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Sechsundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 441

DIENSTAG, DEN16. AUGUST
441
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 44 2022
Tag I n h a l t Seite
16. 8. 2022 Sechsundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver­
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Sechsundsiebzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 16. August 2022
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938, 947), in Verbindung mit dem
Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-
Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 9)
wird verordnet:
In §26 Absatz 2 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung vom 31. März 2022 (HmbGVBl. S. 197),
zuletzt geändert am 19. Juli 2022 (HmbGVBl. S. 413), wird die
Textstelle ,,17. August“ durch die Textstelle ,,23. September“
ersetzt.
Hamburg, den 16. August 2022.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Dienstag, den 16. August 2022
442 HmbGVBl. Nr. 44
Begründung
zur Sechsundsiebzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung
A. Anlass
Mit der Sechsundsiebzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung wird die Geltungsdauer der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung verlängert.
Die an die aktuelle infektionsepidemiologische Lage angepassten Basisschutzmaßnahmen
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sind am Schutz von Leben und
Gesundheit, insbesondere in Einrichtungen des Gesundheitswesens und Einrichtungen mit
vulnerablen Personen, sowie an der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ausgerichtet
und vor dem Hintergrund der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage zur Erreichung die-
ser Ziele weiterhin erforderlich. Bei der Bewertung der infektionsepidemiologischen Lage und
der hierauf gestützten Entscheidung des Verordnungsgebers über die Schutzmaßnahmen
sind insbesondere die Anzahl der mit einer Coronavirus-Infektion neu in Krankenhäusern auf-
genommene Personen, die Auslastung der stationären Versorgungskapazitäten, die unter in-
fektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen sowie die An-
zahl der gegen das Coronavirus geimpften Personen berücksichtigt worden.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sind die verbleibenden Basisschutzmaßnah-
men erforderlich, um auch weiterhin eine gezielte Eindämmung des Infektionsgeschehens,
insbesondere in den Einrichtungen des Gesundheitswesens und in Einrichtungen mit vul-
nerablen Personen, zu gewährleisten und das Leben und die Gesundheit dieser Personen
sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen. Die kontinuierliche Evalu-
ation des Schutzkonzepts und der einzelnen Schutzmaßnahmen wird auch mit dieser Verord-
nung konsequent fortgesetzt, um einen bestmöglichen Ausgleich zwischen dem erforderlichen
Schutzniveau und der grundrechtlich gebotenen Rücknahme beschränkender Schutzmaßnah-
men zu gewährleisten.
Wegen der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage wird auf die täglichen Lageberichte
des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Aug_2022/2022-08-11-de.pdf) sowie die Veröffentlichungen der Freien und
Hansestadt Hamburg (https://www.hamburg.de/coronavirus) verwiesen. Das Robert Koch-
Institut schätzt die derzeitige Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung
in Deutschland insgesamt als hoch ein. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch
neue Erkenntnisse ändern (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-08-11.pdf).
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Die aktuelle infektionsepidemiologische Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg ist zuletzt
durch eine auf einem moderaten Niveau stabile Auslastung der medizinischen Versorgungs-
kapazitäten, die Dominanz der Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) sowie einen hohen Immuni-
sierungsgrad der Bevölkerung durch Impfungen geprägt. Im Einzelnen:
Die Lage im Gesundheitssystem der Freien und Hansestadt Hamburg war im Juli durch eine
moderate bis teils hohe Anzahl der innerhalb der jeweils vergangenen sieben Tage mit COVID-
19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner (7-Tage-Hospitali-
sierungsinzidenz) gekennzeichnet. Seit Anfang August ist ein leichter Rückgang der Hospita-
lisierungsinzidenz zu verzeichnen. Der Verlauf der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz in der
Freien und Hansestadt Hamburg innerhalb der letzten Wochen stellt sich nach den Berech-
nungen des Robert Koch-Instituts im Einzelnen wie folgt dar: 12. Juli: 4,53; 13. Juli: 3,18;
14. Juli: 4,1; 15. Juli: 4,21; 16. Juli: 4,26; 17. Juli: 3,94; 18. Juli: 3,72; 19. Juli: 2,75; 20. Juli:
3,02; 21. Juli: 3,24; 22. Juli: 4,16; 23. Juli: 5,99; 24. Juli: 5,61; 25. Juli: 5,07; 26. Juli: 4,70;
27. Juli: 5,34; 28. Juli: 4,48; 29. Juli: 4,32; 30. Juli: 4,37; 31. Juli: 4,10; 1. August: 4,32;
2. August: 3,29; 3. August: 2,92; 4. August: 3,51; 5. August: 4,05; 6. August: 3,94; 7. August:
3,72; 8. August: 3,35; 9. August: 3,08; 10. August: 2,65; 11. August: 2,59 (Quelle: Robert
Koch-Institut, https://www.rki.de/covid-19-trends, Stand: 11. August 2022; Anmerkung: Die
vom Robert Koch-Institut angegebenen Werte zu den einzelnen Tagen werden aufgrund eines
Meldeverzugs regelmäßig um Nachmeldungen ergänzt; hierdurch erhöhen sich nachträglich
die zu den einzelnen Tagen angegebenen Werte).
Mit Stand vom 11. August 2022 befanden sich in Hamburg 301 Personen mit einer SARS-
CoV-2-Infektion in Behandlung in einem Krankenhaus. Davon befanden sich 267 Personen in
Behandlung auf Normalstationen und 34 Personen in intensivmedizinischer Behandlung. Die
Anzahl von COVID-19-Patientinnen und Patienten auf den Normalstationen hat in den letzten
Wochen leicht abgenommen, die Anzahl der COVID-19-Patientinnen und Patienten auf den
Intensivstationen ist in den letzten Wochen hingegen konstant geblieben. Unter Berücksichti-
gung der mit anderen Patientinnen und Patienten belegten Intensivbetten waren noch 64
Intensivbetten für Erwachsene frei.
Zwischen dem 4. August und dem 11. August wurden in der Freien und Hansestadt Hamburg
insgesamt 5.324 Neuinfektionen gemeldet. Dies entspricht einer 7-Tage-Inzidenz von 279,56
Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (Stand: 11. August 2022, 9:00 Uhr).
Die Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz in den vergangenen Wochen stellt sich im Einzelnen wie
folgt dar: 12. Juli: 751,87; 13. Juli: 737,54; 14. Juli 728,09; 15. Juli: 700,68; 16. Juli: 682,61;
17. Juli: k.A.; 18. Juli: k.A.; 19. Juli: 680,04; 20. Juli: 644,39; 21. Juli: 614,72; 22. Juli: 591,83;
23. Juli: 551,92; 24. Juli: k.A.; 25. Juli: k.A.; 26. Juli: 524,51; 27. Juli: 485,97; 28. Juli: 447,64;
29. Juli: 438,34; 30. Juli: 437,82; 31. Juli: k.A.; 1. August: k.A.; 2. August: 380,37; 3. August:
393,03; 4. August: 373,70; 5. August: 335,06; 6. August: 324,08; 7. August: k.A.; 8. August:
k.A.; 9. August: 309,17; 10. August: 286,70; 11. August: 279,56 (Stand: 11. August 2022).
Diese Entwicklung wird auch durch den jüngsten Verlauf des 7-Tage-R-Werts bestätigt. Dieser
Wert bildet das Infektionsgeschehen von vor etwa einer Woche bis vor etwas mehr als zwei
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Wochen ab und ist daher für die Einschätzung der epidemiologischen Lage bedeutsam. Bei
einem Wert über 1 steigt die tägliche Anzahl an Neuinfektionen, bei einem R-Wert unter 1 sinkt
diese. Während der 7-Tage-R-Wert im Juni zumeist über 1 lag, befindet sich der R-Wert seit
Anfang Juli regelmäßig unter 1: 12. Juli: 0,94; 13. Juli: 0,96; 14. Juli: 0,88; 15. Juli: 0,90;
16. Juli: 0,95; 17. Juli: k.A.; 18. Juli: k.A.; 19. Juli: 0,72; 20. Juli: 0,83; 21. Juli: 0,94; 22. Juli:
1,0; 23. Juli: 1,0; 24. Juli: k.A.; 25. Juli: k.A.; 26. Juli: 0,83; 27. Juli: 0,90; 28. Juli: 0,85; 29. Juli:
0,81; 30. Juli: 0,78; 31. Juli: k.A.; 1. August: k.A.; 2. August: 0,73; 3. August: 0,82; 4. August:
0,81; 5. August: 0,88; 6. August: 0,93; 7. August: k.A.; 8. August: k.A.; 9. August: 0,73;
10. August: 0,88; 11. August: 0,89. Der 7-Tage-R-Wert für die Freie und Hansestadt Hamburg
für die Zeit vom 28. Juli bis 11. August beträgt 0,89 mit einen Prädiktionsintervall von 0,84 –
0,93 (Stand: 11. August 2022).
Das Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt Hamburg ist gegenwärtig durch die
Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) geprägt. Der Anteil von Infektionen mit dieser Virusvariante
an den Neuinfektionen liegt bei 100 %. Diese Virusvariante zeichnet sich durch eine stark
gesteigerte Übertragbarkeit und in einem gewissen Maße durch ein Unterlaufen eines durch
Impfung oder Genesung erworbenen Immunschutzes aus. Dies bedeutet, dass sie im Ver-
gleich zu zuvor vorherrschenden Virusvarianten mehrere ungünstige Eigenschaften vereint.
Sie infiziert in kürzester Zeit deutlich mehr Menschen und bezieht auch Geimpfte und Gene-
sene stärker in das Infektionsgeschehen ein. Von der Omikron-Variante zirkuliert in der Freien
und Hansestadt Hamburg derzeit im Wesentlichen die Untervariante BA.5, deren Anteil am
Infektionsgeschehen in der Kalenderwoche 29 bei 94,4 % lag. Die in der Kalenderwoche 1
zum ersten Mal in der Freien und Hansestadt Hamburg nachgewiesene Omikron-Sublinie
BA.2 wurde in der Kalenderwoche 29 in 1,9 % der Stichproben nachgewiesen und die Omik-
ron-Sublinie BA.4 in 3,7 % der Stichproben. Aktuell ist davon auszugehen, dass die Sublinien
BA.4 und BA.5 durch eine im Vergleich zu der Untervariante BA.2 nochmals gesteigerte Über-
tragbarkeit gekennzeichnet sind, die Pathogenität des Virus jedoch nicht zugenommen hat.
Aller Voraussicht nach werden diese beiden Sublinien auch in den nächsten Wochen das
Infektionsgeschehen dominieren.
Epidemiologische Analysen zeigen einen milderen Krankheitsverlauf bei Infektionen mit der
Omikron-Variante im Vergleich zur Delta-Variante. Dies gilt auch für Kinder. Infektionen mit
der Omikron-Variante führen, bezogen auf die Fallzahl, seltener zu Krankenhausaufnahmen
und schweren Krankheitsverläufen. Die Reduktion der relativen Krankheitsschwere erklärt sich
größtenteils durch Impfungen und vorangegangene Infektionen eines Großteils der Bevölke-
rung, zu einem Teil aber auch durch eine Verminderung der krankmachenden Eigenschaften
des Virus. Impfungen und insbesondere Auffrischimpfungen schützen auch bei einer Infektion
mit der Omikron-Variante vor schweren Krankheitsverläufen und Hospitalisierung (vgl. zum
Vorstehenden: Zweite Stellungnahme des Expertenrates der Bundesregierung zu COVID-19,
Ergänzende Erkenntnisse zur Omikron-Variante und notwendige Vorbereitungen des Gesund-
heitssystems auf die kommende Infektionswelle, 6. Januar 2022, https://www.bundesregie-
rung.de/resource/blob/997532/1995094/0e24018c4ce234c5b9e40a83ce1b3892/2022-01-06-
zweite-stellungnahme-expertenrat-data.pdf).
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Den Ausführungen des Expertenrates der Bundesregierung zufolge ist die schrittweise Rück-
nahme von Infektionsschutzmaßnahmen aus infektionsepidemiologischer Sicht vertretbar, so-
bald ein stabiler Abfall der Intensivneuaufnahmen und -belegung sowie der Hospitalisierung
insgesamt zu verzeichnen ist. Zu beachten bleibe aber insgesamt, ob durch bestimmte Öff-
nungsschritte Personen, insbesondere ungeimpfte und ältere Menschen, mit einem höheren
Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf verstärkt in das Infektionsgeschehen einbezogen
würden, da diese weiterhin geschützt werden müssten. Entscheidend sei daher ein weiterhin
umsichtiges Handeln der Bevölkerung in Bezug auf den Infektionsschutz. Ferner biete
das Tragen von Masken, insbesondere in geschlossenen Räumen, eine hohe Wirksamkeit
bei vergleichsweise geringer individueller Einschränkung (vgl. zum Vorstehenden: Sechste
Stellungnahme des ExpertInnenenrates der Bundesregierung zu COVID-19, Ein verantwor-
tungsvoller Weg der Öffnungen, 13. Februar 2022, https://www.bundesregierung.de/resource/
blob/2000884/2004832/a5251287fd65d67a425ba5aee451dc65/2022-02-13-sechste-
stellungnahme-expertenrat-data.pdf).
Der Anteil der Bevölkerung der Freien und Hansestadt Hamburg, der über einen Impfschutz
verfügt, ist im bundesweiten Vergleich besonders hoch. 86,6 % der Hamburgerinnen und Ham-
burger haben eine Erstimpfung, 84,3 % eine Zweitimpfung und 65,7 % eine Auffrischimpfung
erhalten (Quelle: Digitales Impfmonitoring zur COVID-19-Impfung, Robert Koch-Institut; Stand:
11. August 2022). In den jüngeren Altersgruppen haben bisher 80,6 % der 12- bis 17-Jährigen
und 30,0 % der 5- bis 11-Jährigen eine Erstimpfung sowie 75,7 % der 12- bis 17-Jährigen
und 24,4 % der 5- bis 11-Jährigen eine Zweitimpfung erhalten. Von den über 60-Jährigen
sind 98,3 % grundimmunisiert, 91,7 % haben eine erste Auffrischimpfung und 30,9 %
auch bereits eine zweite Auffrischimpfung erhalten (Quelle: Robert Koch-Institut,
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-Tab.html,
Stand: 11. August 2022).
Im Vergleich zu vorhergehenden Infektionswellen kommt es zwar durch die besonderen
Eigenschaften der Omikron-Variante zu einer nicht unerheblichen Anzahl von Infektionen,
auch unter Geimpften und Genesenen; diese verlaufen aber häufig leicht bis moderat. Die
noch erhebliche Viruszirkulation in der Bevölkerung (sog. Community Transmission) erfordert
aber weiterhin die Einhaltung bestimmter angepasster Schutzmaßnahmen, um insbesondere
vulnerable Personengruppen weiterhin zu schützen und hierdurch schwere Krankheitsverläufe,
intensivmedizinische Behandlungen und Todesfälle zu verhindern. Dass der Schutz vulnerab-
ler Personengruppen besondere Priorität hat, hat zuletzt auch noch einmal der Expertenrat
der Bundesregierung in seiner 10. Stellungnahme zu COVID-19 ausdrücklich bekräftigt
(vgl. zum Vorstehenden: Zehnte Stellungnahme des ExpertInnenrates der Bundesregierung
zu COVID-19, Zur Notwendigkeit des Infektionsschutzes für pflegebedürftige Menschen
in Pflegeeinrichtungen; 24. Mai 2022, https://www.bundesregierung.de/resource/blob/
975196/2044366/6c102f8bc3d30995e3a1bbe5cf4bf320/2022-05-27-10-stellungnahme-
infektionsschutz-pflege-data.pdf).
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Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, die an die aktuelle infektionsepidemiologi-
sche Lage angepassten Basisschutzmaßnahmen beizubehalten, um insbesondere in Einrich-
tungen des Gesundheitswesens und in Einrichtungen mit vulnerablen Personen Leben und
die Gesundheit zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu gewähr-
leisten. Der Schutz dieser Rechtsgüter, zu dem der Verordnungsgeber verfassungsrechtlich
verpflichtet ist, steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu den aus den Schutzmaßnah-
men im Einzelnen folgenden Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten sowie den sozialen,
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgewirkungen. Der Verordnungsgeber wird – wie bis-
her – das Infektionsgeschehen sowie die Wirkung der Schutzmaßnahmen weiter kontinuierlich
evaluieren und Schutzmaßnahmen, die im Einzelnen nicht mehr erforderlich sind, umgehend
aufheben, sobald das Infektionsgeschehen dies zulässt.
B. Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen
Zu § 26: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage in
der Freien und Hansestadt Hamburg ist es erforderlich, die nach Maßgabe dieser Verordnung
angepassten Basisschutzmaßnahmen, insbesondere im Bereich der Einrichtungen des Ge-
sundheitswesens und der Einrichtungen mit vulnerablen Personen, beizubehalten, um dem
Infektionsgeschehen weiterhin gezielt entgegenzuwirken. Aus diesem Grund werden die be-
reichsspezifischen Schutzmaßnahmen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bis zum Ab-
lauf des 23. September 2022 verlängert. Nach § 28a Absatz 5 Satz 2 IfSG beträgt die Gel-
tungsdauer einer Rechtsverordnung grundsätzlich vier Wochen. Angesichts der bereits seit
einigen Wochen und auch gegenwärtig sich nicht erheblich verändernden Infektionslage und
im Hinblick auf das Auslaufen der Rechtsgrundlage nach § 28a Absatz 10 Satz 1 IfSG am
23. September 2022, ist es in diesem Fall vertretbar, die gesetzlich vorgesehene Regelfrist
von vier Wochen geringfügig zu überschreiten und die erforderlichen Basisschutzmaßnahmen
um insgesamt etwas mehr als fünf Wochen zu verlängern. Dies ist nach § 28a Absatz 5
Satz 2 IfSG zulässig, da diese Vorschrift eine grundsätzliche Geltungsdauer von vier Wochen
vorgibt, was im Einzelfall auch eine längere Geltungsdauer zulässt. Eine Anpassung dieser
Verordnung auch vor dem 23. September 2022 bleibt jederzeit möglich.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwanzigsten bis Neununddreißigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember 2020, 14. Dezember 2020 und 22. De-
zember 2020 (HmbGVBl. S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021, 8. Januar
2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar 2021, 19. Februar 2021, 26. Februar
2021, 5. März 2021, 11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und 16. April
2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121, 137, 145, 161, 173 und 193), zur
HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zur Vierzigsten
bis Siebzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung vom 11. Mai 2021, 20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni 2021, 10. Juni 2021,
17. Juni 2021, 21. Juni 2021, 1. Juli 2021, 26. Juli 2021, 20. August 2021, 27. August 2021,
17. September 2021, 23. September 2021, 22. Oktober 2021, 19. November 2021, 26. No-
vember 2021, 3. Dezember 2021, 14. Dezember 2021, 16. Dezember 2021, 23. Dezember
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HmbGVBl. Nr. 44
2021, 30. Dezember 2021, 7. Januar 2022, 14. Januar 2022, 18. Januar 2022, 28. Januar
2022, 4. Februar 2022, 11. Februar 2022, 18. Februar 2022, 24. Februar 2022, 3. März 2022
und 17. März 2022 (HmbGVBl. 2021 S. 295, 323, 349, 367, 412, 459, 471, 485, 543, 567, 573,
625, 649, 707, 763, 789, 813, 844, 852, 924, 965, HmbGVBl. 2022 S. 3, 29, 43, 61, 79, 91,
107, 127, 140 und 175), zur HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 31. März 2022
(HmbGVBl. S. 197) sowie zur Einundsiebzigsten bis Fünfundsiebzigsten Verordnung zur Än-
derung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 29. April 2022,
4. Mai 2022, 25. Mai 2022, 21. Juni 2022 und 19. Juli 2022 (HmbGVBl. S. 272, 285, 233, 365
und 413) verwiesen.
Dienstag, den 16. August 2022
448 HmbGVBl. Nr. 44
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51
29
77.
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