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GVBL_HH_2023-45.pdf

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Dritte Verordnung zur Änderung der Datenschutzgebührenordnung
204-1-5

Seite 384

Dritte Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Behörde
für Justiz und Verbraucherschutz
2011-2-1, 202-1-67, 202-1-5, 202-1-80, 202-1-21, 202-1-83

Seite 384

Vierte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Verkehr
und Mobilitätswende
202-1-87, 202-1-90

Seite 391

Vierte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wirtschaft
und Innovation
202-1-37, 202-1-70, 202-1-71, 202-1-76, 202-1-78, 9504-2-2

Seite 396

Vierte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Umwelt,
Klima, Energie und Agrarwirtschaft
202-1-75, 202-1-77, 202-1-35, 202-1-73, 202-1-25, 202-1-34, 753-11-1, 2136-1-3, 2138-1-2, 2138-1-4, 2135-2-1

Seite 402

Fünfte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Kultur
und Medien
202-1-6, 202-1-42

Seite 409

Fünfte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Arbeit,
Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
202-1-20, 202-1-45, 202-1-81, 202-1-85

Seite 410

Fünfte Verordnung zur Änderung des Gebührengesetzes
202-1

Seite 412

Neunte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für
Stadtentwicklung
und Wohnen
202-1-59, 202-1-57, 202-1-55

Seite 413

Neunte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Inneres
und Sport
202-1-16, 202-1-19, 202-1-66, 202-1-68, 202-1-72, 202-1-74, 202-1-10, 202-1-11

Seite 416

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche
der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung
202-1-46

Seite 421

DIENSTAG, DEN19. DEZEMBER
383
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 45 2023
Tag I n h a l t Seite
5. 12. 2023 Dritte Verordnung zur Änderung der Datenschutzgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384
204-1-5
5. 12. 2023 Dritte Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Behörde
für Justiz und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384
2011-2-1, 202-1-67, 202-1-5, 202-1-80, 202-1-21, 202-1-83
5. 12. 2023 Vierte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Verkehr
und Mobilitätswende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 391
202-1-87, 202-1-90
5. 12. 2023 Vierte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wirtschaft
und Innovation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 396
202-1-37, 202-1-70, 202-1-71, 202-1-76, 202-1-78, 9504-2-2
5. 12. 2023 Vierte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Umwelt,
Klima, Energie und Agrarwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402
202-1-75, 202-1-77, 202-1-35, 202-1-73, 202-1-25, 202-1-34, 753-11-1, 2136-1-3, 2138-1-2, 2138-1-4, 2135-2-1
5. 12. 2023 Fünfte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Kultur
und Medien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409
202-1-6, 202-1-42
5. 12. 2023 Fünfte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Arbeit,
Gesundheit, Soziales, Familie und Integration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410
202-1-20, 202-1-45, 202-1-81, 202-1-85
5. 12. 2023 Fünfte Verordnung zur Änderung des Gebührengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 412
202-1
5. 12. 2023 Neunte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für
Stadt­
entwicklung und Wohnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413
202-1-59, 202-1-57, 202-1-55
5. 12. 2023 Neunte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Inneres
und Sport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416
202-1-16, 202-1-19, 202-1-66, 202-1-68, 202-1-72, 202-1-74, 202-1-10, 202-1-11
5. 12. 2023 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche
der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 421
202-1-46
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Dienstag, den 19. Dezember 2023
384 HmbGVBl. Nr. 45
Artikel 1
Auf Grund von §
40 Absatz 1 des Hamburgischen Ver­
waltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl.
S. 210), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Vollstreckungskostenordnung
Die Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961
(HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022
(HmbGVBl. S. 608), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 In Satz 1 treten in den nachstehend genannten Buch­
staben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgen-
den neuen Beträge:
Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,90
Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,70
Buchstabe c . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61,80
Buchstabe d . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,70
1.1.2 In Satz 2 treten in den nachstehend genannten Buchsta-
ben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden
neuen Beträge:
Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,60
Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73,80
Buchstabe c . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109,30
1.1.3 In Satz 3 treten in den nachstehend genannten Buchsta-
ben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden
neuen Beträge:
Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65,70
Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82,70
Buchstabe c . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102,90
§1
Änderung der Datenschutzgebührenordnung
In den nachstehend genannten Nummern der Anlage
der Datenschutzgebührenordnung vom 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 417), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022
(HmbGVBl. S. 608), treten an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223
Nummer 2 erster Gebührensatz . . . . 265
zweiter Gebührensatz . . 6510
Nummer 3 erster Gebührensatz . . . . 510
zweiter Gebührensatz . . 3270
Nummer 4 erster Gebührensatz . . . . 1240
zweiter Gebührensatz . . 24340
Nummer 5 erster Gebührensatz . . . . 1240
zweiter Gebührensatz . . 24340
Nummer 6 erster Gebührensatz . . . . 2450
zweiter Gebührensatz . . 48650
Nummer 7 erster Gebührensatz . . . . 1240
zweiter Gebührensatz . . 24340
Nummer 8 erster Gebührensatz . . . . 1240
zweiter Gebührensatz . . 24340
§2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden.
Dritte Verordnung
zur Änderung der Datenschutzgebührenordnung
Vom 5. Dezember 2023
Auf Grund von §
25 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen
Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145),
geändert am 24. Januar 2023 (HmbGVBl. S. 67), und §
2 des
Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt
geändert am 5. September 2023 (HmbGVBl. S. 292), wird ver-
ordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Dezember 2023.
Dritte Verordnung
zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Vom 5. Dezember 2023
Dienstag, den 19. Dezember 2023 385
HmbGVBl. Nr. 45
1.2 In Absatz 2 Satz 2 treten in den nachstehend genannten
Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die fol-
genden neuen Beträge:
Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,50
Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,50
Buchstabe c . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53,70
Buchstabe d . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,70
2. In §2 Absatz 1 wird der Betrag ,,27,70″ durch den Betrag
,,28,50″ und der Betrag ,,21,70″ durch den Betrag
,,22,40″ ersetzt.
3. In den §§3 und 4 wird jeweils der Betrag ,,27,70″ durch
den Betrag ,,28,50″ ersetzt.
4. In §
5 wird der Betrag ,,3,20″ durch den Betrag ,,3,30″
ersetzt.
Artikel 2
Auf Grund der §§2, 5, 11 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Sep-
tember 2023 (HmbGVBl. S. 292), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts vom
10. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 323), zuletzt geändert am
8. August 2023 (HmbGVBl. S. 258), wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 erster Gebührensatz . 303
zweiter Gebührensatz 1222
Nummer 1.2 erster Gebührensatz . 82
zweiter Gebührensatz 830
Nummer 1.3 erster Gebührensatz . 303
zweiter Gebührensatz 1222
Nummer 1.4 erster Gebührensatz . 60
zweiter Gebührensatz 121
Nummer 2.2 erster Gebührensatz . 1453
zweiter Gebührensatz 1570
dritter Gebührensatz 1701
vierter Gebührensatz 1833
fünfter Gebührensatz 1937
sechster Gebührensatz 2076
siebter Gebührensatz 2191
achter Gebührensatz 2307
neunter Gebührensatz 2562
zehnter Gebührensatz 2802
elfter Gebührensatz . 3530
zwölfter Gebührensatz 4267
2. In Nummer 2.2 wird der Gebührenrahmen ,,59 Euro bis
2306 Euro“ durch den Gebührenrahmen ,,60 Euro bis
2375 Euro“ ersetzt.
3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.3 erster Gebührensatz . 118
zweiter Gebührensatz 1187
Nummer 2.4 erster Gebührensatz . 60
zweiter Gebührensatz 1224
Nummer 2.5 erster Gebührensatz . 60
zweiter Gebührensatz 1222
Nummer 2.6 erster Gebührensatz . 60
zweiter Gebührensatz 609
Nummer 2.7 erster Gebührensatz . 60
zweiter Gebührensatz 1192
4. In Nummer 2.7 wird der Gebührenrahmen ,,59 Euro bis
1
158 Euro“ durch den Gebührenrahmen ,,60 Euro bis
1192 Euro“ ersetzt.
5. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.8 erster Gebührensatz . 32
zweiter Gebührensatz 345
Nummer 2.9 erster Gebührensatz . 121
zweiter Gebührensatz 3000
Nummer 2.10 erster Gebührensatz . 121
zweiter Gebührensatz 609
§2
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach
dem Hamburgischen Transparenzgesetz
In der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz vom 5. Novem-
ber 2013 (HmbGVBl. S. 456), zuletzt geändert am 6. Dezember
2022 (HmbGVBl. S. 608, 609), treten in den nachstehend
genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebühren-
sätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.1 erster Gebührensatz . 32
zweiter Gebührensatz 265
Nummer 1.1.2 erster Gebührensatz . 64
zweiter Gebührensatz 636
Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz . 16
zweiter Gebührensatz 265
Nummer 1.2.2 erster Gebührensatz . 32
zweiter Gebührensatz 636
Nummer 1.3.1.1 erster Gebührensatz . 16
zweiter Gebührensatz 133
Nummer 1.3.1.2 erster Gebührensatz . 32
zweiter Gebührensatz 636
Nummer 1.3.2.1 erster Gebührensatz . 16
zweiter Gebührensatz 133
Nummer 1.3.2.2 erster Gebührensatz . 32
zweiter Gebührensatz 636
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,27
Nummer 2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,27
§3
Änderung der Gebührenordnung für die Bereiche
Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit
Die Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz
sowie Anlagen- und Produktsicherheit vom 5. Dezember 1995
(HmbGVBl. S. 338), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022
(HmbGVBl. S. 608, 609), wird wie folgt geändert:
1. §2 erhält folgende Fassung:
,,§2
Allgemeine Berechnungsmaßstäbe
(1) Bei Amtshandlungen, für die Gebühren nach Zeit-
aufwand berechnet werden und für Amtshandlungen,
die auf Antrag vorgenommen werden, aber in der
Anlage nicht aufgeführt sind, insbesondere bei schrift-
lichen Auskünften und Gutachten, werden für jede im
Interesse der erforderlichen Leistung aufgewendete
angefangene viertel Arbeitsstunde
1. einer Beamtin oder eines Beamten der
Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem
Dienstag, den 19. Dezember 2023
386 HmbGVBl. Nr. 45
zweiten Einstiegsamt oder einer oder
eines vergleichbaren Angestellten . . . . 29,34 Euro
2. einer Beamtin oder eines Beamten der
Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem
ersten Einstiegsamt oder einer oder
eines vergleichbaren Angestellten . . . . 21,26 Euro
3. einer Beamtin oder eines Beamten der
Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem
zweiten Einstiegsamt oder einer oder
eines vergleichbaren Angestellten . . . . 16,57 Euro
erhoben, soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes
bestimmt ist.
(2) Für Amtshandlungen nach den Nummern 3.1 bis
5.12 und 5.15 bis 9.5 der Anlage beträgt abweichend von
Absatz 1 Nummern 1 und 2 die Gebühr für den im
Zusammenhang mit der erforderlichen Leistung
erbrachten Aufwand für eine angefangene viertel
Arbeitsstunde einer Beamtin oder eines Beamten der
Laufbahngruppe 2 oder einer oder eines vergleichbaren
Angestellten 35 Euro.
(3) Die Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 gelten
auch, wenn der Antrag während der Bearbeitungszeit
ganz oder teilweise zurückgenommen wird.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 Hinter Nummer 2.2.23 werden folgende Nummern
2.2.24 bis 2.2.29 eingefügt:
,,2.2.24 Befreiungen nach §123 Absatz
3 StrlSchG . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §2
2.2.25 Fachkundebescheinigung
nach §47 StrlSchV in Verbin-
dung mit einem Fachge-
spräch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500
2.2.26 Zuverlässigkeitsüberprüfung
nach §75 StrlSchG . . . . . . . . . Gebühr
nach §2
2.2.27 Zulassung von E-Learning-
Angeboten nach §63 Absatz 3
StrlSchV . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §2
2.2.28 Gestattung der Verlängerung
des Auswertezeitraums nach
§66 Absatz 3 StrlSchV . . . . . . Gebühr
nach §2
2.2.29 Feststellung der Eignung von
Strahlenschutzbeauftragten
nach §70 Absatz 5 StrlSchG . Gebühr
nach §2″.
2.2 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.4.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Nummer 2.4.9 erster Gebührensatz . 125
zweiter Gebührensatz 905
Nummer 2.4.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §2
Nummer 2.4.11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §2
Nummer 2.5.5 zweiter Gebührensatz 170
Nummer 2.5.5.1 zweiter Gebührensatz 170
Nummer 2.8.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Nummer 2.8.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
Nummer 2.8.14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
Nummer 2.8.15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
Nummer 2.8.20.1 erster Gebührensatz . 190
2.3 In den Nummern 3.1 bis 5.12 und 5.15 bis 9.5 wird
jeweils die Textstelle ,,Gebühr nach §2″ durch die Text-
stelle ,,Gebühr nach §2 Absatz 2″ ersetzt.
2.4 In Nummer 7.1 werden die Wörter ,,soweit sich daraus
weitere Amtshandlungen ergeben“ durch die Textstelle
,,soweit die Anhörung aus Sicht der Betroffenen frucht-
los bleibt, weil die beabsichtigte Maßnahme berechtigt
ist“ ersetzt.
2.5 Nummer 7.1.2 wird aufgehoben.
§4
Änderung der Gebührenordnung
für den öffentlichen Verbraucherschutz
Die Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucher-
schutz vom 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 858), geändert
am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 608, 609), wird wie folgt
geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 Die Textstelle ,,Produkt- und Anlagensicherheit“ wird
durch das Wort ,,Produktsicherheit“ ersetzt.
1.2 Die Wörter ,,sowie des wirtschaftlichen Verbraucher-
schutzes“ werden durch die Textstelle ,,, des wirtschaft-
lichen Verbraucherschutzes sowie des tierärztlichen
Berufsrechts“ ersetzt.
2. In §6 Satz 1 treten in den nachstehend genannten Num-
mern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,50
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
3.1 Im Inhaltsverzeichnis zum Gebührentarif wird fol-
gende Nummer 10 angefügt:
,,10 Genomanalyse“.
3.2 Hinter Nummer 1.1.3 wird folgende neue Nummer
1.1.4 eingefügt:
,,1.1.4 Amtshandlungen im Zusam-
men mit Einfuhrmaßnahmen
gemäß §
35 WeinÜV, ein-
schließlich erforderlicher Do­­
kumenten- und Produktprü-
fungen aufgrund von Nach-
besserungsmaßnahmen . . . . . Gebühr
nach §6″.
3.3 Die bisherigen Nummern 1.1.4 bis 1.1.11 werden Num-
mern 1.1.5 bis 1.1.12.
3.4 Die neue Nummer 1.1.5 wird wie folgt geändert:
3.4.1 Hinter dem Wort ,,Begleitpapieren“ wird die Textstelle
,,, auch in elektronischer Form,“ eingefügt.
3.4.2 Der Gebührensatz ,,10″ wird durch den Gebührensatz
,,11″ ersetzt.
3.5 Die neue Nummer 1.1.8 wird wie folgt geändert:
3.5.1 Die Wörter ,,Entscheidung über einen Antrag“ werden
durch die Wörter ,,Bearbeitung von Anträgen“ ersetzt.
Dienstag, den 19. Dezember 2023 387
HmbGVBl. Nr. 45
3.5.2 Die Textstelle ,,Gebühr nach §
6″ wird durch den
Gebührenrahmen ,,1000 bis 7000″ ersetzt.
3.6 In der neuen Nummer 1.1.9 wir die Textstelle ,,Gebühr
nach §6″ durch den Gebührenrahmen ,,1000 bis 7000″
ersetzt.
3.7 In der neuen Nummer 1.1.10 werden die Wörter
­
,,Entscheidung über einen Antrag“ durch die Wörter
,,Bearbeitung von Anträgen“ ersetzt.
3.8 In den neuen Nummern 1.1.11 und 1.1.12 wird jeweils
die Textstelle ,,1.1.7″ durch die Textstelle ,,1.1.8″ und
die Textstelle ,,1.1.9″ durch die Textstelle ,,1.1.10″
ersetzt.
3.9 Hinter der neuen Nummer 1.1.12 werden folgende
Nummern 1.1.13 bis 1.1.15 eingefügt:
,,1.1.13 Bearbeitung von Anträgen auf
Erteilung einer Genehmigung
nach §
8 der Lebensmittel für
bestimmte Verbrauchergrup-
pen-Verordnung vom 26.
April 2023 (BGBl. I Nr. 115
S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300
bis 2000
1.1.14 Bearbeitung von Anträgen auf
Zulassung einer Ausnahme
von den Vorschriften des
Lebensmittel- und Bedarfsge-
genständerechts, insbeson-
dere nach §68 Absatz 2 Num-
mer 4 LFGB und §68 Absatz 2
Nummer 4 LFGB analog . . . . 2000
bis 4000
1.1.15 Bearbeitung von Anträgen auf
Ausstellung von behördlichen
Zertifikaten für Lebensmittel,
Bedarfsgegenstände und Kos-
metika, soweit nicht nach den
Nummern 1.2.1.1, 2.2.18 oder
9.1 bis 9.2 Gebühren erhoben
werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500
bis 5000 „.
3.10 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.2.2 erster Gebührensatz . 55
Nummer 1.2.4 zweiter Gebührensatz 525
Nummer 1.4.1 erster Gebührensatz . 110
zweiter Gebührensatz 181
Nummer 1.4.3 erster Gebührensatz . 13
zweiter Gebührensatz 26
Nummer 1.4.4.1.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Nummer 1.4.4.1.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Nummer 1.4.4.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Nummer 1.4.4.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Nummer 1.4.4.1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Nummer 1.4.4.2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Nummer 1.4.4.2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Nummer 1.4.4.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Nummer 1.4.4.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Nummer 1.4.4.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Nummer 1.4.4.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
3.11 In Nummer 1.4.5 wird hinter der Textstelle ,,§
18
LMEV“ die Textstelle ,,oder Artikel 4 der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10.
Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und
Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkon-
trollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonde-
rer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahr­
gästen bzw. Passagieren und von für natürliche Perso-
nen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht
in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission
(ABl. EU 2019 Nr. L 321 S. 45, 2021 Nr. L 382 S. 61),
zuletzt geändert am 23. November 2022 (ABl. EU 2023
Nr. L 26 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung“ einge-
fügt.
3.12 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1.6 erster Gebührensatz . 98
zweiter Gebührensatz 300
Nummer 2.1.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
Nummer 2.1.8 erster Gebührensatz . 64
zweiter Gebührensatz 207
Nummer 2.1.12 erster Gebührensatz . 80
zweiter Gebührensatz 215
Nummer 2.1.13 erster Gebührensatz . 52
zweiter Gebührensatz 190
Nummer 2.1.14 erster Gebührensatz . 80
zweiter Gebührensatz 305
3.13 In Nummer 2.1.16 wird die Textstelle ,,und der Verord-
nung (EU) 2016/429 in Verbindung mit der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom
28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Land-
tiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur
Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Land-
tieren und von Bruteiern (ABl. EU 2019 Nr. L 314
S. 115, 2020 Nr. L 191 S. 3, Nr. L 267 S. 6), zuletzt geän-
dert am 12. Januar 2023 (ABl. EU Nr. L 79 S. 46), in der
jeweils geltenden Fassung“ angefügt.
3.14 In Nummer 2.1.16.1 wird hinter der Textstelle ,,§
27
Absatz 3″ und hinter der Textstelle ,,§
31″ jeweils die
Textstelle ,,ViehVerkV“ eingefügt.
3.15 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1.16.1.1 erster Gebührensatz . 13
zweiter Gebührensatz 30
Nummer 2.1.16.1.2 erster Gebührensatz . 1,80
zweiter Gebührensatz 3
Nummer 2.1.16.1.3 erster Gebührensatz . 3
zweiter Gebührensatz 3,80
Nummer 2.1.16.1.4 erster Gebührensatz . 3,70
zweiter Gebührensatz 5,50
Nummer 2.1.16.1.5 erster Gebührensatz . 3
zweiter Gebührensatz 4,50
3.16 In Nummer 2.1.16.2 wird hinter der Textstelle ,,Ab-
satz 3″ die Textstelle ,,ViehVerkV“ eingefügt.
3.17 In Nummer 2.1.16.3 wird die Textstelle ,,ViehVerkV“
angefügt.
3.18
In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Dienstag, den 19. Dezember 2023
388 HmbGVBl. Nr. 45
Nummer 2.1.16.3.1 erster Gebührensatz . 0,35
zweiter Gebührensatz 1,10
Nummer 2.1.16.3.2 erster Gebührensatz . 0,60
zweiter Gebührensatz 0,90
Nummer 2.1.16.3.4.1 erster Gebührensatz 7,50
zweiter Gebührensatz 10
3.19 In Nummer 2.1.16.4 wird die Textstelle ,,ViehVerkV“
angefügt.
3.20 In Nummer 2.1.16.7 wird hinter der Textstelle ,,§
34″
die Textstelle ,,ViehVerkV“ eingefügt.
3.21 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1.16.7.1 erster Gebührensatz . 13
zweiter Gebührensatz 17
Nummer 2.1.16.7.2 erster Gebührensatz . 0,40
zweiter Gebührensatz 0,70
Nummer 2.1.16.7.3 erster Gebührensatz . 2,20
zweiter Gebührensatz 3
Nummer 2.1.16.7.4 erster Gebührensatz . 2,60
zweiter Gebührensatz 4
Nummer 2.1.16.7.5 erster Gebührensatz . 0,15
zweiter Gebührensatz 0,30
Nummer 2.1.16.7.6 erster Gebührensatz . 0,40
zweiter Gebührensatz 5
3.22 In Nummer 2.1.16.8 wird die Textstelle ,,ViehVerkV
und Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
(EU) 2016/429 in Verbindung mit Artikel 49 Buchstabe
b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035″ ange-
fügt.
3.23 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1.16.8.1 erster Gebührensatz . 0,70
zweiter Gebührensatz 0,90
Nummer 2.1.16.8.2 erster Gebührensatz . 0,60
zweiter Gebührensatz 0,90
3.24 In Nummer 2.1.16.8.4 wird das Wort ,,Übernahme­
meldung“ durch die Wörter ,,Meldung der Bestands-
veränderungen“ ersetzt.
3.25 In Nummer 2.1.16.8.4.1 wird der Gebührenrahmen ,,5
bis 8″ durch den Gebührenrahmen ,,7,50 bis 10″ ersetzt.
3.26 In Nummer 2.1.16.9 wird die Textstelle ,,der Über-
nahme nach §40″ durch die Textstelle ,,von Bestands-
veränderungen nach §
40 ViehVerkV und Artikel 109
Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 in
Verbindung mit Artikel 56 Buchstabe b der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/2035″ ersetzt.
3.27 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1.16.9.1 erster Gebührensatz . 0,70
zweiter Gebührensatz 0,90
Nummer 2.1.16.9.2 erster Gebührensatz . 0,60
zweiter Gebührensatz 0,90
3.28 In Nummer 2.1.16.9.4 wird das Wort ,,Übernahme­
meldung“ durch die Wörter ,,Meldung der Bestands-
veränderungen“ ersetzt.
3.29 In Nummer 2.1.16.9.4.1 wird der Gebührenrahmen ,,5
bis 8″ durch den Gebührenrahmen ,,7,50 bis 10″ ersetzt.
3.30 In Nummer 2.1.16.10 wird die Textstelle ,,ViehVerkV“
angefügt.
3.31 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1.18 erster Gebührensatz . 33
zweiter Gebührensatz 123
Nummer 2.1.19 erster Gebührensatz . 85
zweiter Gebührensatz 875
3.32 In Nummer 2.2.2 werden hinter dem Wort ,,dem“ die
Wörter ,,Tiergesundheitsgesetz oder dem“ eingefügt.
3.33 In Nummer 2.2.3 werden hinter der Textstelle ,,§§
16
und 16a TierschG“ die Wörter ,,und der Überwachung
nach dem Tiergesundheitsgesetz“ eingefügt.
3.34 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.2.4 erster Gebührensatz . 30
zweiter Gebührensatz 110
Nummer 2.2.7.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Nummer 2.2.7.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Nummer 2.2.7.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Nummer 2.2.7.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Nummer 2.2.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 597
Nummer 2.2.7.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170
Nummer 2.2.7.4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
Nummer 2.2.7.4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170
Nummer 2.2.7.6.1 erster Gebührensatz . 118
zweiter Gebührensatz 335
Nummer 2.2.7.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
Nummer 2.2.7.6.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232
Nummer 2.2.7.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 283
Nummer 2.2.7.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Nummer 2.2.11.1 erster Gebührensatz . 63
Nummer 2.2.11.2 erster Gebührensatz . 58
Nummer 2.2.11.3 erster Gebührensatz . 32
Nummer 2.2.11.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Nummer 2.2.11.4.1 erster Gebührensatz . 23
Nummer 2.2.11.5 erster Gebührensatz . 26
Nummer 2.2.11.6 erster Gebührensatz . 27
Nummer 2.2.11.7 erster Gebührensatz . 37
zweiter Gebührensatz 72
Nummer 2.2.12.1.1 erster Gebührensatz . 32
zweiter Gebührensatz 46
dritter Gebührensatz 66
Nummer 2.2.12.1.3 erster Gebührensatz . 23
zweiter Gebührensatz 34
dritter Gebührensatz 47
Nummer 2.2.16.2.1 dritter Gebührensatz 140
Nummer 2.2.16.2.2 erster Gebührensatz . 33
zweiter Gebührensatz 40
dritter Gebührensatz 48
vierter Gebührensatz 66
fünfter Gebührensatz 83
Nummer 3.1.1.1 dritter Gebührensatz 66
vierter Gebührensatz 460
Nummer 3.1.1.2 dritter Gebührensatz 66
vierter Gebührensatz 460
Nummer 3.1.1.3 dritter Gebührensatz 66
vierter Gebührensatz 460
Nummer 3.1.1.4 dritter Gebührensatz 66
vierter Gebührensatz 460
Nummer 3.1.1.5 dritter Gebührensatz 66
vierter Gebührensatz 460
Nummer 3.1.1.6 dritter Gebührensatz 66
Dienstag, den 19. Dezember 2023 389
HmbGVBl. Nr. 45
vierter Gebührensatz 460
Nummer 3.1.1.9 dritter Gebührensatz 66
vierter Gebührensatz 480
3.35 Nummer 3.1.2.1 wird wie folgt geändert:
3.35.1 Das Wort ,,Dokumentenkontrollen“ wird durch das
Wort ,,Dokumentenprüfungen“ ersetzt
3.35.2 Der Gebührenrahmen ,,71 bis 330″ wird durch den
Gebührenrahmen ,,73 bis 336″ ersetzt.
3.36 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.2.1.1 dritter Gebührensatz 66
vierter Gebührensatz 460
Nummer 3.2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
Nummer 3.2.1.3 erster Gebührensatz . 56
3.37 Nummer 3.2.2 erhält folgende Fassung:
,,3.2.2 Ausfuhrkontrollen sowie Ve­­
terinärkontrollen von nicht
mit den EU-Normen konfor-
men Erzeugnissen (Transit-
kontrollen)“.
3.38 Nummer 3.2.2.1 wird wie folgt geändert:
3.38.1 Das Wort ,,Dokumentenkontrollen“ wird durch das
Wort ,,Dokumentenprüfungen“ ersetzt.
3.38.2 Der Gebührenrahmen ,,71 bis 330″ wird durch den
Gebührenrahmen ,,73 bis 336″ ersetzt.
3.39 Hinter Nummer 3.2.2.1 wird folgende Nummer 3.2.2.2
eingefügt:
,,3.2.2.2 Ausfuhrkontrolle von verar-
beitetem tierischen Protein
und solches Protein enthal-
tenden Produkten gemäß
Anhang IV Kapitel 5 Ab­­
schnitt E der Verordnung
(EG) Nr. 999/2001 des Euro-
päischen Parlaments und des
Rates vom 22. Mai 2001 mit
Vorschriften zur Verhütung,
Kontrolle und Tilgung be­­
stimmter transmissibler spon-
giformer Enzephalopathien
(ABl. EU Nr. L 147 S. 1),
zuletzt geändert am 15. No­­
vember 2022 (ABl. EU Nr.
L 295 S. 1), in der jeweils gel-
tenden Fassung . . . . . . . . . . . . 32 „.
3.40 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.3.1.3 erster Gebührensatz . 54
zweiter Gebührensatz 29
Nummer 3.3.1.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Nummer 3.3.2.1 erster Gebührensatz . 51
zweiter Gebührensatz 28
Nummer 3.3.2.2 erster Gebührensatz . 64
zweiter Gebührensatz 33
3.41 In Nummer 3.3.3.1 wird das Wort ,,Dokumentenkon-
trolle“ durch das Wort ,,Dokumentenprüfung“ ersetzt.
3.42 Nummer 3.5.1 wird wie folgt geändert:
3.42.1 Das Wort ,,Dokumentenkontrolle“ wird jeweils durch
das Wort ,,Dokumentenprüfung“ ersetzt.
3.42.2 Der Gebührenrahmen ,,71 bis 330″ wird durch den
Gebührenrahmen ,,73 bis 336″ ersetzt.
3.43 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.5.4 erster Gebührensatz . 28
zweiter Gebührensatz 57
Nummer 3.5.5 erster Gebührensatz . 28
Nummer 3.5.7 erster Gebührensatz . 67
zweiter Gebührensatz 28
Nummer 3.5.8 erster Gebührensatz . 79
zweiter Gebührensatz 28
Nummer 3.5.10 erster Gebührensatz . 31
zweiter Gebührensatz 56
3.44 In Nummer 3.6.1 werden hinter dem Wort ,,Verzehr“
die Wörter ,,oder als Futtermittel“ eingefügt.
3.45 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.6.1.1 erster Gebührensatz . 75
Nummer 3.6.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Nummer 3.6.1.5 erster Gebührensatz . 58
Nummer 3.6.1.7 erster Gebührensatz . 27
Nummer 3.6.3.1 erster Gebührensatz . 84
3.46 Nummer 3.6.4 wird gestrichen.
3.47 Hinter Nummer 3.9 wird folgende Nummer 3.10 ein­
gefügt:
,,3.10 Amtshandlungen bei Ein-
und Durchfuhrkontrollen von
Erzeugnissen im Sinne von §2
Absatz 1 LFGB und Erzeug-
nissen nach dem Tabak­
erzeugnisgesetz vom 4. April
2016 (BGBl. I S. 569), zuletzt
geändert am 19. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 194 S. 1), in der
jeweils geltenden Fassung,
gemäß der Artikel 25 bis 28
der Verordnung (EU) 2019/
1020 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20.
Juni 2019 über Marktüberwa-
chung und die Konformität
von Produkten sowie zur
Änderung der Richtlinie
2004/42/EG und der Verord-
nungen (EG) Nr. 765/2008
und (EU) Nr. 305/2011 (ABl.
EU Nr. L 169 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung
und Artikel 76 der Verord-
nung (EU) 2017/625 in der
jeweils geltenden Fassung,
jeweils auch in Verbindung
mit §
55 Absatz 2 oder Ab-
satz 3 LFGB und einschließ-
lich erforderlicher Dokumen-
ten- und Produktprüfungen
aufgrund von Nachbesse-
rungsmaßnahmen . . . . . . . . . . Gebühr
nach §6″.
Dienstag, den 19. Dezember 2023
390 HmbGVBl. Nr. 45
3.48 In Nummer 4.1.1.1.1 wird die Textstelle ,,(§
2)“ durch
die Textstelle ,,(§2 oder §14)“ ersetzt.
3.49 Hinter Nummer 4.1.1.1.1.1 wird folgende Nummer
4.1.1.1.1.2 eingefügt:
,,4.1.1.1.1.2 Bearbeitung von Anzeigen
und Änderungsanzeigen der
oder des Verantwortlichen für
eine betriebene Filialapotheke

2 Absatz 5) oder der Leite-
rin oder des Leiters einer
Krankenhausapotheke (§14
Absatz 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §6″.
3.50 In Nummer 4.1.1.1.3 wird die Textstelle ,,(§
4)“ durch
die Textstelle ,,(§4 oder §14 Absatz 2)“ ersetzt.
3.51 In Nummer 4.2.3 wird die Textstelle ,,des Medizin­
produktegesetzes,“ gestrichen.
3.52 Nummer 4.2.4 erhält folgende Fassung:
,,4.2.4 Entscheidungen über die
Freigabe von Produkten nach
Artikel 27 Satz 1 Buchstabe b
der Verordnung (EU) 2019/
1020 einschließlich Produkt-
prüfung aufgrund von Nach-
besserungsmaßnahmen, der
Vor- und Nachbereitung so­­
wie Wege- und Wartezeit . . . . Gebühr
nach §6″.
3.53 Hinter Nummer 4.2.4 wird folgende Nummer 4.2.4.1
eingefügt:
,,4.2.4.1 Amtshandlungen nach Arti-
kel 28 Absätze 1 und 2 der
Verordnung (EU) 2019/1020
einschließlich der Vor- und
Nachbereitung sowie Wege-
und Wartezeit . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §6
Aufwendungen für die Inan-
spruchnahme Dritter sind als
besondere Auslagen zu erstat-
ten.“
3.54 Hinter Nummer 4.2.5 wird folgende Nummer 4.2.6 ein-
gefügt:
,,4.2.6 Bearbeitung von Anträgen auf
Registrierung gemäß Artikel 3
Absatz 4 der Durchführungs-
verordnung (EU) 2021/2078
der Kommission vom 26. No­­
vember 2021 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EU) 2017/745 des
Europäischen Parlaments und
des Rates hinsichtlich der
europäischen Datenbank für
Medizinprodukte (Eudamed)
(ABl. EU Nr. L 426 S. 9) . . . . Gebühr
nach §6″.
3.55 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 5.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Nummer 5.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Nummer 5.4.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Nummer 7.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Nummer 7.1.2 erster Gebührensatz . 6,90
zweiter Gebührensatz 25,60
Nummer 7.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,80
Nummer 7.1.4 erster Gebührensatz . 11,70
zweiter Gebührensatz 67,90
Nummer 7.1.5 erster Gebührensatz . 18,30
zweiter Gebührensatz 40,90
Nummer 7.1.6 erster Gebührensatz . 19,40
zweiter Gebührensatz 52
Nummer 7.1.7 erster Gebührensatz . 21
zweiter Gebührensatz 93,50
Nummer 7.1.8 erster Gebührensatz . 15,20
zweiter Gebührensatz 32,60
Nummer 7.1.9 erster Gebührensatz . 16,40
zweiter Gebührensatz 33,90
Nummer 7.1.10 erster Gebührensatz . 7,70
zweiter Gebührensatz 23,10
Nummer 7.2.2 erster Gebührensatz . 8,90
zweiter Gebührensatz 215,20
Nummer 7.2.3 erster Gebührensatz . 32,60
zweiter Gebührensatz 47,30
Nummer 7.2.4 erster Gebührensatz . 34,70
zweiter Gebührensatz 210
Nummer 7.3.1 erster Gebührensatz . 9,50
zweiter Gebührensatz 134,40
Nummer 7.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Nummer 7.4.1 erster Gebührensatz . 82
zweiter Gebührensatz 1450,20
Nummer 7.4.2 erster Gebührensatz . 27,80
zweiter Gebührensatz 54,60
Nummer 7.4.3 erster Gebührensatz . 23,10
zweiter Gebührensatz 107,10
Nummer 7.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,70
Nummer 8.1.2 erster Gebührensatz . 13,10
zweiter Gebührensatz 107,20
Nummer 8.1.3 erster Gebührensatz . 19,20
Nummer 8.1.4 erster Gebührensatz . 20,40
zweiter Gebührensatz 100
Nummer 8.1.5 erster Gebührensatz . 47,70
zweiter Gebührensatz 188,80
Nummer 8.1.6 erster Gebührensatz . 41
zweiter Gebührensatz 118,70
Nummer 8.2.1.1 erster Gebührensatz . 2,60
zweiter Gebührensatz 57,80
Nummer 8.2.1.2 erster Gebührensatz . 11
Nummer 8.2.1.3 erster Gebührensatz . 17
Nummer 8.2.2.1 erster Gebührensatz . 14
Nummer 8.2.2.2 erster Gebührensatz . 406
zweiter Gebührensatz 623
Nummer 8.2.2.3 erster Gebührensatz . 23
Nummer 8.2.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85,60
Nummer 8.2.3.1 erster Gebührensatz . 28,50
Nummer 8.2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,20
Nummer 8.2.4.1 erster Gebührensatz . 41,50
Nummer 8.2.4.2 erster Gebührensatz . 134
zweiter Gebührensatz 208
Nummer 8.2.4.3 erster Gebührensatz . 205
zweiter Gebührensatz 746
Nummer 8.2.5 erster Gebührensatz . 28,50
Nummer 8.2.6 erster Gebührensatz . 39,90
zweiter Gebührensatz 800
Nummer 8.2.7.1 erster Gebührensatz . 152
zweiter Gebührensatz 630
Nummer 8.2.7.2 erster Gebührensatz . 168
zweiter Gebührensatz 3780
Nummer 8.2.8 erster Gebührensatz . 38,30
Nummer 8.2.9 erster Gebührensatz . 73
Dienstag, den 19. Dezember 2023 391
HmbGVBl. Nr. 45
zweiter Gebührensatz 112
Nummer 8.2.10 erster Gebührensatz . 114,20
zweiter Gebührensatz 290
Nummer 8.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315
Nummer 8.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 473
Nummer 8.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508
Nummer 8.3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762
Nummer 8.3.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 693
Nummer 8.3.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1040
Nummer 8.4.1 erster Gebührensatz . 273
zweiter Gebührensatz 677
Nummer 8.4.2 erster Gebührensatz . 168
zweiter Gebührensatz 473
Nummer 8.4.3 erster Gebührensatz . 378
zweiter Gebührensatz 1533
Nummer 8.4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 634,80
Nummer 8.4.5 erster Gebührensatz . 95
zweiter Gebührensatz 460
Nummer 9.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Nummer 9.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,95
Nummer 9.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,60
Nummer 9.1.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,90
Nummer 9.1.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,90
Nummer 9.1.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,85
Nummer 9.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,80
Nummer 9.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
3.56 Hinter Nummer 9.3 werden folgende Nummern 10 bis
10.3 angefügt:
10 Genomanalyse
10.1 Genoserotypisierung ohne
DNA-Isolation (NGS) . . . . . . 1806,80
bis 6705,10
10.2 Tierartenbestimmung Meta-
barcoding mit DNA-Isolation 1896,70
bis 2458,30
10.3 Tierartenbestimmung Shot-
gun metagenomics mit DNA-
Isolation . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2652,10
bis 7447,20 „.
§5
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
nach der Betreuerregistrierungsverordnung
Im Einzigen Paragraphen der Gebührenordnung für Amts-
handlungen nach der Betreuerregistrierungsverordnung vom
3. Januar 2023 (HmbGVBl. S. 26) treten in den nachstehend
genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebühren-
sätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1658 Euro
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1658 Euro
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1658 Euro
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 829 Euro
Nummer 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 829 Euro
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414,50 Euro
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bishe-
rige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende
Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung
entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Dezember 2023.
Vierte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Vom 5. Dezember 2023
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. September 2023
(HmbGVBl. S. 292), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für die Verkehrsverwaltung
Die Gebührenordnung für die Verkehrsverwaltung vom
9. März 1965 (HmbGVBl. S. 51), zuletzt geändert am 6. Dezem-
ber 2022 (HmbGVBl. S. 619), wird wie folgt geändert:
1. In §1 Absatz 3 Satz 1 treten in den nachstehend genann-
ten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,45 Euro
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Euro
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,95 Euro
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 1 erster Gebührensatz . 1470,–
zweiter Gebührensatz 3000,–
Dienstag, den 19. Dezember 2023
392 HmbGVBl. Nr. 45
Nummer 2 erster Gebührensatz . 1470,–
zweiter Gebührensatz 3000,–
Nummer 3 erster Gebührensatz . 1470,–
zweiter Gebührensatz 3000,–
Nummer 4 erster Gebührensatz . 750,–
zweiter Gebührensatz 1470,–
Nummer 5 erster Gebührensatz . 320,–
zweiter Gebührensatz 600,–
Nummer 6 fünfter Gebührensatz 460,–
Nummer 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,–
Nummer 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 710,–
Nummer 11.1 erster Gebührensatz . 90,–
zweiter Gebührensatz 310,–
Nummer 11.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2030,–
Nummer 11.3 erster Gebührensatz . 1630,–
zweiter Gebührensatz 2050,–
Nummer 11.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430,–
2.2 In Nummer 12 wird der Gebührensatz ,,195,–“ durch
den Gebührensatz ,,200,–“ ersetzt.
2.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470,–
Nummer 14 erster Gebührensatz . 60,–
zweiter Gebührensatz 2350,–
Nummer 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370,–
Nummer 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370,–
Nummer 17 erster Gebührensatz . 800,–
zweiter Gebührensatz 3620,–
Nummer 18 erster Gebührensatz . 400,–
zweiter Gebührensatz 3580,–
Nummer 19 erster Gebührensatz . 400,–
zweiter Gebührensatz 800,–
Nummer 20 erster Gebührensatz . 320,–
zweiter Gebührensatz 620,–
Nummer 21 erster Gebührensatz . 1150,–
zweiter Gebührensatz 3520,–
Nummer 22 erster Gebührensatz . 360,–
zweiter Gebührensatz 1190,–
Nummer 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230,–
3. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
3.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 1 erster Gebührensatz . 370,–
zweiter Gebührensatz 710,–
Nummer 2 erster Gebührensatz . 1510,–
zweiter Gebührensatz 3000,–
Nummer 3 fünfter Gebührensatz 460,–
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230,–
Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,–
Nummer 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 710,–
Nummer 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,–
Nummer 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,–
3.2 In Nummer 11 wird der Gebührensatz ,,195,–“ durch
den Gebührensatz ,,200,–“ ersetzt.
3.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 12 erster Gebührensatz . 122,–
zweiter Gebührensatz 470,–
Nummer 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1440,–
Nummer 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,–
Nummer 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370,–
Nummer 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370,–
Nummer 17 erster Gebührensatz . 800,–
zweiter Gebührensatz 3620,–
Nummer 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290,–
Nummer 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290,–
Nummer 20 erster Gebührensatz . 370,–
zweiter Gebührensatz 730,–
Nummer 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290,–
Nummer 22 erster Gebührensatz . 530,–
zweiter Gebührensatz 730,–
3.4 Nummer 22 erhält folgende Fassung:
,,22. Zulassung von Fahrzeu-
gen (§22 BOA) . . . . . . . 520,–
bis 720,–
Soweit Bauunterlagen
und Berechnungen ge­­
prüft werden bis . . . . . . 2490,– „.
3.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,–
Nummer 24 erster Gebührensatz . 1150,–
zweiter Gebührensatz 3520,–
Nummer 25 erster Gebührensatz . 360,–
zweiter Gebührensatz 1190,–
Artikel 2
Auf Grund der §§
2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Sep-
tember 2023 (HmbGVBl. S. 292), und §8 Absatz 3 des Bundes-
fernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I
S. 1207), zuletzt geändert am 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88
S. 1, 8), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege,
Grün- und Erholungsanlagen
Die Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung
der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen vom
6. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 385), zuletzt geändert am
6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 619), wird wie folgt geändert:
1. §2 Absatz 1 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,,8. durch Sportveranstal-
tungen, soweit es sich
nicht um Berufssport-
veranstaltungen han-
delt, sowie die Werbung
dafür durch kurzfristi-
ges Aufstellen von Stell-
schildern auf dafür vor-
gesehen Plätzen; aus­
genommen sind ge­­­­­-
werbliche Nutzungen
Dritter, die anlässlich
der Veranstaltungen
erfolgen (zum Beispiel
Verkaufsstände);“.
2. §5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Mindestgebühr für jede erteilte Sondernutzung-
serlaubnis beträgt 55,21 Euro. Bei länger als ein Jahr
andauernden Sondernutzungen beträgt sie für jedes Jahr
55,21 Euro.“
Dienstag, den 19. Dezember 2023 393
HmbGVBl. Nr. 45
3. In der Anlage 2 treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 erster Gebührensatz . 698,65
für alle
Wertstufen
zweiter Gebührensatz 125,76
für alle
Wertstufen
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,12
für alle
Wertstufen
Nummer 1.3 erster Gebührensatz . 28,12
für alle
Wertstufen
zweiter Gebührensatz 9,99
für alle
Wertstufen
Nummer 1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,43
für alle
Wertstufen
Nummer 1.6 erster Gebührensatz . 104,96
für alle
Wertstufen
zweiter Gebührensatz 209,71
für alle
Wertstufen
dritter Gebührensatz 556,30
für alle
Wertstufen
Nummer 2 Wertstufe I . . . . . . . . 19,88
Wertstufe II . . . . . . . 14,42
Wertstufe III . . . . . . 10,51
Wertstufe IV . . . . . . . 7,11
Nummer 3 Wertstufe I . . . . . . . . 2,37
Wertstufe II . . . . . . . 1,75
Wertstufe III . . . . . . 1,13
Wertstufe IV . . . . . . . 0,62
Nummer 4 Wertstufe I . . . . . . . . 14,94
Wertstufe II . . . . . . . 7,62
Wertstufe III . . . . . . 5,56
Wertstufe IV . . . . . . . 3,91
Nummer 5 Wertstufe I . . . . . . . . 16,58
Wertstufe II . . . . . . . 13,29
Wertstufe III . . . . . . 10,51
Wertstufe IV . . . . . . . 5,56
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,59
für alle
Wertstufen
Nummer 7.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,06
für alle
Wertstufen
Nummer 7.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,08
für alle
Wertstufen
Nummer 7.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,21
für alle
Wertstufen
Nummer 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153,47
für alle
Wertstufen
Nummer 10 erster Gebührensatz .
Wertstufe I . . . . . . . . 3,40
Wertstufe II . . . . . . . 2,68
Wertstufe III . . . . . . 1,96
Wertstufe IV . . . . . . . 1,34
zweiter Gebührensatz
Wertstufe I . . . . . . . . 4,02
Wertstufe II . . . . . . . 3,30
Wertstufe III . . . . . . 2,37
Wertstufe IV . . . . . . . 1,65
dritter Gebührensatz
Wertstufe I . . . . . . . . 4,43
Wertstufe II . . . . . . . 3,61
Wertstufe III . . . . . . 2,78
Wertstufe IV . . . . . . . 1,85
vierter Gebührensatz
Wertstufe I . . . . . . . . 4,84
Wertstufe II . . . . . . . 3,91
Wertstufe III . . . . . . 2,99
Wertstufe IV . . . . . . . 2,06
Nummer 10.2.1 Wertstufe I . . . . . . . . 294,37
Wertstufe II . . . . . . . 205,59
Wertstufe III . . . . . . 164,49
Wertstufe IV . . . . . . . 109,28
Nummer 10.2.2 Wertstufe I . . . . . . . . 77,35
Wertstufe II . . . . . . . 54,59
Wertstufe III . . . . . . 41,10
Wertstufe IV . . . . . . . 27,60
Nummer 10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1823,41
für alle
Wertstufen
Nummer 10.4 erster Gebührensatz .
Wertstufe I . . . . . . . . 1,65
Wertstufe II . . . . . . . 1,34
Wertstufe III . . . . . . 1,03
Wertstufe IV . . . . . . . 0,72
zweiter Gebührensatz
Wertstufe I . . . . . . . . 1,96
Wertstufe II . . . . . . . 1,55
Wertstufe III . . . . . . 1,24
Wertstufe IV . . . . . . . 0,82
dritter Gebührensatz
Wertstufe I . . . . . . . . 2,16
Wertstufe II . . . . . . . 1,75
Wertstufe III . . . . . . 1,34
Wertstufe IV . . . . . . . 0,93
vierter Gebührensatz
Wertstufe I . . . . . . . . 2,37
Wertstufe II . . . . . . . 1,96
Wertstufe III . . . . . . 1,44
Wertstufe IV . . . . . . . 1,03
Nummer 11.1 Wertstufe I . . . . . . . . 14,11
Wertstufe II . . . . . . . 11,33
Wertstufe III . . . . . . 8,65
Wertstufe IV . . . . . . . 5,97
Nummer 11.2 Wertstufe I . . . . . . . . 2,88
Wertstufe II . . . . . . . 2,27
Wertstufe III . . . . . . 1,65
Wertstufe IV . . . . . . . 1,13
Nummer 11.4 Wertstufe I . . . . . . . . 4,84
Wertstufe II . . . . . . . 3,91
Wertstufe III . . . . . . 2,99
Wertstufe IV . . . . . . . 2,06
Nummer 12.1 Wertstufe I . . . . . . . . 29,25
Wertstufe II . . . . . . . 21,01
Wertstufe III . . . . . . 13,29
Wertstufe IV . . . . . . . 6,08
Nummer 12.2 Wertstufe I . . . . . . . . 13,29
Wertstufe II . . . . . . . 9,99
Wertstufe III . . . . . . 7,62
Wertstufe IV . . . . . . . 4,94
Nummer 12.3.1 Wertstufe I . . . . . . . . 0,41
Wertstufe II . . . . . . . 0,41
Dienstag, den 19. Dezember 2023
394 HmbGVBl. Nr. 45
Wertstufe III . . . . . . 0,31
Wertstufe IV . . . . . . . 0,31
Nummer 12.3.2 Wertstufe I . . . . . . . . 2,88
Wertstufe II . . . . . . . 2,16
Wertstufe III . . . . . . 1,55
Wertstufe IV . . . . . . . 1,03
Nummer 12.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,31
für alle
Wertstufen
Nummer 12.7 Wertstufe I . . . . . . . . 2,88
Wertstufe II . . . . . . . 2,16
Wertstufe III . . . . . . 1,55
Wertstufe IV . . . . . . . 1,03
Nummer 13.1 Wertstufe I . . . . . . . . 12,05
Wertstufe II . . . . . . . 7,62
Wertstufe III . . . . . . 5,56
Wertstufe IV . . . . . . . 3,40
Nummer 13.2 Wertstufe I . . . . . . . . 6,08
Wertstufe II . . . . . . . 4,43
Wertstufe III . . . . . . 3,91
Wertstufe IV . . . . . . . 2,88
Nummer 13.3 Wertstufe I . . . . . . . . 22,04
Wertstufe II . . . . . . . 12,57
Wertstufe III . . . . . . 10,51
Wertstufe IV . . . . . . . 6,08
Nummer 14.1 Wertstufe I . . . . . . . . 26,47
Wertstufe II . . . . . . . 14,94
Wertstufe III . . . . . . 7,62
Wertstufe IV . . . . . . . 3,91
Nummer 14.2 Wertstufe I . . . . . . . . 13,91
Wertstufe II . . . . . . . 8,34
Wertstufe III . . . . . . 6,59
Wertstufe IV . . . . . . . 3,40
Nummer 14.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,43
für alle
Wertstufen
Nummer 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,06
für alle
Wertstufen
Nummer 16.1 Wertstufe I . . . . . . . . 29,25
Wertstufe II . . . . . . . 21,53
Wertstufe III . . . . . . 13,29
Wertstufe IV . . . . . . . 7,11
Nummer 16.2 Wertstufe I . . . . . . . . 94,97
Wertstufe II . . . . . . . 73,44
Wertstufe III . . . . . . 56,34
Wertstufe IV . . . . . . . 39,76
Nummer 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,77
für alle
Wertstufen
Nummer 18.1 Wertstufe I . . . . . . . . 29,87
bis 39,76
Wertstufe II . . . . . . . 23,69
bis 32,03
Wertstufe III . . . . . . 16,58
bis 22,04
Wertstufe IV . . . . . . . 6,08
bis 8,34
Nummer 18.2 Wertstufe I . . . . . . . . 74,47
bis 99,91
Wertstufe II . . . . . . . 57,47
bis 77,25
Wertstufe III . . . . . . 43,57
bis 58,50
Wertstufe IV . . . . . . . 20,50
bis 27,60
Nummer 18.3 Wertstufe I . . . . . . . . 36,98
bis 49,65
Wertstufe II . . . . . . . 28,63
bis 39,14
Wertstufe III . . . . . . 21,53
bis 29,25
Wertstufe IV . . . . . . . 10,51
bis 13,91
Nummer 18.4 Wertstufe I . . . . . . . . 3,09
Wertstufe II . . . . . . . 2,37
Wertstufe III . . . . . . 1,75
Wertstufe IV . . . . . . . 1,13
Nummer 18.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143,48
für alle
Wertstufen
Nummer 18.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91,57
für alle
Wertstufen
Nummer 18.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,22
für alle
Wertstufen
Nummer 18.11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,03
für alle
Wertstufen
Nummer 18.12 Wertstufe I . . . . . . . . 14,42
Wertstufe II . . . . . . . 10,51
Wertstufe III . . . . . . 7,62
Wertstufe IV . . . . . . . 5,56
Nummer 19 Wertstufe I . . . . . . . . 29,25
Wertstufe II . . . . . . . 21,53
Wertstufe III . . . . . . 13,29
Wertstufe IV . . . . . . . 6,08
Nummer 20 Wertstufe I . . . . . . . . 12,05
Wertstufe II . . . . . . . 8,86
Wertstufe III . . . . . . 7,62
Wertstufe IV . . . . . . . 6,08
Nummer 21.1 Wertstufe I . . . . . . . . 18,85
Wertstufe II . . . . . . . 13,91
Wertstufe III . . . . . . 11,02
Wertstufe IV . . . . . . . 9,48
Nummer 21.2 Wertstufe I . . . . . . . . 127,–
Wertstufe II . . . . . . . 83,95
Wertstufe III . . . . . . 77,25
Wertstufe IV . . . . . . . 70,04
Nummer 21.3 Wertstufe I . . . . . . . . 205,28
Wertstufe II . . . . . . . 153,99
Wertstufe III . . . . . . 125,76
Wertstufe IV . . . . . . . 111,96
Nummer 22 Wertstufe I . . . . . . . . 8,86
Wertstufe II . . . . . . . 6,08
Wertstufe III . . . . . . 5,56
Wertstufe IV . . . . . . . 4,43
Nummer 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,97
für alle
Wertstufen
Nummer 24 Wertstufe I . . . . . . . . 14,42
Wertstufe II . . . . . . . 10,51
Wertstufe III . . . . . . 7,62
Wertstufe IV . . . . . . . 5,56
Nummer 24.1 Wertstufe I . . . . . . . . 2,37
Wertstufe II . . . . . . . 1,75
Wertstufe III . . . . . . 1,13
Wertstufe IV . . . . . . . 0,62
Nummer 25 Wertstufe I . . . . . . . . 485,65
Wertstufe II . . . . . . . 374,20
Wertstufe III . . . . . . 287,06
Wertstufe IV . . . . . . . 200,95
Dienstag, den 19. Dezember 2023 395
HmbGVBl. Nr. 45
Nummer 26.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,05
bis 1,75
für alle
Wertstufen
Nummer 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83,95
für alle
Wertstufen
Nummer 28.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,62
für alle
Wertstufen
Nummer 29.1 Wertstufe I . . . . . . . . 25,44
Wertstufe II . . . . . . . 17,10
Wertstufe III . . . . . . 13,29
Wertstufe IV . . . . . . . 7,62
Nummer 29.2 Wertstufe I . . . . . . . . 71,17
Wertstufe II . . . . . . . 45,84
Wertstufe III . . . . . . 36,46
Wertstufe IV . . . . . . . 23,07
Nummer 29.3 Wertstufe I . . . . . . . . 205,28
Wertstufe II . . . . . . . 135,75
Wertstufe III . . . . . . 108,77
Wertstufe IV . . . . . . . 65,71
Nummer 31.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143,48
für alle
Wertstufen
Nummer 31.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178,81
für alle
Wertstufen
Nummer 32 Wertstufe I . . . . . . . . 2,37
Wertstufe II . . . . . . . 1,75
Wertstufe III . . . . . . 1,13
Wertstufe IV . . . . . . . 0,62
Nummer 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,31
bis 4,94
für alle
Wertstufen
4. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
4.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 1.1 erster Gebührensatz . 55,21
zweiter Gebührensatz 496,77
Nummer 1.2 erster Gebührensatz . 55,21
zweiter Gebührensatz 496,77
Nummer 2.1 erster Gebührensatz . 55,21
zweiter Gebührensatz 496,77
Nummer 2.2.1 erster Gebührensatz . 29,87
zweiter Gebührensatz 55,21
Nummer 2.2.2 erster Gebührensatz . 1,96
zweiter Gebührensatz 198,69
Nummer 3.1 erster Gebührensatz . 55,21
zweiter Gebührensatz 1766,04
Nummer 3.2 erster Gebührensatz . 55,21
zweiter Gebührensatz 1766,04
Nummer 4 erster Gebührensatz . 84,46
zweiter Gebührensatz 165,62
Nummer 5 erster Gebührensatz . 55,21
zweiter Gebührensatz 2428,23
4.2 In Nummer 6 wird der Gebührensatz ,,36,– Euro“ durch
den Gebührensatz ,,37,08 Euro“ ersetzt.
4.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 7.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,5 v.H.
der Bau­
kosten,
mindestens
320,12
Nummer 7.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0 v.H.
der Bau­
kosten,
mindestens
634,69
Nummer 7.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5 v.H.
der Bau­
kosten,
mindestens
1523,16
Nummer 7.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0 v.H.
der Bau­
kosten,
mindestens
2284,75
Nummer 7.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149,04
Nummer 7.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149,04
Nummer 7.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 386,35
Nummer 8 erster Gebührensatz . 248,33
zweiter Gebührensatz 3670,10
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschrift wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Dezember 2023.
Dienstag, den 19. Dezember 2023
396 HmbGVBl. Nr. 45
Vierte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Wirtschaft und Innovation
Vom 5. Dezember 2023
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. September 2023
(HmbGVBl. S. 292), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für das Pflanzenschutzamt Hamburg
Die Gebührenordnung für das Pflanzenschutzamt Ham-
burg vom 7. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 635), zuletzt geän-
dert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 621), wird wie folgt
geändert:
1. §2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Bei Leistungen nach den Nummern 1.1, 1.2, 1.4,
1.5, 1.7.4, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3, 2.5, 2.6, 4.6, 4.6.3.2, 4.6.3.3,
4.9.4 und 4.13 der Anlage und bei Leistungen, die auf
Antrag vorgenommen werden, aber in der Anlage nicht
aufgeführt sind, insbesondere bei schriftlichen Aus-
künften und Gutachten, wird für jede im Interesse der
nachgesuchten Leistung aufgewendete angefangene
Arbeitsviertelstunde eine Gebühr von 13,50 Euro erho-
ben.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stellen der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.7.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53,–
Nummer 1.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53,–
Nummer 1.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67,–
2.2 Nummer 3.1.1 erhält folgende Fassung:
,,3.1.1 Entscheidung über die Genehmi-
gung zur Einfuhrkontrolle an
einer benannten Kontrollstelle
(Dokumentenkontrolle und Ein-
leitung des Transferverfahrens
über das EU-Datenbanksystem
TRACES NT) . . . . . . . . . . . . . . . . 22,– „.
2.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stellen der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,50
Nummer 4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,50
Nummer 4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,50
Nummer 4.6.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77,–
Nummer 4.6.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42,–
Nummer 4.6.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63,–
Nummer 4.6.2.4 erster Gebührensatz . 63,–
Nummer 4.6.2.5 erster Gebührensatz . 69,–
Nummer 4.6.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
2.4 Hinter Nummer 4.6.3.3 wird folgende Nummer 4.6.4
eingefügt:
,,4.6.4 Ausnahmegenehmigung nach §
4
Absatz 2 der Pflanzenschutz­
anwendungsverordnung vom 10.
November 1992 (BGBl. I S. 1887),
zuletzt geändert am 1. Juni 2022
(BGBl. I S. 867), in der jeweils
geltenden Fassung, je Antrag . . . 42,–
bis 110,– „.
2.5 In Nummer 4.8 wird der Gebührensatz ,,3,60″ durch
den Gebührensatz ,,3,80″ ersetzt:
2.6 Nummern 4.9.1 bis 4.9.3 erhalten folgende Fassung:
,,4.9.1 Registrierung und Ermächtigung
zur Ausstellung von Pflanzenpäs-
sen, Behandlung und Herstel-
lung von Verpackungsmaterial
aus Holz nach dem ,,Internatio-
nalen Standard für Phytosanitäre
Maßnahmen“ (ISPM) Nummer
15 gemäß der Verordnung (EU)
2016/2031 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,–
4.9.2 Registrierung (Import, Export)
gemäß der Verordnung (EU)
2016/2031 sowie Registrierung
nach §
3 der Anbaumaterialver-
ordnung vom 21. November 2018
(BGBl. I S. 1964), zuletzt geän-
dert am 26. Mai 2020 (BGBl. I
S. 1168), in der jeweils geltenden
Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,–
4.9.3 Benennung als Kontrollstelle
gemäß Artikel 53 der Verord-
nung (EU) 2017/625 . . . . . . . . . . . 28,– „.
§2
Änderung der Gebührenordnung
für die Wirtschaftsverwaltung
Die Anlage der Gebührenordnung für die Wirtschaftsver-
waltung vom 17. Dezember 1991 (HmbGVBl. S. 475), zuletzt
geändert am 2. August 2022 (HmbGVBl. S. 426), wird wie folgt
geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stellen der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz . 370,–
zweiter Gebührensatz 470,–
Nummer 1.2.2.1 erster Gebührensatz . 155,–
zweiter Gebührensatz 255,–
Nummer 1.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105,–
Nummer 1.2.3.1 erster Gebührensatz . 155,–
zweiter Gebührensatz 255,–
Nummer 1.2.3.2 erster Gebührensatz . 155,–
zweiter Gebührensatz 255,–
Nummer 1.2.4 erster Gebührensatz . 220,–
zweiter Gebührensatz 320,–
Nummer 1.2.5.1 erster Gebührensatz . 155,–
zweiter Gebührensatz 255,–
Nummer 1.2.6.1 erster Gebührensatz . 220,–
zweiter Gebührensatz 320,–
Nummer 1.2.7.1 erster Gebührensatz . 155,–
zweiter Gebührensatz 255,–
Dienstag, den 19. Dezember 2023 397
HmbGVBl. Nr. 45
Nummer 1.2.8 erster Gebührensatz . 155,–
zweiter Gebührensatz 255,–
2. Nummer 1.2.9.7 wird gestrichen.
3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 4.1 erster Gebührensatz . 495,–
zweiter Gebührensatz 595,–
Nummer 4.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,–
Nummer 4.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175,–
§3
Änderung der Gebührenordnung für das Bergwesen
In §1 Nummer 1 der Gebührenordnung für das Bergwesen
vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 892), wird der Gebühren-
satz ,,19,75″ durch den Gebührensatz ,,20,–“ und der Gebüh-
rensatz ,,16,75″ durch den Gebührensatz ,,17,–“ ersetzt.
§4
Änderung der Gebührenordnung für das Marktwesen
Die Anlage der Gebührenordnung für das Marktwesen vom
11. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 583), zuletzt geändert am
6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 621), wird wie folgt geändert:
1. In Tarifnummer 210 treten in den nachstehend genann-
ten Tarifnummern an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 01 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,45
Tarifnummer 02 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,10
Tarifnummer 03 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,18
Tarifnummer 04 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,66
Tarifnummer 05 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,32
Tarifnummer 06 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,74
Tarifnummer 07 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,88
Tarifnummer 08 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,01
Tarifnummer 09 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,37
Tarifnummer 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,03
Tarifnummer 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,31
2. In Tarifnummer 310 treten in den nachstehend genann-
ten Tarifnummern an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,67
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 01.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,67
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 01.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,67
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 02 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,67
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,98
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 03.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,02
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 03.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,89
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,89
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 04.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,93
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 04.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,02
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 04.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,11
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,56
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 05.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,15
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 06 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,40
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 07.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,31
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 07.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,34
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 07.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,39
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Dienstag, den 19. Dezember 2023
398 HmbGVBl. Nr. 45
Tarifnummer 08.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,07
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 08.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,07
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 08.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,07
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 08.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,07
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 08.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,67
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 08.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,07
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 09.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,31
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 09.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,26
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 09.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,67
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 09.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,26
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 09.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,26
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 10.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,83
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 10.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,83
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 10.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,83
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 10.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,83
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 10.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,87
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 10.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,87
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 10.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,87
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 10.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,83
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 10.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,83
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 10.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,83
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 11.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,87
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 11.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,96
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 11.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,83
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 11.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,87
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 12.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,82
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Dienstag, den 19. Dezember 2023 399
HmbGVBl. Nr. 45
Tarifnummer 12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,07
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Tarifnummer 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,13
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
§5
Änderung der Gebührenordnung
für den Großmarkt Obst, Gemüse und Blumen
Die Anlage der Gebührenordnung für den Großmarkt
Obst, Gemüse und Blumen vom 11. Dezember 2001
(HmbGVBl. S. 576), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022
(HmbGVBl. S. 621), wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:
1.1 Nummer 1 mit den Tarifnummern 1000.1 bis 1000.4
wird aufgehoben.
1.2 In Nummer 2 wird die Überschrift ,,Genehmigungen“
sowie die Gliederungsbezeichnung ,,2″ gestrichen.
1.3 Die Tarifnummern 1010.1 und 1010.3 erhalten folgende
Fassung:
,,1010.1 Zustimmung zu Anträgen zur
Durchführung von baulichen
Maßnahmen oder technischen
Veränderungen auf Flächen und
in Räumen sowie von Reklame
gemäß Abschnitt XI Nummer 2
der Betriebs- und Benutzungs-
ordnung für den Großmarkt
Obst, Gemüse und Blumen vom
2. Juni 1986 (Amtl. Anz. S. 2094),
zuletzt geändert am 13. Dezem-
ber 2000 (Amtl. Anz. S. 4281), in
der jeweils geltenden Fassung . . 31,50
bis 2625,–
1010.3 Sonstige Genehmigungen (zum
Beispiel für Sondernutzungen) 31,50
bis 2625,– „.
2. Abschnitt B wird wie folgt geändert:
2.1 Tarifnummer 1101.1 erhält folgende Fassung:
,,1101.1 Flächen im Erdgeschoss der
Großmarkthalle . . . . . . . . . . . . . . 15,20 „.
2.2 Tarifnummer 1101.5 erhält folgende Fassung:
,,1101.5 Flächen der EZG im Erdgeschoss
der Großmarkthalle . . . . . . . . . . 13,90 „.
2.3 Tarifnummer 1102.1 erhält folgende Fassung:
,,1102.1 Lagerflächen . . . . . . . . . . . . . . . . 4,45 „.
2.4 Tarifnummer 1103.1 erhält folgende Fassung:
,,1103.1 Inhaber von Flächen im Erdge-
schoss der Großmarkthalle . . . . . 3,50
bis 4,80 „.
2.5 Tarifnummer 1103.2 erhält folgende Fassung:
,,1103.2 andere Nutzer … . . . . . . . . . . . . . 5,70 „.
2.6 Tarifnummer 1104.1 erhält folgende Fassung:
,,1104.1 Inhaber von Flächen im Erdge-
schoss der Großmarkthalle . . . . 6,80 „.
2.7 Tarifnummer 1104.2 erhält folgende Fassung:
,,1104.2 andere Nutzer . . . . . . . . . . . . . . . 8,35 „.
2.8 Tarifnummer 1105.1 erhält folgende Fassung:
,,1105.1 Kühlräume . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,–
bis 40,– „.
2.9 Tarifnummer 1106.1 erhält folgende Fassung:
,,1106.1 einen Stellplatz . . . . . . . . . . . . . . 64,– „.
2.10 Tarifnummer 1108.1 erhält folgende Fassung:
,,1108.1 Büroräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,45
bis 23,80 „.
2.11 Tarifnummer 1109.1 erhält folgende Fassung:
,,1109.1 Sozialräume . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,10 „.
2.12 Tarifnummer 1110.1 erhält folgende Fassung:
,,1110.1 Flächen im Erdgeschoss ein-
schließlich Verkehrswege . . . . . . 11,70
bis 17,85 „.
2.13 Tarifnummer 1110.2 erhält folgende Fassung:
,,1110.2 Flächen im Untergeschoss ein-
schließlich Verkehrswege . . . . . 4,30 „.
2.14 Tarifnummer 1110.3 erhält folgende Fassung:
,,1110.3 Büro- und Sozialräume . . . . . . . . 13,40 „.
2.15 Tarifnummer 1110.4 erhält folgende Fassung:
,,1110.4 PKW-Stellplätze im Unterge-
schoss je Monat und Stück . . . . . 78,80 „.
2.16 Tarifnummer 1120.1 erhält folgende Fassung:
,,1120.1 Lager-, Bearbeitungs- und Um­­
schlagflächen . . . . . . . . . . . . . . . . 3,50
bis 23,80 „.
2.17 Tarifnummer 1120.2 erhält folgende Fassung:
,,1120.2 Büro-, Sozial- und Ausstellungs-
räume je nach Ausstattung ein-
schließlich Heizkosten . . . . . . . . 10,–
bis 23,80 „.
2.18 Tarifnummer 1138.1 erhält folgende Fassung:
,,1138.1 Freiflächen je nach Nutzungsart 0,50
bis 11,90 „.
2.19 Tarifnummer 1150.1 erhält folgende Fassung:
,,1150.1 je Veranstaltungstag . . . . . . . . . . 1190,–
bis 59500,– „.
2.20 Tarifnummer 1150.2 erhält folgende Fassung:
,,1150.2 je Auf- und Abbautag . . . . . . . . . 595,–
bis 29750,– „.
2.21 Tarifnummer 1152.1 erhält folgende Fassung:
,,1152.1 Führungen über den Großmarkt
mit Ausnahme solcher für politi-
sche Entscheidungsträger, Wirt-
schaftsdelegationen, Fachinter-
essenten, Schulklassen sowie
Auszubildende, Umschüler und
Studenten mit einem fachlichen
Bezug zur Tätigkeit des Groß-
marktes je Person . . . . . . . . . . . . . 15,– „.
2.22 Tarifnummer 1153.1 erhält folgende Fassung:
,,1153.1 Werbefläche, beleuchtet ohne
Be­­wirtschaftungskosten . . . . . . . 71,40 „.
2.23 Tarifnummer 1153.2 erhält folgende Fassung:
,,1153.2 Werbefläche, unbeleuchtet . . . . 47,60 „.
Dienstag, den 19. Dezember 2023
400 HmbGVBl. Nr. 45
2.24 Tarifnummer 1155.1 erhält folgende Fassung:
,,1155.1 Imbisse und Kantinen unabhän-
gig vom Standort einschließlich
Nebenräume . . . . . . . . . . . . . . . . 19,60 „.
2.25 Tarifnummer 1156.1 erhält folgende Fassung:
,,1156.1 WLAN-Nutzung im Erdge-
schoss und in den Büros der Aus-
kragung der Großmarkthalle für
betriebliche Zwecke monatlich je
Nutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,60 „.
2.26 Tarifnummer 1162.1 erhält folgende Fassung:
,,1162.1 PKW (Parkfläche bis 15m²) . . . 60,– „.
2.27 Tarifnummer 1162.2 erhält folgende Fassung:
,,1162.2 Fahrzeuge bis 7,5 t zulässiges
Ge­
samtgewicht (Parkfläche bis
25m²) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,– „.
2.28 Tarifnummer 1162.3 erhält folgende Fassung:
,,1162.3 Fahrzeuge über 7,5 t zulässiges
Gesamtgewicht (Parkfläche über
25m²) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190,– „.
2.29 Tarifnummer 1162.6 erhält folgende Fassung:
,,1162.6 PKW-Stellplätze für die Nut-
zung in der Zeit von 7.00 Uhr bis
20.00 Uhr ohne Anspruch auf
einen bestimmten Stellplatz
(nicht nummerierte Stellplätze) 29,50 „.
2.30 Tarifnummer 1175.1 erhält folgende Fassung:
,,1175.1 Einfahren mit Speditionsfahr-
zeugen und Fahrzeugen des
Werkverkehrs mit Ware zum
gewerblichen Umschlag und
einer Verweildauer von bis zu 12
Stunden auf dem Großmarktge-
lände, je Einfahrt . . . . . . . . . . . . . 13,– „.
2.31 Tarifnummer 1180.1 erhält folgende Fassung:
,,1180.1 Marktteilnehmer nichtansässi-
ger Firmen je Person und Kalen-
derjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,– „.
2.32 Tarifnummer 1180.2 erhält folgende Fassung:
,,1180.2 Marktansässige Firmen je Person
und Kalenderjahr . . . . . . . . . . . . 34,– „.
2.33 Hinter Tarifnummer 1180.3 werden folgende Tarif-
nummern 1180.4 bis 1180.6 eingefügt:
,,1180.4 Ausstellung eines Markt-, Park-
oder Befahrausweises, jeweils . . 12,–
1180.5 Bereitstellung eines Boosters zur
Nutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,–
1180.6 Bereitstellung einer Halterung
für einen Booster zur Nutzung 173,– „.
2.34 Tarifnummer 1187.1 erhält folgende Fassung:
,,1187.1 Entsorgung von Abfall aus Büro-
räumen von Nutzern, die nur
über Büroräume verfügen oder
die Abfallentsorgungsmöglich-
keiten für Büroräume nutzen . . . 0,20 „.
Artikel 2
Auf Grund von §
14 Absatz 2 des Gesetzes über die Ham-
burg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256),
zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396),
wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Hafengebührenordnung
Die Hafengebührenordnung vom 3. Januar 2006
(HmbGVBl. S. 4), zuletzt geändert am 31. Januar 2023
(HmbGVBl. S. 56), wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,–
Nummer 2.1.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165,–
Nummer 2.1.2.2 erster Gebührensatz . 43,–
zweiter Gebührensatz 115,–
Nummer 2.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,–
Nummer 2.1.4 erster Gebührensatz . 33,–
zweiter Gebührensatz 283,–
Nummer 2.2.1.1 erster Gebührensatz . 68,–
zweiter Gebührensatz 68,–
dritter Gebührensatz 74,–
vierter Gebührensatz 89,–
Nummer 2.2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,–
Nummer 2.2.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104,–
Nummer 2.2.1.4 erster Gebührensatz . 105,–
zweiter Gebührensatz 105,–
dritter Gebührensatz 149,–
Nummer 2.2.1.5 erster Gebührensatz . 105,–
zweiter Gebührensatz 105,–
dritter Gebührensatz 149,–
Nummer 2.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,–
Nummer 2.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,–
1.2 Nummer 2.2.5 erhält folgende Fassung:
,,2.2.5 Anerkennung als Decksfrau oder
Decksmann (§
10 Absatz 2) oder
als schifffahrtskundige Person
(§10 Absatz 3) . . . . . . . . . . . . . . . 29,– „.
1.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.3.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93,–
Nummer 2.3.1.2 erster Gebührensatz . 54,–
zweiter Gebührensatz 773,–
Nummer 2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,–
Nummer 2.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,–
Nummer 2.4.1 erster Gebührensatz . 67,–
zweiter Gebührensatz 659,–
Nummer 2.4.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,–
Nummer 2.4.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125,–
Nummer 2.4.2.2 erster Gebührensatz . 331,–
zweiter Gebührensatz 414,–
dritter Gebührensatz 580,–
Nummer 2.4.3 erster Gebührensatz . 68,–
zweiter Gebührensatz 165,–
Nummer 2.4.5 erster Gebührensatz . 46,–
zweiter Gebührensatz 320,–
Nummer 2.4.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46,–
Nummer 2.4.6 erster Gebührensatz . 83,–
zweiter Gebührensatz 833,–
Nummer 2.5.1 erster Gebührensatz . 88,–
zweiter Gebührensatz 130,–
Nummer 2.5.2 erster Gebührensatz . 83,–
zweiter Gebührensatz 833,–
Nummer 2.5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,–
Nummer 2.5.3 erster Gebührensatz 155,–
zweiter Gebührensatz 1674,–
Nummer 2.5.4 erster Gebührensatz 59,–
zweiter Gebührensatz 659,–
Dienstag, den 19. Dezember 2023 401
HmbGVBl. Nr. 45
Nummer 2.5.5 erster Gebührensatz 124,–
zweiter Gebührensatz 1688,–
Nummer 2.5.6 erster Gebührensatz 56,–
zweiter Gebührensatz 563,–
Nummer 2.6.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93,–
Nummer 2.6.1.2 erster Gebührensatz . 54,–
zweiter Gebührensatz 773,–
Nummer 2.6.1.3 erster Gebührensatz 93,–
zweiter Gebührensatz 773,–
Nummer 2.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,–
Nummer 2.6.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,–
Nummer 2.6.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131,–
Nummer 2.7 erster Gebührensatz . 80,–
zweiter Gebührensatz 808,–
Nummer 2.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165,–
Nummer 2.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,–
Nummer 2.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71,–
Nummer 2.10.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71,–
Nummer 2.10.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92,–
Nummer 2.10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71,–
Nummer 2.10.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92,–
Nummer 2.10.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165,–
Nummer 2.11 erster Gebührensatz . 132,–
zweiter Gebührensatz 993,–
Nummer 2.12.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93,–
Nummer 2.12.1.2 erster Gebührensatz . 54,–
zweiter Gebührensatz 773,–
Nummer 2.12.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,–
Nummer 2.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,–
Nummer 2.12.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,–
Nummer 3.1 erster Gebührensatz . 22,–
zweiter Gebührensatz 215,–
Nummer 3.2 erster Gebührensatz . 28,–
zweiter Gebührensatz 2207,–
2. In Anlage 2 treten in den nachstehend genannten Num-
mern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 4.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,60
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 4.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,50
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,80
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 4.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,20
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,20
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 4.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,20
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 4.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,70
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 4.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,70
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 4.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,–
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Dezember 2023.
Dienstag, den 19. Dezember 2023
402 HmbGVBl. Nr. 45
Vierte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Vom 5. Dezember 2023
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. September 2023
(HmbGVBl. S. 292), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung für die Ernährungs- und
Landwirtschaftsverwaltung
In den nachstehend genannten Nummern der Anlage der
Gebührenordnung für die Ernährungs- und Landwirtschafts-
verwaltung vom 6. Februar 1987 (HmbGVBl. S. 53), zuletzt
geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 627), treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 3.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,–
Nummer 3.6 erster Gebührensatz . . . . 10,–
zweiter Gebührensatz . . 45,–
Nummer 3.7 zweiter Gebührensatz . . 150,–
Nummer 3.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,–
Nummer 5.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550,–
§2
Änderung der Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten
In §2 Absatz 1 Satz 1 der Gebührenordnung in Jagdangele-
genheiten vom 25. Januar 1994 (HmbGVBl. S. 25), zuletzt
geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 627), treten in
den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bis­
herigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 Euro
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 Euro
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 Euro
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 Euro
Nummer 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 Euro
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Euro
§3
Änderung der Gebührenordnung
für das Geologische Landesamt Hamburg
Die Anlage der Gebührenordnung für das Geologische
Landesamt Hamburg vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl.
S. 368), zuletzt geändert am 31. Januar 2023 (HmbGVBl. S. 58),
wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,50
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,–
Nummer 1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,–
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,50
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,30
Nummer 3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,10
Nummer 4.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,25
Nummer 4.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,90
Nummer 5.1.1 erster Gebührensatz . 17,25
zweiter Gebührensatz 72,–
Nummer 5.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,20
Nummer 5.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,20
Nummer 5.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58,25
Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,95
Nummer 5.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124,–
Nummer 5.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,50
Nummer 5.2.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,20
Nummer 5.2.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58,25
Nummer 5.2.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92,–
Nummer 5.2.2.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,75
Nummer 5.2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79,90
Nummer 6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,20
2. Nummer 7.1 erhält folgende Fassung:
,,7.1 Datensammlungen oder Karten
in digitaler Form (zum Beispiel
per Mail oder Datentransfer),
einschließlich Umsatzsteuer . . . 53,50
bis 2675,–
Datensammlungen oder Karten
in digitaler Form (zum Beispiel
per Mail oder Datentransfer),
einschließlich Umsatzsteuer, in
den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 50,–
bis 2500,– „.
3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 9.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72,50
Nummer 9.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,70
Nummer 9.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,35
Nummer 9.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42,–
§4
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens
In der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 5. Dezember
1995 (HmbGVBl. S. 389), zuletzt geändert am 6. Dezember
2022 (HmbGVBl. S. 627), treten an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85,–
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85,–
Nummer 2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85,–
Artikel 2
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. September 2023
(HmbGVBl. S. 292), und §14 Absatz 2 des Gesetzes zur Errich-
tung der Hamburger Friedhöfe – Anstalt öffentlichen Rechts
– vom 8. November 1995 (HmbGVBl. S. 290), zuletzt geändert
am 16. November 2016 (HmbGVBl. S. 475), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für das Bestattungs- und Friedhofswesen
In den nachstehend genannten Nummern der Anlage der
Gebührenordnung für das Bestattungs- und Friedhofswesen
vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 577), zuletzt geändert
Dienstag, den 19. Dezember 2023 403
HmbGVBl. Nr. 45
am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 627, 629), treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 1011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
Nummer 1012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
Nummer 1013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
Nummer 1014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
Nummer 1015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
Nummer 1021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Nummer 1022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
Nummer 1023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
Nummer 1024 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
Nummer 1025 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
Nummer 1026 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184
Nummer 1027 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241
Nummer 1028 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284
Nummer 1029 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179
Nummer 103 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Nummer 1111 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1380
Nummer 1112 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1180
Nummer 1113 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1350
Nummer 1121 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1550
Nummer 1122 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1300
Nummer 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295
Nummer 201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 875
Nummer 202 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295
Nummer 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
Nummer 203 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
Nummer 204 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
Nummer 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
Nummer 221 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 872
Nummer 222 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350
Nummer 3011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 555
Nummer 3012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300
Nummer 3013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260
Nummer 3021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1002
Nummer 3022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550
Nummer 3031 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210
Nummer 304 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410
Nummer 3051 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125
Nummer 306 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325
Nummer 311 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
Nummer 312 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Nummer 3131 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
Nummer 3132 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Nummer 3133 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
Nummer 3134 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
Nummer 401 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4000
Nummer 402 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 950
Nummer 411 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Nummer 4121 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 830
Nummer 4122 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305
Nummer 421 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Nummer 422 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Nummer 43 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Nummer 4422 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174
Nummer 4423 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199
Nummer 443 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
Nummer 445 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
Nummer 446 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
Nummer 501 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Nummer 502 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Nummer 503 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Artikel 3
Auf Grund der §§2, 5, 10 und 18 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Sep-
tember 2023 (HmbGVBl. S. 292), in Verbindung mit §
14 des
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979
(HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019
(HmbGVBl. S. 108), und §
20 des Hamburgischen Wasser­
gesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97),
zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510,
519), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Umweltgebührenordnung
Die Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995
(HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 19. September 2023
(HmbGVBl. S. 304, 309), wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 2 wird aufgehoben.
1.2 Absatz 3 wird Absatz 2.
2. In §
4 Satz 1 wird hinter der Textstelle ,,(HmbGVBl.
S. 501),“ die Textstelle ,,bei Planfeststellungsverfahren
nach §
65 und bei Zulassungen des vorzeitigen Baube-
ginns nach §67a des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18. März
2021 (BGBl. I S. 542), zuletzt geändert am 22. März 2023
(BGBl. I Nr. 88 S. 1, 6),“ eingefügt.
3. In §5 Satz 1 treten in den nachstehend genannten Num-
mern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,50 Euro
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Euro
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Euro
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
4.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.3.14.1 zweiter Gebührensatz 5000,–
Nummer 1.3.15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,–
Nummer 1.3.16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,–
Nummer 1.3.17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,–
Nummer 1.3.18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410,–
Nummer 1.3.19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185,–
Nummer 1.3.20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400,–
Nummer 1.3.21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400,–
Nummer 1.3.22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 340,–
Nummer 1.3.23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 340,–
Nummer 2.3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600,–
Nummer 2.3.6.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600,–
Nummer 2.3.6.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600,–
Nummer 2.3.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175,–
Nummer 2.3.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,–
Nummer 2.3.18.1 erster Gebührensatz . 60,–
Nummer 2.3.18.2 erster Gebührensatz . 60,–
Nummer 2.3.24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,–
Nummer 2.3.28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185,–
Nummer 2.3.29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410,–
Nummer 2.3.30 zweiter Gebührensatz 400,–
Nummer 2.3.31 erster Gebührensatz . 60,–
Nummer 2.3.32 erster Gebührensatz . 80,–
Nummer 2.3.33 erster Gebührensatz . 80,–
Nummer 2.3.34 erster Gebührensatz . 80,–
Nummer 2.3.35 erster Gebührensatz . 80,–
Nummer 2.3.36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,45
Nummer 2.3.42 erster Gebührensatz . 60,–
Nummer 2.3.43 erster Gebührensatz . 60,–
Nummer 2.3.44 zweiter Gebührensatz 500,–
Dienstag, den 19. Dezember 2023
404 HmbGVBl. Nr. 45
Nummer 2.3.47 erster Gebührensatz . 157,–
Nummer 3.12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,75
Nummer 3.22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163,–
Nummer 3.30.1.1 erster Gebührensatz . 30,50
zweiter Gebührensatz 34,90
dritter Gebührensatz 41,40
Nummer 3.30.1.2 erster Gebührensatz . 21,80
zweiter Gebührensatz 24,–
dritter Gebührensatz 27,30
Nummer 3.30.2.1 erster Gebührensatz . 52,30
zweiter Gebührensatz 80,–
dritter Gebührensatz 101,–
Nummer 3.30.2.2 erster Gebührensatz . 30,50
zweiter Gebührensatz 41,40
dritter Gebührensatz 52,30
Nummer 3.30.3.1 erster Gebührensatz . 151,–
zweiter Gebührensatz 191,–
dritter Gebührensatz 253,–
Nummer 3.30.3.2 erster Gebührensatz . 63,–
zweiter Gebührensatz 79,–
dritter Gebührensatz 101,–
Nummer 3.35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,–
Nummer 3.38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,40
4.2 In Nummer 3.40 wird der Gebührensatz ,,26,–“ durch
den Gebührensatz ,,27,50″ ersetzt.
4.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,–
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65,–
Nummer 5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190,–
Nummer 7.24.1 zweiter Gebührensatz 5000,–
Nummer 9.2 erster Gebührensatz . 16,–
Nummer 9.3 zweiter Gebührensatz 636,–
Nummer 9.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,27
Nummer 9.6.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,27
Nummer 10.9 erster Gebührensatz . 305,–
Nummer 11.1.1 zweiter Gebührensatz 26,–
Nummer 11.2.1 erster Gebührensatz . 209,–
Nummer 11.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,50
Nummer 14.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,–
Nummer 14.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106,–
Nummer 14.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,–
4.4 Hinter Nummer 15.7 werden folgende Nummern 15.8
bis 15.8.2 eingefügt:
,,15.8 Amtshandlungen nach dem
Marktüberwachungsgesetz
(MÜG) vom 9. Juni 2021 (BGBl.
I S. 1723) und der Verordnung
(EU) 2019/1020 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates
vom 20. Juni 2019 über
Marktüberwachung und die
Konformität von Produkten
sowie zur Änderung der Richtli-
nie 2004/42/EG und der Verord-
nungen (EG) Nr. 765/2008 und
(EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU Nr.
L 169 S. 1), geändert am 12. Juli
2023 (ABl. EU Nr. L 191 S. 1), in
der jeweils geltenden Fassung
15.8.1 Amtshandlungen nach Artikel
28 Absätze 1 und 2 der Verord-
nung (EU) 2019/1020, die im
Rahmen der Prüfung der Ein-
fuhrfähigkeit von Produkten
nach der Verordnung (EU) Nr.
517/2014 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 16.
April 2014 über fluorierte Treib-
hausgase und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 842/2006
(ABl. EU Nr. L 150 S. 191) sowie
nach der Verordnung (EG) Nr.
1005/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 über Stoffe,
die zum Abbau der Ozonschicht
führen (ABl. EU Nr. L 286 S. 1),
zuletzt geändert am 29. März
2017 (ABl. EU Nr. L 84 S. 3),
vorgenommen werden . . . . . . . . nach Zeit-
aufwand
15.8.2 Entscheidungen nach Artikel 27
Satz 1 Buchstabe b der Verord-
nung (EU) 2019/1020 über die
Freigabe von Produkten im
Rahmen der Prüfung der Ein-
fuhrfähigkeit dieser nach der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014
und nach der Verordnung (EG)
Nr. 1005/2009, einschließlich
Produktprüfungen nach erfolg-
ten Nachbesserungsmaßnah-
men . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Zeit-
aufwand“.
5. In Anlage 2 treten in den nachstehend genannten Num-
mern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,–
Nummer 2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,–
Nummer 2.3.3 erster Gebührensatz . 3,70
zweiter Gebührensatz 51,50
Nummer 2.3.4 erster Gebührensatz . 50,–
zweiter Gebührensatz 473,–
Nummer 2.4.1 erster Gebührensatz . 10,90
zweiter Gebührensatz 71,–
Nummer 2.4.2.1 erster Gebührensatz . 3,70
zweiter Gebührensatz 51,50
Nummer 2.4.2.2 erster Gebührensatz . 6,30
zweiter Gebührensatz 52,50
Nummer 2.4.2.3 erster Gebührensatz . 3,70
zweiter Gebührensatz 95,–
Nummer 2.4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,–
Nummer 2.4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,50
Nummer 2.5.1 erster Gebührensatz . 3,70
zweiter Gebührensatz 95,–
Nummer 2.5.2 erster Gebührensatz . 3,70
zweiter Gebührensatz 95,–
Nummer 2.6 erster Gebührensatz . 3,70
zweiter Gebührensatz 45,–
Nummer 2.7.1 erster Gebührensatz . 7,70
zweiter Gebührensatz 126,–
Nummer 2.7.2 erster Gebührensatz . 7,70
zweiter Gebührensatz 126,–
Nummer 2.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,70
Nummer 2.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,50
Nummer 2.8.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,50
Nummer 2.9 erster Gebührensatz . 3,70
zweiter Gebührensatz 40,–
Dienstag, den 19. Dezember 2023 405
HmbGVBl. Nr. 45
Nummer 2.10 erster Gebührensatz . 0,98
zweiter Gebührensatz 67,–
Nummer 2.11.1.1 erster Gebührensatz . 0,98
zweiter Gebührensatz 67,–
Nummer 2.11.1.2 erster Gebührensatz . 39,–
zweiter Gebührensatz 219,–
dritter Gebührensatz 100,–
Nummer 2.11.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,70
Nummer 2.11.2.2 erster Gebührensatz . 31,50
zweiter Gebührensatz 15,50
Nummer 2.12.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 548,–
Nummer 2.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1050,–
Nummer 2.12.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142,–
Nummer 2.13.1 erster Gebührensatz . 14,70
zweiter Gebührensatz 21,50
Nummer 2.15 erster Gebührensatz . 3,70
zweiter Gebührensatz 79,–
Nummer 2.16.1 erster Gebührensatz . 3,70
zweiter Gebührensatz 28,–
Nummer 2.16.2 erster Gebührensatz . 7,70
zweiter Gebührensatz 28,–
Nummer 2.16.3 erster Gebührensatz . 3,70
zweiter Gebührensatz 28,–
dritter Gebührensatz 3,70
vierter Gebührensatz 28,–
Nummer 2.17.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,90
Nummer 2.17.2.1 erster Gebührensatz . 21,20
zweiter Gebührensatz 0,80
Nummer 2.17.2.2 erster Gebührensatz . 37,60
zweiter Gebührensatz 0,70
Nummer 2.17.2.3 erster Gebührensatz . 67,–
zweiter Gebührensatz 0,60
Nummer 2.17.2.4 erster Gebührensatz . 116,40
zweiter Gebührensatz 0,50
Nummer 2.17.2.5 erster Gebührensatz . 198,80
zweiter Gebührensatz 0,40
Nummer 2.18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135,–
Nummer 2.19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221,–
Nummer 2.19.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,40
Nummer 2.20 erster Gebührensatz . 17,60
zweiter Gebührensatz 2,50
dritter Gebührensatz 1,53
6. In Anlage 3 treten in den nachstehend genannten Num-
mern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,50
Nummer 1.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,50
Nummer 1.03.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,60
Nummer 1.03.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,80
Nummer 1.03.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,30
Nummer 1.03.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171,10
Nummer 1.03.5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86,10
Nummer 1.03.5.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111,30
Nummer 1.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276,70
Nummer 1.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,90
Nummer 1.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,30
Nummer 1.06.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,80
Nummer 1.06.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,40
Nummer 2.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,40
Nummer 2.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,10
Nummer 2.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,80
Nummer 2.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,90
Nummer 2.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,60
Nummer 2.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,10
Nummer 2.06.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,40
Nummer 2.07.1 erster Gebührensatz . 16,–
zweiter Gebührensatz 65,–
Nummer 2.08.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,80
Nummer 2.09 erster Gebührensatz . 19,–
zweiter Gebührensatz 86,–
Nummer 3.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,10
Nummer 3.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,80
Nummer 3.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,20
Nummer 3.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,80
Nummer 3.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,80
Nummer 3.06.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,90
Nummer 3.07.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,80
Nummer 3.08.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54,10
Nummer 3.09.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,80
Nummer 3.11.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,70
Nummer 3.12.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,90
Nummer 3.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
Nummer 3.13.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141,30
Nummer 3.13.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
Nummer 3.13.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,60
Nummer 3.14.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,20
Nummer 3.15.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,90
Nummer 3.16.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138,40
Nummer 3.16.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83,20
Nummer 3.18.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,20
Nummer 3.19.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52,–
Nummer 3.19.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74,90
Nummer 3.20.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106,10
Nummer 3.21.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72,80
Nummer 3.25.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53,10
Nummer 3.25.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,30
Nummer 3.26.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69,70
Nummer 3.27.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53,10
Nummer 3.28.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177,90
Nummer 3.29.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81,70
Nummer 3.30.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158,10
Nummer 3.31.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151,90
Nummer 3.32.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,60
Nummer 3.33.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,50
Nummer 3.34.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,–
Nummer 3.35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67,10
Nummer 3.38.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,30
Nummer 3.39.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
Nummer 3.41.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,20
Nummer 3.43.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174,20
Nummer 3.44.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54,10
Nummer 3.45.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83,20
Nummer 4.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42,70
Nummer 4.01.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,–
Nummer 4.01.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,–
Nummer 4.02.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,–
Nummer 4.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,90
Nummer 4.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,60
Nummer 5.01.1 erster Gebührensatz . 52,–
zweiter Gebührensatz 150,–
Nummer 5.01.2 erster Gebührensatz . 8,–
zweiter Gebührensatz 15,–
Nummer 5.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147,70
Nummer 5.03.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203,90
Nummer 5.03.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,50
Nummer 5.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111,30
Nummer 5.05.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147,70
Nummer 5.05.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,–
Nummer 5.06.1 erster Gebührensatz . 63,–
zweiter Gebührensatz 321,–
Dienstag, den 19. Dezember 2023
406 HmbGVBl. Nr. 45
Nummer 5.06.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111,30
Nummer 5.06.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185,20
Nummer 6.01.1 erster Gebührensatz . 132,–
zweiter Gebührensatz 206,–
Nummer 6.02.1 erster Gebührensatz . 203,–
zweiter Gebührensatz 740,–
Nummer 7.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215,30
Nummer 7.01.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52,–
Nummer 7.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,80
Nummer 7.02.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,40
Nummer 7.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,90
Nummer 7.04.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,70
Nummer 7.04.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,30
Nummer 7.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59,80
Nummer 7.05.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,20
Nummer 7.16.1 erster Gebührensatz . 273,–
zweiter Gebührensatz 677,–
Nummer 7.16.2 erster Gebührensatz . 168,–
zweiter Gebührensatz 473,–
Nummer 7.17.1 erster Gebührensatz . 378,–
zweiter Gebührensatz 1533,–
Nummer 7.17.3 erster Gebührensatz . 427,–
zweiter Gebührensatz 855,–
Nummer 7.17.4 erster Gebührensatz . 95,–
zweiter Gebührensatz 460,–
Nummer 7.17.5 erster Gebührensatz . 297,–
zweiter Gebührensatz 815,–
Nummer 8.02.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,90
Nummer 8.02.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108,20
Nummer 8.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464,90
Nummer 9.03.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103,–
Nummer 9.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,60
Nummer 9.08.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52,–
Nummer 9.08.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79,10
Nummer 10.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,20
Nummer 10.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 642,80
Artikel 4
Auf Grund von §
4 Absatz 1 Satz 2 des Oberflächengewäs-
sergebührengesetzes vom 21. September 2021 (HmbGVBl.
S. 678) wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Oberflächengewässergebührenordnung
Die Anlage der Oberflächengewässergebührenordnung
vom 2. November 2021 (HmbGVBl. S. 728), geändert am
6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 627, 633), wird wie folgt
geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 zweiter Gebührensatz 1060
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285
Nummer 2.1 zweiter Gebührensatz 93
Nummer 2.2.1 zweiter Gebührensatz 1060
dritter Gebührensatz 145
Nummer 2.2.2 zweiter Gebührensatz 1060
Nummer 2.2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
Nummer 2.2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
2. In Nummer 2.2.3.3 werden die Wörter ,,oder in sich
geschlossener Gebäudeteile“ gestrichen und der Gebüh-
rensatz ,,88″ wird durch den Gebührensatz ,,90″ ersetzt.
3. In Nummer 2.2.4 wird der Gebührensatz ,,160″ durch
den Gebührensatz ,,165″ ersetzt.
Artikel 5
Auf Grund von §
33 des Hamburgischen Wegegesetzes in
der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83),
zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 605), in
Verbindung mit §14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes vom
9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 28. No­­
vember 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für die Reinigung öffentlicher Wege
In §
2 Absatz 1 der Gebührenordnung für die Reinigung
öffentlicher Wege vom 24. März 1998 (HmbGVBl. S. 43),
zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 627,
634), treten in den nachstehend genannten Nummern an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,28 Euro
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,64 Euro
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,26 Euro
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,84 Euro
Nummer 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,12 Euro
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,83 Euro
Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,76 Euro
Nummer 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,94 Euro
Nummer 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,20 Euro
Nummer 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,13 Euro
Artikel 6
Auf Grund von §
14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes
vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am
28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern
sowie die Entsorgung von Sperrmüll
Die Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit
Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von
Sperrmüll vom 5. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 366), zuletzt
geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 627, 634), wird
wie folgt geändert:
1. In §
2 Absatz 1 Satz 3 wird der Gebührensatz ,,7,39″
durch den Gebührensatz ,,8,26″ ersetzt.
2. §6 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 Satz 1 wird der Gebührensatz ,,20,85″ durch
den Gebührensatz ,,23,31″ und der Gebührensatz
,,41,70″ durch den Gebührensatz ,,46,62″ ersetzt.
2.2 In Absatz 2 wird der Gebührensatz ,,25,42 durch den
Gebührensatz ,,28,42″ ersetzt.
2.3 In Absatz 3 wird der Gebührensatz ,,14,27″ durch den
Gebührensatz ,,15,95″ ersetzt.
2.4 In Absatz 4 wird der Gebührensatz ,,4,08″ durch den
Gebührensatz ,,4,56″ ersetzt.
2.5 In Absatz 7 Satz 3 wird der Gebührensatz ,,28,90″ durch
den Gebührensatz ,,32,31″ und der Gebührensatz
,,35,09″ durch den Gebührensatz ,,39,23″ ersetzt.
2.6 In Absatz 8 wird der Gebührensatz ,,3,12″ durch den
Gebührensatz ,,3,49″ ersetzt.
Dienstag, den 19. Dezember 2023 407
HmbGVBl. Nr. 45
3. §6b wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 Satz 1 treten in den nachstehend genannten
Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse R2000 . . . . . . . . . . . . . . . . 250,76
Gebührenklasse R3000 . . . . . . . . . . . . . . . . 376,14
Gebührenklasse R4000 . . . . . . . . . . . . . . . . 501,49
Gebührenklasse R5000 . . . . . . . . . . . . . . . . 626,85
3.2 In Absatz 2 Satz 1 wird der Gebührensatz ,,7,40″ durch
den Gebührensatz ,,8,27″ ersetzt.
3.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
3.3.1 Hinter dem Wort ,,Unterflurbehälter“ wird die Text-
stelle ,,ohne Verdichtungseinrichtung bis zu 5000
Liter“ eingefügt.
3.3.2 In den nachstehend genannten Gebührenklassen treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse GUR2000 . . . . . . . . . . . . . 58,27
Gebührenklasse GUR3000 . . . . . . . . . . . . . 67,59
Gebührenklasse GUR4000 . . . . . . . . . . . . . 75,76
Gebührenklasse GUR5000 . . . . . . . . . . . . . 81,58
3.4 Hinter Absatz 3 werden folgende Absätze 3a und 3b ein-
gefügt:
,,(3a) Die monatliche Gestellungsgebühr für einen 5000
Liter Unterflurbehälter mit Verdichtungseinrichtung
beträgt 255,43 Euro (Gebührenklasse GURV5000).
(3b) Die monatliche Gestellungsgebühr für einen 6000
Liter Altpapierunterflurbehälter beträgt 90,33 Euro
(Gebührenklasse GUP6000).“
3.5 In Absatz 4 Satz 1 wird der Gebührensatz ,,166,79″
durch den Gebührensatz ,,186,47″ ersetzt.
3.6 In Absatz 5 Satz 2 wird der Gebührensatz ,,41,70″ durch
den Gebührensatz ,,46,62″ ersetzt.
4. §6c wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 Satz 1 wird der Gebührensatz ,,41,55″ durch
den Gebührensatz ,,46,45″ und der Gebührensatz
,,62,33″ durch den Gebührensatz ,,69,68″ ersetzt.
4.2 Im Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Textstelle angefügt: ,,für
die wöchentlich einmalige Leerung eines 4000 Liter
Unterflurbehälters monatlich 92,91 Euro (Gebühren-
klasse B4000).“
4.3 In Absatz 2 Satz 1 wird der Gebührensatz ,,7,40″ durch
den Gebührensatz ,,8,27″ ersetzt.
4.4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
4.4.1 Der Gebührensatz ,,67,19″ wird durch den Gebühren-
satz ,,75,12″ ersetzt.
4.4.2 Der Gebührensatz ,,72,28″ wird durch den Gebühren-
satz ,,80,81″ ersetzt.
4.4.3 Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt und
folgende Textstelle angefügt: ,,für einen 4000 Liter
Unterflurbehälter monatlich 86,50 Euro (Gebühren-
klasse GUB4000).“
4.5 In Absatz 4 Satz 1 wird der Gebührensatz ,,166,79″
durch den Gebührensatz ,,186,47″ ersetzt.
5. In Anlage 1 treten in den nachstehend genannten
Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse S0060 . . . . . . . . . . . . . . . . 13,65
Gebührenklasse S0120 . . . . . . . . . . . . . . . . 21,06
Gebührenklasse R0060 . . . . . . . . . . . . . . . . 15,13
Gebührenklasse R0080 . . . . . . . . . . . . . . . . 17,35
Gebührenklasse R0120 . . . . . . . . . . . . . . . . 19,83
Gebührenklasse R0240 . . . . . . . . . . . . . . . . 31,29
Gebührenklasse R0500 . . . . . . . . . . . . . . . . 89,75
Gebührenklasse R0770 . . . . . . . . . . . . . . . . 113,56
Gebührenklasse R1100 . . . . . . . . . . . . . . . . 137,88
6. In Anlage 2 treten in den nachstehend genannten
Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse B0080 . . . . . . . . . . . . . . . . 3,21
Gebührenklasse B0120 . . . . . . . . . . . . . . . . 3,68
Gebührenklasse B0240 . . . . . . . . . . . . . . . . 5,78
Gebührenklasse B0500 . . . . . . . . . . . . . . . . 16,61
Gebührenklasse B0770 . . . . . . . . . . . . . . . . 21,03
Gebührenklasse B1100 . . . . . . . . . . . . . . . 25,55
7. In Anlage 2a treten in den nachstehend genannten
Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse PZ01 . . . . . . . . . . . . . . . . 9,37
Gebührenklasse PZ02 . . . . . . . . . . . . . . . . 18,75
8. In Anlage 3 treten in den nachstehend genannten
Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse T1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,–
Gebührenklasse T2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,17
Gebührenklasse T3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,28
Gebührenklasse T4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,68
Gebührenklasse T5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,75
§2
Änderung der Gebührenordnung
für die Abfallentsorgung mit Wechselbehältern
und die Entsorgung loser Abfälle
Die Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Wech-
selbehältern und die Entsorgung loser Abfälle vom 24. März
1998 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022
(HmbGVBl. S. 627, 634) wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 2 wird der Gebührensatz ,,159,83″ durch den
Gebührensatz ,,177,73″ ersetzt.
1.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1.2.1 In Nummer 1 wird der Gebührensatz ,,2,68″ durch den
Gebührensatz ,,2,98″ ersetzt.
1.2.2 In Nummer 2 wird der Gebührensatz ,,12,29″ durch den
Gebührensatz ,,13,67″ ersetzt.
1.3 In Absatz 4 wird der Gebührensatz ,,63,63″ durch den
Gebührensatz ,,70,76″ und der Gebührensatz ,,3,182″
durch den Gebührensatz ,,3,538″ ersetzt.
Dienstag, den 19. Dezember 2023
408 HmbGVBl. Nr. 45
1.4 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
1.4.1 In Nummer 1 wird der Gebührensatz ,,21,38″ durch den
Gebührensatz ,,23,77″ ersetzt.
1.4.2 In Nummer 2 wird der Gebührensatz ,,37,42″ durch den
Gebührensatz ,,41,61″ ersetzt.
1.5 In Absatz 6 wird der Gebührensatz ,,54,52″ durch den
Gebührensatz ,,60,63″ ersetzt.
2. §3 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 wird der Gebührensatz ,,32,58″ durch den
Gebührensatz ,,36,42″ und der Gebührensatz ,,0,81″
durch den Gebührensatz ,,0,91″ ersetzt.
2.2 In Absatz 2 Satz 2 wird der Gebührensatz ,,39,80″ durch
den Gebührensatz ,,44,50″ ersetzt.
3. §4 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 wird der Gebührensatz ,,3″ durch den
Gebührensatz ,,3,30″ ersetzt.
3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.2.1 In Satz 1 wird der Gebührensatz ,,16″ durch den Gebüh-
rensatz ,,17″ ersetzt.
3.2.2 In Satz 2 wird der Gebührensatz ,,1,60″ durch den
Gebührensatz ,,1,70″ ersetzt.
Artikel 7
Auf Grund von §15 Absatz 2 des Sielabgabengesetzes in der
Fassung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292), zuletzt geän-
dert am 20. April 2012 (HmbGVBl. S. 149), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Verordnung
über die Höhe der Sielbenutzungsgebühr
§
1 der Verordnung über die Höhe der Sielbenutzungs­
gebühr vom 8. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 172), zuletzt geändert
am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 627, 635), wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 wird der Gebührensatz ,,2,19″ durch den
Gebührensatz ,,2,31″ ersetzt.
2. In Absatz 2 wird der Gebührensatz ,,0,76″ durch den
Gebührensatz ,,0,80″ ersetzt.
Artikel 8
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 7
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Dezember 2023.
Dienstag, den 19. Dezember 2023 409
HmbGVBl. Nr. 45
Artikel 1
Auf Grund der §§
2, 5 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Sep-
tember 2023 (HmbGVBl. S. 292), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das Staatsarchiv
Die Gebührenordnung für das Staatsarchiv vom 6. Februar
1987 (HmbGVBl. S. 41, 76), zuletzt geändert am 6. Dezember
2022 (HmbGVBl. S. 635), wird wie folgt geändert:
1. In §
1 Satz 2 wird die Textstelle ,,Die Gebühr nach Num-
mer 1 der Anlage wird“ durch die Wörter ,,Eine Gebühr und
besondere Auslagen nach der Anlage werden“ ersetzt.
2. In Nummer 2 der Anlage wird der Gebührensatz ,,6,–“
durch den Gebührensatz ,,6,50″ ersetzt.
Artikel 2
Auf Grund der §§
2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Sep-
tember 2023 (HmbGVBl. S. 292), und §29 des Denkmalschutz-
gesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), geändert am
26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 384), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
dem Gebiet des Denkmalschutzes
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem
Gebiet des Denkmalschutzes vom 14. Dezember 2010
(HmbGVBl. S. 653), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022
(HmbGVBl. S. 635), wird wie folgt geändert:
1. In §3 Absatz 1 treten in den nachstehend genannten Num-
mern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die fol-
genden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,50 Euro
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Euro
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Euro
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 Die Nummern 1.2 bis 2.2 erhalten folgende Fassung:
,,1.2 sonstiger Antragstellung . . . . . . . . . 19 Euro
2 Auskunft in Textform über die
Denkmaleigenschaft eines nicht in
die Denkmalliste oder das Verzeich-
nis der beweglichen Denkmäler ein-
getragenen Objekts bei
2.1 Antragstellung über das Hamburg
Service-Portal . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Zeit-
aufwand,
mindestens
48 Euro
2.2 sonstiger Antragstellung . . . . . . . . . nach Zeit-
aufwand,
mindestens
61 Euro“.
2.2 Nummern 4 erhält folgende Fassung:
,,4 Genehmigung oder Untersagung
(§§8 und 9 DSchG) . . . . . . . . . . . . . . nach Zeit-
aufwand,
mindestens
42 Euro“.
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden.
Fünfte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Kultur und Medien
Vom 5. Dezember 2023
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Dezember 2023.
Dienstag, den 19. Dezember 2023
410 HmbGVBl. Nr. 45
Artikel 1
Auf Grund der §§
2, 5 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Sep-
tember 2023 (HmbGVBl. S. 292), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für das öffentliche Gesundheitswesen
Die Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheits­
wesen vom 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 465), zuletzt
geändert am 31. Januar 2023 (HmbGVBl. S. 57), wird wie folgt
geändert:
1. In §
6 Satz 1 treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Euro
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Euro
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,50 Euro
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 Im Inhaltsverzeichnis zum Gebührentarif für das
öffentliche Gesundheitswesen erhält Nummer 4 fol-
gende Fassung:
,,4
Angelegenheiten des Bestattungs- und Sektions-
rechts“.
2.2 Der Gebührentarif wird wie folgt geändert:
2.2.1 Teil I wird wie folgt geändert:
2.2.1.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.1 erster Gebührensatz . 170
zweiter Gebührensatz 340
Nummer 1.1.2 erster Gebührensatz . 250
zweiter Gebührensatz 450
Nummer 1.1.3 erster Gebührensatz . 250
zweiter Gebührensatz 450
Nummer 1.1.6 erster Gebührensatz . 170
zweiter Gebührensatz 340
Nummer 1.1.7 erster Gebührensatz . 250
zweiter Gebührensatz 400
Nummer 1.1.7.1 zweiter Gebührensatz 400
Nummer 1.1.9.1 erster Gebührensatz . 40
zweiter Gebührensatz 120
Nummer 1.1.9.2 erster Gebührensatz . 40
zweiter Gebührensatz 100
Nummer 1.1.9.3 erster Gebührensatz . 40
zweiter Gebührensatz 110
Nummer 1.1.9.6 erster Gebührensatz . 40
zweiter Gebührensatz 75
Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz . 70
zweiter Gebührensatz 150
Nummer 1.2.2 erster Gebührensatz . 100
zweiter Gebührensatz 200
Nummer 1.2.3.1 zweiter Gebührensatz 400
Nummer 1.2.3.2 erster Gebührensatz . 120
zweiter Gebührensatz 250
Nummer 1.2.3.3 zweiter Gebührensatz 100
Nummer 1.2.3.4 zweiter Gebührensatz 150
Nummer 1.2.3.5 erster Gebührensatz . 100
zweiter Gebührensatz 150
Nummer 1.2.3.6 erster Gebührensatz . 150
zweiter Gebührensatz 200
Nummer 1.3.1 erster Gebührensatz . 80
zweiter Gebührensatz 200
Nummer 1.3.2 erster Gebührensatz . 150
zweiter Gebührensatz 450
Nummer 1.3.3 erster Gebührensatz . 350
zweiter Gebührensatz 550
2.2.1.2 Die Nummern 1.3.6.5 und 1.3.6.6 werden durch fol-
gende Nummern 1.3.6.5 bis 1.3.6.7 ersetzt:
,,1.3.6.5 Sonstige Ausnahmegeneh-
migungen und Anerkennun-
gen für die bundes- und lan-
desrechtlich geregelten Ge­­
sundheitsfachberufe . . . . . . . 70
bis 150 „.
1.3.6.6 Anrechnung von verwand-
ten beziehungsweise auslän-
dischen Ausbildungsleistun-
gen auf dem Gebiet der bun-
des- und landesrechtlich
ge­­­­­­­regelten Gesundheitsfach-
berufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
bis 350
1.3.6.7 Anrechnung von verwand-
ten Fortbildungsleistungen
auf dem Gebiet der landes-
rechtlich geregelten Fach-
fortbildungen im Bereich
der Gesundheitsfachberufe 25
bis 350 „.
2.2.1.3 In den nachstehend genannten Nummern treten die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.4.2 erster Gebührensatz . 60
zweiter Gebührensatz 150
Nummer 1.4.3 erster Gebührensatz . 35
zweiter Gebührensatz 150
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Nummer 2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,50
Nummer 2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241,30
Nummer 2.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474,75
Nummer 2.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216,40
Nummer 3.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Nummer 3.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Nummer 3.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
2.2.1.4 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4
Angelegenheiten des Bestattungs- und Sektions-
rechts“.
2.2.1.5 Nummern 4.1.1 bis 4.1.1.2 werden durch folgende
Nummer 4.1.1 ersetzt:
Fünfte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Vom 5. Dezember 2023
Dienstag, den 19. Dezember 2023 411
HmbGVBl. Nr. 45
,,4.1.1 Durchführung und Beschei-
nigung über eine zusätzliche
Leichenschau nach §
13 Ab­­
satz 2 ohne Leichenöffnung 85 „.
2.2.1.6 Nummer 4.1.1.3 wird Nummer 4.1.1.1.
2.2.1.7 Hinter Nummer 4.2.2 wird folgende Nummer 4.3 ein-
gefügt:
,,4.3 Durchführung einer klini-
schen oder rechtsmedizini-
schen Sektion im Institut für
Rechtsmedizin nach dem
Sektionsgesetz vom 9. Fe­­
bruar 2000 (HmbGVBl. S.
38) in der jeweils geltenden
Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . 1210 „.
2.2.2 Teil II wird wie folgt geändert:
2.2.2.1 In Nummer 1.1 wird die Textstelle ,,Trinkwasserver-
ordnung in der Fassung vom 10. März 2016 (BGBl. I
S. 460), zuletzt geändert am 22. September 2021
(BGBl. I S. 4343),“ durch die Textstelle ,,Trinkwas-
serverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 159
S. 1, 2)“ ersetzt.
2.2.2.2 In Nummer 1.1.1 wird der Gebührensatz ,,66,30″
durch den Gebührensatz ,,69″ ersetzt.
2.2.2.3 Nummer 1.2.1 wird gestrichen.
2.2.2.4 Nummer 1.2.2 wird Nummer 1.2.1.
2.2.2.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Nummer 1.3.1 erster Gebührensatz . 36
zweiter Gebührensatz 26,50
Nummer 1.4 erster Gebührensatz . 88
zweiter Gebührensatz 180
§2
Änderung der Gebührenordnung
für die öffentliche Jugendhilfe
In der Anlage der Gebührenordnung für die öffentliche
Jugendhilfe vom 5. Dezember 1989 (HmbGVBl. S. 234), zuletzt
geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 617), treten in
den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bis­
herigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 zweiter Gebührensatz 500,–
Nummer 1.2 zweiter Gebührensatz 500,–
Nummer 1.3 erster Gebührensatz 25,–
zweiter Gebührensatz 750,–
Nummer 1.4 zweiter Gebührensatz 620,–
Nummer 1.5 zweiter Gebührensatz 800,–
§3
Änderung der Gebührenordnung
für Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
nach dem Prostituiertenschutzgesetz vom 28. November 2017
(HmbGVBl. S. 363), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022
(HmbGVBl. S. 617), wird wie folgt geändert:
1. Nummern 1.1 bis 1.4 erhalten folgende Fassung:
,,1.1 Erlaubnis zum Betrieb einer
Prostitutionsstätte (§
12 Ab­­
sätze 1, 2 und 5 in Verbin-
dung mit §16, §17 Absätze 1
und 2, §18) sowie Versagung
der Erlaubnis nach §
14 Ab­­
sätze 1 und 2 . . . . . . . . . . . . . 200,–
bis 4000,–
1.2 Erlaubnis für die Organisa-
tion oder Durchführung von
Prostitutionsveranstaltun-
gen (§
12 Absätze 1, 3 und 5
in Verbindung mit §16, §17
Absätze 1 und 2, §
18) sowie
Versagung der Erlaubnis
nach §14 Absätze 1 und 2 . . 200,–
bis 4000,–
1.3 Erlaubnis für das Bereitstel-
len eines Prostitutionsfahr-
zeugs (§12 Absätze 1, 4 und 5
in Verbindung mit §16, §17
Absätze 1 und 2, §
19) sowie
Versagung der Erlaubnis
nach §14 Absätze 1 und 2 . . 200,–
bis 4000,–
1.4 Erlaubnis für den Betrieb
einer Prostitutionsvermitt-
lung (§12 Absätze 1 und 2 in
Verbindung mit §2 Absatz 3
Nummer 4 und §2 Absatz 7)
sowie Versagung der Erlaub-
nis nach §14 Absätze 1 und 2 200,–
bis 4000,– „.
2. In Nummer 1.5 wird der Gebührenrahmen ,,100,–
bis 3.000,–“ durch den Gebührensatz ,,400,–“
ersetzt.
3. In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Nummer 1.9 erster Gebührensatz . 100,–
zweiter Gebührensatz 3000,–
Nummer 1.10 erster Gebührensatz . 100,–
zweiter Gebührensatz 3000,–
4. Hinter Nummer 1.10 wird folgende Nummer 1.11
eingefügt:
,,1.11 Sonstige Änderungsbe-
scheide zum Betrieb eines
Prostitutionsgewerbes . . . . . 350,–
bis 4000,– „.
§4
Änderung der Gebührenordnung
für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Wohn-
und Betreuungsqualitätsgesetz
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem
Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vom
26. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 3. De­­
zember 2019 (HmbGVBl. S. 461), wird wie folgt geändert:
1. §1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen
Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vom 15. De­­
zember 2009 (HmbGVBl. S. 494) und der Wohn- und
Betreuungspersonalverordnung (WBPersVO) vom
14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 50, 120), geändert am
7. September 2021 (HmbGVBl. S. 619), in der jeweils
geltenden Fassung werden ausschließlich die in der
Anlage festgelegten Gebühren erhoben.“
Dienstag, den 19. Dezember 2023
412 HmbGVBl. Nr. 45
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze
Nummer 1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,50
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,–
Nummer 1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,–
2.2 Es werden folgende Nummern 2.9 bis 3 angefügt:
,,2.9 Amtshandlungen im Rah-
men von §16 Absatz 1 Num-
mer 2 im Zusammenhang
mit einem Träger- oder Be­­
treiberwechsel einer Wohn-
und Betreuungsform . . . . . . nach Zeit-
aufwand
2.10 Amtshandlungen im Rah-
men von §16 Absatz 1 Num-
mern 3 und 4 im Zusammen-
hang mit einer Änderung
der Nutzungsart, grundle-
genden Änderungen der
Konzeption oder der Ziel-
gruppe einer Wohn- und
Betreuungsform . . . . . . . . . . nach Zeit-
aufwand
2.11 Amtshandlungen im Rah-
men von §16 Absatz 1 Num-
mer 5 im Zusammenhang
mit dem Wechsel einer Ein-
richtungsleitung gemäß §
7
WBPersVO, nachgeordne-
ten Leitung gemäß §
8
WBPersVO oder eines Be­­
treuungsdienstleisters . . . . . nach Zeit-
aufwand
2.12 Amtshandlungen im Rah-
men von §
16 Absatz 3 im
Zusammenhang mit einer
Betriebseinstellung einer
Wohn- und Betreuungsform nach Zeit-
aufwand
3. Befreiungen nach §
34 der
Wohn- und Betreuungsper-
sonalverordnung . . . . . . . . . nach Zeit-
aufwand“.
Artikel 2
Auf Grund der in der Präambel des Artikel 1 genannten
Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Dezember 2023.
Fünfte Verordnung
zur Änderung des Gebührengesetzes
Vom 5. Dezember 2023
Auf Grund von §
2 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Sep-
tember 2023 (HmbGVBl. S. 292), wird verordnet:
§1
Änderung des Gebührengesetzes
Nummer 6 Buchstabe a der Anlage zum Gebührengesetz
erhält folgende Fassung:
,,a) Amtshandlungen der Enteignungsbehörde 100,–
bis 20000,– „.
§2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Dezember 2023.
Dienstag, den 19. Dezember 2023 413
HmbGVBl. Nr. 45
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. September 2023
(HmbGVBl. S. 292), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus
In den nachstehend genannten Nummern der Anlage der
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des
Wohnungswesens und des Wohnungsbaus vom 2. Dezember
2008 (HmbGVBl. S. 403), zuletzt geändert am 6. Dezember
2022 (HmbGVBl. S. 637), treten an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Nummer 2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
Nummer 2.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 580
Nummer 2.8 Buchstabe a
erster Gebührensatz . . . . 580
Buchstabe b
erster Gebührensatz . . . . 310
zweiter Gebührensatz . . 580
dritter Gebührensatz . . . 270
Nummer 2.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550
Nummer 3.1 Buchstabe a . . . . . . . . . . . 626
Buchstabe b . . . . . . . . . . 626
Nummer 3.2 Buchstabe a . . . . . . . . . . . 626
Buchstabe b . . . . . . . . . . 626
Nummer 3.3 Buchstabe a
erster Gebührensatz . . . . 150
zweiter Gebührensatz . . 600
Buchstabe b
erster Gebührensatz . . . . 295
zweiter Gebührensatz . . 2343
Nummer 3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401
Nummer 3.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 658
Nummer 3.6 Buchstabe a
erster Gebührensatz . . . . 424
zweiter Gebührensatz . . 1236
dritter Gebührensatz . . . 5065
vierter Gebührensatz . . . 212
fünfter Gebührensatz . . . 618
sechster Gebührensatz 2536
Buchstabe b
erster Gebührensatz . . . . 832
zweiter Gebührensatz . . 5065
dritter Gebührensatz . . . 776
vierter Gebührensatz . . . 4656
Buchstabe c
erster Gebührensatz . . . . 776
zweiter Gebührensatz . . 4656
dritter Gebührensatz . . . 832
vierter Gebührensatz . . . 4992
fünfter Gebührensatz . . . 776
sechster Gebührensatz 4656
Buchstabe e
erster Gebührensatz . . . . 791
zweiter Gebührensatz . . 2373
dritter Gebührensatz . . . 776
vierter Gebührensatz . . . 2328
Buchstabe f
erster Gebührensatz . . . . 1030
zweiter Gebührensatz . . 3090
Nummer 3.7 Buchstabe a
erster Gebührensatz . . . . 350
zweiter Gebührensatz . . 940
Buchstabe b
erster Gebührensatz . . . . 175
zweiter Gebührensatz . . 510
Nummer 3.8 erster Gebührensatz . . . . 570
zweiter Gebührensatz . . 1710
Nummer 3.12 Buchstabe a . . . . . . . . . . . 80
Buchstabe b . . . . . . . . . . 1236
Artikel 2
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. September 2023
(HmbGVBl. S. 292), und §
16 Absatz 6 Nummer 5 des Ham-
burgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005
(HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 31. August 2018
(HmbGVBl. S. 282, 284), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für das amtliche Vermessungswesen und den
Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg
Die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen
und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Ham-
burg vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 580), zuletzt geän-
dert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 637), wird wie folgt
geändert:
1. In §
3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils der
Gebührensatz ,,83 Euro“ durch den Gebührensatz
,,90 Euro“ ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
2.1.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.1
Position 200560 . . . . . . . . . . 33,–
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 3.2 Position 200004 . . . . . . . . . . 17,40
ein-
schließlich-
Umsatz-
steuer
Nummer 3.3 Position 200694 . . . . . . . . . . 33,–
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Neunte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Vom 5. Dezember 2023
Dienstag, den 19. Dezember 2023
414 HmbGVBl. Nr. 45
Nummer 4.1 Position 200020 . . . . . . . . . . 94,–
Nummer 4.2 Position 200022 . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 5.1 Position 200023 . . . . . . . . . . 47,70
Nummer 5.2 Position 200024 . . . . . . . . . . 37,70
Nummer 6.1 Position 200391 . . . . . . . . . . 291,55
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 6.2 Position 200392 . . . . . . . . . . 74,38
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
2.1.2 Nummer 6.3.2 erhält folgende Fassung:
,,6.3.2 für Zerlegung von Flurstücken,
Grenzherstellung bzw. Grenz-
feststellung, Einrichtung und
Wiederherstellung der Abgren-
zungen von Belastungsflächen
sowie Feststellung von Grenz-
bezügen zu baulichen Anlagen Gebühr
nach Num-
mern 7.1.1
bis 9.3″.
2.1.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 6.4.1 Position 201360 . . . . . . . . 245,–
Nummer 6.4.2 Position 201361 . . . . . . . . 137,50
Nummer 6.5.1 Position 201893 . . . . . . . . 245,–
Nummer 6.5.2 Position 201894 . . . . . . . . 62,50
2.1.4 Nummer 6.5.3.2 erhält folgende Fassung:
,,6.5.3.2 für Zerlegung von Flurstücken,
Grenzherstellung bzw. Grenz-
feststellung, Einrichtung und
Wiederherstellung der Abgren-
zungen von Belastungsflächen
sowie Feststellung von Grenz-
bezügen zu baulichen Anlagen Gebühr
nach Num-
mern 7.1.1
bis 9.3″.
2.1.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 7.1.1 Position 200050 . . . . . . . . 535,50
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 7.1.2 Position 200051 . . . . . . . . 183,26
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer.
Nummer 7.2.1 Position 200053 . . . . . . . . 1336,37
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 7.2.2 Position 200054 . . . . . . . . 648,55
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 7.3 Position 200810 . . . . . . . . . . 242,76
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 8.1 Position 200055 . . . . . . . . . . 969,85
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 8.2 Position 200056 . . . . . . . . . . 464,10
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
2.1.6 Die Nummern 9.1 bis 9.3.2 werden durch folgende
Nummern 9.1 bis 9.3 ersetzt:
,,9.1 Festlegung der Abgrenzung
von Belastungsflächen ohne
örtliche Herstellung . . . . . . . . . Gebühr
nach Num-
mer 14
9.2 Abgrenzung von Belastungsflä-
chen mit Aufmaß von Zwangs-
punkten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach Num-
mer 14
9.3 Örtliche Herstellung der Ab­­
grenzung von Belastungsflä-
chen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach Num-
mer 14″.
2.1.7 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 10.1.1Position 200063 . . . . . . 242,–
Nummer 10.1.2Position 200064 . . . . . . 115,–
Nummer 10.2.1Position 200069 . . . . . . 73,–
Nummer 10.2.2Position 200070 . . . . . . 7,50
Nummer 10.3.1Position 200071 . . . . . . 137,–
Nummer 10.3.2Position 200072 . . . . . . 72,–
Nummer 10.4.1Position 201543 . . . . . . 376,–
Nummer 10.4.1.1 Position 201101 . . . . . . 100,–
Nummer 10.4.2Position 201544 . . . . . . 144,–
Nummer 10.4.2.1 Position 201103 . . . . . . 40,–
Nummer 10.4.3Position 201545 . . . . . . 144,–
Nummer 10.4.3.1 Position 201105 . . . . . . 40,–
Nummer 10.4.4Position 201364 . . . . . . 66,–
Nummer 11.1Position 200562 . . . . . . . 4879,–
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 11.1.1 Position 201480 . . . . . . . 6247,50
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Dienstag, den 19. Dezember 2023 415
HmbGVBl. Nr. 45
Nummer 11.2.1 Position 200563 . . . . . . . 1,55
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 11.2.2 Position 201481 . . . . . . . 1,96
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 11.2.3 Position 201610 . . . . . . . 0,38
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 11.2.4 Position 201611 . . . . . . . 0,49
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 11.3 Position 200564 . . . . . . . . . 2439,50
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 12.1.1Position 200090 . . . . . . 460,–
Nummer 12.1.1.1 Position 200091 . . . . . . 4,60
Nummer 12.1.2Position 201650 . . . . . . 115,–
Nummer 12.2.1Position 200092 . . . . . . 115,–
Nummer 12.2.1.1 Position 200093 . . . . . . 57,50
2.1.8 Hinter Nummer 12.2.1.1 wird folgende Nummer
12.2.1.2 eingefügt:
,,12.2.1.2 soweit die Abrechnung nach
der Anzahl der Stichproben
unverhältnismäßig ist und da­­
her nicht angewendet werden
kann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach Num-
mer 14″.
2.1.9 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 12.3.1Position 200612 . . . . . . 69,–
Nummer 12.3.1.1 Position 200613 . . . . . . 69,–
2.1.10 Hinter Nummer 12.3.1.1 wird folgende Nummer
12.3.1.2 eingefügt:
,,12.3.1.2 soweit die Abrechnung nach
der Anzahl der Werte unver-
hältnismäßig ist und daher
nicht angewendet werden kann Gebühr
nach Num-
mer 14″.
2.1.11 In Nummer 12.3.2 wird der Gebührensatz ,,22,–“
durch den Gebührensatz ,,23,–“ ersetzt.
2.1.12 Die Nummern 12.4.1 und 12.4.2 werden durch folgende
Nummer 12.4.1 ersetzt:
,,12.4.1 IMH24 Immobilienmarktbe-
richt Hamburg 2024, Bro-
schüre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54,– „.
2.1.13 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 13 Position 200452 . . . . . . . . . . 291,55
ein-
schließlich
Umsatz-
steuer
Nummer 14 Position 201882 . . . . . . . . . . 107,10
Position 201895 . . . . . . . . . . 90,–
2.1.14 Es wird folgende Nummer 15 angefügt:
,,15 Sonstige Leistungen des Lan-
desbetriebs Geoinformation
und Vermessung . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach Num-
mer 14″.
2.2 In den nachstehend genannten Nummern des
Abschnitts II treten an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1Position 201540 . . . . . . . 940,–
Nummer 2.1.1 Position 201368 . . . . . . . 221,–
Nummer 2.2Position 201541 . . . . . . . 470,–
Nummer 2.2.1 Position 201371 . . . . . . . 90,–
Nummer 2.3Position 201542 . . . . . . . 157,50
Nummer 2.3.1 Position 201373 . . . . . . . 110,–
Nummer 2.4Position 201430 . . . . . . . 90,–
Artikel 3
Auf Grund der §§
2 und 5 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S 37), zuletzt geändert am 5. Septem-
ber 2023 (HmbGVBl. S. 292), und §
81 Absatz 1 Nummer 6,
Absatz 8 Nummer 7 und Absatz 10 der Hamburgischen Bau-
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S 525, 563),
zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155),
wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Baugebührenordnung
Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl.
S. 261), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl.
S. 637, 640), wird wie folgt geändert:
1. In §4 Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl ,,10,29″ durch die
Zahl ,,10,60″ ersetzt.
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 4.5 wird der Gebührensatz ,,65 Euro“ durch
den Gebührensatz ,,67 Euro“ ersetzt.
2.2 Nummer 4.13.4 erhält folgende Fassung:
,,4.13.4 weitere Besichtigung nach Be­­
anstandung . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach Zeit-
aufwand.“
2.3 Es wird folgende Nummer 14.4 angefügt:
,,14.4 Sofern eine Prüfung von har-
monisierten Bauprodukten bei
einer Prüfstelle oder beim
Deutschen Institut für Bautech-
nik (DIBt) veranlasst wird, sind
die Kosten der Prüfstelle und
des DIBt als besondere Auslage
neben den Gebühren nach den
Nummern 14.1 bis 14.3 zu erhe-
ben.“
Artikel 4
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
Dienstag, den 19. Dezember 2023
416 HmbGVBl. Nr. 45
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Dezember 2023.
Neunte Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Inneres und Sport
Vom 5. Dezember 2023
Artikel 1
Auf Grund der §§2, 5, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Sep-
tember 2023 (HmbGVBl. S. 292), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung
für Melde- und Ausweisangelegenheiten
Die Gebührenordnung für Melde- und Ausweisangelegen-
heiten vom 6. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geän-
dert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 641), wird wie folgt
geändert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
,,§1
(1) Für Amtshandlungen nach dem Bundesmelde­
gesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084),
zuletzt geändert am 19. Dezember 2022 (BGBl. I
S. 2606, 2630), in der jeweils geltenden Fassung sowie
in anderen Angelegenheiten des Melde- und Ausweis-
wesens werden die in der Anlage genannten Verwal-
tungsgebühren und besonderen Auslagen erhoben,
soweit nicht Gebührenfreiheit nach Absatz 2 besteht
oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften von der
Erhebung von Gebühren abzusehen ist.
(2) Gebührenfrei sind insbesondere die
1.
Erteilung einer Melderegisterauskunft oder einer
Bescheinigung, die ausschließlich der Aufklärung
des Schicksals von Vermissten, Verschleppten oder
Vertriebenen oder der Zusammenführung von
Familien dient,
2.
Berichtigung des Melderegisters auf Antrag nach
§12 BMG,
3.
elektronische Bescheinigung nach §18 BMG,
4.
elektronische Anmeldung nach §23a BMG,
5.
Erteilung einer Meldebestätigung nach §24 Absatz 2
BMG,
6.
Erteilung einer Meldebescheinigung als Lebens­
bescheinigung jeglicher Art,
7.
Beglaubigung der Unterschrift einer gesetzlichen
Vertreterin oder eines gesetzlichen Vertreters auf
einer Zustimmungserklärung zur Ausstellung eines
Personalausweises, Reisepasses oder eines Seefahrts-
buches.“
2. Es wird folgende Anlage angefügt:
,,Anlage
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
1 Melderegisterauskünfte
1.1 Einfache Melderegisterauskunft über
eine Person (§§44 und 49 BMG)
1.1.1 schriftliche Auskunft (§44 BMG) . . . . . . 13,–
1.1.2 Auskunft im automatisierten Verfahren
(§49 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
BMG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,–
1.1.3 Datenbestätigung (§49a Absatz 1 BMG) 6,–
1.1.4 im Falle besonderer Feststellungen oder
eines sonstigen erhöhten Arbeitsaufwan-
des . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,–
1.1.5 Datenübermittlungen von Meldebe-
hörden an andere öffentliche Stellen im
Inland, wenn die andere öffentliche
Stelle die Gründe für die fehlende
Nutzung des automatisierten Abrufs oder
der elektronischen Datenübertragung zu
verantworten hat (§
34 Absatz 2 Satz 5
Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 6
Satz 2 BMG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,–
1.1.6 Abweichend von Nummer 1.1.1 beträgt
die Gebühr für jede einzelne Auskunft
bei einer Vielzahl von einfachen Melde-
registerauskünften mit Hilfe der automa-
tisierten Datenverarbeitung . . . . . . . . . . . 7,20
1.2 Auskünfte aus dem Mikrofilmarchiv . . . 24,50
Dienstag, den 19. Dezember 2023 417
HmbGVBl. Nr. 45
1.3 Erweiterte Melderegisterauskunft über
eine Person nach §45 Absatz 1 BMG oder
Auskunft über die Unauffindbarkeit
einer Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,–
1.4 Gruppenauskünfte nach §
46 Absatz 1
Satz 1 und §50 Absätze 1 und 3 BMG je
Gruppenauskunft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,–
bis 12500,–
1.5 Bei der Erteilung von Melderegister-
auskünften sind die
a)
über das Entgelt für einen einfachen
Brief hinausgehenden Entgelte und
b)
Kosten für Rücklastschriften als
besondere Auslagen zu erstatten.
1.6 Die Gebühren und besonderen Auslagen
nach den Nummern 1.1 bis 1.5 werden
auch bei Erteilung einer für die Antrags-
tellerin oder den Antragsteller in der
Sache nicht weiterführenden Auskunft
erhoben.
1.7 Die Gebühren und besonderen Auslagen
nach den Nummern 1.1 und 1.5 werden
auch bei Erteilung einer neutralen Ant-
wort auf ein Auskunftsersuchen nach
§44 und §45 Absatz 1 BMG erhoben.
2 Verarbeitung der Anmeldung einer Per-
son oder einer Familie mit gleicher Weg-
zugs- und Zuzugsadresse (§
17 Absatz 1
BMG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,–
3 Schriftliche Meldebescheinigung aus
dem Melderegister (§18 BMG) . . . . . . . . 13,–
Kann eine Bescheinigung in dem von der
Antragstellerin oder dem Antragsteller
beantragten Umfang nur nach zusätzli-
chen Feststellungen im Mikrofilmarchiv
ausgestellt werden, so wird zusätzlich
eine Gebühr nach Nummer 1.2 erhoben.
4 Bescheinigungen zu Personalausweisen
und Reisepässen
4.1 Bescheinigung für die Ersteintragung
eines Sondernamens in Personalausweise
und Reisepässe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,–
bis 40,–
4.2 Identitätsbescheinigung aus dem Person-
alausweisregister auf Antrag der Betroff-
enen oder des Betroffenen . . . . . . . . . . . . 15,50
5 Wird eine der unter den Nummern 1.1.1,
1.1.3 bis 1.6, 3, 4.1 und 4.2 genannten
Amtshandlungen auf Veranlassung der
Antragstellerin oder des Antragstellers
außerhalb der behördlichen Dienstzeit
vorgenommen, so erhöht sich die je­
weilige Gebühr um 50 vom Hundert.
6 Mehrsprachige Formulare
6.1 Ausstellung eines mehrsprachigen For-
mulars nach den Artikeln 7 und 8 der
Verordnung (EU) 2016/1191 des Eu­­
ropäischen Parlaments und des Rates
vom 6. Juli 2016 zur Förderung der
Freizügigkeit von Bürgern durch die
Vereinfachung der Anforderungen an
die Vorlage bestimmter öffentlicher
Urkunden Innerhalb der Europäischen
Union und zur Änderung der Verord-
nung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. EU Nr.
L 200 S. 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,–
6.2 für jede weitere Ausfertigung eines mehr-
sprachigen Formulars, welches gleich­
zeitig mit der Ausstellung nach Nummer
6.1 beantragt und im selben Arbeitsgang
hergestellt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,– „.
§2
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
nach dem Personenstandsgesetz und dem Gesetz über die
Änderung von Familiennamen und Vornamen
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem
Personenstandsgesetz und dem Gesetz über die Änderung von
Familiennamen und Vornamen vom 2. Dezember 2008
(HmbGVBl. S. 406), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022
(HmbGVBl. S. 641), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 wird die Textstelle ,,Nummern 1 bis 19″
durch die Textstelle ,,Nummern 1 bis 18″ ersetzt.
1.2 In Absatz 2 wird die Textstelle ,,Nummer 20″ durch die
Textstelle ,,Nummer 19″ ersetzt.
1.3 In Absatz 3 wird die Textstelle ,,Nummer 21″ durch die
Textstelle ,,Nummer 20″ ersetzt.
1.4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1.4.1 In Nummer 7 wird die Textstelle ,,Absatz 3″ durch die
Textstelle ,,Absatz 2 Satz 4″ ersetzt.
1.4.2 In Nummer 9 wird das Wort ,,Gesetztes“ durch das
Wort ,,Gesetzes“ und das Wort ,,Fahmiliennahmen“
durch das Wort ,,Familiennamen“ ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67,–
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67,–
Nummer 1.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,50
Nummer 1.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63,–
Nummer 1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,–
Nummer 1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67,–
2.2 In Nummer 2 wird das Wort ,,Ausländischen“ durch
das Wort ,,ausländischen“ und der bisherige Gebühren-
satz ,,54,–“ durch den Gebührensatz ,,64,–“ ersetzt.
2.3 In den nachstehenden Nummern treten an die Stelle
der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,50
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122,–
Nummer 5.2 erster Gebührensatz . 119,–
Nummer 6.1 erster Gebührensatz . 153,–
zweiter Gebührensatz 519,–
Nummer 6.2 erster Gebührensatz . 153,–
zweiter Gebührensatz 519,–
Nummer 6.3 erster Gebührensatz . 104,–
zweiter Gebührensatz 365,–
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Dienstag, den 19. Dezember 2023
418 HmbGVBl. Nr. 45
Nummer 6.4 erster Gebührensatz . 78,–
zweiter Gebührensatz 277,–
Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,–
Nummer 8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,50
Nummer 8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,50
Nummer 8.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,50
Nummer 9 erster Gebührensatz . 55,–
zweiter Gebührensatz 500,–
Nummer 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,–
2.4 Nummer 11.1 erhält folgende Fassung:
,,11.1 Ausstellung einer Personen-
standsurkunde (§
55 Absatz 1
Satz 1 PStG), eines mehrspra-
chigen Auszuges aus einem Per-
sonenstandsregister (Überein-
kommen vom 8. September
1976 über die Ausstellung
mehrsprachiger Aus­
züge aus
Personenstandsbüchern) oder
eines mehrsprachigen, codier-
ten Auszugs aus einem Perso-
nenstandsregister (Überein-
kommen über die Ausstellung
mehrsprachiger, co­­dierter Aus-
züge und Bescheinigungen aus
Personenstandsregistern vom
14. März 2014) . . . . . . . . . . . . . 18,– „.
2.5 In den nachstehenden Nummern treten an die Stelle
der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 11.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,–
Nummer 11.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,50
Nummer 11.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,–
2.6 Hinter Nummer 11.4 werden folgende Nummern 11.5
und 11.6 eingefügt:
,,11.5 Ausstellung einer Personen-
standsbescheinigung als elekt-
ronisches Dokument (§
55
Absatz 1 Satz 2 PStG) . . . . . . . . 18,–
11.6 Für jede weitere Perso-
nenstandsbescheinigung, die
gleichzeitig mit der Ausstellung
nach Nummer 11.5 beantragt
und im selben Arbeitsgang her-
gestellt wird . . . . . . . . . . . . . . . . 8,– „.
2.7 In den nachstehenden Nummern treten an die Stelle
der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,–
Nummer 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,50
Nummer 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,–
Nummer 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,–
2.8 Nummer 16 wird gestrichen.
2.9 Die bisherigen Nummern 17 bis 21 werden Nummern
16 bis 20.
2.10 In den nachstehenden neuen Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,–
Nummer 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,–
Nummer 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,–
§3
Änderung der Dolmetschergebührenordnung
In der Anlage der Dolmetschergebührenordnung vom
20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 668) treten in den nachste-
hend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79,–
Nummer 1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,–
Nummer 1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,50
Nummer 1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,–
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,–
Nummer 2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,–
§4
Änderung der Gebührenordnung
für die Verwahrung von Fundsachen
Der §1 Absatz 2 der Gebührenordnung für die Verwahrung
von Fundsachen vom 23. November 2004 (HmbGVBl. S. 416),
zuletzt geändert am 18. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 535),
erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Gebühr nach Absatz 1 beträgt für die Verwahrung von
1. Fahrrädern, Kinderkarren, Booten und son-
stigen sperrigen Fundsachen
1.1 für die ersten drei Monate insgesamt . . . . . . . 20,–
1.2 für den vierten bis sechsten Monat insge-
samt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,–
2. Mobiltelefonen, Kameras und sonstigen
technischen Geräten
2.1 für die ersten drei Monate insgesamt . . . . . . . 15,–
2.2 für den vierten bis sechsten Monat insge-
samt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,–
3. Kleidung, Regenschirmen, Taschen, Ruck-
säcken, Koffern, Schlüsseln, Brillen Etuis,
Schmuck, Uhren und sonstigen Gegenstän-
den
3.1 für die ersten drei Monate insgesamt . . . . . . . 10,–
3.2 für den vierten bis sechsten Monat insge-
samt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,– „.
§5
Änderung der Gebührenordnung für das Glücksspielwesen
In der Anlage der Gebührenordnung für das Glücksspiel-
wesen vom 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 904) treten in den
nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.2 erster Gebührensatz . . . . 260,–
Nummer 1.2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11000,–
Nummer 1.2.1.2 erster Gebührensatz . . . . 250,–
Nummer 1.2.1.3 erster Gebührensatz . . . . 250,–
Nummer 1.2.2.3 erster Gebührensatz . . . . 250,–
Nummer 1.2.2.4 erster Gebührensatz . . . . 75,–
Nummer 1.2.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,–
Nummer 2.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,–
Nummer 3.1 erster Gebührensatz . . . . 120,–
Nummer 3.2 erster Gebührensatz . . . . 60,–
Nummer 3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,–
Nummer 3.4 erster Gebührensatz . . . . 60,–
Nummer 5.4 erster Gebührensatz . . . . 160,–
Nummer 5.5 erster Gebührensatz . . . . 630,–
Nummer 5.6 erster Gebührensatz . . . . 630,–
Nummer 5.7 erster Gebührensatz . . . . 630,–
Nummer 5.8 erster Gebührensatz . . . . 450,–
§6
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Waffenrechts
In der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Waffenrechts vom 14. Juni 2016 (HmbGVBl.
Dienstag, den 19. Dezember 2023 419
HmbGVBl. Nr. 45
S. 238), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl.
S. 641), treten in den nachstehend genannten Nummern an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 1 erster Gebührensatz . . . . 74,–
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,–
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,–
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,–
Nummer 5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,–
Nummer 5.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,–
Nummer 5.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,–
Nummer 5.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,–
Nummer 5.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,–
Nummer 5.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186,–
Nummer 5.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87,–
Nummer 5.11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,–
Nummer 6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,–
Nummer 6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,–
Nummer 6.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,–
Nummer 6.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,–
Nummer 8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,–
Nummer 8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,–
Nummer 8.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,–
Nummer 9.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,–
Nummer 9.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,–
Nummer 9.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,–
Nummer 9.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,–
Nummer 10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,–
Nummer 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52,–
Nummer 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65,–
Nummer 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103,–
Nummer 16.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,–
Nummer 16.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,–
Nummer 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,–
Nummer 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,–
Nummer 20 zweiter Gebührensatz . . 3400,–
Nummer 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,–
Nummer 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,–
Nummer 26 zweiter Gebührensatz . . 1200,–
Nummer 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,–
Nummer 29.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,–
Nummer 29.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,–
Nummer 30.1 zweiter Gebührensatz . . 3500,–
Nummer 30.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74,–
Nummer 30.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74,–
Nummer 31.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,–
Nummer 33.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,–
Nummer 33.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,–
Nummer 33.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,–
Nummer 33.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,–
Nummer 33.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,–
Nummer 33.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,–
Nummer 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,–
Nummer 35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,–
Nummer 46.1 zweiter Gebührensatz . . 3500,–
Nummer 46.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,–
Nummer 51 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,–
Nummer 52 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,–
Nummer 54 zweiter Gebührensatz . . 1900,–
Artikel 2
Auf Grund der §§
2 und 5 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Sep-
tember 2023 (HmbGVBl. S. 292), in Verbindung mit §
14 des
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979
(HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019
(HmbGVBl. S. 108), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung
für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung
Die Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 7. Dezember 1993
(HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022
(HmbGVBl. S. 641, 643), wird wie folgt geändert:
1. §1 Absatz 2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
dem Bestattungsgesetz vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 379),“.
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 10.2 erhält folgende Fassung:
,,10.2 Bearbeitungsgebühr zu den
Nummern 10.3, 20.1, 20.2.1 bis
20.2.3, 20.3.1, 21 und 22 je
Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,– „.
2.2 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,10
Nummer 20.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,90
Nummer 20.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42,50
Nummer 20.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,30
Nummer 20.2.3 erster Gebührensatz . 1,30
zweiter Gebührensatz 13,–
Nummer 20.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,10
Nummer 20.4.2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,–
Nummer 20.4.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121,–
2.3 Nummer 20.4.2.3 erhält folgende Fassung:
,,20.4.2.3 Bearbeitungsgebühr für die
Verwahrung eines Fahrzeugs
oder von Fahrzeugteilen bei
einem Abschleppunternehmer
für die ersten 24 Stunden nach
Bekanntgabe . . . . . . . . . . . . . . . 85,– „.
2.4 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 20.5.1 erster Gebührensatz . 100,–
zweiter Gebührensatz 14000,–
Nummer 20.5.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190,–
Nummer 20.6.1 erster Gebührensatz . 35,10
zweiter Gebührensatz 351,–
Nummer 21 erster Gebührensatz . 93,–
zweiter Gebührensatz 4000,–
Nummer 22 erster Gebührensatz . 1,30
zweiter Gebührensatz 35,10
Nummer 25.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,–
Nummer 25.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95,–
Nummer 26.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,–
Nummer 26.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68,–
Nummer 26.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135,–
Nummer 26.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202,–
Nummer 26.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269,–
Nummer 26.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 537,–
Nummer 27.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205,–
Nummer 27.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,–
Nummer 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95,–
Nummer 29.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,30
Nummer 29.1.2 erster Gebührensatz . 1,30
zweiter Gebührensatz 13,–
Nummer 29.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,10
Dienstag, den 19. Dezember 2023
420 HmbGVBl. Nr. 45
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
3.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2 erster Gebührensatz . 35,10
zweiter Gebührensatz 141,–
Nummer 3.1 erster Gebührensatz . 35,10
zweiter Gebührensatz 141,–
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,20
3.2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4. Unbedenklichkeitsbescheini-
gung nach §13 Absatz 2 des Be­­
stattungsgesetzes . . . . . . . . . . . . 13,– „.
3.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 5 erster Gebührensatz . 35,10
zweiter Gebührensatz 351,–
Nummer 6.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,–
Nummer 6.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219,–
Nummer 6.2 erster Gebührensatz . 83,–
zweiter Gebührensatz 364,–
Nummer 6.3 erster Gebührensatz . 83,–
zweiter Gebührensatz 364,–
Nummer 6.4 erster Gebührensatz . 104,–
zweiter Gebührensatz 655,–
Nummer 6.5 erster Gebührensatz . 83,–
zweiter Gebührensatz 856,–
Nummer 6.6.1 erster Gebührensatz . 83,–
zweiter Gebührensatz 575,–
Nummer 6.6.2 erster Gebührensatz . 249,–
zweiter Gebührensatz 1725,–
Nummer 6.7.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,–
Nummer 6.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175,–
Nummer 6.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219,–
Nummer 6.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,–
Nummer 6.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,–
Nummer 6.8.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250,–
3.4 Hinter Nummer 6.8.3 wird folgende Nummer 6.9
eingefügt:
,,6.9 Erteilung von Ausnahmen für
das Reinigen und Entgasen von
Wasserfahrzeugen nach §
13
Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83,–
bis 364,– „.
3.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95,–
Nummer 8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,–
Artikel 3
Auf Grund der §§
2, 5 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Sep-
tember 2023 (HmbGVBl. S. 292), in Verbindung mit §
7 Ab-
satz 2 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl.
S. 137), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182),
und §31 Absatz 3 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes
vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), geändert am
12. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 331), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
Die Anlage der Gebührenordnung für die Feuerwehr vom
2. Dezember 1997 (HmbGVBl. S. 530), zuletzt geändert am
28. März 2023 (HmbGVBl. S. 149), wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,50
Nummer 1.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190,–
Nummer 1.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65,–
Nummer 1.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130,–
Nummer 1.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135,–
Nummer 1.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85,–
Nummer 1.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,–
Nummer 1.2.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,–
Nummer 1.2.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190,–
Nummer 1.2.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215,–
Nummer 1.2.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,–
Nummer 1.2.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,–
Nummer 1.2.11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,–
Nummer 1.2.12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175,–
Nummer 1.2.13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,–
Nummer 1.2.14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,–
Nummer 1.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109,40
Nummer 1.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132,50
Nummer 1.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350,–
Nummer 1.4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500,–
Nummer 1.7.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411,–
Nummer 1.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 870,–
Nummer 1.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1620,–
Nummer 1.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,–
Nummer 1.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,–
Nummer 1.9.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270,–
2. Nummer 1.9.1.2 erhält folgende Fassung:
,,1.9.1.2 außerhalb Hamburgs . . . . . . . .
Gebühr
nach den
Nummern
1.1.1 bis
1.2.16“.
3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.9.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 395,–
Nummer 2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362,–
Nummer 2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,50
Nummer 2.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165,–
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,–
4. Hinter Nummer 2.3.8 wird folgende neue Nummer 2.4
eingefügt:
,,2.4 Beratungsleistung im vorbeu-
genden Brandschutz je angefan-
gene halbe Stunde . . . . . . . . . . . 80,– „.
5. Die bisherige Nummer 2.4 wird Nummer 2.5 und die
Textstelle ,,2.3″ wird durch die Textstelle ,,2.4″ ersetzt.
6. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105,–
Nummer 5.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1125,–
Nummer 5.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 610,–
Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 657,–
Nummer 5.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 621,–
Nummer 5.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223,–
Nummer 5.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187,–
Nummer 5.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289,–
Nummer 5.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,–
Nummer 5.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295,–
Nummer 5.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,–
Nummer 5.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400,–
Nummer 6.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65,–
Dienstag, den 19. Dezember 2023 421
HmbGVBl. Nr. 45
7. In Nummer 6.1.2 wird die Textstelle ,,8.3″ durch die
Textstelle ,,8.4″ und der Gebührensatz ,,28,50″ durch
den Gebührensatz ,,40,–“ ersetzt.
8. In Nummer 6.2 wird der Gebührensatz ,,193,–“ durch
den Gebührensatz ,,168,–“ ersetzt.
9. Nummer 7.1 wird durch folgende Nummern 7.1 bis
7.1.2 ersetzt:
,,7.1 Erstellung der erforderlichen
Unterlagen zum Erwerb und
dem Einbau einer Brandmelde-
anlage (BMA) mit Feuerwehr-
schlüsseldepot der Sicher-
heitsstufe A (FSD A) oder B
(FSD B) zur Inbetriebnahme,
einschließlich Vorabsprachen
mit der Bauträgerin oder dem
Bauträger
7.1.1 ohne Nutzung eines Einsatz-
leitfahrzeuges . . . . . . . . . . . . . . 275,–
7.1.2 mit Nutzung eines Einsatzleit-
fahrzeuges . . . . . . . . . . . . . . . . . 665,– „.
10. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215,–
Nummer 7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215,–
Nummer 7.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215,–
Nummer 7.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215,–
Nummer 7.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,–
11. In Nummer 7.7 wird das Wort ,,Feuerwehrplänen“
durch die Textstelle ,,Feuerwehrplänen, Feuerwehr-
laufkarten oder sonstigen vergleichbaren Leistungen“
und der Gebührensatz ,,106,–“ durch den Gebühren-
satz ,,115,–“ ersetzt.
12. Die Nummern 8.1 bis 8.3 werden durch folgende Num-
mern 8.1 bis 8.4 ersetzt:
,,8.1 Antragsbearbeitung für die Ge­­
nehmigung einer . . Objektver-
sorgungsanlage . . . . . . . . . . . . . 410,–
8.2 Durchführung eines funktiona-
len Praxistests (FPT)
8.2.1 mit einfachem Umfang (1 Re­­
peater) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 865,–
8.2.2 mit erweitertem Umfang (bis zu
4 Repeater) . . . . . . . . . . . . . . . . . 1285,–
8.2.3 mit großem Umfang (bis zu 8
Repeater) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1845,–
8.2.4 mit gesondertem Umfang
(mehr als 8 Repeater oder
abweichende technische Aus-
führung einer Objektversor-
gungsanlage) je angefangene
halbe Stunde . . . . . . . . . . . . . . . 165,–
8.3 Abbruch oder Feststellung der
Undurchführbarkeit eines Pra-
xistests nach Nummr 8.2 . . . . . 455,–
8.4 Sonstige Beratungsleistungen
je angefangene halbe Stunde . . 73,50 „.
Artikel 4
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Artikel 1 §2 Nummer 2.6 tritt am 1. November 2024 in
Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2024 in
Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Dezember 2023.
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung
Vom 5. Dezember 2023
Auf Grund der §§
2, 10, 12 und 17 des Gebührengesetzes
vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am
5. September 2023 (HmbGVBl. S. 292), wird verordnet:
§1
Die Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die
Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung
vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 349), zuletzt geändert
am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 646), wird wie folgt geän-
dert:
1. §1a wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen
nach §
13 Absatz 3 des Hamburgischen Schulgesetzes
(HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt
geändert am 5. September 2023 (HmbGVBl. S. 293), wer-
Dienstag, den 19. Dezember 2023
422 HmbGVBl. Nr. 45
den Gebühren erhoben. Maßgeblich für die Gebühren-
höhe sind Art und Umfang sowie die zeitliche Lage der
in Anspruch genommenen Betreuungsleistungen. Auf
Antrag wird die Gebühr nach Maßgabe der wirtschaft­
lichen Verhältnisse der Familie, der Anzahl der Familien-
mitglieder und der Anzahl der betreuten Kinder ermäßigt.
Die Ermäßigung wird in der Regel ab dem Zeitpunkt der
Vorlage anspruchsberechtigender Nachweise in der Schule
gewährt. Die Höhe der zu zahlenden Gebühr ergibt sich
aus der Anlage C.“
1.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Sorgeberechtigten melden ihre Kinder recht­
zeitig, in der Regel vor Beginn eines Schuljahres, für die
Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen in der Schule
an. Dem Antrag auf Gebührenermäßigung sind Erklärun-
gen über die Einkünfte der Familie, die Zahl der Familien-
mitglieder sowie die Zahl der Kinder, die kostenpflichtige
Betreuungsangebote wahrnehmen, und Ablichtungen von
Einkommensnachweisen beizufügen. Der Antrag auf Ge­­
bührenermäßigung ist für jedes Kind einzeln zu stellen;
die erforderlichen Erklärungen und Nachweise sind
­
vollumfänglich einzureichen. Werden Erklärungen und
Nachweise zum Einkommen nicht vorgelegt, wird der
volle Gebührensatz erhoben.“
1.3 In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
,,Einkünfte des zu betreuenden Kindes, die nicht Teil
einer Gesamtberechnung für die Familie sind, werden in
Höhe des Betrages berücksichtigt, der dem Kind tatsäch-
lich zufließt.“
2. §4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Soweit vor Beginn eines neuen Schuljahres noch
offene Gebührenforderungen aus der Inanspruchnahme
von Betreuungsleistungen nach §13 Absatz 3 HmbSG im
Rahmen der ganztägigen Bildung und Betreuung an Schu-
len bestehen, werden die Gebühren im Voraus in einer
Summe fällig oder die Betreuung ist auf die gebührenfreie
Kernzeitbetreuung zu reduzieren.“
3. Anlagen A und B erhalten folgende Fassung:
,,Anlage A
Benutzungsgebühren
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
I Berufliche und allgemeine Fortbildung
an beruflichen Schulen
1 Kurse im Rahmen von Umschulungs-
maßnahmen
je Wochenstunde und Halbjahr . . . . . . . . 94,–
2 Kurse zur Vorbereitung auf eine Meister-
prüfung
je Halbjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612,–
3 Sonstige Kurse (insbesondere Fremd-
sprachenkurse oder Fortbildungskurse
wie zum Beispiel die Anpassungsqualifi-
zierung zur staatlich anerkannten Erzie-
herin oder zum staatlich anerkannten
Erzieher)
je Wochenstunde und Halbjahr . . . . . . . . 88,–
4 In den Fällen der Nummern 1 und 3 wird
von Studierenden, Freiwilligen nach
dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt
geändert am 20. August 2021 (BGBl. I S.
3932, 4034), und nach dem Bundesfrei-
willigendienstgesetz vom 28. April 2011
(BGBl. I S. 687, 2718), zuletzt geändert
am 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932,
4033), sowie deren Ehegatten oder
Lebenspartnern ohne Einkommen eine
um 50 vom Hundert (v.
H.) ermäßigte
Gebühr erhoben; das Gleiche gilt für
Schüler, soweit sie die Kurse nicht im
Rahmen ihrer Schulausbildung gemäß
§29 HmbSG unentgeltlich besuchen.
5 In den Fällen der Nummern 1 und 3 wird
von Arbeitslosen und deren Ehegatten
und Lebenspartnern ohne Einkommen
eine Gebühr nicht erhoben.
6 Wenn die Teilnahme an Maßnahmen
durch Bildungsgutscheine der Bundes-
agentur für Arbeit finanziert wird, wird
nicht nach den innerhalb dieses Ab­­
schnittes genannten Gebührensätzen
abgerechnet.
II Staatliche Jugendmusikschule
1 Einzelunterricht, je Schüler und Unter-
richtsjahr
1.1 15 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 379,20
1.2 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 758,40
1.3 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 1137,60
1.4 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 1516,80
1.5 75 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 1896,–
1.6 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 2275,20
2 Kleingruppe, je Schüler und Unterrichts-
jahr
2.1 Partnerunterricht
2.1.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 487,20
2.1.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 730,80
2.2 Gruppe von drei Schülern
2.2.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 325,20
2.2.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 487,80
2.2.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 650,40
2.2.4 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 975,60
2.3 Gruppe von vier Schülern
2.3.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 243,60
2.3.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 365,40
2.3.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 487,20
2.3.4 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 730,80
3 Gruppe, je Schüler
3.1 Gruppe ab fünf Schülern je Unterrichts-
jahr
3.1.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 148,80
3.1.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 223,20
3.1.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 297,60
3.1.4 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 446,40
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Dienstag, den 19. Dezember 2023 423
HmbGVBl. Nr. 45
3.2 Kompaktkurs (zwölf bis neunzehn Schü-
ler), Zeitumfang mindestens 18 Zeitstun-
den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145,20
4 Großgruppe ab 20 Schülern, je Schüler
und Unterrichtsjahr
4.1 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 141,60
4.2 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 151,20
4.3 120 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . 302,40
5 Eltern-Kind-Kurs (Gruppe ab fünf Kin-
der), je Kind und Unterrichtsjahr,
wöchentlich 60 Minuten Unterricht . . . . 444,–
6 Kombinierter Gruppen- und Einzel­
unterricht, je Schüler und Unterrichts-
jahr
6.1 60 Minuten wöchentlich in einer Gruppe
von drei Schülern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 650,40
6.2 75 Minuten wöchentlich in einer Gruppe
von vier Schülern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 738,–
6.3 Instrumentale Frühförderung
Gruppe von drei bis sechs Schülern im
Alter von drei bis sieben Jahren im Ein-
zel- und Gruppenunterricht, wöchentlich
60 Minuten bis 120 Minuten Unterricht 858,–
7 Begabtenförderung, je Schüler und Un­­­
terrichtsjahr
7.1 Studienvorbereitender Unterricht – För-
derklasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1728,–
7.2 Zusatzangebot des besonders leistungs-
orientierten Unterrichts (Gruppenunter-
richt mit zwölf bis neunzehn Schülern) 216,–
8 Musiktheater, je Schüler und Unter-
richtsjahr
8.1 Musiktheater für Kinder
Gruppe von zwölf bis neunzehn Schü-
lern, wöchentlich 90 Minuten Unter-
richt, aufgegliedert in 45 Minuten Chor
und 45 Minuten Tanz . . . . . . . . . . . . . . . . 444,–
8.2 Musiktheater Orientierungsstufe
Gruppe von zwölf bis neunzehn Schü-
lern, wöchentlich 180 Minuten Unter-
richt, aufgegliedert in Chor, Tanz und
Schauspiel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 522,–
8.3 Musiktheater mit Fachspezialisierung
Gruppe von zwölf bis neunzehn Schü-
lern, wöchentlich 180 Minuten Unter-
richt, aufgegliedert in Chor, Repertoire-
studium, Tanz und Schauspiel . . . . . . . . . 522,–
8.4 Musiktheater mit Fachspezialisierung
und gesanglicher Gruppenausbildung
Gruppe von zwölf bis neunzehn Schü-
lern, wöchentlich 210 Minuten bis 250
Minuten Unterricht, aufgegliedert in
Tanz und Schauspiel sowie Gruppen­
unterricht Gesang (in einer Gruppe von
zwei Schülern 30 Minuten, in einer
Gruppe von drei Schülern 45 Minuten, in
einer Gruppe von vier Schülern 60 Minu-
ten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1002,–
9 Chor (zum Beispiel Knabenchor, Mäd-
chenchor, teilweise einschließlich
Stimmprobe und Stimmbildung), je
Schüler und Unterrichtsjahr
9.1 bis 120 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . 295,20
9.2 ab 121 Minuten bis 260 Minuten
wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338,40
10 Musiktherapie, je Schüler und Unter-
richtsjahr
10.1 Einzeltherapie, einschließlich einer El­­
ternberatung von 15 Minuten bei Bedarf
10.1.1 30 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 1027,20
10.1.2 45 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 1540,80
10.1.3 60 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 2054,40
10.2 Gruppentherapie ab zwei Schülern, ein-
schließlich einer Elternberatung von
15 Minuten bei Bedarf
10.2.1 30 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 679,20
10.2.2 45 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 1018,80
10.2.3 60 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 1358,40
10.2.4 90 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 2037,60
11 Kammermusik als Halbjahreskurs, je
Schüler
11.1 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 123,60
11.2 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 164,80
12 Mal- und Kunstatelier
Kurse für Vorschüler und Schüler, je
Teilnehmer und Unterrichtsjahr
12.1 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 414,–
12.2 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 621,–
13 Unterricht für Institutionen
Zu den Institutionen gehören insbeson-
dere Hortträger, Schulvereine oder Kin-
dertageseinrichtungen. Der Unterricht
findet ausschließlich in den Schulwo-
chen statt. Die Gruppengröße umfasst
neun bis vierzehn Teilnehmer. Die
Gebühr beträgt je Gruppe und Schuljahr:
13.1 30 Minuten Unterricht wöchentlich . . . . 714,–
13.2 45 Minuten Unterricht wöchentlich . . . . 1071,–
13.3 60 Minuten Unterricht wöchentlich . . . . 1428,–
13.4 90 Minuten Unterricht wöchentlich . . . . 2142,–
14 Familienorchester der Elbphilharmonie
und Jugendmusikschule
(Gruppe ab fünf Teilnehmern), je Fami-
lie und Unterrichtsjahr . . . . . . . . . . . . . . . 120,–
15 Ermäßigungen
15.1 Geschwister- und Mehrfächerermäßi-
gung
15.1.1 Bei der Teilnahme eines oder mehrerer
Kinder der Familie am Unterricht ermä-
ßigen sich sämtliche Gebühren der Num-
mern 1 bis 12.2

bei Inanspruchnahme einer dritten
Unterrichtseinheit um 25 v.H.,
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
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424 HmbGVBl. Nr. 45

bei Inanspruchnahme einer vierten
und jeder weiteren Unterrichtseinheit
um 40 v.H.
15.1.2 Es ist mindestens der Gesamtbetrag zu
zahlen, der für die um eine Unterrichts-
einheit verringerte Anzahl der belegten
Unterrichtseinheiten zu zahlen wäre.
15.2 Nichterhebung und Gebührenermäßi-
gung aus sozialen Gründen
15.2.1 Überschreitet das gemäß §
82 des Zwölf-
ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
ermittelte bereinigte Familiennettoein-
kommen den 1,8-fachen Regelsatz der
Sozialhilfe um nicht mehr als 30 v.
H.
werden gestaffelte Gebührenermäßigun-
gen gewährt. Die Ermäßigung beträgt bei
einer Überschreitung

um bis zu 30 v.H. des in Satz 1 genann-
ten Einkommens 10 v.H. der Gebühr,

um bis zu 25 v.H. des in Satz 1 genann-
ten Einkommens 25 v.H. der Gebühr,

um bis zu 20 v.H. des in Satz 1 genann-
ten Einkommens 40 v.H. der Gebühr,

um bis zu 15 v.H. des in Satz 1 genann-
ten Einkommens 55 v.H. der Gebühr,

um bis zu 10 v.H. des in Satz 1 genann-
ten Einkommens 70 v.H. der Gebühr,

um bis zu 5 v.H. des in Satz 1 genann-
ten Einkommens 80 v.H. der Gebühr.
Die Gebührenermäßigung aus sozialen
Gründen kann neben Ermäßigungen
gemäß Nummer 15.1 gewährt werden.
15.2.2 Entspricht das gemäß §
82 SGB XII
ermittelte bereinigte Familiennettoein-
kommen nicht mehr als dem 1,8-fachen
Regelsatz der Sozialhilfe, ist nur die Min-
destgebühr nach Nummer 15.3 zu zahlen.
Gleiches gilt, sofern Anspruch auf gesetz-
liche oder freiwillige Leistungen des Bil-
dungs- und Teilhabepakets (BuT) be­­
steht.
15.2.3 Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn
dies zur Abwendung einer besonderen
persönlichen Härte geboten ist oder ein
überwiegendes öffentliches Interesse auf
den Verzicht besteht. Die Entscheidung
darüber obliegt der zuständigen Behörde.
15.3 Die Mindestgebühr beträgt je Monat und
Schüler 12 Euro. Ausgenommen hiervon
sind die Gebühren nach den Nummern
4.1 und 14.
16 Leihgebühren für die Ausleihe von
Musikinstrumenten, je Unterrichtsjahr
16.1 für ein Instrument mit einem Anschaf-
fungswert bis zu 400 Euro . . . . . . . . . . . . 32,40
16.2 für ein Instrument mit einem Anschaf-
fungswert ab 400 Euro bis zu 800 Euro 64,80
16.3 für ein Instrument mit einem Anschaf-
fungswert ab 800 Euro . . . . . . . . . . . . . . . 129,60
16.4 für Großgruppen nach Nummern 4.1 bis
4.3 unabhängig vom Anschaffungswert
des Instrumentes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,80
16.5 nach Ablauf der vereinbarten Nutzungs-
zeit für jedes Instrument und jede ange-
fangene Kalenderwoche zusätzlich zu
den anteiligen Gebühren nach Nummern
16.1 bis 16.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,–
höchstens 50,–
17 Für die Teilnahme am Ensembleunter-
richt für Unterrichtsteilnehmer, die mit
keinem Hauptfach an der Jugendmusik-
schule angemeldet sind (Gastschüler),
je Schüler und Unterrichtsjahr . . . . . . . . 148,80
18 Für Unterrichtsteilnehmer, die nicht mit
Hauptwohnsitz in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg gemeldet sind (auswär-
tige Schüler), je Schüler und Unterrichts-
jahr zusätzlich zu den Gebühren nach
Nummern 1 bis 12.2 und 17 . . . . . . . . . . . 148,80
19 Ausnahmen von der Gebührenpflicht
19.1 Für besonders talentierte Schülerinnen
und Schüler kann ein Stipendium verge-
ben werden. Auswahl- und Vergabekrite-
rien werden in einer Verfahrensrichtlinie
geregelt.
19.2 Bei den Angeboten nach Nummer 13
wird für die Benutzung von Musikinstru-
menten keine Gebühr erhoben.
19.3 Für die Mitwirkung von Schülerinnen
und Schülern und externen Schülerin-
nen und Schülern der Jugendmusik-
schule an Ergänzungsfächern sowie in
Ensembles, Orchestern und Chören, die
andernfalls nicht besetzt werden könn-
ten, werden Gebühren nicht erhoben.
Entsprechendes gilt für die Benutzung
von Musikinstrumenten.
20 Soweit der Unterricht in Ausnahmefäl-
len nach Entscheidung der zuständigen
Behörde als Fernunterricht stattfindet,
werden Gebühren in derselben Höhe
erhoben.
III Landesinstitut für Lehrerbildung und
Schulentwicklung Hamburg – Ham­
burger Lehrerbibliothek
1 Benutzung der Hamburger Lehrerbiblio-
thek
1.1 Erteilung eines Bibliotheksausweises
1.1.1 für natürliche Personen, die Lehrkräfte,
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst oder
Studierende aus den Ländern Nieder-
sachsen, Schleswig-Holstein oder der
Freien Hansestadt Bremen sind, für die
Dauer von zwölf Monaten (Jahresaus-
weis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,–
1.1.2 für die unter Nummer 1.1.1 genannte
Personengruppe und für alle sonst nicht
berechtigten Personen für die Dauer von
drei Monaten (Vierteljahresausweis) . . . . 12,–
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Dienstag, den 19. Dezember 2023 425
HmbGVBl. Nr. 45
1.2 Zweitausfertigung eines Bibliotheksaus-
weises (gilt für alle Benutzenden) . . . . . . 15,–
1.3 Rückgabeaufforderung beim Überschrei-
ten der Leihfrist, je Medium (Säumnis­
gebühr)
1.3.1 ab dem ersten Tag für die erste Woche 1,–
1.3.2 für die zweite Woche . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,–
1.3.3 für die dritte Woche . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,–
1.3.4 für die vierte Woche . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,–
1.3.5 für die fünfte Woche . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,–
1.3.6 für die sechste Woche . . . . . . . . . . . . . . . . 6,–
1.3.7 höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,–
2 Verwaltungsaufwand bei Verlust eines
beim Benutzenden abhanden gekomme-
nen oder bei Rückgabe eines beim Benut-
zenden für weitere Entleihungen un­­
brauchbar gewordenen Werkes, je Werk 30,–
Anlage B
Verwaltungsgebühren
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
I Allgemeine Verwaltungsgebühren
1 Ausfertigung von Schulbesuchs- und
sonstigen Teilnahmebescheinigungen
für das laufende Schuljahr, Semester oder
den laufenden Lehrgang sowie Beschei-
nigungen über die Gleichwertigkeit in-
und ausländischer Zeugnisse mit Ab­­
schlüssen im Sinne des Hamburgischen
Schulgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gebühren-
frei
2 Ausfertigung von Zweitschriften und
Beglaubigungen von Dokumenten im
Rahmen der schulischen Bildung, die die
Behörde selbst ausgestellt hat
2.1 Ausfertigung einer Zweitschrift
2.1.1 Schülerausweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,90
2.1.2 Zeugnisse, Einzelzeugnisse in Zeugnis-
büchern und Prüfungsurkunden, je . . . . 6,80
bis 60,–
2.2 Ausfertigung einer Beglaubigung des
Abgangszeugnis beim Abgang von der
Schule, bis zu drei beglaubigte Kopien
dieses Zeugnisses, einschließlich der
dafür erforderlichen Kopien . . . . . . . . . . gebühren-
frei
3 Erteilung einer Bescheinigung an allge-
mein- oder berufsbildende Einrichtun-
gen zur Erlangung der Umsatzsteuer­
befreiung nach §
4 Nummer 21 des
Umsatzsteuergesetzes in der Fassung
vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 388),
zuletzt geändert am 19. Juli 2023 (BGBl. I
Nr. 194 S. 1, 2), und zur Erlangung der
Grundsteuerbefreiung nach §
4 Num-
mer 5 des Grundsteuergesetzes vom
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
7. Au­­­
gust 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt
geändert am 16. Dezember 2022 (BGBl. I
S. 2294, 2319) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,–
bis 750,–
4 Sonstige Bescheinigungen . . . . . . . . . . . . 7,50
bis 200,–
5 Amtshandlungen im Zusammenhang
mit Schulen in freier Trägerschaft und
mit Pflegeschulen
5.1 Amtshandlungen nach dem Hamburgi-
schen Gesetz über Schulen in freier Trä-
gerschaft in der Fassung vom 21. Septem-
ber 2004 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt
geändert am 15. Juli 2015 (HmbGVBl.
S. 190), in der jeweils geltenden Fassung
5.1.1 Genehmigung, Erweiterung der Geneh-
migung einer Ersatzschule (§6) . . . . . . . . 1846,–
bis 3504,–
5.1.2 Anerkennung einer Ersatzschule (§
9
Absatz 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1449,–
bis 2957,–
5.1.3 Zustimmung zum Ruhen des Schulbe-
triebes (§7 Absatz 3 Satz 1), Fristverlän-
gerung (§7 Absatz 3 Satz 2) . . . . . . . . . . . 50,–
bis 3156,–
5.1.4 Zulassung des Genehmigungsübergangs
oder des Anerkennungsübergangs (§
7
Absatz 4, §9 Absatz 4) . . . . . . . . . . . . . . . . 775,–
5.1.5 Untersagung
5.1.5.1 des Unterrichts (§13 Absatz 1) . . . . . . . . 795,–
bis 1587,–
5.1.5.2 der Tätigkeit einer Lehrkraft (§
13 Ab-
satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 395,–
bis 789,–
5.2 Amtshandlungen nach dem Hambur­
gischen Gesetz zur Ausführung des Pfle-
geberufegesetzes vom 6. Juni 2019
(HmbGVBl. S. 174) in der jeweils gelten-
den Fassung
5.2.1 Anerkennung einer Pflegeschule (§
2
Absatz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1846,–
bis 3538,–
5.2.2 Zustimmung zum Ruhen des Schul­
betriebes (§
4 Absatz 3 Satz 1), Fristver-
längerung (§4 Absatz 3 Satz 2) . . . . . . . . . 50,–
bis 3187,–
5.2.3 Genehmigung des Anerkennungsüber-
gangs ( §4 Absatz 4) . . . . . . . . . . . . . . . . . 775,–
6 Erfolglose Widerspruchsverfahren
6.1 in Schülerangelegenheiten . . . . . . . . . . . . 105,50
bis 817,–
6.2 in allen übrigen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . 54,50
bis 3712,–
7 Bildungsurlaubsveranstaltungen
7.1 Anerkennung einer Bildungsurlaubsver-
anstaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92,–
7.2 Ablehnung eines Antrages auf Anerken-
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69,–
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Dienstag, den 19. Dezember 2023
426 HmbGVBl. Nr. 45
7.3 Rücknahme eines Antrags auf Anerken-
nung, nachdem mit der sachlichen Bear-
beitung begonnen wurde . . . . . . . . . . . . . 46,–
7.4 Rücknahme einer Anerkennung . . . . . . . 333,–
II Gebühren für externe Prüfungen
1 Prüfung zum Erwerb des mittleren
Schulabschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148,–
2 Prüfung zum Erwerb des Zeugnisses der
Allgemeinen Hochschulreife . . . . . . . . . . 381,–
3 Prüfung zum Erwerb des Abschlusszeug-
nisses einer Berufsfachschule . . . . . . . . . . 345,–
4 Prüfung zum Erwerb des Abschlusszeug-
nisses einer Fachoberschule . . . . . . . . . . . 298,–
5 Prüfung zum Erwerb des Abschlusszeug-
nisses einer Fachschule . . . . . . . . . . . . . . . 417,–
6 Prüfung zur Feststellung der Hochschul-
reife ausländischer Studierender sowie
für deutsche Staatsangehörige mit aus-
ländischem Reifezeugnis
6.1 Deutschsprachige Feststellungsprüfung . 187,–
6.2 Englischsprachige Feststellungsprüfung 521,–
7 Ergänzungsprüfung zum Reifezeugnis
(Latinum, Graecum, Hebraicum) . . . . . . 114,–
8 Wiederholung einer Prüfung oder eines
Prüfungsteils
8.1 Für die Wiederholung einer Prüfung ins-
gesamt wird die volle Gebühr erhoben.
8.2 Für die Wiederholung eines Prüfungs-
teils wird die Hälfte der Gebühr erho-
ben.“
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Dezember 2023.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
4. Anlage C Abschnitt I wird wie folgt geän-
dert:
4.1 Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:
,,2.1
Für Schülerinnen und Schüler, die
nach dem Bildungs- und Teilhabe-
paket gesetzlich oder freiwillig leis-
tungsberechtigt sind, ermäßigen
sich die Gebühren nach den
Abschnitten II und IV mit Aus-
nahme der Nummer 1.3 des
Abschnittes IV auf 20 vom Hundert
(v.H.). Für Schülerinnen und Schü-
ler im Sinne von Satz 1 ist die
Betreuung ab Jahrgangsstufe 1 an
Ferientagen bis zu sechs Ferien­
wochen gebührenfrei. Für Schüle-
rinnen und Schüler im Sinne von
Satz 1 in Vorschulklassen ist die
Betreuung an Unterrichtstagen und
an Ferientagen gebührenfrei.“
4.2 Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:
,,2.4Geschwisterermäßigung
Das jüngste kostenpflichtig betreute
Kind einer Familie zahlt die auf der
Grundlage von Nummer 1 sowie
den Abschnitten II und IV ermit-
telte Gebühr voll. Für das zweite
kostenpflichtig betreute Kind ermä-
ßigt sich diese Gebühr mit Aus-
nahme der Gebühr nach Abschnitt
IV Nummer 1.3 auf ein Drittel. Für
das dritte und jedes weitere kosten-
pflichtig betreute Kind ermäßigt
sich die Gebühr mit Ausnahme der
Gebühr nach Abschnitt IV Num-
mer 1.3 auf jeweils ein Fünftel.“
§2
(1) In §1 tritt Anlage A Abschnitt I am 1. Februar 2024 und
Abschnitt II am 1. August 2024 in Kraft. Im Übrigen tritt diese
Verordnung am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.