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Verordnung zur Durchführung des Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetzes (Bezirksabstimmungsdurchführungsverordnung – BezAbstDurchfVO)
neu: 2001-10-1

Seite 393

Dritte Verordnung zur Änderung der Spielordnung
7136-1-1

Seite 410

Verordnung über den Bebauungsplan Rissen 11

Seite 411

393
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 45 FREITAG, DEN 5. SEPTEMBER 2014
Tag I n h a l t Seite
Teil 1
Bürgerbegehren
Abschnitt 1
Beginn des Bürgerbegehrens
§ 1 Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten
§ 2 Anzeige des Bürgerbegehrens, formale Anforderungen
§ 3 Wechsel von Vertrauenspersonen
§ 4 Ablauf des Prüfungsverfahrens
§ 5 Eingangsprüfung
§ 6 Anwendungsbereich, Gegenstand, Zulässigkeit und Ver-
bindlichkeit des Bürgerbegehrens
§ 7 Vorgezogener Bürgerentscheid
§ 8 Amtliche Bekanntmachung
Abschnitt 2
Durchführung des Bürgerbegehrens
§ 9 Sammeln der Unterschriften
§ 10 Einreichen der Unterschriftslisten
§ 11 Prüfung des Drittelquorums
§ 12 Ungültigkeit von Unterschriften
§ 13 Sperrwirkung
§ 14 Zustandekommen
§ 15 Prüfung der Gültigkeit der Unterstützungsunterschriften
Abschnitt 3
Besondere Aufgaben der Bezirksabstimmungsleitung
§ 16 Beratung der Initiative durch die Bezirksabstimmungs-
leitung
26. 8. 2014 Verordnung zur Durchführung des Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetzes (Bezirksabstimmungs-
durchführungsverordnung ­ BezAbstDurchfVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 393
neu: 2001-10-1
26. 8. 2014 Dritte Verordnung zur Änderung der Spielordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410
7136-1-1
28. 8. 2014 Verordnung über den Bebauungsplan Rissen 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
zur Durchführung des Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetzes
(Bezirksabstimmungsdurchführungsverordnung ­ BezAbstDurchfVO)
Vom 26. August 2014
Auf Grund von § 12 Absatz 3 des Bezirksabstimmungs-
durchführungsgesetzes (BezAbstDurchfG) vom 27. Januar
2012 (HmbGVBl. S. 28) wird verordnet:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Freitag, den 5. September 2014
394 HmbGVBl. Nr. 45
Teil 2
Verfahren nach dem Bürgerbegehren
§ 17 Teilnahme am Fachausschuss der Bezirksversammlung
§ 18 Zustimmung durch die Bezirksversammlung
§ 19 Verlängerung der Einigungsfrist
§ 20 Moderationsverfahren
§ 21 Beendigung des Bürgerbegehrens
Teil 3
Vorbereitung des Bürgerentscheids
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 22 Ablauf der Vorbereitung
Abschnitt 2
Abstimmungstag
§ 23 Festsetzung durch die Bezirksabstimmungsleitung
§ 24 Zeitlich zusammenhängende Bürgerentscheide
Abschnitt 3
Vorlagen
§ 25 Feststellung durch die Bezirksabstimmungsleitung
§ 26 Vorlage der Initiative
§ 27 Vorlage der Bezirksversammlung
§ 28 Behandlung mehrerer Vorlagen
Abschnitt 4
Abstimmungsstellen und Briefabstimmungsstellen
§ 29 Festsetzung durch das Bezirksamt
Abschnitt 5
Abstimmungsverzeichnis, Abstimmungsunterlagen
und Abstimmungsscheine
§ 30 Führung des Abstimmungsverzeichnisses
§ 31 Eintragung der stimmberechtigten Personen
§ 32 Abstimmungsunterlagen, Stimmzettel
§ 33 Informationsheft
§ 34 Versand der Abstimmungsunterlagen
§ 35 Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis
§ 36 Widerspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis
§ 37 Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses
§ 38 Abstimmungsscheine
Teil 4
Durchführung des Bürgerentscheids
Abschnitt 1
Abstimmungshandlung
§ 39 Abstimmungszeit und Abstimmungsbekanntmachung
§ 40 Ausstattung des Abstimmungsraumes
§ 41 Beginn der Abstimmungshandlung
§ 42 Stimmabgabe, Verweisung und Zurückweisung
§ 43 Stimmabgabe beeinträchtigter stimmberechtigter Perso-
nen
§ 44 Schluss der Abstimmungshandlung
Abschnitt 2
Briefabstimmung
§ 45 Briefabstimmung
§ 46 Behandlung und Prüfung der Abstimmungsbriefe
Abschnitt 3
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
§ 47 Öffentliche Ergebnisermittlung
§ 48 Zählen der Stimmen
§ 49 Ungültige Stimmen
§ 50 Abstimmungsniederschrift
§ 51 Ergebnisermittlung und Bericht der Bezirksabstim-
mungsleitung
§ 52 Wirkung des Bürgerentscheids
Teil 5
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1
Weitere Aufgaben des Bezirksamtes
§ 53 Geschäftsstatistik
§ 54 Sicherung und Vernichtung der Unterschriftslisten und
Abstimmungsunterlagen
§ 55 Unterrichtung über Gerichtsverfahren
Abschnitt 2
Gleichbehandlungsgebot
§ 56 Veröffentlichungen des Bezirksamts
§ 57 Inanspruchnahme öffentlichen Grundes
Abschnitt 3
Rechenschaftslegung und Kostenerstattung
§ 58 Rechenschaftslegung
§ 59 Inhalt des Rechenschaftsberichts
§ 60 Kostenerstattung
Abschnitt 4
Schlichtungsverfahren
§ 61 Anrufung der Schlichtungsstelle
§ 62 Schlichtungsverfahren
§ 63 Abschluss, Rechtsfolgen
§ 64 Verhältnis zu Vorverfahren und Verwaltungsrechtsweg
Abschnitt 5
Rechtsbehelfsverfahren
§ 65 Rechtsbehelfsverfahren
Freitag, den 5. September 2014 395
HmbGVBl. Nr. 45
Teil 1
Bürgerbegehren
Abschnitt 1
Beginn des Bürgerbegehrens
§ 1
Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten
(1) Eine Initiative ist ein Zusammenschluss von mindes-
tens drei natürlichen Personen mit dem Ziel, ein Bürgerbegeh-
ren und einen Bürgerentscheid herbeizuführen. Mindestens
drei dieser Personen müssen Einwohnerinnen oder Einwohner
des Bezirks und zur Bezirksversammlung wahlberechtigt sein.
(2) Vertrauenspersonen sind natürliche Personen, die
berechtigt sind, die Initiative und die Unterzeichnenden zu
vertreten. Sie müssen Einwohnerinnen oder Einwohner des
Bezirks und zur Bezirksversammlung wahlberechtigt sein. Die
Initiative hat dem Bezirksamt drei Vertrauenspersonen zu
benennen. Erklärungen der Initiative sind wirksam, wenn sie
durch mindestens zwei Vertrauenspersonen übereinstimmend
abgegeben werden. Erklärungen an die Initiative sind wirk-
sam, wenn sie einer Vertrauensperson zugehen (§ 2 Absatz 2
BezAbstDurchfG).
(3) Bezirksabstimmungsleitung ist die Bezirkswahlleitung.
Die Bezirksabstimmungsleitung ist zuständig für die in dieser
Verordnung festgelegten Aufgaben der Vorbereitung und
Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden.
Bei Entscheidungen der Bezirksabstimmungsleitung soll eine
sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
der Verwaltungsgerichtsordnung nicht angeordnet werden, es
sei denn, dass die Einhaltung von Fristen nach § 32 des
Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl.
S. 404, 452), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (Hmb-
GVBl. S. 503, 522), in der jeweils geltenden Fassung und dem
Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetz gefährdet ist. Die
Möglichkeit der Ergreifung eines Rechtsbehelfs bleibt davon
unberührt.
(4) Bezirksaufsichtsbehörde ist die in Abschnitt I der
Anordnung zur Durchführung des Bezirksverwaltungsgeset-
zes vom 21. November 2006 (Amtl. Anz. S. 2813, 2814), geän-
dert am 28. August 2007 (Amtl. Anz. S. 1978), in der jeweils
geltenden Fassung genannte Stelle.
(5) Werktag im Sinne dieser Verordnung ist nicht der Sonn-
abend.
§ 2
Anzeige des Bürgerbegehrens, formale Anforderungen
(1) Das Bürgerbegehren beginnt mit dem Eingang der
schriftlichen Anzeige durch die Initiative bei dem Bezirksamt.
Die Anzeige muss durch Mitglieder der Initiative erfolgen,
die Einwohnerinnen oder Einwohner des Bezirks und zur
Bezirksversammlung wahlberechtigt sind (§ 2 Absätze 1 und 2
BezAbstDurchfG).
(2) Das Bürgerbegehren muss eine mit ,,Ja“ oder ,,Nein“ zu
entscheidende Fragestellung enthalten und eine Unterschrift-
liste nach dem Muster der Anlage verwenden. Die Initiative
kann zur Erleichterung der Verständigung und des Schriftver-
kehrs eine schlagwortartige Kurzbezeichnung für das Bürger-
begehren benennen.
(3) In der Anzeige sind die drei Vertrauenspersonen der
Initiative zu benennen. Als Kontaktmöglichkeit sind zumin-
dest deren Wohnanschriften aufzuführen. Für den Schriftver-
kehr mit dem Bezirksamt soll die Initiative eine vorrangig zu
verwendende Postanschrift bestimmen (§ 2 Absätze 1 und 2
BezAbstDurchfG).
§ 3
Wechsel von Vertrauenspersonen
(1) Scheidet eine Vertrauensperson aus, benennt die Initia-
tive eine neue Vertrauensperson. Die Initiative teilt dem
Bezirksamt unverzüglich mit, welche Vertrauensperson ausge-
schieden ist und wer als neue Vertrauensperson benannt wird
(§ 2 Absatz 2 BezAbstDurchfG).
(2) Scheiden zwei oder mehr Vertrauenspersonen aus, ist
die Initiative handlungsunfähig, bis wieder drei Vertrauens-
personen benannt sind. Während der Handlungsunfähigkeit
kann die Initiative mit Ausnahme der Benennung neuer Ver-
trauenspersonen keine Erklärungen wirksam abgeben oder
Unterschriftslisten einreichen. Erklärungen wirksam entge-
gennehmen kann die Initiative nur, wenn noch eine Ver-
trauensperson verblieben ist (§ 2 Absatz 2 BezAbstDurchfG).
Die Handlungsunfähigkeit hat keinen Einfluss auf den Ablauf
der für die Initiative geltenden Fristen. Insbesondere wird die
sechsmonatige Unterstützungsfrist für das Zustandekommen
des Bürgerbegehrens nach § 14 Absatz 1 nicht unterbrochen.
(3) Eine Vertrauensperson scheidet insbesondere aus, wenn
sie die Wahlberechtigung zur Bezirksversammlung verliert (§ 2
Absatz 2 BezAbstDurchfG). In diesem Fall hat die Initiative
das Bezirksamt unverzüglich zu unterrichten.
§ 4
Ablauf des Prüfungsverfahrens
(1) Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen glie-
dert sich der regelmäßig zu erwartende Ablauf der amtlichen
Prüfung des Bürgerbegehrens nach der Anzeige wie folgt:
1. Eingangsprüfung (§ 5),
2. Prüfung der Zulässigkeit und Verbindlichkeit (§ 6),
3. Prüfung der Beteiligung eines Drittels der für das Zustan-
dekommen erforderlichen Unterschriften (Drittelquorum,
§ 11),
4. Feststellung der Sperrwirkung (§ 13),
5. Prüfung des Zustandekommens (§ 14).
(2) Zulässigkeit und Drittelquorum sind Voraussetzungen
der Sperrwirkung (§ 5 Absatz 1 BezAbstDurchfG). Nur ein
zulässiges Bürgerbegehren kann zustande kommen.
(3) Abweichungen in der Reihenfolge der Prüfung von
Zulässigkeit und Drittelquorum sind nach Maßgabe von §§ 6
und 11 möglich.
§ 5
Eingangsprüfung
(1) Die Bezirksabstimmungsleitung prüft die in § 1 Absätze
1 und 2 sowie § 2 genannten Voraussetzungen unverzüglich
nach Eingang der Anzeige. Sind die Voraussetzungen erfüllt,
bestätigt das Bezirksamt der Initiative den Eingang der
Anzeige. Anderenfalls weist es die Anzeige zurück und teilt der
Initiative die Gründe mit. Das jeweilige Ergebnis ist zusam-
men mit der Anzeige der Bezirksversammlung, der Fach-
behörde, in deren Aufgabengebiet der Gegenstand des Bürger-
begehrens fällt, und der Bezirksaufsichtsbehörde mitzuteilen
(§ 2 Absatz 3 BezAbstDurchfG).
(2) Innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der ord-
nungsgemäßen Anzeige unterrichtet das Bezirksamt die Initia-
tive, die Bezirksversammlung, die Fachbehörde und die
Bezirksaufsichtsbehörde über den Beginn und das Ende der
Freitag, den 5. September 2014
396 HmbGVBl. Nr. 45
sechsmonatigen Unterstützungsfrist sowie die für das Zustan-
dekommen des Bürgerbegehrens erforderliche Anzahl von
Unterstützungsunterschriften.
§ 6
Anwendungsbereich, Gegenstand, Zulässigkeit und
Verbindlichkeit des Bürgerbegehrens
(1) Die Bezirksabstimmungsleitung prüft die Zulässigkeit
und die Verbindlichkeit des Bürgerbegehrens innerhalb einer
Woche nach Zugang der Anzeige (§ 4 Absatz 1 BezAbst-
DurchfG).
(2) Das Bürgerbegehren ist zulässig, wenn die Fragestellung
eine Angelegenheit betrifft, in der die Bezirksversammlung
Beschlüsse fassen darf. Es ist in den Grenzen des § 21 BezVG
zulässig; die Zulässigkeit entfällt, wenn sich die Fragestellung
gegen geltende Gesetze und Rechtsverordnungen, Haushalts-
beschlüsse, Globalrichtlinien (§ 46 BezVG) Zuständigkeitsan-
ordnungen oder sonstige Entscheidungen des Senats sowie
Fachanweisungen und Einzelweisungen nach § 45 BezVG
richtet. Ausgenommen vom Bürgerbegehren sind Personalent-
scheidungen und Beschlüsse über den Haushalt (§ 1 und § 4
Absatz 2 BezAbstDurchfG).
(3) Soweit die Fragestellung eine Angelegenheit betrifft, die
für den Bezirk von Bedeutung ist, deren Erledigung aber nicht
in die Zuständigkeit des Bezirksamtes fällt, ist das Bürger-
begehren vorbehaltlich der Voraussetzungen in Absatz 2 als für
das Bezirksamt unverbindliche Fragestellung zulässig (§ 2
Absatz 5 Satz 3 BezAbstDurchfG). Im Falle eines erfolgreichen
Bürgerentscheids ist die entsprechende Vorlage vom Bezirks-
amt in Form einer Empfehlung in entsprechender Anwendung
von § 27 BezVG an die jeweils zuständige Fachbehörde zu
leiten.
(4) Bei Einordnungsschwierigkeiten, insbesondere bei
Zweifeln über die Zuständigkeiten der Bezirksversammlung,
führt das Bezirksamt bei Bedarf die Abstimmung mit der
zuständigen Fachbehörde herbei. In diesem Fall verlängert
sich die Frist aus Absatz 1 um zwei Wochen.
(5) Die Entscheidung über Zulässigkeit und Feststellung
der Verbindlichkeit trifft die Bezirksabstimmungsleitung. Im
Falle der Unverbindlichkeit nach Absatz 3 erstreckt sich die
Prüfung darauf, ob das von der Initiative eingereichte Muster
der Unterschriftsliste den erforderlichen Hinweis auf die
Unverbindlichkeit des Bürgerbegehrens enthält (§ 9 Absatz 3).
Das Bezirksamt teilt das Ergebnis unverzüglich der Initiative,
der Bezirksversammlung, der Fachbehörde und der Bezirks-
aufsichtsbehörde mit (§ 4 Absatz 4 BezAbstDurchfG). Die Mit-
teilung enthält eine Begründung und im Falle der Zulässigkeit
den Hinweis, dass die Sperrwirkung nach § 13 erst mit dem
Vorliegen eines Drittels der für das Zustandekommen erfor-
derlichen gültigen Unterschriften eintritt.
(6) Mit der Feststellung der Unzulässigkeit endet das Bür-
gerbegehren. Der Initiative bleibt es unbenommen, ein neues
Bürgerbegehren mit einer abweichenden Fragestellung anzu-
melden.
(7) Zieht der Senat die Zulässigkeitsentscheidung an sich
(§ 42 Satz 2 BezVG), so unterrichtet er unverzüglich die Bür-
gerschaft, die Bezirksversammlung und die Bezirksaufsichts-
behörde unter Angabe der maßgeblichen Gründe von seiner
Entscheidung. Das Bezirksamt setzt die Initiative hierüber in
Kenntnis (§ 4 Absätze 3 und 4 BezAbstDurchfG).
§ 7
Vorgezogener Bürgerentscheid
(1) Vom Zeitpunkt der Feststellung der Zulässigkeit bis
zum Ende der Sperrwirkung kann die Bezirksversammlung
nach Anhörung der Initiative durch Beschluss die Durch-
führung eines vorgezogenen Bürgerentscheids beschließen (§ 6
Absatz 2 BezAbstDurchfG).
(2) Der Beschluss nach Absatz 1 hat die Wirkung der
Feststellung des Zustandekommens gemäß § 14 (§ 6 Absatz 3
BezAbstDurchfG).
§ 8
Amtliche Bekanntmachung
(1) Erklärt die Bezirksabstimmungsleitung das Bürgerbe-
gehren für zulässig, macht das Bezirksamt das Bürgerbegehren
im Amtlichen Anzeiger bekannt und legt Unterschriftslisten
der Initiative zur Eintragung in den Kundenzentren während
der allgemeinen Öffnungszeiten aus (§ 6 Absatz 1 BezAbst-
DurchfG). Für diese Unterschriftslisten gelten die Vorschrif-
ten für die von der Initiative in freihändiger Sammlung
genutzten und eingereichten Unterschriftslisten entspre-
chend.
(2) In der amtlichen Bekanntmachung sind die Bezirks-
abstimmungsleitung, ihre Stellvertretung und die Kunden-
zentren zu benennen unter Angabe, welche Eintragungsstellen
barrierefrei zu erreichen sind.
Abschnitt 2
Durchführung des Bürgerbegehrens
§ 9
Sammeln der Unterschriften
(1) Für das Sammeln der Unterschriften sind Unter-
schriftslisten nach dem Muster der Anlage zu verwenden. Die
Zeilen einer Unterschriftsliste sind fortlaufend zu nummerie-
ren. Besteht die Unterschriftliste nicht aus einem Blatt mit
Vorder- und Rückseite, muss die zweite Seite vor der Unter-
schriftsleistung mit der ersten Seite dauerhaft verbunden wer-
den. Die einzelnen Unterschriftslisten sind gesondert zu num-
merieren.
(2) Initiatoren, Vertrauenspersonen sowie deren Hilfsperso-
nen ist es untersagt personenbezogene Angaben aus den Unter-
schriftslisten oder den Eintragungslisten zu einem anderen
Zweck als der Einreichung der Listen bei der zuständigen
Behörde zu verarbeiten, insbesondere Dritten bekannt zu
geben oder zugänglich zu machen (Datengeheimnis). Sie
haben insbesondere auch die Unterschriftslisten vor unbefug-
tem Zugriff zu schützen. Die Unterschriftslisten müssen einen
Hinweis auf das Datengeheimnis enthalten.
(3) Soweit das Bürgerbegehren als unverbindliche Empfeh-
lung an die jeweils zuständige Fachbehörde zulässig ist (§ 6
Absatz 3), muss dies für die Unterzeichnenden aus der Unter-
schriftsliste durch einen ausdrücklichen Hinweis in deutlich
hervorgehobener, abgesetzter Form unterhalb der Fragestel-
lung des Bürgerbegehrens ersichtlich sein (§ 2 Absatz 5 Satz 3
BezAbstDurchfG). Erfüllt wird dies regelmäßig durch den
deutlich sichtbar gemachten nachfolgenden Satz in min-
destens der gleichen Schriftgröße wie die Fragestellung des
Bürgerbegehrens: ,,Wichtiger Hinweis: Das Ergebnis dieses
Bürgerbegehrens und eines gegebenenfalls nachfolgenden
Bürgerentscheids hat für das Bezirksamt keine bindende Wir-
kung, sondern ausschließlich den Charakter einer Empfehlung
an die zuständige Fachbehörde.“
Freitag, den 5. September 2014 397
HmbGVBl. Nr. 45
(4) Sofern die Unterschriftslisten den Hinweis aus Absatz 3
nicht bereits enthalten, hat die Initiative innerhalb einer
Woche nach Zugang der Mitteilung über die Unverbindlich-
keit des Bürgerbegehrens gemäß § 6 Absatz 5 ihre Unter-
schriftslisten mit dem Hinweis zu versehen. Unterschriften,
die nach Ablauf einer Woche nach Zugang der Mitteilung auf
Listen ohne den entsprechenden Hinweis erfolgen, sind
ungültig. Unterschriften, die vor diesem Zeitpunkt geleistet
worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
(5) Das Bürgerbegehren wird durch eigenhändige Unter-
zeichnung in die Unterschriftslisten in freier Sammlung durch
die Initiative oder im Fall des § 8 in den Kundenzentren des
Bezirksamtes unterstützt. Die Initiative stellt dem Bezirksamt
die Unterschriftsliste in ausreichender Zahl oder in elektroni-
scher Form zur Verfügung. In den Kundenzentren des Bezirks-
amtes ist den abstimmungsberechtigten Bürgerinnen und
Bürgern auf Verlangen bei Darlegung eines schützenswerten
Interesses, insbesondere bei Vorliegen einer melderechtlichen
Auskunftssperre, eine gesonderte Unterschriftsliste zur Verfü-
gung zu stellen, die nach Unterschrift nicht öffentlich aus-
gelegt wird (§ 2 Absatz 4 BezAbstDurchfG).
§ 10
Einreichen der Unterschriftslisten
(1) Beim Einreichen der Unterschriftslisten ist dem
Bezirksamt die jeweilige Anzahl der Unterschriftslisten sowie
der darin enthaltenen Unterschriften mitzuteilen.
(2) Die Initiative soll die Unterschriftslisten erst zu einem
Zeitpunkt nach der Feststellung der Zulässigkeit (§ 6) einrei-
chen, wenn nach ihrer Ansicht mindestens ein Drittel der für
das Zustandekommen erforderlichen Unterschriften vorliegt.
Nach Feststellung des Vorliegens eines Drittels der für das
Zustandekommen erforderlichen gültigen Unterschriften
durch die Bezirksabstimmungsleitung (§ 11 Absatz 5) soll die
Initiative weitere Unterschriftslisten erst einreichen, wenn
nach ihrer Ansicht die für das Zustandekommen des Bürger-
begehrens erforderlichen Unterschriften vorliegen. Soweit
erforderlich kann die Initiative jederzeit innerhalb der sechs-
monatigen Unterstützungsfrist Unterschriftslisten nachrei-
chen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Initiative zwi-
schenzeitlich ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten
eine Erklärung im Sinne der Sätze 1 und 2 abgegeben hat (§ 3
Absatz 4 Satz 1 BezAbstDurchfG).
(3) Das Bezirksamt bestätigt der Initiative den Eingang der
eingereichten Unterschriftslisten.
(4) Nach Ablauf der sechsmonatigen Unterstützungsfrist
eingereichte Unterschriftslisten sind zurückzuweisen (§ 3
Absatz 1 BezAbstDurchfG).
§ 11
Prüfung des Drittelquorums
(1) Die Bezirksabstimmungsleitung kann jederzeit nach
Einreichen von Unterschriftslisten durch die Initiative die
Prüfung der Gültigkeit und die Zählung der gültigen Unter-
schriften vornehmen.
(2) Sobald die Initiative Unterschriftslisten mit der aus-
drücklichen oder durch schlüssiges Verhalten bekundeten
Erklärung einreicht, dass mindestens ein Drittel der für das
Zustandekommen erforderlichen gültigen Unterschriften vor-
liege, veranlasst die Bezirksabstimmungsleitung unverzüglich
die Prüfung der Gültigkeit und die Zählung der gültigen
Unterschriften. Spätestens zehn Werktage nach dem Einrei-
chen der Unterschriftslisten trifft die Bezirksabstimmungs-
leitung die Feststellung, ob ein Drittel der für das Zustande-
kommen des Bürgerbegehrens erforderlichen gültigen Unter-
schriften vorliegt (§ 5 Absatz 2 BezAbstDurchfG).
(3) Gibt die Initiative keine Erklärung nach Absatz 2 ab, ist
nach Ablauf der sechsmonatigen Unterstützungsfrist gemäß
§ 14 Absatz 4 zu verfahren.
(4) Stellt die Bezirksabstimmungsleitung im Fall des Absat-
zes 2 fest, dass die erforderliche Anzahl von Unterschriften
nicht erreicht ist, unterrichtet das Bezirksamt die Initiative
unverzüglich. Die Bezirksabstimmungsleitung setzt die Prü-
fung unverzüglich, längstens innerhalb von zehn Werktagen
fort, sobald die Initiative Unterschriftslisten in einer Anzahl
nachreicht, die nach Überzeugung der Bezirksabstimmungs-
leitung erwarten lässt, dass die erforderliche Anzahl erreicht
wird (§ 5 Absatz 2, § 3 Absatz 4 BezAbstDurchfG).
(5) Stellt die Bezirksabstimmungsleitung fest, dass ein
Drittel der für das Zustandekommen des Bürgerbegehrens
erforderlichen gültigen Unterschriften vorliegt, unterrichtet
das Bezirksamt unverzüglich die Initiative, die Bezirksver-
sammlung, die Fachbehörde und die Bezirksaufsichtsbehörde
(§ 5 Absatz 2 BezAbstDurchfG). Die Mitteilung enthält den
Hinweis über den Eintritt der Sperrwirkung gemäß § 13. Die
Prüfung der Gültigkeit der Unterschriften kann hierauf unter-
brochen werden, bis die Fortsetzung nach Maßgabe der Vor-
schriften über das Zustandekommen geboten ist.
§ 12
Ungültigkeit von Unterschriften
(1) Eine Eintragung ist ungültig, wenn
1. die unterzeichnende Person zum Zeitpunkt der Prüfung der
Unterschrift nach § 15 Absätze 2 bis 4 nicht Einwohnerin
oder Einwohner des Bezirks ist (§ 1 BezAbstDurchfG),
2. die unterzeichnende Person zum Zeitpunkt der Prüfung der
Unterschrift nach § 15 Absätze 2 bis 4 nicht zur Bezirks-
versammlung wahlberechtigt gewesen ist (§ 1 BezAbst-
DurchfG),
3. die Eintragung nicht eigenhändig unterschrieben worden
ist (§ 2 Absatz 4 Satz 1 BezAbstDurchfG),
4. die Eintragung nicht in einer den Vorschriften entsprechen-
den Unterschriftsliste erfolgt,
5. die Eintragung ohne zutreffende Angabe des Datums der
Eintragung in die Unterschriftsliste erfolgt oder
6. die Eintragung nicht unter inhaltlich zutreffender Nen-
nung des Vor- und Familiennamens, des Jahres der Geburt
und der Wohnanschrift der Unterzeichnerin oder des
Unterzeichners erfolgt (§ 3 Absatz 3 Satz 1 BezAbst-
DurchfG).
Eintragungsberechtigte, für die oder deren Familienan-
gehörige im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 34
Absatz 5 des Hamburgischen Meldegesetzes in der Fassung
vom 3. September 1996 (HmbGVBl. S. 231), zuletzt geändert
am 28. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 196), in der jeweils geltenden
Fassung, eingetragen ist, können sich auch ohne Angabe der
Wohnanschrift in die Eintragungsliste eintragen. Die
Wohnanschrift wird durch den Hinweis ersetzt, dass eine Aus-
kunftssperre vorliegt. Die Eintragung ist auch gültig, wenn
trotz einer fehlenden Angabe zum Vor- oder Familiennamen,
zum Geburtsjahr oder zur Anschrift die Identität eindeutig
feststellbar ist (§ 3 Absatz 3 Satz 2 BezAbstDurchfG) oder die
fristgemäße Unterschriftsleistung trotz fehlender Datums-
angabe feststellbar ist.
(2) Mehrere Eintragungen einer Person gelten als eine
Eintragung.
Freitag, den 5. September 2014
398 HmbGVBl. Nr. 45
(3) Über die Ungültigkeit von Eintragungen entscheidet
die Bezirksabstimmungsleitung.
§ 13
Sperrwirkung
(1) Hat die Bezirksabstimmungsleitung sowohl die Zuläs-
sigkeit des Bürgerbegehrens (§ 6) als auch die Erfüllung des
Drittelquorums (§ 11 Absatz 5) festgestellt, dürfen die Bezirks-
versammlung und das Bezirksamt eine dem Bürgerbegehren
zuwiderlaufende Maßnahme weder beschließen noch vollzie-
hen (Sperrwirkung, § 5 Absatz 1 BezAbstDurchfG).
(2) Die Sperrwirkung besteht bis zum Abschluss des
Bürgerentscheids. Dies gilt auch im Falle der Verlängerung der
Einigungsfristen nach §§ 19 und 20 (§ 5 Absatz 3 Satz 1, § 7
Absatz 3 Satz 5 BezAbstDurchfG).
(3) Die Sperrwirkung endet
1. bei Feststellung des Nichtzustandekommens (§ 14) mit der
Bekanntgabe der Entscheidung (§ 5 Absatz 3 Satz 2
BezAbstDurchfG),
2. bei jeder sonstigen Beendigung von Bürgerbegehren oder
Bürgerentscheid gemäß § 21, insbesondere im Fall der
Rücknahme von Bürgerbegehren oder Bürgerentscheid
durch die Initiative, der Zustimmung der Bezirksversamm-
lung zu dem Anliegen des Bürgerbegehrens, der Einigung
zwischen Initiative und Bezirksversammlung und der Erle-
digung des Gegenstandes von Bürgerbegehren oder Bürger-
entscheid durch Zeitablauf oder durch tatsächliche
Umstände,
3. bei Erledigung der Angelegenheit, die dem Gegenstand des
Bürgerbegehrens zugrunde liegt, durch den Senat gemäß § 1
Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der
Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten
hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am
19. April 2011 (HmbGVBl. S. 123), in der jeweils geltenden
Fassung.
(4) Rechtliche Verpflichtungen, die vor Eintritt der Sperr-
wirkung begründet worden sind, bleiben unberührt (§ 5 Ab-
satz 1 Satz 2 BezAbstDurchfG). Dies gilt insbesondere für
Verpflichtungen aus Verwaltungsakten einschließlich der
Zusicherung sowie aus Verträgen und Vergleichen.
(5) Verpflichtungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften
bleiben unberührt, auch wenn sie nach Eintritt der Sperrwir-
kung entstehen. Dies gilt insbesondere für gebundene Ent-
scheidungen, für die der Verwaltung kein Ermessen einge-
räumt ist, und für Verwaltungsakte, die aufgrund von gesetz-
lichen Fiktionen ergehen.
(6) Die Sperrwirkung erfasst nicht Maßnahmen der
Bezirksversammlung oder des Bezirksamts, die der Umsetzung
von Weisungen des Senats, der Senatsämter oder der Fach-
behörden gemäß § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungs-
behörden, § 42 und § 45 Absätze 5 und 6 BezVG oder von
Gerichtsentscheidungen dienen. Untätigkeit und Duldung
einer natürlichen oder von Dritten herbeigeführten Verände-
rung sind keine Vollzugsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1.
§ 14
Zustandekommen
(1) Das Bürgerbegehren kommt zustande, wenn es inner-
halb der sechsmonatigen Unterstützungsfrist seit dem Eingang
der Anzeige von drei vom Hundert der zur Bezirksversamm-
lung wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner des
Bezirks unterstützt wird. Hat der Bezirk mehr als 300.000 Ein-
wohnerinnen und Einwohner, so genügt die Unterstützung
von zwei vom Hundert der zur Bezirksversammlung wahlbe-
rechtigten Einwohnerinnen und Einwohner. Maßgeblich ist
die Zahl der zur Bezirksversammlung wahlberechtigten Ein-
wohnerinnen und Einwohner bei der letzten Wahl zur Bezirks-
versammlung (§ 3 Absätze 1 und 5 BezAbstDurchfG).
(2) Die Bezirksabstimmungsleitung kann jederzeit nach
ihrem Ermessen nach Einreichen von Unterschriftslisten
durch die Initiative die Prüfung der Gültigkeit und die
Zählung der gültigen Unterschriften vornehmen (§ 3 Absatz 2
Satz 1 BezAbstDurchfG).
(3) Sobald die Initiative Unterschriftslisten mit der aus-
drücklichen oder durch schlüssiges Verhalten bekundeten
Erklärung einreicht, dass die für das Zustandekommen erfor-
derlichen Unterschriften vorlägen, entscheidet die Bezirks-
abstimmungsleitung unverzüglich, längstens innerhalb eines
Monats über das Zustandekommen (§ 3 Absatz 2 Satz 2
BezAbstDurchfG).
(4) Nach Ablauf der sechsmonatigen Unterstützungsfrist
entscheidet die Bezirksabstimmungsleitung auch ohne eine
Erklärung der Initiative unverzüglich, längstens innerhalb
eines Monats über das Zustandekommen (§ 3 Absatz 2 Satz 2
BezAbstDurchfG).
(5) Die Unterschriftenprüfung durch Stichprobenverfah-
ren ist für die Feststellung des Zustandekommens zulässig.
(6) Stellt die Bezirksabstimmungsleitung im Fall des Absat-
zes 3 vor Ablauf der sechsmonatigen Unterstützungsfrist fest,
dass die erforderliche Anzahl von Unterschriften nicht
erreicht ist, unterrichtet das Bezirksamt die Initiative. Die
Bezirksabstimmungsleitung setzt die Prüfung unverzüglich,
längstens innerhalb eines Monats fort, sobald die Initiative
Unterschriftslisten mit der ausdrücklichen oder durch schlüs-
siges Verhalten bekundeten Erklärung nachreicht, dass die
fehlenden Unterschriften zum Zustandekommen vorlägen (§ 3
Absatz 4 BezAbstDurchfG).
(7) Stellt die Bezirksabstimmungsleitung das Zustande-
kommen des Bürgerbegehrens oder nach Ablauf der sechs-
monatigen Unterstützungsfrist das Nichtzustandekommen des
Bürgerbegehrens fest, unterrichtet das Bezirksamt unverzüg-
lich die Initiative, die Bezirksversammlung, die Fachbehörde
und die Bezirksaufsichtsbehörde (§ 3 Absatz 2 Satz 3 BezAbst-
DurchfG).
(8) Die Prüfung der Gültigkeit der Unterschriften kann
abgebrochen werden, wenn die für das Zustandekommen
erforderliche Anzahl gültiger Eintragungen erreicht ist.
§ 15
Prüfung der Gültigkeit der Unterstützungsunterschriften
(1) Die Bezirksabstimmungsleitung nimmt die Prüfung der
Unterschriften anhand des Melderegisters vor.
(2) Reicht die Initiative Unterschriftslisten mit der
Erklärung nach § 11 Absatz 2 ein, bildet der Melderegister-
stand dieses Tages die Grundlage für die Prüfung des Drittel-
quorums. Gemäß § 11 Absatz 4 nachgereichte Unterschriften
sind weiterhin auf dieser Grundlage zu prüfen, bis das Drittel-
quorum gemäß § 11 Absatz 5 festgestellt ist. Nach dieser Fest-
stellung eingereichte Unterschriften werden nach Maßgabe
der Absätze 3 bis 5 geprüft.
(3) Reicht die Initiative Unterschriftslisten mit der
Erklärung nach § 14 Absatz 3 ein, bildet der Melderegister-
stand dieses Tages die Grundlage für die Prüfung des Zustan-
dekommens (§ 3 Absatz 5 Satz 1 BezAbstDurchfG). Gemäß
§ 14 Absatz 6 nachgereichte Unterschriften sind weiterhin auf
dieser Grundlage zu prüfen. Unterschriften, die bereits nach
Freitag, den 5. September 2014 399
HmbGVBl. Nr. 45
Absatz 2 geprüft worden sind und deren Gültigkeit festgestellt
worden ist, werden nicht erneut geprüft.
(4) Bei nachgereichten Unterschriften, bei denen die
Voraussetzungen für die Gültigkeit der Unterschrift nach dem
Stichtag eingetreten sind, wird auf Verlangen die Gültigkeit
der Unterschrift bezogen auf den Tag der Unterschriftsleistung
einzeln überprüft.
(5) Gibt die Initiative die Erklärungen nach § 11 Absatz 2
oder § 14 Absatz 3 nicht ab, ist der Ablauftag der sechsmonati-
gen Unterstützungsfrist als Stichtag zugrunde zu legen.
Abschnitt 3
Besondere Aufgaben der Bezirksabstimmungsleitung
§ 16
Beratung der Initiative durch die Bezirksabstimmungsleitung
(1) Die Bezirksabstimmungsleitung berät die Initiative und
die Bezirksversammlung von der Anzeige des Bürgerbegeh-
rens bis zur Beendigung des Bürgerentscheids unabhängig,
umfassend und unentgeltlich (§ 2 Absatz 6 BezAbstDurchfG).
Die Beratung bezieht sich auf die formellen und materiellen
Anforderungen in Bezug auf die Durchführung des Verfah-
rens. Insbesondere sind Bedenken hinsichtlich der Zulässig-
keit und der Verbindlichkeit der Fragestellung sowie damit
verbundene Auswirkungen auf die Sperrwirkung unverzüglich
mitzuteilen. Für diese Beratung kann die Bezirksabstim-
mungsleitung fachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Fachämter hinzuziehen.
(2) Die Bezirksabstimmungsleitung stellt durch geeignete
Maßnahmen sicher, dass die Initiative bereits vor der Anzeige
eines Bürgerbegehrens eine vorgezogene Beratung wahrneh-
men oder sich informieren kann. Hierzu dienen zusätzlich
Merkblätter und ein entsprechender Internetauftritt der
Bezirksabstimmungsleitung.
Teil 2
Verfahren nach dem Bürgerbegehren
§ 17
Teilnahme am Fachausschuss der Bezirksversammlung
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustandekommen des
Bürgerbegehrens hat die Bezirksversammlung zumindest eine
öffentliche Sitzung des für das Anliegen zuständigen Fachaus-
schusses abzuhalten, in der die Initiative die Gelegenheit
erhält, ihr Anliegen vorzutragen. Die Initiative ist rechtzeitig
zu laden (§ 7 Absätze 1 und 2 BezAbstDurchfG).
§ 18
Zustimmung durch die Bezirksversammlung
Die Bezirksversammlung kann vom Zeitpunkt der Anzeige
des Bürgerbegehrens bis zu zwei Monate nach der Feststellung
des Zustandekommens jederzeit dem Anliegen des Bürgerbe-
gehrens unverändert oder in einer Form zustimmen, auf die
sich Initiative und Bezirksversammlung zuvor schriftlich geei-
nigt haben. Dieser Zeitraum verlängert sich abhängig vom
Vorliegen und der Dauer eines Einigungs- oder Moderations-
verfahrens gemäß §§ 19 und 20 um drei oder sechs Monate (§ 7
Absätze 1 und 3 BezAbstDurchfG). Mit dem Beschluss der
Bezirksversammlung endet das Bürgerbegehren.
§ 19
Verlängerung der Einigungsfrist
Die Initiative und die Bezirksversammlung können sich
auf die Verlängerung der Frist nach § 18 um zunächst drei
Monate und bei Bedarf um weitere drei Monate einigen. Eine
darüber hinausgehende Verlängerung ist nicht zulässig (§ 7
Absatz 3 Satz 1 BezAbstDurchfG).
§ 20
Moderationsverfahren
(1) Anstelle der Verlängerung der Einigungsfrist nach § 19
können sich die Initiative und die Bezirksversammlung auf ein
Moderationsverfahren einigen, das zunächst für drei Monate
und bei Bedarf für weitere drei Monate läuft. Eine darüber
hinausgehende Verlängerung ist nicht zulässig (§ 7 Absatz 3
Sätze 2 und 4 BezAbstDurchfG).
(2) Die Moderatorin oder der Moderator ist einvernehm-
lich zu benennen. Können sich Initiative und Bezirksver-
sammlung nicht auf eine Moderatorin oder einen Moderator
einigen, bleibt es bei der Einigungsfrist nach § 18, wenn keine
Verlängerung gemäß § 19 erfolgt (§ 7 Absatz 3 Satz 3 BezAbst-
DurchfG).
(3) Die Moderatorin oder der Moderator kann in angemes-
sener Weise auf Sachmittel des Bezirksamtes zugreifen (§ 7
Absatz 3 Satz 3 BezAbstDurchfG). Hierzu zählen unter ande-
rem Räumlichkeiten oder Büromaterial. Die Moderatorin oder
der Moderator soll ehrenamtlich tätig werden. Die Erstattung
einer angemessenen Aufwandsentschädigung ist davon unbe-
nommen.
(4) Die Moderatorin oder der Moderator unterliegt dem
Datengeheimnis (§ 9 Absatz 2).
§ 21
Beendigung des Bürgerbegehrens
(1) Das Bürgerbegehren endet mit der Feststellung der
Unzulässigkeit oder des Nichtzustandekommens durch die
Bezirksabstimmungsleitung oder mit dem Zustimmungs-
beschluss der Bezirksversammlung gemäß § 18.
(2) Die Initiative kann auch nach Feststellung des Zustan-
dekommens des Bürgerbegehrens jederzeit durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Bezirksamt die Anzeige oder die
Vorlage zurücknehmen und damit das Verfahren beenden (§ 7
Absatz 4 Satz 3 BezAbstDurchfG).
(3) Das Bezirksamt unterrichtet unverzüglich die Initiative,
die Bezirksversammlung, die Fachbehörde und die Bezirksauf-
sichtsbehörde von der Beendigung.
(4) Erledigt der Senat gemäß § 1 Absatz 4 des Gesetzes über
Verwaltungsbehörden die Angelegenheit selbst, die dem
Gegenstand des Bürgerbegehrens zugrunde liegt, entscheidet
die Initiative, ob sie das Bürgerbegehren zurücknimmt oder in
der Form der unverbindlichen Empfehlung an die zuständige
Fachbehörde (§ 6 Absatz 3) weiter betreibt. Erfolgt die Erledi-
gung durch den Senat während der sechsmonatigen Unterstüt-
zungsfrist, gilt für die Unterschriftslisten und die bereits ge-
leisteten und noch zu leistenden Unterschriften § 9 Absätze 3
und 4 entsprechend.
Teil 3
Vorbereitung des Bürgerentscheids
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 22
Ablauf der Vorbereitung
Nach der Feststellung des Zustandekommens des Bürger-
begehrens hat das Bezirksamt die Vorbereitungen für die
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400 HmbGVBl. Nr. 45
Durchführung des Bürgerentscheids rechtzeitig aufzunehmen,
so dass der Bürgerentscheid fristgerecht durchgeführt werden
kann. Die Vorbereitung des Bürgerentscheids durch das
Bezirksamt gliedert sich in die nachfolgenden Schritte, die
regelmäßig in der angegebenen Reihenfolge vollzogen werden:
1. Festsetzung des Abstimmungstags (§ 23),
2. Feststellung der Vorlagen (§ 25),
3. Festsetzung der Abstimmungsstellen und Briefabstim-
mungsstellen (§ 29),
4. Erstellung und Führung des Abstimmungsverzeichnisses
(§ 30),
5. Erstellung der Abstimmungsscheine (§ 38),
6. Erstellung und Versand der Abstimmungsunterlagen (§ 34).
Abschnitt 2
Abstimmungstag
§ 23
Festsetzung durch die Bezirksabstimmungsleitung
(1) Der Bürgerentscheid ist spätestens vier Monate nach
der Feststellung des Zustandekommens des Bürgerbegehrens
durchzuführen. Diese Frist verlängert sich abhängig vom Vor-
liegen und der Dauer eines Einigungs- oder Moderationsver-
fahrens gemäß §§ 19 und 20 um drei oder sechs Monate. Eine
weitere Verlängerung ist nur unter den Voraussetzungen des
§ 24 zulässig (§ 7 Absätze 1 und 3, § 8 Absatz 2 BezAbst-
DurchfG).
(2) Die Bezirksabstimmungsleitung setzt den Abstim-
mungstag fest, macht ihn zusammen mit dem Gegenstand des
Bürgerentscheids amtlich bekannt und unterrichtet die Initia-
tive, die Bezirksversammlung, die Fachbehörde und die
Bezirksaufsichtsbehörde (§ 8 Absatz 1 BezAbstDurchfG).
(3) Der Abstimmungstag kann auf einen Werktag fallen.
§ 24
Zeitlich zusammenhängende Bürgerentscheide
Liegen bei mehreren Bürgerbegehren die Zeitpunkte des
Zustandekommens deutlich weniger als sechs Monate ausein-
ander, so kann die Bezirksabstimmungsleitung einen gemein-
samen Abstimmungstag für die entsprechenden Bürgerent-
scheide festsetzen. Hierfür kann die Bezirksabstimmungs-
leitung nach ihrem Ermessen von den Fristen nach §§ 18 bis 20
und 23 abweichen, wenn die Bezirksversammlung zustimmt.
Die Initiativen der betroffenen Bürgerbegehren sind zuvor
anzuhören (§ 8 Absatz 2 BezAbstDurchfG).
Abschnitt 3
Vorlagen
§ 25
Feststellung durch die Bezirksabstimmungsleitung
Die Bezirksabstimmungsleitung stellt nach Maßgabe der
nachfolgenden Vorschriften fest, welche Vorlagen in dem Bür-
gerentscheid zur Abstimmung gestellt werden.
§ 26
Vorlage der Initiative
(1) Die Fragestellung aus dem zustande gekommenen Bür-
gerbegehren bildet die Vorlage der Initiative für den Bürger-
entscheid.
(2) Innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung des
Zustandekommens des Bürgerbegehrens kann die Initiative
eine überarbeitete Fassung ihrer Fragestellung für den Bürger-
entscheid bei dem Bezirksamt einreichen. Die Überarbeitung
darf den Grundcharakter und die Zielsetzung der ursprüng-
lichen Fragestellung nicht verändern (§ 7 Absatz 1 und Ab-
satz 4 Sätze 2 und 5 BezAbstDurchfG).
(3) Die Bezirksabstimmungsleitung bestätigt der Initiative
den Eingang und prüft innerhalb von drei Werktagen die Ein-
haltung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und die
Zulässigkeit der überarbeiteten Fassung. § 6 Absätze 2 bis 6 gilt
entsprechend (§ 7 Absatz 4 Sätze 4 und 5 BezAbstDurchfG).
(4) Stellt die Bezirksabstimmungsleitung die Unzulässig-
keit oder die Verletzung der Voraussetzungen nach Absatz 2
Satz 2 fest, unterrichtet das Bezirksamt unverzüglich die
Initiative und berät diese mit dem Ziel einer zulässigen Fas-
sung, die dem ursprünglich von der Initiative Gewollten am
nächsten kommt und den Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz
2 entspricht (§ 7 Absatz 4 Satz 6 BezAbstDurchfG). Bis zum
Ablauf der Frist nach Absatz 2 kann die Initiative die Vorlage
erneut überarbeiten und zur erneuten Prüfung der Zulässig-
keit vorlegen.
(5) Stellt die Bezirksabstimmungsleitung die Zulässigkeit
fest, übermittelt das Bezirksamt die überarbeitete Vorlage
unverzüglich der Bezirksversammlung, der Fachbehörde und
der Bezirksaufsichtsbehörde (§ 7 Absatz 4 Satz 4 BezAbst-
DurchfG).
§ 27
Vorlage der Bezirksversammlung
Innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung des
Zustandekommens des Bürgerbegehrens kann die Bezirksver-
sammlung eine abweichende Fragestellung als eigene Vorlage
für jeden zur Abstimmung stehenden Bürgerentscheid
beschließen (§ 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 BezAbst-
DurchfG). Im Falle der zeitgleichen Abstimmung über meh-
rere Bürgerentscheide nach § 24 kann die Bezirksversammlung
voneinander abweichende Vorlagen beschließen, auch wenn
die Bürgerentscheide den gleichen Gegenstand betreffen. Für
die Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage gilt § 26 Absätze 3 bis
5 entsprechend mit der Maßgabe, dass im Falle der Zulässig-
keit die Vorlage neben der Fachbehörde und der Bezirksauf-
sichtsbehörde auch der Initiative zu übermitteln ist.
§ 28
Behandlung mehrerer Vorlagen
(1) Findet gemäß § 24 die Abstimmung zeitgleich über
mehrere Bürgerentscheide statt, die nicht den gleichen Gegen-
stand betreffen, so sind die Vorlagen unabhängig voneinander
zur Abstimmung zu stellen.
(2) Liegen mehrere Vorlagen zu dem gleichen Gegenstand
vor, so sind sie derart zur Abstimmung zu stellen, dass die
Stimmberechtigten jede Vorlage einzeln annehmen oder ableh-
nen können. Dies gilt sowohl für die Vorlagen mehrerer Initia-
tiven, wenn gemäß § 24 die Abstimmung über mehrere Bürger-
entscheide zu dem gleichen Gegenstand zeitgleich stattfindet,
als auch für die jeweiligen Vorlagen der Bezirksversammlung
zu den zur Abstimmung stehenden Bürgerentscheiden. Dane-
ben sind in erforderlicher Zahl Stichfragen und übergeordnete
Stichfragen (Oberstichfragen) zu stellen, welche Vorlage die
Abstimmenden vorziehen, falls mehrere Vorlagen angenom-
men werden (§ 9 Absatz 4 Sätze 1 und 2 BezAbstDurchfG). Das
Nähere regeln die Bestimmungen über die Stimmzettelgestal-
tung und die Ergebnisermittlung.
Freitag, den 5. September 2014 401
HmbGVBl. Nr. 45
(3) Die Entscheidung darüber, ob mehrere Bürger-
entscheide den gleichen Gegenstand betreffen, trifft die
Bezirksabstimmungsleitung.
(4) Im Einvernehmen mit allen beteiligten Initiativen und
der Bezirksversammlung kann die Bezirksabstimmungs-
leitung von den Absätzen 1 und 2 abweichende Abstimmungs-
verfahren festlegen. Hierunter fällt insbesondere bei sich
widersprechenden Vorlagen ein Abstimmungsverfahren, bei
dem nur für eine von mehreren Vorlagen gestimmt werden
kann (§ 9 Absatz 5 BezAbstDurchfG). Die Entscheidung darü-
ber, ob sich zwei Vorlagen derart widersprechen, dass sie geeig-
net sind, in ein Wahlverhältnis nach Satz 2 gesetzt zu werden,
trifft die Bezirksabstimmungsleitung.
Abschnitt 4
Abstimmungsstellen und Briefabstimmungsstellen
§ 29
Festsetzung durch das Bezirksamt
(1) Das Bezirksamt hat die Abstimmungsstellen so zu
bestimmen, dass alle Stimmberechtigten ausreichend Gelegen-
heit haben, sich an dem Bürgerentscheid zu beteiligen. In den
Abstimmungsstellen werden ein oder mehrere Abstimmungs-
räume bereitgestellt.
(2) Die Abstimmungsräume sollen so ausgewählt und ein-
gerichtet werden, dass allen stimmberechtigten Personen, ins-
besondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitäts-
beeinträchtigungen, die Teilnahme am Bürgerentscheid mög-
lichst erleichtert wird. Das Bezirksamt teilt frühzeitig und in
geeigneter Weise mit, welche Abstimmungsstellen barrierefrei
sind.
(3) Für die Briefabstimmung richtet das Bezirksamt eine
Briefabstimmungsstelle ein (§ 9 Absatz 3 Satz 1 BezAbst-
DurchfG).
(4) Die Abstimmungsstellen und die Briefabstimmungs-
stelle werden mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
Freien und Hansestadt Hamburg besetzt. Bei Bedarf kann das
Bezirksamt ergänzend ehrenamtliche Hilfskräfte als weitere
Bedienstete hinzuziehen, die für ihre Tätigkeit in einer
Abstimmungsstelle 150 Euro und in einer Briefabstimmungs-
stelle 100 Euro als pauschale Aufwandsentschädigung erhal-
ten. Werden ehrenamtliche Hilfskräfte eingesetzt, so verpflich-
tet das Bezirksamt diese zur unparteiischen Wahrnehmung
ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer
amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbeson-
dere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden
Angelegenheiten (§ 9 Absatz 8 Satz 1 BezAbstDurchfG).
Abschnitt 5
Abstimmungsverzeichnis, Abstimmungsunterlagen und
Abstimmungsscheine
§ 30
Führung des Abstimmungsverzeichnisses
Das Bezirksamt veranlasst für den Versand der Abstim-
mungsunterlagen die Anlegung eines vorläufigen elektroni-
schen Abstimmungsverzeichnisses. Das endgültige elektroni-
sche Abstimmungsverzeichnis wird am Abstimmungstag
erstellt. Das Abstimmungsverzeichnis enthält für jede stimm-
berechtigte Person Familiennamen und Vornamen, Geburts-
datum und Wohnanschrift sowie die Kontrollnummer des
Abstimmungsscheins. Es darf Felder für Vermerke über die
Stimmabgabe, die Briefabstimmung und für Bemerkungen
enthalten (§ 9 Absatz 2 Satz 2 BezAbstDurchfG).
§ 31
Eintragung der stimmberechtigten Personen
(1) Von Amts wegen sind in das Abstimmungsverzeichnis
alle stimmberechtigten Personen einzutragen. Stimmberech-
tigt sind alle im Melderegister erfassten Einwohnerinnen und
Einwohner des Bezirks, die am Abstimmungstag zur Bezirks-
versammlung wahlberechtigt sind (§ 9 Absätze 1 und 2 Bez-
AbstDurchfG).
(2) Abstimmungsberechtigte, die nicht im Abstimmungs-
verzeichnis eingetragen sind, sind auf Antrag bei dem Bezirks-
amt in das Abstimmungsverzeichnis aufzunehmen. Der
Antrag muss die Versicherung enthalten, dass die Abstim-
mungsvoraussetzungen vorliegen.
(3) Wird einem Eintragungsantrag nicht stattgegeben, so ist
die oder der Betroffene unverzüglich zu unterrichten. Gegen
die Entscheidung kann die oder der Betroffene Widerspruch
einlegen. § 36 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Auf die Mög-
lichkeit des Widerspruchs ist hinzuweisen.
(4) Ist das Abstimmungsverzeichnis offensichtlich unrich-
tig oder unvollständig, so darf der Mangel von Amts wegen
behoben werden.
§ 32
Abstimmungsunterlagen, Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel und die dazugehörigen Abstimmungs-
unterlagen werden amtlich hergestellt (§ 9 Absatz 7 Satz 1
BezAbstDurchfG).
(2) Findet gemäß § 24 die Abstimmung zeitgleich über
mehrere Bürgerentscheide statt, die nicht den gleichen Gegen-
stand betreffen, so sind die Stimmzettel für jeden Bürger-
entscheid farblich unterschiedlich zu gestalten.
(3) Mehrere Vorlagen, die zeitgleich zur Abstimmung ste-
hen und den gleichen Gegenstand betreffen, sind auf einem
Stimmzettel aufzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach
dem Zeitpunkt der Anzeige des Bürgerbegehrens. Vorlagen der
Bezirksversammlung werden jeweils nach der Vorlage der
Initiative aufgeführt, auf die sie sich beziehen (§ 9 Absatz 6
BezAbstDurchfG).
(4) Für den Fall, dass mehrere sich widersprechende Vorla-
gen zu dem gleichen Gegenstand angenommen werden, sind
den Stimmberechtigten auf dem Stimmzettel die nachfolgen-
den Möglichkeiten zu bieten, durch übergeordnete Fragen
darüber abzustimmen, welche der Vorlagen sie vorziehen:
1. Steht zu einem Gegenstand nur ein Bürgerentscheid zur
Abstimmung, ist eine einfache Stichfrage zwischen der Vor-
lage der Initiative und der Vorlage der Bezirksversammlung
zu stellen;
2. findet gemäß § 24 die Abstimmung über mehrere Bürger-
entscheide zu dem gleichen Gegenstand zeitgleich statt, so
ist zunächst für jeden Bürgerentscheid eine einfache Stich-
frage gemäß Nummer 1 zu stellen; abschließend sind in
einer Oberstichfrage sämtliche Vorlagen nebeneinander zur
Abstimmung zu stellen (§ 9 Absatz 4 Sätze 1 und 2 BezAbst-
DurchfG).
(5) Muster des Stimmzettels und des Informationsheftes
zum Bürgerentscheid werden unverzüglich nach ihrer Fertig-
stellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Her-
stellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfü-
gung gestellt (§ 9 Absatz 7 Satz 2 BezAbstDurchfG).
Freitag, den 5. September 2014
402 HmbGVBl. Nr. 45
(6) Das Bezirksamt erstattet den Blindenvereinen, die ihre
Bereitschaft zur Herstellung von Schablonen des Stimmzettels
und einer blindengerechten Form des Informationsheftes zum
Bürgerentscheid erklärt haben, die durch ihre Herstellung und
Verteilung veranlassten notwendigen Ausgaben.
§ 33
Informationsheft
(1) Das Bezirksamt erstellt das Informationsheft für die
abstimmungsberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner
des Bezirks. In dem Informationsheft können die Initiative
und die Bezirksversammlung jeweils eine Stellungnahme mit
einem Umfang von bis zu fünf Seiten DIN A4 abgeben. Die
Text- und Gestaltungsvorlagen sind spätestens zwei Monate
vor dem festgesetzten Abstimmungstag bei dem Bezirksamt
einzureichen (§ 8 Absatz 4 Satz 1 BezAbstDurchfG).
(2) Die Bezirksversammlung kann eine einheitliche oder
nach Fraktionen gesonderte Stellungnahme abgeben. Nimmt
die Bezirksversammlung nach Fraktionen gesondert Stellung,
entspricht der Anteil der Stellungnahmen der Fraktionen
untereinander der Sitzverteilung der Fraktionen in der
Bezirksversammlung. Die Obergrenze der Darstellung der
Bezirksversammlung zu einer Vorlage entspricht der Vorgabe
nach Absatz 1. Führt dies dazu, dass sich bei mindestens einer
Fraktion rechnerisch ein Umfang der Darstellung von weniger
als einer halben Seite DIN A4 ergibt, so ist der Anteil aller
Fraktionen zu erhöhen, bis der Anteil der kleinsten Fraktion
dieser Mindestvorgabe entspricht. Der Umfang der Darstel-
lung der Initiative ist entsprechend anzugleichen. Die Ent-
scheidung über die Verteilung der Anteile und des Umfangs
des Informationshefts trifft das Bezirksamt. Die Beteiligten
sind über die Anteile und den Umfang zu unterrichten (§ 8
Absatz 4 Sätze 2 und 3 BezAbstDurchfG).
(3) Findet die Abstimmung zeitgleich über mehrere
Bürgerentscheide statt, die nicht den gleichen Gegenstand
betreffen, ist für jeden Bürgerentscheid ein gesondertes Infor-
mationsheft zu erstellen. Findet die Abstimmung zeitgleich
über mehrere Bürgerentscheide zu dem gleichen Gegenstand
statt, können die Darstellungen in einem einheitlichen Infor-
mationsheft zusammengefasst werden. Erfolgt eine Anpassung
des Umfangs gemäß Absatz 2 Satz 5, gilt dies für jede Darstel-
lung in dem Informationsheft.
(4) Gruppen oder fraktionslose Mitglieder der Bezirksver-
sammlung haben keinen Anspruch darauf, ihre Beweggründe
in dem Informationsheft darzustellen.
(5) Das Bezirksamt bestimmt die äußere Gestaltungsform
des Informationshefts. Die Informationen sollen in Heftform
erstellt werden. Soweit dies auf Grund der jeweiligen
Umstände sinnvoll erscheint, kann das Bezirksamt andere For-
men oder Bindungen wählen. Unabhängig von der Gestal-
tungsform sollen die Stellungnahmen fest miteinander ver-
bunden sein.
§ 34
Versand der Abstimmungsunterlagen
(1) Die im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen abstim-
mungsberechtigten Personen erhalten spätestens zwei Wochen
vor der Abstimmung die amtlich hergestellten Abstimmungs-
unterlagen. Die Abstimmungsunterlagen bestehen aus:
1. der Abstimmungsbenachrichtigung,
2. den Briefabstimmungsunterlagen (Stimmzettel einschließ-
lich der zur Abstimmung stehenden Vorlagen, Stimm-
zettelumschlag, Abstimmungsschein, Abstimmungsbrief-
umschlag, Merkblatt zur Briefabstimmung),
3. dem Informationsheft zum Bürgerentscheid gemäß § 33
und
4. Angaben zu der Geschäftsstelle der Bezirksabstimmungs-
leitung
(§ 8 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 BezAbstDurchfG).
(2) Das Bezirksamt veranlasst rechtzeitig vor der Abstim-
mung, dass die Leitungen der Krankenhäuser, Wohn-Pflege-
Einrichtungen, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvoll-
zugsanstalten sowie der Gemeinschaftsunterkünfte die in der
Einrichtung befindlichen stimmberechtigten Personen durch
Aushang der Abstimmungsbekanntmachung (§ 39) über das
Abstimmungsverfahren informieren.
§ 35
Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis
(1) Das Bezirksamt hat vom vierzehnten Tag bis zum
siebten Tag vor der Abstimmung montags bis donnerstags von
8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr
die Einsichtnahme in das elektronische Abstimmungsver-
zeichnis zu ermöglichen. Es wird durch ein Datensichtgerät
Einsicht genommen. Es ist sicherzustellen, dass die Erläute-
rungen zu den vorgenommenen Änderungen des Abstim-
mungsverzeichnisses (§ 37) im Klartext gelesen werden kön-
nen. Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem
Bediensteten des Bezirksamtes bedient werden.
(2) Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, innerhalb
des in Absatz 1 genannten Zeitraums die Richtigkeit oder Voll-
ständigkeit der zu ihrer Person im Abstimmungsverzeichnis
eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen einge-
tragenen Personen haben Stimmberechtigte während dieses
Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht, wenn sie Tatsa-
chen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses ergeben
kann. Das Recht zur Überprüfung ist auf den konkret betroffe-
nen Datensatz beschränkt und besteht nicht hinsichtlich des
Tages und des Monats der Geburt sowie bezüglich Daten von
Personen, für die im Melderegister ein melderechtlicher Sperr-
vermerk eingetragen ist. Vor Einsichtnahme in das Abstim-
mungsverzeichnis gemäß den Sätzen 1 und 2 ist die Identität
der den Antrag stellenden Person zu überprüfen.
(3) Zeit und Ort der Einsichtnahme in das Abstimmungs-
verzeichnis sind von dem Bezirksamt öffentlich bekannt zu
machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle Widerspruch
gegen das Abstimmungsverzeichnis erhoben werden kann.
§ 36
Widerspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis
(1) Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig hält,
kann innerhalb des in § 35 Absatz 1 genannten Zeitraums
Widerspruch erheben.
(2) Der Widerspruch wird bei der Geschäftsstelle der
Bezirksabstimmungsleitung schriftlich oder durch Erklärung
zur Niederschrift erhoben. Soweit die behaupteten Tatsachen
nicht offenkundig sind, hat die oder der Widersprechende die
erforderlichen Beweismittel beizubringen. Sofern die
Geschäftsstelle der Bezirksabstimmungsleitung dem Wider-
spruch nicht abhilft, legt sie ihn mit den Vorgängen unverzüg-
lich dem Bezirksabstimmungsleiter vor, der hierüber ab-
schließend entscheidet.
(3) Will die Geschäftsstelle der Bezirksabstimmungsleitung
einem Widerspruch gegen die Eintragung einer anderen
Freitag, den 5. September 2014 403
HmbGVBl. Nr. 45
Person stattgeben, so hat sie dieser vor der Entscheidung Gele-
genheit zur Äußerung zu geben.
(4) Die Entscheidung über den Widerspruch ist der oder
dem Betroffenen und der Bezirksabstimmungsleitung unver-
züglich bekannt zu geben.
§ 37
Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses
Alle im Zeitraum zwischen der Erstellung des vorläufigen
und des endgültigen Abstimmungsverzeichnisses vorgenom-
menen Änderungen sind im elektronischen Abstimmungsver-
zeichnis zu erläutern und mit einem Hinweis auf die verant-
wortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten
zu versehen.
§ 38
Abstimmungsscheine
(1) Abstimmungsscheine werden von Amts wegen für alle
Stimmberechtigten ausgestellt (§ 9 Absatz 7 Satz 1 BezAbst-
DurchfG). Jeder Abstimmungsschein enthält eine Kontroll-
nummer und eine vorgedruckte eidesstattliche Versicherung
gemäß § 9 Absatz 8 BezAbstDurchfG. Die in Satz 2 genannte
Versicherung ist von den Abstimmungsberechtigten im Fall
der Teilnahme an der Briefabstimmung zu unterzeichnen. Der
Abstimmungsschein wird im automatischen Verfahren erstellt
und ist ohne Unterschrift gültig.
(2) Versichert eine stimmberechtigte Person, dass ihr der
Abstimmungsschein nicht zugegangen ist oder dass dieser ihr
aus anderen Gründen nicht vorliegt, erteilt die Bezirksabstim-
mungsleitung einen neuen Abstimmungsschein. Der bisherige
Abstimmungsschein wird ungültig.
(3) Wird eine stimmberechtigte Person, die bereits einen
Abstimmungsschein erhalten hat, im Abstimmungsverzeich-
nis gestrichen, so wird der Abstimmungsschein ungültig. Dies
wird im Abstimmungsverzeichnis vermerkt. Dabei ist deutlich
zu machen, dass die Stimme einer oder eines Abstimmenden,
die oder der bereits an der Briefabstimmung teilgenommen hat
und zu diesem Zeitpunkt abstimmungsberechtigt war, nicht
ungültig ist.
Teil 4
Durchführung des Bürgerentscheids
Abschnitt 1
Abstimmungshandlung
§ 39
Abstimmungszeit und Abstimmungsbekanntmachung
(1) Die Abstimmung findet in der Zeit von 8.00 Uhr bis
18.00 Uhr statt.
(2) Das Bezirksamt veröffentlicht rechtzeitig vor der
Abstimmung im Amtlichen Anzeiger eine Bekanntmachung
mit allen für die Ausübung des Abstimmungsrechts wichtigen
Hinweisen.
(3) Die Abstimmungsbekanntmachung ist vor Beginn der
Abstimmungshandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in
dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen.
§ 40
Ausstattung des Abstimmungsraumes
Der Abstimmungsraum wird so eingerichtet, dass die
stimmberechtigten Personen die Stimmzettel unbeobachtet
kennzeichnen können. Die zuständige Behörde sorgt für die
erforderlichen Abstimmungsurnen und Abstimmungskabinen
(§ 9 Absatz 8 Satz 1 BezAbstDurchfG). Der oder die Stimm-
zettel sowie die Abstimmungsbekanntmachung sind als
Muster zur Einsicht auszulegen.
§ 41
Beginn der Abstimmungshandlung
Vom Beginn bis zum Abschluss der Abstimmung müssen
in der Abstimmungsstelle mindestens zwei Bedienstete anwe-
send sein. Die Bezirksabstimmungsleitung bestimmt aus den
Bediensteten die Leitung und die Schriftführung. Das Ergeb-
nis ist in die zu fertigende Niederschrift aufzunehmen. Sodann
überzeugen sich mindestens zwei Bedienstete davon, dass die
Abstimmungsurne leer ist. Daraufhin verschließen sie die
Abstimmungsurne. Sie darf bis zum Beginn der Auszählung
nicht mehr geöffnet werden.
§ 42
Stimmabgabe, Verweisung und Zurückweisung
(1) Die stimmberechtigte Person erhält im Abstimmungs-
raum einen Stimmzettel.
(2) Die stimmberechtigte Person begibt sich sodann in die
Abstimmungskabine, kennzeichnet dort den Stimmzettel und
faltet ihn dort in der Weise, dass die Kennzeichnung nicht
erkennbar ist. Die Bediensteten der Abstimmungsstelle achten
darauf, dass sich immer nur eine abstimmungsberechtigte Per-
son und diese nur so lange wie notwendig in der Abstim-
mungskabine aufhält (§ 9 Absatz 8 Sätze 1 und 2 BezAbst-
DurchfG).
(3) Nachdem die stimmberechtigte Person die Stimmzettel
unbeobachtet gekennzeichnet hat, gibt sie ihren Abstim-
mungsschein bei der oder dem zuständigen Bediensteten ab
(§ 9 Absatz 3 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 BezAbstDurchfG). Wird
der Abstimmungsschein nicht vorgelegt oder bestehen sonst
Zweifel an der Identität oder Abstimmungsberechtigung, hat
die Person sich auszuweisen. Die Abstimmungsstelle erstellt
daraufhin einen Ersatzabstimmungsschein.
(4) Bestehen keine Gründe zur Zurückweisung nach Ab-
satz 6, zieht die Abstimmungsstelle den Abstimmungsschein
ein und gibt die Abstimmungsurne frei. Die stimmberechtigte
Person legt den Stimmzettel in die Abstimmungsurne. Die
Stimmabgabe wird daraufhin im elektronischen Abstim-
mungsverzeichnis vermerkt.
(5) Nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragene Perso-
nen sind an die Geschäftsstelle der Bezirksabstimmungs-
leitung zu verweisen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bereits ein
Stimmabgabevermerk im Abstimmungsverzeichnis eingetra-
gen ist. Die Bezirksabstimmungsleitung entscheidet unverzüg-
lich und abschließend. Die Entscheidung ist im Bericht der
Bezirksabstimmungsleitung zu vermerken und der oder dem
Betroffenen bekannt zu geben.
(6) Eine stimmberechtigte Person ist zurückzuweisen,
wenn sie
1. ihren Stimmzettel unter Verletzung des Abstimmungs-
geheimnisses gekennzeichnet hat oder
2. mit ihrem Stimmzettel in einer das Abstimmungsgeheim-
nis gefährdenden Weise verfahren ist
(§ 9 Absatz 8 Satz 1, Absatz 10 Satz 1 BezAbstDurchfG).
(7) Hat die stimmberechtigte Person sich auf dem Stimm-
zettel verschrieben, hat sie ihn versehentlich unbrauchbar
gemacht oder ist die stimmberechtigte Person nach Absatz 6
Freitag, den 5. September 2014
404 HmbGVBl. Nr. 45
Nummer 1 oder 2 zurückgewiesen worden, so ist ihr auf Ver-
langen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen.
(8) Gegen eine Zurückweisung nach Absatz 6 kann inner-
halb der Abstimmzeit Beschwerde bei der Geschäftsstelle der
Bezirksabstimmungsleitung erhoben werden. Absatz 5 Sätze 3
und 4 gilt entsprechend.
§ 43
Stimmabgabe beeinträchtigter stimmberechtigter Personen
(1) Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig
oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist,
den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder diesen selbst
in die Abstimmungsurne zu legen, darf eine Hilfsperson
bestimmen, die ihr bei der Stimmabgabe behilflich sein soll.
Sie hat dies den Bediensteten bekannt zu geben. Die stimm-
berechtigte Person darf auch eine Bedienstete oder einen
Bediensteten als Hilfsperson bestimmen.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wün-
sche der stimmberechtigten Person zu beschränken (§ 9 Ab-
satz 8 Satz 2 BezAbstDurchfG).
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse
verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung
eines anderen erlangt hat. Vor Beginn der Abstimmungshand-
lung ist sie auf diese Verpflichtung hinzuweisen (§ 9 Absatz 8
Satz 1 BezAbstDurchfG).
(4) Eine blinde oder sehbehinderte stimmberechtigte Per-
son darf sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer
Stimmzettelschablone bedienen.
§ 44
Schluss der Abstimmungshandlung
(1) Sobald die Abstimmungszeit abgelaufen ist, dürfen nur
noch die Berechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden,
die sich im Abstimmungsraum befinden. Im Anschluss an
deren Stimmabgabe erklärt die Abstimmungsstellenleitung
die Abstimmungshandlung für geschlossen.
(2) Nach Beendigung der Abstimmung ist die Abstim-
mungsurne von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam zu
versiegeln und an die Bezirksabstimmungsleitung zu über-
geben.
Abschnitt 2
Briefabstimmung
§ 45
Briefabstimmung
(1) Eine stimmberechtigte Person, die durch Brief
abstimmt, hat in folgender Weise vorzugehen:
1. sie kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den Stimm-
zettel, legt ihn in den Stimmzettelumschlag und verschließt
diesen,
2. sie unterschreibt die auf dem Abstimmungsschein vorge-
druckte eidesstattliche Versicherung gemäß § 9 Absatz 8
Satz 3 BezAbstDurchfG unter Angabe des Ortes und des
Tages,
3. sie steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und
den Abstimmungsschein in den Abstimmungsbrief-
umschlag,
4. sie verschließt den Abstimmungsbriefumschlag und
5. sie übersendet den Abstimmungsbrief so rechtzeitig, dass er
spätestens am Abstimmungstag bis 18.00 Uhr bei der darauf
angegebenen Bezirksabstimmungsleitung eingeht oder gibt
ihn dort ab
(§ 9 Absatz 3 BezAbstDurchfG).
(2) Für die Stimmabgabe beeinträchtigter stimmberechtig-
ter Personen gilt § 43 entsprechend. Hat die stimmberechtigte
Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen
lassen, so hat diese durch Unterschreiben der eidesstattlichen
Versicherung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß
dem erklärten Willen der stimmberechtigten Person gekenn-
zeichnet hat; die Hilfsperson soll das 16. Lebensjahr vollendet
haben.
(3) In Krankenhäusern, Wohn-Pflege-Einrichtungen, so-
zialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten sowie
Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass die
Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimm-
zettelumschlag gelegt werden können. Die Leitung der Ein-
richtung bestimmt einen geeigneten Raum und gibt den
stimmberechtigten Personen bekannt, in welcher Zeit der
Raum für die Ausübung der Briefabstimmung zur Verfügung
steht.
(4) Das Bezirksamt weist die Leitungen der Einrichtungen
rechtzeitig auf die Regelung des Absatzes 3 hin.
(5) Die Stimmen von Abstimmungsberechtigten, die an der
Briefabstimmung teilgenommen haben, werden nicht dadurch
ungültig, dass die Abstimmungsberechtigten vor oder am
Abstimmungstag sterben, aus dem Gebiet des Bezirks verzie-
hen oder die Wahlberechtigung zur Bezirksversammlung ver-
lieren.
§ 46
Behandlung und Prüfung der Abstimmungsbriefe
(1) Die von der Bezirksabstimmungsleitung eingesetzten
Stellen öffnen zu vorab bekannt gegebenen Zeiten öffentlich
die eingegangenen Abstimmungsbriefe und entnehmen den
Abstimmungsschein und den Stimmzettelumschlag. Sie prü-
fen die Gültigkeit der Abstimmungsscheine und vermerken
die Stimmabgabe umgehend im elektronischen Abstimmungs-
verzeichnis. Die vorab bekannt gegebenen Zeiten können vor
dem Abstimmungstag liegen.
(2) Ein Abstimmungsbrief ist zurückzuweisen, wenn
1. dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger
Abstimmungsschein beiliegt,
2. der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
3. dem Abstimmungsbriefumschlag kein Stimmzettelum-
schlag beigefügt ist,
4. weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Stimm-
zettelumschlag verschlossen ist,
5. die stimmberechtigte Person oder die Hilfsperson die vor-
geschriebene eidesstattliche Versicherung auf dem Abstim-
mungsschein nicht unterschrieben hat,
6. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
7. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offen-
sichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährden-
den Weise von den übrigen abweicht (§ 9 Absatz 8 Satz 1
BezAbstDurchfG) oder einen deutlich fühlbaren Gegen-
stand enthält oder
8. bereits ein Stimmabgabevermerk im elektronischen
Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist
(§ 9 Absatz 10 Satz 1 BezAbstDurchfG).
(3) Die zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind samt
Inhalt auszusondern und mit einem Vermerk über den
Freitag, den 5. September 2014 405
HmbGVBl. Nr. 45
Zurückweisungsgrund zu versehen. Die Bezirksabstimmungs-
leitung ermittelt die Zahl der zurückgewiesenen Abstim-
mungsbriefe. Die Einsenderinnen und Einsender zurückge-
wiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als Abstimmende
gezählt.
(4) Die aus den übrigen Abstimmungsbriefumschlägen ent-
nommenen Stimmzettelumschläge werden in versiegelten Ver-
packungseinheiten unter sicherem Verschluss bis zum Abstim-
mungstag verwahrt.
(5) Die Bezirksabstimmungsleitung vermerkt auf jedem am
Abstimmungstage nach Schluss der Abstimmungszeit einge-
gangenen Abstimmungsbrief Tag und Uhrzeit des Einganges,
auf den vom nächsten Tag an eingehenden Abstimmungsbrie-
fen nur den Eingangstag. Diese sind ungeöffnet zu verpacken
und so lange aufzubewahren, bis die Vernichtung der Abstim-
mungsbriefe zugelassen ist.
Abschnitt 3
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
§ 47
Öffentliche Ergebnisermittlung
(1) Das Ergebnis des Bürgerentscheids wird unmittelbar
nach dem Abstimmungstag bei den von der Bezirksabstim-
mungsleitung bestimmten Stellen öffentlich ermittelt (§ 9
Absatz 9 Satz 1 BezAbstDurchfG). Die Bezirksabstimmungs-
leitung kann mit der Ergebnisermittlung auch nicht öffent-
lich-rechtliche Stellen betrauen, dabei ist der Öffentlichkeit
Zutritt zu gewähren. Es können elektronische Verfahren einge-
setzt werden. Die nicht öffentlich-rechtlichen Stellen verarbei-
ten personenbezogene Daten im Auftrag des Bezirksamtes. Sie
haben ihre Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (§ 9 Absatz 2)
zu verpflichten. Unterauftragsverhältnisse dürfen nicht
begründet werden.
(2) Findet der Bürgerentscheid am Tag einer Wahl oder
eines Volksentscheids statt, sind die Ergebnisse der Wahl oder
des Volksentscheids vor dem Ergebnis des Bürgerentscheids zu
ermitteln.
§ 48
Zählen der Stimmen
Zu ermitteln sind die Zahl der Abstimmenden, die Zahl der
auf jede zur Abstimmung stehende Vorlage entfallenen Ja- und
Nein-Stimmen, die Zahl der Stimmen für jede Vorlage über die
in einer Stichfrage und Oberstichfrage abgestimmt worden ist
sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Das Ergebnis ist nur
für den gesamten Bezirk zu ermitteln. Zwischenergebnisse
werden nicht bekannt gegeben.
§ 49
Ungültige Stimmen
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. den Willen der stimmberechtigten Person nicht zweifelsfrei
erkennen lässt oder
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält
(§ 9 Absatz 10 Satz 1 BezAbstDurchfG).
(2) Mehrere in einem Abstimmungsumschlag enthaltene
Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten
oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie
als Stimmzettel mit ungültigen Stimmen (§ 9 Absatz 10 Satz 1
BezAbstDurchfG).
(3) Konnten auf einem Stimmzettel mehrere Stimmen
abgegeben werden, enthält der Stimmzettel aber nur eine
Stimmabgabe, so sind die nicht abgegebenen Stimmen ungül-
tig (§ 9 Absatz 10 Satz 1 BezAbstDurchfG).
(4) Bei Zweifeln über die Gültigkeit einer Stimmabgabe
entscheidet die Bezirksabstimmungsleitung. Die Entschei-
dung ist auf dem Stimmzettel zu vermerken. Die ungültigen
Stimmzettel, über die die Bezirksabstimmungsleitung ent-
schieden hat, sind gesondert zu verwahren (§ 9 Absatz 10 Sätze
2 und 3 BezAbstDurchfG).
§ 50
Abstimmungsniederschrift
(1) Die von der Bezirksabstimmungsleitung bestimmten
Stellen fertigen über die Ermittlung und Feststellung des
Abstimmungsergebnisses eine Niederschrift. Der Nieder-
schrift sind diejenigen Stimmzettel beizufügen, die für ungül-
tig erklärt wurden und über die eine besondere Entscheidung
ergangen ist.
(2) Die Niederschrift mit den dazugehörigen Anlagen ist
unverzüglich der Bezirksabstimmungsleitung in einem ver-
schlossenen Umschlag zu übergeben.
§ 51
Ergebnisermittlung und Bericht
der Bezirksabstimmungsleitung
(1) Die Bezirksabstimmungsleitung stellt das endgültige
Ergebnis fest (§ 9 Absatz 9 BezAbstDurchfG). Sie erstellt einen
Bericht über die Abstimmungshandlung und die Ergebnis-
ermittlung sowie über besondere Vorkommnisse. Der Bericht
enthält weiterhin folgende Zahlen:
1. Abstimmungsberechtigte,
2. zurückgewiesene Abstimmungsbriefe,
3. Abstimmende,
4. die auf jede zur Abstimmung stehende Vorlage entfallenen
Ja- und Nein-Stimmen,
5. sowie gegebenenfalls die Zahl der gültigen Stimmen für jede
Vorlage über die in einer Stichfrage und Oberstichfrage
abgestimmt worden ist sowie die Zahl der in der Stichfrage
festgestellten ungültigen Stimmen.
(2) Eine Vorlage ist angenommen, wenn auf sie mehr Ja- als
Nein-Stimmen entfallen. In der Stich- und Oberstichfrage ent-
scheidet jeweils die einfache Mehrheit. Es obsiegt diejenige der
angenommenen Vorlagen, die sich sowohl in der einfachen
Stichfrage als auch in der Oberstichfrage gegenüber den übri-
gen Vorlagen durchsetzt (§ 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 3
BezAbstDurchfG).
(3) Das Bezirksamt gibt das Abstimmungsergebnis sowie
die Feststellungen nach Absatz 1 öffentlich bekannt und über-
mittelt das Abstimmungsergebnis und den Bericht unverzüg-
lich den betroffenen Initiativen, der Bezirksversammlung, der
Fachbehörde und der Bezirksaufsichtsbehörde (§ 9 Absatz 9
Satz 2 BezAbstDurchfG).
§ 52
Wirkung des Bürgerentscheids
(1) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses
der Bezirksversammlung. Eine durch Bürgerentscheid
zustande gekommene Entscheidung darf innerhalb von zwei
Jahren nach dem Tag des Bürgerentscheids nicht im Wege von
Freitag, den 5. September 2014
406 HmbGVBl. Nr. 45
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid geändert werden (§ 11
Absatz 1 BezAbstDurchfG). Das Entscheidungsrecht der
Bezirksversammlung wird hierdurch nicht beeinträchtigt.
(2) Ändert der Senat eine durch Bürgerentscheid zustande
gekommene Entscheidung, so unterrichtet er die Bürgerschaft
und die Bezirksversammlung unter Angabe der maßgeblichen
Gründe (§ 11 Absatz 2 BezAbstDurchfG).
Teil 5
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1
Weitere Aufgaben des Bezirksamtes
§ 53
Geschäftsstatistik
Das Bezirksamt führt Statistik über die Bürgerbegehren
und Bürgerentscheide. Hierbei erfasst es insbesondere Beginn
und Ende, Gegenstand, entstandene Kosten, Verlauf, Ergebnis
und besondere Vorkommnisse der Verfahren.
§ 54
Sicherung und Vernichtung der Unterschriftslisten und
Abstimmungsunterlagen
(1) Die Unterschriftslisten, Stimmzettel und Abstim-
mungsscheine sowie das Abstimmungsverzeichnis sind bis zur
Vernichtung so zu verwahren, dass sie Unbefugten nicht
zugänglich sind.
(2) Auskünfte aus den Unterschriftslisten, Stimmzetteln
und Abstimmungsscheinen sowie dem Abstimmungsverzeich-
nis dürfen Behörden und Gerichten des Abstimmungsgebiets
nur dann erteilt werden, wenn sie für die empfangende Stelle
im Zusammenhang mit dem Bürgerbegehren oder dem Bürge-
rentscheid erforderlich sind. Die empfangende Stelle darf die
Auskünfte nur im Zusammenhang mit dem Bürgerbegehren
oder dem Bürgerentscheid verwenden.
(3) Im Falle der Durchführung eines Bürgerentscheids sind
die in Absatz 1 genannten Unterlagen nach Ablauf von sechs
Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung und der
Übermittlung des Ergebnisses nach § 51 Absatz 3 zu vernich-
ten.
(4) Wird das Verfahren vor der Durchführung eines Bürger-
entscheids beendet, erfolgt die Vernichtung nach Ablauf von
sechs Monaten nach der Entscheidung oder dem Ereignis, wel-
che beziehungsweise welches zur Beendigung des Verfahrens
geführt hat.
(5) Ist ein Schlichtungs-, Widerspruchs- oder Gerichtsver-
fahren oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren in
Bezug auf das Bürgerbegehren oder den Bürgerentscheid
anhängig, erfolgt die Vernichtung nach Ablauf von sechs
Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens,
sofern nicht im Anschluss das Bürgerbegehren oder der
Bürgerentscheid weiter zu betreiben ist.
(6) Die Unterschriftslisten sind als personenbezogene
Daten vor der Vernichtung gemäß § 19 Absatz 4 des Ham-
burgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl.
S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl.
S. 148, 155), in der jeweils geltenden Fassung dem zuständigen
öffentlichen Archiv anzubieten.
§ 55
Unterrichtung über Gerichtsverfahren
Gehen Mitteilungen über die Anhängigkeit von Gerichts-
verfahren unmittelbar dem Bezirksamt zu, unterrichtet es
unverzüglich die Bezirksaufsichtsbehörde.
Abschnitt 2
Gleichbehandlungsgebot
§ 56
Veröffentlichungen des Bezirksamts
(1) Sofern in Veröffentlichungen des Bezirksamts zum Bür-
gerentscheid beabsichtigt ist, die Auffassung der Bezirksver-
sammlung darzustellen, kann die Initiative in derselben Veröf-
fentlichung die Darstellung ihrer Auffassung in gleichem
Umfang verlangen. Zu den Veröffentlichungen gehören auch
Online-Darstellungen. Den Umfang der Stellungnahmen
bestimmt das Bezirksamt. Findet gemäß § 24 die Abstimmung
zeitgleich über mehrere Bürgerentscheide statt, gilt Satz 1 in
Bezug auf die Darstellung jeder Initiative (§ 10 Absatz 1 Bez-
AbstDurchfG).
(2) Der Bezirksamtsleitung bleibt es im Rahmen der Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben nach § 35 BezVG unbenommen, die
eigene Auffassung zum Gegenstand von Bürgerbegehren und
Bürgerentscheid in Veröffentlichungen des Bezirksamts darzu-
stellen. Absatz 1 findet hierauf keine Anwendung.
§ 57
Inanspruchnahme öffentlichen Grundes
Die Initiative ist hinsichtlich der Inanspruchnahme öffent-
lichen Grundes zum Zwecke der Information der Öffentlich-
keit über Bürgerbegehren und Bürgerentscheid wegerechtlich
den politischen Parteien gleichgestellt (§ 10 Absatz 2 BezAbst-
DurchfG).
Abschnitt 3
Rechenschaftslegung und Kostenerstattung
§ 58
Rechenschaftslegung
Die Initiative hat die Pflicht, innerhalb von zwei Monaten
nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens über die Her-
kunft und zwei Monate nach dem Bürgerentscheid über die
Herkunft und Verwendung der Mittel, die ihnen zum Zweck
der Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerent-
scheids zugeflossen sind, gegenüber dem Bezirksamt Rechen-
schaft zu legen. Das Bezirksamt leitet den Bericht unverzüg-
lich an die Bezirksversammlung und die Bezirksaufsichts-
behörde weiter (§ 11 Absatz 3 Satz 1 BezAbstDurchfG).
§ 59
Inhalt des Rechenschaftsberichts
(1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Einnah-
men- und Ausgabenrechnung. Er ist nach den Grundsätzen
der ordnungsgemäßen Buchführung unter Berücksichtigung
des Gesetzeszwecks zu erstellen. Soweit sich der Rechen-
schaftsbericht auf die Rechenschaftslegung über die Herkunft
der Mittel beschränkt, besteht der Rechenschaftsbericht nur
aus einer Einnahmerechnung gemäß Absatz 2.
Freitag, den 5. September 2014 407
HmbGVBl. Nr. 45
(2) Die Einnahmerechnung umfasst
1. Mitgliedsbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge,
2. Spenden von natürlichen Personen,
3. Spenden von juristischen Personen,
4. Einnahmen aus Vermögen,
5. Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschrif-
ten und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen
verbundener Tätigkeit,
6. staatliche Mittel,
7. sonstige Einnahmen,
8. Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 7.
(3) Die Ausgabenrechnung umfasst:
1. Personalausgaben,
2. Sachausgaben,
3. Gesamtausgaben nach den Nummern 1 und 2.
(4) Im Rechenschaftsbericht führt die Initiative Geldspen-
den und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden) geson-
dert auf, die ihnen für das Bürgerbegehren oder den Bürger-
entscheid zur Verfügung gestellt worden sind. Eine Spende,
deren Wert in einem Kalenderjahr 2.500 Euro übersteigt, ist
unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spenderin
oder des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende darzu-
stellen.
(5) Die Initiative darf dem Rechenschaftsbericht, insbeson-
dere einzelnen seiner Positionen, kurze Erläuterungen beifü-
gen.
(6) Die §§ 26 bis 27 des Parteiengesetzes in der Fassung vom
31. Januar 1994 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert am 23. Au-
gust 2011 (BGBl. I S. 1748), sind im Übrigen entsprechend
anzuwenden.
(7) Von der Befugnis der Initiative, Spenden anzunehmen,
sind ausgeschlossen:
1. Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Frak-
tionen oder Gruppen der Bürgerschaft sowie von Fraktio-
nen oder Gruppen der Bezirksversammlungen,
2. Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betra-
gen und deren Spenderin oder Spender nicht feststellbar ist,
oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer
Spende eines nicht genannten Dritten handelt (§ 11 Ab-
satz 3 Satz 2 BezAbstDurchfG).
(8) Eine nach Absatz 7 unzulässig angenommene Spende ist
von der Initiative unverzüglich, spätestens bei Abgabe der
Rechenschaftslegung an die Bezirksabstimmungsleitung wei-
terzuleiten.
§ 60
Kostenerstattung
(1) Findet ein Bürgerentscheid statt, kann die Initiative die
Erstattung der nachgewiesenen Kosten einer angemessenen
Information der Öffentlichkeit über die Ziele des Bürger-
begehrens und des Bürgerentscheids beantragen. Die Höhe der
Erstattung ist auf 0,10 Euro für jede gültige Ja-Stimme
begrenzt; es werden höchstens 100.000 Stimmen berücksich-
tigt. Der Anspruch nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn die
Initiative der Pflicht zur Rechenschaftslegung nach §§ 58 und
59 nicht nachkommt (§ 11 Absatz 4 BezAbstDurchfG). In dem
Antrag ist zu erklären, ob und in welcher Höhe unzulässige
Spenden gemäß § 59 Absatz 7 eingegangen sind; für gemäß
§ 59 Absatz 8 weitergeleitete Spenden ist die Einzahlungsbe-
stätigung einzureichen.
(2) Das Kostenerstattungsverfahren wird von dem Bezirks-
amt durchgeführt. Der Antrag ist schriftlich innerhalb von
drei Monaten nach Zustellung des Ergebnisses des Bürger-
entscheids an die Initiative zu stellen. Die Initiative hat eine
prüffähige Abrechnung einzureichen, der Originalbelege in
Höhe des zu erwartenden Erstattungsbetrages zum Verbleib
beim Bezirksamt beizufügen sind.
Abschnitt 4
Schlichtungsverfahren
§ 61
Anrufung der Schlichtungsstelle
(1) In Streitfällen zwischen Initiative und Bezirksamt über
die Zulässigkeit oder die Verbindlichkeit von Fragestellung
oder Vorlage, über das Verfahren oder die Form kann jede Seite
schriftlich die Schlichtungsstelle bei der Bezirksaufsichts-
behörde anrufen (§ 12 Absatz 1 Satz 1 BezAbstDurchfG).
(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer Vertreterin
oder einem Vertreter der Bezirksaufsichtsbehörde, zwei Ver-
trauenspersonen der Initiative und zwei Vertreterinnen oder
Vertretern des Bezirksamtes. Die Initiative bestimmt, welche
der Vertrauenspersonen an der Schlichtung teilnehmen. Den
Vorsitz führt die Vertreterin oder der Vertreter der Bezirksauf-
sichtsbehörde. Die Vertrauenspersonen der Initiative und die
Vertreterinnen oder Vertreter des Bezirksamtes sind so recht-
zeitig bei der Bezirksaufsichtsbehörde anzuzeigen, dass eine
ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung mög-
lich ist.
§ 62
Schlichtungsverfahren
(1) Der Anrufung ist eine kurze schriftliche Darstellung des
Streitgegenstandes beizufügen. Es sollen mit der Anrufung alle
für die Schlichtung relevanten Unterlagen eingereicht werden.
Die Parteien des Schlichtungsverfahrens verteilen schriftliche
Äußerungen grundsätzlich an alle anderen Parteien. Die oder
der Vorsitzende leitet das Schlichtungsverfahren und legt den
zeitlichen Ablauf fest. Die Vertrauenspersonen der Initiative
und die Vertreterinnen oder Vertreter des Bezirksamtes erhal-
ten zu gleichen Teilen die Möglichkeit, sich zum Streitgegen-
stand zu äußern. Die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung
endet am Beginn der mündlichen Verhandlung.
(2) Die Schlichtungsstelle soll innerhalb von zehn Werkta-
gen nach Eingang der Anrufung bei der Bezirksaufsichts-
behörde eine Entscheidung treffen. Die Schlichtung soll in
mündlicher Verhandlung erfolgen (§ 12 Absatz 1 Sätze 1 und 2
BezAbstDurchfG). Auf die mündliche Verhandlung kann ver-
zichtet werden, wenn beide Parteien sich darauf einigen, wenn
die schriftlichen Äußerungen beider Parteien den Schluss
nahelegen, dass eine Einigung mit verhältnismäßig geringem
Aufwand auch schriftlich herbeigeführt werden kann, oder
wenn andere vergleichbare gewichtige Gründe vorliegen.
(3) Erfolgt die Schlichtung in mündlicher Verhandlung,
sind die Sitzungen nicht öffentlich. Die Parteien können sich
darauf einigen, weiteren Personen die Anwesenheit während
der Sitzung zu gestatten, wenn diese ein berechtigtes Interesse
daran glaubhaft machen können. Es ist ein Ergebnisprotokoll
zu führen, das nach Fertigstellung von der Leitung und der
protokollführenden Person zu unterzeichnen und den Betei-
ligten zuzusenden ist. Die Protokolle und Unterlagen der
Beratungen sind vertraulich im Sinne des § 6 Absatz 2 des
Hamburgischen Transparenzgesetzes vom 19. Juni 2012
(HmbGVBl. S. 271).
Freitag, den 5. September 2014
408 HmbGVBl. Nr. 45
§ 63
Abschluss, Rechtsfolgen
(1) Das Schlichtungsverfahren ist erfolgreich, wenn die
Vertrauenspersonen der Initiative und die Vertreterinnen oder
Vertreter des Bezirksamtes in der Schlichtungsstelle sich ein-
vernehmlich auf eine bestimmte Behandlung des Streitgegen-
stands verständigen. Der erfolgreiche Abschluss des Schlich-
tungsverfahrens beendet das jeweilige Streitverhältnis.
(2) Sollte zu demselben Streitgegenstand bereits Wider-
spruch oder Klage erhoben oder ein Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz gestellt worden sein, muss die Einigung auch die
Rücknahme des jeweiligen Rechtsbehelfs umfassen. Die Rück-
nahme ist entweder in der mündlichen Verhandlung schrift-
lich zu erklären oder innerhalb von zwei Wochen vorzuneh-
men und gegenüber der Schlichtungsstelle nachzuweisen.
(3) Kommt es innerhalb der angesetzten Zeit nicht zu einer
Einigung und ist auch im Falle fortgesetzter Verhandlungen
eine Einigung nicht zu erwarten, verweigert eine Seite die Teil-
nahme an der Schlichtung, benennt eine Seite nicht die vorge-
schriebene Zahl von Vertrauenspersonen oder Vertreterinnen
oder Vertretern, erfolgt keine Erklärung oder kein Nachweis
der Rücknahme nach Absatz 2 oder wird die Anrufung der
Schlichtungsstelle zurückgenommen, stellt die Leitung fest,
dass das Schlichtungsverfahren gescheitert ist. Es bleibt der
Initiative unbenommen, den Verwaltungsrechtsweg zu
beschreiten.
(4) Gebühren und Auslagen für das Schlichtungsverfahren
werden durch die Bezirksaufsichtsbehörde nicht erhoben.
Auslagen der Beteiligten sind nicht erstattungsfähig. Dies gilt
insbesondere für Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt
geändert am 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890, 895), in der jeweils
geltenden Fassung (§ 12 Absatz 1 Satz 3 BezAbstDurchfG).
§ 64
Verhältnis zu Vorverfahren und Verwaltungsrechtsweg
(1) Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist nicht
Voraussetzung des Vorverfahrens oder des Verwaltungsrechts-
wegs. Das Schlichtungsverfahren kann neben dem Vorverfah-
ren, der Klage und dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
betrieben werden.
(2) Erfolgt die Schlichtung in mündlicher Verhandlung,
können die mündlichen Verhandlungen von Schlichtungsver-
fahren und Widerspruchsverfahren zeitlich und örtlich mit-
einander verbunden werden.
Abschnitt 5
Rechtsbehelfsverfahren
§ 65
Rechtsbehelfsverfahren
(1) Widerspruchsbehörde ist die Bezirksaufsichtsbehörde.
Sie erlässt den Widerspruchsbescheid nach mündlicher Ver-
handlung (§ 12 Absatz 2 Sätze 1 und 2 BezAbstDurchfG). § 62
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Entscheidung über den Widerspruch soll innerhalb
von 15 Werktagen nach Eingang bei der Bezirksaufsichts-
behörde ergehen (§ 12 Absatz 2 Satz 3 BezAbstDurchfG). Ein
Abweichen von dieser Frist kann insbesondere erforderlich
sein, wenn Unterschriftslisten erneut auszuzählen sind oder
die Ergebnisfeststellung zu wiederholen ist.
(3) Gebühren und Auslagen werden von der Bezirksauf-
sichtsbehörde nicht erhoben.
(4) Rechtsbehelfsverfahren gegen Widerspruchsbescheide
führt das Bezirksamt für die Bezirksaufsichtsbehörde.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 26. August 2014.
Freitag, den 5. September 2014 409
HmbGVBl. Nr. 45
Anlage
für
das
Bürgerbegehren
[Optional]
schlagwortartige
Kurzbezeichnung/Titel
zu
der
Fragestellung:
,,Sind
Sie
dafür/dagegen,
dass
…?“______________________________________________________________
2)
[Optional]
Wichtiger
Hinweis:
Das
Ergebnis
dieses
Bürgerbegehrens
und
eines
gegebenenfalls
nachfolgenden
Bürgerentscheids
hat
für
das
Bezirksamt
keine
bindende
Wirkung,
sondern
ausschließlich
den
Charakter
einer
Empfehlung
an
die
zuständige
Fachbehörde.
3)
Datum
der
Anzeige
des
Bürgerbegehrens
und
des
Beginns
der
Sammlung:
____________________________________________
4)
Für
die
Initiative
erklärungsberechtigte
Vertrauenspersonen:
1._______________________________________
2._______________________________________
3._______________________________________
4)
Erklärungen:
x
Mit
meiner
Unterschrift
unterstütze
ich
das
Bürgerbegehren
zur
Herbeiführung
eines
Bürgerentscheids
über
die
o.g.
Fragestellung
und
berechtige
die
auf
dem
Deckblatt
dieser
Liste
be-
nannten
Vertrauenspersonen,
mich
dabei
zu
vertreten.
x
Mir
ist
Gelegenheit
gegeben
worden,
das
Bürgerbegehren
im
vollständigen
Wortlaut
zur
Kenntnis
zu
nehmen.
Lfd.
Nr.
Familien-,
Vorname(n)
Straße
und
Hausnummer
der
Haupt-
bzw.
alleinigen
Wohnung
in
Hamburg
PLZ
Geburts-
jahr
Datum
Unterschrift
Amtliche
Vermerke
1
2
3
4
5
Hinweise:
x
Nach
§
1,
§
3
Absätze
1
und
5
des
Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetzes

BezAbstDurchfG

vom
27.
Januar
2012
(HmbGVBl.
S.
28),
darf
unterzeichnen,
wer
bei
Einreichen
der
Unterschriftslisten
beim
Bezirksamt
zur
Bezirksversammlung
wahlberechtigt
ist.
Unterstützungsberechtigte,
zu
deren
Gunsten
eine
melderechtliche
Auskunftssperre
besteht,
können
ihre
Anschrift
der
Initiative
gesondert
übermitteln,
die
diese
dann
vor
Einreichen
der
Listen
nachzutragen
haben.
x
Ihre
Daten
werden
ausschließlich
zur
Prüfung
der
Feststellung
des
Drittelquorums
bzw.
des
Zustandekommens
des
Bürgerbegehrens
verwendet
und
auch
von
den
Initiatoren,
Vertrauenspersonen
und
deren
Hilfspersonen
vertraulich
behandelt.
x
Jeweils
zwei
der
oben
genannten
Personen
sind
berechtigt,
für
die
Initiative
und
die
Unterzeichnenden
folgende
Erklärungen
abzugeben:
­
Sie
dürfen
die
Vorlage
in
überarbeiteter
Form
einreichen

7
Absatz
4
Satz
2
BezAbstDurchfG).
­
Sie
dürfen
die
Vorlage
zurücknehmen

7
Absatz
4
Satz
3
BezAbstDurchfG).
x
Jeweils
zwei
der
oben
genannten
Personen
sind
berechtigt,
für
die
Initiative
und
die
Unterzeichnenden
die
folgenden
Handlungen
vorzunehmen:
­
Sie
dürfen
in
Streitfällen
bezüglich
Zulässigkeit,
Verfahren
und
Form
die
Bezirksaufsichtsbehörde
als
Schlichtungsstelle
anrufen

12
Absatz
1
BezAbstDurchfG).
­
Sie
dürfen
gegen
das
Verwaltungshandeln
des
Bezirksamtes
Widerspruch
bei
der
Bezirksaufsichtsbehörde
einlegen
und
Klage
vor
dem
Verwaltungsgericht
Hamburg
erheben

4
Absatz
5,
§
12
Absatz
2
BezAbstDurchfG)
1
Nur
auszufüllen,
wenn
mehrere
Listen
verwendet
werden.
2
Titel
und
Fragestellung
des
Bürgerbegehrens
sind
von
der
Initiative
vor
der
ersten
Unterschriftsleistung
einzutragen.
3
Der
Hinweis
ist
aufzunehmen
bei
allen
Fragestellungen,
in
denen
die
Bezirksversammlung
keinen
das
Bezirksamt
bindenden
Beschluss
fasst

21
BezVG),
sondern
nur
eine
Empfehlung
aussprechen

27
BezVG)
könnte.
4
Vor
der
ersten
Unterschriftsleistung
von
der
Initiative
auszufüllen.
Unterschriftsliste
Nummer
1)
Anlage
Freitag, den 5. September 2014
410 HmbGVBl. Nr. 45
§ 9 Absatz 3 der Spielordnung vom 19. Dezember 2006
(HmbGVBl. S. 605, 639), zuletzt geändert am 5. Januar 2010
(HmbGVBl. S. 2), wird durch folgende Absätze 3 bis 7 ersetzt:
,,(3) Die Spielbank betreibt ein Automatenprotokollie-
rungssystem. Dessen wesentliche Daten sind:
1. Gerätekennzeichnung (Bezeichnung/Name, Nummer
des Gerätes) durch die sich der Spielautomat eindeutig
identifizieren lässt,
2. Anzahl und Wert der dem Spielautomaten zugeführten
Münzen und Banknoten,
3. Anzahl und Wert der aus der eingebauten Auszahl-
einheit (Hopper) ausgezahlten Münzen,
4. Anzahl und Wert der den Geldsammelbehältern (,,Cash-
Boxen“ für Münzen, Geldscheinakzeptor) des Gerätes
zugeführten Münzen und Banknoten,
5. Datum, Uhrzeit, Dauer und Zweck der sowie Beteiligte
an der Öffnung des Spielautomaten oder des Geldauf-
fangbehältnisses,
6. Anzahl, Betrag, Datum, Uhrzeit von Nachlagen (zur
Auffüllung des Münzvorratssystems) und von Gewinn-
auszahlungen an Gäste,
7. Anzahl der bezahlten Spiele, Summe aller Spiele,
8. Datum, Uhrzeit und Dauer von Spielunterbrechungen.
Durch technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem
Stand der Technik sind insbesondere die Integrität und
Revisionsfähigkeit der Protokolldaten sicherzustellen. Ein
Zusammenführen der Automatenprotokollierung mit den
Daten der Videoüberwachung zur Ermittlung der steuer-
lichen Bemessungsgrundlage der Spielbank ist ausgeschlos-
sen.
(4) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, Spielauto-
maten unverzüglich ganz oder teilweise zu sperren und
Geräte auszutauschen, wenn Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass die Geräte technische Mängel aufweisen oder
an ihnen manipuliert wurde.
(5) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, das Spielge-
schehen für eigene Zwecke so mit optisch elektronischen
Einrichtungen zu überwachen, dass das ordnungsgemäße
Spiel und die Erfassung des Bruttospielertrages durch die
zuständigen Behörden auch im Nachhinein für die Dauer
von einer Woche überwacht werden können. Die hierfür
erforderlichen Daten sind unter genauer Bezeichnung der
Spielorte und der erforderlichen Zeitspanne anzufordern.
Auf den gespeicherten Bildern
1. müssen für Zwecke der Spielaufsicht die am Spiel betei-
ligten Personen und ihre Handlungen,
2. muss für Zwecke der Ermittlung der Besteuerungs-
grundlage der Verlauf der Spiele an den Tischen,
3. müssen bei tatsächlichen Anhaltspunkten für steuer-
rechtliche Vergehen in den Räumen mit Publikumsver-
kehr auch die beteiligten Personen an den Spieltischen
und den Automaten sowie ihre Handlungen
erkennbar sein. Auf die Überwachung und die Nutzung für
Zwecke der Spielaufsicht und der Steueraufsicht ist deut-
lich sichtbar hinzuweisen.
(6) Die Übermittlung der nach Absatz 5 gespeicherten
Daten ist unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Zweck, abge-
fragter Spielbereiche, abfragender Person, der übermittel-
ten Bildsequenzen und der übermittelnden Person zu proto-
kollieren und für Datenschutzzwecke sechs Monate aufzu-
bewahren. Die Daten dürfen über die Zweckbestimmung
nach Absatz 5 hinaus nicht für Verhaltens- und Leistungs-
kontrollen genutzt werden. Die Übermittlung erforderli-
cher Daten für die steuerliche Bemessungsgrundlage erfolgt
im Wege eines automatisierten Abrufs. Dabei sind durch
technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand
der Technik Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Au-
thentizität und Revisionssicherheit der Daten sicherzustel-
len.
(7) Die zuständige Behörde betreibt zur Ermittlung der
steuerlichen Bemessungsgrundlage in den Abrechnungs-
räumen der Spielbank eine eigene Videoüberwachungs-
anlage. Die nach Satz 1 gewonnenen Daten sind zu löschen,
sobald sie für die Aufgabenwahrnehmung nicht mehr erfor-
derlich sind, spätestens jedoch nach einer Woche. Eine wei-
tere Verarbeitung der Daten ist zulässig für den Zweck, für
den sie erhoben wurden; für sonstige Zwecke der Steuerauf-
sicht und der Spielaufsicht dürfen die Daten übermittelt
werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß
gegen steuerrechtliche oder spielaufsichtsrechtliche Vor-
schriften dieses rechtfertigen. Absatz 5 Sätze 1, 2 und 4 gilt
entsprechend. Die weitere Nutzung zur Aufklärung von
Straftaten nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
Betroffene sind über die Überwachung durch die zuständige
Stelle in geeigneter Form zu unterrichten. Im Übrigen gel-
ten §§ 8 und 9 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes
vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geän-
dert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148, 155), in der jeweils
geltenden Fassung.“
Dritte Verordnung
zur Änderung der Spielordnung
Vom 26. August 2014
Auf Grund von § 6 Absätze 2a, 2b, 2c und 4 des Gesetzes
über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 24. Mai
1976 (HmbGVBl. S. 139), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 165), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 26. August 2014.
Freitag, den 5. September 2014 411
HmbGVBl. Nr. 45
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Rissen 11 für den Geltungsbereich
zwischen Hamburger Landesgrenze, Naturschutzgebiet Wit-
tenbergen und Elbe (Bezirk Altona, Ortsteil 227) wird fest-
gestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Landesgrenze ­ Nordgrenze des Flurstücks 1233 (Schulauer
Weg), über das Flurstück 5992 (Tinsdaler Heideweg), Ost-
grenze des Flurstücks 5992 (Tinsdaler Heideweg), Nordgrenze
des Flurstücks 4328, über das Flurstück 4328, Ostgrenze des
Flurstücks 1133, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1148
(Leuchtturmweg), Ostgrenze des Flurstücks 3029, Ost- und
Nordgrenze des Flurstücks 3028, Ostgrenzen der Flurstücke
3027 und 6016, über die Flurstücke 6016, 6017 und 4068, 2813,
6017, 1160, 3280 und 5999, Südgrenze des Flurstücks 1222 der
Gemarkung Rissen.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach § 10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niederge-
legt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis
42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile
eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeige-
führt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach-
stehende Vorschriften:
1. In den reinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
kleine Betriebe des Beherbergungswesens ausgeschlos-
sen.
2. Die zulässige Grundfläche auf den Flächen für die Land-
wirtschaft entspricht den durch Baugrenzen festgesetz-
ten überbaubaren Grundstücksflächen. Die zulässige
Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19
Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fas-
sung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geän-
dert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten
Anlagen bis zu 50 vom Hundert (v. H.) überschritten wer-
den, soweit diese betrieblich erforderlich sind.
Verordnung
über den Bebauungsplan Rissen 11
Vom 28. August 2014
Auf Grund von § 10 und § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 15. Juli 2014 (BGBl. I
S. 954), in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 des
Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. No-
vember 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 19. Juni
2013 (HmbGVBl. S. 306), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hambur-
gischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgeset-
zes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert
am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit
§ 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3185), § 9 Absatz 4 des
Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli
2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezem-
ber 2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), § 81 Absatz 1 Nummer 2
der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014
(HmbGVBl. S. 33), sowie § 1, § 2 Absatz 1, § 3 und § 4 Nummer
3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Freitag, den 5. September 2014
412 HmbGVBl. Nr. 45
3. In den reinen Wohngebieten ist nur eine Wohnung je
Wohngebäude zulässig. Eine zweite Wohnung je Wohn-
gebäude ist zulässig, wenn sie höchstens 35 v. H. der
Geschossfläche des Wohngebäudes einnimmt.
4. Auf den Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen,
Stellplätzen und Garagen darf pro Grundstück eine 3 m
breite Grundstückszufahrt errichtet werden. Standplätze
für Abfallbehälter sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie
die Gestaltung des Vorgartens nicht beeinträchtigen. Die
Standorte für Abfallbehälter sind so einzugrünen, dass
sie von den öffentlichen Wegen nicht einsehbar sind.
5. Auf den privaten Grünflächen ist die Errichtung von
baulichen Anlagen, mit Ausnahme notwendiger Zuwe-
gungen, unzulässig.
6. Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Wohnungen
nur innerhalb der mit ,,(A)“ bezeichneten überbaubaren
Flächen zulässig.
7. Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche
Anlagen mit Ausnahme von notwendigen Zufahrten
sowie Stell- und Abstellplätzen außerhalb der festgesetz-
ten überbaubaren Flächen unzulässig. Mistplatten ohne
Dach und seitliche Begrenzungen können ausnahms-
weise außerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen
werden.
8. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein
zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Abwei-
chungen von dem festgesetzten Gehrecht können zuge-
lassen werden.
9. Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfasst die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen all-
gemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten
sowie die Befugnis der Versorgungsträger, unterirdische
Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen,
welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung sowie
Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
10. In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bauge-
setzbuchs als Erhaltungsbereich festgesetzten Gebiet
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen
Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur
Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die
bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit ande-
ren baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder
das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher,
insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeu-
tung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen
Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche
Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche
Anlage beeinträchtigt wird.
11. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sowie Ablage-
rungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume
unzulässig.
12. Für festgesetzte Bäume, Sträucher und Hecken sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der
jeweilige Charakter und Umfang der Pflanzung erhalten
bleibt.
13. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern
und Hecken sowie für Ersatzpflanzungen sind standort-
gerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und
zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stamm-
umfang von mindestens 16 cm und kleinkronige Bäume
von mindestens 12 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem
Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes
Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² anzulegen und zu begrünen.
14. Auf der mit ,,(F)“ bezeichneten Fläche mit einem
Anpflanzgebot sind je 20 m² ein großkroniger Baum,
davon 20 v. H. als Hochstamm oder Stammbusch mit
einem Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m Höhe
über dem Erdboden gemessen und 80 v. H. als Heister mit
einer Höhe von mindestens 2 m, und je 4 m² ein Strauch
als Unterpflanzung zu pflanzen.
15. In den reinen Wohngebieten ist für je 150 m² der nicht
überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein klein-
kroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum
zu pflanzen.
16. Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr
als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden, Außenwände
von Garagen und die Stützen von Carports sind mit
Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wand-
länge sowie je Stütze ist mindestens eine Pflanze zu ver-
wenden.
17. Das in den reinen Wohngebieten und auf den Flächen für
die Landwirtschaft anfallende Niederschlagswasser ist,
soweit es nicht in Speichereinrichtungen gesammelt oder
in Rückhalteteiche eingeleitet wird, auf den jeweiligen
Grundstücken über die vegetationsbedeckte belebte
Bodenzone zu versickern.
18. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und
Fahrwege, ebenerdige Stellplätze und Hofflächen in was-
ser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
19. Auf den Flächen für die Landwirtschaft und auf den pri-
vaten Grünflächen sind Baumschul- und Weihnachts-
baumkulturen unzulässig.
20. Auf den Flächen für die Landwirtschaft, die nicht acker-
baulich oder gärtnerisch genutzt werden, ist ganzjährig
eine geschlossene Grasnarbe zu erhalten.
21. Auf den mit ,,(C)“ bezeichneten Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist das Ausbringen von Düngemit-
teln und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
unzulässig.
22. Auf den mit ,,(D)“ bezeichneten Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft sind Pflanzungen so vorzuneh-
men, dass eine dichtwachsende Sichtschutzpflanzung aus
großkronigen Bäumen mit einem Pflanzabstand von
höchstens 8 m und aus mindestens einem Strauch je 2 m²
entsteht.
23. Auf der mit ,,(E)“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft sind je 20 m² ein großkroniger
Baum, davon 20 v. H. als Hochstamm oder Stammbusch
mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m
Höhe über dem Erdboden gemessen und 80 v. H. als
Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m, und je 4 m²
ein Strauch als Unterpflanzung zu pflanzen.
24. Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur
und Landschaft werden außerhalb des Bebauungsplange-
biets zugeordnet:
24.1 den mit ,,Z1″ bezeichneten Flächen für die Landwirt-
schaft die entsprechend bezeichnete Teilfläche des außer-
Freitag, den 5. September 2014 413
HmbGVBl. Nr. 45
halb des Bebauungsplangebiets gelegenen Flurstücks
1237 der Gemarkung Rissen,
24.2 den mit ,,Z2″ und ,,Z3″ bezeichneten Straßenverkehrs-
flächen die entsprechend bezeichneten Teilflächen des
außerhalb des Bebauungsplangebiets gelegenen Flur-
stücks 5851 der Gemarkung Rissen.
25. Auf den mit ,,(B)“ bezeichneten Flächen zur Freihaltung
von Ausblicken sind Zäune und Bepflanzungen nur bis
zu einer Höhe von 1,2 m zulässig. Hecken sind durch
jährliche Rückschnitte auf diese Höhe zu begrenzen.
26. Als Einfriedigungen an öffentlichen Wegen und öffentli-
chen Grünflächen sind nur Hecken oder durchbrochene
Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten
Hecken bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig. Notwen-
dige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind
zulässig.
27. Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind ortsfeste
Zäune mit Holzpfählen und Drahtbespannung oder
Holzbelattung auszuführen. Die Höhe darf 1,5 m nicht
überschreiten. Holzteile sind nur in brauner Farbe zuläs-
sig. Entlang von Feldhecken und Knicks ist ein Abstand
von mindestens 2 m von der äußersten Linie der Gehölz-
stämme einzuhalten. Zäune oder Zaunteile dürfen nicht
an Gehölzen befestigt werden.
28. Für die Dachdeckung von Wohngebäuden sind nur
unglasierte Dachpfannen, Naturschiefer oder Reetdächer
zulässig.
29. Die Außenwände von Gebäuden auf den Flächen für die
Landwirtschaft sind in rotem Ziegelstein oder in Holz
herzustellen. Holzwände sind nur in grüner oder brauner
Farbe zulässig.
30. Horizontale Fensterbänder landwirtschaftlicher Ge-
bäude sind in geeigneter Form durch senkrechte Ele-
mente in Abschnitte zu untergliedern.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 28. August 2014.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 5. September 2014
414 HmbGVBl. Nr. 45
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, – Telefon: 23 51 29-0 – Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).