FREITAG, DEN28. OKTOBER
459
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 43 2016
Tag I n h a l t Seite
11. 10. 2016 Einhundertzweiundfünfzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 459
21. 10. 2016 Gesetz zur Unterstützung der Arbeit der Fraktionen sowie zur Flexibilisierung der Sachmittel
verwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460
1101-2
21. 10. 2016 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch . . . . 460
400-1
21. 10. 2016 Gesetz zur Änderung des Lebensraum Elbe-Stiftungsgesetzes und des Gesetzes über Zuführungen
an die Stiftung Lebensraum Elbe 461
791-6, 791-7
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich
nördlich der Straße Berner Heerweg im Stadtteil Farmsen-
Berne (F09/12 Bezirk Wandsbek, Ortsteil 514) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §
6 Absatz 5 Satz 3 des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl.
I S. 1722, 1731), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien
Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur
Verfügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a)eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3
des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b)eine unter Berücksichtigung des §
214 Absatz 2 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschrif-
ten über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung der Änderung des Flächennutzungsplans schrift-
lich gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennut-
zungsplans zuständigen Behörde unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht
worden sind.
Einhundertzweiundfünfzigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 11. Oktober 2016
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 11. Oktober 2016.
Der Senat
Freitag, den 28. Oktober 2016
460 HmbGVBl. Nr. 43
Das Hamburgische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen
Gesetzbuch in der Fassung vom 1. Juli 1958 (Sammlung des
bereinigten hamburgischen Landesrechts I 40-e), zuletzt geän-
dert am 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 521), wird wie folgt
geändert:
1. In §35 Absatz 2 werden die Wörter ,,Vorschriften des Geset-
zes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit“ durch die Wörter ,,Vorschriften des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
2. In §
74 Satz 2 werden die Wörter ,,Das Vormundschafts
gericht kann“ durch die Wörter ,,Das Familiengericht und
das Betreuungsgericht können“ ersetzt.
3. §76 erhält folgende Fassung:
,,§76
In den Fällen des §1667 Absatz 1 Satz 3, §1640 Absatz 3 und
§1802 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind für die
Aufnahme der vom Familiengericht und vom Betreuungs-
gericht angeordneten Verzeichnisse außer den Notaren die
Gerichtsvollzieher zuständig.“
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Vom 21. Oktober 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Gesetz
zur Unterstützung der Arbeit der Fraktionen sowie
zur Flexibilisierung der Sachmittelverwendung
Vom 21. Oktober 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Oktober 2016.
Der Senat
Artikel 1
Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
Das Fraktionsgesetz vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 134),
zuletzt geändert am 4. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 200), wird wie
folgt geändert:
1. In §2 wird hinter Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
,,(3a) Zur Unterstützung der Arbeit der durch Artikel 26
und 27 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
auslösbaren Parlamentarischen Untersuchungsausschüsse
und Enquete-Kommissionen sowie erhöhtem Aufwand aus
durch die in Artikel 50 Absätze 2 und 3 der Verfassung der
Freien und Hansestadt Hamburg festgelegten Pflichten im
Umgang mit Volksinitiativen erhält jede Fraktion sowie die
Bürgerschaftskanzlei zusätzlich einen monatlichen Betrag
in Höhe von 2.500 Euro.“
2. §2a Nummer 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Fraktionsvorsitzenden haben Anspruch auf ein
Dienstfahrzeug mit Fahrerin oder Fahrer beziehungsweise
ein geldwertes Äquivalent in Höhe von 50.000 Euro je Jahr
zugunsten der jeweiligen Fraktion.“
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Ablauf der 21. Legislatur-
periode außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Oktober 2016.
Der Senat
Freitag, den 28. Oktober 2016 461
HmbGVBl. Nr. 43
Artikel 1
Änderung des Lebensraum Elbe-Stiftungsgesetzes
Das Lebensraum Elbe-Stiftungsgesetz vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 383), geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 531), wird wie folgt geändert:
1. §3 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die jährlichen Zuführungen der Hamburg Port
Authority gemäß §2 Absatz 2 des Gesetzes über Zuführun-
gen an die Stiftung Lebensraum Elbe in der jeweils gelten-
den Fassung sind zum Verbrauch zu Stiftungszwecken
bestimmt.“
1.2 In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,zur unmittelbaren
Erfüllung des Stiftungszwecks“ durch die Wörter ,,zum
Verbrauch zu Stiftungszwecken“ ersetzt.
2. §4 wird wie folgt geändert:
2.1 In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,zur unmittel
baren Erfüllung des Stiftungszwecks“ durch die Wörter
,,zum Verbrauch zu Stiftungszwecken“ ersetzt.
2.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Zuwendungen Dritter nach Satz 1 Nummer 2 sind aus-
schließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwen-
den.“
2.3 Folgender Satz wird angefügt:
,,Sofern die Stiftung nicht selbst oder durch eine Hilfs
person tätig wird, kann sie ihre Mittel auch anderen Kör-
perschaften des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstig-
ten Körperschaften zur Verwendung zu den in §2 genann-
ten Stiftungszwecken zuwenden.“
3. In §13 wird die Textstelle ,,31. März“ durch die Textstelle
,,30. Juni“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Zuführungen
an die Stiftung Lebensraum Elbe
§2 des Gesetzes über Zuführungen an die Stiftung Lebens-
raum Elbe vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 383, 385) wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Hamburg Port Authority, Anstalt des öffentlichen
Rechts, ist verpflichtet, jeweils zum 1. März jeden Jahres,
ab dem 1. März 2016 fünf vom Hundert des Hafengeldes,
das sie als Entgelt für die Benutzung des Hamburger
Hafens durch die Hafennutzerinnen und Hafennutzer ein-
nimmt, an die Stiftung Lebensraum Elbe zu zahlen.“
1.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,,; für die erstmalige Zahlung
nach den Einnahmen des Jahres 2009″ gestrichen.
1.3 Satz 5 wird gestrichen.
2. In Absatz 3 Satz 7 wird die Textstelle ,,§
9 Absatz 7 des
Hamburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom
9. Oktober 2007 (HmbGVBl. S. 356, 392)“ ersetzt durch die
Textstelle ,,§
6 Absatz 3 des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167),“.
Artikel 3
Schlussbestimmung
Abweichend von Artikel 2 Nummer 1.1 muss die Zahlung
der Hamburg Port Authority für das Jahr 2016 einen Monat
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen.
Gesetz
zur Änderung des Lebensraum Elbe-Stiftungsgesetzes
und des Gesetzes über Zuführungen an die Stiftung Lebensraum Elbe
Vom 21. Oktober 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Oktober 2016.
Der Senat
Freitag, den 28. Oktober 2016
462 HmbGVBl. Nr. 43
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29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
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II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
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