DIENSTAG, DEN10. NOVEMBER
291
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 46 2015
Tag I n h a l t Seite
21. 10. 2015 Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude Braamkamp Baumkamp Him-
melstraße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291
2130-1-3
3. 11. 2015 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmit-
telchemiker (APO-LMChem) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294
2125-4-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
(1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte
durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche im Stadtteil
Winterhude (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 408 und 409,
Gemarkung Winterhude).
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenzen der Flurstücke südlich des Braamkamp: 2123,
über das Flurstück 5 (Straßenflurstück Alsterdorfer Straße),
2322, 2309, 2301 (Straßenflurstück Buchsbaumweg), 2312,
2302 (Straßenflurstück Vogelbeerenweg), 2507, 2589, 2303
(Straßenflurstück Hainbuchenweg), 2317, 2318, 2304 (Straßen-
flurstück Beim Jacobjstift), 1982, 1978, 1306 (Straßenflurstück
Krochmannstraße), 2320, 2321, 2308 (Straßenflurstück Fief-
stücken), 1996.
Ostgrenzen der Flurstücke westlich der Ohlsdorfer Straße:
1996, 64 (Straßenflurstück Baumkamp), 59, 338 (Straßenflur-
stück Bussestraße), 740, 3583, 3586, 815.
Südgrenzen der Flurstücke nördlich der Himmelstraße: 815,
1033, 71 (Straßenflurstück Krochmannstraße), 1238, 761, 3355,
3333, 665, 70 (Straßenflurstück Timmermannstraße), 628, 75,
919, 1217, 1216, 1215, 1114 (Straßenflurstück Rehmstraße),
1186, 1185, 1184, 1156, 571, über das Flurstück 5 (Straßenflur-
stück Alsterdorfer Straße).
Ostgrenzen der Flurstücke westlich der Alsterdorfer Straße:
812, 2972, 2857, Südgrenze des Flurstücks 2857, Ostgrenze und
Südgrenze des Flurstücks 2994.
Westgrenzen der Flurstücke östlich der U-Bahntrasse: 2994,
1060, über das Flurstück 1983 (Straßenflurstück Lattenkamp-
stieg), 302, 3165, 3164, 3163, 196, 1562, Nordgrenze des Flur-
Verordnung
über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude
Braamkamp Baumkamp Himmelstraße
Vom 21. Oktober 2015
Auf Grund von §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722, 1731), in Verbindung mit §4 und §6 Absatz 1 des Bau-
leitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), sowie §1 Satz 1 der Weiterübertragungsver-
ordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird
verordnet:
Dienstag, den 10. November 2015
292 HmbGVBl. Nr. 46
stücks 1562, über das Flurstück 3325 (Straßenflurstück Latten-
kamp).
Westgrenzen der Flurstücke östlich des Lattenkamp: 215, 528,
2369, 16 (Straßenflurstück Lattenstieg), 2827, 2828, 533, 2925,
2926, 2813, 2812, 58, 2123.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets
auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die
Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen
der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bau-
ordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht
erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Ände-
rung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden,
wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit
anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder
das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, ins-
besondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf
nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des
Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften und
b) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 21. Oktober 2015.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Dienstag, den 10. November 2015 293
HmbGVBl. Nr. 46
Anlage zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude
Grenzen des Verordnungsgebietes N Lageplan M 1:5000
– Braamkamp – Baumkamp – Himmelstraße –
Anlage zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude
– Braamkamp – Baumkamp – Himmelstraße –
Dienstag, den 10. November 2015
294 HmbGVBl. Nr. 46
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker
(APO-LMChem)
Vom 3. November 2015
Auf Grund von §5 Satz 1 des Lebensmittelchemiker-Geset-
zes vom 8. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 280) wird verordnet:
Abschnitt I
Ausbildung
§1
Anwendungsbereich, Gliederung der Ausbildung
und Prüfung
(1) Diese Verordnung regelt die berufspraktische Ausbil-
dung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und
zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker einschließlich
der Zugangsvoraussetzung und der abschließenden Zweiten
lebensmittelchemischen Staatsprüfung (im Folgenden: Staats-
prüfung).
(2) Die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittel-
chemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemi-
ker umfasst
1. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Lebensmittel-
chemie an einer deutschen Universität oder gleichstehen-
den Hochschule und
2. eine berufspraktische Ausbildung von zwölf Monaten ein-
schließlich der Staatsprüfung in der amtlichen Kontrolle
von Erzeugnissen gemäß §2 Absatz 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 3. Juni 2013
(BGBl. I S. 1427), zuletzt geändert am 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474, 1485), gemäß §2 Nummer 1 des Weingeset-
zes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 67),
zuletzt geändert am 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207), und von
Tabakerzeugnissen gemäß §3 des Vorläufigen Tabakgesetzes
in der Fassung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2297),
zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1484),
in der jeweils geltenden Fassung.
§2
Zugangsvoraussetzungen
(1) Zur berufspraktischen Ausbildung nach §
1 Absatz 2
Nummer 2 kann von der zuständigen Behörde im Rahmen der
Ausbildungskapazitäten zugelassen werden, wer den erfolg
reichen Abschluss eines Studiums der Lebensmittelchemie an
einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule
nachweist, welches
1. die für die Ausübung des Berufs einer Lebensmittelchemi-
kerin oder eines Lebensmittelchemikers erforderlichen
naturwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten unter
Einbeziehung der einschlägigen Rechtsgebiete vermittelt,
wobei mindestens die in Anlage 1 genannten universitären
Leistungsnachweise gefordert und Lehrinhalte vermittelt
werden,
2. mit einer Master- oder Diplomprüfung oder einer Ersten
lebensmittelchemischen Staatsprüfung abgeschlossen wird
und als Teil der Prüfung eine innerhalb von sechs Monaten
anzufertigende Masterarbeit oder wissenschaftliche Ab
schlussarbeit umfasst und
3. mindestens neun Semester (Regelstudienzeit) dauert und
Lehrveranstaltungen mit einem Gesamtumfang von in der
Regel 235 Semesterwochenstunden oder mindestens 280
Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur
Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) umfasst.
Eine Zulassung zur berufspraktischen Ausbildung ist ausge-
schlossen, soweit die Bewerberin oder der Bewerber eine
Abschlussprüfung nach Absolvierung einer berufspraktischen
Ausbildung im Sinne von §1 Absatz 1 endgültig nicht bestan-
den hat.
(2) Ein im Ausland erworbener gleichwertiger Ausbil-
dungsnachweis, der dort für den Zugang zu einer der beruf
lichen Tätigkeit einer Lebensmittelchemikerin oder eines
Lebensmittelchemikers entsprechenden Tätigkeit erforderlich
ist, ist auf Antrag als Zugangsvoraussetzung für die berufsprak-
tische Ausbildung nach §1 Absatz 2 Nummer 2 anzuerkennen.
§3
Berufspraktische Ausbildung
(1) In der berufspraktischen Ausbildung gemäß §1 Absatz 2
Nummer 2 sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse
angewandt und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermit-
telt werden. Inhalte der berufspraktischen Ausbildung sind
1. die Organisation, die Durchführung und das Qualitäts
management der Untersuchungen von in §1 Absatz 2 Num-
mer 2 genannten Erzeugnissen einschließlich der Fest
legung von Untersuchungszielen,
2. die Beurteilung von in §
1 Absatz 2 Nummer 2 genannten
Erzeugnissen auf der Grundlage der einschlägigen Rechts-
vorschriften,
3. die Durchführung der amtlichen Kontrollen von in §
1
Absatz 2 Nummer 2 genannten Erzeugnissen einschließlich
Betriebskontrollen unter Berücksichtigung anerkannter
Kontrollmethoden und Kontrollpläne mit interdisziplinä-
rem Ansatz, auf der Grundlage der einschlägigen Rechts-
vorschriften sowie die Teilnahme an Kontrollen nach dem
Weinrecht und an damit in Zusammenhang stehenden
Gerichtsterminen.
(2) Die berufspraktische Ausbildung muss spätestens zwei
Jahre nach dem Bestehen der Abschlussprüfung nach §
1
Absatz 2 Nummer 1 begonnen werden. Die Frist beginnt mit
dem Ausstellungsdatum des Zeugnisses, mit dem das Bestehen
der Abschlussprüfung nach §1 Absatz 2 Nummer 1 beurkun-
det wird. Auf diese Frist werden auf Antrag von der zuständi-
gen Behörde nicht angerechnet:
1. Mutterschutz- und Elternzeiten,
2. Zeiten für eine Promotion auf dem Gebiet der Lebens
mittelchemie, Chemie, Biochemie, Pharmazie oder eines
verwandten Studienfachs,
3. Zeiten einer Unterbrechung, die von den Berufspraktikan-
tinnen und Berufspraktikanten nicht zu vertreten ist,
4. Zeiten einer fachspezifischen Berufstätigkeit.
Dienstag, den 10. November 2015 295
HmbGVBl. Nr. 46
(3) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt
1. für acht Monate an einer mit der amtlichen Kontrolle von
Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuchs und von Tabakerzeugnissen betrauten Unter-
suchungseinrichtung, einschließlich einer vierwöchigen
Hospitation bei einer Überwachungsbehörde und
2. für vier Monate an einer vor Beginn der Ausbildung aner-
kannten Forschungseinrichtung, einer staatlichen Kon
trollbehörde für Lebensmittelsicherheit in der Europäi-
schen Union, einem akkreditierten Handelslabor oder einer
geeigneten Einrichtung der Wirtschaft.
Zeiten einer berufspraktischen Ausbildung in einer in Satz 1
Nummer 1 genannten entsprechenden Untersuchungseinrich-
tung anderer Bundesländer oder der Bundeswehr stehen Zei-
ten einer berufspraktischen Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1
gleich. Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 2 werden von
der zuständigen Behörde anerkannt.
(4) Die berufspraktische Ausbildung in den Ausbildungs-
einrichtungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erfolgt nach
Maßgabe eines jeweils dort aufgestellten und der zuständigen
Behörde genehmigten Ausbildungsplans.
(5) Die berufspraktische Ausbildung umfasst folgende Aus-
bildungsabschnitte:
1. Lebensmittel einschließlich Wasser,
2. Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und
Tabakerzeugnisse,
3. Qualitätsmanagementsysteme in Laboratorien und Betrie-
ben.
(6) Während der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten
berufspraktischen Ausbildung ist ein mindestens zwei
Wochenstunden umfassendes Fachseminar zu besuchen. In
dem Fachseminar sollen die wissenschaftlichen und verwal-
tungstechnischen Kenntnisse bezüglich der Untersuchung
und Beurteilung von in Absatz 5 Nummern 1 und 2 genannten
Erzeugnissen, der Durchführung der amtlichen Kontrolle ein-
schließlich des Krisenmanagements sowie des Qualitätsma-
nagements in Laboratorien, Betrieben und Kontrollbehörden
vertieft und zusätzliche Kenntnisse in diesen Bereichen ver-
mittelt werden.
(7) Nach Abschluss der in Absatz 5 genannten Ausbil-
dungsabschnitte, der Hospitation, der Ausbildung in einer
Einrichtung gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowie des Fach-
seminars stellt die verantwortliche Ausbildungsleiterin bzw.
der verantwortliche Ausbildungsleiter jeweils einen Ausbil-
dungsnachweis nach dem Muster der Anlage 2 aus.
(8) Während der Ausbildung ist Urlaub nach Maßgabe des
Bundesurlaubsgesetzes zu gewähren. Bei der Gewährung von
Urlaub sind die Ausbildungsziele angemessen zu berücksichti-
gen. Wird die Ausbildung aus einem wichtigen Grund ver-
säumt und das Erreichen des Ausbildungsziels dadurch gefähr-
det, kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Verlänge-
rung zulassen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag aus
einem wichtigen Grund auch eine Unterbrechung der Ausbil-
dungszeit nach §1 Absatz 2 Nummer 2 von bis zu zwei Jahren
zulassen.
Abschnitt II
Allgemeine Prüfungsvorschriften
§4
Prüfungskommission
(1) Die Staatsprüfung nach §1 Absatz 2 Nummer 2 wird vor
der zuständigen Behörde abgelegt. Zu diesem Zweck bestellt
diese zur Durchführung der Prüfungen eine Prüfungskommis-
sion bei einer mit der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen
im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und
von Tabakerzeugnissen betrauten Untersuchungseinrichtung.
(2) Als Mitglieder der Prüfungskommission werden von
der zuständigen Behörde für die Dauer von vier Jahren bestellt:
1. für den Vorsitz eine bzw. ein in der amtlichen Kontrolle von
in §
1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Erzeugnissen tätige
staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin bzw. staatlich
geprüfter Lebensmittelchemiker der in Absatz 1 genannten
Untersuchungseinrichtung,
2. für den stellvertretenden Vorsitz eine bzw. ein in der amt
lichen Kontrolle von in §1 Absatz 2 Nummer 2 genannten
Erzeugnissen tätige staatlich geprüfte Lebensmittelchemi-
kerin bzw. staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker,
3. für jedes Prüfungsfach auch in der Praxis oder Ausbildung
erfahrene Personen als weitere Prüferinnen und Prüfer,
sofern diese selbst die durch die Prüfung festzustellende
oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Mitglieder können
neue Mitglieder für die Zeit der verbleibenden Amtsperiode
nachträglich bestellt werden.
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat
1. bei der Durchführung der Prüfungen für die Einhaltung der
geltenden Bestimmungen Sorge zu tragen,
2. die Prüferinnen und Prüfer zu bestimmen, die die Auf-
sichtsarbeiten und praktischen Prüfungen stellen und
bewerten,
3. die Prüferinnen und Prüfer der mündlichen Prüfung zu
bestimmen.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission unterliegen
der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.
§5
Prüfungstermine
Die praktischen Prüfungen, soweit sie nicht ausbildungs
begleitend durchgeführt werden, die Aufsichtsarbeiten und die
mündliche Prüfung finden grundsätzlich im zwölften Monat
der berufspraktischen Ausbildung statt.
§6
Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Staatsprüfung ist bei der
zuständigen Behörde schriftlich spätestens drei Monate vor
Ende der berufspraktischen Ausbildung zu stellen. Werden
einzelne Prüfungen ausbildungsbegleitend durchgeführt, ist
der Antrag auf Zulassung zur Prüfung einer Einzelaufgabe
einen Monat vor dem beabsichtigten Zeitpunkt dieser Prüfung
zu stellen. Ausbildungsbegleitende Prüfungen setzen den
jeweiligen Ausbildungsnachweis nach Anlage 2 voraus.
(2) Dem Antrag sind beizufügen
1. ein Identitätsnachweis und
2. die nach Anlage 2 in der berufspraktischen Ausbildung zu
erwerbenden Ausbildungsnachweise.
Ist es dem Prüfling aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden
Gründen nicht möglich, die Nachweise nach Satz 1 in der vor-
geschriebenen Weise oder fristgerecht beizufügen, kann die
zuständige Behörde gestatten, den Nachweis auf andere Art zu
führen oder ihn innerhalb einer festgesetzten Frist nachzurei-
chen.
Dienstag, den 10. November 2015
296 HmbGVBl. Nr. 46
(3) Über die Zulassung entscheidet die zuständige Behörde.
Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Antrag nicht
innerhalb der Antragsfrist nach Absatz 1 gestellt oder die nach
Absatz 2 vorgeschriebenen Nachweise nicht vollständig und
jeweils fristgerecht vorgelegt oder nachgereicht werden.
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Staatsprüfung
endgültig nicht bestanden ist.
(5) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn
sie durch falsche Angaben erwirkt wurde oder nachträglich
Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Ver
sagung der Zulassung geführt hätten.
§7
Gegenstand und Umfang der Staatsprüfung
(1) In der Staatsprüfung nach §
1 Absatz 2 Nummer 2 soll
der Prüfling nachweisen, dass sie oder er über umfassende
Kenntnisse in der Kontrolle der dort genannten Erzeugnisse
verfügt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen
und Beurteilungen vorzunehmen sowie die entsprechenden
Maßnahmen zu veranlassen.
(2) Die Staatsprüfung beinhaltet folgende Prüfungsteile:
1. die praktische Prüfung mit drei Aufgabenstellungen,
2. die Anfertigung von drei Aufsichtsarbeiten jeweils in Form
einer lebensmittelrechtlichen Beurteilung,
3. die mündliche Prüfung in drei Aufgabenbereichen.
(3) Die praktische Prüfung umfasst drei Aufgaben aus den
Ausbildungsbereichen Lebensmittel, Futtermittel, Wasser,
kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeug-
nisse, wobei mindestens eine Aufgabe aus dem Ausbildungsbe-
reich Lebensmittel gestellt wird. Im Rahmen der praktischen
Prüfung erstellt der Prüfling anhand der Niederschrift über
die Probenahme und der Probe einschließlich Verpackung
jeweils einen Prüfplan, in dem die Gründe für die einzelnen
Untersuchungen kurz erläutert werden. Ein praktischer Teil
kann sich jeweils anschließen, in dem vorgegebene oder selbst
gewonnene Analysedaten ausgewertet werden. Für die Erstel-
lung der Prüfpläne einschließlich der zugehörigen praktischen
Teile stehen jeweils zwei Arbeitstage zur Verfügung. Diese
können auch ausbildungsbegleitend erstellt werden.
(4) Für die Durchführung der Aufsichtsarbeiten erhält der
Prüfling jeweils für einen Untersuchungsgegenstand aus den
Ausbildungsbereichen Lebensmittel, Wasser, Futtermittel,
kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstand und Tabakerzeugnis
1. die Niederschrift einer Probenahme,
2. gegebenenfalls die Probe einschließlich Verpackung,
3. die Analysedaten und
4.gegebenenfalls den Bericht einer Betriebskontrolle mit
Angaben zum Qualitätsmanagementsystem des Herstel-
lungsbetriebes und der Produktlinie.
Anhand dieser Unterlagen erstellt der Prüfling innerhalb von
acht Stunden jeweils die geforderte lebensmittelrechtliche
Beurteilung in Form eines gerichtsverwertbaren Sachverstän-
digengutachtens, wobei mindestens eine Aufgabe aus dem
Ausbildungsbereich Lebensmittel gestellt wird. Die Prüferin
oder der Prüfer kann die Hilfsmittel für die Bearbeitung der
Aufsichtsarbeiten festlegen.
§8
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird vor mindestens zwei Prü-
ferinnen oder Prüfern als Einzelprüfung abgelegt. Gegenstand
der Prüfung sind die in Anlage 3 näher bezeichneten Auf
gabenbereiche. Jeder Aufgabenbereich wird jeweils von einer
Prüferin oder einem Prüfer geprüft und bewertet.
(2) Die Prüfung soll mindestens 45 und höchstens 60 Minu-
ten dauern und ist nicht öffentlich. Abweichend von Satz 1
kann Personen, die sich in der berufspraktischen Ausbildung
befinden und demnächst die Staatsprüfung ablegen, die Anwe-
senheit als Gast gestattet werden, soweit der Prüfling nicht
widerspricht. Auch kann die zuständige Behörde Beobachte-
rinnen oder Beobachter zu den mündlichen Prüfungen entsen-
den. Bei den Beratungen der Prüfungsergebnisse dürfen weder
der Prüfling noch Gäste, bei der Bekanntgabe der Prüfungs
ergebnisse keine Gäste anwesend sein.
(3) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift zu
fertigen, in der protokolliert wird
1. der Name des Prüflings und der Prüferinnen und Prüfer,
Datum und Dauer sowie die wesentlichen Gegenstände der
mündlichen Prüfung,
2. die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen mit Noten
sowie die sie tragenden wesentlichen Gründe,
3. außergewöhnliche Vorkommnisse.
Die Niederschrift ist von den Prüferinnen und Prüfern zu
unterzeichnen.
(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Prüfling
jeweils im Anschluss an die Prüfung mitzuteilen.
§9
Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung
(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind fol-
gende Noten zu verwenden
1 = sehr gut =
eine hervorragende Leistung,
2 = gut =
eine Leistung, die erheblich über
den durchschnittlichen Anforde-
rungen liegt,
3 = befriedigend =
eine Leistung, die durchschnittli-
chen Anforderungen entspricht,
4 = ausreichend =
eine Leistung, die trotz ihrer Män-
gel noch den Anforderungen ge
nügt,
5 = nicht ausreichend=
eine Leistung, die wegen erhebli-
cher Mängel den Anforderungen
nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen kön-
nen einzelne Noten um einen Notenwert von 0,3 auf Zwi-
schenwerte angehoben oder abgesenkt werden. Die Noten 0,7,
4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Bei Durchschnittsnoten wird nur die erste Dezimal-
stelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen
werden ohne Rundung gestrichen. Die Note lautet
bei einem Durchschnitt
bis einschließlich 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt
von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt
von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt
von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend.
(3) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mindes-
tens mit ,,ausreichend“ (4,0) bewertet wird. Ein Prüfungsteil
gemäß §
7 Absatz 2 ist bestanden, wenn alle einzelnen Prü-
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HmbGVBl. Nr. 46
fungsleistungen mit mindestens ,,ausreichend“ (4,0) bewertet
werden.
(4) Zur Ermittlung der Noten der Prüfungsteile gemäß §7
Absatz 2 Nummern 1 und 2 werden aus den Noten für die
jeweiligen Einzelaufgaben der praktischen Prüfung und für die
Aufsichtsarbeiten jeweils Durchschnittsnoten errechnet. Zur
Ermittlung der Note der mündlichen Prüfung wird aus den
Noten für die einzelnen Aufgabenbereiche eine Durchschnitts-
note errechnet.
(5) Die in den praktischen Prüfungen und Aufsichtsarbei-
ten erbrachten Leistungen werden von der Prüferin oder dem
Prüfer bewertet. Die Bewertungen sind schriftlich zu begrün-
den und müssen von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungs-
kommission bestätigt werden. Erfolgt die Bestätigung nicht,
entscheidet das Votum der oder des Vorsitzenden. Dieses kann
um einen Notenwert von höchstens 1,0 nach oben oder unten
abweichen.
(6) Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsteile
gemäß §7 Absatz 2 jeweils bestanden wurden. Zur Ermittlung
der Note der Staatsprüfung werden die Noten der Prüfungs-
teile gemäß §
7 Absatz 2 zusammengerechnet und durch drei
geteilt. Absatz 2 gilt entsprechend.
§10
Rücktritt, Versäumnis
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, tritt von
einer Prüfungsleistung zurück oder unterbricht sie, ohne einen
wichtigen Grund dafür nachzuweisen, wird die Prüfungsleis-
tung mit ,,nicht ausreichend“ und als nicht bestanden bewer-
tet. Gleiches gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung
nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht
wird.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend
gemachten Gründe sind der zuständigen Behörde unverzüg-
lich mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Liegen wichtige
Gründe vor, die nicht vom Prüfling zu vertreten sind, wird der
Rücktritt von ihr genehmigt oder das Versäumnis anerkannt.
Die Prüfung gilt dann als nicht unternommen.
(3) Im Falle einer Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches
Attest vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage
eines ärztlichen Attests von einer von ihr bestimmten Fach-
oder Amtsärztin oder eines von ihr bestimmten Fach- oder
Amtsarztes verlangen.
§11
Nachteilsausgleich
Macht ein Prüfling vor Antritt der Prüfung durch ein ärzt-
liches oder amtsärztliches Attest glaubhaft, dass sie oder er
wegen einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit
die Prüfung ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen
Form ablegen kann, gewährt die zuständige Behörde auf
schriftlichen Antrag einen angemessenen Nachteilsausgleich.
Sie bestimmt in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission die Erbringung gleichwertiger Prü-
fungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit
oder in einer anderen Form.
§12
Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleis-
tungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel zu beeinflussen, ist die betreffende Prüfungsleis-
tung mit ,,nicht ausreichend“ (5,0) zu bewerten und damit
nicht bestanden. Bis zur Entscheidung der zuständigen
Behörde ist die Prüfung fortzusetzen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Prüfling den ord-
nungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich stört. Sie oder er
kann von der prüfenden oder aufsichtführenden Person von
der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden.
In schwerwiegenden Fällen kann die zuständige Behörde den
Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen aus-
schließen.
§13
Zeugnis, Nichtbestehen
Über das Bestehen der Staatsprüfung nach §
1 Absatz 2
Nummer 2 wird von der zuständigen Behörde ein Zeugnis
nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt. Wurde die Prüfung
nicht bestanden, erhält der Prüfling darüber einen mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
§14
Wiederholung von Prüfungsleistungen
(1) Jede nicht bestandene Prüfungsleistung kann zweimal
wiederholt werden.
(2) Die Wiederholungsprüfung findet auf Antrag statt. Der
Prüfling wird von der zuständigen Behörde hierzu geladen.
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe
der Entscheidung über das Nichtbestehen zu stellen. Die Wie-
derholungsprüfung kann frühestens einen Monat nach dem
letzten Tag der nichtbestandenen Prüfung erfolgen und muss
spätestens zwölf Monate danach abgelegt sein. Werden die in
den Sätzen 3 und 4 genannten Fristen überschritten, gilt die
Prüfung als nicht bestanden, es sei denn der Prüfling hat die
Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
(3) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung
ist nicht möglich.
§15
Einsicht in Prüfungsunterlagen
Innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Prü-
fungsverfahrens wird dem Prüfling auf schriftlichen Antrag
Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die
darauf bezogenen Bewertungen und in die Niederschrift der
mündlichen Prüfung gewährt.
§16
Anrechnung von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen
Auf Antrag entscheidet die zuständige Behörde in Abstim-
mung mit der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommis-
sion über die Anrechnung
1. von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen, die in anderen
Studien- oder Ausbildungsgängen oder an anderen Hoch-
schulen oder Bildungseinrichtungen erbracht wurden,
2. einer praktischen Tätigkeit an einer Forschungseinrich-
tung, einer staatlichen Kontrollbehörde für Lebensmittel
sicherheit in der Europäischen Union, einem akkreditier-
ten Handelslabor oder einer geeigneten Einrichtung der
Wirtschaft,
3. einer Promotion zu einem in Anlage 3 genannten inhalt
lichen Schwerpunkt
von bis zu vier Monaten auf die praktische Ausbildung, sofern
deren Gleichwertigkeit festgestellt wird. Die Gleichwertigkeit
ist festzustellen, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsleistun-
gen sowie die praktische Tätigkeit in Inhalt und Anforderun-
Dienstag, den 10. November 2015
298 HmbGVBl. Nr. 46
gen denjenigen der Ausbildung und Prüfung nach dieser Ver-
ordnung entsprechen.
Abschnitt III
Erlaubniserteilung
§17
Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
,,staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder
,,staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“
(1) Über den Antrag zur Erteilung der Erlaubnis zum Füh-
ren der Berufsbezeichnung ,,staatlich geprüfte Lebensmittel-
chemikerin“ oder ,,staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“
entscheidet die zuständige Behörde.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein Identitätsnachweis,
2. das Zeugnis über die bestandene Staatsprüfung,
3. eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers
darüber, ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfah-
ren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren
anhängig ist,
4. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate
sein darf, aus der hervorgeht, dass die Antragstellerin oder
der Antragsteller nicht aus gesundheitlichen Gründen zur
Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
5. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als drei
Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf.
(3) Anstelle des Nachweises nach Absatz 2 Nummer 2 kann
ein Zeugnis über Prüfungen vorgelegt werden, die in anderen
Ländern der Bundesrepublik Deutschland auf Grund von
Bestimmungen abgelegt worden sind, die dieser Verordnung
entsprechen. Die Prüfungen werden als Prüfungen im Sinne
dieser Verordnung anerkannt.
(4) Die Erlaubnis wird nach dem Muster der Anlage 5 aus-
gestellt.
Abschnitt IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.
Zum selben Zeitpunkt tritt die Ausbildungs- und Prüfungs-
ordnung für Lebensmittelchemiker vom 12. September 1978
(HmbGVBl. S. 351) außer Kraft.
(2) Für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung an der Universität Hamburg im Studien-
gang Lebensmittelchemie eingeschrieben sind oder sich in der
Freien und Hansestadt Hamburg in der praktischen Ausbil-
dung befinden, gilt das bisherige Recht bis zur Beendigung
ihres Studiums oder der praktischen Ausbildung fort.
(3) Personen, die gemäß Absatz 2 das Studium der Lebens-
mittelchemie nach dem bisher geltenden Recht beenden, kön-
nen abweichend von §2 Absatz 1 Satz 2 zur berufspraktischen
Ausbildung nach dem neuen Recht dieser Verordnung zugelas-
sen werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. November 2015.
Dienstag, den 10. November 2015 299
HmbGVBl. Nr. 46
Anlage 1
(zu § 2)
1. Leistungsnachweise
Je ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden
Lehrveranstaltungen:
– Anorganisch-chemisches Praktikum,
– Analytisch-chemisches Praktikum,
– Organisches Praktikum,
– Physikalisches Praktikum,
– Physikalisch-chemisches Praktikum,
– Botanisches Praktikum einschließlich mikroskopischer Untersuchungen von
Lebensmitteln und Futtermitteln,
– Lebensmittelchemische Praktika (I bis IV),
– Chemisch-toxikologisches Praktikum,
– Mikrobiologisches Praktikum,
– Grundlagen des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenstände-Rechts,
– Mikroskopische Untersuchungen von Lebensmitteln und Futtermitteln.
2. Lehrveranstaltungen mit folgenden inhaltlichen Schwerpunkten:
– Allgemeine, anorganische und analytische Chemie,
– Organische Chemie,
– Physik,
– Physikalische Chemie,
– Allgemeine Botanik einschließlich Mikroskopie der Nutzpflanzen,
– Mathematik,
– Übungen zu mathematischen Methoden,
– Chemie und Analytik von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuchs und des Vorläufigen Tabakgesetzes,
– Warenkunde und Technologie von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuchs, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Weingesetzes,
– Angewandte Biochemie einschließlich Ernährungslehre,
– Mikrobiologie, Lebensmittelhygiene,
– Toxikologie und Umweltanalytik,
– Grundlagen des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel- und des
Tabakrechts,
– Besichtigungen einschlägiger Betriebe.
3. Wissenschaftliche Abschlussarbeit von mindestens sechs Monaten Dauer
Dienstag, den 10. November 2015
300 HmbGVBl. Nr. 46
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 7)
_____________________
(Einrichtung)
Ausbildungsnachweis
Frau / Herr
hat in der Zeit von ___________ bis ___________
am Ausbildungsabschnitt _______________________ gemäß § 3 Absatz 5,
an der Hospitation gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
am Fachseminar gemäß § 3 Absatz 6,
an der berufspraktischen Ausbildung gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4
in
_________________________________________________
(ausstellende Ausbildungseinrichtung)
regelmäßig teilgenommen.
Sie / Er hat in der Zeit von ___________ bis ___________ nicht an der Ausbildung teilge-
nommen.
(Datum / Unterschrift)
Dienstag, den 10. November 2015 301
HmbGVBl. Nr. 46
Anlage 3
(zu § 8)
Aufgabenbereiche der mündlichen Prüfung
1. Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerecht
Aufbau und Inhalte des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts der
Bundesrepublik Deutschland sowie der entsprechenden Rechtsgebiete der Europäischen
Union; Grundzüge des angrenzenden Rechtes wie Arzneimittelrecht, Pflanzenschutz-
recht, Produktsicherheitsrecht, Gentechnikrecht, Düngemittelrecht.
2. Organisation und Funktion der Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenstän-
dekontrolle
Aufbau der Europäischen Union, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Rechtsakte der
Europäischen Union, Grundsätze der Agrarpolitik;
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Organisation der Verwaltung in Bund und
Ländern;
Grundzüge des Staats- und allgemeinen Verwaltungsrechts, des Verwaltungsverfahrens-
rechts, der Verwaltungsgerichtsordnung, des Ordnungswidrigkeitenrechts, des Straf-
rechts, des Strafprozessrechts, des Gefahrenabwehrrechts, des Verbraucherinformations-
rechts;
Durchführung amtlicher Kontrollen unter Berücksichtigung von Kontrollmethoden, Kon-
trollplänen und dem interdisziplinären Ansatz.
3. Qualitätsmanagement in Laboratorien und Betrieben sowie in den Behörden der
amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständekontrolle
Normen der Gruppe DIN EN ISO 9000, DIN EN ISO/IEC 17011 und 17025, OECD-
Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP);
Deutsches und Europäisches Recht auf den Gebieten der Akkreditierung, Zertifizierung
des Prüfwesens;
Qualitätsmanagementhandbücher für Lebensmittelbetriebe, Laboratorien und Kontrollbe-
hörden.
Dienstag, den 10. November 2015
302 HmbGVBl. Nr. 46
Anlage 4
(zu § 13)
Freie und Hansestadt Hamburg
Z e u g n i s
über die
Staatsprüfung
für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker
Frau / Herr
(Name)
geboren am …. in…..
hat am ……
vor dem Landesprüfungsamt für Heilberufe die Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebens-
mittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker abgelegt und mit
der Note „________________“ bestanden.
Die drei Prüfungsteile wurden mit folgenden Noten bewertet:
1. praktische Prüfung _________________
2. schriftliche Aufsichtsarbeiten _________________
3. mündliche Prüfung _________________
Hamburg, den
Unterschrift (Behörde und Siegel des Landesprüfungsamtes)
Dienstag, den 10. November 2015 303
HmbGVBl. Nr. 46
Anlage 5
(zu § 17)
Freie und Hansestadt Hamburg
Hiermit wird
Frau / Herr
(Name)
geboren am
in
gemäß § 1 Absatz 1 des Lebensmittelchemiker-Gesetzes vom 8. Oktober 2015 (HmbGVBl.
S. 280) die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
,,staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ /
staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“
erteilt.
Hamburg, den
Prägesiegel ________________
(Behörde und Unterschrift)
Dienstag, den 10. November 2015
304 HmbGVBl. Nr. 46
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
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Inhalt
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Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude – Braamkamp – Baumkamp – Himmelstraße – |
Seite 291 |
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• |
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker (APO-LMChem) |
Seite 294 |
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