DIENSTAG, DEN26. NOVEMBER
393
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 43 2019
Tag I n h a l t Seite
7. 11. 2019 Siebenundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 393
12. 11. 2019 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Hafenlotstarifordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394
9503-1-2
14. 11. 2019 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hamburg Port Authority . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 396
9504-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Siebenundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass
von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte
Vom 7. November 2019
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit §
1 der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten
vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 5. Januar 2020
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. Januar 2020,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Veranstaltung
,,WHO´S PERFECT Wir machen Dich spielend fit!/Sport
und Gesundheit“ geöffnet sein.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Verkaufsstelle Nordkanalstraße 52 beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 7. November 2019.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Dienstag, den 26. November 2019
394 HmbGVBl. Nr. 43
§1
Änderung der Hafenlotstarifordnung
Die Anlage zu §1 Absatz 1 der Hafenlotstarifordnung vom
7. Juli 1981 (HmbGVBl. S. 192), zuletzt geändert am 19. Juli
2016 (HmbGVBl. S. 317), erhält folgende Fassung:
,,Anlage
zu §1 Absatz 1
Verzeichnis der Hafenlotsgelder
1. Beratungsgeld
1.1 Tabelle der Beratungsgelder
Bruttoraumzahl
überbis Euro
0300 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84,–
300400 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87,–
400500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89,–
500600 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92,–
600700 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95,–
700800 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99,–
800900 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104,–
900 1000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108,–
1000 1100 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111,–
1100 1200 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116,–
1200 1300 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119,–
1300 1400 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122,–
1400 1500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128,–
1500 1600 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133,–
1600 1700 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135,–
1700 1800 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138,–
1800 1900 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,–
1900 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144,–
2000 2100 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148,–
2100 2200 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151,–
2200 2300 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154,–
2300 2400 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157,–
2400 2500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,–
2500 2600 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163,–
2600 2700 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165,–
2700 2800 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169,–
2800 2900 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174,–
2900 3000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178,–
3000 3200 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182,–
3200 3400 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188,–
3400 3600 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194,–
3600 3800 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199,–
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Hafenlotstarifordnung
Vom 12. November 2019
Auf Grund von §
3 Nummer 2 des Hafenlotsgesetzes vom
19. Januar 1981 (HmbGVBl. S. 9), zuletzt geändert am 18. Juli
2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird nach Anhörung der Hafen-
lotsenbrüderschaft verordnet:
3800 4000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204,–
4000 4200 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209,–
4200 4400 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217,–
4400 4600 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222,–
4600 4800 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231,–
4800 5000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240,–
5000 5500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247,–
5500 6000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256,–
6000 6500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268,–
6500 7000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279,–
7000 7500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290,–
7500 8000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300,–
8000 8500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311,–
8500 9000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323,–
9000 9500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333,–
950010000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342,–
1000010500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353,–
1050011000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362,–
1100011500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 368,–
1150012000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375,–
1200012500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382,–
1250013000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 388,–
1300013500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 397,–
1350014000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404,–
1400014500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 412,–
1450015000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 422,–
1500015500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 429,–
1550016000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 438,–
1600016500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447,–
1650017000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 457,–
1700017500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 465,–
1750018000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475,–
1800018500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 483,–
1850019000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492,–
1900019500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 501,–
1950020000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 510,–
2000020500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520,–
2050021000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 528,–
2100021500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 537,–
2150022000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 545,–
2200022500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 556,–
Bruttoraumzahl
überbis Euro
Dienstag, den 26. November 2019 395
HmbGVBl. Nr. 43
2250023000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 564,–
2300023500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 572,–
2350024000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 583,–
2400024500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 590,–
2450025000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600,–
2500025500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 609,–
2550026000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 618,–
2600026500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 628,–
2650027000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 637,–
2700027500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 648,–
2750028000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 655,–
2800028500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 667,–
2850029000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 675,–
2900029500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 686,–
2950030000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695,–
3000031000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 704,–
3100032000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 714,–
3200033000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 724,–
3300034000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 732,–
3400035000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 742,–
3500036000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 751,–
3600037000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 760,–
3700038000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 771,–
3800039000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 780,–
3900040000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 788,–
für jede weiteren angefangenen 2000
über 40000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,–
höchstens jedoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1517,–
1.2 Werden während einer Lotsung Tätigkeiten des Hafen-
lotsen für Kompensieren, Ein- oder Ausdocken, Stapel-
läufe, Aufstoppen aus nicht revierbedingten Gründen
notwendig, oder werden Fahrzeuge ohne Einsatz der
Schiffsmaschinen gelotst, so ist ein zusätzliches Bera-
tungsgeld zu entrichten:
Bruttoraumzahl
überbis Euro
0 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,–
2000 5000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63,–
500010000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,–
1000020000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176,–
2000030000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226,–
über 30000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277,–
Bruttoraumzahl
überbis Euro
2.Wartegeld
2.1 Ein Wartegeld wird erhoben, wenn
2.1.1
der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord
genommen oder wieder entlassen wird oder nach
Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde gemäß
§
16 Absatz 2 der Hafenlotsordnung vom 7. Mai
2013 (HmbGVBl. S. 193, 196) in der jeweils gel-
tenden Fassung, von Bord geht, ohne seine Tätig-
keit ausgeführt zu haben, für jede angefangene
Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatz
station . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142,–
2.1.2der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lots
tätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord
bleibt oder nicht ausgeholt werden kann und er
die Beratung nicht gegen Entgelt fortsetzt, bis zu
seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede ange-
fangene Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142,–
2.1.3der Hafenlotse nach Ablauf einer Wartezeit von
einer Stunde an Bord bleibt und dann seine Lots
tätigkeit ausübt, für jede angefangene Stunde
gerechnet ab Bordzeit bis zum Beginn seiner
Lotstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142,–
2.2 Zusätzlich zu zahlen sind im Falle des Tatbestan-
des nach Nummer 2.1.1 für den vergeblichen
Weg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,–
3. Auslagen
3.1 Tabelle der Wegegelder
Je Hafenlotsenrechnung ist als pauschale Abgeltung für
die Wegekosten der Hafenlotsen zwischen der Einsatz
station und dem Fahrzeug oder zwischen zwei Fahr
zeugen ein Wegegeld zu zahlen.
Das Wegegeld beträgt für Fahrzeuge mit einer Brutto-
raumzahl
Bruttoraumzahl
überbis Euro
0 1000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,–
1000 5000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,–
500010000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,–
1000020000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,–
2000040000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
über 40000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,–
3.2 Dem Hafenlotsen sind im Falle des Tatbestandes nach
Nummer 2.1.2 die notwendigen Fahrtkosten für den Weg
zwischen der Einsatzstation und dem Fahrzeug zu erstat-
ten. Werden öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so sind
die Fahrtkosten der 1. Klasse und bei Flugkosten der
niedrigsten Klasse erstattungsfähig.“
§2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Zahlungsverpflichtungen, die bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem
Recht abgewickelt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 12. November 2019.
Dienstag, den 26. November 2019
396 HmbGVBl. Nr. 43
Das Gesetz über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni
2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 4. April 2017
(HmbGVBl. S. 92, 95), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.
1.2 Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
,,(2) Anstaltszweck der Hamburg Port Authority ist die
Entwicklung, Erweiterung und Bewirtschaftung des
Hamburger Hafens, der Betrieb und die Instandhal-
tung einer leistungsfähigen Hafeninfrastruktur ein-
schließlich der Hafenbahn, Entwicklung und Ver-
marktung hafenspezifischer Leistungen sowie die
Ansiedlung von Unternehmen und die Bereitstellung
von Hafengrundstücken.
(3) Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung hat die
Hamburg Port Authority die von Bürgerschaft und
Senat festgelegten öffentlichen Interessen und hafen
politischen Zielsetzungen zu beachten. Die Hamburg
Port Authority beachtet dabei insbesondere die klima-
und energiepolitischen Ziele des Senats.“
2. §3 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Übertragene Aufgaben“.
2.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.2.1 Satz 1 wird gestrichen.
2.2.2 Das Wort ,,öffentliche“ wird durch die Wörter ,,von der
Freien und Hansestadt Hamburg übertragene“ ersetzt.
2.2.3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
2.2.3.1 Die Textstelle ,,, Finanzierung“ wird gestrichen.
2.2.3.2 In Buchstabe a werden die Wörter ,,allgemeinen Infra-
struktur des Hamburger Hafens“ durch die Wörter ,,im
Sinne des europäischen Beihilferechts nicht wirt-
schaftlich genutzten Infrastruktur im Hafengebiet“
und die Textstelle ,,,“ durch das Wort ,,und“ ersetzt.
2.2.3.3 Buchstabe b wird gestrichen.
2.2.3.4 Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.
2.2.4 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
,,9.
die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen des
Sedimentmanagements,“.
2.2.5 Nummer 10 erhält folgende Fassung:
,,10.
einzelne hafenbezogene Angelegenheiten des
Naturschutzes und der Landschaftspflege nach
dem Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des
Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), und des Boden-
schutzes nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz
vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geän-
dert am 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465,
3504), und dem Hamburgischen Bodenschutzge-
setz vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27),
zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (Hmb-
GVBl. S. 503, 525),“.
2.2.6 Der Punkt am Ende der Nummer 12 wird durch ein
Komma ersetzt.
2.2.7 Es wird folgende Nummer 13 angefügt:
,,13.
die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der
Bauaufsicht nach der Hamburgischen Bauord-
nung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525,
563), zuletzt geändert am 26. November 2018
(HmbGVBl. S. 371), in der jeweils geltenden Fas-
sung.“
2.2.8 Es werden folgende Sätze angefügt:
,,Der Hamburg Port Authority obliegt darüber hinaus
in enger Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde die
Aufgabe, die Interessen des Hamburger Hafens auf
nationaler und internationaler Ebene zu vertreten und
diese im Zusammenhang mit der Erarbeitung und
Umsetzung hafenpolitischer Konzepte einzubringen.
Auch führt die Hamburg Port Authority die Erhebung,
Auswertung, Aufbereitung und Bereitstellung von
hydrologischen, meteorologischen und hydrographi-
schen Daten durch.“
2.3 Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
2.4 Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 2 bis 4.
2.5 Im neuen Absatz 3 werden die Wörter ,,öffentliche“
und ,,öffentlichen“ gestrichen.
2.6 Absätze 7 bis 9 werden aufgehoben.
3. §4 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.1.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,als Sacheinlage übertra-
gen wurden, müssen auf Verlangen der Freien und
Hansestadt Hamburg durch gesonderten Vertrag
lasten- und nutzungsfrei zum Einbringungswert
zurück übereignet werden“ durch die Textstelle ,,im
Wege einer Sacheinlage übertragen wurden, sind auf
Verlangen der Freien und Hansestadt Hamburg durch
gesonderten Vertrag lasten- und nutzungsfrei im Wege
der Sachentnahme zurück zu übertragen“ ersetzt.
3.1.2 In Satz 2 werden hinter dem Wort ,,sind“ die Wörter
,,auf Verlangen der Freien und Hansestadt Hamburg“
eingefügt.
3.1.3 Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
3.2 Hinter Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 und 4
eingefügt:
,,(3) Die Grundstücke sind geräumt herauszugeben.
Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Durch
die Rückübertragung verursachte Aufwendungen und
Schäden, insbesondere an Nutzungsberechtigte wegen
vorzeitiger Vertragsauflösung zu leistende Entschädi-
gungen und von der Hamburg Port Authority zu tra-
gende Rückbaukosten, werden der Hamburg Port
Authority von der Freien und Hansestadt Hamburg
auf Nachweis erstattet. Gleiches gilt für eigene finanzi-
Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Hamburg Port Authority
Vom 14. November 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 26. November 2019 397
HmbGVBl. Nr. 43
elle Mittel, die die Hamburg Port Authority für wert
steigernde Maßnahmen an den Grundstücken aufge-
wendet hat. Abweichende Vereinbarungen zwischen
der Freien und Hansestadt Hamburg und der Ham-
burg Port Authority zur Kostentragung bei schäd
lichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie
hieraus verursachte Grundwasserverunreinigungen
bleiben hiervon unberührt.
(4) Werden im Hafennutzungsgebiet gemäß §
2
Hafen
EG nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Straßen-,
Deich- oder Hochwasserschutzflächen der Freien und
Hansestadt Hamburg entwidmet, so übereignet die
Freie und Hansestadt Hamburg diese durch gesonder-
ten Vertrag an die Hamburg Port Authority zum Buch-
wert.“
3.3 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
4. §6 wird wie folgt geändert:
4.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates“.
4.2 In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort ,,entsandten“
durch das Wort ,,berufenen“ ersetzt.
4.3 Absätze 2 bis 5 erhalten folgende Fassung:
,,(2) Alle Mitglieder des Aufsichtsrates können längs
tens für die nach §102 des Aktiengesetzes vom 6. Sep-
tember 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert am
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446, 2931), in der jeweils gel-
tenden Fassung zulässige Zeit bestellt werden. Wenn
bei Ablauf der Amtszeit die neuen Mitglieder noch
nicht berufen oder gewählt sind, führen die bisherigen
Mitglieder ihr Amt bis zum Eintritt der neuen Mitglie-
der fort, längstens jedoch sechs Monate über den
Ablauf ihrer Amtszeit hinaus. Scheidet ein gewähltes
Mitglied vorzeitig aus, tritt das nächstgewählte Ersatz-
mitglied ein. Im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines
Aufsichtsratsmitgliedes kann, falls ein Ersatzmitglied
nicht bestellt ist, ein neues Mitglied nur für den Rest
der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds bestellt
werden. Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Dem Aufsichtsrat soll nicht mehr als ein ehemaliges
Mitglied der Geschäftsführung angehören, Aufsichts-
ratsmitglieder sollen keine Organfunktion oder Bera-
tungsaufgaben bei Wettbewerbern der Hamburg Port
Authority ausüben.
(4) Gleichzeitig mit den Aufsichtsratsmitgliedern kann
für ein oder mehrere bestimmte Mitglieder jeweils ein
Ersatzmitglied bestellt werden, das bei Ausscheiden
des betreffenden Mitglieds für dessen restliche Amts-
zeit an dessen Stelle tritt.
(5) Der Aufsichtsrat wählt zu Beginn seiner Amtszeit
aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzen-
den und deren bzw. dessen Stellvertretung. Scheidet
die bzw. der Vorsitzende oder deren oder dessen Stell-
vertretung aus dem Amt aus, hat der Aufsichtsrat
unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.“
5. §7 wird wie folgt geändert:
5.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Aufgaben und Zustimmungsvorbehalte des Auf-
sichtsrates“.
5.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.2.1 In Satz 2 wird das Wort ,,Anstalt“ durch die Wörter
,,Hamburg Port Authority“ ersetzt.
5.2.2 Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
5.3 In Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle ,,HGrG“ durch
die Textstelle ,,des Haushaltsgrundsätzegesetzes
(HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt
geändert am 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3139), in
der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
5.4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
5.4.1 Die Textstelle ,,die grundsätzlichen Angelegenheiten
der Hamburg Port Authority, insbesondere“ wird
gestrichen.
5.4.2 Nummern 1 bis 11 werden durch folgende Nummern 1
bis 12 ersetzt:
,,1. der Wirtschaftsplan und seine Änderungen sowie
Entscheidungen über Aufträge, die im Wirtschafts-
plan nicht vorgesehen sind oder bei denen die
Ansätze im Wirtschaftsplan überschritten werden,
ab einer vom Aufsichtsrat in der Satzung festgeleg-
ten Wertgrenze,
2. die Festsetzung allgemein gültiger Entgelte,
3.die Festsetzung grundsätzlicher Regelungen für
Nutzungs- und Grundstücksverträge,
4. Verträge von grundsätzlicher Bedeutung,
5. Grundstücksgeschäfte sowie Abschluss, Änderung
oder Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab
einer vom Aufsichtsrat in der Satzung zu bestim-
menden Zeitdauer beziehungsweise Wertgrenze,
6. die Aufnahme von Anleihen oder Krediten ab einer
vom Aufsichtsrat festzulegenden Wertgrenze,
sofern damit das mit dem Wirtschaftsplan geneh-
migte Aufnahmevolumen überschritten wird,
7. die Festlegung von Grundsätzen und Handlungs-
rahmen für die Aufnahme und Gewährung von
Krediten und Darlehen sowie die Übernahme von
Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen Verpflich-
tungen zum Einstehen für fremde Verbindlich
keiten; Darlehen an Geschäftsführerinnen bzw.
Geschäftsführer, bevollmächtigte Beschäftigte
sowie an Aufsichtsratsmitglieder und jeweils auch
deren Angehörige sind unzulässig,
8. die allgemeinen Vereinbarungen und Maßnahmen
zur Regelung der arbeits-, dienst-, tarif- und ver
sorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftig-
ten mit finanziellen Auswirkungen,
9. der Abschluss von Vermögensschaden-Haftpflicht-
versicherungen (D&O-Versicherungen) für Ge
schäftsführungen,
10. die Gründung von Unternehmen, Erwerb, Erhö-
hung, Belastung oder Veräußerung von Beteili-
gungsrechten und Maßnahmen vergleichbarer
Bedeutung (zum Beispiel insbesondere bei Kapital
erhöhungen oder -herabsetzungen, Änderung des
Unternehmensgegenstandes, Abschluss, Änderung
und Aufhebung von Unternehmensverträgen,
Änderung des staatlichen Einflusses im Aufsichts-
organ) sowie die Errichtung, Verlegung und Auf
hebung von Zweigstellen oder Betriebsstätten,
11. die Bestellung und Abberufung von Personen der
zweiten Führungsebene, deren Vertretungsbefug-
nis sich auch auf Geschäfte außerhalb des üblichen
Geschäftsbetriebes erstreckt; eine Generalvertre-
tungsbefugnis darf nicht erteilt werden,
12. dieAufnahmeneueroderdiestrukturelleÄnderung
bestehender Geschäftsbereiche und der Arbeits
Dienstag, den 26. November 2019
398 HmbGVBl. Nr. 43
organisation einschließlich der Veräußerung oder
Ausgliederung von Betriebsteilen,“.
5.4.3 Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden Nummern
13 bis 16.
5.5 In Absatz 6 wird die Zahl ,,9″ durch die Zahl ,,11″
ersetzt.
5.6 Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.
5.7 Absatz 9 wird Absatz 7 und die Wörter ,,dem Aktien
gesetz“ werden durch die Wörter ,,den aktienrecht
lichen Vorschriften“ ersetzt.
6. Hinter §7 werden folgende neue §§8 und 9 eingefügt:
,,§8
Geschäftsordnung und Ausschüsse
des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Er kann Ausschüsse von mindestens drei seiner
Mitglieder bilden und ihnen einzelne seiner Aufgaben
zur Vorbereitung oder, soweit §107 Absatz 3 Satz 4 des
Aktiengesetzes nicht entgegensteht, durch einstimmi-
gen Beschluss zur selbstständigen Erledigung übertra-
gen.
§9
Beschlussfähigkeit und Stellvertretung
des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindes
tens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschluss
fassung teilnimmt, von denen zumindest drei nach §6
Absatz 1 Nummer 1 bestellt wurden; §108 Absatz 3 des
Aktiengesetzes ist anwendbar. Das Gleiche gilt für die
Ausschüsse mit der Maßgabe, dass in jedem Fall
mindes
tens drei Mitglieder an der Beschlussfassung
teil
nehmen müssen, von denen zumindest zwei nach
§6 Absatz 1 Nummer 1 bestellt wurden.
(2) Der Aufsichtsrat und seine Ausschüsse fassen ihre
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimm-
enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmen-
gleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden
den Ausschlag.
(3) Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter von Auf-
sichtsratsmitgliedern können nicht bestellt werden.
An den Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Aus-
schüsse können jedoch Personen, die dem Aufsichtsrat
nicht angehören, anstelle von verhinderten Aufsichts-
ratsmitgliedern teilnehmen, wenn sie von diesen
hierzu schriftlich ermächtigt sind. Sie können auch
schriftliche
Stimmabgaben der abwesenden Aufsichts-
ratsmitglieder überreichen.“
7. Die bisherigen §§8 bis 19 werden §§10 bis 21.
8. Der neue §10 wird wie folgt geändert:
8.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Geschäftsführung; Vertretung“.
8.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Geschäftsführung besteht aus einer Geschäfts-
führerin bzw. einem Geschäftsführer oder mehreren
Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführern. Mehrere
Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer tragen
gemeinschaftlich die Verantwortung.“
8.3 Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
8.4 In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort ,,Aufsichtrat“ durch
das Wort ,,Aufsichtsrat“ ersetzt.
9. Der neue §12 wird wie folgt geändert:
9.1 In der Überschrift wird hinter dem Wort ,,Hamburg“
die Textstelle ,,, Beteiligungen“ eingefügt.
9.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Aufsicht über die Hamburg Port Authority übt
die zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) aus.“
9.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
9.3.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,3, 7, 9, 10 und 14″ durch
die Textstelle ,,5, 7, 10, 12 und 15″ ersetzt.
9.3.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,,3 und 7″ durch die Text-
stelle ,,5 und 10″ ersetzt.
9.4 Es werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:
,,(7) Die Hamburg Port Authority kann Unternehmen
gründen oder sich an Unternehmen beteiligen. Die
§§
53 und 54 HGrG und die §§
65 und 67 bis 69 der
Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember
2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 29. Mai
2018 (HmbGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fas-
sung sind entsprechend anzuwenden.
(8) Die Hamburg Port Authority darf sich mit mehr als
20 vom Hundert am Grund- oder Stammkapital eines
Unternehmens nur beteiligen, wenn hierfür die
Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt und in
der
Satzung oder im Gesellschaftsvertrag dieses Unter-
nehmens die sich aus den §§53 und 54 HGrG ergeben-
den Rechte und Pflichten sowie die Aufstellung und
Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht gemäß
§
65 Absatz 1 Nummer 4 LHO festgelegt sind. Der
Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf es auch,
wenn eine solche Beteiligung erhöht, ganz oder zum
Teil veräußert oder eine Maßnahme vergleichbarer
Bedeutung (zum Beispiel Kapitalerhöhung/-herabset-
zung, Änderung des Unternehmensgegenstandes,
Abschluss, Än
derung und Aufhebung von Beherr-
schungsverträgen, Änderung des staatlichen Einflus-
ses im Aufsichts
organ) durchgeführt werden soll. Bei
einer Mehrheitsbeteiligung ist außerdem eine Rege-
lung gemäß den
Sätzen 1 und 2 zu treffen. Die Haftung
der Hamburg Port Authority ist in den Fällen der Sätze
1 bis 3 auf die Einlage oder den Wert des Gesellschafts-
anteils zu beschränken.“
10. Im neuen §16 Absatz 2 werden die Wörter ,,im Bereich
der allgemeinen Infrastruktur“ gestrichen.
11. Im neuen §19 Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl ,,16″ durch
die Zahl ,,18″ ersetzt.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Ausgefertigt Hamburg, den 14. November 2019.
Der Senat
