DIENSTAG, DEN3. DEZEMBER
405
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 46 2019
Tag I n h a l t Seite
20. 11. 2019 Fünfunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405
22. 11. 2019 Neunundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406
26. 11. 2019 Verordnung über die Weiterübertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im
Anwendungsbereich des IT-Justizgesetzes (Weiterübertragungsverordnung-IT-Justizgesetz) . . . . . . . . . . 407
neu: 204-6-1
27. 11. 2019 Gesetz über die Berufliche Hochschule Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 408
neu: 221-23, 221-1, 63-1
27. 11. 2019 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes anlässlich der Errichtung der Beruf
lichen Hochschule Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410
2032-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsöffnung am 5. Januar 2020
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. Januar 2020,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen:
1. ,,Sport und Gesundheit“,
2. ,,Sport und Gesundheit“,
3. ,,Fit durch den Winter“,
4. ,,Sport und Gesundheit“,
5. ,,Der große Gesundheits- und Fitness-Check“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Marktplatzgalerie Bramfeld, Bramfelder
Chaussee 230,
Fünfunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass
von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 20. November 2019
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
Dienstag, den 3. Dezember 2019
406 HmbGVBl. Nr. 46
Neunundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass
von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 22. November 2019
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnungen am 5. Januar 2020
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. Januar 2020,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. ,,Wir feiern Sport und Gesundheit“,
2. ,,Sport und Gesundheit KNUT Baumweitwurfmeister-
schaft“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf das von folgenden Straßen umgrenzte Gebiet
beschränkt: Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-
Körber-Chaussee bis Hausnummer 31, Curslacker Neuer
Deich bis Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am
Brink, Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße,
Reetwerder, Alte Holstenstraße, Ludwig-Rosenberg-Ring,
2. Nummer 2 auf das von folgenden Straßen umgrenzte Gebiet
beschränkt: Unterer Landweg, Andreas-Meyer-Straße von
Brennerhof bis Bundesautobahn A 1, Neue Feldhofe.
§2
Sonntagsöffnungen am 5. April 2020
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. April 2020,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. ,,Frühlings- und Ostermarkt mit Inklusion und Integra-
tion“,
2. ,,Inklusion und Integration Miteinander statt nebenein-
ander.“
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf das von folgenden Straßen umgrenzte Gebiet
beschränkt: Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-
Körber-Chaussee bis Hausnummer 31, Curslacker Neuer
Deich bis Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am
Brink, Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße,
Reetwerder, Alte Holstenstraße, Ludwig-Rosenberg-Ring,
2. Nummer 2 auf das von folgenden Straßen umgrenzte Gebiet
beschränkt: Unterer Landweg, Andreas-Meyer-Straße von
Brennerhof bis Bundesautobahn A 1, Neue Feldhofe.
§3
Sonntagsöffnungen am 27. September 2020
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 27. September
2020, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1.,,Bergedorfer Landmarkt für Kinder, Jugendliche und
Familien“,
2. ,,Kinder, Jugend, Familie 4. Moorfleeter Blaulichttag“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf das von folgenden Straßen umgrenzte Gebiet
beschränkt: Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-
Körber-Chaussee bis Hausnummer 31, Curslacker Neuer
Deich bis Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am
Hamburg, den 20. November 2019.
Das Bezirksamt Wandsbek
2. Nummer 2 auf Verkaufsstellen im Rahlstedt-Center, Wari-
ner Weg 1,
3. Nummer 3 auf den Einkaufstreffpunkt Farmsen, Berner
Heerweg 175,
4. auf das Einkaufscenter Quarree sowie die Straßen Wands
beker Marktstraße zwischen Brauhausstraße und Ring 2,
Schloßstraße von Wandsbeker Marktstraße bis zum Ring 2
(BID-Bereich),
5.Nummer 5 auf die Verkaufsstelle der Kabs PolsterWelt
Wandsbek GmbH, Walddörferstraße 140,
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Dienstag, den 3. Dezember 2019 407
HmbGVBl. Nr. 46
Hamburg, den 22. November 2019.
Das Bezirksamt Bergedorf
Brink, Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße,
Reetwerder, Alte Holstenstraße, Ludwig-Rosenberg-Ring,
2. Nummer 2 auf das von folgenden Straßen umgrenzte Gebiet
beschränkt: Unterer Landweg, Andreas-Meyer-Straße von
Brennerhof bis Bundesautobahn A 1, Neue Feldhofe.
§4
Sonntagsöffnungen am 8. November 2020
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 8. November
2020, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Bergedorfer Kultur: Martins-Markt-Fest“,
2. ,,Kultur Lagom-Markt: IKEA bringt die Gemütlichkeit
der Schweden nach Deutschland.“
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf das von folgenden Straßen umgrenzte Gebiet
beschränkt: Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-
Körber-Chaussee bis Hausnummer 31, Curslacker Neuer
Deich bis Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am
Brink, Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße,
Reetwerder, Alte Holstenstraße, Ludwig-Rosenberg-Ring,
2. Nummer 2 auf das von folgenden Straßen umgrenzte Gebiet
beschränkt: Unterer Landweg, Andreas-Meyer-Straße von
Brennerhof bis Bundesautobahn A 1, Neue Feldhofe.
§5
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Verordnung
über die Weiterübertragung von Ermächtigungen
zum Erlass von Rechtsverordnungen im Anwendungsbereich des IT-Justizgesetzes
(Weiterübertragungsverordnung-IT-Justizgesetz)
Vom 26. November 2019
Auf Grund von §
4 Absatz 7 Satz 2 in Verbindung mit
§
4 Absatz 7 Satz 1, §
5 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit
§5 Absatz 6 Satz 1 und §6 Absatz 7 Satz 2 in Verbindung mit
§
6 Absatz 7 Satz 1 des IT-Justizgesetzes (HmbITJG) vom
23. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 343) wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach
1. §4 Absatz 7 Satz 1 HmbITJG,
2. §5 Absatz 6 Satz 1 HmbITJG und
3. §6 Absatz 7 Satz 1 HmbITJG
werden auf die Justizbehörde weiter übertragen. Die Übertra-
gung der Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt mit der
Maßgabe, dass die Justizbehörde zum Erlass der Rechtsverord-
nungen des Einvernehmens mit der Senatskanzlei bedarf.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 26. November 2019.
Dienstag, den 3. Dezember 2019
408 HmbGVBl. Nr. 46
Artikel 1
Gesetz
über die Errichtung und den Betrieb
der Beruflichen Hochschule Hamburg (BHHG)
§1
Gründung der Beruflichen Hochschule Hamburg
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg gründet mit Wir-
kung zum 1. Januar 2020 die Berufliche Hochschule Hamburg
als staatliche Hochschule.
(2) Für die Berufliche Hochschule Hamburg gelten
die Vorschriften des Hamburgischen Hochschulgesetzes
(HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geän-
dert am 27. November 2019 (HmbGVBl. S. 408, 409), in der
jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt.
§2
Aufgaben
Der Beruflichen Hochschule Hamburg obliegt die Weiter-
entwicklung von akademischer und beruflicher Bildung mit-
tels eines konsequent praxisintegrierenden und dualen Studi-
enmodells mit dem Ziel, Absolventinnen und Absolventen zu
befähigen, anspruchsvolle betriebliche Problemstellungen auf
der Grundlage beruflicher und akademischer Handlungskom-
petenzen bewältigen zu können. Die Hochschule betreibt
anwendungsbezogene Forschung in Verbindung mit einer for-
schungsbezogenen, praxisnahen Lehre.
§3
Gründungsorganisation
(1) Gründungsorgane der Beruflichen Hochschule Ham-
burg sind
1. der Gründungsrat und
2. das Gründungspräsidium.
(2) Die Gründungsorgane treffen im Rahmen ihrer jeweili-
gen Zuständigkeit die Maßnahmen, die erforderlich sind, um
das Studium an der Beruflichen Hochschule Hamburg zum in
§12 bezeichneten Zeitpunkt zu ermöglichen. Sie haben insbe-
sondere die jeweils vorläufige Grundordnung, die Berufungs-
ordnung, die Wahlordnung, die Studien- und Prüfungsord-
nung sowie die Immatrikulationsordnung zu beschließen,
Kooperationsverträge mit den jeweiligen Kooperationspart-
nern zu schließen und die für die Konstituierung der Hoch-
schulorgane erforderlichen Wahlen durchzuführen.
(3) Hochschulsenat und Hochschulrat sind bis zum
31. Dezember 2021 zu konstituieren. Die Amtszeit der Grün-
dungsorgane nach Absatz 1 endet am Tag der konstituierenden
Sitzung des entsprechenden Hochschulorgans.
§4
Gründungsrat
(1) Die zuständige Behörde ernennt für die Gründungs-
phase einen Gründungsrat der Beruflichen Hochschule Ham-
burg, bestehend aus neun Mitgliedern:
1. fünf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern,
2.einer Vertreterin oder einem Vertreter der Handwerks
kammer Hamburg,
3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Handelskammer
Hamburg,
4. einer Vertreterin oder einem Vertreter aus der Wirtschaft,
5. einer Arbeitnehmervertreterin oder einem Arbeitnehmer-
vertreter.
Männer und Frauen müssen mit mindestens vier Mitgliedern
vertreten sein. Die zuständige Behörde kann eine Vertretung
ohne Stimmrecht zu den Sitzungen entsenden. Sie ist wie ein
Mitglied zu laden.
(2) Die Mitglieder des Gründungsrats wählen die Vorsit-
zende oder den Vorsitzenden des Gründungsrats aus den in
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Mitgliedern.
§5
Aufgaben des Gründungsrats
Der Gründungsrat genehmigt insbesondere die vorläufige
Grundordnung der Beruflichen Hochschule Hamburg, ent-
scheidet über die ersten Vorschläge der Berufungskommission
hinsichtlich der Besetzung von Professuren, beschließt über
die Grundsätze der Ausstattung und Mittelverteilung und
stellt zusammen mit dem Gründungspräsidium die Arbeits
fähigkeit der Hochschule her.
§6
Gründungspräsidium
(1) Das Gründungspräsidium besteht aus der Gründungs-
präsidentin oder dem Gründungspräsidenten, der Gründungs-
vizepräsidentin oder dem Gründungsvizepräsidenten und der
Gründungskanzlerin oder dem Gründungskanzler der Beruf
lichen Hochschule Hamburg.
(2) Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsi-
dent sowie die Gründungsvizepräsidentin oder der Grün-
dungsvizepräsident werden auf Vorschlag einer Findungs
kommission durch die zuständige Behörde bestellt.
(3) Die Gründungskanzlerin oder der Gründungskanzler
der Beruflichen Hochschule Hamburg wird von der zuständi-
gen Behörde ausgewählt und bestellt. Die Bestellung bedarf
der Bestätigung durch den Gründungsrat.
(4) Die Mitglieder des Gründungspräsidiums werden bis zu
dem Zeitpunkt bestellt, an dem ein ordentlicher Hochschulrat
oder Hochschulsenat andere Personen in die entsprechenden
Funktionen wählt oder die Mitglieder des Gründungspräsidi-
ums bestätigt. Mit Bestätigung der Gründungspräsidiumsmit-
glieder beginnen die Amtszeiten jeweils neu. Ab dem Zeit-
punkt der Bestätigung richtet sich die jeweilige Amtszeit nach
den Bestimmungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes.
§7
Aufgaben des Gründungspräsidiums
Das Gründungspräsidium erlässt insbesondere jeweils eine
vorläufige Grundordnung, die Studien- und Prüfungsordnun-
Gesetz
über die Berufliche Hochschule Hamburg
Vom 27. November 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 3. Dezember 2019 409
HmbGVBl. Nr. 46
gen sowie eine Berufungsordnung, nach der ein Berufungsaus-
schuss zur Besetzung der Hochschullehrerinnen und Hoch-
schullehrer eingesetzt wird.
§8
Findungskommission
(1) Die zuständige Behörde setzt eine Findungskommis-
sion ein. Diese soll mehrheitlich aus Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrern bestehen, die nicht im Dienst der
Freien und Hansestadt Hamburg stehen.
(2) Die Findungskommission entwickelt in Abstimmung
mit der zuständigen Behörde die Stellenprofile, die den
Voraussetzungen des §80 Absatz 1 Satz 2 HmbHG und des §82
Absatz 1 Satz 2 HmbHG entsprechen. Das Findungsverfahren
soll bis zum 1. Januar 2020 beendet sein.
(3) Die Findungskommission schlägt der zuständigen
Behörde geeignete Personen vor, die von ihr zur Gründungs-
präsidentin oder zum Gründungspräsidenten sowie zur Grün-
dungsvizepräsidentin oder zum Gründungsvizepräsidenten
der neuen Hochschule bestellt werden.
§9
Berufungsausschüsse
Während der Gründungsphase bestehen die Berufungsaus-
schüsse der Beruflichen Hochschule Hamburg abweichend
von den §§
13 bis 15 HmbHG aus der Gründungspräsidentin
oder dem Gründungspräsidenten, der Gründungsvizepräsi-
dentin oder dem Gründungsvizepräsidenten sowie mindestens
zwei weiteren Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern.
Diese Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sollen im
Dienst einer anderen Hochschule stehen. Die Gruppe der
Studierenden sowie des akademischen Personals gemäß §
10
Absatz 1 Nummern 2 und 3 HmbHG wird durch Studierende
beziehungsweise das akademische Personal einer bereits beste-
henden Hochschule gebildet. Diese werden im Rahmen eines
Auswahlverfahrens ausgewählt, das in der vorläufigen Beru-
fungsordnung näher zu bestimmen ist.
§10
Hochschulrat
Der Hochschulrat der Beruflichen Hochschule Hamburg
ersetzt den Gründungsrat nach §
4. Er hat neun Mitglieder.
Dem Hochschulrat gehören an:
1. vier Persönlichkeiten aus der Wissenschaft, Kultur, Wirt-
schaft oder Politik, die nicht der zuständigen Behörde ange-
hören,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Handwerkskammer
Hamburg,
3.eine Vertreterin oder ein Vertreter der Handelskammer
Hamburg,
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Wirtschaft,
5. eine Arbeitnehmervertreterin oder ein Arbeitnehmerver-
treter.
Von diesen acht Mitgliedern werden die Mitglieder nach Satz 3
Nummer 1 vom Hochschulsenat, die Mitglieder nach Satz 3
Nummern 2 bis 5 vom Senat der Freien und Hansestadt Ham-
burg bestimmt. Das neunte Mitglied wird von den acht bereits
berufenen Mitgliedern des Hochschulrats selbst bestimmt.
§84 Absatz 5 Satz 3 HmbHG gilt entsprechend. Die zuständige
Behörde kann eine Vertretung ohne Stimmrecht zu den Sit-
zungen entsenden. Sie ist wie ein Mitglied zu laden.
§11
Hochschulzugang
Immatrikuliert werden kann, wer Inhaberin oder Inhaber
der Fachhochschulreife oder einer als gleichwertig anerkann-
ten Vorbildung ist. In Ergänzung zu §
37 HmbHG setzt die
Immatrikulation an der Beruflichen Hochschule Hamburg
einen Ausbildungsvertrag mit einem der kooperierenden
Betriebe nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes
oder der Handwerksordnung voraus. Das Nähere bestimmt die
Immatrikulationsordnung der Beruflichen Hochschule Ham-
burg.
§12
Aufnahme des Lehrbetriebs
Die Berufliche Hochschule Hamburg soll ihren Lehr
betrieb zum Wintersemester 2021/2022 aufnehmen.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
§
1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli
2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 29. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 200), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 8 durch
ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 9 angefügt:
,,9.
die Berufliche Hochschule Hamburg.“
2. In Absatz 2 Satz 3 werden vor der Textstelle ,,des Fachhoch-
schulbereichs der Norddeutschen Akademie für Finanzen
und Steuerrecht Hamburg“ das Wort ,,und“ durch ein
Komma ersetzt und hinter der genannten Textstelle die
Textstelle ,,und der Beruflichen Hochschule Hamburg“ ein-
gefügt.
Artikel 3
Änderung der Landeshaushaltsordnung
§
26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsord-
nung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt
geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 200), erhält folgende
Fassung:
,,3.
der staatlichen Hochschulen der Freien und Hanse-
stadt Hamburg nach §1 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 und
9 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG)
vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert
am 27. November 2019 (HmbGVBl. S. 408, 409), in der
jeweils geltenden Fassung“.
Artikel 4
Übergangsbestimmung
Verzögert sich das Findungsverfahren nach Artikel 1 §
8
Absätze 2 und 3, kann die zuständige Behörde eine kommissa-
rische Präsidentin oder einen kommissarischen Präsidenten
bestellen, die oder der bis zur Aufnahme der Dienstgeschäfte
der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten
deren oder dessen Aufgaben wahrnimmt. Entsprechendes gilt
für die Vizepräsidentschaft.
Ausgefertigt Hamburg, den 27. November 2019.
Der Senat
Dienstag, den 3. Dezember 2019
410 HmbGVBl. Nr. 46
§1
Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
Anlage IV des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom
26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am
18. September 2019 (HmbGVBl. S. 285, 287), wird wie folgt
geändert:
1. Im Text zur Besoldungsgruppe W
2 wird bei der Amts
bezeichnung ,,Professorin oder Professor1)“ die Textstelle
,, an der Beruflichen Hochschule Hamburg“
angefügt.
2. Im Text zur Besoldungsgruppe W
2 wird hinter der Text-
stelle
,,Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor1)
an der Universität Hamburg
an der HafenCity Universität Hamburg Universität für
Baukunst und Metropolenentwicklung3)
an der Technischen Universität Hamburg-Harburg“
die Textstelle
,,Vizepräsidentin oder Vizepräsident
der Beruflichen Hochschule Hamburg “
eingefügt.
3. Im Text zur Besoldungsgruppe W
3 wird bei der Amtsbe-
zeichnung ,,Kanzlerin oder Kanzler“ die Textstelle
,, der Beruflichen Hochschule Hamburg “
angefügt.
4. Im Text zur Besoldungsgruppe W
3 wird bei der Amtsbe-
zeichnung ,,Präsidentin oder Präsident“ die Textstelle
,, der Beruflichen Hochschule Hamburg “
angefügt.
5. Im Text zur Besoldungsgruppe W
3 wird bei der Amtsbe-
zeichnung ,,Professorin oder Professor1)
“ die Textstelle
,, an der Beruflichen Hochschule Hamburg“
angefügt.
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
anlässlich der Errichtung der Beruflichen Hochschule Hamburg
Vom 27. November 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 27. November 2019.
Der Senat
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
