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Verordnung über den Bebauungsplan Hamm 1/Borgfelde 11

Seite 481

Einhundertvierundsiebzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg – Aktualisierung der Schnellbahnanbindung von Bramfeld –

Seite 484

FREITAG, DEN25. JUNI
481
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 45 2021
Tag I n h a l t Seite
26. 5. 2021 Verordnung über den Bebauungsplan Hamm 1/Borgfelde 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481
11. 6. 2021 Einhundertvierundsiebzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Ham
burg ­ Aktualisierung der Schnellbahnanbindung von Bramfeld ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Hamm 1/Borgfelde 11 für den Be

reich nördlich Hammer Landstraße und westlich Sieveking
damm/Schwarze Straße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteile 120
und 121) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Burgstraße ­ Nord-, West- und Ostgrenze des Flurstücks 1152
der Gemarkung Borgfelde ­ Nordgrenzen der Flurstücke 28
und 1444 der Gemarkung Hamm-Geest ­ Schwarze Straße ­
Sievekingdamm ­ Hammer Landstraße.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
Verordnung
über den Bebauungsplan Hamm 1/Borgfelde 11
Vom 26. Mai 2021
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom
3. No
vember 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
8. August 2020 (BGBl. I S. 1728, 1793), in Verbindung mit §3
Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststel
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 380, 383), §
81 Absatz 2a der Hamburgischen
Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (Hmb
GVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155),
§
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh
rung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328, 1362), sowie §1, §2 Absatz 1 und §3 der Weiterüber
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), wird verordnet:
Freitag, den 25. Juni 2021
482 HmbGVBl. Nr. 45
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort be

zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma
chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem ört
lich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Ver
letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wor
den sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach §214
Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste
hende Vorschriften:
1. Im Mischgebiet sind Geschäfts- und Bürogebäude, Be

triebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe
und Tankstellen, Bordelle und bordellartige Betriebe, Vor
führ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen
oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist
sowie Vergnügungsstätten nach §
6 Absatz 2 Nummer 8
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) unzulässig.
Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach §
6 Absatz 3
BauNVO werden ausgeschlossen.
2. In dem mit ,,(B)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets sind
im Erdgeschoss Wohnungen unzulässig.
3. Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweck
bestimmung ,,Sportzentrum“ ist als untergeordnete Nut
zung auch eine Kindertagesstätte zulässig.
4. Im Mischgebiet sind Überschreitungen der festgesetzten
Baugrenzen durch Balkone und Loggien um bis zu 2 m
sowie Überschreitungen durch ebenerdige Terrassen um
bis zu 3 m auf höchstens 35 von Hundert (v. H.) der Fassa
denlänge der einzelnen straßenabgewandten Gebäudesei
ten zulässig.
5. Im Mischgebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten
Grundflächenzahl von 0,5 durch Balkone und zur Haupt
anlage zu rechnende Terrassen bis zu einer Grundflächen
zahl von 0,6 zulässig.
6. In dem mit ,,(A)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets ist
eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl
von 0,5 für die Herstellung der erforderlichen Zuwegun
gen, Müllstandorte und Fahrradstellplätze sowie für Tief
garagen und Kellerräume bis zu einer Grundflächenzahl
von 0,9 zulässig.
7. In dem mit ,,(B)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets ist
eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl
von 0,5 für die Herstellung einer Platzfläche, der erforder
lichen Zuwegungen, Müllstandorte, Fahrradstellplätze
sowie für Tiefgaragen und Kellerräume bis zu einer
Grundflächenzahl von 1,0 zulässig.
8. Im Mischgebiet und im Bereich der Fläche für Sport- und
Spielanlagen sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.
Tiefgaragen sind auch außerhalb der Baugrenzen, jedoch
nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Gemein
schaftsgaragen zulässig.
9. Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollge
schosse sind keine weiteren Geschosse zulässig.
10. Die festgesetzten Gebäudehöhen können für Dachzugänge
und technische Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüber
fahrten, Zu- und Abluftanlagen, Anlagen zur Gewinnung
der Solarenergie) um bis zu 2
m überschritten werden.
Dachzugänge und technischen Anlagen sind nur bis zu
einer Höhe von 2 m zulässig. Dachzugänge und technische
Anlagen (ausgenommen Anlagen zur Gewinnung der
Solarenergie) müssen mindestens 3 m von der Traufkante
abgerückt werden und dürfen maximal ein Fünftel der
jeweiligen Dachfläche bedecken. Sie sind gruppiert anzu
ordnen und durch Verkleidungen gestalterisch zusam
menzufassen. Freistehende Antennenanlagen sind nicht
zulässig.
11. Das mit ,,(1)“ bezeichnete Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg
zur Nutzung als Zu- und Abfahrt zur Schule sowie der Ver-
und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen
zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichun
gen von dem festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
können zugelassen werden.
12. Das mit ,,(2)“ bezeichnete Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg
zur Nutzung als allgemein zugängliche Platzfläche sowie
der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische
Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von dem festgesetzten Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht können zugelassen werden.
13. Im Mischgebiet sind zu den öffentlichen Straßenverkehrs
flächen und zu der mit ,,(2)“ bezeichneten Platzfläche
gerichtete Fassaden von Gebäuden nur in rotem Ziegel
mauerwerk auszuführen. Für einzelne Architekturteile der
Außenwände wie Stürze, Gesimse, Brüstungen und Erker
können andere Baustoffe zugelassen werden, sofern das
rote Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.
14. Im Mischgebiet ist für Schlafräume an lärmzugewandten
Gebäudeseiten durch geeignete bauliche Schallschutz
maßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergär
ten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wir
kung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schall
pegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht über
schritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaß
nahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht wer
den. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
15. In dem mit ,,(B)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets ist
für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch
Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder
durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzu
stellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
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HmbGVBl. Nr. 45
eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermög
licht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbe
reich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
16. In dem mit ,,(B)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets sind
die gewerblichen Aufenthaltsräume ­ hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume ­ durch geeignete Grundriss
gestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuord
nen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für
diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentü
ren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
17. Die nicht überbauten Grundstücksflächen in dem mit
,,(A)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets und im Bereich
der Fläche für Sport- und Spielanlagen sind zu begrünen.
Nicht überbaute Untergeschosse sind mit einem mindes
tens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und zu begrünen. Flächen für Terrassen, erfor
derliche Zuwegungen, Müllstandorte, Fahrradstellplätze
und Freitreppen sowie Bereiche, die der Belichtung, Be-
und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anla
gen dienen, sind von der Begrünungspflicht ausgenom
men. Es sind jedoch mindestens 70 v.
H. der Flächen zu
begrünen.
18. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und
außerhalb von unterbauten Grundstücksteilen sind Ter
rassen, Geh- und Fahrwege sowie Platzflächen in wasser-
und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
19. In dem mit ,,(A)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets sind
alternativ drei großkronige, sechs mittelgroßkronige oder
15 kleinkronige standortgerechte einheimische Laub
bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die anzu
pflanzenden Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 18 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemes
sen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine
Vegetationsfläche von mindestens 12
m² anzulegen. Für
Bäume im Bereich unterbauter Flächen muss auf einer
Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwur
zelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm betragen.
20. Im Mischgebiet und im Bereich der Fläche für Sport- und
Spielanlagen sind die Dachflächen mit einem mindestens
15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu verse
hen und extensiv zu begrünen. Im Bereich der Fläche für
den Gemeinbedarf sind die Dachflächen mit einem min
destens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und extensiv zu begrünen. Dachbereiche, die der
Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von
technischen Anlagen dienen, Neigungen von mehr als 20
Grad aufweisen sowie Dachterrassen sind von der Begrü
nungspflicht ausgenommen. Es sind jedoch mindestens 70
v. H. der Dachflächen, bezogen auf die jeweilige Gebäude
grundfläche, zu begrünen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 26. Mai 2021.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den 25. Juni 2021
484 HmbGVBl. Nr. 45
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich
zwischen der City Nord im Nordwesten, der Straße Schlag
boom im Nordosten sowie der Straße Barmbeker Markt im
Süden in den Stadtteilen Winterhude, Alsterdorf, Ohlsdorf,
Steilshoop, Bramfeld, Barmbek-Nord und Barmbek-Süd
(F03/18, Bezirke Hamburg-Nord und Wandsbek, Ortsteile
407, 408, 421, 427, 428, 429, 430, 515 und 516) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §
6a Absatz 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728,
1793), werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht nie
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim ört
lich zuständigen Bezirksamt vorhanden sind, werden sie
kostenfrei zur Verfügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort be

zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma
chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet
zung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden
sind.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Einhundertvierundsiebzigste Änderung
des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Aktualisierung der Schnellbahnanbindung von Bramfeld ­
Vom 11. Juni 2021
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 11. Juni 2021.
Der Senat