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Verordnung über den Bebauungsplan Wellingsbüttel 16

Seite 385

Verordnung über die Veränderungssperre Wellingsbüttel 17

Seite 388

Verordnung über die Veränderungssperre Wellingsbüttel 18

Seite 390

385
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 44 FREITAG, DEN 29. AUGUST 2014
Tag I n h a l t Seite
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Wellingsbüttel 16 für den Geltungs-
bereich über Teilgebiete von Wellingsbüttel (Bezirk Wands-
bek, Ortsteil 517) wird festgestellt.
Das Plangebiet besteht aus drei Teilgebieten, die wie folgt
begrenzt werden:
1. Gebiet 1:
Wellingsbüttler Weg ­ Friedrich-Kirsten-Straße ­ Ost- und
Südgrenze des Flurstücks 172, Südostgrenze des Flurstücks
3167 ­ über Kuhteichweg ­ Nordost- und Südostgrenze des
Flurstücks 2577, Nordgrenzen der Flurstücke 123 und
2609, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 125 ­ Wellings-
büttler Weg ­ Ostgrenze des Flurstücks 1107, Nordgrenze
des Flurstücks 1108 ­ Barkenkoppel ­ Nord- und Ostgrenze
des Flurstücks 1102 ­ Bahntrasse ­ Rolfinckstraße ­ Raben-
horst ­ Bahntrasse ­ Rehmkoppel ­ Wellingsbüttler Weg ­
Alsterstieg ­ Ostgrenze des Flurstück 152 (Friedrich-Kirs-
ten-Straße), Nord- und Südostgrenze des Flurstücks 2695 ­
Wellingsbüttler Weg ­ Nordostgrenzen der Flurstücke 190
und 2084 ­ Rehmkoppel ­ Bahntrasse ­ Nordwest-, Nord-
ost- und Nordgrenze des Flurstücks 273 ­ Speckmannstraße
­ Wibbeltweg ­ Kaspar-Ohm-Weg ­ Horstweg ­ Ostgrenze
des Flurstücks 506 (Horstweg), Nord- und Nordostgrenze
des Flurstücks 2721, Nordost- und Südostgrenze des Flur-
stücks 508, Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks 2591,
Nordostgrenze der Flurstücke 2713, 515, 516 und 517,
Nordwestgrenze des Flurstücks 3192, Nordostgrenzen der
Flurstücke 3192, 530 und 2949, Südostgrenzen der Flur-
stücke 2949, 2809 und 2898 ­ Pfeilshofer Weg ­ Lockkoppel
­ Rabenhorst ­ Südost- und Südgrenze des Flurstücks 3024
25. 8. 2014 Verordnung über den Bebauungsplan Wellingsbüttel 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385
25. 8. 2014 Verordnung über die Veränderungssperre Wellingsbüttel 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 388
25. 8. 2014 Verordnung über die Veränderungssperre Wellingsbüttel 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über den Bebauungsplan Wellingsbüttel 16
Vom 25. August 2014
Auf Grund von § 10 und § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 15. Juli 2014 (BGBl. I
S. 954), in Verbindung mit § 3 Absatz 1 sowie § 5 Absatz 1 des
Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. No-
vember 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 19. Juni
2013 (HmbGVBl. S. 306), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgi-
schen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgeset-
zes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert
am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit § 9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3185), § 81 Absatz 1
Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezem-
ber 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Ja-
nuar 2014 (HmbGVBl. S. 33), sowie § 1, § 2 Absatz 1 und § 3 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (Hmb-
GVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Freitag, den 29. August 2014
386 HmbGVBl. Nr. 44
­ Rolfinckstraße ­ über die Flurstücke 2896 und 452 ­ Rol-
finckstieg ­ Nordgrenzen der Flurstücke 2794 und 2134 ­
Lindeneck ­ Nordgrenzen der Flurstücke 2115, 2116, 2117,
2118, 2119 und 2120 ­ Lindeneck ­ Ostgrenzen der Flur-
stücke 2975, 462, 2894, 2972, 2980, 2858, 2892 und 2860 ­
Laurembergweg ­ Ostgrenzen der Flurstücke 2890, 2862,
2944, 2942, 2933, 2864, 2866, 2868 und 2870 ­ Classenweg ­
Ostgrenzen der Flurstücke 2815, 3526, 2905, 2811, 2763,
2798, 3261, 3383 und 2875 ­ Eckerkamp ­ Ostgrenzen der
Flurstücke 2257, 2258, 2259 und 1206, Südgrenzen der Flur-
stücke 1206, 2569 und 2570 ­ Bramfelder Drift ­ Südgren-
zen der Flurstücke 2550, 2549, 2548, 2547, 2546, 2545, 2544,
2543, 2542, 2541, 2595, 1208, 1209, 1210, 1211, 1212, 2446,
2292, 2291, 2370, 2369, 2368, 2367, 2366, 2365, 2290, 2289
und 1243 ­ Schulteßstieg ­ Südgrenzen der Flurstücke
2105, 2025, 2024, 2077, 1246, 1247, 2590, 1248, 1249, 1250,
1251 und 1252, Ostgrenze, Südwestgrenze und Südgrenze
des Flurstücks 2738, Südostgrenze des Flurstücks 1141,
über das Flurstück 1141, Nordwestgrenze des Flurstücks
1141 ­ Lagerlöfstraße ­ Sodenkamp ­ Südgrenze des Flur-
stücks 2206 (Sodenkamp) ­ Borstels Ende ­ Bahntrasse ­
Borstels Ende ­ Westgrenze und Nordwestgrenze des Flur-
stücks 3460 (Wellingsbüttler Weg), Westgrenze des Flur-
stücks 2606 (Gundlachs T
wiete), West- und Nordgrenze des
Flurstücks 3452 (Alsterlauf), Nordgrenze und über das
Flurstück 3451 der Gemarkung Wellingsbüttel (Alsterlauf)
­ Langwisch. Ausgenommen vom Gebiet 1 ist der Geltungs-
bereich der Verordnung über den Bebauungsplan Wellings-
büttel 4 vom 18. Juni 1968 (HmbGVBl. S. 171) sowie der
Geltungsbereich der Verordnung über den vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan Wellingsbüttel 14 vom 8. Juli 2002
(HmbGVBl. S. 148).
2. Gebiet 2:
Volksdorfer Weg ­ Ost-, Süd- und Westgrenze des Flur-
stücks 2880, Westgrenzen der Flurstücke 2091, 590, 588,
3010, 584, 583, 582, 581, 580, 579 und 4567 ­ Am Pfeilshof ­
Westgrenzen der Flurstücke 3203, 540, 539, 538, 3353, 3352,
536 und 535, Nordostgrenzen der Flurstücke 535, 551 und
552 der Gemarkung Wellingsbüttel.
3. Gebiet 3:
Farmsener Weg ­ Südostgrenzen der Flurstücke 670 und
671 ­ Radekamp ­ Südostgrenzen der Flurstücke 2963,
2918, 3027 und 3028 ­ Südwestgrenzen der Flurstücke 3025,
2915, 2914, 2913, 2912, 2911, 3434, 3032 und 2641 ­ Reem-
winkel ­ Südwestgrenzen der Flurstücke 3399, 715 und 718,
Südostgrenzen der Flurstücke 719, 720, 721, 722, 723, 3139,
2958, 727 und 729, Westgrenzen der Flurstücke 729, 728,
731 ­ Waldingstraße ­ Westgrenzen der Flurstücke 3483,
825 und 3021 ­ Eckloßberg ­ Westgrenzen der Flurstücke
2831, 2878, 2950, 2043, 2833, 2835 und 2888 ­ Eckloßberg ­
Westgrenzen der Flurstücke 3060, 2837, 2935, 843, 2839,
859, 858, 2948, 856, Nordgrenzen der Flurstücke 856, 2764,
über das Flurstück 853 der Gemarkung Wellingsbüttel.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans (3 Blätter)
und die ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfas-
sende Erklärung gemäß § 10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs wer-
den beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die zu-
sammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständi-
gen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei ein-
gesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirks-
amt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung
erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem ört-
lich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Ver-
letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wor-
den sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bauge-
setzbuchs als ,,Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebie-
ten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart
des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vor-
schriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Ge-
nehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nut-
zungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bauli-
chen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder
sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher
oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur
Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden,
wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die
beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
2. In den reinen Wohngebieten sind Anlagen für soziale
Zwecke allgemein zulässig.
3. In den allgemeinen Wohngebieten sind die der Versorgung
des Gebiets dienenden Läden nur ausnahmsweise zulässig.
Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen.
4. In dem mit ,,(4)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
sind Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen des
dort ansässigen Ingenieurbüros allgemein zulässig.
5. In den Mischgebieten sind Einzelhandelsbetriebe nur aus-
nahmsweise zulässig.
6. In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe und Ver-
gnügungsstätten unzulässig.
7. In den Wohngebieten ist je Baugrundstück auf den mit
,,(A)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche für bauliche
Anlagen von 120 m², auf den mit ,,(B)“ bezeichneten
Flächen eine Grundfläche von 150 m², auf den mit ,,(C)“
bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 170 m², auf
den mit ,,(D)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche von
Freitag, den 29. August 2014 387
HmbGVBl. Nr. 44
200 m², auf den mit ,,(E)“ bezeichneten Flächen eine
Grundfläche von 250 m² und auf den mit ,,(F)“ bezeichne-
ten Flächen eine Grundfläche von 350 m² jeweils als
Höchstmaß zulässig.
8. In den Wohngebieten sind Fahrwege sowie ebenerdige
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau her-
zustellen. Für die in Satz 1 genannten Anlagen können
Ausnahmen von der nach § 19 Absatz 4 Satz 2 der Baunut-
zungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Ja-
nuar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April
1993 (BGBl. I S. 466, 479), möglichen Überschreitung der
zulässigen Grundfläche zugelassen werden.
9. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen,
Balkone, Loggien und Wintergärten kann in den Wohnge-
bieten bis zu einer Tiefe von 2,5 m ausnahmsweise zugelas-
sen werden.
10. Auf den mit ,,(7)“ bezeichneten Flächen ist ein Grenzab-
stand der Hauptgebäude zur seitlichen Grundstücksgrenze
bei mit Wohnbebauung bebauten Nachbargrundstücken
oder zu benachbarten Grünflächen von mindestens 4 m
einzuhalten. Für Eckgrundstücke können Ausnahmen
zugelassen werden.
11. In den Wohngebieten ist auf den mit ,,1 Wo“ bezeichneten
Flächen höchstens eine Wohnung je Wohngebäude, auf
den mit ,,2 Wo“ bezeichneten Fläche sind höchstens zwei,
auf den mit ,,3 Wo“ bezeichneten Flächen höchstens drei,
auf den mit ,,4 Wo“ bezeichneten Flächen höchstens vier,
auf den mit ,,5 Wo“ bezeichneten Flächen höchstens fünf
und auf den mit ,,6 Wo“ bezeichneten Flächen sind höchs-
tens sechs Wohnungen je Wohngebäude zulässig.
12. Auf den mit ,,(5)“ bezeichneten Flächen sind in den Vor-
gärten Garagen und Carports sowie Nebenanlagen gemäß
§ 14 BauNVO, mit Ausnahme von ebenerdigen Befestigun-
gen und notwendigen Maßnahmen zur Oberflächenent-
wässerung, unzulässig.
13. Auf den nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke
sind Stellplätze und Garagen zulässig, sofern Wohnruhe
und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die Festsetzung nach Nummer 12 bleibt hiervon unberührt.
14. Zur Erschließung rückwärtiger Grundstücksteile sollen
gemeinsame Grundstückszufahrten angelegt werden.
15. In den Wohngebieten darf die zulässige Höhe der Außen-
wand oberhalb des letzten zulässigen Vollgeschosses
(Drempelhöhe) beidseitig höchstens 1,0 m betragen. Für
Hauptgebäude sind ausschließlich nur geneigte Dächer
mit Ausnahme von Pult- und Tonnendächern zulässig. Die
Dachneigung muss mindestens 40 Grad betragen. Ausge-
nommen von diesen Festsetzungen sind die mit ,,(G)“
bezeichneten Gebiete. Ausnahmen können zugelassen
werden.
16. Auf den mit ,,(8)“ und ,,(9)“ bezeichneten Flächen sind
durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete
Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzu-
gewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schall-
schutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fens-
tern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden. Wohn-/ Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
17. Auf den mit ,,(9)“ und ,,(10)“ bezeichneten Flächen ist
für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch
Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder
durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
verglaste Vorbauten, verglaste Loggien, Wintergärten, mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminde-
rung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Woh-
nung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner
65 dB(A) erreicht wird.
18. Auf den mit ,,(10)“ bezeichneten Flächen sind Schlaf-
räume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kin-
derzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an
Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht
oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser
Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schall-
schutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder ver-
gleichbare Maßnahmen vorzusehen.
19. Auf den mit ,,(6)“ bezeichneten Flächen sind in einem
mindestens 50 m breiten Seitenabstand zur Mittelachse
der vorhandenen 110 kV-Hochspannungsfreileitung bau-
liche Anlagen für Kinder und Jugendliche, Spiel- und
Sportstätten, Krankenhäuser sowie Pflegeheime und Er-
holungsstätten unzulässig.
20. Innerhalb der privaten Grünflächen mit Ausnahme der
privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung ,,Dauer-
kleingarten“ sind Nebenanlagen im Sinne des § 9 Absatz 1
Nummer 4 des Baugesetzbuchs sowie § 14 Absatz 1 Satz 1
BauNVO unzulässig. Notwendige Maßnahmen zur offe-
nen Oberflächenentwässerung bleiben hiervon unberührt.
Ausnahmen können zugelassen werden.
21. Tiefgaragen sind mit einem mindestens 80 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und stand-
ortgerecht zu begrünen. Ausnahmen können zugelassen
werden.
22. Dachflächen von Garagen und Carports sind mit einem
mindestens 5 cm starken, durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und extensiv zu begrünen.
23. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Baum zu pflanzen.
24. Für festgesetzte Baumanpflanzungen und Ersatzanpflan-
zungen sind standortgerechte, einheimische Laubbäume
zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzu-
legen und zu begrünen. Die Bäume sind dauerhaft zu
erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbe-
reich dieser Bäume unzulässig.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 25. August 2014.
Das Bezirksamt Wandsbek
Freitag, den 29. August 2014
388 HmbGVBl. Nr. 44
Einziger Paragraph
(1) Die durch Verordnung über die Veränderungssperre
Wellingsbüttel 16 vom 23. August 2012 (HmbGVBl. S. 411)
festgesetzte Veränderungssperre wird für die in der Anlage
durch eine schwarze Linie umgrenzte Fläche des Bebauungs-
plan-Entwurfs Wellingsbüttel 17 (Bezirk Wandsbek, Orts-
teil 517) für diesen Teilbereich um ein Jahr verlängert.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1. Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in § 18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich zu-
ständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines Ent-
schädigungsanspruchs richtet sich nach § 18 Absatz 3 des
Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich wird eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Num-
mern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der
dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn
sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zu-
ständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Veränderungssperre Wellingsbüttel 17
Vom 25. August 2014
Auf Grund von § 14, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 3
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 15. Juli 2014 (BGBl. I
S. 954), in Verbindung mit § 4 des Bauleitplanfeststellungsge-
setzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306),
sowie § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. Au-
gust 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April
2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Hamburg, den 25. August 2014.
Das Bezirksamt Wandsbek
Freitag, den 29. August 2014 389
HmbGVBl. Nr. 44
Anlage zur Verordnung über die Veränderungssperre Wellingsbüttel 17
Freitag, den 29. August 2014
390 HmbGVBl. Nr. 44
Einziger Paragraph
(1) Die durch Verordnung über die Veränderungssperre
Wellingsbüttel 16 vom 23. August 2012 (HmbGVBl. S. 411)
festgesetzte Veränderungssperre wird für die in der Anlage
durch eine schwarze Linie umgrenzte Fläche des Bebauungs-
plan-Entwurfs Wellingsbüttel 18 (Bezirk Wandsbek, Orts-
teil 517) für diesen Teilbereich um ein Jahr verlängert.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1. Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in § 18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich zu-
ständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines Ent-
schädigungsanspruchs richtet sich nach § 18 Absatz 3 des
Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich wird eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Num-
mern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der
dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn
sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zu-
ständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Veränderungssperre Wellingsbüttel 18
Vom 25. August 2014
Auf Grund von § 14, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 3
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 15. Juli 2014 (BGBl. I
S. 954), in Verbindung mit § 4 des Bauleitplanfeststellungsge-
setzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306),
sowie § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. Au-
gust 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April
2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Hamburg, den 25. August 2014.
Das Bezirksamt Wandsbek
Freitag, den 29. August 2014 391
HmbGVBl. Nr. 44
Anlage zur Verordnung über die Veränderungssperre Wellingsbüttel 18
Freitag, den 29. August 2014
392 HmbGVBl. Nr. 44
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
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Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).