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Dreiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord

Seite 788

Verordnung zum Neuerlass der Baugebührenordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
202-1-55, 202-1-34, 9504-2-2

Seite 789

Fünfundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona

Seite 803

Verordnung zum Erlass der Hamburgischen Insolvenztabellenverordnung und zur Änderung der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg
neu: 311-14, 4100-2

Seite 804

Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
Billstedt S 3 (Mümmelmannsberg)
2130-13

Seite 806

Zweite Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Heilfürsorgeverordnung
2030-1-91

Seite 806

Fünfundsechzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte

Seite 808

Drittes Gesetz zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
8053-1

Seite 809

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das „Sondervermögen Finanzierung Schnellbahnausbau“
930-6

Seite 813

Verordnung über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohnungseigentum nach § 250 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs
2130-16

Seite 814

FREITAG, DEN 19. DEZEMBER
787
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 44 2025
Tag I n h a l t Seite
1. 12. 2025 Dreiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 788
2. 12. 2025 Verordnung zum Neuerlass der Baugebührenordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften . . . . . . . 789
202-1-55, 202-1-34, 9504-2-2
4. 12. 2025 Fünfundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 803
9. 12. 2025 Verordnung zum Erlass der Hamburgischen Insolvenztabellenverordnung und zur Änderung der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 804
neu: 311-14, 4100-2
9. 12. 2025 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
Billstedt S 3 (Mümmelmannsberg) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 806
2130-13
9. 12. 2025 Zweite Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Heilfürsorgeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 806
2030-1-91
11. 12. 2025 Fünfundsechzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 808
16. 12. 2025 Drittes Gesetz zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für
Sicherheitstechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 809
8053-1
16. 12. 2025 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das „Sondervermögen Finanzierung Schnellbahnausbau“ . 813
930-6
16. 12. 2025 Verordnung über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohnungseigentum
nach § 250 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 814
2130-16
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Freitag, den 19. Dezember 2025
788 HmbGVBl. Nr. 44
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Nord
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 4. Januar 2026
aus Anlass der Veranstaltung „Sport und Gesundheit“ in der
Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. März 2026,
aus Anlass der Veranstaltung „Inklusion und Integration“ in
der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein.
(3) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 27. September
2026, aus Anlass der Veranstaltung „Kinder, Jugend und Familie“ in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein.
(4) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 8. November
2026, aus Anlass der Veranstaltung „Kultur“ in der Zeit von
13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein.
(5) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach den Absätzen 1
bis 4 beschränkt auf das Shopping-Center Hamburger Meile,
22083 Hamburg.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Dreiundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord
Vom 1. Dezember 2025
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
Hamburg, den 1. Dezember 2025.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 19. Dezember 2025 789
HmbGVBl. Nr. 44
Artikel 1
Baugebührenordnung
(BauGebO)
Auf Grund der §§2, 5, 10, 12 und 18 des Gebührengesetzes
(GebG) vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert
am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), sowie §85 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93)
wird verordnet:
§1
Geltungsbereich
(1) Für die in der Anlage 1 genannten Amtshandlungen
nach
1. der Hamburgischen Bauordnung (HBauO),
2. dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 27. Oktober
2025 (BGBl. I Nr. 257 S. 1),
3. dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in der Fassung
vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 35), zuletzt geändert am
10. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 306 S. 1),
4. dem Hamburgischen Abwassergesetz in der Fassung vom
24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am
6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127),
5. der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des
bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21 302-n),
6. der Prüfverordnung (PrüfVO) vom 11. November 2025
(HmbGVBl. S. 653, 656) und der Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
(PPVO) vom 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, 667),
7. der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen
(EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU Nr.
L 169 S. 1), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (ABl.
EU L, 2025/40, 22.1.2025), Kapitel VIII der Verordnung
(EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter
Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und
zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl.
EU 2011 Nr. L 88 S. 5, 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert
am 30. Mai 2024 (ABl. EU L, 2024/2769, 28.10.2024), und
Abschnitt 6 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom
27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), geändert am 27. Juli
2021 (BGBl. I S. 3146, 3162), soweit es nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2449, 2450),
zuletzt geändert am 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3170),
Anwendung findet,
in der jeweils geltenden Fassung sowie für weitere Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bauwesens werden Verwaltungsgebühren sowie besondere Auslagen nach dieser Gebührenordnung erhoben.
(2) Über den Geltungsbereich des Absatzes 1 hinaus gilt
diese Gebührenordnung auch für alle Entscheidungen, die die
Baugenehmigung nach §72 Absatz 1a HBauO einschließt.
Satz 1 gilt nicht für Gebühren und Auslagen, die von Behörden
auf der Grundlage von nach Bundesrecht erlassenen Gebühren- oder Kostenverordnungen zu erheben sind oder die
Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Beteiligung an einem Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung zustehen.
§2
Grundsätze
(1) Die Mindestgebühr beträgt 150 Euro, soweit in dieser
Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die in dieser Gebührenordnung nicht aufgeführten
Amtshandlungen im Sinne von §3 Absatz 1 Nummer 1 GebG
auf dem Gebiet des Bauwesens werden Gebühren nach dem
Zeitaufwand erhoben.
(3) Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 58,50 Euro je
angefangene halbe Arbeitsstunde, soweit in der Anlage 1 keine
anderen Stundensätze genannt werden.
(4) Die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen
und sachverständigen Stellen werden, mit Ausnahme der Fälle
von §4 Absatz 4 Satz 1, als besondere Auslagen erhoben.
(5) Maßgebend für die Berechnung der Gebühren nach
Nummern 1 bis 3.3.2 der Anlage 1 ist der Zeitpunkt der
Antragstellung und die zu diesem Zeitpunkt jeweils geltende
Gebührenordnung.
§3
Maßgebliche Kosten
(1) Die Gebühren für die Erteilung von Baugenehmigungen werden nach den anrechenbaren Kosten oder den Herstellungskosten ermittelt.
(2) Die anrechenbaren Kosten bei Neubauten für die in der
Anlage 2 genannten Gebäudearten ergeben sich aus der Multiplikation des Gebäude-Brutto-Rauminhalts mit dem jeweils
angegebenen Anrechnungswert. Die Anrechnungswerte der
Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2006.
Abweichend von Satz 2 basieren die Anrechnungswerte der
Nummer 21.2 der Anlage 2 auf der Indexzahl 100 für das Jahr
2022 und die Anrechnungswerte nach Nummer 22 Buchstaben
a bis e der Anlage 2 auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2020.
Die für die jeweiligen Folgejahre geltenden Anrechnungswerte
der Anlage 2 werden jährlich von der für das Bauordnungswesen zuständigen Fachbehörde aufgrund der veränderten
Preisindizes für Bauwerke fortgeschrieben, auf volle Euro
gerundet und im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht. Maßgebend für die Fortschreibung der Anrechnungswerte ist der
Quotient, der sich aus den Werten der vom Statistischen Bundesamt bekannt gemachten Preisindizes für Bauwerke (Neubau, Wohn und Nichtwohngebäude, Bauleistungen am Bauwerk) für die jeweils zwei vorangegangenen Jahre ergibt.
(3) Für bauliche Anlagen, die nicht in der Anlage 2 genannt
sind, sowie für Umbauten sind die maßgeblichen Kosten nach
dem Umfang sämtlicher Arbeiten und Lieferungen (Herstellungskosten), die zur Fertigstellung erforderlich sind, zu
ermitteln. Gleiches gilt für Anlagen und Einrichtungen im
Sinne des §1 Absatz 1 HBauO. Zu den Herstellungskosten
gehört nicht die auf die Kosten entfallende Umsatzsteuer.
Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als eigenständige bauliVerordnung
zum Neuerlass der Baugebührenordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 2. Dezember 2025
Freitag, den 19. Dezember 2025
790 HmbGVBl. Nr. 44
che Anlagen und sind gebührenrechtlich gesondert zu erfassen.
(4) Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Kosten nach
Absatz 2 anteilig zu ermitteln. Nutzungen von weniger als
10 vom Hundert (v.H.) des Gesamtvolumens müssen nicht
gesondert betrachtet werden.
(5) Die Gebührenpflichtigen haben die zur Errechnung der
Gebühren maßgeblichen Kostennachweise mit dem Antrag
vorzulegen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die anrechenbaren
Kosten oder die Herstellungskosten zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Verfahrens schätzen, wenn die Gebührenpflichtigen die anrechenbaren Kosten oder die Herstellungskosten nicht nachgewiesen haben oder diese offensichtlich
unzutreffend sind.
(6) Die anrechenbaren Kosten sowie die Herstellungskosten sind jeweils auf volle 1000 Euro aufzurunden.
§4
Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise
(1) Zur Bemessung der Gebühr nach Nummer 4.1 der
Anlage 1 ist die bauliche Anlage in die dem Schwierigkeitsgrad
entsprechende Bauwerksklasse nach Anlage 3 einzustufen. Die
volle Gebühr in Euro wird durch Multiplikation der Faktoren
Bemessungsgrundfaktor, Bauwerksklassenfaktor und Baukostenfaktor berechnet. Der Bemessungsgrundfaktor beträgt
10,92. Der Bauwerksklassenfaktor ist die um 1 erhöhte Bauwerksklasse nach Anlage 3. Der Baukostenfaktor ist die Potenz
mit der Basis ein Tausendstel der anrechenbaren Kosten und
dem Exponenten 0,8.
(2) Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen unterschiedlicher Bauwerksklassen nach Anlage 3, so ist sie entsprechend
dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.
(3) Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren baulichen
Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu
ermitteln. Dabei sind die anrechenbaren Kosten und die Bauwerksklasse der jeweiligen baulichen Anlage zugrunde zu
legen. Wenn die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die baulichen Anlagen der gleichen Bauwerksklasse angehören und auch im Übrigen statisch konstruktive
Vergleichbarkeit besteht, sind die anrechenbaren Kosten dieser baulichen Anlage zusammenzufassen. Die Gebühr ist
danach wie für eine bauliche Anlage zu berechnen.
(4) Mit den Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.4, 4.6
bis 4.10 und 4.12 bis 4.19 der Anlage 1 sind die Auslagen für
das Heranziehen von Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren abgegolten. In den Fällen von Gebührenfreiheit und bei
Rücknahme eines Bauantrags sind sie jedoch als besondere
Auslagen zu erstatten.
(5) Für mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen, die im räumlichen Zusammenhang
stehen, ermäßigt sich die Summe der Gebühren nach den
Nummern 4.1 bis 4.4, 4.6, 4.9, 4.12 und 4.18 der Anlage 1 für
die zweite und jede weitere bauliche Anlage um neun Zehntel.
Voraussetzung ist, dass die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung
vorgelegt werden. Dabei sind die Gebühren für die sich wiederholenden baulichen Anlagen gesondert zu ermitteln.
(6) Die Summe der Gebühren inklusive der Ermäßigungen
nach Absatz 5 werden gleichmäßig auf alle Bauanträge verteilt.
§5
Gebühren in besonderen Fällen
(1) Wird ein Antrag durch die Antragstellerin oder den
Antragsteller zurückgenommen, sind Gebühren nach Nummern 4 bis 4.19 der Anlage 1 für die Prüfung bautechnischer
Nachweise in Höhe der angefallenen Kosten zu erstatten.
(2) Gilt ein Antrag wegen unvollständiger Bauvorlagen, die
trotz Aufforderung nicht fristgerecht vervollständigt wurden,
nach §69 Absatz 2 Satz 2 HBauO als zurückgenommen, so
wird die Gebühr nach Anlage 1 erhoben; Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Werden Anträge auf Genehmigungen oder Vorbescheide
wegen einer Veränderungssperre nach §14 BauGB abgelehnt
oder zurückgenommen, so wird die Mindestgebühr nach §2
Absatz 1 erhoben. Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nach §15 BauGB ausgesetzt worden ist.
Gebühren nach Nummern 4 bis 4.19 der Anlage 1 für die Prüfung bautechnischer Nachweise werden anteilig erhoben,
wenn die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.
(4) Amtshandlungen nach §144 Absätze 1 und 2 BauGB in
förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und städtebaulichen
Entwicklungsbereichen sind gebührenfrei; Gebührenfreiheit
besteht nicht für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren.
§6
Vorauszahlungen
Die Bauaufsichtsbehörde kann Vorauszahlungen zu den
erwarteten Gebühren verlangen oder den Prüffortgang von
jeweiligen Vorauszahlungen abhängig machen.
§7
Gebührentatbestände
Die in der Anlage 1 genannten Gebührentatbestände stellen eine Auflistung gegebenenfalls erforderlicher Amtshandlungen dar, die gebührenrechtlich gesondert bewertet werden.
Die einzelnen Gebührentatbestände gelten nebeneinander.
§8
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Sie
gilt für Amtshandlungen und Verfahren, die nach dem
31. Dezember 2025 eingeleitet werden.
(2) Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl.
S. 261) in der geltenden Fassung wird aufgehoben. Sie gilt fort
für Verfahren, für die keine Gebühren nach Absatz 1 zu erheben sind.
Freitag, den 19. Dezember 2025 791
HmbGVBl. Nr. 44
Anlage 1
Gebührenverzeichnis
Nummer
Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
1 Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung baulicher Anlagen,
Erteilung von Vorbescheiden und Genehmigungsfreistellung
1.1 Grundlage der Gebührenberechnung
1.1.1 Für je 1000 Euro der anrechenbaren Kosten gemäß § 3 Absatz 2
20
1.1.2 Für je 1000 Euro der Herstellungskosten gemäß § 3 Absatz 3 14
1.2 Genehmigung zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen in
Verfahren nach §§ 63, 64, 64a und 77 HBauO, sofern in Nummern 1.4 bis 1.4.4 nichts
anderes bestimmt ist, gilt:
1.2.1 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 HBauO 80 v. H. der Gebühr
nach Nummer 1.1.1
oder 1.1.2
1.2.2 Baugenehmigungsverfahren nach § 64 HBauO 100 v. H. der Gebühr
nach Nummer 1.1.1
oder 1.1.2
1.2.3 Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach
§ 64a HBauO
160 v. H. der Gebühr
nach Nummer 1.1.1
oder 1.1.2
1.2.4 Bauaufsichtliche Zustimmung nach § 77 HBauO 40 v. H. der Gebühr
nach Nummer 1.1.1
oder 1.1.2
1.3 Zuschläge, Ermäßigungen und besondere Verfahrensgebühren
1.3.1 Genehmigung zum Errichten oder Ändern von Sonderbauten im
Sinne von § 2 Absatz 4 Nummern 1 bis 14 und 17 bis 18 HBauO
zusätzlich 40 v. H. zur
Gebühr nach Nummern
1.2.2 bis 1.2.4
1.3.2 Rücknahme eines Antrags nach § 69 Absatz 2 HBauO wegen
unvollständiger Bauvorlagen
mindestens
höchstens
20 v. H. der Gebühr
nach Nummern 1.2.1 bis
1.2.4
150
12000
1.3.3 Erteilen einer Teilbaugenehmigung nach § 74 Absatz 1 HBauO
mindestens
höchstens
20 v. H. der Gebühr
nach Nummern 1.2.1 bis
1.2.4
150
12000
1.3.4 Verlängerung der Geltungsdauer einer Genehmigung nach § 73
Absatz 2 HBauO
mindestens
höchstens
30 v. H. der vollen
Genehmigungsgebühr
150
12000
1.3.5 Änderungsanträge nach §§ 63, 64, 64a und 77 HBauO
(Prüfung nachgereichter geänderter Bauvorlagen während des
Genehmigungsverfahrens sowie Prüfung und Genehmigung
solcher Vorlagen bis zur Innutzungnahme des Vorhabens)
mindestens
höchstens
30 v. H. der Gebühr
nach Nummern 1.2.1 bis
1.2.4
150
12000
Freitag, den 19. Dezember 2025
792 HmbGVBl. Nr. 44
Nummer
Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
1.3.6 Bei gleichen baulichen Anlagen, die im räumlichen
Zusammenhang stehen und deren Bauanträge und Bauvorlagen
gleichzeitig und aufeinander Bezug nehmend zur Prüfung
vorgelegt werden ermäßigt sich die Gebühr nach Nummern
1.2.1 bis 1.2.4 ab der zweiten baulichen Anlage um 50 v. H.
Die Ermäßigungen werden gleichmäßig auf alle Bauanträge
verteilt.
1.3.7 Bauliche Anlagen, für die bereits eine Typengenehmigung erteilt
worden ist
50 v. H. der Gebühr
nach Nummern 1.2.1 bis
1.2.4
1.3.8 Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, einer
allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls oder einer
standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom
10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am
21. Februar 2018 (HmbGVBl. S. 53, 54), in der jeweils
geltenden Fassung, im Rahmen eines bauaufsichtlichen
Zulassungsverfahrens.
zusätzlich bis zu 50 v. H.
zur Gebühr nach
Nummern 1.2.1 bis 1.2.4
und 1.4.2
1.4 Genehmigungen sonstiger Vorhaben
1.4.1 Werbeanlagen 150 bis 6000
1.4.2 Gerüste, selbstständige Aufschüttungen oder Abgrabungen 150 bis 6000
1.4.3 Nutzungsänderungen, in deren Zusammenhang keine oder nur
geringfügige genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen
durchgeführt werden
150 bis 6000
1.4.4 Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen
baulichen Anlagen 150 bis 6000
1.5 Vorbescheid nach § 75 HBauO
1.5.1 Erteilung
Die Gebühr wird zur Hälfte angerechnet, wenn der Vorbescheid
ohne wesentliche Änderung zu einer Genehmigung nach den
Nummern 1.2.1 bis 1. 2.4 oder 1.4 bis 1.4.4 führt. Die
Mindestgebühr nach § 2 Absatz 1 darf dabei nicht unterschritten
werden.
mindestens
höchstens
§ 12 Absatz 2 Satz 2 GebG findet keine Anwendung.
nach Zeitaufwand
gemäß § 2 Absatz 3
150
15000
1.5.2 Verlängerung der Geltungsdauer nach § 73 Absatz 2 HBauO
mindestens
10 v. H. der vollen
Gebühr für den
Vorbescheid
150
1.5.3 Rücknahme
mindestens
höchstens
nach Zeitaufwand
gemäß § 2 Absatz 3
150
6000
1.6 Genehmigungsfreistellung nach § 62 HBauO
Entgegennahme und Durchsicht von Bauvorlagen 150
2 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen, Baulasten, Beratungen, Anordnungen,
Besichtigungen und erfolglose Widerspruchsverfahren
2.1 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
Freitag, den 19. Dezember 2025 793
HmbGVBl. Nr. 44
Nummer
Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
2.1.1 Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften nach
§ 67 HBauO
je Abweichung 150 bis 1500
2.1.2 Ausnahmen von planungsrechtlichen oder sonstigen
Vorschriften und Zulassung von Anlagen nach § 23 Absatz 5 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3767), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I
Nr. 176 S. 1, 6),
je Ausnahme oder Zulassung 300
2.1.3 Befreiungen von planungsrechtlichen Festsetzungen oder
Vorschriften nach § 31 Absätze 2 und 3 BauGB oder sonstigen
Vorschriften
je Befreiung 300 bis 15000
2.2 Baulasten nach § 83 HBauO
2.2.1 Prüfung einer Baulast inklusive Eintragung oder Löschung 150 bis 1200
2.2.2 Prüfung einer Baulast ohne anschließende Eintragung oder
Löschung
mindestens
höchstens
nach Zeitaufwand
gemäß § 2 Absatz 3
75
500
2.3 Beratungen, Anordnungen, Besichtigungen
2.3.1 Bauberatung außerhalb von bauaufsichtlichen
Genehmigungsverfahren
je angefangene halbe Stunde 58,50
2.3.2 Antragskonferenz
zusätzlich je teilnehmende Fachdienststelle
300
150
2.3.3 Bauaufsichtliche Anordnungen nach §§ 58, 79 und 80 HBauO 150 bis 5000
2.3.4 Bauzustandsbesichtigung einer baulichen Anlage, über deren
Zulässigkeit in einem anderen als dem bauaufsichtlichen
Verfahren entschieden worden ist
je Besichtigung 150 bis 3000
2.3.5 Weitere Bauzustandsbesichtigung nach Nummer 2.3.4 nach
Beanstandung 150 bis 600
2.4 Erfolglose Widerspruchsverfahren
2.4.1 Widersprüche gegen die Ablehnung eines Antrags
höchstens
die volle für die
beantragte
Amtshandlung
vorgesehene Gebühr
6000
2.4.2 Widersprüche gegen die Festsetzung oder die Höhe einer
Gebühr 150 bis 1200
2.4.3 in allen übrigen Fällen
Bei Teilerfolg des Widerspruchs ist die Gebühr anteilig
festzusetzen.
150 bis 6000
3 Bescheinigungen und Genehmigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz und dem
Baugesetzbuch
3.1 Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
WEG
3.1.1 je Nutzungseinheit 150
Freitag, den 19. Dezember 2025
794 HmbGVBl. Nr. 44
Nummer
Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
3.1.2 je Stellplatz 10
3.1.3 mindestens je Antrag 150
3.2 Bescheinigungen nach dem Baugesetzbuch
3.2.1 Bescheinigung, dass eine Genehmigung zur Begründung von
Sondereigentum nach § 172 oder § 250 BauGB nicht
erforderlich ist (Negativattest) 150
3.2.2 Bescheinigung darüber, dass das Grundstück keiner
Verfügungs- oder Veränderungssperre nach § 51 BauGB
(Umlegung) oder keiner Genehmigungspflicht nach § 144
BauGB (Sanierung) unterliegt
je Grundstück 150
3.2.3 Bescheinigung darüber, dass das Grundstück in keine
vorbereitenden Untersuchungen nach § 141BauGB (Sanierung)
oder nach § 165 Absatz 4 BauGB (städtebauliche
Entwicklungsmaßnahme) einbezogen ist
je Grundstück 150
3.3 Genehmigung nach dem Baugesetzbuch
3.3.1 Genehmigung zur Errichtung, zum Rückbau, zur Änderung oder
zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen oder zur Begründung
von Sondereigentum gemäß § 172, § 173 oder § 250 BauGB
je bauliche Anlage 150 bis 2100
3.3.2 Ausstellung eines Zeugnisses bei Eintritt der
Genehmigungsfiktion nach § 22 Absatz 5 BauGB
150
4 Prüfung der Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes, des Wärmeschutzes und
zur Energieeinsparung nach § 66 HBauO
4.1 Prüfung des Standsicherheitsnachweises die nach § 4 Absatz 1
errechnete Gebühr
4.2 Prüfung der Standsicherheitsnachweise, wenn die Prüfung auf
Veranlassung des Antragstellers abschnittsweise erfolgt
höchstens
nach Zeitaufwand
gemäß Nummer 4.5
50 v. H. der Gebühr
nach Nummer 4.1
4.3 Prüfung des Standsicherheitsnachweises für Umbauten,
Aufstockungen und Lastabtragungen im Bestand
höchstens
nach Zeitaufwand
gemäß Nummer 4.5
50 v. H. der Gebühr
nach Nummer 4.1
4.4 Prüfung der Standsicherheit im Brandfall 5 v. H. der Gebühr nach
Nummer 4.1
4.5 Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 58,50 Euro je
angefangene halbe Arbeitsstunde; bei einer Beauftragung von
anerkannten Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren durch die
Bauaufsichtsbehörde 71 Euro je angefangene halbe
Arbeitsstunde. Diese Gebührensätze sind den
Gebührenermittlungen in den Nummern 4.2, 4.3, 4.6, 4.7, 4.9
bis 4.11.1, 4.13.1 bis 4.13.4, 4.13.6, 4.14, 4.16, 4.17 und 4.19
zugrunde zu legen. Die Mindestgebühr für die
Gebührentatbestände zur Prüfung der bautechnischen
Nachweise nach Nummer 4 entspricht jeweils einer halben
Arbeitsstunde.
Freitag, den 19. Dezember 2025 795
HmbGVBl. Nr. 44
Nummer
Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
4.6 Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für die
Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile
nach Zeitaufwand
gemäß Nummer 4.5
4.7 Prüfung von Ausführungszeichnungen, Elementplänen sowie
Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaues
höchstens
nach Zeitaufwand
gemäß Nummer 4.5
200 v. H. der Gebühr
nach Nummer 4.1
4.8 (bleibt frei)
4.9 Prüfung von vorgezogener Lastzusammenstellung für die
Gründung
höchstens
nach Zeitaufwand
gemäß Nummer 4.5
25 v. H. der Gebühr
nach Nummer 4.1
4.10 Prüfung eines Nachtrages zu den bautechnischen Nachweisen
infolge von Änderungen oder Fehlern
höchstens
nach Zeitaufwand
gemäß Nummer 4.5
200 v. H. der Gebühr
nach Nummer 4.1
4.11 Prüfung der Standsicherheit, der Standsicherheit im Brandfall
sowie der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz
und die Energieeinsparung im Rahmen einer
Typengenehmigung oder Typenprüfung
nach Zeitaufwand
gemäß Nummer 4.5
4.11.1 Prüfung der Standsicherheit, der Standsicherheit im Brandfall
sowie der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz
und die Energieeinsparung im Rahmen der Verlängerung einer
Typengenehmigung oder Typenprüfung
nach Zeitaufwand
gemäß Nummer 4.5
4.12 Prüfung der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz
und die Energieeinsparung
10 v. H. der Gebühr
nach Nummer 4.1
4.13 Bauzustandsbesichtigungen baulicher Anlagen und
Bauüberwachungsmaßnahmen (§ 81 Absatz 1 HBauO)
4.13.1 bei der Errichtung baulicher Anlagen
höchstens
nach Zeitaufwand
gemäß Nummer 4.5
100 v. H. der Gebühr
nach Nummer 4.1
4.13.2 bei Umbauten
höchstens
nach Zeitaufwand
gemäß Nummer 4.5
200 v. H. der Gebühr
nach Nummer 4.1
4.13.3 bei der Beseitigung von baulichen Anlagen nach Zeitaufwand
gemäß Nummer 4.5
4.13.4 weitere Besichtigung nach Beanstandung nach Zeitaufwand
gemäß Nummer 4.5
4.13.5 hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an den
Wärmeschutz und die Energieeinsparung
5 v. H. der Gebühr nach
Nummer 4.1
4.13.6 bei Fassaden nach Nummer 4.17 nach Zeitaufwand
gemäß Nummer 4.5
4.14 Stehen Aufwand und Gebühr in den Nummern 4.1 bis 4.4, 4.7,
4.9, 4.10, 4.12, 4.13.1, 4.13.2, 4.13.5 und 4.18 in einem groben
Freitag, den 19. Dezember 2025
796 HmbGVBl. Nr. 44
Nummer
Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
Missverhältnis zueinander oder sind die anrechenbaren Kosten
schwer bestimmbar, wird nach dem Zeitaufwand (ohne
Obergrenzen) abgerechnet.
4.15 (bleibt frei)
4.16 Prüfung von Standsicherheitsnachweisen, die künftige bauliche
Erweiterungen oder Nutzungsänderungen berücksichtigen
nach Zeitaufwand
gemäß Nummer 4.5
4.17 Prüfung von ingenieurmäßig konstruierten Fassaden;
ausgenommen sind Fassaden in einfacher Massivbauweise und
einfache einschalige Fassadenkonstruktionen
nach Zeitaufwand
gemäß Nummer 4.5
4.18 Prüfung der Standsicherheit, wenn diese an einem komplexen
räumlichen Tragsystem als Gesamtsystem nachgewiesen
worden ist
zusätzlich 25 v.H. der
Gebühr nach Nummer
4.1
4.19 Prüfung von zusätzlichen Nachweisen wie Traggerüsten,
Baugrubensicherung, Bauzuständen und Erdbebenschutz
nach Zeitaufwand
gemäß Nummer 4.5
5 (bleibt frei)
6 Fliegende Bauten, Typengenehmigung
6.1 Fliegende Bauten nach § 76 HBauO mit Ausnahme von
Fahrgeschäften und Laufgeschäften mit bewegten, für
Fahrgäste bestimmten Teilen
6.1.1 Erteilung oder Verlängerung einer Ausführungsgenehmigung
einschließlich technischer Prüfung
je angefangene halbe Arbeitsstunde
mindestens
58,50
117
6.1.2 Besichtigung eines Bühnenaufbaus für Großveranstaltungen
oder einer anderen Einzelkonstruktion zur Freigabe für den
Gebrauch
bis 620
6.1.3 Besichtigung Fliegender Bauten zur Freigabe für den Gebrauch
je m² Grundfläche
mindestens
höchstens
0,15
16
140
6.1.4 Freigabe für den Gebrauch ohne Besichtigung 20
6.2 Fliegende Bauten nach § 76 HBauO als Fahrgeschäfte und
Laufgeschäfte mit bewegten, für Fahrgästen bestimmten Teilen
6.2.1 Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 143 Euro je
Arbeitsstunde; angefangene Arbeitsstunden werden zeitanteilig
vergütet.
6.2.2 Erteilung oder Verlängerung einer Ausführungsgenehmigung
einschließlich technischer Prüfung
nach Zeitaufwand
gemäß Nummer 6.2.1
6.2.3 Besichtigung zur Freigabe für den Gebrauch nach Zeitaufwand
gemäß Nummer 6.2.1
6.2.4 Freigabe für den Gebrauch ohne Besichtigung 21
6.2.5 Besichtigung zur Freigabe für den Gebrauch nach einem Unfall,
Schadenseintritt oder einer Betriebsstörung
nach Zeitaufwand
gemäß Nummer 6.2.1
6.2.6 Bei Besichtigungen auf Veranlassung der Antragstellenden
zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 6.2.3 und 6.2.5
– an Sonnabenden sowie Sonn- und Feiertagen 70 v. H. der jeweiligen
Gebühr
– zur Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) 40 v. H. der jeweiligen
Gebühr
Freitag, den 19. Dezember 2025 797
HmbGVBl. Nr. 44
Nummer
Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
6.3 Typengenehmigung nach § 72a HBauO
Die Gebührentatbestände nach Nummern 4.11 und 4.11.1 sind
gesondert anzuwenden.
6.3.1 Erteilung einer Typengenehmigung 585 bis 29250
6.3.2 Verlängerung einer Typengenehmigung 292,50 bis 5850
7 Zustimmung im Einzelfall und vorhabenbezogene Bauartgenehmigung
7.1 Zustimmung im Einzelfall zur Verwendbarkeit von Bauprodukten
nach § 20 HBauO und vorhabenbezogene Bauartgenehmigung
zur Verwendbarkeit von Bauarten nach § 16a HBauO
585 bis 8775
7.2 Bauaufsichtlicher Bescheid, dass eine Zustimmung im Einzelfall
nach § 20 Satz 2 HBauO oder eine vorhabenbezogene
Bauartgenehmigung nach § 16a Absatz 4 HBauO nicht
erforderlich ist 520
8 Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren und von Prüfsachverständigen
8.1 Anerkennung als Prüfingenieurin bzw. Prüfingenieur für
Bautechnik oder als Prüfsachverständige oder
Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen
oder für den Erd- und Grundbau nach § 6 PPVO, je
Fachrichtung 585
9 Maßnahmen zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie
Abschnitt 6 ProdSG, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet und
Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
9.1 Aufforderung nach Artikel 56 Absatz 1 Satz 3, Artikel 58
Absatz 1, Artikel 59 Absatz 1, Maßnahmen nach Artikel 56
Absatz 4 Satz 2, Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 305/2011
je angefangene halbe Arbeitsstunde
mindestens
58,50
234
9.2 Verlangen nach Artikel 11 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2
Buchstaben b und c, Artikel 13 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 5 der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011
je angefangene halbe Arbeitsstunde
mindestens
58,50
234
9.3 Sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) Nr.
305/2011, nach Abschnitt 6 ProdSG sowie sonstige Regelungen
(auch Rechtsakte der Europäischen Union), die Sachverhalte im
Bereich der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 betreffen, soweit sie
nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind
je angefangene halbe Arbeitsstunde
mindestens
58,50
234
9.4 Sofern eine Prüfung von harmonisierten Bauprodukten bei einer
Prüfstelle oder beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt)
veranlasst wird, sind die Kosten der Prüfstelle und des DIBt als
besondere Auslage neben den Gebühren nach den Nummern
9.1 bis 9.3 zu erheben.
Freitag, den 19. Dezember 2025
798 HmbGVBl. Nr. 44
Anlage 2
Tabelle der Anrechnungswerte in Euro je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt für
Neubauten nach § 3 Absatz 2
– Gültig ab 1. Januar 2026 –
Nr. Gebäudeart Anrechnungswert
Euro/m³
1. Wohngebäude 202
2. Wochenendhäuser 179
3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 277
4. Schulen 263
5. Kindergärten 235
6. Hotels, Pensionen, Heime bis 60 Betten 235
7. Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als 60 Betten 277
8. Krankenhäuser 306
9. Versammlungsstätten wie Fest-, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater
(soweit sie nicht unter Nummer 7 oder 12 fallen)
235
10. Kirchen 261
11. Leichenhallen, Friedhofskapellen 214
12. Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen
(soweit sie nicht unter Nummer 9 fallen)
156
13. Hallenbäder 261
14. sonstige nicht unter Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige
Gebäude
(z. B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimmbädern)
198
15. eingeschossige Verkaufsstätten 155
16. mehrgeschossige Verkaufsstätten 277
17. Kleingaragen 166
18. eingeschossige Mittel- und Großgaragen 195
19. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 241
20. Tiefgaragen 277
21. eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude sowie Tennisund Sporthallen
21.1 mit nicht geringen Einbauten 136
21.2 ohne oder mit geringen Einbauten
a) bis 2000 m³ Brutto-Rauminhalt in einfachen Rahmen- oder
Stiel-Riegel-Konstruktionen
81
konstruktiv andere Bauten 96
b) der 2000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5000 m³ in einfachen
Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen
63
konstruktiv andere Bauten 81
c) der 5000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20 000 m³ in
einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen
48
konstruktiv andere Bauten 58
d) der 20 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³ in
einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen
34
konstruktiv andere Bauten 40
e) der 50 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt in einfachen Rahmenoder Stiel-Riegel-Konstruktionen
11
konstruktiv andere Bauten 14
Freitag, den 19. Dezember 2025 799
HmbGVBl. Nr. 44
– Gültig ab 1. Januar 2026 –
Nr. Gebäudeart Anrechnungswert
Euro/m³
22. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne oder mit
geringen Einbauten
a) bis 2000 m³ Brutto-Rauminhalt 198
b) der 2000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5000 m³ 166
c) der 5000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20 000 m³ 122
d) der 20 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³ 85
e) der 50 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 33
23. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit Einbauten 222
24. sonstige eingeschossige kleinere gewerbliche Bauten
(soweit sie nicht unter Nummer 21 fallen)
166
25. Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche
Betriebsgebäude
wie Nummern 21
bis 21.2
26. Schuppen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 75
27. erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser)
a) bis 1500 m³ Brutto-Rauminhalt 53
b) der 1500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20 000 m³ 34
c) der 20 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 9
Für die Bemessung der Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.4 und 4.6 bis 4.18 der Anlage 1 sind
folgende Zuschläge zu berücksichtigen:
1. Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen sind die anrechenbaren Kosten um 5 v. H.
sowie bei Hochhäusern und vergleichbar hohen Gebäuden um 10 v. H. zu erhöhen.
2. Bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 18 bis 20) sind die
anrechenbaren Kosten für die darunterliegenden Geschosse anteilig um 10 v. H. zu erhöhen.
3. Bei Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäuden nach Nummern 21.2 und 22 mit Kranbahnen sind
die anrechenbaren Kosten anteilig wie folgt zu ermitteln: Die Gebäudebereiche sind für den
von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich als Gebäude mit Einbauten nach Nummer 21.1
oder Nummer 23 zu bewerten, soweit die dynamischen Lasten sich statisch auf sie
auswirken.
4. Die angegebenen Anrechnungswerte berücksichtigen nur einfache Flachgründungen mit
Streifen oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu
ermitteln und den anrechenbaren Kosten hinzuzurechnen.
Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (zum Beispiel bei
elastisch gebetteten Sohlplatten), sind für Gebäudebereiche mit mehr als fünf
Vollgeschossen je Quadratmeter Sohlplatte 1 m³ Brutto-Rauminhalt und für Hochhäuser und
vergleichbar hohe Gebäudebereiche je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ Brutto-Rauminhalt
hinzuzurechnen.
Freitag, den 19. Dezember 2025
800 HmbGVBl. Nr. 44
Anlage 3
Bauwerksklassen nach § 4 Absatz 1
1. Bauwerksklasse 1
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
– einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder
unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;
2. Bauwerksklasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
– statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und
Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,
– Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit
gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
– Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne
Nachweis horizontaler Aussteifung,
– Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;
3. Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
– schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in
gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne
Stabilitätsuntersuchungen
– einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses
von Kriechen und Schwinden,
– Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden, beziehungsweise
aussteifenden Wände,
– ausgesteifte Skelettbauten,
– ebene Pfahlrostgründungen,
– einfache Gewölbe,
– einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne
Stabilitätsuntersuchungen,
– einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,
– einfache verankerte Stützwände;
4. Bauwerksklasse 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
– statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und
Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu
ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
– vielfach statisch unbestimmte Systeme,
– statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
– einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
– statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II.
Ordnung erfordern,
– einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,
– Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei
denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer
Berechnungsverfahren erfordert,
– Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,
– einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
Freitag, den 19. Dezember 2025 801
HmbGVBl. Nr. 44
– Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
– schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche
Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,
– schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,
– schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
– schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
– Rahmentragwerke, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,
– schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
– schwierige, verankerte Stützwände;
5. Bauwerksklasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
– statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
– schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
– räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
– schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
– Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,
– Flächentragwerke (Platte, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der
Elastizitätstheorie erfordern,
– statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie
II. Ordnung erfordern,
– Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme
modellstatistischer Untersuchungen beurteilt werden können,
– Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4
erwähnt,
– seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
– schiefwinklige Mehrfeldplatten,
– schiefwinklig gelagerte und gekrümmte Träger.
– schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und
Stabilitätsuntersuchungen,
– sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für
Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste.
Freitag, den 19. Dezember 2025
802 HmbGVBl. Nr. 44
Artikel 2
Änderung der Umweltgebührenordnung
Auf Grund der §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März 2025
(HmbGVBl. S. 268), wird verordnet:
Anlage 1 der Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember
1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 2. Dezember
2025 (HmbGVBl. S. 754, 757), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.2.10 erhält folgende Fassung:
„1.2.10 Zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern
1.1 bis 1.2.2 werden Gebühren für
– 
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
von bauordnungsrechtlichen und planungsrechtlichen Vorschriften nach Nummern 2.1.1
bis 2.1.3,
– 
die Zulassung von Anlagen nach §23 Absatz 5
der Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787),
zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176
S. 1, 6), nach Nummer 2.1.2,
– 
beantragte Bauzustandsbesichtigungen nach
Nummern 2.3.4 und 2.3.5 und
– 
die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit
und des Brandschutzes nach Nummern 4.1 bis
4.19
der Anlage 1 der Baugebührenordnung vom
2. Dezember 2025 (HmbGVBl. S. 789) in der
jeweils geltenden Fassung erhoben.“
2. In Nummer 2.1.7 wird die Textstelle „Nummern 2.1 bis 2.3“
durch die Textstelle „Nummer 2.1“ ersetzt.
3. In Nummer 8.3.7 wird die Textstelle „nach Nummern 2.1
bis 2.3“ durch die Textstelle „nach Nummer 2.1“ und die
Zahl „2.5“ durch die Zahl „2.1“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Hafengebührenordnung
Auf Grund von §14 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256),
zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), wird
verordnet:
In Anlage 1 der Hafengebührenordnung vom 3. Januar
2006 (HmbGVBl. S. 4), zuletzt geändert am 2. Dezember 2025
(HmbGVBl. S. 733, 737), wird in Nummer 5 die Textstelle
„§§1 bis 8 der Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006
(HmbGVBl. S. 261), geändert am 25. September 2007 (HmbGVBl.
S. 349)“ durch die Textstelle „§§1 bis 7 der Baugebührenordnung vom 2. Dezember 2025 (HmbGVBl. S. 789)“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten der Artikel 2 und 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 2 und 3
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
Die Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 2. Dezember 2025.
Freitag, den 19. Dezember 2025 803
HmbGVBl. Nr. 44
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 4. Januar 2026,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. „Sport und Gesundheit“,
2. „Altona bewegt sich“.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Osdorfer Landstraße 131 bis 135,
2. Nummer 2 auf Große Bergstraße 146 bis 247, Neue Große
Bergstraße 1 bis 44, Paul-Nevermann-Platz 1 bis 15, Hahnenkamp 1 bis 8, Ottenser Hauptstraße 1 bis 64, Große
Rainstraße 16 und Bahrenfelder Straße 71 bis 149
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Fünfundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona
Vom 4. Dezember 2025
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
Hamburg, den 4. Dezember 2025.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 19. Dezember 2025
804 HmbGVBl. Nr. 44
Artikel 1
Hamburgische Verordnung
über die maschinelle Führung und die elektronische
Einreichung von Tabellen nach der Insolvenzordnung
(Hamburgische Insolvenztabellenverordnung –
HmbInsTabVO)
Auf Grund von §5 Absatz 4 Sätze 2 und 3 der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt
geändert am 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236 S. 1, 51), in Verbindung mit §1 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnungelektronischer Rechtsverkehr vom 2. Januar 2007 (HmbGVBl.
S. 1, 2), zuletzt geändert am 3. September 2024 (HmbGVBl.
S. 197, 198), wird verordnet:
§1
Regelungsgegenstand
In den Verfahren nach der Insolvenzordnung, in denen eine
elektronische Aktenführung erfolgt, richtet sich die maschinelle Führung der Tabellen, ihre elektronische Einreichung
sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente nach der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Hamburger Justiz vom 11. November 2025
(HmbGVBl. S. 604) sowie der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg vom 9. Januar 2025
(HmbGVBl. S. 150), zuletzt geändert am 11. November
(HmbGVBl. S. 604, 650), in der jeweils geltenden Fassung,
soweit sich aus den nachstehenden Vorschriften nichts anderes
ergibt.
§2
Elektronische Einreichung
(1) Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter haben
in den in §1 genannten Verfahren die Tabellen sowie die dazugehörigen Dokumente elektronisch einzureichen.
(2) Gehen bei der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter die zu den Tabellen gehörenden Dokumente in
Papierform ein, so hat sie oder er diese in ein elektronisches
Dokument zu übertragen. Bei der Insolvenzverwalterin oder
dem Insolvenzverwalter eingereichte Dokumente oder Unterlagen sind nur auf Verlangen des Insolvenzgerichts in Papierform einzureichen.
§3
Niederlegung
Werden die Tabellen bei dem Insolvenzgericht maschinell
geführt, so erfolgt eine Niederlegung durch Speichern einer
lesbaren Form der von der Insolvenzverwalterin oder dem
Insolvenzverwalter eingereichten Tabelle einschließlich der
dazugehörigen Dokumente in der elektronischen Akte.
§4
Textdatei, qualifizierte elektronische Signatur
(1) Werden Tabellen maschinell geführt, so hat das Insolvenzgericht für die Eintragung nach §178 Absatz 2 Satz 1 InsO
Rang und laufende Nummer der Forderungen in einer Textdatei aufzulisten. Die Textdatei ist mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur zu versehen. Berichtigungen von
Tabellen sind gesondert qualifiziert elektronisch zu signieren.
Die qualifizierte elektronische Signatur ist unverzüglich zu
validieren. Die Validierung ist durch ein Signaturprüfprotokoll zu dokumentieren. Die Textdatei, die Signaturdatei und
das Signaturprüfprotokoll werden Bestandteil der maschinell
geführten Tabelle.
(2) Es ist sicherzustellen, dass die Tabelle nach dem Signieren nach Absatz 1 für die Dauer der Aufbewahrungsfrist revisionssicher gespeichert wird und inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr in Hamburg
Auf Grund von
– §8a Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai
1897 (BGBl. III 4100 1), zuletzt geändert am 28. Februar
2025 (BGBl. I Nr. 69 S. 1), und §1 Nummer 1 der Weiterübertragungsverordnung – elektronischer Rechtsverkehr
vom 2. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 1, 2), zuletzt geändert am
3. September 2024 (HmbGVBl. S. 197, 198),
– §5 Absatz 4 Sätze 2 und 3 der Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert am
15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236 S. 1, 51), in Verbindung mit §1
Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung – elektronischer Rechtsverkehr,
– §135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Grundbuchordnung in
der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115), zuletzt
geändert am 25. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 63 S. 1, 6), sowie
§101 Satz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung vom
24. Januar 1995 (BGBl. I S. 115), zuletzt geändert am
24. April 2025 (BGBl. I Nr. 122 S. 1), und Nummer 7 Buchstabe b des Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-Grundbuchwesen vom 21. März 1995
(HmbGVBl. S. 65), zuletzt geändert am 23. März 2021
(HmbGVBl. S. 158, 159),
– §94 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Schiffsregisterordnung
in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1134), zuletzt
geändert am 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966, 1968), sowie
§73i Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 30. November 1994
(BGBl. 1994 I S. 3632, 1995 I S. 249), zuletzt geändert am 10.
August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3453), und Nummern 6 und 9
des Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-Schiffsregister vom 22. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 194),
zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523,
527),
– §707d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz
des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung vom
2. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 45, 2909, 2003 I S. 738),
zuletzt geändert am 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 163 S. 1), in
Verbindung mit §1 Nummer 4 der Weiterübertragungsverordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten und
der Staatsanwaltschaft vom 1. August 2006 (HmbGVBl.
Verordnung
zum Erlass der Hamburgischen Insolvenztabellenverordnung
und zur Änderung der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg
Vom 9. Dezember 2025
Freitag, den 19. Dezember 2025 805
HmbGVBl. Nr. 44
S. 455), zuletzt geändert am 11. November 2025 (HmbGVBl.
S. 604, 651),
– §3a Absatz 1 Nummer 3 des Hinterlegungsgesetzes vom
25. November 2010 (HmbGVBl. S. 614), zuletzt geändert am
19. November 2024 (HmbGVBl. S. 575, 580), in Verbindung
mit §1 Nummer 11 der Weiterübertragungsverordnungelektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft
wird verordnet:
Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in
Hamburg vom 9. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 150), zuletzt
geändert am 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 604, 650), wird
wie folgt geändert:
1. §2 erhält folgende Fassung:
„§2
Übermittlungsweg, Postfächer
(1) Das elektronische Dokument ist, soweit gesetzlich
nichts anderes vorgesehen ist, entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person zu versehen oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß
§130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung an das elektronische Postfach des jeweiligen Gerichts zu übermitteln. Soll
ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich
einzureichende Erklärung eines Beteiligten oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so
kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene
Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und
durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden, soweit gesetzlich
nichts anderes vorgesehen ist. Die elektronischen Postfächer der elektronischen Poststelle der Gerichte sind über
die auf der Internetseite www.poststelle.justiz.hamburg.de
bezeichneten Übermittlungswege adressierbar.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist zur Entgegennahme
elektronischer Dokumente
1. in Grundbuchsachen ausschließlich das direkt adressierbare elektronische Postfach des jeweiligen Grundbuchamts,
2. in Schiffsregistersachen ausschließlich das direkt adressierbare elektronische Postfach des Schiffsregistergerichts und
3. in Insolvenzsachen bezüglich der Tabellen nach §5 Absatz 4 der Insolvenzordnung ausschließlich das direkt
adressierbare Postfach des Insolvenzgerichts
bestimmt.
(3) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. §136
der Grundbuchordnung, auch in Verbindung mit §94
Absatz 5 der Schiffsregisterordnung, bleibt unberührt.“
2. In §3 Absatz 1 Satz 3 wird der Klammerzusatz „(Icy Tower
Reply)“ durch den Klammerzusatz „(Insolvenzdatenübergabedatei)“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Hamburg, den 9. Dezember 2025.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Freitag, den 19. Dezember 2025
806 HmbGVBl. Nr. 44
Zweite Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Heilfürsorgeverordnung
Vom 9. Dezember 2025
Auf Grund von §112 Absatz 3 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405),
zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173),
wird verordnet:
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Billstedt S 3 (Mümmelmannsberg)
Vom 9. Dezember 2025
Auf Grund von §162 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 27. Oktober 2025
(BGBl. I Nr. 257 S. 1), in Verbindung mit §4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025
(HmbGVBl. S. 679), wird verordnet:
Die Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Billstedt S 3 (Mümmelmannsberg) vom 10. De­zember 1991 (HmbGVBl. S. 420) wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 9. Dezember 2025.
§1
Änderung der Hamburgischen Heilfürsorgeverordnung
Die Hamburgische Heilfürsorgeverordnung vom 7. Oktober 2014 (HmbGVBl. S. 435), zuletzt geändert am 5. Dezember
2023 (HmbGVBl. S. 381), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu §17
folgender Eintrag eingefügt:
„§17a  
Digitale Gesundheitsanwendungen“.
2. In §2 Absatz 7 Satz 1 werden hinter dem Wort „Vorlage“
die Wörter „von Kopien oder Zweitschriften“ eingefügt.
3. §6 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 wird hinter der Zahl „5“ die Textstelle „und
§24 Absatz 1“ eingefügt.
3.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für die Teilnahme an bis zu zwei Maßnahmen der verhaltensbezogenen Prävention in den Bereichen Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum erstattungsfähig. Die Aufwendungen sind nur
erstattungsfähig, wenn die Maßnahme in der gesetzlichen
Krankenversicherung als Leistung der verhaltensbezogenen Prävention nach §20 Absatz 5 Satz 1 SGB V zertifiziert
ist und die Teilnahme an mindestens 80 vom Hundert der
Kurseinheiten eines Kurses nachgewiesen wird. Je Maßnahme beträgt die Kostenerstattung höchstens 80 Euro.“
3.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3.4 In Absatz 3 wird die Textstelle „§20d“ durch die Textstelle
„§20i“ und die Textstelle „5. Dezember 2013 (BAnz. AT
27.02.2014 B1)“ durch die Textstelle „5. Juni 2025 (BAnz.
AT 10.07.2025 B1)“ ersetzt.
4. §10 Satz 2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen
(§§15 bis 17a),“.
5. §11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Voraussetzung und Umfang der psychotherapeutischen Leistungen einer Ärztin oder eines Arztes oder einer
Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten aus
Anlass eines Krankheitsfalls bestimmen sich nach §28
Absatz 3 SGB V und nach der Psychotherapie-Richtlinie
in der Fassung vom 19. Februar 2009 (BAnz. S. 1399),
zuletzt geändert am 15. August 2024 (BAnz AT 31.10.2024
B5), in der jeweils geltenden Fassung. Aufwendungen für
Freitag, den 19. Dezember 2025 807
HmbGVBl. Nr. 44
eine Verlängerung der Therapie über die Höchstgrenzen
nach §30 der Psychotherapie-Richtlinie hinaus oder für
eine Lang- oder Kurzzeittherapie innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der letzten Psychotherapie können
übernommen werden, wenn die für die Gewährung der
Heilfürsorge zuständige Stelle diese vorher anerkannt
hat.“
6. In §13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Nummer 1040 der Anlage 1 Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I
S. 2316), zuletzt geändert am 5. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2661), in der jeweils geltenden Fassung werden übernommen.“
7. §14 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 wird einziger Absatz.
7.2 Absatz 2 wird aufgehoben.
8. Hinter §17 wird folgender §17a eingefügt:
„§17a
Digitale Gesundheitsanwendungen
(1) Aufwendungen für eine digitale Gesundheitsanwendung nach §33a Absatz 1 Satz 1 SGB V sind erstattungsfähig, wenn sie
1. in dem beim Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte geführten Verzeichnis digitaler
Gesundheitsanwendungen, das nach §139e Absatz 1
Satz 3 SGB V im Bundesanzeiger bekannt gemacht und
auf der Internetseite www.bfarm.de veröffentlicht wird,
aufgeführt sind und
2. von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten verordnet worden sind.
(2) Die Aufwendungen sind nur erstattungsfähig bis zu
den Kosten für die Standardversion der digitalen Gesundheitsanwendung, sofern nicht aus ärztlicher oder therapeutischer Sicht die Notwendigkeit einer erweiterten Version
schriftlich oder elektronisch begründet wurde. Aufwendungen für Zubehör der digitalen Gesundheitsanwendung
sind erstattungsfähig, wenn das Zubehör für die Nutzung
der digitalen Gesundheitsanwendung zwingend erforderlich ist.“
9. In §23 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Über eine vorab erforderliche medizinische Begutachtung entscheidet die für die Gewährung der Heilfürsorge
zuständige Stelle.“
10. In §26 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „alle Originalbelege“ durch die Wörter „Kopien oder Zweitschriften aller
Originalbelege“ ersetzt.
11. In §27 wird die Textstelle „geändert am 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160, 262)“ durch die Textstelle „zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389 S. 1, 8), in der
jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
§2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Erstattungen zu Aufwendungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, werden nach den
bisher geltenden Vorschriften gewährt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 9. Dezember 2025.
Freitag, den 19. Dezember 2025
808 HmbGVBl. Nr. 44
Fünfundsechzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte
Vom 11. Dezember 2025
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 4. Januar 2026
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 4. Januar 2026,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. „Winterzauber“,
2. „Sport & Gesundheit“,
3. „Airbagsystem Live-Demo“ – Vorstellung von Schutzsystemen.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Steintorwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe
bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und
das nördliche Überseequartier in der HafenCity sowie das
Westfield Hamburg- Überseequartier (innerhalb des durch
Überseeallee ab Magdeburger Brücke, San-FranciscoStraße, Hübenerstraße bis Einmündung Vancouverstraße
sowie Vancouverstraße verlängert bis Chicagokai und Elbe
umgrenzten Gebiets),
2. Nummer 2 auf das Billstedt Center, Möllner Landstraße 3,
3. Nummer 3 auf die Verkaufsstelle in der Süderstraße 83
beschränkt.
§2
Sonntagsöffnung am 29. März 2026
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. März 2026,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. „Frühlingszauber“,
2. „Billstedt verbindet! Gemeinsam vielfältig“,
3. „Fit in die Saison“ – großer Bikertreff mit kostenlosem
Motorradmarkt zum Saisonbeginn.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Steintorwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe
bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und
das nördliche Überseequartier in der HafenCity sowie das
Westfield Hamburg- Überseequartier (innerhalb des durch
Überseeallee ab Magdeburger Brücke, San-FranciscoStraße, Hübenerstraße bis Einmündung Vancouverstraße
sowie Vancouverstraße verlängert bis Chicagokai und Elbe
umgrenzten Gebiets),
2. Nummer 2 auf das Billstedt Center, Möllner Landstraße 3,
3. Nummer 3 auf die Verkaufsstelle in der Süderstraße 83
beschränkt.
§3
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 11. Dezember 2025.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den 19. Dezember 2025 809
HmbGVBl. Nr. 44
Drittes Gesetz
zum Abkommen zur Änderung des Abkommens
über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Vom 16. Dezember 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem in der Zeit vom 28. August 2024 bis 12. Mai 2025
unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens
über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik wird
zugestimmt.
Artikel 2
Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem §3 Satz 1 in
Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 16. Dezember 2025.
Der Senat
Abkommen
zur Änderung des Abkommens
über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
– nachstehend „Länder“ genannt –
schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung
ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der
Länder für Sicherheitstechnik:
Freitag, den 19. Dezember 2025
810 HmbGVBl. Nr. 44
§1
Änderung
des Abkommens
über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für
Sicherheitstechnik vom 16. Dezember 1993, das zuletzt durch
Abkommen vom 20. Juli 2015 geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Tätigkeit der ZLS hat zum Ziel, im Rahmen
1. des allgemeinen Produktsicherheitsrechts und des
besonderen Produktsicherheitsrechts in den folgenden Bereichen:
a) Aerosolpackungen,
b) umweltbelastende Geräuschemissionen von zur
Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und
Maschinen,
c) Maschinen,
d) Spielzeug,
e) Sportboote und Wassermotorräder,
f) einfache Druckbehälter,
g) Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen,
h) Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt,
i) Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge,
j) Druckgeräte,
k) persönliche Schutzausrüstungen und
l) Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe,
2. des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
3. des Sprengstoffrechts,
4. der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union mit Drittstaaten über die
gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,
5. des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen
und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen sowie
6. der Rohrfernleitungsverordnung,
in der jeweils gültigen Fassung, den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand der Produkt- und
Anlagensicherheit sowie des Arbeitsschutzes zu halten
und zu verbessern, auch im Hinblick auf den sicheren
Transport gefährlicher Güter. Die Tätigkeit der ZLS im
Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union mit Drittstaaten
über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen hat darüber hinaus zum Ziel, inländischen
Prüf- und Zertifizierungsstellen die Möglichkeit zu
eröffnen, nach dem Recht der Drittstaaten zu prüfen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im
Bereich der Befugniserteilung, Anerkennung, Zulassung, Notifizierung und Benennung sowie der Überwachung und Aufsicht von
1. Konformitätsbewertungsstellen und GS-Stellen nach
dem Produktsicherheitsrecht, soweit die unter Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 genannten Bereiche betroffen
sind,
2. benannten Stellen nach dem Sprengstoffrecht,
3. benannten Stellen und zugelassenen Prüfstellen nach
der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung,
4. Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen nach der
Rohrfernleitungsverordnung sowie
5. Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen
nach dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen sowie der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen.
Der ZLS obliegen hierbei insbesondere auch folgende
Aufgaben:
1. Erarbeitung von Anforderungen, die an die in Satz 1
genannten Stellen zu stellen sind,
2. Erstellung von Gutachten auf Antrag im Einzelfall,
3. Erarbeitung von Leitlinien für die Anforderungen
sowie Anerkennung von Regelwerken, die bei der
Prüfung, Inspektion und Zertifizierung zu beachten
sind.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die ZLS vollzieht die koordinierenden Aufgaben
der Marktüberwachungsbehörden der Länder insbesondere im Sinne von Artikel 13, Artikel 30, Artikel 32,
Artikel34undArtikel35derVerordnung(EU)2019/1020
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni
2019 über Marktüberwachung und die Konformität von
Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/
EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU)
Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019, S. 1) im Rahmen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten
Bereiche. Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:
1. zentraler Ansprechpartner für oberste Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten,
2. zentraler Ansprechpartner für die Generalzolldirektion für alle Fragen der Marktüberwachung,
3. Bereitstellung der für die Marktüberwachung erforderlichen Normen,
4. Koordinierung von formellen Einwänden der Länder gegen harmonisierte Normen,
5. Ansprechpartner für die Produktinfostellen der
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
6. Koordinierung der Geräteuntersuchungsstellen der
Länder und Geschäftsstelle des Arbeitskreises der
Geräteuntersuchungsstellen der Länder,
7. Koordinierung und Unterstützung der Marktüberwachung bei der Überwachung des Online-Handels,
8. Erarbeitung von Marktüberwachungsaufträgen aufgrund von RAPEX/Safety-Gate-Meldungen oder
sonstigen Informationen,
9. Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden
der Länder bei Vollzugs- und Amtshilfefragen,
10. Koordinierung von organisatorischen ICSMSAnfragen und technische Unterstützung für die
Marktüberwachungsbehörden der Länder.“
Freitag, den 19. Dezember 2025 811
HmbGVBl. Nr. 44
e) In Absatz 5 werden nach dem Wort „vollzieht“ die Wörter „in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Bereichen“ eingefügt und die Wörter „im Sinne von
§26 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes“ werden
durch die Wörter „nach Artikel 16 Absatz 1 bis 6 der
Verordnung (EU) 2019/1020, §8 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16
Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 und nach
den diesen Vorschriften vorgehenden Regelungen der in
Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 angeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften, jeweils“ ersetzt.
f) In Absatz 6 werden nach dem Wort „vollzieht“ die Wörter „in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3
genannten Bereichen“ eingefügt und die Wörter „im
Sinne von §26 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes“
werden durch die Wörter „nach Artikel 16 Absatz 1 bis 6
der Verordnung (EU) 2019/1020, §8 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16
Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 und nach
den diesen Vorschriften vorgehenden Regelungen der in
Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 angeführten
Harmonisierungsvorschriften, jeweils“ ersetzt.
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Bundesrat
benannten EG-Richtlinienvertreter“ durch die
Wörter „Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der EU (Richtlinienvertreter) in den
in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten
Bereichen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Richtlinien“ die
Wörter „und Verordnungen der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union“ eingefügt.
h) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Die Länder werden ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit einstimmiger Zustimmung des Beirates
der ZLS weitere, nicht hoheitliche Aufgaben in den in
Absatz 1 genannten Bereichen zu übertragen.“
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Beirat“ die
Wörter „gemäß Artikel 4 Absatz 6“ eingefügt und die
Wörter „ab dem Haushalt 1993“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Länderanteile werden gemäß dem jeweils gültigen Königsteiner Schlüssel errechnet.“
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Juni“ durch das Wort
„September“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
3. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 4
Beirat
(1) Zur Beratung der ZLS sowie als Instrument zur Mitwirkung der Länder wird ein Beirat eingerichtet.
(2) Jedes Land benennt ein ordentliches Mitglied sowie eine
Stellvertretung und entsendet das Mitglied oder die Stellvertretung in den Beirat.
(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die
Geschäftsordnung und deren Änderung sind mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Länder zu beschließen.
(4) Der Beirat ist über die Tätigkeit der ZLS zu informieren.
Zu diesem Zweck erstellt die ZLS spätestens bis zum
31. März des laufenden Jahres einen Jahresbericht über das
Vorjahr. Auf Verlangen des Beirats oder eines seiner Mitglieder sind dem Beirat oder dem einzelnen Beiratsmitglied
Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder Akteneinsicht zu
gewähren.
(5) Der Beirat erarbeitet Richtlinien für die Tätigkeit der
ZLS. Die ZLS legt diese Richtlinien ihrer Tätigkeit
zugrunde.
(6) Der Beirat berät den von der ZLS erstellten Haushaltsentwurf vor und gibt eine Empfehlung ab. Zur Weitergabe
an die Finanzminister und -senatoren der Länder ist eine
einstimmige Empfehlung notwendig.
(7) Jedes Land hat eine Stimme. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn in der Sitzung mindestens die Hälfte der Länder
durch ein ordentliches Mitglied oder die Stellvertretung
vertreten ist. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der
Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Länder, wenn
in diesem Abkommen nichts Anderes geregelt ist.
(8) Die Bundesministerien haben ein Gast- und Rederecht,
soweit sie in fachspezifischen Belangen berührt sind.
(9) Eine schriftliche Beschlussfassung durch sämtliche Länder ist möglich, wenn nicht mehr als drei Länder widersprechen; Absatz 7 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.
(10) Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das für
die Dauer von zwei Jahren den Vorsitz führt. Ebenfalls
durch Wahl wird eine Person bestimmt, die die Stellvertretung wahrnimmt.
(11) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer
ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mindestens drei Ländern muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Das vorsitzführende Mitglied beruft
die Sitzungen ein und leitet sie; die Tagesordnung wird von
ihm aufgestellt.“
4. In Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 werden das Komma und die
Wörter „erstmals zum 31. Dezember 1995“ gestrichen.
§2
Weitere Änderung
des Abkommens
über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 16. Dezember
1993, das zuletzt durch §1 dieses Abkommens geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. 
Prüfstellen für Tanks nach der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,“.
2. Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5
und 6.
§3
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am Tag nach der letzten Verkündung in den Ländern in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt §2
am 1. Januar 2026 in Kraft.
Freitag, den 19. Dezember 2025
812 HmbGVBl. Nr. 44
Für das Land Baden-Württemberg:
Stuttgart, den 13. November 2024
Thekla Walker
Für den Freistaat Bayern:
München, den 19. November 2024
Thorsten Glauber
Für das Land Berlin:
Berlin, den 26. März 2025
Kai Wegner
Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 12. November 2024
Ursula Nonnemacher
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bremen, den 4. November 2024
Bernhard
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Hamburg, den 3. Dezember 2024
Anna Gallina
Für das Land Hessen:
Wiesbaden, den 28. August 2024
Heike Hofmann
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Schwerin, den 17. Dezember 2024
Stefanie Drese
Für das Land Niedersachsen:
Hannover, den 9. Oktober 2024
Philippi
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Düsseldorf, den 12. Mai 2025
Karl-Josef Laumann
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Mainz, den 29. Oktober 2024
K. Eder
Für das Saarland:
Saarbrücken, den 5. November 2024
Magnus Jung
Für den Freistaat Sachsen:
Dresden, den 22. Januar 2025
M. Kretschmer
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Magdeburg, den 23. Dezember 2024
Petra Grimm-Benne
Für das Land Schleswig-Holstein:
Kiel, den 13. November 2024
Aminata Touré
Für den Freistaat Thüringen:
Erfurt, den 2. Dezember 2024
Heike Werner
Freitag, den 19. Dezember 2025 813
HmbGVBl. Nr. 44
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das
„Sondervermögen Finanzierung Schnellbahnausbau“
Vom 16. Dezember 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Änderung des Gesetzes über das
„Sondervermögen Finanzierung Schnellbahnausbau“
Das Gesetz über das „Sondervermögen Finanzierung
Schnellbahnausbau“ vom 17. Dezember 2018 (HmbGVBl.
S. 409), geändert am 16. Juli 2024 (HmbGVBl. S. 166, 170),
wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
„Gesetz über das „Sondervermögen Finanzierung Ver­kehrsin­frastruktur Hamburg““.
2. §1 erhält folgende Fassung:
„§1
Errichtung und Zweck des Sondervermögens
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet unter
dem Namen „Sondervermögen Finanzierung Verkehrsinfrastruktur Hamburg“ ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen.
(2) Das Sondervermögen hat den Zweck, Vorsorge zu treffen
insbesondere für Finanzierungsspitzen im Zusammenhang
mit dem Ausbau der Verkehrsinfrastruktur der Freien und
Hansestadt Hamburg in kommenden Haushaltsjahren.
(3) Nach Maßgabe des Haushaltsplans wird dem Sondervermögen Eigenkapital zugeführt. Das Eigenkapital darf entnommen werden, soweit Auszahlungen für Planungs- und
Bauleistungen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Verkehrsinfrastruktur im Haushaltsplan veranschlagt werden.“
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 16. Dezember 2025.
Der Senat
Freitag, den 19. Dezember 2025
814 HmbGVBl. Nr. 44
Verordnung
über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohnungseigentum
nach §250 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs
Vom 16. Dezember 2025
Auf Grund von §250 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 257
S. 1), wird verordnet:
§1
Die Freie und Hansestadt Hamburg wird als Gebiet
bestimmt, in dem bei Wohngebäuden, die bereits am 13. No­vember 2021 bestanden, die Begründung oder Teilung von
Wohnungseigentum oder Teileigentum nach §1 des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2021
(BGBl. I S. 35), zuletzt geändert am 10. Oktober 2024 (BGBl. I
Nr. 306 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung der Genehmigung bedarf.
§2
Das Genehmigungserfordernis nach §1 gilt nicht für Flächen, auf denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
wenn sich in dem Wohngebäude nicht mehr als fünf Wohnungen befinden.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und mit
Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 16. Dezember 2025.
Freitag, den 19. Dezember 2025 815
HmbGVBl. Nr. 44
Begründung
1. Ziel der Verordnung
Ziel der Verordnung ist der Erhalt und die Sicherstellung bezahlbaren Wohnraums.
Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen führen generell zu höheren
Wohnkosten, weil ein an der potentiellen Rendite orientierter Kaufpreis finanziert
werden muss. In vielen Fällen sind im Zusammenhang mit Verkauf, Umwandlung und
Modernisierung Entmietungen zu verzeichnen, die überwiegend einkommensschwächere Mieterinnen und Mieter treffen. Zudem wird das Angebot an günstigen
Mietwohnungen dadurch verringert.
In der zurzeit angespannten Wohnungsmarktlage in der Freien und Hansestadt
Hamburg bedeutet dies, dass die Wohnungssuche insbesondere für einkommensschwächere Mieterinnen und Mieter zunehmend erschwert ist. Daher soll die auf ihre
Wohnquartiere angewiesene Bevölkerung vor Verdrängung geschützt werden.
Wohnungen mit bezahlbaren Mieten sind zu sichern.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat daher bereits am 12. November 2021 eine
Verordnung über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Bildung von
Wohnungseigentum nach § 250 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB)
verkündet, die zum 31. Dezember 2025 ausläuft (HmbGVBl. S. 731). Mit dieser
Verordnung wurde eine Genehmigungspflicht für die Begründung oder Teilung von
Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes
bei Wohngebäuden begründet, die bereits am Tag des Inkrafttretens dieser
Verordnung bestanden. Die Genehmigung ist in den Fällen des § 250 Absatz 3 Satz 1
Nummern 1 bis 5 BauGB zu erteilen. Insbesondere zu beachten ist hier die Regelung
zu Nummer 3, nach der eine Genehmigung zu erteilen ist, wenn das
Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an mindestens zwei
Drittel der Mieter veräußert werden soll. Die Genehmigung darf nach § 250 Absatz 4
Satz 1 BauGB nur versagt werden, wenn dies für die ausreichende Versorgung der
Bevölkerung mit Mietwohnraum erforderlich ist. Da in der Freien und Hansestadt
Hamburg nach wie vor ein angespannter Wohnungsmarkt nach § 201a BauGB
vorliegt, wird eine neue Verordnung über die Einführung einer Genehmigungspflicht
für die Bildung von Wohnungseigentum nach § 250 Absatz 1 Satz 3 BauGB erlassen,
die bis zum 31. Dezember 2030 gültig ist.
Freitag, den 19. Dezember 2025
816 HmbGVBl. Nr. 44
2. Beurteilung zur besonderen Gefährdung der ausreichenden Versorgung
der Bevölkerung mit Mietwohnungen in Hamburg
Voraussetzung für den Erlass dieser Verordnung ist nach ist nach § 250 Absatz 1
Satz 1 BauGB, dass die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit
Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen
Bedingungen besonders gefährdet ist und damit ein Gebiet mit angespanntem
Wohnungsmarkt vorliegt (§ 201a Sätze 3 und 4 BauGB). Der Senat hat sowohl den
Hamburger Wohnungsmarkt in seiner Gesamtheit als auch relevante räumliche und
sachliche Teilmärkte (Teilgebiete, Wohnungsgrößen und Preissegmente) betrachtet.
Dies dient sowohl der Plausibilitätskontrolle, um nivellierende Effekte auszuschließen,
als auch dem Nachweis, dass der Wohnungsmarkt nicht nur in seiner Gesamtheit,
sondern auch in einzelnen Segmenten ganz überwiegend angespannt ist. Neben der
Betrachtung des Hamburger Wohnungsmarktes auf Basis räumlicher und sachlicher
Teilmärkte, war ein geeigneter Betrachtungszeitraum relevant. Dabei fanden die
folgenden Aspekte Berücksichtigung:
Einerseits war ein Zeitraum zu wählen, dessen Beginn nicht zu weit zurückliegt, um
die Bewertung der aktuellen Lage auf dem Wohnungsmarkt nicht durch die
Betrachtung längst abgeschlossener Entwicklungen zu verzerren. Andererseits
musste der gewählte Zeitraum die spezifische Dynamik des Hamburger
Mietwohnungsmarktes widerspiegeln – ebenso wie die grundsätzliche Charakteristik
von Mietwohnungsmärkten, die typischerweise durch geringe Volatilität und lange
Anpassungszyklen geprägt sind. Er durfte darum nicht zu kurz bemessen sein.
Darüber hinaus musste der gewählte Betrachtungszeitraum dem Umstand Rechnung
tragen, dass seit 2011 eine Vielzahl von Maßnahmen zur Entlastung insbesondere des
Mietwohnungsmarktes ergriffen worden sind – darunter das ambitionierte Neubauprogramm sowie der Erlass einer Mietpreisbegrenzungsverordnung und anderer
Instrumente zur Mietenregulierung. Etwaige Wirkungen dieser Maßnahmen mussten,
unter Berücksichtigung einer angemessenen zeitlichen Verzögerung bis zum Eintritt
möglicher Effekte, im Untersuchungszeitraum abbildbar sein.
Als Betrachtungszeitraum wurden vor diesem Hintergrund die Jahre 2018 bis 2024
gewählt. Vereinzelt liegen Daten auch nur bis zum Jahr 2022 oder 2023 vor, da
bestimmte Daten erst zum Ende des Folgejahres veröffentlicht werden (z. B.
Freitag, den 19. Dezember 2025 817
HmbGVBl. Nr. 44
Leerstands-Daten) und nicht alle Daten jährlich erhoben werden (z. B. Zensus-Daten),
was methodisch jedoch keine Konsequenzen hat.
Der Senat hat für die Beurteilung einer Gefährdung der ausreichenden Versorgung der
Bevölkerung mit Mietwohnungen in Hamburg zunächst die in § 201a Satz 4 BauGB
angeführten Indikatoren herangezogen, nach denen eine solche Gefährdung
insbesondere dann vorliegen kann, wenn
1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten
Durchschnitt deutlich übersteigt,
3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit
erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.
Darüber hinaus ist die Situation hilfebedürftiger Haushalte ein weiterer Indikator für die
Anspannung des Wohnungsmarktes.
2.1 Mietniveau und Mietentwicklung in Hamburg
Grundsätzlich kommt den Indikatoren Mietniveau und Mietentwicklung ein besonderes
Gewicht für die Beurteilung der Lage und der Entwicklung des Mietwohnungsmarktes
eines Gebietes zu. Sie sind wichtige Kriterien für die Frage, ob die Mieten in der Stadt
bezahlbar sind und bleiben oder ob eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung
mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
In Hamburg ist – im Vergleich zum bundesweiten Durchschnitt – im gesamten
Betrachtungszeitraum ein überdurchschnittlich hohes Mietpreisniveau festzustellen
(vgl. § 201a Satz 4 Nummer 1 BauGB). Der Anstieg der Mieten liegt dabei insgesamt
oberhalb des Niveaus des Bundes (vgl. § 201a Satz 4 Nummer 1 BauGB).
Freitag, den 19. Dezember 2025
818 HmbGVBl. Nr. 44
2.1.1 Entwicklung der Angebotsmieten1
Das hohe Mietniveau in Hamburg verdeutlichen die nachfolgend dargestellten
Angebotsmieten in absoluten Zahlen und der Vergleich mit dem Bundesdurchschnitt.
Bei den Angebotsmieten handelt es sich um Nettokaltmieten von in ausgewählten
Tageszeitungen und Internetportalen (zum Beispiel immonet oder immobilienscout24)
inserierten Mietwohnungen ohne Mietpreisbindung. Diese werden von
immobilienwirtschaftlichen Forschungsinstituten in Datenbanken nach einheitlichen
Kriterien aufbereitet und ausgewertet. Die Angebotsmieten werden bundesweit auf
allen Teilmärkten flächendeckend erfasst und dienen als ein Indikator für die
Beurteilung der Anspannung auf den Mietwohnungsmärkten. So werden die
Angebotsmieten unter anderem auch in den Wohngeld- und Mietenberichten der
Bundesregierung für die Darstellung der Erst- und Wiedervermietungsmieten in
Städten und regionalen Teilräumen Deutschlands verwendet.2
Da die Angebotsmieten
damit sowohl bei einer hamburgweiten als auch bei einer deutschlandweiten
Betrachtung mit gleicher Methodik erhoben und ausgewertet werden, sind diese für
eine Vergleichsbetrachtung besonders geeignet.
Im Betrachtungszeitraum 2018 bis 2024 sind die Angebotsmieten in Hamburg weiter
stark gestiegen. Hamburg liegt damit weiter auf dem Niveau anderer vergleichbarer
Großstädte. Mittlerweile sind die Zuwachsraten im Bundesdurchschnitt ebenfalls
gestiegen.
In Hamburg stiegen die Angebotsmieten zwischen 2018 und 2024 im Durchschnitt
(Mittelwert3
) von 11,81 Euro/m² Wohnfläche monatlich netto-kalt um rund 33 vom
Hundert (v. H.) auf rund 15,68 Euro/m² Wohnfläche monatlich netto-kalt. Im Vergleich
dazu stiegen im gleichen Zeitraum bundesweit die Angebotsmieten um
1 Die Angebotsmieten spiegeln in Hamburg die Mietentwicklung der Neuvertragsmieten insbesondere
bei privaten Vermietern und Wohnungsunternehmen wider. Die Neuvertragsmieten von der SAGA und
den Wohnungsbaugenossenschaften liegen in der Regel deutlich niedriger. Diese Vermieter vermarkten
allerdings ihre Wohnungen in den meisten Fällen nicht über die einschlägigen Portale (immonet /
immobilienscout24 et cetera). Das ändert nichts an der Tatsache, dass auch bei Einbeziehung dieser
Mieten die Mietenentwicklung über dem Bundesdurchschnitt liegt (siehe dazu Nummer 2.1.3).
2 Vergleiche Bundestagsdrucksache 20/7165 (Wohngeld- und Mietenbericht 2021/2022), zum Beispiel
Seite 27
3 Der Mittelwert (auch: arithmetisches Mittel) ist eine der grundlegendsten und am häufigsten
verwendeten Kennzahlen der Statistik. Er beschreibt die durchschnittliche Ausprägung eines Merkmals
in einer Datenreihe.
Freitag, den 19. Dezember 2025 819
HmbGVBl. Nr. 44
durchschnittlich rund 29 v. H. auf 10,92 Euro/m² Wohnfläche monatlich netto-kalt
(siehe Grafik 1). Der absolute Anstieg fiel im gleichen Zeitraum in Hamburg mit
3,87 Euro/m² deutlich höher aus als im Bundesdurchschnitt (2,48 Euro/m²).4
Damit
weisen die Angebotsmieten in Hamburg gegenüber dem Bundesdurchschnitt sowohl
einen deutlich höheren absoluten durchschnittlichen Mietpreis als auch eine stärkere
relative und absolute Steigerung auf. Dies gilt sowohl bei gesamtstädtischer
Betrachtung als auch bis auf wenige Ausnahmen in Bezug auf die im Folgenden näher
betrachteten räumlichen und sachlichen Hamburger Teilmärkte, welche die zuständige
Fachbehörde gebildet hat (siehe Nummer 2.1.2). Ein Teilmarkt besteht aus einzelnen
Stadtteilen der Stadt Hamburg, die im räumlichen Zusammenhang stehen und ein
ähnliches Mietpreisniveau aufweisen.
Bei Betrachtung der Entwicklung der Angebotsmieten ist dabei auch das bestehende
Mietniveau zu berücksichtigen. Bei einem bestehenden sehr hohen Mietniveau fällt der
prozentuale Anstieg in der Regel geringer aus, ohne dass sich hieraus der Schluss
ableiten ließe, dass die Wohnungsmarktsituation als entspannt zu betrachten sei. In
die Gesamtwertung ist daher auch der Vergleich des absoluten durchschnittlichen
Mietniveaus eingeflossen. Deutlich wird dies auch bei der Betrachtung der räumlichen
und sachlichen Teilmärkte. Der prozentuale Anstieg der Angebotsmieten liegt nicht in
jedem Teilmarkt über dem des Bundesdurchschnitts. Das absolute durchschnittliche
Mietniveau liegt hingegen in fast allen betrachteten Teilmärkten über dem
Bundesdurchschnitt.
4 Quelle für die Angebotsmieten: Berechnungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und
Raumforschung (BBSR) und von empirica ag, GEWOS und Analyse & Konzepte
Freitag, den 19. Dezember 2025
820 HmbGVBl. Nr. 44
Grafik 1: Entwicklung der Angebotsmieten in Hamburg und in Deutschland 2018 bis 2024
(arithmetische Mittelwerte)
Quellen: Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung auf Basis der IDN-Preisdaten, empirica ag,
GEWOS, Analyse & Konzepte Preisdatenbank
Auch im Vergleich mit anderen Großstädten stiegen die Angebotsmieten in Hamburg
zwischen 2018 und 2024 stark an. So liegt der prozentuale Anstieg in Hamburg
zwischen 2018 und 2024 bei rund 33 v. H. In den 14 größten Großstädten lag der
Anstieg bei 32,5 v. H. (Grafik 2).
8,44 8,74 8,97 9,29 9,66
10,3
10,92
11,81
12,3
12,83 13,09 13,44
14,71
15,68
5,00 €
7,00 €
9,00 €
11,00 €
13,00 €
15,00 €
17,00 €
2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Deutschland Hamburg
Freitag, den 19. Dezember 2025 821
HmbGVBl. Nr. 44
Grafik 2: Entwicklung der Angebotsmieten in Hamburg im Vergleich zu den
14 größten kreisfreien Städten in Euro pro m² Wohnfläche (Mittelwerte)
Quellen: Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung auf Basis der IDN-Preisdaten, empirica ag, GEWOS, Analyse &
Konzepte Preisdatenbank
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Hamburg im Vergleich der Großstädte die
dritthöchste relative Steigerung im betrachteten Zeitraum aufweist. Nur Berlin (53
v. H.) und Leipzig (44 v. H.) verzeichnen höhere Werte (Grafik 3). Diese hohen
Steigerungsraten beeinflussen den Gesamtdurchschnitt der Kategorie „14 größte
kreisfreie Städte“ erheblich.
11,81
12,3
12,83 13,09 13,44
14,71
15,68
10,89
11,28 11,47
11,83 12,23
13,43
14,43
0
2
4
6
8
10
12
14
16
18
2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Hamburg Großstädte
Freitag, den 19. Dezember 2025
822 HmbGVBl. Nr. 44
Grafik 3: Anstieg der Angebotsmieten in v. H. (2018–2024):
Hamburg im Vergleich zu 14 Großstädten
Quellen: Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung auf Basis der IDN-Preisdaten, empirica ag,
GEWOS, Analyse & Konzepte Preisdatenbank
2.1.2 Entwicklung der Angebotsmieten auf den Hamburger Teilmärkten
Nicht nur in Hamburg insgesamt sind die Mieten im Zeitraum 2018 bis 2024 gestiegen.
Diese Entwicklung zeigt sich auch bei einer Betrachtung von einzelnen sachlichen
Teilmärkten, gesplittet nach Wohnungsgrößen (siehe dazu nachfolgende Tabellen 1
und 2). Die Tabellen 1 und 2 zeigen die Entwicklung und die Veränderung der
Angebotsmieten (Medianwert) nach Wohnungsgrößen:
Tabelle 1: Entwicklung der Angebotsmieten in Hamburg 2018 bis 2024 nach Wohnungsgrößen-Klassen
Quellen: empirica ag, GEWOS, Analyse & Konzepte
Tabelle 1 zeigt, dass das mittlere Niveau der Angebotsmieten im Jahr 2024 in allen
Größenklassen des Wohnungsbestandes deutlich über dem Bundesdurchschnitt von
53,0
44,0
33,0
28,0 27,0 27,0 25,0 24,0 24,0
21,0 21,0
17,0 17,0
14,0
0,0
10,0
20,0
30,0
40,0
50,0
60,0
Jahr
<40 qm ab 40 bis <60 ab 60 bis <80 ab 80 bis <100 ab 100 bis <120 ab 120 bis <160 160 und mehr 2018 12,29 € 11,03 € 10,83 € 11,87 € 12,65 € 13,25 € 14,42 € 2019 12,58 € 11,50 € 11,21 € 12,45 € 13,00 € 13,50 € 14,50 € 2020 13,24 € 12,00 € 11,80 € 12,90 € 13,32 € 13,80 € 14,57 € 2021 13,55 € 12,14 € 12,11 € 13,10 € 13,75 € 14,23 € 15,08 € 2022 13,36 € 12,39 € 12,50 € 13,82 € 14,43 € 15,30 € 15,77 € 2023 14,93 € 13,54 € 13,54 € 14,77 € 15,02 € 15,95 € 16,46 € 2024 15,13 € 14,33 € 14,41 € 15,50 € 15,94 € 16,92 € 18,16 € Wohnungsgrößenklassen in qm (Medianwerte) Freitag, den 19. Dezember 2025 823 HmbGVBl. Nr. 44 10,92 Euro/m² (Grafik 1) Wohnfläche liegt. Tabelle 2 zeigt die Veränderung der Angebotsmieten in Hamburg in den Jahren 2018 bis 2024 nach Wohnungsgrößen. Tabelle 2: Veränderung der Angebotsmieten in Hamburg 2018 bis 2024 nach Größenklassen Quellen: empirica ag, GEWOS, Analyse & Konzepte Die Angaben verdeutlichen, dass in fast allen Größenklassen die Mietpreisentwicklung zwischen den Jahren 2018 und 2024 mit Anstiegen zwischen 23 v. H. bis 33 v. H. oberhalb oder auf einem vergleichbaren Niveau mit der Entwicklung des Bundesdurchschnittes von 29 v. H. lag. Nur die Wohnungen unter 40 m² Wohnfläche wiesen auf einem sehr hohen Niveau einen auffallend geringeren Anstieg auf (23 v. H. vs. 29 v. H.). Besonders auffällig ist, dass ausgerechnet Wohnungen mit einer Größe zwischen 40 und 100 m² – also jene, in denen laut Zensus 2022 rund 84 v. H. aller Haushalte in Mehrfamilienhäusern leben und die damit den Schwerpunkt der Wohnraumnachfrage bilden – die höchsten Preissteigerungsraten aufweisen. Sie verzeichnen durchgehend und signifikant höhere Mietsteigerungen als der bundesweite Durchschnitt von 29 v. H. Dies wird insbesondere deutlich, wenn man die absolute Steigerungsrate des Bundesdurchschnitts (+ 2,50 Euro) mit den Veränderungsraten dieser Wohnungsgrößenklassen vergleicht (40 bis < 60m²: 3,30 Euro, ab 60 bis <80 m² : 3,60 Euro, ab 80 bis <100 m²: 3,60 Euro). Die Marktsegmente, in denen die relativen Mietsteigerungen leicht unterhalb der Bundesentwicklung liegen, machen somit nur einen kleinen Anteil (16 v. H.) des für die Bewertung maßgeblichen GesamtWohnungsbestandes aus. Es ist jedoch auch zu betonen, dass auch in diesen Segmenten die absolute Steigerung über dem Bundesniveau liegt. Eine ähnliche Entwicklung ist auch für die unterschiedlichen regionalen Teilmärkte, welche die zuständige Fachbehörde zur Analyse der kleinräumigen Mietenentwicklung gebildet hat, festzustellen. Insgesamt wurden 31 räumlich zusammenhängende Teilmärkte für Hamburg gebildet (siehe hierzu Tabelle 3). Dabei wurden jeweils benachbarte Stadtteile, die ähnliche Mietpreisniveaus aufwiesen, zu einem Teilmarkt Jahr <40 qm ab 40 bis <60 ab 60 bis <80 ab 80 bis <100 ab 100 bis <120 ab 120 bis <160 160 und mehr Median Median Median Median Median Median Median 23% 30% 33% 31% 26% 28% 28% Haushalte in Mehrfamilienhäusern 69000 267500 263500 107500 29500 18000 7000 Veränderung der Angebotsmieten (netto-kalt) in Hamburg Anstieg im Zeitraum 2018 bis 2024 Freitag, den 19. Dezember 2025 824 HmbGVBl. Nr. 44 zusammengefasst.5 Tabelle 4 zeigt im Folgenden die Entwicklung der Angebotsmieten im Zeitraum 2018 bis 2024 auf Ebene dieser Hamburger Teilmärkte. 5 Ausnahme bilden Billstedt, Rahlstedt und Ottensen. Aufgrund der Größe der Stadtteile Billstedt und Rahlstedt bzw. des herausgehobenen Mietniveaus in Ottensen wurden in diesen Fällen keine Teilmärkte mit anderen Stadtteilen gebildet. Freitag, den 19. Dezember 2025 825 HmbGVBl. Nr. 44 Tabelle 3: Abgrenzung der Hamburger Mietwohnungsteilmärkte Freitag, den 19. Dezember 2025 826 HmbGVBl. Nr. 44 Tabelle 4: Entwicklung der Angebotsmieten auf den Hamburger Teilmärkten 2018 bis 2024 Quelle: empirica ag, GEWOS, Analyse und Konzepte, Statistisches Bundesamt Teilmarkt Netto-Kalt-Miete 2024 (Median) Netto-Kalt-Miete 2018 (Median) Erhöhung Netto-KaltMiete 2018-2024 Steigerung Bundesdurschmit Anstieg 2018-2024 in % City (Altstadt/Neustadt/Hafencity) 22,40 € 16,04 € 6,36 € 2,48 40% Westliche Alster 20,07 € 15,64 € 4,43 € 2,48 28% Östliche Alster 18,00 € 14,30 € 3,70 € 2,48 26% Eppendorf 17,66 € 14,39 € 3,27 € 2,48 23% St.Georg/Hohenfelde 18,03 € 14,08 € 3,95 € 2,48 28% Elbvororte 17,04 € 13,95 € 3,09 € 2,48 22% Ottensen 21,00 € 13,91 € 7,09 € 2,48 51% St. Pauli 17,33 € 13,95 € 3,38 € 2,48 24% Eimsbüttel 16,78 € 13,85 € 2,93 € 2,48 21% Altona/Bahrenfeld 17,05 € 13,32 € 3,73 € 2,48 28% Lokstedt/Stellingen 16,84 € 12,54 € 4,30 € 2,48 34% Alsterdorf/Ohlsdorf 15,60 € 11,91 € 3,69 € 2,48 31% Barmbek 14,38 € 11,88 € 2,50 € 2,48 21% Wandsbek-Mitte 14,67 € 10,96 € 3,71 € 2,48 34% Lurup/Osdorf 13,49 € 9,96 € 3,53 € 2,48 35% Niendorf 13,90 € 11,19 € 2,71 € 2,48 24% Wandsbek-Nord 14,89 € 11,39 € 3,50 € 2,48 31% Fuhlsbüttel/Langenhorn 14,27 € 10,97 € 3,30 € 2,48 30% Altona-West 14,33 € 11,17 € 3,16 € 2,48 28% Schnelsen/Eidelstedt 13,93 € 10,50 € 3,43 € 2,48 33% Borgfelde/Hamm/Horn 12,99 € 10,86 € 2,13 € 2,48 20% Bergedorf/Lohbrügge 13,87 € 10,09 € 3,78 € 2,48 37% Wandsbek-Ost 13,54 € 9,92 € 3,62 € 2,48 36% Billstedt 12,03 € 9,52 € 2,51 € 2,48 26% Rahlstedt 13,19 € 9,97 € 3,22 € 2,48 32% Steilshoop/Bramfeld 13,60 € 10,05 € 3,55 € 2,48 35% Wilhelmsburg 12,37 € 9,80 € 2,57 € 2,48 26% Harburg 12,38 € 9,56 € 2,82 € 2,48 29% Vier-und Marschlande 12,63 € 9,45 € 3,18 € 2,48 34% Neugraben 11,11 € 8,77 € 2,34 € 2,48 27% Altes Land 10,41 € 8,58 € 1,83 € 2,48 21% Freitag, den 19. Dezember 2025 827 HmbGVBl. Nr. 44 Das absolute Mietniveau, das ein wichtiger Indikator für einen angespannten Wohnungsmarkt ist, liegt in fast allen in Tabelle 4 aufgeführten räumlichen Teilmärkten über dem Bundesdurchschnitt von 10,92 Euro/m² Wohnfläche. Die einzige Ausnahme bildet der im Südwesten gelegenen Teilmarkt Altes Land. Insgesamt wird deutlich, dass nicht nur in den traditionell nachgefragten innerstädtischen Stadtteilen wie Eppendorf oder Eimsbüttel oder in den sogenannten „Szenestadtteilen“ wie St. Pauli oder St. Georg die Mieten stark gestiegen sind. Auch Teilmärkte wie Bergedorf/Lohbrügge (Anstieg 37 v. H.) und Steilshoop/Bramfeld (Anstieg 35 v. H.) zeigen diese Entwicklung. 2.1.3 Entwicklung der „Mietenspiegel-Mieten“ im Zeitraum 2017 bis 2023 Die starke Mietenentwicklung in Hamburg wird nicht nur durch die Angebotsmieten dokumentiert, sondern auch durch die Mietenentwicklung bei den „MietenspiegelMieten“. Das sind die Mieten, die für nicht mietpreisgebundene Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit jeweils zum Stichtag 1. April in Hamburg gezahlt worden sind. Dabei werden die Wohnungsbestände aller Vermietergruppen entsprechend ihrer jeweiligen Anteile in den einzelnen Baualtersklassen und Wohnlagen repräsentativ erfasst. In diesen Mieten sind folglich auch die Mieten der Wohnungsbaugenossenschaften und der kommunalen Wohnungsunternehmen repräsentativ enthalten. Es wurden bis einschließlich des Mietenspiegels 2023 die Mieten erfasst, die innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Stichtag neu abgeschlossen oder geändert worden sind. Damit werden auch Mietänderungen im Bestand berücksichtigt. Der durchschnittliche gewichtete Mittelwert des Hamburger Mietenspiegels ist von 2017 bis 2023 um 16,5 v. H. von 8,44 Euro/m² Wohnfläche auf 9,83 Euro/m² Wohnfläche gestiegen. Im Vergleich dazu stieg der als Vergleichsgröße insoweit am ehesten geeignete Bundesmietenindex6 im Zeitraum 2017 bis 2023 nur um rund 9,6 v. H. (Anstieg des Indexwertes von 95,8 auf 105). Das zeigt, dass auch die Hamburger 6 Quelle: Statistisches Bundesamt. Im Bundesmietenindex werden alle Mieten (nicht nur Neuvertragsmieten oder Änderungen von Bestandsmieten) erfasst. Der Mietenindex ist Teil des vom Statistischen Bundesamt berechneten Verbraucherpreisindex und hat die Aufgabe, die reine Preisänderung für den Ausgabebereich Wohnungsnutzung zu messen. Freitag, den 19. Dezember 2025 828 HmbGVBl. Nr. 44 „Mietenspiegel-Mieten“ im Vergleich zu den in den Bundesmietenindex einfließenden Mieten überdurchschnittlich gestiegen sind. 2.1.4 Überdurchschnittliche Mietbelastung der Hamburger Haushalte im Vergleich zum Bundesdurchschnitt Ein weiterer Parameter, der nach § 201a Satz 4 Nummer 1 BauGB auf eine Anspannung des Mietwohnungsmarktes hindeutet, ist die Höhe der Mietbelastung im Verhältnis zum Einkommen, die den jeweiligen Anteil der Bruttokaltmiete am Haushaltsnettoeinkommen bezeichnet. Dieser betrug bundesweit für alle Haushalte im Jahr 2022 durchschnittlich 27,9 v. H. (bruttokalt). In Hamburg lag die Mietbelastungsquote im gleichen Jahr dagegen bei 30,3 v. H., also 2,4 Prozentpunkte höher und damit deutlich über dem Bundesdurchschnitt7 . Auch im Bundesländervergleich liegt die mittlere Wohnkostenbelastung in Hamburg deutlich über der der meisten Bundesländer, was auch die relativ hohe Belastung der Hamburger Haushalte im Vergleich nochmals belegt: 7 Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis) auf Grundlage des Mikrozensus 2022. Aktuellere Daten liegen nicht vor, der Mikrozensus wird erst 2026 wieder erhoben. Freitag, den 19. Dezember 2025 829 HmbGVBl. Nr. 44 Grafik 4: Mietbelastungsquote von Haushalten nach Bundesland (2022, bruttokalt) Quelle: Mikro-Zensus Zusatzerhebung Wohnen 2022 Neben der insgesamt hohen Wohnkostenbelastung in Hamburg fällt insbesondere die überdurchschnittlich starke Belastung einkommensschwacher Haushalte ins Gewicht. So liegt die Wohnkostenbelastung von einkommensschwächeren Haushalten mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von bis unter 1.500 Euro bei rund 52 v. H. und die von Haushalten mit einem Einkommen zwischen 1.500 und 2.000 Euro bei 33,3 v. H. und damit deutlich über dem Hamburger Durchschnitt. Auch entlang der haushaltstypologischen Achse zeigen sich besonders hohe Wohnkostenbelastungen bei Familien mit 3 und mehr Kindern (33,7 v. H.), alleinlebenden Frauen (35,4 v. H.) und bei Seniorinnen und Senioren (33,8 v. H.). Unter den Senioren sind es insbesondere alleinlebende Senioren, die mit im Mittel 36 v. H. eine besonders hohe Wohnkostenbelastung tragen. Die Daten belegen, dass von der Anspannung auf dem Hamburger Wohnungsmarkt bestimmte Bevölkerungsgruppen besonders betroffen sind. Hierzu zählen Haushalte, die aufgrund niedriger Einkommen, eines Bedarfs an größeren Wohnungen (zum Beispiel Familien), struktureller ökonomischer Benachteiligungen (zum Beispiel Freitag, den 19. Dezember 2025 830 HmbGVBl. Nr. 44 Frauen im Kontext des Gender-Pay-Gaps) oder altersbedingter Anforderungen (zum Beispiel Senioren mit Bedarf an barrierefreiem Wohnraum) ohnehin unter erschwerten Bedingungen Zugang zu angemessenem Wohnraum finden. 2.1.5 Zwischenergebnis: Beurteilung der Mietindikatoren Alle dargestellten Mietindikatoren verdeutlichen, dass in Hamburg das Mietniveau im bundesweiten Vergleich überdurchschnittlich hoch ist. Die relative Mietenentwicklung liegt dabei oberhalb des Niveaus des Bundes. Zudem liegt die absolute durchschnittliche Miethöhe in Hamburg ebenfalls deutlich über der des Bundes, was besonderes Gewicht für die Beantwortung der Frage, ob ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt, hat. Die Auswertungen zur Entwicklung der Angebotsmieten auf den sachlichen und regionalen Teilmärkten zeigen, dass es nur einen kleinen regionalen Teilmarkt am Stadtrand gibt, in dem die absolute Miethöhe in im Jahr 2024 geringfügig unter dem Bundesdurchschnitt lag. In der Betrachtung nach Wohnungsgrößenklassen zeigt sich, dass jene Größenklassen, auf die rund 84 v. H. aller Haushalte in Mehrfamilienhäusern entfallen – und die somit für den Mietwohnungsmarkt quantitativ besonders relevant sind –, sowohl relativ als auch absolut ein deutlich über dem Bundesdurchschnitt liegendes Mietpreisniveau aufweisen. Wie oben bereits ausgeführt, erfassen die Angebotsmieten nicht alle Anbieter auf dem Wohnungsmarkt gleichermaßen. Insbesondere die Bestände des städtischen Unternehmens SAGA und der Hamburger Wohnungsbaugenossenschaften sind in den ausgewerteten Angebotsmietdaten stark unterrepräsentiert. Deren Bestände weisen im Vergleich zu den anderen Anbietern auf dem Hamburger Wohnungsmarkt grundsätzlich auch bei einer Neuvermietung niedrigere Mieten auf (so beispielsweise die sogenannte CRES-Studie aus dem Jahr 2022, oder auch der Zensus 2022) 8 . Für die Beurteilung der Lage auf dem Hamburger Wohnungsmarkt aber darf dieser Umstand nicht zu dem Schluss führen, dass eine Einführung der gesetzlichen Mietpreisbegrenzung deshalb entbehrlich wäre. Denn auch die Entwicklung der repräsentativen „Mietenspiegel-Mieten“ im Verhältnis zur Entwicklung des 8 Vgl. https://www.steinbeis-cres.de/assets/Forschung/2023/Report_V9.pdf (Stand: 11.4.2025) Freitag, den 19. Dezember 2025 831 HmbGVBl. Nr. 44 Bundesmietenindex verdeutlicht, dass in Hamburg die Mieten im Betrachtungszeitraum überdurchschnittlich stark gestiegen sind. Bei diesem Indikator sind die Mieten aller Eigentümergruppen entsprechend der Größe ihrer Bestände repräsentativ berücksichtigt. Zusätzliche Evidenz für diese Einschätzung liefert die erstmalige flächendeckende Vollerhebung der tatsächlichen Nettokaltmieten im Rahmen des Zensus 2022, die belastbare Vergleichsdaten für ganz Deutschland bereitstellt. Die Erhebung der Nettokaltmieten ergab, dass die durchschnittliche Nettokaltmiete in Hamburg die höchste unter allen Ländern ist. Tabelle 5: Durchschnittliche Nettokaltmieten in den Ländern auf Basis des Zensus 2022 Land Mittlere Nettokaltmiete pro m² monatlich Hamburg 9,16 € Bayern 8,74 € Hessen 8,21 € Baden-Württemberg 8,13 € Berlin 7,67€ Schleswig-Holstein 7,41 € Bremen 7,34 € Nordrhein-Westfalen 6,82 € Rheinland-Pfalz 6,75 € Niedersachsen 6,56 € Brandenburg 6,21 € Saarland 6,12 € Mecklenburg-Vorpommern 5,91 € Sachsen 5,72 € Thüringen 5,65 € Sachsen-Anhalt 5,38 € Quelle: Zensus/GWZ 2022 Freitag, den 19. Dezember 2025 832 HmbGVBl. Nr. 44 2.2 Bevölkerungswachstum und Neubautätigkeit in Hamburg Nach § 201a BauGB ist als weiterer Indikator der Anstieg der Wohnbevölkerung im Vergleich zur Neubautätigkeit zu prüfen. Ein Blick auf diesen Indikator zeigt, dass die Neubautätigkeit in Hamburg mit dem Wachstum der Wohnbevölkerung über weite Strecken Schritt halten konnte. Seit 2011 sind in Zusammenarbeit mit der Wohnungswirtschaft im Bündnis für das Wohnen die jährlichen Neubauzahlen deutlich gesteigert worden. Insgesamt sind von 2011 bis 2024 rund 108.200 Wohnungen fertiggestellt worden. Dennoch reicht dieses Niveau bislang nicht aus, um das in den davorliegenden Jahren aufgelaufene Wohnungsdefizit nachhaltig zu verringern. Dies gilt umso mehr auch vor dem Hintergrund der seit 2015 und nochmal verstärkt seit 2022 in Folge des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine deutlich gestiegenen Zuwanderungszahlen und der damit einhergehenden gestiegenen Nachfrage nach Wohnraum. In Hamburg lebten Ende 2024 41.521 9 Personen in öffentlich-rechtlicher Unterbringung. Dies umfasst sowohl Asylsuchende als auch Wohnungslose und Schutzsuchende aus der Ukraine. Im Jahr 2024 blieben insgesamt 5.605 Schutzsuchende aus der Ukraine in Hamburg. Davon wurden 5.356 öffentlich-rechtlich untergebracht, die alle berechtigt sind, öffentlich geförderten Wohnraum zu beziehen. Insgesamt verfügen 30.56910 Personen in öffentlich-rechtlicher Unterbringung über eine Dringlichkeitsbestätigung und damit über die Berechtigung öffentlich geförderten Wohnraum zu beziehen. Die Unterbringungsbedarfe dürften sich absehbar auf einem hohen Niveau fortsetzen, insbesondere im Vergleich zu den Jahren vor dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine. Auch aus anderen Herkunftsländern kommen weiter Schutzsuchende nach Hamburg, die perspektivisch Wohnraum nachfragen. Im Jahr 2024 blieben 7.034 Schutzsuchende in Hamburg. Davon wurden 4.644 Personen öffentlich-rechtlich untergebracht. Trotz eines Rückgangs gegenüber 2023 liegen die Zahlen fortlaufend auf einem sehr hohen Niveau.11 9 Stand 31.12.2024 10 Stand 31.12.2024 11 Quelle: Stabsstelle Flüchtlinge und übergreifende Aufgaben, Prognose und Kapazitätsplanung für die öffentlich-rechtliche Unterbringung in Hamburg, 21.5.2025. Freitag, den 19. Dezember 2025 833 HmbGVBl. Nr. 44 Vor diesem Hintergrund ist auch in den kommenden Jahren zu erwarten, dass der Bedarf an Wohnraum das Angebot weiter übersteigen wird. Dies ergibt sich aus den folgenden Zahlen: Von 2011 bis 2024 ist die Bevölkerung Hamburgs von rund 1.707.000 auf rund 1.863.000 Einwohnerinnen und Einwohner 12 und damit um 156.000 Personen gestiegen (Quelle: Statistikamt Nord, Zensus 2011 und Fortschreibung des Zensus 2022, eine korrigierte Rückrechnung ab 2018 wurde von den statistischen Ämtern noch nicht erstellt). Zwischen dem Zensus 2011 und dem Zensus 2022 ist die Anzahl der Haushalte von 877.000 auf rund 955.000 Haushalte und damit um rund 78.000 Haushalte gestiegen.13 Diesem starken Bevölkerungs- und Haushaltsanstieg steht im Zeitraum 2011 bis 2021 ein Saldo (Fertiggestellte Wohnungen minus Abgang von Wohnungen) von rund 79.500 neuen Wohnungen gegenüber. Da der Zensus Anfang 2022 stattfand, ist die Stichtagszahl der Bautätigkeit zum 31.12.2021 das geeignetste Vergleichsmaß. Zwar wurden im Saldo damit rund 1.500 Wohnungen mehr bereitgestellt als Hamburg um Haushalte gewachsen ist. Dieser Neubauüberschuss reichte jedoch nicht aus, um das bereits bestehende Versorgungsdefizit auszugleichen – ein Defizit, das sich deutlich im anhaltenden Preisanstieg und der kontinuierlich sinkenden Leerstandsquote widerspiegelt. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Wohnungsneubau in Hamburg sowie bundesweit seit 2021 zurückgegangen ist. So sind die Fertigstellungen von Wohnungen von 2022 auf 2023 in Hamburg um rund 35 v. H. zurück gegangen, die Baugenehmigungen um rund 48 v. H. In 2024 konnten sowohl für die Baugenehmigungen, als auch Baufertigstellungen starke Steigerungen erreicht werden (Grafik 5). Jedoch fangen diese den konstant hohen Bedarf nicht ab. Damit wird, gemessen am Neubau, in den kommenden Jahren einer stetig wachsenden Bevölkerung (s. u.) kein äquivalent wachsendes Angebot an Neubauwohnungen gegenübergestellt werden können, sodass weiterhin ein angespannter Wohnungsmarkt besteht. 12 Bevölkerungsfortschreibung auf Basis Zenus2022 mit Stichtag 31.12.2024 (1.862.565 Einwohner). 13 Eine Fortschreibung der Haushaltszahlen auf Basis des Zensus wird von den statistischen Ämtern nicht durchgeführt. Aktuellere Zahlen liegen insoweit nicht vor. Freitag, den 19. Dezember 2025 834 HmbGVBl. Nr. 44 Grafik 5: Bautätigkeit in Hamburg seit 2018 Quellen: Statistikamt Nord, Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Eine aktuelle Prognose des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung geht von einem weiterhin starken Wachstum der Bevölkerung in Hamburg aus (Grafik 6). Demnach wird Hamburg gegenüber dem Basisjahr 2023 um 68.100 (+3,7 v. H.) Personen bis 2030 auf 1.896.000 und bis 2045 um 138.000 Personen (+7,5 v. H.) auf insgesamt 1.966.000 Einwohnerinnen und Einwohner wachsen.14 14 Maretzke, Steffen / Hoymann, Jana / Schlömer, Claus (2024): Raumordnungsprognose 2045 – Bevölkerungsprognose, aktualisiert anhand der Ergebnisse des Zensus 2022. BBSR-Analysen KOMPAKT 13/2024. Bonn: Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). DOI: [nicht vorhanden]. Online verfügbar unter: https://www.bbsr.bund.de [Zugriff am: 27.3.2025]. Freitag, den 19. Dezember 2025 835 HmbGVBl. Nr. 44 Grafik 6: Prognose der Bevölkerungsentwicklung in Hamburg bis 2045 Quelle: Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung 2.3 Geringe Leerstandsquote und große Nachfrage nach Wohnraum in Hamburg Ein weiterer geeigneter Indikator, auf den § 201a BauGB Bezug nimmt, ist ein geringer Leerstand bei zugleich großer Nachfrage. Der Senat hat insoweit den CBRE-empiricaLeerstandsindex herangezogen. Die Daten des CBRE-empirica-Leerstandsindex zeigen für die Jahre 2018 bis 202315 in Grafik 7, dass Hamburg im Bundesvergleich mit 0,3 v. H. (2023) eine der niedrigsten Leerstandsquoten aufweist (Bundesdurchschnitt 2023: 2,5 v.H.). Dargestellt im CBREempirica-Leerstandsindex wird der marktaktive Leerstand, jeweils unabhängig von der Dauer des Leerstandes. Dieser wird nur für Geschosswohnungen ausgewiesen. Der marktaktive Leerstand umfasst leerstehende Wohnungen, die unmittelbar disponibel sind, sowie leerstehende Wohnungen, die aufgrund von Mängeln derzeit nicht zur Vermietung anstehen beziehungsweise gerade modernisiert werden, aber gegebenenfalls in weniger als sechs Monaten aktivierbar wären. 15 Schätzung des Leerstandes im Geschosswohnungsbau jeweils für das Ende des Kalenderjahres. Die Daten für 2024 erscheinen voraussichtlich im Dezember 2025. Freitag, den 19. Dezember 2025 836 HmbGVBl. Nr. 44 Grafik 7: Marktaktiver Leerstand in v.H. im Zeitraum 2018 bis 2023, Vergleich Hamburg – Deutschland insgesamt Quelle: CBRE-empirica-Leerstandsindex Eine Leerstandsquote von 0,3 v. H. in 2023 belegt das geringe Volumen an kurz- und mittelfristig disponiblen Wohnungen. Da die Haushalts- und Bevölkerungszahlen gleichzeitig ansteigen (siehe dazu Nummer 2.2), lässt auch die niedrige Leerstandsquote auf einen angespannten Wohnungsmarkt in Hamburg schließen. Nach der Vorstellung des Bundesgesetzgebers kommt dem Leerstand eine Indizwirkung zu, wenn gleichzeitig eine große Nachfrage besteht (§ 201a BauGB). Diese große Nachfrage ist in Hamburg derzeit und nach Prognose auch zukünftig gegeben, wie die Analyse der Preisentwicklung, der Bevölkerungsentwicklung (auch in der Prognose) und dem Verhältnis zwischen Bevölkerungsentwicklung und Neubauleistung zeigt. 2.4 Situation hilfebedürftiger Haushalte/Sozialwohnungsbestand Als weiteren für die Beurteilung der Lage auf dem Wohnungsmarkt sachgerechten Indikator, betrachtet der Senat die Situation der hilfebedürftigen Haushalte, weil diese insbesondere auf preisgünstigen Wohnraum angewiesen sind. Ihre Wohnungsversorgung stellt sich wie folgt dar: 0,5 0,5 0,5 0,4 0,4 0,3 2,8 2,8 2,8 2,8 2,5 2,5 0 0,5 1 1,5 2 2,5 3 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Hamburg Deutschland Freitag, den 19. Dezember 2025 837 HmbGVBl. Nr. 44 Im Jahr 2024 wurden 14.467 Wohnberechtigungsscheine, mit denen Sozialwohnungen des 1. Förderwegs bezogen werden können, erteilt. Die Zahl ist seit dem Jahr 2018 um 10 v. H. gestiegen, ausgehend von 13.151 erteilten Wohnberechtigungsscheinen des 1. Förderwegs. Auch die Wohnraumversorgungssituation der anerkannt vordringlich Wohnungssuchenden 16 , das heißt von Haushalten, die es am Wohnungsmarkt besonders schwer haben und daher auf Unterstützung angewiesen sind, hat sich in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugespitzt und aufgrund der gestiegenen Zuwanderung weiter verschärft. Lag die Zahl der erteilten Berechtigungsscheine für vordringlich wohnungssuchende Haushalte (Dringlichkeitsscheine und -bestätigungen) im Jahr 2018 noch bei 8.174, so ist sie im Jahr 2024 auf 8.663 Haushalte angestiegen. Die Zahl der unversorgten vordringlich wohnungsuchenden Haushalte stieg im Zeitraum von 2018 bis 2024 von 11.768 auf 16.148 Haushalte an. Diese Zahlen zeigen die gestiegene Anspannung der Versorgungssituation vordringlich wohnungssuchender Haushalte. Weiterhin ist nicht damit zu rechnen, dass sich die Zahl der Haushalte mit geringen Einkommen in Zukunft nennenswert verringern wird. Fast 250.000 Einwohnerinnen und Einwohner (Stand 31.12.2023) erhalten Transferleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII). Der für einkommensschwächere Bevölkerungskreise besonders geeignete Sozialwohnungsbestand (1. Förderweg) hat von rund 77.600 Wohnungen im Jahr 2018 auf rund 74.000 Wohnungen im Jahr 2024 kontinuierlich abgenommen. In der Folge des Auslaufens von öffentlichen Bindungen würde sich der Sozialwohnungsbestand (1. Förderweg) von 2025 bis 2035 um weitere rund 47.000 Wohnungen reduzieren. Soweit die Förderzahlen auf dem derzeitigen Niveau in den nächsten zehn Jahren verstetigt werden, kann es gelingen, den Bestand der Sozialwohnungen (1. Förderweg) auf etwa gleichem Niveau wie 2024 zu erhalten. Anders stellt sich die Prognose für den WAgebundenen17 Wohnungsbestand, der vordringlich wohnungssuchenden Haushalten 16 Es handelt sich um anerkannt vordringlich Wohnungssuchende im Sinne der Fachanweisung gemäß § 45 Absätze 2 und 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) über die Versorgung von vordringlich Wohnungsuchenden mit Wohnraum. 17 WA steht für Wohnungsamt. Es handelt sich um Wohnungsbestand, der vordringlich wohnungssuchenden Haushalten vorbehalten ist und für dessen Belegung die bezirklichen Wohnungsabteilungen i.d.R. ein Benennungsrecht im Rahmen des sogenannten Dreier-Vorschlags haben. Freitag, den 19. Dezember 2025 838 HmbGVBl. Nr. 44 vorbehalten ist, dar: Bereits von 2018 bis 2024 ist die Zahl der WA-gebundenen Wohnungen von gut 36.600 auf etwa 24.500 Wohnungen gesunken. Bei weiteren auslaufenden Bindungen wird sich der Bestand in den kommenden zehn Jahren noch einmal um fast die Hälfte reduzieren. Trotz verstärkter Anstrengungen des Senats in diesem Bereich wird diese Entwicklung voraussichtlich nicht durch den Wohnungsneubau und Bindungsankäufe im Bestand zu kompensieren sein. Obwohl für die Wohnraumversorgung von sozialwohnungsberechtigten Haushalten neben den gebundenen auch die ungebundenen Wohnungen (insbesondere die Bestände des städtischen Unternehmens SAGA) zur Verfügung stehen, zeigt die Entwicklung der beiden Parameter – kontinuierlicher Anstieg der Anzahl wohnberechtigter Haushalte sowie auslaufende Sozialbindungen –, dass gegenwärtig und auch zukünftig eine Gefährdung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen festzustellen ist. 2.5 Ergebnis der Prüfung des angespannten Wohnungsmarkts Ziel der vorgenommenen Untersuchung war es, eine fundierte Beurteilung zur besonderen Gefährdung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in Hamburg für den Zeitraum 2018 bis 2024 zu erarbeiten. Der Zeitraum wurde gewählt, da insbesondere ab 2018 erste messbare Entlastungswirkungen des ambitionierten Neubauprogrammes des Senates sowie mietrechtlicher Maßnahmen möglich waren. Es war demnach zu prüfen, ob diese Maßnahmen zu einer weiteren Entlastung des Wohnungsmarktes geführt haben, oder ob die bestehende Anspannung des Marktes aufgrund gegenläufiger Entwicklungen erhalten geblieben ist, oder sich sogar verschärft hat. Maßgeblich für diese Bewertung waren die unter Nummern 2.1. bis 2.4 dargestellten Indikatoren. Im Ergebnis zeigt sich, dass der umfangreiche Wohnungsneubau ab 2011 nur knapp mit der Entwicklung der Haushalte Schritt halten konnte. Insgesamt wurden bis zum Zensus 2022, der die aktuellen und verlässlichsten Zahlen zur Haushaltsentwicklung bietet, etwas mehr Wohnungen im Saldo neu geschaffen, als Hamburg um Haushalte gewachsen ist. Dass dieser leicht positive Saldo nicht ausgereicht hat, eine spürbare Entlastung des Wohnungsmarktes zu erzielen, zeigt sich deutlich an den weiter gestiegenen Angebots- und Mietenspiegelmieten sowie an der weiter zurückgehenden Freitag, den 19. Dezember 2025 839 HmbGVBl. Nr. 44 Leerstandsquote. Auch über die vom Senat ergriffenen Maßnahmen zur Mietpreisregulierung (Mietpreisbremse und Kappungsgrenzenverordnung) konnte keine Marktentspannung erreicht werden. Die unter Nummern 2.1 bis 2.4 dargestellten Indikatoren belegen nach Überzeugung des Senats, dass die angespannte Lage auf dem Mietwohnungsmarkt für ganz Hamburg festzustellen ist. Das Verhältnis von Angebot und Nachfrage nach Mietwohnungen und die Mieten selbst sind nicht in allen Stadtteilen gleich. Der Mietwohnungsmarkt ist aber insgesamt zusammenhängend, und in keinem relevanten Teilgebiet oder Teilsegment kann er als derart entspannt eingestuft werden, dass die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen nicht besonders gefährdet wäre. Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Mietpreisbegrenzungsverordnung für das gesamte Stadtgebiet gegeben. Auch mit der Verordnung über die Feststellung einer Gefährdungslage nach § 9 Absatz 1 des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes vom 20. März 2018 hat der Senat festgestellt, dass die Freie und Hansestadt Hamburg ein Gebiet ist, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, und damit das in Hamburg seit 1971 ununterbrochen geltende Zweckentfremdungsverbot bestätigt. Mit Erlass der Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn nach § 556d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mietpreisbegrenzungsverordnung) vom 25. November 2025 (HmbGVBl. S. 684), mit der am 8. August 2023 durch den Senat beschlossenen Kappungsgrenzenverordnung (HmbGVBl. S. 267) sowie mit der am 8. August 2023 beschlossenen Kündigungsschutzfristverordnung (HmbGVBl. S. 261) hat der Senat jeweils festgestellt, dass die Freie und Hansestadt Hamburg eine Gemeinde ist, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen im Sinne des § 250 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 201a Sätze 3 und 4 BauGB sowie § 558 Absatz 3 Satz 2 und § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches besonders gefährdet ist. Die zu allen Verordnungen getroffenen Feststellungen gelten weiterhin für das gesamte Stadtgebiet. Die Lage am Wohnungsmarkt hat sich bisher – wie dargelegt – nicht entspannt. Freitag, den 19. Dezember 2025 840 HmbGVBl. Nr. 44 3. Umwandlungsgeschehen und Umwandlungspotential in Hamburg Als weitere Prüfungsschritte für den Erlass einer Verordnung nach § 250 BauGB werden das Umwandlungsgeschehen und das Umwandlungspotential in Hamburg betrachtet. Zunächst wird als Indikator für das Umwandlungsgeschehen die Anzahl der in den Jahren vor dem erstmaligen Erlass einer Verordnung nach § 250 BauGB (Betrachtungszeitraum 2015 bis 2019) erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigungen für Bestandsgebäude herangezogen. Tabelle 6: Abgeschlossenheitsbescheinigungen bei Bestandsbauten (ohne Neubau) vor erstmaligen Inkrafttreten einer Verordnung nach § 250 BauGB Bezirk 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Summe Hamburg-Mitte 216 223 577 352 525 944 2.837 Altona 251 316 398 391 568 708 2.632 Eimsbüttel 761 834 612 550 423 1.402 4.582 Hamburg-Nord 1.454 1.272 576 505 1.264 2.989 8.060 Wandsbek 253 316 362 415 358 1.384 3.088 Bergedorf 58 48 93 53 38 107 397 Harburg BSW/ABH 70 2 101 362 3 91 1 91 173 2 888 6 Summe 3.065 3.110 2.983 2.358 3.267 7.709 22.492 Quelle: Auswertung auf Basis der Daten aus BACom. Die Zahlen für die Jahre 2015 bis 2020 beziehen sich auf die Anzahl der erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigungen. Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist Voraussetzung, um eine Miet- in eine Eigentumswohnung umwandeln zu können. Auch wenn nicht jede erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigung zu einer Umwandlung führen muss, kann die Zahl der erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigungen als Indiz für das Umwandlungsgeschehen in Hamburg dienen. Im Regelfall endet eine Abgeschlossenheitsbescheinigung auch in einer entsprechenden Umwandlung. Hieraus lässt sich daher Freitag, den 19. Dezember 2025 841 HmbGVBl. Nr. 44 schließen, dass auch das Umwandlungsgeschehen in den vergangenen Jahren in Hamburg auf vergleichsweise hohem Niveau verharrt. Vor Inkrafttreten der bisherigen Verordnung über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohnungseigentum nach § 250 Absatz 1 Satz 3 BauGB vom 13. November 2021 gab es nur auf Grundlage der Umwandlungsverordnung (HmbGVBl. 2020 S. 45) im Geltungsbereich einer Sozialen Erhaltungsverordnung nach § 172 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 BauGB eine Genehmigungspflicht. Aus der Zahl der beantragten Umwandlungen lassen sich dabei aber nur bedingt Rückschlüsse auf das Umwandlungsgeschehen im übrigen Stadtgebiet ziehen. Denn die Umwandlungsverordnung wirkt vor allem präventiv, d. h. Eigentümerinnen und Eigentümer informieren sich in der Regel vorab über die Möglichkeiten einer Umwandlung. In vielen Fällen stellen sie letztlich keine Anträge. In anderen Fällen erwirken die Eigentümerinnen und Eigentümer einen Genehmigungsanspruch gemäß § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 BauGB durch eine Verpflichtung, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieterinnen und Mieter zu veräußern. Aus folgender Tabelle lässt sich die Anzahl der genehmigten Umwandlungen nach Inkrafttreten der Sozialen Erhaltungsverordnungen ersehen: Tabelle 7: Genehmigte Umwandlungen (Anzahl Wohneinheiten) in Gebieten mit Sozialer Erhaltungsverordnung Bezirk Gebiet der Sozialen Erhaltungsverordnung In Kraft seit 2015 2016 2017 2018 2019 2020 HamburgMitte Südliche Neustadt 19.07.1995 0 0 0 0 0 0 St. Pauli 15.02.2012 0 0 0 1 11 33 St. Georg 15.02.2012 0 20 0 0 0 0 Nördliche Neustadt 10.03.2018 - - - 3 15 13 HamburgMitte Summe: 0 20 0 4 26 46 Altona Sternschanze 23.03.2013 0 0 0 0 0 47 Osterkirchenviertel 10.08.2013 0 0 10 0 4 5 Altona-Altstadt 16.07.2014 21 9 34 15 16 35 Freitag, den 19. Dezember 2025 842 HmbGVBl. Nr. 44 Ottensen 23.03.2016 - 15 8 13 73 33 Bahrenfeld-Süd 9.11.2016 - 0 0 0 2 101 Altona-Nord 19.06.2019 - - - - 25 136 Altona Summe: 21 24 52 28 120 357 Eimsbüttel Eimsbüttel-Süd 30.07.2014 0 0 0 0 24 36 Eimsbüttel/ HoheluftWest/ Stellingen-Süd 18.04.2018 - - - 53 155 164 Eimsbüttel Summe: 0 0 0 53 179 200 Wandsbek Eilbek 29.01.2020 - - - - - 114 Wandsbek Summe: 114 HamburgNord Barmbek-Nord 12.12.2020 - - - - - 0 Barmbek-Süd 12.12.2020 - - - - - 0 Jarrestadt 12.12.2020 - - - - - 0 HamburgNord Summe: 0 Hamburg Summe: 82 44 52 85 325 717 Quelle: BSW. Die Zahlen aus dem Jahr 2020 wurden von den Bezirksämtern mitgeteilt. So sind in dem Gebiet St. Pauli von 2015 bis 2020 nur insgesamt 45 Umwandlungen genehmigt worden. Während in den Jahren 1998 bis 2012 im Gebiet der im Jahr 2014 in Kraft getretenen Sozialen Erhaltungsverordnung Eimsbüttel-Süd jährlich rund 80 Wohnungen umgewandelt wurden, beläuft sich die Anzahl der Umwandlungen seit Inkrafttreten der Sozialen Erhaltungsverordnung im Jahr 2014 auf insgesamt 60. Für das Gebiet der Sozialen Erhaltungsverordnung Sternschanze, in dem vor dem Inkrafttreten der Sozialen Erhaltungsverordnung im Jahr 2013 durchschnittlich 40 Wohnungen pro Jahr umgewandelt wurden, wurden insgesamt nur 47 Wohnungen umgewandelt. Seit Inkrafttreten der Umwandlungsverordnung 1998 sind im Gebiet der Sozialen Erhaltungsverordnung Südliche Neustadt keine Umwandlungsgenehmigungen erteilt worden. Die Gebiete mit Sozialer Erhaltungsverordnung decken nur einen Teil des Wohnungsmarktes in Hamburg ab. Der weitaus überwiegende Teil der Umwandlungen findet außerhalb der durch Soziale Erhaltungsverordnungen geschützten Gebiete statt. Freitag, den 19. Dezember 2025 843 HmbGVBl. Nr. 44 Seit dem Inkrafttreten der bisherigen Verordnung über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohnungseigentum nach § 250 Absatz 1 Satz 3 BauGB liegen entsprechende Genehmigungszahlen für Umwandlungen vor. Da die Genehmigungspflicht nach § 250 BauGB auch in Gebieten mit sozialen Erhaltensverordnungen gilt und Rechtsverordnungen nach § 172 Absatz 1 Satz 4 BauGB vorgeht (vgl. § 250 Absatz 7 Satz 1 BauGB) sind die Zahlen zu genehmigten Umwandlungen in Gebieten mit sozialen Erhaltensverordnungen nach dem erstmaligen Inkrafttreten der Verordnung nach § 250 BauGB nicht mehr vergleichbar mit den Zahlen bis 2020. In der folgenden Tabelle sind die Zahlen der Anträge nach § 250 BauGB dargestellt, die bisher (Stand 1. September 2025) in den Bezirksämtern und der BSW eingegangen sind. Dabei sind sowohl Anträge auf Erteilung einer Genehmigung als auch auf Ausstellung eines Negativtests erfasst: Tabelle 8: Umwandlungsgenehmigungen nach § 250 BauGB Anzahl der Anträge Genehmigung erteilt mit Angabe der Anzahl (insgesamt) der Wohneinheiten (WE) Genehmigung nicht erteilt mit Angabe der Anzahl der WE (insgesamt) Antrag zurückgenommen Bestätigungen, dass eine Genehmigungs -pflicht nicht vorlag (Negativtest) Noch laufende Verfahren HamburgMitte 27 2 mit 46 WE . - 22 3 Altona 52 6 mit 59 WE 2 mit 57 WE 44 Eimsbüttel 61 8 mit 90 WE 2 mit 27 WE (Widerspruch eingelegt) 16 34 1 HamburgNord 69 8 mit 115 WE 2 mit 24 WE 7 51 1 Wandsbek 87+1 Änderungsantra g 10 mit 30 WE 1 mit 19 WE . 76 Bergedorf 8 - - - 6 2 Harburg 51 1 mit 10 WE - - 32 1 BSW/ ABH 4 - - - 4 FHH gesamt 360 35 mit 350 WE 7 mit 127 WE 23 269 8 Freitag, den 19. Dezember 2025 844 HmbGVBl. Nr. 44 Die Praxis der Genehmigungsbehörden zeigt, dass Eigentümerinnen und Eigentümer zum Teil auch vor Antragsstellung einen hohen Beratungsbedarf haben. So wurde teilweise nach der Beratung auf die Stellung von Anträgen auf Genehmigung für eine Umwandlung verzichtet. Nur relativ wenige Anträge wurden abgelehnt, weil kein Genehmigungsgrund nach § 250 Absatz 3 und 4 BauGB vorlag. Auch wurden mehr Genehmigungen erteilt als Ablehnungen. Daraus folgt – wie bereits die Erfahrungen mit Umwandlungsgenehmigungen in Gebieten mit sozialen Erhaltensverordnungen nahelegten – dass die Genehmigungspflicht auch oder vor allem präventiv wirkt. Eigentümerinnen und Eigentümer stellen – teilweise nach Beratung durch die zuständigen Fachämter – keine Anträge, wenn sie mit einer Ablehnung rechnen müssen. Im Übrigen bezieht sich die Mehrzahl der Anträge auf die Erteilung eines Negativtestes (also der Bestätigung, dass eine Genehmigungspflicht nicht besteht). Das Umwandlungspotenzial ist damit im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nach wie vor hoch. Es wird gebildet aus bislang noch nicht zu Eigentumswohnungen umgewandelten, vermieteten Wohneinheiten in Wohngebäuden mit mindestens drei Wohnungen und solchen, die sich nicht im Eigentum von Genossenschaften oder kommunalen Wohnungsunternehmen befinden. Hamburgweit liegt dieses Umwandlungspotenzial bei rund 37 v.H.18 Zwischen den verschiedenen Stadtteilen gibt es erhebliche Unterschiede beim Umwandlungspotenzial, welches unter anderem abhängig von der jeweiligen Gebäudebestandsstruktur und den bereits in der Vergangenheit erfolgten Umwandlungen ist. So besteht in Osdorf, wo vornehmlich Wohngebäudekomplexe mit Eigentumswohnungen errichtet wurden, ein Umwandlungspotential von nur 15 v. H. Hingegen liegt das Umwandlungspotenzial in Fuhlsbüttel bei 57 v. H. und in Rotherbaum bei 56 v. H. Dort befinden sich überdurchschnittlich viele Mietwohnungen, die nicht im Eigentum von Genossenschaften oder kommunalen Wohnungsunternehmen stehen und somit potentielle Umwandlungsobjekte darstellen. 4. Gründe für den Neuerlass der Verordnung nach § 250 BauGB Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass die Freie und Hansestadt Hamburg in ihrem gesamten Gebiet ein angespannter Wohnungsmarkt ist, siehe oben 18 Schätzung der zuständigen Fachbehörde auf Grundlage der Daten der Gebäude- und Wohnungszählung 2011. Freitag, den 19. Dezember 2025 845 HmbGVBl. Nr. 44 unter Nummer 2. Das Umwandlungspotential ist in der Freien und Hansestadt Hamburg vergleichsweise hoch, siehe oben unter Nummer 3. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme eines angespannten Wohnungsmarktes ist nach § 250 BauGB Voraussetzung für die Regelung einer Genehmigungspflicht für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes. Die Genehmigungspflicht gilt dabei nur für Wohngebäude, welche bereits am Tag des erstmaligen Inkrafttretens einer Verordnung nach § 250 Absatz 1 Satz 3 BauGB bestanden. Die bisher geltende Verordnung nach § 250 BauGB erfasst das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg wurde am 13. November 2021 verkündet (HmbGVBl. S. 731) und trat am Folgetag in Kraft. 4.1 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich Der Senat sieht aufgrund des insgesamt zusammenhängenden Wohnungsmarktes und im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Mieterinnen und Mieter in Hamburg wie schon beim erstmaligen Erlass einer Verordnung nach § 250 Absatz 1 Satz 3 BauGB im Jahr 2021 von einer räumlichen Beschränkung des Geltungsbereiches der hier vorgelegten Verordnung auf bestimmte Gebiete ab. Die neue Verordnung gilt wieder in ganz Hamburg. Denn die Genehmigungspflicht für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes bei Wohngebäuden, die bereits am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bestanden, ist ein wichtiges Instrument, um ein ausreichendes Angebot an bezahlbaren Mietwohnungen zu erhalten. Dieses Ziel der Verordnung wird durch Umwandlungen im gesamten Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gleichermaßen beeinträchtigt. Die hier vorgelegte Verordnung ergänzt die vom Senat bereits zum Schutz der Mieterinnen und Mieter getroffenen Maßnahmen. Dazu gehören insbesondere der Schutz der Mieterinnen und Mieter vor überhöhten Wiedervermietungsmieten (Mietpreisbegrenzungsverordnung), vor übermäßigen Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis (Kappungsgrenzenverordnung) und vor Kündigungen nach Wohnungsumwandlung (Kündigungsschutzfristverordnung), sowie der Schutz des Wohnraums vor Zweckentfremdung (Zweckentfremdungsverbot; HmbGVBl. 2018, S. 70). Diese Maßnahmen gelten für das gesamte Stadtgebiet. Freitag, den 19. Dezember 2025 846 HmbGVBl. Nr. 44 Der Hamburger Wohnungsmarkt ist als einheitlicher Wohnungsmarkt zu betrachten, der nicht in Teilmärkte ausdifferenziert werden kann. Dies wird der räumlich sehr engen Verknüpfung der betrachteten regionalen Teilmärkte sowie der besonderen Verkehrs- und Mobilitätsstruktur Hamburgs als Stadtstaat gerecht. Deshalb wird die Verordnung zur Einführung einer Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohnungseigentum nach § 250 Absatz 1 Satz 3 BauGB für das gesamte Hamburger Stadtgebiet erlassen. Auch eine Anwendung der Verordnung nach § 250 Absatz 1 Satz 3 BauGB auf die Gebiete, in denen Soziale Erhaltungsverordnungen bestehen, ist erforderlich und angemessen. Die Regelungen des § 250 BauGB gehen in ihrem Geltungsbereich über die Regelungen des § 172 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 4 BauGB hinaus und erhöhen das Schutzniveau für den Bestand von Mietwohnungen in Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten bis zum Ablauf der zeitlichen Geltung nach § 4 dieser Verordnung. Im Übrigen gelten nach § 250 Absatz 7 BauGB die Regelungen des § 172 Absatz 1 Satz 4 BauGB bei Umwandlungen, die nicht dem Anwendungsbereich des § 250 Absatz 1 Sätze 2 und 6 BauGB unterliegen, uneingeschränkt fort. 4.2 Schwelle für die Genehmigungspflicht Die Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohnungseigentum nach § 250 Absatz 1 Satz 1 BauGB gilt nicht für Flächen, auf denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Dies betrifft etwa die Aufstockung oder Erweiterung bestehender Gebäude (BTDrs. 21/2109, S. 40: „Die Begründung von Wohn- oder Teileigentum ist daher dann nicht genehmigungspflichtig, wenn durch eine Maßnahme nachträglich zusätzliche Wohnfläche neu entsteht. Dies gilt unabhängig davon, ob in einem Umwandlungsgebiet nach dessen Festsetzung ein neues, von Anfang an als Eigentumsanlage konzipiertes Gebäude errichtet wird oder bestehende Gebäude erweitert werden (etwa durch Anbau oder Aufstockung) oder in bestehenden Gebäuden die bisherige sonstige Nutzfläche zu Wohnraum ertüchtigt wird (beispielsweise durch einen Dachgeschossausbau). Bei bestehenden Gebäuden ändert sich dadurch an dem Schutz der bereits existierenden Wohnungen nichts, so dass es bei Beurteilung der Genehmigungspflicht bestehender Wohnungen etwa weiterhin nicht auf deren tatsächliche Nutzung oder Nutzbarkeit, sondern auf die Bestimmung der Flächen zu Wohnzwecken ankommt.“). Sie soll auch nicht zur Freitag, den 19. Dezember 2025 847 HmbGVBl. Nr. 44 Anwendung kommen, wenn sich in dem Wohngebäude nicht mehr als fünf Wohnungen befinden. Diese Schwelle entspricht der Vorgabe des § 250 Absatz 1 Satz 2 BauGB. Mit dieser Ausnahme sollen Kleineigentümerinnen und Kleineigentümer geschützt werden. Die Umwandlungsregelung zielt in erster Linie auf renditeorientierte Eigentümerinnen und Eigentümer einer Vielzahl von Wohnungen. Dagegen sollen Privatpersonen, die etwa zum Zweck der Altersvorsorge nur in geringem Umfang Immobilienvermögen erworben haben, in ihrer Verfügungsgewalt nicht eingeschränkt werden. Zwar kann in der Verordnung nach § 250 Absatz 1 Satz 6 BauGB insoweit eine abweichende Anzahl von Wohnungen bestimmt werden, die zwischen 3 und 15 liegen kann. In der Freien und Hansestadt Hamburg gibt es aber keine solchen regionalen Besonderheiten, die eine abweichende Bestimmung von den vom Bundesgesetzgeber vorgesehenen fünf Wohneinheiten angezeigt erscheinen lassen. Der Wohngebäudebestand in Hamburg ist in vielen Stadtteilen von Wohngebäuden mit drei oder mehr Wohneinheiten geprägt. In weiten Gebieten Hamburgs ist städtebaulich drei- oder mehrgeschossiger Wohnungsbau mit mindestens fünf bis sechs Wohneinheiten pro Wohngebäude vorherrschend. Umwandlungen haben in Gebäuden mit einer größeren Anzahl von Wohnungen die größten Auswirkungen auf den angespannten Wohnungsmarkt. Kleinere Gebäude mit einer geringeren Anzahl an Wohneinheiten stehen typischerweise im Eigentum von Privatpersonen mit geringem Immobilienvermögen. Gleichzeitig bestehen keine Hinweise darauf, dass Umwandlungen in diesem Segment wesentliche Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt haben. Daher erscheint eine Ausweitung der Genehmigungspflicht für Umwandlungen auf Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten in Abweichung zu den Vorgaben des Bundesgesetzgebers in Hamburg nicht geboten. Andererseits ist oberhalb der Grenze von fünf Wohnungen pro Gebäude eine weitere Differenzierung des Umwandlungsgeschehens nach Gebäudegrößen nicht zu beobachten. Daher sind keine Gründe dafür ersichtlich, von der Festlegung des § 250 Absatz 1 Satz 2 BauGB nach oben abzuweichen. Die vom Bundesgesetzgeber als Regelfall bestimmte Größe von fünf Wohnungen entspricht den Erfordernissen der Freien und Hansestadt Hamburg. Freitag, den 19. Dezember 2025 848 HmbGVBl. Nr. 44 4.3 Zeitliche Geltungsdauer Auf der Basis der Annahmen zur demographischen Entwicklung und der Entwicklung der Zuwanderung wird die Bevölkerung wie auch die Zahl der Haushalte in Hamburg in den kommenden Jahren weiter steigen. Die Nachfrage nach bezahlbaren Mietwohnungen dürfte das entsprechende Angebot weiterhin übersteigen und damit der festgestellte angespannte Wohnungsmarkt mindestens bis Ende 2030 vorliegen. Der Senat erlässt daher die Verordnung zur Einführung einer Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohnungseigentum nach § 250 Absatz 1 Satz 3 BauGB mit einer Geltungsdauer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. 5. Zusammenfassende Bewertung Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung zur Einführung einer Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes gemäß § 250 Absatz 1 Satz 3 BauGB erfüllt sind. Es kann festgestellt werden, dass der Wohnungsmarkt in Hamburg angespannt ist. In der Freien und Hansestadt Hamburg besteht seit Jahren ein hohes Umwandlungspotential für bestehende Mietwohnungen. Der Senat hält aus den dargelegten Gründen den uneingeschränkten Erlass dieser Verordnung für das gesamte Stadtgebiet für geboten. Der Senat erlässt daher diese Verordnung mit einem Geltungsbereich für das gesamte Stadtgebiet und einer Geltungsdauer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).