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Verordnung zum Neuerlass und zur Aufhebung von Bergverordnungen
750-17, 750-16

Seite 343

343
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 43 DIENSTAG, DEN 26. AUGUST 2014
Tag I n h a l t Seite
Abschnitt 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften
§ 3 Anzeige besonderer Ereignisse
§ 4 Schriftliche Anweisungen
§ 5 Prüfungen
§ 6 Anerkennung von Sachverständigen
§ 7 Verhalten im Betrieb
§ 8 Fremdsprachige Beschäftigte
§ 9 Sicherung von Einrichtungen
§ 10 Überwachung des Betriebes
§ 11 Auflässige Bohrungen
24. 7. 2014 Verordnung zum Neuerlass und zur Aufhebung von Bergverordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 343
750-17, 750-16
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
zum Neuerlass und zur Aufhebung von Bergverordnungen
Vom 24. Juli 2014
A r t i k e l 1
Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher
und für die Gewinnung von Bodenschätzen
durch Bohrungen in der Freien und Hansestadt Hamburg
(Tiefbohrverordnung ­ BVOT)
Auf Grund von § 65 Nummern 2 bis 6, § 66 Satz 1 Num-
mern 1, 5, 6, 9 und 10, auch in Verbindung mit § 126 Absatz 1
Satz 1, § 127 Absatz 1, § 67 Nummer 1 und § 68 Absatz 1 Satz 1
des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl.
I S. 1310), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154,
3159, 3179), in Verbindung mit § 1 der Weiterübertragungs-
verordnung-Bergrecht vom 15. Dezember 1981 (HmbGVBl.
S. 357), geändert am 26. November 2013 (HmbGVBl. S. 478),
wird verordnet:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Dienstag, den 26. August 2014
344 HmbGVBl. Nr. 43
Abschnitt 3
Bohrgerüste
§ 12 Allgemeine Anforderungen
§ 13 Fahrsicherungen und Anzeigevorrichtungen
§ 14 Seilsicherheiten, Nachnehmen und Kürzen
des Hebewerkseiles
§ 15 Bedienung des Hebewerkes
§ 16 Aufbau, Abbau und Umsetzen von Bohrgerüsten
§ 17 Bohrgerüstbuch
Abschnitt 4
Bohrbetrieb
§ 18 Allgemeines
§ 19 Verrohrung und Zementation
§ 20 Absperreinrichtungen
§ 21 Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen
§ 22 Bohrspülung
§ 23 Spülungspumpen
§ 24 Gestänge- und Verrohrungsarbeiten
§ 25 Umgang mit Zangen
§ 26 Spillarbeiten
§ 27 Verhalten bei Ausbrüchen
§ 28 Verhalten bei Bohrlocheinbrüchen
§ 29 Schutz angebohrter Lagerstätten und Wasserhorizonte
§ 30 Überwachung des Bohrlochverlaufs
§ 31 Sicherung stillliegender Bohrungen
§ 32 Bohrergebnisse und Bohrbericht
Abschnitt 5
Förderbohrungen
§ 33 Allgemeine Anforderungen
§ 34 Erdöl- und Erdgasförderbohrungen
§ 35 Untergrundspeicherbohrungen
§ 36 Einpress- und Versenkbohrungen
§ 37 Arbeiten an Förderbohrungen
§ 38 Überwachung der Förderung und Einleitung
§ 39 Förderbuch
Abschnitt 6
Gewinnung von Salzen durch Aussolen, Kavernen
§ 40 Standsicherheit von Kavernen
§ 41 Aussolen von Kavernen
§ 42 Kaverneninnendruck
§ 43 Überwachung der Hohlraumentwicklung
von Kavernen
§ 44 Messungen an der Tagesoberfläche
Abschnitt 7
Lagerung und Umschlag von entzündlichen, leicht- oder
hochentzündlichen Flüssigkeiten in Lageranlagen mit
einem Gesamtrauminhalt von weniger als 10.000 Litern
§ 45 Allgemeine Anforderungen
§ 46 Ausrüstung von Lagerbehältern
§ 47 Zusammenlagern von Flüssigkeiten verschiedener
Gefährlichkeitsmerkmale
§ 48 Lagerung von Dieselkraftstoff, Heizöl und ähnlichen
Flüssigkeiten
Abschnitt 8
Rohrleitungen
§ 49 Allgemeine Anforderungen
§ 50 Leitungsführung
§ 51 Leitungsverlegung
§ 52 Mit Förderbohrungen verbundene Rohrleitungen
§ 53 Zusätzliche Anforderungen an Rohrleitungen für
schwefelwasserstoffhaltiges Erdgas
§ 54 Überwachung der Leitungstrasse
§ 55 Rohrleitungsbuch
Abschnitt 9
Besondere Schutzmaßnahmen
§ 56 Allgemeines
§ 57 Sicherungsmaßnahmen bei besonderen Tätigkeiten
und Arbeitsbedingungen
§ 58 Gräben und sonstige Bodeneinschnitte
§ 59 Betrieb von Maschinen und Handhabung
anderer technischer Arbeitsmittel
§ 60 Unter Druck stehende Schläuche und bewegliche
Leitungen
§ 61 Verdichter
§ 62 Hebevorgänge
Abschnitt 10
Umgang mit Sprengmitteln
§ 63 Allgemeines
§ 64 Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln
§ 65 Schutz vor Sprengwirkungen
§ 66 Sprengarbeiten im Bohrloch
§ 67 Verlust und Auffinden von Sprengmitteln
Abschnitt 11
Explosions-, Brand- und Gasschutz
§ 68 Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre
§ 69 Allgemeine Schutzmaßnahmen für
explosionsgefährdete Bereiche
§ 70 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der
Zone 0
§ 71 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der
Zone 1
§ 72 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der
Zone 2
§ 73 Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen
§ 74 Brandgefährdete Bereiche
§ 75 Feuerlöscheinrichtungen und Personal
§ 76 Anforderungen an den Gasschutz
§ 77 Mitführen von Selbstrettern
§ 78 Arbeiten bei Gasgefahr
§ 79 Geräteraum und Gerätewart
Abschnitt 12
Taucharbeiten
§ 80 Allgemeine Anforderungen
§ 81 Sicherung der Tauchstelle
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HmbGVBl. Nr. 43
§ 82 Sonstige Vorsorgemaßnahmen
§ 83 Tauchen mit autonomen Tauchgeräten
§ 84 Tauchen mit schlauchversorgten Tauchgeräten
§ 85 Unterwasserbasen und Unterwasserdruckkammern
§ 86 Anforderungen an Taucher, Tauchhelfer
und das Taucherdienstbuch
§ 87 Aufsicht beim Tauchen
§ 88 Aufbewahrung, Wartung und Instandsetzung
der Tauchausrüstung
§ 89 Tauchregeln
§ 90 Tauchbericht und Anzeigepflicht
Abschnitt 13
Plattformen
§ 91 Genehmigung
§ 92 Kennzeichnung der Plattformen
§ 93 Sprechfunkverbindungen
§ 94 Einrichtungen zur mündlichen Verständigung
§ 95 Alarmsystem und Alarmplan
§ 96 Rettungsmittel
§ 97 Aufbau, Abbau und Umsetzen beweglicher Plattformen
§ 98 Betriebsregeln
§ 99 Betriebsbuch
Abschnitt 14
Schlussvorschriften
§ 100 Ausnahmebewilligungen
§ 101 Übertragung der Verantwortlichkeit
§ 102 Bekanntmachung der Verordnung
§ 103 Ordnungswidrigkeiten
§ 104 Übergangsvorschriften
Anlage
Abschnitt 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
1. für die Errichtung und den Betrieb der den berggesetz-
lichen Vorschriften unterliegenden Betriebsanlagen und
Betriebseinrichtungen (Einrichtungen),
­ zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl, Erdgas,
Erdwärme und anderen Bodenschätzen,
­ zur behälterlosen unterirdischen Speicherung von
Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme
von Wasser und
­ zum sonstigen Einleiten von Stoffen in den Untergrund
durch über Tage angesetzte Bohrungen,
2. für sonstige den berggesetzlichen Vorschriften unterlie-
gende Bohrungen nach § 127 BBergG, die von über Tage aus
durch maschinelle Bohranlagen mit einer für den Antrieb
des Bohrwerkzeuges verwendeten Leistung von mehr als
20 kW oder einer zulässigen Zug- oder Schubkraft von mehr
als 400 kN niedergebracht werden.
(2) Die Vorschriften gelten nicht für Bohrungen, die aus-
schließlich zum Zünden von Sprengladungen bestimmt sind,
sowie für das Herstellen von Schächten und Strecken durch
maschinelle Bohrverfahren.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. Beschäftigter Person, die im Auftrag oder mit
Zustimmung des Unternehmers
im Betrieb tätig ist ohne Rück-
sicht auf das Bestehen eines
arbeitsrechtlichen Verhältnisses,
2. Bohrbetrieb Betrieb zum Erstellen oder Auf-
wältigen einer Bohrung ein-
schließlich Einbau, Ausbau und
Wiedereinbau der Untertageaus-
rüstung,
3. Bohrgerüst die zum Erstellen oder Aufwälti-
gen von Bohrungen notwendigen
Tragkonstruktionen,
4. fachkundige Person Person, die aufgrund ihrer Ausbil-
dung und Erfahrungen sowie
Kenntnisse der einschlägigen Be-
stimmungen in der Lage ist, die
ihr übertragenen Aufgaben ord-
nungsgemäß auszuführen und
mögliche Gefahren zu erkennen,
5. Förderbetrieb Betrieb, der einer der in § 1 Ab-
satz 1 Nummer 1 genannten Tä-
tigkeiten dient, soweit diese nicht
dem Bohrbetrieb zuzuordnen
sind,
6. Förderbohrung jede dem Förderbetrieb dienende
Bohrung, einschließlich der zu-
gehörigen Beobachtungs- und
sonstigen Hilfsbohrungen; als
Förderbohrung gilt auch eine
Bohrung, die nach Beendigung
des Bohrbetriebes auf Förder-
fähigkeit getestet wird,
7. Kaverne durch Einleiten von Wasser in das
Salzgebirge planmäßig hergestell-
ter Hohlraum,
8. Lagerbehälter ortsfeste oder zum Lagern abge-
stellte ortsbewegliche Behälter
zur Lagerung von entzündlichen,
leicht- oder hochentzündlichen
Flüssigkeiten,
9. Prüfung durch eine das Besichtigen zur Feststellung
fachkundige Person äußerlich erkennbarer Schäden
oder Mängel und erforderlichen-
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346 HmbGVBl. Nr. 43
falls das Feststellen der ordnungs-
gemäßen Funktionsfähigkeit mit-
tels Stichproben,
10. Prüfung durch eine ist das eingehende Besichtigen
verantwortliche Person zur Feststellung von Schäden
oder Mängeln, insbesondere an
allen sicherheitlich wichtigen Tei-
len, und erforderlichenfalls das
Feststellen der ordnungsgemäßen
Funktionsfähigkeit einzelner Teile
durch Stichproben einschließlich
der dazu erforderlichen Messun-
gen,
11. Prüfung durch einen das eingehende Besichtigen und
Sachverständigen Bewerten zur Feststellung von
Schäden oder Mängeln, insbeson-
dere aller sicherheitlich wichtigen
Teile und Betriebsmittel, sowie
das Erproben auf ordnungs-
gemäße Funktionsfähigkeit der
Anlagen, Anlagenteile und Be-
triebsmittel, einschließlich aller
dazu erforderlichen Messungen,
12. brandgefährdeter Bereich, in dem Stoffe oder
Bereich Gegenstände, die entzündlich,
leicht- oder hochentzündlich sind
oder deren Brand nur schwer zu
löschen ist, in solcher Menge vor-
handen sind, dass durch ihre Ent-
zündung gefährliche Brände ent-
stehen können,
13. explosionsfähige Gemisch aus Luft und brennba-
Atmosphäre ren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder
Stäuben unter atmosphärischen
Bedingungen, in dem sich der
Verbrennungsvorgang nach er-
folgter Zündung auf das gesamte
unverbrannte Gemisch überträgt,
14. explosionsgefährdeter Bereich, in dem nach den örtli-
Bereich chen und betrieblichen Verhält-
nissen explosionsfähige Atmos-
phäre in gefahrdrohender Menge
auftreten kann,
15. Plattform schwimmendes oder auf dem
Boden eines Küstengewässers
abgestütztes Tragwerk für Ein-
richtungen, die einem der in § 1
Absatz 1 genannten Zwecke die-
nen,
16. Taucherarbeit Arbeit unter Wasser, bei der die
Taucher über Tauchgeräte mit
Atemgas versorgt werden oder in
einer Unterwasserdruckkammer
arbeiten.
Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften
§ 3
Anzeige besonderer Ereignisse
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde unverzüg-
lich anzuzeigen:
1. Betriebsereignisse, die den Tod oder die schwere Verletzung
einer oder mehrerer Personen herbeigeführt haben oder
herbeiführen können,
2. Betriebsereignisse, deren Kenntnis für die Verhütung oder
Beseitigung von Gefahren für Leben und Gesundheit der
Beschäftigten oder Dritter oder für den Betrieb von beson-
derer Bedeutung ist, wie
­ Explosionen, Brände, Öl- oder Gasausbrüche, Bohr-
locheinbrüche, Auslaufen größerer Mengen gefährlicher
oder wassergefährdender Stoffe und größere Schäden an
Einrichtungen,
­ größere Störungen im Betrieb, soweit sie von sicherheit-
licher Bedeutung sind,
­ außergewöhnliche, vom Betrieb ausgehende Emissionen
oder Verunreinigungen von Gewässern oder Böden,
­ Unfälle und Unregelmäßigkeiten beim Umgang mit
explosionsgefährlichen oder radioaktiven Stoffen sowie
den Verlust oder Fund solcher Stoffe.
§ 4
Schriftliche Anweisungen
(1) Soweit diese Verordnung die Aushändigung von schrift-
lichen Anweisungen vorsieht, muss ihr Empfang schriftlich
bestätigt werden. Die Empfangsbestätigung ist nach Been-
digung des Beschäftigungsverhältnisses mindestens sechs
Monate lang aufzubewahren.
(2) Bei Änderungen der Betriebsverhältnisse, die die beste-
henden schriftlichen Anweisungen berühren, sind die schrift-
lichen Anweisungen den Änderungen anzupassen.
§ 5
Prüfungen
(1) Die Mindestanforderungen für die Prüfungen sind hin-
sichtlich des beauftragten Personenkreises, der Prüffristen und
der zu prüfenden Einrichtungen in der Anlage dieser Verord-
nung festgelegt.
(2) Der Unternehmer hat für die Durchführung der nach
der Anlage dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen zu
sorgen, die hierfür erforderlichen Arbeitskräfte und Hilfs-
mittel zu stellen und die entstehenden Kosten zu tragen.
(3) Über die Ergebnisse der Prüfungen durch verantwort-
liche oder fachkundige Personen sind schriftliche Nachweise
zu führen, die mit Datum und Namenszeichen der Prüfenden
zu versehen sind. Die Nachweise können auch auf elektroni-
schen Datenträgern geführt werden, in diesem Fall sind
Datum und Name des Prüfenden ausreichend. Die Nachweise
sind bis zur dritten folgenden Prüfung, mindestens jedoch drei
Jahre, auch nach Außerbetriebnahme der Anlage, aufzubewah-
ren.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Sachver-
ständigen über die Ergebnisse ihrer Prüfungen schriftliche
Berichte anfertigen. Der Unternehmer hat diese Berichte
umgehend der zuständigen Behörde vorzulegen. Werden bei
der Prüfung durch Sachverständige Schäden oder Mängel fest-
gestellt, so hat der Unternehmer die zuständige Behörde mit
der Vorlage des Prüfberichtes über die Maßnahmen zur Besei-
tigung der festgestellten Schäden oder Mängel zu informieren.
(5) Der Unternehmer hat Art und Umfang der vorgeschrie-
benen Prüfungen durch fachkundige Personen und Prüfungen
durch verantwortliche Personen sowie das Verfahren zur Mel-
dung festgestellter Schäden oder Mängel durch schriftliche
Anweisungen festzulegen, die Anweisungen den mit den Prü-
fungen beauftragten fachkundigen und verantwortlichen Per-
sonen auszuhändigen und diese vor Aufnahme ihrer Tätigkeit
darüber zu unterweisen.
Dienstag, den 26. August 2014 347
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(6) Bei Prüfungen festgestellte Schäden oder Mängel sind
den zuständigen verantwortlichen Personen unverzüglich mit-
zuteilen.
(7) Eine Prüfung durch einen Sachverständigen ersetzt eine
Prüfung durch eine verantwortliche Person, eine Prüfung
durch eine verantwortliche Person ersetzt eine Prüfung durch
eine fachkundige Person.
§ 6
Anerkennung von Sachverständigen
(1) Der Unternehmer darf die in dieser Verordnung vorge-
schriebenen Prüfungen durch Sachverständige nur von Sach-
verständigen durchführen lassen, die von der zuständigen
Behörde hierfür anerkannt sind oder einer von der zuständi-
gen Behörde hierfür anerkannten sachverständigen Stelle
angehören.
(2) Der Unternehmer darf die in Anlage Spalte 1 Num-
mern 1, 3.1 (halbjährlichen Prüfungen), 4.1 (halbjährlichen
Prüfungen), 15.1, 15.2, 16.1, 18.1, 19.1 und 22 vorgeschriebe-
nen Prüfungen auch von Personen durchführen lassen, die
dem Unternehmen angehören. Diese Personen müssen:
­ persönlich und fachlich geeignet sein,
­ ihre Tätigkeit unabhängig und frei von Weisungen ausüben
und
­ für diese Prüfungen von der zuständigen Behörde an-
erkannt sein.
(3) Die Anerkennungen können räumlich und sachlich
beschränkt und zeitlich befristet werden.
(4) Sachverstände im Sinne dieser Verordnung sind auch
die in anderen Ländern auf Grund einer Bergverordnung für
bestimmte Aufgabenbereiche anerkannten Sachverständigen.
§ 7
Verhalten im Betrieb
(1) Alkoholische Getränke oder Drogen dürfen während
der Arbeitszeit einschließlich der Arbeitspausen nicht mitge-
führt, aufbewahrt oder eingenommen werden.
(2) Beschäftigte, die unter Einfluss von Alkohol, Drogen
oder Medikamenten mit berauschender Wirkung stehen, dür-
fen sich in den Einrichtungen nicht aufhalten und dort nicht
geduldet werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass auch Werks-
fremde, soweit sie im Betrieb der Gefahr von Gesundheitsschä-
den oder Verletzungen ausgesetzt sein können, über persön-
liche Schutzausrüstung verfügen und diese benutzen.
(4) Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen dürfen
nur für vorübergehende Eingriffe bei Prüfungen durch verant-
wortliche Personen und bei Prüfungen durch Sachverständige,
der Fehlersuche, der Beseitigung von Schäden oder Mängeln
sowie dem Auswechseln oder Ändern von Anlagenteilen besei-
tigt, geändert, unwirksam gemacht oder in ihrer Wirkung
beeinträchtigt werden, sofern diese Eingriffe sicherheitlich
vertretbar sind oder sicherheitlich ausreichende Ersatzmaß-
nahmen getroffen worden sind.
§ 8
Fremdsprachige Beschäftigte
(1) Der Unternehmer hat für Einrichtungen, in denen Per-
sonen mit unterschiedlicher Muttersprache beschäftigt wer-
den, eine einheitliche Verkehrssprache festzulegen.
(2) Beschäftigte dürfen mit selbständigen Arbeiten nur
betraut werden, wenn sie die in der Verkehrssprache gegebe-
nen Weisungen richtig auffassen und sich in dieser Sprache
eindeutig verständlich machen können.
(3) Mindestens eine anwesende verantwortliche Person
oder weisungsberechtigte Person muss die Verkehrssprache
beherrschen und Deutsch sprechen, Deutsch lesen und
Deutsch schreiben können.
§ 9
Sicherung von Einrichtungen
(1) Einrichtungen, von denen in Stör- oder Schadensfällen
Gefahren für die Umgebung ausgehen können, müssen von
Gebäuden, öffentlichen Verkehrsanlagen und ähnlichen zu
schützenden Objekten so weit entfernt errichtet werden, dass
Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen ver-
mieden werden und eine ungehinderte Bekämpfung der
Gefahren möglich ist.
(2) Einrichtungen sind gegen Blitzeinschläge zu schützen,
soweit es nach Lage, Bauweise oder Nutzung erforderlich ist.
(3) Unbefugten ist das Betreten der Einrichtungen verbo-
ten. Das Verbot ist an den Zugängen auf Tafeln bekannt zu
machen.
(4) Betriebsplätze mit ortsfesten Einrichtungen sind gegen
den Zutritt Unbefugter durch Zäune, Mauern oder andere
gleichwertige Absperrungen zu sichern, unbewachte Zugänge
sind verschlossen zu halten. Dies gilt nicht für zugehörige
Teilflächen, die nur für den gelegentlichen Einsatz von
Maschinen oder Geräten oder zur vorübergehenden Lagerung
von Betriebsstoffen bestimmt sind.
(5) Betriebsplätze ohne ortsfeste Einrichtungen sind zu
sichern, soweit die persönliche Sicherheit oder die Sicherheit
des öffentlichen Verkehrs es erfordert.
§ 10
Überwachung des Betriebes
(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Gefahren-
zustände rechtzeitig erkannt und beseitigt werden können.
(2) Über Betriebsstörungen, die sicherheitlich erhebliche
Eingriffe oder sonstige für die Sicherheit wesentliche Maßnah-
men erforderlich gemacht haben, sind Aufzeichnungen zu
führen, die wenigstens zwei Jahre lang aufzubewahren sind.
(3) Für Förderbetriebe ist zur Entgegennahme von Mel-
dungen eine ständig besetzte Stelle einzurichten, von der aus
im Gefahrenfalle die erforderlichen Maßnahmen sofort einge-
leitet werden können.
(4) In Erdgasförderbetrieben und Untergrundspeicherbe-
trieben für gefährliche Gase und Flüssigkeiten sind die für die
ständige Überwachung der Sicherheit zu erfassenden Daten
durch Fernüberwachungseinrichtungen an die ständig
besetzte Stelle zu übermitteln. Die übermittelten Daten müs-
sen ständig ablesbar oder abrufbar sein und mögliche Gefah-
renzustände jederzeit erkennen lassen.
(5) Bei Gefahr müssen von der ständig besetzten Stelle aus
die fernüberwachten Einrichtungen abgeschaltet und die
fernüberwachten Bohrungen geschlossen werden können.
Wirken die Überwachungseinrichtungen auf einen Sicher-
heitsstromkreis, durch den bei Gefahr eine fernüberwachte
Einrichtung selbsttätig abgeschaltet oder eine fernüberwachte
Bohrung selbsttätig geschlossen wird, genügt es, wenn das
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Ansprechen der Sicherheitsschaltung an die ständig besetzte
Stelle übermittelt wird.
(6) Werden andere Förderbetriebe oder damit im Zusam-
menhang stehende Einrichtungen zur Gewährleistung der
Sicherheit überwacht, finden die Absätze 4 und 5 entspre-
chende Anwendung.
§ 11
Auflässige Bohrungen
(1) Bohrungen, die nicht mehr benötigt werden, sind so zu
verfüllen, dass Einbrüche an der Erdoberfläche vermieden
werden und eine spätere Nutzung des Untergrundes zur
Gewinnung von Bodenschätzen und Wasser oder zur Unter-
grundspeicherung nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt nicht
für auflässige Bohrungen von Tagebauen, soweit sie später vom
Abbau erfasst werden.
(2) Erdöl- und Erdgasträger, Speicherhorizonte sowie nutz-
bare Wasserstockwerke sind abzudichten. Im Bereich nutzba-
rer Salzlagerstätten ist Vorsorge zu treffen, dass Wasser nicht in
die Lagerstätte eindringen kann.
Abschnitt 3
Bohrgerüste
§ 12
Allgemeine Anforderungen
(1) Es dürfen nur Bohrgerüste verwendet werden, deren
Festigkeit und Standsicherheit für die zulässigen Belastungen
rechnerisch nachgewiesen sind. Die Richtigkeit des Nachwei-
ses muss von einem von der zuständigen Behörde anerkannten
Sachverständigen bestätigt sein.
(2) Der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsver-
änderlichen Bohrgerüsten mit einer zulässigen Belastung des
Hebesystems von 200 kN und mehr bedürfen in Hinblick auf
ihre Eignung für den jeweiligen Einsatzzweck der Genehmi-
gung durch die zuständige Behörde. Als wesentliche Änderung
gilt insbesondere jede Veränderung der tragenden Teile und
der Ausrüstung der Bohrgerüste. Das Auswechseln von
Anlage- und Ausrüstungsteilen gegen solche gleicher Bauart
gilt nicht als wesentliche Änderung.
(3) Für Bohrgerüste mit einer zulässigen Hakenregellast
unter 200 kN kann der rechnerische Nachweis nach Absatz 1
entfallen, wenn die Sicherheit des Bohrgerüstes anderweitig
nachgewiesen ist.
(4) Soweit es die Bauart und Betriebsweise der Bohrgerüste
zulässt, müssen Gestänge- und Arbeitsbühnen umkleidet sein,
wenn es die Witterungsverhältnisse erfordern.
(5) Im Blickfeld der Person, die das Hebewerk bedient, sind
auf einem Schild die Hakenregellast und die Hakenausnahme-
last für jede genehmigte Einscherung des Hebewerkseils und
die zulässige Belastung der Arbeitsbühne anzugeben.
(6) Bohrgerüstbühnen müssen über fest eingebaute Leitern
oder Treppen erreichbar sein. Liegt die Arbeitsbühne mehr als
2 m über dem Erdboden, müssen von ihr wenigstens zwei
Fluchtwege nach verschiedenen Richtungen zum Erdboden
führen. Satz 1 gilt nicht für verfahrbare Verrohrungsbühnen.
(7) Beim Erstellen und Aufwältigen von Bohrungen, an
denen Ausbrüche nicht ausgeschlossen werden können, muss
die Gestängebühne mit einer Abseilvorrichtung ausgerüstet
sein, mit der das Bühnenpersonal den Gefahrenbereich schnell
und sicher verlassen kann. Diese Abseilvorrichtung bedarf der
Genehmigung durch die zuständige Behörde.
§ 13
Fahrsicherungen und Anzeigevorrichtungen
(1) Hebewerke an Bohrgerüsten müssen mit einer zuverläs-
sigen Bremseinrichtung versehen sein, die es der Person, die
das Hebewerk bedient, ermöglicht, das Hebewerk jederzeit
gefahrlos stillzusetzen.
(2) Die Hebewerke müssen mit einer Anzeigevorrichtung
für die Hakenlast versehen sein. Bei einer Hakenregellast über
600 kN muss die Anzeigevorrichtung schreibend sein.
(3) Das Hebewerk an Bohrgerüsten muss mit einer Über-
treibsicherung versehen sein, die ein Unterfahren des Rollen-
lagers verhindert. Die Übertreibsicherung darf nur aus zwin-
genden Gründen und nur vorübergehend auf ausdrückliche
Weisung der zuständigen verantwortlichen Person überbrückt
werden. Die Überbrückung muss der Person, die das Hebe-
werk bedient, deutlich erkennbar sein.
§ 14
Seilsicherheiten, Nachnehmen und Kürzen
des Hebewerkseiles
(1) Die beim Betrieb von Bohrgerüsten verwendeten Seile
müssen gegenüber den zulässigen Belastungen, bezogen auf
die Mindestbruchkraft der Seile, mindestens folgende Sicher-
heiten haben:
Hebewerkseile
bei Hakenregellast . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0 fach,
bei Hakenausnahmelast . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0 fach,
Nackenseile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5 fach,
Abspannseile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5 fach,
Errichteseile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0 fach.
(2) Bei Bohrgerüsten mit einer Hakenregellast von mehr als
1000 kN ist das Hebewerkseil nach einem vom Unternehmer
für jedes Bohrgerüst nach den Betriebserfahrungen und der
jeweiligen Beanspruchung festzulegenden Plan regelmäßig
nachzunehmen und zu kürzen.
§ 15
Bedienung des Hebewerkes
(1) Der Unternehmer hat den mit der Bedienung des Hebe-
werkes beauftragten Personen eine schriftliche Anweisung
auszuhändigen.
(2) Das Hebewerk darf nur in außergewöhnlichen Fällen
und nur auf ausdrückliche Weisung der zuständigen verant-
wortlichen Person mit einer höheren als der Hakenregellast
belastet werden. Dabei darf die Hakenausnahmelast nicht
überschritten werden.
(3) Arbeiten, bei denen die Hakenregellast überschritten
werden soll, dürfen nur durchgeführt werden, wenn das Seil
keine die Tragfähigkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist.
Die zuständige verantwortliche Person hat dafür zu sorgen,
dass alle entbehrlichen Personen für die Dauer der Arbeiten
die Arbeitsbühne verlassen.
(4) Das Hebewerk darf zur Beförderung von Personen nicht
benutzt werden.
§ 16
Aufbau, Abbau und Umsetzen von Bohrgerüsten
(1) Bohrgerüste dürfen nur auf geeignetem Untergrund
und, soweit nach der statischen Berechnung eine Gründung
erforderlich ist, nur auf geeigneten Fundamenten oder sonsti-
Dienstag, den 26. August 2014 349
HmbGVBl. Nr. 43
gen Gründungen errichtet werden. Die nach den anerkannten
Regeln der Bautechnik für die Fundamente oder sonstigen
Gründungen erforderlichen Berechnungen sind von nach dem
Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen zu prüfen.
Die nach der statischen Berechnung zulässige Schiefstellung
des Bohrgerüstes darf nicht überschritten werden.
(2) Es ist Vorsorge zu treffen, dass die Gründung des Bohr-
gerüstes nicht hinterspült oder unterspült werden kann.
(3) Beim Auf- und Abbau sowie beim Umsetzen von Bohr-
gerüsten dürfen sich Unbeteiligte nicht im gefährdeten
Bereich aufhalten. Höhenarbeiten dürfen nur von fachkundi-
gen und körperlich geeigneten Personen ausgeführt werden.
(4) Bohrgerüste sind fachgerecht zu erden.
(5) Aufbau, Abbau und Umsetzen müssen bei Bohrgerüsten
mit einer zulässigen Hakenregellast über 600 kN und einer
Bohrgerüsthöhe über 20 m durch eine verantwortliche Person,
bei allen anderen Bohrgerüsten durch eine fachkundige Person
ständig überwacht werden. Diesen Personen ist eine schrift-
liche Anweisung für die genannten Arbeiten auszuhändigen.
§ 17
Bohrgerüstbuch
(1) Für jedes ortsveränderliche Bohrgerüst ist ein Bohr-
gerüstbuch anzulegen, das mindestens folgende Unterlagen
und Nachweise enthalten muss:
1. Genehmigungen mit den zugehörigen Unterlagen; bei
Bohrgerüsten, die einer Genehmigung nicht bedürfen, die
entsprechenden Betriebsplanzulassungen mit den zu-
gehörigen Betriebsplänen,
2. Genehmigung der am Bohrgerüst verwendeten Abseilvor-
richtung,
3. Verzeichnis der zum Bohrgerüst gehörigen Ausrüstung,
4. Herstellerbescheinigungen über die am Bohrgerüst verwen-
deten Seile,
5. Berichte über die Ergebnisse der Prüfungen nach der Num-
mer 3 der Anlage und Nachweise über die Ergebnisse der
Prüfungen nach der Nummer 2.3 der Anlage,
6. Angaben über die Beseitigung von Mängeln, die bei Prü-
fungen festgestellt wurden,
7. Bescheinigungen über am Bohrgerüst vorgenommene
Schweißarbeiten und Instandsetzungsarbeiten an tragen-
den Teilen,
8. schriftliche Anweisungen für die Montage und
9. Angaben über Zeit und Ort eines jeden Einsatzes.
(2) Bei Bohrgerüsten, deren Genehmigung auf Antrag des
Herstellers erteilt worden ist, tritt an die Stelle der in Absatz 1
Nummern 1 bis 3 genannten Unterlagen die in der Genehmi-
gung geforderte Bohrgerüstbescheinigung des Herstellers mit
den zugehörigen Unterlagen.
(3) Das Bohrgerüstbuch ist am jeweiligen Aufstellungsort
des Bohrgerüstes oder an einer anderen den verantwortlichen
Personen zugänglichen Stelle in der Nähe des Aufstellungs-
ortes aufzubewahren.
Abschnitt 4
Bohrbetrieb
§ 18
Allgemeines
(1) Bohrungen sind so anzusetzen, dass ihr Abstand von
Gebäuden, öffentlichen Verkehrsanlagen und ähnlichen zu
schützenden Objekten mindestens das 1,1 fache der Bohr-
gerüsthöhe beträgt.
(2) Jede Bohrung ist am Zugang des Bohrplatzes mit einem
Schild zu kennzeichnen, auf dem die Bohrung sowie Namen
und Anschriften der Bohrfirma und des Unternehmers
bezeichnet sind.
(3) Werden an Erdöl- und Erdgasbohrungen während des
Bohrbetriebes Testarbeiten durchgeführt gilt § 33 Absatz 5.
§ 19
Verrohrung und Zementation
(1) Bohrungen, mit denen Erdöl- oder Erdgaslagerstätten
erschlossen werden sollen oder mit denen Lagerstätten dieser
Art angebohrt werden können, sind mit Standrohren zu ver-
sehen und durch Verrohrung zu sichern.
(2) Die Ankerrohrfahrt ist einzubauen, bevor die Bohrung
mögliche erdöl- oder erdgasführende Gebirgsschichten
erreicht. Sie ist so abzusetzen, dass eine zuverlässige Veranke-
rung der Absperreinrichtungen und der nachfolgenden Rohr-
fahrten gewährleistet ist. Ist mit dem Anbohren oberflächen-
nahen Erdgases zu rechnen gilt § 20 Absatz 4.
(3) Die Absetzteufen der einzelnen Rohrfahrten sind unter
Berücksichtigung der Gebirgsfestigkeit und des zu erwarten-
den Lagerstättendruckes so festzusetzen, dass ein Aufbrechen
des Gebirges in dem jeweils unverrohrten Teil des Bohrloches
beim Auftreten von Erdöl oder Erdgas vermieden wird.
(4) Die Verrohrung ist durch Zementation im Gebirge
zuverlässig zu verankern. Die einzelnen Rohrfahrten sind so
weit aufzuzementieren, dass ein dichter Abschluss des Bohr-
loches gegen den nicht zementierten Teil des Ringraumes
erreicht wird. Die Ankerrohrfahrt ist vollständig zu zementie-
ren.
(5) Die Zementationsstrecken sind ferner so zu bemessen,
dass nutzbare Wasserstockwerke, nicht genutzte Erdöl- oder
Erdgasträger und laugenführende Gebirgsschichten abgedich-
tet werden und ein Eindringen von Wasser in nutzbare Salz-
lagerstätten vermieden wird.
(6) Während der Zementation ist der Betriebsdruck in der
Zementierleitung ständig zu überwachen. Deuten Anzeichen
darauf hin, dass der zulässige Betriebsdruck in der Leitung
überschritten werden kann, sind die Zementierpumpen zu
drosseln und erforderlichenfalls abzuschalten.
(7) Die Lage der Zementationsstrecken ist durch Messung
zu ermitteln. Ein Misslingen der Zementation ist der zuständi-
gen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(8) Für Bohrungen, mit denen andere gas- oder flüssig-
keitsführende Gebirgsschichten oder Hohlräume angebohrt
werden können, bei denen Ausbrüche nicht ausgeschlossen
werden können, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
(9) Andere als die in den Absätzen 1 und 8 genannten Boh-
rungen sind unter Berücksichtigung des späteren Betriebs-
zweckes zu verrohren und erforderlichenfalls zu zementieren,
soweit Belange der Betriebssicherheit, des Lagerstätten-
schutzes oder des Gewässerschutzes es erfordern. Im nicht
standfesten Gebirge ist ein Standrohr zu setzen, wenn der
Anfangsdurchmesser der Bohrung 400 mm überschreitet.
§ 20
Absperreinrichtungen
(1) Beim Erstellen der in § 19 Absätze 1 und 8 genannten
Bohrungen muss der Bohrlochkopf mit Absperreinrichtungen
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ausgerüstet sein, die im Falle eines Ausbruches den Voll-
abschluss des Bohrloches und den Abschluss des Ringraumes
gewährleisten. Die Absperreinrichtungen müssen eingebaut
sein, bevor die Bohrung nach Einbau der Ankerrohrfahrt und
der nachfolgenden Rohrfahrten jeweils weiter vertieft wird.
(2) Die Druckstufen der Absperreinrichtungen müssen den
höchsten Kopfdrücken genügen, die bis zum Erreichen der
Einbauteufe der nächsten Rohrfahrt oder nach Einbau der
letzten Rohrfahrt bis zum Erreichen der Endteufe zu erwarten
sind.
(3) Ist der höchste zu erwartende Kopfdruck größer als 0,5
MPa müssen für jede der beiden in Absatz 1 genannten
Absperrfunktionen wenigstens zwei voneinander unabhängige
und nach einem unterschiedlichen Prinzip arbeitende Ab-
sperreinrichtungen eingebaut sein.
(4) Ist mit dem Anbohren oberflächennahen Erdgases zu
rechnen, bevor die Ankerrohrfahrt eingebaut werden kann, ist
der Bohrlochkopf mit einer Einrichtung zu versehen, mit der
das Bohrloch geschlossen und gleichzeitig gefahrlos entlastet
werden kann.
(5) Es ist sicherzustellen, dass der eingebaute Bohrstrang
im Bereich der Arbeitsbühne jederzeit schnell verschlossen
werden kann.
(6) Aufwältigungsarbeiten an Bohrungen, bei denen die
Gefahr eines Ausbruchs nicht auszuschließen ist, dürfen erst
begonnen werden, nachdem der Bohrlochkopf mit Absperrein-
richtungen ausgerüstet worden ist. Absatz 1 Satz 1 und die
Absätze 2, 3, 5, 7, 8 und 9 gelten entsprechend.
(7) Absperreinrichtungen dürfen nur abgebaut oder
unwirksam gemacht werden, wenn das Bohrloch gegen Aus-
brüche sicher ist.
(8) Die Absperreinrichtungen müssen von der Arbeits-
bühne des Bohrgerüstes sowie von einem in sicherer Entfer-
nung vom Bohrloch befindlichen weiteren Bedienungsstand
außerhalb des Bohrgerüstes betätigt werden können.
(9) Die Energieversorgung der Absperreinrichtungen ist so
zu bemessen, dass diese komplett zweimal geschlossen und
einmal geöffnet werden können.
§ 21
Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen
(1) Beim Erstellen der in § 19 Absätze 1 und 8 genannten
Bohrungen muss der Bohrlochkopf mit absperrbaren
Anschlüssen versehen sein, durch die Gase oder Flüssigkeiten
aus der Bohrung abgelassen und in die Bohrung eingepumpt
werden können. Der Anschluss zum Einpumpen muss so
beschaffen sein, dass die Spülungspumpen und andere Hoch-
druckpumpen schnell und gefahrlos angeschlossen werden
können.
(2) In sicherer Entfernung vom Bohrloch muss an gut
zugänglicher Stelle eine mit dem Bohrlochkopf verbundene
Druckentlastungseinrichtung vorhanden sein, mit der Gase
und Flüssigkeiten aus dem Bohrloch gefahrlos abgeleitet wer-
den können. Die Druckentlastungseinrichtung muss mit min-
destens zwei regelbaren Düsen ausgerüstet sein, die sich
während des Betriebes einzeln auswechseln lassen. Die Druck-
entlastungseinrichtung und die Anschlussleitung sind so aus-
zulegen, dass sie dem höchsten am Bohrlochkopf zu erwarten-
den Druck standhalten.
(3) Bei Bohrungen, bei denen der höchste zu erwartende
Kopfdruck 0,5 MPa nicht übersteigt, genügt es, wenn anstelle
der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannten Druckentlastungsein-
richtung eine andere zur Druckentlastung geeignete Einrich-
tung verwendet wird.
(4) Für das Aufwältigen von Bohrungen, bei denen die
Gefahr eines Ausbruchs nicht auszuschließen ist, gelten die
Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 22
Bohrspülung
(1) Beim Erstellen der in § 19 Absätze 1 und 8 genannten
Bohrungen müssen Menge und Beschaffenheit der umlaufen-
den Bohrspülung eine ausreichende Sicherung des Bohrloches
gewährleisten. Stoffe zur Herstellung und Beschwerung von
Bohrspülung sind an jeder Bohrung in ausreichender Menge
vorrätig zu halten.
(2) Beim Ziehen des Bohrgestänges ist rechtzeitig Spülung
nachzufüllen, damit der erforderliche Mindestdruck der Spü-
lung im Bohrloch ständig erhalten bleibt.
(3) Der Spülungsumlauf und die Beschaffenheit der umlau-
fenden Spülung sind nach näherer Weisung des Unternehmers
zu überwachen. Die Überwachung muss sich auch auf Anzei-
chen von Öl und Gasen erstrecken. Das Spülungssystem muss
mit geeigneten Messgeräten zur Überwachung des Spülungs-
umlaufs und zur Überwachung der Spülung auf Gase aus-
gerüstet sein.
(4) Vergaste Spülung ist über einen Gasabscheider zu leiten,
der ein gefahrloses Ableiten der aus der Spülung abgeschiede-
nen Gase ermöglicht. Bei Bohrungen, bei denen mit dem Auf-
treten von Schwefelwasserstoff zu rechnen ist, muss ständig
eine geeignete Gasabscheidung gewährleistet sein.
(5) Beim Erstellen anderer als der in § 19 Absätze 1 und 8
genannten Bohrungen gelten die Absätze 1 und 2 sowie Ab-
satz 3 Satz 1 entsprechend, wenn die Verwendung einer Bohr-
spülung aus Gründen der Standsicherheit des Bohrloches
erforderlich ist.
(6) Für das Aufwältigen von Bohrungen gelten die Absätze
1 bis 4 entsprechend, soweit das Bohrloch bei der Aufwälti-
gung zur Verhütung von Ausbrüchen mit Spülung gesichert
wird.
§ 23
Spülungspumpen
(1) Spülungspumpen müssen mit Sicherheitseinrichtungen
gegen unzulässige Drucksteigerung im Pumpengehäuse und
im nachgeschalteten Spülungssystem ausgerüstet sein.
(2) Die Sicherheitseinrichtungen von Spülungspumpen
sind so zu warten, dass Verstopfungen vermieden werden.
(3) Die Bedienung und Wartung von Spülungspumpen darf
nur zuverlässigen und unterwiesenen Personen übertragen
werden.
§ 24
Gestänge- und Verrohrungsarbeiten
(1) Zum Ein- und Ausbau von Bohr- und Pumpgestänge
sowie von Futter- und Steigrohren dürfen nur geeignete und
passende Ein- und Ausbauwerkzeuge verwendet werden. Ein-
und Ausbauwerkzeuge, die beschädigt sind oder sonstige Män-
gel aufweisen, dürfen nicht benutzt werden.
(2) Der Drehtisch darf zum Brechen und zum Kontern von
Gestänge und Rohrverbindungen nicht benutzt werden. Beim
Brechen besonders festsitzender Verbindungen dürfen nur die
unmittelbar damit beschäftigten Personen auf der Arbeits-
bühne anwesend sein.
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HmbGVBl. Nr. 43
(3) Spinnketten dürfen zum Verschrauben von Gestänge
und Rohren nur verwendet werden, wenn ein maschinelles
Werkzeug zum Verschrauben nicht verfügbar ist oder nicht
eingesetzt werden kann.
(4) Bei Arbeiten auf der Gestängebühne muss das Bühnen-
personal stets angeseilt sein. Für die Bühnenarbeit notwendige
Gegenstände oder Werkzeuge sind gegen Herabfallen zu
sichern.
(5) Fahrbare Verrohrungsbühnen dürfen nur über den
dafür bestimmten Einstieg bestiegen werden. Mitgeführte
Teile sind so unterzubringen, dass sie weder unterfassen noch
herabfallen können. Lasten dürfen nicht an der Bühne ange-
schlagen werden. Ausschwenkbare Verrohrungsbühnen sind
beim Verfahren gegen unbeabsichtigtes Verschwenken zu
sichern.
(6) Gestänge- und Verrohrungsarbeiten dürfen nur von
unterwiesenen Personen ausgeführt werden. Ihnen ist eine
schriftliche Anweisung auszuhändigen.
§ 25
Umgang mit Zangen
(1) Beim Brechen und Kontern ist der Aufenthalt im
Schwenkbereich der Rotaryzangen verboten.
(2) Rotaryzangen dürfen nur bis zu der vom Hersteller
angegebenen Belastungsgrenze beansprucht werden. Bei Bean-
spruchung nahe der Belastungsgrenze ist ein Zugkraftmesser
zu verwenden.
(3) Rotaryzangen sind auf der Zugseite und auf der Halte-
seite mit Sicherheitsseilen zu versehen. Halteseile und Sicher-
heitsseile sind fest zu verankern. Spill- oder Windenseile dür-
fen als Halteseile nicht verwendet werden. Die verwendeten
Seile müssen gegenüber den zulässigen Belastungen, bezogen
auf die Mindestbruchkraft der Seile, mindestens die 2,5 fache
Seilsicherheit haben.
(4) Schweißungen zur Instandsetzung beschädigter Ro-
taryzangen dürfen nur vom Hersteller oder einem vom Her-
steller benannten Fachbetrieb vorgenommen werden.
(5) Backenwechsel und andere Arbeiten an hydraulischen
oder pneumatisch betätigten Zangen dürfen erst begonnen
werden, nachdem die Druckleitung abgesperrt und das Druck-
system in den Zangen vollständig entlastet worden ist.
§ 26
Spillarbeiten
(1) Spille müssen mit einer Schutzeinrichtung versehen
sein, die die erste Seilumschlingung von den Folgenden
trennt. Sie müssen ferner mit einem Notausschalter ausge-
rüstet sein, den das Bedienungspersonal jederzeit leicht betäti-
gen kann.
(2) Der Spillkopf darf zum Heben und Senken von Lasten
nicht verwendet werden.
(3) Beim Arbeiten mit dem Spillkopf muss das Bedienungs-
personal die bewegte Last ständig beobachten. Ist das nicht
möglich, darf er die Last nur bewegen, wenn er hierzu Signal
oder Weisung erhalten hat.
(4) Spille dürfen nur von unterwiesenen Personen bedient
werden.
§ 27
Verhalten bei Ausbrüchen
(1) Deuten Anzeichen auf einen drohenden Ausbruch aus
dem Bohrloch hin, hat die zuständige verantwortliche Person
unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung
des Ausbruches zu treffen.
(2) Ereignet sich ein Ausbruch, sind unverzüglich die erfor-
derlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Ausbruches und
zum Schutz der Beschäftigten zu treffen. Können durch den
Ausbruch Leben und Gesundheit von Personen in der Umge-
bung der Bohrung gefährdet werden, sind die gefährdeten Per-
sonen unverzüglich zu warnen und die Zugänge in sicherer
Entfernung von der Bohrung abzusperren.
(3) Mit der Beaufsichtigung von Bohrungen, die nach § 20
mit Absperreinrichtungen auszurüsten sind, dürfen nur Perso-
nen beauftragt werden, die in der Verhütung und Bekämpfung
von Ausbrüchen nach einem Plan geschult worden sind. Der
Plan ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Schulung
dieser Personen ist in Abständen von höchstens zwei Jahren zu
wiederholen. Die sonstigen an diesen Bohrungen beschäftig-
ten Personen sind über das Verhalten bei Ausbrüchen zu unter-
weisen.
§ 28
Verhalten bei Bohrlocheinbrüchen
(1) Wird der Bohrplatz durch Einbrechen des Bohrloches
oder durch Ausbrüche von Gasen oder Flüssigkeiten aus dem
Untergrund gefährdet, haben sich die Beschäftigten aus dem
gefährdeten Bereich unverzüglich zurückzuziehen. Der ge-
fährdete Bereich ist abzusperren und darf nur auf Anweisung
einer verantwortlichen Person betreten werden. Wird auch der
Bereich außerhalb des Bohrplatzes gefährdet gilt § 27 Absatz 2
Satz 2 entsprechend.
(2) Durch Bohrlocheinbruch oder durch Ausbrüche ent-
standene Vertiefungen dürfen nur nach Anweisung der verant-
wortlichen Person verfüllt werden.
§ 29
Schutz angebohrter Lagerstätten und Wasserhorizonte
(1) Bohrungen sind so auszuführen, dass nutzbare Lager-
stätten, Solquellen und Wasserhorizonte nicht nachteilig
beeinflusst werden.
(2) Wenn Gründe der Sicherheit oder des Lagerstätten-
schutzes es erfordern, sind angebohrte nutzbare Lagerstätten
sowie deren Hangendes und Liegendes zu erkunden. Dies gilt
für Solquellen entsprechend. Bei Erdöl- oder Erdgasbohrun-
gen sind darüber hinaus die Beschaffenheit und Nutzbarkeit
der angebohrten Erdöl- und Erdgasträger durch Messungen,
Förderversuche oder andere geeignete Maßnahmen festzustel-
len. Die Ergebnisse der Erkundungen und Feststellungen sind
der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(3) Das Anbohren unbekannter oder zu erschließender
Erdölträger, Erdgasträger oder anderer Lagerstätten sowie
angetroffene Solquellen und außergewöhnliche Wasserzuflüsse
sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 30
Überwachung des Bohrlochverlaufs
(1) Bei den in § 19 Absatz 1 genannten Bohrungen ist der
Bohrlochverlauf jeweils rechtzeitig vor dem Erreichen mögli-
cher Erdöl- oder Erdgasträger sowie nach dem Erreichen der
Endteufe zu vermessen. Darüber hinaus sind in den vom
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352 HmbGVBl. Nr. 43
Unternehmer festzulegenden Abständen Richtungs- und Nei-
gungsmessungen durchzuführen. Deuten diese auf eine
größere horizontale Abweichung der Bohrung gegenüber der
durch die letzte Vermessung ermittelten Lage hin, ist das
Bohrloch erforderlichenfalls zusätzlich zu vermessen.
(2) Bei planmäßig gerichteten Bohrungen nach Absatz 1
sind die Messabstände entsprechend zu verkürzen.
(3) Für andere Bohrungen, bei denen die Kenntnis des
Bohrlochverlaufs zur Vermeidung und Bekämpfung von Aus-
brüchen und sonstigen Gefahren erforderlich ist gilt Absatz 1
entsprechend.
§ 31
Sicherung stillliegender Bohrungen
Stillliegende Bohrungen müssen verschlossen und gegen
Eingriffe Unbefugter gesichert sein. Stehen diese Bohrungen
unter Druck oder kann sich in ihnen ein Druck aufbauen, sind
die Dichtheit des Bohrlochverschlusses und das Druckver-
halten zu überwachen.
§ 32
Bohrergebnisse und Bohrbericht
(1) Die durchbohrten Gebirgsschichten sind geologisch zu
bestimmen. Proben der erschlossenen Gebirgsschichten sind
mindestens bis zur Beendigung der Bohrarbeiten aufzubewah-
ren.
(2) Wenn Gründe der Sicherheit oder des Lagerstätten-
schutzes es erfordern, sind Teufenlage, Art, Beschaffenheit und
Mächtigkeit der Gebirgsschichten durch Messverfahren
genauer zu bestimmen.
(3) Über den Verlauf jeder Bohrung sind Aufzeichnungen
zu führen und arbeitstäglich nachzutragen (Bohrbericht).
(4) Der Bohrbericht muss mindestens folgende Angaben
enthalten:
1. Teufenlage, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der
Gebirgsschichten, Zuflüsse,
2. Spülungsbeschaffenheit und -verluste,
3. Teufe der Bereiche, in denen Bohrkerne gewonnen wur-
den,
4. Durchmesser, Werkstoff und Absetzteufe der Verrohrung
sowie Teufenlage der Zementationsstrecken,
5. Durchmesser, Einbauteufe und Verkiesung von Filtern,
6. Art der Abschlüsse von Lagerstätten, Solquellen und Was-
serhorizonten,
7. Art der Absperreinrichtungen und Zeitpunkt des Einbaus,
8. Öl- und Gasspuren, Testarbeiten und Förderversuche,
9. Druckprüfungen, Teufen-, Richtungs- und Neigungsmes-
sungen und andere besondere Messungen,
10. Gestänge- und Meißelbrüche, Fangarbeiten und andere
besondere Vorkommnisse.
(5) Für Bohrungen von geringer Bedeutung kann die
zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 4 bewilligen.
(6) Der Bohrbericht ist bei Bohrungen, die in Förderung
genommen werden, mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt
ihrer Inbetriebnahme, in allen anderen Fällen mindestens ein
Jahr über den Zeitpunkt ihrer Verfüllung hinaus aufzubewah-
ren.
Abschnitt 5
Förderbohrungen
§ 33
Allgemeine Anforderungen
(1) Die Bohrlochverschlüsse von Förderbohrungen müssen
dicht schließen. Der Bohrlochkopf muss so ausgelegt sein, dass
er dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck standhält. Die für
den Bohrlochverschluss und den Förderstrang verwendeten
Werkstoffe müssen gegen Korrosion durch die zu fördernden
Stoffe widerstandsfähig sein.
(2) Am Bohrlochkopf müssen Absperreinrichtungen vor-
handen sein, mit denen der Förderstrom jederzeit zuverlässig
unterbrochen werden kann. Wird neben dem Förderstrang
auch ein Ringraum zum Fördern oder Einleiten benutzt, muss
der Förderstrom auch im Ringraum unterbrochen werden
können.
(3) Am Bohrlochkopf müssen Messeinrichtungen einge-
baut sein, die den Druck im Förderstrang und im Förder-
ringraum ständig anzeigen. Bei Bohrungen mit einem Schließ-
druck unter 0,5 MPa (druckschwache Bohrung) genügt es,
wenn die Möglichkeit zum Anschluss geeigneter Messeinrich-
tungen besteht.
(4) Förderbohrungen sind durch ein Schild zu kennzeich-
nen, auf dem die Bezeichnung der Bohrung, die örtliche
Betriebsstelle des Unternehmers und die Rufnummer der stän-
dig besetzten Stelle vermerkt sind.
(5) Beim Testen und Freifördern von Erdöl- und Erdgas-
bohrungen, die nicht in ein vorhandenes Rohrleitungssystem
fördern, ist anfallendes Erdgas gefahrlos abzuleiten oder über
eine Fackelanlage gefahrlos zu verbrennen, anfallendes Erdöl
und andere Flüssigkeiten sind in geeigneten Behältern aufzu-
fangen.
(6) Für das Verhalten bei Ausbrüchen und Bohrlochein-
brüchen an Förderbohrungen gelten §§ 27 und 28 entspre-
chend.
(7) Für die Sicherung stillliegender Förderbohrungen gilt
§ 31 entsprechend.
(8) Vor der Einleitung von festen, flüssigen oder gasförmi-
gen Stoffen in Förderbohrungen sind die mit dem Einsatz die-
ser Stoffe verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und die
gegebenenfalls erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festzu-
legen.
§ 34
Erdöl- und Erdgasförderbohrungen
(1) Bei Förderbohrungen, die der Ausbeutung von Erdöl-
oder Erdgaslagerstätten dienen (Erdöl- und Erdgasförderboh-
rungen), gilt als höchster Kopfdruck derjenige Druck, der
nach den Lagerstättenbedingungen bei geschlossenem Bohr-
loch zu erwarten ist. Kann durch Fördermaßnahmen ein höhe-
rer Kopfdruck entstehen, ist dieser maßgebend.
(2) Förderstrang und Förderringraum der Erdöl- und Erd-
gasförderbohrungen müssen mit Anschlüssen zur Druck-
entlastung und zum Totpumpen versehen sein.
(3) Die Bohrlochverflanschung muss mit Vorrichtungen
zum Anschluss von Messeinrichtungen versehen sein, mit
denen der Druck in Ringräumen zwischen fest eingebauten
Rohrfahrten ermittelt werden kann. Dies gilt nicht für die
Verflanschung druckschwacher Erdölbohrungen sowie bei
Ringräumen, die bis zu Tage zementiert sind.
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HmbGVBl. Nr. 43
(4) Bei eruptiv fördernden Erdölbohrungen und bei Erd-
gasförderbohrungen muss hinter dem Bohrlochkopf eine
Absperreinrichtung eingebaut sein, die das Bohrloch selbst-
tätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in der dem
Bohrloch unmittelbar nachgeschalteten Einrichtung oder in
der von der Bohrung abgehenden Rohrleitung unterschritten
wird. Wird der Betriebsdruck des geförderten Erdöls oder Erd-
gases in einer dem Bohrloch unmittelbar nachgeschalteten
Einrichtung gemindert, muss die in Satz 1 genannte Absperr-
einrichtung das Bohrloch auch dann selbsttätig schließen,
wenn der zulässige Betriebsdruck im Niederdruckteil der
nachgeschalteten Einrichtung überschritten wird.
(5) Im Förderstrang der in Absatz 4 genannten Bohrungen
müssen im Bereich des Rohrschuhs und des Bohrlochkopfes
jeweils Vorrichtungen angebracht sein, die es ermöglichen, den
Förderstrang durch Einbau geeigneter Rückschlagventile oder
Stopfen abzusperren. Im Förderstrang muss außerdem eine
Absperreinrichtung vorhanden sein, die den Förderstrom im
Bohrloch bei Bruch der Bohrlochverschlüsse selbsttätig unter-
bricht. Diese Absperreinrichtung muss zusätzlich von über-
tage zu betätigen sein.
(6) Bei Förderung mit Tiefpumpen oder bei Anwendung
anderer Förderverfahren müssen an Erdölförderbohrungen
Einrichtungen vorhanden sein, die das Antriebsmittel selbst-
tätig abschalten, wenn der zulässige Betriebsdruck in der von
der Bohrung abgehenden Leitung überschritten oder der
betriebliche Mindestdruck in dieser Leitung unterschritten
wird.
(7) Die Absätze 5 und 6 finden auf Erdölförderbohrungen
keine Anwendung, wenn die Förderraten weniger als 100 m³/
Tag Nassöl als technisches open-flow betragen oder wenn die
Eigenschaften des geförderten Erdöls oder die dadurch
bedingte Betriebsweise der Bohrungen dem Einbau der in den
Absätzen 5 und 6 genannten Einrichtungen entgegenstehen.
(8) Bei auf dem Festland gelegenen Erdgasförderbohrungen
findet Absatz 5 Sätze 2 und 3 keine Anwendung, wenn die För-
derraten weniger als 400 000 m³/Tag Erdgas als technisches
open-flow betragen, der Schwefelwasserstoffgehalt des geför-
derten Erdgases 1,0 Volumenprozent nicht übersteigt und
benachbarte Bohrungen im Falle eines Ausbruches nicht
gefährdet sind.
§ 35
Untergrundspeicherbohrungen
(1) Bei Förderbohrungen, die dem Betrieb von Unter-
grundspeichern dienen (Untergrundspeicherbohrungen), gilt
als höchster zu erwartender Kopfdruck derjenige Druck, der
beim zulässigen maximalen Speicherinnendruck zu erwarten
ist.
(2) Für den Anschluss von Druckmesseinrichtungen an der
Bohrlochverflanschung von Untergrundspeicherbohrungen
gilt § 34 Absatz 3 entsprechend.
(3) Der Bohrlochkopf von Untergrundspeicherbohrungen
muss mit Absperreinrichtungen versehen sein, die den in § 34
Absatz 4 genannten Anforderungen genügen. Wird das Spei-
chergut mit Wasser, Sole oder mit einem anderen Medium
umgeschlagen, muss an beiden Eingängen des Bohrlochkopfes
eine Absperreinrichtung vorhanden sein. Die Absperreinrich-
tungen müssen das Bohrloch an beiden Eingängen selbsttätig
schließen, wenn der betriebliche Mindestdruck in der ankom-
menden oder in der abgehenden Leitung unterschritten wird.
Bei Speicherkavernen für Erdöl oder flüssige Erdölerzeugnisse
können anstelle selbsttätig wirkender Absperreinrichtungen
fernbetätigte Absperrschieber verwendet werden, wenn diese
von der ständig besetzten Stelle aus jederzeit geschlossen wer-
den können.
(4) Bei Untergrundspeicherbohrungen für Erdgas oder
andere brennbare Gase muss der Förderstrang mit Vorrichtun-
gen zum Absetzen von Rückschlagventilen oder Stopfen und
mit Absperreinrichtungen ausgerüstet sein. Die Absperrein-
richtungen müssen den Anforderungen des § 34 Absatz 5 ent-
sprechen.
(5) Bei Förderbohrungen, die der Herstellung von Kaver-
nen zur Salzgewinnung oder Untergrundspeicherung dienen
(Kavernenbohrungen), sind die Bohrlochverschlüsse für den
Kopfdruck auszulegen, der bei dem nach § 42 zulässigen maxi-
malen Kaverneninnendruck zu erwarten ist.
(6) Am Bohrlochkopf von Kavernenbohrungen muss eine
Messeinrichtung vorhanden sein, die den Druck auch in dem
mit einem Schutzmedium gefüllten Ringraum ständig anzeigt.
(7) Bei Speicherkavernen für verflüssigte und nicht verflüs-
sigte Gase, bei denen das Speichergut mit Wasser, Sole oder
einem anderen Medium umgeschlagen wird, müssen die Boh-
rungen mit einer zuverlässig wirkenden Überfüllsicherung
ausgerüstet sein.
(8) Bei Speicherkavernen für Gase, die nicht mit Wasser,
Sole oder einem anderen Medium umgeschlagen werden, sind
die Bohrungen mit Einrichtungen zu versehen, die bei der
Erstbefüllung eine unzulässige Drucküberschreitung in der
von der Bohrung abgehenden Soleleitung durch Gasübertritt
verhindern.
(9) Bei Förderbohrungen von Porenspeichern müssen För-
derstrang und Förderringraum mit Anschlüssen zur Druck-
entlastung und zum Totpumpen versehen sein.
§ 36
Einpress- und Versenkbohrungen
(1) Bei Förderbohrungen, die sekundären oder tertiären
Fördermaßnahmen dienen (Einpressbohrungen) oder die zur
sonstigen Einleitung von Stoffen in den Untergrund bestimmt
sind (Versenkbohrungen), ist Vorsorge zu treffen, dass die
durch die Bohrung eingeleiteten Stoffe nicht in andere als die
dafür bestimmten Gebirgsschichten oder Hohlräume gelangen
können.
(2) Bei unter innerem Überdruck stehenden Einpress- und
Versenkbohrungen muss am Bohrlochkopf ein Rückschlag-
ventil oder eine Absperreinrichtung angebracht werden, die
ein Zurückfließen der in die Bohrung eingeleiteten Stoffe ver-
hindert oder die Bohrung selbsttätig schließt, wenn der
betriebliche Mindestdruck in der ankommenden Rohrleitung
oder in der der Bohrung unmittelbar vorgeschalteten Einrich-
tung unterschritten wird.
(3) Der Förderstrang der in Absatz 2 genannten Bohrungen
ist mit einer Vorrichtung zu versehen, die es ermöglicht, den
Förderstrang durch Einbau eines geeigneten Stopfens oder
eines anderen Absperrorganes abzusperren. Werden einer der
genannten Bohrungen in erheblichem Umfang gefährliche
Gase oder Flüssigkeiten zugeführt, muss der Förderstrang da-
rüber hinaus mit einem Rückschlagventil oder mit einer
selbsttätig wirkenden Absperreinrichtung ausgerüstet sein, die
den Anforderungen in § 34 Absatz 5 Sätze 2 und 3 genügt.
(4) Bei Anwendung von Wärmeverfahren zur Erdölgewin-
nung oder bei sonstigen Verfahren zur thermischen Behand-
lung von Lagerstätten ist Vorsorge zu treffen, dass Wärme-
spannungen im Förderstrang und am Bohrlochkopf be-
herrscht werden.
Dienstag, den 26. August 2014
354 HmbGVBl. Nr. 43
(5) Werden durch Einpress- oder Versenkbohrungen Stoffe
eingeleitet, die besonders korrosiv sind, ist der Förderring-
raum gegen den Förderstrang dicht abzusperren und mit
einem geeigneten Schutzmedium voll aufzufüllen.
(6) Treten beim Betrieb von Versenkbohrungen schädliche
Gase, Nebel oder Dämpfe auf, muss der zur Einleitung
dienende Förderstrang der Bohrung entweder aus einem
geschlossenen System oder über eine zuverlässig wirkende
Schleuse beaufschlagt werden, die den Austritt der Gase, Nebel
oder Dämpfe verhindert.
(7) Wird der Ringraum einer Versenkbohrung zur Ablei-
tung schädlicher Gase, Nebel oder Dämpfe benutzt, sind diese
über einen Abgaskamin so ins Freie abzuführen, dass Personen
nicht gefährdet und schädliche Umwelteinwirkungen vermie-
den werden. Erforderlichenfalls sind die Gase, Nebel oder
Dämpfe vor der Ableitung ins Freie durch Waschen, Filtern
oder Verbrennen unschädlich zu machen.
§ 37
Arbeiten an Förderbohrungen
(1) Der Bohrlochverschluss einer unter innerem Überdruck
stehenden Förderbohrung darf erst abgebaut oder unwirksam
gemacht werden, nachdem das Bohrloch auf andere Weise
gegen Ausbrüche gesichert worden ist. Nach dem Abbau muss
das Bohrloch unverzüglich mit einem anderen Bohrlochver-
schluss oder mit Absperreinrichtungen ausgerüstet werden,
die den Anforderungen nach § 20 Absatz 6 genügen.
(2) Während einer Druckbehandlung ist der Betriebsdruck
in der zur Druckbehandlung dienenden Rohrleitung ständig
zu überwachen. Deuten Anzeichen darauf hin, dass der zuläs-
sige Betriebsdruck in der Leitung überschritten werden kann,
ist der Druckerzeuger zu drosseln und erforderlichenfalls
abzuschalten.
(3) Für Aufwältigungsarbeiten an Förderbohrungen gilt
Abschnitt 4 entsprechend.
§ 38
Überwachung der Förderung und Einleitung
(1) An Förderbohrungen sind die für die Beurteilung der
Lagerstätten, der Untergrundspeicher und der sonstigen
Untergrundverhältnisse wesentlichen Betriebsdaten nach
einem vom Unternehmer aufzustellenden Plan zu überwachen.
Die Betriebsdrücke, die Förder- und Entnahmemengen und
die Zusammensetzung der geförderten oder eingeleiteten
Stoffe sind in regelmäßigen Zeitabständen zu ermitteln.
Soweit Gründe der Betriebssicherheit oder des Lagerstätten-
schutzes es erfordern, sind weitere Daten regelmäßig zu erfas-
sen.
(2) Über die ermittelten Daten sind Aufzeichnungen zu
führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzule-
gen. Bei der Überwachung nach Absatz 1 festgestellte Unregel-
mäßigkeiten, die eine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit
oder der Lagerstätten befürchten lassen, sind der zuständigen
Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 39
Förderbuch
(1) Der Unternehmer hat für jede Förderbohrung ein För-
derbuch zu führen und an einer den zuständigen verantwort-
lichen Personen zugänglichen Stelle aufzubewahren.
(2) Das Förderbuch muss mindestens folgende Unterlagen
und Nachweise enthalten:
1. eine Ausfertigung des Bohrlochbildes,
2. einen vollständigen Ausrüstungsplan der Bohrung,
3. ein Verzeichnis aller wesentlichen für die Ausrüstung der
Bohrung verwendeten Teile mit den zugehörigen Werkstoff-
angaben,
4. die Daten und Ergebnisse der in Nummer 14 der Anlage
vorgeschriebenen Prüfungen,
5. Angaben über Zeitpunkt, Art und Umfang der an der Boh-
rung durchgeführten wesentlichen Arbeiten,
6. Angaben über die beim Betrieb der Bohrung aufgetretenen
Vorkommnisse.
Abschnitt 6
Gewinnung von Salzen durch Aussolen, Kavernen
§ 40
Standsicherheit von Kavernen
(1) Kavernen dürfen nur in dafür geeignetem Salzgebirge
hergestellt werden. Die Eignung des Gebirges ist vor Beginn
des Aussolens zu erkunden.
(2) Kavernen sind standsicher anzulegen. Gegen die das
Salzgebirge begrenzenden Schichten und zwischen den einzel-
nen Kavernen müssen ausreichende Salzfesten stehen bleiben.
(3) Gegenüber den Grenzen der Gewinnungsberechtigung
müssen Salzfesten von mindestens der halben Stärke der zwi-
schen benachbarten Kavernen erforderlichen Festen stehen
bleiben.
§ 41
Aussolen von Kavernen
(1) Beim Aussolen von Kavernen dürfen nur solche Aussol-
verfahren angewendet werden, die eine sichere Beherrschung
des Aussolvorganges gewährleisten.
(2) Zur Regelung und Begrenzung der Aussolhöhe ist ein
Schutzmedium anzuwenden, das das anstehende Salz nicht
löst und im Wasser praktisch unlöslich ist. Die Lage der
Grenzfläche zwischen Schutzmedium und Sole ist nach fest-
zusetzenden Fristen mit einem geeigneten Verfahren zu über-
wachen und erforderlichenfalls zu korrigieren.
(3) Vor Solbeginn und nach Beendigung des Solprozesses
ist jeweils ein Integritätstest zum Nachweis der Dichtheit im
Bereich des Übergangs Rohrschuh der letzten zementierten
Rohrfahrt zum Gebirge durchzuführen. § 19 Absatz 7 gilt ent-
sprechend.
§ 42
Kaverneninnendruck
(1) Der Kaverneninnendruck ist so zu begrenzen, dass die
Standsicherheit der Kaverne ständig gewährleistet bleibt und
der Brechdruck des die Kaverne umgebenden Gebirges nicht
erreicht wird. Die zur Gewährleistung der Standsicherheit ein-
zuhaltenden Druckänderungsraten dürfen nicht überschritten
werden.
(2) Ist zu besorgen, dass der sich aus Absatz 1 Satz 1 erge-
bende zulässige maximale Kaverneninnendruck bei geschlos-
sener Kaverne durch Einwirkung des Gebirgsdrucks oder der
Gebirgswärme überschritten wird, ist die Kaverne zu ent-
lasten.
Dienstag, den 26. August 2014 355
HmbGVBl. Nr. 43
§ 43
Überwachung der Hohlraumentwicklung von Kavernen
(1) Beim Aussolen von Kavernen ist das Volumen der ent-
standenen Hohlräume monatlich aus den in die Kavernen ein-
geleiteten Wassermengen und den ausgesolten Salzmengen zu
errechnen und zu dokumentieren.
(2) Lage, Ausdehnung und Volumen der Kavernen sind mit
einem von der zuständigen Behörde anerkannten Messverfah-
ren zu ermitteln. Hierzu hat der Unternehmer einen Plan auf-
zustellen und der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Mess-
ergebnisse sind zeichnerisch darzustellen und der zuständigen
Behörde unverzüglich vorzulegen. Dabei ist der zum Zeit-
punkt der Messung nach Absatz 1 errechnete Hohlraum zum
Vergleich anzugeben.
(3) Soweit Kavernen zu Untergrundspeicherzwecken ge-
nutzt werden und durch Umschlag des Speichergutes eine
Hohlraumvergrößerung zu erwarten ist, ist nachzuweisen, dass
die zugelassenen Durchmesser nicht überschritten werden.
Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 44
Messungen an der Tagesoberfläche
(1) Über Kavernenfeldern und Einzelkavernen sind zur
Feststellung von Einwirkungen auf die Tagesoberfläche Fest-
punktnetze anzulegen und in festzulegenden Zeitabständen zu
vermessen.
(2) Die Ergebnisse der Messungen nach Absatz 1 sind aus-
zuwerten. Lässt die Auswertung Einwirkungen auf die
Tagesoberfläche erkennen, sind die Ergebnisse in übersicht-
licher Form als Höhenfestpunktriss darzustellen. Er ist inner-
halb von drei Monaten nach Durchführung der Messungen der
zuständigen Behörde vorzulegen.
Abschnitt 7
Lagerung und Umschlag von entzündlichen, leicht- oder
hochentzündlichen Flüssigkeiten in Lageranlagen mit
einem Gesamtrauminhalt von weniger als 10.000 Litern
§ 45
Allgemeine Anforderungen
(1) Entzündliche, leicht- oder hochentzündliche Flüssig-
keiten sind so zu lagern, dass Brände, Explosionen und sons-
tige Gefahren für Personen und Sachgüter vermieden werden.
Lagerbehälter müssen nach dem Stand der Technik montiert,
installiert und betrieben werden.
(2) Der Lagerung dienende Einrichtungen ­ insbesondere
Lagerbehälter, Lagerräume, Auffangräume, Füll- und Entleer-
stellen sowie deren Zubehör ­ müssen den betriebsmäßig zu
erwartenden Beanspruchungen standhalten, ohne undicht zu
werden, und gegen die in ihnen gelagerten Stoffe widerstands-
fähig sein. Sie sind so anzuordnen oder aufzustellen, dass sie
gegen gefährdende Einwirkungen von außen geschützt sind.
(3) Die Einrichtungen sind so zu errichten, dass auftre-
tende Undichtheiten leicht erkennbar sind und etwa auslau-
fende Flüssigkeiten aufgefangen und beseitigt werden können.
Unbeschadet wasserrechtlicher Vorschriften ist sicherzustel-
len, dass ausgelaufene Flüssigkeiten nicht in oberirdische
Gewässer oder ein öffentliches Entwässerungsnetz gelangen
oder in den Untergrund versickern können.
(4) Der Befüllung oder Entleerung von Behältern dienende
Fördereinrichtungen müssen im Falle eines Brandes oder
einer Explosion von einem Ort aus stillgesetzt werden können,
der schnell und ungehindert erreichbar ist.
§ 46
Ausrüstung von Lagerbehältern
(1) Lagerbehälter müssen mit einer Belüftungs- und Ent-
lüftungsöffnung versehen sein, die das Entstehen gefährlicher
Über- oder Unterdrücke verhindert. Es ist Vorsorge zu treffen,
dass die bei der Befüllung ausströmenden Dampf-Luftgemi-
sche gefahrlos abgeleitet werden. Die Sätze 1 und 2 finden
keine Anwendung auf Lagerbehälter, die mit einem geschlos-
senen Gaspendelsystem arbeiten.
(2) Öffnungen von Lagerbehältern, durch die Flammen in
den Lagerbehälter schlagen können, müssen mit einer zertifi-
zierten Flammendurchschlagsicherung ausgerüstet sein, wenn
im Inneren des Behälters mit dem Auftreten explosionsfähiger
Atmosphäre zu rechnen ist. Das gilt nicht für Behälter, die
einer Explosion in ihrem Innern standhalten. Das gilt ferner
nicht für Peilöffnungen und sonstige Öffnungen, die betriebs-
mäßig dicht verschlossen und gegen unbeabsichtigtes Öffnen
gesichert sind.
(3) Lagerbehälter, die mit einem inneren Überdruck von
mehr als 0,01 MPa betrieben werden, müssen mit einer Ein-
richtung zur Überwachung des inneren Überdrucks ausge-
rüstet sein. Sie müssen darüber hinaus mit einer Sicherheits-
einrichtung gegen Drucküberschreitung versehen sein, wenn
der zulässige Betriebsdruck überschritten werden kann. Wer-
den Lagerbehälter dieser Art betriebsmäßig geöffnet, müssen
sie mit einer von Hand bedienbaren Abblaseinrichtung ver-
sehen sein.
(4) Lagerbehälter müssen mit einer Einrichtung zur Fest-
stellung des Füllstandes ausgerüstet werden. Der höchstzuläs-
sige Füllstand muss deutlich gekennzeichnet sein. Satz 1 fin-
det keine Anwendung auf Lagerbehälter mit durchscheinen-
den Wandungen, die den jeweiligen Füllstand eindeutig erken-
nen lassen.
(5) Rohrleitungsanschlüsse von Lagerbehältern, die unter-
halb des zulässigen Füllstandes liegen, müssen mit einer
Absperreinrichtung versehen sein.
(6) Lagerbehälter müssen mit wenigstens einer Ein-
stiegsöffnung versehen sein. Bei kleineren Lagerbehältern
genügt es, wenn wenigstens eine Besichtigungsöffnung vor-
handen ist.
(7) Lagerbehälter, deren Werkstoffe nicht korrosionsbe-
ständig sind, müssen gegen Korrosion von außen geschützt
sein. Soweit es die Eigenschaften des Lagergutes erfordern,
sind darüber hinaus geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen
Innenkorrosion zu treffen.
(8) Jeder Lagerbehälter muss mit einem Herstellerschild
versehen sein. Außerdem müssen am Lagerbehälter die
Gefährlichkeitsmerkmale der in ihm gelagerten Flüssigkeiten
und die zulässige Lagermenge gut sichtbar bezeichnet sein.
§ 47
Zusammenlagern von Flüssigkeiten
verschiedener Gefährlichkeitsmerkmale
(1) Werden entzündliche, leicht- oder hochentzündliche
Flüssigkeiten, die verschiedene Gefährlichkeitsmerkmale auf-
weisen zusammen gelagert, sind die Anforderungen der jeweils
ungünstigsten Einstufung für den gesamten Bereich der
Zusammenlagerung maßgebend. Das gilt insbesondere für den
Dienstag, den 26. August 2014
356 HmbGVBl. Nr. 43
Brand- und Explosionsschutz sowie für die Begrenzung der
Lagermengen.
(2) Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn entzündliche,
leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten verschiedener
Einstufungen
1. bei oberirdischer Lagerung im Freien in einem Auffang-
raum oder in einem unterteilten Behälter,
2. bei unterirdischer Lagerung in einem unterteilten Lager-
behälter oder
3. bei der Lagerung in Gebäuden in einem Lagerraum gelagert
werden.
(3) Leichtes Heizöl darf mit Vergaserkraftstoffen oder mit
anderen entzündlichen, leicht- oder hochentzündlichen Flüs-
sigkeiten nicht zusammen gelagert werden.
(4) Werden in einem unterteilten Lagerbehälter entzündli-
che, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten verschiede-
ner Gefährlichkeitsmerkmale gelagert, muss die Unterteilung
so ausgeführt sein, dass sich die Flüssigkeiten und ihre
Dämpfe nicht vermischen können. Das gilt auch für verschie-
dene entzündliche, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkei-
ten des gleichen Gefährlichkeitsmerkmals, wenn sie oder ihre
Dämpfe miteinander gefährliche Verbindungen bilden kön-
nen.
§ 48
Lagerung von Dieselkraftstoff, Heizöl
und ähnlichen Flüssigkeiten
Für die Lagerung von Flüssigkeiten mit einem Flamm-
punkt über 55 °C bis 100 °C gelten die §§ 45 bis 47 und die
Anlage unabhängig vom Volumen der Lagerbehälter entspre-
chend.
Abschnitt 8
Rohrleitungen
§ 49
Allgemeine Anforderungen
(1) Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und
Flüssigkeiten sowie von Sole müssen den zu erwartenden
mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchun-
gen standhalten. Rohre, die nicht aus Stahl oder anderen geeig-
neten metallischen Werkstoffen bestehen, dürfen nur verwen-
det werden, wenn dies nach den Umständen geboten oder
zweckmäßig ist und ihre Eignung der zuständigen Behörde
nachgewiesen worden ist.
(2) Rohrleitungen aus Stahl oder aus anderen nicht korro-
sionsbeständigen Werkstoffen müssen gegen Außenkorrosion
geschützt sein. Soweit erforderlich, sind geeignete Maßnah-
men gegen Innenkorrosion zu treffen.
(3) Bei unter innerem Überdruck stehenden Rohrleitungen
muss gewährleistet sein, dass der zulässige Betriebsdruck nicht
überschritten werden kann. Darüber hinaus müssen an geeig-
neten Stellen Vorrichtungen eingebaut sein, die die Betriebs-
drücke in den Rohrleitungen laufend messen und anzeigen.
(4) Am Anfang und am Ende jeder Rohrleitung müssen
Absperreinrichtungen vorhanden sein, mit denen die Leitun-
gen jederzeit außer Betrieb genommen werden können.
(5) Beim Übergang von Rohrleitungen auf Behälter oder
andere Rohrleitungen, die für einen niedrigeren Druck ausge-
legt sind, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die verhin-
dern, dass sich der Druck in der Rohrleitung auf das System
mit geringerem Druck auswirken kann.
(6) Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl und anderen
hochentzündlichen, leicht entzündlichen und entzündlichen
Flüssigkeiten müssen mit Einrichtungen versehen sein, mit
denen aus Stopfbuchsen, Molchschleusen und anderen Ein-
richtungen austretende Flüssigkeit aufgefangen wird.
§ 50
Leitungsführung
(1) Rohrleitungen für die in § 49 Absatz 1 genannten Stoffe
müssen so geführt sein, dass gefährdende Einwirkungen auf
die Leitungen vermieden werden und von den Leitungen aus-
gehende Gefahren in Stör- oder Schadensfällen möglichst
gering bleiben. Das gilt insbesondere bei Kreuzung oder Paral-
lelführung von Rohrleitungen mit Straßen, Eisenbahnen,
Kanälen, Versorgungsleitungen oder ähnlichen Anlagen.
(2) Die Rohrleitungen sind außerhalb des Werksgeländes in
einem Schutzstreifen zu verlegen. Sie dürfen durch die im
Schutzstreifen zulässige Nutzung nicht beeinträchtigt werden.
Betriebsfremde Bauwerke dürfen innerhalb des Schutzstrei-
fens nicht errichtet werden. Schutzstreifen sind von Baumbe-
wuchs und tiefwurzelndem Buschwerk freizuhalten. Der Ver-
lauf der Rohrleitungen und die Lage der betriebsnotwendigen
Armaturen sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
(3) Werden zwei oder mehr der in Absatz 1 genannten
Rohrleitungen untereinander oder mit anderen Rohrleitungen
in einer gemeinsamen Trasse verlegt, ist dafür zu sorgen, dass
der Korrosionsschutz der Leitungen nicht beeinträchtigt wird.
Die Breite des Schutzstreifens ist wenigstens um den Abstand
zwischen benachbarten Leitungen zu vergrößern. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn Rohrleitungen andere Leitungen kreuzen.
§ 51
Leitungsverlegung
(1) Rohrleitungen zur Beförderung der in § 49 Absatz 1
genannten Stoffe müssen außerhalb des Werksgeländes unter-
irdisch verlegt werden. Die Höhe der Erddeckung ist den
jeweiligen Gegebenheiten anzupassen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn eine ausrei-
chende Erddeckung nicht möglich oder eine oberirdische Ver-
legung aus technischen Gründen geboten ist. In diesen Fällen
sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Rohr-
leitung gegen äußere mechanische Einwirkungen zu treffen.
Außerdem sind Vorkehrungen zu treffen, die einen Ausgleich
der Längenänderung bei Temperaturschwankungen gewähr-
leisten.
(3) In Gebieten, in denen Bodenbewegungen auftreten kön-
nen, sind Maßnahmen zur Sicherung der Rohrleitung gegen
Auswirkungen dieser Bewegungen zu treffen. Bei nichttrag-
fähigem Boden müssen Ausgleichsmöglichkeiten geschaffen
werden, die eine Gefährdung der Rohrleitungen durch Absin-
ken oder Auftrieb verhindern. Bei felsigem Untergrund sind
zur Vermeidung von mechanischen Einwirkungen geeignete
Rohrumhüllungen oder Bettungen vorzusehen.
(4) Verformungen, die die Werkstoffeigenschaften der
Rohre nachteilig beeinflussen, dürfen bei der Leitungsverle-
gung nicht vorgenommen werden.
(5) Stahlrohre sind durch Schweißnähte zu verbinden.
Andere Rohrverbindungen sind nur zulässig, wenn sie im Ein-
zelfall aus technischen oder sicherheitlichen Gründen geboten
sind und wenn nachgewiesen ist, dass sie hinsichtlich ihrer
Festigkeit und Dichtheit den zu stellenden Anforderungen
genügen.
Dienstag, den 26. August 2014 357
HmbGVBl. Nr. 43
(6) Beim Verlegen der Rohrleitungen dürfen nur
Schweißverfahren angewendet werden, deren Eignung durch
einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverstän-
digen begutachtet worden ist.
(7) Mit der Herstellung von Schweißverbindungen dürfen
nur geprüfte Schweißer betraut werden, die ihre Eignung
nachgewiesen haben.
§ 52
Mit Förderbohrungen verbundene Rohrleitungen
(1) Mit Förderbohrungen unmittelbar verbundene Rohr-
leitungen sind mit Rückschlagventilen oder anderen geeigne-
ten Absperreinrichtungen auszurüsten, die den Rückfluss oder
den Zufluss aus diesen Leitungen bei Bruch der Bohrlochver-
schlüsse oder der mit der Förderbohrung unmittelbar verbun-
denen Einrichtungen selbsttätig unterbrechen. Anstelle der
Rückschlagventile oder anderer selbsttätig wirkender Absperr-
einrichtungen können fernbetätigte Absperreinrichtungen
verwendet werden, wenn der Betriebszustand der Bohrungen
fernüberwacht wird und die Absperreinrichtungen von der
ständig besetzten Stelle aus geschlossen werden können.
(2) Bei von Förderbohrungen abgehenden Soleleitungen
können anstelle der in Absatz 1 genannten Einrichtungen
handbetätigte Absperreinrichtungen verwendet werden. Das
gilt auch für die von Erdölförderbohrungen abgehenden Rohr-
leitungen, wenn die in § 34 Absatz 7 genannten Voraussetzun-
gen vorliegen.
§ 53
Zusätzliche Anforderungen an Rohrleitungen
für schwefelwasserstoffhaltiges Erdgas
(1) Beim Bau von Rohrleitungen, die zur Beförderung von
schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas bestimmt sind, dürfen nur
Werkstoffe verwendet werden, die eine ausreichende Kerb-
schlagzähigkeit besitzen und gegen Korrosion durch Schwefel-
wasserstoff widerstandsfähig sind.
(2) Längere Rohrleitungen müssen zur Begrenzung der in
Schadensfällen austretenden Gasmengen in einzelne Leitungs-
abschnitte unterteilt werden, deren Länge sich nach dem
Schwefelwasserstoffgehalt des Gases, nach den Abmessungen
und dem Betriebsdruck der Leitungen und nach den örtlichen
Gegebenheiten richtet. Die einzelnen Leitungsabschnitte
müssen durch Absperreinrichtungen voneinander getrennt
werden können. Die Leitungen müssen mit einer ausreichen-
den Zahl von Einrichtungen zum Abblasen des Leitungs-
inhalts versehen sein, die ein gefahrloses Verbrennen des abge-
blasenen Gases über eine Hochfackel ermöglichen. Der
Betriebsdruck ist in jedem Leitungsabschnitt gesondert zu
überwachen. Die Absperreinrichtungen müssen von der stän-
dig besetzten Stelle aus betätigt werden können. Bei Rohr-
leitungen, in denen Erdgas mit einem Schwefelwasserstoffge-
halt von mehr als 1,0 Volumenprozent befördert wird, müssen
die Absperreinrichtungen darüber hinaus selbsttätig
schließen, wenn der festgelegte betriebliche Mindestdruck im
jeweiligen Leitungsabschnitt unterschritten wird.
(3) Das in den Rohrleitungen beförderte Erdgas muss
soweit getrocknet sein, dass der Wassertaupunkt nicht unter-
schritten wird. Dies gilt nicht für die zu Trocknungsanlagen
führenden Leitungsabschnitte und für Leitungsteile innerhalb
von Anlagen, die der Trocknung, Aufbereitung oder Entschwe-
felung von Erdgas dienen, soweit das Gas aus verfahrenstech-
nischen Gründen nass befördert werden muss. Dies gilt ferner
nicht für Rohrleitungen, die dem Testen und Freifördern von
Erdgasbohrungen dienen.
(4) Rohrleitungen, in denen Erdgas mit einem Schwefel-
wasserstoffgehalt von mehr als 1 Volumenprozent befördert
werden soll, dürfen in Bebauungsgebieten nicht verlegt wer-
den. Bei der Verlegung ist von diesen Gebieten ein Mindest-
abstand von 200 m, von einzelnen außerhalb dieser Gebiete
gelegenen Gebäuden ein Mindestabstand von 50 m einzuhal-
ten. Ist die Verlegung einer Rohrleitung durch ein Bebauungs-
gebiet oder ist ein Unterschreiten der Mindestabstände nach
sorgfältiger Abwägung aller Umstände nicht zu vermeiden,
sind zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
(5) Bei den in Absatz 1 genannten Rohrleitungen sind alle
im Herstellerwerk und auf der Baustelle hergestellten
Schweißnähte mit einem geeigneten Verfahren zerstörungsfrei
von einem Sachverständigen zu prüfen.
(6) Die Rohrleitungen sind vor der Einleitung von schwe-
felwasserstoffhaltigem Erdgas wasserfrei zu trocknen.
§ 54
Überwachung der Leitungstrasse
(1) Die Trassen der Rohrleitungen sind zur frühzeitigen
Erkennung von Undichtheiten und Schäden sowie von bauli-
chen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, die Sicher-
heit der Rohrleitungen zu gefährden, zu begehen, zu befahren
oder zu befliegen. Dafür ist ein Plan zu erstellen und der
zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Plan muss Angaben zur
Art und Häufigkeit der Überwachungsmaßnahmen beinhal-
ten.
(2) Über Art und Umfang der Trassenüberwachung hat der
Unternehmer eine schriftliche Anweisung aufzustellen und
den mit der Überwachung beauftragten Personen auszuhändi-
gen.
§ 55
Rohrleitungsbuch
(1) Der Unternehmer hat für jede der in § 49 Absatz 1
genannten Rohrleitungen ein Rohrleitungsbuch zu führen und
an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugängli-
chen Stelle im Betrieb aufzubewahren. Bilden mehrere Rohr-
leitungen ein gemeinsames Rohrleitungssystem, kann das
Rohrleitungsbuch auch für das ganze System oder einzelne
Teile des Systems angelegt werden.
(2) Das Rohrleitungsbuch muss wenigstens folgende Unter-
lagen und Nachweise enthalten:
1. eine Ausfertigung des Verlegungsplans der Rohrleitung,
2. ein Verzeichnis der für den Bau der Leitung verwendeten
Rohre, Formstücke, Armaturen und Sicherheitseinrichtun-
gen mit den zugehörigen Werkstoffangaben und Liefer-
bescheinigungen,
3. Ergebnisse der durchgeführten Schweißnahtprüfung,
4. Daten und Ergebnisse der in § 54 sowie in den Nummern 16
und 17 der Anlage vorgeschriebenen Überwachungsmaß-
nahmen und die darüber ausgestellten Bescheinigungen
und Berichte,
5. Angaben über Zeitpunkt, Art und Umfang der an der Rohr-
leitung durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und
6. Angaben über die beim Betrieb der Rohrleitung aufgetrete-
nen besonderen Vorkommnisse.
Dienstag, den 26. August 2014
358 HmbGVBl. Nr. 43
Abschnitt 9
Besondere Schutzmaßnahmen
§ 56
Allgemeines
(1) Eine verantwortliche Person darf den Betrieb erst ver-
lassen, nachdem sie sich vergewissert hat, dass eine andere ver-
antwortliche Person die Aufsicht übernommen hat, oder sich
an den Arbeitsplätzen, an denen gearbeitet wurde, keine der
von ihr zu beaufsichtigenden Personen befindet.
(2) Bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden
sind, muss eine verantwortliche Person am Arbeitsplatz anwe-
send sein.
(3) Wird das Betriebsgelände mit Kraftfahrzeugen befah-
ren, hat der Unternehmer die erforderlichen Verkehrsregelun-
gen entsprechend den Bestimmungen der Straßenverkehrs-
ordnung zu treffen.
§ 57
Sicherungsmaßnahmen bei besonderen Tätigkeiten und
Arbeitsbedingungen
(1) Arbeiten in engen oder schwer zugänglichen Räumen,
in Behältern, Kesseln, Rohrleitungen, Kanälen und Gruben
dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung einer verantwortli-
chen Person durchgeführt werden. Die verantwortliche Person
hat die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen
und erforderlichenfalls dafür zu sorgen, dass die Arbeiten stän-
dig von außen überwacht werden.
(2) Arbeiten in Behältern, die gefährliche Gase oder Flüs-
sigkeiten enthalten, dürfen erst begonnen werden, nachdem
die Behälter vollständig entleert und von allen angeschlosse-
nen Rohrleitungen oder anderen Behältern, aus denen gefähr-
liche Gase oder Flüssigkeiten in den Behälter eindringen kön-
nen, durch Ausbau von Verbindungsstücken, Einbau von
Steckscheiben oder auf andere Weise zuverlässig getrennt wor-
den sind. Soweit erforderlich, sind die Behälter vor Beginn der
Arbeiten mit Wasser, Dampf, Schaum, Inertgas oder mit ande-
ren geeigneten Stoffen zu spülen oder zu reinigen. Zur Selbst-
entzündung oder zur Nachvergasung neigende Rückstände
sind zu entfernen oder unschädlich zu machen.
(3) Für Arbeiten in Rohrleitungen, die gefährliche Gase
oder Flüssigkeiten enthalten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Die beim Entleeren von Behältern oder Rohrleitungen
anfallenden Gase oder Flüssigkeiten sind gefahrlos abzu-
führen.
(5) Öffnungen und Vertiefungen, bei denen Absturzgefahr
besteht, sind so zu sichern, dass niemand unbeabsichtigt
hineingelangen kann. Abdeckungen müssen ausreichend
belastbar und gegen seitliches Verschieben gesichert sein.
(6) Bei Arbeiten, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen
die Beschäftigten angeseilt sein. Ist das aus arbeitstechnischen
Gründen nicht möglich, hat die verantwortliche Person andere
Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.
(7) Bolzen, Schellen, Schäkel und ähnliche lösbare Verbin-
dungen müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein.
(8) Für das Auf- und Abladen, Anschlagen sowie Festlegen
schwerer oder sperriger Gegenstände hat die verantwortliche
Person jeweils die nötigen Anweisungen zu geben.
(9) Für das Auf- und Abladen sowie für das Stapeln von
Rohren hat der Unternehmer eine schriftliche Anweisung auf-
zustellen und den mit diesen Arbeiten Beschäftigten aus-
zuhändigen.
§ 58
Gräben und sonstige Bodeneinschnitte
(1) Böschungen und Wände von Gräben und sonstigen
Bodeneinschnitten, die tiefer als 1,25 m sind, müssen so flach
oder durch besondere Maßnahmen so gesichert sein, dass sie
nicht rutschen oder einstürzen können.
(2) Die Ränder der in Absatz 1 genannten Gräben und Ein-
schnitte müssen in einer von den Bodenverhältnissen und der
Tiefe abhängigen Breite, mindestens jedoch 0,60 m, von jeder
Belastung freigehalten werden. Jeweils vor Arbeitsbeginn sind
die Böschungen und Wände durch die zuständige verantwort-
liche Person oder eine von ihr beauftragte Person zu besichti-
gen und erforderlichenfalls zusätzlich zu sichern.
(3) In Gräben und sonstigen Bodeneinschnitten von mehr
als 1,25 m Tiefe muss eine genügende Anzahl von Leitern vor-
handen sein, wenn der Ein- und Ausstieg über eine Böschung
gefährlich oder nicht möglich ist. Das Ein- und Aussteigen auf
Spreizen ist verboten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn
sichergestellt ist, dass der durch Einsturz oder Rutschung
gefährdete Bereich nicht betreten oder befahren wird.
§ 59
Betrieb von Maschinen und Handhabung anderer technischer
Arbeitsmittel
(1) Maschinen dürfen nur durch dazu befugte Personen in
oder außer Betrieb gesetzt werden. Diese dürfen die Maschi-
nen erst dann in Gang setzen, wenn sie sich davon überzeugt
haben, dass sich niemand im Gefahrenbereich aufhält.
(2) An Maschinen darf während des Betriebes nur gearbei-
tet werden, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann.
(3) Bei Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten an stillste-
henden Maschinen ist für die Dauer dieser Arbeiten sicherzu-
stellen, dass die Maschine nicht unbefugt oder irrtümlich in
Gang gesetzt werden kann. Dazu muss die Energiezufuhr ent-
sprechend Absatz 6 zuverlässig unterbrochen werden. Für die
Durchführung dieser Sicherungsmaßnahmen verantwortlich
ist derjenige, der die Arbeit ausführt, bei mehreren Personen
die von der zuständigen verantwortlichen Person bestimmte
Person, bei Arbeiten, die unmittelbar von einer verantwortli-
chen Person überwacht werden, diese verantwortliche Person.
(4) Schussapparate und Eintreibgeräte sind unter Ver-
schluss aufzubewahren. Sie dürfen nur von unterwiesenen Per-
sonen verwendet werden.
(5) Ferngesteuerte Maschinen müssen sich sofort selbst-
tätig stillsetzen, wenn die Fernsteuerung unterbrochen wird.
Sie dürfen nicht selbsttätig wieder anlaufen, wenn die Unter-
brechung beseitigt ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn
die ferngesteuerte Maschine mit einem Sicherheitsstromkreis
versehen ist, der in Störfällen das Stillsetzen der Maschine
bewirkt, und wenn die Unterbrechung der Fernsteuerung am
Steuerstand selbsttätig angezeigt wird.
(6) Können bei Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an
Maschinen durch deren Anlaufen Personen gefährdet werden,
muss die Energiezufuhr absperrbar, bei elektrischen Antrieben
die Hauptstromzufuhr allpolig abtrennbar sein. Die Einrich-
tungen zum Absperren oder Abtrennen müssen abschließbar
oder verriegelbar sein oder durch andere technische Maßnah-
men gegen unbefugte Betätigung gesichert werden können.
Dienstag, den 26. August 2014 359
HmbGVBl. Nr. 43
(7) Offene Behälter mit gefährlichem Inhalt sind so zu
sichern, dass niemand unabsichtlich hineingeraten kann oder
durch austretende Gase, Dämpfe, Nebel oder Flüssigkeiten
gefährdet wird.
(8) Verschlüsse und Sicherheitsventile an Behältern und
Leitungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass
niemand durch austretende Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten
gefährdet wird.
§ 60
Unter Druck stehende Schläuche und bewegliche Leitungen
(1) Unter innerem Überdruck stehende Schläuche mit
mehr als 35 mm Innendurchmesser sind an den Anschluss-
und Verbindungsstellen gegen selbsttätiges Lösen zu sichern,
wenn beim Lösen der Anschlüsse oder Verbindungen Perso-
nen durch Umherschlagen der Schlauchenden gefährdet wer-
den können.
(2) Unter innerem Überdruck stehende Gelenkleitungen
und sonstige bewegliche Leitungen sind so festzulegen, dass
sie nicht umherschlagen können und keinen unzulässigen
Beanspruchungen ausgesetzt werden.
§ 61
Verdichter
(1) Die von Verdichtern angesaugten Gase oder Dämpfe
dürfen keine Beimengungen enthalten, die in den Verdichtern
zu Bränden oder Explosionen führen können. Die von Luft-
verdichtern angesaugte Luft darf nicht aus brand- oder explo-
sionsgefährdeten Bereichen zugeführt werden.
(2) Verdichter für brennbare Gase dürfen nur in Betrieb
gesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass sich in ihrem
Gehäuse kein explosionsfähiges Gasgemisch befindet oder
bilden kann.
(3) Verdichter für brennbare oder giftige Gase dürfen nur
auf ausdrückliche Anweisung einer verantwortlichen Person
geöffnet werden. Sie hat die erforderlichen Sicherheitsmaß-
nahmen anzuordnen. Das Betriebsgas ist vor dem Öffnen aus
dem Verdichter zu entfernen und gefahrlos abzuleiten. Die Zu-
und Ableitungen sind vor dem Öffnen sicher abzusperren.
(4) Die Bedienung und Wartung von Verdichtern darf nur
zuverlässigen und unterwiesenen Personen übertragen werden.
(5) Absatz 4 findet keine Anwendung
1. auf Verdichter, die zur Betätigung von Signalgebern, Brem-
sen, Kupplungen oder anderen Bedienungs- oder Steuerein-
richtungen an Fahrzeugen oder Geräten bestimmt sind
sowie
2. auf Turboverdichter, deren Verdichtungsenddruck 0,02
MPa nicht überschreitet.
§ 62
Hebevorgänge
(1) Hebezeuge müssen so aufgestellt und betrieben werden,
dass sie nicht kippen und sich unter Last nicht verlagern kön-
nen.
(2) Bei ortsveränderlichen Kranen, die am jeweiligen Auf-
stellungsort auf- oder abgebaut oder umgerüstet werden, sind
Aufbau, Abbau und Umrüsten von einer verantwortlichen Per-
son ständig zu überwachen. Dies gilt nicht für selbstfahrende
Mobilkrane.
(3) Hebezeuge, Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel
dürfen nur bis zur angegebenen Tragkraft belastet werden.
(4) Krane dürfen nicht zum Losreißen, Schrägziehen oder
Schleifen von Lasten, andere Hebezeuge nicht zum Festlegen
von in Betrieb befindlichen Maschinen oder maschinellen
Anlagen verwendet werden.
(5) Die mit dem Bedienen von Hebezeugen beauftragten
Personen müssen schwebende Lasten oder Lastaufnahmemit-
tel ständig beobachten. Ist das nicht möglich, dürfen sie die
Last oder das Lastaufnahmemittel nur bewegen, wenn sie
hierzu Signal oder Weisung erhalten haben.
(6) Schwebende Lasten dürfen nur mit geeigneten Hilfs-
mitteln und nur aus sicherer Entfernung geführt werden. Der
Aufenthalt unter schwebenden Lasten ist verboten.
(7) Die mit dem Bedienen von Hebezeugen beauftragten
Personen dürfen ihren Arbeitsplatz nur verlassen, wenn die
Last oder das Lastaufnahmemittel abgesetzt worden ist. Sie
müssen kraftbetriebene und teilkraftbetriebene Krane außer-
dem gegen unbefugtes Ingangsetzen sichern.
(8) Personen dürfen mit den Trag-, Anschlag- und Lastauf-
nahmemitteln von Hebezeugen nur befördert werden, wenn
dies ausdrücklich genehmigt ist.
(9) Der Unternehmer darf mit der Bedienung und Wartung
von Kranen und kraftbetriebenen anderen Hebezeugen nur
zuverlässige und unterwiesene Personen beauftragen. Ihnen ist
eine schriftliche Anweisung auszuhändigen.
(10) Die Absätze 1 bis 9 finden auf die zum Ein- und Aus-
bau von Gestänge und Rohren bestimmten Hebesysteme von
Bohrgerüsten keine Anwendung.
(11) Seile und Ketten dürfen als Trag-, Anschlag- oder
Lastaufnahmemittel nur verwendet werden, wenn sie hierfür
geeignet sind. Seile aus Baumwolle oder aus Polyäthylen dür-
fen nicht verwendet werden. Andere Chemiefaserseile dürfen
nur verwendet werden, wenn sie licht- und wärmestabilisiert
sind. In Ketten eingeschweißte Aufhänge-, Übergangs- und
Endglieder oder Ösenhaken müssen mindestens der Güte und
Tragfähigkeit der Kette entsprechen.
(12) Die Verbindungen zwischen Tragmitteln, Anschlag-
mitteln und Lastaufnahmemitteln sind so herzustellen, dass
sie sich nicht selbsttätig lösen können. Ein unbeabsichtigtes
Aushängen des Anschlag- oder Lastaufnahmemittels aus dem
Lasthaken ist zu verhindern.
(13) Die Tragfähigkeit von Seilendverbindungen muss
mindestens der des Seiles entsprechen. Pressklemmen dürfen
für Endverbindungen nur verwendet werden, wenn im Bereich
der Presshülse keine Biegebeanspruchung auftritt. Bei der Ver-
wendung von Seilschlössern muss das lose Seilende gegen
Durchziehen gesichert sein.
(14) Seile und Ketten dürfen nicht geknotet und nicht über
scharfe Kanten gespannt oder gezogen werden. Verdrehte Ket-
ten sind vor dem Anheben der Last auszudrehen. Seile mit
Buchten und Schleifen dürfen nicht unter Last angezogen wer-
den.
(15) Lastaufnahmemittel sind mit einem Schild zu kenn-
zeichnen, auf dem mindestens Hersteller, Tragfähigkeit und
Eigengewicht verzeichnet sind. An Anschlagmitteln muss die
Tragfähigkeit dauerhaft angegeben sein.
(16) Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel, die wesent-
liche, die Tragfähigkeit beeinträchtigende Mängel aufweisen,
dürfen nicht weiterbenutzt werden.
Dienstag, den 26. August 2014
360 HmbGVBl. Nr. 43
Abschnitt 10
Umgang mit Sprengmitteln
§ 63
Allgemeines
(1) Für die Überwachung des Umgangs mit Sprengmitteln
ist eine verantwortliche Person zu bestellen.
(2) Der Umgang mit Sprengmitteln ist nur der nach Ab-
satz 1 bestellten verantwortlichen Person und den von ihr
hiermit beauftragten Personen gestattet. Die verantwortliche
Person hat für die von ihr beauftragten Personen Art und
Umfang des Umgangs mit Sprengmitteln festzulegen.
(3) Mit der selbständigen Ausführung von Sprengarbeiten
dürfen nur Personen beauftragt werden, die das 21. Lebensjahr
vollendet haben und nach einem von der zuständigen Behörde
anerkannten Plan ausgebildet und geprüft worden sind
(Sprengberechtigte). Ihnen ist eine schriftliche Anweisung
auszuhändigen.
(4) Der Sprengberechtigte darf sich bei der Sprengarbeit
von anderen helfen lassen, doch muss er ständig anwesend sein
und die Arbeit überwachen.
(5) Rauchen, offenes Feuer und offenes Licht sind beim
Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln verboten. Außer-
dem muss sichergestellt sein, dass diese nicht durch Funken,
elektrische Energie oder auf andere Weise unbeabsichtigt
gezündet werden können.
(6) Sprengmittel, die Mängel aufweisen, dürfen nicht ver-
wendet werden. Mangelhafte Sprengstoffe und sprengkräftige
Zündmittel sind an den Lieferer zurückzugeben oder sach-
gemäß zu vernichten.
§ 64
Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln
(1) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die nicht
zur unmittelbaren Verwendung vorgesehen sind, sind am Tage
der Anlieferung oder des Empfangs in ein Sprengmittellager
zu bringen.
(2) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel dürfen
außerhalb des Sprengmittellagers nicht ohne Beaufsichtigung
gelassen werden. Sie dürfen am Arbeitsplatz nur in geeigneten
verschließbaren Behältern, die gegen Stoß und Schlag wider-
standsfähig und nicht elektrostatisch aufladbar sind, aufbe-
wahrt werden. Nicht verbrauchte Sprengstoffe und sprengkräf-
tige Zündmittel müssen nach Beendigung der Arbeit in ein
Sprengmittellager gebracht werden.
(3) Die Errichtung und der Betrieb eines Sprengmittel-
lagers bedürfen der Genehmigung durch die zuständige
Behörde.
§ 65
Schutz vor Sprengwirkungen
(1) In der Nähe von Gebäuden, öffentlichen Verkehrsanla-
gen, Deichen, Versorgungsleitungen und ähnlichen zu schüt-
zenden Gegenständen darf nur gesprengt werden, wenn diese
nicht gefährdet werden.
(2) Können durch Sprengarbeiten Gefahren für das Leben
und die Gesundheit von Personen entstehen, sind der gefähr-
dete Bereich abzusperren und die sonstigen erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(3) Sind bei Sprengarbeiten Sicherungsmaßnahmen außer-
halb der Einrichtungen im Interesse der persönlichen Sicher-
heit oder der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs erforderlich
oder sind Belästigungen der Öffentlichkeit zu befürchten, sind
Ort und Zeit der Sprengung mindestens 24 Stunden vorher der
örtlich zuständigen Ordnungsbehörde und der Ortspolizei-
behörde anzuzeigen.
§ 66
Sprengarbeiten im Bohrloch
(1) Sprengladungen im Bohrloch dürfen nur elektrisch
gezündet werden. Andere Zündverfahren bedürfen der Geneh-
migung durch die zuständige Behörde.
(2) Der Sprengberechtigte darf die Sprengarbeiten erst auf-
nehmen, nachdem zwischen dem Bohrlochkopf, dem Bohr-
gerüst und anderen im Bereich der Zündanlage vorhandenen
elektrisch leitfähigen Teilen ein zuverlässiger Potentialaus-
gleich unter Einbeziehung des Erdpotentials hergestellt wor-
den ist und nachdem alle für die Sprengung nicht benötigten
Stromquellen im Bereich der Zündanlage abgeschaltet worden
sind. Wird die Zündung von einem Fahrzeug aus vorgenom-
men, ist dieses in den Potentialausgleich einzubeziehen und
zusätzlich zu erden. Die Wirksamkeit des Potentialausgleiches
ist durch Messung zu ermitteln.
(3) In einem Bohrloch, in dem Sprengladungen gezündet
worden sind, darf nach dem Auftreten von Versagern nur wei-
tergebohrt werden, wenn dies offensichtlich gefahrlos ist.
(4) Das Verbleiben von Sprengstoffen und sprengkräftigen
Zündmitteln im Bohrloch ist der zuständigen Behörde anzu-
zeigen.
§ 67
Verlust und Auffinden von Sprengmitteln
(1) Der Verlust von Sprengstoffen oder sprengkräftigen
Zündmitteln ist der nach § 63 Absatz 1 bestellten verantwort-
lichen Person unverzüglich zu melden.
(2) Gefundene Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmit-
tel sind der nächst erreichbaren verantwortlichen Person anzu-
zeigen oder, soweit dies offensichtlich gefahrlos möglich ist,
abzuliefern. Können die Sprengmittel nicht geborgen werden,
ist die nach § 63 Absatz 1 bestellte verantwortliche Person zu
unterrichten. Diese hat über die weiteren Maßnahmen zu ent-
scheiden.
(3) Funde von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zünd-
mitteln, deren Herkunft zweifelhaft ist, sind der zuständigen
Behörde vor der Entscheidung über weitere Maßnahmen anzu-
zeigen.
Abschnitt 11
Explosions-, Brand- und Gasschutz
§ 68
Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre
(1) Ist die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre nicht
zu vermeiden, sind vom Unternehmer explosionsgefährdete
Bereiche festzulegen und nach der Wahrscheinlichkeit des
Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre wie folgt zu untertei-
len:
Zone 0 ­
Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre ständig, über
lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist,
Zone 1 ­
Bereiche, in denen sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine
explosionsfähige Atmosphäre bilden kann,
Dienstag, den 26. August 2014 361
HmbGVBl. Nr. 43
Zone 2 ­
Bereiche, in denen bei Normalbetrieb explosionsfähige Atmos-
phäre normalerweise nicht oder aber nur kurzeitig auftritt.
(2) Einrichtungen, von denen die Entstehung explosions-
fähiger Atmosphäre ausgehen kann, sind so zu errichten, dass
der gesamte explosionsgefährdete Bereich innerhalb des
Werksgeländes liegt. Werden Einrichtungen dieser Art in
allseitig umschlossenen Räumen errichtet, gilt jeweils der
gesamte Aufstellungsraum als explosionsgefährdeter Bereich.
(3) Einrichtungen, von denen die Entstehung explosions-
fähiger Atmosphäre ausgehen kann und die einen explosions-
gefährdeten Bereich der Zone 0 erfordern, dürfen in allseitig
umschlossenen Räumen nicht errichtet und betrieben werden.
(4) Bei Stör- und Schadensfällen, bei denen explosions-
fähige Atmosphäre außerhalb der festgelegten explosionsge-
fährdeten Bereiche entstehen kann, sind im gefährdeten
Bereich alle Betriebsmittel, von denen Zündgefahren ausgehen
können, unverzüglich außer Betrieb zu nehmen oder zu entfer-
nen. Das Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer
sind sofort einzustellen.
(5) In Betrieben, in denen explosionsfähige Atmosphäre
auftreten kann, müssen in ausreichender Zahl geeignete Hand-
messgeräte zur Verfügung stehen, mit denen im Bedarfsfall
festgestellt werden kann, ob explosionsfähige Atmosphäre vor-
handen ist. Messungen dürfen nur von Personen ausgeführt
werden, die mit der Handhabung dieser Geräte vertraut und
entsprechend unterwiesen sind.
§ 69
Allgemeine Schutzmaßnahmen für explosionsgefährdete
Bereiche
(1) Explosionsgefährdete Bereiche in Gebäuden müssen
ausreichend belüftet werden. Sie müssen so beschaffen sein,
dass explosionsfähige Atmosphäre nicht in benachbarte
Räume eindringen kann. Zugeführte Frischluft darf nicht aus
anderen explosionsgefährdeten Bereichen entnommen wer-
den. Die Ausblasöffnungen von Ventilen und anderen Sicher-
heitseinrichtungen müssen ins Freie führen.
(2) Explosionsgefährdete Bereiche sind von Stoffen freizu-
halten, die ihrer Art und Menge nach zur Entstehung oder
Ausbreitung von Bränden führen können.
(3) Explosionsgefährdete Bereiche der Zonen 0 und 1 sind
entsprechend Nummer 22 der Anlage darauf zu überwachen,
dass an den dort vorhandenen Betriebsmitteln ein zuverlässi-
ger Potentialausgleich gewährleistet ist und elektrostatische
Aufladungen, die zündfähige Entladungen zur Folge haben
können, nicht auftreten.
(4) Die Bedienung und Wartung der in explosionsgefährde-
ten Bereichen eingesetzten Betriebsmittel, die mit eingeschlos-
senen Flammen arbeiten, deren Oberfläche sich erwärmen
kann oder mit denen heiße Gase in explosionsgefährdete
Bereiche eingeleitet werden, darf nur zuverlässigen und unter-
wiesenen Personen übertragen werden. Diesen Personen ist
eine schriftliche Anweisung auszuhändigen.
§ 70
Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0
(1) Betriebsmittel, die mit offener oder eingeschlossener
Flamme arbeiten, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen
der Zone 0 nicht verwendet werden. Das Gleiche gilt für
Betriebsmittel, bei deren Gebrauch Funken auftreten können,
auch wenn mit Funkenbildung nur bei seltenen Betriebs-
störungen zu rechnen ist.
(2) Betriebsmittel, deren Oberfläche sich betriebsmäßig
erwärmen kann, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen
der Zone 0 nur verwendet werden, wenn die Betriebsmittel
hierfür geeignet sind.
(3) Heiße Gase dürfen in explosionsgefährdete Bereiche der
Zone 0 nur zu Reinigungs- oder Inertisierungszwecken einge-
leitet werden. Dabei darf die Gastemperatur 80 vom Hundert
der Zündtemperatur der explosionsfähigen Atmosphäre, mit
der die Gase in Berührung kommen, nicht überschreiten. Bei
Gasen aus Flammenreaktionen muss gewährleistet sein, dass
mitgerissene Funken nicht in den explosionsgefährdeten
Bereich gelangen können.
(4) Zwischen den elektrisch leitfähigen, betriebsmäßig
nicht unter Spannung stehenden Einrichtungsteilen ist durch
besondere Maßnahmen ein zuverlässiger Potentialausgleich
unter Einbeziehung des Erdpotentials vorzunehmen. Das gilt
auch für nachträglich oder nur vorübergehend in den explosi-
onsgefährdeten Bereich eingebrachte Betriebsmittel, zum Bei-
spiel Belüftungs- oder Saugrohre in Tanks.
(5) Es ist Vorsorge zu treffen, dass elektrostatische Auf-
ladungen, die zündfähige Entladungen zur Folge haben kön-
nen, vermieden werden.
§ 71
Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1
(1) Betriebsmittel, bei deren Gebrauch zündfähige Funken
auftreten können, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen
der Zone 1 nicht verwendet werden.
(2) Mit Flammen arbeitende Betriebsmittel dürfen nur ver-
wendet werden, wenn die Flammen sicher eingeschlossen sind
und wenn die Temperatur der Oberflächen, die mit explosions-
fähiger Atmosphäre in Berührung kommen können, 80 vom
Hundert der Zündtemperatur dieser Atmosphäre nicht
erreicht. Zur Verbrennung benötigte Luft darf aus explosions-
gefährdeten Bereichen der Zone 0 nicht angesaugt werden. Aus
explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 1 und 2 darf die
zur Verbrennung benötigte Luft nur angesaugt werden, wenn
die Ansaugleitung druckfest und rückschlagsicher ist.
(3) Betriebsmittel, deren Oberfläche sich betriebsmäßig
erwärmen kann, dürfen nur verwendet werden, wenn sicherge-
stellt ist, dass die in Absatz 2 genannte Oberflächentemperatur
nicht überschritten wird.
(4) Heiße Gase dürfen in explosionsgefährdete Bereiche der
Zone 1 nur eingeleitet werden, wenn ihre Temperatur unter der
Zündtemperatur der explosionsfähigen Atmosphäre liegt, mit
der die Gase in Berührung kommen, und wenn sichergestellt
ist, dass mitgerissene Funken aus Flammenreaktionen nicht in
die explosionsgefährdeten Bereiche gelangen können.
(5) Im Übrigen gilt § 70 Absätze 4 und 5 entsprechend. Bei
Einrichtungsteilen, die elektrischen Betriebsmitteln nicht
unmittelbar benachbart sind, kann auf besondere Maßnahmen
nach § 70 Absatz 4 Satz 1 verzichtet werden, wenn ein ausrei-
chender Potentialausgleich durch stark vermaschte elektrisch
leitfähige Einrichtungsteile, wie Rohrnetze oder ausgedehnte
Erdungsanlagen, gewährleistet ist.
Dienstag, den 26. August 2014
362 HmbGVBl. Nr. 43
§ 72
Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 2
(1) Betriebsmittel, bei deren Gebrauch betriebsmäßig zünd-
fähige Funken auftreten können, dürfen in explosionsgefähr-
deten Bereichen der Zone 2 nicht verwendet werden.
(2) Mit Flammen arbeitende Betriebsmittel dürfen nur ver-
wendet werden, wenn die Flammen sicher eingeschlossen sind
und wenn die Temperatur der Oberflächen, die mit explosions-
fähiger Atmosphäre in Berührung kommen können, die Zünd-
temperatur dieser Atmosphäre nicht erreicht. § 71 Absatz 2
Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Betriebsmittel, deren Oberfläche sich betriebsmäßig
erwärmen kann, dürfen nur verwendet werden, wenn die nach
Absatz 2 zulässige Oberflächentemperatur nicht überschritten
wird.
§ 73
Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen
(1) Zur Durchführung von Instandsetzungs- und War-
tungsarbeiten sowie von anderen notwendigen Arbeiten in
explosionsgefährdeten Bereichen dürfen Schweiß-, Schneid-
und Lötarbeiten sowie ähnliche Arbeiten mit offenem Feuer
durchgeführt werden, wenn explosionsfähige Atmosphäre
nicht vorhanden ist. Das Gleiche gilt für die bei den genannten
Arbeiten verwendeten Werkzeuge und andere Betriebsmittel,
die den nach §§ 70 bis 72 zu stellenden Anforderungen nicht
entsprechen.
(2) Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art dürfen nur auf
schriftliche Anweisung des Unternehmers durchgeführt wer-
den, in der Art und Umfang der Arbeiten und die zu treffenden
Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen im einzelnen
bezeichnet sind. Die Arbeiten sind von einer mit den Betriebs-
bedingungen vertrauten verantwortlichen Person ständig zu
überwachen.
(3) An Bohrungen dürfen die zum Ein- und Ausbau von
Gestänge und Rohren erforderlichen Betriebsmittel in explosi-
onsgefährdeten Bereichen der Zonen 1 und 2 auch dann ver-
wendet werden, wenn sie den sich aus § 71 Absatz 1 und § 72
Absatz 1 ergebenden Anforderungen nicht uneingeschränkt
entsprechen. Beim Auftreten vergaster Spülung sind Vorsorge-
maßnahmen gegen das Entstehen explosionsfähiger Atmos-
phäre auf der Arbeitsbühne zu treffen. Der Bereich der
Arbeitsbühne ist, solange die Gefahr des Entstehens explosi-
onsfähiger Atmosphäre besteht, mit einem geeigneten
Gasmessgerät zu überwachen.
(4) Soweit der Betrieb es erfordert, kann die zuständige ver-
antwortliche Person gestatten, dass explosionsgefährdete
Bereiche der Zone 2 mit Kraftfahrzeugen normaler Bauart
befahren werden, auch wenn diese den Anforderungen des § 72
nicht voll entsprechen. Das Gleiche gilt für fahrbare Geräte,
die wie Kraftfahrzeuge normaler Bauart angetrieben und
bewegt werden.
§ 74
Brandgefährdete Bereiche
(1) Der Unternehmer hat die brandgefährdeten Bereiche
festzulegen und als solche zu kennzeichnen.
(2) Bei Einrichtungen, die die Festlegung sowohl explosi-
onsgefährdeter als auch brandgefährdeter Bereiche erfordern,
muss der brandgefährdete Bereich mindestens den festgeleg-
ten explosionsgefährdeten Bereich umfassen.
(3) Einrichtungen, die die Festlegung brandgefährdeter
Bereiche erfordern, müssen von Gebäuden und anderen zu
schützenden Gegenständen in der Umgebung sowie von Wald-,
Heide- und Moorflächen so weit entfernt sein, dass eine gegen-
seitige Gefährdung im Brandfalle nicht zu besorgen ist.
(4) Einzelne Einrichtungen nach Absatz 3 müssen, auch
wenn sie innerhalb desselben brandgefährdeten Bereiches lie-
gen, so weit voneinander entfernt sein, dass eine wirksame
Brandbekämpfung möglich ist und das Übergreifen eines
Brandes möglichst vermieden wird.
(5) Soweit es zum Schutz gegen die Einwirkung von Brän-
den erforderlich ist, sind um die brandgefährdeten Bereiche
Schutzstreifen festzulegen. Ihre Größe richtet sich nach Art
und Menge der vorhandenen brennbaren Stoffe und nach der
Brandgefahr in der Umgebung der zu schützenden Einrich-
tungen. Für Schutzstreifen gelten § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 69
Absatz 2 entsprechend.
(6) In brandgefährdeten Bereichen dürfen Betriebsmittel,
mit denen die in diesen Bereichen vorhandenen brennbaren
Stoffe entzündet werden können, nicht verwendet werden.
(7) Für das Verhalten in brandgefährdeten Bereichen gilt
§ 73 Absätze 1 und 2 entsprechend. § 73 Absatz 1 gilt mit der
Maßgabe, dass mit der Durchführung notwendiger Instandset-
zungs- und Wartungsarbeiten erst begonnen werden darf,
wenn ausreichende Vorkehrungen gegen die Entstehung von
Bränden getroffen sind.
(8) In brandgefährdeten Bereichen müssen Angriffswege
zur Brandbekämpfung vorhanden sein, auf denen Feuerlösch-,
Rettungs- und Arbeitsgeräte ungehindert zum Einsatzort
gebracht werden können. Diese Wege müssen freigehalten
werden.
§ 75
Feuerlöscheinrichtungen und Personal
(1) Für die Überwachung des Brandschutzes ist eine ver-
antwortliche Person als Brandschutzbeauftragter zu bestellen.
(2) Die erforderliche Feuerlöschausrüstung richtet sich im
Einzelnen nach Art und Umfang der Brandgefahr und nach
der Möglichkeit einer wirksamen Löschhilfe durch örtliche
Feuerwehren.
(3) Im Gebrauch der Feuerlöscheinrichtungen ist eine
genügende Anzahl von Beschäftigten zu unterweisen. Die
Unterweisungen sind mindestens halbjährlich zu wiederholen
und mindestens einmal jährlich mit einer Übung zu verbin-
den.
(4) Sind die örtlichen Feuerwehren nicht in der Lage,
rechtzeitig oder in ausreichendem Maße Löschhilfe zu leisten,
sind eigene Feuerwehren aufzustellen.
(5) Auf Einrichtungen in Küstengewässern findet Absatz 4
keine Anwendung.
§ 76
Anforderungen an den Gasschutz
(1) Die Ausstattung und die Organisation des Gasschutzwe-
sens sind durch die zuständige Behörde zu genehmigen.
(2) Für Betriebe, in denen bei Erdöl- und Erdgasaus-
brüchen oder in anderen Stör- und Schadensfällen die Nach-
barschaft durch austretenden Schwefelwasserstoff oder andere
giftige Gase gefährdet werden kann, ist ein Gasalarmplan auf-
zustellen und der zuständigen Behörde vorzulegen. Absatz 1
bleibt unberührt.
(3) Für die Überwachung des Gasschutzwesens ist eine ver-
antwortliche Person als Gasschutzbeauftragter zu bestellen.
Dienstag, den 26. August 2014 363
HmbGVBl. Nr. 43
(4) Beschäftigte, die durch schädliche Gase, Dämpfe oder
Nebel oder durch Sauerstoffmangel gefährdet werden können,
sind halbjährlich über die Gefahren und das richtige Verhalten
bei deren Auftreten zu unterweisen.
(5) Beschäftigte, denen die Anwendung von Beatmungs-
geräten übertragen wird, sind halbjährlich über deren richtige
Anwendung zu unterweisen.
§ 77
Mitführen von Selbstrettern
(1) In Einrichtungen, in denen schwefelwasserstoffhaltiges
Erdöl oder Erdgas aufbereitet oder entschwefelt wird, müssen
die Beschäftigten Atemschutzgeräte bei sich führen, die als
Selbstretter zertifiziert wurden. Personen, die an Arbeitsplät-
zen mit schwierigen Fluchtwegen beschäftigt sind, müssen
einen von der Umgebungsatmosphäre unabhängigen Selbst-
retter bei sich führen. Die Selbstretter dürfen am Arbeitsplatz
abgelegt werden, müssen aber jederzeit griff- und einsatzbereit
sein.
(2) Absatz 1 gilt auch für Bohrungen, mit denen schwefel-
wasserstoffhaltiges Erdöl oder Erdgas angebohrt worden ist
oder angebohrt werden kann. Beim Erstellen von Bohrungen,
mit denen Erdöl oder Erdgas dieser Art angebohrt werden
kann, müssen die Beschäftigten die Selbstretter bereits bei sich
führen, sobald sich die Bohrung Gebirgsschichten nähert, die
schwefelwasserstoffhaltiges Erdöl oder Erdgas führen können.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn
feststeht, dass der Schwefelwasserstoffgehalt des Erdöls oder
Erdgases so gering ist, dass beim Freisetzen von Gasen in Stör-
oder Schadensfällen gesundheitsschädliche Konzentrationen
von Schwefelwasserstoff nicht auftreten können.
§ 78
Arbeiten bei Gasgefahr
Arbeiten, bei denen Personen durch schädliche Gase,
Dämpfe oder Nebel oder durch Sauerstoffmangel gefährdet
werden können, dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung
einer dafür bestimmten verantwortlichen Person durchgeführt
werden. Die verantwortliche Person hat den Ablauf der Arbei-
ten und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorher fest-
zulegen. Sie hat dafür zu sorgen, dass mit Atemschutzgeräten
gearbeitet wird, solange die Gasgefahr besteht. Bei den Arbei-
ten muss eine verantwortliche Person ständig anwesend sein.
§ 57 Absätze 2 und 3 bleibt unberührt
§ 79
Geräteraum und Gerätewart
(1) Die Gasschutzausrüstung ist in gebrauchsfähigem
Zustand zu erhalten und, soweit sie nicht gebraucht oder von
den Beschäftigten mitgeführt wird, in einem besonderen Gerä-
teraum übersichtlich und geordnet aufzubewahren. Flucht-
geräte können an anderer geeigneter Stelle aufbewahrt werden.
(2) Die Wartung und Instandhaltung der Gasschutzaus-
rüstung ist einem dafür ausgebildeten Gerätewart zu übertra-
gen. Für die Wartung und Instandhaltung ist dem Gerätewart
eine schriftliche Anweisung auszuhändigen.
(3) Instandsetzungsarbeiten, von deren Ausführung die
Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit von Atemschutzgerä-
ten und Wiederbelebungsgeräten abhängt, dürfen nur vom
Herstellerwerk oder von einer von der zuständigen Behörde
hierfür bezeichneten Fachstelle ausgeführt werden.
Abschnitt 12
Taucherarbeiten
§ 80
Allgemeine Anforderungen
(1) Der Unternehmer darf für Taucherarbeiten nur zuver-
lässige Ausrüstungen bereitstellen, die
1. für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet und
2. so beschaffen sind, dass Gesundheitsgefahren für die Tau-
cher bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ausrüs-
tung vermieden werden.
Ausrüstungen oder Ausrüstungsteile, die Schäden oder Män-
gel aufweisen, dürfen nicht verwendet werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur Atem-
gase verwendet werden, die frei von gesundheitsschädlichen
Verunreinigungen und nach dem Erkenntnisstand der
Tauchmedizin als Atemgas für Taucher unter den gegebenen
Einsatzbedingungen geeignet sind.
(3) Der Unternehmer hat Vorsorge zu treffen, dass die Tau-
cher nach jedem Tauchgang oder beim Sättigungstauchen nach
jeder Isopressionsperiode gefahrlos vom Überdruck entlastet
werden. Tabellen für die Druckentlastung der Taucher beim
Auftauchen oder in Druckentlastungskammern (Austauchta-
bellen) oder für die Druckkammerbehandlung von Tauchern
(Behandlungstabellen) dürfen nur verwendet werden, wenn sie
nach dem Erkenntnisstand der Tauchmedizin unbedenklich
und von der zuständigen Behörde anerkannt sind.
(4) Mit der Ausführung von Taucherarbeiten dürfen nur
erfahrene Unternehmen beauftragt werden, die Gewähr dafür
bieten, dass die Vorschriften dieser Verordnung beachtet wer-
den.
§ 81
Sicherung der Tauchstelle
(1) Taucherarbeiten dürfen nur von einem dafür geeigneten
Standort aus durchgeführt werden, an dem die gesamte für die
Arbeiten erforderliche Ausrüstung untergebracht werden kann
(Tauchstelle).
(2) Von einer schwimmenden Plattform oder einem Wasser-
fahrzeug dürfen Taucherarbeiten nur ausgeführt werden, wenn
die Bewegungen der Plattform oder des Fahrzeuges so gering
sind, dass die Taucherarbeiten nicht gefährdet werden oder die
Bewegungen ausreichend kompensiert werden.
(3) In der Umgebung der Tauchstelle dürfen Arbeiten und
sonstige Handlungen, die die Durchführung der Taucherarbei-
ten behindern oder gefährden können, während der Taucher-
arbeiten nicht vorgenommen werden. Einrichtungen, deren
Betrieb die Taucherarbeiten behindern oder gefährden kann,
sind für die Dauer der Taucherarbeiten stillzusetzen und gegen
unbefugtes Ingangsetzen zu sichern.
(4) Verdichter, die der Versorgung der Taucher mit Atemgas
dienen, müssen so aufgestellt werden, dass sie schädliche Gase
nicht ansaugen können. § 61 Absatz 1 bleibt unberührt.
(5) An der Tauchstelle dürfen brennbare Stoffe nicht gela-
gert werden. Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden sind
geeignete Feuerlöscher bereitzuhalten.
(6) Kann die Tauchstelle bei Störfällen durch schädliche
Gase gefährdet werden, sind an der Tauchstelle in genügender
Zahl von der Umgebungsatmosphäre unabhängige Atem-
schutzgeräte bereitzuhalten, zudem muss das für das sichere
Dienstag, den 26. August 2014
364 HmbGVBl. Nr. 43
Austauchen erforderlich Atemgas in Vorratsflaschen zur Verfü-
gung stehen.
(7) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist die Tauchstelle für
die Dauer der Taucherarbeiten durch Lichter und Signalkör-
per gemäß der Kollisionsverhütungsregeln zu kennzeichnen.
§ 82
Sonstige Vorsorgemaßnahmen
(1) An jeder Tauchstelle müssen Einrichtungen vorhanden
sein, die gewährleisten, dass die Taucher den Arbeitsplatz
unter Wasser sicher erreichen, beim Austauchen die etwa erfor-
derlichen Austauchstufen einhalten und sicher zur Tauchstelle
zurückkehren können.
(2) An der Tauchstelle sind Ersatzvorräte an Atemgas in
solcher Menge bereitzuhalten, dass die Taucherarbeiten bei
Ausfall der Atemgasversorgungsanlage gefahrlos abgebrochen
werden können. Tauchgeräte und Tauchglocken müssen über
die in Satz 1 genannten Vorräte hinaus mit den nach den jewei-
ligen Einsatzbedingungen notwendigen Ersatzvorräten an
Atemgas ausgerüstet sein, die bei Ausfall der Atemgaszufuhr
oder Verbrauch des vom Taucher mitgeführten Atemgasvor-
rates ein Austauchen ermöglichen.
(3) Beim Tauchen in Wassertiefen über 10 m muss an der
Tauchstelle eine Druckkammer bereitstehen, in der erkrankte
oder verletzte Taucher einer Druckkammerbehandlung und
Notversorgung unterzogen werden können. Außerdem ist Vor-
sorge zu treffen, dass erkrankte oder verletzte Taucher in einer
Druckkammer unter Überdruck unverzüglich einer tau-
cherärztlichen Behandlung zugeführt werden können.
(4) Für jede Tauchausrüstung, die eine Energieversorgung
erfordert, muss eine von der Hauptenergieversorgung unab-
hängige Notenergiequelle vorhanden sein, die ausreicht, um
bei Ausfall der Hauptenergieversorgung die sichere Beendi-
gung des Tauchganges zu ermöglichen und den Betrieb der
hierfür erforderlichen Einrichtungen aufrechtzuerhalten.
(5) An jeder Tauchstelle müssen Nachrichtenmittel zur Ver-
fügung stehen, mit denen bei Gefahr jederzeit Hilfe angefor-
dert und eine unmittelbare Sprechverbindung mit einem Tau-
cherarzt hergestellt werden kann. Befindet sich die Tauchstelle
auf einer Plattform oder auf einem Wasserfahrzeug, die mit den
in Satz 1 genannten Nachrichtenmitteln ausgerüstet sind,
genügt es, wenn zwischen der Tauchstelle und dem Standort
der Nachrichtenmittel eine gegenseitige Sprechverbindung
besteht.
§ 83
Tauchen mit autonomen Tauchgeräten
(1) Mit autonomen Tauchgeräten darf nur so tief und so
lange getaucht werden, dass Haltezeiten beim Austauchen
auch bei Wiederholungstauchgängen nicht erforderlich wer-
den. Die Austauchgeschwindigkeit darf 10 m/min nicht über-
schreiten.
(2) Beim Tauchen mit autonomen Tauchgeräten muss jeder
Taucher mit einem leicht abwerfbaren Gewichtsgürtel und mit
einem Rettungsgerät ausgerüstet sein, das ihn bei Gefahr an
die Wasseroberfläche bringt und dort in einer vor dem Ertrin-
ken sicheren Lage hält.
(3) Jeder Taucher im Wasser muss mit einer Sicherheits-
leine verbunden sein, die von einem Tauchhelfer oberhalb der
Wasseroberfläche zu führen ist. Ist ein Taucher durch eine
Sicherheitsleine mit einem Begleittaucher verbunden, genügt
es, wenn die Sicherheitsleine dieses Tauchers von einem
Tauchhelfer nach Satz 1 geführt wird. Die Sicherheitsleine darf
insgesamt höchstens 80 m lang sein.
(4) Den mit der Führung einer Sicherheitsleine beauftrag-
ten Tauchhelfern und Tauchern dürfen Aufgaben, die sie an
der Führung der Sicherheitsleine hindern, nicht übertragen
werden.
(5) Für jeden im Wasser einzeln eingesetzten Taucher und
für jedes nach Absatz 3 Satz 2 eingesetzte Taucherpaar müssen
an der Tauchstelle ein Reservetaucher und ein weiterer Tauch-
helfer einsatzbereit sein.
(6) Beim Tauchen muss zwischen den Tauchern im Wasser
und den mit der Führung einer Sicherheitsleine beauftragten
Tauchhelfern eine gegenseitige Sprechverbindung bestehen.
(7) Bei Taucherarbeiten mit besonderen Erschwernissen,
insbesondere bei Arbeiten an engen oder schwer zugänglichen
Stellen, Arbeiten in Strömungen mit mehr als 0,5 m/s und
Arbeiten mit der Gefahr des Verhakens oder Hängenbleibens,
sowie bei Sprengarbeiten unter Wasser dürfen autonome
Tauchgeräte nicht verwendet werden.
(8) Autonome Kreislauftauchgeräte und autonome Teil-
kreislauftauchgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie
zertifiziert sind.
§ 84
Tauchen mit schlauchversorgten Tauchgeräten
(1) Beim Tauchen mit schlauchversorgten Tauchgeräten
muss eine Tauchglocke verwendet werden, die das Ein- und
Ausschleusen der Taucher unter Überdruck und ihre Druck-
entlastung an der Tauchstelle in einer dafür geeigneten Druck-
kammer ermöglicht, wenn
1. die nach Tauchzeit und Tauchtiefe erforderliche Druck-
entlastungszeit 60 Minuten überschreitet,
2. in Wassertiefen über 50 m getaucht oder
3. das Sättigungstauchverfahren angewandt wird.
(2) Soweit Absatz 1 nichts anderes bestimmt, muss eine
Tauchbühne, ein Transportkorb oder eine Tauchglocke ver-
wendet werden, wenn
1. nach Tauchzeit und Tauchtiefe Haltezeiten beim Austau-
chen erforderlich sind,
2. die Tauchtiefe 30 m überschreitet oder
3. besondere Erschwernisse beim Einstieg und Ausstieg der
Taucher vorliegen.
(3) Beim Tauchen mit schlauchversorgten Leichttauchgerä-
ten muss jeder Taucher mit einem leicht abwerfbaren
Gewichtsgürtel und mit einem Sicherheitsgeschirr ausgerüstet
sein, das die von der Sicherheitsleine oder Nabelschur ausge-
henden Zugkräfte auf den Körper des Tauchers verteilt und die
Tauchmaske oder den Tauchhelm von Zugkräften entlastet.
Wird nur in den in § 83 Absatz 1 Satz 1 genannten Grenzen
getaucht, muss der Taucher außerdem mit dem in § 83 Absatz 2
genannten Rettungsgerät oder mit einer anderen geeigneten
Auftriebshilfe ausgerüstet sein.
(4) Wird eine Tauchglocke verwendet, muss in der Tauch-
glocke ein Taucher anwesend sein. Dieser Taucher darf die
Tauchglocke nur verlassen, um einem Taucher im Wasser bei
Gefahr zu helfen. § 83 Absatz 3 Sätze 1 und 2 und Absatz 4 gilt
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in § 83 Absatz 3
genannten Tauchhelfers der Taucher in der Tauchglocke tritt.
Beim Tauchen mit einer Tauchglocke darf die Sicherheitsleine
höchstens 30 m lang sein.
Dienstag, den 26. August 2014 365
HmbGVBl. Nr. 43
(5) Wird eine Tauchglocke nicht verwendet, gilt § 83
Absätze 3 und 4 entsprechend. Die Austauchgeschwindigkeit
darf 10 m/min nicht überschreiten.
(6) Zwischen den Tauchern im Wasser und den mit der
Führung der Sicherheitsleine beauftragten Tauchhelfern und
Tauchern muss eine gegenseitige Sprechverbindung bestehen.
Wird eine Tauchglocke verwendet, muss außerdem eine gegen-
seitige Sprechverbindung zwischen dem Taucher in der Tauch-
glocke und einem Tauchhelfer an der Tauchstelle gewährleistet
sein.
(7) § 83 Absatz 5 gilt beim Tauchen mit schlauchversorgten
Tauchgeräten entsprechend.
§ 85
Unterwasserbasen und Unterwasserdruckkammern
Das Tauchen aus Unterwasserbasen und Arbeiten in Unter-
wasserdruckkammern bedürfen der Genehmigung der zustän-
digen Behörde.
§ 86
Anforderungen an Taucher, Tauchhelfer
und das Taucherdienstbuch
(1) Als Taucher dürfen nur Personen beschäftigt werden,
die
1. das 21. Lebensjahr vollendet haben,
2. an einem Lehrgang für das anzuwendende Tauchverfahren
und die unter Wasser auszuführenden Arbeiten einschließ-
lich der Maßnahmen zur Ersten Hilfe bei Taucherunfällen
mit Erfolg teilgenommen haben (Taucherausbildung),
3. für das anzuwendende Tauchverfahren ausreichend geübt
sind,
4. über den Gebrauch der Tauchausrüstung und die Anwen-
dung der Tauchregeln unterwiesen werden und
5. nach dem Zeugnis eines von der zuständigen Behörde
ermächtigten Arztes für die Ausführung von Taucherarbei-
ten geeignet sind.
Das ärztliche Zeugnis darf nicht älter als ein Jahr sein. Weiter-
gehende fachliche Anforderungen für die von den Tauchern
auszuführenden Arbeiten bleiben unberührt.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jeder Tau-
cher nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten
Muster ein Taucherdienstbuch führt, in das einzutragen sind:
1. Art und Dauer der abgeleisteten Taucherausbildung,
2. die abgeleisteten Tauchgänge mit den zugehörigen Angaben
und
3. das jährliche ärztliche Zeugnis nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 5.
Die Angaben zu Satz 1 Nummer 1 müssen mit Datum und
Unterschrift des Beauftragten der ausbildenden Stelle verse-
hen sein. Die Eintragungen zu Satz 1 Nummer 2 sind vom
Taucheinsatzleiter abzuzeichnen und erforderlichenfalls durch
weitere Angaben zu ergänzen. Die Eintragungen zu Satz 1
Nummer 3 sind vom untersuchenden Arzt vorzunehmen.
(3) Die zuständige Behörde kann auf die Eintragungen
nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 3 verzichten, wenn die
dort geforderten Nachweise durch Vorlage entsprechender
Bescheinigungen erbracht werden können.
(4) Personen, denen die Führung einer Sicherheitsleine
oder die Bedienung und Wartung der für das Tauchen erfor-
derlichen Ausrüstung an der Tauchstelle obliegt (Tauchhelfer),
dürfen mit diesen Aufgaben nur betraut werden, wenn sie das
18. Lebensjahr vollendet haben und für die ihnen übertra-
genen Aufgaben theoretisch und praktisch unterwiesen sind.
§ 87
Aufsicht beim Tauchen
(1) Bei der Ausführung von Taucherarbeiten muss an der
Tauchstelle ständig eine verantwortliche Person anwesend
sein, die als Taucher ausgebildet und mit der Technologie des
angewandten Tauchverfahrens vertraut ist (Taucheinsatzlei-
ter).
(2) Der Taucheinsatzleiter hat sich vor jedem Taucherein-
satz über die Einsatzbedingungen sowie die besonderen Gefah-
ren und Erschwernisse im Bereich der Tauchstelle zu unter-
richten.
(3) Der Taucheinsatzleiter muss Taucher und Tauchhelfer
vor Beginn der Taucherarbeiten über die Einsatzbedingungen
und den geplanten Ablauf der Arbeiten belehren, für den ord-
nungsgemäßen Ablauf der Arbeiten und Einhaltung der
Tauchregeln sorgen und die hierfür notwendigen Anweisun-
gen erteilen. Er muss sich darüber hinaus mit dem Leiter der
Anlage, von der aus die Taucherarbeiten durchgeführt werden,
über die nach § 81 Absatz 3 zu treffenden Maßnahmen verstän-
digen.
(4) Der Taucheinsatzleiter darf den Beginn der Taucher-
arbeiten erst gestatten, nachdem
1. die erforderliche Tauchausrüstung vollständig bereitgestellt
und geprüft worden ist,
2. die in den §§ 81 und 82 geforderten Maßnahmen getroffen
wurden und
3. alle für den jeweiligen Tauchgang benötigten Taucher und
Tauchhelfer mit der erforderlichen persönlichen Ausrüs-
tung versehen und einsatzbereit sind.
(5) Der Taucheinsatzleiter darf Tauchern, die offensichtlich
nicht tauchfähig sind oder sich nicht tauchfähig fühlen, das
Tauchen nicht gestatten.
§ 88
Aufbewahrung, Wartung und Instandsetzung
der Tauchausrüstung
(1) Die Tauchausrüstung ist in gebrauchsfähigem Zustand
zu erhalten und, soweit sie nicht gebraucht wird, an geeigneter
Stelle so abzustellen oder unterzubringen, dass nachteilige
Einwirkungen vermieden werden. Die persönliche Tauchaus-
rüstung ist in einem besonderen Geräteraum übersichtlich und
geordnet aufzubewahren.
(2) Die Wartung und Instandhaltung der persönlichen
Tauchausrüstung ist, soweit sie den Tauchern nicht selbst
obliegt, einem dafür ausgebildeten Gerätewart zu übertragen,
dem eine schriftliche Anweisung auszuhändigen ist.
(3) Instandsetzungsarbeiten, von deren Ausführung die
Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit der Tauchausrüstung
abhängt, dürfen nur vom Hersteller der Tauchausrüstung oder
von einer von der zuständigen Behörde hierfür bezeichneten
Fachstelle ausgeführt werden.
§ 89
Tauchregeln
(1) Der Unternehmer hat schriftliche Tauchregeln zu erstel-
len, die die notwendigen Anweisungen und Erläuterungen für
die Vorbereitung und Durchführung von Taucherarbeiten, ins-
besondere für
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1. die Ausrüstung der Taucher,
2. die beim Tauchbetrieb zu treffenden Sicherheits- und Not-
maßnahmen,
3. den Gebrauch der Tauchausrüstung,
4. die Überwachung der Atemgasversorgung,
5. die Anwendung der zu benutzenden Tauch- und Behand-
lungstabellen,
6. die zulässige Dauer der Tauchgänge, Tauchereinsätze und
Isopressionsperioden,
7. die einzuhaltenden Ruhezeiten zwischen den Taucher-
einsätzen und Isopressionsperioden und
8. das Verhalten bei Tauchererkrankungen und Unglücks-
fällen
enthalten müssen.
(2) Die Tauchregeln sind an der Tauchstelle für alle mit der
Durchführung der Taucherarbeiten betrauten Personen zur
Einsichtnahme auszulegen oder bereitzuhalten. Den Tauchern
und den Tauchhelfern sind die sie betreffenden Teile der
Tauchregeln als schriftliche Anweisung auszuhändigen.
§ 90
Tauchbericht und Anzeigepflicht
(1) Über die Ausführung der Taucherarbeiten sind an jeder
Tauchstelle Aufzeichnungen zu führen und arbeitstäglich
nachzutragen (Tauchbericht). Der Tauchbericht muss mindes-
tens folgende Angaben enthalten:
1. Ort und Zeit der Taucherarbeiten,
2. Zweck der Taucherarbeiten,
3. Verzeichnis der eingesetzten Taucher und Tauchhelfer,
4. Verzeichnis der eingesetzten Tauchausrüstung,
5. Angaben über Dauer und Ablauf der Tauchereinsätze und
die erreichten Tauchtiefen,
6. Bezeichnung der benutzten Tauch- und Behandlungstabel-
len,
7. Angaben über die Tauchbedingungen (Wind, Wellen, Strö-
mungen), soweit sie den Ablauf der Taucherarbeiten beein-
flusst haben,
8. Angaben über Tauchererkrankungen, Druckkammerbe-
handlungen, Unglücksfälle und andere besondere Vor-
kommnisse und
9. Angaben über aufgetretene Schäden oder Mängel an der
Tauchausrüstung.
(2) Der Tauchbericht ist vom Taucheinsatzleiter abzuzeich-
nen und nach Beendigung der Taucherarbeiten mindestens
zwei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Ereignisse der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 genannten
Art sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Abschnitt 13
Plattformen
§ 91
Genehmigung
(1) Plattformen dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-
gen Behörde errichtet und betrieben werden. Der Genehmi-
gung der zuständigen Behörde bedarf auch jede wesentliche
Änderung einer Plattform. Einer Genehmigung bedarf es
nicht, wenn eine Plattform nach Maßgabe des Absatzes 2 allge-
mein genehmigt ist.
(2) Bewegliche Plattformen einschließlich ihrer Ausrüs-
tung können von der zuständigen Behörde aufgrund einer Prü-
fung durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten
Sachverständigen oder durch eine von der zuständigen
Behörde anerkannte sachverständige Stelle allgemein geneh-
migt werden.
§ 92
Kennzeichnung der Plattformen
Jede Plattform muss mit ihrem Namen oder ihrer Bezeich-
nung gekennzeichnet und mit den erforderlichen Schifffahrts-
zeichen und Hinderniskennzeichen für die Luftfahrt versehen
sein.
§ 93
Sprechfunkverbindungen
(1) Jede Plattform, auf der Personen beschäftigt sind, muss
mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, mit der jederzeit
eine gegenseitige Sprechverbindung mit der Landbasis der
Plattform und den örtlichen Küstenfunkstellen sowie mit
Schiffen und anfliegenden Hubschraubern hergestellt werden
kann. Die Sprechfunkanlage muss auch bei Ausfall der Haupt-
energieversorgung betriebsbereit sein. Die Bedienung der
Sprechfunkanlage darf nur Personen übertragen werden, die
mit der Anlage vertraut und im Sprechfunkdienst unterwiesen
sind.
(2) Wird auf einer unbemannten Plattform nur vorüberge-
hend gearbeitet, genügt es, wenn ­ abweichend von Absatz 1
Satz 1 ­ eine gegenseitige Sprechverbindung mit einer benach-
barten Plattform oder mit einem in der Nähe der Plattform
befindlichen Schiff besteht, die oder das mit einer Sprechfunk-
anlage entsprechend Absatz 1 Satz 1 ausgerüstet ist, oder wenn
auf der Plattform ein Hubschrauber einsatzbereit ist.
§ 94
Einrichtungen zur mündlichen Verständigung
(1) Jede Plattform muss mit Einrichtungen versehen sein,
die eine gegenseitige Sprechverbindung zwischen dem Dienst-
raum der für die Plattform verantwortlichen Person, dem Fun-
kraum, den Kontrollräumen, Arbeitsräumen, Aufenthaltsräu-
men, Bereitschaftsräumen und anderen wichtigen Punkten der
Plattform ermöglichen. Von dem in Satz 1 genannten Dien-
straum oder von einer anderen geeigneten Stelle aus müssen
Nachrichten in die Kontrollräume, Arbeitsräume, Aufent-
haltsräume und Bereitschaftsräume durch Lautsprecher über-
mittelt werden können.
(2) Absatz 1 findet auf unbemannte Plattformen nur dann
Anwendung, wenn auf den Plattformen gearbeitet wird und
wenn eine ausreichende mündliche Verständigung im Hin-
blick auf die Art der auszuführenden Arbeiten und die räum-
lichen Gegebenheiten ohne technische Hilfsmittel nicht
gewährleistet ist.
§ 95
Alarmsystem und Alarmplan
(1) Jede Plattform muss mit einem akustischen Warnsystem
ausgestattet sein, mit dem die Beschäftigten bei Gefahr
gewarnt und erforderlichenfalls zum sofortigen Verlassen der
Plattform aufgefordert werden können. In Räumen und Berei-
chen, in denen die Beschäftigten starker Geräuscheinwirkung
ausgesetzt sind, muss zusätzlich eine Warnung mit optischen
Hilfsmitteln gewährleistet sein.
(2) Der Unternehmer hat für jede Plattform einen Alarm-
plan aufzustellen, in dem die Auslösung des Alarms, die festge-
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setzten Alarmsignale, das Verhalten der Beschäftigten bei
Alarm, die einzelnen Beschäftigten zugewiesenen Aufgaben
und die sonstigen in Alarmfällen zu treffenden Maßnahmen
festgelegt sind. Der Alarmplan ist auf der Plattform an geeig-
neter Stelle für alle Beschäftigten zur Einsichtnahme aus-
zuhängen. Eine Kurzfassung des Alarmplanes ist allen
Beschäftigten auszuhändigen.
(3) Absatz 1 findet auf unbemannte Plattformen nur dann
Anwendung, wenn auf den Plattformen gearbeitet wird und
wenn eine schnelle und zuverlässige Warnung der Beschäftig-
ten ohne technische Hilfsmittel nicht gewährleistet ist.
§ 96
Rettungsmittel
(1) Der Unternehmer hat Vorsorge zu treffen, dass alle
anwesenden Personen die Plattform bei Gefahr jederzeit sofort
verlassen und Verunglückte aus dem Wasser geborgen werden
können. Er muss die dafür erforderlichen Rettungsmittel mit
dem nötigen Zubehör bereitstellen.
(2) Die Rettungsmittel sind so anzubringen und zu vertei-
len, dass sie bei Gefahr schnell und sicher zu erreichen sind
und bestimmungsgemäß benutzt werden können. Rettungs-
kapseln und Rettungsboote sind nach Zahl und Aufnahme-
fähigkeit so zu bemessen, dass sie alle auf der Plattform anwe-
senden Personen auch dann noch aufnehmen können, wenn
die Hälfte dieser Rettungsmittel bei Störfällen unbrauchbar
wird oder nicht erreichbar ist.
(3) Die auf Plattformen beschäftigten Personen müssen im
Gebrauch der Rettungsmittel unterwiesen sein. Die Unterwei-
sungen sind in den vom Unternehmer festzusetzenden Fristen
zu wiederholen und bei ständig belegten Plattformen monat-
lich mindestens einmal mit einer Übung zu verbinden. Ret-
tungskapseln und Rettungsboote sind bei den Übungen vier-
teljährlich mindestens einmal zu Wasser zu lassen.
§ 97
Aufbau, Abbau und Umsetzen beweglicher Plattformen
(1) Bewegliche Plattformen, die sich auf dem Gewässer-
boden abstützen, dürfen nur auf dafür geeignetem Untergrund
errichtet werden.
(2) Hubinseln dürfen am Einsatzort nur bei Tageslicht und
nur dann errichtet und abgesenkt werden, wenn Wind und
Wellen die Arbeitsvorgänge nicht beeinträchtigen. Hiervon
darf nur abgesehen werden, wenn die Arbeiten aus nicht vor-
aussehbaren Gründen bei Tageslicht nicht beendet werden
können oder wenn die Fortsetzung der Arbeiten zur Abwen-
dung von Gefahr geboten ist.
(3) Beim Errichten und Absenken von Hubinseln darf nur
das dafür benötigte Personal auf der Plattform anwesend sein.
Alle Beschäftigten müssen Rettungswesten bei sich führen, bis
der Errichte- oder Absenkvorgang beendet ist. Während des
Errichtens oder des Absenkens muss in der Nähe der Hubinsel
ein Begleitschiff anwesend sein, das die auf der Plattform
Beschäftigten bei Gefahr übernehmen kann.
(4) Erfordert die Standsicherheit einer Hubinsel, dass die
Beine mindestens bis zu einer bestimmten Tiefe in den Gewäs-
serboden eindringen, ist vor der Inbetriebnahme der Plattform
festzustellen, dass die Mindesteindringtiefe erreicht ist.
(5) Bei allen auf dem Untergrund abgestützten beweglichen
Plattformen ist der Gewässerboden auf Bodenverlagerung zu
überwachen. Werden Bodenverlagerungen festgestellt, die die
Standsicherheit der Plattform beeinträchtigen können, oder ist
mit Bodenverlagerungen dieser Art zu rechnen, sind geeignete
Maßnahmen zu treffen, die Bodenverlagerungen verhindern
und eingetretene Bodenverlagerungen ausgleichen.
§ 98
Betriebsregeln
(1) Der Unternehmer hat für jede bewegliche Plattform
Betriebsregeln aufzustellen, die die erforderlichen Anweisun-
gen und Erläuterungen für den Betrieb und die Überwachung
der Plattform, insbesondere für
1. den Aufbau und Abbau am Einsatzort,
2. die Bedienung, Wartung und Überwachung der Hub- oder
Flutsysteme, der Verankerung und der sonstigen Einrich-
tungen zur Gewährleistung der Standsicherheit und
Lagestabilität,
3. die Begrenzung und Verteilung von Lasten,
4. das Anlegen und Festmachen von Wasserfahrzeugen,
5. die Übernahme von Personen und Gütern von Wasserfahr-
zeugen und
6. die beim Landen und Starten von Hubschraubern zu tref-
fenden Sicherheitsmaßnahmen
enthalten müssen.
(2) Personen, denen die Ausführung der Betriebsregeln
obliegt oder denen Aufgaben übertragen sind, bei denen die
Betriebsregeln beachtet werden müssen, sind über die sie
betreffenden Teile der Betriebsregeln zu unterweisen.
(3) Ein Abdruck der Betriebsregeln ist auf der Plattform an
geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auszuhängen oder auszu-
legen.
§ 99
Betriebsbuch
(1) Für jede Plattform ist ein Betriebsbuch zu führen, das
mindestens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten
muss:
1. Genehmigungen oder Zulassungen, mit denen die Platt-
form erstmals oder nach wesentlicher Änderung erlaubt
oder zugelassen worden ist,
2. die den Genehmigungen oder Zulassungen zugrunde lie-
genden Übersichtszeichnungen, Beschreibungen und
Kenndaten,
3. Berichte oder Nachweise über die Ergebnisse der Prüfun-
gen nach den Nummern 26 und 28 der Anlage sowie der
Überwachungsmaßnahmen nach § 97 Absatz 5,
4. Angaben über die Beseitigung der bei Prüfungen oder aus
anderem Anlass festgestellten Mängel,
5. Angaben über vorgenommene Instandsetzungsarbeiten an
tragenden Teilen,
6. bei beweglichen Plattformen Angaben über Ort und Zeit
jedes Einsatzes und
7. Angaben über besondere Vorkommnisse und die jeweils
getroffenen Maßnahmen.
(2) Das Betriebsbuch ist bei beweglichen Plattformen an
einer den verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle der
Plattform, bei ortsfesten Plattformen an der jeweiligen Land-
basis aufzubewahren.
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368 HmbGVBl. Nr. 43
Abschnitt 14
Schlussvorschriften
§ 100
Ausnahmebewilligungen
Die zuständige Behörde kann in besonders begründeten
Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verord-
nung bewilligen, wenn das Schutzziel der Vorschriften in
anderer Weise gewährleistet ist.
§ 101
Übertragung der Verantwortlichkeit
Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich aus dieser
Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche
Personen übertragen.
§ 102
Bekanntmachung der Verordnung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass alle Beschäftig-
ten unverzüglich von den Vorschriften dieser Verordnung
Kenntnis erhalten, soweit dies für eine sichere Tätigkeit in
ihrem Arbeitsbereich erforderlich ist. Er muss einen Abdruck
der Verordnung in jedem Betrieb an geeigneter Stelle zur Ein-
sichtnahme für jedermann aushängen oder auslegen.
§ 103
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 145 Absatz 3 BBergG handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. seinen Anzeigepflicht nach § 3 nicht nachkommt,
2. den Vorschriften des § 4 über schriftliche Anweisungen
zuwiderhandelt,
3. die Prüfungsbestimmungen des § 5 missachtet,
4. den Vorschriften des § 7 über das Verhalten im Betrieb
zuwiderhandelt,
5. einer Vorschrift des § 8 über fremdsprachige Beschäftigte
zuwiderhandelt,
6. entgegen § 9 Absatz 4 oder 5 Betriebsplätze nicht gegen
den Zutritt Unbefugter schützt,
7. nicht dafür sorgt, dass die in § 10 Absatz 2 vorgeschriebe-
nen Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden,
8. ein Gerüst verwendet, das den allgemeinen Anforderungen
des § 12 Absätze 1, 2 und 7 nicht entspricht,
9. ein Gerüst verwendet das nicht mit den in § 13 vorge-
schriebenen Fahrsicherungen und Anzeigevorrichtungen
ausgerüstet ist oder wer die in § 14 vorgeschriebenen Seil-
sicherheiten nicht gewährleistet oder das Hebewerkseil
nicht regelmäßig nachnimmt oder kürzt,
10. bei Gerüsten entgegen § 15 die Forderungen zur Bedie-
nung des Hebewerkes missachtet,
11. die Vorschriften des § 16 über den Aufbau, Abbau und das
Umsetzen von Gerüsten nicht beachtet,
12. kein Gerüstbuch nach Maßgaben des § 17 anlegt oder auf-
bewahrt,
13. gegen eine Vorschrift des § 18 Absatz 3 über Testarbeiten
während des Bohrbetriebes verstößt,
14. der Vorschrift des § 19 Absatz 6 über Zementierleitungen
und Zementierpumpen zuwiderhandelt, beim Bohrbetrieb
entgegen § 19 Absatz 7 die Lage der Zementationsstrecken
nicht ermittelt oder seiner Anzeigepflicht nicht nach-
kommt,
15. gegen § 20 Absatz 5 über den schnellen Verschluss des
Bohrstranges verstößt oder entgegen § 20 Absatz 7 Absper-
reinrichtungen abbaut oder unwirksam macht, wenn das
Bohrloch gegen Ausbrüche nicht sicher ist,
16. einer Vorschriften des § 22 über Bohrspülung, des § 23 über
Spülungspumpen, des § 24 über Gestänge- und Verroh-
rungsarbeiten, des § 25 über den Umgang mit Zangen, des
§ 26 über Spillarbeiten, der §§ 27 und 28 über das Verhalten
bei Bohrlochaus- und -einbrüchen, des § 29 über den
Schutz angebohrter Lagerstätten und Wasserhorizonte,
des § 30 über die Überwachung des Bohrlochverlaufs oder
des § 32 Absätze 1, 2 und 3 über Bohrergebnisse und Bohr-
berichte zuwiderhandelt,
17. einer Vorschrift des § 33 Absatz 5 über das Testen und
Freifördern zuwiderhandelt oder stillliegende Förderboh-
rungen nicht entsprechend § 33 Absatz 7 sichert,
18. die Vorschriften des § 37 über Arbeiten an Förderbohrun-
gen nicht beachtet,
19. die in § 38 Absatz 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen
nicht führt und seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt,
20. nicht dafür Sorge trägt, dass nach § 39 Absatz 1 ein Förder-
buch geführt und aufbewahrt wird,
21. gegen eine Vorschrift des § 41 über das Aussolen von
Kavernen, des § 42 über den Kaverneninnendruck, des
§ 43 über die Überwachung der Hohlraumentwicklung von
Kavernen verstößt oder des § 44 über Messungen zur
Feststellung von Einwirkungen auf die Tagesoberfläche
verstößt,
22. Erdöl oder andere entzündliche, leicht- und hochentzünd-
liche Flüssigkeiten entgegen § 45 Absatz 1 nicht so lagert,
dass die dort genannten Gefahren vermieden werden oder
gegen eine Vorschrift des § 47 über das Zusammenlagern
von Flüssigkeiten verschiedener Gefährlichkeitsmerk-
male verstößt,
23. entgegen § 50 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 nicht dafür sorgt, dass
im Schutzstreifen unzulässige Einwirkungen auf die Rohr-
leitungen unterbleiben oder beim Verlegen von Rohr-
leitungen Schweißverfahren anwendet oder Schweißer
einsetzt, die nicht den in § 51 Absätze 6 und 7 genannten
Anforderungen genügen,
24. entgegen § 54 einen Plan nicht erstellt und anzeigt oder
schriftliche Anweisungen über die Trassenüberwachung
nicht erstellt oder den beauftragten Personen nicht aus-
händigt,
25. nicht dafür sorgt, dass das in § 55 Absatz 1 vorgeschriebe-
nen Rohrleitungsbuch geführt und aufbewahrt wird,
26. die Schutzmaßnahmen des § 56 nicht beachtet,
27. Sicherungsmaßnahmen bei besonderen Tätigkeiten und
Arbeitsbedingungen nach den Maßgaben des § 57 nicht
vornimmt oder einhält,
28. gegen eine Vorschrift des § 59 zum Betrieb von Maschinen
und die Handhabung anderer technischer Arbeitsmittel
verstößt,
29. unter Druck stehende Schläuche oder bewegliche Leitun-
gen entgegen § 60 nicht ausreichend sichert oder festlegt,
30. den Vorschriften des § 61 für den Betrieb, die Bedienung,
die Wartung oder die Instandsetzung von Verdichtern
zuwiderhandelt,
31. die Vorschriften der in § 62 beschriebenen Hebevorgänge
missachtet,
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HmbGVBl. Nr. 43
32. beim Umgang mit Sprengmitteln entgegen § 63 handelt,
33. Sprengmittel nach § 64 nicht ordnungsgemäß lagert und
aufbewahrt,
34. gegen eine Vorschrift des § 65 über den Schutz vor Spreng-
wirkungen oder des § 66 über Sprengarbeiten im Bohrloch
und den Verbleib von Sprengmitteln im Bohrloch ver-
stößt,
35. den Vorschriften des § 67 über Verlust und Auffinden von
Sprengstoffen zuwiderhandelt,
36. allgemeinen Anforderungen des § 68 zum Explosions- und
Brandschutz nicht nachkommt,
37. in explosionsgefährdeten Bereichen die in den § 69 vorge-
schriebenen Schutzmaßnahmen missachtet, die vorge-
schriebenen Unterweisungen unterlässt und schriftliche
Anweisungen nicht aushändigt,
38. Betriebsmittel verwendet, die nicht den in den §§ 70 und
71 vorgeschriebenen Anforderungen genügen,
39. gegen eine Vorschrift des § 73 über das Verhalten in explo-
sionsgefährdeten Bereichen verstößt,
40. gegen eine Vorschrift des § 74 Absätze 1, 2, 5 bis 8 über das
Verhalten in brandgefährdeten Bereichen und deren
Kennzeichnung verstößt,
41. die in § 75 Absatz 3, § 76 Absätze 4 und 5 vorgeschriebenen
Unterweisungen nicht festlegt oder unterlässt sowie seiner
Mitteilungs- und Anzeigepflicht nach § 76 Absatz 2 nicht
nachkommt,
42. gegen eine Vorschrift des § 77 über das Mitführen von
Selbstrettern oder des § 78 über Arbeiten bei Gasgefahr
verstößt,
43. gegen die Vorschrift des § 79 über die Aufbewahrung,
Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung der Gas-
schutzausrüstung verstößt,
44. einer Vorschrift des § 80 über allgemeine Anforderungen
für Taucherarbeiten oder der §§ 81 und 82 über Siche-
rungs- und Vorsorgemaßnahmen beim Tauchen zuwider-
handelt,
45. als Taucher die in den §§ 83 und 84 vorgeschriebenen
Sicherheitsmaßnahmen beim Tauchen nicht beachtet,
46. das Tauchen aus Unterwasserbasen oder Arbeiten in
Unterwasserdruckkammern entgegen § 85 ohne Genehmi-
gung durchführt,
47. nicht den in § 86 genannten Anforderungen an Tauchern,
Tauchhelfer und das Taucherdienstbuch genügt,
48. gegen eine Vorschrift des § 87 über die Aufsicht beim Tau-
chen, des § 88 über Aufbewahrung, Wartung und Instand-
setzung der Tauchausrüstung, des § 89 Absatz 2 über
Tauchregeln oder des § 90 über Tauchbericht und Anzeige-
pflicht verstößt,
49. eine Plattform entgegen § 91 ohne Genehmigung errichtet,
betreibt oder ändert,
50. die Anforderungen des § 93 Absatz 1 über die Sprechfunk-
verbindungen missachtet,
51. entgegen § 95 Absatz 2 einen Alarmplan nicht aufstellt
oder nicht bekannt macht, die in § 96 Absatz 3 vorge-
schriebenen Übungen mit Rettungsmitteln nicht vor-
nimmt und vorgeschriebenen Unterweisungen nicht fest-
legt oder unterlässt,
52. beim Aufbau, Abbau und Umsetzen beweglicher Plattfor-
men die in § 97 vorgeschriebenen Maßnahmen nicht
beachtet oder die Vorschriften des § 98 über Betriebsregeln
missachtet, nicht bekannt macht oder Unterweisungen
nicht durchführt,
53. entgegen § 99 kein Betriebsbuch mit den geforderten
Unterlagen und Nachweisen führt und aufbewahrt,
54. den Vorschriften des § 102 über die Bekanntmachung der
Verordnung zuwiderhandelt.
§ 104
Übergangsvorschriften
(1) Betriebsplanzulassungen, Erlaubnisse, Genehmigun-
gen, Bauartzulassungen und Ausnahmebewilligungen, die für
vorhandene Einrichtungen vor Inkrafttreten dieser Verord-
nung erteilt worden sind, gelten vorbehaltlich der in den
Absätzen 2 und 3 getroffenen Regelungen fort. Die Vorschrif-
ten dieser Verordnung über den Betrieb und die Überwachung
dieser Einrichtungen bleiben unberührt.
(2) Förderbohrungen brauchen mit den in § 34 Absatz 5,
§ 35 Absatz 4 und § 36 Absatz 3 genannten Einrichtungen im
Förderstrang nicht ausgerüstet zu werden, wenn die in § 9
Absatz 1 genannten Schutzziele gewährleistet sind und wenn
von Verkehrsanlagen, militärischen Übungsplätzen oder ande-
ren Einrichtungen in der Umgebung Gefahren für die Bohrun-
gen nicht ausgehen können.
(3) Bei Speicherkavernen für Erdöl oder flüssige Erdöl-
erzeugnisse braucht eine der in § 35 Absatz 3 Sätze 3 und 4
genannten Absperreinrichtungen nur am ölseitigen Eingang
des Bohrlochkopfes eingebaut zu werden.
(4) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der zustän-
digen Behörde anerkannten Sachverständigen bleiben in dem
bisherigen Umfang zur Prüfung berechtigt.
(5) Die Vorschrift des § 34 Absatz 5 Satz 3 gilt nur für Boh-
rungen, mit deren Erstellung nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung begonnen wurde.
Dienstag, den 26. August 2014
370 HmbGVBl. Nr. 43
Anlage
Prüfgegenstand
Sachverständiger
verantwortliche
Person
fachkundige
Person
1.
Blitzschutzanlagen

alle
drei
Jahre
2.
Aufbau,
Abbau
und
Umsetzen
von
Bohrgerüsten
2.1
Die
nach
den
anerkannten
Regeln
der
Bautechnik
erforderlichen
Berechnungen
für
die
Fundamente
und
sonstigen
Gründungen

vor
der
Errichtung
von
Bohrgerüsten
2.2
Erdung
von
Bohrgerüsten

nach
jedem
Aufbau
oder
Umsetzen
2.3
Bohrgerüste
und
ihre
maschinelle
Ausrüstung
1

vor
Inbetriebnahme
oder
Wiederinbetriebnahme
nach
dem
Aufbau
oder
Umsetzen
(bei
einer
Hakenregellast
t
200
kN)

vor
Inbetriebnahme
oder
Wiederinbetriebnahme
nach
dem
Aufbau
oder
Umsetzen
(bei
einer
Hakenregellast
< 200 kN) 3. Überwachung der Bohrgerüste 2 3.1 ortsveränderliche Bohrgerüste - vor der erstmaligen Inbetriebnahme 3, 4 - nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung - alle vier Jahre - halbjährlich auf betriebssicheren Zustand (bei einer Hakenregellast t 200 kN) - halbjährlich auf betriebssicheren Zustand (bei einer Hakenregellast < 200 kN) 3.2 ortsfeste Bohrgerüste - vor der erstmaligen Inbetriebnahme - nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung 4 - alle zwei Jahre Dienstag, den 26. August 2014 371 HmbGVBl. Nr. 43 Prüfgegenstand Sachverständiger verantwortliche Person fachkundige Person 4. Überwachung der Ausrüstung an Bohrgerüsten 2 4.1 Maschinelle Ausrüstung an Bohrgerüsten - nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung - halbjährlich (bei einer Hakenregellast t 200 kN) - halbjährlich (bei einer Hakenregellast < 200 kN) - täglich 4.2 Hebewerkseil - wöchentlich - vor Arbeiten bei denen die Hakenregellast überschritten werden soll 4.3 Tragenden Teile des Flaschenzugsystem wie Rollenlager, Rollenblock, Bohrhaken, Elevatoren sowie die zugehörigen Verbindungsstücke - wöchentlich - Fristen für zerstörungsfreie Prüfung im ausgebauten Zustand sind vom Unternehmer festzulegen (bei einer Hakenregellast t 200 kN) - Prüffristen im ausgebauten Zustand sind vom Unternehmer festzulegen (bei einer Hakenregellast < 200 kN) 5. Absperreinrichtungen beim Niederbringen von Bohrungen - Druckprüfung 5 und Prüfung auf Funktionssicherheit nach dem erstmaligen Aufbau, nach jedem Umbau, nach jeder Instandsetzung und nach jedem Backenwechsel Druckprüfungen in den vom Unternehmer festzusetzenden Fristen 6. Druckentlastungseinrichtungen, ihre Anschlussleitungen und die Totpumpleitungen - Druckprüfung 6 und Prüfung auf Funktionssicherheit nach dem Aufbau - weitere Funktions- und Dienstag, den 26. August 2014 372 HmbGVBl. Nr. 43 Prüfgegenstand Sachverständiger verantwortliche Person fachkundige Person 7. Sicherheitseinrichtungen von Spülungspumpen - vom Unternehmer festzulegen 8. Maschinelle Werkzeuge und Vorrichtungen zum Verschrauben oder Abfangen von Gestänge und Rohren - vor jedem erstmaligen Einsatz - vom Unternehmer festzulegen - täglich 9. Rotaryzangen - nach jeder Instandsetzung - entsprechend Unternehmensvorgabe zerstörungsfrei auf Oberflächenanrisse 10. Abseilvorrichtungen - vor der Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach dem Aufbau oder Umsetzen des Bohrgerüstes - monatlich 11. Zementierarbeiten 7 11.1 Einrichtungen zur Durchführung von Zementierarbeiten in Bohrungen 8 - vor Beginn der Arbeiten 11.2 Zementierköpfe - halbjährlich in ausgebauten Zustand und Druckprüfung 12. Arbeiten an Förderbohrungen 12.1 Übertageeinrichtungen zur Druckbehandlung von Bohrungen - vor Beginn der Druckbehandlungsarbeiten auf ihren ordnungsgemäßen Aufbau und ihre Funktionssicherheit 12.2 Zur Druckbehandlung dienende Rohrleitungen - Dichtheitsprüfung vor Inbetriebnahme Dienstag, den 26. August 2014 373 HmbGVBl. Nr. 43 Prüfgegenstand Sachverständiger verantwortliche Person fachkundige Person 12.3 Druckschleusen und andere druckbeanspruchte Einrichtungen oder Armaturen für Behandlungsarbeiten an unter innerem Überdruck stehenden Förderbohrungen - nach jedem Einbau auf Dichtheit und Funktionssicherheit - halbjährlich im ausgebauten Zustand einschließlich Druckprüfung 13. Zum Testen und Freifördern dienende Einrichtungen an eruptiv fördernden Bohrungen - vor Inbetriebnahme auf Dichtheit und Funktionssicherheit 14. Bohrlochverschlüsse und Sicherheitseinrichtungen an Förderbohrungen 14.1 Bohrlochverschlüsse bei unter innerem Überdruck stehenden Förderbohrungen 9 Ordnungsgemäßer Aufbau und Funktionssicherheit: - vor Inbetriebnahme der Bohrung - nach jedem Umbau - nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung 14.2 Fernüberwachte Bohrungen H 2 S-Gehalt d 1 Volumenprozent: - wöchentlich 10 H 2 S-Gehalt >
1
Volumenprozent:

täglich
10
14.3
Nicht
fernüberwachte
Bohrungen
H
2
S-Gehalt
d
1
Volumenprozent:

zweitägig
10
H
2
S-Gehalt
>
1
Volumenprozent:

täglich
10
14.4
Sicherheitseinrichtungen
an
Förderbohrungen

jährlich

vom
Unternehmer
festzulegen
(auf
ihren
ordnungsgemäßen
Zustand
und
ihre
Funktionssicherheit)
14.5
Sicherheitseinrichtungen
im
Förderstrang

jährlich

in
regelmäßigen
Abständen,
vom
Unternehmer
festzulegen
Dienstag, den 26. August 2014
374 HmbGVBl. Nr. 43
Prüfgegenstand
Sachverständiger
verantwortliche
Person
fachkundige
Person
15.
Lagerung
und
Umschlag
von
entzündlichen,
leicht-
oder
hochentzündlichen
Flüssigkeiten
15.1
Anlagen
zur
Lagerung
und
Umschlag
von
entzündlichen,
leicht-
oder
hochentzündlichen
Flüssigkeiten
Unterirdisch
>
1000
l
und
oberirdisch
>
5000
l:

vor
erstmaligen
Inbetriebnahme

nach
jeder
wesentlichen
Änderung
oder
Instandsetzung

vor
der
Wiederinbetriebnahme
nach
dem
Umsetzen
11

nach
einem
Stillstand
von
mehr
als
einem
Jahr

alle
fünf
Jahre
Unterirdisch
d
1000
l
und
oberirdisch
d
5000
l:

vor
erstmaligen
Inbetriebnahme

nach
jeder
wesentlichen
Änderung
oder
Instandsetzung

vor
der
Wiederinbetriebnahme
nach
dem
Umsetzen

nach
einem
Stillstand
von
mehr
als
einem
Jahr

alle
fünf
Jahre
15.2
Tankstellen
für
Vergaserkraftstoffe

vor
erstmaligen
Inbetriebnahme

nach
jeder
wesentlichen
Änderung
oder
Instandsetzung

vor
der
Wiederinbetriebnahme
nach
dem
Umsetzen

nach
einem
Stillstand
von
mehr
als
einem
Jahr

alle
fünf
Jahre
16.
Rohrleitungen
zur
Beförderung
gefährlicher
Gase
und
Flüssigkeiten
sowie
von
Sole
16.1
Rohrleitungen
zur
Beförderung
gefährlicher
Gase
und
Flüssigkeiten
sowie
von
Sole
12

vor
Inbetriebnahme
(Dichtheit,
Festigkeit,
Funktionssicherheit)
Dienstag, den 26. August 2014 375
HmbGVBl. Nr. 43
Prüfgegenstand
Sachverständiger
verantwortliche
Person
fachkundige
Person
16.2
Schweißnähte
während
des
Bauens
von
Rohrleitungen
zur
Beförderung
gefährlicher
Gase
und
Flüssigkeiten
sowie
von
Sole

im
Bereich
von
Kreuzungen
mit
Straßen,
Eisenbahnen,
Kanälen,
Versorgungsleitungen
oder
ähnlichen
Anlagen
zerstörungsfrei:
jede
auf
der
Baustelle
hergestellte
zur
Beförderung
von
schwefelwasserstoffhaltigem
Erdgas
bestimmt
sind:
alle
im
Herstellerwerk
und
auf
der
Baustelle
hergestellte
Schweißnähte
17.
Für
die
Sicherheit
wesentliche
Betriebseinrichtungen
an
Rohrleitungen
zur
Beförderung
gefährlicher
Gase
und
Flüssigkeiten
sowie
von
Sole
13

jährlich

vom
Unternehmer
festzulegen
18.
Verdichter
14
18.1
Verdichter
mit
einer
Antriebsleistung
>
20
kW

vor
der
erstmaligen
Inbetriebnahme

nach
jeder
wesentlichen
Änderung
oder
Instandsetzung

vom
Unternehmer
festzulegen
18.2
Verdichter
mit
einer
Antriebsleistung
d
20
kW

vor
der
erstmaligen
Inbetriebnahme

nach
jeder
wesentlichen
Änderung
oder
Instandsetzung

vom
Unternehmer
festzulegen
19.
Krane
und
andere
Hebezeuge
15
19.1
Kraftbetriebene
Hebezeuge

vor
der
erstmaligen
Inbetriebnahme

nach
jeder
wesentlichen
Änderung
und
Instandsetzung

alle
vier
Jahre

vom
Unternehmer
festzulegen

mindestens
jährlich

beim
Bau
von
Rohrleitungen,
die
Schweißnaht

zerstörungsfrei:
genügende
Anzahl
Dienstag, den 26. August 2014
376 HmbGVBl. Nr. 43
Prüfgegenstand
Sachverständiger
verantwortliche
Person
fachkundige
Person
19.2
Nicht
Kraftbetriebene
Hebezeuge
mit
einer
zulässigen
Trag-
oder
Zugkraft
>
10
kN

vor
der
erstmaligen
Inbetriebnahme

nach
jeder
wesentlichen
Änderung
oder
Instandsetzung

alle
vier
Jahre
19.3
Andere
Hebezeuge

vom
Unternehmer
festzulegen

mindestens
jährlich
19.4
Turmdrehkrane
und
ortsveränderliche
Krane,
die
am
jeweiligen
Aufstellungsort
auf-
und
abgebaut
werden

vom
Unternehmer
festzulegen

mindestens
jährlich

vor
jeder
Wiederinbetriebnahme
nach
dem
Aufbau
und
nach
dem
Umrüsten
20.
Tragmittel,
Anschlagmittel
und
Lastaufnahmemittel
(siehe
auch
Nummer
4)
20.1
Tragmittel,
Anschlagmittel
und
Lastaufnahmemittel
(einschließlich
Ketten)

vom
Unternehmer
festzulegen

mindestens
jährlich
16
Regelmäßig
benutzt:

wöchentlich
Nicht
regelmäßig
benutzt:

vor
jeder
Benutzung
20.2
Ketten
(Prüfung
auf
Verformung
und
Rissfreiheit)

vom
Unternehmer
festzulegen
21.
Erdbaugeräte
und
Flurförderfahrzeuge

nach
jeder
wesentlichen
Änderung
oder
Instandsetzung

mindestens
jährlich
16
22.
Betriebsmittel
in
explosions-gefährdeten
Bereichen,
die
mit
eingeschlossenen
Flammen
arbeiten,
deren
Oberfläche
sich
erwärmen
kann
oder
mit
denen
heiße
Gase
in
explosionsgefährdete
Bereiche
eingeleitet
werden

vor
der
erstmaligen
Inbetriebnahme

nach
jeder
wesentlichen
Änderung
oder
Instandsetzung

alle
drei
Jahre

vor
jeder
Inbetriebnahme
nach
dem
Aufbau
oder
Umsetzen

vom
Unternehmer
festzulegen
23.
Feuerlöscheinrichtungen
17

jährlich

vierteljährlich
Dienstag, den 26. August 2014 377
HmbGVBl. Nr. 43
Prüfgegenstand
Sachverständiger
verantwortliche
Person
fachkundige
Person
24.
Überwachung
des
Gasschutzwesens
24.1
Atemschutzgeräte
und
Wiederbelebungsgeräte
18

monatlich

nach
jedem
Gebrauch
24.2
Selbstretter

monatlich
24.3
Gesamte
Gasschutzausrüstung

jährlich
25.
Überwachung
der
Tauchausrüstung
25.1
Tauchgeräte,
Taucherdruckkammern,
Atemversorgungsanlagen

jährlich
25.2
Gesamte
Tauchausrüstung

jährlich

vor
Beginn
der
Taucherarbeiten
nach
Einrichtung
der
Tauchstelle

wöchentlich
solange
getaucht
wird
25.3
Persönliche
Tauchausrüstung
im
angelegten
Zustand

vor
jedem
Tauchgang
25.4
Übrige
Tauchausrüstung

täglich
26.
Rettungsmittel
auf
Plattformen

jährlich

vom
Unternehmer
festzulegen
27.
Aufbau,
Abbau
und
Umsetzen
von
beweglichen
Plattformen

vor
dem
Absetzen
der
Plattform
(im
Hinblick
auf
Tragfähigkeit
und
sonstige
Eignung)
28.
Überwachung
von
Plattformen
2
28.1
Ortsfeste
Plattformen

vor
der
erstmaligen
Inbetriebnahme

nach
jeder
wesentlichen
Änderung
oder
Instandsetzung

alle
vier
Jahre
Dienstag, den 26. August 2014
378 HmbGVBl. Nr. 43
Prüfgegenstand
Sachverständiger
verantwortliche
Person
fachkundige
Person
28.2
Bewegliche
Plattformen

vor
der
erstmaligen
Inbetriebnahme

nach
jeder
wesentlichen
Änderung
oder
Instandsetzung

jährlich

vor
jeder
Inbetriebnahme
an
einem
neuen
Einsatzort
im
Hinblick
auf
ordnungsgemäßen
Aufbau
und
Funktionssicherheit
1
Die
Nummern
3
und
4
bleiben
unberührt.
2
Der
Lauf
der
Fristen
für
wiederkehrende
Prüfungen
wird
durch
zeitweilige
Außerbetriebnahme
nur
unterbrochen,
wenn
eine
fällige
Prüfung
während
der
Außerbetriebnahme
vorgenommen
werden
müsste.
In
diesen
Fällen
ist
die
Prüfung
vor
der
Wiederinbetriebnahme
durchzuführen.
Der
Lauf
der
Fristen
beginnt
dann
von
diesem
Zeitpunkt
an
neu.
3
Die
Prüfungen
vor
der
erstmaligen
Inbetriebnahme
sind
an
dafür
geeigneter
Stelle
im
abgebauten
und
im
aufgebauten
Zustand
der
Tragwerke
vorzunehmen.
4
Prüfung
durch
einen
nach
§
12
Absatz
1
Satz
2
anerkannten
Sachverständigen.
5
Der
Prüfdruck
muss
wenigstens
dem
höchsten
am
Bohrlochkopf
zu
erwartenden
Druck
entsprechen.
Annularpreventer
dürfen
mit
einem
um
30
vom
Hundert
niedrigeren
Druck
geprüft
werden.
Die
Prüfungen
auf
Funktionssicherheit
müssen
sich
auch
auf
die
zugehörigen
Steuereinrichtungen
erstrecken.
Beim
Aufwältigen
von
Förderbohrungen
kann
die
Druckprüfung
entfallen,
wenn
sie
nur
mit
unverhältnismäßigem
Aufwand
durchgeführt
werden
könnte.
Druckprüfung
ist
für
Absperreinrichtungen
im
Sinne
von
§
20
Absatz
4
nicht
erforderlich.
6
Prüfung
mit
dem
1,3-fachen
des
höchsten
zu
erwartenden
Betriebsdruckes.
7
Nach
der
Zementation
ist
durch
eine
Druckprüfung
festzustellen,
ob
die
Verrohrung
dicht
ist.
8
Die
Zementierleitungen
sind
vor
der
Inbetriebnahme
einer
Druckprüfung
mit
dem
1,3-fachen
des
höchsten
zu
erwartenden
Betriebsdruckes
zu
unterziehen.
9
Prüfung
vor
dem
Einbau,
Druckprüfung
mit
dem
1,3-fachen
des
höchsten
zu
erwartenden
Kopfdruckes.
10
In
diese
Prüfungen
sind
die
mit
den
Bohrungen
verbundenen
Einrichtungen,
wie
Trocknungsanlagen,
Mess-,
Regel-
und
Überwachungseinrichtungen,
einzubeziehen.
Für
Förderbohrungen,
die
längere
Zeit
ruhen
oder
eingeschlossen
sind,
kann
die
zuständige
Behörde
längere
Fristen
bewilligen.
11
Bei
ortsbeweglichen
Lagerbehältern,
die
als
Sammelbehälter
an
Erdölbohrungen
verwendet
und
häufig
umgesetzt
werden,
kann
die
Prüfung
nach
dem
Umsetzen
durch
eine
verantwortliche
Person
vorgenommen
werden.
12
Zum
Nachweis
der
Dichtheit
und
Festigkeit
ist
die
Rohrleitung
einer
Wasserdruckprüfung
mit
wenigstens
dem
1,3-fachen
des
zulässigen
Betriebsdruckes
zu
unterziehen.
Die
Wasserdruckprüfung
kann
auch
abschnittsweise
vorgenommen
werden.
Wenn
besondere
Umstände
es
rechtfertigen,
kann
bei
Erdgasleitungen
anstelle
der
Wasserdruckprüfung
eine
Druckprüfung
mit
Luft,
Inertgas
oder
schwefelwasserstofffreiem
Erdgas
vorgenommen
werden.
Die
Prüfung
durch
den
Sachverständigen
hat
sich
auch
darauf
zu
erstrecken,
dass
die
für
den
Leitungsbau
verwendeten
Werkstoffe,
Formstücke,
Armaturen
und
sonstigen
Bauteile
den
zu
stellenden
Güteanforderungen
genügen,
dass
die
zugelassenen
Schweißverfahren
und
sonstigen
Arbeitsverfahren
angewandt
und
dass
die
auf
der
Baustelle
hergestellten
Schweißnähte
den
geforderten
Schweißnahtuntersuchungen
unterzogen
wurden.
Der
Unternehmer
hat
dem
Sachverständigen
alle
hierfür
erforderlichen
Unterlagen
und
Nachweise
zur
Verfügung
zu
stellen.
13
Die
Überwachung
hat
sich
auch
auf
die
Maßnahmen
zur
Sicherung
der
Rohrleitung
gemäß
§
51
Absatz
3
Satz
1
zu
erstrecken.
Außerdem
sind
im
Bereich
von
Bodenbewegungen
liegende
Rohrleitungen
messtechnisch
zu
überwachen.
Erforderlichenfalls
sind
Bodenbewegungen
und
Leitungsbewegungen
getrennt
zu
erfassen.
14
Dies
gilt
nicht
für
Verdichter
die
zur
Betätigung
von
Signalgebern,
Bremsen,
Kupplungen
oder
anderen
Bedienungs-
oder
Steuereinrichtungen
an
Fahrzeugen
oder
Geräten
bestimmt
sind
und
für
Turboverdichter,
deren
Verdichtungsenddruck
0,02
MPa
nicht
überschreitet.
15
Dies
gilt
nicht
für
die
zum
Ein-
und
Ausbau
von
Gestängen
und
Rohren
bestimmten
Hebesysteme
von
Bohrgerüsten
sowie
anderen
mit
dem
Gerüst
verbundenen
Hebezeuge.
16
Die
Prüfung
kann
auch
durch
einen
Beauftragten
des
Herstellers
durchgeführt
werden.
17
Für
tragbare
Feuerlöscher
und
Flaschen
für
Atemschutzgeräte
gelten
die
Prüfvorschriften
der
Betriebssicherheitsverordung
vom
27.
September
2002
(BGBl.
I
S.
3777),
zuletzt
geändert
am
8.
November
2011
(BGBl.
I
S.
2178,
2198).
18
Die
Prüfung
kann
auch
vom
Gerätewart
oder
von
einem
Beauftragten
des
Herstellers
durchgeführt
werden.
Dienstag, den 26. August 2014 379
HmbGVBl. Nr. 43
A r t i k e l 2
Bergverordnung über seismische Arbeiten
in der Freien und Hansestadt Hamburg
(Seismik-Bergverordnung ­ SeismikBergV)
Auf Grund von § 65 Nummern 2 und 4, § 66 Satz 1 Num-
mern 1, 2 und 5 bis 10 sowie § 68 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-
berggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310),
zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159,
3179), in Verbindung mit § 1 der Weiterübertragungsverord-
nung-Bergrecht vom 15. Dezember 1981 (HmbGVBl. S. 357),
geändert am 26. November 2013 (HmbGVBl. S. 478), wird ver-
ordnet:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Abschnitt 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften
§ 3 Aufsicht
§ 4 Unterweisung
§ 5 Schriftliche Anweisungen
Abschnitt 3
Arbeits- und Gesundheitsschutz
§ 6 Grundsätze der Sicherheit
§ 7 Blitzschutz
§ 8 Fremdsprachige Beschäftigte
§ 9 Arbeitsschutzkleidung, Wascheinrichtungen
§ 10 Maßnahmen der Ersten Hilfe
Abschnitt 4
Durchführung der seismischen Arbeiten
§ 11 Bekanntgabe
§ 12 Vorsorgemaßnahmen
§ 13 Verwendung von Fahrzeugen und fahrbaren
Arbeitsgeräten
§ 14 Verfüllen von Bohrlöchern, Herrichten des Geländes
Abschnitt 5
Umgang mit Sprengmitteln
§ 15 Allgemeines
§ 16 Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln
§ 17 Unterrichtung über Sprengarbeiten
§ 18 Durchführung der Sprengarbeiten
§ 19 Verbleiben von Sprengmitteln im Bohrloch, Versager
§ 20 Verlust und Auffinden von Sprengmitteln
Abschnitt 6
Zusätzliche Vorschriften für Arbeiten in Küstengewässern
und Flussmündungen
§ 21 Unterrichtung über Sprengarbeiten
§ 22 Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln auf
Schiffen, Sprechfunkverbindungen
§ 23 Seismische Sprengungen im Wasser
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 24 Ausnahmebewilligung
§ 25 Bekanntmachung der Verordnung
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Übergangsvorschriften
Abschnitt 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für seismische Arbeiten über Tage,
die dazu bestimmt sind, bergfreie oder grundeigene Boden-
schätze aufzusuchen oder den Untergrund auf seine Eignung
zur Errichtung von Untergrundspeichern zu untersuchen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Seismische Arbeiten sind Arbeiten zur Durchführung
geophysikalischer Untersuchungen, bei denen seismische Ver-
fahren angewandt werden, einschließlich der Herstellung und
Verfüllung der zum Zünden von Sprengladungen bestimmten
Bohrungen.
(2) Prüfung durch eine verantwortliche Person ist das ein-
gehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Män-
geln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen,
und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen
Funktionsfähigkeit einzelner Teile durch Stichproben ein-
schließlich der dazu erforderlichen Messungen.
(3) Prüfung durch eine fachkundige Person ist das Besichti-
gen zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder
Mängel und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungs-
gemäßen Funktionsfähigkeit mittels Stichproben.
(4) Bohrgeräte sind Arbeitsgeräte zum Niederbringen von
Bohrungen für seismische Zwecke, ausgenommen Einrichtun-
gen wie Rammhämmer oder Druckluftlanzen.
Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften
§ 3
Aufsicht
Bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden
sind, muss eine verantwortliche Person an der Arbeitsstelle
anwesend sein.
§ 4
Unterweisung
Soweit in dieser Verordnung eine Unterweisung von Perso-
nen gefordert wird, sind Art und Umfang der Unterweisung
festzulegen und über die Durchführung Aufzeichnungen zu
führen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeit-
abständen, mindestens aber jährlich, zu wiederholen.
Dienstag, den 26. August 2014
380 HmbGVBl. Nr. 43
§ 5
Schriftliche Anweisungen
(1) Soweit diese Verordnung die Aushändigung von schrift-
lichen Anweisungen vorsieht, muss ihr Empfang schriftlich
bestätigt werden. Die Empfangsbestätigung ist nach Beendi-
gung des Beschäftigungsverhältnisses mindestens sechs
Monate lang aufzubewahren.
(2) Bei Änderungen der Betriebsverhältnisse, die die beste-
henden schriftlichen Anweisungen berühren, sind die schrift-
lichen Anweisungen den Änderungen anzupassen.
Abschnitt 3
Arbeits- und Gesundheitsschutz
§ 6
Grundsätze der Sicherheit
(1) Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen dürfen
nicht beseitigt, geändert, unwirksam gemacht oder in ihrer
Wirkung beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht für vorüberge-
hende Eingriffe bei Prüfungen durch eine fachkundige Person,
bei der Fehlersuche, bei der Beseitigung von Schäden oder
Mängeln sowie beim Auswechseln oder Ändern von Anlagetei-
len, sofern diese Eingriffe sicherheitlich vertretbar sind oder
sicherheitlich ausreichende Ersatzmaßnahmen getroffen wor-
den sind.
(2) Niemand darf sich durch Genuss von Alkohol oder
anderen Rauschmitteln in einen Zustand versetzen, durch den
er sich selbst oder andere gefährden kann. Personen, die
betrunken oder sonst berauscht sind, dürfen sich an den
Arbeitsstellen nicht aufhalten und dort nicht geduldet werden.
§ 7
Blitzschutz
Einrichtungen sind, soweit erforderlich, gegen Blitzein-
schläge zu schützen.
§ 8
Fremdsprachige Beschäftigte
(1) Fremdsprachige Beschäftigte, die die deutsche Sprache
nicht ausreichend verstehen, müssen die notwendigen Anwei-
sungen, Belehrungen und Unterweisungen für die ihnen über-
tragenen Arbeiten und Aufgaben in ihrer Muttersprache oder
in einer anderen ihnen verständlichen Sprache erhalten. Dies
gilt auch für die diesen Beschäftigten auszuhändigenden
schriftlichen Anweisungen.
(2) Mit selbständigen Arbeiten darf nur beauftragt werden,
wer in deutscher Sprache gegebene Weisungen richtig auffas-
sen und sich in deutscher Sprache verständlich machen kann.
§ 9
Arbeitsschutzkleidung, Wascheinrichtungen
(1) Bei Arbeiten im Freien ist den Beschäftigten die für die
jeweiligen Wetterbedingungen erforderliche Schutzbeklei-
dung zur Verfügung zu stellen.
(2) Beschäftigten, die bei ihrer Arbeit regelmäßig starker
Verschmutzung oder Hitze ausgesetzt sind, müssen Waschein-
richtungen mit warmem und kaltem Wasser zur Verfügung
stehen.
(3) Für Arbeiten im Straßenverkehrsbereich ist den
Beschäftigten Warnkleidung zur Verfügung zu stellen, die für
die Verkehrsteilnehmer gut erkennbar sein muss.
(4) Beschäftigte, die in der Nähe sich bewegender Maschi-
nenteile oder maschineller Werkzeuge arbeiten, müssen eng
anliegende Kleidung und erforderlichenfalls Haarschutz
tragen.
§ 10
Maßnahmen der Ersten Hilfe
(1) Es muss sichergestellt sein, dass bei Unfällen unverzüg-
lich ein Arzt hinzugezogen und der Abtransport Verletzter
durchgeführt werden kann.
(2) Nothelfer müssen in Abständen von längstens drei
Jahren erneut in der Ersten Hilfe unterwiesen werden.
Abschnitt 4
Durchführung der seismischen Arbeiten
§ 11
Bekanntgabe
Seismische Arbeiten müssen rechtzeitig vor ihrer Durch-
führung der Bevölkerung in den davon betroffenen Bereichen
in geeigneter Weise bekannt gemacht werden.
§ 12
Vorsorgemaßnahmen
(1) Vor der Inangriffnahme von seismischen Arbeiten ist
festzustellen, auf welche baulichen Anlagen, Verkehrsanlagen,
Versorgungsleitungen und ähnliche zu schützende Gegen-
stände zur Verhütung von Gefahren für die persönliche Sicher-
heit und den öffentlichen Verkehr sowie zur Verhütung von
gemeinschädlichen Einwirkungen Rücksicht zu nehmen ist.
(2) Bei der Durchführung von seismischen Arbeiten ist
dafür zu sorgen, dass die in Absatz 1 genannten Gegenstände
geschützt werden. Insbesondere müssen Bohrungen zum Zün-
den von Sprengladungen von diesen Gegenständen so weit ent-
fernt sein, dass unter Berücksichtigung der Stärke der gleich-
zeitig zu zündenden Sprengladungen Schäden und Gefahren
im Sinne von Absatz 1 vermieden werden; dies gilt entspre-
chend für die Erzeugung von Schwingungen durch Vibratoren,
Schlaghämmer oder ähnliche Einrichtungen.
(3) Wird beim Niederbringen eines Bohrloches unvorher-
gesehen artesisch gespanntes Grundwasser angetroffen, ist die
Bohrtätigkeit in diesem Bereich zu unterbrechen und das nie-
dersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
unverzüglich zu unterrichten. Die Bohrtätigkeit darf erst wie-
der aufgenommen werden, wenn durch Zulassung einer
Betriebsplanänderung oder behördliche Anordnung sicherge-
stellt ist, dass die in Absatz 1 genannten Gefahren oder Ein-
wirkungen nicht zu besorgen sind.
§ 13
Verwendung von Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsgeräten
(1) Fahrzeuge mit Eigenantrieb sowie fahrbare Arbeits-
geräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie für den vorgese-
henen Einsatz geeignet und betriebssicher sind.
(2) Bohrgeräte dürfen darüber hinaus nur verwendet wer-
den, wenn ihre Festigkeit und Standsicherheit für die zulässi-
gen Belastungen nachgewiesen sind.
(3) Fahrbare Arbeitsgeräte sind vor der erstmaligen Inbe-
triebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung oder
Instandsetzung durch eine verantwortliche Person zu prüfen.
Darüber hinaus sind sie in jährlichen Abständen, Bohrgeräte
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jedoch in halbjährlichen Abständen, durch eine verantwort-
liche Person zu prüfen.
(4) Die Bedienung fahrbarer Arbeitsgeräte darf nur zuver-
lässigen Personen übertragen werden, die entsprechend unter-
wiesen sind.
(5) Bohrgeräte dürfen am jeweiligen Aufstellungsort nur
unter Aufsicht des Bohrgeräteführers auf- und abgebaut wer-
den. Der Bohrgeräteführer muss das Gerät nach jeder Errich-
tung als fachkundige Person prüfen. Die Prüfung hat sich auch
auf den ordnungsgemäßen Aufbau des Gerätes zu erstrecken.
(6) Bohrgeräte dürfen in aufgerichtetem Zustand nicht
verfahren werden.
(7) Auf jedem Bohrgerät sind ständig mitzuführen:
1. Kurzbeschreibung des Bohrgerätes,
2. Bedienungsanleitung,
3. Aufzeichnungen über die in Absatz 3 genannten Prüfungen.
(8) Art und Umfang der vorgeschriebenen Prüfungen
durch verantwortliche oder fachkundige Personen sowie das
Verfahren zur Meldung festgestellter Schäden oder Mängel
sind durch schriftliche Anweisungen festzulegen. Die Anwei-
sungen sind den mit den Prüfungen beauftragten Personen
auszuhändigen. Diese sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit dar-
über zu unterweisen.
(9) Die Prüfungen nach Absatz 3 sind durch dafür
bestimmte verantwortliche Personen durchzuführen. Die
Ergebnisse der Prüfungen müssen aufgezeichnet werden. Die
Aufzeichnungen sind mit Datum und Namenszeichen des Prü-
fenden zu versehen und nach der letzten Eintragung mindes-
tens drei Jahre aufzubewahren.
(10) Bei Prüfungen festgestellte Schäden oder Mängel sind
den zuständigen veranwortlichen Personen unverzüglich mit-
zuteilen.
§ 14
Verfüllen von Bohrlöchern, Herrichten des Geländes
(1) Bohrlöcher sind so zu verfüllen, dass Einbrüche an der
Erdoberfläche vermieden werden und Flüssigkeiten oder Gase
nicht austreten oder im Bohrloch in andere Gebirgsschichten
übertreten können.
(2) Nach Beendigung der Arbeiten ist das Gelände, das für
die Herstellung der Bohrung beansprucht wurde, so wieder-
herzurichten, dass Gefahren für die persönliche Sicherheit und
den öffentlichen Verkehr nicht entstehen können.
Abschnitt 5
Umgang mit Sprengmitteln
§ 15
Allgemeines
(1) Die für die Überwachung des Umgangs mit Sprengmit-
teln bestimmte verantwortliche Person muss Inhaber eines
Befähigungsscheines nach dem Sprengstoffgesetz sein.
(2) Der Umgang mit Sprengmitteln ist nur der in Absatz 1
genannten verantwortlichen Person und den von ihr hiermit
beauftragten Personen gestattet, wobei Art und Umfang des
Umgangs mit Sprengmitteln von der verantwortlichen Person
festzulegen sind.
(3) Mit der selbständigen Ausführung von Sprengarbeiten
dürfen außer den Inhabern eines Befähigungsscheines nur
Personen beauftragt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet
haben und die erforderliche Fachkunde, Eignung und Zuver-
lässigkeit besitzen (Sprengberichtigte). Die erforderliche
Fachkunde besitzt, wer nach einem vom niedersächsischen
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie anerkannten
Plan ausgebildet und geprüft worden ist, oder den Nachweis
hierfür durch eine Prüfung vor dem niedersächsischen Lan-
desamt für Bergbau, Energie und Geologie erbracht hat. Den
Sprengberechtigten ist eine schriftliche Anweisung auszuhän-
digen.
(4) Der Sprengberechtigte darf sich bei der Sprengarbeit
von anderen Personen helfen lassen, doch muss er ständig
anwesend sein und die Arbeit überwachen.
(5) Rauchen, Feuer und offenes Licht sind beim Umgang
mit Sprengstoffen und Zündmitteln verboten. Außerdem muss
sichergestellt sind, dass diese nicht durch Funken, elektrische
Energie oder auf andere Weise unbeabsichtigt gezündet wer-
den können.
(6) Sprengmittel, die Mängel aufweisen, dürfen nicht ver-
wendet werden. Mangelhafte und sprengkräftige Zündmittel
sind nach Weisung der in Absatz 1 genannten verantwort-
lichen Person an den Lieferer zurückzugeben.
§ 16
Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln
(1) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die nicht
zur unmittelbaren Verwendung vorgesehen sind, sind am Tage
der Anlieferung oder des Empfangs in ein Sprengmittellager
zu bringen.
(2) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel dürfen
außerhalb des Sprengmittellagers nicht ohne Beaufsichtigung
gelassen werden. Nicht verbrauchte Sprengstoffe und spreng-
kräftige Zündmittel müssen täglich nach Beendigung der
Sprengarbeit in ein Sprengmittellager gebracht werden.
(3) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung eines
Sprengmittellagers bedürfen der Genehmigung des nieder-
sächsischen Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie.
Das Sprengmittellager soll in der Nähe der Verwendungsstelle
liegen; die Entfernung darf nicht mehr als 50 Kilometer betra-
gen.
§ 17
Unterrichtung über Sprengarbeiten
Über Sprengarbeiten sind die örtlich zuständige allgemeine
Verwaltungsbehörde für Aufgaben der Gefahrenabwehr und
die Polizeibehörde mindestens 24 Stunden vorher zu unter-
richten.
§ 18
Durchführung der Sprengarbeiten
(1) Bei der Durchführung von Sprengarbeiten dürfen
Unbefugte die Arbeitsbereiche nicht betreten und dort nicht
geduldet werden.
(2) Die Sprengladung darf durch Rohre nur dann einge-
bracht werden, wenn zuvor festgestellt worden ist, dass Rohre
und Bohrkrone ausreichenden Durchgang für die Spreng-
ladung aufweisen. Die verwendeten Rohre müssen in ihrer
gesamten Länge die gleiche lichte Weite aufweisen; die lichte
Weite der Bohrkrone darf nicht geringer sein.
(3) Alle Sprengladungen sind elektrisch zu zünden. In
einem Zündkreis dürfen nur Zünder desselben Herstellers und
der gleichen Widerstandsgruppe verwendet werden. Werden
für eine Sprengladung mehrere Zünder verwendet, müssen sie
der gleichen Zeitstufe angehören; in diesen Fällen müssen die
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Zünderdrähte jedes Zünders getrennt bis zur Tagesoberfläche
geführt und alle Zünder gleichzeitig mit derselben Zünd-
maschine gezündet werden.
(4) Bei Sprengladungen bis 2 Kilogramm Sprengstoff muss
die Oberkante der Sprengstoffsäule mindestens 2 m, bei stärke-
ren Sprengladungen mindestens 6 m unter der Geländerober-
fläche liegen. Bei schwierigen Untergrundverhältnissen im
Festgestein genügt es, wenn die Oberkante der Sprengstoff-
säule mindestens 1 m unter Geländeoberfläche liegt, wenn
weniger als 1 Kilogramm Sprengstoff verwendet und die
Sprengladung am selben Tag gezündet wird.
(5) Vor dem Zünden von Sprengladungen ist der Gefahren-
bereich zum Schutz gegen Sprengwirkungen durch zuverläs-
sige Personen abzusperren, die eine rote Warnflagge und bei
ungünstigen Lichtverhältnissen eine rote Warnlampe mit sich
führen müssen.
(6) Bei jeder Sprengung hat der Sprengberechtigte folgende
unverwechselbare und weithin gut hörbare Signale zu geben
oder geben zu lassen:
erstes Signal: ein langer Ton = sofort in Deckung
gehen;
zweites Signal: zwei kurze Töne = es wird gezündet;
drittes Signal: drei kurze Töne = Sprengen beendet.
Bevor der Sprengberechtigte den Gefahrenbereich freigibt, hat
er sich von dem sicherheitlich einwandfreien Zustand der
Sprengstelle und ihrer Umgebung zu überzeugen.
(7) Sprengladungen sind unmittelbar nach ihrem Einbrin-
gen zu zünden, es sei denn, sie werden beaufsichtigt. Abwei-
chend von Satz 1 dürfen sie ohne Aufsicht bis zu 24 Stunden
stehen bleiben, wenn sie so verdämmt sind, dass ein Heraus-
ziehen der Sprengladungen nicht möglich ist, und wenn die
Zünderdrähte kurzgeschlossen und mindestens 20 cm tief ein-
gegraben sind.
(8) Bei heraufziehendem Gewitter ist das Laden sofort ein-
zustellen. Aus vorbereiteten, aber noch nicht in das Bohrloch
eingebrachten Schlagpatronen sind die Zünder zu entfernen.
(9) Nach dem Zünden von Sprengladungen hat der Spreng-
berechtigte die Sprengstelle auf Versager oder andere Unregel-
mäßigkeiten zu kontrollieren.
(10) Die Lage der Sprengpunkte, die Sprengstoffmenge je
Bohrung und die jeweils gleichzeitig gezündete Sprengstoff-
menge sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind täglich
vorzunehmen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
§ 19
Verbleiben von Sprengmitteln im Bohrloch, Versager
(1) Steckengebliebene Patronen und Versager sind gefahr-
los zu beseitigen. Wenn dies nicht möglich ist, ist das nieder-
sächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zu
unterrichten.
(2) Das Auskratzen, Ausblasen oder Ausbohren von
Sprengstoffen ist verboten.
(3) In Bohrlöchern, die Sprengstoff enthalten oder in denen
gesprengt worden ist, darf nicht mehr gebohrt werden. Dies
gilt nicht, wenn zur Beseitigung von Hindernissen beim Boh-
ren oder bei Testsprengungen jeweils nur eine Patrone mit
einem Zünder abgetan worden ist.
(4) Müssen aus unvorhergesehenen Gründen Sprengstoff
und sprengkräftige Zündmittel im Bohrloch verbleiben, ist das
niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geolo-
gie zu unterrichten.
§ 20
Verlust und Auffinden von Sprengmitteln
(1) Der Verlust von Sprengstoffen oder sprengkräftigen
Zündmitteln ist der in § 15 Absatz 1 genannten verantwort-
lichen Person unverzüglich zu melden. Diese hat unverzüglich
das niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und
Geologie zu unterrichten.
(2) Gefundene Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmit-
tel sind der nächsterreichbaren verantwortlichen Person abzu-
liefern. Können die Sprengmittel nicht geborgen werden, ist
die in § 15 Absatz 1 genannte verantwortliche Person zu unter-
richten. Diese hat über die weiteren Maßnahmen zu entschei-
den.
(3) Über Funde von Sprengstoffen oder sprengkräftigen
Zündmitteln, deren Herkunft zweifelhaft ist, ist das nieder-
sächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie vor
der Entscheidung über weitere Maßnahmen zu unterrichten.
Abschnitt 6
Zusätzliche Vorschriften für Arbeiten in Küstengewässern
und Flussmündungen
§ 21
Unterrichtung über Sprengarbeiten
Bei Sprengarbeiten in Küstengewässern und in an diese
angrenzenden Flussmündungen tritt an die Stelle der in § 17
genannten Behörden das örtlich zuständige Wasser- und
Schifffahrtsamt.
§ 22
Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln auf Schiffen,
Sprechfunkverbindungen
(1) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung von
Sprengmittellagerräumen auf Messschiffen bedürfen der
Genehmigung des niedersächsischen Landesamtes für Berg-
bau, Energie und Geologie.
(2) Zwischen allen bei den seismischen Arbeiten eingesetz-
ten Schiffen und Booten muss eine dauernde Sprechfunkver-
bindung bestehen.
§ 23
Seismische Sprengungen im Wasser
(1) Sprengladungen, die im Wasser gezündet werden, müs-
sen mit gut sichtbaren Schwimmkörpern verbunden sind. Die
Verbindungen sind so herzustellen, dass sie sich nicht selbst-
tätig lösen können. Als Zünder dürfen nur Selbstzerstörzünder
verwendet werden.
(2) Der Sprengberechtigte darf die Zündleitung erst dann
mit der Zündmaschine verbinden, wenn die zu zündende
Sprengladung ins Wasser gelassen worden ist und das hierfür
eingesetzte Boot sich von der Sprengladung so weit entfernt
hat, dass es beim Zünden nicht gefährdet ist.
(3) Sprengungen dürfen nur bei ausreichendem Tageslicht
und ausreichenden Sichtverhältnissen durchgeführt werden.
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Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 24
Ausnahmebewilligung
Das niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und
Geologie kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von
den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn das
Schutzziel der Vorschriften auf andere Weise gewährleistet ist.
§ 25
Bekanntmachung der Verordnung
Es ist dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten unverzüglich
von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten.
Ein Abdruck der Verordnung ist an geeigneter Stelle zur Ein-
sichtnahme auszuhängen oder auszulegen.
§ 26
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 145 Absatz 3 Nummer 2 BBergG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 nicht für die Anwesenheit einer verantwort-
lichen Person sorgt oder der Anwesenheitspflicht nicht
nachkommt,
2. eine Vorschrift des § 6 Absatz 1 Satz 1 über das Beseitigen,
Verändern, Unwirksammachen oder Beeinträchtigen von
Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen zuwider-
handelt,
3. gegen eine Vorschrift des § 8 über die Beschäftigung
fremdsprachiger Personen verstößt,
4. die Schutzbekleidung nach § 9 Absatz 1, die Wascheinrich-
tungen nach § 9 Absatz 2 oder die Warnkleidung nach § 9
Absatz 3 nicht zur Verfügung stellt,
5. gegen eine Vorschrift des § 10 über die Einrichtung und
Organisation der Ersten Hilfe verstößt,
6. gegen eine Vorschrift des § 11 über die Bekanntmachung
der seismischen Arbeiten oder § 12 Absatz 2 oder 3 über
den Schutz von Gegenständen verstößt,
7. entgegen § 13 Absatz 1 oder 2 Fahrzeuge, fahrbare Arbeits-
geräte oder Bohrgeräte verwendet, entgegen § 13 Absatz 3
fahrbare Arbeitsgeräte oder Bohrgeräte nicht prüft oder
entgegen § 13 Absatz 6 Bohrgeräte in aufgerichtetem
Zustand verfährt,
8. einer Vorschrift des § 15 Absatz 2, 4, 5 oder 6 über den
Umgang mit Sprengmitteln, des § 16 Absatz 1 oder 2 über
die Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln, des
§ 17 über die Unterrichtung über Sprengarbeiten, des § 18
Absatz 2, 3, 4, 5, 7 oder 8 über die Durchführung der Spren-
garbeiten, des § 19 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 über im
Bohrloch verbliebene Sprengmittel oder des § 23 über seis-
mische Sprengungen im Wasser zuwiderhandelt,
9. entgegen § 16 Absatz 3 oder § 22 Absatz 1 ein Sprengmittel-
lager ohne Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert,
10. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2
den Verlust von Sprengmitteln nicht meldet, gefundene
Sprengmittel nicht abliefert oder die verantwortliche Per-
son nicht unterrichtet oder entgegen § 22 Absatz 2 keine
Sprechfunkverbindung unterhält.
§ 27
Übergangsvorschriften
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
erteilten Ausnahmebewilligungen und Erlaubnisse gelten für
die Dauer ihrer Laufzeit als im Sinne dieser Verordnung
erteilte Ausnahmebewilligungen und Genehmigungen.
A r t i k e l 3
Außerkrafttreten
Auf Grund von § 68 Absatz 1 Satz 1 und § 176 Absatz 3
Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I
S. 1310), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154,
3159, 3179), in Verbindung mit § 1 der Weiterübertragungsver-
ordnung-Bergrecht vom 15. Dezember 1981 (HmbGVBl. S.
357), geändert am 26. November 2013 (HmbGVBl. S. 478),
wird verordnet:
Die Tiefbohrverordnung vom 15. September 1981
(HmbGVBl. S. 263) in der geltenden Fassung und die Schürf-
verordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom
23. Januar 1964 (HmbGVBl. S. 57) in der geltenden Fassung
werden aufgehoben.
Hannover, den 24. Juli 2014
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Dienstag, den 26. August 2014
384 HmbGVBl. Nr. 43
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
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