FREITAG, DEN8. DEZEMBER
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HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 44 2023
Tag I n h a l t Seite
24. 11. 2023 Einundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 379
5. 12. 2023 Verordnung zur Weiterübertragung von Ermächtigungen im Bereich des ökologischen Landbaus
(Weiterübertragungsverordnung-Öko-Landbaugesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 380
neu: 7847-31-1
5. 12. 2023 Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Heilfürsorgeverordnung und der Hamburgischen
Heilverfahrensverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 381
2030-1-91, 2030-4-1
5. 12. 2023 Dritte Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei
Gerichten und der Staatsanwaltschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382
300-12
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord
Vom 24. November 2023
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Nord
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 7. Januar 2024,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Sport und Gesundheit“ in der
Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 24. März 2024,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Inklusion und Integration“ in
der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein.
(3) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. September
2024, aus Anlass der Veranstaltung ,,Kinder, Jugend und
Familie“ in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein.
(4) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. November
2024, aus Anlass der Veranstaltung ,,Kultur“ in der Zeit von
13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein.
(5) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach den Absätzen 1 bis
4 beschränkt auf das Shopping-Center Hamburger Meile,
22083 Hamburg.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 24. November 2023.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 8. Dezember 2023
380 HmbGVBl. Nr. 44
Verordnung
zur Weiterübertragung von Ermächtigungen im Bereich des ökologischen Landbaus
(Weiterübertragungsverordnung-Öko-Landbaugesetz)
Vom 5. Dezember 2023
Auf Grund von §
2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2
des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2358), zuletzt geändert am 17. August 2023 (BGBl. I Nr. 219
S. 1), wird verordnet:
§1
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach §2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Öko-Landbaugesetzes
in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Behörde für
Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft weiter über
tragen.
§2
Die Befugnisse nach §
2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des
Öko-Landbaugesetzes können statt durch Rechtsverordnung
auch durch Verwaltungsakt ausgeübt werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Dezember 2023.
Freitag, den 8. Dezember 2023 381
HmbGVBl. Nr. 44
Artikel 1
Änderung der Hamburgischen Heilfürsorgeverordnung
Auf Grund von §
112 Absatz 3 des Hamburgischen Beam-
tengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405),
zuletzt geändert am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250), wird
verordnet:
In §
5 Absatz 1 der Hamburgischen Heilfürsorgeverord-
nung vom 7. Oktober 2014 (HmbGVBl. S. 435), zuletzt geän-
dert am 15. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 700), werden die
Wörter ,,der Behörde für Inneres und Sport“ durch die Wörter
,,des Personalamts“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Hamburgischen Heilverfahrensverordnung
Auf Grund von §37 Absatz 6 des Hamburgischen Beamten-
versorgungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23,
72), zuletzt geändert am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250), wird
verordnet:
§
1 Absatz 6 der Hamburgischen Heilverfahrensverord-
nung vom 22. November 2016 (HmbGVBl. S. 481) wird aufge-
hoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Dezember 2023.
Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Heilfürsorgeverordnung
und der Hamburgischen Heilverfahrensverordnung
Vom 5. Dezember 2023
Freitag, den 8. Dezember 2023
382 HmbGVBl. Nr. 44
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Dritte Verordnung
zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-elektronischer Rechtsverkehr
bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft
Vom 5. Dezember 2023
Auf Grund von §707d Absatz 1 Sätze 1 und 3 und Absatz 2
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom
2. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 45, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt
geändert am 25. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 294 S. 1, 6), wird
verordnet:
Einziger Paragraph
In §
1 der Weiterübertragungsverordnung-elektronischer
Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft vom
1. August 2006 (HmbGVBl. S. 455), zuletzt geändert am
20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659, 662), wird hinter Num-
mer 3 folgende Nummer 4 eingefügt:
,,4. §
707d Absatz 1 Satz 1 und §
707d Absatz 2 Satz 2 erster
Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs,“.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Dezember 2023.
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