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Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 425

MITTWOCH, DEN9. SEPTEMBER
425
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 44 2020
Tag I n h a l t Seite
8. 9. 2020 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung . . 425
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert
am 25. August 2020 (HmbGVBl. S. 417), wird wie folgt geän-
dert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter dem Eintrag zu §
14 wird der Eintrag ,,§
14a
Prostitutionsangebote“ eingefügt.
1.2 In der Überschrift des Teils 7 werden die Wörter ,,und
Einrichtungen des Justizvollzugs“ angefügt.
1.3 In Teil 7 wird hinter dem Eintrag zu §
34 der Eintrag
,,§34a Einrichtungen des Justizvollzugs“ eingefügt.
2. In §9 wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) In besonders gelagerten Einzelfällen kann abwei-
chend von den Absätzen 1 und 3 für Veranstaltungen
auf Antrag durch die zuständige Behörde eine höhere
Teilnehmerzahl genehmigt werden, wenn die Veranstal-
tung an einem Veranstaltungsort ohne geschlossene
Dachkonstruktion mit festen Sitzplätzen stattfindet,
der über gesicherte Zu- und Abgänge und eine unbe-
grenzte Frischluftzufuhr verfügt, insbesondere in Sta-
dien mit 10.000 oder mehr Sitzplätzen. Die Genehmi-
gung kann nur erteilt werden, wenn die Veranstalterin
oder der Veranstalter ein Schutzkonzept nach Maßgabe
von §6 vorlegt, in dem insbesondere die Anordnung der
Sitzplätze, der Zu- und Abgang des Publikums, die
sanitären Einrichtungen sowie die allgemeinen hygie-
nischen Vorkehrungen detailliert dargelegt werden,
und die Veranstaltung unter Berücksichtigung des
Schutzkonzeptes unter Infektionsschutzgesichtspunk-
ten vertretbar ist. Der Ausschank alkoholischer
Getränke ist unzulässig. Die Genehmigung kann mit
Auflagen zum Infektionsschutz versehen werden. Als
Auflagen können insbesondere Bestimmungen zur
Belegung vorhandener Sitzplätze sowie Bestimmungen
zur räumlichen Aufstellung und Belegung von Sitzplät-
zen, die gesondert für die Veranstaltung eingerichtet
werden, festgesetzt werden. Die Genehmigung kann
widerrufen werden, wenn sich die epidemiologische
Lage nach dem Zeitpunkt der Genehmigung derart ver-
schlechtert, dass die Durchführung der Veranstaltung
unter Infektionsschutzgesichtspunkten nicht mehr ver-
tretbar ist. Die für Gesundheit zuständige Behörde ist
im Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Absatz 2 gilt
mit der Maßgabe, dass die Vorgaben von Absatz 2 Satz 1
Nummern 1 bis 4 und 6 und Absatz 2 Satz 2 einzuhalten
sind.“
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 8. September 2020
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385, 1386), wird verordnet:
Mittwoch, den 9. September 2020
426 HmbGVBl. Nr. 44
3. Hinter §14 wird folgender §14a eingefügt:
,,§14a
Prostitutionsangebote
(1) Bei dem Betrieb von erlaubnispflichtigen Prostitu
tionsstätten im Sinne des §
2 Absatz 4 in Verbindung
mit §
12 Absatz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes
(ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372),
zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328,
1349), sind folgende Vorgaben einzuhalten:
1. der Zutritt der Kundinnen und Kunden ist nur nach
vorheriger Anmeldung zu gestatten,
2. es sind Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden
nach Maßgabe von §7 zu erheben,
3. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
4. über die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 hin-
aus sind nach jeder erbrachten sexuellen Dienstleis-
tung Handtücher, Laken und Bettwäsche zu wech-
seln und häufig berührte Oberflächen zu reinigen,
insbesondere sind alle Flächen und Gegenstände
(einschließlich Sexspielzeug), insbesondere solche,
die Kontakt hatten mit Blut, Ausscheidungen und
Sekreten, zu desinfizieren; kann eine ausreichende
Desinfektion von Gegenständen nicht sichergestellt
werden, sind diese personenbezogen oder als Ein-
malprodukte zu nutzen und anschließend gesondert
zu verwahren und zu kennzeichnen beziehungs-
weise bei Einmalprodukten zu entsorgen,
5. für die Dauer des Aufenthalts in der Prostitutions-
stätte gilt für Kundinnen und Kunden sowie Prosti-
tuierte im Sinne von §2 Absatz 2 ProstSchG (Prosti-
tuierte) die Maskenplicht nach Maßgabe von §
8
Absatz 1 Satz 1 und §8 Absatz 2,
6.Alkohol und Substanzen, die die Atemfrequenz
erhöhen, dürfen weder angeboten noch konsumiert
werden.
Soweit die Prostitutionsstätte über Schwimmbecken,
Saunas, Dampfbäder oder Whirlpools verfügt, dürfen
diese nach Maßgabe von §20 Absätze 4 und 4a genutzt
werden.
(2) Bei der Prostitutionsvermittlung im Sinne von §
2
Absatz 7 ProstSchG sind folgende Vorgaben einzuhal-
ten:
1. Prostituierte sowie Kundinnen und Kunden sind
nur nach vorheriger telefonischer oder digitaler Ter-
minvereinbarung zu vermitteln,
2. Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegs
erkrankung dürfen nicht vermittelt werden; sie sind
von der Inanspruchnahme der sexuellen Dienstleis-
tung auszuschließen; eine vorherige telefonische
oder digitale Abklärung ist verpflichtend,
3. die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden sind
nach Maßgabe von §
7 zu erheben; die Adresse des
Ortes, an dem die sexuelle Dienstleistung erbracht
wird, ist in die Kontaktdaten aufzunehmen,
4. für die Kundinnen und Kunden sowie Prostituierte
gilt die Maskenpflicht nach Maßgabe von §
8 Ab-
satz 1 Satz 1.
(3) Bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen im
Sinne von §2 Absatz 1 Satz 1 ProstSchG und der Prosti-
tutionsvermittlung im Sinne von §
2 Absatz 7 Prost-
SchG außerhalb von erlaubnispflichtigen Prostituti-
onsstätten im Sinne von §2 Absatz 4 in Verbindung mit
§12 Absatz 1 ProstSchG sind folgende Vorgaben einzu-
halten:
1. Kundinnen und Kunden sind nur nach vorheriger
telefonischer oder digitaler Terminvereinbarung zu
empfangen,
2. Kundinnen und Kunden mit Symptomen einer aku-
ten Atemwegserkrankung ist der Zutritt nicht zu
gestatten und diese sind von der Inanspruchnahme
der sexuellen Dienstleistung auszuschließen; eine
vorherige telefonische oder digitale Abklärung ist
verpflichtend,
3. die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden sind
nach Maßgabe von §
7 zu erheben; die Adresse des
Ortes, an dem die sexuelle Dienstleistung erbracht
wird, ist in die Kontaktdaten aufzunehmen,
4. für die Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizie-
ren der Hände ist Sorge zu tragen,
5. nach jeder erbrachten sexuellen Dienstleistung im
eigenen Wohnraum sind Handtücher, Laken und
Bettwäsche zu wechseln und häufig berührte Ober-
flächen zu reinigen, insbesondere sind alle Flächen
und Gegenstände (einschließlich Sexspielzeug), ins-
besondere solche, die Kontakt hatten mit Blut, Aus-
scheidungen und Sekreten, zu desinfizieren; kann
eine ausreichende Desinfektion von Gegenständen
nicht sichergestellt werden, sind diese personenbe-
zogen oder als Einmalprodukte zu nutzen und
anschließend gesondert zu verwahren und zu kenn-
zeichnen beziehungsweise bei Einmalprodukten zu
entsorgen,
6. für Kundinnen und Kunden sowie Prostituierte gilt
die Maskenpflicht nach Maßgabe von §
8 Absatz 1
Satz 1.
(4) Die im Rahmen dieser Verordnung gestattete
Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne von
§2 Absatz 1 Satz 1 ProstSchG darf nur zwischen einer
beziehungsweise einem Prostituierten und einer Kun-
din beziehungsweise einem Kunden stattfinden. Wei-
tere Personen dürfen sich dabei nicht im selben Raum
befinden.
(5) Betreiberinnen und Betreiber eines im Rahmen die-
ser Verordnung gestatteten Prostitutionsgewerbes
haben ein Schutzkonzept nach Maßgabe des §6 zur Ein-
haltung der Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 zu
erstellen und bei der für die Erlaubniserteilung für das
Prostitutionsgewerbe zuständigen Behörde auf Verlan-
gen einzureichen. Prostituierte einer im Rahmen dieser
Verordnung gestatteten Erbringung sexueller Dienst-
leistungen haben ein Schutzkonzept nach Maßgabe des
§
6 zur Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 3 zu
erstellen und auf Verlangen bei der für die Anmeldung
als Prostituierte oder Prostituierter zuständigen
Behörde einzureichen.
(6) Prostitutionsveranstaltungen im Sinne von §
2
Absatz 6 ProstSchG dürfen nicht durchgeführt werden.
Prostitutionsfahrzeuge im Sinne von §2 Absatz 5 Prost
SchG dürfen nicht bereitgestellt werden.“
4. §17 erhält folgende Fassung:
,,§17
Freizeiteinrichtungen
(1) Für Freizeitaktivitäten im Freien und in geschlosse-
nen Räumen, die in dieser Verordnung nicht gesondert
geregelt sind, gelten die allgemeinen Hygienevorgaben
nach §
5. Für die Freizeitaktivitäten in geschlossenen
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HmbGVBl. Nr. 44
Räumen ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von §6 zu
erstellen und es sind die Kontaktdaten der Nutzerinnen
und Nutzer nach Maßgabe des §7 zu erfassen. Für die in
den Einrichtungen gelegenen Verkaufsstellen und
Gaststätten gelten §§13 und 15 entsprechend. Bei Ange-
boten, bei denen mit einer gesteigerten Atemluftemis-
sion zu rechnen ist, müssen die beteiligten Personen in
geschlossenen Räumen einen Mindestabstand von 2,5
Metern zueinander einhalten; die Ausnahmen vom
Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 Satz 2 gelten entspre-
chend.
(2) Tradierte Volksfeste im Freien dürfen ab dem 1.
November 2020 unter den Voraussetzungen des Absat-
zes 1 nur stattfinden, wenn die Veranstalterin bezie-
hungsweise der Veranstalter ein Schutzkonzept vorlegt,
das von der für Wirtschaft zuständigen Behörde geneh-
migt wird. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,
wenn die Durchführung des Volksfestes nach diesem
Konzept unter Infektionsschutzgesichtspunkten ver-
tretbar ist. Die für Gesundheit zuständige Behörde ist
im Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Der Aus-
schank alkoholischer Getränke ist unzulässig. §
9
Absätze 1, 3 und 4 findet auf nach Satz 1 genehmigte
Volksfeste keine Anwendung.
(3) Verschlechtert sich die epidemiologische Lage nach
dem Zeitpunkt der Genehmigung des Schutzkonzepts
derart, dass die Durchführung oder Fortsetzung des
Volksfestes unter Infektionsschutzgesichtspunkten
nicht mehr vertretbar ist, kann die für Wirtschaft
zuständige Behörde die Durchführung oder Fortset-
zung untersagen. Im Falle von Satz 1 sind Entschädi-
gungs- oder Ausgleichsansprüche der Beteiligten ausge-
schlossen.“
5. §26 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Volksfeste sind mit Ausnahme der Fälle nach §
17
Absatz 2 untersagt.“
5.2 Absatz 2 wird aufgehoben.
5.3 Absatz 3 wird Absatz 2.
6. In der Überschrift des Teils 7 werden die Wörter ,,und
Einrichtungen des Justizvollzugs“ angefügt und hinter
§34 wird folgender §34a eingefügt:
,,§34a
Einrichtungen des Justizvollzugs
(1) Personen, die in eine Einrichtung des Justizvollzugs
aufgenommen werden, sind in den ersten 14 Tagen ihres
Aufenthaltes von Gefangenen, die bereits länger als 14
Tage inhaftiert sind, zu trennen. Persönliche Kontakte
zu anderen Personen, auch zu anderen Neuinhaftierten,
sind während dieser Zeit auf ein möglichst geringes
Maß zu reduzieren. Die nähere Ausgestaltung obliegt
der für Justiz zuständigen Behörde.
(2) Gefangene, bei denen der Verdacht einer COVID-
19-Erkrankung besteht oder eine solche nachgewiesen
ist, sind von den übrigen Gefangenen im Sinne des §30
Absatz 1 Satz 2 IfSG abzusondern.
(3) Für Gefangene des offenen Vollzugs kann die für
Justiz zuständige Behörde abweichende Regelungen
treffen.“
7. §39 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7.1.1 Hinter Nummer 10 werden folgende Nummern 10a bis
10p eingefügt:
,,10a.entgegen §
14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Kun-
dinnen und Kunden ohne vorherige Anmeldung
den Zutritt zur Prostitutionsstätte gestattet,
10b. entgegen §
14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht
nach jeder erbrachten sexuellen Dienstleistung
Handtücher, Laken und Bettwäsche wechselt
oder häufig berührte Oberflächen nicht reinigt
oder nicht alle Flächen und Gegenstände (ein-
schließlich Sexspielzeug), insbesondere solche,
die Kontakt hatten mit Blut, Ausscheidungen
und Sekreten, desinfiziert,
10c. entgegen §14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 für die
Dauer des Aufenthalts in der Prostitutionsstätte
gegen die Maskenpflicht nach §8 Absatz 1 Satz 1
verstößt,
10d. entgegen §14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Ver-
bindung mit §
8 Absatz 2 den Kundinnen und
Kunden, die entgegen der bestehenden Masken-
pflicht keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen,
nicht den Zutritt zu der Prostitutionsstätte ver-
weigert,
10e. entgegen §14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Alkohol
oder Substanzen, die die Atemfrequenz erhöhen,
in einer Prostitutionsstätte anbietet oder konsu-
miert,
10f. entgegen §14a Absatz 2 Nummer 1 Prostituierte
ohne vorherige telefonische oder digitale Termin-
vereinbarung vermittelt,
10g. entgegen §14a Absatz 2 Nummer 2 Personen mit
Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung
vermittelt oder nicht von der Inanspruchnahme
der sexuellen Dienstleistung ausschließt oder das
Bestehen von Symptomen einer akuten Atem-
wegserkrankung nicht vorher abklärt,
10h. entgegen §14a Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung
mit §8 Absatz 1 die Maskenpflicht nicht befolgt,
10i. entgegen §
14a Absatz 3 Nummer 1 Kundinnen
und Kunden ohne vorherige telefonische oder
digitale Terminvereinbarung empfängt,
10j. entgegen §
14a Absatz 3 Nummer 2 Kundinnen
und Kunden mit Symptomen einer akuten Atem-
wegserkrankung den Zutritt gestattet oder nicht
von der Inanspruchnahme der sexuellen Dienst-
leistung ausschließt oder das Bestehen von Symp-
tomen einer akuten Atemwegserkrankung nicht
vorher abklärt,
10k. entgegen §14a Absatz 3 Nummer 4 nicht für die
Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizieren der
Hände Sorge trägt,
10l. entgegen §
14a Absatz 3 Nummer 5 nicht nach
jeder erbrachten sexuellen Dienstleistung Hand-
tücher, Laken und Bettwäsche wechselt oder häu-
fig berührte Oberflächen nicht reinigt oder nicht
alle Flächen und Gegenstände (einschließlich
Sexspielzeug), insbesondere solche, die Kontakt
hatten mit Blut, Ausscheidungen und Sekreten,
desinfiziert,
10m. entgegen §14a Absatz 3 Nummer 6 in Verbindung
mit §8 Absatz 1 die Maskenpflicht nicht befolgt,
10n. entgegen §14a Absatz 4 sexuelle Dienstleistungen
innerhalb von Prostitutionsstätten oder im Rah-
men der Prostitutionsvermittlung mit mehr als
einer beziehungsweise einem Prostituierten und
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einer Kundin beziehungsweise einem Kunden in
einem Raum erbringt oder entgegennimmt,
10o. entgegen §14a Absatz 6 Satz 1 eine Prostitutions-
veranstaltung durchführt,
10p. entgegen §14a Absatz 6 Satz 2 ein Prostitutions-
fahrzeug bereitstellt,“.
7.1.2 In Nummer 21 wird die Textstelle ,,Satz 4″ durch die
Textstelle ,,Absatz 1 Satz 4″ ersetzt.
7.1.3 Hinter Nummer 21 wird folgende Nummer 21a einge-
fügt:
,,21a.
entgegen §
17 Absatz 2 Satz 4 alkoholische
Getränke auf Volksfesten ausschenkt,“.
7.1.4 Nummern 32 bis 36 werden aufgehoben.
7.1.5 In Nummer 37 wird die Textstelle ,,Absatz 3″ durch die
Textstelle ,,Absatz 2″ ersetzt.
7.1.6 Nummer 47 wird wie folgt geändert:
a) Hinter der Textstelle ,,§
14 Satz 1,“ wird die Text-
stelle ,,§14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,“ eingefügt.
b) Die Textstelle ,,§17 Satz 1″ wird durch die Textstelle
,,§17 Absatz 1 Satz 1″ ersetzt.
7.1.7 Nummer 48 wird wie folgt geändert:
a) Hinter der Textstelle ,,§
14 Satz 2,“ wird die Text-
stelle ,,§14a Absatz 5 Sätze 1 und 2,“ eingefügt.
b) Die Textstelle ,,§17 Satz 2″ wird durch die Textstelle
,,§17 Absatz 1 Satz 2″ ersetzt.
7.1.8 Nummer 49 wird wie folgt geändert:
a) Hinter der Textstelle ,,§
14 Satz 1,“ wird die Text-
stelle ,,§
14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2
Nummer 3, Absatz 3 Nummer 3,“ eingefügt.
b) Die Textstelle ,,§17 Satz 2″ wird durch die Textstelle
,,§17 Absatz 1 Satz 2″ ersetzt.
7.1.9 In Nummer 49 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 50
bis 56 angefügt:
,,50. entgegen §12 Satz 1 in Verbindung mit §8 Absatz 1
als Fahrgast, Fluggast, Besucherin oder Besucher
von Verkehrsmitteln und Verkehrsanlagen des
öffentlichen Personenverkehrs die Maskenpflicht
nicht befolgt,
51. entgegen §12 Satz 2 in Verbindung mit §8 Absatz 1
als Person des Fahrpersonals von Personenkraftwa-
gen des öffentlichen Personenverkehrs die Mas-
kenpflicht nicht befolgt,
52.
entgegen §
13 Absatz 1 in Verbindung mit §
8
Absatz 1 als Kundin oder Kunde in Verkaufsstellen
des Einzelhandels und Ladenlokalen von Dienst-
leistungs- oder Handwerksbetrieben, Apotheken,
Sanitätshäusern, Banken und Sparkassen sowie
Pfandhäusern und bei deren öffentlichen Pfand-
versteigerungen, bei sonstigen Versteigerungen, in
Poststellen, im Großhandel, bei Wanderlagern, auf
Messen, auf Ausstellungen im Sinne der Gewerbe-
ordnung, auf Spezialmärkten, auf Jahrmärkten im
Sinne der Gewerbeordnung und an den Verkaufs-
ständen auf Wochenmärkten die Maskenpflicht
nicht befolgt,
53.
entgegen §
13 Absatz 2 in Verbindung mit §
8
Absatz 1 als Kundin oder Kunde auf öffentlich
zugänglichen Verkehrsflächen in Einkaufscentern
oder Einkaufsmeilen die Maskenpflicht nicht
befolgt,
54. entgegen §19 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit §8
Absatz 1 als Fahrschülerin oder Fahrschüler im
praktischen Fahrunterricht in geschlossenen Fahr-
zeugen die Maskenpflicht nicht befolgt,
55. entgegen §30 Absatz 1 Nummer 10 als Besuchsper-
son einer Wohneinrichtung gemäß §
2 Absatz 4
HmbWBG oder einer Kurzzeitpflegeeinrichtung
gemäß §2 Absatz 5 HmbWBG während des Besuchs
der Einrichtung einen Mund-Nasen-Schutz nicht
oder nicht ordnungsgemäß trägt, ohne dass dies
nach §30 Absatz 1 Nummer 10 in Verbindung mit
§8 Absatz 1 Satz 2 gestattet ist,
56. entgegen §
36 Absatz 3a Satz 3 in Verbindung mit
§
8 Absatz 1 als Person, die der Absonderungs-
pflicht nach §
35 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, wäh-
rend der nach §
36 Absatz 3a Satz 1 zulässigen
Unterbrechung der Absonderung die Masken-
pflicht nicht befolgt.“
7.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 50 soll die
zuständige Behörde bei der Zumessung des Bußgeldes
nach §
17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in
der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603),
zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328,
1350), eine Vertragsstrafe, die die betroffene Person
wegen derselben Tat im Rahmen der besonderen Beför-
derungsbedingungen an die Betreiberin oder den
Betreiber des Verkehrsmittels oder der Verkehrsanlage
zu entrichten hat, von dem Regelsatz des Bußgeldes in
Abzug bringen, der in dem nach Absatz 2 erlassenen
Bußgeldkatalog für Zuwiderhandlungen gegen Absatz
1 Nummer 50 vorgesehen ist, wenn die betroffene Per-
son die Entrichtung der Vertragsstrafe nachgewiesen
hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person auch nach Auffor-
derung durch das Fahrpersonal oder den Kontrolldienst
die Maskenpflicht nicht befolgt, die Feststellung der
Personalien durch das Fahrpersonal oder den Kontroll-
dienst verweigert oder den Tatbestand nach Absatz 1
Nummer 50 zum wiederholten Male verwirklicht hat.“
§2
Inkrafttreten
§1 Nummern 1.1, 3, 5.2, 5.3, 7.1.1, 7.1.4, 7.1.5, 7.1.6 Buch-
stabe a, 7.1.7 Buchstabe a und 7.1.8 Buchstabe a tritt am
15. September 2020 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verord-
nung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 8. September 2020.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).