DIENSTAG, DEN6. SEPTEMBER
449
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 45 2022
Tag I n h a l t Seite
15. 8. 2022 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
und der Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Schiffsregisters . . . . . . . . . . . . . . . . 449
315-12, 315-18-2
19. 8. 2022 Sechsunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450
23. 8. 2022 Verordnung über die Befragung von Müttern nach der Geburt ihrer Kinder zur Ermittlung und Bewer-
tung der Versorgungssituation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 451
neu: 29-1-3
25. 8. 2022 Vierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452
31. 8. 2022 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialge-
setzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453
860-9a
31. 8. 2022 Sechstes Gesetz zur Neuregelung des Glücksspielwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453
7137-3, 7137-3-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
und der Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Schiffsregisters
Vom 15. August 2022
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Einführung
des maschinell geführten Grundbuchs
Auf Grund von §
126 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchord-
nung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115), zuletzt
geändert am 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4617), und §93
Satz 1 in Verbindung mit §81 Absatz 2 Satz 3 der Grundbuch-
verfügung in der Fassung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 115),
zuletzt geändert am 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4617),
sowie Nummer 2 und Nummer 6 Buchstabe c des Einzigen
Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-Grundbuch-
wesen vom 21. März 1995 (HmbGVBl. S. 65), zuletzt geändert
am 23. März 2021 (HmbGVBl. S. 158, 159), wird verordnet:
§
3 der Verordnung über die Einführung des maschinell
geführten Grundbuchs vom 26. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 164)
erhält folgende Fassung:
,,§3
Abrufverfahren
Die Befugnis zur Gewährung des Abrufs von Daten im
automatisierten Verfahren nach §
133 der Grundbuch
ordnung, einschließlich des Abschlusses von Verwaltungs-
vereinbarungen und von öffentlich-rechtlichen Verträgen
zum automatisierten Abrufverfahren, wird der Präsidentin
oder dem Präsidenten des Amtsgerichts Hamburg über
tragen.“
Dienstag, den 6. September 2022
450 HmbGVBl. Nr. 45
Sechsunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel
Vom 19. August 2022
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 25. September 2022
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 25. September
2022, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Tag der Retter“ bei Möbel Höffner,
2. ,,Bauernmarkt & Weinfest“ auf dem Tibarg,
3. ,,Kinder, Jugend und Familie“ bei IKEA Schnelsen,
4. ,,Faire Woche Eimsbüttel – Fair steht dir“ – Osterstraße,
5. ,,Schnelsen Fest mit Kunst und Infomeile“ – Herz von
Schnelsen.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Holsteiner Chaussee 130,
2. Nummer 2 auf Tibarg, Paul-Sorge-Straße 5/Wendlohstraße
13 sowie Zum Markt 1,
3. Nummer 3 auf Wunderbrunnen 1,
4. Nummer 4 auf Osterstraße 74 bis 178 und 79 bis 189, Emili-
enstraße 21 und 24, Heußweg 20 bis 52 und 25 bis 41; sowie
Karl-Schneider-Passage, Schwenckestraße 30 bis 34, Hell-
kamp 16 bis 26 und 15 bis 27, Schopstraße 4 bis 10, Methfes-
selstraße 60 bis 66 und 51 bis 61 sowie das Schulgelände in
der Telemannstraße und
5. Nummer 5 auf Frohmestraße 1 bis 52 und Glißmannweg 1
bis 7
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 19. August 2022.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Einführung
des maschinell geführten Schiffsregisters
Auf Grund von §
93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in
der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1134), zuletzt geän-
dert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724, 1737), in Verbin-
dung mit §126 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung in der
Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115), zuletzt geändert
am 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4617), in Verbindung mit
§73 Satz 1 und §69 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung zur Durch-
führung der Schiffsregisterordnung vom 30. November 1994
(BGBl. 1994 I S. 3632, 1995 I S. 249), zuletzt geändert am
20. November 2019 (BGBl. I S. 1724, 1738), und Nummern 5
und 8 des Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsver-
ordnung-Schiffsregister vom 22. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 194),
zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 527),
wird verordnet:
Die Verordnung über die Einführung des maschinell
geführten Schiffsregisters vom 22. Januar 2020 (HmbGVBl.
S. 82) wird wie folgt geändert:
1. Hinter §3 wird folgender neuer §4 eingefügt:
,,§4
Abrufverfahren
Die Befugnis zur Gewährung des Abrufs von Daten im auto-
matisierten Verfahren nach §93 der Schiffsregisterordnung
in Verbindung mit §
133 der Grundbuchordnung, ein-
schließlich des Abschlusses von Verwaltungsvereinbarun-
gen und von öffentlich-rechtlichen Verträgen zum automa-
tisierten Abrufverfahren, wird der Präsidentin oder dem
Präsidenten des Amtsgerichts Hamburg übertragen.“
2. Der bisherige §4 wird §5.
Hamburg, den 15. August 2022.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Dienstag, den 6. September 2022 451
HmbGVBl. Nr. 45
Verordnung
über die Befragung von Müttern nach der Geburt ihrer Kinder
zur Ermittlung und Bewertung der Versorgungssituation
Vom 23. August 2022
Auf Grund von §2 Absatz 3 des Hamburgischen Statistik-
gesetzes vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474), zuletzt
geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), wird
verordnet:
§1
Anordnung als Landesstatistik
Zur Analyse und Bewertung der Versorgungssituation von
Müttern wird eine Befragung nach der Geburt ihrer Kinder als
Landesstatistik durchgeführt.
§2
Kreis der zu Befragenden
In die Befragung werden mit Hilfe unterschiedlicher Erhe-
bungsmethoden Mütter – möglichst in zeitlicher Nähe, sofern
dem keine medizinischen Gründe oder das Wohlbefinden von
Mutter oder Kind entgegenstehen – nach der Geburt ihrer
Kinder in Hamburg einbezogen.
§3
Erhebungs- und Berichtszeitraum
Die Erhebung wird im dritten und vierten Quartal 2022
durchgeführt, die Ergebnisse der Befragung sollen bis Ende
des ersten Quartals 2023 vorliegen.
§4
Erhebungsmethode
Die Erhebung erfolgt durch standardisierte Fragebogener-
hebung und standardisierte Online-Befragung.
§5
Erhebungsmerkmale
Erhebungsmerkmale sind:
1. Geburtsort des Kindes in Hamburg,
2. familiäre Situation der Mutter,
3. Verlauf der Schwangerschaft mit oder ohne Komplikatio-
nen,
4. Betreuung in der Schwangerschaft,
5. Fragen zur Geburt,
6. Betreuung nach der Geburt,
7. Bekanntheitsgrad der vorhandenen Angebote,
8. Präventions- und Unterstützungsbedarfe,
9. Informationsbedarf und Erreichbarkeit.
§6
Hilfsmerkmale
Für die Erhebung werden keine Hilfsmerkmale erhoben.
§7
Auskunftspflicht
Bei der Befragung besteht keine Auskunftspflicht. Die
Teilnahme ist freiwillig.
§8
Durchführung
Mit der Durchführung der Erhebung wird die Behörde für
Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration beauf-
tragt. Sie ist befugt, die im Rahmen dieser Statistik erforderli-
che Befragung und Aufbereitung des Zahlenmaterials durch
Dritte durchführen zu lassen. Dabei sind die Vorgaben des §5
Absatz 2 des Hamburgischen Statistikgesetzes zu beachten.
Die Ergebnisse der Erhebung nach dieser Verordnung dürfen
nur anonymisiert ausgewertet und veröffentlicht werden.
§9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und
mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 23. August 2022.
Dienstag, den 6. September 2022
452 HmbGVBl. Nr. 45
Vierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 25. August 2022
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 25. September 2022
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 25. September
2022, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltung ,,Kinder, Jugend, Familie – 6. Moor-
fleeter Blaulichttag“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt
auf Verkaufsstellen am Unteren Landweg 77.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 25. August 2022.
Das Bezirksamt Bergedorf
Dienstag, den 6. September 2022 453
HmbGVBl. Nr. 45
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
– Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen –
Vom 31. August 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Einziger Paragraph
Im Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von
Menschen mit Behinderungen – vom 21. Juni 2018 (HmbGVBl.
S. 214) wird folgender §4 angefügt:
,,§4
Budget für Arbeit
Abweichend von §
61 Absatz 2 Satz 2 SGB IX beträgt der
Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber bis zu 60 Prozent der
monatlichen Bezugsgröße nach §
18 Absatz 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 12. November
2009 (BGBl. 2009 I S. 3712, 3973, 2011 I S. 363), zuletzt geän-
dert am 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938, 939).“
Ausgefertigt Hamburg, den 31. August 2022.
Der Senat
Sechstes Gesetz
zur Neuregelung des Glücksspielwesens
Vom 31. August 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung
des Glücksspielstaatsvertrags 2021
§1
Dem vom 7. März 2022 bis 24. März 2022 unterzeichneten
Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021
wird zugestimmt.
§2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
§3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2
Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz-
und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
§4
Ist der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 2
gegenstandslos, ist dies bis zum 3. Januar 2023 im Hamburgi-
schen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Dienstag, den 6. September 2022
454 HmbGVBl. Nr. 45
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Glücksspielstaatsvertrags-
Ausführungsgesetzes
Das Hamburgische Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungs
gesetz vom 29. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 235), zuletzt geändert
am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75), wird wie folgt geän-
dert:
1. §12 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 4 wird die Textstelle ,,§23 Absatz 1 Satz 1, §27f
Absatz 4 Nummer 1 und §27p Absatz 4 Nummer 1 GlüStV
2021″ durch die Textstelle ,,§
8 Absatz 1 GlüStV 2021″
ersetzt.
1.2 In Absatz 6 Satz 1 wird die Textstelle ,,§23 Absatz 1, §27f
Absatz 4 Nummer 1 und §27p Absatz 4 Nummer 1 GlüStV
2021″ durch die Textstelle ,,§
8 Absatz 1 GlüStV 2021″
ersetzt.
2. In §16 Nummer 4 wird die Textstelle ,,§23 Absatz 1 Satz 1
GlüStV 2021″ durch die Textstelle ,,§
8 Absatz 1 GlüStV
2021″ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsver-
trag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nach
seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt. Im Übrigen tritt
dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Staatsvertrag
zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: die Länder genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Ausgefertigt Hamburg, den 31. August 2022.
Der Senat
Artikel 1
Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021
Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 29. Oktober 2020
wird wie folgt geändert:
1. §8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe ,,Sperrsystem (§
23)“ werden die
Wörter ,,errichtet und“ eingefügt.
b) Es werden folgende Sätze angefügt:
,,Das Sperrsystem wird für alle Länder einheitlich von
der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Lan-
des Hessen betrieben. Diese Zuständigkeit für die Füh-
rung der Spielersperrdatei beinhaltet auch die zentrale
Zuständigkeit für den Anschluss der nach §8 Absatz 3
zum Abgleich Verpflichteten an das Sperrsystem und
die Erhebung der Kosten nach §8c von den Verpflich-
teten. Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes
bestimmt ist, findet bei Erfüllung der Aufgaben nach
den Sätzen 1 bis 3 das Recht des Landes Hessen Anwen-
dung. Die dem Land Hessen für die Erfüllung seiner
Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 entstehenden not-
wendigen Kosten einschließlich der Kosten für den
Aufbau der Verwaltungsinfrastruktur werden von allen
Ländern nach dem im Jahr des Beschlusses über den
Wirtschaftsplan für die Führung des Sperrsystems gül-
Dienstag, den 6. September 2022 455
HmbGVBl. Nr. 45
tigen Königsteiner Schlüssel getragen. Die Einnahmen
aus der Erhebung von Kosten nach §8c werden geson-
dert ausgewiesen und den Ländern nach dem König-
steiner Schlüssel erstattet. Einzelheiten zum Wirt-
schaftsplan werden in einer Verwaltungsvereinbarung
der Länder geregelt. Findet dieser Staatsvertrag in
weniger als 16 Ländern Anwendung, ist der Königstei-
ner Schlüssel entsprechend §27c Absatz 3 Satz 2 bis 4
zu modifizieren. Die zuständigen Behörden des Landes
Hessen sind bei Wahrnehmung der Aufgaben nach den
Sätzen 1 bis 3 an Entscheidungsrichtlinien nach §27h
Absatz 9 gebunden und unterliegen der Fach- und
Rechtsaufsicht der für die Glücksspielaufsicht zustän-
digen obersten Landesbehörde des Landes Hessen in
entsprechender Anwendung von §27l. Einer Entschei-
dungsrichtlinie nach §27h Absatz 9 entgegenstehende
Maßnahmen der Rechts- oder Fachaufsicht sind
unwirksam.“
2. §23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Kommata und die Wörter
,,die zentral von der zuständigen Behörde geführt wird“
gestrichen.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Der Anstalt nach §
27a können gespeicherte Daten
sowie Abfrage- und Zugriffsdaten übermittelt werden,
soweit dies erforderlich ist, damit die Anstalt die ihr
durch diesen Staatsvertrag übertragenen Aufgaben
erfüllen kann.“
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Die für die Führung der Sperrdatei zuständige
Behörde übermittelt den jeweils für die Aufsicht über
die Veranstalter und Vermittler zuständigen Behörden
einmal im Monat Berichte, die zur Überprüfung der
Einhaltung der Nutzungspflicht geeignet sind.“
3. §27f Absatz 4 Nummer 1 wird aufgehoben.
4. Dem §27h wird folgender Absatz 9 angefügt:
,,(9) Der Verwaltungsrat kann bindende Entscheidungs-
richtlinien für die Ausführung der Aufgaben nach §
8
Absatz 1 Satz 1 bis 3 durch die zuständige Glücksspielauf-
sichtsbehörde des Landes Hessen beschließen. Diese
unterliegen nicht der Rechts- und Fachaufsicht der für die
Glücksspielaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde
des Sitzlandes. Absatz 4 Satz 3 bis 6 und Absatz 6 Satz 2
und 3 finden entsprechende Anwendung. Das Land Hes-
sen informiert den Verwaltungsrat frühzeitig vor wesent
lichen Entscheidungen und berichtet über laufende Ange-
legenheiten und Verfahren.“
5. §27p Absatz 4 Nummer 1 wird aufgehoben.
6. In §32 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Schwarzmärkten“
die Wörter ,,sowie des §8 Absatz 1 einschließlich der zent-
ralen Aufgabenwahrnehmung durch die zuständige
Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen auf den
Schutz Spielsüchtiger oder spielsuchtgefährdeter Perso-
nen vor den Gefahren des Glücksspiels und auf die
Bekämpfung der Glücksspielsucht“ eingefügt.
7. §35 Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
,,Ab Wirksamwerden einer Kündigung des Landes Hessen
tritt abweichend von §8 Absatz 1 Satz 2 an dessen Stelle als
zuständige Behörde die Gemeinsame Glücksspielbehörde
der Länder in die Pflichten zur Führung der Spielersperr-
datei nach den §§8 bis 8d und 23 ein. Ab diesem Zeitpunkt
sind §
8 Absatz 1 Satz 5 bis 9 und §
27h Absatz 9 nicht
anwendbar und §
27a Absatz 3 tritt an die Stelle des §
8
Absatz 1 Satz 4. Im Fall der Kündigung durch das Land
Hessen ist dieses verpflichtet, die Sperrdatei einschließlich
des Datenbestandes, alle zum Betrieb erforderlichen weite-
ren Programme sowie Dokumentationen einschließlich
etwaiger Rechte am geistigen Eigentum ohne Kostenbe-
rechnung an die Gemeinsame Glücksspielbehörde der
Länder herauszugeben.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Sind bis zum 31. Dezember 2022 nicht alle Ratifikations
urkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsver-
trag gegenstandslos.
(2) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Minis-
terpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung
der Ratifikationsurkunden mit.
Für das Land Baden-Württemberg
Stuttgart, den 17. März 2022
Kretschmann
Für den Freistaat Bayern:
München, den 7. März 2022
M. Söder
Für das Land Berlin:
Berlin, den 11. März 2022
Franziska Giffey
Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 21. März 2022
Dietmar Woidke
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bremen, den 23. März 2022
Bovenschulte
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Hamburg, den 15. März 2022
Peter Tschentscher
Für das Land Hessen:
Wiesbaden, den 9. März 2022
V. Bouffier
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
In Vertretung für die Ministerpräsidentin
Schwerin, den 24. März 2022
S. Oldenburg
Dienstag, den 6. September 2022
456 HmbGVBl. Nr. 45
Für das Land Niedersachsen:
Hannover, den 11. März 2022
Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Düsseldorf, den 9. März 2022
H. Wüst
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Mainz, den 18. März 2022
Malu Dreyer
Für das Saarland:
Saarbrücken, den 15. März 2022
Tobias Hans
Für den Freistaat Sachsen:
Dresden, den 15. März 2022
Michael Kretschmer
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Magdeburg, den 10. März 2022
Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein:
Kiel, den 24. März 2022
Günther
Für den Freistaat Thüringen:
Erfurt, den 10. März 2022
Bodo Ramelow
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
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Inhalt
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs |
Seite 449 |
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Sechsunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen |
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Verordnung über die Befragung von Müttern nach der Geburt ihrer Kinder zur Ermittlung und Bewertung |
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Vierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen |
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Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch |
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Sechstes Gesetz zur Neuregelung des Glücksspielwesens |
Seite 453 |
Über uns
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