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Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 485

DONNERSTAG, DEN1. JULI
485
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 46 2021
Tag I n h a l t Seite
1.
7.
2021 Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 485
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert
am 21. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 471), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §15 erhält folgende Fassung:
,,§15 Gaststätten und ähnliche Einrichtungen“.
1.2 Hinter dem Eintrag zu §
15 wird folgender Eintrag
eingefügt:
,,§15a Tanzlustbarkeiten“.
1.3 Der Eintrag zu §20 erhält folgende Fassung:
,,§20 Sportbetrieb und Spielplätze“.
2. In §2 Absatz 8 werden die Wörter ,,neu auftretender“
gestrichen.
3. §4a Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Für private Feierlichkeiten, die über die Vorgaben
nach den Absätzen 1 und 2 hinausgehen, gelten unab-
hängig vom Ort der Durchführung die allgemeinen
Vorgaben für Veranstaltungen nach §
9 mit der Maß-
gabe, dass §9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für die private
Gastgeberin oder den privaten Gastgeber keine
Anwendung findet; die bereichsspezifischen Vorga-
ben, insbesondere für private Feierlichkeiten in Ver-
anstaltungsräumen, Festsälen oder gastronomischen
Betrieben, bleiben unberührt.“
4. §4d wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 wird die Textstelle ,,§15″ durch die Text-
stelle ,,§§15, 15a“ ersetzt.
4.2 In Absatz 1b wird hinter dem Wort ,,Einrichtungen“
die Textstelle ,,sowie bei nach §
15a zulässigen Tanz-
lustbarkeiten“ eingefügt.
4.3 Hinter Absatz 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt:
,,(1c) In der öffentlichen Grünanlage Stadtpark Ham-
burg finden Absatz 1 erster Halbsatz und Absatz 1a
Nummer 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Ge-
und Verbote freitags, sonnabends sowie an Tagen, auf
die ein Feiertag folgt, in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr
am Folgetag gelten.“
5. §9 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Siebenundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 1. Juli 2021
Auf Grund von §
32 Satz 1 und §
36 Absatz 6 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert am 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174), in Verbin-
dung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungs-
verordnung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021
(HmbGVBl. S. 9) wird verordnet:
Donnerstag, den 1. Juli 2021
486 HmbGVBl. Nr. 46
5.1.1 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6.das Tanzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
ist untersagt; dies gilt nicht für die Veranstaltung
von Tanzlustbarkeiten nach Maßgabe von §15a,“.
5.1.2 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,,8.
Sitz- und Stehplätze sind so anzuordnen, dass die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer das Abstands-
gebot nach Maßgabe des §
3 Absatz 2 einhalten
können, dabei kann das Abstandsgebot auch
dadurch erfüllt werden, dass bei festen Sitzplätzen
eine Platzierung mit je einem freien Sitz rechts
und links und reihenweise versetzten freien Plät-
zen erfolgt; hierbei kann zwischen Personen nach
§3 Absatz 2 Satz 2 auf die Freihaltung eines Sitzes
in derselben Reihe verzichtet werden,“.
5.1.3 In Nummer 9 wird das Komma am Ende durch einen
Punkt ersetzt.
5.1.4 Nummer 10 wird gestrichen.
5.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Auf Antrag kann in besonders gelagerten Einzel-
fällen, abweichend von Absatz 1 Satz 1 für Veranstal-
tungen eine höhere Teilnehmerzahl durch die zustän-
dige Behörde genehmigt werden, wenn über die Vor-
gaben des Absatzes 1 Sätze 2 und 3 hinaus die
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. der Veranstaltungsort verfügt über gesicherte Zu-
und Abgänge, die eine Entzerrung der Besucher-
ströme durch eine Segmentierung bei Ein- und
Auslass ermöglichen,
2.(aufgehoben)
3. in dem Schutzkonzept nach Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 sind insbesondere die Anordnung der Sitz-
und Stehplätze, die Entzerrung der Besucher-
ströme durch eine Segmentierung bei Ein- und
Auslass, die sanitären Einrichtungen sowie die all-
gemeinen hygienischen Vorkehrungen darzulegen,
4.geschlossene Räumlichkeiten müssen über lüf-
tungstechnische Anlagen verfügen, die das Risiko
einer Infektion mit dem Coronavirus nach dem
jeweils aktuellen Stand der Technik erheblich
reduzieren; die Einhaltung des Standes der Tech-
nik auf diesem Gebiet wird vermutet, wenn jeweils
die diesbezüglichen Empfehlungen des Umwelt-
bundesamtes und die allgemein anerkannten
Regeln der Technik nachweislich beachtet werden,
5.die Durchführung der Veranstaltung ist unter
Berücksichtigung der aktuellen epidemiologi-
schen Lage unter Infektionsschutzgesichtspunk-
ten vertretbar.
Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat erkennbar
alkoholisierten Personen den Zutritt zu verweigern.
Die zuständige Behörde bestimmt in der Genehmi-
gung nach Satz 1 die zulässige Zahl der Teilnehmerin-
nen und Teilnehmer unter Berücksichtigung des ein-
zuhaltenden Abstandsgebots. Bei der Bestimmung der
zulässigen Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
sind die Kapazitäten der Zu- und Abgänge, der sanitä-
ren Anlagen und der gastronomischen Angebote des
Veranstaltungsorts sowie die Kapazitäten des öffentli-
chen Personennahverkehrs sowie vorhandener Stell-
platzanlagen für Personenkraftwagen in der Umge-
bung des Veranstaltungsorts zu berücksichtigen. Die
Genehmigung kann mit Auflagen zum Infektions-
schutz versehen werden. Als Auflagen können insbe-
sondere Bestimmungen zur Belegung vorhandener
Sitz- und Stehplätze und Bestimmungen zur räumli-
chen Gestaltung von Sitz- und Stehplätzen, die geson-
dert für die Veranstaltung eingerichtet werden, sowie
Beschränkungen des Ausschanks und des Verzehrs
alkoholischer Getränke festgesetzt werden. Die
Genehmigung kann auch für eine Serie von Veranstal-
tungen der gleichen Art am selben Veranstaltungsort
erteilt werden. Die Genehmigung kann widerrufen
werden, wenn sich die epidemiologische Lage nach
dem Zeitpunkt der Genehmigungserteilung derart
verschlechtert, dass die Durchführung der Veranstal-
tung unter Infektionsschutzgesichtspunkten nicht
mehr vertretbar ist. Die für Gesundheit zuständige
Behörde ist im Genehmigungsverfahren zu beteili-
gen.“
6. §10a wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Im Übrigen sind für alle Beschäftigten die allge-
meinen Arbeitsschutzvorschriften und -standards in
Verbindung mit der branchenspezifischen Konkreti-
sierung des Unfallversicherungsträgers umzusetzen,
soweit in dieser Verordnung nicht Abweichendes
geregelt ist. Gewerbetreibende haben die jeweils gel-
tenden Vorgaben der zuständigen Berufsgenossen-
schaften einzuhalten.“
6.2 Absatz 3 wird aufgehoben.
7. In §10f Absatz 1 wird die Textstelle ,,vom 8. März 2021
(BAnz. AT 09.03.2021 V1), geändert am 29. März 2021
(BGBl. I S. 370, 379),“ durch die Textstelle ,,vom
24. Juni 2021 (BAnz. AT 25.06.2021 V1)“ ersetzt.
8. In §10h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Zahl ,,48″
durch die Zahl ,,72″ und die Zahl ,,24″ durch die Zahl
,,48″ ersetzt.
9. §11 Absatz 1 Satz 7 wird gestrichen.
10. §14a wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
10.1.1 Satz 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
der Zutritt und die Inanspruchnahme von Dienst-
leistungen ist nur nach Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §
10h zulässig,
mit der Maßgabe, dass die dem Testergebnis zu
Grunde liegende Testung mittels Schnelltest
höchstens 24 Stunden und mittels PCR-Test
höchstens 48 Stunden vor dem Zutritt und der
Inanspruchnahme vorgenommen worden sein
darf,“.
10.1.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,,§20 Absatz 2b“ durch die
Textstelle ,,§20 Absatz 3″ ersetzt.
10.2 Absatz 2 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7.
die Inanspruchnahme von Dienstleistungen ist
nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-
Testnachweises nach §10h zulässig, mit der Maß-
gabe, dass die dem Testergebnis zu Grunde lie-
gende Testung mittels Schnelltest höchstens 24
Stunden und mittels PCR-Test höchstens 48 Stun-
den vor der Inanspruchnahme vorgenommen
worden sein darf.“
10.3 Absatz 3 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6.
die Inanspruchnahme von Dienstleistungen ist
nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-
Testnachweises nach §10h zulässig, mit der Maß-
gabe, dass die dem Testergebnis zu Grunde lie-
Donnerstag, den 1. Juli 2021 487
HmbGVBl. Nr. 46
gende Testung mittels Schnelltest höchstens 24
Stunden und mittels PCR-Test höchstens 48 Stun-
den vor der Inanspruchnahme vorgenommen
worden sein darf,“.
11. §15 wird wie folgt geändert:
11.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,§15 Gaststätten und ähnliche Einrichtungen“.
11.2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 erhält folgende Fassung:
,,10.
Tanzgelegenheiten dürfen mit Ausnahme von
Tanzlustbarkeiten nach Maßgabe des §15a nicht
angeboten werden,“.
11.3 Absatz 6 wird aufgehoben.
12. Hinter §15 wird folgender §15a eingefügt:
,,§15a
Tanzlustbarkeiten
Tanzlustbarkeiten, insbesondere in Clubs und Disko-
theken und Musikclubs, dürfen nicht in geschlosse-
nen Räumen angeboten werden. Für den Betrieb von
Tanzlustbarkeiten im Freien gelten folgende Vorga-
ben:
1.die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 sind
einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von §
6 zu
erstellen,
3. es ist ein Testkonzept nach Maßgabe von §
10e in
das Schutzkonzept nach §6 aufzunehmen,
4. es sind Kontaktdaten nach Maßgabe von §
7 zu
erheben,
5. die Veranstalterin oder der Veranstalter hat erkenn-
bar alkoholisierten Personen den Zutritt zu verwei-
gern,
6. der Einlass darf nur nach Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §
10h gewährt
werden,
7. die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
ist auf höchstens 250 Personen zu begrenzen und
im Übrigen durch geeignete technische oder orga-
nisatorische Maßnahmen so zu überwachen und zu
begrenzen (Einlassmanagement), dass das Ab
standsgebot nach §3 Absatz 2 auf der für die Veran-
staltung zur Verfügung stehenden Fläche jederzeit
gewahrt werden kann,
8. der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur an
Tischen zulässig,
9. zur Nutzung von Sanitäranlagen können geschlos-
sene Räume unter Einhaltung des Abstandsgebots
betreten werden,
10. zwischen dem Publikum und Bühnen, auf denen
Darbietungen stattfinden, ist ein Mindestabstand
von 2,5 Metern zu gewährleisten,
11. es ist sicherzustellen, dass Shishas und andere Was-
serpfeifen nur durch jeweils eine Person genutzt
werden, Einwegschläuche und Einwegmundstücke
benutzt werden und die Wasserpfeifen nach jeder
Benutzung gereinigt werden.
§15 Absatz 1 und §9 finden im Übrigen keine Anwen-
dung.“
13. §16 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Bei der Abfertigung zum Antritt einer Kreuzfahrt
müssen Passagiere einen negativen Coronavirus-Test-
nachweis nach §
10h Absatz 1 oder einen Nachweis
nach §10h Absatz 2 vorlegen.“
14. §17 Absatz 3 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.die Größe von geführten Gruppen ist so zu begren-
zen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
das Abstandsgebot nach §
3 Absatz 2 einhalten
können,“.
15. §18 wird wie folgt geändert:
15.1 In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,fest installier-
ten“ durch das Wort ,,festen“ ersetzt.
15.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Unter den Vorgaben des Absatzes 1 dürfen in
Musikclubs Konzerte oder andere Veranstaltungen
angeboten werden, mit der Maßgabe, dass für die Teil-
nehmerinnen und Teilnehmer feste Sitzplätze vorzu-
sehen sind; Tanzlustbarkeiten dürfen nur nach Maß-
gabe des §15a im Freien angeboten werden.“
15.3 Absatz 3 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6.die Größe von geführten Gruppen ist so zu begren-
zen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
das Abstandsgebot nach §
3 Absatz 2 einhalten
können.“
15.4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.die Größe von geführten Gruppen ist so zu begren-
zen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
das Abstandsgebot nach §
3 Absatz 2 einhalten
können,“.
16. §18a wird wie folgt geändert:
16.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
16.1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
16.1.1.1 In Nummer 5 werden die Wörter ,,fest installierten“
durch das Wort ,,festen“ ersetzt.
16.1.1.2 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6.
für anwesende Personen gilt in geschlossenen
Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske nach §
8 mit der Maßgabe, dass die
Masken während der Sportausübung durch die
sportausübenden Personen, der zur Betreuung
notwendigen Personen sowie während des nach
Satz 2 zulässigen Verzehrs abgelegt werden dür-
fen,“.
16.1.1.3 Nummer 11 wird gestrichen.
16.1.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Für die in den Einrichtungen gelegenen Verkaufs-
stellen und Gaststätten gelten §§
13 und 15 entspre-
chend, mit der Maßgabe, dass ein Verzehr auch am
festen Sitz- oder Stehplatz zulässig ist.“
16.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
16.2.1 In Satz 1 wird das Wort ,,Einzelfällen“ durch das Wort
,,Fällen“ ersetzt.
16.2.2 Satz 5 erhält folgende Fassung:
,,Als Auflagen können insbesondere Bestimmungen
zur Belegung vorhandener Sitz- und Stehplätze und
Bestimmungen zur räumlichen Gestaltung von Sitz-
und Stehplätzen, die gesondert für die Veranstaltung
eingerichtet werden, sowie Beschränkungen des Aus-
schanks und des Verzehrs alkoholischer Getränke fest-
gesetzt werden.“
Donnerstag, den 1. Juli 2021
488 HmbGVBl. Nr. 46
16.2.3 Hinter Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Genehmigung kann auch für eine Serie von Ver-
anstaltungen der gleichen Art am selben Veranstal-
tungsort erteilt werden.“
16.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Laufveranstaltungen, Radrennen oder vergleich-
bare nicht-stationäre sportliche Wettkämpfe kontakt-
loser Sportarten im öffentlichen Raum und unter
freiem Himmel sind mit bis zu 250 Sportausübenden
zulässig. Es gelten folgende Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 sind
einzuhalten,
2. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer sind nach Maßgabe von §7 zu erheben,
3. der Start der Sportausübenden ist zeitlich derge-
stalt zu staffeln, dass jeweils gleichzeitig höchstens
30 Sportausübende starten,
4. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen; in die-
sem sind insbesondere die Anordnung der Start-
plätze, die Staffelung der Sportausübenden beim
Start sowie die sanitären Einrichtungen darzule-
gen,
5. die Teilnahme ist nur auf der Grundlage einer vor-
herigen Buchung der Veranstaltungsteilnahme
gestattet,
6. für die Einrichtung gesonderter Bereiche für ein
Publikum, insbesondere im Start- und Zielbereich,
gelten die Vorgaben nach §
9; sonstige Publi-
kumsansammlungen im öffentlichen Raum sind
durch geeignete Maßnahmen der Veranstalterin
oder des Veranstalters zu vermeiden.
Die für Sport zuständige Behörde kann auf Antrag
abweichend von Satz 1 eine höhere Anzahl der Sport
ausübenden genehmigen, wenn dies unter Berück-
sichtigung der aktuellen epidemiologischen Lage
sowie des Schutzkonzepts nach Satz 2 vertretbar ist;
die für Gesundheit zuständige Behörde und das
zuständige Bezirksamt sind zu beteiligen. Die Geneh-
migung kann mit Auflagen zum Infektionsschutz ver-
sehen werden. Als Auflagen können insbesondere
Bestimmungen zur Belegung vorhandener Sitz- und
Stehplätze und Bestimmungen zur räumlichen Gestal-
tung von Sitz- und Stehplätzen, die gesondert für die
Veranstaltung eingerichtet werden, sowie Beschrän-
kungen des Ausschanks und des Verzehrs alkoholi-
scher Getränke festgesetzt werden. Die Genehmigung
kann auch für eine Serie von Veranstaltungen der glei-
chen Art am selben Veranstaltungsort erteilt werden.
Verschlechtert sich die epidemiologische Lage nach
dem Zeitpunkt der Genehmigung des Schutzkonzepts
derart, dass die Durchführung oder Fortsetzung der
Veranstaltung unter Infektionsschutzgesichtspunkten
nicht mehr vertretbar ist, kann die für Sport zustän-
dige Behörde die Durchführung oder Fortsetzung
untersagen.“
17. §20 erhält folgende Fassung:
,,§20
Sportbetrieb und Spielplätze
(1) Für die Ausübung von Sport auf und in allen
öffentlichen und privaten Sportanlagen gelten unbe-
schadet der besonderen Regelungen der Absätze 2 bis
8 die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 sind
einzuhalten,
2. auf privaten Sportanlagen sind die Kontaktdaten
der Nutzerinnen und Nutzer nach Maßgabe von
§7 zu erheben,
3.die Benutzung von Umkleideräumen, Duschen
und Toiletten ist nur unter Einhaltung der Min-
destabstände und Hygienevorgaben zulässig,
4. eine Sportausübung in geschlossenen Räumen ist
nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-
Testnachweises nach §10h gestattet; dies gilt nicht
für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjah-
res; für Anleitungspersonen, die tägliche Angebote
anbieten, gilt dies mit der Maßgabe, dass zwei Test-
nachweise je Woche an zwei nicht aufeinanderfol-
genden Werktagen zu erbringen sind,
5. zu anderen Personen ist bei der Sportausübung ein
Abstandvon2,5Meterneinzuhalten;dasAbstands-
gebot gilt unbeschadet der Ausnahmen nach §
3
Absatz 2 Satz 2 ferner nicht, wenn bei der Sportaus-
übung nach der jeweiligen Sportart der Standort
der Sporttreibenden und die Distanz zu anderen
Personen nicht unverändert bleibt, insbesondere
bei Mannschaftssportarten und beim Kontakt-
sport,
6. zwischen Sportgeräten ist ein Abstand von min-
destens 2,5 Metern einzuhalten,
7. für den Zugang zu Angeboten in geschlossenen
Räumen gelten die Vorgaben nach §
13 Absatz 2a
Satz 1 entsprechend.
(2) Schwimmbäder und Thermen dürfen betrieben
werden; es gelten die folgenden Vorgaben:
1. in Schwimmbädern muss das Badewasser entspre-
chend den allgemein anerkannten Regeln der
Technik aufbereitet und desinfiziert sein; Natur-
und Sommerbäder dürfen betrieben werden,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 sind
einzuhalten,
3.die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer
sind nach Maßgabe von §7 zu erheben,
4. die Nutzung von Angeboten in geschlossenen Räu-
men ist nur nach Vorlage eines negativen Corona-
virus-Testnachweises nach §10h zulässig; dies gilt
nicht für Kinder bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres; für Anleitungspersonen, die tägli-
che Angebote anbieten, gilt dies mit der Maßgabe,
dass zwei Testnachweise je Woche an zwei nicht
aufeinanderfolgenden Werktagen zu erbringen
sind,
5. es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von §6 zu
erstellen; es wird dringend empfohlen, bei der
Erstellung des Schutzkonzeptes dem Pandemie-
plan Bäder der Deutschen Gesellschaft für das
Badewesen e.V. zu folgen,
6. beim Schwimmen und Baden gilt das Abstandsge-
bot nach §3 Absatz 2,
7. der Zugang ist so zu begrenzen und zu überwa-
chen, dass anwesende Personen das Abstandsgebot
nach §3 Absatz 2 einhalten können.
Für die Schwimmlernkurse von Kindern und Jugend-
lichen findet Satz 1 Nummern 4 und 6 keine Anwen-
dung. Die Nutzung von angeschlossenen Saunen,
Dampfbädern oder vergleichbaren Einrichtungen ist
Donnerstag, den 1. Juli 2021 489
HmbGVBl. Nr. 46
nur einzeln oder durch eine in §
3 Absatz 2 Satz 2
genannte Personengruppe zulässig. Für gastronomi-
sche Angebote gelten die Vorgaben des §
15 entspre-
chend.
(3) Für Sauna- und Dampfbadeinrichtungen gelten
die Vorgaben nach Absatz 2 entsprechend. Die Nut-
zung von Saunen, Dampfbädern oder vergleichbaren
Einrichtungen ist nur einzeln oder durch eine in §
3
Absatz 2 Satz 2 genannte Personengruppe zulässig.
(4) Für den Betrieb von Fitness-, Sport- und Yogastu-
dios sowie vergleichbaren Einrichtungen gelten die
folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 sind
einzuhalten,
2.die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer
sind nach Maßgabe des §7 zu erheben,
3. es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von §6 zu
erstellen,
4. Angebote in geschlossenen Räumen dürfen nur
nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Test-
nachweises nach §
10h erbracht werden; dies gilt
nicht für Kinder bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres; für Anleitungspersonen, die tägli-
che Angebote anbieten, gilt dies mit der Maßgabe,
dass zwei Testnachweise je Woche an zwei nicht
aufeinanderfolgenden Werktagen zu erbringen
sind,
5. zu anderen Personen ist bei der Sportausübung ein
Abstandvon2,5Meterneinzuhalten;dasAbstands-
gebot gilt unbeschadet der Ausnahmen nach §
3
Absatz 2 Satz 2 ferner nicht, wenn bei der Sportaus-
übung nach der jeweiligen Sportart der Standort
der Sporttreibenden und die Distanz zu anderen
Personen nicht unverändert bleibt, insbesondere
bei Mannschaftssportarten und beim Kontakt-
sport,
6. zwischen Sportgeräten ist ein Abstand von min-
destens 2,5 Metern einzuhalten,
7. für den Zugang zu Angeboten in geschlossenen
Räumen gelten die Vorgaben nach §
13 Absatz 2a
Satz 1 entsprechend; der Zugang zu Angeboten im
Freien ist so zu begrenzen und zu überwachen, dass
anwesende Personen auf der jeweils zur Verfügung
stehenden Fläche das Abstandsgebot nach Maß-
gabe der Nummer 5 einhalten können,
8.die Benutzung von Umkleideräumen, Duschen
und Toiletten ist nur unter Einhaltung der Min-
destabstände und Hygienevorgaben zulässig.
Für gastronomische Angebote gelten die Vorgaben des
§15 entsprechend. Für die in den Einrichtungen nach
Satz 1 gelegenen Sauna- und Dampfbadeinrichtungen
gelten die Vorgaben nach Absatz 2 entsprechend. Die
Nutzung von Saunen, Dampfbädern oder vergleichba-
ren Einrichtungen ist nur einzeln oder durch eine in
§3 Absatz 2 Satz 2 genannte Personengruppe zulässig.
(5) Für ärztlich verordneten Rehabilitationssport gel-
ten die folgenden Vorgaben:
1. es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach
§5,
2.die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer
sind nach Maßgabe des §7 zu erheben,
3. es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von §6 zu
erstellen,
4. zu anderen Personen ist bei der Sportausübung ein
Abstandvon2,5Meterneinzuhalten;dasAbstands-
gebot gilt unbeschadet der Ausnahmen nach §
3
Absatz 2 Satz 2 ferner nicht, wenn bei der Sportaus-
übung nach der jeweiligen Sportart der Standort
der Sporttreibenden und die Distanz zu anderen
Personen nicht unverändert bleibt, insbesondere
bei Mannschaftssportarten und beim Kontakt-
sport.
(6) Der Trainings- und Wettkampfbetrieb für Berufs-
sportlerinnen und -sportler sowie für Kaderathletin-
nen und -athleten der olympischen und paralympi-
schen Sportarten an den Bundes-, Landes- oder Olym-
piastützpunkten ist zulässig. §3 Absatz 2 Satz 1 findet
keine Anwendung. Für den Trainings- und Wett-
kampfbetrieb vor Publikum gelten die Vorgaben des
§18a entsprechend.
(7) Bei dem Spiel- und Trainingsbetrieb in der 1. Fuß-
ball-Bundesliga und der 2. Fußball-Bundesliga muss
die Anbieterin oder der Anbieter sicherstellen, dass
das Konzept der Deutschen Fußball Liga GmbH voll-
ständig umgesetzt wird. Für den Trainings- und Wett-
kampfbetrieb vor Publikum gelten die Vorgaben des
§
18a entsprechend. Anbieterinnen und Anbieter
haben darauf hinzuwirken, dass im Umfeld der Sta-
dien keine Fanansammlungen stattfinden. Weiterer,
von §3 Absatz 2 Satz 1 abweichender, Trainings- und
Wettkampfbetrieb sowie Ligaspiele können in beson-
ders begründeten Fällen, insbesondere bei überregio-
nalen oder bundesweiten Wettbewerben, auf Antrag
durch die für den Sport zuständige Behörde geneh-
migt werden. Anbieterinnen und Anbieter haben
hierfür ein den Anforderungen des Satzes 1 entspre-
chendes Konzept vorzulegen. Die für Sport zustän-
dige Behörde kann weitergehende Anordnungen tref-
fen.
(8) Die in Lehrplänen vorgesehene sportliche Betäti-
gung als Teil schulischer, akademischer oder berufli-
cher Bildung, die Sportausübung in Einrichtungen
des Justizvollzugs einschließlich der Teilanstalt für
Jugendarrest sowie die aufgrund dienstlicher Vorga-
ben notwendige Sportausübung als Teil des öffentli-
chen Dienstes ist zulässig. Die jeweils zuständigen
Behörden können Einschränkungen festlegen.
(9) Öffentliche und private Spielplätze dürfen Kinder
unter sieben Jahren nur unter der Aufsicht einer sor-
geberechtigten oder zur Aufsicht berechtigten Person
nutzen. Für sorgeberechtigte oder zur Aufsicht
berechtigte Personen sowie für Kinder ab vierzehn
Jahren gilt das Abstandsgebot nach §
3 Absatz 2; die
Einhaltung des Abstandsgebots durch Kinder unter
vierzehn Jahren wird empfohlen.“
18. §27 wird folgt geändert:
18.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Besucherinnen und Besucher, die typische Symp-
tome einer Infektion mit dem Coronavirus nach §
2
Absatz 8 aufweisen oder die nachweislich mit dem
Coronavirus infiziert sind, dürfen die Einrichtungen
nach §
23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1, 3 und 5 IfSG
nicht betreten.“
18.2 Absatz 2 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,,Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen sor-
gen durch Einschränkungen der Besuche dafür, dass
der Eintrag von Coronaviren erschwert wird. Der
Zugang soll allen Besucherinnen und Besuchern
Donnerstag, den 1. Juli 2021
490 HmbGVBl. Nr. 46
gewährt werden, die einen negativen Coronavirus-
Testnachweis nach §
10h vorlegen, mit der Maßgabe,
dass die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung
mittels Schnelltest höchstens 24 Stunden und mittels
PCR-Test höchstens 48 Stunden vor dem Besuch vor-
genommen worden sein darf.“
18.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Kantinen, Speisesäle, Cafeterien oder vergleich-
bare Räumlichkeiten für gastronomische Angebote
der Patientinnen und Patienten in Einrichtungen
nach Absatz 1 Satz 1 dürfen von Besucherinnen und
Besuchern unter Einhaltung der einschlägigen Hygi-
ene- und Schutzregeln betreten werden.“
18.4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Für sämtliche in Einrichtungen nach Absatz 1
Satz 1 beschäftigte Personen gilt Absatz 1 Sätze 2 bis 5
entsprechend.“
19. §31a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Das Schutzkonzept für die Teilnahme an Grup-
penangeboten bei Leistungen von sonstigen tages-
strukturierenden Einrichtungen muss darüber hinaus
Vorgaben zur Testung der Leistungsberechtigten mit-
tels Schnelltest nach §
10d enthalten; §
10h gilt ent-
sprechend.“
20. §31b Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Das Schutzkonzept für die Teilnahme an Angebo-
ten der Ambulanten Sozialpsychiatrie muss darüber
hinaus Vorgaben zur Testung der Nutzerinnen und
Nutzer mittels Schnelltest nach §10d enthalten; §10h
gilt entsprechend.“
21. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
21.1 In Nummer 9f wird hinter dem Wort ,,Einrichtungen“
die Textstelle ,,sowie bei nach §
15a zulässigen Tanz-
lustbarkeiten“ eingefügt.
21.2 Hinter Nummer 9f werden folgende Nummern 9g und
9h eingefügt:
,,9g.
entgegen §4d Absatz 1c in Verbindung mit §4d
Absatz 1 erster Halbsatz in dem maßgeblichen
Zeitraum alkoholische Getränke verzehrt,
9h.
entgegen §4d Absatz 1c in Verbindung mit §4d
Absatz 1a Nummer 3 in dem maßgeblichen Zeit-
raum alkoholische Getränke mit sich führt,“.
21.3 Nummer 14 erhält folgende Fassung:
,,14.
entgegen §
9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 tanzt,
ohne, dass dies nach §15a zulässig ist,“.
21.4 Nummer 15a erhält folgende Fassung:
,,15a.
entgegen §9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 die Sitz-
und Stehplätze nicht so anordnet, dass die Teil-
nehmerinnen und Teilnehmer das Abstandsge-
bot nach Maßgabe des §
3 Absatz 2 einhalten
können, ohne dass dies nach §9 Absatz 1 Satz 2
Nummer 8 gestattet ist,“.
21.5 Nummern 15c und 15d werden aufgehoben.
21.6 Nummer 22a wird aufgehoben.
21.7 Nummer 39a erhält folgende Fassung:
,,39a.
entgegen §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 in
Gaststätten, Personalrestaurants, Kantinen,
Speiselokalen oder Betrieben, in denen Speisen
zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben wer-
den, Tanzgelegenheiten anbietet, ohne dass dies
nach §15a gestattet ist,“.
21.8 Nummer 39g erhält folgende Fassung:
,,39g.
entgegen §15a Satz 1 Tanzlustbarkeiten, insbe-
sondere in Clubs, Diskotheken und Musikclubs
in geschlossenen Räumen anbietet,“.
21.9 Hinter Nummer 39g werden folgende Nummern 39h
bis 39l eingefügt:
,,39h.
entgegen §
15a Satz 2 Nummer 6 den Einlass
gewährt, ohne dass zuvor ein negativer Corona-
virus-Testnachweis nach §10h vorgelegt wurde,
39i.
entgegen §15a Satz 2 Nummer 7 die Anzahl der
Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht ent-
sprechend den Vorgaben begrenzt,
39j. entgegen §
15a Satz 2 Nummer 8 den Verzehr
von Speisen und Getränke außerhalb von
Tischen zulässt,
39k.
entgegen §15a Satz 2 Nummer 10 es unterlässt,
bei Darbietungen zwischen dem Publikum und
einer Bühne einen Mindestabstand von 2,5
Metern zu gewährleisten,
39l. entgegen §15a Satz 2 Nummer 11 Shishas oder
andere Wasserpfeifen abweichend von den Vor-
gaben nach §
15 Absatz 6 Satz 2 Nummer 11
bereitstellt,“.
21.10 Nummer 46f wird aufgehoben.
21.11 Nummern 48h und 48j werden aufgehoben.
21.12 Nummer 48l erhält folgende Fassung:
,,48l. entgegen §18a Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 ohne
vorherige Buchung an der Veranstaltung teil-
nimmt,“.
21.13 Nummern 52 bis 52b erhalten folgende Fassung:
,,52.
entgegen §20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Ange-
bote in geschlossenen Räumen ohne Vorlage
eines negativen Coronavirus-Testnachweises
nach §10h erbringt,
52a. entgegen §
20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 den
erforderlichen Abstand zwischen Sportgeräten
nicht einhält,

52b.
entgegen §
20 Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 den
Zugang der Nutzerinnen und Nutzern nicht
entsprechend den Vorgaben begrenzt,“.
21.14 Nummern 52c bis 52e werden aufgehoben.
21.15 In den Nummern 54 und 56 wird die Teststelle ,,Ab-
satz 5″ jeweils durch die Textstelle ,,Absatz 7″ ersetzt.
21.16 Nummern 77 bis 80 erhalten folgende Fassung:
,,77. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, §
10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §10 Absatz 5 Satz 1,
§10 Absatz 6 Satz 1, §13 Absatz 1 Satz 1, §13a
Absatz 1 Nummer 1, §
14 Nummer 1, §
14a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §14a Absatz 2 Num-
mer 1, §14a Absatz 3 Nummer 1, §15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, §15a Satz 2 Nummer 1, §16
Absatz 1 Nummer 1, §17 Absatz 1 Nummer 1,
§
17 Absatz 3 Nummer 1, §
18 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, §
18 Absatz 3 Nummer 1, §
18
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, §18a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, §
18a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1,
§18b Absatz 1 Satz 5 Nummer 1, §19 Absatz 1
Nummer 1, §
20 Absatz 1 Nummer 1, §
20
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, §20 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1, §21 Absatz 1 Nummer 1 oder §22
Absatz 1 Satz 1 die allgemeinen Hygienevorga-
ben gemäß §5 nicht einhält,
Donnerstag, den 1. Juli 2021 491
HmbGVBl. Nr. 46
78.
entgegen §
9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, §
10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §10 Absatz 5 Satz 2,
§10 Absatz 6 Satz 2, §13a Absatz 1 Nummer 2,
§14 Nummer 2, §14a Absatz 1 Satz 1 Nummer
2, §
14a Absatz 2 Nummer 2, §
14a Absatz 3
Nummer 2, §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
§15a Satz 2 Nummer 2, §16 Absatz 1 Nummer
2, §17 Absatz 1 Nummer 2, §17 Absatz 3 Num-
mer 2, §
18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §
18
Absatz 3 Nummer 2, §18 Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 2, §
18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §
18a
Absatz 3 Satz 2 Nummer 4, §19 Absatz 1 Num-
mer 3, §
20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 erster
Halbsatz, §20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, §21
Absatz 1 Nummer 2, §22 Absatz 1 Satz 2 oder
§
33 Nummer 2 ein Schutzkonzept gemäß §
6
nicht erstellt, ein erstelltes Schutzkonzept auf
Verlangen der zuständigen Behörde nicht vor-
legt oder die Einhaltung des Schutzkonzeptes
nicht gewährleistet,
79. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, §
10
Absatz 6 Satz 3, §11 Absatz 2 Satz 2, §12 Absatz
1 Satz 8, §
12 Absatz 2 Satz 2, §
13 Absatz 2b,
§13a Absatz 1 Nummer 3, §14 Nummer 3, §14a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §14a Absatz 2 Num-
mer 3, §14a Absatz 3 Nummer 3, §15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3, §15a Satz 2 Nummer 4, §16
Absatz 1 Nummer 3, §17 Absatz 1 Nummer 3,
§
17 Absatz 3 Nummer 3, §
18 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, §
18 Absatz 3 Nummer 3, §
18
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, §18a Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, §
18a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2,
§18b Absatz 1 Satz 5 Nummer 2, §19 Absatz 1
Nummer 2, §
20 Absatz 1 Nummer 2, §
20
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §20 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2, §21 Absatz 1 Nummer 3 oder §33
Nummer 3 Kontaktdaten gemäß §
7 nicht
erfasst, auf Verlangen der zuständigen Behörde
nicht herausgibt, zweckfremd nutzt oder unbe-
fugten Dritten überlässt,
80. entgegen §7 Absatz 2 Satz 2, §9 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3, §10 Absatz 6 Satz 3, §11 Absatz 2
Satz 2, §12 Absatz 1 Satz 8, §12 Absatz 2 Satz 2,
§13 Absatz 2b, §13a Absatz 1 Nummer 3, §14
Nummer 3, §
14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
§14a Absatz 2 Nummer 3, §14a Absatz 3 Num-
mer 3, §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §
15a
Satz 2 Nummer 4, §16 Absatz 1 Nummer 3, §17
Absatz 1 Nummer 3, §17 Absatz 3 Nummer 3,
§
18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §
18 Absatz 3
Nummer 3, §
18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3,
§18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §18a Absatz 3
Satz 2 Nummer 2, §18b Absatz 1 Satz 5 Num-
mer 2, §
19 Absatz 1 Nummer 2, §
20 Absatz 1
Nummer 2, §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §20
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, §21 Absatz 1 Num-
mer 3 oder §33 Nummer 3 Kontaktdaten gemäß
§7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht, unvollstän-
dig oder unzutreffend angibt.“
22. §40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juli
2021 außer Kraft.“
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 2. Juli 2021 in Kraft.
Hamburg, den 1. Juli 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Donnerstag, den 1. Juli 2021
492 HmbGVBl. Nr. 46
A.
Anlass
Mit der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
werden unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologi-
schen Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg weitere
Anpassungen der weiterhin dringend erforderlichen Schutz-
maßnahmen vorgenommen, um auf den Rückgang der Neu
infektionszahlen und die weitere Stabilisierung der epidemio-
logischen Lage zu reagieren.
Nachdem mit der Vierzigsten bis Sechsundvierzigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung nach einem gestuften Konzept Anpas-
sungen der Schutzmaßnahmen vorgenommen worden sind,
kann deren schrittweise Anpassung mit dem Ziel einer Reduk-
tion beschränkender Folgewirkungen der Schutzmaßnahmen
bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des weiterhin erforder
lichen Schutzniveaus vor dem Hintergrund der weiteren Stabi-
lisierung der epidemiologischen Lage weiter fortgesetzt wer-
den.
Aus diesem Grund werden mit dieser Verordnung insbe-
sondere die Möglichkeit zur Durchführung von Tanzveranstal-
tungen im Freien unter Vorgabe der infektionsschutzrechtlich
erforderlichen Schutzmaßnahmen geschaffen, der Zeitraum
der Verwendbarkeit von Antigenschnelltests auf 48 Stunden
erweitert und als Testnachweis auch für die Teilnahme an
Kreuzschifffahrten zugelassen. Ferner werden die Möglichkei-
ten für die Ausübung von Mannschaftssport und Kontaktsport
sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen erweitert.
Da die Infektionslage indessen weiterhin durch eine noch
erhebliche Anzahl täglicher Neuinfektionen, durch eine wei-
terhin erhebliche Auslastung des Gesundheitswesens, durch
einen noch nicht hinreichenden Immunisierungsgrad der
Bevölkerung durch Impfungen sowie durch eine stetige
Zunahme des Anteils der besorgniserregenden Virusvariante
B.1.617.2 (Delta) geprägt ist, sind darüber hinausgehende
Reduktionen der Schutzmaßnahmen zum jetzigen Zeitpunkt
noch nicht möglich, da andernfalls ein Rückfall in das expo-
nentielle Wachstum und eine Überlastung des Gesundheitssys-
tems zu besorgen sind. Der für den Schutz der Gesundheit und
des Lebens der Bevölkerung der Freien und Hansestadt Ham-
burg verantwortliche Verordnungsgeber ist deshalb weiterhin
verpflichtet, Schutzmaßnahmen umzusetzen, die die Kontrolle
des aktuellen Infektionsgeschehens unterstützen (§28a Absatz
3 Satz 7 IfSG), und einen erneuten Anstieg der Infektionszah-
len verhindern. Dies ist insbesondere erforderlich, um die mit
dieser Verordnung sowie mit der Vierzigsten bis Sechsundvier-
zigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-
CoV-2-Eindämmungsverordnung in kurzer Zeitfolge einge-
führten Öffnungsschritte abzusichern. Vor allem aber gebieten
die noch bestehende hohe Auslastung der intensivmedizini-
schen Kapazitäten, der noch unzureichende Immunisierungs-
grad der Bevölkerung durch Impfungen sowie das Auftreten
neuer Virusvarianten besondere Vorsicht und die weitere Bei-
behaltung eines hohen Schutzniveaus. Zudem darf der Erfolg
der Eindämmung der Coronavirus-Epidemie in der Freien
und Hansestadt Hamburg, der durch die Einhaltung und
Umsetzung der Schutzmaßnahmen dieser Verordnung durch
die Bürgerinnen und Bürger erreicht worden ist, nicht durch
eine übereilte Reduktion der Schutzmaßnahmen gefährdet
werden, die einen Rückfall in eine durch ein exponentielles
Wachstum der Neuinfektionen geprägte epidemiologische
Lage bewirken und den Verordnungsgeber zu einer Intensivie-
rung der Schutzmaßnahmen zwingen würde. Aus diesem
Grund wird das Konzept einer schrittweisen Rücknahme
beschränkender Schutzmaßnahmen und einer jeweils nachfol-
genden sorgsamen Evaluation des jeweiligen Schritts auch mit
dieser Verordnung konsequent fortgesetzt, um einen bestmög-
lichen Ausgleich zwischen dem dringend erforderlichen
Schutzniveau und der grundrechtlich gebotenen Rücknahme
beschränkender Schutzmaßnahmen zu gewährleisten.
Vor diesem Hintergrund werden mit dieser Verordnung die
zuvor dargelegten und im Folgenden unter B. näher erläuter-
ten Anpassungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung vorgenommen. Sofern die epidemiologi-
sche Lage nach Umsetzung dieser Anpassungen weiter stabil
bleiben oder sich sogar bessern sollte, wird der Verordnungsge-
ber ­ wie mit den letzten sieben Änderungsverordnungen ­
weitere Anpassungen vornehmen, mit denen nicht mehr erfor-
derliche Schutzmaßnahmen umgehend zurückgenommen
werden. Der Verordnungsgeber wird deshalb wie bisher das
Infektionsgeschehen sowie die Wirkung der Schutzmaßnah-
men kontinuierlich evaluieren, und er wird Schutzmaßnah-
men, die im Einzelnen nicht mehr erforderlich sind, umge-
hend wieder aufheben, sobald das Infektionsgeschehen dies
zulässt.
Die Entwicklung der epidemiologischen Lage in der Freien
und Hansestadt Hamburg ist seit der Sechsundvierzigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung vom 21. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 471)
durch eine weitere Stabilisierung des Infektionsgeschehens
sowie durch eine weitere, kontinuierliche Reduktion der
Anzahl der täglichen Neuinfektionen geprägt. Die weitere Sta-
bilisierung der Lage sowie der Rückgang der Anzahl der tägli-
chen Neuinfektionen ermöglichen die eingangs und die im
Folgenden unter B. näher erläuterten Anpassungen des Schutz-
konzepts.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die
täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Veröffentlichungen
der Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.hamburg.
de/coronavirus/) verwiesen. Seit dem 01.06.2021 stuft das
Robert Koch-Institut die Gefährdung der Gesundheit der
Bevölkerung in Deutschland insbesondere aufgrund der Ver-
breitung von einigen besorgniserregenden SARS-CoV-2 Vari-
anten sowie der noch nicht ausreichend hohen Impfquote ins-
gesamt als hoch ein. (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/
Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Jun_2021/2021-
06-28-de.pdf?__blob=publicationFile). Für die Freie und
Hansestadt Hamburg stellt sich die epidemiologische Lage
aktuell wie folgt dar:
Zwischen dem 22. Juni 2021 und dem 29. Juni 2021 wurden
insgesamt 187 Neuinfektionen in Hamburg gemeldet. Dies
entspricht 9,82 Fällen/100.000 Einwohnerinnen und Einwoh-
ner (7-Tage-Inzidenz; Datenstand 29. Juni, 9 Uhr). Die aktuel-
len Infektionen sind weiter keinen größeren Ausbruchsgesche-
hen zuzuordnen. In den meisten Altersgruppen sinkt die Inzi-
Begründung
zur Siebenundvierzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Donnerstag, den 1. Juli 2021 493
HmbGVBl. Nr. 46
denz und liegt seit der Kalenderwoche 25 unter 20. Allerdings
ist in der Altersgruppe der 15- bis 19-Jährigen von der Kalen-
derwochen 24 auf 25 eine Steigerung der Inzidenz von 25 auf
35 zu verzeichnen. Die 7-Tage-Inzidenz liegt seit dem 5. Mai
2021 unter 100, seit dem 17. Mai 2021 liegt sie auch unter dem
Wert 50. Aktuell liegt die 7-Tage-Inzidenz in allen Bezirken
unter 17.
Trotz der rückläufigen Zahl der täglichen Neuinfektionen
in der Freien und Hansestadt Hamburg liegt die 7-Tages-Inzi-
denz noch auf einem weiter zu beobachtenden Niveau (Werte:
25,15 am 1. Juni; 23,73 am 2. Juni; 23,68 am 3. Juni; 21,27 am
4. Juni; 21,53 am 5. Juni; 20,43 am 6. Juni; 20,69 am 7. Juni und
17,80 am 8. Juni; am 9. Juni; 17,38 am 10. Juni; 17,07 am
11. Juni; 15,81 am 12. Juni; 15,07 am 13. Juni; 15,91 am
14. Juni, 15,07 am 15. Juni, 14,60 am 16. Juni, 12,65 am
17. Juni,12,39 am 18. Juni; 11,55 am 19. Juni 12,44 am 20. Juni;
10,97 am 21. Juni; 10,03 am 22. Juni; 10,29 am 23. Juni; 10,45
am 24. Juni; 9,92 am 25. Juni; 10,03 am 26. Juni; 9,35 am
27. Juni; 9,40 am 28. Juni, 9,82 am 29. Juni und 8,30 am
30. Juni (Datenstand 30. Juni, 9 Uhr).
Der jüngste Verlauf des 7-Tage-R-Werts stellt sich wie folgt
dar: 0,78 am 1. Juni; 0,77 am 2. Juni; 0,82 am 3. Juni; 0,86 am
4. Juni; 0,86 am 5. Juni; 0,88 am 6. Juni; 0,94 am 7. Juni; 0,91
am 8. Juni; 0,8 am 9. Juni; 0,85 am 10. Juni; 0,87 am 11. Juni;
0,89 am 12. Juni; 0,95 am 13. Juni; 0,90 am 14. Juni; 0,79 am
15. Juni und 0,79 am 16. Juni, 0,75 am 17. Juni; 0,80 am
18. Juni 2021; 0,78 am 19. Juni; 0,83 am 22. Juni; 0,78 am
23. Juni; 0,73 am 24. Juni; 0,84 am 25. Juni; 0,89 am 26. Juni;
0,85 am 27. Juni; 0,85 am 28. Juni, 0,82 am 29. Juni und 0,79 am
30. Juni (bisher liegen noch keine aktuellen Daten vom 20. und
21. Juni vor). Der 7-Tage-R-Wert bildet das Infektionsgesche-
hen vor etwa einer Woche bis vor etwas mehr als zwei Wochen
ab und ist daher für die Einschätzung der epidemiologischen
Lage bedeutsam. Bei einem R-Wert über 1 steigt die tägliche
Anzahl an Neuinfektionen.
Das Infektionsgeschehen in Hamburg ist weiterhin durch
die zuerst in Großbritannien entdeck-te Virusvariante Alpha
(B.1.1.7) geprägt: Diese breitet sich seit Dezember 2020 in
Hamburg kontinuierlich aus. In Kalenderwoche 22 wurde der
durch Sequenzierung ermittelte Anteil an B.1.1.7-positiven
Fällen auf 94,4
% bestimmt. Alpha ist damit der vorherr-
schende COVID-19-Erreger (Quelle UKE). Im Hygiene-Insti-
tut wurden bis zum 28. Juni insgesamt bei 55 Proben die Vari-
ante B.1.351 (Beta), bei 11 Proben die Variante B 1.1.28.1-P
.1
(Gamma) und bei 83 Proben die Variante B.1.617.2 (Delta)
nachgewiesen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei insgesamt
rückläufiger Inzidenz der Anteil an Delta-Varianten zugenom-
men hat. Die Variante Delta war zuvor in der Kalenderwoche
16 erstmals in Hamburg detektiert worden. Neben diesen Vari-
ants of Concern (hiernach: VOC) wurden in Hamburg in
Kalenderwoche 22 keine anderen Varianten identifiziert.
Die Lage hinsichtlich der Kapazitäten der intensivmedizi-
nischen Versorgung konnte infolge der wirksamen Reduktion
der Anzahl der täglichen Neuinfektionen erfolgreich stabili-
siert werden. Allerdings ist die Auslastung der intensivmedizi-
nischen Kapazitäten weiter auf einem hohen Niveau und die
Hospitalisierungsrate scheint ersten Untersuchungen zufolge
bei der Delta-Variante deutlich erhöht gegenüber der Alpha-
Variante. Mit Stand vom 24. Juni 2021 sind 41 COVID-19-Pa-
tientinnen und Patienten in Hamburger Kliniken stationär
aufgenommen. 19 Patientinnen und Patienten mit COVID-19
befinden sich in intensivmedizinischer Behandlung. Es sind
derzeit 96 Intensivbetten frei. Die Anzahl stationär aufgenom-
mener und intensivmedizinisch betreuter Patientinnen und
Patienten nimmt seit dem 20. April 2021 langsam, aber stetig
ab.
Impfungen werden sowohl im Impfzentrum als auch durch
niedergelassene Ärztinnen und Ärzte durchgeführt. 51,2% der
Hamburgerinnen und Hamburger haben bereits eine Erstimp-
fung erhalten, 34,2
% eine Zweitimpfung (53,6
% und 35,4
%
bundesweit, Stand RKI 28.06.2021, 8 Uhr). Alle Impfstoffe, die
aktuell in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach
derzeitigen Erkenntnissen sehr gut vor einer Erkrankung
durch die in Deutschland hauptsächlich zirkulierende VOC
B.1.1.7, und sie schützen nach derzeitigem Wissensstand auch
vor schweren Erkrankungen durch die anderen Varianten.
Nicht notwendige Reisen sollten allerdings weiterhin, insbe-
sondere aufgrund der zunehmenden Verbreitung der besorg-
niserregenden VOC, unbedingt vermieden werden. Mit deut-
lich sichtbaren Erfolgen der Impfkampagne ist erst in einigen
Wochen zu rechnen. Die Anzahl der Ausbrüche in den Alten-
und Pflegeheimen hat abgenommen. Hier ist die positive Wir-
kung der Impfungen deutlich erkennbar.
Ein weiteres, konsequentes Festhalten an den bestehenden
Schutzmaßnahmen ist vor diesem Hintergrund noch immer
erforderlich. Insbesondere muss das Infektionsgeschehen wei-
ter reduziert und auf niedrigem Niveau stabilisiert werden, bis
die Bürgerinnen und Bürger hinreichend durch Impfungen
geschützt sind. Die immer noch anhaltende Viruszirkulation
in der Bevölkerung (Community Transmission) mit Infektio-
nen in Privathaushalten, Kitas, Schulen sowie dem berufli-
chen Umfeld erfordert weiterhin die konsequente Umsetzung
kontaktreduzierender Maßnahmen und weiterer Schutzmaß-
nahmen sowie massive Anstrengungen zur Eindämmung von
Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies ist vor dem Hinter-
grund der raschen Ausbreitung leichter übertragbarer besorg-
niserregender VOC ­ insbesondere während der Ferienzeit, da
VOCs derzeit hauptsächlich durch Reiserückkehrer in Ham-
burg verbreitet werden ­ von entscheidender Bedeutung, um
die Zahl der Neuinfizierten deutlich zu senken und schwere
Krankheitsverläufe, intensiv-medizinische Behandlungen und
Todesfälle zu vermeiden. Nur dadurch kann eine Überlastung
des Gesundheitswesens vermieden werden. Ferner kann hier-
durch mehr Zeit für die Produktion von Impfstoffen, die
Durchführung von Impfungen sowie die Entwicklung von
antiviralen Medikamenten gewonnen werden. Zahlreiche
Berichte über COVID-19-Langzeitfolgen mahnen ebenfalls
zur Vorsicht. Im Falle eines erneuten Anstiegs der Neuinfekti-
onszahlen kann das Gesundheitswesen zudem schnell wieder
an seine Belastungsgrenzen stoßen, wodurch die medizinische
Versorgung der Bevölkerung gefährdet wäre.
Ein weiterer wichtiger Grund für die weitere Eindämmung
des Infektionsgeschehens besteht darin, während der laufen-
den Impfkampagne in Deutschland das Auftreten sogenannter
Es-cape-Virusvarianten zu vermeiden. Trifft eine hohe Zahl
neu geimpfter Personen mit noch unvollständiger Immunität
auf eine hohe Zahl von Infizierten, begünstigt dies die Entste-
hung von Virusvarianten, gegen die die bisher verfügbaren
Impfstoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen könnten. Die
Impfstoffe können zwar grundsätzlich auf solche Virusvarian-
ten angepasst werden. Dies erfordert jedoch einen mehrmona-
tigen Vorlauf und eine vollständige Nachimpfung der Bevölke-
rung, die eine fristgerechte Produktion dieser angepassten
Impfstoffe für die gesamte Bevölkerung voraussetzt.
Solange die Impfstoffe noch nicht in ausreichenden Men-
gen für alle Altersgruppen zur Verfügung stehen, können Anti-
gentests als zusätzliches Element zur frühzeitigen Erkennung
der Virusausscheidung die Sicherheit erhöhen. Wegen der
Grenzen der Validität der Testergebnisse (vgl. hierzu Begrün-
dung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
Donnerstag, den 1. Juli 2021
494 HmbGVBl. Nr. 46
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205)) können diese
derzeit jedoch nur als zusätzliches Mittel einer Absicherung
eingesetzt werden. Das Angebot an kostenlosen Bürgertests ist
in der Freien und Hansestadt Hamburg hoch und wird zudem
kontinuierlich weiter ausgebaut.
Aus den vorstehenden Gründen ist es deshalb dringend
erforderlich, an den Schutzmaßnahmen im Übrigen festzuhal-
ten, um dem aktuellen Infektionsgeschehen und der weiterhin
noch hohen Anzahl der Neuinfektionen in der Freien und
Hansestadt Hamburg konsequent entgegenzuwirken und eine
Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.
B.
Erläuterungen zu einzelnen Regelungen
Zu 4d: Aufgrund aktueller Lageerkenntnisse der Polizei
insbesondere der letzten beiden Wochen ist es infektions-
schutzrechtlich in der aktuellen epidemiologischen Lage in
der Freien und Hansestadt Hamburg dringend erforderlich, in
der öffentlichen Grünanlage Stadtpark Hamburg (hiernach:
Stadtpark) ein Verbot des Konsums und des Mitführens alko-
holischer Getränke freitags, sonnabends und an Tagen, auf die
ein Feiertag folgt, in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr zu regeln.
Nach den Erkenntnissen des Verordnungsgebers führt der
Konsum von Alkohol regelmäßig zu einer Enthemmung,
einem gesteigerten Geselligkeitsbedürfnis und Personen
ansammlungen im öffentlichen Raum, in deren Folge es regel-
mäßig zu Verstößen gegen die erforderlichen infektionsschutz-
rechtlichen Vorgaben nach dieser Verordnung, insbesondere
das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkung kommt.
Eine solche infektionsschutzrechtliche Gefahrenlage hat sich
insbesondere an den vergangenen Wochenenden im Stadtpark
realisiert. Nach den Erkenntnissen der Polizei hat sich der
Stadtpark an den vergangenen Wochenenden als attraktiver
Anziehungspunkt für die Freizeitgestaltung entwickelt. So
konnten wiederholt Personenansammlungen im vierstelligen
Bereich festgestellt werden. Während diese Personenansamm-
lungen tagsüber weitestgehend unter Wahrung der Abstands-
und Kontaktregelungen der Eindämmungsverordnung und
damit unter Gewährleistung eines ausreichenden Infektions-
schutzes erfolgen, ändert sich diese Situation nach den polizei-
lichen Feststellungen in den späten Abendstunden/Nachtstun-
den von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag. In
den Abendstunden verlassen vor allem Familien den Stadt-
park, und es ist ein Anstieg an Personen zu verzeichnen, die
den Bereich offensichtlich mit erlebnisorientierter Zielsetzung
aufsuchen. So befanden sich am 19. Juni 2021 rund 7.000 Per-
sonen, am 25. Juni 2021 rund 3.000 bis 4.000 Personen und am
26. Juni 2021 rund 2.500 Personen zur Nachtzeit im Stadtpark.
Nach den polizeilichen Feststellungen bringen diese Personen
in erheblichem Umfang alkoholische Getränke mit in den
Park und konsumieren diese dort. Mit zunehmender Alkoholi-
sierung sind zahlreiche Verstöße gegen die Abstands- und
Kontaktregeln der Eindämmungsverordnung festzustellen.
Hierbei kommt es zur Bildung größerer zusammenhängender
Gruppen, zum Teil mit mehreren hundert Personen, die dort
nicht nur eng zusammenstehen, sondern teilweise auch zu
lauter Musik tanzen und erheblichen Lärm durch Rufen und
Schreien verursachen. Dabei nimmt die Bereitschaft oder
Fähigkeit, auf polizeiliche Aufforderungen zu reagieren,
Abstände einzuhalten und Kontaktregeln zu beachten, deut-
lich bis zu einem Ignorieren oder einem aggressiven Reagieren
auf solche Anweisungen ab. Die Enthemmung wird auch deut-
lich erkennbar an den erst in den späteren Abendstunden ein-
tretenden, zunehmend aggressiven Reaktionen auf polizeiliche
Aufforderungen oder Maßnahmen zur Einhaltung der grund-
legenden Regeln zum Infektionsschutz. Hierbei waren auch
Flaschenwürfe und verbal-aggressives bzw. körperlich-aggres-
sives Vorgehen gegen die Polizei festzustellen. Zu diesen kam
es ohne Alkoholisierung wiederum nicht. Auch die Begehung
von Aggressionsdelikten untereinander, wie vor allem Körper-
verletzungsdelikten, ist nach den Lageerkenntnissen auf den
Alkoholkonsum zurück zu führen. Dies macht die damit ein-
hergehende Enthemmung und damit die zurückgehende Befä-
higung oder Bereitschaft zur Beachtung grundlegender Infek-
tionsschutzregeln deutlich.
Insgesamt haben sich nach den polizeilichen Feststellun-
gen an mehreren aufeinanderfolgenden Wochenenden damit
Situationen im Stadtpark entwickelt, die unter dem Gesichts-
punkt des Infektionsschutzes auch bei Veranstaltungen im
Freien als äußerst gefährlich einzuschätzen sind. Durch das
dichte Zusammenfinden großer Personengruppen bei teilweise
hoher körperlicher Aktivität und erheblichem Rufen und
Schreien ohne jegliche Hygiene-, Kontaktnachverfolgungs-
und Schutzkonzepte besteht ein deutlich gesteigertes Infekti-
onsrisiko mit deutlich reduzierten Möglichkeiten zur Verfol-
gung von möglichen Infektionsketten. Dabei spielt die Ent-
hemmung und zurückgehende Einsichtsfähigkeit durch den
Genuss alkoholischer Getränke eine entscheidende Rolle für
die Situation vor Ort. Die Polizei musste die bestehende
Gefahrenlage jeweils durch eine Räumung der Parkflächen
unter Einsatz starker Polizeikräfte auflösen.
Nachdem die Versuche der Polizei durch niedrigschwelli-
ges Ansprechen auch unter Einsatz von Kommunikati-
onsteams und durch den Appell an Vernunft und gemeinsames
Verantwortungsbewusstsein gescheitert sind, sind Maßnah-
men zur Reduzierung des Alkoholkonsums dringend erforder-
lich, um infektionsschutzrechtliche Gefahrenlage abzuwehren.
Für eine wirksame Gefahrenabwehr kann hierbei aufgrund der
örtlichen Situation und der Vielzahl der sich dort bei gutem
Wetter einfindenden Personen nicht allein der Konsum von
Alkohol untersagt werden. Da nach den polizeilichen Feststel-
lungen und aufgrund der örtlichen Situation mitgebrachte
Alkoholika konsumiert werden, ist es zur Vermeidung des
Alkoholkonsums erforderlich, bereits das Mitführen von Alko-
hol zu untersagen. Damit soll vermieden werden, dass mitge-
führte Alkoholika im Schutz größerer Personengruppen kon-
sumiert werden und eine Durchsetzung des Konsumverbotes
damit für die Polizei erheblich erschwert wird. Mit der Einfüh-
rung eines Alkoholmitführverbots und eines Alkoholkonsum-
verbotes wird gewährleistet, dass die Fähigkeit und Bereit-
schaft zur Einhaltung der Regeln gesteigert und die Ansprech-
barkeit für polizeiliche Verfügungen zur Einhaltung der
grundlegenden Infektionsschutzregeln erhalten wird. Auf
diese Weise wird eine deutliche Verringerung der Infektions
gefahren erreicht.
Mit der Beschränkung der Regelungen auf den Zeitraum
der Wochenenden und der Tage vor Feiertagen, jeweils begin-
nend erst um 21 Uhr wird dem Grundsatz der Verhältnismä-
ßigkeit Rechnung getragen, da die Regelung auf den Zeitraum
begrenzt wird, der erforderlich ist, um die bisher eingetretenen
Zustände im Stadtpark wirksam im Sinne des Infektionsschut-
zes einzudämmen.
Zu §9: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es nunmehr infektionsschutzrechtlich ver-
tretbar, dass auch bei allgemeinen Veranstaltungen nach §
9,
die nicht durch gesonderte Vorgaben der Verordnung geregelt
werden, das Abstandsgebot auch dadurch erfüllt werden kann,
dass bei festen Sitzplätzen eine Platzierung mit je einem freien
Sitz rechts und links und reihenweise versetzten freien Plätzen
erfolgt. Hierbei kann zwischen Personen nach §3 Absatz 2 Satz
2 auf die Freihaltung eines Sitzes in derselben Reihe verzichtet
Donnerstag, den 1. Juli 2021 495
HmbGVBl. Nr. 46
werden. Hierdurch erfolgt eine Angleichung an die inhaltsglei-
chen Vorgaben für kulturelle Einrichtungen nach §
18 sowie
für Sportveranstaltungen vor Publikum nach §
18a. Mit der
Ergänzung von Nummer 6 wird klargestellt, dass Tanzange-
bote nur nach Maßgabe der Vorgaben nach §
15a angeboten
werden dürfen. Die übrigen Änderungen beinhalten Klarstel-
lungen der Vorgaben.
Zu §10a: Durch die Änderung von Absatz 2 und 3 gelten in
den Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten ohne Publi-
kumsverkehr nunmehr ausschließlich die allgemeinen Vorga-
ben der Arbeitsschutzvorschriften und -standards in Verbin-
dung mit der branchenspezifischen Konkretisierung des
Unfallversicherungsträgers. Hierzu zählen insbesondere sol-
che Regelungen, die sich aus der auf Grund von §18 Absatz 3
des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S.
1246), zuletzt geändert am 22. Dezember 2020 (BGBl. I S.
3334), ergeben ­ hierunter im Besonderen die SARS-CoV-
2-Arbeitsschutzverordnung, die umfassende und ausreichende
Vorgaben zum Schutz der Beschäftigten oder Bediensteten am
Arbeitsplatz vor einer Infektion mit dem Coronavirus enthält.
Zu §10h: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es infektionsschutzrechtlich vertretbar, die
Gültigkeitsdauer von Antigen-Schnelltests auf 48 Stunden und
die von PCR-Tests auf 72 Stunden zu erweitern. Diese Zeit-
räume entsprechen den Vorgaben der zeitlichen Verwendbar-
keit von Antigen-Schnelltests und von PCR-Tests in der Coro-
navirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021, wodurch eine
größere Einheitlichkeit der rechtlichen Vorgaben zu Corona
virus-Testnachweisen hergestellt wird.
Zu §14a: Aus Gründen des Infektionsschutzes ist es vor
dem Hintergrund der körperlichen Nähe erforderlich, die
Inanspruchnahme von Prostitutionsangeboten von einen
negativen Coronavirus-Testnachweis abhängig zu machen,
dessen zugrundliegende Testung mittels Schnelltest nicht

länger als 24 Stunden und mittels PCR-Test nicht länger als
48 Stunden zurückliegt.
Zu §15: Mit der Streichung des Absatzes 6 und der Ände-
rung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 wird klargestellt, dass
Tanzlustbarkeiten, insbesondere in Clubs, Discotheken und
Musikclubs im Freien nunmehr nach Maßgabe der Vorgaben
nach §15a angeboten werden dürfen.
Zu 15a: Durch die neue Regelung werden Tanzlustbarkei-
ten unter Beachtung der im Einzelnen erforderlichen und
spezifischen Hygiene- und Schutzvorgaben im Freien ermög-
licht. Es besteht hierbei die Pflicht, die allgemeinen Hygiene-
vorgaben nach §5 einzuhalten, ein Schutzkonzept nach Maß-
gabe von §
6 zu erstellen und ein Testkonzept nach Maßgabe
von §10e in das Schutzkonzept nach §6 aufzunehmen. Es sind
Kontaktdaten nach Maßgabe von §7 zu erheben und die Ver-
anstalterin oder der Veranstalter hat erkennbar alkoholisierten
Personen den Zutritt zu verweigern. Zudem ist die Anzahl der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf höchstens 250 Personen
zu begrenzen und ferner durch geeignete technische oder orga-
nisatorische Maßnahmen so zu überwachen (Einlassmanage-
ment), dass das Abstandsgebot nach §
3 Absatz 2 jederzeit
gewahrt werden kann. Der Verzehr von Speisen und Geträn-
ken ist nur an Tischen zulässig. Zur Nutzung von Sanitäranla-
gen können geschlossene Räume unter Einhaltung des
Abstandsgebots betreten werden, zwischen dem Publikum und
Bühnen, auf denen Darbietungen stattfinden, ist ein Mindest-
abstand von 2,5 Metern zu gewährleisten und es ist sicherzu-
stellen, dass Shishas und andere Wasserpfeifen nur durch
jeweils eine Person genutzt werden, Einwegschläuche und
Einwegmundstücke benutzt werden und die Wasserpfeifen
nach jeder Benutzung gereinigt werden. Zur Klarstellung
bestimmt Satz 2, dass §15 Absatz 1 und §9 im Übrigen keine
Anwendung finden.
Zu §16: Durch die Änderung von Absatz 2 wird ermög-
licht, dass Passagiere vor Antritt einer Kreuzfahrt einen nega-
tiven Coronavirus-Testnachweis auch in der Form eines Anti-
genschnelltests vorlegen können.
Zu §17: Mit der Änderung von Absatz 3 Nummer 4 ist
künftig die Größe von Gruppen touristischer Gästeführungen,
insbesondere Stadtführungen, so zu begrenzen, dass die Teil-
nehmerinnen und Teilnehmer das Abstandsgebot nach §
3
Absatz 2 einhalten können. Es ist vor dem Hintergrund der
unter A. dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage in der
Freien und Hansestadt Hamburg infektionsschutzrechtlich
vertretbar, auf die zuvor in Absatz 3 Nummer 4 geregelte feste
Personenobergrenzen zu verzichten.
Zu §18: Mit der Änderung in Absatz 2 wird klargestellt,
dass Tanzlustbarkeiten, insbesondere in Clubs, Discotheken
und Musikclubs im Freien nunmehr nach Maßgabe der Vorga-
ben des §15a angeboten werden dürfen. Durch die Änderung
von Absatz 3 Nummer 6 und Absatz 4 Nummer 5 ist künftig
die Größe geführter Gruppen in zoologischen und botanischen
Gärten, und Tierparks sowie in Museen, Gedenkstätten, Gale-
rien, Ausstellungshäusern, Bibliotheken und Archiven so zu
begrenzen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das
Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 einhalten können. Es ist vor
dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen epide-
miologischen Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg
infektionsschutzrechtlich vertretbar, auf feste Personenober-
grenzen zu verzichten.
Zu §18a: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es infektionsschutzrechtlich vertretbar, bei
Sportveranstaltungen vor Publikum und bei Laufveranstaltun-
gen, Radrennen oder vergleichbaren nicht-stationären sportli-
chen Wettkämpfen auch den Verzehr alkoholischer Getränke
wieder zuzulassen, was durch die unterschiedlichen Anpassun-
gen der Absätze 1 bis 3 ermöglicht wird. Die übrigen Änderun-
gen der Absätze 1 und 2 sind redaktioneller Art oder stellen die
Vorgaben zur Ausgestaltung des Schachbrettmusters bei der
Sitzplatzanordnung klar. Durch die Änderung von Absatz 3
sind nunmehr Laufveranstaltungen, Radrennen oder ver-
gleichbare nicht-stationäre sportliche Wettkämpfe kontaktlo-
ser Sportarten im öffentlichen Raum und unter freiem Him-
mel mit bis zu 250 Sportausübenden unter Einhaltung der
bereits in Absatz 3 geregelten Vorgaben auch genehmigungs-
frei zulässig. Entsprechende Veranstaltungen mit mehr als 250
Sportausübenden unterliegen dem in Sätzen 2 bis 5 geregeltem
Genehmigungsvorbehalt. Diese Genehmigung kann mit Auf-
lagen zum Infektionsschutz versehen werden. Als Auflagen
können insbesondere Bestimmungen zur Belegung vorhande-
ner Sitz- und Stehplätze und Bestimmungen zur räumlichen
Gestaltung von Sitz- und Stehplätzen, die gesondert für die
Veranstaltung eingerichtet werden, sowie Beschränkungen des
Ausschanks und des Verzehrs alkoholischer Getränke festge-
setzt werden. Die Genehmigung kann mit weiteren Auflagen
zum Infektionsschutz versehen werden. Die Genehmigung
kann auch für eine Serie von Veranstaltungen der gleichen Art
am selben Veranstaltungsort erteilt werden. Verschlechtert
sich die epidemiologische Lage nach dem Zeitpunkt der
Genehmigung des Schutzkonzepts derart, dass die Durchfüh-
rung oder Fortsetzung der Veranstaltung unter Infektions-
schutzgesichtspunkten nicht mehr vertretbar ist, kann die für
Sport zuständige Behörde die Durchführung oder Fortsetzung
untersagen.
Donnerstag, den 1. Juli 2021
496 HmbGVBl. Nr. 46
Zu §20: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es infektionsschutzrechtlich vertretbar, die
Möglichkeiten für die Ausübung von Mannschaftssport und
Kontaktsport sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räu-
men zu erweitern. Die bisher festgelegten zahlenmäßigen
Begrenzungen können in allen Absätzen des §
20 zugunsten
einer Regelungsstruktur geändert werden, nach der die Sport
ausübung unter Einhaltung der in den jeweiligen Absätzen
geregelten infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zulässig ist.
Die Neuregelungen bestimmen zudem insbesondere, dass zu
anderen Personen bei der Sportausübung grundsätzlich ein
Abstand von 2,5 Metern einzuhalten ist. Das Abstandsgebot
gilt unbeschadet der allgemeinen Ausnahmen nach §
3 Ab-
satz 2 Satz 2 nicht, wenn bei der Sportausübung nach der jewei-
ligen Sportart der Standort der Sporttreibenden und die Dis-
tanz zu anderen Personen nicht unverändert bleibt, insbeson-
dere bei Mannschaftssportarten und beim Kontaktsport. Für
den Zugang zu Angeboten in geschlossen Räumen gelten
nunmehr die im jeweiligen Absatz geregelten Kapazitätsbe-
grenzungen. Die übrigen Änderungen sind redaktionelle
Anpassungen an die neue Regelungsstruktur.
Zu §27: Die Erweiterung der Einrichtungen in Absatz 1
Satz 1 um Tageskliniken nach §23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5
Infektionsschutzgesetz folgt rechtssystematischen Erwägun-
gen, da Tageskliniken auch (Plan-)Krankenhäuser sein kön-
nen. Zum anderen sind in der Praxis Tageskliniken in der
Regel integraler Bestandteil von (Plan-)Krankenhäusern. Die
Streichung von Einrichtungen über Tag und Nacht für seelisch
behinderte Kinder und Jugendliche nach §35a Absatz 2 Num-
mer 4 erste Alternative des Achten Buches Sozialgesetzbuch
erfolgt als Anpassung an die aktuelle infektionsepidemiologi-
sche Lage. Ferner wird klargestellt, dass angesichts der Vulne-
rabilität der Patientinnen und Patienten die einem negativen
Testnachweis von Besucherinnen und Besuchern zugrundlie-
gende Testung mittels Schnelltest nicht älter als 24 Stunden
und mittels PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein darf. Die
übrigen Änderungen sind redaktioneller Art.
Zu §
31a und §
31b: Mit der Änderung erfolgt die Aufhe-
bung der bisherigen Begrenzung von Gruppenangeboten auf
zehn Personen. Eine Begrenzung ist zum einen in Anbetracht
der ansonsten stattfindenden Lockerungen nicht mehr ange-
messen, zum anderen besteht durch das Testerfordernis und
die Anforderungen an Infektionsschutzmaßnahmen im Inne-
ren der Räumlichkeiten insgesamt ein hinreichender Schutz
der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Zu §39: Durch die Änderung von §39 Absatz 1 werden die
Ordnungswidrigkeitstatbestände der durch diese Verordnung
geänderten Regelungen angepasst.
Zu §40: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg und der mit dieser Verordnung vorgenomme-
nen Öffnungsschritte ist es im Übrigen dringend erforderlich,
an den weiteren Schutzmaßnahmen festzuhalten, um dem
aktuellen Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt
Hamburg weiterhin konsequent entgegenzuwirken und die
bisherigen Erfolge bei der Eindämmung des Coronavirus nicht
zu gefährden. Aus diesem Grund werden die Schutzmaßnah-
men der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung bis zum 30. Juli 2021 verlängert.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Neununddreißigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember
2020, 14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021,
8. Januar 2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar
2021, 19. Februar 2021, 26. Februar 2021, 5. März 2021,
11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und
16. April 2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121,
137, 145, 161, 173 und 193) verwiesen.
Darüber hinaus wird auf die Begründung der Hamburgi-
schen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. April
2021 (HmbGVBl. S. 205) sowie die Begründungen zur Vier-
zigsten bis Sechsundvierzigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
11. Mai 2021, 20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni 2021, 10. Juni
2021 und 17. Juni 2021 und vom 21. Juni (HmbGVBl. S. 295,
323, 349, 367,412, 459 und 471) verwiesen.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
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51
29
77.
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