DIENSTAG, DEN27. NOVEMBER
365
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 44 2018
Tag I n h a l t Seite
15. 11. 2018 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 110 . . . . . . . . . . . . . . . . . 365
19. 11. 2018 Siebte Verordnung zur Änderung der Serviceverfahren-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 368
221-6-3
22. 11. 2018 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Uhlenhorst 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 369
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Die Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 110
vom 25. März 2013 (HmbGVBl. S. 133) wird wie folgt geän-
dert:
1. Die beigefügte ,,Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 110″ wird
der Verordnung hinzugefügt.
2. In §2 wird folgende Nummer 27 angefügt:
,,27. Für den in der Anlage dargestellten Geltungsbereich
der Änderung des Bebauungsplans gilt:
27.1 Im Geltungsbereich der Änderung des Bebauungs-
plans wird in der niedergelegten zeichnerischen Dar-
stellung der Verordnung über den Bebauungsplan
Bergedorf 110 die Festsetzung ,,Gewerbegebiet“ in die
Festsetzung ,,Mischgebiet“ gemäß §
6 der Baunut-
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Bebauungsplan Bergedorf 110
Vom 15. November 2018
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit
§
3 Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungs
gesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19,
27), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Aus-
führung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017
(BGBl. I S. 3434), sowie §
1 und §
2 Absatz 1 der Weiterüber
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006, (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19,
27), wird verordnet:
Dienstag, den 27. November 2018
366 HmbGVBl. Nr. 44
zungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) geändert.
27.2 Für das Mischgebiet wird eine Grundflächenzahl von
0,6 als Höchstmaß festgesetzt. Eine Überschreitung
der festgesetzten Grundflächenzahl ist für Tiefgara-
gen und ihre Zufahrten sowie Stellplätze und Neben-
anlagen nach §
14 BauNVO bis zu einer Grund
flächenzahl von 0,9 zulässig.
27.3 Die zulässige Gebäudehöhe beträgt maximal 18,8
m
über der festgesetzten Geländeoberfläche.
27.4 Für das Mischgebiet wird eine Geschossflächenzahl
von 1,65 als Höchstmaß festgesetzt.
27.5 An den zu den Flurstücken 5628, 7639 und 7648 der
Gemarkung Bergedorf ausgerichteten Fassaden von
Wohngebäuden ist durch geeignete bauliche Schall-
schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wir-
kung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilge-
öffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nacht-
zeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vor-
bauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffne-
ten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.
27.6 Im Mischgebiet sind mindestens 50 vom Hundert
(v.
H.) der Dachflächen der obersten Geschosse von
Gebäuden, die eine Neigung bis 20 Grad aufweisen,
mit einem mindestens 12
cm starken durchwurzel
baren Substrataufbau zu versehen und mindestens
extensiv zu begrünen.
27.7 Im Mischgebiet sind mindestens 10 v.H. der Grund-
stücksflächen als offene Vegetationsflächen anzule-
gen.
27.8 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben im
Übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festset-
zungen des Bebauungsplans Bergedorf 110 bestehen.“
§2
Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1.Die Begründung kann auch beim örtlich zuständigen
Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingese-
hen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erwor-
ben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler
nach §214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
Hamburg, den 15. November 2018.
Das Bezirksamt Bergedorf
Dienstag, den 27. November 2018 367
HmbGVBl. Nr. 44
Dienstag, den 27. November 2018
368 HmbGVBl. Nr. 44
§1
Die Serviceverfahren-Verordnung vom 29. Mai 2012
(HmbGVBl. S. 199), zuletzt geändert am 22. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 192), wird wie folgt geändert:
1. §1 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 9 Satz 2 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:
,,An der Clearingphase können auch Bewerberinnen
und Bewerber teilnehmen, die in den zwei vorangegan-
genen Koordinierungsphasen eine Zulassung erhalten
haben;“.
2.2 Absatz 12 Satz 2 wird gestrichen.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
3.1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
3.1.1 Hinter Nummer 1.1 werden folgende neue Nummern
1.2 bis 1.2.3 eingefügt:
,,1.2 Evangelische Theologie:
1.2.1 Abschlussart: Diplom
1.2.2 Abschlussart: Erste Theologische Prüfung
1.2.3 Abschlussart: Magister“.
3.1.2 Die bisherigen Nummern 1.2 bis 1.12 werden Num-
mern 1.3 bis 1.13.
3.1.3 Die neue Nummer 1.13 erhält folgende Fassung:
,,1.13
Rechtswissenschaft (Abschlussart: Staatsprü-
fung)“.
3.1.4 Hinter der neuen Nummer 1.13 wird folgende Nummer
1.14 eingefügt:
,,1.14
Sozialökonomie (Abschlussart: Bachelor of
Arts)“.
3.1.5 Die bisherige Nummer 1.13 wird Nummer 1.15.
3.2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
3.2.1 Hinter Nummer 2.2 wird folgende neue Nummer 2.3
eingefügt:
,,2.3
Bekleidung Technik und Management (Ab
schlussart: Bachelor of Engineering)“.
3.2.2 Die bisherigen Nummern 2.3 bis 2.23 werden Num-
mern 2.4 bis 2.24.
3.2.3 Hinter der neuen Nummer 2.24 wird folgende neue
Nummer 2.25 eingefügt:
,,2.25Rettungsingenieurwesen/Rescue Engineering
(Abschlussart: Bachelor of Engineering)“.
3.2.4 Die bisherigen Nummern 2.24 bis 2.27 werden Num-
mern 2.26 bis 2.29.
3.3 In Nummer 4 wird die Textstelle ,,Technische Universi-
tät Hamburg-Harburg“ durch die Wörter ,,Technische
Universität Hamburg“ ersetzt.
§2
Diese Verordnung ist erstmals auf das Zulassungsverfahren
zum Sommersemester 2019 anzuwenden.
Siebte Verordnung
zur Änderung der Serviceverfahren-Verordnung
Vom 19. November 2018
Auf Grund von Artikel 4 Satz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 2 Absatz 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errich-
tung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung
vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 36), zuletzt geändert
am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101), sowie §1 Nummer 3
der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom
17. August 2004 (HmbGVBl. S. 348), zuletzt geändert am
6. Februar 2018 (HmbGVBl. S. 38), wird verordnet:
Hamburg, den 19. November 2018.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung
und Gleichstellung
Dienstag, den 27. November 2018 369
HmbGVBl. Nr. 44
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Uhlenhorst 17
für das Gebiet zwischen Oberaltenallee, Leo-Leistikow-Allee
und Martha-Muchow-Weg (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil
415) wird festgestellt.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
Oberaltenallee über das Flurstück 6771, Nordostgrenze des
Flurstücks 6773 (Leo-Leistikow-Allee), über die Flurstücke
6773 (Martha-Muchow-Weg) und 6629, Südostgrenze des Flur-
stücks 6629 über die Flurstücke 6629 und 6773 (Martha-
Muchow-Weg), Südwestgrenze des Flurstücks 7085, über die
Flurstücke 7084 und 7077, Südwestgrenze der Flurstücke 7084
und 7083, Südwestgrenze des Flurstücks 6771 der Gemarkung
Barmbek.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
nach §
12 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bestimmten
Frist durchgeführt wurde, oder weil der Träger des Vorha-
bens ohne Zustimmung nach §12 Absatz 5 Satz 1 des Bauge-
setzbuchs gewechselt hat und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Durchführung des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans innerhalb der genannten Frist gefähr-
det ist, können vom Vorhabenträger keine Ansprüche aus
der Aufhebung des Plans geltend gemacht werden. Wird
diese Verordnung aus anderen als den in Satz 1 genannten
Gründen aufgehoben, kann unter den in den §§39 bis 42 des
Baugesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen Entschädi-
gung verlangt werden. Der Entschädigungsberechtigte
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§39 bis
42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile
eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeige-
führt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schrift-
lich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn Fehler nach §
214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs
beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vor
habenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
2. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach §4
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausge-
schlossen.
3. Im allgemeinen Wohngebiet wird die Geländeoberfläche
im Mittel mit 7,5m über Normalhöhennull festgesetzt.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Uhlenhorst 17
Vom 22. November 2018
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635)
in Verbindung mit §3 Absatz 1 sowie §5 Absatz 1 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau-
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19), §
4
Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl.
S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017 (BGBl. I
S. 3434), sowie §
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der Weiterübertra-
gungsverordnung-Bau in der Fassung vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Dienstag, den 27. November 2018
370 HmbGVBl. Nr. 44
4. Oberer Bezugspunkt für die maximal zulässige Gebäude-
höhe ist die Attika. Über die festgesetzten Gebäudehöhen
hinaus sind Treppenhäuser, Aufzugsüberfahrten und tech-
nische Aufbauten (zum Beispiel Haus- und Klimatechnik,
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) bis zu einer Höhe
von 1,5
m allgemein zulässig, sofern sie um mindestens
1,5m gemessen von der Innenkante der Attika zurück-
gesetzt errichtet werden.
5. Für die mit ,,(A)“ bezeichneten Dachbereiche sind über
die festgesetzten Gebäudehöhen hinaus Treppenhäuser,
Aufzugsüberfahrten und technische Aufbauten (zum Bei-
spiel Haus- und Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von
Solarenergie) bis zu einer Höhe von 2m allgemein zulässig,
sofern sie um mindestens 3m gemessen von der Innen-
kante der Attika zurückgesetzt errichtet werden.
6. Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der
Baugrenzen durch Balkone unzulässig. Eine Überschrei-
tung der Baugrenzen ist für Vordächer bis zu einer Tiefe
von 2
m und für Terrassen bis zu einer Tiefe von 3,5
m
zulässig. Vordächer, Balkone und Erker im Bereich von
öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind unzulässig.
7. Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tief
garagen zulässig. Tiefgaragen sowie in Untergeschossen
befindliche Abstellräume, Technikräume und Versor-
gungsräume sind auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.
8. Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grund-
flächenzahl von 0,7 für bauliche Anlagen nach §
19 Ab-
satz 4 Satz 1 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von
1,0 überschritten werden.
9. An den mit ,,(B)“ bezeichneten Fassaden sind Schlafräume
zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim-
mer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäude-
seiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder über-
schritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäude-
seite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutz-
maßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Bei-
spiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen.
10. An den mit ,,(C)“ bezeichneten Fassaden ist durch geeig-
nete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel ver-
glaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkon
struktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnah-
men sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnah-
men insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbau-
ten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bau-
teilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
11. An den mit ,,(B)“ bezeichneten Fassaden ist für den Außen-
bereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an
lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilge
öffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese bauli-
chen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohn-
ung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner
65 dB(A) erreicht wird.
12. Im allgemeinen Wohngebiet ist der Erschütterungsschutz
der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen
so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150
(Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf
Menschen in Gebäuden) Tabelle 1, Zeile 4 (Bezugsquelle:
Beuth-Verlag GmbH, Berlin; Auslegestelle: Technische
Universität Hamburg) eingehalten werden.
13. Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende
Sträucher und Hecken auf Tiefgaragen muss die Schicht-
stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens
80
cm betragen, für Bäume muss die Schichtstärke des
durchwurzelbaren Substrats auf einer Fläche von 12
m²
mindestens 1m betragen.
14. Für Geh- und Fahrwege sowie Feuerwehrzufahrten und
-aufstellflächen vorgesehene Bereiche der privaten Grund-
stücksflächen sind in wasser- und luftdurchlässigem Auf-
bau herzustellen.
15.Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen als
Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis zu einer Nei-
gung von 20 Grad herzustellen.
16. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen der mit
,,(D)“ bezeichneten Baukörper zu mindestens 80 vom
Hundert (v.
H.) mit einem mindestens 12
cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und min-
destens extensiv zu begrünen. Die Dachflächen der mit
,,(E)“ bezeichneten Baukörper sind zu mindestens 50 v.H.
mit einem mindestens 12
cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu
begrünen.
17.Für Strauch- und Heckenpflanzungen sind standort
gerechte, einheimische Laubgehölze, für Bäume standort-
gerechte Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu
erhalten. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stamm
umfang von mindestens 20cm, in 1m Höhe über dem Erd-
boden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich eines jeden
Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12
m² anzulegen und zu begrünen. Für Strauch- und
Heckenpflanzungen sind mindestens zweimal verpflanzte
Gehölze mit einer Höhe von mindestens 125
cm zu ver-
wenden.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Hamburg, den 22. November 2018.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
