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Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude – Sierichstraße – Dorotheenstraße – Maria-Louisen-Straße –
2130-1-3

Seite 287

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Lurup 36

Seite 290

FREITAG, DEN23. OKTOBER
287
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 45 2015
Tag I n h a l t Seite
13. 10. 2015 Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude ­ Sierichstraße ­ Dorotheenstraße ­
Maria-Louisen-Straße ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287
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14. 10. 2015 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Lurup 36 . . . . . . . . . . . . . . . 290
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
(1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte
durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche.
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord (Stadtteil Winter-
hude), Gemarkung Winterhude, Ortsteile 409 und 410, wird
wie folgt begrenzt:
Nordwest-, Nord- und Nordostgrenzen der Flurstücke südlich
der Hudtwalckerstraße und des Winterhuder Marktplatzes:
1194, 1193, 1192, 1191, 146, 2060, 2428 (Straßenflurstück
Hudtwalckertwiete), 2425, 2059, 368 und 692.
Ost- und Nordostgrenzen der Flurstücke westlich und süd-
westlich der Barmbeker Straße: 1453, 366, 1452, 2654, 2367,
144 (Straßenflurstück Eppendorfer Stieg), 1846, 1845, 2960,
2959, 1836, 332 (Straßenflurstück Dorotheenstraße), 156, 1653,
609, 158, 589, 166 (Straßenflurstück Maria-Louisen-Stieg),
2616, 2613, 2612 und 2418.
Südostgrenzen der Flurstücke nordwestlich der Maria-Loui-
sen-Straße: 2418, 166 (Straßenflurstück Maria-Louisen-Stieg),
1747 (Bahnflurstück Linie U3), 33, 34, 2811, 2038, 2037, 2107,
2108, 1989, 1990, 2109, über das Flurstück 332 (Straßenflur-
stück Dorotheenstraße), 1820, 446, 934, 1520, 2902 und über
das Flurstück 427 (Straßenflurstück Sierichstraße).
Südwestgrenze der Flurstücke nordöstlich der Klärchenstraße:
2579, 504, 1546, 1545, 1034 und 3214.
Westgrenzen der Flurstücke östlich der Willistraße: 3214,
3213, 1905, 239, 2600, 41, 2132, 358, 1958, 1957 und über das
Flurstück 427 (Straßenflurstück Sierichstraße).
Südwestgrenzen der Flurstücke nordöstlich der Sierichstraße:
1582, 943, 225, 1249 (Straßenflurstück Greflingerstraße), 1305
(Bahnflurstück Linie U3, Bahnhof Sierichstraße), 1782 (Stra-
ßenflurstück Flemingstraße), über das Flurstück 144 (Straßen-
flurstück Eppendorfer Stieg), 2913, 780, 779, 918, 1863, 2896,
Verordnung
über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude
­ Sierichstraße ­ Dorotheenstraße ­ Maria-Louisen-Straße ­
Vom 13. Oktober 2015
Auf Grund von §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2415), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474,
1494), in Verbindung mit §4 und §6 Absatz 1 des Bauleitplan-
feststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), sowie §1 Satz 1 der Weiterübertragungsver-
ordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird ver-
ordnet:
Freitag, den 23. Oktober 2015
288 HmbGVBl. Nr. 45
1753, 515, 1197, 1196 sowie Westgrenzen der Flurstücke 1195
und 1194.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets
auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die
Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen
der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bau-
ordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht
erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Ände-
rung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden,
wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit
anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder
das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, ins-
besondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf
nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des
Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften und
b) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 13. Oktober 2015.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 23. Oktober 2015 289
HmbGVBl. Nr. 45
Anlage zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude
Grenzen des Verordnungsgebietes N Lageplan M 1: 5000
Sierichstraße ­ Dorotheenstraße ­ Maria-Louisen-Straße
Anlage zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude
­ Sierichstraße ­ Dorotheenstraße ­ Maria-Louisen-Straße ­
Freitag, den 23. Oktober 2015
290 HmbGVBl. Nr. 45
§1
§
2 Nummer 2 der Verordnung über den Bebauungsplan
Lurup 36 vom 26. Januar 1971 (HmbGVBl. S. 16), geändert am
3. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 150), erhält folgende Fassung:
,,2.
Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten (insbesondere
Wettbüros, Internetcafés, Spielhallen und ähnliche
Unternehmen im Sinne von §1 Absatz 2 des Hambur
gischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 505), die der Aufstellung von Spielgerä-
ten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Vor-
führ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellun-
gen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter aus-
gerichtet ist), sowie Bordelle und bordellartige Betriebe
unzulässig.“
§2
Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann
niedergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Planänderung kann auch beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos-
tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
der Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber
dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des
die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Bebauungsplan Lurup 36
Vom 14. Oktober 2015
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1494), in Verbindung mit §3
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), sowie §1 der Weiter
übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142,
147), wird verordnet:
Hamburg, den 14. Oktober 2015.
Das Bezirksamt Altona