DIENSTAG, DEN11. DEZEMBER
371
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 45 2018
Tag I n h a l t Seite
26. 11. 2018 Viertes Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 371
2131-1
28. 11. 2018 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 45 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372
28. 11. 2018 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan St. Pauli 44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 374
6. 12. 2018 Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen . . . . . . . . 376
111-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
§76 Absatz 3 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. De
zember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am
23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 wird die Textstelle ,,Standplätze für Abfall- und
Wertstoffbehälter“ durch die Textstelle ,,Standplätze zur
Aufnahme der Abfall- und Wertstoffsammelbehälter“
ersetzt.
2. Hinter Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
,,Die Herstellung von Standplätzen zur Aufnahme der
Abfallbehälter auf dem Grundstück kann unabhängig von
den Voraussetzungen des Satzes 1 auch dann verlangt wer-
den, wenn
1. ausreichend Platz auf dem Grundstück vorhanden ist,
2. die Herstellung nicht mit unverhältnismäßigen Auf-
wendungen verbunden ist und
3. die Benutzung des Grundstücks durch die Aufstellung
von Abfallbehältern nicht oder nur geringfügig beein-
trächtigt wird.
§43 Absätze 1 und 2 gilt entsprechend.“
Viertes Gesetz
zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung
Vom 26. November 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 26. November 2018.
Der Senat
Dienstag, den 11. Dezember 2018
372 HmbGVBl. Nr. 45
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Hamburg-Alt-
stadt 45 für den Geltungsbereich zwischen Katharinenfleet
und Katharinenstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 102)
wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Mattentwiete Katharinenstraße Reimerstwiete Kathari-
nenfleet.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §12 Absatz 6 BauGB aufgeho-
ben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der im Durchfüh-
rungsvertrag nach §12 Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten
Frist durchgeführt wurde, oder weil der Träger des Vorha-
bens ohne Zustimmung nach §
12 Absatz 5 Satz 1 BauGB
gewechselt hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die Durchführung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans innerhalb der genannten Frist gefährdet ist, kön-
nen vom Vorhabenträger keine Ansprüche geltend gemacht
werden. Wird diese Verordnung aus anderen als den in
Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann unter den in
den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Voraussetzungen Ent-
schädigung verlangt werden. Der Entschädigungsberech-
tigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeifüh-
ren, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei
dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädi-
gungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah-
ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§39
bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetre-
ten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Fehler nach §214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im allgemeinen Wohngebiet sind im Rahmen der festge-
setzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren
Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchfüh-
rungsvertrag verpflichtet.
2. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Gar-
tenbaubetriebe und Tankstellen nach §
4 Absatz 3 Num-
mern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in
der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) aus-
geschlossen.
3. Im Kerngebiet sind Tankstellen nach §
7 Absatz 2 Num-
mer 5 und Vergnügungsstätten nach §
7 Absatz 2 Num-
mer 2 BauNVO unzulässig. Im Kerngebiet werden Aus-
nahmen für Tankstellen nach §
7 Absatz 3 Nummer 1
BauNVO ausgeschlossen.
4. An den straßenzugewandten Fassaden sind Überschrei-
tungen der Baugrenzen durch Balkone, Erker und Vorbau-
ten um bis zu 1,5
m zulässig, wenn eine lichte Höhe von
mindestens 3,5
m eingehalten wird. An den straßenabge-
wandten Fassaden sind Überschreitungen der Baugrenzen
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 45
Vom 28. November 2018
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl.
I S. 3635) in Verbindung mit §3 Absatz 1 und §5 Absatz 1 des
Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. No
vember 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Ja
nuar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), §4 Absatz 3 Satz 1 des Ham-
burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung
mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzge-
setzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), §81 Absatz 2a der Ham-
burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl.
S. 19), sowie §1, §2 Absatz 1 und §3 der Weiterübertragungs-
verordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481),
zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27),
wird verordnet:
Dienstag, den 11. Dezember 2018 373
HmbGVBl. Nr. 45
durch Balkone und Vorbauten um bis zu 1
m und durch
Terrassen um bis zu 4m zulässig.
5. Im Kerngebiet sind Stellplätze nur innerhalb der überbau-
baren Grundstücksflächen und in Tiefgaragen zulässig. Im
allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur innerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der
Flächen für Garagen und Tiefgaragen zulässig. In den Bau-
gebieten sind Tiefgaragen auch außerhalb der überbau
baren Grundstücksflächen zulässig.
6. Die festgesetzten Grundflächenzahlen von 0,7 im Kern
gebiet sowie von 0,6 im allgemeinen Wohngebiet können
für Nutzungen nach §19 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und
3 BauNVO jeweils bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0
überschritten werden.
7. In den Baugebieten sind Dachaufbauten für technische
Anlagen (wie zum Beispiel Zu- und Abluftanlagen, Fahr-
stuhlüberfahrten) ausschließlich in Verbindung mit einer
Einhausung, die der visuellen Abschirmung dieser Anla-
gen dient, bis zu einer Höhe von höchstens 1m ausnahms-
weise zulässig, sofern sie mindestens 4m hinter den äuße-
ren Gebäudekanten zurückbleiben.
8. Im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet entlang
der Straßen Katharinenfleet und Katharinenstraße muss
für die Wohnräume an den lärmzugewandten Gebäude
seiten ein ausreichender Schallschutz durch bauliche
Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude geschaffen werden.
9. Im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet entlang
der Straßen Katharinenfleet, Reimerstwiete und Kathari-
nenstraße ist für Schlafräume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten durch geeignete bauliche Schallschutz-
maßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergär-
ten), besondere Fensterkonstruktionen, Kombinationen
der baulichen Schallschutzmaßnahmen oder in ihrer Wir-
kung vergleichbare Maßnahmen sicher zu stellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schall-
pegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht über-
schritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaß-
nahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht wer-
den. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
10. Im Kerngebiet entlang der Mattentwiete sind bei Wohn-
nutzungen die Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäu-
deseite zu orientieren. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel
von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor
den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten
Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form
von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzuse-
hen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermög-
licht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbe-
reich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
11. Im Kerngebiet sind gewerblichen Nutzungen zugeordnete
Aufenthaltsräume hier insbesondere die Pausen- und
Ruheräume durch geeignete Grundrissgestaltung den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit eine
Anordnung an den vom Verkehrslärm lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein
ausreichender Lärmschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen geschaffen werden.
12. Dachflächen der nicht überbauten Garagen und Tiefgara-
gen sind mit Ausnahme von Wegen, Spielflächen und Ter-
rassen mit einem mindestens 50cm starken durchwurzel-
baren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Es
sind jedoch insgesamt mindestens 65 vom Hundert (v.H.)
dieser Flächen zu begrünen. Im Bereich von Baumpflan-
zungen ist auf mindestens 12m² ein 1m starker durchwur-
zelbarer Substrataufbau herzustellen.
13. Für die nicht überbaubaren Grundstücksflächen gilt: Für
je 150m² ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je
300
m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Mindestens 25 v.
H. sind mit Gehölzen zu bepflanzen,
wobei je 2m² mindestens eine Pflanze zu verwenden ist.
14. Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte,
einheimische Bäume zu verwenden und zu erhalten. Groß-
kronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindes-
tens 18cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von
mindestens 16cm, jeweils in 1m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen.
15.Mit Ausnahme von Garagen- und Tiefgaragendächern
sind Dächer mit einem mindestens 8
cm starken durch-
wurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu
begrünen. Von einer Begrünung kann nur in den Berei-
chen abgesehen werden, die als Terrassen, der Belichtung,
oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen. Es
sind jedoch insgesamt mindestens 50 v.H. der Dachflächen
zu begrünen.
16. Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr
als 5
m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind mit
Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2m Wand-
länge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 28. November 2018.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Dienstag, den 11. Dezember 2018
374 HmbGVBl. Nr. 45
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan St. Pauli 44 für
den Geltungsbereich zwischen dem Zirkusweg und der Straße
Beim Trichter (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 112) wird fest-
gestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Beim Trichter Reeperbahn Zirkusweg Kastanienallee.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §12 Absatz 6 BauGB aufgeho-
ben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der im Durchfüh-
rungsvertrag nach §12 Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten
Frist durchgeführt wurde, oder weil der Träger des Vorha-
bens ohne Zustimmung nach §
12 Absatz 5 Satz 1 BauGB
gewechselt hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die Durchführung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans innerhalb der genannten Frist gefährdet ist, kön-
nen vom Vorhabenträger keine Ansprüche bei Aufhebung
des Plans geltend gemacht werden. Wird diese Verordnung
aus anderen als den in Satz 1 genannten Gründen aufgeho-
ben, kann unter den in den §§
39 bis 42 BauGB bezeich
neten Voraussetzungen Entschädigung verlangt werden.
Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des
Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der
Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti-
gen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn
nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalender-
jahres, in dem die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten
Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Fehler nach §214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Kerngebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzun-
gen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung
sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag ver-
pflichtet.
2. Im Kerngebiet sind großflächiger Einzelhandel im Sinne
des §
11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Baunutzungsver-
ordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787) und Tankstellen im Zusammenhang
mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnah-
men für Tankstellen nach §7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO
werden ausgeschlossen.
3. Innerhalb der mit ,,(A)“ bezeichneten Fläche sind nur der
Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage dienende bauliche Anla-
gen zulässig.
4. Die Gebäudehöhe des mit ,,(B)“ bezeichneten Baukörpers
kann durch technische Anlagen in Verbindung mit einer
Attika, die der visuellen Abschirmung dieser Anlagen
dient, bis zu einer Höhe von 49,5m über Normalnull über-
schritten werden.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan St. Pauli 44
Vom 28. November 2018
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl.
I S. 3635) in Verbindung mit §3 Absatz 1 und §5 Absatz 1 des
Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. No
vember 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Ja
nuar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), §4 Absatz 3 Satz 1 des Ham-
burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung
mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzge-
setzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), §81 Absatz 2a der Ham-
burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl.
S. 19), sowie §1, §2 Absatz 1 und §3 der Weiterübertragungs-
verordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481),
zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27),
wird verordnet:
Dienstag, den 11. Dezember 2018 375
HmbGVBl. Nr. 45
5. In dem mit ,,(C)“ gekennzeichneten Bereich ist eine Über-
schreitung des Geländeniveaus durch einzelne Bauteile für
Zugänge in die Untergeschosse während der dortigen
Öffnungszeiten bis zu 4m zulässig.
6. Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.
7. Untergeschosse sind außer in dem mit ,,(D)“ gekennzeich-
neten Bereich, und soweit die Bestimmungen der Num-
mer 8 nicht berührt werden, auch außerhalb der festgesetz-
ten überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
8. Der im Nordosten des Plangebiets anzupflanzende Baum
muss einen Stammumfang von mindestens 40cm, der im
Westen des Plangebiets anzupflanzende Baum einen
Stamm
umfang von mindestens 25
cm, in 1
m Höhe über
dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für den im Westen
des Plangebiets anzupflanzenden Baum muss auf einer
Fläche von mindestens 25m² die Schichtstärke des durch-
wurzelbaren Substrataufbaus mindestens 2,5
m betragen.
Es sind großkronige, heimische, standortgerechte Arten zu
verwenden.
9.Im Kerngebiet sind mindestens 35 vom Hundert der
Dachfläche des mit ,,(B)“ gekennzeichneten Gebäudes mit
einem mindestens 8
cm starken durchwurzelbaren Sub
strataufbau zu versehen und zu begrünen.
10. Im Kerngebiet sind die Aufenthaltsräume durch geeignete
Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Soweit eine Anordnung an den lärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für
diese Räume ein ausreichender Lärmschutz an Außen
türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 28. November 2018.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Dienstag, den 11. Dezember 2018
376 HmbGVBl. Nr. 45
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Wahl zu den Bezirksversammlungen
Vom 6. Dezember 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die
Erfordernisse des Artikels 6 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 Satz 3 der Verfassung der Freien und Hansestadt
Hamburg erfüllt sind:
§1
In §
6 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Wahl zu
den Bezirksversammlungen in der Fassung vom 5. Juli 2004
(HmbGVBl. S. 313, 318), zuletzt geändert am 14. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 119, 120), werden die Wörter ,,des Bezirks“
durch die Wörter ,,der Freien und Hansestadt Hamburg“
ersetzt.
§2
Dieses Gesetz tritt nach Ablauf von drei Monaten nach
der Verkündung in Kraft. Der Fünfte Abschnitt des Volks
abstimmungsgesetzes vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136),
zuletzt geändert am 8. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 282),
bleibt unberührt.
Ausgefertigt Hamburg, den 6. Dezember 2018.
Der Senat
