, den 16. Dezember 2025 741
HmbGVBl. Nr. 43
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für die Wiederholung der zweiten Staatsprüfung für Juristen
zur Verbesserung der Prüfungsnote
Die Gebührenordnung für die Wiederholung der zweiten
Staatsprüfung für Juristen zur Verbesserung der Prüfungsnote
vom 6. Mai 2008 (HmbGVBl. S. 178), zuletzt geändert am
3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 657), wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 wird der Gebührensatz „917“ durch den
Gebührensatz „935,34“ ersetzt.
1.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1.2.1 Der Gebührensatz „496“ wird durch den Gebührensatz
„383,84“ ersetzt.
1.2.2 In Nummer 2 werden die Wörter „einer Woche“ durch
die Wörter „drei Tagen“ ersetzt.
1.3 In Absatz 5 wird der Gebührensatz „764“ durch den
Gebührensatz „779,28“ ersetzt.
1.4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
1.4.1 In Satz 2 wird der Gebührensatz „496“ durch den
Gebührensatz „383,84“ ersetzt.
1.4.2 In Satz 3 wird der Gebührensatz „764“ durch den
Gebührensatz „779,28“ ersetzt.
2. §3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 1 wird der Gebührensatz „20“ durch den
Gebührensatz „20,40“ ersetzt.
2.2 In Nummer 2 wird der Gebührensatz „27“ durch den
Gebührensatz „27,50“ ersetzt.
Artikel 3
Auf Grund der §§2, 5, 10, 11, 12, 15 und 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert
am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts vom
10. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 323), zuletzt geändert am
3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 657, 658), wird wie folgt
geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 erster Gebührensatz . 321
zweiter Gebührensatz 1297
Nummer 1.2 erster Gebührensatz . 87
zweiter Gebührensatz 881
Nummer 1.3 erster Gebührensatz . 321
zweiter Gebührensatz 1297
Nummer 1.4 erster Gebührensatz . 51
zweiter Gebührensatz 366
2. Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:
„2.2 Anerkennung einer privaten Stiftung (§82 BGB,
§2 Absatz 1 HmbStiftG) bei einem Stiftungsvermögen
bis zu 100 000 Euro . . . . . . . . . . . . . 3234
bis zu 150 000 Euro . . . . . . . . . . . . . 3504
bis zu 200 000 Euro . . . . . . . . . . . . . 3776
bis zu 250 000 Euro . . . . . . . . . . . . . 3990
bis zu 300 000 Euro . . . . . . . . . . . . . 4276
bis zu 350 000 Euro . . . . . . . . . . . . . 4 514
bis zu 400 000 Euro . . . . . . . . . . . . . 4752
bis zu 450 000 Euro . . . . . . . . . . . . . 5278
bis zu 500 000 Euro . . . . . . . . . . . . . 5772
bis zu 1 000 000 Euro . . . . . . . . . . . . 7272
über 1 000 000 Euro . . . . . . . . . . . . . 8790“.
3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.3 erster Gebührensatz . 126
zweiter Gebührensatz 1260
Nummer 2.4 erster Gebührensatz . 64
zweiter Gebührensatz 1299
Nummer 2.5 erster Gebührensatz . 64
zweiter Gebührensatz 1297
Nummer 2.6 erster Gebührensatz . 64
zweiter Gebührensatz 646
4. Nummer 2.7 erhält folgende Fassung:
„2.7 Genehmigung zur Änderung
einer Satzung (§85a Absatz 1
BGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
bis 3684“.
5. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.8 erster Gebührensatz . 34
zweiter Gebührensatz 366
Nummer 2.9 erster Gebührensatz . 129
zweiter Gebührensatz 3183
Nummer 2.10 erster Gebührensatz . 129
zweiter Gebührensatz 8790
6. In Nummer 2.11 wird hinter der Textstelle „2.2“ die
Textstelle „, 2.4“ eingefügt.
7. In Nummer 2.12 wird hinter der Textstelle „2.3“ die
Textstelle „, 2.4“ eingefügt.
§2
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach
dem Hamburgischen Transparenzgesetz
In der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz vom 5. November 2013 (HmbGVBl. S. 456), zuletzt geändert am 3. Dezember
2024 (HmbGVBl. S. 657, 658), treten in den nachstehend
genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.1 erster Gebührensatz . . . . 34
zweiter Gebührensatz . . 281
Nummer 1.1.2 erster Gebührensatz . . . . 68
zweiter Gebührensatz . . 773
Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz . . . . 17
zweiter Gebührensatz . . 281
Nummer 1.2.2 erster Gebührensatz . . . . 34
zweiter Gebührensatz . . 773
Nummer 1.3.1.1 erster Gebührensatz . . . . 17
zweiter Gebührensatz . . 141
Nummer 1.3.1.2 erster Gebührensatz . . . . 34
zweiter Gebührensatz . . 773
Nummer 1.3.2.1 erster Gebührensatz . . . . 17
zweiter Gebührensatz . . 141
Dienstag, den 16. Dezember 2025
742 HmbGVBl. Nr. 43
Nummer 1.3.2.2 erster Gebührensatz . . . . 34
zweiter Gebührensatz . . 773
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,18
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,29
Nummer 2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,29
§3
Änderung der Gebührenordnung für die Bereiche
Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit
Die Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz
sowie Anlagen- und Produktsicherheit vom 5. Dezember 1995
(HmbGVBl. S. 338), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024
(HmbGVBl. S. 657, 658), wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
1.2 In Absatz 2 wird der Gebührensatz „36,75“ durch den
Gebührensatz „38“ ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 Das Inhaltsverzeichnis zum Gebührenverzeichnis wird
wie folgt geändert:
2.1.1 In Abschnitt II wird der Eintrag zu Nummer 6 gestrichen.
2.1.2 Der Eintrag zur Überschrift von Abschnitt III erhält
folgende Fassung: „Produktsicherheit und Marktüberwachung“.
2.1.3 Hinter dem Eintrag „Abschnitt III Produktsicherheit
und Marktüberwachung“ wird der Eintrag „6 Ausgangsstoffgesetz“ eingefügt.
2.2 In Nummer 1.3.3 wird die Textstelle „Absätze 1 und 2“
gestrichen.
2.3 Nummer 1.5 wird die Textstelle „18. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2651, 2656)“ durch die Textstelle „23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 24), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2.4 In Nummer 2.2.25 wird der Gebührensatz „500“ durch
den Gebührensatz „515“ ersetzt.
2.5 In Nummer 2.4.4 wird die Textstelle „Nummer 2.4.2
Absatz 3“ durch die Textstelle „Nummer 3.7 Absatz 4“
ersetzt.
2.6 In Nummer 2.4.5 wird die Textstelle „Nummer 2.4.2
Absatz 3“ durch die Textstelle „Nummer 3.7“ ersetzt.
2.7 In Nummer 2.4.6 wird die Textstelle „Nummer 2.4.2
Absatz 4“ durch die Textstelle „Nummer 3.4“ ersetzt.
2.8 In Nummer 2.4.7 wird die Textstelle „Nummer 2.4.2
Absatz 1“ durch die Textstelle „Nummer 3.5“ und der
Gebührensatz „143“ durch den Gebührensatz „147“
ersetzt.
2.9 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.4.8 erster Gebührensatz . 132
zweiter Gebührensatz 632
Nummer 2.4.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Nummer 2.4.9 . erster Gebührensatz 142
2.10 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.5.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
Nummer 2.5.4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
Nummer 2.5.4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Nummer 2.5.5 erster Gebührensatz . 64
zweiter Gebührensatz 199
Nummer 2.5.5.1 erster Gebührensatz . 64
zweiter Gebührensatz 199
Nummer 2.5.5.2 erster Gebührensatz . 130
zweiter Gebührensatz 383
Nummer 2.8.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Nummer 2.8.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179
Nummer 2.8.7.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309
Nummer 2.8.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Nummer 2.8.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Nummer 2.8.7.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2576
Nummer 2.8.14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
Nummer 2.8.15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
Nummer 2.8.20.1 erster Gebührensatz . 268
Nummer 2.8.22.1 erster Gebührensatz . 52
zweiter Gebührensatz 103
2.11 Die Überschrift von Abschnitt III erhält folgende Fassung: „Produktsicherheit und Marktüberwachung“.
2.12 Hinter der Überschrift von Abschnitt III werden folgende Nummern 6 bis 6.5 eingefügt:
„6 Amtshandlungen nach dem
Ausgangsstoffgesetz vom 3.
De­­zember 2020 (BGBl. I S.
2678) in der jeweils geltenden
Fassung
6.1 Verlangen von Auskünften
nach §6 Absatz 1 Satz 1 . . . . . Gebühr
nach §2
Absatz 2
6.2 Maßnahmen nach §6 Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §2
Absatz 2
6.3 Entnahme von Proben von
Stoffen, Gemischen und
Erzeugnissen nach §6 Absatz 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §2
Absatz 2
6.4 Anordnungen nach §6 Absatz 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §2
Absatz 2
6.5 Untersagungen nach §6 Absatz 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §2
Absatz 2“.
§4
Änderung der Gebührenordnung
für Amtshandlungen nach dem Konsumcannabisgesetz
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem
Konsumcannabisgesetz vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl.
S. 617) wird wie folgt geändert:
Dienstag, den 16. Dezember 2025 743
HmbGVBl. Nr. 43
1. In §2 Satz 1 treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,50
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 1.2 wird die Textstelle „nach §13 Absatz 3“
durch die Wörter „zu einer bestehenden Erlaubnis“
ersetzt.
2.2 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
§5
Änderung der Gebührenordnung
für den öffentlichen Verbraucherschutz
Die Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz vom 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 858), zuletzt
geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 657, 658), wird
wie folgt geändert:
1. In §1 wird hinter der Textstelle „Veterinärwesens,“ die
Textstelle „der öffentlichen Verwahrung von Tieren,“
eingefügt.
2. In §6 Satz 1 treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,50
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
3.1 Das Inhaltsverzeichnis zum Gebührentarif wird wie
folgt geändert:
3.1.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Inhaltsverzeichnis“.
3.1.2 In Teil I wird folgender Eintrag angefügt:
„7 
Öffentliche Verwahrung von Tieren“.
3.1.3 Die Einträge zu den bisherigen Nummern 7 bis 10 werden Einträge zu den Nummern 8 bis 11.
3.2 In Nummer 1.1.5 wird der Gebührensatz „11,50“ durch
den Gebührensatz „12“ ersetzt.
3.3 Hinter Nummer 1.1.10 wird folgende neue Nummer
1.1.11 eingefügt:
„1.1.11 Bearbeitung von Anträgen auf
Gestattung nach Artikel 3
Absatz 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014
der Kommission vom 12. Juni
2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich
Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die
Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu
verwenden sind (ABl. EU Nr.
L 165 S. 10), geändert am 19.
Mai 2025 (ABl. EU L, 2025/
917, 20.5.2025), . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §6“.
3.4 Die bisherigen Nummern 1.1.11 bis 1.1.17 werden
Nummern 1.1.12 bis 1.1.18.
3.5 In der neuen Nummer 1.1.14 wird die Textstelle „, 1.1.10
oder 1.1.11“ durch die Textstelle „oder 1.1.10 bis 1.1.12“
ersetzt.
3.6 In der neuen Nummer 1.1.15 wird die Textstelle „1.1.12“
durch die Textstelle „1.1.13“ ersetzt.
3.7 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.2.1.1 erster Gebührensatz . 55
zweiter Gebührensatz 160
Nummer 1.2.2 erster Gebührensatz . 60
zweiter Gebührensatz 1250
Nummer 1.2.3 erster Gebührensatz . 60
zweiter Gebührensatz 650
Nummer 1.2.4 erster Gebührensatz . 50
zweiter Gebührensatz 610
Nummer 1.2.5 erster Gebührensatz . 55
zweiter Gebührensatz 180
3.8 Die Nummern 1.3.1 bis 1.3.1.3 werden durch folgende
Nummern 1.3.1 bis 1.3.1.7 ersetzt:
„1.3.1 Amtliche Kontrollen
1.3.1.1 Aufwand für die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehenden Tätigkeiten im
Sinne des Artikels 79 Absatz 2
Buchstabe c der Verordnung
(EU) 2017/625, des §29 des
Tabakerzeugnisgesetzes vom
4. April 2016 (BGBl. I S. 569),
zuletzt geändert am 8. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 405 S. 1,
9), oder der Artikel 15 und 16
der Verordnung (EU) 2019/
1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität
von Produkten sowie zur
Änderung der Richtlinie
2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008
und (EU) Nr. 305/2011 (ABl.
EU Nr. L 169 S. 1), zuletzt
geändert am 19. Dezember
2024 (ABl. EU L, 2025/40,
22.1.2025), in der jeweils geltenden Fassung . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §6
1.3.1.2 Aufwand für die Kontrolltätigkeit nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2017/625 . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §6
1.3.1.3 Maßnahmen der Überwachung bei Tieren und Waren,
die durch Einsatz von
Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten
Dienstag, den 16. Dezember 2025
744 HmbGVBl. Nr. 43
werden einschließlich Probenahme nach Artikel 36 der
Verordnung (EU) 2017/625 . . Gebühr
nach §6
1.3.1.4 Behördliche Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit präventiven Systemen bei Lebensmittelund Futtermittelunternehmen, die den Schutz von
Lebensmitteln vor mutwilliger Kontamination oder Verfälschung durch biologische,
chemische, physikalische oder
radioaktive Stoffe (food de­fense) betreffen . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §6
1.3.1.5 Prüfungen nach Anhang I
Kapitel 1 Nummer 1.2 Fußnote 5 der Verordnung (EG)
Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005
über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl.
EU 2005 Nr. L 338 S. 1, 2006
Nr. L 278 S. 32), zuletzt geändert am 20. November 2024
(ABl. EU L, 2024/2895,
21.11.2024) . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §6
1.3.1.6 Wegepauschale für Kontrolltätigkeiten und Maßnahmen
nach den Nummern 1.3.1.1 bis
1.3.1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
1.3.1.7 Die Kosten für die Untersuchung von Proben durch das
Institut für Hygiene und
Umwelt oder andere von den
zuständigen Behörden beauftragte Labore sind als besondere Auslagen zu erstatten.
Dies gilt auch dann, wenn die
Kosten bei einer anderen
Behörde der Freien und
Hansestadt Hamburg entstanden sind, jedoch aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung kein Kostenausgleich zwischen den Behörden
stattfindet.“
3.9 Nummer 1.4.1 erhält folgende Fassung:
„1.4.1 Ausnahmegenehmigungen
von der Probenahmehäufigkeit nach der Verordnung
(EG) Nr. 2073/2005 . . . . . . . . . 130
bis 300“.
3.10 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.4.2 erster Gebührensatz . 11
zweiter Gebührensatz 27
Nummer 1.4.3 erster Gebührensatz . 15
zweiter Gebührensatz 45
Nummer 1.4.4.1.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Nummer 1.4.4.1.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Nummer 1.4.4.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Nummer 1.4.4.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Nummer 1.4.4.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Nummer 1.4.4.1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Nummer 1.4.4.1.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Nummer 1.4.4.1.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Nummer 1.4.4.2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Nummer 1.4.4.2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Nummer 1.4.4.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Nummer 1.4.4.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Nummer 1.4.4.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Nummer 1.4.4.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Nummer 1.4.4.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,50
3.11 Nummer 2.1.1 wird gestrichen.
3.12 In Nummer 2.1.2 wird die Textstelle „TierSchG“ durch
die Textstelle „des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der
Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1207, 1313),
zuletzt geändert am 17. August 2023 (BGBl. I Nr. 219
S. 1, 3), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
3.13 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1.6 erster Gebührensatz . 102
zweiter Gebührensatz 318
Nummer 2.1.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136
Nummer 2.1.8 erster Gebührensatz . 68
zweiter Gebührensatz 215
Nummer 2.1.12 erster Gebührensatz . 108
zweiter Gebührensatz 247
Nummer 2.1.13 erster Gebührensatz . 62
zweiter Gebührensatz 248
3.14 Hinter Nummer 2.1.16.11 wird folgende neue Nummer
2.1.16.12 eingefügt:
„2.1.16.12 Einrichtung, Änderung und
Beendigung von Vollmachten
für Tierhalterinnen und Tierhalter im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere . . . . . . . . . . . . . . 8,50“.
3.15 Die bisherigen Nummern 2.1.16.12 bis 2.1.16.14 werden Nummern 2.1.16.13 bis 2.1.16.15.
3.16 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1.18 erster Gebührensatz . 36
zweiter Gebührensatz 133
Nummer 2.1.19 erster Gebührensatz . 91
3.17 Hinter Nummer 2.1.19 werden folgende Nummern
2.1.20 bis 2.1.20.2 eingefügt:
„2.1.20 Unschädliche Beseitigung
von Tierkörpern, die der
Beseitigungspflicht nach §3
des Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetzes vom 25.
Januar 2004 (BGBl. I S. 82),
zuletzt geändert am 20. De­zember 2022 (BGBl. I S. 2752,
2756), in der jeweils geltenden
Fassung unterliegen
2.1.20.1 Einsammlung toter Tiere von
öffentlichem Grund . . . . . . . . 153
2.1.20.2 Entsorgung toter Tiere . . . . . . 7,90
bis 73,50“.
Dienstag, den 16. Dezember 2025 745
HmbGVBl. Nr. 43
3.18 In Nummer 2.2.1.1 werden hinter der Textstelle „(BAnz.
Nr. 36a)“ die Wörter „sowie Vorabprüfung der Anerkennungsfähigkeit im Einzelfall“ eingefügt.
3.19 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.2.4 erster Gebührensatz . 43
zweiter Gebührensatz 123
Nummer 2.2.7.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Nummer 2.2.7.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Nummer 2.2.7.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Nummer 2.2.7.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Nummer 2.2.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 610
Nummer 2.2.7.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192
Nummer 2.2.7.4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172
Nummer 2.2.7.4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192
Nummer 2.2.7.6.1 erster Gebührensatz . 132
zweiter Gebührensatz 400
Nummer 2.2.7.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124
Nummer 2.2.7.6.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265
Nummer 2.2.7.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325
Nummer 2.2.7.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
3.20 Nummer 2.2.7.9 erhält folgende Fassung:
„2.2.7.9 
Die Gebühren nach den Nummern 2.2.7.1.1
und 2.2.7.2.1 ermäßigen sich um die Hälfte,
wenn und solange der Hundehalterin oder
dem Hundehalter Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 13. Mai
2011 (BGBl. I S. 852, 2094), zuletzt geändert
am 24. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 57 S. 1, 6), in
der jeweils geltenden Fassung, oder wenn Hilfe
zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 27. De­zember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt
geändert am 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr.
449 S. 1. 4), in der jeweils geltenden Fassung
gewährt wird. Gleiches gilt, wenn ein Steuererlass aus Billigkeitsgründen gemäß §11
Absatz 1 oder 3 des Hundesteuergesetzes in der
Fassung vom 24. Januar 1995 (HmbGVBl.
S. 5), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024
(HmbGVBl. S. 720), in der jeweils geltenden
Fassung gewährt wird. Die Nachweise nach
den Sätzen 1 und 2 hat jeweils die Hundehalterin oder der Hundehalter zu erbringen.“
3.21 Nummer 2.2.9 wird durch folgende Nummern 2.2.9 bis
2.2.9.3 ersetzt:
„2.2.9 Amtshandlungen nach der
Hamburgischen Katzenschutzverordnung vom 7. Ja­nuar 2025 (HmbGVBl. S. 141)
in der jeweils geltenden Fassung
2.2.9.1 Anordnungen und Maßnahmen nach §5 und Bearbeitung
von Anträgen nach §6 . . . . . . Gebühr
nach §6
2.2.9.2 Für die Ermittlung der Haltungsperson nach §5 Absatz 2
fällt die Gebühr nach Nummer 2.2.9.1 nur an, wenn sich
die Ermittlung nicht auf eine
Abfrage bei den nach §4
Absatz 3 anerkannten Registrierstellen beschränkt.
2.2.9.3 Die Gebühr nach Nummer
2.2.9.1 einschließlich gegebenenfalls anfallender besonderer Auslagen ist bei Anträgen
nach §6 vor Beginn der An­tragsbearbeitung zu entrichten.“
3.22 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.2.11.1 erster Gebührensatz . 70
zweiter Gebührensatz 8
Nummer 2.2.11.2 erster Gebührensatz . 116
zweiter Gebührensatz 191
dritter Gebührensatz 17
Nummer 2.2.11.3 erster Gebührensatz . 40
zweiter Gebührensatz 7
Nummer 2.2.11.4 erster Gebührensatz . 32
zweiter Gebührensatz 150
Nummer 2.2.11.4.1 erster Gebührensatz . 29
zweiter Gebührensatz 6
Nummer 2.2.11.5 erster Gebührensatz . 32
zweiter Gebührensatz 150
dritter Gebührensatz 3
Nummer 2.2.11.6 erster Gebührensatz . 40
zweiter Gebührensatz 150
dritter Gebührensatz 3
Nummer 2.2.11.7 erster Gebührensatz . 50
zweiter Gebührensatz 140
Nummer 2.2.12.1.1 erster Gebührensatz . 40
zweiter Gebührensatz 59
dritter Gebührensatz 90
Nummer 2.2.12.1.3 erster Gebührensatz . 30
zweiter Gebührensatz 40
dritter Gebührensatz 60
Nummer 2.2.12.2.1 erster Gebührensatz . 21
zweiter Gebührensatz 42
dritter Gebührensatz 14,50
Nummer 2.2.12.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
3.23 In den Nummern 2.2.14 und 2.2.15 wird jeweils die
Textstelle „1.3.1 bis 1.3.1.3“ durch die Textstelle „1.3.1.1,
1.3.1.6 und 1.3.1.7“ ersetzt.
3.24 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.2.16.2.1 erster Gebührensatz . 10
zweiter Gebührensatz 50
dritter Gebührensatz 217
Nummer 2.2.16.2.2 erster Gebührensatz . 55
zweiter Gebührensatz 65
dritter Gebührensatz 75
vierter Gebührensatz 83
fünfter Gebührensatz 93
Nummer 2.2.17.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,50
Nummer 2.2.19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,50
Nummer 2.2.20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Nummer 3.1.1.1 dritter Gebührensatz 76
vierter Gebührensatz 520
Nummer 3.1.1.2 dritter Gebührensatz 76
vierter Gebührensatz 520
Nummer 3.1.1.3 dritter Gebührensatz 76
vierter Gebührensatz 520
Nummer 3.1.1.4 dritter Gebührensatz 76
vierter Gebührensatz 520
Dienstag, den 16. Dezember 2025
746 HmbGVBl. Nr. 43
Nummer 3.1.1.5 dritter Gebührensatz 76
vierter Gebührensatz 520
Nummer 3.1.1.6 dritter Gebührensatz 76
vierter Gebührensatz 520
Nummer 3.1.1.9 dritter Gebührensatz 76
vierter Gebührensatz 530
Nummer 3.1.2.1 erster Gebührensatz . 79
zweiter Gebührensatz 380
Nummer 3.2.1.1 dritter Gebührensatz 76
vierter Gebührensatz 520
Nummer 3.2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
Nummer 3.2.1.3 erster Gebührensatz . 65
vierter Gebührensatz 460
Nummer 3.2.2.1 erster Gebührensatz . 79
zweiter Gebührensatz 380
Nummer 3.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
3.25 Nummer 3.3.1.2 erhält folgende Fassung:
„3.3.1.2 Vögel einschließlich Papageien und Sittichen bei ge­werblicher Einfuhr . . . . . . . . . Gebühr
nach §6“.
3.26 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.3.1.3 erster Gebührensatz . 62
zweiter Gebührensatz 32
Nummer 3.3.1.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
Nummer 3.3.2.1 erster Gebührensatz . 57
zweiter Gebührensatz 31
Nummer 3.3.2.2 erster Gebührensatz . 74
zweiter Gebührensatz 37
Nummer 3.3.3.1 erster Gebührensatz . 48
zweiter Gebührensatz 563
Nummer 3.5.1 erster Gebührensatz . 79
zweiter Gebührensatz 380
Nummer 3.5.4 erster Gebührensatz . 31
zweiter Gebührensatz 65
Nummer 3.5.5 erster Gebührensatz . 31
zweiter Gebührensatz 65
Nummer 3.5.6 erster Gebührensatz . 42
Nummer 3.5.7 erster Gebührensatz . 78
zweiter Gebührensatz 32
Nummer 3.5.8 erster Gebührensatz . 88
zweiter Gebührensatz 32
Nummer 3.5.10 erster Gebührensatz . 35
zweiter Gebührensatz 70
Nummer 3.6.1.1 erster Gebührensatz . 80
zweiter Gebührensatz 1200
Nummer 3.6.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Nummer 3.6.1.5 erster Gebührensatz . 70
zweiter Gebührensatz 220
Nummer 3.6.1.6 erster Gebührensatz . 42
Nummer 3.6.3.1 erster Gebührensatz . 88
zweiter Gebührensatz 1100
Nummer 3.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
3.27 In den Nummern 4.1.2.1 bis 4.1.2.1.2, 4.1.2.2.1 bis
4.1.2.2.3, 4.1.2.4 bis 4.1.2.7, 4.1.2.10, 4.1.2.11.4, 4.1.2.12,
4.1.2.12.3, 4.1.2.13 und 4.1.3.1 bis 4.1.3.7, wird jeweils
die Textstelle „Gebühr nach §6“ durch die Textstelle
„Gebühr nach Zeitaufwand; die Gebühr beträgt 26,50
Euro je angefangene viertel Arbeitsstunde“ ersetzt.
3.28 In Nummer 4.1.2.11.3 werden die Gebührensätze „300“
und „44“ jeweils durch die Textstelle „Gebühr nach §6“
ersetzt.
3.29 Nummer 4.2.5 wird gestrichen.
3.30 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 5.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Nummer 5.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Nummer 5.4.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
3.31 Hinter Nummer 6 wird folgende neue Nummer 6.1 eingefügt:
„6.1 Prüfung oder Überprüfung
einer ausländischen Berufsqualifikation als Tierärztin
oder Tierarzt gemäß §4 Ab­sätze 2 und 3 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung
vom 20. November 1981
(BGBl. I S. 1194), zuletzt geändert am 15. August 2019
(BGBl. I S. 1307, 1329), in der
jeweils geltenden Fassung . . . Gebühr
nach §6“.
3.32 Die bisherigen Nummern 6.1 bis 6.8 werden die Nummern 6.2 bis 6.9.
3.33 In der neuen Nummer 6.2 wird das Wort „Approbation“
durch die Wörter „Erteilung einer Approbation“ ersetzt.
3.34 In der neuen Nummer 6.5 wird die Textstelle „6.3“
durch die Textstelle „6.4“ ersetzt.
3.35 In den neuen Nummern 6.6 und 6.7 wird jeweils die
Textstelle „Nummern 6.1 und 6.2“ durch die Textstelle
„Nummern 6.2 und 6.3“ ersetzt.
3.36 In Teil I werden hinter der neuen Nummer 6.9 die folgenden neuen Nummern 7 bis 7.6 angefügt:
„7 Öffentliche Verwahrung von
Tieren
7.1 Unterbringung, Verpflegung
und Betreuung pro angefangenem Kalendertag
7.1.1 Hunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,50
bis 45
7.1.2 Katzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
bis 28
7.1.3 Kleintiere insbesondere Hauskaninchen, Meerschweinchen,
Kleinnager (zum Beispiel Ratten, Mäuse, Degus, Chinchillas) und kleine Terrarientiere,
Ziervögel, beringte Haustauben und sonstiges Hausgeflügel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,50
bis 16
7.1.4 Fische (je Aquarium) . . . . . . . 27
7.2 Tierärztliche Eingangsuntersuchung je Tier
7.2.1 Hunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
7.2.2 Katzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129
7.2.3 Hauskaninchen . . . . . . . . . . . . 96
7.2.4 Meerschweinchen . . . . . . . . . . 35
7.2.5 sonstige Kleintiere insbesondere Kleinnager (zum Beispiel
Ratten, Mäuse, Degus, Chin Dienstag, den 16. Dezember 2025 747
HmbGVBl. Nr. 43
chillas) und kleine Terrarientiere, Ziervögel, beringte
Haustauben, sonstiges Hausgeflügel . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
7.2.6 Fische (je Aquarium) . . . . . . . 24
7.3 Weitere tierärztliche Leistungen
7.3.1 Kastration Hunde
7.3.1.1 Rüde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 535
7.3.1.2 Hündin . . . . . . . . . . . . . . . . . . 803
7.3.2 Kastration Katzen
7.3.2.1 Kater . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188
7.3.2.2 Katze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214
7.3.3 Fälschungssichere Kennzeichnung mit Mikrochip und
Registrierung . . . . . . . . . . . . . 54
7.3.4 Tollwut-Impfung . . . . . . . . . . . 35
7.3.5 Tollwut-Titerbestimmung, je
Untersuchung . . . . . . . . . . . . . 80
7.4 Wesenstest Hunde . . . . . . . . . 856
7.5 Die Kosten für die Verwahrung von Tieren anderer als
der unter den Nummern 7.1
bis 7.2.6 genannten Arten und
die Kosten für von den Nummern 7.2 bis 7.3.5 nicht erfassten tierärztlichen Leistungen
und Laborleistungen sind als
besondere Auslagen zu erstatten.
7.6 Die Nummern 7.1 bis 7.5 gelten nicht für die Verwahrung
von Fundtieren.“
3.37 Die bisherigen Nummern 7 bis 10.3 werden Nummern
8 bis 11.3.
3.38 In den nachstehend genannten neuen Nummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 8.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,90
Nummer 8.1.2 erster Gebührensatz . 7,45
zweiter Gebührensatz 27,80
Nummer 8.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,70
Nummer 8.1.4 erster Gebührensatz . 12,70
zweiter Gebührensatz 73,80
Nummer 8.1.5 erster Gebührensatz . 19,90
zweiter Gebührensatz 44,50
Nummer 8.1.6 erster Gebührensatz . 21,10
zweiter Gebührensatz 58,10
Nummer 8.1.7 erster Gebührensatz . 25,90
zweiter Gebührensatz 109,70
Nummer 8.1.8 erster Gebührensatz . 16,70
zweiter Gebührensatz 34,20
Nummer 8.1.9 erster Gebührensatz . 18,30
zweiter Gebührensatz 38,90
Nummer 8.1.10 erster Gebührensatz . 8,30
zweiter Gebührensatz 25
Nummer 8.2.1 erster Gebührensatz . 9,90
zweiter Gebührensatz 241,60
Nummer 8.2.2 erster Gebührensatz . 43
zweiter Gebührensatz 176,70
Nummer 8.3.1 erster Gebührensatz . 10,40
zweiter Gebührensatz 146
Nummer 8.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,70
Nummer 8.4.1 erster Gebührensatz . 89
zweiter Gebührensatz 1625
Nummer 8.4.2 erster Gebührensatz . 75,10
zweiter Gebührensatz 178
Nummer 8.4.3 erster Gebührensatz . 32
zweiter Gebührensatz 135,70
3.39 Hinter der neuen Nummer 8.4.3 werden folgende Nummern 8.4.4 und 8.4.5 eingefügt:
„8.4.4 Einsammlung toter Tiere von
öffentlichem Gund . . . . . . . . . 153
8.4.5 Entsorgung toter Tiere . . . . . . 7,90
bis 73,50“.
3.40 In den nachstehend genannten neuen Nummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 8.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,50
Nummer 9.1.1 erster Gebührensatz . 3,90
zweiter Gebührensatz 528,60
Nummer 9.1.2 erster Gebührensatz . 14,30
zweiter Gebührensatz 116,50
Nummer 9.1.3 erster Gebührensatz . 19,90
zweiter Gebührensatz 110,90
Nummer 9.1.4 erster Gebührensatz . 22,20
zweiter Gebührensatz 108,70
Nummer 9.1.5 erster Gebührensatz . 51,90
zweiter Gebührensatz 205,20
Nummer 9.1.6 erster Gebührensatz . 44,50
zweiter Gebührensatz 129
Nummer 9.2.1.1 erster Gebührensatz . 2,80
zweiter Gebührensatz 64,20
Nummer 9.2.1.2 erster Gebührensatz . 12
zweiter Gebührensatz 65,20
Nummer 9.2.1.3 erster Gebührensatz . 18,50
zweiter Gebührensatz 54,30
Nummer 9.2.2.1 erster Gebührensatz . 15,20
zweiter Gebührensatz 245,60
Nummer 9.2.2.2 erster Gebührensatz . 441,20
zweiter Gebührensatz 677,10
Nummer 9.2.2.3 erster Gebührensatz . 25
zweiter Gebührensatz 78,30
Nummer 9.2.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92,60
Nummer 9.2.3.1 erster Gebührensatz . 31
zweiter Gebührensatz 467,30
Nummer 9.2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,50
Nummer 9.2.4.1 erster Gebührensatz . 37,60
zweiter Gebührensatz 126
Nummer 9.2.4.2 erster Gebührensatz . 145,60
zweiter Gebührensatz 226
Nummer 9.2.4.3 erster Gebührensatz . 222,80
zweiter Gebührensatz 810,70
Nummer 9.2.5 erster Gebührensatz . 31
zweiter Gebührensatz 418,50
Nummer 9.2.6 erster Gebührensatz . 43,40
zweiter Gebührensatz 869,40
Nummer 9.2.7.1 erster Gebührensatz . 165,20
zweiter Gebührensatz 684,70
Nummer 9.2.7.2 erster Gebührensatz . 182,60
zweiter Gebührensatz 4107,90
Nummer 9.2.8 erster Gebührensatz . 43,70
zweiter Gebührensatz 144,60
Nummer 9.2.9 erster Gebührensatz . 91,90
zweiter Gebührensatz 132,50
Nummer 9.2.10 erster Gebührensatz . 126,10
zweiter Gebührensatz 333,70
Nummer 9.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 335
Nummer 9.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503
Nummer 9.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 536
Nummer 9.3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 804
Nummer 9.3.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 712
Nummer 9.3.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1068
Dienstag, den 16. Dezember 2025
748 HmbGVBl. Nr. 43
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März 2025
(HmbGVBl. S. 268), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Hochschulwesens
Die Anlage zur Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
dem Gebiet des Hochschulwesens vom 7. Juni 2016 (HmbGVBl.
S. 225), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl.
S. 654), wird wie folgt geändert:
In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 1 erster Gebührensatz . . . . 177,—
zweiter Gebührensatz . . 293,—
Nummer 2.1 erster Gebührensatz . . . . 6150,—
zweiter Gebührensatz . . 22000,—
Nummer 2.2 erster Gebührensatz . . . . 850,—
zweiter Gebührensatz . . 7350,—
Nummer 2.3 erster Gebührensatz . . . . 130,—
zweiter Gebührensatz . . 2250,—
Nummer 2.8 erster Gebührensatz . . . . 130,—
Nummer 9.4.1 erster Gebührensatz . 296,70
zweiter Gebührensatz 735,80
Nummer 9.4.2 erster Gebührensatz . 182,60
zweiter Gebührensatz 514,10
Nummer 9.4.3 erster Gebührensatz . 410,80
zweiter Gebührensatz 1666
Nummer 9.4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701,50
Nummer 9.4.5 erster Gebührensatz . 103,30
zweiter Gebührensatz 499,90
Nummer 10.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
Nummer 10.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,50
Nummer 10.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
3.41 In der neuen Nummer 10.1.5 wird die Textstelle „9.1.1
bis 9.1.3“ durch die Textstelle „10.1.1 bis 10.1.3“ ersetzt.
3.42 In den nachstehend genannten neuen Nummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 10.1.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,70
Nummer 10.1.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,70
Nummer 10.1.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,75
Nummer 10.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Nummer 10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,60
Nummer 11.1 erster Gebührensatz . 1823,90
zweiter Gebührensatz 6939,80
Nummer 11.2 erster Gebührensatz . 1414,90
zweiter Gebührensatz 2544,30
Nummer 11.3 erster Gebührensatz . 2005,90
zweiter Gebührensatz 7707,90
§6
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
nach der Betreuerregistrierungsverordnung
Im Einzigen Paragraphen der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach der Betreuerregistrierungsverordnung vom
3. Januar 2023 (HmbGVBl. S. 26), zuletzt geändert am 3. De­zember 2024 (HmbGVBl. S. 657, 658), treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1848
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1848
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1848
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 924
Nummer 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 924
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462
Artikel 4
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Die Gebührenordnung für Amtshandlungen nach der
Hamburgischen Katzenschutzverordnung vom 7. Januar 2025
(HmbGVBl. S. 142) wird aufgehoben.
(3) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende
Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung
entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 2. Dezember 2025.
Fünfte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
Vom 2. Dezember 2025
Dienstag, den 16. Dezember 2025 749
HmbGVBl. Nr. 43
Nummer 3.1 erster Gebührensatz . . . . 6150,—
zweiter Gebührensatz . . 22000,—
Nummer 3.2 erster Gebührensatz . . . . 850,—
Nummer 3.3 erster Gebührensatz . . . . 130,—
Nummer 3.4 erster Gebührensatz . . . . 130,—
zweiter Gebührensatz . . 2250,—
Nummer 3.8 erster Gebührensatz . . . . 130,—
zweiter Gebührensatz . . 2250,—
Nummer 4 erster Gebührensatz . . . . 195,—
§2
Änderung der Gebührenordnung
der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg
Carl von Ossietzky
Die Anlage der Gebührenordnung der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky vom 22. März
2016 (HmbGVBl. S. 144, 146, 186), zuletzt geändert am 3. De­zember 2024 (HmbGVBl. S. 654), wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,50
Nummer 1.1.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,65
Nummer 1.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177,60
Nummer 1.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,55
Nummer 1.1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,55
Nummer 1.1.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,55
Nummer 1.1.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,20
Nummer 1.1.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,70
2. In Nummer 1.2 werden hinter dem Wort „Signatur“ die
Wörter „für eine Woche“ eingefügt.
3. Die Nummern 1.2.1 bis 1.2.4 erhalten folgende Fassung:
„1.2.1 ab dem ersten Tag in der ersten
Woche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,11
1.2.2 für die zweite Woche . . . . . . . . 2,22
1.2.3 für die dritte Woche . . . . . . . . 5,55
1.2.4 für die fünfte Woche . . . . . . . . 11,10“.
4. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,11
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,20
Nummer 4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,30
Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,55
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,53
Nummer 6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,33
Nummer 6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,80
Nummer 6.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,40
Nummer 6.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,50
Nummer 6.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,55
Nummer 6.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,40
Nummer 6.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,55
Nummer 6.4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,53
Nummer 6.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,55
Nummer 6.5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,50
Nummer 6.5.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,70
Nummer 6.5.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,90
Nummer 6.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,80
Nummer 6.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,80
Nummer 6.7.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,30
Nummer 6.7.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,56
Nummer 6.7.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,11
Nummer 6.7.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,22
Nummer 6.7.1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,70
Nummer 6.7.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,80
Nummer 6.7.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,55
Nummer 6.7.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,10
Nummer 6.7.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,20
Nummer 6.7.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,40
Nummer 6.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,60
Nummer 6.8.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,33
Nummer 6.8.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,70
Nummer 6.8.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,80
Nummer 6.8.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,11
Nummer 6.8.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,22
Nummer 6.9.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,56
Nummer 6.9.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,11
Nummer 6.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,11
Nummer 6.11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,11
Nummer 6.11.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,30
Nummer 6.11.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,56
Nummer 6.12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,11
Nummer 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,70
Artikel 2
Auf Grund der in der Präambel des Artikels 1 genannten
Rechtsvorschrift wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 2. Dezember 2025.
Dienstag, den 16. Dezember 2025
750 HmbGVBl. Nr. 43
Sechste Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Vom 2. Dezember 2025
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März 2025
(HmbGVBl. S. 268), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für die Verkehrsverwaltung
Die Gebührenordnung für die Verkehrsverwaltung vom
9. März 1965 (HmbGVBl. S. 51), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 664), wird wie folgt geändert:
1. In §1 Absatz 3 Satz 1 treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,40 Euro
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,80 Euro
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,60 Euro
2. In Anlage 1 werden die Nummern 25.2 und 25.3 durch
folgende Nummern 25.2 bis 25.4 ersetzt:
„25.2 für jedes weitere Fahrzeug einer
Serie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300,—
bis 2500,—
25.3 für das erste umfassend umgebaute Bestandsfahrzeug einer
Serie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,30
vom Hundert der
Baukosten,
mindestens
110,—
25.4 für jedes weitere umfassend um­gebaute Bestandsfahrzeug einer
Serie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300,—
bis 2500,—“.
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
3.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 1 erster Gebührensatz . 1545,—
zweiter Gebührensatz 3152,—
Nummer 2 erster Gebührensatz . 1545,—
zweiter Gebührensatz 3152,—
Nummer 3 erster Gebührensatz . 1545,—
zweiter Gebührensatz 3152,—
Nummer 4 erster Gebührensatz . 788,—
zweiter Gebührensatz 1545,—
Nummer 5 erster Gebührensatz . 337,—
zweiter Gebührensatz 631,—
Nummer 6 fünfter Gebührensatz 485,—
3.2 Hinter Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
„8. Prüfung von Triebfahrzeugführern (§25 der Verordnung über
den Bau und Betrieb von An­schlussbahnen – BOA – vom
15. März 1960 (HmbGVBl. S. 259) 158,—
bis 450,—“.
3.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190,—
Nummer 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 747,—
3.4 In Nummer 11 wird der Gebührensatz „204,—“ durch
den Gebührensatz „210,—“ ersetzt.
3.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 11.1 erster Gebührensatz . 95,—
zweiter Gebührensatz 327,—
Nummer 11.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2134,—
Nummer 11.3 erster Gebührensatz . 1713,—
zweiter Gebührensatz 2154,—
Nummer 11.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453,—
Nummer 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495,—
Nummer 14 erster Gebührensatz . 64,—
zweiter Gebührensatz 2469,—
Nummer 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390,—
Nummer 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390,—
Nummer 17 erster Gebührensatz . 841,—
zweiter Gebührensatz 3804,—
Nummer 18 erster Gebührensatz . 421,—
zweiter Gebührensatz 3762,—
Nummer 19 erster Gebührensatz . 421,—
zweiter Gebührensatz 841,—
Nummer 20 erster Gebührensatz . 337,—
zweiter Gebührensatz 652,—
Nummer 21 erster Gebührensatz . 1209,—
zweiter Gebührensatz 3699,—
Nummer 22 erster Gebührensatz . 380,—
zweiter Gebührensatz 1251,—
Nummer 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243,—
4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
4.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 1 erster Gebührensatz . 390,—
zweiter Gebührensatz 747,—
Nummer 2 erster Gebührensatz . 1588,—
zweiter Gebührensatz 3152,—
Nummer 3 fünfter Gebührensatz 485,—
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243,—
Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190,—
Nummer 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 747,—
Nummer 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211,—
4.2 Nummer 10 erhält folgende Fassung:
„10. Prüfung von Triebfahrzeugführern (§25 der Verordnung über
den Bau und Betrieb von An­schlussbahnen – BOA – vom
15. März 1960 (HmbGVBl. S.
259) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158,—
bis 450,—“.
4.3 In Nummer 11 wird der Gebührensatz „204,—“ durch
den Gebührensatz „210,—“ ersetzt.
4.4 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Dienstag, den 16. Dezember 2025 751
HmbGVBl. Nr. 43
Nummer 12 erster Gebührensatz . 129,—
zweiter Gebührensatz 495,—
Nummer 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1514,—
Nummer 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158,—
Nummer 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390,—
Nummer 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390,—
Nummer 17 erster Gebührensatz . 841,—
zweiter Gebührensatz 3804,—
Nummer 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305,—
Nummer 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305,—
Nummer 20 erster Gebührensatz . 390,—
zweiter Gebührensatz 768,—
Nummer 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305,—
Nummer 22 erster Gebührensatz . 558,—
zweiter Gebührensatz 768,—
dritter Gebührensatz 2617,—
Nummer 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158,—
Nummer 24 erster Gebührensatz . 1209,—
zweiter Gebührensatz 3699,—
Nummer 25 erster Gebührensatz . 380,—
zweiter Gebührensatz 1251,—
Artikel 2
Auf Grund der §§2, 10 und §11 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert
am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), und §8 Absatz 3 des
Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007
(BGBl. I S. 1207), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 409 S. 1), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege,
Grün- und Erholungsanlagen
Die Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der
öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen vom 6. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 385), zuletzt geändert am 3. Dezember
2024 (HmbGVBl. S. 664, 665), wird wie folgt geändert:
1. §2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Nummer 7 werden die Wörter „im Auftrag parlamentarischer Gremien“ durch die Wörter „für nicht gewerbliche Informationen durch staatliche Organisationen“
ersetzt.
1.2 In Nummer 19 wird die Textstelle „§52 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl.
S. 166)“ durch die Textstelle „§50 der Hamburgischen
Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93),
zuletzt geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506,
508)“ ersetzt.
2. In §5 Absatz 3 Sätze 1 und 2 wird jeweils der Gebührensatz „56,60 Euro“ durch den Gebührensatz „58 Euro“
ersetzt.
3. In Anlage 2 treten in den nachstehenden Nummern an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 erster Gebührensatz . 734,—
für alle
Wertstufen
zweiter Gebührensatz 132,15
für alle
Wertstufen
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,55
für alle
Wertstufen
Nummer 1.3 erster Gebührensatz . 29,55
für alle
Wertstufen
zweiter Gebührensatz 10,50
für alle
Wertstufen
Nummer 1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,20
für alle
Wertstufen
Nummer 1.6 erster Gebührensatz . 110,30
für alle
Wertstufen
zweiter Gebührensatz 220,35
für alle
Wertstufen
dritter Gebührensatz 584,45
für alle
Wertstufen
Nummer 2 Wertstufe I . . . . . . . . 20,95
Wertstufe II . . . . . . . 15,20
Wertstufe III . . . . . . . 11,05
Wertstufe IV . . . . . . . 7,50
Nummer 3 Wertstufe I . . . . . . . . 2,55
Wertstufe II . . . . . . . 1,85
Wertstufe III . . . . . . . 1,20
Wertstufe IV . . . . . . . 0,65
Nummer 4 Wertstufe I . . . . . . . . 15,70
Wertstufe II . . . . . . . 8,—
Wertstufe III . . . . . . . 5,85
Wertstufe IV . . . . . . . 4,10
Nummer 5 Wertstufe I . . . . . . . . 17,45
Wertstufe II . . . . . . . 13,95
Wertstufe III . . . . . . . 11,05
Wertstufe IV . . . . . . . 5,85
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,95
für alle
Wertstufen
Nummer 7.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,75
für alle
Wertstufen
Nummer 7.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46,35
für alle
Wertstufen
Nummer 7.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58,05
für alle
Wertstufen
Nummer 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161,25
für alle
Wertstufen
Nummer 10 erster Gebührensatz
Wertstufe I . . . . . . . . 3,60
Wertstufe II . . . . . . . 2,85
Wertstufe III . . . . . . . 2,05
Wertstufe IV . . . . . . . 1,40
zweiter Gebührensatz
Wertstufe I . . . . . . . . 4,20
Wertstufe II . . . . . . . 3,50
Wertstufe III . . . . . . . 2,55
Wertstufe IV . . . . . . . 1,75
dritter Gebührensatz
Wertstufe I . . . . . . . . 4,70
Wertstufe II . . . . . . . 3,80
Wertstufe III . . . . . . . 2,95
Wertstufe IV . . . . . . . 1,95
vierter Gebührensatz
Wertstufe I . . . . . . . . 5,10
Wertstufe II . . . . . . . 4,10
Wertstufe III . . . . . . . 3,15
Wertstufe IV . . . . . . . 2,15
Dienstag, den 16. Dezember 2025
752 HmbGVBl. Nr. 43
Nummer 10.2.1 Wertstufe I . . . . . . . . 309,30
Wertstufe II . . . . . . . 216,05
Wertstufe III . . . . . . . 172,85
Wertstufe IV . . . . . . . 114,80
Nummer 10.2.2
Wertstufe I . . . . . . . . 81,30
Wertstufe II . . . . . . . 57,35
Wertstufe III . . . . . . . 43,20
Wertstufe IV . . . . . . . 29,—
Nummer 10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1915,75
für alle
Wertstufen
Nummer 10.4 erster Gebührensatz
Wertstufe I . . . . . . . . 1,75
Wertstufe II . . . . . . . 1,40
Wertstufe III . . . . . . . 1,10
Wertstufe IV . . . . . . . 0,76
zweiter Gebührensatz
Wertstufe I . . . . . . . . 2,05
Wertstufe II . . . . . . . 1,65
Wertstufe III . . . . . . . 1,35
Wertstufe IV . . . . . . . 0,85
dritter Gebührensatz
Wertstufe I . . . . . . . . 2,25
Wertstufe II . . . . . . . 1,85
Wertstufe III . . . . . . . 1,40
Wertstufe IV . . . . . . . 0,98
vierter Gebührensatz
Wertstufe I . . . . . . . . 2,55
Wertstufe II . . . . . . . 2,05
Wertstufe III . . . . . . . 1,55
Wertstufe IV . . . . . . . 1,10
Nummer 11.1 Wertstufe I . . . . . . . . 14,85
Wertstufe II . . . . . . . 11,90
Wertstufe III . . . . . . . 9,10
Wertstufe IV . . . . . . . 6,25
Nummer 11.2 Wertstufe I . . . . . . . . 3,05
Wertstufe II . . . . . . . 2,40
Wertstufe III . . . . . . . 1,75
Wertstufe IV . . . . . . . 1,20
Nummer 11.4 Wertstufe I . . . . . . . . 5,10
Wertstufe II . . . . . . . 4,10
Wertstufe III . . . . . . . 3,15
Wertstufe IV . . . . . . . 2,15
Nummer 12.1 Wertstufe I . . . . . . . . 30,75
Wertstufe II . . . . . . . 22,10
Wertstufe III . . . . . . . 13,95
Wertstufe IV . . . . . . . 6,40
Nummer 12.2 Wertstufe I . . . . . . . . 13,95
Wertstufe II . . . . . . . 10,50
Wertstufe III . . . . . . . 8,—
Wertstufe IV . . . . . . . 5,20
Nummer 12.3.1 Wertstufe I . . . . . . . . 0,43
Wertstufe II . . . . . . . 0,43
Wertstufe III . . . . . . . 0,33
Wertstufe IV . . . . . . . 0,33
Nummer 12.3.2 Wertstufe I . . . . . . . . 3,05
Wertstufe II . . . . . . . 2,25
Wertstufe III . . . . . . . 1,65
Wertstufe IV . . . . . . . 1,10
Nummer 12.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,33
für alle
Wertstufen
Nummer 12.7 Wertstufe I . . . . . . . . 3,05
Wertstufe II . . . . . . . 2,25
Wertstufe III . . . . . . . 1,65
Wertstufe IV . . . . . . . 1,10
Nummer 13.1 Wertstufe I . . . . . . . . 12,65
Wertstufe II . . . . . . . 8,—
Wertstufe III . . . . . . . 5,85
Wertstufe IV . . . . . . . 3,60
Nummer 13.2 Wertstufe I . . . . . . . . 6,40
Wertstufe II . . . . . . . 4,70
Wertstufe III . . . . . . . 4,10
Wertstufe IV . . . . . . . 3,05
Nummer 13.3 Wertstufe I . . . . . . . . 23,20
Wertstufe II . . . . . . . 13,25
Wertstufe III . . . . . . . 11,05
Wertstufe IV . . . . . . . 6,40
Nummer 14.1 Wertstufe I . . . . . . . . 27,85
Wertstufe II . . . . . . . 15,70
Wertstufe III . . . . . . . 8,—
Wertstufe IV . . . . . . . 4,10
Nummer 14.2 Wertstufe I . . . . . . . . 14,60
Wertstufe II . . . . . . . 8,80
Wertstufe III . . . . . . . 6,95
Wertstufe IV . . . . . . . 3,60
Nummer 14.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,20
für alle
Wertstufen
Nummer 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,75
für alle
Wertstufen
Nummer 16.1 Wertstufe I . . . . . . . . 30,75
Wertstufe II . . . . . . . 22,60
Wertstufe III . . . . . . . 13,95
Wertstufe IV . . . . . . . 7,50
Nummer 16.2 Wertstufe I . . . . . . . . 99,80
Wertstufe II . . . . . . . 77,20
Wertstufe III . . . . . . . 59,20
Wertstufe IV . . . . . . . 41,80
Nummer 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63,85
für alle
Wertstufen
Nummer 18.1 Wertstufe I . . . . . . . . 31,40
bis 41,80
Wertstufe II . . . . . . . 24,90
bis 33,80
Wertstufe III . . . . . . . 17,45
bis 23,20
Wertstufe IV . . . . . . . 6,40
bis 8,80
Nummer 18.2 Wertstufe I . . . . . . . . 78,25
bis 105,—
Wertstufe II . . . . . . . 60,40
bis 81,20
Wertstufe III . . . . . . . 45,80
bis 61,45
Wertstufe IV . . . . . . . 21,55
bis 29,—
Nummer 18.3 Wertstufe I . . . . . . . . 38,85
bis 52,20
Wertstufe II . . . . . . . 30,10
bis 41,10
Wertstufe III . . . . . . . 22,60
bis 30,75
Wertstufe IV . . . . . . . 11,05
bis 14,60
Nummer 18.4 Wertstufe I . . . . . . . . 3,25
Wertstufe II . . . . . . . 2,55
Wertstufe III . . . . . . . 1,85
Wertstufe IV . . . . . . . 1,20
Nummer 18.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,75
für alle
Wertstufen
Nummer 18.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,20
für alle
Wertstufen
Nummer 18.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,50
für alle
Wertstufen
Nummer 18.11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,70
für alle
Wertstufen
Dienstag, den 16. Dezember 2025 753
HmbGVBl. Nr. 43
Nummer 18.12 Wertstufe I . . . . . . . . 15,20
Wertstufe II . . . . . . . 11,05
Wertstufe III . . . . . . . 8,—
Wertstufe IV . . . . . . . 5,85
Nummer 19 Wertstufe I . . . . . . . . 30,75
Wertstufe II . . . . . . . 22,60
Wertstufe III . . . . . . . 13,95
Wertstufe IV . . . . . . . 6,40
Nummer 20 Wertstufe I . . . . . . . . 12,65
Wertstufe II . . . . . . . 9,35
Wertstufe III . . . . . . . 8,—
Wertstufe IV . . . . . . . 6,40
Nummer 21.1 Wertstufe I . . . . . . . . 19,80
Wertstufe II . . . . . . . 14,60
Wertstufe III . . . . . . . 11,60
Wertstufe IV . . . . . . . 9,95
Nummer 21.2 Wertstufe I . . . . . . . . 133,45
Wertstufe II . . . . . . . 88,20
Wertstufe III . . . . . . . 81,20
Wertstufe IV . . . . . . . 73,60
Nummer 21.3 Wertstufe I . . . . . . . . 215,70
Wertstufe II . . . . . . . 161,80
Wertstufe III . . . . . . . 132,15
Wertstufe IV . . . . . . . 117,65
Nummer 22 Wertstufe I . . . . . . . . 9,35
Wertstufe II . . . . . . . 6,40
Wertstufe III . . . . . . . 5,85
Wertstufe IV . . . . . . . 4,70
Nummer 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,75
für alle
Wertstufen
Nummer 24 Wertstufe I . . . . . . . . 15,20
Wertstufe II . . . . . . . 11,05
Wertstufe III . . . . . . . 8,—
Wertstufe IV . . . . . . . 5,85
Nummer 24.1 Wertstufe I . . . . . . . . 2,55
Wertstufe II . . . . . . . 1,85
Wertstufe III . . . . . . . 1,20
Wertstufe IV . . . . . . . 0,66
Nummer 25 Wertstufe I . . . . . . . . 510,25
Wertstufe II . . . . . . . 393,15
Wertstufe III . . . . . . . 301,60
Wertstufe IV . . . . . . . 211,10
Nummer 26.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,05
bis 1,85
für alle
Wertstufen
Nummer 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,20
für alle
Wertstufen
Nummer 28.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,—
für alle
Wertstufen
Nummer 29.1 Wertstufe I . . . . . . . . 26,75
Wertstufe II . . . . . . . 18,—
Wertstufe III . . . . . . . 13,95
Wertstufe IV . . . . . . . 8,—
Nummer 29.2 Wertstufe I . . . . . . . . 74,80
Wertstufe II . . . . . . . 48,20
Wertstufe III . . . . . . . 38,30
Wertstufe IV . . . . . . . 24,25
Nummer 29.3 Wertstufe I . . . . . . . . 215,70
Wertstufe II . . . . . . . 142,65
Wertstufe III . . . . . . . 114,30
Wertstufe IV . . . . . . . 69,05
Nummer 31.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,75
für alle
Wertstufen
Nummer 31.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187,90
für alle
Wertstufen
Nummer 32 Wertstufe I . . . . . . . . 2,55
Wertstufe II . . . . . . . 1,85
Wertstufe III . . . . . . . 1,20
Wertstufe IV . . . . . . . 0,67
Nummer 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,33
bis 5,20
für alle
Wertstufen
4. In Anlage 4 treten in den nachstehenden Nummern an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 erster Gebührensatz . 58,05
zweiter Gebührensatz 521,95
Nummer 1.2 erster Gebührensatz . 58,05
zweiter Gebührensatz 521,95
Nummer 2.1 erster Gebührensatz . 58,05
zweiter Gebührensatz 521,95
Nummer 2.2.1 erster Gebührensatz . 31,40
zweiter Gebührensatz 58,05
Nummer 2.2.2 erster Gebührensatz . 2,05
zweiter Gebührensatz 208,75
Nummer 3.1 erster Gebührensatz . 58,05
zweiter Gebührensatz 1855,45
Nummer 3.2 erster Gebührensatz . 58,05
zweiter Gebührensatz 1855,45
Nummer 4 erster Gebührensatz . 88,75
zweiter Gebührensatz 174,—
Nummer 5 erster Gebührensatz . 58,05
zweiter Gebührensatz 2551,20
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,—
Nummer 7.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,5 v.H. der
Baukosten,
mindestens
336,30
Nummer 7.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0 v.H. der
Baukosten,
mindestens
666,85
Nummer 7.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5 v.H. der
Baukosten,
mindestens
1600,30
Nummer 7.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0 v.H. der
Baukosten,
mindestens
2400,40
Nummer 7.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156,60
Nummer 7.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156,60
Nummer 7.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405,90
Nummer 8 erster Gebührensatz . 2,05
zweiter Gebührensatz 208,75
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 2. Dezember 2025.
Dienstag, den 16. Dezember 2025
754 HmbGVBl. Nr. 43
Artikel 1
Auf Grund der §§2 und 5 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März
2025 (HmbGVBl. S. 268), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für die Ernährungs- und Landwirtschaftsverwaltung
Die Anlage der Gebührenordnung für die Ernährungs- und
Landwirtschaftsverwaltung vom 6. Februar 1987 (HmbGVBl.
S. 53), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl.
S. 675), wird wie folgt geändert:
1. Hinter der Kopfzeile werden folgende Nummern 1 bis
1.5 eingefügt:
„1 Bio-Importkontrollen
Amtshandlungen und Angelegenheiten im Zusammenhang
mit der Kontrolle von ökologischen/biologischen Produkten
nach der Verordnung (EU)
2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.
Mai 2018 über die ökologische/
biologische Produktion und die
Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007
des Rates (ABl. EU 2018 Nr.
L 150 S. 1, Nr. L 260 S. 25, Nr.
L 262 S. 90, Nr. L 270 S. 37, Nr.
L 305 S. 59, 2020 Nr. L 37 S. 26,
Nr. L 324 S. 65, 2021 Nr. L 7
S. 53, Nr. 204 S. 47, Nr. 318 S. 5),
zuletzt geändert am 13. Dezember 2024 (ABl. EU L, 2025/405,
26.2.2025), sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere
amtliche Tätigkeiten zur Ge­währleistung der Anwendung
des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über
Tiergesundheit und Tierschutz,
Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung
der Verordnungen (EG) Nr.
999/2001, (EG) Nr. 396/2005,
(EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr.
1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012,
(EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/
429 und (EU) 2016/2031 des
Europäischen Parlaments und
des Rates, der Verordnungen
(EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr.
1099/2009 des Rates sowie der
Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/
EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG
und 2008/120/EG des Rates und
zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG)
Nr. 882/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates, der
Richtlinien 89/608/EWG, 89/
662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/
EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und
97/78/EG des Rates und des
Beschlusses 92/438/EWG des
Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. EU 2017
Nr. L 95 S. 1, Nr. L 137 S. 40,
2018 Nr. L 48 S. 44, Nr. L 322
S. 85), zuletzt geändert am 27.
November 2024 (ABl. EU L,
2024/3115, 16.12.2024), und den
darauf gestützten Durchführungsrechtsakten
1.1 Erteilung Zugangsrechte im
EU-Datenbanksystem TRACES
NT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,—
1.2 Entscheidung über eine BioImportsendung durch Vermerk
in der Kontrollbescheinigung
(COI) im EU-Datenbanksystem
TRACES NT nach Artikel 6 der
Delegierten Verordnung (EU)
2021/2306 der Kommission vom
21. Oktober 2021 zur Ergänzung
der Verordnung (EU) 2018/848
des Europäischen Parlaments
und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union
bestimmten Sendungen von
ökologischen/biologischen Er­zeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung (ABl. EU
2021 Nr. L 461 S. 13, 2022 Nr.
L 68 S. 21, Nr. L 140 S. 61),
zuletzt geändert am 25. September 2024 (ABl. EU L, 2024/2975,
29.11.2024),
1.2.1 nach Dokumentenprüfung
1.2.1.1 Dokumentenprüfung mit ge­wöhnlichem Aufwand . . . . . . . . 59,—
1.2.1.2 Dokumentenprüfung mit besonderem Aufwand . . . . . . . . . . . . . . 75,—
bis 455,—
1.2.2 mit Nämlichkeitskontrolle
1.2.2.1 Nämlichkeitskontrolle nach
Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 . . . . . . 75,—
bis 605,—
1.2.2.2 Nämlichkeitskontrolle aufgrund von Unregelmäßigkeiten
Sechste Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Vom 2. Dezember 2025
Dienstag, den 16. Dezember 2025 755
HmbGVBl. Nr. 43
oder bei Verdacht auf einen Verstoß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,—
bis 605,—
1.2.2.3 zusätzliche Nämlichkeitskontrolle bei Dezertifizierung . . . . . 75,—
bis 455,—
1.2.2.4 Kosten, die durch Hinzuziehung Dritter entstehen, sind als
besondere Auslagen zu erstatten.
1.2.3 mit Warenuntersuchung
1.2.3.1 Warenuntersuchung nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 75,—
bis 2270,—
1.2.3.2 Warenuntersuchung aufgrund
von Unregelmäßigkeiten oder
bei Verdacht auf einen Verstoß
nach den Artikeln 65 und 137
Verordnung (EU) 2017/625 . . . . 75,—
bis 2270,—
1.2.3.3 Kosten, die durch Hinzuziehung Dritter entstehen, sind als
besondere Auslagen zu erstatten.
1.3 Entscheidung über eine BioImportsendung durch Vermerk
in der Teilkontrollbescheinigung (COI) im EU-Datenbanksystem TRACES NT einschließlich einer Dokumentenprüfung 25,—
1.4 Nachträgliche Anpassung einer
Kontrollbescheinigung
1.4.1 Anpassung einer Kontrollbescheinigung nach Entscheidung
über eine Bio-Importsendung,
wenn der Anlass dafür in den
Verantwortungsbereich dessen,
an den die Amtshandlung sich
richtet, oder eines Dritten, dessen Verhalten ihm zuzurechnen
ist, fällt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,—
1.4.2 mit Nämlichkeitskontrolle nach
Entscheidung über eine BioImportsendung aufgrund von
Unregelmäßigkeiten oder bei
Verdacht auf einen Verstoß,
wenn der Anlass dafür in den
Verantwortungsbereich dessen,
an den die Amtshandlung sich
richtet, oder eines Dritten, dessen Verhalten ihm zuzurechnen
ist, fällt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151,—
1.5 Fahrtkostenpauschale bei Bioimportkontrollen je Einsatz . . . 19,—“.
2. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,—
Nummer 3.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,—
Nummer 3.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,—
Nummer 3.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,—
Nummer 3.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,—
Nummer 3.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,70
Nummer 3.4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,60
Nummer 3.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,—
Nummer 3.6 erster Gebührensatz . 15,—
zweiter Gebührensatz 50,—
Nummer 3.7 erster Gebührensatz . 40,—
zweiter Gebührensatz 160,—
Nummer 3.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,—
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2560,—
Nummer 5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,—
Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,50
Nummer 5.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,—
Nummer 5.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 610,—
Nummer 5.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,—
Nummer 5.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,—
Nummer 5.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153,—
3. Nummer 5.5 erhält folgende Fassung:
„5.5 Erlaubnis für einen Buchmacher
zum Abschluss oder zur Vermittlung von Wetten auf einer
Rennbahn je Tag (§5 Absatz 2
RennwLottDV) . . . . . . . . . . . . . 26,—
mindestens
78,—“.
4. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 5.6 erster Gebührensatz . 40,—
zweiter Gebührensatz 155,—
Nummer 5.7 erster Gebührensatz . 40,—
zweiter Gebührensatz 170,—
5. Nummer 8 wird aufgehoben.
§2
Änderung der Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten
Die Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten vom 25. Ja­nuar 1994 (HmbGVBl. S. 25), zuletzt geändert am 3. Dezember
2024 (HmbGVBl. S. 675), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Nummer 1 wird der Gebührensatz „203 Euro“ durch
den Gebührensatz „208 Euro“ ersetzt.
1.2 Die Nummern 2 bis 4.2 werden durch folgende Nummern 2 bis 4.3 ersetzt:
„2. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach §7 Absatz 3 des
Hamburgischen Jagdgesetzes
vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl.
S. 162), zuletzt geändert am
5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268,
269), in der jeweils geltenden
Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Euro
bis 200 Euro
3. Festsetzung einer Entschädigung für den Jägernotweg (§19
Absatz 1 Satz 4 des Hamburgischen Jagdgesetzes) . . . . . . . . . . 10 Euro
bis 200 Euro
4. Befriedung von Grundstücken
aus ethischen Gründen nach §6a
des Bundesjagdgesetzes vom
29. September 1976 (BGBl. I
S. 2850), zuletzt geändert am
25. Oktober 2024 (BGBl. Nr. 332
S. 1, 11), in der jeweils geltenden
Fassung
4.1 ein Einzelflurstück . . . . . . . . . . . 1450 Euro
bis 2550 Euro
4.2 jedes weitere Flurstück, das
mit dem Flurstück nach Num Dienstag, den 16. Dezember 2025
756 HmbGVBl. Nr. 43
mer 4.1 eine zusammenhängende Eigentumsfläche bildet 145 Euro
bis 310 Euro
4.3 jedes weitere Flurstück, das mit
dem Flurstück nach Nummer 4.1
keine zusammenhängende Ei­gentumsfläche bildet . . . . . . . . . . 715 Euro
bis 1515 Euro“.
2. In §2 Absatz 1 Satz 1 treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234 Euro
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156 Euro
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 Euro
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 Euro
Nummer 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 Euro
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Euro
§3
Änderung der Gebührenordnung
für das Geologische Landesamt Hamburg
In der Anlage der Gebührenordnung für das Geologische
Landesamt Hamburg vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl.
S. 368), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl.
S. 675), treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,40
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,80
Nummer 1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,60
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,95
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,—
Nummer 3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,40
Nummer 4.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,40
Nummer 4.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,50
Nummer 5.1.1 erster Gebührensatz . . . . 19,60
zweiter Gebührensatz . . 81,50
Nummer 5.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,75
Nummer 5.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,75
Nummer 5.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,40
Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,75
Nummer 5.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141,—
Nummer 5.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,50
Nummer 5.2.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86,75
Nummer 5.2.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,40
Nummer 5.2.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104,75
Nummer 5.2.2.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,50
Nummer 5.2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91,25
Nummer 6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,75
Nummer 7.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,45
Nummer 9.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82,80
Nummer 9.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,75
Nummer 9.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,35
Nummer 9.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,95
§4
Änderung der Gebührenordnung
für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 5. Dezember
1995 (HmbGVBl. S. 389), zuletzt geändert am 5. Dezember
2023 (HmbGVBl. S. 402), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1 bis 1.2
ersetzt:
„1. Bestellung
1.1 als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder als be­vollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach §10 Absatz 1 des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) vom 26. No­vember 2008 (BGBl. I S. 2242),
zuletzt geändert am 3. April 2025
(BGBl. I Nr. 106 S. 1), in der
jeweils geltenden Fassung . . . . . 660,—
1.2 als betriebsangehörige Vertreterin oder als betriebsangehöriger Vertreter nach §11b
SchfHwG… . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,—“.
2. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,—
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,—
Nummer 2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,—
Artikel 2
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März 2025
(HmbGVBl. S. 268), und §14 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe – Anstalt öffentlichen Rechts
– vom 8. November 1995 (HmbGVBl. S. 290), zuletzt geändert
am 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 478), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für das Bestattungs- und Friedhofswesen
Die Anlage der Gebührenordnung für das Bestattungs- und
Friedhofswesen vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 577),
zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 675,
676), wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
Nummer 1012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
Nummer 1013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121
Nummer 1014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121
Nummer 1015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
Nummer 1021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
Nummer 1022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
Nummer 1023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
Nummer 1024 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
Nummer 1025 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
Nummer 1026 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192
Nummer 1027 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250
Nummer 1028 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299
Nummer 1029 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187
Nummer 103 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,60
Nummer 1111 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1465
Nummer 1112 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1260
Nummer 1113 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1430
Nummer 1121 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1650
Nummer 1122 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1400
Nummer 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308
Nummer 201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900
2. Hinter Nummer 201 wird folgende Nummer 2011 eingefügt:
„2011 Bereitstellung einer Vorrichtung
für eine Beisetzung im Leichentuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80“.
Dienstag, den 16. Dezember 2025 757
HmbGVBl. Nr. 43
3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 202 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315
Nummer 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216
Nummer 203 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
Nummer 204 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,50
4. Nummer 21 erhält folgende Fassung:
„21 Beisetzung einer Urne im Ko­lumbarium oder in der Urnenwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80“.
5. In den nachstehend genannten Nummern tritt an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 221 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700
Nummer 222 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
Nummer 3011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 585
6. Nummer 3012 erhält folgende Fassung:
„3012 in allen anderen Feierhallen
oder Kapellen in Ohlsdorf,
Öjendorf, Volksdorf, Wohldorf,
Finkenwerder, Finkenriek und
den bezirklichen Friedhöfen
Harburg, Altona und Bergedorf
je angefangene 90 Minuten . . . . 315“.
7. Nummer 3013 wird gestrichen.
8. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700
Nummer 3022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350
Nummer 3031 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220
9. Nummer 3031 erhält folgende Fassung:
„3031 auf den Friedhöfen Ohlsdorf
und Öjendorf und auf den
bezirklichen Friedhöfen Harburg, Altona und Bergedorf . . . . 220“.
10. Die Nummern 3032 und 304 werden gestrichen.
11. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3051 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131
Nummer 3131 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
Nummer 3132 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
Nummer 3133 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204
Nummer 3134 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
Nummer 403 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247
12. Die Nummern 41 bis 4122 werden gestrichen.
13. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 421 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Nummer 422 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Nummer 43 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Nummer 4422 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
Nummer 4423 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202
14. Nummer 443 wird gestrichen.
15. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 4441 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Nummer 445 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250
Nummer 446 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
Artikel 3
Auf Grund der §§2, 5 und 17 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März
2025 (HmbGVBl. S. 268), in Verbindung mit §14 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl.
S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108),
und §20 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung
vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am
4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Umweltgebührenordnung
Die Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995
(HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024
(HmbGVBl. S. 675, 677), wird wie folgt geändert:
1. In §5 Satz 1 treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,40 Euro
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,80 Euro
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,60 Euro
2. §10 wird wie folgt geändert:
2.1 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 1 werden Gebühren nach
Abschnitt 2 der Anlage 2 am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember eines Berechnungsjahres fällig, wenn die Jahresgebühr den Betrag von 1000 Euro
übersteigt. Übersteigt die Jahresgebühr einer Gebühr
nach Abschnitt 2 der Anlage 2 den Betrag von 500 Euro,
wird sie mit je einer Hälfte am 15. März und 15. September eines Berechnungsjahres fällig. Auf formlosen
Antrag der oder des Gebührenpflichtigen kann abweichend die Jahresgebühr in voller Höhe zu der im
Gebührenbescheid festgesetzten Fälligkeit entrichtet
werden.“
2.2 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
3.1 Nummer 1.2.4.1 wird Nummer 1.2.4.
3.2 In Nummer 1.3.4 wird der Gebührensatz „210,—“
durch den Gebührensatz „220,—“ ersetzt.
3.3 Nummer 1.3.8.1 erhält folgende Fassung:
„1.3.8.1 Entscheidung über die Bekanntgabe als Messstelle nach §29b nach Zeitaufwand“.
3.4 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.3.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130,—
Nummer 1.3.15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220,—
Nummer 1.3.16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220,—
Nummer 1.3.17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220,—
Nummer 1.3.18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 440,—
Nummer 1.3.19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,—
Nummer 1.3.20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430,—
Nummer 1.3.21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430,—
Nummer 1.3.22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,—
Nummer 1.3.23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,—
Dienstag, den 16. Dezember 2025
758 HmbGVBl. Nr. 43
3.5 In Nummer 1.3.24 wird die Textstelle „– §26 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen – 13. BImSchV – vom
2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1488)“ durch
die Textstelle „– §23 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen – 13. BImSchV – vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514)“
und der Gebührensatz „175,—“ durch den Gebührensatz „185,—“ ersetzt.
3.6 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.3.26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135,—
Nummer 1.3.27 erster Gebührensatz . 130,—
zweiter Gebührensatz 445,—
3.7 Die Nummern 1.3.31 bis 1.3.34 erhalten folgende Fassung:
„1.3.31 Prüfung der nach §4 Absatz 2
der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinenund Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
S. 804), zuletzt geändert am 12.
Oktober 2022 (BGBl. I S. 1801),
vom Betreiber vorgelegten
Gründe soweit dieser Aufwand
nicht bereits durch die Gebühr
nach Nummer 1.1 oder 1.2 abgedeckt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Zeitaufwand
1.3.32 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach §32
der 44. BImSchV, soweit dieser
Aufwand nicht bereits durch die
Gebühr nach Nummer 1.1 oder
1.2 abgedeckt ist . . . . . . . . . . . . . nach Zeitaufwand
1.3.33 Genehmigung oder Änderung
der Genehmigung zur Freisetzung von Treibhausgasen nach
§4 des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes (TEHG) vom
27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 70
S. 1), durch eine Tätigkeit nach
Anhang Teil A TEHG . . . . . . . . nach Zeitaufwand
1.3.34 Prüfung einer Anzeige nach §20
Absatz 5 TEHG . . . . . . . . . . . . . nach Zeitaufwand“.
3.8 Nummer 2.1.4.1 wird Nummer 2.1.4.
3.9 Nummer 2.1.4.2 wird gestrichen.
3.10 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 630,—
Nummer 2.3.6.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 630,—
Nummer 2.3.6.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 630,—
Nummer 2.3.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185,—
Nummer 2.3.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95,—
Nummer 2.3.17 erster Gebührensatz . 62,—
Nummer 2.3.18.1 erster Gebührensatz . 62,—
Nummer 2.3.18.2 erster Gebührensatz . 62,—
Nummer 2.3.24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215,—
Nummer 2.3.28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,—
Nummer 2.3.29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 435,—
Nummer 2.3.30 erster Gebührensatz . 62,—
Nummer 2.3.31 erster Gebührensatz . 62,—
Nummer 2.3.36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,80
Nummer 2.3.37 erster Gebührensatz . 62,—
Nummer 2.3.42 erster Gebührensatz . 62,—
Nummer 2.3.43 erster Gebührensatz . 62,—
Nummer 2.3.44 erster Gebührensatz . 26,—
Nummer 2.3.47 erster Gebührensatz . 170,—
zweiter Gebührensatz 1630,—
Nummer 2.3.48 erster Gebührensatz . 165,—
zweiter Gebührensatz 1630,—
Nummer 3.12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,95
Nummer 3.19 erster Gebührensatz . 100,—
zweiter Gebührensatz 1000,—
Nummer 3.20 zweiter Gebührensatz 18000,—
Nummer 3.22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,—
Nummer 3.23.2 zweiter Gebührensatz 30000,—
Nummer 3.26 zweiter Gebührensatz 10000,—
Nummer 3.30.1.1 erster Gebührensatz . 36,—
zweiter Gebührensatz 41,50
dritter Gebührensatz 49,—
Nummer 3.30.1.2 erster Gebührensatz . 25,70
zweiter Gebührensatz 28,50
dritter Gebührensatz 32,50
Nummer 3.30.2.1 erster Gebührensatz . 62,50
zweiter Gebührensatz 87,—
dritter Gebührensatz 109,—
Nummer 3.30.2.2 erster Gebührensatz . 36,—
zweiter Gebührensatz 49,—
dritter Gebührensatz 62,—
Nummer 3.30.3.1 erster Gebührensatz . 162,—
zweiter Gebührensatz 200,—
dritter Gebührensatz 263,—
Nummer 3.30.3.2 erster Gebührensatz . 68,50
zweiter Gebührensatz 85,50
dritter Gebührensatz 109
Nummer 3.35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,—
Nummer 3.38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,—
Nummer 3.40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,—
Nummer 3.44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,—
3.11 In Nummer 4.3 wird die Textstelle „nach §10 Absatz 1
HmbAbwG“ ersetzt durch die Textstelle „nach §10
Absätze 1 bis 3 HmbAbwG“.
3.12 In Nummer 4.9 wird die Textstelle „nach §13 Absatz 3
Satz 3 HmbAbwG“ ersetzt durch die Textstelle „nach
§13 Absatz 6 Satz 3 HmbAbwG“.
3.13 In Nummer 4.11 wird die Textstelle „nach §13 b Absatz 3 HmbAbwG“ ersetzt durch die Textstelle „nach
§13a Absatz 3 HmbAbwG“.
3.14 In Nummer 4.12 wird die Textstelle „nach §15 Absatz 2
Satz 4“ ersetzt durch die Textstelle „nach §15 Absatz 2
Satz 3“.
3.15 In Nummer 4.14.1 wird die Textstelle „nach §15 Absatz 6 Satz 10 HmbAbwG“ ersetzt durch die Textstelle
„nach §15 Absatz 6 Satz 9 HmbAbwG“.
3.16 In Nummer 4.16.1 wird die Textstelle „nach §17 Absatz 3 oder §17b Absatz 1 Satz 3 HmbAbwG“ ersetzt
durch die Textstelle „nach §17 Absatz 1 oder §17b
Absatz 1 Satz 6 HmbAbwG“.
3.17 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Dienstag, den 16. Dezember 2025 759
HmbGVBl. Nr. 43
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,—
Nummer 5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,—
Nummer 6.1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1275,—
Nummer 9.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,18
Nummer 9.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,29
Nummer 9.6.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,29
Nummer 10.7 erster Gebührensatz . 185,—
zweiter Gebührensatz 3800,—
Nummer 10.8 erster Gebührensatz . 185,—
zweiter Gebührensatz 670,—
Nummer 10.9 erster Gebührensatz . 330,—
zweiter Gebührensatz 1630,—
Nummer 10.10 erster Gebührensatz . 326,—
zweiter Gebührensatz 435,—
Nummer 11.1.1 zweiter Gebührensatz 55,—
Nummer 11.2.1 erster Gebührensatz . 227,—
zweiter Gebührensatz 870,—
3.18 Die Nummern 13.1 und 13.2 werden durch folgende
Nummern 13.1 bis 13.2.1 ersetzt:
„13.1 Amtshandlungen der Energieaufsicht
13.1.1 Entscheidungen über Anträge
auf Genehmigung des Netzbetriebs nach §4 Absatz 1 EnWG . 500,—
bis 8500,—
13.1.2 Untersagung eines Betriebs von
Energieversorgungsnetzen nach
§4 Absatz 2 Satz 2 EnWG . . . . . 500,—
bis 50000,—
Kosten, die durch Hinzuziehung Dritter entstehen, sind als
besondere Auslagen zu erstatten.
13.1.3 Maßnahmen zur Sicherstellung
einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach
§36 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 EnWG 500,—
bis 25000,—
13.1.4 Entscheidung über Einwände
gegen Grundversorgerfeststellung nach §36 Absatz 2 Satz 4
EnWG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,—
bis 10000,—
13.1.5 Entscheidung über die Umstellung von Leitungen für den
Transport von Erdgas auf den
Transport von Wasserstoff,
§113c Absatz 3 EnWG . . . . . . . . 100,—
bis 2200,—
13.1.6 Anordnung nach §49 Absatz 5
EnWG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,—
bis 5000,—
13.2 Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde
13.2.1 Entscheidung über die Feststellung eines geschlossenen Verteilernetzes nach §110 Absätze 2
und 3 EnWG . . . . . . . . . . . . . . . . 500,—
bis 8500,—“.
3.19 In Nummer 13.7 wird hinter dem Wort „werden“ die
Textstelle „oder bei Änderungen von unwesentlicher
Bedeutung nach Abschluss des Zulassungsverfahrens
und vor Fertigstellung des Vorhabens im Sinne von §74
Absatz 7 HmbVwVfG oder §76 Absatz 2 HmbVwVfG“
angefügt.
3.20 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 13.12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2550,—
Nummer 13.13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1275,—
Nummer 13.14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1275,—
3.21 Abschnitt 14 erhält folgende Fassung:
„Abschnitt 14
Amtshandlungen nach dem
Hamburgischen Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) vom
20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148), zuletzt geändert am
4. November 2025 (HmbGVBl.
S. 597), und darauf gestützten
Rechtsverordnungen in der
jeweils geltenden Fassung
14.1 Amtshandlungen zur Durchführung von erforderlichen Maßnahmen nach §30 Absatz 1
HmbKliSchG . . . . . . . . . . . . . . . nach Zeitaufwand
14.2 Entscheidung nach §34 HmbKliSchG über einen Antrag auf
Abweichungen von den Anforderungen der §§11 bis 22 HmbKliSchG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Zeitaufwand“.
3.22 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 15.3 erster Gebührensatz . 15,—
zweiter Gebührensatz 700,—
Nummer 15.4 erster Gebührensatz . 15,—
zweiter Gebührensatz 700,—
Nummer 15.5 erster Gebührensatz . 15,—
zweiter Gebührensatz 700,—
Nummer 15.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,—
Nummer 15.6.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,—
Nummer 15.6.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172,—
Nummer 15.6.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172,—
Nummer 15.9 erster Gebührensatz . 110,—
Nummer 15.10 erster Gebührensatz . 110,—
Nummer 15.11 erster Gebührensatz . 1130,—
Nummer 15.12 erster Gebührensatz . 140,—
Nummer 15.13 erster Gebührensatz . 140,—
Nummer 15.14.1 erster Gebührensatz . 140,—
Nummer 15.14.2 erster Gebührensatz . 140,—
Nummer 15.14.3 erster Gebührensatz . 140,—
Nummer 15.14.4 erster Gebührensatz . 140,—
Nummer 15.14.5 erster Gebührensatz . 140,—
Nummer 15.14.6 erster Gebührensatz . 140,—
Nummer 15.14.7 erster Gebührensatz . 140,—
Nummer 15.14.8 erster Gebührensatz . 140,—
3.23 Es wird folgende Nummer 15.15 angefügt:
„15.15 Fahrtkostenpauschale je Einsatz
bei der Gefahrenabwehr von
Umweltschäden im Sinne von
§2 des Umweltschadensgesetzes
in der Fassung vom 5. März 2021
(BGBl. I S. 347) in der jeweils
geltenden Fassung . . . . . . . . . . . 41,40“.
Dienstag, den 16. Dezember 2025
760 HmbGVBl. Nr. 43
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
4.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,50
Nummer 2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,50
Nummer 2.3.3 erster Gebührensatz . 4,30
zweiter Gebührensatz 60,—
Nummer 2.3.4 erster Gebührensatz . 58,—
zweiter Gebührensatz 553,—
Nummer 2.4.1 erster Gebührensatz . 12,60
zweiter Gebührensatz 82,—
Nummer 2.4.2.1 erster Gebührensatz . 4,30
zweiter Gebührensatz 60,—
Nummer 2.4.2.2 erster Gebührensatz . 7,30
zweiter Gebührensatz 61,—
Nummer 2.4.2.3 erster Gebührensatz . 4,30
zweiter Gebührensatz 110,—
Nummer 2.4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,50
Nummer 2.4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58,50
Nummer 2.5.1 erster Gebührensatz . 4,30
zweiter Gebührensatz 110,—
Nummer 2.5.2 erster Gebührensatz . 4,30
zweiter Gebührensatz 110,—
Nummer 2.6 erster Gebührensatz . 4,30
zweiter Gebührensatz 51,50
Nummer 2.7.1 erster Gebührensatz . 9,—
zweiter Gebührensatz 147,—
Nummer 2.7.2 erster Gebührensatz . 9,—
zweiter Gebührensatz 147,—
Nummer 2.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,—
Nummer 2.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,50
Nummer 2.8.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,—
Nummer 2.9 erster Gebührensatz . 4,30
zweiter Gebührensatz 46,50
Nummer 2.10 erster Gebührensatz . 1,13
zweiter Gebührensatz 78,—
Nummer 2.11.1.1 erster Gebührensatz . 1,13
zweiter Gebührensatz 78,—
Nummer 2.11.1.2 erster Gebührensatz . 45,50
zweiter Gebührensatz 255,—
dritter Gebührensatz 117,—
Nummer 2.11.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,—
Nummer 2.11.2.2 erster Gebührensatz . 36,50
zweiter Gebührensatz 18,—
Nummer 2.12.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 641,—
Nummer 2.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1228,—
Nummer 2.12.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165,—
Nummer 2.13.1 erster Gebührensatz . 17,—
zweiter Gebührensatz 25,—
Nummer 2.15 erster Gebührensatz . 4,30
zweiter Gebührensatz 92,—
Nummer 2.16.1 erster Gebührensatz . 4,30
zweiter Gebührensatz 32,50
Nummer 2.16.2 erster Gebührensatz . 9,—
zweiter Gebührensatz 32,50
Nummer 2.16.3 erster Gebührensatz . 4,30
zweiter Gebührensatz 32,50
dritter Gebührensatz 4,30
vierter Gebührensatz 32,50
4.2 Nummer 2.17 erhält folgende Fassung:
„2.17 Nutzung von Festkörperölsperren nach zeitlicher Nutzung.
Die zeitliche Nutzung nach
Nummern 2.17.1 und 2.17.2.5
beginnt mit dem Abholen der
Festkörperölsperren ab Lager
und endet mit dem Ende der
Liegezeit.“
4.3 Hinter Nummer 2.17.2.5 wird folgende Nummer 2.17.3
eingefügt:
„2.17.3 Aufschlag für die Nutzungszeit,
die für das Einholen, die Reinigung, den Rücktransport und
das Verstauen der Festkörperölsperren erforderlich ist . . . . . . . . 20 v.H.
der Mindestgebühr
nach Nummer
2.17.2.1“.
4.4 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157,—
Nummer 2.19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257,—
Nummer 2.19.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,50
Nummer 2.20 erster Gebührensatz . 20,50
zweiter Gebührensatz 2,90
dritter Gebührensatz 1,78
Nummer 3.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,—
Nummer 3.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122,—
4.5 Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
4.5.1 Die Textstelle „(Endlagerungsbedingungen, Stand:
18. Dezember 2014), herausgegeben vom Bundesamt
für Strahlenschutz, Fachbereich Sicherheit nuklearer
Entsorgung, BfS-Bericht SE-IB-29/08-REV-2.“ wird
ersetzt durch die Textstelle „(Endlagerungsbedingungen, Stand: 10. Februar 2017), herausgegeben vom Bundesamt für Strahlenschutz, Fachbereich Sicherheit
nuklearer Entsorgung, BfS-Bericht SE-IB-29/08REV-3.“
4.5.2 Die Tabellen 1 bis 5 werden durch die folgenden Tabellen 1 bis 5 ersetzt:
Dienstag, den 16. Dezember 2025 761
HmbGVBl. Nr. 43
Dienstag, den 16. Dezember 2025
762 HmbGVBl. Nr. 43
Dienstag, den 16. Dezember 2025 763
HmbGVBl. Nr. 43
Dienstag, den 16. Dezember 2025
764 HmbGVBl. Nr. 43
Dienstag, den 16. Dezember 2025 765
HmbGVBl. Nr. 43
Dienstag, den 16. Dezember 2025
766 HmbGVBl. Nr. 43
Dienstag, den 16. Dezember 2025 767
HmbGVBl. Nr. 43
Dienstag, den 16. Dezember 2025
768 HmbGVBl. Nr. 43
Dienstag, den 16. Dezember 2025 769
HmbGVBl. Nr. 43
Dienstag, den 16. Dezember 2025
770 HmbGVBl. Nr. 43
Dienstag, den 16. Dezember 2025 771
HmbGVBl. Nr. 43
4.6 In Nummer 4.1.3 wird der Gebührensatz „41,41“ durch
den Gebührensatz „44,98“ ersetzt.
5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
5.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.05.1 zweiter Gebührensatz 36,—
Nummer 2.01.1 zweiter Gebührensatz 72,50
Nummer 2.07.1 zweiter Gebührensatz 124,—
Nummer 3.01.1 zweiter Gebührensatz 31,—
Nummer 3.02.1 zweiter Gebührensatz 36,—
Nummer 3.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54,—
Nummer 3.13.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153,—
Nummer 3.13.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54,—
Nummer 3.14.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,—
Nummer 3.15.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,—
Nummer 3.16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,—
Nummer 3.18.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62,—
Nummer 3.20.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,—
Nummer 3.32.1 erster Gebührensatz . 27,—
zweiter Gebührensatz 83,—
Nummer 3.34.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,—
Nummer 3.41.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,—
5.2 Die Nummern 4.01.1 bis 4.02.3 werden durch folgende
Nummern 4.01.1 und 4.02.1 ersetzt:
„4.01.1 Kaltdampfmethode (AFS/AAS) 47,—
bis 70,—
4.02.1 Elementbestimmungen mittels
ICP-OES … . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,50
bis 120,—“.
5.3 Nummer 4.04.1 erhält folgende Fassung:
„4.04.1 Atommassenspektrometrische
Bestimmungen mit ICP-MS . . . 51,—
bis 150,—“.
5.4 Nummer 4.04.2 wird gestrichen.
5.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 5.01.1 erster Gebührensatz . 56,—
zweiter Gebührensatz 163,—
Nummer 5.06.1 erster Gebührensatz . 68,—
zweiter Gebührensatz 348,—
Nummer 5.06.6 erster Gebührensatz . 114,—
zweiter Gebührensatz 2590,—
5.6 Die Nummern 6 bis 6.02.1 werden gestrichen.
5.7 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 7.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232,90
Nummer 7.01.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,90
Nummer 7.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104,50
Nummer 7.02.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53,—
Nummer 7.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,—
Nummer 7.04.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,—
Nummer 7.04.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,50
Nummer 7.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65,50
Nummer 7.05.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,—
Nummer 7.16.1 erster Gebührensatz . 297,—
zweiter Gebührensatz 736,—
Nummer 7.16.2 erster Gebührensatz . 182,—
zweiter Gebührensatz 515,—
Nummer 7.17.1 erster Gebührensatz . 411,—
zweiter Gebührensatz 1666,—
Nummer 7.17.3 erster Gebührensatz . 464,—
zweiter Gebührensatz 930,—
Nummer 7.17.4 erster Gebührensatz . 103,—
zweiter Gebührensatz 500,—
Nummer 7.17.5 erster Gebührensatz . 320,—
zweiter Gebührensatz 885,—
5.8 Die Nummern 9.01.1 bis 9.04.1 werden gestrichen.
5.9 Nummer 9.09.1 wird Nummer 9.01.1.
Artikel 4
Auf Grund von §4 Absatz 1 Satz 2 des Oberflächengewässergebührengesetzes vom 21. September 2021 (HmbGVBl.
S. 678) wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Oberflächengewässergebührenordnung
In der Anlage der Oberflächengewässergebührenordnung
vom 2. November 2021 (HmbGVBl. S. 728), zuletzt geändert
am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 675, 681), treten in den
nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 erster Gebührensatz . . . . 0,0064
zweiter Gebührensatz . . 1120
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300
Nummer 2.1 erster Gebührensatz . . . . 6,40
zweiter Gebührensatz . . 97
Nummer 2.2.1 erster Gebührensatz . . . . 0,0127
zweiter Gebührensatz . . 1120
dritter Gebührensatz . . . 152
Nummer 2.2.2 erster Gebührensatz . . . . 0,0064
zweiter Gebührensatz . . 1120
Nummer 2.2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152
Nummer 2.2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
Nummer 2.2.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
Nummer 2.2.4 erster Gebührensatz . . . . 175
zweiter Gebührensatz . . 0,123
Artikel 5
Auf Grund von §14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes
vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am
13. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 430), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern
sowie die Entsorgung von Sperrmüll
Die Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit
Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von
Sperrmüll vom 5. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 366), zuletzt
geändert am 7. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 143), wird wie folgt
geändert:
1. In §2 Absatz 1 Satz 3 wird der Gebührensatz „8,66“
durch den Gebührensatz „8,95“ ersetzt.
2. §5 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 wird der Gebührensatz „3“ durch den
Gebührensatz „3,50“ ersetzt.
2.2 In Absatz 2 wird der Gebührensatz „1“ durch den
Gebührensatz „2,40“ ersetzt.
2.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2.3.1 In Satz 1 wird der Gebührensatz „154,48“ durch den
Gebührensatz „159,73“ ersetzt.
Dienstag, den 16. Dezember 2025
772 HmbGVBl. Nr. 43
2.3.2 In Satz 2 wird der Gebührensatz „73,65“ durch den
Gebührensatz „76,15“ ersetzt.
3. §6 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 Satz 1 wird der Gebührensatz „24,43“ durch
den Gebührensatz „25,26“ und der Gebührensatz
„48,86“ durch den Gebührensatz „50,52“ ersetzt.
3.2 In Absatz 2 wird der Gebührensatz „29,78 durch den
Gebührensatz „30,79“ ersetzt.
3.3 In Absatz 3 wird der Gebührensatz „16,72“ durch den
Gebührensatz „17,29“ ersetzt.
3.4 In Absatz 4 wird der Gebührensatz „4,78“ durch den
Gebührensatz „4,94“ ersetzt.
3.5 In Absatz 7 Satz 3 wird der Gebührensatz „33,86“ durch
den Gebührensatz „35,01“ und der Gebührensatz
„41,11“ durch den Gebührensatz „42,51“ ersetzt.
3.6 In Absatz 8 wird der Gebührensatz „3,66“ durch den
Gebührensatz „3,78“ ersetzt.
3.7 In Absatz 12 wird der Gebührensatz „9“ durch den
Gebührensatz „9,31“ ersetzt.
4. §6b wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 Satz 1 treten in den nachstehend genannten
Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse R2000 . . . . . . . . . . . . . . . . 271,74
Gebührenklasse R3000 . . . . . . . . . . . . . . . . 407,59
Gebührenklasse R4000 . . . . . . . . . . . . . . . . 543,43
Gebührenklasse R5000 . . . . . . . . . . . . . . . . 679,28
Gebührenklasse R6000 . . . . . . . . . . . . . . . . 815,13
4.2 In Absatz 2 Satz 1 wird der Gebührensatz „8,67“ durch
den Gebührensatz „8,96“ ersetzt.
4.3 In Absatz 3 treten in den nachstehend genannten
Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse GUR2000 . . . . . . . . . . . . . 63,15
Gebührenklasse GUR3000 . . . . . . . . . . . . . 73,24
Gebührenklasse GUR4000 . . . . . . . . . . . . . 82,10
Gebührenklasse GUR5000 . . . . . . . . . . . . . 88,41
Gebührenklasse GUR6000 . . . . . . . . . . . . . 97,41
4.4 In Absatz 3a wird der Gebührensatz „267,69“ durch den
Gebührensatz „276,79“ ersetzt.
4.5 In Absatz 4 Satz 1 wird der Gebührensatz „195,42“
durch den Gebührensatz „202,06“ ersetzt.
4.6 In Absatz 5 Satz 2 wird der Gebührensatz „48,86“ durch
den Gebührensatz „50,52“ ersetzt.
5. §6c wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 Satz 1 wird der Gebührensatz „48,68“ durch
den Gebührensatz „50,34“, der Gebührensatz „73,02“
durch den Gebührensatz „75,50“ und der Gebührensatz
„97,37“ durch den Gebührensatz „100,68“ ersetzt.
5.2 In Absatz 2 Satz 1 wird der Gebührensatz „8,67“ durch
den Gebührensatz „8,96“ ersetzt.
5.3 In Absatz 3 wird der Gebührensatz „78,73“ durch den
Gebührensatz „81,41“, der Gebührensatz „84,69“ durch
den Gebührensatz „87,57“ und der Gebührensatz
„90,65“ durch den Gebührensatz „93,73“ ersetzt.
5.4 In Absatz 4 Satz 1 wird der Gebührensatz „195,42“
durch den Gebührensatz „202,06“ ersetzt.
6. In Anlage 1 treten in den nachstehend genannten
Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse S0060 . . . . . . . . . . . . . . . . 14,80
Gebührenklasse S0120 . . . . . . . . . . . . . . . . 22,82
Gebührenklasse R0060 . . . . . . . . . . . . . . . . 16,40
Gebührenklasse R0080 . . . . . . . . . . . . . . . . 18,80
Gebührenklasse R0120 . . . . . . . . . . . . . . . . 21,49
Gebührenklasse R0240 . . . . . . . . . . . . . . . . 33,90
Gebührenklasse R0500 . . . . . . . . . . . . . . . . 97,26
Gebührenklasse R0770 . . . . . . . . . . . . . . . . 123,06
Gebührenklasse R1100 . . . . . . . . . . . . . . . . 149,41
7. Anlage 2 erhält folgende Fassung:
„Anlage 2
zu §3 Absatz 1
Entsorgungsgebühren für Bioabfallbehälter
Behältergröße in
Liter
Transportweg in Meter
Maximale
Stufenzahl
Gebührenklasse
Gebührensatz in
Euro je Monat
   80 Eigentransport – B0080 3,47
  120 Eigentransport – B0120 3,99
  240 Eigentransport – B0240 6,27
  500 bis 25 – B0500 18,—
  770 bis 25 – B0770 22,79
1100 bis 25 – B1100 27,69“.
Dienstag, den 16. Dezember 2025 773
HmbGVBl. Nr. 43
8. In Anlage 2a treten in den nachstehend genannten
Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse PZ01 . . . . . . . . . . . . . . . . 10,15
Gebührenklasse PZ02 . . . . . . . . . . . . . . . . 20,32
9. In Anlage 3 treten in den nachstehend genannten
Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse T1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,09
Gebührenklasse T2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,35
Gebührenklasse T3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,56
Gebührenklasse T4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,07
Gebührenklasse T5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,24
§2
Änderung der Gebührenordnung
für die Abfallentsorgung mit Wechselbehältern
und die Entsorgung loser Abfälle
Die Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Wechselbehältern und die Entsorgung loser Abfälle vom 24. März
1998 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt am 3. Dezember 2024
(HmbGVBl. S. 675, 682), wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 2 wird der Gebührensatz „191,24“ durch den
Gebührensatz „195,26“ ersetzt.
1.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1.2.1 In Nummer 1 wird der Gebührensatz „3,21“ durch den
Gebührensatz „3,28“ ersetzt.
1.2.2 In Nummer 2 wird der Gebührensatz „14,71“ durch den
Gebührensatz „15,02“ ersetzt.
1.3 In Absatz 4 wird der Gebührensatz „76,14“ durch den
Gebührensatz „77,74“ und der Gebührensatz „3,807“
durch den Gebührensatz „3,89“ ersetzt.
1.4 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
1.4.1 In Nummer 1 wird der Gebührensatz „25,58“ durch den
Gebührensatz „26,12“ ersetzt.
1.4.2 In Nummer 2 wird der Gebührensatz „44,77“ durch den
Gebührensatz „45,71“ ersetzt.
1.5 In Absatz 6 wird der Gebührensatz „65,24“ durch den
Gebührensatz „66,61“ ersetzt.
2. §3 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 wird der Gebührensatz „38,17“ durch den
Gebührensatz „39,47“ und der Gebührensatz „0,95“
durch den Gebührensatz „0,98“ ersetzt.
2.2 In Absatz 2 Satz 2 wird der Gebührensatz „46,64“ durch
den Gebührensatz „48,23“ ersetzt.
3. In §4 wird der Gebührensatz „1,70“ durch den Gebührensatz „1,80“ ersetzt.
Artikel 6
Auf Grund von §15 Absatz 2 des Sielabgabengesetzes in der
Fassung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 582, 588), wird
verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Verordnung
über die Höhe der Sielbenutzungsgebühr
§1 der Verordnung über die Höhe der Sielbenutzungsgebühr vom 8. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 172), zuletzt geändert
am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 675, 683), wird wie folgt
geändert:
In Absatz 1 wird der Gebührensatz „2,41“ durch den
Gebührensatz „2,49“ ersetzt.
In Absatz 2 wird der Gebührensatz „0,83“ durch den
Gebührensatz „0,86“ ersetzt.
Artikel 7
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 6
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 2. Dezember 2025.
Dienstag, den 16. Dezember 2025
774 HmbGVBl. Nr. 43
Artikel 1
Auf Grund der §§2, 5 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März
2025 (HmbGVBl. S. 268), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das Staatsarchiv
Die Gebührenordnung für das Staatsarchiv vom 6. Februar
1987 (HmbGVBl. S. 41, 76), zuletzt geändert am 3. Dezember
2024 (HmbGVBl. S. 685), wird wie folgt geändert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
„§1
Das Staatsarchiv erhebt für seine Inanspruchnahme die in
der Anlage festgelegten Benutzungsgebühren und besondere Auslagen gemäß §2. Eine Gebühr und besondere Auslagen werden nicht erhoben, wenn die Benutzung des
Archivguts oder die Inanspruchnahme archivischer
Leistungen der Aufarbeitung staatlichen Unrechts durch
Betroffene oder deren Hinterbliebene dient.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,70
Nummer 2 erster Gebührensatz . 9,95
zweiter Gebührensatz 0,87
2.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. Digitale Reproduktionen durch
das Staatsarchiv Hamburg (soweit
keine Digitalisierung durch Dienstleister möglich), je Vorlagenseite
oder Ne­­gativ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,30“.
2.3 Nummer 3.6.3 wird gestrichen.
3. Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Übermittlung von digitalen Reproduktionen, je Archivguteinheit . . . 7,—“.
Artikel 2
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März 2025
(HmbGVBl. S. 268), und §29 des Denkmalschutzgesetzes vom
5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), zuletzt geändert am 5. März
2025 (HmbGVBl. S. 268), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
dem Gebiet des Denkmalschutzes
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem
Gebiet des Denkmalschutzes vom 14. Dezember 2010
(HmbGVBl. S. 653), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024
(HmbGVBl. S. 685), wird wie folgt geändert:
1. In §3 Absatz 1 treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Euro
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Euro
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Euro
2. In der Anlage treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Zeit aufwand,
mindestens
59
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Zeit aufwand,
mindestens
49
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden.
Siebte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Kultur und Medien
Vom 2. Dezember 2025
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 2. Dezember 2025.
Dienstag, den 16. Dezember 2025 775
HmbGVBl. Nr. 43
Siebte Verordnung
zur Änderung des Gebührengesetzes
Vom 2. Dezember 2025
Auf Grund von §2 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März
2025 (HmbGVBl. S. 268), wird verordnet:
§1
Änderung des Gebührengesetzes
Nummer 3 Buchstabe a der Anlage zum Gebührengesetz
erhält folgende Fassung:
„a) schwarz-weiß und farbig bis zu einem Format von 297mm x 420mm (DIN A3)
für die ersten 10 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . 0,70
für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,40“.
§2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 2. Dezember 2025.
Dienstag, den 16. Dezember 2025
776 HmbGVBl. Nr. 43
Artikel 1
Auf Grund der §§2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S 37), zuletzt geändert am 5. März
2025 (HmbGVBl. S. 268), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens
und des Wohnungsbaus
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus vom
2. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 403), zuletzt geändert am
3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 689), wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,50
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,25
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,50
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,25
Nummer 2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,50
Nummer 2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450
Nummer 2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
2. In Nummer 2.6 wird das Wort „Umbaumaßnahme“
durch die Textstelle „Umbau- oder Modernisierungsmaßnahme“ und der Gebührensatz „590“ durch den
Gebührensatz „610“ ersetzt.
3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
Nummer 2.8 Buchstabe a
erster Gebührensatz . 620
zweiter Gebührensatz 1600
Nummer 2.8 Buchstabe b
erster Gebührensatz . 330
zweiter Gebührensatz 620
dritter Gebührensatz 285
Nummer 2.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 590
Nummer 3.1 Buchstabe a . . . . . . . 740
Buchstabe b . . . . . . . 740
Nummer 3.2 Buchstabe a . . . . . . . 740
Buchstabe b . . . . . . . 740
Nummer 3.3 Buchstabe a
erster Gebührensatz . 160
zweiter Gebührensatz 720
Buchstabe b erster Gebührensatz . 315
zweiter Gebührensatz 2420
Nummer 3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 455
Nummer 3.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 755
Nummer 3.6 Buchstabe a
erster Gebührensatz . 450
zweiter Gebührensatz 1280
dritter Gebührensatz 5200
vierter Gebührensatz 225
fünfter Gebührensatz 880
sechster Gebührensatz 2620
Buchstabe b
erster Gebührensatz . 880
zweiter Gebührensatz 5200
dritter Gebührensatz 880
vierter Gebührensatz 4800
Buchstabe c
erster Gebührensatz . 930
zweiter Gebührensatz 4800
dritter Gebührensatz 930
vierter Gebührensatz 5150
fünfter Gebührensatz 930
sechster Gebührensatz 4800
Buchstabe d
erster Gebührensatz . 1030
zweiter Gebührensatz 3090
Buchstabe e
erster Gebührensatz . 880
zweiter Gebührensatz 2450
dritter Gebührensatz 880
vierter Gebührensatz 2400
Buchstabe f
erster Gebührensatz . 1065
zweiter Gebührensatz 3200
Nummer 3.7 Buchstabe a
erster Gebührensatz . 380
zweiter Gebührensatz 970
Buchstabe b
erster Gebührensatz . 190
zweiter Gebührensatz 880
Nummer 3.8 erster Gebührensatz . 620
zweiter Gebührensatz 1770
Nummer 3.9 Buchstabe a . . . . . . . 2580
Buchstabe b . . . . . . . 2060
4. Die Nummern 3.10 und 3.11 erhalten folgende Fassung:
„3.10 Erlass einer Anordnung zur
Erteilung von Auskünften oder
Vorlage von Unterlagen nach
§13 HmbWoSchG
a) je Wohnung . . . . . . . . . . . . . . 310
b) bei Mängeln außerhalb von
Wohnungen . . . . . . . . . . . . . 310
Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind die Fälle, in
denen der Adressat sich rechtmäßig auf die Voraussetzungen
des §26 Absatz 2 Satz 4 des
Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977
(HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt
geändert am 5. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 338), beruft und eine
Auskunft ausdrücklich verweigert.
3.11 Erlass einer Besichtigungs- be­ziehungsweise DuldungsverfüElfte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnunge
aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Vom 2. Dezember 2025
Dienstag, den 16. Dezember 2025 777
HmbGVBl. Nr. 43
gung nach §13a HmbWoSchG
a) je Wohnung . . . . . . . . . . . . . . 520
b) bei Mängeln außerhalb von
Wohnungen . . . . . . . . . . . . . 520
Ausgenommen sind die Fälle,
in denen die Verfügung erfolgte,
weil der Adressat sich im Vorwege rechtmäßig auf die Voraussetzungen des §26 Absatz 2
Satz 4 HmbVwVfG berufen und
eine Auskunft ausdrücklich
verweigert hat.“
5. In der nachstehend genannten Nummer treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.12 Buchstabe a . . . . . . . 120
Buchstabe b . . . . . . . 1280
Artikel 2
Auf Grund der §§2 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März
2025 (HmbGVBl. S. 268), und §16 Absatz 6 Nummer 5 des
Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005
(HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 5. März 2025
(HmbGVBl. S. 268), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für das amtliche Vermessungswesen und den
Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg
Die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen
und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 580), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2024 S. 689, 2025
S. 145, 245), wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
„(4) Bei gleichzeitiger Übernahme von Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster über Zerlegungen von Flurstücken, Grenzherstellungen beziehungsweise Grenzfeststellungen oder Gebäudeeinmessung
werden der niedrigere Gebührensatz bzw. die niedrigeren Gebührensätze der jeweils einschlägigen Nummern
10.1.1, 10.2.1 und 10.4.1 um jeweils 40 vom Hundert
reduziert. Die Reduzierung gilt auch bei gleichzeitiger
Übernahme mehrerer Gebäudeeinmessungen, sollte bei
den Objekten keine wirtschaftliche Einheit bestehen.“
1.2 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
2. §4 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Höhe der Gebühr für die Erstattung von Gutachten, für sonstige Wertermittlungen und für sonstige
Sachverständigen-Leistungen richtet sich nach dem im
Gutachten marktangepassten vorläufigen Verkehrswert
nach §6 Absatz 3 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2805) in der jeweils geltenden Fassung oder dem Wert
des Rechtes am Grundstück.“
2.2 Absatz 1a wird aufgehoben.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
3.1 Abschnitt I der Anlage wird wie folgt geändert:
3.1.1 Die Nummern 2.1 und 2.1.1 werden gestrichen.
3.1.2 In Nummer 2.2.1 wird der Gebührensatz „177,31 einschließlich Umsatzsteuer“ durch den Gebührensatz
„190,40 einschließlich Umsatzsteuer“ ersetzt.
3.1.3 Nummer 2.2.2 wird gestrichen.
3.1.4 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,—
einschließlichUmsatzsteuer
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,50
einschließlich
Umsatzsteuer
Nummer 3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,—
einschließlich
Umsatzsteuer
3.1.5 In Nummer 4.1 wird der Gebührensatz „104,—“ durch
die Textstelle „Gebühr nach Nummer 14“ ersetzt.
3.1.6 In Nummer 4.2 wird der Gebührensatz „35,—“ durch
die Textstelle „Gebühr nach Nummer 14“ ersetzt.
3.1.7 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,—
Nummer 5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,—
Nummer 6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392,70
einschließlich
Umsatzsteuer
Nummer 6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85,68
einschließlich
Umsatzsteuer
Nummer 6.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330,—
Nummer 6.4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65,—
Nummer 6.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330,—
Nummer 6.5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72,—
Nummer 7.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 981,75
einschließlich
Umsatzsteuer
Nummer 7.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297,50
einschließlich
Umsatzsteuer
Nummer 7.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1677,90
einschließlich
Umsatzsteuer
Dienstag, den 16. Dezember 2025
778 HmbGVBl. Nr. 43
Nummer 7.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 710,43
einschließlich
Umsatzsteuer
Nummer 7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,57
einschließlich
Umsatzsteuer
Nummer 8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1320,90
einschließlich
Umsatzsteuer
Nummer 8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 595,—
einschließlich
Umsatzsteuer
3.1.8 Nummer 10.1.1 erhält folgende Fassung:
„10.1.1 10000085 
Grundbetrag (bis 10
Grenzpunkte) . 660,—“.
3.1.9 Nummer 10.1.2 wird gestrichen.
3.1.10 Hinter Nummer 10.1.1 wird folgende Nummer 10.1.3
eingefügt:
„Nummer 10.1.3 10000901
zuzüglich je Grenzpunkt (ab dem
11. Grenzpunkt) 95,—“.
3.1.11 In Nummer 10.2.1 wird der Gebührensatz „84,—“
durch den Gebührensatz „120,—“ ersetzt.
3.1.12 Nummer 10.2.2 wird gestrichen.
3.1.13 In Nummer 10.3.1 wird der Gebührensatz „158,—“
durch die Textstelle „Gebühr nach Nummer 14“ ersetzt.
3.1.14 Nummer 10.3.2 wird gestrichen.
3.1.15 Nummer 10.4.1 erhält folgenden Fassung:
„10.4.1 10000106 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 440,—“.
3.1.16 Die Nummern 10.4.1.1 bis 10.4.4 werden gestrichen.
3.1.17 In Nummer 11.1 wird der Gebührensatz „5359,— einschließlich Umsatzsteuer“ durch den Gebührensatz
„7140,— einschließlich Umsatzsteuer“ ersetzt.
3.1.18 Nummer 11.1.1 wird gestrichen.
3.1.19 Die Nummern 11.2.1 bis 11.2.4 werden durch folgende
Nummern 11.2.1 und 11.2.2 ersetzt:
„11.2.1 10000902 
zuzüglich 0,2 vom
Hundert des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswertes nach §6 Absatz 3
ImmoWertV
11.2.2 10000903 
soweit die Abrechnung nach Nummer
11.1 in Verbindung
mit Nummer 11.2
unverhältnismäßig
ist und daher nicht
angewendet werden
kann, weil eine Gutachtenbasis bereits
vorhanden ist oder
der Aufwand aus
anderen Gründen
um ein Mehrfaches
vom Standard ab­weicht . . . . . . . Gebühr
nach Nummer 14“.
3.1.20 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 11.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3570,—
einschließlich
Umsatzsteuer
Nummer 12.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480,—
3.1.21 Nummer 12.1.1.1 erhält folgende Fassung:
„12.1.1.1 10000194 
zuzüglich für jeden
weiteren Kauffall 4,80“.
3.1.22 In Nummer 12.1.2 wird der Gebührensatz „120,—“
durch den Gebührensatz „360,—“ ersetzt.
3.1.23 Nummer 12.2.1 erhält folgende Fassung:
„12.2.1 10000188 Standard-Auswertung . . . . . . . . . 340,—“.
3.1.24 Die Nummern 12.2.1.1 bis 12.3.2 werden gestrichen.
3.1.25 Nummer 12.4.1 erhält folgende Fassung:
„12.4.1 10000439 Immobilienmarktbericht Hamburg
2026, Broschüre 60,—“.
3.1.26 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305,83
einschließlich
Umsatzsteuer
Nummer 14.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116,62
einschließlich
Umsatzsteuer
Nummer 14.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98,—
3.2 Abschnitt II der Anlage wird wie folgt geändert:
3.2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 650,—
Nummer 1.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1280,—
3.2.2 Nummer 1.1.3 wird durch folgende Nummern 1.2.1 und
1.2.2 ersetzt:
„1.2.1. 10000904 Verzicht einer Be­stellung nach §16
Ab­­­satz 4 HmbVermG . . . . . . 410,—
1.2.2 10000199 Rücknahme oder Wi­­­derruf einer Be­stellung nach §16
Absatz 4 HmbVermG . . . . . . 625,—“.
Dienstag, den 16. Dezember 2025 779
HmbGVBl. Nr. 43
3.2.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1   018,—
Nummer 2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238,—
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 510,—
Nummer 2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,—
Nummer 2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167,—
Nummer 2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119,—
3.2.4 In Nummer 2.4 wird der Gebührensatz „94,—“ durch
die Textstelle „Gebühr nach Nummer 14“ ersetzt.
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 2. Dezember 2025.
Elfte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Inneres und Sport
Vom 2. Dezember 2025
Artikel 1
Auf Grund der §§2, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März
2025 (HmbGVBl. S. 268), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für Melde- und Ausweisangelegenheiten
Die Gebührenordnung für Melde- und Ausweisangelegenheiten vom 6. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 694) wird wie folgt
geändert:
1. In §1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die in dieser Verordnung genannten Gebühren
enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit die Leistung der
Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der
Gebührenfestsetzung hinzuzurechnen. Bei Auslagen
sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls
zu berücksichtigen.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,—
Nummer 1.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,15
Nummer 1.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,15
Nummer 1.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,50
Nummer 1.1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,—
Nummer 1.1.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,35
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,—
Nummer 1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,50
Nummer 1.4 erster Gebührensatz . 92,50
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,—
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,—
2.2 Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:
„4.1 schriftliche Bescheinigung
über die Ersteintragungsfähigkeit eines Sondernamens in
Personalausweise und Reisepässe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,—
bis 60,—“.
2.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,50
Nummer 6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,—
Nummer 6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,—
2.4 Es wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7 Aufnahme einer Niederschrift
über eine Versicherung an Eides
statt (§4 Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 des Passgesetzes vom 30.
Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 291
S. 3), zuletzt geändert am 23.
Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 322
S. 1, 2), in der jeweils geltenden
Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52,—“.
Dienstag, den 16. Dezember 2025
780 HmbGVBl. Nr. 43
§2
Änderung der Gebührenordnung
für Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz und
dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und
Vornamen
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
nach dem Personenstandsgesetz und dem Gesetz über die
Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 2. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 406), zuletzt geändert am 3. Dezember
2024 (HmbGVBl. S. 694), wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74,50
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72,50
Nummer 1.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52,—
Nummer 1.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163,—
Nummer 1.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68,—
Nummer 1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,50
Nummer 1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77,—
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69,50
2. In Nummer 3 wird die Textstelle „, §45b Absatz 3“
gestrichen und der Gebührensatz „35,50“ durch den
Gebührensatz „38,50“ ersetzt.
3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54,50
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195,—
Nummer 5.2 erster Gebührensatz . 276,—
zweiter Gebührensatz 600,—
Nummer 6.1 erster Gebührensatz . 175,—
zweiter Gebührensatz 575,—
Nummer 6.2 erster Gebührensatz . 175,—
zweiter Gebührensatz 575,—
Nummer 6.3 erster Gebührensatz . 125,—
zweiter Gebührensatz 410,—
Nummer 6.4 erster Gebührensatz . 84,—
zweiter Gebührensatz 300,—
Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,50
Nummer 8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,50
Nummer 8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61,—
Nummer 8.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,50
Nummer 8.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,—
Nummer 8.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,—
Nummer 9 erster Gebührensatz . 60,—
zweiter Gebührensatz 545,—
Nummer 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,50
Nummer 11.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,50
Nummer 11.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,50
Nummer 11.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,50
Nummer 11.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,50
Nummer 11.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,50
Nummer 11.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,50
Nummer 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,50
Nummer 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,—
Nummer 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,50
Nummer 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,50
Nummer 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,50
Nummer 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,—
Nummer 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,—
§3
Änderung der Dolmetschergebührenordnung
In der Anlage der Dolmetschergebührenordnung vom
20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 668), zuletzt geändert am
3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 694), treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86,—
Nummer 1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,—
Nummer 1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,—
Nummer 1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58,—
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58,—
Nummer 2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,—
§4
Änderung der Gebührenordnung
für die Verwahrung von Fundsachen
Die Gebührenordnung für die Verwahrung von Fundsachen vom 23. November 2004 (HmbGVBl. S. 416), zuletzt
geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 416), wird wie
folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Gebühren
für die Verwahrung von Fundsachen mit Ausnahme
von Fundtieren“.
1.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Gebühr nach Absatz 1 beträgt für die Verwahrung von
1. Fahrrädern, Kinderkarren, Booten und sonstigen sperrigen
Fundsachen
1.1 für die ersten drei Monate insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Euro,
1.2 für den vierten bis sechsten
Monat insgesamt . . . . . . . . . . . . 30 Euro,
2. Handys, Kameras und sonstigen technischen Geräten
2.1 für die ersten drei Monate insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Euro,
2.2 für den vierten bis sechsten
Monat insgesamt . . . . . . . . . . . . 25 Euro,
3. Kleidung, Regenschirmen, Ta­schen, Rucksäcken, Koffern,
Schlüsseln, Brillen, Brillenetuis, Schmuck, Uhren und
­sonstigen Gegenständen
3.1 für die ersten drei Monate insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Euro,
3.2 für den vierten bis sechsten
Monat insgesamt . . . . . . . . . . . . 12 Euro.
Wird von der Finderin bzw. vom Finder der Erwerbsanspruch geltend gemacht, so ist die Gebühr für diese
bzw. diesen auf die Gebühr der ersten drei Monate
begrenzt.“
2. Hinter §1 wird folgender neuer §2 eingefügt:
„§2
Gebühren für die Verwahrung von Fundtieren
(1) Für die Verwahrung von Fundtieren werden die
folgenden Gebühren erhoben:
GebührenNummer Gebührentatbestand satz in Euro
1. Unterbringung, Verpflegung und
Betreuung pro angefangenem
Kalendertag . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.1 Hunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,50
bis 45,—
Dienstag, den 16. Dezember 2025 781
HmbGVBl. Nr. 43
1.2 Katzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,—
bis 28,—
1.3 Kleintiere, insbesondere Hauskaninchen, Meerschweinchen,
Kleinnager (zum Beispiel Ratten, Mäuse, Degus, Chinchillas)
sowie kleine Terrarientiere, Ziervögel, be­ringte Haustauben und
sonstiges Hausgeflügel . . . . . . . . 5,50
bis 16,—
1.4 Fische (je Aquarium) . . . . . . . . . . 27,—
2 Tierärztliche Eingangsuntersuchung je Tier . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1 Hunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161,—
2.2 Katzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129,—
2.3 Hauskaninchen . . . . . . . . . . . . . . 96,—
2.4 Meerschweinchen . . . . . . . . . . . . 35,—
2.5 sonstige Kleintiere, insbesondere Kleinnager (zum Beispiel
Ratten, Mäuse, Degus, Chinchillas) und kleine Terrarientiere,
Ziervögel, beringte Haustauben,
sonstiges Hausgeflügel . . . . . . . . 15,—
2.6 Fische (je Aquarium) . . . . . . . . . . 24,—
3 Tierärztliche Leistungen . . . . . .
3.1 Kastration Hunde . . . . . . . . . . . .
3.1.1 Rüde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 535,—
3.1.2 Hündin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 803,—
3.2 Kastration Katzen . . . . . . . . . . . .
3.2.1 Kater . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188,—
3.2.2 Katze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214,—
3.3 Fälschungssichere Kennzeichnung mit Mikrochip und Registrierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54,—
(2) Die Kosten für die Verwahrung von Tieren anderer
als der in Absatz 1 Nummern 1 bis 2.6 genannten Arten
sind als besondere Auslagen zu erstatten.
(3) Es wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von
31 Euro erhoben. Die Gebühr nach Satz 1 wird nicht
erhoben, wenn die gebührenpflichtige Person der von
der zuständigen Behörde mit der Verwahrung des
Fundtieres beauftragten Einrichtung die Kosten der
Unterbringung, Verpflegung und Betreuung sowie der
tiermedizinischen Versorgung vollständig erstattet
hat.“
3. Die bisherigen §§2 und 3 werden §§3 und 4.
4. Im neuen §3 wird die Textstelle „, Fundtieren“ gestrichen.
§5
Änderung der Gebührenordnung
für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
dem Gebiet des Waffenrechts vom 14. Juni 2016 (HmbGVBl.
S. 238), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl.
S. 694), wird wie folgt geändert:
GebührenNummer Gebührentatbestand satz in Euro
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1 erster Gebührensatz . 82,—
zweiter Gebührensatz 210,—
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52,—
Nummer 2.2 erster Gebührensatz . 31,60
zweiter Gebührensatz 210,—
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52,—
Nummer 4 erster Gebührensatz . 41,30
zweiter Gebührensatz 761,—
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,—
Nummer 5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78,—
Nummer 5.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78,—
Nummer 5.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,—
Nummer 5.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,—
Nummer 5.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,—
Nummer 5.7 erster Gebührensatz . 306,—
zweiter Gebührensatz 513,—
Nummer 5.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210,—
Nummer 5.9 erster Gebührensatz . 306,—
zweiter Gebührensatz 513,—
Nummer 5.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,—
Nummer 5.11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78,—
Nummer 6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,50
Nummer 6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,50
Nummer 6.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,—
Nummer 6.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,—
Nummer 8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,—
Nummer 8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,—
Nummer 8.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,—
Nummer 9.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,50
Nummer 9.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78,—
Nummer 9.3 erster Gebührensatz . 234,—
zweiter Gebührensatz 441,—
Nummer 9.4 erster Gebührensatz . 234,—
zweiter Gebührensatz 441,—
Nummer 9.5 erster Gebührensatz . 234,—
zweiter Gebührensatz 441,—
Nummer 9.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,50
Nummer 9.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,50
Nummer 10.1 erster Gebührensatz . 209,—
zweiter Gebührensatz 398,—
Nummer 10.2 erster Gebührensatz . 209,—
zweiter Gebührensatz 398,—
Nummer 10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78,—
Nummer 11 erster Gebührensatz . 57,—
zweiter Gebührensatz 569,—
Nummer 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71,—
Nummer 13 erster Gebührensatz . 44,40
zweiter Gebührensatz 287,—
Nummer 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73,—
Nummer 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128,—
Nummer 16.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,—
Nummer 16.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,—
Nummer 17 erster Gebührensatz . 294,—
zweiter Gebührensatz 489,—
Nummer 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,—
Nummer 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,—
Nummer 20 erster Gebührensatz . 386,—
zweiter Gebührensatz 3863,—
Nummer 21 erster Gebührensatz . 82,—
zweiter Gebührensatz 210,—
Nummer 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,—
Nummer 23 erster Gebührensatz . 146,—
zweiter Gebührensatz 402,—
Nummer 24.1 erster Gebührensatz . 229,—
zweiter Gebührensatz 503,—
Dienstag, den 16. Dezember 2025
782 HmbGVBl. Nr. 43
Nummer 24.2 erster Gebührensatz . 123,—
zweiter Gebührensatz 291,—
Nummer 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,—
Nummer 26 erster Gebührensatz . 198,—
zweiter Gebührensatz 1339,—
Nummer 27 erster Gebührensatz . 82,—
zweiter Gebührensatz 287,—
Nummer 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78,—
Nummer 29.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,—
Nummer 29.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,—
Nummer 30.1 erster Gebührensatz . 403,—
zweiter Gebührensatz 4197,—
Nummer 30.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85,—
Nummer 30.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,—
Nummer 31.1 erster Gebührensatz . 22,—
zweiter Gebührensatz 249,—
Nummer 31.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,50
Nummer 32 erster Gebührensatz . 66,—
zweiter Gebührensatz 239,—
Nummer 33.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,50
Nummer 33.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,—
Nummer 33.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,—
Nummer 33.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,—
Nummer 33.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,50
Nummer 33.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,—
Nummer 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,—
Nummer 35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78,—
2. Die Nummern 36 bis 36.2 werden durch folgende
Nummern 36 bis 36.2 ersetzt:
„36 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufbewahrung
von Waffen und Munition nach
§36 WaffG
36.1 Durchgeführte Kontrolle von
Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger
Schusswaffen, Munition oder
verbotener Waffen am Aufbewahrungsort nach §36 Absatz 3
WaffG
36.1.1 für die erste Waffe einschließlich Fahrtkosten . . . . . . . . . . . . 152,—
36.1.2 für jede weitere Waffe . . . . . . . . 15,20
36.2 Anordnung eines höheren
Sicherheitsstandards bei der
Aufbewahrung nach §36 Absatz 6 WaffG . . . . . . . . . . . . . . . . 82,—
bis 441,—“.
3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 37 erster Gebührensatz . 390,—
zweiter Gebührensatz 1209,—
Nummer 38 erster Gebührensatz . 121,—
zweiter Gebührensatz 441,—
Nummer 39 erster Gebührensatz . 128,—
zweiter Gebührensatz 278,—
Nummer 40 erster Gebührensatz . 134,—
zweiter Gebührensatz 287,—
Nummer 41 erster Gebührensatz . 318,—
zweiter Gebührensatz 666,—
Nummer 42 erster Gebührensatz . 92,—
zweiter Gebührensatz 314,—
Nummer 43 erster Gebührensatz . 390,—
zweiter Gebührensatz 825,—
Nummer 44.1 erster Gebührensatz . 134,—
zweiter Gebührensatz 287,—
Nummer 44.2 erster Gebührensatz . 134,—
zweiter Gebührensatz 287,—
Nummer 45 erster Gebührensatz . 118,—
zweiter Gebührensatz 508,—
Nummer 46.1 erster Gebührensatz . 403,—
zweiter Gebührensatz 4027,—
Nummer 46.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,—
Nummer 47 erster Gebührensatz . 82,—
zweiter Gebührensatz 287,—
Nummer 48 erster Gebührensatz . 82,—
zweiter Gebührensatz 287,—
Nummer 49 erster Gebührensatz . 79,—
zweiter Gebührensatz 425,—
Nummer 50 erster Gebührensatz . 79,—
zweiter Gebührensatz 425,—
Nummer 51 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,—
Nummer 52 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,—
Nummer 53 erster Gebührensatz . 236,—
zweiter Gebührensatz 364,—
Nummer 54 erster Gebührensatz . 40,50
zweiter Gebührensatz 2179,—
Artikel 2
Auf Grund der §§2 und 5 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März
2025 (HmbGVBl. S. 268), in Verbindung mit §14 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl.
S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108),
wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung
Die Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 7. Dezember 1993
(HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024
(HmbGVBl. S. 694, 696), wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern der Anlage 1
treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 10.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,50
Nummer 10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,60
Nummer 20.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52,—
Nummer 20.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,—
Nummer 20.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,30
Nummer 20.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,70
Nummer 20.4.2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153,—
Nummer 20.4.2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,—
Nummer 20.4.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155,—
Nummer 20.4.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,—
Nummer 20.5.1 erster Gebührensatz . 133,—
zweiter Gebührensatz 16251,—
Nummer 20.5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320,—
Nummer 20.5.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212,—
Nummer 20.6.1 erster Gebührensatz . 40,60
zweiter Gebührensatz 406,—
Nummer 21 erster Gebührensatz . 106,—
zweiter Gebührensatz 4360,—
Nummer 22 zweiter Gebührensatz 40,60
Nummer 25.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89,—
Nummer 25.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112,—
Dienstag, den 16. Dezember 2025 783
HmbGVBl. Nr. 43
Nummer 26.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,—
Nummer 26.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,10
Nummer 26.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74,—
Nummer 26.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,20
Nummer 26.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145,—
Nummer 26.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,30
Nummer 26.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220,—
Nummer 26.4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,60
Nummer 26.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290,—
Nummer 26.5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,70
Nummer 26.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570,—
Nummer 26.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,10
Nummer 27.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176,—
Nummer 27.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131,—
Nummer 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112,—
Nummer 29.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,60
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2 erster Gebührensatz . 40,60
zweiter Gebührensatz 163,—
Nummer 3.1 erster Gebührensatz . 40,60
zweiter Gebührensatz 163,—
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,—
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,—
Nummer 5 erster Gebührensatz . 40,60
zweiter Gebührensatz 406,—
Nummer 6.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,—
Nummer 6.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250,—
Nummer 6.2 erster Gebührensatz . 96,—
zweiter Gebührensatz 420,—
Nummer 6.3 erster Gebührensatz . 96,—
zweiter Gebührensatz 420,—
Nummer 6.4 erster Gebührensatz . 122,—
zweiter Gebührensatz 755,—
Nummer 6.5 erster Gebührensatz . 96,—
zweiter Gebührensatz 989,—
Nummer 6.6.1 erster Gebührensatz . 96,—
zweiter Gebührensatz 664,—
2.2 Hinter Nummer 6.6.1 wird folgende neue Nummer
6.6.2 eingefügt:
„6.6.2 für sechs Monate . . . . . . . . . . . . 191,—
bis 1328,—“.
2.3 Die bisherige Nummer 6.6.2 wird Nummer 6.6.3 und
der Gebührenrahmen „261,— bis 1794,—“ durch den
Gebührenrahmen „286,— bis 1991,—“ ersetzt.
2.4 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 6.7.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,—
Nummer 6.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,—
Nummer 6.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250,—
Nummer 6.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,—
Nummer 6.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230,—
Nummer 6.8.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290,—
Nummer 6.9 erster Gebührensatz . 96,—
zweiter Gebührensatz 420,—
Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112,—
Nummer 8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162,—
Nummer 8.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,—
Artikel 3
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März 2025
(HmbGVBl. S. 268), in Verbindung mit §7 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt
geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), und §31
Absatz 3 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom
30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am
13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 456), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
Die Anlage der Gebührenordnung für die Feuerwehr vom
2. Dezember 1997 (HmbGVBl. S. 530), zuletzt geändert am
17. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 718), wird wie folgt geändert:
1.
In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,50
Nummer 1.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,—
Nummer 1.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,—
Nummer 1.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147,—
Nummer 1.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91,—
Nummer 1.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,—
Nummer 1.2.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320,—
Nummer 1.2.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202,—
Nummer 1.2.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 275,—
Nummer 1.2.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,—
Nummer 1.2.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,—
Nummer 1.2.11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71,—
Nummer 1.2.12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186,—
Nummer 1.2.13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,—
Nummer 1.2.14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67,—
Nummer 1.2.15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85,—
Nummer 1.2.16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201,—
Nummer 1.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132,—
Nummer 1.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130,—
Nummer 1.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375,—
Nummer 1.4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532,—
Nummer 1.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,50
Nummer 1.5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3022,—
Nummer 1.7.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466,—
Nummer 1.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 960,—
Nummer 1.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1740,—
Nummer 1.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,—
Nummer 1.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230,—
2. Die Nummern 1.9 bis 1.9.2 werden durch folgende
Nummer 1.9 ersetzt:
„1.9 Einsatz von Feuerwehrangehörigen und -fahrzeugen im Rahmen einfacher Hilfeleistung bei
der Befreiung von Personen aus
einem Aufzug . . . . . . . . . . . . . . . 448,—“.
3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389,—
Nummer 2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,50
Nummer 2.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182,—
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,—
Nummer 2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68,—
4. In Nummer 2.3.2 wird die Textstelle „vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am
20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155)“ durch die
Textstelle „vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93),
zuletzt geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl.
S. 506, 508)“ und der Gebührensatz „63,50“ durch den
Gebührensatz „68,—“ ersetzt.
Dienstag, den 16. Dezember 2025
784 HmbGVBl. Nr. 43
5. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68,—
Nummer 2.3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68,—
Nummer 2.3.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63,—
Nummer 2.3.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,—
Nummer 2.3.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78,—
Nummer 2.3.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74,—
Nummer 2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89,—
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114,—
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68,—
Nummer 5.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1272,—
Nummer 5.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 693,—
Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 744,—
Nummer 5.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 703,—
Nummer 5.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252,—
Nummer 5.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211,—
Nummer 5.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332,—
Nummer 5.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129,—
Nummer 5.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334,—
Nummer 5.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170,—
Nummer 5.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1030,50
Nummer 6.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78,—
Nummer 6.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,—
Nummer 6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224,—
Nummer 7.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308,—
Nummer 7.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 728,—
Nummer 7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234,—
Nummer 7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234,—
Nummer 7.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234,—
Nummer 7.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234,—
Nummer 7.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145,—
Nummer 7.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145,—
Nummer 8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464,—
Nummer 8.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1146,—
Nummer 8.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1640,—
Nummer 8.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2228,—
Nummer 8.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192,—
Nummer 8.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 639,—
Nummer 8.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,—
Artikel 4
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 2. Dezember 2025.
Dienstag, den 16. Dezember 2025 785
HmbGVBl. Nr. 43
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
Vom 2. Dezember 2025
Auf Grund von §31 Absatz 3 in Verbindung mit §18 Absatz 1 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom
30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am
13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 456), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
Die Anlage der Gebührenordnung für die Feuerwehr vom
2. Dezember 1997 (HmbGVBl. S. 530), zuletzt geändert am
2. Dezember 2025 (HmbGVBl. S. 779, 783), wird wie folgt
geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750,37
Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 628,30
Nummer 4.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413,69
Nummer 4.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 514,88
Nummer 4.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613,39
Nummer 4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 689,40
Nummer 4.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101,04
Nummer 4.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1415,39
Nummer 4.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 693,42
Nummer 4.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,17
2. Hinter der Nummer 4.8.2 werden folgende Nummern 4.9
und 4.10 eingefügt:
„4.9 Transport eines leeren IntensivInkubators . . . . . . . . . . . . . . . . . . 706,65
4.10 Transporte im Sinne von §12
Absatz 4 des Hamburgischen
Rettungsdienstgesetzes, sofern
diese nicht unter Nummer 4.9
fallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 641,37“.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 2. Dezember 2025.
Dienstag, den 16. Dezember 2025
786 HmbGVBl. Nr. 43
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