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Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rotherbaum 38

Seite 457

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe
2 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Laufbahnzweig Rechtspflegerdienst (Ausbildungs- und
Prüfungsordnung Rechtspflegerdienst – APO-RpflD)
2030-1-44

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Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich des Gebietes Billwerder Neuer Deich
– Alexandra-Stieg nordöstlich des Gewässers Haken (Vorkaufsrechtsverordnung am Haken)
2130-14

Seite 461

FREITAG, DEN16. SEPTEMBER
457
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 46 2022
Tag I n h a l t Seite
1. 9. 2022 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rotherbaum 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 457
6. 9. 2022 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe
2 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Laufbahnzweig Rechtspflegerdienst (Ausbildungs- und
Prüfungsordnung Rechtspflegerdienst – APO-RpflD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 459
2030-1-44
6. 9. 2022 Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich des Gebietes Billwerder Neuer Deich
– Alexandra-Stieg nordöstlich des Gewässers Haken (Vorkaufsrechtsverordnung am Haken) . . . . . . . . . 461
2130-14
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rotherbaum 38
für den Bereich südlich der Bieberstraße, westlich der Schlü-
terstraße und nördlich der Binderstraße (Bezirk Eimsbüttel,
Ortsteil 312) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Schlüterstraße – Binderstraße – West- und Nordgrenze des
Flurstücks 1761, Nordgrenze des Flurstücks 1762, Nord- und
Westgrenze des Flurstücks 1498 der Gemarkung Rotherbaum
– Bieberstraße (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 312).
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rotherbaum 38
Vom 1. September 2022
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl.
I S. 3635), zuletzt geändert am 26. April 2022 (BGBl. I S. 674,
677), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1
des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), §
4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in
Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes­
naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), §81 Absatz 2a
der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020
(HmbGVBl. S. 148, 155), sowie §
1, §
2 Absatz 1 und §
3
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 10. Mai 2022
(HmbGVBl. S. 328), wird verordnet:
Freitag, den 16. September 2022
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Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §12 Absatz 6 BauGB aufgeho-
ben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der darin nach §
12
Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten Frist durchgeführt
wurde, oder weil der Träger des Vorhabens ohne Zustim-
mung nach §12 Absatz 5 Satz 1 BauGB gewechselt hat und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchfüh-
rung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb
der genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhaben-
träger keine Ansprüche bei Aufhebung des Plans geltend
gemacht werden. Wird diese Verordnung aus anderen als
den in Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann unter
den in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Voraussetzun-
gen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädigungs-
berechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch her-
beiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schrift-
lich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein
Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb
von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
in den §§
39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnach-
teile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbei-
geführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort be­­
zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht­
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppen-
räume, sind auch über der festgesetzten Gebäudehöhe, bis
zu einer Höhe von 2
m zulässig. Im mit (A) bezeichneten
Bereich sind darüber hinaus Überschreitungen der festge-
setzten Gebäudehöhe für erforderliche Antennen bis zu
einer Höhe von 10
m zulässig. Jegliche Aufbauten, deren
Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 1,5
m
von der Außenfassade zurückzusetzen. Technikaufbauten
sind räumlich zusammenzufassen und einzuhausen.
2. In den Flächen für den Gemeinbedarf sind Flachdächer
und flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad
mit einem mindestens 12
cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Aus-
nahmen von der Dachbegrünung können für Terrassen,
Flächen zur Belichtung oder technische Anlagen mit Aus-
nahme von Solaranlagen zugelassen werden.
3. Die im Plangebiet vorhandene flächige Fassadenbegrünung
aus selbstklimmendem wilden Wein ist dauerhaft zu erhal-
ten und bei Abgang in gleichartiger Ausführung zu erset-
zen. Im Abstand von 8 bis 15
m sind die auf der ganzen
Länge der Ostseite des denkmalgeschützten Gebäudeteils
und der Nordseite des zur Bieberstraße gewandten
Ge­
bäudeteils sowie die im Abstand von bis zu 20m auf der
Südseite des denkmalgeschützten Gebäudeteils vorhande-
nen Wuchsstandorte der Pflanzen als offene Vegetationsflä-
chen zu erhalten beziehungsweise auszubilden und vor Ver-
dichtung zu schützen.
4. Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauer-
haften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwas-
serspiegels führen, sind unzulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 1. September 2022.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Freitag, den 16. September 2022 459
HmbGVBl. Nr. 46
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
Für den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten
Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Jus-
tiz zur Verwendung im Laufbahnzweig Rechtspflegerdienst
gelten folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der
hamburgischen Beamtinnen und Beamten vom 22. Dezember
2009 (HmbGVBl. S. 511), zuletzt geändert am 8. Dezember
2020 (HmbGVBl. S. 697), und der Verordnung über die Lauf-
bahnen der Fachrichtung Justiz vom 5. Juli 2011 (HmbGVBl.
S. 279), zuletzt geändert am 31. August 2021 (HmbGVBl.
S. 611, 617), in der jeweils geltenden Fassung abweichende
oder sie ergänzende Vorschriften.
§2
Bewerbung und Auswahl
(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungs-
dienst ist bei der zuständigen Behörde einzureichen; ihr sind
beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. Nachweise über den Erwerb der erforderlichen Bildungs­
voraussetzungen oder, wenn ein entsprechendes Abschluss-
zeugnis noch nicht erteilt ist, die letzten beiden Zeugnisse,
3. Nachweise über etwaige zusätzliche berufliche Tätigkeiten
und Prüfungen.
Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung in
Aussicht genommen ist, werden weitere Nachweise über das
Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung
zur Beamtin oder zum Beamten nach Maßgabe der hierfür
geltenden Bestimmungen gefordert.
(2) Der Entscheidung über die Einstellung der Bewerberin-
nen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst geht ein Aus-
wahlverfahren bei der zuständigen Behörde voraus. Die Aus-
wahl erfolgt nach Eignung, Leistung und Befähigung. Näheres
über das Auswahlverfahren bestimmt die zuständige Behörde.
(3) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann zugelas-
sen werden, wer über eine Hochschulzugangsberechtigung
nach §
18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom
26. Februar 2007 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
nungsblatt S. 69), zuletzt geändert am 23. März 2022 (Nieder-
sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 218, 220), in der
jeweils geltenden Fassung verfügt, die zum Studium an der
Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege (Hochschule)
berechtigt.
(4) Vor der Einstellung haben sich die Bewerberinnen und
Bewerber zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung einer
ärztlichen Untersuchung bei einer von der zuständigen
Behörde bestimmten Ärztin bzw. einem von der zuständigen
Behörde bestimmten Arzt zu unterziehen. Dies gilt sinngemäß
auch für die am Vorbereitungsdienst teilnehmenden Tarif­
beschäftigten.
§3
Ziel
(1) Die Ausbildung soll Rechtspflegerinnen und Rechts-
pfleger heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach
ihren fachlichen Kenntnissen befähigt sind, selbständig und
verantwortlich die ihnen übertragenen Aufgaben der Rechts-
pflege auszuüben.
(2) In der Ausbildung sollen die für die Tätigkeit in der
ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
der Sozialgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und bei
der Staatsanwaltschaft sowie für die dabei wahrzunehmenden
Aufgaben der Justizverwaltung notwendigen wissenschaft­
lichen Grundlagen und Methoden sowie berufspraktischen
Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden.
§4
Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der in den Vorbereitungsdienst aufge-
nommenen Nachwuchskräfte sind mit folgenden Punktzahlen
und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
15 bis 14 Punkte
sehr gut (Note 1): eine den Anforderungen in besonde-
rem Maße entsprechende Leistung,
13 bis 11 Punkte
gut (Note 2): eine den Anforderungen voll entspre-
chende Leistung,
10 bis 8 Punkte
befriedigend (Note 3): eine den Anforderungen im Allgemei-
nen entsprechende Leistung,
7 bis 5 Punkte
ausreichend (Note 4): eine Leistung, die zwar Mängel auf-
weist, aber im Ganzen den Anforde-
rungen noch entspricht,
4 bis 2 Punkte
mangelhaft (Note 5): eine den Anforderungen nicht entspre-
chende Leistung, die jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen Grund-
kenntnisse vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden können,
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für den Zugang
zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Justiz
zur Verwendung im Laufbahnzweig Rechtspflegerdienst
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspflegerdienst – APO-RpflD)
Vom 6. September 2022
Auf Grund von §
26 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 840), wird verordnet:
Freitag, den 16. September 2022
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1 bis 0 Punkte
ungenügend (Note 6): eine den Anforderungen nicht entspre-
chende Leistung, bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden können.
(2) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf
zwei Dezimalstellen abbrechend zu berechnen. Der Notenwert
ist wie folgt abzugrenzen:
15 bis 14 Punkte: sehr gut (1),
von 13,99 bis 11 Punkte: gut (2),
von 10,99 bis 8 Punkte: befriedigend (3),
von 7,99 bis 5 Punkte: ausreichend (4),
von 4,99 bis 2 Punkte: mangelhaft (5),
von 1,99 bis 0 Punkte: ungenügend (6).
Abschnitt 2
Ausbildung
§5
Dauer, Gliederung und Gegenstand der Ausbildung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und wird in
Form eines Studiums durchgeführt. Das Studium gliedert sich
in ein Grundstudium und ein Hauptstudium mit Fachstudien
von insgesamt zweijähriger Dauer sowie in berufspraktische
Studienzeiten von insgesamt einjähriger Dauer. Die Fachstu-
dien werden im Studiengang Rechtspflege an der Hochschule
durchgeführt. Die berufspraktischen Studienzeiten dienen der
Vermittlung berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse
und werden in der Freien und Hansestadt Hamburg durchge-
führt.
(2) Das Studium beginnt jährlich am 1. Oktober und
besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
1. Ausbildungsabschnitt 1 – Grundstudium:
12 Monate,
2. Ausbildungsabschnitt 2 – berufspraktische Studienzeit I:
sechs Monate,
3. Ausbildungsabschnitt 3 – Hauptstudium:
12 Monate,
4. Ausbildungsabschnitt 4 – berufspraktische Studienzeit II:
sechs Monate.
(3) Die Inhalte des Studiums richten sich nach §6 der Ver-
ordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechts­
pflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der
Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-RpflD) vom 28. Juli 2022
(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 489).
(4) Auf die Dauer der Fachstudienzeiten des Vorberei-
tungsdienstes können Zeiten eines erfolgreich abgeschlosse-
nen rechtswissenschaftlichen Studiums bis zur Dauer von
einem Jahr und auf die Dauer der berufspraktischen Studien-
zeiten des Vorbereitungsdienstes können Zeiten eines Vorbe-
reitungsdienstes nach §
5b des Deutschen Richtergesetzes in
der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 714), zuletzt geän-
dert am 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154, 2172), bis zur Dauer
von sechs Monaten angerechnet werden, wenn diese Zeiten
geeignet sind, Studienzeiten ganz oder teilweise zu ersetzen.
Über die Anrechnung entscheidet die oder der Dienstvorge-
setzte auf Antrag der Nachwuchskraft im Einvernehmen mit
der Hochschule.
§6
Durchführung
(1) Die zuständige Behörde lenkt und überwacht die Aus-
bildung. Sie weist die Nachwuchskräfte der Hochschule und
den hamburgischen Ausbildungsstellen zu.
(2) Jede Ausbildungsstelle bestimmt für die Ausbildung in
den berufspraktischen Studienzeiten eine fachlich befähigte
und pädagogisch geeignete Ausbildungsleitung. Diese lenkt
und überwacht die Ausbildung in der Ausbildungsstelle. Sie
ist bei der Auswahl fachlich befähigter und pädagogisch geeig-
neter Ausbilderinnen und Ausbilder zu beteiligen.
§7
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung
Die Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung
richtet sich nach §8 APVO-Justiz-RpflD.
Abschnitt 3
Prüfungen
§8
Prüfungen, Zuständigkeiten, Verfahren
(1) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung, der
Vorbereitungsdienst mit der Laufbahnprüfung (Rechtspfle-
gerprüfung) abgeschlossen.
(2) Gliederung und Inhalt der abzulegenden Zwischenprü-
fung und der Rechtspflegerprüfung, die Durchführung und
Bewertung der Prüfungen sowie die Ermittlung der Ergebnisse
der Prüfungen durch die zuständigen Stellen richten sich nach
den diesbezüglichen Regelungen der §§9 bis 20 APVO-Justiz-
RpflD sowie der Studienordnung der Hochschule für den Stu-
diengang Rechtspflege, soweit in dieser Verordnung keine
ergänzenden oder abweichenden Bestimmungen getroffen
sind.
§9
Wiederholung von Prüfungen
(1) Die Wiederholung der Zwischenprüfung bei Nichtbe-
stehen richtet sich nach §
10 Absätze 4 und 5 APVO-Justiz-
RpflD mit der Maßgabe, dass über den Antrag nach §
10 Ab-
satz 5 Satz 2 APVO-Justiz-RpflD das niedersächsische Prü-
fungsamt im Benehmen mit der zuständigen Behörde ent-
scheidet.
(2) Die Wiederholung der Rechtspflegerprüfung bei Nicht-
bestehen richtet sich nach §
17 APVO-Justiz-RpflD mit der
Maßgabe, dass das niedersächsische Prüfungsamt die Ent-
scheidung, ob und welche Lehrgebiete des Grund- und Haupt-
studiums bis zur Wiederholungsprüfung zu wiederholen sind,
im Benehmen mit der zuständigen Behörde trifft. Die Ausge-
staltung der berufspraktischen Ausbildung bis zur Wieder­
holungsprüfung obliegt der zuständigen Behörde.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Aus-
nahmefällen eine zweite Wiederholung der Rechtspflegerprü-
fung zulassen, wenn außergewöhnliche Umstände in der Per-
son des Prüflings oder im Prüfungsgeschehen vorliegen und
einen Prüfungserfolg mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
erwarten lassen.
§10
Zurückstellung
Von der Rechtspflegerprüfung kann von der zuständigen
Behörde im Einvernehmen mit dem niedersächsischen Prü-
fungsamt zurückgestellt werden, wer erhebliche Teile der
Ausbildung versäumt hat oder nach den Leistungen im letzten
Ausbildungsjahr ungenügend vorbereitet erscheint. Die
zuständige Behörde bestimmt im Einvernehmen mit dem nie-
dersächsischen Prüfungsamt, zu welchem Zeitpunkt die
Rechtspflegerprüfung anzutreten ist. Der Vorbereitungsdienst
wird entsprechend verlängert.
Freitag, den 16. September 2022 461
HmbGVBl. Nr. 46
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften
§11
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Ausbildungs- und
­
Prüfungsordnung Rechtspflegerdienst vom 5. Juli 2011
(HmbGVBl. S. 279, 295) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Nachwuchskräfte, die ihren Vorbereitungsdienst
1. vor dem 1. Oktober 2021 begonnen haben, setzen die Aus-
bildung nach den bisher geltenden Vorschriften fort,
2. nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. Oktober 2022
begonnen haben, setzen die Ausbildung nach den bisher
geltenden Vorschriften mit der Maßgabe fort, dass bei erst-
maligem Nichtbestehen der Zwischenprüfung und Verlän-
gerung der Ausbildung die Vorschriften dieser Verordnung
anzuwenden sind.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. September 2022.
Verordnung
über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich des Gebietes
Billwerder Neuer Deich – Alexandra-Stieg nordöstlich des Gewässers Haken
(Vorkaufsrechtsverordnung am Haken)
Vom 6. September 2022
Auf Grund von §
25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bau­
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 26. April 2022 (BGBl. I S. 674,
677), in Verbindung mit §
4 Satz 1 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), wird verordnet:
§1
In dem in der Anlage rot umgrenzten Bereich südlich
der Straße Billwerder Neuer Deich und nördlich der Straße
Alexandra-Stieg im Stadtteil Rothenburgsort steht der Freien
und Hansestadt Hamburg ein Vorkaufsrecht zu. Dieser Bereich
wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenzen der Flurstücke 2776, 381, 378, 377, 375, 1221,
252, 198, 2142, 194, 2592 und 2591, Ost- und Südgrenzen der
Flurstücke 2591 und 2760, Südgrenze des Flurstücks 2759,
Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2776 der Gemarkung
Billwerder Ausschlag.
§2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2037
außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. September 2022.
Freitag, den 16. September 2022
462 HmbGVBl. Nr. 46
198
2776
377
375
194
378
252
1221
2592
2142
381
2759
2760
Lindleystraße
Stresowstraße
Stresowstraße
Stresowstraße
Billwerder Neuer Deich
Anlage zur
Vorkaufsrechtsverordnung am Haken
Haken
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Amt für Landesplanung und Stadtentwicklung
Datengrundlagen:
Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
– Digitale Stadtkarte
Quellen:
Amt für Landesplanung und Stadtentwicklung
0 50 100
Meter
Z Geltungsbereich
2591
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).