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Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 471

MONTAG, DEN21. JUNI
471
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 44 2021
Tag I n h a l t Seite
21. 6. 2021 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert am
17. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 459), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §4a erhält folgende Fassung:
,,§4a Private Zusammenkünfte und Feierlichkeiten“.
1.2 Der Eintrag zu §12 erhält folgende Fassung:
,,§12 Öffentlicher Personenverkehr, touristische Stadt-
rundfahrten und Hafenrundfahrten“.
1.3 Der Eintrag zu §17 erhält folgende Fassung:
,,§17 Freizeiteinrichtungen und Gästeführungen“.
1.4 Der Eintrag zu §30a wird gestrichen.
2. In §3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,fünf Personen
in geschlossenen Räumen und bis zu zehn Personen im
Freien“ durch die Wörter ,,zehn Personen“ ersetzt.
3. §4a erhält folgende Fassung:
,,§4a
Private Zusammenkünfte und Feierlichkeiten
(1) Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder
Bekanntenkreis an öffentlichen Orten, in Fahrzeugen
zum Zwecke der Freizeitgestaltung oder im privaten
Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitz-
tum sind nur mit den folgenden Personen zulässig:
1. den Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts,
2.Personen, zwischen denen ein familienrechtliches
Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht oder
3. den Angehörigen weiterer Haushalte;
bei Zusammenkünften von Angehörigen eines gemein-
samen Haushalts (Nummer 1) mit Personen nach Num-
mer 2 oder Nummer 3 sind insgesamt bis zu zehn Perso-
nen zulässig; Kinder dieser Haushalte bis zur Vollen-
dung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgerechnet;
es wird empfohlen, die körperlichen Kontakte auf ein
absolut nötiges Minimum zu reduzieren und geeignete
Sechsundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 21. Juni 2021
Auf Grund von §
32 Satz 1 und §
36 Absatz 6 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert am 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174), in Verbin-
dung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungs-
verordnung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021 (Hmb
GVBl. S. 9) wird verordnet:
Montag, den 21. Juni 2021
472 HmbGVBl. Nr. 44
Hygienemaßnahmen einzuhalten. §
4 Absatz 1 Satz 1
Nummern 8 und 9 gilt entsprechend.
(2) Für private Feierlichkeiten mit bis zu zehn Perso-
nen gelten unabhängig vom Ort der Durchführung die
Vorgaben nach Absatz 1; die bereichsspezifischen Vor-
gaben, insbesondere für private Feierlichkeiten in Ver-
anstaltungsräumen, Festsälen oder gastronomischen
Betrieben, bleiben unberührt.
(3) Für private Feierlichkeiten, die über die Vorgaben
nach den Absätzen 1 und 2 hinausgehen, gelten unab-
hängig vom Ort der Durchführung die allgemeinen
Vorgaben für Veranstaltungen nach §
9 mit der Maß-
gabe, dass §9 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 10 für die
private Gastgeberin oder den privaten Gastgeber keine
Anwendung finden; die bereichsspezifischen Vorga-
ben, insbesondere für private Feierlichkeiten in Veran-
staltungsräumen, Festsälen oder gastronomischen
Betrieben, bleiben unberührt.“
(4) Im Übrigen findet diese Verordnung im privaten
Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitz-
tum keine Anwendung.“
4. §4d Absatz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
in der Straße Reeperbahn einschließlich Nobistor,
Beatles-Platz, Millerntorplatz sowie auf dem Spiel-
budenplatz im räumlichen Bereich der Hausnum-
mern 1 bis 31,“.
5. §9 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Veranstaltungen sind nur mit den folgenden
Höchstzahlen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern
zulässig:
1. im Freien mit festen Sitzplätzen höchstens 500 Teil-
nehmerinnen und Teilnehmer,
2. im Freien ohne feste Sitzplätze höchstens 250 Teil-
nehmerinnen und Teilnehmer,
3.in geschlossenen Räumen mit festen Sitzplätzen
höchstens 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
4.
in geschlossenen Räumen ohne feste Sitzplätze
höchstens 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Für die Veranstaltungen gelten die folgenden Vorga-
ben:
1.die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 sind
einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von §
6 zu
erstellen,
3.es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer nach Maßgabe von §7 zu erheben,
4. zwischen dem Publikum und Bühnen oder Podien
ist ein Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewähr-
leisten,
5. bei Veranstaltungen gilt für alle anwesenden Perso-
nen in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tra-
gen einer medizinischen Maske nach §
8 mit der
Maßgabe, dass die Masken bei Ansprachen und
Vorträgen durch die vortragenden oder darbieten-
den Personen sowie während des nach Satz 3 zuläs-
sigen Verzehrs abgelegt werden dürfen,
6. das Tanzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
ist untersagt,
7.(aufgehoben)
8. Sitz- und Stehplätze sind so anzuordnen, dass die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer das Abstands-
gebot nach Maßgabe des §
3 Absatz 2 einhalten
können,
9. bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen darf
der Einlass nur nach Vorlage eines negativen Coro-
navirus-Testnachweises nach §
10h gewährt wer-
den,
10. die Teilnahme ist nur auf der Grundlage einer vor-
herigen Buchung der Veranstaltungsteilnahme
gestattet.
Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gel-
ten im Übrigen §§
13 und 15 entsprechend, mit der
Maßgabe, dass ein Verzehr auch am festen Sitz- oder
Stehplatz zulässig ist.“
5.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
5.2.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
5.2.1.1 Die Textstelle ,,Absatz 1 Sätze 1 und 2″ wird durch die
Textstelle ,,Absatz 1 Satz 1″ und die Textstelle ,,Ab-
satzes 1 Sätze 3 bis 5″ wird durch die Textstelle ,,Absat-
zes 1 Sätze 2 und 3″ ersetzt.
5.2.1.2 Nummer 2 wird gestrichen.
5.2.1.3 In Nummer 3 wird die Textstelle ,,Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 2 sind insbesondere die Anordnung der Sitzplätze“
durch die Textstelle ,,Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sind
insbesondere die Anordnung der Sitz- und Stehplätze“
ersetzt.
5.2.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Der Ausschank und der Konsum alkoholischer Ge
tränke am Veranstaltungsort und in seiner unmittelba-
ren Umgebung sind untersagt.“
5.2.3 Satz 7 erhält folgende Fassung:
,,Als Auflagen können insbesondere Bestimmungen zur
Belegung vorhandener Sitz- und Stehplätze und
Bestimmungen zur räumlichen Gestaltung von Sitz-
und Stehplätzen, die gesondert für die Veranstaltung
eingerichtet werden, festgesetzt werden.“
6. §10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Versammlungen unter freiem Himmel in Form
von Aufzügen mit über 500 Teilnehmerinnen und Teil-
nehmern sowie ortsfeste Versammlungen unter freiem
Himmel mit über 1000 Teilnehmerinnen und Teilneh-
mern, soweit sich diese nicht auf die Personen nach §3
Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 3 beschränken, und in
geschlossenen Räumen mit über 300 Teilnehmerinnen
und Teilnehmern sind grundsätzlich untersagt; sie wer-
den im Ausnahmefall von der Versammlungsbehörde
auf Antrag und unter Beachtung des versammlungs-
rechtlichen Kooperationsgebots zugelassen, wenn dies
aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die
Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden,
insbesondere zur Zahl der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer, Ort, Dauer und Art der Durchführung der Ver-
sammlung.“
7. §11 Absatz 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
,,Der gemeinsame Gesang der Gemeinde ist untersagt;
dies gilt nicht, wenn beim Gesang eine medizinische
Maske nach §
8 getragen wird oder die Vorgaben für
Chöre nach §
19 Absatz 2 in Verbindung mit §
19 Ab-
satz 1 eingehalten werden.“
Montag, den 21. Juni 2021 473
HmbGVBl. Nr. 44
8. §12 erhält folgende Fassung:
,,§12
Öffentlicher Personenverkehr, touristische
Stadtrundfahrten und Hafenrundfahrten
(1) Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln und Ver-
kehrsanlagen des öffentlichen Personenverkehrs (§
2
Absatz 3) gilt für die Fahrgäste, Fluggäste, Besucherin-
nen und Besucher die Pflicht zum Tragen einer medizi-
nischen Maske nach §8. Wird der öffentliche Personen-
verkehr mit Personenkraftwagen durchgeführt, gilt für
das Fahrpersonal die Pflicht zum Tragen einer medizi-
nischen Maske nach Maßgabe von §8. Das Abstandsge-
bot nach Maßgabe von §
3 Absatz 2 gilt, soweit die
räumlichen Verhältnisse es zulassen. Personen mit den
typischen Symptomen einer Infektion mit dem Corona-
virus nach §
2 Absatz 8 ist der Zutritt nicht gestattet;
dies gilt nicht im Rettungsdienst nach den Vorschriften
des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 30. Ok
tober 2019 (HmbGVBl. S. 367), geändert am 12. Juni
2020 (HmbGVBl. S. 331). Im Übrigen findet §
5 keine
Anwendung. Die Betreiberinnen und Betreiber von
Fahrzeugen und Verkehrsanlagen des öffentlichen Per-
sonenverkehrs haben deren Nutzerinnen und Nutzer
durch schriftliche, akustische oder bildliche Hinweise
sowie durch mündliche Ermahnungen bei Nichtbeach-
tung im Einzelfall zur Einhaltung der vorgenannten
Pflichten aufzufordern. Sie sind im Übrigen berechtigt,
im Fall der Nichtbefolgung die Beförderung abzuleh-
nen; das Fahrpersonal im Gelegenheitsverkehr ist
hierzu verpflichtet. Im Verkehr mit Reisebussen ­ Gele-
genheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach §§
48 und
49 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung
vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert
am 16. April 2021 (BGBl. I S. 822), ­ sind Kontaktdaten
nach Maßgabe von §7 zu erheben. Satz 8 gilt nicht für
Beförderungen durch oder für Schulträger.
(2) Für die Durchführung touristischer Stadtrundfahr-
ten im Linien- und Gelegenheitsverkehr, Schiffs- und
Hafenrundfahrten zu Wasser und an Land und ver-
gleichbare Fahrten zu touristischen Zwecken ein-
schließlich sonstiger Gelegenheitsverkehre nach §§
48
und 49 des Personenbeförderungsgesetzes gelten die
Vorgaben nach Absatz 1. Darüber hinaus sind die Kon-
taktdaten der Nutzerinnen und Nutzer nach Maßgabe
von §
7 zu erfassen. Für gastronomische Angebote gilt
§15 entsprechend.“
9. §13 Absatz 2a Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Der Zugang des Publikums ist durch geeignete techni-
sche oder organisatorische Maßnahmen so zu überwa-
chen (Einlassmanagement), dass die Anzahl der anwe-
senden Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw.
einen Kunden je zehn Quadratmeter der für den Publi-
kumsverkehr geöffneten Betriebsfläche begrenzt wird.“
10. §13a wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 1 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6.
der Einlass darf nur nach Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §
10h gestattet
werden; dies gilt nicht, soweit das Angebot aus-
schließlich im Freien stattfindet.“
10.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Zugang des Publikums ist durch geeignete
technische oder organisatorische Maßnahmen so zu
überwachen (Einlassmanagement), dass die Anzahl der
anwesenden Besucherinnen und Besucher auf eine
Besucherin bzw. einen Besucher je zehn Quadratmeter
der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsflä-
che begrenzt wird.“
11. §15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
11.1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
der Verzehr ist nur an Tischen zulässig,“.
11.2 In Nummer 5 wird das Wort ,,Plätze“ durch die Text-
stelle ,,Steh- und Sitzplätze“ ersetzt.
12. In §16 Absatz 3 Satz 1 werden hinter der Bezeichnung
,,§25″ die Wörter ,,und im Rahmen von Ausflügen von
Kindertagesstätten“ eingefügt.
13. §17 wird wie folgt geändert:
13.1 In der Überschrift wird die Textstelle ,,, touristische
Stadtrundfahrten, Hafenrundfahrten“ gestrichen.
13.2 Absatz 2 wird aufgehoben.
14. §18a wird wie folgt geändert:
14.1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
14.1.1 In Nummer 5 werden die Wörter ,,festen Sitzplätzen“
durch die Textstelle ,,festen Sitz- oder Stehplätzen“
ersetzt.
14.1.2 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,,der Einlass darf nur nach Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §
10h gestattet wer-
den; dies gilt nicht, soweit das Angebot ausschließlich
im Freien stattfindet.“
14.2 In Absatz 2 Satz 6 wird die Textstelle ,,vorhandener
Sitzplätze und Bestimmungen zur räumlichen Gestal-
tung von Sitzplätzen“ durch die Textstelle ,,vorhande-
ner Sitz- und Stehplätze und Bestimmungen zur räum-
lichen Gestaltung von Sitz- und Stehplätzen“ ersetzt.
14.3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 wird gestrichen.
15. §20 wird wie folgt geändert:
15.1 In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,kontaktlos“ gestri-
chen.
15.2 In Absatz 2a Satz 1 Nummer 4 werden hinter dem Wort
,,Nutzung“ die Wörter ,,von Angeboten in geschlosse-
nen Räumen“ eingefügt.
15.3 Absatz 2c Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Der Betrieb von Fitness-, Sport- und Yogastudios
sowie vergleichbaren Einrichtungen ist zulässig.“
16. §24 wird wie folgt geändert:
16.1 In Absatz 2 wird die Zahl ,,37,5″ durch die Zahl ,,38″
ersetzt.
16.2 Absatz 4 wird aufgehoben.
17. §27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die unter Absatz 1 genannten Einrichtungen sor-
gen durch Einschränkungen der Besuche dafür, dass
der Eintrag von Coronaviren erschwert wird. Der
Zugang soll allen Besucherinnen und Besuchern
gewährt werden, die einen negativen Coronavirus-Test-
nachweis nach §
10h vorlegen. Sämtliche Besucherin-
nen und Besucher sind über die allgemeinen Hygiene-
vorgaben zu informieren und in diese einzuführen (ins-
besondere Handdesinfektion). Der Besuch durch eine
Seelsorgerin oder einen Seelsorger ist jederzeit gestat-
tet. Die Besucherregistrierung ist nach Maßgabe von §7
vorzunehmen. Die Einrichtungen können insbeson-
dere zur Wahrung des Abstandsgebots die Besuchsmög-
lichkeit auf eine Besucherin bzw. einen Besucher zeit-
gleich je Patientin oder Patient und eine Besuchsdauer
von je einer Stunde begrenzen.“
Montag, den 21. Juni 2021
474 HmbGVBl. Nr. 44
18. §30 wird wie folgt geändert:
18.1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
18.1.1 Am Ende der Nummer 3 wird das Komma durch ein
Semikolon ersetzt und die Textstelle ,,Besuche im Rah-
men der Sterbebegleitung sind immer zuzulassen,“
angefügt.
18.1.2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
Besucherinnen und Besuchern wird empfohlen,
ihren geplanten Besuch der Einrichtung vorab mit-
zuteilen, damit die Einhaltung des Abstandsgebots
gewährleistet werden kann,“.
18.1.3 In Nummer 6 Buchstabe d wird das Komma am Ende
durch ein Semikolon ersetzt und die Textstelle ,,Kinder
bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von
der Erbringung eines negativen Testnachweises be
freit,“ angefügt.
18.1.4 Nummer 6 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
,,e)
sie tragen vom Zeitpunkt des Betretens bis zum
Zeitpunkt des Verlassens der Gebäude eine medizi-
nische Maske nach §8,“.
18.2 Absatz 3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
Beschäftigte der Einrichtungen oder Dienste, die
nicht über einen Coronavirus-Impfnachweis nach
§2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §2
Absatz 6 verfügen, haben sich mindestens zweimal
pro Woche einer Testung in Bezug auf einen direk-
ten Erregernachweis des Coronavirus mittels
Schnelltest nach §10d zu unterziehen; das Ergebnis
ist der Trägerin oder dem Träger vorzulegen und
von dieser oder diesem zu dokumentieren; ein posi-
tives Testergebnis hat die Trägerin oder der Träger
umgehend der zuständigen Behörde mitzuteilen;
die Trägerin oder der Träger organisiert die erfor-
derlichen Testungen.“
18.3 In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter ,,einen Test auf“
durch die Textstelle ,,einen PCR-Test auf“ ersetzt.
19. §30a wird aufgehoben.
20. §32 Absatz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
Beschäftigte, die nicht über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genese-
nennachweis nach §2 Absatz 6 verfügen, haben sich
mindestens zweimal pro Woche einer Testung in
Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coro-
navirus mittels Schnelltest nach §
10d zu unterzie-
hen; das Ergebnis ist der Trägerin oder dem Träger
vorzulegen und von dieser oder diesem zu doku-
mentieren; ein positives Testergebnis hat die Träge-
rin oder der Träger umgehend der zuständigen
Behörde mitzuteilen; die Trägerin oder der Träger
organisiert die erforderlichen Testungen,“.
21. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
21.1 In Nummer 3 wird jeweils die Textstelle ,,§4a Absatz 2
Satz 1″ durch die Textstelle ,,§
4a Absatz 1 Satz 1″
ersetzt.
21.2 Hinter Nummer 3 werden folgende Nummern 4 und 5
eingefügt:
,,4.
entgegen §4a Absatz 2 eine private Feierlichkeit im
Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis veran-
staltet oder an einer solchen teilnimmt, die über die
nach §
4a Absatz 1 Satz 1 zulässigen Arten der
Zusammensetzung hinausgeht,
5.
entgegen §
4a Absatz 3 eine private Feierlichkeit im
Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis veranstal-
tet oder an einer solchen teilnimmt, die über die nach
§4a Absatz 3 zulässigen Vorgaben hinausgeht,“.
21.3 Nummern 11 und 11a erhalten folgende Fassung:
,,11. entgegen §9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Ver-
anstaltung im Freien mit festen Sitzplätzen mit
mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern
veranstaltet oder an einer solchen teilnimmt,
ohne dass dies nach Absatz 2 gestattet ist,
11a. entgegen §9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Ver-
anstaltung im Freien ohne feste Sitzplätze mit
mehr als 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern
veranstaltet oder an einer solchen teilnimmt,
ohne dass dies nach Absatz 2 gestattet ist,“.
21.4 Hinter Nummer 11a werden folgende Nummern 11b
und 11c eingefügt:
,,11b.entgegen §9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine Ver-
anstaltung in geschlossenen Räumen mit festen
Sitzplätzen mit mehr als 100 Teilnehmerinnen
und Teilnehmern veranstaltet oder an einer sol-
chen teilnimmt, ohne dass dies nach Absatz 2
gestattet ist,
11c. entgegen §9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 eine Ver-
anstaltung in geschlossenen Räumen ohne feste
Sitzplätze mit mehr als 50 Teilnehmerinnen und
Teilnehmern veranstaltet oder an einer solchen
teilnimmt, ohne dass dies nach Absatz 2 gestattet
ist,“.
21.5 In Nummer 12 wird die Textstelle ,,§9 Absatz 1 Satz 3
Nummer 4″ durch die Textstelle ,,§
9 Absatz 1 Satz 2
Nummer 4″ ersetzt.
21.6 In Nummer 13 wird die Textstelle ,,§9 Absatz 1 Satz 3
Nummer 5″ durch die Textstelle ,,§
9 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5″ ersetzt.
21.7 In Nummer 14 wird die Textstelle ,,§9 Absatz 1 Satz 3
Nummer 6″ durch die Textstelle ,,§
9 Absatz 1 Satz 2
Nummer 6″ ersetzt.
21.8 Nummer 15 wird aufgehoben.
21.9 Nummern 15a und 15b erhalten folgende Fassung:
,,15a.entgegen §9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 die Sitz-
und Stehplätze nicht so anordnet, dass die Teil-
nehmerinnen und Teilnehmer das Abstandsge-
bot nach Maßgabe des §3 Absatz 2 einhalten kön-
nen,
15b. entgegen §9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 den Ein-
lass bei Veranstaltungen in geschlossenen Räu-
men ohne Vorlage eines negativen Coronavirus-
Testnachweises nach §10h gewährt,“.
21.10 In Nummer 15c wird die Textstelle ,,§9 Absatz 1 Satz 3
Nummer 10″ durch die Textstelle ,,§9 Absatz 1 Satz 2
Nummer 10″ ersetzt.
21.11 In Nummer 26 wird die Textstelle ,,§12 Satz 1″ durch
die Textstelle ,,§12 Absatz 1 Satz 1″ ersetzt.
21.12 In Nummer 27 wird die Textstelle ,,§12 Satz 2″ durch
die Textstelle ,,§12 Absatz 1 Satz 2″ ersetzt.
21.13 Nummer 32c erhält folgende Fassung:
,,32c.entgegen §13a Absatz 1 Nummer 6 den Einlass in
geschlossene Räume gestattet, ohne dass zuvor
ein negativer Coronavirus-Testnachweis nach
§10h vorgelegt wurde,“.
Montag, den 21. Juni 2021 475
HmbGVBl. Nr. 44
21.14 In Nummer 35 werden die Wörter ,,eine Bewirtung“
durch die Wörter ,,den Verzehr“ ersetzt.
21.15 In Nummer 36 wird das Wort ,,Plätze“ durch die Text-
stelle ,,Steh- und Sitzplätze“ ersetzt.
21.16 Nummern 46c und 46d werden aufgehoben.
21.17 In Nummer 48d werden die Wörter ,,die Sitzplätze“
durch die Textstelle ,,die Sitz- und Stehplätze“ ersetzt.
21.18 Nummer 48k wird aufgehoben.
21.19 Nummern 77 bis 80 erhalten folgende Fassung:
,,77.entgegen §9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, §10 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2, §10 Absatz 5 Satz 1, §10 Absatz 6
Satz 1, §13 Absatz 1 Satz 1, §13a Absatz 1 Nummer 1,
§
14 Nummer 1, §
14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
§14a Absatz 2 Nummer 1, §14a Absatz 3 Nummer 1,
§15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §16 Absatz 1 Num-
mer 1, §17 Absatz 1 Nummer 1, §17 Absatz 3 Num-
mer 1, §18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §18 Absatz 3
Nummer 1, §
18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, §
18a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §
18a Absatz 3 Satz 2
Nummer 1, §
18b Absatz 1 Satz 5 Nummer 1, §19
Absatz 1 Nummer 1, §20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
§
20 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2, §
20 Absatz 2c
Satz 2 Nummer 1, §
21 Absatz 1 Nummer 1 oder
§22 Absatz 1 Satz 1 die allgemeinen Hygienevorga-
ben gemäß §5 nicht einhält,
78. entgegen §9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, §10 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3, §10 Absatz 5 Satz 2, §10 Absatz 6
Satz 2, §13a Absatz 1 Nummer 2, §14 Nummer 2,
§
14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §
14a Absatz 2
Nummer 2, §14a Absatz 3 Nummer 2, §15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2, §
16 Absatz 1 Nummer 2, §
17
Absatz 1 Nummer 2, §17 Absatz 3 Nummer 2, §18
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §18 Absatz 3 Nummer 2,
§18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, §18a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, §
18a Absatz 3 Satz 2 Nummer 4, §
19
Absatz 1 Nummer 3, §20 Absatz 2a Satz 1 Nummer 5
erster Halbsatz, §
20 Absatz 2c Satz 2 Nummer 4,
§21 Absatz 1 Nummer 2, §22 Absatz 1 Satz 2 oder
§33 Nummer 2 ein Schutzkonzept gemäß §6 nicht
erstellt, ein erstelltes Schutzkonzept auf Verlangen
der zuständigen Behörde nicht vorlegt oder die Ein

haltung des Schutzkonzeptes nicht gewährleistet,
79. entgegen §9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, §10 Absatz 6
Satz 3, §11 Absatz 2 Satz 2, §12 Absatz 1 Satz 8, §12
Absatz 2 Satz 2, §13 Absatz 2b, §13a Absatz 1 Num-
mer 3, §14 Nummer 3, §14a Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3, §
14a Absatz 2 Nummer 3, §
14a Absatz 3
Nummer 3, §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §
16
Absatz 1 Nummer 3, §17 Absatz 1 Nummer 3, §17
Absatz 3 Nummer 3, §18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
§18 Absatz 3 Nummer 3, §18 Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 3, §18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §18a Ab-
satz 3 Satz 2 Nummer 2, §18b Absatz 1 Satz 5 Num-
mer 2, §19 Absatz 1 Nummer 2, §20 Absatz 2 Satz 2
Nummer 2, §
20 Absatz 2a Satz 1 Nummer 3, §
20
Absatz 2c Satz 2 Nummer 2, §21 Absatz 1 Nummer 3
oder §33 Nummer 3 Kontaktdaten gemäß §7 nicht
erfasst, auf Verlangen der zuständigen Behörde
nicht herausgibt, zweckfremd nutzt oder unbefug-
ten Dritten überlässt,
80. entgegen §
7 Absatz 2 Satz 2, §
9 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3, §10 Absatz 6 Satz 3, §11 Absatz 2 Satz 2,
§12 Absatz 1 Satz 8, §12 Absatz 2 Satz 2, §13 Ab-
satz 2b, §13a Absatz 1 Nummer 3, §14 Nummer 3,
§
14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §
14a Absatz 2
Nummer 3, §14a Absatz 3 Nummer 3, §15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3, §
16 Absatz 1 Nummer 3, §
17
Absatz 1 Nummer 3, §17 Absatz 3 Nummer 3, §18
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §18 Absatz 3 Nummer 3,
§18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, §18a Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, §18a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, §18b
Absatz 1 Satz 5 Nummer 2, §19 Absatz 1 Nummer 2,
§20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, §20 Absatz 2a Satz 1
Nummer 3, §
20 Absatz 2c Satz 2 Nummer 2, §
21
Absatz 1 Nummer 3 oder §33 Nummer 3 Kontakt-
daten gemäß §7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht,
unvollständig oder unzutreffend angibt.“
22. §40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 6. Juli 2021
außer Kraft.“
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 22. Juni 2021 in Kraft.
Hamburg, den 21. Juni 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Montag, den 21. Juni 2021
476 HmbGVBl. Nr. 44
A.
Anlass
Mit der Sechsundvierzigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
werden unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologi-
schen Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg weitere
Anpassungen der weiterhin dringend erforderlichen Schutz-
maßnahmen vorgenommen, um auf den Rückgang der Neuin-
fektionszahlen und die weitere Stabilisierung der epidemiolo-
gischen Lage zu reagieren.
Nachdem mit der Vierzigsten bis Fünfundvierzigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung nach einem gestuften Konzept Anpas-
sungen der Schutzmaßnahmen vorgenommen worden sind,
kann deren schrittweise Anpassung mit dem Ziel einer Reduk-
tion beschränkender Folgewirkungen der Schutzmaßnahmen
bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des weiterhin erforderli-
chen Schutzniveaus vor dem Hintergrund der weiteren Stabi-
lisierung der epidemiologischen Lage weiter fortgesetzt wer-
den.
Aus diesem Grund werden mit dieser Verordnung insbe-
sondere die Vorgaben zum Abstandsgebot und für private
Zusammenkünfte angepasst, neue Regelungen hinsichtlich
privater Feierlichkeiten geschaffen, Veranstaltungen mit und
ohne feste Sitz- oder Stehplätze im Freien und in geschlosse-
nen Räumen sowie der gemeinsame Gesang von Gemeinden
zugelassen. Des Weiteren werden die Zugangsbeschränkungen
für Publikum zu Verkaufsstellen, Ladenlokalen sowie Messen
und Ausstellungen und die Testpflicht in verschiedenen Berei-
chen gelockert.
Da die Infektionslage indessen weiterhin durch eine noch
erhebliche Anzahl täglicher Neuinfektionen, durch eine wei-
terhin erhebliche Auslastung des Gesundheitswesens sowie
durch einen noch nicht hinreichenden Immunisierungsgrad
der Bevölkerung durch Impfungen geprägt ist, sind darüber
hinausgehende Reduktionen der Schutzmaßnahmen zum jet-
zigen Zeitpunkt noch nicht möglich, da andernfalls ein Rück-
fall in das exponentielle Wachstum und eine Überlastung des
Gesundheitssystems zu besorgen sind. Der für den Schutz der
Gesundheit und des Lebens der Bevölkerung der Freien und
Hansestadt Hamburg verantwortliche Verordnungsgeber ist
deshalb weiterhin verpflichtet, Schutzmaßnahmen umzuset-
zen, die die Kontrolle des aktuellen Infektionsgeschehens
unterstützen (§28a Absatz 3 Satz 7 IfSG), und einen erneuten
Anstieg der Infektionszahlen verhindern. Dies ist insbeson-
dere erforderlich, um die mit dieser Verordnung sowie mit der
Vierzigsten bis Fünfundvierzigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
in kurzer Zeitfolge eingeführten Öffnungsschritte abzusi-
chern. Vor allem aber gebieten die noch bestehende hohe Aus-
lastung der intensivmedizinischen Kapazitäten, der noch
unzureichende Immunisierungsgrad der Bevölkerung durch
Impfungen sowie das Auftreten neuer Virusvarianten beson-
dere Vorsicht und die weitere Beibehaltung eines hohen
Schutzniveaus. Zudem darf der Erfolg der Eindämmung der
Coronavirus-Epidemie in der Freien und Hansestadt Ham-
burg, der durch die Einhaltung und Umsetzung der Schutz-
maßnahmen dieser Verordnung durch die Bürgerinnen und
Bürger erreicht worden ist, nicht durch eine übereilte Reduk-
tion der Schutzmaßnahmen gefährdet werden, die einen Rück-
fall in eine durch ein exponentielles Wachstum der Neuinfek-
tionen geprägte epidemiologische Lage bewirken und den
Verordnungsgeber zu einer Intensivierung der Schutzmaßnah-
men zwingen würde. Aus diesem Grund wird das Konzept
einer schrittweisen Rücknahme beschränkender Schutzmaß-
nahmen und einer jeweils nachfolgenden sorgsamen Evalua-
tion des jeweiligen Schritts auch mit dieser Verordnung konse-
quent fortgesetzt, um einen bestmöglichen Ausgleich zwischen
dem dringend erforderlichen Schutzniveau und der grund-
rechtlich gebotenen Rücknahme beschränkender Schutzmaß-
nahmen zu gewährleisten.
Vor diesem Hintergrund werden mit dieser Verordnung
die zuvor dargelegten und im Folgenden unter B. näher erläu-
terten Anpassungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung vorgenommen. Sofern die epidemiolo-
gische Lage nach Umsetzung dieser Anpassungen weiter stabil
bleiben oder sich sogar bessern sollte, wird der Verordnungs-
geber ­ wie mit den letzten sechs Änderungsverordnungen ­
weitere Anpassungen vornehmen, mit denen nicht mehr erfor-
derliche Schutzmaßnahmen umgehend zurückgenommen
werden. Der Verordnungsgeber wird deshalb wie bisher das
Infektionsgeschehen sowie die Wirkung der Schutzmaßnah-
men kontinuierlich evaluieren, und er wird Schutzmaßnah-
men, die im Einzelnen nicht mehr erforderlich sind, umge-
hend wieder aufheben, sobald das Infektionsgeschehen dies
zulässt.
Die Entwicklung der epidemiologischen Lage in der Freien
und Hansestadt Hamburg seit der Vierundvierzigsten Verord-
nung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung vom 10. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 412)
ist durch eine weitere Stabilisierung des Infektionsgeschehens
sowie durch eine weitere, kontinuierliche Reduktion der
Anzahl der täglichen Neuinfektionen geprägt. Die weitere Sta-
bilisierung der Lage sowie der Rückgang der Anzahl der tägli-
chen Neuinfektionen ermöglichen die eingangs und die im
Folgenden unter B. näher erläuterten Anpassungen des
Schutzkonzepts.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die
täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Veröffentlichun-
gen der Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.ham-
burg.de/coronavirus/) verwiesen. Seit dem 01.06.2021 stuft das
Robert Koch-Institut die Gefährdung der Gesundheit der
Bevölkerung in Deutschland insbesondere aufgrund der Ver-
breitung von einigen besorgniserregenden SARS-CoV-2 Vari-
anten sowie der noch nicht ausreichend hohen Impfquote ins-
gesamt als hoch ein. (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/
Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Jun_2021/2021-
06-17-de.pdf?__blob=publicationFile; Stand 17. Juni 2021).
Für die Freie und Hansestadt Hamburg stellt sich die epide-
miologische Lage aktuell wie folgt dar:
Zwischen dem 11. Juni 2021 und dem 18. Juni 2021 wurden
insgesamt 236 Neuinfektionen in Hamburg gemeldet. Dies
entspricht 12,39 Fällen/100.000 Einwohnerinnen und Einwoh-
ner (7-Tage-Inzidenz; Datenstand 18. Juni, 9 Uhr). Die aktuel-
len Infektionen sind weiter keinen größeren Ausbruchsgesche-
hen zuzuordnen. In allen Altersgruppen sinkt die Inzidenz
Begründung
zur Sechsundvierzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Montag, den 21. Juni 2021 477
HmbGVBl. Nr. 44
und liegt seit der Kalenderwoche 23 unter 30, ab dem 30. Lebens

jahr unter 20. Die 7-Tage-Inzidenz liegt seit dem 5. Mai 2021
unter 100, seit dem 17. Mai 2021 liegt sie auch unter dem Wert
50. Aktuell liegt die 7-Tage-Inzidenz in allen Bezirken unter
16.
Trotz der rückläufigen Zahl der täglichen Neuinfektionen
in der Freien und Hansestadt Hamburg liegt die 7-Tages-
Inzidenz noch auf einem weiter zu beobachtenden Niveau
(Werte: 39,86 am 23. Mai; 38,33 am 24. Mai; 37,33 am 25. Mai;
31,35 am 26. Mai; 27,88 am 27. Mai; 27,15 am 28. Mai; 26,20
am 29. Mai; 24,00 am 30. Mai; 21,53 am 31. Mai; 25,15 am
1. Juni; 23,73 am 2. Juni; 23,68 am 3. Juni; 21,27 am 4. Juni;
21,53 am 5. Juni; 20,43 am 6. Juni; 20,69 am 7. Juni und 17,80
am 8. Juni; am 9. Juni; 17,38 am 10. Juni; 17,07 am 11. Juni;
15,81 am 12. Juni; 15,07 am 13. Juni; 15,91 am 14. Juni, 15,07
am 15. Juni, 14,60 am 16. Juni, 12,65 am 17. Juni,12,39 am
18. Juni; 11,55 am 19. Juni und 12,44 am 20. Juni (Datenstand
20. Juni 9 Uhr), das den in §28a Absatz 3 Satz 6 IfSG genann-
ten Schwellenwert von 35 noch bis zum 25. Mai 2021 übertraf.
Der jüngste Verlauf des 7-Tage-R-Werts stellt sich wie folgt
dar: 0,84 am 23. Mai; 0,85 am 24. Mai; 0,88 am 25. Mai; 0,88 am
26. Mai; 0,81 am 27. Mai; 0,76 am 28. Mai; 0,74 am 29. Mai;
0,77 am 30. Mai; 0,79 am 31. Mai; 0,78 am 1. Juni; 0,77 am
2. Juni; 0,82 am 3. Juni; 0,86 am 4. Juni; 0,86 am 5. Juni; 0,88
am 6. Juni; 0,94 am 7. Juni; 0,91 am 8. Juni; 0,8 am 9. Juni; 0,85
am 10. Juni; 0,87 am 11. Juni; 0,89 am 12. Juni; 0,95 am 13. Juni;
0,90 am 14. Juni; 0,79 am 15. Juni und 0,79 am 16. Juni, 0,75 am
17. Juni; 0,80 am 18. Juni 2021 und 0,78 am 19. Juni. Der
7-Tage-R-Wert bildet das Infektionsgeschehen vor etwa einer
Woche bis vor etwas mehr als zwei Wochen ab und ist daher
für die Einschätzung der epidemiologischen Lage bedeutsam.
Bei einem R-Wert über 1 steigt die tägliche Anzahl an Neuin-
fektionen.
Das Infektionsgeschehen in Hamburg ist weiterhin durch
die zuerst in Großbritannien entdeckte Virusvariante Alpha
(B.1.1.7) geprägt: Diese breitet sich seit Dezember 2020 in
Hamburg kontinuierlich aus. Seit der Kalenderwoche 14 (2021)
liegt der durch Sequenzierung ermittelte Anteil an B.1.1.7-
positiven Fällen bei stabil über 90%. Alpha ist damit der vor-
herrschende COVID-19-Erreger. In der Kalenderwoche 20
wurde der durch Sequenzierung ermittelte Anteil der Alpha-
Variante auf 98,1% bestimmt (Quelle UKE). Im Hygiene-Ins-
titut wurden bis zum 18. Juni insgesamt bei 52 Proben die
Variante B.1.351 (Beta), bei 11 Proben die Variante B 1.1.28.1-
P.1 (Gamma) und bei 28 Proben die Variante B.1.617.2 (Delta)
nachgewiesen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei insgesamt
rückläufiger Inzidenz der Anteil an Delta-Varianten zugenom-
men hat. Die Variante Delta war zuvor in der Kalenderwoche
16 erstmals in Hamburg detektiert worden.
Weitere Variants of Concerns (VOC) wie die Varianten Beta
(B.1.351, Südafrika-Variante) und Gamma (P.1, Brasilien-
Variante) konnten bisher nur vereinzelt in Hamburg nachge-
wiesen werden, wobei der Verordnungsgeber diese Entwick-
lung weiter aufmerksam verfolgt. In den Kalenderwochen 10,
11, 13, 17 und 19 konnten einzelne Beta-positive Proben iden-
tifiziert werden. Von der Variante Gamma konnte in den
Kalenderwochen 17 und 18 je eine Probe detektiert werden,
möglicherweise eine weitere Probe in der Kalenderwoche 20.
Neben diesen VOC treten in Hamburg auch andere Varianten
auf, die unter Beobachtung stehen und als Variants of Interest
(VOIs) bezeichnet werden. Als VOI gelten derzeit hauptsäch-
lich die Varianten AT.1, B.1.1.528 sowie B.1.1.10.
Die Lage hinsichtlich der Kapazitäten der intensivmedizi-
nischen Versorgung konnte infolge der wirksamen Reduktion
der Anzahl der täglichen Neuinfektionen erfolgreich stabili-
siert werden. Allerdings ist die Auslastung der intensivmedi
zinischen Kapazitäten weiter auf einem hohen Niveau. Mit
Stand vom 18. Juni 2021 sind 48 COVID-19-Patientinnen und
Patienten in Hamburger Kliniken stationär aufgenommen. 23
Patientinnen und Patienten mit COVID-19 befinden sich in
intensivmedizinischer Behandlung. Es sind derzeit 80 Inten-
sivbetten frei. Die Anzahl stationär aufgenommener und
intensivmedizinisch betreuter Patientinnen und Patienten
nimmt seit dem 20. April 2021 langsam, aber stetig ab.
Impfungen werden sowohl im Impfzentrum als auch durch
niedergelassene Ärztinnen und Ärzte durchgeführt. 46,6% der
Hamburgerinnen und Hamburger haben bereits eine Erstimp-
fung erhalten, 27,5
% eine Zweitimpfung (49,6
% und 28,8
%
bundesweit, Stand RKI 17.06.2021, 8.00 Uhr). Alle Impfstoffe,
die aktuell in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen
nach derzeitigen Erkenntnissen sehr gut vor einer Erkrankung
durch die in Deutschland hauptsächlich zirkulierende VOC
B.1.1.7, und sie schützen nach derzeitigem Wissensstand auch
vor schweren Erkrankungen durch die anderen Varianten.
Nicht notwendige Reisen sollten allerdings weiterhin, insbe-
sondere aufgrund der zunehmenden Verbreitung der besorg-
niserregenden VOC, unbedingt vermieden werden. Mit deut-
lich sichtbaren Erfolgen der Impfkampagne ist erst in einigen
Wochen zu rechnen. Die Anzahl der Ausbrüche in den Alten-
und Pflegeheimen hat abgenommen. Hier ist die positive Wir-
kung der Impfungen deutlich erkennbar.
Ein weiteres, konsequentes Festhalten an den bestehenden
Schutzmaßnahmen ist vor diesem Hintergrund noch immer
erforderlich. Insbesondere muss das Infektionsgeschehen wei-
ter reduziert und auf niedrigem Niveau stabilisiert werden, bis
die Bürgerinnen und Bürger hinreichend durch Impfungen
geschützt sind. Die immer noch anhaltende Viruszirkulation
in der Bevölkerung (Community Transmission) mit Infektio-
nen in Privathaushalten, Kitas, Schulen sowie dem berufli-
chen Umfeld erfordert weiterhin die konsequente Umsetzung
kontaktreduzierender Maßnahmen und weiterer Schutzmaß-
nahmen sowie massive Anstrengungen zur Eindämmung von
Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies ist vor dem Hinter-
grund der raschen Ausbreitung leichter übertragbarer besorg-
niserregender VOC von entscheidender Bedeutung, um die
Zahl der Neuinfizierten deutlich zu senken und schwere
Krankheitsverläufe, intensiv-medizinische Behandlungen und
Todesfälle zu vermeiden. Nur dadurch kann eine Überlastung
des Gesundheitswesens vermieden werden. Ferner kann hier-
durch mehr Zeit für die Produktion von Impfstoffen, die
Durchführung von Impfungen sowie die Entwicklung von
anti-viralen Medikamenten gewonnen werden. Zahlreiche
Berichte über COVID-19-Langzeitfolgen mahnen ebenfalls
zur Vorsicht. Im Falle eines erneuten Anstiegs der Neuinfek
tionszahlen kann das Gesundheitswesen zudem schnell wieder
an seine Belastungsgrenzen stoßen, wodurch die medizinische
Versorgung der Bevölkerung gefährdet wäre.
Ein weiterer wichtiger Grund für die weitere Eindämmung
des Infektionsgeschehens besteht darin, während der laufen-
den Impfkampagne in Deutschland das Auftreten sogenannter
Escape-Virusvarianten zu vermeiden. Trifft eine hohe Zahl
neu geimpfter Personen mit noch unvollständiger Immunität
auf eine hohe Zahl von Infizierten, begünstigt dies die Entste-
hung von Virusvarianten, gegen die die bisher verfügbaren
Impfstoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen könnten.
Die Impfstoffe können zwar grundsätzlich auf solche Virusva-
rianten angepasst werden. Dies erfordert jedoch einen mehr-
monatigen Vorlauf und eine vollständige Nachimpfung der
Bevölkerung, die eine fristgerechte Produktion dieser ange-
passten Impfstoffe für die gesamte Bevölkerung voraussetzt.
Montag, den 21. Juni 2021
478 HmbGVBl. Nr. 44
Solange die Impfstoffe noch nicht in ausreichenden Men-
gen für alle Altersgruppen zur Verfügung stehen, können
Antigentests als zusätzliches Element zur frühzeitigen Erken-
nung der Virusausscheidung die Sicherheit erhöhen. Wegen
der Grenzen der Validität der Testergebnisse (vgl. hierzu
Begründung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205))
können diese derzeit jedoch nur als zusätzliches Mittel einer
Absicherung eingesetzt werden. Das Angebot an kostenlosen
Bürgertests ist in der Freien und Hansestadt Hamburg hoch
und wird zudem kontinuierlich weiter ausgebaut.
Aus den vorstehenden Gründen ist es deshalb dringend
erforderlich, an den Schutzmaßnahmen im Übrigen festzuhal-
ten, um dem aktuellen Infektionsgeschehen und der weiterhin
noch hohen Anzahl der Neuinfektionen in der Freien und
Hansestadt Hamburg konsequent entgegenzuwirken und eine
Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.
B.
Erläuterungen zu einzelnen Regelungen
Zu §3: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es nunmehr infektionsschutzrechtlich ver-
tretbar, die Regelungen zum Abstandsgebot in §
3 Absatz 2
und infolgedessen die systematisch mit dieser Regelung ver-
bundene Kontaktbeschränkung in §4 Absatz 2 im Sinne einer
Lockerung der bestehenden Beschränkungen anzupassen:
Das Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 ­ und damit die Kon-
taktbeschränkung im öffentlichen Raum nach §
4 Absatz 2 ­
gilt demnach nicht für Angehörige eines gemeinsamen Haus-
halts (Nummer 1), für Personen, zwischen denen ein familien-
rechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht
(Nummer 2), oder bei Zusammenkünften mit den Angehöri-
gen weiterer Haushalte (Nummer 3). Diese Ausnahmen von
dem Abstandsgebot und der Kontaktbeschränkung nach den
Nummern 1 bis 3 gelten bei Zusammenkünften von Angehöri-
gen eines gemeinsamen Haushalts (Nummer 1) mit Personen
nach Nummer 2 oder Nummer 3 jedoch nur für die Zusam-
menkunft von insgesamt bis zu zehn Personen. Damit können
nunmehr wieder bis zu zehn Personen aus bis zu zehn Haus-
halten sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien
zusammenkommen. Kinder dieser Haushalte bis zur Vollen-
dung des 14. Lebensjahres werden hierbei nicht mitgerechnet.
Im Übrigen müssen die Regelungen zum Abstandsgebot
und zur Kontaktbeschränkung als wesentliche und wirksame
Schutzmaßnahme fortgesetzt werden, um die Gesamtzahl der
persönlichen Kontakte in der Bevölkerung in dem weiterhin
zur Eindämmung der Pandemie dringend erforderlichen Maß
zu reduzieren. Abstandsgebot und Kontaktbeschränkung im
öffentlichen Raum sind wirksame Maßnahmen, die Gesamt-
zahl persönlicher Kontakte innerhalb der Bevölkerung zu
reduzieren, um hierdurch eine effektive Eindämmung des
Infektionsgeschehens zu bewirken, die Anzahl der Neuinfek
tionen wirksam zu begrenzen, Leben und Gesundheit der
Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung des Gesund-
heitssystems abzuwenden. Es ist unter Berücksichtigung der
aktuellen, zuvor dargelegten epidemiologischen Gesamtlage
erforderlich und geboten, diese wirksame Schutzmaßnahme
einstweilen fortzusetzen, insbesondere um die erforderliche
weitere Abschwächung des Infektionsgeschehens zu gewähr-
leisten und die übrigen Anpassungen der Schutzmaßnahmen
durch diese Verordnung epidemiologisch abzusichern. Denn
wie zuvor unter A. dargelegt, ist die Infektionslage weiterhin
durch eine noch erhebliche Zahl täglicher Neuinfektionen,
durch eine noch erhebliche Auslastung des Gesundheitswe-
sens sowie durch einen noch nicht hinreichenden Immunisie-
rungsgrad der Bevölkerung durch Impfungen geprägt. Auf die
diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen unter A. wird
Bezug genommen. Abstandsgebot und Kontaktbeschränkung
sind zugleich Maßnahmen, die in allgemeiner Hinsicht die
Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und hierdurch die
Kon
trolle des Infektionsgeschehens unterstützen.
Zu §4a: Die Regelung des §4a wurde neu strukturiert und
erweitert. Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es nunmehr infektionsschutzrechtlich ver-
tretbar, die Regelungen zu den privaten Zusammenkünften
(nunmehr §4a Absatz 1) anzupassen, da eine darüber hinausge-
hende Beschränkung nicht mehr erforderlich ist:
Durch die Änderung der Regelung sind Zusammenkünfte
im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis an öffentlichen
Orten, in Fahrzeugen zum Zwecke der Freizeitgestaltung oder
im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten
Besitztum nunmehr wieder mit den folgenden Personen zuläs-
sig: den Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts (Nummer
1), Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge-
oder Umgangsrechtsverhältnis besteht (Nummer 2) oder den
Angehörigen weiterer Haushalte (Nummer 3). Bei Zusammen-
künften von Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts
(Nummer 1) mit Personen nach Nummer 2 oder Nummer 3
sind insgesamt bis zu zehn Personen zulässig, wobei Kinder
dieser Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
nicht mitgerechnet werden. Damit können nunmehr bis zu
zehn Personen aus bis zu zehn Haushalten sowohl in geschlos-
senen Räumen als auch im Freien zusammenkommen, wobei
Kinder dieser Haushalte nicht mitgerechnet werden.
Die Beschränkung privater Zusammenkünfte nach Maß-
gabe der nunmehr angepassten und gelockerten Regelung in
§
4a Absatz 2 ist eine weiterhin erforderliche, wirksame Maß-
nahme, die die Gesamtzahl persönlicher Kontakte innerhalb
der Bevölkerung reduzieren soll, um hierdurch die Fortset-
zung der Eindämmung des Infektionsgeschehens zu gewähr-
leisten, die Anzahl der Neuinfektionen wirksam zu begrenzen,
Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine
Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden. Es ist unter
Berücksichtigung der aktuellen, zuvor dargelegten epidemio-
logischen Gesamtlage erforderlich und geboten, diese wirk-
same Schutzmaßnahme einstweilen fortzusetzen, insbesondere
um eine weitere Abschwächung des Infektionsgeschehens zu
gewährleisten und die Anpassungen der Schutzmaßnahmen
durch diese Verordnung abzusichern. Denn wie zuvor unter A.
dargelegt ist die Infektionslage weiterhin durch eine noch
erhebliche Zahl täglicher Neuinfektionen, durch eine noch
erhebliche Auslastung des Gesundheitswesens sowie durch
einen noch nicht hinreichenden Immunisierungsgrad der
Bevölkerung durch Impfungen geprägt. Auf die diesbezügli-
chen vorstehenden Ausführungen unter A. wird Bezug genom-
men. Die Beschränkung privater Zusammenkünfte ist zugleich
eine Maßnahme, die in allgemeiner Hinsicht die Infektions-
wahrscheinlichkeit reduzieren und hierdurch die Kontrolle
des Infektionsgeschehens unterstützen soll.
Der neue Absatz 2 regelt private Feierlichkeiten mit bis zu
10 Personen. Für diese gelten unabhängig vom Ort der Durch-
führung die Vorgaben nach Absatz 1. Somit können bis zu
zehn Personen aus bis zu zehn Haushalten sowohl in geschlos-
senen Räumen als auch im Freien private Feierlichkeiten
durchführen, wobei Kinder dieser Haushalte bis zur Vollen-
dung des 14. Lebensjahres nicht mitgerechnet werden. Die
bereichsspezifischen Vorgaben, insbesondere für private Fei-
erlichkeiten in Veranstaltungsräumen, Festsälen oder gastro-
nomischen Betrieben bleiben unberührt.
Montag, den 21. Juni 2021 479
HmbGVBl. Nr. 44
Zudem wird mit dem neuen Absatz 3 klargestellt, dass für
private Feierlichkeiten, die über die Vorgaben nach Absatz 1
und 2 hinausgehen, also mit mehr als zehn Personen, unabhän-
gig vom Ort der Durchführung, die allgemeinen Vorgaben für
Veranstaltungen nach §
9 gelten, mit der Maßgabe, dass §
9
Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 10 für die private Gastgeberin
und den privaten Gastgeber keine Anwendung finden; die
bereichsspezifischen Vorgaben, insbesondere für private Fei-
erlichkeiten in Veranstaltungsräumen, Festsälen oder gastro-
nomischen Betrieben, bleiben unberührt.
Zu §4d: Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstel-
lung.
Zu §9: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es infektionsschutzrechtlich nunmehr ver-
tretbar, die Pflicht, feste Sitz- oder Stehplätze vorzusehen,
aufzuheben. Nunmehr wird in §
9 Absatz 1 hinsichtlich der
Höchstzahlen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zwi-
schen Veranstaltungen im Freien und in geschlossenen Räu-
men mit und ohne feste Sitzplätze differenziert. Veranstaltun-
gen sind genehmigungsfrei im Freien mit festen Sitzplätzen
mit höchstens 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und
ohne feste Sitzplätze mit höchstens 250 Teilnehmerinnen und
Teilnehmern sowie in geschlossenen Räumen mit festen Sitz-
plätzen mit höchstens 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmen
und ohne feste Sitzplätze mit höchstens 50 Teilnehmerinnen
und Teilnehmern zulässig. Im Übrigen sind die bereits beste-
henden, spezifischen und dringend erforderlichen Hygiene-
und Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 einzuhalten. Im Übri-
gen wurden redaktionelle Klarstellungen vorgenommen.
Zu §10: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg und unter Berücksichtigung der besonderen
Bedeutung des Versammlungsrechts nach Artikel 8 Grundge-
setz werden die Teilnehmergrenzen für Versammlungen
erweitert. Nunmehr sind Versammlungen unter freiem Him-
mel in Form von Aufzügen mit über 500 Teilnehmerinnen
und Teilnehmern sowie ortsfesten Versammlungen unter
freiem Himmel mit über 1000 Teilnehmerinnen und Teilneh-
mern, soweit sich diese nicht auf die Personen nach §3 Absatz
2 Satz 2 Nummern 1 bis 3 beschränken, in geschlossenen Räu-
men Versammlungen mit über 300 Teilnehmerinnen und
Teilnehmern grundsätzlich untersagt; sie werden im Ausnah-
mefall von der Versammlungsbehörde auf Antrag und unter
Beachtung des versammlungsrechtlichen Kooperationsgebots
zugelassen, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht
vertretbar ist. Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen
werden, insbesondere zur Zahl der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer, Ort, Dauer und Art der Durchführung der Versamm-
lung.
Zu §11: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg wird nunmehr der gemeinsame Gesang der
Gemeinde ermöglicht, wenn beim Gesang eine medizinische
Maske nach §
8 getragen wird oder die Vorgaben für Chöre
nach §19 Absätze 1 und 2 eingehalten werden.
Zu §12: Die zuvor in §
17 enthaltene Regelung für touris
tische Stadtrundfahrten und Hafenrundfahrten wird redaktio-
nell in §
12 Absatz 2 aufgenommen und durch einen Verweis
an die Vorgaben des §12 Absatz 1 für den Öffentlichen Perso-
nenverkehr angeglichen. Zudem wird klargestellt, dass über
die Vorgaben des Absatz 1 hinaus die Kontaktdaten der Nutze-
rinnen und Nutzer nach Maßgabe von §7 zu erfassen sind und
für gastronomische Angebote §15 entsprechend gilt.
Zu §13: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg wird der Zugang des Publikums nunmehr
gemäß Absatz 2a Satz 1 derart erweitert, als auch für den Pub-
likumsverkehr geöffneten Betriebsfläche von mehr als 800
Quadratmeter die Anzahl der anwesenden Kundinnen und
Kunden auf eine Kundin oder einen Kunden je zehn Quadrat-
meter begrenzt wird.
Zu §13a: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg wird die Testpflicht aufgehoben, sofern Ange-
bote von Messen und Ausstellungen im Sinne der Gewerbe-
ordnung ausschließlich im Freien stattfinden. Zudem wird in
Absatz 2 der Zugang des Publikums gemäß Absatz 2a Satz 1
dergestalt erweitert, dass auf für den Publikumsverkehr geöff-
neten Betriebsflächen von mehr als 800 Quadratmeter die
Anzahl der anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine
Kundin oder einen Kunden je zehn Quadratmeter begrenzt
wird.
Zu §15: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist nunmehr auch der Verzehr an Stehtischen
in geschlossenen Räumen zulässig.
Zu §16: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg wird klargestellt, dass die gemeinsame Unter-
bringung von Gruppenmitgliedern in Beherbergungsbetrieben
auch im Rahmen von Ausflügen von Kindertagesstätten mög-
lich ist.
Zu §18a: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg wird in Absatz 1 klargestellt, dass nunmehr bei
Sportveranstaltungen neben festen Sitzplätzen auch Stehplätze
zulässig sind (Nummer 5).
Zudem wird die Testpflicht für Angebote, die ausschließ-
lich im Freien stattfinden, aufgehoben (Nummer 8). Des Wei-
teren wird bei Laufveranstaltungen, Radrennen oder ver-
gleichbaren nicht-stationären sportlichen Wettkämpfen kon-
taktloser Sportarten im öffentlichen Raum und unter freiem
Himmel die Pflicht zur Vorlage eines negativen Coronavirus-
Testnachweises nach §10h für die Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer aufgehoben.
Zu §20: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es nunmehr infektionsschutzrechtlich ver-
tretbar, Kontaktsport zuzulassen. Des Weiteren wird die
Pflicht zur Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachwei-
ses nach §
10h für Angebote von Schwimmbädern und Ther-
men im Freien aufgehoben. Zudem entfällt hinsichtlich des
Betriebs von Fitness-, Sport- und Yogastudios sowie vergleich-
baren Einrichtungen die Beschränkung auf kontaktlose An
gebote. Sämtliche Angebote sind nunmehr unabhängig vom
Körperkontakt grundsätzlich zulässig.
Zu §24: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen veränderten epidemiologischen Lage in der Freien
und Hansestadt Hamburg konnten Ausflüge von Kindertages-
stätten mit Übernachtung wieder zugelassen werden (Absatz 4).
Darüber hinaus wurde Absatz 2 angepasst. 38 Grad Celsius
als Körpertemperatur stellt sich für ein Ausschlusskriterium
bei der Kindertagesbetreuung wieder als ausreichend dar.
Grundsätzlich beträgt die normale durchschnittliche Körper-
temperatur bei Menschen 37 Grad Celsius. Gerade jüngere
Kinder haben aber in der Regel eine etwas höhere Temperatur
als Erwachsene und Schulkinder. Außerdem schwankt die
Montag, den 21. Juni 2021
480 HmbGVBl. Nr. 44
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
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Temperatur bei Kindern über den Tag hinweg. Generell ist die
Temperatur morgens am niedrigsten. Erst bei einer Tempera-
tur ab 38,5 Grad Celsius spricht man bei Kindern von Fieber.
Die Infektionszahlen in Hamburg sind seit Wochen deutlich
rückläufig. Die Daten zu den übermittelten Ausbrüchen in
Kitas zeigen bereits seit Ende April einen rückläufigen Trend
und befinden sich aktuell auf einem niedrigen Niveau. Mit
Stand vom 2. Juni 2021 gab es in den letzten 14 Tagen lediglich
18 Fälle von infizierten Kindern in den Kitas und für den
gesamtem Bereich Hamburg gab es in der 21. KW 33 Infek
tionsfälle in der Altersgruppe der 0-5 Jährigen. Durch die
Anpassung wird verhindert, dass Kinder, deren Temperatur
im Rahmen üblicher Schwankungen 37,5 Grad Celsius er
reicht, von der Kindertagesbetreuung ausgeschlossen werden.
Zu §27: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg soll mit der Neuregelung des §27 Absatz 2 der
Zugang von Besucherinnen und Besuchern, die einen negati-
ven Coronavirus-Testnachweis nach §
10h vorlegen, grund-
sätzlich ermöglicht werden. Die Regelungen nach Absatz 1
bleiben dabei unberührt. Um das Abstandsgebot im Kranken-
haus auch bei wieder zunehmenden Besuchen wahren zu kön-
nen, soll den Krankenhäusern ermöglicht werden, die Besuche
auf eine besuchende Person je Patientin oder Patient und eine
Besuchsdauer von höchstens einer Stunde zu beschränken.
Zu §30: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg sowie der drastisch gesunkenen Infektionszah-
len und des Impfstatus der Bewohnerinnen und Bewohnern
sowie Beschäftigten von Wohneinrichtungen der Pflege und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen erfolgen weitere Anpassungen
der Schutzmaßnahmen. Besuche im Rahmen der Sterbebeglei-
tung sind immer zuzulassen.
Die Beschränkung auf zwei gleichzeitig anwesende Perso-
nen kann fortan entfallen. Entsprechend den aktuellen Emp-
fehlungen des RKI sind bei der Erstellung und Ausgestaltung
des Besuchskonzeptes auch im Sinne einer Risikoabschätzung
als Eckpunkte u.
a. das Infektionsgeschehen in der Einrich-
tung, die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet, die Imple-
mentierung von Maßnahmen, die im Falle eines Eintrags in
die Einrichtung eine Weiterverbreitung verhindern können
(z.
B. Vorhandensein von geschultem Personal, Teststrategie
in der Einrichtung usw.), die Möglichkeiten der SARS-CoV-
2-Testung von Besucherinnen und Besuchern sowie auch der
individuelle Impfstatus der Bewohnerinnen und Bewohner
sowie Besucherinnen und Besucher und die Durchimpfungs-
rate von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie des Personals
zu berücksichtigen. Diese Eckpunkte können als gegeben und
erfüllt betrachtet werden, so dass die Beschränkung der Besu-
cherzahl nicht mehr erforderlich ist. Nach wie vor gilt aber die
Abstandspflicht, so dass den Trägerinnen und Trägern weiter-
hin die Besuchssteuerung obliegt. Um dafür Sorge zu tragen,
dass Besucherinnen und Besucher für die Sterbebegleitung
nicht abgewiesen werden können, soll eine entsprechende
Regelung enthalten bleiben.
Des Weiteren wird die Testpflicht für Kinder unter 6 Jah-
ren aufgehoben, da bisher keine zugelassenen Tests für die
Anwendung bei Kleinkindern erhältlich sind und eine
Abstrichnahme für diese Personengruppe (Babys und Klein-
kinder) lediglich durch medizinisches Fachpersonal in Kin-
derarztpraxen empfohlen wird.
Zudem wird die Maskenpflicht in Außenbereichen aufge-
hoben, ebenso wie die Testpflicht für Beschäftigte mit Corona-
virus-Impfnachweis oder Genesenennachweis.
Es wird klargestellt, dass die Trägerin oder der Träger der
Einrichtung nach Auftreten einer Infektion mit dem Corona-
virus unter den pflegebedürftigen Personen oder den Beschäf-
tigten der Einrichtung nach Anordnung der Gesundheitsäm-
ter verpflichtet ist, bei allen pflegebedürftigen Personen sowie
Beschäftigten unverzüglich einen PCR-Test auf das Coronavi-
rus durchführen zu lassen.
Zu §30a: Durch die nunmehr erfolgten Anpassungen,
unter anderem in §
9, sind Veranstaltungen wieder möglich
und §
30a hat seinen Regelungszweck verloren, so dass die
Regelung aufgehoben werden kann.
Zu §32: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg wird die Testpflicht auch für Beschäftigte von
Tagespflegeeinrichtungen mit Coronavirus-Impfnachweis
oder Genesenennachweis aufgehoben.
Zu §39: Durch die Änderung von §39 Absatz 1 werden die
Ordnungswidrigkeitstatbestände der durch diese Verordnung
geänderten Regelungen angepasst.
Zu §40: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg und der mit dieser Verordnung vorgenommen
Öffnungsschritte ist es im Übrigen dringend erforderlich, an
den weiteren Schutzmaßnahmen festzuhalten, um dem aktuel-
len Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt Ham-
burg weiterhin konsequent entgegenzuwirken und die bisheri-
gen Erfolge bei der Eindämmung des Coronavirus nicht zu
gefährden. Aus diesem Grund werden die Schutzmaßnahmen
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
bis zum 6. Juli 2021 verlängert.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Neununddreißigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember
2020, 14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021,
8. Januar 2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar
2021, 19. Februar 2021, 26. Februar 2021, 5. März 2021,
11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und
16. April 2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121,
137, 145, 161, 173 und 193) verwiesen.
Darüber hinaus wird auf die Begründung der Hamburgi-
schen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. April
2021 (HmbGVBl. S. 205) sowie die Begründungen zur Vier-
zigsten bis Fünfundvierzigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
11. Mai 2021, 20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni 2021, 10. Juni
2021 und 17. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 295, 323, 349, 367, 412
und 459) verwiesen.