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Hamburgische Verordnung zur Bestimmung der Interessenvertretungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Interessenvertretungsverordnung SGB IX)
neu: 860-9a-1

Seite 359

Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz (ZÜSProdVO)
neu: 8053-8-1, 8053-7-2

Seite 360

Siebte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg
221-1-19

Seite 361

Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs „Dammtorstraße“
707-3-1

Seite 362

DIENSTAG, DEN20. NOVEMBER
359
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 43 2018
Tag I n h a l t Seite
30.
10.
2018 Hamburgische Verordnung zur Bestimmung der Interessenvertretungen nach §
131 Absatz 2 des

Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Interessenvertretungsverordnung SGB IX) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 359
neu: 860-9a-1
30. 10. 2018 Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz (ZÜSProdVO) 360
neu: 8053-8-1, 8053-7-2
30. 10. 2018 Siebte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg 361
221-1-19
13. 11. 2018 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Dammtorstraße“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362
707-3-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Hamburgische Verordnung
zur Bestimmung der Interessenvertretungen nach §131 Absatz 2
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(Interessenvertretungsverordnung SGB IX)
Vom 30. Oktober 2018
Auf Grund von §
3 Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ­ Reha-
bilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ­
vom 21. Juni 2018 (HmbGVBl. S. 214) wird verordnet:
Einziger Paragraph
Als maßgebliche Interessenvertretung, die bei der Erarbei-
tung und Beschlussfassung der Rahmenverträge nach §
131
Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. De
zember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2541, 2557), mitwirken kann, wird die Ham-
burger Landesarbeitsgemeinschaft für behinderte Menschen
e.V. (LAG) bestimmt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 30. Oktober 2018.
Dienstag, den 20. November 2018
360 HmbGVBl. Nr. 43
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Erteilung der
Befugnis an zugelassene Überwachungsstellen sowie die Ver-
pflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen nach dem
Produktsicherheitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
§2
Datei führende Stelle
(1) Die Datei führende Stelle ist zur Erfassung überwa-
chungsbedürftiger Anlagen in einer Anlagendatei befugt.
(2) Datei führende Stelle ist die Landesanstalt für Umwelt
Baden-Württemberg.
§3
Befugniserteilung und Benennung
(1) Die Erteilung der Befugnis nach §37 Absatz 5 ProdSG
ist bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
gemäß dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder
für Sicherheitstechnik vom 16. und 17. Dezember 1993
(HmbGVBl. 1996 S. 312), zuletzt geändert vom 17. Juli bis
3. November 2015 (HmbGVBl. S. 350), in der jeweils geltenden
Fassung, schriftlich zu beantragen.
(2) Die Benennung als zugelassene Überwachungsstelle ist
bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen. Dem
Antrag ist eine noch für mindestens drei Jahre geltende Befug-
nis der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik beizu-
fügen.
§4
Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstelle
Die zugelassene Überwachungsstelle hat
1.nach durchgeführten Prüfungen gemäß §§
15 und 16
der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 3. Fe
bruar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert am 18. Oktober
2017 (BGBl. I S. 3584, 3594), in der jeweils geltenden Fas-
sung soweit die Prüfungen ausschließlich durch zugelas-
sene Überwachungsstellen durchzuführen sind, die anla-
genspezifischen Daten überwachungsbedürftiger Anlagen
an die Datei führende Stelle nach §2 Absatz 2 in der von
dieser bestimmten Form zu übermitteln,
2.die anlagenspezifischen Daten innerhalb eines Monats
nach der Durchführung der Prüfung nach Nummer 1 voll-
ständig und eindeutig der Datei führenden Stelle zu über-
mitteln,
3. bei den Prüfungen nach Nummer 1, ausgenommen bei
Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme, den zur
Identifikation der Anlage vergebenen Anlagenschlüssel
auf der Prüfbescheinigung nach §
17 Absatz 1 BetrSichV
zu vermerken,
4. die zutreffende Festlegung der nächsten fälligen wieder-
kehrenden Prüfungen nach §
16 BetrSichV durch den
Arbeitgeber zu kontrollieren,
5. bei festgestellten Mängeln, die bis zur nächsten fälligen
wiederkehrenden Prüfung eine Gefährdung für Beschäf-
tigte oder andere Personen erwarten lassen, dem Anlagen-
betreiber eine angemessene Frist zur Beseitigung zu set-
zen,
6. nach Ablauf der Frist gemäß Nummer 5 die vorschrifts
mäßige Beseitigung der Mängel zu überprüfen,
7. der zuständigen Behörde die zur Wahrnehmung ihrer Auf-
gaben erforderlichen Auskünfte innerhalb einer von der
Behörde im Einzelfall festzulegenden angemessenen Frist
zu erteilen,
8. die zuständige Behörde zu unterrichten, wenn
a) Mängel nach Nummer 5 nicht oder nicht vollständig
abgestellt wurden,
b)bei Prüfungen Mängel festgestellt werden, die eine
sofortige Außerbetriebnahme der Anlagen erforderten;
der Mitteilung ist eine Kopie des Prüfberichtes beizu-
fügen,
c)die Mängel beseitigt sind und die Wiederinbetrieb-
nahme der Anlagen nach einer Außerbetriebnahme im
Sinne von Buchstabe b erfolgt ist,
9. einen Vertrag mit der für die Dateiführung zuständigen
Stelle über die Erstellung und Führung der Anlagen
dateien abzuschließen,
10. sich an den Kosten der Führung der Anlagendatei zu betei-
ligen.
Die Höhe der Kosten nach Satz 1 Nummer 10 und weitere
Einzelheiten zu Umfang und Form der zu übermittelnden
Anlagendaten sind in dem Vertrag nach Satz 1 Nummer 9 zu
regeln.
§5
Beschränkungen und Widerruf
(1) Die Befugnis kann auf bestimmte Aufgabenbereiche
nach §2 Nummer 30 Satz 1 ProdSG beschränkt, unter Bedin-
gungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit
die Anlagen dieser Aufgabenbereiche nach §
18 Absatz 1
BetrSichV erlaubnisbedürftig oder in Anhang 2 (zu den §§15
und 16) BetrSichV genannt sind. Sie ist zu befristen und kann
mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auf
lagen erteilt werden.
(2) Die Befugnis kann insbesondere widerrufen werden,
wenn
Verordnung
über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz
(ZÜSProdVO)
Vom 30. Oktober 2018
Auf Grund von §37 Absatz 4 des Produktsicherheitsgeset-
zes (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2178,
2179, 2012 I S. 131), geändert am 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474, 1538), wird verordnet:
Dienstag, den 20. November 2018 361
HmbGVBl. Nr. 43
1. die Voraussetzungen, die zur Befugnis geführt haben, nicht
mehr gegeben sind,
2. die Verpflichtungen nach §4 nicht eingehalten werden oder
3. der Widerruf in der Befugnis vorbehalten ist.
§6
Schlussbestimmung
Die Geräte- und Produktsicherheits-Benennungsverord-
nung vom 19. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 346) wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 30. Oktober 2018.
Siebte Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
des Studienkollegs Hamburg
Vom 30. Oktober 2018
Auf Grund von §
37 Absatz 6 Satz 4 des Hamburgischen
Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171),
zuletzt geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 200), in Ver-
bindung mit §
1a der Weiterübertragungsverordnung-Hoch-
schulwesen vom 17. August 2004 (HmbGVBl. S. 348), zuletzt
geändert am 6. Februar 2018 (HmbGVBl. S. 38), wird verord-
net:
Einziger Paragraph
§
40 Absatz 5 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des
Studienkollegs Hamburg vom 20. Juli 2005 (HmbGVBl.
S. 319), zuletzt geändert am 22. Juni 2018 (HmbGVBl. S. 221),
wird aufgehoben.
Hamburg, den 30. Oktober 2018.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Dienstag, den 20. November 2018
362 HmbGVBl. Nr. 43
§1
Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben
sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Ein-
zelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerich-
tet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen
Grundstücke aufgeführt.
§2
Ziele und Maßnahmen
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das
Ziel verfolgt, den Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort
Dammtorstraße zu stärken.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind insbesondere vorgese-
hen:
a)
Betrieb einer Weihnachtsbeleuchtung in der Dammtor-
straße,
b)
Durchführung von zusätzlicher Gehwegreinigung, Winter-
dienst und Kleinreparaturen,
c)
Umsetzung von Marketing- und Kommunikationsmaßnah-
men.
§3
Aufgabenträgerin
Aufgabenträgerin ist die Otto Wulff BID Gesellschaft mbH.
§4
Gesamtaufwand
Der Gesamtaufwand nach §7 Absatz 2 GSED, der die Ober-
grenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands
darstellt, beträgt einschließlich der Verwaltungspauschale
nach §5 684780 Euro.
§5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmali-
ger Pauschalbetrag in Höhe von 6780 Euro festgesetzt.
§6
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft.
Verordnung
zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Dammtorstraße“
Vom 13. November 2018
Auf Grund von §3 und §8 Absatz 1 des Gesetzes zur Stär-
kung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezen
tren (GSED) vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 525), zu
letzt geändert am 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 225), wird ver-
ordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 13. November 2018.
Dienstag, den 20. November 2018 363
HmbGVBl. Nr. 43
Anhang 1
Dienstag, den 20. November 2018
364 HmbGVBl. Nr. 43
Anhang 2
Der Innovationsbereich Dammtorstraße umfasst folgende Grundstücke (ohne Straßenverkehrsflächen):
Lfd. Nr. Belegenheit Flurstück
1 Dammtorwall 2, Gorch-Fock-Wall 1, Stephansplatz 1, 3, 5 2358
2 Dammtorstraße 14, 15, Dammtorwall 1 260
3 Dammtorstraße 12, östlich Welckerstraße 8 259, 2353, 2355, 257
4 Dammtorstraße 7, Drehbahn 54, Welckerstraße ohne Nummer 245
5 Dammtorstraße 1, Drehbahn 1, 3, Valentinskamp 91 2313
6 Gänsemarkt 43 1092
7 Dammtorstraße 33, 35 2318
8
Dammtorstraße ohne Nummer, Kleine Theaterstraße ohne Nummer,
östlich Dammtorstraße 32, Kalkhof 7, Kleine Theaterstraße 10, Dammtorstraße 30
2317, 2315, 2316, 1096,
1097, 1099, 1077, 1076, 1075
9 Dammtorstraße 28, Große Theaterstraße 27, Kleine Theaterstraße ohne Nummer 1052
10 Dammtorstraße 27, Große Theaterstraße 30 1045
11 Dammtorstraße 25 2361
12 Dammtorstraße 23 1043
13 Dammtorstraße 22 1042
14 Dammtorstraße 21, 21b, 21c 22
15 Dammtorstraße 20 1041
16 Stephansplatz 2, 4, 6, Stephansplatz 8, Esplanade 31 1040, 1039, 1038, 1037
Gemarkung Neustadt Nord, Bezirk Hamburg-Mitte
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29
77.
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