DIENSTAG, DEN15. SEPTEMBER
433
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 46 2020
Tag I n h a l t Seite
8. 9. 2020 Gesetz zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . 433
2251-1, 2251-12, 2251-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Gesetz
zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
Vom 8. September 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem vom 14. bis 28. April 2020 unterzeichneten Staatsver-
trag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9
Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz-
und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 8. September 2020.
Der Senat
Dienstag, den 15. September 2020
434 HmbGVBl. Nr. 46
Artikel 1
Medienstaatsvertrag (MStV)
Inhaltsübersicht
Präambel
I. Abschnitt
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
II. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
1. Unterabschnitt
Rundfunk
§ 3 Allgemeine Grundsätze
§ 4 Informationspflichten, Verbraucherschutz
§ 5 Auskunftsrechte
§ 6 Sorgfaltspflichten
§ 7 Barrierefreiheit
§ 8 Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten
§ 9 Einfügung von Rundfunkwerbung und Teleshopping
§10 Sponsoring
§11 Gewinnspiele
§
12 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken,
Medienprivileg
§13 Übertragung von Großereignissen
§14 Kurzberichterstattung
§
15 Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und
Gemeinschaftsproduktionen
§
16 Auskunftspflicht und zuständige Behörden nach dem
Europäischen Übereinkommen über das grenzüber-
schreitende Fernsehen
2. Unterabschnitt
Telemedien
§17 Allgemeine Grundsätze, Zulassungs- und Anmeldefrei-
heit
§18 Informationspflichten und Auskunftsrechte
§19 Sorgfaltspflichten
§20 Gegendarstellung
§21 Barrierefreiheit
§22 Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele
§
23 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken,
Medienprivileg
§24 Telemediengesetz, Öffentliche Stellen
§25 Notifizierung
Anlage 1
Staatsvertrag
zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland1)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November
2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-
staaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich
verändernde Marktgegebenheiten, nachstehenden Staatsvertrag:
1)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der techni-
schen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Dienstag, den 15. September 2020 435
HmbGVBl. Nr. 46
III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
§26 Auftrag
§27 Angebote
§28 Fernsehprogramme
§29 Hörfunkprogramme
§30 Telemedienangebote
§31 Satzungen, Richtlinien, Berichtspflichten
§32 Telemedienkonzepte
§33 Jugendangebot
§
34 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des
Finanzausgleichs
§35 Finanzierung
§36 Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§37 Berichterstattung der Rechnungshöfe
§38 Zulässige Produktplatzierung
§39 Dauer der Rundfunkwerbung, Sponsoring
§40 Kommerzielle Tätigkeiten
§41 Beteiligung an Unternehmen
§42 Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen
§43 Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten
§44 Haftung für kommerziell tätige Beteiligungsunterneh-
men
§45 Richtlinien
§46 Änderung der Werbung
§47 Ausschluss von Teleshopping
§48 Versorgungsauftrag
§49 Veröffentlichung von Beanstandungen
IV. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
für den privaten Rundfunk
1. Unterabschnitt
Anwendungsbereich, Programmgrundsätze
§50 Anwendungsbereich
§51 Programmgrundsätze
2. Unterabschnitt
Zulassung
§52 Grundsatz
§53 Erteilung einer Zulassung für Veranstalter von bundes-
weit ausgerichtetem Rundfunk
§54 Zulassungsfreie Rundfunkprogramme
§55 Grundsätze für das Zulassungsverfahren
§56 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse
§57 Publizitätspflicht und sonstige Vorlagepflichten
§58 Vertraulichkeit
3. Unterabschnitt
Sicherung der Meinungsvielfalt
§59 Meinungsvielfalt, regionale Fenster
§60 Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen
§61 Bestimmung der Zuschaueranteile
§62 Zurechnung von Programmen
§63 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
§64 Vielfaltssichernde Maßnahmen
§65 Sendezeit für unabhängige Dritte
§66 Programmbeirat
§67 Richtlinien
§68 Sendezeit für Dritte
4. Unterabschnitt
Finanzierung, Werbung
§69 Finanzierung
§70 Dauer der Fernsehwerbung
§71 Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekanäle
§72 Satzungen und Richtlinien
§
73 Ausnahmen für regionale und lokale Fernsehpro-
gramme
V. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für einzelne Telemedien
1. Unterabschnitt
Rundfunkähnliche Telemedien
§74 Werbung, Gewinnspiele
§75 Kurzberichterstattung
§76 Barrierefreiheit
§77 Europäische Produktionen
2. Unterabschnitt
Medienplattformen und Benutzeroberflächen
§78 Anwendungsbereich
§79 Allgemeine Bestimmungen
§80 Signalintegrität, Überlagerungen und Skalierungen
§81 Belegung von Medienplattformen
§82 Zugang zu Medienplattformen
§83 Zugangsbedingungen zu Medienplattformen
§84 Auffindbarkeit in Benutzeroberflächen
§85 Transparenz
§
86 Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation
§87 Bestätigung der Unbedenklichkeit
§88 Satzungen, Richtlinien
§89 Überprüfungsklausel
§90 Bestehende Zulassungen, Zuordnungen, Zuweisungen,
Anzeige von bestehenden Medienplattformen oder
Benutzeroberflächen
3. Unterabschnitt
Medienintermediäre
§91 Anwendungsbereich
§92 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
§93 Transparenz
§94 Diskriminierungsfreiheit
§95 Vorlage von Unterlagen
§96 Satzungen und Richtlinien
4. Unterabschnitt
Video-Sharing-Dienste
§97 Anwendungsbereich
§98 Werbung
§99 Schlichtungsstelle
Dienstag, den 15. September 2020
436 HmbGVBl. Nr. 46
VI. Abschnitt
Übertragungskapazitäten, Weiterverbreitung
§100 Grundsatz
§101 Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten
§102 Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an
private Anbieter durch die zuständige Landesmedien-
anstalt
§103 Weiterverbreitung
VII. Abschnitt
Medienaufsicht
§104 Organisation
§105 Aufgaben
§106 Zuständige Landesmedienanstalt
§107 Verfahren bei Zulassung, Zuweisung und Anzeige
§
108 Rücknahme, Widerruf von Zulassungen und Zuwei-
sungen
§109 Maßnahmen bei Rechtsverstößen
§110 Vorverfahren
§111 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
§112 Finanzierung besonderer Aufgaben
§113 Datenschutzaufsicht bei Telemedien
VIII. Abschnitt
Revision, Ordnungswidrigkeiten
§114 Revision zum Bundesverwaltungsgericht
§115 Ordnungswidrigkeiten
IX. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§116 Kündigung
§117 Übergangsbestimmung für Produktplatzierungen
§118 Übergangsbestimmung für Telemedienkonzepte
§119 Übergangsbestimmung für Zulassungen und Anzeigen
§
120 Übergangsbestimmung zur Bestimmung der Zuschau-
eranteile
§121 Übergangsbestimmung für Benutzeroberflächen
§122 Regelung für Bayern
Präambel
Dieser Staatsvertrag der Länder enthält grundlegende
Regelungen für die Veranstaltung und das Angebot, die Ver-
breitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und
Telemedien in Deutschland. Er trägt der europäischen und
technischen Entwicklung der Medien Rechnung.
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk
sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbil-
dung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Säulen des
dualen Rundfunksystems müssen in der Lage sein, den Anfor-
derungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs
zu entsprechen.
Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind Bestand und
Entwicklung zu gewährleisten. Dazu gehört seine Teilhabe an
allen neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und
zur Verbreitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer
Angebotsformen und Nutzung neuer Verbreitungswege. Seine
finanziellen Grundlagen einschließlich des dazugehörigen
Finanzausgleichs sind zu erhalten und zu sichern.
Den privaten Veranstaltern werden Ausbau und Fort
entwicklung eines privaten Rundfunksystems, vor allem in
technischer und programmlicher Hinsicht, ermöglicht. Dazu
sollen ihnen ausreichende Sendekapazitäten zur Verfügung
gestellt und angemessene Einnahmequellen erschlossen wer-
den.
Die Vermehrung der Medienangebote (Rundfunk und Tele-
medien) in Europa durch die Möglichkeiten der fortschreiten-
den Digitalisierung stärkt die Informationsvielfalt und das
kulturelle Angebot auch im deutschsprachigen Raum. Gleich-
zeitig bedarf es auch und gerade in einer zunehmend durch das
Internet geprägten Medienwelt staatsvertraglicher Leitplan-
ken, die journalistische Standards sichern und kommunikative
Chancengleichheit fördern. Für die Angebote des dualen
Rundfunksystems sowie der Presse bedarf es hierbei auch
Regeln, die den Zugang zu Verbreitungswegen und eine dis-
kriminierungsfreie Auffindbarkeit sicherstellen.
Dieser Staatsvertrag dient, neben weiteren Regelungen und
Förderungsvorhaben in Deutschland, der nachhaltigen Unter-
stützung neuer europäischer Film- und Fernsehproduktionen.
Den Landesmedienanstalten obliegt es, unter dem
Gesichtspunkt der Gleichbehandlung privater Veranstalter
und Anbieter und der besseren Durchsetzbarkeit von Ent-
scheidungen verstärkt zusammenzuarbeiten.
I. Abschnitt
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§1
Anwendungsbereich
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und das
Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von
Rundfunk und Telemedien in Deutschland.
(2) Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Rege-
lungen für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk
enthält oder solche Regelungen zulässt, sind die für die jewei-
lige Rundfunkanstalt oder den jeweiligen privaten Veranstal-
ter geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(3) Für Fernsehveranstalter gelten dieser Staatsvertrag und
die landesrechtlichen Vorschriften, wenn sie in Deutschland
niedergelassen sind. Ein Fernsehveranstalter gilt als in
Deutschland niedergelassen, wenn
1. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redakti-
onellen Entscheidungen über das Programm dort getroffen
werden,
2. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redakti-
onellen Entscheidungen über das Programm in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen wer-
den, jedoch
Dienstag, den 15. September 2020 437
HmbGVBl. Nr. 46
a) ein wesentlicher Teil des mit der Durchführung pro-
grammbezogener Tätigkeiten betrauten Personals in
Deutschland tätig ist oder
b) ein wesentlicher Teil des mit der Ausübung sendungs
bezogener Tätigkeiten betrauten Personals sowohl in
Deutschland als auch dem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union tätig ist oder
c) ein wesentlicher Teil des mit sendungsbezogenen Tätig-
keiten betrauten Personals weder in Deutschland noch
dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
tätig ist, aber der Fernsehveranstalter in Deutschland
zuerst seine Tätigkeit begonnen hat und eine dauerhafte
und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft
Deutschlands fortbesteht, oder
3. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redakti-
onellen Entscheidungen über das Programm in einem
Drittstaat getroffen werden oder umgekehrt und vorausge-
setzt, ein wesentlicher Teil des mit der Durchführung pro-
grammbezogener Tätigkeiten betrauten Personals ist in
Deutschland tätig.
(4) Für Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits auf
Grund der Niederlassung der Rechtshoheit Deutschlands oder
eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unter-
liegen, gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen
Vorschriften auch, wenn sie
1. eine in Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für
die Aufwärtsstrecke nutzen oder
2. zwar keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke
nutzen, aber eine Deutschland zugewiesene Übertragungs-
kapazität eines Satelliten nutzen. Liegt keines dieser beiden
Kriterien vor, gelten dieser Staatsvertrag und die landes-
rechtlichen Vorschriften auch für Fernsehveranstalter,
wenn sie in Deutschland gemäß den Artikeln 49 bis 55 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 47), niedergelassen sind.
(5) Dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vor-
schriften gelten nicht für Programme von Fernsehveranstal-
tern, die
1. ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind
und
2. nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit mit
handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Staat
innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2010/13/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März
2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstel-
lung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audio-
visuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15. 42010, S. 1), die
durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom
28. November 2018, S. 69) geändert worden ist, empfangen
werden.
(6) Die Bestimmungen des II. und IV. Abschnitts gelten für
Teleshoppingkanäle nur, sofern dies ausdrücklich bestimmt
ist.
(7) Für Anbieter von Telemedien gilt dieser Staatsvertrag,
wenn sie nach den Vorschriften des Telemediengesetzes in
Deutschland niedergelassen sind.
(8) Abweichend von Absatz 7 gilt dieser Staatsvertrag für
Medienintermediäre, Medienplattformen und Benutzerober-
flächen, soweit sie zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind.
Medienintermediäre, Medienplattformen oder Benutzerober-
flächen sind dann als zur Nutzung in Deutschland bestimmt
anzusehen, wenn sie sich in der Gesamtschau, insbesondere
durch die verwendete Sprache, die angebotenen Inhalte oder
Marketingaktivitäten, an Nutzer in Deutschland richten oder
in Deutschland einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Refinan-
zierung erzielen. Für die Zwecke der §§
97 bis 99 gilt dieser
Staatsvertrag für Video-Sharing-Dienste im Anwendungsbe-
reich der Richtlinie 2010/13/EU, wenn sie nach den Vorschrif-
ten des Telemediengesetzes in Deutschland niedergelassen
sind; im Übrigen gilt Satz 1.
(9) Fernsehveranstalter sind verpflichtet, die nach Landes-
recht zuständige Stelle über alle Änderungen zu informieren,
die die Feststellung der Rechtshoheit nach den Absätzen 3 und
4 berühren könnten. Die Landesmedienanstalten erstellen
eine Liste der der Rechtshoheit Deutschlands unterworfenen
privaten Fernsehveranstalter, halten die Liste auf dem neues-
ten Stand und geben an, auf welchen der in den Absätzen 3 und
4 genannten Kriterien die Rechtshoheit beruht. Die Liste und
alle Aktualisierungen dieser Liste werden der Europäischen
Kommission mitsamt der Liste der öffentlich-rechtlichen
Fernsehveranstalter übermittelt.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommuni-
kationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeit-
gleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung
von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in
Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans mittels Tele-
kommunikation. Der Begriff schließt Angebote ein, die ver-
schlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt
empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Infor-
mations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Tele-
kommunikationsdienste nach §3 Nr. 24 des Telekommunika-
tionsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen
über Telekommunikationsnetze bestehen, oder telekommuni-
kationsgestützte Dienste nach §3 Nr. 25 des Telekommunika-
tionsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.
(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist
1. Rundfunkprogramm eine nach einem Sendeplan zeitlich
geordnete Folge von Inhalten,
2.Sendeplan die auf Dauer angelegte, vom Veranstalter
bestimmte und vom Nutzer nicht veränderbare Festlegung
der inhaltlichen und zeitlichen Abfolge von Sendungen,
3. Sendung ein unabhängig von seiner Länge inhaltlich
zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter
Einzelbestandteil eines Sendeplans oder Katalogs,
4. Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen
Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und
Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtpro-
gramms bilden,
5. Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit im wesent-
lichen gleichartigen Inhalten,
6.
Regionalfensterprogramm ein zeitlich und räumlich
begrenztes Rundfunkprogramm mit im wesentlichen regi-
onalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms,
7. Werbung jede Äußerung, die der unmittelbaren oder mit-
telbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienst-
leistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte
und Verpflichtungen, oder des Erscheinungsbilds natürli-
cher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen
Tätigkeit nachgehen, dient und gegen Entgelt oder eine
ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung im Rund-
funk oder in einem Telemedium aufgenommen ist. Wer-
bung ist insbesondere Rundfunkwerbung, Sponsoring,
Dienstag, den 15. September 2020
438 HmbGVBl. Nr. 46
Teleshopping und Produktplatzierung; §
8 Absatz 9 und
§22 Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt,
8. Rundfunkwerbung jede Äußerung bei der Ausübung eines
Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im
Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder einem
privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entwe-
der gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder
als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz
von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, ein-
schließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflich-
tungen, gegen Entgelt zu fördern,
9. Schleichwerbung die Erwähnung oder Darstellung von
Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkei-
ten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von
Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstal-
ter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und man-
gels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des
eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung
irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt
insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt,
wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung
erfolgt,
10. Sponsoring jeder Beitrag einer natürlichen oder juristi-
schen Person oder einer Personenvereinigung, die an
Rundfunktätigkeiten, der Bereitstellung von rundfunk-
ähnlichen Telemedien oder Video-Sharing-Diensten oder
an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist,
zur direkten oder indirekten Finanzierung von Rundfunk-
programmen, rundfunkähnlichen Telemedien, Video-Sha-
ring-Diensten, nutzergenerierten Videos oder einer Sen-
dung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild
der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder
ihre Leistungen zu fördern,
11.
Teleshopping die Sendung direkter Angebote an die
Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbrin-
gung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher
Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt in
Form von Teleshoppingkanälen, -fenstern und -spots,
12. Produktplatzierung jede Form der Werbung, die darin
besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung
ein Produkt, eine Dienstleistung oder die entsprechende
Marke einzubeziehen oder darauf Bezug zu nehmen,
sodass diese innerhalb einer Sendung oder eines nutzerge-
nerierten Videos erscheinen. Die kostenlose Bereitstellung
von Waren oder Dienstleistungen ist Produktplatzierung,
sofern die betreffende Ware oder Dienstleistung von
bedeutendem Wert ist,
13.
rundfunkähnliches Telemedium ein Telemedium mit
Inhalten, die nach Form und Gestaltung hörfunk- oder
fernsehähnlich sind und die aus einem von einem Anbieter
festgelegten Katalog zum individuellen Abruf zu einem
vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitgestellt werden
(Audio- und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf);
Inhalte sind insbesondere Hörspiele, Spielfilme, Serien,
Reportagen, Dokumentationen, Unterhaltungs-, Informa-
tions- oder Kindersendungen,
14. Medienplattform jedes Telemedium, soweit es Rundfunk,
rundfunkähnliche Telemedien oder Telemedien nach §19
Absatz 1 zu einem vom Anbieter bestimmten Gesamtange-
bot zusammenfasst. Die Zusammenfassung von Rund-
funk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien
nach §19 Absatz 1 ist auch die Zusammenfassung von soft-
warebasierten Anwendungen, welche im Wesentlichen der
unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähn-
lichen Telemedien, Telemedien nach §
19 Absatz 1 oder
Telemedien im Sinne des Satz 1 dienen. Keine Medien-
plattformen in diesem Sinne sind
a) Angebote, die analog über eine Kabelanlage verbreitet
werden,
b)
das Gesamtangebot von Rundfunk, rundfunkähnli-
chen Telemedien oder Telemedien nach §19 Absatz 1,
welches ausschließlich in der inhaltlichen Verantwor-
tung einer oder mehrerer öffentlich-rechtlicher Rund-
funkanstalten oder eines privaten Anbieters von Rund-
funk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien
nach §19 Absatz 1 oder von Unternehmen, deren Pro-
gramme ihm nach §
62 zuzurechnen sind, stehen;
Inhalte aus nach §
59 Absatz 4 aufgenommenen Fens-
terprogrammen oder Drittsendezeiten im Sinne des
§65 sind unschädlich,
15. Benutzeroberfläche die textlich, bildlich oder akustisch
vermittelte Übersicht über Angebote oder Inhalte einzel-
ner oder mehrerer Medienplattformen, die der Orientie-
rung dient und unmittelbar die Auswahl von Angeboten,
Inhalten oder softwarebasierten Anwendungen, welche im
Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rund-
funk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien
nach §
19 Absatz 1 dienen, ermöglicht. Benutzeroberflä-
chen sind insbesondere
a) Angebots- oder Programmübersichten einer Medien-
plattform,
b)
Angebots- oder Programmübersichten, die nicht
zugleich Teil einer Medienplattform sind,
c) visuelle oder akustische Präsentationen auch gerätege-
bundener Medienplattformen, sofern sie die Funktion
nach Satz 1 erfüllen,
16. Medienintermediär jedes Telemedium, das auch journalis-
tisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert, selektiert
und allgemein zugänglich präsentiert, ohne diese zu einem
Gesamtangebot zusammenzufassen,
17. Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm unter
eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet,
18. Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien, wer über die
Auswahl der Inhalte entscheidet und die inhaltliche Ver-
antwortung trägt,
19. Anbieter einer Medienplattform, wer die Verantwortung
für die Auswahl der Angebote einer Medienplattform
trägt,
20. Anbieter einer Benutzeroberfläche, wer über die Gestal-
tung der Übersicht abschließend entscheidet,
21. Anbieter eines Medienintermediärs, wer die Verantwor-
tung für die Aggregation, Selektion und allgemein zugäng-
liche Präsentation von Inhalten trägt,
22.
Video-Sharing-Dienst ein Telemedium, bei dem der
Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des
Dienstes oder eine wesentliche Funktion des Dienstes
darin besteht, Sendungen mit bewegten Bildern oder nut-
zergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine
redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit
bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisa-
tion der Sendungen oder der nutzergenerierten Videos,
auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen,
bestimmt,
23. Video-Sharing-Diensteanbieter, wer einen Video-Sharing-
Dienst betreibt,
24. nutzergeneriertes Video eine von einem Nutzer erstellte
Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die
unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil dar-
Dienstag, den 15. September 2020 439
HmbGVBl. Nr. 46
stellt und die von diesem oder einem anderen Nutzer auf
einen Video-Sharing-Dienst hochgeladen wird,
25. unter Information insbesondere Folgendes zu verstehen:
Nachrichten und Zeitgeschehen, politische Information,
Wirtschaft, Auslandsberichte, Religiöses, Sport, Regiona-
les, Gesellschaftliches, Service und Zeitgeschichtliches,
26. unter Bildung insbesondere Folgendes zu verstehen: Wis-
senschaft und Technik, Alltag und Ratgeber, Theologie
und Ethik, Tiere und Natur, Gesellschaft, Kinder und
Jugend, Erziehung, Geschichte und andere Länder,
27. unter Kultur insbesondere Folgendes zu verstehen: Büh-
nenstücke, Musik, Fernsehspiele, Fernsehfilme und
Hörspiele, bildende Kunst, Architektur, Philosophie und
Religion, Literatur und Kino,
28. unter Unterhaltung insbesondere Folgendes zu verstehen:
Kabarett und Comedy, Filme, Serien, Shows, Talk-Shows,
Spiele, Musik,
29. unter öffentlich-rechtlichen Telemedienangeboten zu ver-
stehen: von den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik
Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landes-
rundfunkanstalten, dem Zweiten Deutschen Fernsehen
(ZDF) und dem Deutschlandradio jeweils nach Maßgabe
eines nach §32 Absatz 4 durchgeführten Verfahrens ange-
botene Telemedien, die journalistisch-redaktionell veran-
lasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind, Bild,
Ton, Bewegtbild, Text und internetspezifische Gestal-
tungsmittel enthalten können und diese miteinander ver-
binden.
(3) Kein Rundfunk sind Angebote, die aus Sendungen
bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet wer-
den.
II. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
1. Unterabschnitt
Rundfunk
§3
Allgemeine Grundsätze
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und alle Ver
anstalter bundesweit ausgerichteter privater Rundfunkpro-
gramme haben in ihren Angeboten die Würde des Menschen
zu achten und zu schützen; die sittlichen und religiösen Über-
zeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die Angebote sol-
len dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und kör-
perlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinungen ande-
rer zu stärken. Weitergehende landesrechtliche Anforderun-
gen an die Gestaltung der Angebote sowie §
51 bleiben unbe-
rührt.
§4
Informationspflichten, Verbraucherschutz
(1) Rundfunkveranstalter haben folgende Informationen
im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und
ständig zugänglich zu machen:
1. Name und geografische Anschrift,
2. Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kontaktauf-
nahme und eine effiziente Kommunikation ermöglichen,
einschließlich ihrer E-Mail-Adresse oder ihrer Webseite,
3. die zuständige Aufsicht und
4. den Mitgliedstaat, deren Rechtshoheit sie unterworfen sind.
(2) Mit Ausnahme seiner §§2, 9 und 12 gelten die Regelun-
gen des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes hin-
sichtlich der Bestimmungen dieses Staatsvertrages zur Umset-
zung der Artikel 9, 10, 11 und Artikel 19 bis 26 der Richtlinie
2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereit-
stellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audio-
visuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), bei
innergemeinschaftlichen Verstößen entsprechend. Satz 1 gilt
auch für Teleshoppingkanäle.
§5
Auskunftsrechte
(1) Rundfunkveranstalter haben gegenüber Behörden ein
Recht auf Auskunft. Auskünfte können verweigert werden,
soweit
1. durch die Auskunftserteilung die sachgemäße Durchfüh-
rung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert,
verzögert oder gefährdet werden könnte oder
2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges priva-
tes Interesse verletzt würde oder
4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
(2) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte
an Rundfunkveranstalter verbieten, sind unzulässig.
(3) Rundfunkveranstalter können von Behörden verlangen,
dass sie bei der Weitergabe von amtlichen Bekanntmachungen
im Verhältnis zu anderen Bewerbern gleichbehandelt werden.
§6
Sorgfaltspflichten
(1) Berichterstattung und Informationssendungen haben
den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim
Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unab-
hängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbrei-
tung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf
Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der
Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des
Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(2) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von
Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich
anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
§7
Barrierefreiheit
(1) Die Veranstalter nach §3 Satz 1 sollen über ihr bereits
bestehendes Engagement hinaus im Rahmen der technischen
und ihrer finanziellen Möglichkeiten barrierefreie Angebote
aufnehmen und den Umfang solcher Angebote stetig und
schrittweise ausweiten.
(2) Die Veranstalter bundesweit ausgerichteter privater
Fernsehprogramme erstatten der jeweils zuständigen Landes-
medienanstalt, die in der ARD zusammengeschlossenen Lan-
desrundfunkanstalten, das ZDF sowie das Deutschlandradio
ihren jeweiligen Aufsichtsgremien mindestens alle drei Jahre
Bericht über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1. Die
Berichte werden anschließend der Europäischen Kommission
übermittelt.
§8
Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten
(1) Werbung darf nicht
1. die Menschenwürde verletzen,
Dienstag, den 15. September 2020
440 HmbGVBl. Nr. 46
2. Diskriminierungen auf Grund von Geschlecht, Rasse oder
ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder
Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung
beinhalten oder fördern,
3. irreführen oder den Interessen der Verbraucher schaden
oder
4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicher-
heit sowie in hohem Maße den Schutz der Umwelt gefähr-
den.
(2) Rundfunkwerbung ist Teil des Programms. Rundfunk-
werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm
inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen. Die Sätze 1 und
2 gelten für Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und
deren Anbieter entsprechend.
(3) Werbung muss als solche leicht erkennbar und vom
redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. In der Werbung
dürfen keine Techniken der unterschwelligen Beeinflussung
eingesetzt werden. Auch bei Einsatz neuer Werbetechniken
müssen Rundfunkwerbung und Teleshopping dem Medium
angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räum-
lich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein.
(4) Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Rund-
funkwerbung ist zulässig, wenn die Rundfunkwerbung vom
übrigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche
gekennzeichnet ist. Diese Rundfunkwerbung wird auf die
Dauer der Spotwerbung nach den §§39 und 70 angerechnet. §9
Absatz 1 gilt entsprechend.
(5) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbe-
charakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung
einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müs-
sen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und wäh-
rend ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet wer-
den.
(6) Die Einfügung virtueller Werbung in Sendungen ist
zulässig, wenn
1. am Anfang und am Ende der betreffenden Sendung darauf
hingewiesen wird und
2. durch sie eine am Ort der Übertragung ohnehin bestehende
Werbung ersetzt wird.
Andere Rechte bleiben unberührt.
(7) Schleichwerbung und Themenplatzierung sowie ent-
sprechende Praktiken sind unzulässig. Produktplatzierung ist
gestattet, außer in Nachrichtensendungen und Sendungen zur
politischen Information, Verbrauchersendungen, Regional-
fensterprogrammen nach §
59 Absatz 4, Fensterprogrammen
nach §
65, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendun-
gen. Sendungen, die Produktplatzierung enthalten, müssen
folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit hin-
sichtlich Inhalt und Platzierung im Sendeplan müssen
unbeeinträchtigt bleiben,
2. die Produktplatzierung darf nicht unmittelbar zu Kauf,
Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen anre-
gen, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde
Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen, und
3. das Produkt darf nicht zu stark herausgestellt werden; dies
gilt auch für kostenlos zur Verfügung gestellte geringwer-
tige Güter.
Auf eine Produktplatzierung ist eindeutig hinzuweisen. Sie ist
zu Beginn und zum Ende einer Sendung sowie bei deren Fort-
setzung nach einer Werbeunterbrechung oder im Hörfunk
durch einen gleichwertigen Hinweis angemessen zu kenn-
zeichnen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt für Sendungen,
die nicht vom Veranstalter selbst oder von einem mit dem
Veranstalter verbundenen Unternehmen produziert oder in
Auftrag gegeben worden sind, wenn nicht mit zumutbarem
Aufwand ermittelbar ist, ob Produktplatzierung enthalten ist;
hierauf ist hinzuweisen. Die in der ARD zusammengeschlosse-
nen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Landesme-
dienanstalten legen eine einheitliche Kennzeichnung fest.
(8) In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping im
Fernsehen dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig
Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeit-
geschehen vorstellen.
(9) Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser
Art ist unzulässig. Unentgeltliche Beiträge im Dienst der
Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohl-
fahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne von Satz 1.
§68 bleibt unberührt.
(10) Werbung für alkoholische Getränke darf den übermä-
ßigen Genuss solcher Getränke nicht fördern.
(11) Die nichtbundesweite Verbreitung von Rundfunkwer-
bung oder anderen Inhalten in einem bundesweit ausgerichte-
ten oder zur bundesweiten Verbreitung beauftragten oder
zugelassenen Programm ist nur zulässig, wenn und soweit das
Recht des Landes, in dem die nichtbundesweite Verbreitung
erfolgt, dies gestattet. Die nichtbundesweit verbreitete Rund-
funkwerbung oder andere Inhalte privater Veranstalter bedür-
fen einer gesonderten landesrechtlichen Zulassung; diese kann
von gesetzlich zu bestimmenden inhaltlichen Voraussetzun-
gen abhängig gemacht werden.
(12) Die Absätze 1 bis 11 gelten auch für Teleshopping
kanäle.
§9
Einfügung von Rundfunkwerbung und Teleshopping
(1) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen
für Kinder dürfen nicht durch Rundfunkwerbung oder Tele-
shopping unterbrochen werden.
(2) Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots im
Fernsehen müssen die Ausnahme bleiben; dies gilt nicht bei
der Übertragung von Sportveranstaltungen. Die Einfügung
von Werbe- oder Teleshopping-Spots im Fernsehen darf den
Zusammenhang von Sendungen unter Berücksichtigung der
natürlichen Sendeunterbrechungen sowie der Dauer und der
Art der Sendung nicht beeinträchtigen noch die Rechte von
Rechteinhabern verletzen.
(3) Filme mit Ausnahme von Serien, Reihen und Doku-
mentarfilmen sowie Kinofilme und Nachrichtensendungen
dürfen für jeden programmierten Zeitraum von mindestens
30 Minuten einmal für Fernsehwerbung oder Teleshopping
unterbrochen werden.
(4) Richten sich Rundfunkwerbung oder Teleshopping in
einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer
eines anderen Staates, der das Europäische Übereinkommen
über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und
nicht Mitglied der Europäischen Union ist, dürfen die für die
Fernsehwerbung oder das Teleshopping dort geltenden Vor-
schriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die
Vorschriften dieses Staatsvertrages über die Rundfunkwer-
bung oder das Teleshopping strenger sind als jene Vorschrif-
ten, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn
mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet
geschlossen wurden.
Dienstag, den 15. September 2020 441
HmbGVBl. Nr. 46
§10
Sponsoring
(1) Auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung muss
eindeutig hingewiesen werden; bei Sendungen, die ganz oder
teilweise gesponsert werden, muss zu Beginn oder am Ende auf
die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze
und in angemessener Weise deutlich hingewiesen werden; der
Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild mög-
lich. Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch
dessen Firmenemblem oder eine Marke, ein anderes Symbol
des Sponsors, ein Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleis-
tungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zei-
chen eingeblendet werden.
(2) Der Inhalt eines gesponserten Rundfunkprogramms
oder einer gesponserten Sendung und der Programmplatz
einer Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beein-
flusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unab-
hängigkeit des Rundfunkveranstalters beeinträchtigt werden.
(3) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum
Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienst-
leistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch
entsprechende besondere Hinweise, anregen.
(4) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen
Information dürfen nicht gesponsert werden. In Kindersen-
dungen und Sendungen religiösen Inhalts ist das Zeigen von
Sponsorenlogos untersagt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
(6) §8 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 8 bis 10 gilt entsprechend.
§11
Gewinnspiele
(1) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig.
Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilneh-
merschutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen
der Teilnehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Programm
über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung,
die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten
Aufgabe zu informieren. Die Belange des Jugendschutzes sind
zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50
Euro verlangt werden; §35 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Der Veranstalter hat der für die Aufsicht zuständigen
Stelle auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte
zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durch-
führung der Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele erfor-
derlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Teleshoppingka-
näle.
§12
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken,
Medienprivileg
(1) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Lan-
desrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder
private Rundfunkveranstalter personenbezogene Daten zu
journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit
befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten
zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese
Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Daten-
geheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch
nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für
die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die
Artikel 5 Absatz 1 Buchst. f in Verbindung mit Absatz 2, Arti-
kel 24 und Artikel 32 Anwendung. Artikel 82 und 83 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für
eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß den Sätzen 1
bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5
Absatz 1 Buchst. f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU)
2016/679 gehaftet wird. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend
für die zu den in Satz 1 genannten Stellen gehörenden Hilfs-
und Beteiligungsunternehmen. Die in der ARD zusammenge-
schlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutsch-
landradio und andere Rundfunkveranstalter sowie ihre Ver-
bände und Vereinigungen können sich Verhaltenskodizes
geben, die in einem transparenten Verfahren erlassen und
veröffentlicht werden. Den betroffenen Personen stehen nur
die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu.
(2) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betrof-
fenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen
oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über
den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendar-
stellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den
gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeit-
dauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer
Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermit-
teln.
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann die betroffene Per-
son Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegen-
den, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Aus-
kunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der
Beteiligten verweigert werden, soweit
1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Her-
stellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen mit-
wirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des
Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilun-
gen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann
oder
3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlang-
ten Daten die journalistische Aufgabe durch Ausforschung
des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.
Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung
unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die
Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem
Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbe-
zogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des
Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur
Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
(4) Für die in der ARD zusammengeschlossenen Landes-
rundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und pri-
vate Rundfunkveranstalter sowie zu diesen gehörende Beteili-
gungs- und Hilfsunternehmen wird die Aufsicht über die
Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmun-
gen durch Landesrecht bestimmt. Regelungen dieses Staats-
vertrages bleiben unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
Dienstag, den 15. September 2020
442 HmbGVBl. Nr. 46
§13
Übertragung von Großereignissen
(1) Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von
erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Großereignisse) in
Deutschland verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ist
nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein
Dritter zu angemessenen Bedingungen ermöglicht, dass das
Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein
zugänglichen Fernsehprogramm in Deutschland zeitgleich
oder, sofern wegen parallel laufender Einzelereignisse nicht
möglich, geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann.
Besteht keine Einigkeit über die Angemessenheit der Bedin-
gungen, sollen die Parteien rechtzeitig vor dem Ereignis ein
schiedsrichterliches Verfahren nach den §§
1025 ff. der Zivil-
prozessordnung vereinbaren; kommt die Vereinbarung eines
schiedsrichterlichen Verfahrens aus Gründen, die der Fernseh-
veranstalter oder der Dritte zu vertreten haben, nicht zustande,
gilt die Übertragung nach Satz 1 als nicht zu angemessenen
Bedingungen ermöglicht. Als allgemein zugängliches Fernseh-
programm gilt nur ein Programm, das in mehr als zwei Drittel
der Haushalte tatsächlich empfangbar ist.
(2) Großereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind:
1. Olympische Sommer- und Winterspiele,
2. bei Fußball-Europa- und -Weltmeisterschaften alle Spiele
mit deutscher Beteiligung sowie unabhängig von einer
deutschen Beteiligung das Eröffnungsspiel, die Halbfinal-
spiele und das Endspiel,
3. die Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal
des Deutschen Fußball-Bundes,
4. Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnational-
mannschaft,
5.
Endspiele der europäischen Vereinsmeisterschaften im
Fußball (Champions League, Europa League) bei deutscher
Beteiligung.
Bei Großereignissen, die aus mehreren Einzelereignissen
bestehen, gilt jedes Einzelereignis als Großereignis. Die Auf-
nahme oder Herausnahme von Ereignissen in diese Bestim-
mung ist nur durch Staatsvertrag aller Länder zulässig.
(3) Teilt ein Mitgliedstaat der Europäischen Union seine
Bestimmungen über die Ausstrahlung von Großereignissen
nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2010/13/EU der Euro-
päischen Kommission mit und erhebt die Kommission nicht
binnen drei Monaten seit der Mitteilung Einwände und wer-
den die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, ist die Aus-
strahlung von Großereignissen verschlüsselt und gegen Ent-
gelt für diesen Mitgliedstaat nur zulässig, wenn der Fernseh-
veranstalter nach den im Amtsblatt veröffentlichten Bestim-
mungen des betreffenden Mitgliedstaates eine Übertragung in
einem frei zugänglichen Programm ermöglicht.
(4) Sind Bestimmungen eines Staates, der das Europäische
Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in
der Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998
ratifiziert hat, nach dem Verfahren nach Artikel 9a Absatz 3
des Übereinkommens veröffentlicht, gilt diese Regelung für
Veranstalter in Deutschland nach Maßgabe des Satzes 4, es sei
denn, die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Län-
der versagen der Regelung innerhalb einer Frist von sechs
Monaten durch einstimmigen Beschluss die Anerkennung.
Die Anerkennung kann nur versagt werden, wenn die Bestim-
mungen des betreffenden Staates gegen das Grundgesetz oder
die Europäische Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten verstoßen. Die für Veranstalter in
Deutschland nach dem vorbezeichneten Verfahren geltenden
Bestimmungen sind in den amtlichen Veröffentlichungsblät-
tern der Länder bekannt zu machen. Mit dem Tag der letzten
Bekanntmachung in den Veröffentlichungsblättern der Län-
der ist die Ausstrahlung von Großereignissen verschlüsselt
und gegen Entgelt für diesen betreffenden Staat nur zulässig,
wenn der Fernsehveranstalter nach den veröffentlichten
Bestimmungen des betreffenden Staates eine Übertragung dort
in einem frei zugänglichen Programm ermöglicht.
(5) Verstößt ein Veranstalter gegen die Bestimmungen der
Absätze 3 und 4, kann die Zulassung widerrufen werden. Statt
des Widerrufs kann die Zulassung mit Nebenbestimmungen
versehen werden, soweit dies ausreicht, den Verstoß zu beseiti-
gen.
§14
Kurzberichterstattung
(1) Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung
über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugäng-
lich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, steht
jedem in Europa zugelassenen Fernsehveranstalter zu eigenen
Sendezwecken zu. Dieses Recht schließt die Befugnis zum
Zugang, zur kurzzeitigen Direktübertragung, zur Aufzeich-
nung, zu deren Auswertung zu einem einzigen Beitrag und zur
Weitergabe unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 12
ein.
(2) Anderweitige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere
solche des Urheberrechts und des Persönlichkeitsschutzes,
bleiben unberührt.
(3) Auf die Kirchen und auf andere Religionsgemeinschaf-
ten sowie deren Einrichtungen mit entsprechender Aufgaben-
stellung findet Absatz 1 keine Anwendung.
(4) Die unentgeltliche Kurzberichterstattung ist auf eine
dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzbericht
erstattung beschränkt. Die zulässige Dauer bemisst sich nach
der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmä-
ßigen Informationsgehalt der Veranstaltung oder des Ereignis-
ses zu vermitteln. Bei kurzfristig und regelmäßig wiederkeh-
renden Veranstaltungen vergleichbarer Art beträgt die Ober-
grenze der Dauer in der Regel eineinhalb Minuten. Werden
Kurzberichte über Veranstaltungen vergleichbarer Art zusam-
mengefasst, muss auch in dieser Zusammenfassung der nach-
richtenmäßige Charakter gewahrt bleiben.
(5) Das Recht auf Kurzberichterstattung muss so ausgeübt
werden, dass vermeidbare Störungen der Veranstaltung oder
des Ereignisses unterbleiben. Der Veranstalter kann die Über-
tragung oder die Aufzeichnung einschränken oder ausschlie-
ßen, wenn anzunehmen ist, dass sonst die Durchführung der
Veranstaltung infrage gestellt oder das sittliche Empfinden der
Veranstaltungsteilnehmer gröblich verletzt würde. Das Recht
auf Kurzberichterstattung ist ausgeschlossen, wenn Gründe
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen und
diese das öffentliche Interesse an der Information überwiegen.
Unberührt bleibt im Übrigen das Recht des Veranstalters, die
Übertragung oder die Aufzeichnung der Veranstaltung insge-
samt auszuschließen.
(6) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung
kann der Veranstalter das allgemein vorgesehene Eintrittsgeld
verlangen; im Übrigen ist ihm Ersatz seiner notwendigen Auf-
wendungen zu leisten, die durch die Ausübung des Rechts
entstehen.
(7) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung
über berufsmäßig durchgeführte Veranstaltungen kann der
Veranstalter ein dem Charakter der Kurzberichterstattung
entsprechendes billiges Entgelt verlangen. Wird über die Höhe
Dienstag, den 15. September 2020 443
HmbGVBl. Nr. 46
des Entgelts keine Einigkeit erzielt, soll ein schiedsrichterli-
ches Verfahren nach den §§
1025 ff. der Zivilprozessordnung
vereinbart werden. Das Fehlen einer Vereinbarung über die
Höhe des Entgelts oder über die Durchführung eines schieds-
richterlichen Verfahrens steht der Ausübung des Rechts auf
Kurzberichterstattung nicht entgegen; dasselbe gilt für einen
bereits anhängigen Rechtsstreit über die Höhe des Entgelts.
(8) Die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung
setzt eine Anmeldung des Fernsehveranstalters bis spätestens
zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter
voraus. Dieser hat spätestens fünf Tage vor dem Beginn der
Veranstaltung den anmeldenden Fernsehveranstaltern mitzu-
teilen, ob genügend räumliche und technische Möglichkeiten
für eine Übertragung oder Aufzeichnung bestehen. Bei kurz-
fristigen Veranstaltungen und bei Ereignissen haben die
Anmeldungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen.
(9) Reichen die räumlichen und technischen Gegebenhei-
ten für eine Berücksichtigung aller Anmeldungen nicht aus,
haben zunächst die Fernsehveranstalter Vorrang, die vertragli-
che Vereinbarungen mit dem Veranstalter oder dem Träger des
Ereignisses geschlossen haben. Darüber hinaus steht dem
Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses ein Auswahlrecht
zu. Dabei sind zunächst solche Fernsehveranstalter zu berück-
sichtigen, die eine umfassende Versorgung des Landes sicher-
stellen, in dem die Veranstaltung oder das Ereignis stattfindet.
(10) Fernsehveranstalter, die die Kurzberichterstattung
wahrnehmen, sind verpflichtet, das Signal und die Aufzeich-
nung unmittelbar denjenigen Fernsehveranstaltern gegen
Ersatz der angemessenen Aufwendungen zur Verfügung zu
stellen, die nicht zugelassen werden konnten.
(11) Trifft der Veranstalter oder der Träger eines Ereignisses
eine vertragliche Vereinbarung mit einem Fernsehveranstalter
über eine Berichterstattung, hat er dafür Sorge zu tragen, dass
mindestens ein anderer Fernsehveranstalter eine Kurzbericht-
erstattung wahrnehmen kann.
(12) Die für die Kurzberichterstattung nicht verwerteten
Teile sind spätestens drei Monate nach Beendigung der Veran-
staltung oder des Ereignisses zu vernichten; die Vernichtung
ist dem betreffenden Veranstalter oder Träger des Ereignisses
schriftlich mitzuteilen. Die Frist wird durch die Ausübung
berechtigter Interessen Dritter unterbrochen.
§15
Europäische Produktionen,
Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen
(1) Die Fernsehveranstalter tragen zur Sicherung von deut-
schen und europäischen Film- und Fernsehproduktionen als
Kulturgut sowie als Teil des audiovisuellen Erbes bei.
(2) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und
europäischen Raum und zur Förderung von europäischen
Film- und Fernsehproduktionen sollen die Fernsehveranstal-
ter den Hauptteil ihrer insgesamt für Spielfilme, Fernseh-
spiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare Pro-
duktionen vorgesehenen Sendezeit europäischen Werken ent-
sprechend dem europäischen Recht vorbehalten.
(3) Fernsehvollprogramme sollen einen wesentlichen
Anteil an Eigenproduktionen sowie Auftrags- und Gemein-
schaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäi-
schen Raum enthalten. Das gleiche gilt für Fernsehspartenpro-
gramme, soweit dies nach ihren inhaltlichen Schwerpunkten
möglich ist.
(4) Im Rahmen seines Programmauftrages und unter
Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur quali-
tativen und quantitativen Sicherung seiner Programmbeschaf-
fung berechtigt, sich an Filmförderungen zu beteiligen, ohne
dass unmittelbar eine Gegenleistung erfolgen muss. Weitere
landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
§16
Auskunftspflicht und zuständige Behörden
nach dem Europäischen Übereinkommen
über das grenzüberschreitende Fernsehen
(1) Die Rundfunkanstalten des Landesrechts sind ver-
pflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß
Artikel 6 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über
das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten
Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Glei-
ches gilt für private Fernsehveranstalter, die auf Verlangen die
Informationen der Landesmedienanstalt des Landes zur Ver-
fügung zu stellen haben, in dem die Zulassung erteilt wurde
oder in dem der Fernsehveranstalter im Sinne des §54 seinen
Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen
Aufenthalt hat. Diese leitet die Informationen an ihre rechts-
aufsichtsführende Behörde weiter.
(2) Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder bestimmen durch Beschluss eine oder mehrere der in
Absatz 1 genannten Behörden, welche die Aufgaben nach Arti-
kel 19 Absatz 2 und 3 des Europäischen Übereinkommens über
das grenzüberschreitende Fernsehen wahrnehmen. Diesen
Behörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben alle erfor-
derlichen Informationen durch die zuständigen Behörden der
einzelnen Länder zu übermitteln.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit rechts-
verbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk
gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internatio-
nalen Organisationen bestehen. Satz 1 gilt auch für Teleshop-
pingkanäle.
2. Unterabschnitt
Telemedien
§17
Allgemeine Grundsätze,
Zulassungs- und Anmeldefreiheit
Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und
anmeldefrei. Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige
Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die
gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen
Ehre sind einzuhalten.
§18
Informationspflichten und Auskunftsrechte
(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich per-
sönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende
Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar zu halten:
1. Name und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des
Vertretungsberechtigten.
(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktio-
nell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig
oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text
oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den
Angaben nach den §§
5 und 6 des Telemediengesetzes einen
Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift
zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist
Dienstag, den 15. September 2020
444 HmbGVBl. Nr. 46
kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils
Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur
benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch
Richterspruch verloren hat,
3. unbeschränkt geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Satz 3 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Jugendliche, die Telemedien
verantworten, die für Jugendliche bestimmt sind.
(3) Anbieter von Telemedien in sozialen Netzwerken sind
verpflichtet, bei mittels eines Computerprogramms automati-
siert erstellten Inhalten oder Mitteilungen den Umstand der
Automatisierung kenntlich zu machen, sofern das hierfür ver-
wandte Nutzerkonto seinem äußeren Erscheinungsbild nach
für die Nutzung durch natürliche Personen bereitgestellt
wurde. Dem Inhalt oder der Mitteilung ist der Hinweis gut
lesbar bei- oder voranzustellen, dass dieser oder diese unter
Einsatz eines das Nutzerkonto steuernden Computerprogram-
mes automatisiert erstellt und versandt wurde. Ein Erstellen
im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur vor, wenn Inhalte
und Mitteilungen unmittelbar vor dem Versenden automati-
siert generiert werden, sondern auch, wenn bei dem Versand
automatisiert auf einen vorgefertigten Inhalt oder eine vorpro-
grammierte Mitteilung zurückgegriffen wird.
(4) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt
§5 entsprechend.
§19
Sorgfaltspflichten
(1) Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten
Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise
Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wie-
dergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen
Grundsätzen zu entsprechen. Gleiches gilt für andere geschäfts-
mäßig angebotene, journalistisch-redaktionell gestaltete Tele-
medien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische
Informationen enthalten sind und die nicht unter Satz 1 fallen.
Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der
nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft
und Wahrheit zu prüfen.
(2) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von
Anbietern von Telemedien durchgeführt werden, ist ausdrück-
lich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
(3) Anbieter nach Absatz 1 Satz 2, die nicht der Selbstregu-
lierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung
des Deutschen Presserates unterliegen, können sich einer nach
den Absätzen 4 bis 8 anerkannten Einrichtung der Freiwilli-
gen Selbstkontrolle anschließen. Anerkannte Einrichtungen
der Freiwilligen Selbstkontrolle überprüfen die Einhaltung
der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 bei den ihnen ange-
schlossenen Anbietern. Sie sind verpflichtet, gemäß ihrer Ver-
fahrensordnung nach Absatz 4 Nr. 4 Beschwerden über die
ihnen angeschlossenen Anbieter unverzüglich nachzugehen.
(4) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 3 anzuerkennen, wenn
1. die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer benannten Prüfer
gewährleistet ist und dabei auch Vertreter aus gesellschaft
lichen Gruppen berücksichtigt sind, die sich in besonderer
Weise mit Fragen des Journalismus befassen,
2. eine sachgerechte Ausstattung sichergestellt ist,
3. Vorgaben für die Entscheidungen der Prüfer bestehen, die
in der Spruchpraxis die Einhaltung der Vorgaben der
Absätze 1 und 2 zu gewährleisten geeignet sind,
4. eine Verfahrensordnung besteht, die den Umfang und
Ablauf der Prüfung sowie mögliche Sanktionen regelt und
die Möglichkeit der Überprüfung von Entscheidungen vor-
sieht,
5. gewährleistet ist, dass die betroffenen Anbieter vor einer
Entscheidung gehört werden, die Entscheidung schriftlich
begründet und den Beteiligten mitgeteilt wird,
6. eine Beschwerdestelle eingerichtet ist und
7. die Einrichtung für den Beitritt weiterer Anbieter offen-
steht.
(5) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die
zuständige Landesmedienanstalt.
(6) Die Anerkennung kann ganz oder teilweise widerrufen
oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn die
Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen
sind oder die Spruchpraxis der Einrichtung nicht mit den
Bestimmungen dieses Staatsvertrages übereinstimmt. Eine
Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf
der Anerkennung wird nicht gewährt.
(7) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbst-
kontrolle sollen sich über die Anwendung der Absätze 1 und 2
abstimmen.
(8) Die zuständige Landesmedienanstalt kann Entschei-
dungen einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle, die die Grenzen des Beurteilungsspielraums
überschreiten, beanstanden und ihre Aufhebung verlangen.
Kommt eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbst-
kontrolle ihren Aufgaben und Pflichten nicht nach, kann die
zuständige Landesmedienanstalt verlangen, dass sie diese
erfüllt. Eine Entschädigung für hierdurch entstehende Vermö-
gensnachteile wird nicht gewährt.
§20
Gegendarstellung
(1) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktio-
nell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig
oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text
oder Bild wiedergegeben werden, sind verpflichtet, unverzüg-
lich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch
eine in ihrem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung
betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in ihr Angebot
ohne zusätzliches Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendar-
stellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in glei-
cher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten.
Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehaup-
tung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird
die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet
das Angebot vor Aufnahme der Gegendarstellung, ist die
Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten,
wie die ursprünglich angebotene Tatsachenbehauptung. Eine
Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächli-
che Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der
Gegendarstellung verknüpft werden.
(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstel-
lung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn
1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendar-
stellung hat,
2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den
der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,
Dienstag, den 15. September 2020 445
HmbGVBl. Nr. 46
3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben
beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat oder
4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs
Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstan-
deten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erst-
maligen Einstellung des Angebots, dem in Anspruch
genommenen Anbieter schriftlich und von dem Betroffe-
nen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet
zugeht.
(3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemach-
ten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg
gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivil-
prozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweili-
gen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung
des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht
für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der
übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgeben-
den Organe des Bundes und der Länder sowie derjenigen
Organe und Stellen, bei denen das jeweilige Landespressege-
setz eine presserechtliche Gegendarstellung ausschließt.
§21
Barrierefreiheit
Anbieter von Telemedien sollen im Rahmen der techni-
schen und ihrer finanziellen Möglichkeiten den barrierefreien
Zugang zu Fernsehprogrammen und fernsehähnlichen Tele-
medien unterstützen.
§22
Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele
(1) Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übri-
gen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Wer-
bung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt wer-
den. Bei Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiö-
ser Art muss auf den Werbetreibenden oder Auftraggeber
in angemessener Weise deutlich hingewiesen werden; §
10
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt §10 entsprechend.
(3) Für Gewinnspiele in Telemedien nach §19 Absatz 1 gilt
§11 entsprechend.
§23
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken,
Medienprivileg
(1) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Lan-
desrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio, private
Rundfunkveranstalter oder Unternehmen und Hilfsunterneh-
men der Presse als Anbieter von Telemedien personenbezo-
gene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den
hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezoge-
nen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheim-
nis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf
das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis
besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übri-
gen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwe-
cken außer den Kapiteln I, VIII, X und XI der Verordnung
(EU) 2016/679 nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchst. f in Verbin-
dung mit Absatz 2, Artikel 24 und Artikel 32 der Verordnung
(EU) 2016/679 Anwendung. Artikel 82 und 83 der Verordnung
(EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Ver-
letzung des Datengeheimnisses gemäß den Sätzen 1 bis 3 sowie
für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1
Buchst. f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679
gehaftet wird. Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016/679
findet keine Anwendung, soweit Unternehmen, Hilfs- und
Beteiligungsunternehmen der Presse der Selbstregulierung
durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deut-
schen Presserates unterliegen. Die Sätze 1 bis 6 gelten entspre-
chend für die zu den in Satz 1 genannten Stellen gehörenden
Hilfs- und Beteiligungsunternehmen. Den betroffenen Perso-
nen stehen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte
zu.
(2) Werden personenbezogene Daten von einem Anbieter
von Telemedien zu journalistischen Zwecken gespeichert, ver-
ändert, übermittelt, gesperrt oder gelöscht und wird die betrof-
fene Person dadurch in ihrem Persönlichkeitsrecht beein-
trächtigt, kann sie Auskunft über die zugrunde liegenden, zu
ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft
kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der
Beteiligten verweigert werden, soweit
1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Her-
stellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, geschlossen
werden kann,
2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des
Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilun-
gen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann
oder
3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlang-
ten Daten die journalistische Aufgabe des Anbieters durch
Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt
würde.
Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung
unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die
Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem
Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbe-
zogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des
Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur
Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die
Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote von Unternehmen,
Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse, soweit diese
der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der
Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.
(3) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betrof-
fenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen
oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über
den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstel-
lungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den
gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeit-
dauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer
Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermit-
teln.
§24
Telemediengesetz, Öffentliche Stellen
(1) Für Telemedien, die den Bestimmungen dieses Staats-
vertrages oder den Bestimmungen der übrigen medienrechtli-
chen Staatsverträge der Länder unterfallen, gelten im Übrigen
die Bestimmungen des Telemediengesetzes in seiner jeweils
geltenden Fassung. Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Für die öffentlichen Stellen der Länder gelten neben
den vorstehenden Bestimmungen die Bestimmungen des Tele-
mediengesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung entspre-
chend.
(3) Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen
des Telemediengesetzes richtet sich nach Landesrecht.
Dienstag, den 15. September 2020
446 HmbGVBl. Nr. 46
§25
Notifizierung
Änderungen dieses Unterabschnitts sowie des V. Abschnitts
unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie
(EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf
dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften
für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
17.9.2015, S. 1).
III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
§26
Auftrag
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als
Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und
öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die
demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der
Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunk-
anstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Über-
blick über das internationale, europäische, nationale und regi-
onale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu
geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung,
die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusam-
menhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben
der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu die-
nen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten.
Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Ange
botsprofil entsprechen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben
bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivi-
tät und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungs-
vielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berück-
sichtigen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten arbeiten
zur Erfüllung ihres Auftrages zusammen; die Zusammenarbeit
regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen.
(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit
der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirt-
schaftlichen Interesse im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch
betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1
bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne
des §
27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere
für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Pro-
grammrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und
Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sen-
dernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infra-
strukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Bei-
tragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung
nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach §
40 Ab-
satz 1 Satz 2.
§27
Angebote
(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind
Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme)
und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages
und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffent-
lich-rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druck-
werke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.
(2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Über-
tragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig
als ein Angebot.
§28
Fernsehprogramme
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehpro-
gramme:
1.
das Vollprogramm ,,Erstes Deutsches Fernsehen (Das
Erste)“,
2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als
Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme
a) ,,tagesschau24″ und
b) ,,EinsFestival“.
(2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder meh-
reren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunk-
anstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts
veranstaltet:
1. die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler
Auseinanderschaltungen, und zwar jeweils
a) des Bayerischen Rundfunks (BR),
b) des Hessischen Rundfunks (HR),
c) des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR),
d) des Norddeutschen Rundfunks (NDR),
e) von Radio Bremen (RB),
f) vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
g) des Südwestrundfunks (SWR),
h) des Saarländischen Rundfunks (SR) und
i) des Westdeutschen Rundfunks (WDR),
2. das Spartenprogramm ,,ARD-alpha“ mit dem Schwerpunkt
Bildung vom BR.
(3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehprogramme:
1. das Vollprogramm ,,Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“,
2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als
Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme
a) ,,ZDFinfo“ und
b) ,,ZDFneo“.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende
Fernsehprogramme:
1. das Vollprogramm ,,3sat“ mit kulturellem Schwerpunkt
unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Ver-
anstalter,
2. das Vollprogramm ,,arte Der Europäische Kulturkanal“
unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Ver-
anstalter,
3. das Spartenprogramm ,,PHOENIX Der Ereignis- und
Dokumentationskanal“ und
4. das Spartenprogramm ,,KI.KA Der Kinderkanal“.
(5) Die analoge Verbreitung eines bislang ausschließlich
digital verbreiteten Programms ist unzulässig.
§29
Hörfunkprogramme
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten veranstalten Hörfunkprogramme einzeln oder
zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grund-
lage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit ausgerichtete
Dienstag, den 15. September 2020 447
HmbGVBl. Nr. 46
Hörfunkprogramme finden nicht statt. Ausschließlich im
Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maß-
gabe eines nach §32 durchgeführten Verfahrens zulässig.
(2) Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreiteten Hörfunk-
programme der in der ARD zusammengeschlossenen Landes-
rundfunkanstalten darf die Zahl der zum 1. April 2004 terrest-
risch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht übersteigen. Das
Landesrecht kann vorsehen, dass die jeweilige Landesrund-
funkanstalt zusätzlich so viele digitale terrestrische Hörfunk-
programme veranstaltet, wie sie Länder versorgt. Das jeweilige
Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hör-
funkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hör-
funkprogramme, auch gegen ein Kooperationsprogramm, aus-
getauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten
entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht
erhöht. Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Pro-
gramm der beteiligten Anstalten gerechnet. Regionale Ausein-
anderschaltungen von Programmen bleiben unberührt. Der
Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms
gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm ist nicht
zulässig.
(3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunk-
programme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Infor-
mation, Bildung und Kultur:
1. das Programm ,,Deutschlandfunk“,
2. das Programm ,,Deutschlandfunk Kultur“,
3. das in digitaler Technik verbreitete Programm ,,Deutsch-
landfunk Nova“ nach Maßgabe des als Anlage beigefügten
Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglich-
keiten nach §5 Absatz 2 des Deutschlandradio-Staatsvertra-
ges; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschland
radio,
4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme
mit Inhalten aus den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten
Programmen nach Maßgabe eines nach §32 durchgeführten
Verfahrens.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten und das Deutschlandradio veröffentlichen in
den amtlichen Verkündungsblättern der Länder jährlich zum
1. Januar eine Auflistung der von allen Anstalten insgesamt
veranstalteten Hörfunkprogramme.
§30
Telemedienangebote
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten
Telemedienangebote nach Maßgabe des §2 Absatz 2 Nr. 29 an.
(2) Der Auftrag nach Absatz 1 umfasst insbesondere
1. Sendungen ihrer Programme auf Abruf vor und nach deren
Ausstrahlung sowie eigenständige audiovisuelle Inhalte,
2. Sendungen ihrer Programme auf Abruf von europäischen
Werken angekaufter Spielfilme und angekaufter Folgen von
Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind, bis zu
dreißig Tage nach deren Ausstrahlung, wobei die Abruf-
möglichkeit grundsätzlich auf Deutschland zu beschränken
ist,
3. Sendungen ihrer Programme auf Abruf von Großereignis-
sen gemäß §
13 Absatz 2 sowie von Spielen der 1. und 2.
Fußball-Bundesliga bis zu sieben Tage danach,
4. zeit- und kulturgeschichtliche Archive mit informierenden,
bildenden und kulturellen Telemedien.
Im Übrigen bleiben Angebote nach Maßgabe der §§
40 bis 44
unberührt.
(3) Durch die zeitgemäße Gestaltung der Telemedienange-
bote soll allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Infor-
mationsgesellschaft ermöglicht, Orientierungshilfe geboten,
Möglichkeiten der interaktiven Kommunikation angeboten
sowie die technische und inhaltliche Medienkompetenz aller
Generationen und von Minderheiten gefördert werden. Diese
Gestaltung der Telemedienangebote soll die Belange von Men-
schen mit Behinderungen besonders berücksichtigen, insbe-
sondere in Form von Audiodeskription, Bereitstellung von
Manuskripten oder Telemedien in leichter Sprache.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten ihre
Angebote in möglichst barrierefrei zugänglichen elektroni-
schen Portalen an und fassen ihre Programme unter elektroni-
schen Programmführern zusammen. Soweit dies zur Errei-
chung der Zielgruppe aus journalistisch-redaktionellen Grün-
den geboten ist, können sie Telemedien auch außerhalb des
dafür jeweils eingerichteten eigenen Portals anbieten. Die in
der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten,
das ZDF und das Deutschlandradio sollen ihre Telemedien,
die aus journalistisch-redaktionellen Gründen dafür geeignet
sind, miteinander vernetzen, insbesondere durch Verlinkung.
Sie sollen auch auf Inhalte verlinken, die Einrichtungen der
Wissenschaft und Kultur anbieten und die aus journalistisch-
redaktionellen Gründen für die Telemedienangebote geeignet
sind.
(5) Nicht zulässig sind in Telemedienangeboten:
1. Werbung mit Ausnahme von Produktplatzierung,
2. das Angebot auf Abruf von angekauften Spielfilmen und
angekauften Folgen von Fernsehserien, die keine Auftrags-
produktionen sind mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 1
Nr. 2 genannten europäischen Werke,
3. eine flächendeckende lokale Berichterstattung,
4. die in der Anlage zu diesem Staatsvertrag aufgeführten
Angebotsformen.
Für Produktplatzierung nach Satz 1 Nr. 1 gelten §
8 Absatz 7
und §38 entsprechend.
(6) Werden Telemedien von den in der ARD zusammenge-
schlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF oder dem
Deutschlandradio außerhalb des von ihnen jeweils eingerich-
teten eigenen Portals verbreitet, sollen sie für die Einhaltung
des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 Sorge tragen. Durch die Nutzung
dieses Verbreitungswegs dürfen sie keine Einnahmen durch
Werbung und Sponsoring erzielen.
(7) Die Telemedienangebote dürfen nicht presseähnlich
sein. Sie sind im Schwerpunkt mittels Bewegtbild oder Ton zu
gestalten, wobei Text nicht im Vordergrund stehen darf. Ange-
botsübersichten, Schlagzeilen, Sendungstranskripte, Informa-
tionen über die jeweilige Rundfunkanstalt und Maßnahmen
zum Zweck der Barrierefreiheit bleiben unberührt. Unberührt
bleiben ferner Telemedien, die der Aufbereitung von Inhalten
aus einer konkreten Sendung einschließlich Hintergrundin-
formationen dienen, soweit auf für die jeweilige Sendung
genutzte Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und
diese Angebote thematisch und inhaltlich die Sendung unter-
stützen, begleiten und aktualisieren, wobei der zeitliche und
inhaltliche Bezug zu einer bestimmten Sendung im jeweiligen
Telemedienangebot ausgewiesen werden muss. Auch bei Tele-
medien nach Satz 4 soll nach Möglichkeit eine Einbindung
von Bewegtbild oder Ton erfolgen. Zur Anwendung der Sätze
1 bis 5 soll von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
Dienstag, den 15. September 2020
448 HmbGVBl. Nr. 46
und den Spitzenverbänden der Presse eine Schlichtungsstelle
eingerichtet werden.
§31
Satzungen, Richtlinien, Berichtspflichten
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erlassen
jeweils Satzungen oder Richtlinien zur näheren Durchführung
ihres jeweiligen Auftrags sowie für das Verfahren zur Erstel-
lung von Konzepten für Telemedienangebote und das Verfah-
ren für neue Telemedienangebote oder wesentliche Änderun-
gen. Die Satzungen oder Richtlinien enthalten auch Regelun-
gen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Gremien
entscheidungen. Die Satzungen oder Richtlinien sind im
Internetauftritt der in der ARD zusammengeschlossenen Lan-
desrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios
zu veröffentlichen.
(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio veröffent
lichen alle zwei Jahre einen Bericht über die Erfüllung ihres
jeweiligen Auftrages, über die Qualität und Quantität der
bestehenden Angebote sowie die Schwerpunkte der jeweils
geplanten Angebote.
(3) In den Geschäftsberichten der in der ARD zusammen-
geschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des
Deutschlandradios ist auch der Umfang der Produktionen mit
von diesen gesellschaftsrechtlich abhängigen und unabhängi-
gen Produktionsunternehmen darzustellen. Dabei ist auch
darzustellen, in welcher Weise der Protokollerklärung aller
Länder zu §11d Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages im Rah-
men des 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrages Rechnung
getragen wird.
§32
Telemedienkonzepte
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio konkreti-
sieren die inhaltliche Ausrichtung ihrer geplanten Teleme-
dienangebote nach §
30 jeweils in Telemedienkonzepten, die
Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung, Verweildauer, die Verwen-
dung internetspezifischer Gestaltungsmittel sowie die Maß-
nahmen zur Einhaltung des §30 Absatz 7 Satz 1 näher beschrei-
ben. Es sind angebotsabhängige differenzierte Befristungen für
die Verweildauern vorzunehmen mit Ausnahme der Archive
nach §
30 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4, die unbefristet zulässig sind.
Sollen Telemedien auch außerhalb des eingerichteten eigenen
Portals angeboten werden, ist dies zu begründen. Die insoweit
vorgesehenen Maßnahmen zur Berücksichtigung des Jugend-
medienschutzes, des Datenschutzes sowie des §
30 Absatz 6
Satz 1 sind zu beschreiben.
(2) Die Beschreibung aller Telemedienangebote muss einer
Nachprüfung des Finanzbedarfs durch die Kommission zur
Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rund-
funkanstalten (KEF) ermöglichen.
(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio legen in
den Satzungen oder Richtlinien übereinstimmende Kriterien
fest, in welchen Fällen ein neues oder die wesentliche Ände-
rung eines Telemedienangebots vorliegt, das nach dem nach-
stehenden Verfahren der Absätze 4 bis 7 zu prüfen ist. Eine
wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn die inhalt-
liche Gesamtausrichtung des Telemedienangebots oder die
angestrebte Zielgruppe verändert wird. Das Verfahren der
Absätze 4 bis 7 bezieht sich bei wesentlichen Änderungen
allein auf die Abweichungen von den bisher veröffentlichten
Telemedienkonzepten.
(4) Ist ein neues Telemedienangebot nach Absatz 1 oder die
wesentliche Änderung eines bestehenden Telemedienangebots
nach Absatz 3 geplant, hat die Rundfunkanstalt gegenüber
ihrem zuständigen Gremium darzulegen, dass das geplante,
neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung vom
Auftrag umfasst ist. Es sind Aussagen darüber zu treffen,
1. inwieweit das neue Telemedienangebot oder die wesentli-
che Änderung den demokratischen, sozialen und kulturel-
len Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht,
2. in welchem Umfang durch das neue Telemedienangebot
oder die wesentliche Änderung in qualitativer Hinsicht
zum publizistischen Wettbewerb beigetragen wird und
3. welcher finanzielle Aufwand für das neue Telemedienange-
bot oder die wesentliche Änderung erforderlich ist.
Dabei sind Quantität und Qualität der vorhandenen frei
zugänglichen Telemedienangebote, die Auswirkungen auf alle
relevanten Märkte des geplanten, neuen Telemedienangebots
oder der wesentlichen Änderung sowie jeweils deren mei-
nungsbildende Funktion angesichts bereits vorhandener ver-
gleichbarer frei zugänglicher Telemedienangebote, auch des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu berücksichtigen.
(5) Zu den Anforderungen des Absatzes 4 ist vor Aufnahme
eines neuen Telemedienangebots oder einer wesentlichen
Änderung durch das zuständige Gremium Dritten in geeigne-
ter Weise, insbesondere im Internet, Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben. Die Gelegenheit zur Stellungnahme besteht
innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen nach
Veröffentlichung des Vorhabens. Das zuständige Gremium der
Rundfunkanstalt hat die eingegangenen Stellungnahmen zu
prüfen. Das zuständige Gremium kann zur Entscheidungsbil-
dung gutachterliche Beratung durch unabhängige Sachver-
ständige auf Kosten der jeweiligen Rundfunkanstalt in Auftrag
geben; zu den Auswirkungen auf alle relevanten Märkte ist
gutachterliche Beratung hinzuzuziehen. Der Name des Gut-
achters ist bekanntzugeben. Der Gutachter kann weitere Aus-
künfte und Stellungnahmen einholen; ihm können Stellung-
nahmen unmittelbar übersandt werden.
(6) Die Entscheidung, ob die Aufnahme eines neuen Tele-
medienangebots oder einer wesentlichen Änderung den Vor-
aussetzungen des Absatzes 4 entspricht, bedarf der Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens der
Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des zuständigen Gremi-
ums. Die Entscheidung ist zu begründen. In den Entschei-
dungsgründen muss unter Berücksichtigung der eingegange-
nen Stellungnahmen und eingeholten Gutachten dargelegt
werden, ob das neue Telemedienangebot oder die wesentliche
Änderung vom Auftrag umfasst ist. Die jeweilige Rundfunkan-
stalt hat das Ergebnis ihrer Prüfung einschließlich der einge-
holten Gutachten unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
in gleicher Weise wie die Veröffentlichung des Vorhabens
bekannt zu machen.
(7) Der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde sind
vor der Veröffentlichung alle für eine rechtsaufsichtliche Prü-
fung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu
übermitteln. Nach Abschluss des Verfahrens nach den Absät-
zen 5 und 6 und nach Prüfung durch die für die Rechtsaufsicht
zuständige Behörde ist die Beschreibung des neuen Teleme-
dienangebots oder der wesentlichen Änderung im Internetauf-
tritt der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios zu veröf-
fentlichen. In den amtlichen Verkündungsblättern der betrof-
fenen Länder ist zugleich auf die Veröffentlichung im Internet
auftritt der jeweiligen Rundfunkanstalt hinzuweisen.
Dienstag, den 15. September 2020 449
HmbGVBl. Nr. 46
§33
Jugendangebot
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten und das ZDF bieten gemeinsam ein Jugend
angebot an, das Rundfunk und Telemedien umfasst. Das
Jugendangebot soll inhaltlich die Lebenswirklichkeit und die
Interessen junger Menschen als Zielgruppe in den Mittelpunkt
stellen und dadurch einen besonderen Beitrag zur Erfüllung
des öffentlich-rechtlichen Auftrags nach §
26 leisten. Zu die-
sem Zweck sollen die in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten und das ZDF insbesondere eigen-
ständige audiovisuelle Inhalte für das Jugendangebot herstel-
len oder herstellen lassen und Nutzungsrechte an Inhalten für
das Jugendangebot erwerben. Das Jugendangebot soll journa-
listisch-redaktionell veranlasste und journalistisch-redaktio-
nell gestaltete interaktive Angebotsformen aufweisen und
Inhalte anbieten, die die Nutzer selbst zur Verfügung stellen.
(2) Zur Erfüllung der demokratischen, sozialen und kultu-
rellen Bedürfnisse der Zielgruppe ist das Jugendangebot
inhaltlich und technisch dynamisch und entwicklungsoffen zu
gestalten und zu verbreiten. Dazu soll auch durch eine ziel-
gruppengerechte interaktive Kommunikation mit den Nut-
zern sowie durch verstetigte Möglichkeiten ihrer Partizipation
beigetragen werden.
(3) Andere Angebote der in der ARD zusammengeschlosse-
nen Landesrundfunkanstalten und des ZDF nach Maßgabe
dieses Staatsvertrages sollen mit dem Jugendangebot inhalt-
lich und technisch vernetzt werden. Wird ein eigenständiger
Inhalt des Jugendangebots auch in einem anderen Angebot der
in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstal-
ten oder des ZDF genutzt, sind die für das andere Angebot
geltenden Maßgaben dieses Staatsvertrages einschließlich
eines eventuellen Telemedienkonzepts zu beachten.
(4) Die Verweildauer der Inhalte des Jugendangebots ist
von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten und dem ZDF so zu bemessen, dass sie die
Lebenswirklichkeit und die Interessen junger Menschen
abbilden und die demokratischen, sozialen und kulturellen
Bedürfnisse der jeweils zur Zielgruppe gehörenden Generatio-
nen erfüllen. Die Grundsätze der Bemessung der Verweildauer
sind von den in der ARD zusammengeschlossenen Landes-
rundfunkanstalten und dem ZDF regelmäßig zu prüfen. Die
Verweildauer von angekauften Spielfilmen und angekauften
Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen
sind, ist zeitlich angemessen zu begrenzen.
(5) Werbung mit Ausnahme von Produktplatzierung nach
Maßgabe von §
8 Absatz 7 und §
38, flächendeckende lokale
Berichterstattung, nicht auf das Jugendangebot bezogene pres-
seähnliche Angebote, ein eigenständiges Hörfunkprogramm
und die für das Jugendangebot in der Anlage zu diesem Staats-
vertrag genannten Angebotsformen sind im Jugendangebot
nicht zulässig. Ist zur Erreichung der Zielgruppe aus journalis-
tisch-redaktionellen Gründen die Verbreitung des Jugend
angebots außerhalb des von den in der ARD zusammenge-
schlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF für das
Jugendangebot eingerichteten eigenen Portals geboten, sollen
die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunk
anstalten und das ZDF für die Einhaltung der Bedingungen
des Satzes 1 Sorge tragen. Sie haben für diesen Verbreitungs-
weg übereinstimmende Richtlinien, insbesondere zur Konkre-
tisierung des Jugendmedienschutzes und des Datenschutzes,
zu erlassen. Das Jugendangebot darf nicht über Rundfunk
frequenzen (Kabel, Satellit, Terrestrik) verbreitet werden.
(6) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten und das ZDF haben gemeinsam in Bezug auf das
Jugendangebot in dem nach §31 Absatz 2 zu veröffentlichen-
den Bericht insbesondere darzustellen:
1. den besonderen Beitrag des Jugendangebots zur Erfüllung
des öffentlich-rechtlichen Auftrags,
2.
das Erreichen der Zielgruppe, die zielgruppengerechte
Kommunikation sowie die verstetigten Möglichkeiten der
Partizipation der Zielgruppe,
3. das Ergebnis der Prüfung der Verweildauer nach Absatz 4,
4. die Nutzung des Verbreitungswegs außerhalb des für das
Jugendangebot eingerichteten eigenen Portals nach Ab-
satz 5 Satz 2 und 3,
5. den jeweiligen Anteil der in Deutschland und in Europa für
das Jugendangebot hergestellten Inhalte und
6. den jeweiligen Anteil an Eigenproduktionen, Auftragspro-
duktionen und erworbenen Nutzungsrechten für ange-
kaufte Spielfilme und angekaufte Folgen von Fernsehserien
für das Jugendangebot.
§34
Funktionsgerechte Finanzausstattung,
Grundsatz des Finanzausgleichs
(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen
Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen
und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere
den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks zu gewährleisten.
(2) Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstal-
ten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er
stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung
der Anstalten Saarländischer Rundfunk und Radio Bremen
sicher. Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und ihre
Anpassung an den Rundfunkbeitrag bestimmen sich nach dem
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.
§35
Finanzierung
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch
Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und
sonstige Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der
Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen sei-
nes Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausge-
nommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem
Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt
werden.
§36
Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
(1) Der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
wird regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirt-
schaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit ver-
bundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage von
Bedarfsanmeldungen der in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der Körperschaft des
öffentlichen Rechts ,,Deutschlandradio“ durch die unabhän-
gige KEF geprüft und ermittelt.
(2) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs
sind insbesondere zugrunde zu legen
1. die wettbewerbsfähige Fortführung der bestehenden Rund-
funkprogramme sowie die durch Staatsvertrag aller Länder
zugelassenen Fernsehprogramme (bestandsbezogener Be
darf),
Dienstag, den 15. September 2020
450 HmbGVBl. Nr. 46
2. nach Landesrecht zulässige neue Rundfunkprogramme, die
Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen Möglichkei-
ten in der Herstellung und zur Verbreitung von Rundfunk-
programmen sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer
Formen von Rundfunk (Entwicklungsbedarf),
3. die allgemeine Kostenentwicklung und die besondere Kos-
tenentwicklung im Medienbereich,
4. die Entwicklung der Beitragserträge, der Werbeerträge und
der sonstigen Erträge,
5. die Anlage, Verzinsung und zweckbestimmte Verwendung
der Überschüsse, die dadurch entstehen, dass die jährlichen
Gesamterträge der in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschland-
radios die Gesamtaufwendungen für die Erfüllung ihres
Auftrags übersteigen.
(3) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs
soll ein hoher Grad der Objektivierbarkeit erreicht werden.
(4) Die Beitragsfestsetzung erfolgt durch Staatsvertrag.
§37
Berichterstattung der Rechnungshöfe
Der für die Durchführung der Prüfung zuständige Rech-
nungshof teilt das Ergebnis der Prüfung einer Landesrund-
funkanstalt, des ZDF oder des Deutschlandradios einschließ-
lich deren Beteiligungsunternehmen dem jeweils zuständigen
Intendanten, den jeweils zuständigen Aufsichtsgremien der
Rundfunkanstalt und der Geschäftsführung des geprüften
Beteiligungsunternehmens sowie der KEF mit. Er gibt dem
Intendanten der jeweiligen Rundfunkanstalt und der
Geschäftsführung des Beteiligungsunternehmens Gelegenheit
zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung und berück-
sichtigt die Stellungnahmen. Den auf dieser Grundlage erstell-
ten abschließenden Bericht über das Ergebnis der Prüfung
teilt der zuständige Rechnungshof den Landtagen und den
Landesregierungen der die Rundfunkanstalt tragenden Län-
der sowie der KEF mit und veröffentlicht ihn anschließend.
Dabei hat der Rechnungshof darauf zu achten, dass die Wettbe-
werbsfähigkeit des geprüften Beteiligungsunternehmens nicht
beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäfts-
geheimnisse gewahrt werden.
§38
Zulässige Produktplatzierung
Über die Anforderungen nach §8 Absatz 7 Satz 2 hinaus ist
Produktplatzierung in Kinofilmen, Filmen und Serien, Sport-
sendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung nur
dann zulässig,
1. wenn diese nicht vom Veranstalter selbst oder von einem
mit dem Veranstalter verbundenen Unternehmen produ-
ziert oder in Auftrag gegeben wurden oder
2.
wenn kein Entgelt geleistet wird, sondern lediglich
bestimmte Waren oder Dienstleistungen, wie Produktions-
hilfen und Preise, im Hinblick auf ihre Einbeziehung in
eine Sendung kostenlos bereitgestellt werden.
Keine Sendungen der leichten Unterhaltung sind insbeson-
dere Sendungen, die neben unterhaltenden Elementen im
Wesentlichen informierenden Charakter haben, und Ratgeber-
sendungen mit Unterhaltungselementen.
§39
Dauer der Rundfunkwerbung, Sponsoring
(1) Die Gesamtdauer der Rundfunkwerbung beträgt im
Ersten Fernsehprogramm der ARD und im Programm ,,Zwei-
tes Deutsches Fernsehen“ jeweils höchstens 20 Minuten werk-
täglich im Jahresdurchschnitt. Nicht angerechnet werden auf
die zulässigen Werbezeiten Sendezeiten mit Produktplatzie-
rungen und Sponsorhinweise. Nicht vollständig genutzte Wer-
bezeit darf höchstens bis zu fünf Minuten werktäglich nachge-
holt werden. Nach 20.00 Uhr sowie an Sonntagen und im gan-
zen Bundesgebiet anerkannten Feiertagen dürfen Werbesen-
dungen nicht ausgestrahlt werden. §46 bleibt unberührt.
(2) In weiteren Fernsehprogrammen von ARD und ZDF
sowie in den Dritten Fernsehprogrammen findet Rundfunk-
werbung nicht statt.
(3) Im Fernsehen darf die Dauer der Spotwerbung inner-
halb eines Zeitraums von einer Stunde 20 vom Hundert nicht
überschreiten.
(4) Hinweise der Rundfunkanstalten auf Sendungen, Rund-
funkprogramme oder rundfunkähnliche Telemedien des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks und auf Begleitmaterialien,
die direkt von diesen Programmen und Sendungen abgeleitet
sind, unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit ein-
schließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken,
gesetzliche Pflichthinweise und neutrale Einzelbilder zwi-
schen redaktionellen Inhalten und Fernsehwerbe- oder Tele-
shoppingspots sowie zwischen einzelnen Spots gelten nicht als
Werbung.
(5) Die Länder sind berechtigt, den Landesrundfunkan-
stalten bis zu 90 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt
Werbung im Hörfunk einzuräumen; ein am 1. Januar 1987 in
den Ländern abweichender zeitlicher Umfang der Rundfunk-
werbung und ihre tageszeitliche Begrenzung kann beibehalten
werden.
(6) Sponsoring findet nach 20.00 Uhr sowie an Sonntagen
und im ganzen Bundesgebiet anerkannten Feiertagen im Fern-
sehen nicht statt; dies gilt nicht für das Sponsoring der Über-
tragung von Großereignissen nach §13 Absatz 2.
§40
Kommerzielle Tätigkeiten
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind
berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Kommer
zielle Tätigkeiten sind Betätigungen, bei denen Leistungen
auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbeson-
dere Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Mer-
chandising, Produktion für Dritte und die Vermietung von
Senderstandorten an Dritte. Diese Tätigkeiten dürfen nur
unter Marktbedingungen erbracht werden. Die kommerziellen
Tätigkeiten sind durch rechtlich selbständige Tochtergesell-
schaften zu erbringen. Bei geringer Marktrelevanz kann eine
kommerzielle Tätigkeit durch die Rundfunkanstalt selbst
erbracht werden; in diesem Fall ist eine getrennte Buchfüh-
rung vorzusehen. Die in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandra-
dio haben sich bei den Beziehungen zu ihren kommerziell
tätigen Tochterunternehmen marktkonform zu verhalten und
die entsprechenden Bedingungen, wie bei einer kommerziel-
len Tätigkeit, auch ihnen gegenüber einzuhalten.
(2) Die Tätigkeitsbereiche sind von den zuständigen Gre-
mien der Rundfunkanstalten vor Aufnahme der Tätigkeit zu
genehmigen. Die Prüfung umfasst folgende Punkte:
1. die Beschreibung der Tätigkeit nach Art und Umfang, die
die Einhaltung der marktkonformen Bedingungen begrün-
det (Marktkonformität) einschließlich eines Fremdver-
gleichs,
Dienstag, den 15. September 2020 451
HmbGVBl. Nr. 46
2. den Vergleich mit Angeboten privater Konkurrenten,
3. Vorgaben für eine getrennte Buchführung und
4. Vorgaben für eine effiziente Kontrolle.
§41
Beteiligung an Unternehmen
(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder
sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, dürfen
sich die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio unmittel-
bar oder mittelbar beteiligen, wenn
1. dies im sachlichen Zusammenhang mit ihren gesetzlichen
Aufgaben steht,
2. das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person
besitzt und
3. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Unterneh-
mens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ
vorsieht.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen nicht erfüllt sein,
wenn die Beteiligung nur vorübergehend eingegangen wird
und unmittelbaren Programmzwecken dient.
(2) Bei Beteiligungsunternehmen haben sich die Rund-
funkanstalten in geeigneter Weise den nötigen Einfluss auf die
Geschäftsleitung des Unternehmens, insbesondere eine ange-
messene Vertretung im Aufsichtsgremium, zu sichern. Eine
Prüfung der Betätigung der Anstalten bei dem Unternehmen
unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch einen
Wirtschaftsprüfer ist auszubedingen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische
Personen des Privatrechts, die von den Rundfunkanstalten
gegründet werden und deren Geschäftsanteile sich ausschließ-
lich in ihrer Hand befinden.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beteiligun-
gen der Rundfunkanstalten an gemeinnützigen Rundfunkun-
ternehmen und Pensionskassen.
§42
Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben ein
effektives Controlling über ihre Beteiligungen nach §41 einzu-
richten. Der Intendant hat das jeweils zuständige Aufsichtsgre-
mium der Rundfunkanstalt regelmäßig über die wesentlichen
Vorgänge in den Beteiligungsunternehmen, insbesondere über
deren finanzielle Entwicklung, zu unterrichten.
(2) Der Intendant hat dem jeweils zuständigen Aufsichts-
gremium jährlich einen Beteiligungsbericht vorzulegen. Die-
ser Bericht schließt folgende Bereiche ein:
1. die Darstellung sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer
Beteiligungen und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für die
Rundfunkanstalt,
2. die gesonderte Darstellung der Beteiligungen mit kommer-
ziellen Tätigkeiten und den Nachweis der Erfüllung der
staatsvertraglichen Vorgaben für kommerzielle Tätigkeiten
und
3. die Darstellung der Kontrolle der Beteiligungen einschließ-
lich von Vorgängen mit besonderer Bedeutung.
Der Bericht ist den jeweils zuständigen Rechnungshöfen und
der rechtsaufsichtsführenden Landesregierung zu übermit-
teln.
(3) Die für die in der ARD zusammengeschlossenen Lan-
desrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio
zuständigen Rechnungshöfe prüfen die Wirtschaftsführung
bei solchen Unternehmen des Privatrechts, an denen die
Anstalten unmittelbar, mittelbar, auch zusammen mit anderen
Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit
Mehrheit beteiligt sind und deren Gesellschaftsvertrag oder
Satzung diese Prüfungen durch die Rechnungshöfe vorsieht.
Die Anstalten sind verpflichtet, für die Aufnahme der erfor-
derlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die
Satzung des Unternehmens zu sorgen.
(4) Sind mehrere Rechnungshöfe für die Prüfung zustän-
dig, können sie die Prüfung einem dieser Rechnungshöfe
übertragen.
§43
Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten
(1) Bei Mehrheitsbeteiligungen im Sinne von §42 Absatz 3
der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunk
anstalten, des ZDF und des Deutschlandradios oder bei Gesell-
schaften, bei denen ein Prüfungsrecht der zuständigen Rech-
nungshöfe besteht, sind die Rundfunkanstalten zusätzlich zu
den allgemein bestehenden Prüfungsrechten der Rechnungs-
höfe verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Beteiligungsun-
ternehmen den jährlichen Abschlussprüfer nur im Einverneh-
men mit den zuständigen Rechnungshöfen bestellen. Die
Rundfunkanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass das
Beteiligungsunternehmen vom Abschlussprüfer im Rahmen
der Prüfung des Jahresabschlusses auch die Marktkonformität
seiner kommerziellen Tätigkeiten auf der Grundlage zusätzli-
cher von den jeweils zuständigen Rechnungshöfen festzule-
gender Fragestellungen prüfen lässt und den Abschlussprüfer
ermächtigt, das Ergebnis der Prüfung zusammen mit dem
Abschlussbericht den zuständigen Rechnungshöfen mitzutei-
len. Diese Fragestellungen werden von dem für die Prüfung
zuständigen Rechnungshof festgelegt und umfassen insbeson-
dere den Nachweis der Einhaltung der staatsvertraglichen
Vorgaben für kommerzielle Aktivitäten. Die Rundfunkanstal-
ten sind verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen
Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des
Beteiligungsunternehmens zu sorgen. Die Wirtschaftsprüfer
testieren den Jahresabschluss der Beteiligungsunternehmen
und berichten den zuständigen Rechnungshöfen auch hin-
sichtlich der in Satz 2 und 3 genannten Fragestellungen. Sie
teilen das Ergebnis und den Abschlussbericht den zuständigen
Rechnungshöfen mit. Die zuständigen Rechnungshöfe werten
die Prüfung aus und können in jedem Einzelfall selbst Prüf-
maßnahmen bei den betreffenden Beteiligungsunternehmen
ergreifen. Die durch die ergänzenden Prüfungen zusätzlich
entstehenden Kosten tragen die jeweiligen Beteiligungsunter-
nehmen.
(2) Bei kommerziellen Tätigkeiten mit geringer Marktrele-
vanz nach §40 Absatz 1 Satz 5 sind die Rundfunkanstalten auf
Anforderung des zuständigen Rechnungshofes verpflichtet,
für ein dem Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 bis 8 entsprechendes Ver-
fahren Sorge zu tragen. Werden Verstöße gegen die Bestim-
mungen zur Marktkonformität bei Prüfungen von Beteili-
gungsunternehmen oder der Rundfunkanstalten selbst festge-
stellt, findet auf die Mitteilung des Ergebnisses §
37 Anwen-
dung.
§44
Haftung für kommerziell
tätige Beteiligungsunternehmen
Für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen dürfen
die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunk
Dienstag, den 15. September 2020
452 HmbGVBl. Nr. 46
anstalten, das ZDF und das Deutschlandradio keine Haftung
übernehmen.
§45
Richtlinien
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten und das ZDF erlassen Richtlinien zur Durch-
führung der §§
8 bis 11, 38 und 39. In der Richtlinie zu §
11
sind insbesondere die Bedingungen zur Teilnahme Minderjäh-
riger näher zu bestimmen. Die in der ARD zusammenge-
schlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF stellen
hierzu das Benehmen mit den Landesmedienanstalten her und
führen einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der
Anwendung dieser Richtlinien durch. In der Richtlinie zu §8
Absatz 7 und §38 ist näher zu bestimmen, unter welchen Vor-
aussetzungen, in welchen Formaten und in welchem Umfang
unentgeltliche Produktplatzierung stattfinden kann, wie die
Unabhängigkeit der Produzenten und Redaktionen gesichert
und eine ungebührliche Herausstellung des Produkts vermie-
den wird. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Richtlinien des
Deutschlandradios zur Durchführung der §§8, 11 und 38 ent-
sprechend.
§46
Änderung der Werbung
Die Länder können Änderungen der Gesamtdauer der
Werbung, der tageszeitlichen Begrenzung der Werbung und
ihrer Beschränkung auf Werktage im öffentlich-rechtlichen
Rundfunk vereinbaren.
§47
Ausschluss von Teleshopping
Teleshopping findet mit Ausnahme von Teleshopping-
Spots im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht statt.
§48
Versorgungsauftrag
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio können
ihrem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Über-
tragungswege nachkommen. Bei der Auswahl des Übertra-
gungswegs sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit zu beachten. Die analoge Verbreitung bisher aus-
schließlich digital verbreiteter Programme ist unzulässig.
§49
Veröffentlichung von Beanstandungen
Die zuständigen Aufsichtsgremien der in der ARD zusam-
mengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und
des Deutschlandradios können vom Intendanten verlangen,
dass er bei Rechtsverstößen Beanstandungen der Gremien im
Programm veröffentlicht.
IV. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
für den privaten Rundfunk
1. Unterabschnitt
Anwendungsbereich, Programmgrundsätze
§50
Anwendungsbereich
Die §§51, 53 bis 68 gelten nur für bundesweit ausgerichtete
Angebote. Die §§
52 bis 55 Absatz 1 und §
58 gelten auch für
Teleshoppingkanäle. Eine abweichende Regelung durch Lan-
desrecht ist nicht zulässig. Die Entscheidungen der Kommis-
sion zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich
(KEK, §104 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3) sind den Zuweisungen von
Übertragungskapazitäten nach diesem Staatsvertrag und durch
die zuständige Landesmedienanstalt auch bei der Entschei-
dung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach
Landesrecht zugrunde zu legen.
§51
Programmgrundsätze
(1) Für die Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmä-
ßige Ordnung. Die Rundfunkprogramme haben die Würde des
Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschauli-
chen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die Zusam-
mengehörigkeit im vereinten Deutschland sowie die internati-
onale Verständigung fördern und auf ein diskriminierungs-
freies Miteinander hinwirken. Die Vorschriften der allgemei-
nen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz
der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Die Rundfunkvollprogramme sollen zur Darstellung
der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit
einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bil-
dung beitragen; die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubie-
ten, bleibt hiervon unberührt.
2. Unterabschnitt
Zulassung
§52
Grundsatz
(1) Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von
Rundfunkprogrammen einer Zulassung. §54 bleibt unberührt.
Die Zulassung eines Veranstalters nicht bundesweit ausgerich-
teten Rundfunks richtet sich nach Landesrecht. Für die Zulas-
sung eines Veranstalters bundesweit ausgerichteten Rund-
funks gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts; im Übri-
gen gilt Landesrecht.
(2) Die Zulassung eines Fernsehveranstalters kann versagt
oder widerrufen werden, wenn
1. sich das Programm des Veranstalters ganz oder in wesentli-
chen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Staates rich-
tet, der das Europäische Übereinkommen über das grenz-
überschreitende Fernsehen ratifiziert hat und
2. der Veranstalter sich zu dem Zweck in Deutschland nieder-
gelassen hat, die Bestimmungen des anderen Staates zu
umgehen und
3. die Bestimmungen des anderen Staates, die der Veranstalter
zu umgehen bezweckt, Gegenstand des Europäischen Über-
einkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen
sind.
Statt der Versagung oder des Widerrufs der Zulassung kann
diese auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit
dies ausreicht, die Umgehung nach Satz 1 auszuschließen.
§53
Erteilung einer Zulassung für Veranstalter
von bundesweit ausgerichtetem Rundfunk
(1) Eine Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristi-
sche Person erteilt werden, die
1. unbeschränkt geschäftsfähig ist,
2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch
Richterspruch verloren hat,
Dienstag, den 15. September 2020 453
HmbGVBl. Nr. 46
3. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach
Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
4. als Vereinigung nicht verboten ist,
5. ihren Wohnsitz oder Sitz in Deutschland, einem sonstigen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann und
6. die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der
gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage
erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und Nr.
6 müssen bei juristischen Personen von den gesetzlichen oder
satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Einem Veranstalter in
der Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf nur dann eine
Zulassung erteilt werden, wenn in der Satzung der Aktienge-
sellschaft bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien
oder als Namensaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien
ausgegeben werden dürfen.
(3) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische
Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen
und Hochschulen, an deren gesetzliche Vertreter und leitende
Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereini-
gungen. Gleiches gilt für Unternehmen, die im Verhältnis
eines verbundenen Unternehmens im Sinne des §
15 des
Ak
tiengesetzes zu den in Satz 1 Genannten stehen. Die Sätze 1
und 2 gelten für ausländische öffentliche oder staatliche Stel-
len entsprechend.
§54
Zulassungsfreie Rundfunkprogramme
(1) Keiner Zulassung bedürfen Rundfunkprogramme,
1. die nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffent
liche Meinungsbildung entfalten, oder
2. die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000
gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizier-
ten Entwicklung erreichen werden.
Die zuständige Landesmedienanstalt bestätigt die Zulassungs-
freiheit auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung.
(2) Die Landesmedienanstalten regeln das Nähere zur Kon-
kretisierung der Zulassungsfreiheit nach Absatz 1 durch Sat-
zung.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages angezeigte,
ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme
gelten als zugelassene Programme nach §52.
(4) Auf zulassungsfreie Rundfunkprogramme finden die
Vorschriften der §§15, 57 und 68 keine Anwendung. §53 findet
mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nr. 1 entsprechende Anwen-
dung. Die zuständige Landesmedienanstalt kann von Veran-
staltern von Rundfunkprogrammen im Sinne des Absatzes 1
die in den §§55 und 56 genannten Informationen und Unterla-
gen verlangen.
§55
Grundsätze für das Zulassungsverfahren
(1) In dem Zulassungsantrag sind Name und Anschrift des
Antragstellers, Programminhalt, Programmkategorie (Voll-
oder Spartenprogramm), Programmdauer, Übertragungstech-
nik und geplantes Verbreitungsgebiet anzugeben.
(2) Sofern erforderlich, hat die zuständige Landesmedien-
anstalt Auskunft und die Vorlage weiterer Unterlagen zu ver-
langen, die sich insbesondere erstrecken auf
1. eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Betei-
ligungen im Sinne des §62 an dem Antragsteller sowie der
Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei dem Antragstel-
ler und den mit ihm im Sinne des Aktiengesetzes verbunde-
nen Unternehmen,
2. die Angabe über Angehörige im Sinne des §
15 der Abga-
benordnung unter den Beteiligten nach Nummer 1, gleiches
gilt für Vertreter der Person oder Personengesellschaft oder
des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person,
3.
den Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen
Bestimmungen des Antragstellers,
4. Vereinbarungen, die zwischen an dem Antragsteller unmit-
telbar oder mittelbar im Sinne des §62 Beteiligten bestehen
und sich auf die gemeinsame Veranstaltung von Rundfunk
sowie auf Treuhandverhältnisse und nach den §§60 und 62
erhebliche Beziehungen beziehen,
5. eine schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass die nach
den Nummern 1 bis 4 vorgelegten Unterlagen und Angaben
vollständig sind.
(3) Ist für die Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfah-
rens ein Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorgänge außer-
halb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages bezieht, hat
der Antragsteller diesen Sachverhalt aufzuklären und die
erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Er hat dabei alle für
ihn bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten
auszuschöpfen. Der Antragsteller kann sich nicht darauf beru-
fen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel
nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falles bei
der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte
beschaffen oder einräumen lassen können.
(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten
für natürliche und juristische Personen oder Personengesell-
schaften, die an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar
im Sinne von §
62 beteiligt sind oder zu ihm im Verhältnis
eines verbundenen Unternehmens stehen oder sonstige Ein-
flüsse im Sinne der §§60 und 62 auf ihn ausüben können, ent-
sprechend.
(5) Kommt ein Auskunfts- oder Vorlagepflichtiger seinen
Mitwirkungspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 innerhalb
einer von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten
Frist nicht nach, kann der Zulassungsantrag abgelehnt wer-
den.
(6) Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens Auskunfts-
und Vorlagepflichtigen sind verpflichtet, jede Änderung der
maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Ertei-
lung der Zulassung unverzüglich der zuständigen Landesme-
dienanstalt mitzuteilen. Die Absätze 1 bis 5 finden entspre-
chende Anwendung. §63 bleibt unberührt.
(7) Unbeschadet anderweitiger Anzeigepflichten sind der
Veranstalter und die an ihm unmittelbar oder mittelbar im
Sinne von §62 Beteiligten jeweils nach Ablauf eines Kalender-
jahres verpflichtet, unverzüglich der zuständigen Landesme-
dienanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abzugeben, ob
und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei
den nach §
62 maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungs-
tatbeständen eine Veränderung eingetreten ist.
§56
Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse
(1) Die zuständige Landesmedienanstalt kann alle Ermitt-
lungen durchführen und alle Beweise erheben, die zur Erfül-
lung ihrer sich aus den §§60 bis 67 und 120 ergebenden Aufga-
ben erforderlich sind. Sie bedient sich der Beweismittel, die sie
Dienstag, den 15. September 2020
454 HmbGVBl. Nr. 46
nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachver-
halts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
1. Auskünfte einholen,
2. Beteiligte im Sinne des §
13 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen
oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten, Sachver-
ständigen und Zeugen einholen,
3. Urkunden und Akten beiziehen,
4. den Augenschein einnehmen.
Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Aus-
kunft herangezogen werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung
durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg
verspricht.
(2) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht
zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten. Die Vorschrif-
ten der Zivilprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszu-
sagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten,
über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Ver-
nehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeu-
gen oder Sachverständige gelten entsprechend. Die Entschädi-
gung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt in entsprechen-
der Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
setzes.
(3) Zur Glaubhaftmachung der Vollständigkeit und Rich-
tigkeit der Angaben darf die zuständige Landesmedienanstalt
die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von denjenigen
verlangen, die nach §55 Absatz 1 und 4 auskunfts- und vorla-
gepflichtig sind. Eine Versicherung an Eides statt soll nur
gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der
Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt
haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern.
(4) Die von der zuständigen Landesmedienanstalt mit der
Durchführung der sich aus den §§60 bis 67 und §120 ergeben-
den Aufgaben betrauten Personen dürfen während der übli-
chen Geschäfts- und Arbeitszeiten die Geschäftsräume und
-grundstücke der in §55 Absatz 1, 3 und 4 genannten Personen
und Personengesellschaften betreten und die in Absatz 5
genannten Unterlagen einsehen und prüfen. Das Grundrecht
des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(5) Die in §55 Absatz 1, 3 und 4 genannten Personen oder
Personengesellschaften haben auf Verlangen Aufzeichnungen,
Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die für die
Anwendung der §§60 bis 67 und §120 erheblich sein können,
vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die sonst zur Durchfüh-
rung der Maßnahmen nach Absatz 4 erforderlichen Hilfs-
dienste zu leisten. Vorkehrungen, die die Maßnahmen hindern
oder erschweren, sind unzulässig.
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
ihn selbst oder einen der in §383 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-
rechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(7) Durchsuchungen dürfen nur auf Grund einer Anord-
nung des Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung
erfolgen soll, vorgenommen werden. Bei Gefahr im Verzug
können die in Absatz 4 bezeichneten betrauten Personen wäh-
rend der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen
ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle
ist eine Niederschrift über Grund, Zeit und Ort der Durchsu-
chung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der
sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die
Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug
geführt haben.
(8) Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die zu durch-
suchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er
abwesend, soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzuge-
zogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die
durchsuchten Räume oder seinem Vertreter ist auf Verlangen
eine Durchschrift der in Absatz 7 Satz 3 genannten Nieder-
schrift zu erteilen.
§57
Publizitätspflicht und sonstige Vorlagepflichten
(1) Jeder Veranstalter hat unabhängig von seiner Rechts-
form jährlich nach Maßgabe der Vorschriften des Handelsge-
setzbuches, die für große Kapitalgesellschaften gelten, einen
Jahresabschluss samt Anhang und einen Lagebericht spätes-
tens bis zum Ende des neunten auf das Ende des Geschäftsjah-
res folgenden Monats zu erstellen und bekannt zu machen.
Satz 1 findet auf an dem Veranstalter unmittelbar Beteiligte,
denen das Programm des Veranstalters nach §
62 Absatz 1
Satz 1, und mittelbar Beteiligte, denen das Programm nach
§
62 Absatz 1 Satz 2 zuzurechnen ist, entsprechende Anwen-
dung.
(2) Innerhalb derselben Frist hat der Veranstalter eine Auf-
stellung der Programmbezugsquellen für den Berichtszeit-
raum der zuständigen Landesmedienanstalt vorzulegen.
§58
Vertraulichkeit
Jenseits des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU)
2016/679 dürfen Angaben über persönliche und sachliche Ver-
hältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer
Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheim-
nisse, die den Landesmedienanstalten, ihren Organen, ihren
Bediensteten oder von ihnen beauftragten Dritten im Rahmen
der Durchführung ihrer Aufgaben anvertraut oder sonst
bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbart werden.
3. Unterabschnitt
Sicherung der Meinungsvielfalt
§59
Meinungsvielfalt, regionale Fenster
(1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der
Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die
bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaft-
lichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen
angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderhei-
ten sind zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenpro-
gramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.
(2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öffent
lichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichgewichtig
beeinflussen.
(3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Landes-
medienanstalt darauf hinwirken, dass an dem Veranstalter
auch Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen betei-
ligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht.
(4) In den beiden bundesweit verbreiteten reichweiten-
stärksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens im zeitli-
chen und regional differenzierten Umfang der Programmakti-
vitäten zum 1. Juli 2002 nach Maßgabe des jeweiligen Landes-
rechts Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen
Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land auf-
Dienstag, den 15. September 2020 455
HmbGVBl. Nr. 46
zunehmen. Der Hauptprogrammveranstalter hat organisato-
risch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit
des Fensterprogrammveranstalters gewährleistet ist. Dem
Fensterprogrammveranstalter ist eine gesonderte Zulassung zu
erteilen. Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogramm-
veranstalter sollen zueinander nicht im Verhältnis eines ver-
bundenen Unternehmens nach §
62 stehen, es sei denn, zum
31. Dezember 2009 bestehende landesrechtliche Regelungen
stellen die Unabhängigkeit in anderer Weise sicher. Zum
31. Dezember 2009 bestehende Zulassungen bleiben unbe-
rührt. Eine Verlängerung ist zulässig. Mit der Organisation der
Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den
Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen. Die Landesme-
dienanstalten stimmen die Organisation der Fensterpro-
gramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berück-
sichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter ab.
§60
Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen
(1) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Person
oder Personenvereinigung) darf in Deutschland selbst oder
durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernse-
hen eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten,
es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungs-
macht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Pro-
gramme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil
von 30 vom Hundert, so wird vermutet, dass vorherrschende
Meinungsmacht gegeben ist. Gleiches gilt bei Erreichen eines
Zuschaueranteils von 25 vom Hundert, sofern das Unterneh-
men auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine
marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurtei-
lung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevan-
ten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte
Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem
Zuschaueranteil von 30 vom Hundert im Fernsehen ent-
spricht. Bei der Berechnung des nach Satz 2 maßgeblichen
Zuschaueranteils kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil
zwei Prozentpunkte in Abzug, wenn in dem dem Unterneh-
men zurechenbaren Vollprogramm mit dem höchsten Zuschau-
eranteil Fensterprogramme gemäß §59 Absatz 4 aufgenommen
sind; bei gleichzeitiger Aufnahme von Sendezeit für Dritte
nach Maßgabe des Absatzes 5 kommen vom tatsächlichen
Zuschaueranteil weitere drei Prozentpunkte in Abzug.
(3) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Pro-
grammen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, darf für
weitere diesem Unternehmen zurechenbare Programme keine
Zulassung erteilt oder der Erwerb weiterer zurechenbarer
Beteiligungen an Veranstaltern nicht als unbedenklich bestä-
tigt werden.
(4) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Pro-
grammen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlägt die
zuständige Landesmedienanstalt durch die KEK dem Unter-
nehmen folgende Maßnahmen vor:
1. das Unternehmen kann ihm zurechenbare Beteiligungen an
Veranstaltern aufgeben, bis der zurechenbare Zuschauer
anteil des Unternehmens hierdurch unter die Grenze nach
Absatz 2 Satz 1 fällt, oder
2. es kann im Falle des Absatzes 2 Satz 2 seine Marktstellung
auf medienrelevanten verwandten Märkten vermindern
oder ihm zurechenbare Beteiligungen an Veranstaltern auf-
geben, bis keine vorherrschende Meinungsmacht nach
Absatz 2 Satz 2 mehr gegeben ist, oder
3. es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern vielfalts
sichernde Maßnahmen im Sinne der §§64 bis 66 ergreifen.
Die KEK erörtert mit dem Unternehmen die in Betracht kom-
menden Maßnahmen mit dem Ziel, eine einvernehmliche
Regelung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande
oder werden die einvernehmlich zwischen dem Unternehmen
und der KEK vereinbarten Maßnahmen nicht in angemesse-
ner Frist durchgeführt, sind von der zuständigen Landesme-
dienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassungen
von so vielen dem Unternehmen zurechenbaren Programmen
zu widerrufen, bis keine vorherrschende Meinungsmacht
durch das Unternehmen mehr gegeben ist. Die Auswahl trifft
die KEK unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Ein-
zelfalles. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch
den Widerruf der Zulassung wird nicht gewährt.
(5) Erreicht ein Veranstalter mit einem Vollprogramm oder
einem Spartenprogramm mit Schwerpunkt Information im
Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 10 vom
Hundert, hat er binnen sechs Monaten nach Feststellung und
Mitteilung durch die zuständige Landesmedienanstalt Sende-
zeit für unabhängige Dritte nach Maßgabe von §65 einzuräu-
men. Erreicht ein Unternehmen mit ihm zurechenbaren Pro-
grammen im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil
von 20 vom Hundert, ohne dass eines der Vollprogramme oder
Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information einen
Zuschaueranteil von zehn vom Hundert erreicht, trifft die
Verpflichtung nach Satz 1 den Veranstalter des dem Unterneh-
men zurechenbaren Programms mit dem höchsten Zuschauer-
anteil. Trifft der Veranstalter die danach erforderlichen Maß-
nahmen nicht, ist von der zuständigen Landesmedienanstalt
nach Feststellung durch die KEK die Zulassung zu wider
rufen. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.
(6) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen gemeinsam
alle drei Jahre oder auf Anforderung der Länder einen Bericht
der KEK über die Entwicklung der Konzentration und über
Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten
Rundfunk unter Berücksichtigung von
1. Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten
verwandten Märkten,
2. horizontalen Verflechtungen zwischen Rundfunkveranstal-
tern in verschiedenen Verbreitungsgebieten und
3. internationalen Verflechtungen im Medienbereich.
Der Bericht soll auch zur Anwendung der §§60 bis 66 und zu
erforderlichen Änderungen dieser Bestimmungen Stellung
nehmen.
(7) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen jährlich
eine von der KEK zu erstellende Programmliste. In die Pro-
grammliste sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren
Beteiligte aufzunehmen.
§61
Bestimmung der Zuschaueranteile
(1) Die Landesmedienanstalten ermitteln durch die KEK
den Zuschaueranteil der jeweiligen Programme unter Einbe-
ziehung aller deutschsprachigen Programme des öffentlich-
rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren
privaten Rundfunks. Für Entscheidungen maßgeblich ist der
bei Einleitung des Verfahrens im Durchschnitt der letzten
zwölf Monate erreichte Zuschaueranteil der einzubeziehenden
Programme.
(2) Die Landesmedienanstalten beauftragen nach Maßgabe
einer Entscheidung der KEK ein Unternehmen zur Ermitt-
lung der Zuschaueranteile; die Vergabe des Auftrags erfolgt
nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsam-
keit. Die Ermittlung muss auf Grund repräsentativer Erhebun-
gen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres
Dienstag, den 15. September 2020
456 HmbGVBl. Nr. 46
nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden
durchgeführt werden. Die Landesmedienanstalten sollen mit
dem Unternehmen vereinbaren, dass die anlässlich der Ermitt-
lung der Zuschaueranteile nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen
Daten vertraglich auch von Dritten genutzt werden können. In
diesem Fall sind die auf die Landesmedienanstalten entfallen-
den Kosten entsprechend zu mindern.
(3) Die Veranstalter sind bei der Ermittlung der Zuschauer-
anteile zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt ein Veranstalter
seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Zulassung
widerrufen werden.
§62
Zurechnung von Programmen
(1) Einem Unternehmen sind sämtliche Programme zuzu-
rechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen
Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit
25 vom Hundert oder mehr an dem Kapital oder an den
Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Programme
von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar betei-
ligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines
verbundenen Unternehmens im Sinne von §15 des Aktienge-
setzes stehen und diese Unternehmen am Kapital oder an den
Stimmrechten eines Veranstalters mit 25 vom Hundert oder
mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbunde-
nen Unternehmen sind als einheitliche Unternehmen anzuse-
hen, und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten
sind zusammenzufassen. Wirken mehrere Unternehmen auf
Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart
zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss
auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes
von ihnen als herrschendes Unternehmen.
(2) Einer Beteiligung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein
Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen
Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als
vergleichbarer Einfluss gilt auch, wenn ein Unternehmen oder
ein ihm bereits aus anderen Gründen nach Absatz 1 oder
Absatz 2 Satz 1 zurechenbares Unternehmen
1. regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines Ver-
anstalters mit von ihm zugelieferten Programmteilen gestal-
tet oder
2. auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrecht
licher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung
innehat, die wesentliche Entscheidungen eines Veranstal-
ters über die Programmgestaltung, den Programmeinkauf
oder die Programmproduktion von seiner Zustimmung
abhängig macht.
(3) Bei der Zurechnung nach den Absätzen 1 und 2 sind
auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages haben.
(4) Bei der Prüfung und Bewertung vergleichbarer Ein-
flüsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende Angehöri-
genverhältnisse einzubeziehen. Hierbei finden die Grundsätze
des Wirtschafts- und Steuerrechts Anwendung.
§63
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
oder sonstigen Einflüssen ist bei der zuständigen Landesme-
dienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden. Anmel-
depflichtig sind der Veranstalter und die an dem Veranstalter
unmittelbar oder mittelbar im Sinne von §62 Beteiligten. Die
Veränderungen dürfen nur dann von der zuständigen Landes-
medienanstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter
den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt wer-
den könnte. Wird eine geplante Veränderung vollzogen, die
nicht nach Satz 3 als unbedenklich bestätigt werden kann, ist
die Zulassung zu widerrufen. Für den Widerruf gilt §
108
Absatz 2 und 3. Für geringfügige Veränderungen von Beteili-
gungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen kann die KEK
durch Richtlinien Ausnahmen für die Anmeldepflicht vorse-
hen.
§64
Vielfaltssichernde Maßnahmen
Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltssi-
chernde Maßnahmen bei einem Veranstalter oder Unterneh-
men ab, gelten als solche Maßnahmen:
1. die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte
(§65),
2. die Einrichtung eines Programmbeirats (§66).
§65
Sendezeit für unabhängige Dritte
(1) Ein Fensterprogramm, das auf Grund der Verpflichtung
zur Einräumung von Sendezeit nach den vorstehenden Bestim-
mungen ausgestrahlt wird, muss unter Wahrung der Pro-
grammautonomie des Hauptveranstalters einen zusätzlichen
Beitrag zur Vielfalt in dessen Programm, insbesondere in den
Bereichen Kultur, Bildung und Information, leisten. Die
Gestaltung des Fensterprogramms hat in redaktioneller Unab-
hängigkeit vom Hauptprogramm zu erfolgen.
(2) Die Dauer des Fensterprogramms muss wöchentlich
mindestens 260 Minuten, davon mindestens 75 Minuten in der
Sendezeit von 19.00 Uhr bis 23.30 Uhr betragen. Auf die
wöchentliche Sendezeit werden Regionalfensterprogramme
bis höchstens 150 Minuten pro Woche mit höchstens 80 Minu-
ten pro Woche auf die Drittsendezeit außerhalb der in Satz 1
genannten Sendezeit angerechnet; bei einer geringeren
wöchentlichen Sendezeit für das Regionalfenster vermindert
sich die anrechenbare Sendezeit von 80 Minuten entspre-
chend. Die Anrechnung ist nur zulässig, wenn die Regional-
fensterprogramme in redaktioneller Unabhängigkeit veran-
staltet werden und insgesamt bundesweit mindestens 50 vom
Hundert der Fernsehhaushalte erreichen. Eine Unterschrei-
tung dieser Reichweite ist im Zuge der Digitalisierung der
Übertragungswege zulässig.
(3) Der Fensterprogrammanbieter nach Absatz 1 darf nicht
in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptpro-
grammveranstalter stehen. Rechtliche Abhängigkeit im Sinne
von Satz 1 liegt vor, wenn das Hauptprogramm und das Fens-
terprogramm nach §62 demselben Unternehmen zugerechnet
werden können.
(4) Ist ein Hauptprogrammveranstalter zur Einräumung
von Sendezeit für unabhängige Dritte verpflichtet, schreibt die
zuständige Landesmedienanstalt nach Erörterung mit dem
Hauptprogrammveranstalter das Fensterprogramm zur Ertei-
lung einer Zulassung aus. Die zuständige Landesmedienan-
stalt überprüft die eingehenden Anträge auf ihre Vereinbarkeit
mit den Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie der sonsti-
gen landesrechtlichen Bestimmungen und teilt dem Haupt-
programmveranstalter die zulassungsfähigen Anträge mit. Sie
erörtert mit dem Hauptprogrammveranstalter die Anträge mit
dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt
eine Einigung nicht zustande und liegen der zuständigen Lan-
desmedienanstalt mehr als drei zulassungsfähige Anträge vor,
unterbreitet der Hauptprogrammveranstalter der zuständigen
Landesmedienanstalt einen Dreiervorschlag. Die zuständige
Landesmedienanstalt kann unter Vielfaltsgesichtspunkten bis
Dienstag, den 15. September 2020 457
HmbGVBl. Nr. 46
zu zwei weitere Vorschläge hinzufügen, die sie erneut mit dem
Hauptprogrammveranstalter mit dem Ziel, eine einvernehmli-
che Auswahl zu treffen, erörtert. Kommt eine Einigung nicht
zustande, wählt sie aus den Vorschlägen denjenigen Bewerber
aus, dessen Programm den größtmöglichen Beitrag zur Vielfalt
im Programm des Hauptprogrammveranstalters erwarten lässt
und erteilt ihm die Zulassung. Bei drei oder weniger Anträgen
trifft die zuständige Landesmedienanstalt die Entscheidung
unmittelbar.
(5) Ist ein Bewerber für das Fensterprogramm nach Ab-
satz 4 ausgewählt, schließen der Hauptprogrammveranstalter
und der Bewerber eine Vereinbarung über die Ausstrahlung
des Fensterprogramms im Rahmen des Hauptprogramms. In
diese Vereinbarung ist insbesondere die Verpflichtung des
Hauptprogrammveranstalters aufzunehmen, dem Fensterpro-
grammveranstalter eine ausreichende Finanzierung seines
Programms zu ermöglichen. Die Vereinbarung muss ferner
vorsehen, dass eine Kündigung während der Dauer der Zulas-
sung nach Absatz 6 nur wegen schwerwiegender Vertragsver-
letzungen oder aus einem wichtigen Grund mit einer Frist von
sechs Monaten zulässig ist.
(6) Auf der Grundlage einer Vereinbarung zu angemessenen
Bedingungen nach Absatz 5 ist dem Fensterprogrammveran-
stalter durch die zuständige Landesmedienanstalt die Zulas-
sung zur Veranstaltung des Fensterprogramms zu erteilen. In
die Zulassung des Haupt- und des Fensterprogrammveranstal-
ters sind die wesentlichen Verpflichtungen aus der Vereinba-
rung nach Absatz 5 als Bestandteil der Zulassungen aufzuneh-
men. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch den
teilweisen Widerruf der Zulassung des Hauptprogrammveran-
stalters wird nicht gewährt. Die Zulassung für den Fensterpro-
grammveranstalter ist auf die Dauer von fünf Jahren zu ertei-
len; sie erlischt, wenn die Zulassung des Hauptprogrammver-
anstalters endet, nicht verlängert oder nicht neu erteilt wird.
§66
Programmbeirat
(1) Der Programmbeirat hat die Programmverantwortli-
chen, die Geschäftsführung des Programmveranstalters und
die Gesellschafter bei der Gestaltung des Programms zu bera-
ten. Der Programmbeirat soll durch Vorschläge und Anregun-
gen zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Pluralität des
Programms (§
59) beitragen. Mit der Einrichtung eines Pro-
grammbeirats durch den Veranstalter ist dessen wirksamer
Einfluss auf das Fernsehprogramm durch Vertrag oder Satzung
zu gewährleisten.
(2) Die Mitglieder des Programmbeirats werden vom Ver-
anstalter berufen. Sie müssen auf Grund ihrer Zugehörigkeit
zu gesellschaftlichen Gruppen in ihrer Gesamtheit die Gewähr
dafür bieten, dass die wesentlichen Meinungen in der Gesell-
schaft vertreten sind.
(3) Der Programmbeirat ist über alle Fragen, die das veran-
staltete Programm betreffen, durch die Geschäftsführung zu
unterrichten. Er ist bei wesentlichen Änderungen der Pro-
grammstruktur, der Programminhalte, des Programmschemas
sowie bei programmbezogenen Anhörungen durch die zustän-
dige Landesmedienanstalt und bei Programmbeschwerden zu
hören.
(4) Der Programmbeirat kann zur Erfüllung seiner Aufga-
ben Auskünfte von der Geschäftsführung verlangen und hin-
sichtlich des Programms oder einzelner Beiträge Beanstandun-
gen gegenüber der Geschäftsführung aussprechen. Zu Anfra-
gen und Beanstandungen hat die Geschäftsführung innerhalb
angemessener Frist Stellung zu nehmen. Trägt sie den Anfra-
gen und Beanstandungen zum Programm nach Auffassung des
Programmbeirats nicht ausreichend Rechnung, kann er in
dieser Angelegenheit einen Beschluss des Kontrollorgans über
die Geschäftsführung, sofern ein solches nicht vorhanden ist
der Gesellschafterversammlung, verlangen. Eine Ablehnung
der Vorlage des Programmbeirats durch die Gesellschafterver-
sammlung oder durch das Kontrollorgan über die Geschäfts-
führung bedarf einer Mehrheit von 75 vom Hundert der abge-
gebenen Stimmen.
(5) Bei Änderungen der Programmstruktur, der Pro-
gramminhalte oder des Programmschemas oder bei der Ent-
scheidung über Programmbeschwerden ist vor der Entschei-
dung der Geschäftsführung die Zustimmung des Programm-
beirats einzuholen. Wird diese verweigert oder kommt eine
Stellungnahme binnen angemessener Frist nicht zustande,
kann die Geschäftsführung die betreffende Maßnahme nur mit
Zustimmung des Kontrollorgans über die Geschäftsführung,
sofern ein solches nicht vorhanden ist, der Gesellschafterver-
sammlung, für die eine Mehrheit von 75 vom Hundert der
abgegebenen Stimmen erforderlich ist, treffen. Der Veranstal-
ter hat das Ergebnis der Befassung des Programmbeirats oder
der Entscheidung nach Satz 2 der zuständigen Landesmedien-
anstalt mitzuteilen.
(6) Handelt es sich bei dem Veranstalter, bei dem ein Pro-
grammbeirat eingerichtet werden soll, um ein einzelkaufmän-
nisch betriebenes Unternehmen, gelten die Absätze 4 und 5
mit der Maßgabe, dass der Programmbeirat statt der Gesell-
schafterversammlung oder des Kontrollorgans über die
Geschäftsführung die zuständige Landesmedienanstalt anru-
fen kann, die über die Maßnahme entscheidet.
§67
Richtlinien
Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Richt
linien zur näheren Ausgestaltung der §§59, 65 und 66. In den
Richtlinien zu §66 sind insbesondere Vorgaben über Berufung
und Zusammensetzung des Programmbeirats zu machen.
§68
Sendezeit für Dritte
(1) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche
und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene
Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräu-
men; die Veranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkos-
ten verlangen.
(2) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen
zum Deutschen Bundestag gegen Erstattung der Selbstkosten
angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine
Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien
und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteili-
gung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepu
blik Deutschland für das Europäische Parlament gegen Erstat-
tung der Selbstkosten Anspruch auf angemessene Sendezeit,
wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde.
4. Unterabschnitt
Finanzierung, Werbung
§69
Finanzierung
Private Veranstalter können ihre Rundfunkprogramme
durch Einnahmen aus Werbung, durch sonstige Einnahmen,
insbesondere durch Entgelte der Teilnehmer (Abonnements
oder Einzelentgelte), sowie aus eigenen Mitteln finanzieren.
Dienstag, den 15. September 2020
458 HmbGVBl. Nr. 46
Eine Finanzierung privater Veranstalter aus dem Rundfunk-
beitrag ist unzulässig. §112 bleibt unberührt.
§70
Dauer der Fernsehwerbung
(1) Der Anteil an Sendezeit für Fernsehwerbespots und
Teleshopping-Spots darf in den Zeiträumen von 6.00 Uhr bis
18.00 Uhr, von 18.00 Uhr bis 23.00 Uhr sowie von 23.00 Uhr
bis 24.00 Uhr jeweils 20 vom Hundert dieses Zeitraums nicht
überschreiten. Satz 1 gilt nicht für Produktplatzierungen und
Sponsorhinweise.
(2) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Sen-
dungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sen-
dungen abgeleitet sind, oder auf Sendungen, Rundfunkpro-
gramme oder rundfunkähnliche Telemedien anderer Teile der-
selben Sendergruppe, unentgeltliche Beiträge im Dienst der
Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohl-
fahrtszwecken, gesetzliche Pflichthinweise und neutrale Ein-
zelbilder zwischen redaktionellen Inhalten und Fernsehwerbe-
oder Teleshoppingspots sowie zwischen einzelnen Spots gelten
nicht als Werbung.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie §9 gelten nicht für reine Wer-
bekanäle.
§71
Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekanäle
(1) Teleshopping-Fenster, die in einem Programm gesendet
werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt
ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbre-
chung haben. Sie müssen optisch und akustisch klar als Tele-
shopping-Fenster gekennzeichnet sein.
(2) Für Eigenwerbekanäle gelten die §§
8 und 10 entspre-
chend. Die §§9 und 70 gelten nicht für Eigenwerbekanäle.
§72
Satzungen und Richtlinien
Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Satzun-
gen oder Richtlinien zur Durchführung der §§8 bis 11, 70 und
71; in der Satzung oder Richtlinie zu §
11 sind insbesondere
die Ahndung von Verstößen und die Bedingungen zur Teil-
nahme Minderjähriger näher zu bestimmen. Die Landesme-
dienanstalten stellen hierbei das Benehmen mit den in der
ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und
dem ZDF her und führen einen gemeinsamen Erfahrungsaus-
tausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch.
§73
Ausnahmen für regionale
und lokale Fernsehprogramme
Für regionale und lokale Fernsehprogramme können von
§8 Absatz 4 Satz 2, §9 Absatz 3 und §70 Absatz 1 nach Landes-
recht abweichende Regelungen getroffen werden.
V. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
für einzelne Telemedien
1. Unterabschnitt
Rundfunkähnliche Telemedien
§74
Werbung, Gewinnspiele
Für rundfunkähnliche Telemedien gelten die §§
8, 10, 11
und 72 entsprechend. Für Angebote nach §
2 Absatz 3 und
sonstige linear verbreitete fernsehähnliche Telemedien gelten
die §§3 bis 16 und §72 entsprechend.
§75
Kurzberichterstattung
Für fernsehähnliche Telemedien gilt §
14 entsprechend,
wenn die gleiche Sendung von demselben Fernsehveranstalter
zeitversetzt angeboten wird.
§76
Barrierefreiheit
Für fernsehähnliche Telemedien gilt §7 entsprechend.
§77
Europäische Produktionen
Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und
europäischen Raum und zur Förderung von europäischen
Film- und Fernsehproduktionen stellen Anbieter fernsehähn-
licher Telemedien sicher, dass der Anteil europäischer Werke
in ihren Katalogen mindestens 30 vom Hundert entspricht.
Satz 1 gilt nicht für Anbieter fernsehähnlicher Telemedien mit
geringen Umsätzen oder geringen Zuschauerzahlen oder wenn
dies wegen der Art oder des Themas des fernsehähnlichen
Telemediums undurchführbar oder ungerechtfertigt ist.
Werke nach Satz 1 sind in den Katalogen herauszustellen. Die
Landesmedienanstalten regeln die Einzelheiten zur Durch-
führung der Sätze 1 bis 3 durch eine gemeinsame Satzung.
2. Unterabschnitt
Medienplattformen und Benutzeroberflächen
§78
Anwendungsbereich
Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Medien-
plattformen und Benutzeroberflächen. Mit Ausnahme der
§§79, 80, 86 Absatz 1 und §109 gelten sie nicht für
1.
infrastrukturgebundene Medienplattformen mit in der
Regel weniger als 10.000 angeschlossenen Wohneinheiten
und deren Benutzeroberflächen oder
2.
nicht infrastrukturgebundene Medienplattformen und
Benutzeroberflächen, die keine Benutzeroberflächen von
Medienplattformen nach Nummer 1 sind, mit in der Regel
weniger als 20.000 tatsächlichen täglichen Nutzern im
Monatsdurchschnitt.
Die Landesmedienanstalten legen in den Satzungen und
Richtlinien nach §
88 unter Berücksichtigung der regionalen
und lokalen Verhältnisse Kriterien für die Ermittlung der
Schwellenwerte fest.
§79
Allgemeine Bestimmungen
(1) Eine infrastrukturgebundene Medienplattform darf nur
betreiben, wer den Anforderungen des §53 Absatz 1 und 2 Satz
1 genügt. Im Übrigen hat ein Anbieter einer Medienplattform
oder ein Anbieter einer Benutzeroberfläche oder ein von die-
sem jeweils benannter Bevollmächtigter die Anforderungen
des §53 Absatz 1 und 2 Satz 1 zu erfüllen.
(2) Anbieter, die eine Medienplattform oder Benutzerober-
fläche anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat
vor Inbetriebnahme der zuständigen Landesmedienanstalt
anzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten:
Dienstag, den 15. September 2020 459
HmbGVBl. Nr. 46
1. Angaben nach Absatz 1,
2. Angaben zur technischen und voraussichtlichen Nutzungs-
reichweite.
Bei wesentlichen Änderungen gelten die Sätze 1 und 2 entspre-
chend.
(3) Für die Angebote in Medienplattformen und Benutzer-
oberflächen gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vor-
schriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestim-
mungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(4) Anbieter von Medienplattformen und Benutzeroberflä-
chen sind für eigene Angebote verantwortlich. Bei Verfügun-
gen der Aufsichtsbehörden gegen Angebote oder Inhalte Drit-
ter, die über die Medienplattform verbreitet werden oder in
Benutzeroberflächen enthalten sind, sind diese zur Umsetzung
dieser Verfügung verpflichtet. Sind Maßnahmen gegenüber
dem Verantwortlichen von Angeboten oder Inhalten nach
Satz 2 nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend,
können Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs von
Angeboten oder Inhalten auch gegen den Anbieter der
Me
dienplattform oder Benutzeroberfläche gerichtet werden,
sofern eine Verhinderung technisch möglich und zumutbar
ist.
§80
Signalintegrität, Überlagerungen und Skalierungen
(1) Ohne Einwilligung des jeweiligen Rundfunkveranstal-
ters oder Anbieters rundfunkähnlicher Telemedien dürfen
dessen Rundfunkprogramme, einschließlich des HbbTV-Sig-
nals, rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon
1. inhaltlich und technisch nicht verändert,
2. im Zuge ihrer Abbildung oder akustischen Wiedergabe
nicht vollständig oder teilweise mit Werbung, Inhalten aus
Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Teleme-
dien, einschließlich Empfehlungen oder Hinweisen hier-
auf, überlagert oder ihre Abbildung zu diesem Zweck ska-
liert oder
3. nicht in Angebotspakete aufgenommen oder in anderer
Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet oder
öffentlich zugänglich gemacht
werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 sind technische Verän-
derungen, die ausschließlich einer effizienten Kapazitätsnut-
zung dienen und die Einhaltung des vereinbarten oder, im
Fall, dass keine Vereinbarung getroffen wurde, marktüblichen
Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, zulässig. Abwei-
chend von Absatz 1 Nr. 2 sind Überlagerungen oder Skalierun-
gen zulässig zum Zweck der Inanspruchnahme von Diensten
der Individualkommunikation oder wenn sie durch den Nut-
zer im Einzelfall veranlasst sind. Satz 2 gilt nicht für Überlage-
rung oder Skalierungen zum Zweck der Werbung, es sei denn,
es handelt sich um Empfehlungen oder Hinweise auf Inhalte
von Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnliche Telemedien.
(3) Bei einer Überlagerung oder Skalierung zum Zweck der
Werbung finden außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die
für das überlagerte oder skalierte Angebot geltenden Beschrän-
kungen entsprechende Anwendung.
§81
Belegung von Medienplattformen
(1) Für infrastrukturgebundene Medienplattformen gelten
die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Der Anbieter einer Medienplattform
1. hat sicherzustellen, dass innerhalb einer technischen Kapa-
zität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die
digitale Verbreitung von Fernsehprogrammen zur Verfü-
gung stehenden Gesamtkapazität
a) die erforderlichen Kapazitäten für die bundesweiten
gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme
sowie für die Dritten Programme des öffentlich-rechtli-
chen Rundfunks einschließlich programmbegleitender
Dienste zur Verfügung stehen; für die im Rahmen der
Dritten Programme verbreiteten Landesfenster gilt dies
nur innerhalb der Länder, für die sie gesetzlich bestimmt
sind,
b) die Kapazitäten für die privaten Fernsehprogramme, die
Regionalfenster gemäß §
59 enthalten, einschließlich
programmbegleitender Dienste, zur Verfügung stehen;
die Fernsehprogramme sind einschließlich der für die
jeweilige Region gesetzlich bestimmten Regionalfenster
zu verbreiten,
c) die Kapazitäten für die im jeweiligen Land zugelassenen
regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie die
Offenen Kanäle zur Verfügung stehen; dies gilt nur
innerhalb des Gebiets, für das sie jeweils bestimmt sind;
die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene
Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt,
d) die technischen Kapazitäten nach den Buchstaben a bis
c im Verhältnis zu anderen digitalen Kapazitäten tech-
nisch gleichwertig sind,
2. trifft selbst innerhalb einer weiteren technischen Kapazität
im Umfang der Kapazität nach Nummer 1 die Entschei-
dung über die Belegung mit in digitaler Technik verbreite-
ten Fernsehprogrammen einschließlich programmbeglei-
tender Dienste, soweit er darin unter Einbeziehung der
Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl
von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Pro
gramm
angebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzier-
ten Programmen, Spartenprogrammen mit Schwerpunkt
Nachrichten, sonstigen Spartenprogrammen und Fremd-
sprachenprogrammen einbezieht sowie Teleshopping
kanäle angemessen berücksichtigt,
3. trifft innerhalb der darüber hinausgehenden technischen
Kapazitäten die Entscheidung über die Belegung nach
Maßgabe des §82 Absatz 2 und der allgemeinen Gesetze.
Reicht die Kapazität zur Belegung nach Satz 1 Nr. 1 nicht aus,
sind die Grundsätze des Satzes 1 entsprechend der zur Verfü-
gung stehenden Gesamtkapazität anzuwenden; dabei haben
die für das jeweilige Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten
beitragsfinanzierten Programme und programmbegleitende
Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorrang unbe-
schadet der angemessenen Berücksichtigung der Angebote
nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c.
(3) Der Anbieter einer Medienplattform
1. hat sicherzustellen, dass innerhalb einer technischen Kapa-
zität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die
digitale Verbreitung von Hörfunk zur Verfügung stehenden
Gesamtkapazität
a) die erforderlichen Kapazitäten für die in dem jeweiligen
Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten beitragsfi-
nanzierten Programme und programmbegleitenden
Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Ver-
fügung stehen,
b) die Kapazitäten für die im jeweiligen Land zugelassenen
Hörfunkprogramme sowie die Offenen Kanäle zur Ver-
fügung stehen; die landesrechtlichen Sondervorschrif-
ten für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote blei-
ben unberührt,
Dienstag, den 15. September 2020
460 HmbGVBl. Nr. 46
2. trifft selbst innerhalb einer weiteren technischen Übertra-
gungskapazität im Umfang der Kapazität nach Nummer 1
die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Tech-
nik verbreiteten Hörfunkprogrammen und programmbe-
gleitenden Diensten, soweit er darin unter Einbeziehung
der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer ein vielfälti-
ges Angebot und insbesondere eine Vielfalt der für das
jeweilige Verbreitungsgebiet bestimmten Angebote ange-
messen berücksichtigt,
3. trifft innerhalb der darüber hinausgehenden technischen
Kapazitäten die Entscheidung über die Belegung nach
Maßgabe des §82 Absatz 2 und der allgemeinen Gesetze.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Anbieter einer Medienplattform ist von den Anfor-
derungen nach den Absätzen 2 und 3 befreit, soweit
1. der Anbieter der zuständigen Landesmedienanstalt nach-
weist, dass er selbst oder ein Dritter den Empfang der ent-
sprechenden Angebote auf einem gleichartigen Übertra-
gungsweg und demselben Endgerät unmittelbar und ohne
zusätzlichen Aufwand ermöglicht, oder
2. das Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt bereits
im Rahmen der Zuordnungs- oder Zuweisungsentschei-
dung nach den §§101 oder 102 berücksichtigt wurde.
(5) Programme, die dem Anbieter einer Medienplattform
gemäß §62 zugerechnet werden können oder von ihm exklusiv
vermarktet werden, bleiben bei der Erfüllung der Anforderun-
gen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 1
und 2 außer Betracht. Der Anbieter einer Medienplattform hat
die Belegung von Rundfunkprogrammen der zuständigen
Landesmedienanstalt auf deren Verlangen unverzüglich mit-
zuteilen. Werden die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 nicht
erfüllt, erfolgt die Auswahl der zu verbreitenden Rundfunk-
programme nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Lan-
desrechts durch die zuständige Landesmedienanstalt. Zuvor
ist dem Anbieter einer Medienplattform eine angemessene
Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu set-
zen.
(6) Für regionale und lokale Medienplattformen, die Hör-
funk- und Fernsehprogramme ausschließlich terrestrisch ver-
breiten, kann das Landesrecht abweichende Regelungen vorse-
hen.
§82
Zugang zu Medienplattformen
(1) Anbieter von Medienplattformen haben zu gewährleis-
ten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot
ermöglicht.
(2) Zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsviel-
falt dürfen Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien und
Telemedien nach §19 Absatz 1 beim Zugang zu Medienplatt-
formen nicht unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert
und gegenüber gleichartigen Angeboten nicht ohne sachlich
gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden;
dies gilt insbesondere in Bezug auf
1. Zugangsberechtigungssysteme,
2. Schnittstellen für Anwendungsprogramme,
3. sonstige technische Vorgaben zu den Nummern 1 und 2
auch gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangs-
geräte,
4. die Ausgestaltung von Zugangsbedingungen, insbesondere
Entgelte und Tarife.
(3) Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems
oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme und die
Entgelte hierfür sind der zuständigen Landesmedienanstalt
unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für Änderungen entspre-
chend. Der zuständigen Landesmedienanstalt sind auf Verlan-
gen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§83
Zugangsbedingungen zu Medienplattformen
(1) Die Zugangsbedingungen, insbesondere Entgelte und
Tarife, sind gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt
offenzulegen.
(2) Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommuni-
kationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale
Angebote zu angemessenen Bedingungen verbreitet werden
können. Die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene
Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt.
(3) Können sich die betroffenen Anbieter nicht über die
Aufnahme eines Angebots in eine Medienplattform oder die
Bedingungen der Aufnahme einigen, kann jeder der Beteilig-
ten die zuständige Landesmedienanstalt anrufen. Die zustän-
dige Landesmedienanstalt wirkt unter den Beteiligten auf eine
sachgerechte Lösung hin.
§84
Auffindbarkeit in Benutzeroberflächen
(1) Die nachstehenden Regelungen gelten, soweit Benut-
zeroberflächen Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien und
Telemedien nach §
19 Absatz 1, Teile davon oder software
basierte Anwendungen, die im Wesentlichen der unmittelba-
ren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Teleme-
dien und Telemedien nach §19 Absatz 1 dienen, hierzu abbil-
den oder akustisch vermitteln.
(2) Gleichartige Angebote oder Inhalte dürfen bei der Auf-
findbarkeit, insbesondere der Sortierung, Anordnung oder
Präsentation in Benutzeroberflächen, nicht ohne sachlich
gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden; die
Auffindbarkeit darf nicht unbillig behindert werden. Zulässige
Kriterien für eine Sortierung oder Anordnung sind insbeson-
dere Alphabet, Genres oder Nutzungsreichweite. Alle Ange-
bote müssen mittels einer Suchfunktion diskriminierungsfrei
auffindbar sein.
(3) Der in einer Benutzeroberfläche vermittelte Rundfunk
hat in seiner Gesamtheit auf der ersten Auswahlebene unmit-
telbar erreichbar und leicht auffindbar zu sein. Innerhalb des
Rundfunks haben die gesetzlich bestimmten beitragsfinanzier-
ten Programme, die Rundfunkprogramme, die Fensterpro-
gramme (§
59 Absatz 4) aufzunehmen haben, sowie die priva-
ten Programme, die in besonderem Maß einen Beitrag zur
Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten,
leicht auffindbar zu sein. Werden Rundfunkprogramme abge-
bildet oder akustisch vermittelt, die Fensterprogramme (§
59
Absatz 4) aufzunehmen haben, sind in dem Gebiet, für das die
Fensterprogramme zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind,
die Hauptprogramme mit Fensterprogramm gegenüber dem
ohne Fensterprogramm ausgestrahlten Hauptprogramm und
gegenüber den Fensterprogrammen, die für andere Gebiete
zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind, vorrangig darzustel-
len.
(4) Die in einer Benutzeroberfläche vermittelten gemeinsa-
men Telemedienangebote der in der ARD zusammengeschlos-
senen Landesrundfunkanstalten, die Telemedienangebote des
ZDF sowie des Deutschlandradios oder vergleichbare rund-
funkähnliche Telemedienangebote oder Angebote nach §
2
Absatz 2 Nr. 14 Buchst. b privater Anbieter, die in besonderem
Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im
Dienstag, den 15. September 2020 461
HmbGVBl. Nr. 46
Bundesgebiet leisten, oder softwarebasierte Anwendungen, die
ihrer unmittelbaren Ansteuerung dienen, haben im Rahmen
der Präsentation rundfunkähnlicher Telemedien oder der soft-
warebasierten Anwendungen, die ihrer unmittelbaren Ansteu-
erung dienen, leicht auffindbar zu sein.
(5) Die privaten Angebote im Sinne des Absatzes 3 Satz 2
und des Absatzes 4 werden durch die Landesmedienanstalten
für die Dauer von jeweils drei Jahren bestimmt und in einer
Liste im Onlineauftritt der Landesmedienanstalten veröffent-
licht. In die Entscheidung sind folgende Kriterien einzubezie-
hen:
1. der zeitliche Anteil an nachrichtlicher Berichterstattung
über politisches und zeitgeschichtliches Geschehen,
2. der zeitliche Anteil an regionalen und lokalen Informatio-
nen,
3. das Verhältnis zwischen eigen- und fremdproduzierten Pro-
gramminhalten,
4. der Anteil an barrierefreien Angeboten,
5. das Verhältnis zwischen ausgebildeten und auszubildenden
Mitarbeitern, die an der Programmerstellung beteiligt sind,
6. die Quote europäischer Werke und
7. der Anteil an Angeboten für junge Zielgruppen.
Die Landesmedienanstalten bestimmen unverzüglich Beginn
und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb derer Anbieter
schriftliche Anträge auf Aufnahme in die Liste stellen können.
Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren und die
wesentlichen Anforderungen an die Antragsstellung sind von
den Landesmedienanstalten im Rahmen der Ausschreibung
festzulegen; die Ausschreibung ist in geeigneter Weise zu ver-
öffentlichen.
(6) Die Sortierung oder Anordnung von Angeboten oder
Inhalten muss auf einfache Weise und dauerhaft durch den
Nutzer individualisiert werden können.
(7) Absatz 2 Satz 3 sowie die Absätze 3, 4 und 6 gelten für
Benutzeroberflächen nicht, soweit der Anbieter nachweist,
dass eine auch nachträgliche Umsetzung technisch nicht oder
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(8) Die Einzelheiten der Absätze 2 bis 7 regeln die Landes-
medienanstalten durch gemeinsame Satzungen und Richt
linien.
§85
Transparenz
Die einer Medienplattform oder Benutzeroberfläche
zugrunde liegenden Grundsätze für die Auswahl von Rund-
funk, rundfunkähnlichen Telemedien und Telemedien nach
§
19 Absatz 1 und für ihre Organisation sind vom Anbieter
transparent zu machen. Dies umfasst die Kriterien, nach
denen Inhalte sortiert, angeordnet und präsentiert werden, wie
die Sortierung oder Anordnung von Inhalten durch den Nut-
zer individualisiert werden kann und nach welchen grundle-
genden Kriterien Empfehlungen erfolgen und unter welchen
Bedingungen Rundfunk oder rundfunkähnliche Telemedien
nach §80 nicht in ihrer ursprünglichen Form dargestellt wer-
den. Informationen hierzu sind den Nutzern in leicht wahr-
nehmbarer, unmittelbar erreichbarer und ständig verfügbarer
Weise zur Verfügung zu stellen.
§86
Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit
mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
(1) Anbieter von Medienplattformen und Benutzeroberflä-
chen sind verpflichtet, die erforderlichen Informationen und
Unterlagen der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlan-
gen unverzüglich vorzulegen. Die §§55, 56 und 58 gelten ent-
sprechend.
(2) Ob ein Verstoß gegen §82 Absatz 2 Nr. 1, 2 oder 4 oder
§83 Absatz 2 vorliegt, entscheidet bei Anbietern von Medien-
plattformen, die zugleich Anbieter der Telekommunikations-
dienstleistung sind, die zuständige Landesmedienanstalt im
Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunika-
tion.
(3) Anbieter von Medienplattformen oder Benutzeroberflä-
chen haben auf Nachfrage gegenüber Anbietern von Rund-
funk, rundfunkähnlichen Telemedien und Telemedien nach
§
19 Absatz 1 die tatsächliche Sortierung, Anordnung und
Abbildung von Angeboten und Inhalten, die Verwendung
ihrer Metadaten sowie im Rahmen eines berechtigten Interes-
ses Zugangsbedingungen nach §83 Absatz 1 mitzuteilen.
§87
Bestätigung der Unbedenklichkeit
Im Hinblick auf die Anforderungen der §§
81 bis 85 sind
Anbieter von Medienplattformen oder Benutzeroberflächen
berechtigt, bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen
Antrag auf Unbedenklichkeit zu stellen. Die Bestätigung der
Unbedenklichkeit kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden.
§88
Satzungen, Richtlinien
Die Landesmedienanstalten regeln durch gemeinsame Sat-
zungen und Richtlinien Einzelheiten zur Konkretisierung der
sie betreffenden Bestimmungen dieses Unterabschnitts. Dabei
ist die Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den
Empfängerkreis in Bezug auf den jeweiligen Übertragungsweg,
die jeweilige Medienplattform oder die jeweilige Benutzer-
oberfläche zu berücksichtigen.
§89
Überprüfungsklausel
Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sowie die ergän-
zenden landesrechtlichen Regelungen werden regelmäßig alle
fünf Jahre, erstmals zum 1. Oktober 2025, entsprechend Arti-
kel 114 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
den europäischen Kodex für die elektronische Kommunika-
tion (ABl. L 321 vom 17. Dezember 2018, S.36) überprüft.
§90
Bestehende Zulassungen, Zuordnungen,
Zuweisungen, Anzeige von bestehenden
Medienplattformen oder Benutzeroberflächen
(1) Bestehende Zulassungen, Zuordnungen und Zuweisun-
gen für bundesweite Anbieter gelten bis zu deren Ablauf fort.
Bestehende Zulassungen und Zuweisungen für Fensterpro-
grammveranstalter sollen bis zum 31. Dezember 2009 unbe-
schadet von Vorgaben des §59 Absatz 4 Satz 4 verlängert wer-
den.
(2) Anbieter von Medienplattformen und Benutzeroberflä-
chen, die bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bereits in
Betrieb aber nicht angezeigt sind, müssen die Anzeige nach
§79 Absatz 2 spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten die-
ses Staatsvertrages vornehmen.
Dienstag, den 15. September 2020
462 HmbGVBl. Nr. 46
3. Unterabschnitt
Medienintermediäre
§91
Anwendungsbereich
(1) Die nachstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn
die intermediäre Funktion in die Angebote Dritter eingebun-
den wird (integrierter Medienintermediär).
(2) Mit Ausnahme des §95 gelten sie nicht für Medieninter-
mediäre, die
1. im Durchschnitt von sechs Monaten in Deutschland weni-
ger als eine Million Nutzer pro Monat erreichen oder in
ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden,
2. auf die Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhal-
ten mit Bezug zu Waren oder Dienstleistungen spezialisiert
sind oder
3. ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen.
§92
Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
Anbieter von Medienintermediären haben im Inland einen
Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und in ihrem Ange-
bot in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise
auf ihn aufmerksam zu machen. An diese Person können
Zustellungen in Verfahren nach §115 bewirkt werden. Das gilt
auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfah-
ren einleiten oder vorbereiten.
§93
Transparenz
(1) Anbieter von Medienintermediären haben zur Siche-
rung der Meinungsvielfalt nachfolgende Informationen leicht
wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
zu halten:
1. die Kriterien, die über den Zugang eines Inhalts zu einem
Medienintermediär und über den Verbleib entscheiden,
2. die zentralen Kriterien einer Aggregation, Selektion und
Präsentation von Inhalten und ihre Gewichtung einschließ-
lich Informationen über die Funktionsweise der eingesetz-
ten Algorithmen in verständlicher Sprache.
(2) Anbieter von Medienintermediären, die eine themati-
sche Spezialisierung aufweisen, sind dazu verpflichtet, diese
Spezialisierung durch die Gestaltung ihres Angebots wahr-
nehmbar zu machen. §91 Absatz 2 Nr. 2 bleibt unberührt.
(3) Änderungen der in Absatz 1 genannten Kriterien sowie
der Ausrichtung nach Absatz 2 sind unverzüglich in derselben
Weise wahrnehmbar zu machen.
(4) Anbieter von Medienintermediären, die soziale Netz-
werke anbieten, haben dafür Sorge zu tragen, dass Telemedien
im Sinne von §18 Absatz 3 gekennzeichnet werden.
§94
Diskriminierungsfreiheit
(1) Zur Sicherung der Meinungsvielfalt dürfen Medienin-
termediäre journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, auf
deren Wahrnehmbarkeit sie besonders hohen Einfluss haben,
nicht diskriminieren.
(2) Eine Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor,
wenn ohne sachlich gerechtfertigten Grund von den nach §93
Absatz 1 bis 3 zu veröffentlichenden Kriterien zugunsten oder
zulasten eines bestimmten Angebots systematisch abgewichen
wird oder diese Kriterien Angebote unmittelbar oder mittelbar
unbillig systematisch behindern.
(3) Ein Verstoß kann nur von dem betroffenen Anbieter
journalistisch-redaktioneller Inhalte bei der zuständigen Lan-
desmedienanstalt geltend gemacht werden. In offensichtlichen
Fällen kann der Verstoß von der zuständigen Landesmedien-
anstalt auch von Amts wegen verfolgt werden.
§95
Vorlage von Unterlagen
Anbieter von Medienintermediären sind verpflichtet, die
erforderlichen Unterlagen der zuständigen Landesmedien
anstalt auf Verlangen vorzulegen. Die §§56 und 58 gelten ent-
sprechend.
§96
Satzungen und Richtlinien
Die Landesmedienanstalten regeln durch gemeinsame Sat-
zungen und Richtlinien Einzelheiten zur Konkretisierung der
sie betreffenden Bestimmungen dieses Unterabschnitts. Dabei
ist die Orientierungsfunktion der Medienintermediäre für die
jeweiligen Nutzerkreise zu berücksichtigen.
4. Unterabschnitt
Video-Sharing-Dienste
§97
Anwendungsbereich
Dieser Unterabschnitt gilt für Video-Sharing-Dienste im
Sinne von §
2 Absatz 2 Nr. 22. Weitere Anforderungen nach
dem V. Abschnitt bleiben unberührt.
§98
Werbung
(1) Für Werbung in Video-Sharing-Diensten gelten §
8
Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 7 und 10 dieses Staats-
vertrages sowie §
6 Absatz 2 und 7 des Jugendmedienschutz-
Staatsvertrages.
(2) Der Anbieter eines Video-Sharing-Dienstes hat sicher-
zustellen, dass Werbung, die von ihm vermarktet, verkauft
oder zusammengestellt wird, den Vorgaben des Absatzes 1
entspricht.
(3) Der Anbieter eines Video-Sharing-Dienstes hat nachfol-
gende Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Wer-
bung, die nicht von ihm selbst vermarktet, verkauft oder
zusammengestellt wird, die Vorgaben des Absatzes 1 erfüllt:
1. Aufnahme und Umsetzung von Bestimmungen in seinen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zur Einhaltung
der Vorgaben des Absatzes 1 verpflichten,
2. Bereitstellung einer Funktion zur Kennzeichnung von
Werbung nach §6 Absatz 3 des Telemediengesetzes.
§99
Schlichtungsstelle
(1) Die Landesmedienanstalten richten eine gemeinsame
Stelle ein für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den
Beschwerdeführern oder von der Beschwerde betroffenen Nut-
zern und Anbietern von Video-Sharing-Diensten über Maß-
nahmen, die Anbieter von Video-Sharing-Diensten im Verfah-
ren nach den §§
10a und b des Telemediengesetzes getroffen
oder unterlassen haben.
(2) Die Landesmedienanstalten regeln die weiteren Einzel-
heiten über die Organisation, das Schlichtungsverfahren und
Dienstag, den 15. September 2020 463
HmbGVBl. Nr. 46
die Kostentragung in einer im Internet zu veröffentlichenden
gemeinsamen Satzung.
VI. Abschnitt
Übertragungskapazitäten, Weiterverbreitung
§100
Grundsatz
Die Entscheidung über die Zuordnung, Zuweisung und
Nutzung der Übertragungskapazitäten, die zur Verbreitung
von Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien dienen,
erfolgt nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des jeweiligen
Landesrechts.
§101
Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten
(1) Über die Anmeldung bei der für Telekommunikation
zuständigen Regulierungsbehörde für bundesweite Versor-
gungsbedarfe an nicht leitungsgebundenen (drahtlosen) Über-
tragungskapazitäten entscheiden die Länder einstimmig. Für
länderübergreifende Bedarfsanmeldungen gilt Satz 1 hinsicht-
lich der betroffenen Länder entsprechend.
(2) Über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten für
bundesweite Versorgungsbedarfe an die in der ARD zusam-
mengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das
Deutschlandradio oder die Landesmedienanstalten entschei-
den die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
durch einstimmigen Beschluss.
(3) Für die Zuordnung gelten insbesondere die folgenden
Grundsätze:
1. zur Verfügung stehende freie Übertragungskapazitäten sind
den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunk-
anstalten, dem ZDF oder dem Deutschlandradio und den
Landesmedienanstalten bekannt zu machen;
2.
reichen die Übertragungskapazitäten für den geltend
gemachten Bedarf aus, sind diese entsprechend zuzuord-
nen;
3.
reichen die Übertragungskapazitäten für den geltend
gemachten Bedarf nicht aus, wirken die Regierungschefin-
nen und Regierungschefs der Länder auf eine Verständi-
gung zwischen den Beteiligten hin; Beteiligte sind für pri-
vate Anbieter die Landesmedienanstalten;
4. kommt eine Verständigung zwischen den Beteiligten nicht
zu Stande, entscheiden die Regierungschefinnen und Regie-
rungschefs der Länder, welche Zuordnung unter Berück-
sichtigung der Besonderheiten der Übertragungskapazität
sowie unter Berücksichtigung des Gesamtangebots die
größtmögliche Vielfalt des Angebotes sichert; dabei sind
insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a) Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk und
Teilhabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an neuen
Techniken und Programmformen,
b) Belange des privaten Rundfunks und der Anbieter von
Telemedien.
Die Zuordnung der Übertragungskapazität erfolgt für die
Dauer von längstens 20 Jahren.
(4) Der oder die Vorsitzende der Konferenz der Regierungs-
chefinnen und Regierungschefs der Länder ordnet die Über-
tragungskapazität gemäß der Entscheidung der Regierungs-
chefinnen und Regierungschefs der Länder nach Absatz 2 zu.
(5) Wird eine zugeordnete Übertragungskapazität nach
Ablauf von 18 Monaten nach Zugang der Zuordnungsent-
scheidung nicht für die Realisierung des Versorgungsbedarfs
genutzt, kann die Zuordnungsentscheidung durch Beschluss
der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
widerrufen werden; eine Entschädigung wird nicht gewährt.
Auf Antrag des Zuordnungsempfängers kann die Frist durch
Entscheidung der Regierungschefinnen und Regierungschefs
der Länder verlängert werden.
(6) Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder vereinbaren zur Durchführung der Absätze 2 bis 5
Verfahrensregelungen.
§102
Zuweisung von drahtlosen
Übertragungskapazitäten an private Anbieter
durch die zuständige Landesmedienanstalt
(1) Übertragungskapazitäten für drahtlose bundesweite
Versorgungsbedarfe privater Anbieter können Rundfunkver-
anstaltern, Anbietern von Telemedien oder Anbietern von
Medienplattformen durch die zuständige Landesmedien
anstalt zugewiesen werden.
(2) Werden den Landesmedienanstalten Übertragungska-
pazitäten zugeordnet, bestimmen sie unverzüglich Beginn und
Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge
auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten gestellt werden
können. Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren und
die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung, insbe-
sondere wie den Anforderungen dieses Staatsvertrages zur
Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt genügt
werden kann, sind von den Landesmedienanstalten zu bestim-
men und in geeigneter Weise zu veröffentlichen (Ausschrei-
bung).
(3) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertra-
gungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die zuständige
Landesmedienanstalt auf eine Verständigung zwischen den
Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt
sie diese ihrer Entscheidung über die Aufteilung der Übertra-
gungskapazitäten zu Grunde, wenn nach den vorgelegten
Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der
Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebotsvielfalt
zum Ausdruck kommt.
(4) Lässt sich innerhalb der von der zuständigen Landes-
medienanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist keine
Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung
voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und
Angebotsvielfalt, weist die zuständige Landesmedienanstalt
dem Antragsteller die Übertragungskapazität zu, der am ehes-
ten erwarten lässt, dass sein Angebot
1. die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt fördert,
2. auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse
sowie das kulturelle Leben darstellt und
3. bedeutsame politische, weltanschauliche und gesellschaft
liche Gruppen zu Wort kommen lässt.
In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das
Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint sowie Nutzerinter-
essen und -akzeptanz hinreichend berücksichtigt. Für den
Fall, dass die Übertragungskapazität einem Anbieter einer
Medienplattform zugewiesen werden soll, ist des Weiteren zu
berücksichtigen, inwieweit sichergestellt ist, dass das Angebot
den Vorgaben der §§82 und 83 genügt.
(5) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten erfolgt für
die Dauer von zehn Jahren. Eine einmalige Verlängerung um
zehn Jahre ist zulässig. Die Zuweisung ist sofort vollziehbar.
Wird eine zugewiesene Übertragungskapazität nach Ablauf
von zwölf Monaten nach Zugang der Zuweisungsentscheidung
nicht genutzt, kann die zuständige Landesmedienanstalt die
Zuweisungsentscheidung nach §108 Absatz 2 Nr. 2 Buchst. b
Dienstag, den 15. September 2020
464 HmbGVBl. Nr. 46
widerrufen. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die
Frist verlängert werden.
§103
Weiterverbreitung
(1) Die Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren
Angeboten, die in rechtlich zulässiger Weise in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union in Übereinstimmung
mit Artikel 2 der Richtlinie 2010/13/EU oder in einem Staat,
der das Europäische Übereinkommen über das grenzüber-
schreitende Fernsehen ratifiziert hat, und nicht Mitglied der
Europäischen Union ist, in Übereinstimmung mit den Bestim-
mungen des Europäischen Übereinkommens über das grenz-
überschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist zulässig.
Die Weiterverbreitung der in Satz 1 genannten Angebote aus
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kann
nur in Übereinstimmung mit Artikel 3 der Richtlinie 2010/13/
EU, die Weiterverbreitung der in Satz 1 genannten Angebote
aus einem Staat, der das Europäische Übereinkommen über
das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat, und nicht
Mitglied der Europäischen Union ist, nur in Übereinstim-
mung mit den Bestimmungen des Europäischen Übereinkom-
mens über das grenzüberschreitende Fernsehen ausgesetzt
werden.
(2) Veranstalter anderer als der in Absatz 1 genannten Fern-
sehprogramme haben die Weiterverbreitung mindestens einen
Monat vor Beginn bei der Landesmedienanstalt anzuzeigen, in
deren Geltungsbereich die Programme verbreitet werden sol-
len. Die Anzeige kann auch der Anbieter einer Medienplatt-
form vornehmen. Die Anzeige muss die Nennung eines Pro-
grammverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms
und die Vorlage einer Zulassung oder eines vergleichbaren
Dokuments beinhalten. Die Weiterverbreitung ist dem Anbie-
ter einer Medienplattform zu untersagen, wenn das Rundfunk-
programm nicht den Anforderungen des §3 oder des Jugend-
medienschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veran-
stalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes zur
Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das
Programm nicht inhaltlich unverändert verbreitet wird.
(3) Landesrechtliche Regelungen zur analogen Kanalbele-
gung für Rundfunk sind zulässig, soweit sie zur Erreichung
klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich
sind. Sie können insbesondere zur Sicherung einer pluralisti-
schen, am Angebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt
orientierten Medienordnung getroffen werden. Einzelheiten,
insbesondere die Rangfolge bei der Belegung der Kabelkanäle,
regelt das Landesrecht.
(4) Ferner können angemessene Maßnahmen in Überein-
stimmung mit Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2010/13/EU
unter Wahrung der sonstigen Regelungen ihres Artikels 4
gegen den Mediendiensteanbieter ergriffen werden, der der
Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats unterworfen ist und
einen audiovisuellen Mediendienst erbringt, der ganz oder
vorwiegend auf Deutschland ausgerichtet ist, soweit die Bun-
desrepublik Deutschland im öffentlichen Interesse liegende
ausführlichere oder strengere Bestimmungen nach Artikel 4
Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU erlassen hat.
VII. Abschnitt
Medienaufsicht
§104
Organisation
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, überprüft die
zuständige Landesmedienanstalt die Einhaltung der Bestim-
mungen nach diesem Staatsvertrag. Sie trifft entsprechend den
Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entschei-
dungen. Satz 1 und 2 gelten nicht für Angebote der in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF
und des Deutschlandradios.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach §
105 und nach den
Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages be
stehen:
1. die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK),
2. die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK),
3. die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im
Medienbereich (KEK) und
4. die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).
Diese dienen der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als
Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach §105.
(3) Die Landesmedienanstalten entsenden jeweils den nach
Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertreter in die ZAK;
eine Vertretung im Fall der Verhinderung ist durch den stän-
digen Vertreter zulässig. Die Tätigkeit der Mitglieder der ZAK
ist unentgeltlich.
(4) Die GVK setzt sich zusammen aus dem jeweiligen Vor-
sitzenden des plural besetzten Beschlussgremiums der Landes-
medienanstalten; eine Vertretung im Fall der Verhinderung
durch den stellvertretenden Vorsitzenden ist zulässig. Die
Tätigkeit der Mitglieder der GVK ist unentgeltlich.
(5) Die KEK besteht aus
1.
sechs Sachverständigen des Rundfunk- und des Wirt-
schaftsrechts, von denen drei die Befähigung zum Richter-
amt haben müssen, und
2. sechs nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertre-
tern der Landesmedienanstalten.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 der KEK und zwei Ersatzmit-
glieder für den Fall der Verhinderung eines dieser Mitglieder
werden von den Regierungschefinnen und Regierungschefs
der Länder für die Dauer von fünf Jahren einvernehmlich
berufen. Von der Mitgliedschaft nach Satz 2 ausgeschlossen
sind Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europä-
ischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der
Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrund-
funkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des
Europäischen Fernsehkulturkanals ,,arte“, der Landesmedien-
anstalten, der privaten Rundfunkveranstalter und Anbieter
einer Medienplattform sowie Bedienstete von an ihnen unmit-
telbar oder mittelbar im Sinne von §62 beteiligten Unterneh-
men. Scheidet ein Mitglied nach Satz 2 aus, berufen die Regie-
rungschefinnen und Regierungschefs der Länder einvernehm-
lich ein Ersatzmitglied oder einen anderen Sachverständigen
für den Rest der Amtsdauer als Mitglied; Entsprechendes gilt,
wenn ein Ersatzmitglied ausscheidet. Die Mitglieder nach Satz
2 erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung und
Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Das Vorsitzland der
Rundfunkkommission schließt die Verträge mit diesen Mit-
gliedern. Der Vorsitzende der KEK und sein Stellvertreter
sind aus der Gruppe der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 zu wäh-
len. Die sechs Vertreter der Landesmedienanstalten und zwei
Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung eines dieser
Vertreter werden durch die Landesmedienanstalten für die
Amtszeit der KEK gewählt.
(6) Ein Vertreter der Landesmedienanstalten darf nicht
zugleich der KEK und der KJM angehören; Ersatzmitglied-
schaft oder stellvertretende Mitgliedschaft sind zulässig.
(7) Die Landesmedienanstalten bilden für die Organe nach
Absatz 2 Satz 1 eine gemeinsame Geschäftsstelle.
Dienstag, den 15. September 2020 465
HmbGVBl. Nr. 46
(8) Die Mitglieder der ZAK, der GVK und der KEK sind
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an
Weisungen nicht gebunden. §
58 gilt für die Mitglieder der
ZAK und GVK entsprechend. Die Verschwiegenheitspflicht
nach §
58 gilt auch im Verhältnis der Mitglieder der Organe
nach Absatz 2 Satz 1 zu anderen Organen der Landesmedien-
anstalten.
(9) Die Organe nach Absatz 2 Satz 1 fassen ihre Beschlüsse
mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Bei Beschlüs-
sen der KEK entscheidet im Fall der Stimmengleichheit die
Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die Stimme
des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu
begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsäch-
lichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse
sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landes-
medienanstalt bindend. Die zuständige Landesmedienanstalt
hat die Beschlüsse im Rahmen der von den Organen nach
Absatz 2 Satz 1 gesetzten Fristen zu vollziehen.
(10) Die Landesmedienanstalten stellen den Organen nach
Absatz 2 Satz 1 die notwendigen personellen und sachlichen
Mittel zur Verfügung. Die Organe erstellen jeweils einen Wirt-
schaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit. Die Kosten für die Organe nach Absatz 2 Satz 1
werden aus dem Anteil der Landesmedienanstalten nach §
10
des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages gedeckt. Näheres
regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende
Satzungen.
(11) Von den Verfahrensbeteiligten sind durch die zuständi-
gen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang
zu erheben. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch
übereinstimmende Satzungen.
(12) Den Organen nach Absatz 2 Satz 1 stehen die Verfah-
rensrechte nach den §§55 und 56 zu.
§105
Aufgaben
(1) Die ZAK ist für folgende Aufgaben zuständig:
1. Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten
Veranstaltern, soweit nicht die KEK nach Absatz 3 zustän-
dig ist,
2. Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten
Anbietern nach den §§18 bis 22 sowie nach den §§74 bis
77,
3. Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbst-
kontrolle nach §
19 Absatz 4 sowie Rücknahme oder
Widerruf der Anerkennung nach §19 Absatz 6,
4.
Aufsicht über Entscheidungen der Einrichtungen der
Freiwilligen Selbstkontrolle nach §19 Absatz 8,
5. Zulassung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung bun-
desweiter Veranstalter nach §§53, 108 Absatz 1 Nr. 1 und
Absatz 2 Nr. 1,
6. Entscheidungen über ein Zulassungserfordernis im Falle
des §54 Absatz 1,
7. Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für Regi-
onalfensterprogramme nach §
59 Absatz 4 Satz 1 und für
Sendezeit für Dritte nach §65 Absatz 2 Satz 4,
8. Anzeige des Betriebs einer Medienplattform oder Benut-
zeroberfläche nach §79 Absatz 2,
9. Aufsicht über Medienplattformen und Benutzeroberflä-
chen nach den §§
79 bis 87 sowie §
103 Absatz 1 und 2,
soweit nicht die GVK nach Absatz 2 zuständig ist,
10. Aufsicht über Medienintermediäre nach den §§92 bis 94,
11. Aufsicht über Video-Sharing-Dienste nach §98,
12. Wahrnehmung der Aufgaben nach §
101 Absatz 3 Satz 1
Nr. 1 und 3,
13. Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite
Versorgungsbedarfe und deren Rücknahme oder Widerruf
nach §§
102 und 108 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2,
soweit die GVK nicht nach Absatz 2 zuständig ist,
14. Befassung mit Mitteilungen nach §109 Absatz 5.
Die ZAK kann Prüfausschüsse für die Aufgaben nach Satz 1
Nrn. 1 und 2 einrichten. Die Prüfausschüsse entscheiden
jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der ZAK. Zu Beginn der
Amtsperiode der ZAK wird die Verteilung der Verfahren von
der ZAK festgelegt. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung
der ZAK festzulegen.
(2) Die GVK ist zuständig für Auswahlentscheidungen bei
den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten nach §
102
Absatz 4 und für die Entscheidung über die Belegung von
Plattformen nach §
81 Absatz 5 Satz 3. Die ZAK unterrichtet
die GVK fortlaufend über ihre Tätigkeit. Sie bezieht die GVK
in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der
Erstellung von Satzungen und Richtlinienentwürfen, ein.
(3) Die KEK ist zuständig für die abschließende Beurtei-
lung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt
im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von
Fernsehprogrammen. Sie ist im Rahmen des Satzes 1 insbe-
sondere zuständig für die Prüfung solcher Fragen bei der Ent-
scheidung über eine Zulassung oder Änderung einer Zulas-
sung, bei der Bestätigung von Veränderungen von Beteili-
gungsverhältnissen als unbedenklich und bei Maßnahmen
nach §60 Absatz 4. Für Fälle, die für die Sicherung von Mei-
nungsvielfalt nur geringe Bedeutung entfalten können, legt die
KEK fest, unter welchen Voraussetzungen auf eine Vorlage
nach §107 Absatz 1 verzichtet werden kann. Auf Anforderung
einer Landesmedienanstalt ist sie zur Prüfung von Einzelfäl-
len verpflichtet. Die KEK ermittelt die den Unternehmen
jeweils zurechenbaren Zuschaueranteile.
(4) Die Auswahl und Zulassung von Regionalfensterpro-
grammveranstaltern nach §59 Absatz 4 und Fensterprogramm-
veranstaltern nach §65 Absatz 4 sowie die Aufsicht über diese
Programme obliegen dem für die Zulassung nicht bundeswei-
ter Angebote zuständigen Organ der zuständigen Landes
medienanstalt. Bei Auswahl und Zulassung der Veranstalter
nach Satz 1 ist zuvor das Benehmen mit der KEK herzustellen.
§106
Zuständige Landesmedienanstalt
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist für
bundesweit ausgerichtete Angebote die Landesmedienanstalt
des Landes zuständig, in dem der betroffene Veranstalter,
Anbieter, Bevollmächtigte nach §79 Absatz 1 Satz 2 oder Ver-
antwortliche nach §18 Absatz 2 seinen Sitz, Wohnsitz oder in
Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Sind
nach Satz 1 mehrere Landesmedienanstalten zuständig oder
hat der Veranstalter oder Anbieter seinen Sitz im Ausland,
entscheidet die Landesmedienanstalt, die zuerst mit der Sache
befasst worden ist.
(2) Zuständig in den Fällen des §105 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1,
7, 9 und 14 sowie in den Fällen der Rücknahme oder des
Widerrufs der Zulassung oder der Zuweisung ist die Landes-
medienanstalt, die dem Veranstalter die Zulassung erteilt, die
Zuweisung vorgenommen oder die Anzeige entgegengenom-
men hat; im Übrigen gilt Absatz 1. Zuständig im Fall des §105
Absatz 1 Satz 1 Nr. 10 ist die Landesmedienanstalt des Landes,
in dem der Zustellungsbevollmächtigte nach §
92 seinen Sitz
Dienstag, den 15. September 2020
466 HmbGVBl. Nr. 46
hat. Solange kein Zustellungsbevollmächtigter benannt wor-
den ist, gilt Absatz 1. Die zuständige Landesmedienanstalt legt
die Sache unverzüglich zur Prüfung und Entscheidung der
ZAK vor. Zuständig ist in den Fällen des §105 Absatz 1 Satz 1
Nr. 3 und 4 die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die
Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat.
Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist diejenige Landes-
medienanstalt zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung
gestellt wurde.
(3) Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit nach Landes-
recht.
§107
Verfahren bei Zulassung, Zuweisung und Anzeige
(1) Geht ein Antrag oder eine Anzeige nach §105 Absatz 1
Satz 1 Nr. 5, 6, 8 oder 13 bei der zuständigen Landesmedienan-
stalt ein, legt der nach Landesrecht bestimmte gesetzliche
Vertreter unverzüglich den Antrag oder die Anzeige sowie die
vorhandenen Unterlagen der ZAK und in den Fällen des §105
Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 zusätzlich der KEK vor.
(2) Kann nicht allen Anträgen nach §
105 Absatz 1 Satz 1
Nr. 13 entsprochen werden, entscheidet die GVK.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beurteilung von Fra-
gestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt durch die
KEK im Rahmen ihrer Zuständigkeit in anderen Fällen als
dem der Zulassung eines bundesweiten privaten Veranstalters.
§108
Rücknahme, Widerruf von Zulassungen
und Zuweisungen
(1) Die Zulassung nach §53 oder die Zuweisung nach §102
werden jeweils zurückgenommen, wenn
1. bei der Zulassung eine Zulassungsvoraussetzung gemäß
§
53 Absatz 1 oder 2 nicht gegeben war oder eine Zulas-
sungsbeschränkung gemäß §53 Absatz 3 nicht berücksich-
tigt wurde oder
2. bei der Zuweisung die Vorgaben gemäß §102 Absatz 4 nicht
berücksichtigt wurden
und innerhalb eines von der zuständigen Landesmedienanstalt
bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt.
(2) Zulassung und Zuweisung werden jeweils widerrufen,
wenn
1. im Fall der Zulassung
a) nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung gemäß §
53
Absatz 1 oder 2 entfällt oder eine Zulassungsbeschrän-
kung gemäß §53 Absatz 3 eintritt und innerhalb des von
der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten
angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder
b) der Rundfunkveranstalter gegen seine Verpflichtungen
auf Grund dieses Staatsvertrages oder des Jugendme-
dienschutz-Staatsvertrages wiederholt schwerwiegend
verstoßen und die Anweisungen der zuständigen Lan-
desmedienanstalt innerhalb des von ihr bestimmten
Zeitraums nicht befolgt hat;
2. im Fall der Zuweisung
a) nachträglich wesentliche Veränderungen des Angebots
eingetreten und vom Anbieter zu vertreten sind, nach
denen das Angebot den Anforderungen des §
102 Ab-
satz 4 nicht mehr genügt und innerhalb des von der
zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Zeit-
raums keine Abhilfe erfolgt oder
b) das Angebot aus Gründen, die vom Anbieter zu vertre-
ten sind, innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums
nicht oder nicht mit der festgesetzten Dauer begonnen
oder fortgesetzt wird.
(3) Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der
durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1
oder 2 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gilt für die Rück-
nahme und den Widerruf das Verwaltungsverfahrensgesetz des
Sitzlandes der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt.
§109
Maßnahmen bei Rechtsverstößen
(1) Stellt die zuständige Landesmedienanstalt einen Ver-
stoß gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Aus-
nahme von §17, §18 Absatz 2 und 4, §20 und §23 Absatz 2 fest,
trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Maßnahmen sind
insbesondere Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Rück-
nahme und Widerruf. Die Bestimmungen des Jugendmedien-
schutz-Staatsvertrages bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für
Verstöße gegen §19 Absatz 1 und 2 von Anbietern,
1. im Sinne des §19 Absatz 1 Satz 1,
2. die der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der
Beschwerdeordnung des deutschen Presserates unterliegen
oder
3. die einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbst-
kontrolle im Sinne des §19 Absatz 3 angeschlossen sind.
(2) Eine Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maß-
nahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den
Anbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf
nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht
werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch
erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von
Angeboten oder zeitlich zu beschränken. Bei journalistisch-
redaktionell gestalteten Angeboten, in denen ausschließlich
vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeug-
nisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, ist eine Sper-
rung nur unter den Voraussetzungen des §
97 Absatz 5 Satz 2
und des §98 der Strafprozessordnung zulässig. Die Befugnisse
der Aufsichtsbehörden zur Durchsetzung der Vorschriften der
allgemeinen Gesetze und der gesetzlichen Bestimmungen zum
Schutz der persönlichen Ehre bleiben unberührt.
(3) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Veranstalter
oder Anbieter als nicht durchführbar oder nicht Erfolg ver-
sprechend, können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten
nach Absatz 1 auch gegen Dritte unter Beachtung der Vorga-
ben des Telemediengesetzes gerichtet werden, sofern eine
Sperrung technisch möglich und zumutbar ist. §7 Absatz 2 des
Telemediengesetzes bleibt unberührt.
(4) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist
unentgeltlich. Diensteanbieter haben dies sicherzustellen. Der
Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf durch die
zuständige Aufsichtsbehörde sperren.
(5) Jede Landesmedienanstalt kann der zuständigen Lan-
desmedienanstalt mitteilen, dass ein bundesweit ausgerichte-
tes Angebot gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages
verstößt. Geht eine Mitteilung nach Satz 1 bei der zuständigen
Landesmedienanstalt ein, legt der nach Landesrecht bestimmte
gesetzliche Vertreter unverzüglich die Mitteilung sowie die
vorhandenen Unterlagen dem nach den §§104 und 105 zustän-
digen Organ vor.
§110
Vorverfahren
Bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen nach §
104 Ab-
satz 2 und §105 findet ein Vorverfahren nach §68 Absatz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.
Dienstag, den 15. September 2020 467
HmbGVBl. Nr. 46
§111
Zusammenarbeit mit anderen Behörden
(1) Die Landesmedienanstalten arbeiten im Rahmen der
Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und mit dem Bundeskartellamt zusam-
men. Die Landesmedienanstalten haben auf Anfrage der Regu-
lierungsbehörde für Telekommunikation oder des Bundeskar-
tellamtes Erkenntnisse zu übermitteln, die für die Erfüllung
von deren Aufgaben erforderlich sind.
(2) Absatz 1 gilt für die Zusammenarbeit der Landesme-
dienanstalten mit den Landeskartellbehörden und den Glücks-
spielaufsichtsbehörden entsprechend.
§112
Finanzierung besonderer Aufgaben
(1) Der in §
10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufga-
ben verwendet werden:
1. Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedien-
anstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer,
insbesondere technischer Vorarbeiten,
2. die Förderung offener Kanäle.
Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können auf Grund besonde-
rer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die
Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
1. Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Inf-
rastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung
von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechni-
ken und
2. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von loka-
lem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung
der Medienkompetenz.
(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedien-
anstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen,
bleibt unberührt.
(3) Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch
genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunk
anstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist
zulässig.
§113
Datenschutzaufsicht bei Telemedien
Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bun-
des und der Länder zuständigen Aufsichtsbehörden überwa-
chen für ihren Bereich die Einhaltung der allgemeinen Daten-
schutzbestimmungen und des §
23. Die für den Datenschutz
im journalistischen Bereich beim öffentlich-rechtlichen Rund-
funk und bei den privaten Rundfunkveranstaltern zuständigen
Stellen überwachen für ihren Bereich auch die Einhaltung der
Datenschutzbestimmungen für journalistisch-redaktionell
gestaltete Angebote bei Telemedien. Eine Aufsicht erfolgt,
soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen
der Presse nicht der Selbstregulierung durch den Pressekodex
und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unter-
liegen.
VIII. Abschnitt
Revision, Ordnungswidrigkeiten
§114
Revision zum Bundesverwaltungsgericht
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass
das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen
dieses Staatsvertrages beruhe.
§115
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von bun-
desweit ausgerichtetem privaten Rundfunk vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen §
1 Absatz 9 die nach Landesrecht zuständige
Stelle nicht über alle Änderungen informiert, die die Fest-
stellung der Rechtshoheit nach §1 Absatz 3 und 4 berüh-
ren könnten,
2. entgegen §
4 Absatz 1 die dort genannten Informationen
im Rahmen des Gesamtangebots nicht leicht, unmittelbar
und ständig zugänglich macht,
3. entgegen §
8 Absatz 3 Satz 2 in der Werbung Techniken
zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,
4. entgegen §8 Absatz 3 Satz 3 Rundfunkwerbung oder Tele-
shopping nicht dem Medium angemessen durch optische
oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von ande-
ren Sendungsteilen absetzt,
5. entgegen §8 Absatz 4 Satz 1 eine Teilbelegung des ausge-
strahlten Bildes mit Rundfunkwerbung vornimmt, ohne
die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu
trennen und als solche zu kennzeichnen,
6. entgegen §
8 Absatz 5 Satz 2 eine Dauerwerbesendung
nicht zu Beginn als Dauerwerbesendung ankündigt oder
während ihres gesamten Verlaufs als solche kennzeichnet,
7. entgegen §8 Absatz 6 Satz 1 virtuelle Werbung in Sendun-
gen einfügt,
8. entgegen §
8 Absatz 7 Satz 1 Schleichwerbung, Themen-
platzierung oder entsprechende Praktiken betreibt,
9. entgegen §8 Absatz 7 Satz 2 Produktplatzierung in Nach-
richtensendungen, Sendungen zur politischen Informa-
tion, Verbrauchersendungen, Regionalfensterprogram-
men nach §
59 Absatz 4, Fensterprogrammen nach §
65,
Sendungen religiösen Inhalts oder Kindersendungen
betreibt,
10. entgegen §8 Absatz 7 Satz 4 oder 5 auf eine Produktplatzie-
rung nicht eindeutig hinweist oder sie nicht zu Beginn und
zum Ende einer Sendung oder bei deren Fortsetzung nach
einer Werbeunterbrechung oder im Hörfunk durch einen
gleichwertigen Hinweis angemessen kennzeichnet,
11. entgegen §
8 Absatz 9 Werbung politischer, weltanschau
licher oder religiöser Art verbreitet,
12. entgegen §9 Absatz 1 Übertragungen von Gottesdiensten
oder Sendungen für Kinder durch Rundfunkwerbung
oder Teleshopping unterbricht,
13. entgegen den in §9 Absatz 3 genannten Voraussetzungen
Filme mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumen-
tarfilmen sowie Kinofilme und Nachrichtensendungen
durch Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbricht,
14. entgegen §10 Absatz 1 Satz 1 nicht eindeutig auf das Beste-
hen einer Sponsoring-Vereinbarung hinweist oder nicht
eindeutig zu Beginn oder am Ende der gesponserten Sen-
dung auf den Sponsor hinweist,
15. entgegen §10 Absatz 3 und 4 unzulässig gesponserte Sen-
dungen verbreitet,
16. entgegen §13 Absatz 1 oder 3 Großereignisse verschlüsselt
und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt,
17. entgegen §16 Absatz 1 Satz 2 der Informationspflicht nicht
nachkommt,
Dienstag, den 15. September 2020
468 HmbGVBl. Nr. 46
18. entgegen §
52 Absatz 1 Satz 1 ohne Zulassung ein Rund-
funkprogramm veranstaltet,
19. entgegen §52 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §53 ein
zulassungspflichtiges, aber nicht zulassungsfähiges Rund-
funkprogramm veranstaltet,
20. entgegen §54 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit §53 ein
Rundfunkprogramm veranstaltet,
21. entgegen §57 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 nicht
fristgemäß die Aufstellung der Programmbezugsquellen
für den Berichtszeitraum der zuständigen Landesmedien-
anstalt vorlegt,
22. entgegen §70 Absatz 1 Satz 1 die zulässige Dauer der Wer-
bung überschreitet,
23. entgegen §
71 Absatz 1 Satz 1 Teleshopping-Fenster ver-
breitet, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne
Unterbrechung haben oder entgegen §71 Absatz 1 Satz 2
Teleshopping-Fenster verbreitet, die nicht optisch und
akustisch klar als solche gekennzeichnet sind oder
24. entgegen §
120 Absatz 1 Satz 2 die bei ihm vorhandenen
Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK
nicht zur Verfügung stellt.
Ordnungswidrig handelt auch, wer
1. entgegen §18 Absatz 1 bei Telemedien den Namen oder die
Anschrift oder bei juristischen Personen den Namen oder
die Anschrift des Vertretungsberechtigten nicht oder nicht
richtig verfügbar hält,
2. entgegen §
18 Absatz 3 bei Telemedien die erforderliche
Kenntlichmachung nicht vornimmt,
3. entgegen §22 Absatz 1 Satz 1 Werbung nicht als solche klar
erkennbar macht oder nicht eindeutig vom übrigen Inhalt
der Angebote trennt,
4. entgegen §22 Absatz 1 Satz 2 in der Werbung unterschwel-
lige Techniken einsetzt,
5. entgegen §
22 Absatz 1 Satz 3 bei Werbung politischer,
weltanschaulicher oder religiöser Art auf den Werbetrei-
benden oder Auftraggeber nicht in angemessener Weise
deutlich hinweist,
6. entgegen §
55 Absatz 6 eine Änderung der maßgeblichen
Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der
Zulassung nicht unverzüglich der zuständigen Landes
medienanstalt mitteilt,
7. entgegen §
55 Absatz 7 nicht unverzüglich nach Ablauf
eines Kalenderjahres der zuständigen Landesmedien
anstalt gegenüber eine Erklärung darüber abgibt, ob und
inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei
den nach §
62 maßgeblichen Beteiligungs- und Zurech-
nungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist,
8.
entgegen §
57 Absatz 1 seinen Jahresabschluss samt
Anhang und Lagebericht nicht fristgemäß erstellt oder
bekannt macht,
9. entgegen §63 Satz 1 es unterlässt, eine geplante Verände-
rung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Ein-
flüssen bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor
ihrem Vollzug schriftlich anzumelden,
10. einer Satzung nach §
72 Satz 1 in Verbindung mit §
11
zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
11. entgegen §74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit §8 Absatz 3
Satz 2 in der Werbung Techniken zur unterschwelligen
Beeinflussung einsetzt,
12. entgegen §74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit §8 Absatz 3
Satz 3 Rundfunkwerbung entsprechende Werbung oder
Teleshopping nicht dem Medium angemessen durch opti-
sche oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von
anderen Angebotsteilen absetzt,
13. entgegen §74 in Verbindung mit §8 Absatz 4 das verbrei-
tete Bewegtbildangebot durch die Einblendung von Rund-
funkwerbung entsprechender Werbung ergänzt, ohne die
Werbung eindeutig optisch zu trennen und als solche zu
kennzeichnen,
14. entgegen §74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit §8 Absatz 5
Satz 2 ein Bewegtbildangebot nicht zu Beginn als Dauer-
werbesendung ankündigt oder während ihres gesamten
Verlaufs als solche kennzeichnet,
15. entgegen §74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit §8 Absatz 6
Satz 1 virtuelle Werbung in seine Angebote einfügt,
16. entgegen §74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit §8 Absatz 7
Satz 1 Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entspre-
chende Praktiken betreibt,
17. entgegen §74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit §8 Absatz 7
Satz 2 Produktplatzierung in Nachrichtensendungen, Sen-
dungen zur politischen Information, Verbrauchersendun-
gen, Regionalfensterprogrammen nach §
59 Absatz 4,
Fensterprogrammen nach §
65, Sendungen religiösen
Inhalts oder Kindersendungen betreibt,
18. entgegen §74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit §8 Absatz 7
Satz 4 oder 5 auf eine Produktplatzierung nicht eindeutig
hinweist oder sie nicht zu Beginn und zum Ende einer Sen-
dung oder bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunter-
brechung oder im Hörfunk durch einen gleichwertigen
Hinweis angemessen kennzeichnet,
19. entgegen §74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit §8 Absatz 9
Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser
Art verbreitet,
20. entgegen §74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit §9 Absatz 1
das Bewegtbildangebot eines Gottesdienstes oder ein
Bewegtbildangebot für Kinder durch Rundfunkwerbung
entsprechende Werbung oder durch Teleshopping unter-
bricht,
21. entgegen den in §74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit §9
Absatz 3 genannten Voraussetzungen Filme mit Aus-
nahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen sowie
Kinofilme und Nachrichtensendungen durch Fernseh-
werbung entsprechende Werbung oder durch Teleshop-
ping unterbricht,
22. entgegen §
74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit §
10 Ab-
satz 1 Satz 1 bei einem gesponserten Bewegtbildangebot
nicht eindeutig auf das Bestehen einer Sponsoring-Verein-
barung hinweist oder nicht eindeutig zu Beginn oder am
Ende der gesponserten Sendung auf den Sponsor hinweist,
23. entgegen §
74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit §
10 Ab-
satz 3 und 4 unzulässig gesponserte Bewegtbildangebote
verbreitet,
24. entgegen §
79 Absatz 2 Satz 1 oder 2 den Betrieb einer
Medienplattform oder Benutzeroberfläche nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt oder entgegen
§79 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 oder 2 eine
wesentliche Änderung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
vollständig anzeigt,
25. entgegen §80 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Rund-
funkprogramme, einschließlich des HbbTV-Signals,
rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon inhaltlich
oder technisch verändert, im Zuge ihrer Abbildung oder
akustischen Wiedergabe vollständig oder teilweise mit
Werbung, Inhalten aus Rundfunkprogrammen oder rund-
funkähnlichen Telemedien, einschließlich Empfehlungen
Dienstag, den 15. September 2020 469
HmbGVBl. Nr. 46
oder Hinweisen hierauf, überlagert oder ihre Abbildung zu
diesem Zweck skaliert oder einzelne Rundfunkprogramme
oder Inhalte in Angebotspakete aufnimmt oder in anderer
Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet oder
öffentlich zugänglich macht,
26. entgegen §
81 Absatz 2 bis 4 die erforderlichen Übertra-
gungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme
nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu
den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt oder
entgegen §81 Absatz 5 Satz 2 auf Verlangen der zuständi-
gen Landesmedienanstalt die Belegung nicht, nicht recht-
zeitig oder nicht vollständig anzeigt,
27. entgegen §82 Absatz 2 Rundfunk, rundfunkähnliche Tele-
medien und Telemedien nach §19 Absatz 1 beim Zugang
zu Medienplattformen unmittelbar oder mittelbar unbillig
behindert oder gegenüber gleichartigen Angeboten ohne
sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behan-
delt,
28. entgegen §82 Absatz 3 Satz 1 oder 2 die Verwendung oder
Änderung eines Zugangsberechtigungssystems oder einer
Schnittstelle für Anwendungsprogramme und die Entgelte
hierfür der zuständigen Landesmedienanstalt nicht unver-
züglich anzeigt oder entgegen §
82 Absatz 3 Satz 3 der
zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen die erfor-
derlichen Auskünfte nicht erteilt,
29. entgegen §
83 Absatz 1 Zugangsbedingungen nicht oder
nicht vollständig gegenüber der zuständigen Landesme-
dienanstalt offenlegt,
30. entgegen §83 Absatz 2 Entgelte oder Tarife nicht so gestal-
tet, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemesse-
nen Bedingungen verbreitet werden können,
31. entgegen §84 Absatz 2 Satz 1 und 2 gleichartige Angebote
oder Inhalte bei der Auffindbarkeit, insbesondere der Sor-
tierung, Anordnung oder Präsentation in Benutzeroberflä-
chen, ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschied-
lich behandelt oder ihre Auffindbarkeit unbillig behindert
oder entgegen §84 Absatz 2 Satz 3 nicht alle Angebote mit-
tels einer Suchfunktion diskriminierungsfrei auffindbar
macht, soweit der Nachweis nach §
84 Absatz 7 nicht
erbracht ist,
32. entgegen §84 Absatz 3 Satz 1 den in einer Benutzeroberflä-
che vermittelten Rundfunk nicht in seiner Gesamtheit auf
der ersten Auswahlebene unmittelbar erreichbar und
leicht auffindbar macht, soweit der Nachweis nach §
84
Absatz 7 nicht erbracht ist,
33. entgegen §
84 Absatz 3 Satz 2 die gesetzlich bestimmten
beitragsfinanzierten Programme, die Rundfunkpro-
gramme, die Fensterprogramme (§59 Absatz 4) aufzuneh-
men haben sowie die privaten Programme, die in besonde-
rem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsviel-
falt im Bundesgebiet leisten, nicht leicht auffindbar macht,
soweit der Nachweis nach §84 Absatz 7 nicht erbracht ist,
34. entgegen §84 Absatz 3 Satz 3 Hauptprogramme mit Fens-
terprogramm nicht gegenüber dem ohne Fensterpro-
gramm ausgestrahlten Hauptprogramm und gegenüber
den Fensterprogrammen, die für andere Gebiete zugelas-
sen oder gesetzlich bestimmt sind, vorrangig darstellt,
soweit der Nachweis nach §84 Absatz 7 nicht erbracht ist,
35. entgegen §84 Absatz 4 in einer Benutzeroberfläche vermit-
telte gemeinsame Telemedienangebote der in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, Tele-
medienangebote des ZDF sowie des Deutschlandradios
oder vergleichbare rundfunkähnliche Telemedienange-
bote oder Angebote nach §2 Absatz 2 Nr. 14 Buchst. b pri-
vater Anbieter, die in besonderem Maß einen Beitrag zur
Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten,
oder softwarebasierte Anwendungen, die ihrer unmittelba-
ren Ansteuerung dienen, im Rahmen der Präsentation
rundfunkähnlicher Telemedien oder der softwarebasier-
ten Anwendungen, die ihrer mittelbaren Ansteuerung die-
nen, nicht leicht auffindbar macht, soweit der Nachweis
nach §84 Absatz 7 nicht erbracht ist,
36. entgegen §84 Absatz 6 nicht dafür Sorge trägt, dass die Sor-
tierung oder Anordnung von Angeboten oder Inhalten auf
einfache Weise und dauerhaft durch den Nutzer individu-
alisiert werden kann, soweit der Nachweis nach §
84 Ab-
satz 7 nicht erbracht ist,
37. entgegen §85 Satz 1 die einer Medienplattform oder Benut-
zeroberfläche zugrunde liegenden Grundsätze für die Aus-
wahl von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien und
Telemedien nach §19 Absatz 1 und für ihre Organisation
nicht transparent macht oder entgegen §85 Satz 3 Informa-
tionen hierzu den Nutzern nicht in leicht wahrnehmbarer,
unmittelbar erreichbarer und ständig verfügbarer Weise
zur Verfügung stellt,
38. entgegen §86 Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Landesme-
dienanstalt auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen
nicht unverzüglich vorlegt,
39. entgegen §86 Absatz 3 auf Nachfrage gegenüber Anbietern
von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder
Telemedien nach §19 Absatz 1 die tatsächliche Sortierung,
Anordnung und Abbildung von Angeboten und Inhalten,
die Verwendung ihrer Metadaten sowie im Rahmen eines
berechtigten Interesses Zugangsbedingungen nach §
83
Absatz 1 nicht mitteilt,
40. entgegen §90 Absatz 2 nicht spätestens sechs Monate nach
Inkrafttreten dieses Staatsvertrags die Anzeige nach §
79
Absatz 2 vornimmt, soweit die Medienplattform oder
Benutzeroberfläche bei Inkrafttreten dieses Staatsvertra-
ges bereits in Betrieb aber nicht angezeigt ist,
41. entgegen §
92 Satz 1 als Anbieter eines Medieninterme
diärs keinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland
benennt,
42. entgegen §93 Absatz 1 als Anbieter eines Medieninterme-
diärs die erforderlichen Informationen nicht oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise verfügbar hält,
43. entgegen §93 Absatz 2 als Anbieter eines Medieninterme-
diärs, der eine thematische Spezialisierung aufweist, diese
Spezialisierung durch die Gestaltung seines Angebots
nicht wahrnehmbar macht,
44. entgegen §93 Absatz 3 als Anbieter eines Medieninterme-
diärs Änderungen nicht unverzüglich in derselben Weise
wahrnehmbar macht,
45. entgegen §93 Absatz 4 als Anbieter eines Medieninterme-
diärs, der soziale Netzwerke anbietet, nicht dafür Sorge
trägt, dass Telemedien im Sinne von §18 Absatz 3 gekenn-
zeichnet werden,
46. entgegen §94 Absatz 1 als Anbieter eines Medieninterme-
diärs journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, auf
deren Wahrnehmbarkeit er besonders hohen Einfluss hat,
diskriminiert,
47. entgegen §
95 als Anbieter eines Medienintermediärs die
erforderlichen Unterlagen der zuständigen Landesme-
dienanstalt auf Verlangen nicht vorlegt,
48. entgegen §
103 Absatz 2 Satz 1 oder 3 die Weiterverbrei-
tung von Fernsehprogrammen nicht, nicht rechtzeitig
oder nicht vollständig bei der Landesmedienanstalt, in
deren Geltungsbereich die Programme verbreitet werden
sollen, anzeigt soweit die Anzeige nicht nach §
103 Ab-
satz 2 Satz 2 durch den Anbieter einer Medienplattform
vorgenommen wird,
Dienstag, den 15. September 2020
470 HmbGVBl. Nr. 46
49. entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die zustän-
dige Aufsichtsbehörde nach §109 Absatz 1 Satz 2, auch in
Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 ein Angebot nicht sperrt
oder
50. entgegen §109 Absatz 4 Satz 3 Angebote gegen den Abruf
durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.
Weitere landesrechtliche Bestimmungen über Ordnungswid-
rigkeiten bleiben unberührt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von
bis zu 500.000 Euro, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 mit
einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro und im Falle des Absatzes 1
Satz 2 Nr. 49 und 50 mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro
geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36
Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
nach §
106 zuständige Landesmedienanstalt. Über die Einlei-
tung eines Verfahrens hat die zuständige Verwaltungsbehörde
die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unter-
richten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehre-
ren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten
Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren
fortführt.
(4) Die Landesmedienanstalt, die einem Veranstalter eines
bundesweit ausgerichteten Rundfunkprogramms die Zulas-
sung erteilt hat, kann bestimmen, dass Beanstandungen nach
einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages
sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Verfahren
wegen Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 von dem betroffe-
nen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet
werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch
diese Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen
festzulegen. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungs-
widrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
IX. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§116
Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Der
Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder
zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr
gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum
31. Dezember 2022 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem
Termin nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher
Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Termin erfolgen. Die
Kündigung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Kon-
ferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Län-
der schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land diesen Staatsver-
trag, kann es zugleich den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und
den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeit-
punkt kündigen; jedes andere Land kann daraufhin innerhalb
von sechs Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung
dementsprechend ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Zwischen den übrigen Ländern bleiben diese Staatsverträge in
Kraft.
(2) Im Falle der Kündigung verbleibt es bei der vorgenom-
menen Zuordnung der Satellitenkanäle, solange für diese
Kanäle noch Berechtigungen bestehen. Die §§
27 bis 30 blei-
ben im Falle der Kündigung einzelner Länder unberührt.
(3) §
13 Absatz 1 und 2 kann von jedem der vertragschlie-
ßenden Länder auch gesondert zum Schluss des Kalenderjah-
res mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die
Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2022 erfolgen.
Wird §
13 Absatz 1 und 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekün-
digt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem
zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist
gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder schrift-
lich zu erklären. Kündigt ein Land, kann jedes Land inner-
halb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklä-
rung §
13 Absatz 1 und 2 zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Die Kündigung eines Landes lässt die gekündigten Bestim-
mungen dieses Staatsvertrages im Verhältnis der übrigen Län-
der zueinander unberührt.
(4) §34 Absatz 2 kann von jedem der vertragsschließenden
Länder auch gesondert zum Schluss des Kalenderjahres mit
einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung
kann erstmals zum 31. Dezember 2022 erfolgen. Wird §
34
Absatz 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kün-
digung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren
Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber der oder
dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder schriftlich zu erklären. Kün-
digt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten
nach Eingang der Kündigungserklärung den Rundfunkstaats-
vertrag, den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den
Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts
,,Deutschlandradio“, den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
und den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zum gleichen Zeit-
punkt kündigen. Die Kündigung eines Landes lässt die gekün-
digten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5
aufgeführten Staatsverträge im Verhältnis der übrigen Länder
zueinander unberührt.
(5) §
39 Absatz 1, 2 und 5 kann von jedem der vertrags-
schließenden Länder auch gesondert zum Schluss des Kalen-
derjahres, das auf die Ermittlung des Finanzbedarfs des öffent-
lich-rechtlichen Rundfunks gemäß §
36 folgt, mit einer Frist
von sechs Monaten gekündigt werden, wenn der Rundfunk
finanzierungsstaatsvertrag nicht nach der Ermittlung des
Finanzbedarfs gemäß §36 auf Grund einer Rundfunkbeitrags-
erhöhung geändert wird. Die Kündigung kann erstmals zum
31. Dezember 2022 erfolgen. Wird §
39 Absatz 1, 2 und 5 zu
einem dieser Termine nicht gekündigt, kann die Kündigung
mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Termin
erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber der oder dem Vorsit-
zenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regie-
rungschefs der Länder schriftlich zu erklären. Kündigt ein
Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach
Eingang der Kündigungserklärung den Rundfunkbeitrags-
staatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
zum gleichen Zeitpunkt kündigen. In diesem Fall kann jedes
Land außerdem innerhalb weiterer drei Monate nach Eingang
der Kündigungserklärung nach Satz 5 die §§
36 und 46 hin-
sichtlich einzelner oder sämtlicher Bestimmungen zum glei-
chen Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Ländern
bleiben die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages
und die in Satz 5 aufgeführten Staatsverträge in Kraft.
§117
Übergangsbestimmung für Produktplatzierungen
§
8 Absatz 7 und §
38 gelten nicht für Sendungen, die vor
dem 19. Dezember 2009 produziert wurden.
§118
Übergangsbestimmung für Telemedienkonzepte
Die zum 1. Mai 2019 nach §
32 Absatz 7 veröffentlichten
Telemedienkonzepte bleiben unberührt.
Dienstag, den 15. September 2020 471
HmbGVBl. Nr. 46
§119
Übergangsbestimmung für Zulassungen
und Anzeigen
(1) Bei Zulassungen, die vor Inkrafttreten dieses Staatsver-
trages erteilt wurden, und Zulassungsverlängerungen bleibt
die zulassungserteilende Landesmedienanstalt zuständig.
Gleiches gilt für Medienplattformen und Benutzeroberflächen,
die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages angezeigt wurden.
(2) Absatz 1 gilt nur für bundesweit ausgerichtete Ange-
bote.
§120
Übergangsbestimmung zur Bestimmung
der Zuschaueranteile
(1) Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach
§
61 sind für die Beurteilung von Fragestellungen der Siche-
rung der Meinungsvielfalt in Zusammenhang mit der bundes-
weiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen die vorhande-
nen Daten über Zuschaueranteile zugrunde zu legen. Die Ver-
anstalter sind verpflichtet, bei ihnen vorhandene Daten über
Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK zur Verfügung zu
stellen. Die Landesmedienanstalten haben durch Anwendung
verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen unter Beach-
tung der Interessen der Beteiligten sicherzustellen, dass Maß-
nahmen nach diesem Staatsvertrag, die auf Grund von Daten
nach Satz 1 ergehen, unverzüglich an die sich auf Grund der
ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach §61 ergebende
Sach- und Rechtslage angepasst werden können.
(2) Absatz 1 gilt nur für bundesweit ausgerichtete Ange-
bote.
§121
Übergangsbestimmung für Benutzeroberflächen
§84 Absatz 3 bis 6 gilt ab dem 1. September 2021.
§122
Regelung für Bayern
Der Freistaat Bayern ist berechtigt, eine Verwendung des
Anteils am Rundfunkbeitrag nach §112 zur Finanzierung der
landesgesetzlich bestimmten Aufgaben der Bayerischen Lan-
deszentrale für Neue Medien im Rahmen der öffentlich-recht-
lichen Trägerschaft vorzusehen. Im Übrigen finden die für
private Veranstalter geltenden Bestimmungen dieses Staatsver-
trages auf Anbieter nach bayerischem Recht entsprechende
Anwendung. Abweichende Regelungen zu §8 Absatz 9 Satz 1
1. Variante zur Umsetzung von Vorgaben der Landesverfas-
sung sind zulässig.
Anlage (zu §30 Absatz 5 Satz 1
Nr. 4 des Medienstaatsvertrages)
Negativliste öffentlich-rechtlicher Telemedien
1. Anzeigenrubriken, Anzeigen oder Kleinanzeigen,
2. Branchenregister und -verzeichnisse,
3.
Preisvergleichsrubriken sowie Berechnungsprogramme
(z.B. Preisrechner, Versicherungsrechner),
4. Rubriken für die Bewertung von Dienstleistungen, Ein-
richtungen und Produkten,
5. Partner-, Kontakt-, Stellen-, Tauschbörsen,
6. Ratgeberrubriken ohne Bezug zu Sendungen,
7. Business-Networks,
8. Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne von §
3
Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes,
9. Wetten im Sinne von §
762 des Bürgerlichen Gesetzbu-
ches,
10. Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des
eigenen Angebots erforderlich,
11. Routenplaner,
12. Verlinkungen ohne redaktionelle Prüfung und Verlinkun-
gen, die unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen mit
der Ausnahme von Verlinkungen auf eigene audiovisuelle
Inhalte kommerzieller Tochtergesellschaften,
13. Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen;
dies gilt nicht soweit es sich um ein zeitlich befristetes akti-
onsbezogenes Angebot zum Download von Musiktiteln
handelt,
14. Spieleangebote ohne Bezug zu einer Sendung,
15. Fotodownload ohne Bezug zu einer Sendung,
16. Veranstaltungskalender (auf eine Sendung bezogene Hin-
weise auf Veranstaltungen sind zulässig),
17. Foren, Chats ohne Bezug zu Sendungen und redaktionelle
Begleitung; Foren, Chats unter Programm- oder Sender-
marken sind zulässig. Foren und Chats dürfen nicht
inhaltlich auf Angebote ausgerichtet sein, die nach den
Nummern 1 bis 16 unzulässig sind.
Anlage (zu §33 Absatz 5 Satz 1
des Medienstaatsvertrages)
Negativliste Jugendangebot
1. Anzeigenrubriken, Anzeigen oder Kleinanzeigen,
2. Branchenregister und -verzeichnisse,
3.
Preisvergleichsrubriken sowie Berechnungsprogramme
(zum Beispiel Preisrechner, Versicherungsrechner),
4. Rubriken für die Bewertung von Dienstleistungen, Ein-
richtungen und Produkten,
5. Partner-, Kontakt-, Stellen-, Tauschbörsen,
6.
Ratgeberrubriken ohne journalistisch-redaktionellen
Bezug zum Jugendangebot,
7. Business-Networks,
8. Telekommunikationsdienste im Sinne von §
3 Nr. 24 des
Telekommunikationsgesetzes,
9. Wetten im Sinne von §
762 des Bürgerlichen Gesetzbu-
ches,
10. Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des
eigenen Angebots erforderlich,
11. Routenplaner,
12. Verlinkungen ohne redaktionelle Prüfung und Verlinkun-
gen, die unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen,
13. Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen,
soweit es sich um ein zeitlich unbefristetes nicht-aktions-
bezogenes Angebot zum Download von Musiktiteln han-
delt,
14. Spieleangebote ohne journalistisch-redaktionellen Bezug
zum Jugendangebot,
15. Fotodownload ohne journalistisch-redaktionellen Bezug
zum Jugendangebot,
16. Veranstaltungskalender ohne journalistisch-redaktionel-
len Bezug zum Jugendangebot,
17. Foren und Chats ohne redaktionelle Begleitung. Im Übri-
gen dürfen Foren und Chats nicht inhaltlich auf Angebote
ausgerichtet sein, die nach den Nummern 1 bis 16 unzuläs-
sig sind.
Dienstag, den 15. September 2020
472 HmbGVBl. Nr. 46
Artikel 2
Aufhebung des Rundfunkstaatsvertrages
1. Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt
geändert durch den Zweiundzwanzigsten Rundfunkände-
rungsstaatsvertrag vom 15. bis 26. Oktober 2018, wird mit
Ausnahme der Anlage (zu §
11b Absatz 1 Nr. 2 des Rund-
funkstaatsvertrages), der Anlage (zu §11b Absatz 3 Nr. 2 des
Rundfunkstaatsvertrages) und der Anlage (zu §11c Absatz 3
Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages) aufgehoben.
2. Die Anlage (zu §11b Absatz 1 Nr. 2 des Rundfunkstaatsver-
trages) gilt als Anlage (zu §28 Absatz 1 Nr. 2 des Medien-
staatsvertrages), die Anlage (zu §
11b Absatz 3 Nr. 2 des
Rundfunkstaatsvertrages) gilt als Anlage (zu §
28 Absatz 3
Nr. 2 des Medienstaatsvertrages) und die Anlage (zu §
11c
Absatz 3 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages) als Anlage (zu
§29 Absatz 3 Nr. 3 des Medienstaatsvertrages) fort.
Artikel 3
Änderung des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 13. September
2002, zuletzt geändert durch den Neunzehnten Rundfunk
änderungsstaatsvertrag vom 3. bis 7. Dezember 2015, wird wie
folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Angabe zu §5 fol-
gende Angaben eingefügt:
,,§5a Video-Sharing-Dienste
§5b Meldung von Nutzerbeschwerden
§5c Ankündigungen und Kennzeichnungspflicht“.
2. §2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
,,(1) Dieser Staatsvertrag gilt für Rundfunk und Teleme-
dien im Sinne des Medienstaatsvertrages. Die Vorschrif-
ten dieses Staatsvertrages gelten auch für Anbieter, die
ihren Sitz nach den Vorschriften des Telemediengeset-
zes sowie des Medienstaatsvertrages nicht in Deutsch-
land haben, soweit die Angebote zur Nutzung in
Deutschland bestimmt sind und unter Beachtung der
Vorgaben der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2010/13/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März
2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie
über audio
visuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom
15.4.2010, S. 1), die durch die Richtlinie 2018/1808/EU
(ABl. L 303 vom 28. November 2018, S. 69) geändert
wurde, sowie des Artikels 3 der Richtlinie 2000/31/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni
2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektroni-
schen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie
über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178
vom 17.7.2000, S. 1). Von der Bestimmung zur Nutzung
in Deutschland ist auszugehen, wenn sich die Angebote
in der Gesamtschau, insbesondere durch die verwendete
Sprache, die angebotenen Inhalte oder Marketingaktivi-
täten, an Nutzer in Deutschland richten oder in Deutsch-
land einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Refinanzie-
rung erzielen.“
b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Rundfunkstaatsvertrages“
durch das Wort ,,Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
3. §3 wird folgt neu gefasst:
,,Im Sinne dieses Staatsvertrages ist
1. Angebot eine Sendung oder der Inhalt von Teleme-
dien,
2.
Anbieter Rundfunkveranstalter oder Anbieter von
Telemedien,
3. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,
4. Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt
ist.“
4. Nach §5 werden folgende §§5a bis 5c eingefügt:
,,§5a
Video-Sharing-Dienste
(1) Unbeschadet der Verpflichtungen nach den §§4 und 5
treffen Anbieter von Video-Sharing-Diensten angemes-
sene Maßnahmen, um Kinder und Jugendliche vor ent-
wicklungsbeeinträchtigenden Angeboten zu schützen.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 kommen ins-
besondere in Betracht:
1. die Einrichtung und der Betrieb von Systemen zur
Altersverifikation,
2. die Einrichtung und der Betrieb von Systemen, durch
die Eltern den Zugang zu entwicklungsbeeinträchti-
genden Angeboten kontrollieren können.
Anbieter von Video-Sharing-Diensten richten Systeme
ein, mit denen Nutzer die von ihnen hochgeladenen Ange-
bote bewerten können und die von den Systemen nach
Satz 1 ausgelesen werden können.
§5b
Meldung von Nutzerbeschwerden
Rechtswidrig im Sinne des §
10a des Telemediengesetzes
sind solche Inhalte, die
1. nach §4 unzulässig sind oder
2.
entwicklungsbeeinträchtigende Angebote nach §
5
Absatz 1, 2 und 6 darstellen und die der Anbieter des
Video-Sharing-Dienstes der Allgemeinheit bereitstellt,
ohne seiner Verpflichtung aus §5 Absatz 1, 3 bis 5 nach-
zukommen.
§5c
Ankündigungen und Kennzeichnungspflicht
(1) Werden Sendungen außerhalb der für sie geltenden
Sendezeitbeschränkung angekündigt, dürfen die Inhalte
der Ankündigung nicht entwicklungsbeeinträchtigend
sein.
(2) Sendungen, für die eine entwicklungsbeeinträchti-
gende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jah-
ren anzunehmen ist, müssen durch akustische Zeichen
angekündigt oder in geeigneter Weise durch optische Mit-
tel als ungeeignet für die entsprechende Altersstufe kennt-
lich gemacht werden; §12 bleibt unberührt.“
5. §6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 einge-
fügt:
,,Gleiches gilt für Werbung für Angebote nach §
4
Absatz 1.“
b) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort ,,Vertrauenspersonen“
durch das Wort ,,Personen“ ersetzt.
c) Absatz 6 Satz 1 wird gestrichen.
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Die Anbieter treffen geeignete Maßnahmen, um
die Einwirkung von im Umfeld von Kindersendungen
verbreiteter Werbung für Lebensmittel, die Nährstoffe
und Substanzen mit ernährungsbezogener oder physio-
Dienstag, den 15. September 2020 473
HmbGVBl. Nr. 46
logischer Wirkung enthalten, insbesondere Fett,
Transfettsäuren, Salz, Natrium, Zucker, deren übermä-
ßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung
nicht empfohlen wird, auf Kinder wirkungsvoll zu ver-
ringern.“
6. §7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,länderübergreifendes“
das Wort ,,zulassungspflichtiges“ eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
,,Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von zulas-
sungsfreien Fernsehangeboten nach §
54 des Medien-
staatsvertrages oder allgemein zugänglichen Teleme-
dien, wenn die Angebote entwicklungsbeeinträchti-
gende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie
für Anbieter von Suchmaschinen.“
7. §10 wird aufgehoben.
8. In §
11 Absatz 3 wird das Wort ,,kann“ durch das Wort
,,legt“ und die Wörter ,,durch Richtlinien festlegen“ durch
das Wort ,,fest“ ersetzt.
9. §14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Staatsver-
trag“ die Wörter ,,und der Bestimmungen der §§
10a
und 10b des Telemediengesetzes“ angefügt.
b)In Absatz 4 werden die Wörter ,,§
28 des Rundfunk-
staatsvertrages“ durch die Wörter ,,§
62 des Medien-
staatsvertrages“ ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter ,,§24 des Rund-
funkstaatsvertrages“ durch die Wörter ,,§
58 des
Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
10. §20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
,,(4) Für Anbieter von Telemedien trifft die zuständige
Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend
§109 des Medienstaatsvertrages die jeweilige Entschei-
dung.“
b) Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:
,,(6) Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Lan-
des, in dem der betroffene Anbieter seinen Sitz, Wohn-
sitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Auf-
enthalt hat; §
119 des Medienstaatsvertrages gilt ent-
sprechend. Sind nach Satz 1 mehrere Lan
des-
medienanstalten zuständig oder hat der Anbieter sei-
nen Sitz im Ausland, entscheidet die Landesmedien
anstalt, die zuerst mit der Sache befasst worden ist.“
11. §21 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Anbieter, die ihren Sitz nach den Vorschriften des
Telemediengesetzes sowie des Medienstaatsvertrages
nicht in Deutschland haben, haben im Inland einen
Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und in
ihrem Angebot in leicht erkennbarer und unmittelbar
erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. An
diese Person können Zustellungen in Verfahren nach
§24 oder in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten
wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte bewirkt
werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstü-
cken, die solche Verfahren einleiten oder vorbereiten.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird der neue Absatz 3.
12. §24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 werden folgende neue Nummern 4a
bis 4c eingefügt:
,,4a.
entgegen §
5a keine angemessenen Maßnahmen
ergreift, um Kinder und Jugendliche vor entwick-
lungsbeeinträchtigenden Angeboten zu schützen,
4b.
entgegen §
5c Absatz 1 Ankündigungen von Sen-
dungen mit Bewegtbildern außerhalb der geeigne-
ten Sendezeit und unverschlüsselt verbreitet,
4c.
entgegen §5c Absatz 2 Sendungen verbreitet, ohne
ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen oder
durch optische Mittel kenntlich zu machen,“.
b) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden gestrichen.
c) Die bisherigen Nummern 13 bis 16 werden die neuen
Nummern 11bis 14.
d) In der neuen Nummer 13 wird das Wort ,,oder“ durch
ein Komma ersetzt.
e) Nach der neuen Nummer 13 wird folgende neue Num-
mer 13a eingefügt:
,,13a.entgegen §21 Absatz 2 keinen Zustellungsbevoll-
mächtigten benennt oder“.
f) In der neuen Nummer 14 wird die Angabe ,,§
21 Ab-
satz 2 Satz 3″ durch die Angabe ,,§21 Absatz 3 Satz 3″
ersetzt.
Artikel 4
Änderung des ARD-Staatsvertrages
In §
1 Absatz 1 des ARD-Staatsvertrages vom 31. August
1991, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkände-
rungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008, wird das Wort
,,Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort ,,Medienstaatsver-
trages“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des ZDF-Staatsvertrages
Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geän-
dert durch den Einundzwanzigsten Rundfunkänderungs-
staatsvertrag vom 5. bis 18. Dezember 2017, wird wie folgt
geändert:
1. In §1 Absatz 1 wird in Satz 2 das Wort ,,Rundfunkstaatsver-
trages“ durch das Wort ,,Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
2. In §
2 Absatz 1 wird das Wort ,,Rundfunkstaatsvertrages“
durch das Wort ,,Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
3. In §6 wird das Wort ,,Rundfunkstaatsvertrages“ durch das
Wort ,,Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
4. In §7 wird das Wort ,,Rundfunkstaatsvertrages“ durch das
Wort ,,Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
5. §18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort ,,Rundfunkstaatsver-
trages“ durch das Wort ,,Medienstaatsvertrages“ und die
Angabe ,,§16c Absatz 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertra-
ges“ durch die Angabe ,,§42 Absatz 3 Satz 1 des Medien-
staatsvertrages“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§16c Absatz 3 Satz 1 des
Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe ,,§
42
Absatz 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
6. In §
20 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ,,§
11b des Rund-
funkstaatsvertrages“ durch die Angabe ,,§
28 des Medien-
staatsvertrages“ ersetzt.
7. §31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort ,,Rundfunkstaatsvertrags“ durch
das Wort ,,Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
Dienstag, den 15. September 2020
474 HmbGVBl. Nr. 46
b) In Satz 3 wird die Angabe ,,§9 Absatz 1 Satz 1 Rundfunk-
staatsvertrag“ durch die Angabe ,,§16 Absatz 1 Satz 1 des
Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
8. §33 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
,,(2) Wird der Medienstaatsvertrag nach seinem §116 Absatz
1 gekündigt, gelten die auf das ZDF anwendbaren Vor-
schriften des Medienstaatsvertrages für das ZDF fort, mit
Ausnahme des §39 Absatz 1 und 2. Im Falle einer Kündi-
gung einzelner Vorschriften des Medienstaatsvertrags nach
seinem §116 Absatz 5 finden die gekündigten Vorschriften
auf das ZDF keine Anwendung.“
Artikel 6
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
Der Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993,
zuletzt geändert durch den Einundzwanzigsten Rundfunk
änderungsstaatsvertrag vom 5. bis 18. Dezember 2017, wird
wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,§
11f des Rundfunk-
staatsvertrages“ durch die Angabe ,,§
32 des Medien-
staatsvertrages“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird das Wort ,,Rundfunkstaatsvertrages“
durch das Wort ,,Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort ,,Werbung“ durch das Wort
,,Rundfunkwerbung“ ersetzt.
2. In §3 Absatz 2 werden die Angabe ,,§51 Absatz 2 Rundfunk-
staatsvertrag“ durch die Angabe ,,§101 Absatz 2 des Medien-
staatsvertrages“ und die Angabe ,,§51 Absatz 3 Rundfunk-
staatsvertrag“ durch die Angabe ,,§101 Absatz 3 des Medien-
staatsvertrages“ ersetzt.
3. In §7 wird das Wort ,,Rundfunkstaatsvertrages“ durch das
Wort ,,Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
4. §18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort ,,Rundfunkstaatsver-
trages“ durch das Wort ,,Medienstaatsvertrages“ und die
Angabe ,,§16c Absatz 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertra-
ges“ durch die Angabe ,,§42 Absatz 3 Satz 1 des Medien-
staatsvertrages“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§16c Absatz 3 Satz 1 des
Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe ,,§
42
Absatz 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
5. §31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort ,,Rundfunkstaatsvertrags“ durch
das Wort ,,Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe ,,§9 Absatz 1 Satz 1 Rundfunk-
staatsvertrag“ durch die Angabe ,,§16 Absatz 1 Satz 1 des
Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
6. In §33 Absatz 1 wird die Angabe ,,§9 Absatz 1 und 2 Rund-
funkstaatsvertrag“ durch die Angabe ,,§
16 Absatz 1 und 2
des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
7. §34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 werden das Wort ,,Rundfunkstaatsvertrag“
durch das Wort ,,Medienstaatsvertrag“, die Angabe ,,§62
Absatz 1″ durch die Angabe ,,§
116 Absatz 1″ und das
Wort ,,Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort
,,Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden das Wort ,,Rundfunkstaatsvertrages“
durch das Wort ,,Medienstaatsvertrages“ und die Angabe
,,§
62 Absatz 5″ durch die Angabe ,,§
116 Absatz 5″
ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August
bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch den Zwanzigs-
ten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 16. Dezember
2016, wird wie folgt geändert:
1. §3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe ,,§14 Absatz 2 Nr. 2
des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe ,,§
36
Absatz 2 Nr. 2 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
b)In Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe ,,§
13 Rundfunk-
staatsvertrag“ durch die Angabe ,,§35 des Medienstaats-
vertrages“ ersetzt.
2. In §
4 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§
28 Rundfunk-
staatsvertrag“ durch die Angabe ,,§62 des Medienstaatsver-
trages“ ersetzt.
3. In §
5a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§
11b des Rund-
funkstaatsvertrages“ durch die Angabe ,,§
28 des Medien-
staatsvertrages“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
In §1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. bis 21.
Dezember 2010, zuletzt geändert durch den Dreiundzwanzigs-
ten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 11. bis 28. Oktober
2019, werden die Angabe ,,§
12 Absatz 1 des Rundfunkstaats-
vertrages“ durch die Angabe ,,§34 Absatz 1 des Medienstaats-
vertrages“ und die Angabe ,,§40 des Rundfunkstaatsvertrages“
durch die Angabe ,,§112 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
Artikel 9
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 neu geschlossenen
Staatsvertrages sowie der in den Artikeln 3 bis 8 geänderten
Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungs-
vorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am Tag nach der Hinterlegung
der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. Sind bis zum
31. Dezember 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der
oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefin-
nen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der
Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regie-
rungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den
Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des ARD-Staatsvertra-
ges, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsver-
trages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus
den Artikeln 3 bis 8 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu
machen.
Dienstag, den 15. September 2020 475
HmbGVBl. Nr. 46
Für das Land Baden-Württemberg:
Stuttgart, den 15. April 2020
Kretschmann
Für den Freistaat Bayern:
München, den 23. April 2020
M. Söder
Für das Land Berlin:
Berlin, den 15. April 2020
Michael Müller
Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 28. April 2020
Dietmar Woidke
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bremen, den 15. April 2020
Andreas Bovenschulte
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Hamburg, den 20. April 2020
Peter Tschentscher
Für das Land Hessen:
Wiesbaden, den 14. April 2020
V. Bouffier
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Schwerin, den 14. April 2020
Manuela Schwesig
Für das Land Niedersachsen:
Hannover, den 14. April 2020
Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Düsseldorf, den 14. April 2020
Armin Laschet
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Mainz, den 17. April 2020
Malu Dreyer
Für das Saarland:
Saarbrücken, den 24. April 2020
Tobias Hans
Für den Freistaat Sachsen:
Dresden, den 21. April 2020
Michael Kretschmer
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Magdeburg, den 15. April 2020
Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein:
Kiel, den 16. April 2020
Daniel Günther
Für den Freistaat Thüringen:
Erfurt, den 15. April 2020
Bodo Ramelow
Dienstag, den 15. September 2020
476 HmbGVBl. Nr. 46
Protokollerklärung aller Länder
zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
Der Medienstaatsvertrag ist die Antwort der Länder als
Mediengesetzgeber auf zentrale Fragen und Herausforderun-
gen einer digitalisierten Medienwelt. Die Länder sind sich
einig, dass die Anpassung des Rechtsrahmens an die digitale
Transformation mit dem vorliegenden Staatsvertrag nicht
abgeschlossen ist. Die Länder werden zu den nachfolgenden
Themen weitergehende Reformvorschläge erarbeiten und
haben dazu Arbeitsgruppen eingerichtet.
1. Barrierefreiheit
Artikel 21 des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-
Behindertenrechtskonvention) verpflichtet die Konven
tionsstaaten, ,,geeignete Maßnahmen zu treffen, damit
Menschen mit Behinderung ihr Recht auf Meinungsäuße-
rung und Meinungsfreiheit gleichberechtigt mit anderen
durch die von ihnen gewählten Formen der Kommunika-
tion ausüben können“. Ziel der Länder ist es daher, durch
den Ausbau barrierefreier Medienangebote allen Menschen
die Teilhabe am medialen Diskurs und an der Gesellschaft
insgesamt zu ermöglichen. Im Zuge der Umsetzung der
Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-
Richtlinie) geht der Medienstaatsvertrag hier wichtige
Schritte zur Weiterentwicklung der Barrierefreiheit in den
Medien. Darüber hinausgehende Maßnahmen wollen die
Länder unter weiterer Einbeziehung der Verbände, der
Beauftragten der Landesregierungen und des Bundes sowie
der Anbieter erarbeiten. Angesichts der fortgeschrittenen
technischen Möglichkeiten erwarten die Länder von allen
Medienanbietern indes bereits heute verstärkte Anstren-
gungen beim Ausbau barrierefreier Angebote ungeachtet
gesetzlicher Verpflichtungen.
2. Jugendmedienschutz
Die Länder setzen sich dafür ein, Kindern und Jugendli-
chen ein sicheres Heranwachsen in der Mediengesellschaft
zu ermöglichen. Dies bedeutet einerseits Schutz vor schäd-
lichen Inhalten und Angeboten, andererseits die aktive Teil-
habe von Kindern und Jugendlichen an der Mediennut-
zung. Über die mit dem vorliegenden Staatsvertrag vorge-
nommene Umsetzung der AVMD-Richtlinie hinaus wollen
die Länder zeitnah entschlossene Schritte für eine umfas-
sende Reform des Jugendmedienschutzes in Deutschland
angehen. Hierzu bedarf es neuer Ansätze und Ideen, insbe-
sondere auch mit Blick auf die Möglichkeiten des techni-
schen Jugendmedienschutzes. Ziel der Länder ist dabei ein
kohärenter und mit der Gesetzgebung des Bundes abge-
stimmter Rechtsrahmen, der für Anbieter, Eltern und Kin-
der gleichermaßen Klarheit und Sicherheit bietet.
3. Regionale Vielfalt
Die Länder setzen sich für eine vielfältige, lokal und regio-
nal ausdifferenzierte Medienlandschaft in Deutschland ein.
Ihre Gewährleistung ist Voraussetzung für eine ausgewo-
gene nationale, regionale und lokale Meinungsbildung und
damit auch Fundament unserer pluralistischen Gesell-
schaft; ihr Funktionieren ermöglicht die Beteiligung am
öffentlichen Leben. Mit dem Ziel, auch künftig eine diffe-
renzierte, professionelle und relevante Berichterstattung
aus allen Teilen der Bundesrepublik zu erhalten, werden die
Länder über die bereits im Zusammenhang mit dem
Medienstaatsvertrag getroffenen Vereinbarungen hinaus
Maßnahmen zur Sicherung der regionalen und lokalen
Medienvielfalt prüfen. Neben tradierten Medienhäusern
sollen in diesen Prozess auch weitere Akteure (u.a. Medien-
plattformen und -intermediäre) einbezogen werden.
4. Rundfunkzulassung
Die Länder setzen sich dafür ein, die aktive Teilnahme am
medialen Diskurs ohne unnötige Hürden zu ermöglichen.
Gleichzeitig betonen die Länder die Bedeutung zentraler
Werte und Standards insbesondere im Bereich des Jugend-
und Verbraucherschutzes sowie bei der Sicherung der Mei-
nungsvielfalt. Dies schließt wesentlich auch die Benennbar-
keit verantwortlicher Personen und deren Haftbarmachung
ein. Mit der teilweisen Abschaffung der Zulassungspflicht
für Rundfunkprogramme haben die Länder mit dem
Medienstaatsvertrag für eine Vielzahl von Angeboten spür-
bare Erleichterungen und Verfahrensvereinfachungen
geschaffen. Ob und wie eine vollständige Abschaffung der
Zulassungspflicht beispielsweise zugunsten einer abge-
stuften Anzeigepflicht sinnvoll ist, wollen die Länder im
Weiteren prüfen. Bei diesen Überlegungen soll auch das
Ziel möglichst gleichwertiger Wettbewerbsbedingungen
zwischen Rundfunk und Telemedien hinreichende Berück-
sichtigung finden.
5. Medienkonzentrationsrecht
Die Länder setzen sich für ein zukunftsfähiges Medienkon-
zentrationsrecht ein. Dieses muss den real bestehenden
Gefahren für die Meinungsvielfalt wirksam begegnen kön-
nen. Die Medienmärkte haben in den letzten Jahren eine
Öffnung erfahren, die neben dem Fernsehen auch andere
Mediengattungen, die möglichen Folgen crossmedialer
Zusammenschlüsse und auch solcher auf vor- und nachgela-
gerten Märkten verstärkt in den Fokus rückt. Ein refor-
miertes Medienkonzentrationsrecht muss daher alle
medienrelevanten Märkte in den Blick nehmen.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, – Telefon: 23
51
29-0 – Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
