FREITAG, DEN18. JUNI
465
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 43 2021
Tag I n h a l t Seite
15. 6. 2021 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Tibarg III“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 465
707-3-1
17. 6. 2021 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur digitalen Fortentwicklung der Hochschulen . . . . . . . . . . . 468
221-1, 221-1a, 3011-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben
sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Ein-
zelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerich-
tet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen
Grundstücke aufgeführt.
§2
Ziele und Maßnahmen
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das
Ziel verfolgt, den Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort
Tibarg zu stärken.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind die folgenden Maß-
nahmen vorgesehen:
1. zusätzliche Reinigung und Unterhaltungsmaßnahmen im
öffentlichen Raum,
2. zusätzlicher Winterdienst,
3.Grünpflege,
4. Einsatz eines Quartiersmanagements,
5. Marketingmaßnahmen und Durchführung von Veranstal-
tungen,
6. Betrieb der Weihnachtsbeleuchtung,
7. Betrieb von Anlagen zur Infrarotsensor gestützten Messung
der Passantenfrequenz.
§3
Aufgabenträgerin
Aufgabenträgerin ist die Stadt + Handel City- und Stand-
ortmanagement BID GmbH.
§4
Gesamtaufwand
Der Gesamtaufwand nach §7 Absatz 2 GSED, der die Ober-
grenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands
darstellt, beträgt einschließlich der Verwaltungspauschale
nach §5 1028244 Euro.
§5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmali-
ger Pauschalbetrag in Höhe von 10 181 Euro festgesetzt.
§6
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft.
Verordnung
zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Tibarg III“
Vom 15. Juni 2021
Auf Grund von §3 und §8 Absatz 1 des Gesetzes zur Stär-
kung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren
(GSED) vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 525), zuletzt
geändert am 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 225), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 15. Juni 2021.
Freitag, den 18. Juni 2021
466 HmbGVBl. Nr. 43
Anhang 1
Freitag, den 18. Juni 2021 467
HmbGVBl. Nr. 43
Anhang 2
Der Innovationsbereich Tibarg III umfasst folgende Grundstücke (ohne Straßenverkehrsflächen):
Nummer Belegenheit Flurstücksnummer
1 Tibarg 1, 1a, 1c, 3, 3a; Bei St. Ansgar ohne Nummer (teilweise) 10013
2 Tibarg 5; Bei St. Ansgar ohne Nummer 10397
3 Tibarg 7, 9; Bei St. Ansgar ohne Nummer 10394, 10395
4 Tibarg 13, 15; Bei St. Ansgar ohne Nummer (teilweise) 11124
5 Tibarg 17, 17a 12122
6 Tibarg ohne Nummer; Garstedter Weg ohne Nummer 10547, 10522
7
Tibarg 16, 18, 20; Garstedter Weg ohne Nummer;
Promenadenstraße ohne Nummer (teilweise)
9848, 3372
8 Tibarg 21, 23; südlich Paul-Sorge-Straße 2 12542, 12541
9 Tibarg 24 8286
10 Tibarg 26 9924
11 Tibarg 27, 27a 10371
12 Tibarg 28 9666
13 Tibarg 30 8987
14 Paul-Sorge-Straße ohne Nummer; Tibarg 31 9531
15
Tibarg 32a, 32b, 32c, 32d; Garstedter Weg ohne Nummer;
Tibarg ohne Nummer
10159, 9632
16 Tibarg 33 9533
17 Tibarg ohne Nummer; nördlich Tibarg 32d 10201
18 Paul-Sorge-Straße ohne Nummer; Tibarg 35 8670
19 Tibarg 37; Paul-Sorge-Straße 4c 8067
20 Tibarg 38 9999
21 Tibarg 40; Zum Markt ohne Nummer 11157
22
Tibarg 39a, 39b, 39c, 39d, 39e;
Paul-Sorge-Straße ohne Nummer
8245
23 Tibarg 41; Tibarg ohne Nummer; Paul-Sorge-Straße 8
2689, 10244, 10245,
11670
24 Tibarg 42; Zum Markt ohne Nummer 5132
25 Tibarg 44; Zum Markt ohne Nummer 11039
26 Tibarg 46,48; Zum Markt ohne Nummer 7484
27 Tibarg 52; Zum Markt ohne Nummer 9441, 9446
28
Niendorfer Marktplatz 10, 12, 14; Tibarg 1b; Tibarg ohne Nummer; Niendorfer Marktplatz
ohne Nummer
3405, 5868, 8678
29 Zum Markt 2 11038
Gemarkung Niendorf, Bezirk Eimsbüttel
Freitag, den 18. Juni 2021
468 HmbGVBl. Nr. 43
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 18. Dezember 2020
(HmbGVBl. S. 704), wird wie folgt geändert:
1. In §
60 wird hinter Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-
fügt:
,,(2a) In Prüfungsordnungen kann geregelt werden, dass
Prüfungen in elektronischer Form (elektronische Prü-
fungen) oder über ein elektronisches Datenfernnetz
(Online-Prüfungen) durchgeführt werden. In den Prü-
fungsordnungen nach Satz 1 sind Bestimmungen zur
Gewährleistung des Datenschutzes, zur Sicherstellung
der persönlichen Leistungserbringung durch die zu Prü-
fenden und ihrer eindeutigen Authentifizierung, zur
Verhinderung von Täuschungshandlungen sowie zum
Umgang mit technischen Problemen aufzunehmen.“
2. In §
79 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
,,und Gebührensatzungen“ durch die Textstelle ,,, Ge
bührensatzungen und Satzungen nach §
111 Absatz 8″
ersetzt.
3. In §
98 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,Absatz 2″
durch die Textstelle ,,Absatz 4″ ersetzt.
4. §111 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Teilnahme an“
gestrichen.
4.2 Hinter Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3
eingefügt:
,,(2) Für die Durchführung von Online-Lehre dürfen
Lehrveranstaltungen mittels Video- und Tonaufnahmen
übertragen werden. Die Teilnehmerinnen und Teilneh-
mer sind auf die Übertragung über ein elektronisches
Datenfernnetz hinzuweisen und in präziser, transparen-
ter, verständlicher und leicht zugänglicher Form insbe-
sondere darüber zu informieren, zu welchem Zweck
erhobene personenbezogene Daten verarbeitet und wann
diese wieder gelöscht werden. Auf die Betroffenenrechte
nach den Artikeln 12 bis 21 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/
EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr.
L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74
S. 35) ist ausdrücklich hinzuweisen. Für die Online-
Lehre sollen Lernmanagementsysteme, -plattformen,
Videokonferenzsysteme und andere technische Hilfsmit-
tel so genutzt werden, dass Installationen auf den ent-
sprechenden Kommunikationseinrichtungen der Teil-
nehmerinnen und Teilnehmer nur im erforderlichen
Maße vorgenommen werden müssen. Zur Begrenzung
der Datenerhebung und -verarbeitung sollen die Hoch-
schulen bei der Nutzung von Videokonferenzsystemen
auf einen koordinierten Einsatz in möglichst genau zu
benennenden Situationen achten.
(3) Bei der Durchführung von Online-Prüfungen dürfen
personenbezogene Daten der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer auch zum Zwecke der Authentifizierung und
einer Videoaufsicht verarbeitet werden. Die Videoauf-
sicht ist so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz
und der Datenschutz der Betroffenen nicht mehr als zu
den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich einge-
schränkt werden. Eine Aufzeichnung oder eine automati-
sche Auswertung der Bild- und Tondaten der Videoauf-
sicht sind unzulässig. Absatz 2 Sätze 2 bis 5 gilt entspre-
chend. Die Teilnahme an einer Online-Prüfung ist
freiwillig.“
4.3 Die bisherigen Absätze 2, 2a, 3, 4, 5, 6 und 7 werden
Absätze 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10.
4.4 Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die Hochschulen können zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben in der Lehre die Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer von Lehrveranstaltungen anonym über Ablauf
sowie Art und Weise der Darbietung des Lehrstoffs sowie
Inhalt und Ablauf von Prüfungen befragen und die
gewonnenen Daten verarbeiten. Eine Auskunftspflicht
der Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht nicht. Die
ausgewerteten Ergebnisse sind den betroffenen Lehren-
den bekannt zu geben. Die Bezeichnung der Lehrveran-
staltungen, die Namen der Lehrenden und die ausgewer-
teten Ergebnisse können ferner den zuständigen Gre-
mienbekanntgegebenundzurBewertungundEvaluation
der Lehre verarbeitet werden. Die ausgewerteten Ergeb-
nisse können auch zur Erteilung von Lehraufträgen ver-
arbeitet werden. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken
ist unzulässig. Die Hochschulen können ferner die Leh-
renden anonym über Inhalt und Ablauf von Lehrveran-
staltungen und Prüfungen befragen, die gewonnenen
Daten verarbeiten und die ausgewerteten Ergebnisse den
zuständigen Gremien bekannt geben.“
4.5 Im neuen Absatz 5 Satz 4 wird die Textstelle ,,Absatz 5″
durch die Textstelle ,,Absatz 8″ ersetzt.
4.6 Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert:
4.6.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
welche Daten nach den Absätzen 1 bis 3 verarbeitet
werden dürfen und die Aufbewahrungsfrist,“.
4.6.2 In Nummer 4 wird die Textstelle ,,Absätzen 2a und 3″
durch die Textstelle ,,Absätzen 5 und 6″ ersetzt.
4.6.3In Nummer 5 wird jeweils die Textstelle ,,Absatz 4″
durch die Textstelle ,,Absatz 7″ ersetzt.
4.7 Im neuen Absatz 9 wird die Textstelle ,,Absatz 5″ durch
die Textstelle ,,Absatz 8″ ersetzt.
4.8 Im neuen Absatz 10 wird die Textstelle ,,Absätzen 1 bis
6″ durch die Textstelle ,,Absätzen 1 bis 9″ ersetzt.
5. In §
118 Absatz 1 Nummer 3 wird die Textstelle ,,Ab-
satz 2a Satz 3″ durch die Textstelle ,,Absatz 5 Satz 4″
ersetzt.
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften zur
digitalen Fortentwicklung der Hochschulen
Vom 17. Juni 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 18. Juni 2021 469
HmbGVBl. Nr. 43
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Bewältigung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich
Das Gesetz zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-
19-Pandemie im Hochschulbereich vom 8. September 2020
(HmbGVBl. S. 431) wird wie folgt geändert:
1. Hinter §2 wird folgender neuer §3 eingefügt:
,,§3
Zur Sicherung des Hochschulbetriebs dürfen Online-Lehr-
veranstaltungen mittels Video- und Tonaufnahmen durch
die Lehrenden aufgezeichnet werden. Die nach Satz 1 gefer-
tigten Aufzeichnungen dürfen zum Zwecke der Nachberei-
tung der Lehrveranstaltung den Teilnehmenden der Lehr-
veranstaltung zugriffsgeschützt zugänglich gemacht wer-
den. Im Übrigen ist die weitere Verwendung unzulässig.
Die Aufzeichnung der Bilder und Wortbeiträge der Teil-
nehmerinnen und Teilnehmer ist nicht zulässig. §
111
Absatz 2 HmbHG in der jeweils geltenden Fassung gilt ent-
sprechend.“
2. Der bisherige §3 wird §4.
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes
In §
32 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes
vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am
31. März 2021 (HmbGVBl. S. 183), wird hinter Absatz 1 fol-
gender Absatz 1a eingefügt:
,,(1a) Die Hochschule kann in einer Prüfungsordnung nach
§30 Absatz 3 Satz 1 für die mündliche Schwerpunktbereichs-
prüfung festlegen, dass einzelne Prüferinnen und Prüfer bezie-
hungsweise Studentinnen oder Studenten, bei denen es sich
um Personen mit einem sehr hohen oder hohen Risiko für
einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 handelt, digital
zu einer mündlichen Prüfung zugeschaltet werden können,
sofern dies zur Aufrechterhaltung des Prüfungsbetriebs erfor-
derlich ist und kein Prüfling der Zuschaltung widerspricht. Je
Prüfung darf nur eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer
digital zugeschaltet werden; Studentinnen oder Studenten
dürfen nur aus kontrollierten Räumlichkeiten innerhalb der
Hochschule zugeschaltet werden. Das erhöhte Gesundheits
risiko ist durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. Nähe-
res regelt die Prüfungsordnung.“
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) In Artikel 1 Nummer 1 tritt §
60 Absatz 2a Satz 2 des
Hamburgischen Hochschulgesetzes am 1. Oktober 2021 in
Kraft. Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 3 treten am Tage nach
der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit
Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 17. Juni 2021.
Der Senat
Freitag, den 18. Juni 2021
470 HmbGVBl. Nr. 43
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
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51
29
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Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
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