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Verordnung über den Bebauungsplan Schnelsen 91

Seite 415

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft „Akademie der Wissenschaften in Hamburg“
221-20

Seite 417

Siebentes Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes

363-1

Seite 418

415
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 46 FREITAG, DEN 12. SEPTEMBER 2014
Tag I n h a l t Seite
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Schnelsen 91 für den Geltungsbe-
reich zwischen Riekbornweg, Oldesloer Straße und Glißmann-
weg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Riekbornweg ­ Oldesloer Straße ­ Nordostgrenzen der Flur-
stücke 1097 und 1093, Südostgrenze des Flurstücks 1093 der
Gemarkung Schnelsen.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
26. 8. 2014 Verordnung über den Bebauungsplan Schnelsen 91 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 415
3. 9. 2014 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft ,,Akademie der Wissenschaften
in Hamburg“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 417
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3. 9. 2014 Siebentes Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 418
363-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über den Bebauungsplan Schnelsen 91
Vom 26. August 2014
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954), in Verbindung mit § 3 Absatz 1
sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), § 81 Absatz 1
Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezem-
ber 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Ja-
nuar 2014 (HmbGVBl. S. 33), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hambur-
gischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgeset-
zes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert
am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit § 9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3185), sowie § 1, § 2
Absatz 1 und § 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Freitag, den 12. September 2014
416 HmbGVBl. Nr. 46
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§ 214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach-
stehende Vorschriften:
1. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Gar-
tenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Num-
mern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in
der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausge-
schlossen.
2. Im Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und
Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummern 6, 7 und
8 BauNVO unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstät-
ten nach § 6 Absatz 3 BauNVO werden ausgeschlossen.
3. Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tief-
garagen zulässig. Die Oberkante der Tiefgarage ein-
schließlich ihrer Überdeckung darf nicht über die natür-
liche Geländeoberfläche herausragen.
4. Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grund-
flächenzahl von 0,4 für bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück ledig-
lich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von
0,8 überschritten werden.
5. Im allgemeinen Wohngebiet, für das eine abweichende
Bauweise festgesetzt ist, gilt die offene Bauweise, wobei
Gebäude eine Länge von mehr als 50 m aufweisen dürfen.
6. Die Mindesttiefe der Abstandsfläche zu dem mit ,,(A)“
bezeichneten Teil der nordöstlichen Plangebietsgrenze
beträgt 0,4 H.
7. Im Mischgebiet sind Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-Schlafräume in Ein-
zimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlaf-
räume zu beurteilen. Wird an den Gebäudeseiten ein
Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten,
sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orien-
tierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in
Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen
vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnah-
men wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöff-
neten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese bauli-
chen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Woh-
nung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner
65 dB(A) erreicht wird.
8. Die Schutzwand ist in einer Höhe zu errichten, die zur
Einhaltung der Immissionsrichtwerte der Sportanlagen-
lärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I
S. 1588, 1790), geändert am 9. Februar 2006 (BGBl. I
S. 324), erforderlich ist. Auf die Errichtung einer Schutz-
wand kann verzichtet werden, wenn durch die abschir-
mende Wirkung eines Gebäudes die Anforderungen von
Satz 1 erfüllt werden. An den Gebäuden nach Satz 2 sind
an den lärmzugewandten Gebäudeseiten vor den zum
dauernden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räu-
men verglaste Vorbauten oder in ihrer Wirkung ver-
gleichbare Maßnahmen vorzusehen. Soll an den Gebäu-
den nach Satz 2 die lärmzugewandte Gebäudeseite
geschlossen ausgeführt werden, müssen Fenster zur lärm-
abgewandten Seite angeordnet werden, die den Anforde-
rungen des § 44 Absatz 2 der Hamburgischen Bauord-
nung entsprechen. Im Fall von Satz 4 müssen Fenster, die
zur lärmzugewandten Seite ausgerichtet sind, als nicht zu
öffnende Fenster ausgeführt werden.
9. Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und gärtnerisch anzulegen. Sofern
Bäume angepflanzt werden, muss der Substrataufbau im
Bereich der Bäume auf einer Fläche von mindestens
12 m² mindestens 1 m betragen.
10. In den Baugebieten sind die bis zu 20 Grad flachgeneig-
ten Dachflächen, soweit sie nicht der Belichtung, als
Zuwegungen und Terrassenflächen oder für Dachaufbau-
ten zur Aufnahme technischer Anlagen erforderlich sind,
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
11. Im allgemeinen Wohngebiet ist je angefangene 500 m²
Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für je
angefangene 1.000 m² Grundstücksfläche ein großkroni-
ger Baum zu pflanzen. Der Stammumfang muss bei
kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei groß-
kronigen Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemessen in
1 m Höhe über dem Erdboden, betragen. Für die
anzupflanzenden Bäume sind standortgerechte einheimi-
sche Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.
12. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und
ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstell-
flächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetations-
fähigem Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen, Rasengitter-
steine) herzustellen.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 26. August 2014.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Freitag, den 12. September 2014 417
HmbGVBl. Nr. 46
Das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft ,,Akademie
der Wissenschaften in Hamburg“ vom 28. Dezember 2004
(HmbGVBl. S. 504), geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 528), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Akademie bildet eine Gelehrtengesellschaft und
strebt die Einrichtung eines Wissenschaftskollegs für
,,Fellows“ unter der Leitung der Präsidentin oder des
Präsidenten an.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 wird das Wort ,,Seniormitglieder“ durch die
Wörter ,,entpflichtete Ordentliche Mitglieder“ ersetzt.
2.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Zahl der Ordentlichen Mitglieder ist auf höchs-
tens 80 begrenzt, wobei die entpflichteten Ordentlichen
Mitglieder nicht angerechnet werden. Die Zahl der
Korrespondierenden Mitglieder ist auf höchstens 50
begrenzt.“
2.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Mit Vollendung des 70. Lebensjahres ist das Ordent-
liche Mitglied entpflichtet. Satz 1 gilt nicht für die Präsi-
dentin oder den Präsidenten sowie für die Vizepräsiden-
tinnen und Vizepräsidenten während ihrer Amtszeit. Sie
bleiben Ordentliche Mitglieder der Akademie bis zum
Ende ihrer Amtszeit. Darüber hinaus werden alle bishe-
rigen Seniormitglieder zu entpflichteten Ordentlichen
Mitgliedern. Die entpflichteten Ordentlichen Mitglieder
haben kein Stimmrecht bei der Zuwahl neuer Mitglieder,
bei der Aberkennung der Mitgliedschaft und bei der
Besetzung der Gremien. Die übrigen Rechte und Pflich-
ten regelt die Satzung.“
2.4 Absatz 6 wird aufgehoben.
2.5 Die Absätze 7 und 8 werden Absätze 6 und 7.
2.6 Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:
2.6.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Ehrenmitglied“ die
Wörter ,,auf Lebenszeit“ eingefügt.
2.6.2 Satz 2 wird gestrichen.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter ,,Gene-
ralsekretärin oder den Generalsekretär“ durch die Wör-
ter ,,Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer“ ersetzt.
3.2 In Absatz 3 wird das Wort ,,Haushaltsplan“ durch ,,Wirt-
schaftsplan“ ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
4.1 In der Überschrift werden die Wörter ,,Generalsekretärin
oder Generalsekretär“ durch die Wörter ,,Geschäftsfüh-
rerin oder Geschäftsführer“ ersetzt.
4.2 In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,Generalsekretärin
oder der Generalsekretär“ durch die Wörter ,,Geschäfts-
führerin oder der Geschäftsführer“ ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1.1 Buchstabe c wird aufgehoben.
5.1.2 Buchstabe d wird Buchstabe c.
5.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer
nimmt an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender
Stimme teil. Weitere Rechte und Pflichten werden in der
Satzung geregelt.“
5.3 Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
5.4 Im neuen Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon und die Textstelle ,,Absatz 1 Buchstabe d“
durch die Textstelle ,,Absatz 1 Buchstabe c“ ersetzt.
5.5 Im neuen Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ,,Haushaltsplans“
durch ,,Wirtschaftsplans“ ersetzt“.
5.6 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist
für die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Bestimmun-
gen verantwortlich, insbesondere für die Beachtung des
Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, für
die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und
Bilanzierung sowie für die Vorschriftsmäßigkeit des
Beschaffungs- und Vergabewesens. Sie oder er entwirft
den Wirtschaftsplan und ist für die Ausführung des Wirt-
schaftsplans verantwortlich. Das Nähere ist in der Sat-
zung geregelt. Die Geschäftsführerin oder der Geschäfts-
führer hat in ihrer oder seiner Funktion als Verantwort-
liche oder Verantwortlicher für den Wirtschaftsplan ein
Vetorecht gegenüber dem Vorstand, soweit sie oder er
haushaltsrechtliche Verstöße feststellt. Kommt es inner-
halb von vier Wochen zu keiner Einigung zwischen dem
Vorstand und der Geschäftsführerin oder dem Geschäfts-
führer, kann der Vorstand die Angelegenheit dem Kura-
torium beziehungsweise der zuständigen Aufsichts-
behörde zur Entscheidung vorlegen. Das Kuratorium
beziehungsweise die zuständige Aufsichtsbehörde ent-
scheidet binnen eines Monats über den Einspruch.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6.1.1 In Satz 1 wird das Wort ,,zehn“ durch das Wort ,,fünf“
ersetzt.
6.1.2 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,,Die Mitglieder werden
vom Präses der für Wissenschaft zuständigen Behörde
berufen.“
6.2 In Absatz 5 werden die Wörter ,,Generalsekretärin oder
der Generalsekretär“ durch die Wörter ,,Geschäftsführe-
rin oder der Geschäftsführer“ ersetzt.
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Errichtung der Körperschaft ,,Akademie der Wissenschaften in Hamburg“
Vom 3. September 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 3. September 2014.
Der Senat
Freitag, den 12. September 2014
418 HmbGVBl. Nr. 46
§ 1
Das Landesjustizkostengesetz vom 18. Oktober 1957
(Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I
34-a), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl.
S. 520), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 1
(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die ham-
burgischen Justizbehörden Kosten nach dem Justizverwal-
tungskostengesetz (JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2586, 2655), geändert am 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586,
2708), in der jeweils geltenden Fassung und nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
für bestimmte Arten von Fällen zur Vermeidung von
Unbilligkeiten die Höhe der Dokumentenpauschale
abweichend von Nummer 2000 der Anlage JVKostG
niedriger festzusetzen.
(3) Nummer 2001 der Anlage JVKostG findet keine
Anwendung.“
2. In § 3 wird die Textstelle ,,des Gesetzes über Kosten der
Gerichtsvollzieher vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt I
Seite 887)“ durch die Textstelle ,,des Gerichtsvollzieher-
kostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt
geändert am 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2677), in der
jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
3. In § 7 Absatz 2 wird die Textstelle ,,§ 3 Absätze 1 und 2 des
Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher“ durch die
Textstelle ,,§ 13 Absätze 1 und 2 des Gerichtsvollzieher-
kostengesetzes“ ersetzt.
4. In § 8 wird die Zahl ,,25″ durch die Zahl ,,35″ und die Zahl
,,385″ durch die Zahl ,,540″ ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Zahl ,,8″ durch die Zahl ,,10″
und die Zahl ,,255″ durch die Zahl ,,340″ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Zahl ,,8″ durch die Zahl ,,10″
ersetzt und der zweite Halbsatz erhält folgende Fas-
sung: ,,daneben werden nur Auslagen nach Nummern
31002 und 31003 der Anlage 1 des Gerichts- und Notar-
kostengesetzes (GNotKG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2586), zuletzt geändert am 10. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3786, 3797), in der jeweils geltenden Fassung erho-
ben.“
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Zahl ,,8″ durch die Zahl
,,10″ und die Zahl ,,255″ durch die Zahl ,,340″
ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Zahl ,,8″ durch die Zahl
,,10″ und die Zahl ,,65″ durch die Zahl ,,85″ ersetzt.
d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im Einleitungssatz wird die Textstelle ,,den §§ 4
und 5 der Justizverwaltungskostenordnung“ durch
die Textstelle ,,Teil 2 der Anlage JVKostG“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter ,,Schreibaus-
lagen für Abschriften“ durch die Wörter ,,die
Dokumentenpauschale für Kopien und Aus-
drucke“ ersetzt.
5.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz werden die Wörter ,,von der Justiz-
verwaltungskostenordnung“ durch die Wörter ,,vom
Justizverwaltungskostengesetz“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird die Textstelle ,,§ 3 der Justizverwal-
tungskostenordnung“ durch die Textstelle ,,§ 4 Absatz 3
JVKostG“ ersetzt.
c) In Nummer 8 wird die Textstelle ,,§ 92 Absatz 1 Satz 1
der Kostenordnung“ durch die Textstelle ,,die Vorbe-
merkung 1.1 Absatz 1 zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 und
die Vorbemerkung 3.1 Absatz 2 Satz 1 zu Teil 3 Haupt-
abschnitt 1 der Anlage 1 GNotKG“ ersetzt.
d) In Nummer 10 wird die Textstelle ,,§ 13 der Justiz-
verwaltungskostenordnung“ durch die Textstelle ,,§ 22
JVKostG“ ersetzt.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
(2) Kostenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes bereits entstanden sind, werden nach bisherigem
Recht abgewickelt.
Siebentes Gesetz
zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes
Vom 3. September 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 3. September 2014.
Der Senat
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
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Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
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