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Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringungen
02-1-82

Seite 377

Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen
202-1-20

Seite 379

DIENSTAG, DEN18. DEZEMBER
377
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 46 2018
Tag I n h a l t Seite
4. 12. 2018 Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringungen . 377
202-1-82
4. 12. 2018 Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen . . . . . . . 379
202-1-20
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
1Übernachtungsstätten
je Person und Nacht einschließlich Tages-
aufenthalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2,20
2Wohnunterkünfte
2.1 je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
590,–
2.2 Bei einem monatlichen Nettoeinkommen
je Person oder je Bedarfs-/Einstands
gemeinschaft (§
7 Absätze 3 und 3a des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, §
39 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) wel-
ches zwischen folgenden Einkommens-
grenzen liegt:
Zweite Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für öffentlich veranlasste Unterbringungen
Vom 4. Dezember 2018
Auf Grund der §§
2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezem-
ber 2017 (HmbGVBl. S. 437), und §
14 Absatz 2 des Gesetzes
über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen
AöR in der Fassung vom 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 107),
zuletzt geändert am 7. März 2017 (HmbGVBl. S. 64), wird ver-
ordnet:
§1
Die Anlage zur Gebührenordnung für öffentlich veran-
lasste Unterbringungen vom 5. Dezember 2017 (HmbGVBl.
S. 393), geändert am 13. Februar 2018 (HmbGVBl. S. 42),
erhält folgende Fassung:
,,Anlage
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Dienstag, den 18. Dezember 2018
378 HmbGVBl. Nr. 46
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro

1
eine Per-
son
zwei Perso-
nen
drei Perso-
nen
vier Perso-
nen
730 Euro
und
1450 Euro
1273 Euro
und
2175 Euro
1779 Euro
und
2791 Euro
2251 Euro
und
3408 Euro
Für Bedarfs-/Einstandsgemeinschaften mit
mehr als vier Personen erhöht sich die
untere Einkommensgrenze um 452 Euro
und die obere Einkommensgrenze um
616 Euro je Person.
je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
210,–
Die Ermäßigung setzt die Vorlage des Ein-
kommensnachweises voraus und gilt ab
dem laufenden Kalendermonat.
Von Leistungsberechtigten mit einer Be
willigung gemäß §
13 Absatz 1 Nummer 2
in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes in
der Fassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl.
2010 I S. 1954, 2012 I S. 197), zuletzt geän-
dert am 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147,
1149), in der jeweils geltenden Fassung
(Auszubildende an höheren Fachschulen,
Akademien und Hochschulen), die keinen
Anspruch auf aufstockende Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
haben, wird unabhängig von den Einkom-
mensgrenzen nur die ermäßigte Gebühr
erhoben. Die Ermäßigung setzt die Vorlage
des Nachweises voraus und gilt ab dem lau-
fenden Kalendermonat.
Für Bedarfs-/Einstandsgemeinschaften von
mehr als vier Personen (Eltern und ihre
Kinder bis zum vollendeten 25. Lebens-
jahr) und mit einer Gebühr nach Nummer
2.2 wird für die fünfte und jede weitere
Person keine Gebühr erhoben.
2.3 Die Aufwendungen für Strom, Wasser,
Abwasser und Heizung sowie die Ausstat-
tung mit Möbeln sind mit den Benutzungs-
gebühren nach Nummern 2.1 und 2.2 abge-
golten. Nur bei einer Unterbringung in
abgeschlossenen Wohnungen sind die Auf-
wendungen für Strom von der Bewohnerin
oder dem Bewohner unmittelbar mit den
Versorgungsunternehmen abzurechnen.
3Erstaufnahmeeinrichtungen
3.1 je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
515,–
3.2 Die Regelungen nach Nummern 2.2 und
2.3 finden entsprechend Anwendung.
4Härtefallregelung
Eine Gebühr wird nicht oder nur teilweise
erhoben, soweit dies zur Abwendung einer
besonderen persönlichen Härte geboten ist
oder ein überwiegendes öffentliches Inte
resse an dem Verzicht besteht. Die Ent-
scheidung darüber obliegt der zuständigen
Behörde.“
§2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet die Verordnung wiederkehrende
Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung
entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Dezember 2018.
Dienstag, den 18. Dezember 2018 379
HmbGVBl. Nr. 46
§1
Änderung der Gebührenordnung für das öffentliche
Gesundheitswesen
Die Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheits
wesen vom 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 465), zuletzt
geändert am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 395), wird wie
folgt geändert:
1.In §
5 wird die Textstelle ,,1.3.7″ durch die Textstelle
,,1.3.6.1″ ersetzt.
2. §6 erhält folgende Fassung:
,,§6
Allgemeine Berechnungsmaßstäbe
Bei Amtshandlungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand
berechnet werden, und für Amtshandlungen, die auf Antrag
vorgenommen werden, aber in der Anlage nicht aufgeführt
sind, insbesondere bei schriftlichen Auskünften und Gut-
achten, werden für jede im Interesse der erforderlichen
Leistung aufgewendete angefangene viertel Arbeitsstunde
1.einer Beamtin oder eines Beamten des
höheren Dienstes und der Laufbahn-
gruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegs
amt oder einer oder eines vergleichbaren
Angestellten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20 Euro,
2.einer Beamtin oder eines Beamten der
Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten
Einstiegsamt oder einer oder eines ver-
gleichbaren Angestellten . . . . . . . . . . . . . . .
15,50 Euro,
3.einer Beamtin oder eines Beamten der
Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten
Einstiegsamt oder einer oder eines ver-
gleichbaren Angestellten . . . . . . . . . . . . . . .
12 Euro
erhoben. Dies gilt auch, wenn der Antrag während der Bear-
beitungszeit ganz oder teilweise zurückgenommen wird.“
3. Die Anlage erhält folgende Fassung:
,,Anlage
Inhaltsverzeichnis
zum Gebührentarif
für das öffentliche Gesundheitswesen
NummerBereich
Teil I Gesundheit
1 Berufe im Gesundheitswesen
2Infektionsschutz
3
Gutachten, Atteste, Zeugnisse und Anzeige-
pflichten
4 Angelegenheiten des Bestattungsrechts
5
Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen
Krankheiten
6 Sonstige Genehmigungen
Teil II Verbraucherschutz
1 Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
2Veterinärwesen
3 Ein-, Aus- und Durchfuhrkontrolle
4 Pharmaziewesen und Medizinprodukte
5 Umweltbezogener Gesundheitsschutz
6 Arbeitsschutz, Produkt- und Anlagensicherheit
Teil III
Untersuchungen des Instituts für Hygiene
und Umwelt
1
Mikrobiologische und pathologische Untersu-
chungen an Lebensmitteln, Futtermitteln und
veterinärmedizinischen Proben
2
Chemische und physikalische Untersuchungen
an Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen
Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabak
erzeugnissen
3
Desinfektion und Entwesung, Körperdesinfek-
tion und Schädlingsbekämpfung
4 Bescheinigungen und dergleichen
5
Gesundheitsangelegenheiten auf Schiffen und
in Luftfahrzeugen
Gebührentarif
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Teil I Gesundheit
1 Berufe im Gesundheitswesen
1.1 Ärztinnen und Ärzte, Tierärztin-
nen und Tierärzte, Apothekerin-
nen und Apotheker, Psychologi-
sche Psychotherapeutinnen und
Psychologische Psychotherapeu-
ten, Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeutinnen und Kin-
der- und Jugendlichentherapeu-
ten, Zahnärztinnen und Zahn-
ärzte, Lebensmittelchemikerin-
nen und Lebensmittelchemiker
1.1.1 Approbation als
­ Ärztin oder Arzt gemäß §
3
Absatz 1 oder 2 der Bundesärz-
teordnung in der Fassung vom
16. April 1987 (BGBl. I
S. 1219), zuletzt geändert am
23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3191, 3210),
­ Apothekerin oder Apotheker
gemäß §
4 Absatz 1 oder 2 der
Bundes-Apothekerordnung in
Vierte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für das öffentliche Gesundheitswesen
Vom 4. Dezember 2018
Auf Grund der §§2, 5, 10, 11, 12 und 18 des Gebührengeset-
zes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am
5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
Dienstag, den 18. Dezember 2018
380 HmbGVBl. Nr. 46
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
der Fassung vom 19. Juli 1989
(BGBl. I S. 1479, 1842), zuletzt
geändert am 4. April 2017
(BGBl. I S. 778, 789),
­ Tierärztin oder Tierarzt gemäß
§4 Absatz 1 oder 2 der Bundes-
Tierärzteordnung in der Fas-
sung vom 20. November 1981
(BGBl. I S. 1194), zuletzt geän-
dert am 11. April 2017 (BGBl. I
S. 817),
­ Zahnärztin oder Zahnarzt ge
mäß §
2 Absatz 1 oder 2 des
Gesetzes über die Ausübung
der Zahnheilkunde in der Fas-
sung vom 16. April 1987 (BGBl.
I S. 1226), zuletzt geändert am
23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3191, 3210),
­Psychologische Psychothera-
peutin oder Psychologischer
Psychotherapeut und Kinder-
und Jugendlichenpsychothera-
peutin oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut
gemäß §2 Absatz 1 des Psycho-
therapeutengesetzes vom 16.
Juni 1998 (BGBl. I S. 1311),
zuletzt geändert am 23. Dezem-
ber 2016 (BGBl. I S. 3191,
3210),
in der jeweils geltenden Fassung
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125
bis260
1.1.2 Approbation als Ärztin oder Arzt,
als Apothekerin oder Apotheker,
als Tierärztin oder Tierarzt, als
Zahnärztin oder Zahnarzt, als
Psychologische Psychotherapeu-
tin oder Psychologischer Psycho-
therapeut und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutin
oder Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeut in anderen Fäl
len . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125
bis360
Soweit eine Antragstellerin oder
ein Antragsteller keinen festen
Wohnsitz im Inland nachweisen
kann, können gemäß §
18 des
Gebührengesetzes Vorauszahlun-
gen in Höhe der Hälfte der voraus-
sichtlich zu erhebenden Gebühr
erhoben werden.
1.1.3 Erteilung oder Verlängerung von
widerruflichen Erlaubnissen zur
Ausübung des Berufs als Ärztin
oder Arzt, als Apothekerin oder
Apotheker, als Tierärztin oder
Tierarzt, als Zahnärztin oder
Zahnarzt, als Psychologische Psy-
chotherapeutin oder Psychologi-
scher Psychotherapeut und Kin-
der- und Jugendlichenpsychothe-
rapeutin oder Kinder- und Ju
gendlichenpsychotherapeut . . . . .
60
bis360
Soweit eine Antragstellerin oder
ein Antragsteller keinen festen
Wohnsitz im Inland nachweisen
kann, können gemäß §
18 des Ge
bührengesetzes Vorauszahlungen
in Höhe der Hälfte der voraus-
sichtlich zu erhebenden Gebühr
erhoben werden.
1.1.4 Rücknahme, Widerruf oder An
ordnung des Ruhens einer Appro-
bation als Ärztin oder Arzt, als
Apothekerin oder Apotheker, als
Tierärztin oder Tierarzt, als Zahn-
ärztin oder Zahnarzt, als Psycholo-
gische Psychotherapeutin oder
Psychologischer Psychotherapeut
und Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeutin oder Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeut
aus Gründen der persönlichen
Unwürdigkeit oder Unzuverläs-
sigkeit oder wegen fehlenden
Berufshaftpflichtversicherungs-
schutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50
bis 2000
1.1.5 Neben den Gebühren nach Num-
mern 1.1.1 bis 1.1.4 sind Aufwen-
dungen, die durch die Einholung
von Sachverständigengutachten
entstehen, als besondere Auslagen
zu erstatten. Aufwendungen, die
für die Einholung von Sachver-
ständigengutachten zur Klärung
von Zweifeln an der gesundheit
lichen Eignung entstehen, sind
ebenfalls als besondere Auslagen
zu erstatten.
1.1.6 Erlaubnis zur Führung der Berufs-
bezeichnung ,,staatlich geprüfte
Lebensmittelchemikerin“ oder
,,staatlich geprüfter Lebensmittel-
chemiker“ nach §
17 der Ausbil-
dungs- und Prüfungsordnung für
staatlich geprüfte Lebensmittel-
chemikerinnen und Lebensmittel-
chemiker vom 3. November 2015
(HmbGVBl. S. 294), geändert am
28. Februar 2017 (HmbGVBl. S.
58), in der jeweils geltenden Fas-
sung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125
bis260
1.1.7 Prüfung oder Überprüfung einer
ausländischen Berufsqualifikation
als
­ Ärztin oder Arzt gemäß §
3
oder §
10 der Bundesärzteord-
nung,
Dienstag, den 18. Dezember 2018 381
HmbGVBl. Nr. 46
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
­ Apothekerin oder Apotheker
gemäß §
4 oder §
11 der Bun-
des-Apothekerordnung,
­ Zahnärztin oder Zahnarzt ge
mäß §
2 oder §
13 des Gesetzes
über die Ausübung der Zahn-
heilkunde je . . . . . . . . . . . . . . . .
120
bis500
1.1.8 Anerkennung von Ausbildungs-
stätten
1.1.8.1 Anerkennung von Ausbildungs-
stätten nach §
6 des Psychothera-
peutengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . .
300
bis 2000
1.1.8.2 Verlängerung oder Antragserwei-
terung der Anerkennung von Aus-
bildungsstätten nach Nummer
1.1.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
70
bis450
1.1.8.3 Prüfung von Kooperationsverträ-
gen von Ausbildungsstätten nach
Nummer 1.1.8.1 . . . . . . . . . . . . . . .
35
bis150
1.1.9Prüfungsangelegenheiten
1.1.9.1 Anrechnung eines verwandten
Studiums oder Auslandsstudiums
oder Anerkennung von Prüfun-
gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
25
bis100
1.1.9.2 Anrechnung von Krankenpflege-
dienst gemäß §
6 Absätze 2 und 3
der Approbationsordnung für
Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2405), zuletzt geändert am 17.
Juli 2017 (BGBl. I S. 2581, 2612),
in der jeweils geltenden Fassung
20
bis40
1.1.9.3 Sonstige Ausnahmegenehmigun-
gen und Anerkennungen . . . . . . . .
22
bis55
1.1.9.4 Nachträglicher Wechsel der Prü-
fungsgruppe im Dritten Abschnitt
der Ärztlichen Prüfung . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
1.1.9.5 Prüfung und Bewertung der
Gleichwertigkeit von Studienleis-
tungen für die Ausbildung zur
Psychologischen Psychotherapeu-
tin oder zum Psychologischen
Psychotherapeuten beziehungs-
weise zur Kinder- und Jugendli-
chenpsychotherapeutin oder zum
Kinder- und Jugendlichenpsycho-
therapeuten gemäß §5 des Psycho-
therapeutengesetzes . . . . . . . . . . . .
70
bis200
1.1.9.6 Bescheinigung über die bestan-
dene ärztliche oder zahnärztliche
Prüfung mit Angabe von Einzel-
noten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20
bis40
1.2 Heilpraktikerinnen und Heilprak-
tiker
1.2.1 Erteilung der Erlaubnis zur Aus-
übung der Heilkunde ohne Bestal-
lung oder zur Ausübung der Psy-
chotherapie, der Podologie oder
der Physiotherapie nach dem
Heilpraktikergesetz vom 17. Feb-
ruar 1939 (BGBl. III 2122-2), zu
letzt geändert am 23. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3191, 3219), in der
jeweils geltenden Fassung . . . . . . .
85
bis125
1.2.2 Rücknahme einer Erlaubnis nach
dem Heilpraktikergesetz . . . . . . . .
50
bis100
1.2.3 Überprüfungen des Kenntnisstan-
des
1.2.3.1 Schriftliche Überprüfung . . . . . . .
180
bis250
1.2.3.2 Mündlich-praktische Überprü-
fung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
85
bis150
1.2.3.3 Rücktritt von der schriftlichen
Überprüfung später als sechs
Wochen vor dem Überprüfungs-
termin oder Nichterscheinen zum
Prüfungstermin . . . . . . . . . . . . . . .
30
bis50
1.2.3.4 Rücktritt von der mündlich-prak-
tischen Überprüfung später als
zwei Wochen nach Bekanntgabe
des Überprüfungstermins oder
Nichterscheinen zum Überprü-
fungstermin . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30
bis50
1.2.3.5 Zurückziehen eines Antrags für
die Heilpraktiker-Überprüfung
vor Prüfungsantritt . . . . . . . . . . . .
40
1.3Gesundheitsfachberufe
1.3.1 Erlaubnisse, und Anerkennungen
nach den Vorschriften über bun-
des- und landesrechtlich geregelte
Gesundheitsberufe bei Nachweis
der im Geltungsbereich des
Grundgesetzes vorgeschriebenen
Ausbildung und abgelegten Prü-
fung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40
bis75
Soweit die Antragstellerin oder
der Antragsteller keinen festen
Wohnsitz im Inland nachweisen
kann, können gemäß §
18 des
Gebührengesetzes Vorauszahlun-
gen in Höhe der voraussichtlich zu
erhebenden Gebühr erhoben wer-
den.
1.3.2 Prüfung oder Überprüfung einer
ausländischen Berufsqualifikation
nach den Vorschriften über bun-
des- und landesrechtlich geregelte
Dienstag, den 18. Dezember 2018
382 HmbGVBl. Nr. 46
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gesundheitsberufe bei Nachweis
einer in der Europäischen Union
vorgeschriebenen Ausbildung und
abgelegten Prüfung ggf. mit der
Erteilung einer Erlaubnis zur Aus-
übung des damit verbundenen
Gesundheitsberufs . . . . . . . . . . . . .
45
bis500
Soweit eine Antragstellerin oder
ein Antragsteller keinen festen
Wohnsitz im Inland nachweisen
kann, können gemäß §
18 des
Gebührengesetzes Vorauszahlun-
gen in Höhe der voraussichtlich zu
erhebenden Gebühr erhoben wer-
den.
1.3.3 Sonstige Prüfung oder Überprü-
fung einer ausländischen Berufs-
qualifikation nach den Vorschrif-
ten über bundes- und landesrecht-
lich geregelte Gesundheitsberufe
ggf. mit der Erteilung einer
Erlaubnis zur Ausübung des damit
verbundenen Gesundheitsberufs
45
bis500
Soweit eine Antragstellerin oder
ein Antragsteller keinen festen
Wohnsitz im Inland nachweisen
kann, können gemäß §
18 des
Gebührengesetzes Vorauszahlun-
gen in Höhe der voraussichtlich zu
erhebenden Gebühr erhoben wer-
den.
1.3.4 Rücknahme oder Widerruf einer
Erlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50
bis500
1.3.5Ausbildungsstätten
1.3.5.1 Staatliche Genehmigung bezie-
hungsweise Anerkennung von
Ausbildungs- und Weiterbildungs
stätten für Gesundheitsfachberufe
200
bis 2500
1.3.5.2 Widerruf einer staatlichen Geneh-
migung beziehungsweise Aner-
kennung von Ausbildungs- und
Weiterbildungsstätten für Gesund-
heitsfachberufe . . . . . . . . . . . . . . . .
200
bis 2500
1.3.6 Prüfungen für Gesundheitsfach
berufe
1.3.6.1 Prüfungen nach den Fortbil-
dungs- und Prüfungsordnungen
für bundes- und landesrechtlich
geregelte Gesundheitsfachberufe
45
bis174
1.3.6.2 Amtshandlungen nach dem Prü-
fungsrecht der bundes- und lan-
desrechtlich geregelten Gesund-
heitsberufe sowie nach Nummer
1.3.6.1, sofern Schulen oder Wei-
terbildungsinstitute Prüflinge zur
Abschlussprüfung anmelden, de
ren Ausbildungs- oder Arbeits-
platz außerhalb Hamburgs liegt
100
bis350
1.3.6.3 Neben den Gebühren nach den
Nummern 1.3.2, 1.3.3 und 1.3.6.6
sind Aufwendungen, die durch die
Einholung von Sachverständigen-
gutachten entstehen, als besondere
Auslagen zu erstatten.
1.3.6.4 Bescheinigungen über sonstige
bestandene Prüfungen aus dem
Bereich der Heilberufe und bun-
des- und landesrechtlich geregel-
ten Gesundheitsfachberufe mit
Angabe von Einzelnoten . . . . . . . .
20
bis40
1.3.6.5 Sonstige Ausnahmegenehmigun-
gen und Anerkennungen für die
bundes- und landesrechtlich gere-
gelten Gesundheitsfachberufe von
praktischen Prüfungen . . . . . . . . .
30
bis50
1.3.6.6 Anrechnung von verwandten und
ausländischen Ausbildungsleis-
tungen auf dem Gebiet der bun-
des- und landesrechtlich geregel-
ten Gesundheitsfachberufe . . . . . .
20
bis300
1.3.7 Ausbildung von Berufspraktikan-
tinnen und -praktikanten für bun-
des- und landesrechtlich geregelte
Gesundheitsfachberufe
1.3.7.1 Ermächtigung zur Ausbildung . . .
Gebühr
nach §6
1.3.7.2 Erweiterung einer bestehenden
Ermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
1.3.8 Prüfungen nach der Ausbildungs-
und Prüfungsordnung für die
Ge
sundheits- und Pflegeassistenz
vom 17. April 2007 (HmbGVBl.
S. 143) in der jeweils geltenden
Fassung, je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45
bis150
1.3.8.1 Entscheidung über die Zulassung
zur Prüfung für Fremdprüflinge
45
bis150
1.3.8.2 Abnahme der Prüfung für Fremd-
prüflinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100
bis350
1.4 Berufsübergreifende Verwaltungs-
gebühren
1.4.1Fristverlängerungen . . . . . . . . . . . .
20
bis30
1.4.2 Zweitschriften von Urkunden
nach Nummern 1.1.1 bis 1.1.3,
1.1.6, 1.1.9.1 bis 1.1.9.3, 1.1.9.5,
1.1.9.6, 1.2.1, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5.1,
1.3.6.4, 1.3.6.6 sowie Zweitschrif-
ten von Prüfungszeugnissen, auch
Dienstag, den 18. Dezember 2018 383
HmbGVBl. Nr. 46
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
wenn Prüfungen und Erstschrif-
ten gebührenfrei sind, und Zweit-
schriften von Bescheiden über die
Anerkennung von Prüfungen und
Studienleistungen aus den Studi-
engängen Medizin, Zahnmedizin,
Pharmazie, Lebensmittelchemie
sowie den bundes- und landes-
rechtlich geregelten Gesundheits-
berufen je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40
bis100
1.4.3 Erteilung einer Bescheinigung
zum Zwecke der Dienstleistungs-
erbringung beziehungsweise Nie-
derlassung außerhalb der Bundes-
republik Deutschland . . . . . . . . . .
20
bis50
Bei kurzfristig bevorstehender
oder bereits vollzogener Abreise
ins Ausland kann eine volle Vor-
auszahlung der Gebühr verlangt
werden.
1.4.4 Ausstellung einer Bescheinigung
zur Erlangung der Umsatzsteuer-
befreiung für Bildungseinrichtun-
gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
70
bis 1000
1.4.5 Prüfung der Voraussetzungen zum
Ausstellen eines Europäischen
Berufsausweises im Bereich der
akademischen Heilberufe sowie
der bundes- und landesrechtlich
geregelten Gesundheitsfachberufe
45
bis350
Soweit eine Antragstellerin oder
ein Antragsteller keinen festen
Wohnsitz im Inland nachweisen
kann, können gemäß §
18 des
Gebührengesetzes Vorauszahlun-
gen in Höhe der Hälfte der voraus-
sichtlich zu erhebenden Gebühr
erhoben werden.
1.5 Überwachung der Führung der
Versorgungswerke der Ärztinnen
und Ärzte sowie der Zahnärztin-
nen und Zahnärzte gemäß §
7
Absätze 1 und 10 des Hamburgi-
schen Kammergesetzes für die
Heilberufe vom 14. Dezember
2005 (HmbGVBl. 2005 S. 495,
2006 S. 35), zuletzt geändert am
17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103,
106), in der jeweils geltenden Fas-
sung
1.5.1 Amtshandlungen, die der Überwa-
chung der Versorgungswerke der
Ärztinnen und Ärzte sowie der
Zahnärztinnen und Zahnärzte
dienen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
1.5.2 Aufwendungen, die durch die Ein-
holung versicherungsmathemati-
scher Sachverständigengutachten
entstehen, sind als besondere Aus-
lagen zu erstatten.
2Infektionsschutz
2.1 Zulassung von Ärztinnen und
Ärzten zur Ausstellung einer
Bescheinigung gemäß §
43 Ab-
satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), zuletzt geändert am 17.
Juli 2017 (BGBl. I S. 2615, 2639),
in der jeweils geltenden Fassung
60
2.2 Erstbelehrung und Bescheinigung
gemäß §43 Absatz 1 IfSG . . . . . . .
27
2.3 Nachträgliche Ausfertigungen der
Belehrungen oder Bescheinigun-
gen nach Nummer 2.2, je . . . . . . . .
12
2.4 Erlaubnis gemäß §44 IfSG . . . . . .
228
2.5 Prüfung der Beschaffenheit der
Räumlichkeiten und Einrichtun-
gen nach §49 Absatz 3 IfSG . . . . .
Gebühr
nach §6
2.6 Weitere Prüfungen der Beschaf-
fenheit der Räumlichkeiten und
Einrichtungen aufgrund von Ver-
änderungsanzeigen nach §50 IfSG
Gebühr
nach §6
2.7 Zulassung von Gelbfieberimpf-
stellen gemäß §
7 Absatz 1 IGV-
Durchführungsgesetz (IGV-DG)
vom 21. März 2013 (BGBl. I
S. 566), zuletzt geändert am 17.
Juli 2017 (BGBl. I S. 2615, 2629),
in Verbindung mit Anlage 7
Absatz 2 Buchstabe f der Inter
nationalen Gesundheitsvorschrif-
ten (IGV) vom 23. Mai 2005
(BGBl. 2007 II S. 932) in der
jeweils geltenden Fassung . . . . . . .
440
2.8 Wiederzulassung von Gelbfieber-
impfstellen gemäß §
7 Absatz 1
IGV-DG in Verbindung mit An
lage 7 Absatz 2 Buchstabe f IGV
191
2.9 Begehung einer Einrichtung nach
§
36 IfSG oder §
5 des Hamburgi-
schen Krankenhausgesetzes vom
17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127),
zuletzt geändert am 17. April 2018
(HmbGVBl. S. 103), nach Feststel-
lung von Beanstandungen im Rah-
men der infektionshygienischen
Überwachung . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.10 Zusätzlich zu den Nummern 2.1
bis 2.9 werden berechnet
2.10.1 die Fahrtkosten als besondere
Auslagen
2.10.2 für das Studium von Akten und
Literatur, das zur Erledigung der
Amtshandlungen erforderlich ist .
Gebühr
nach §6
Dienstag, den 18. Dezember 2018
384 HmbGVBl. Nr. 46
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
2.11 Gebührenfrei sind
2.11.1 Belehrungen und Untersuchun-
gen
­ sofern es sich um die Einstel-
lung in den hamburgischen
öffentlichen Dienst handelt,
­ von Personen, die für Wohl-
fahrtsverbände oder Träger der
freien Jugendhilfe im Sinne
von §§
2 und 3 der Gebüh-
renfreiheitsverordnung (Geb
FreiVO) vom 6. Dezember
1994 (HmbGVBl. S. 370), zu
letzt geändert am 14. Dezem-
ber 2010 (HmbGVBl. S. 667),
tätig werden; das Vorliegen der
Voraussetzungen nach §
2 Ab
satz 3 und §
3 GebFreiVO ist
durch eine Bescheinigung des
Wohlfahrtsverbandes oder des
Trägers der freien Jugendhilfe
nachzuweisen,
­ von Schülerpraktikantinnen
oder Schülerpraktikanten
Hamburger Schulen,
­ von Personen, die an Schüler-
fahrten teilnehmen,
­ von Personen, die ehrenamt-
lich mit der Zubereitung und
Ausgabe von Speisen in Ham-
burger Schulen befasst sind
(sogenannte ,,Kochmütter“),
­ von Küchen- und Hausperso-
nal der Schullandheime und
Freiluftschulen, sofern die
Aufnahme einer Tätigkeit in
diesen Einrichtungen nachge-
wiesen wird,
2.11.2 Schutzimpfungen gegen übertrag-
bare Krankheiten, die von der
Amtsärztin oder vom Amtsarzt bei
Kontaktpersonen und anderen
gefährdeten Personenkreisen zur
Abwehr einer Seuchengefahr für
erforderlich gehalten werden, ein-
schließlich Ausstellung und Siege-
lung der Impfbescheinigung,
2.11.3 nach den Bestimmungen des
Infektionsschutzgesetzes angeord-
nete Untersuchungen im Rahmen
der Ermittlung bei übertragbaren
Krankheiten.
3 Gutachten, Atteste, Zeugnisse
und Anzeigepflichten
3.1 Wahrnehmung eines Termins ein-
schließlich des im Termin münd-
lich erstatteten oder mündlich
erläuterten, bereits vorliegenden
schriftlichen Gutachtens (zuzüg-
lich Wege- und Wartezeit) . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.2 Ausstellung eines Befundscheines
(Attestes oder Ausweises) oder
Erteilung einer schriftlichen Aus-
kunft ohne nähere Begründung . .
Gebühr
nach §6
3.3 Zeugnis gegebenenfalls mit wis-
senschaftlicher Begründung über
einen ärztlichen Befund ohne
erneute ärztliche Untersuchung
einschließlich Formbogengutach-
ten, wenn die Fragen sich auf Vor-
geschichte, Angaben und Befund
beschränken . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.4 Gutachtliche Äußerung mit all
gemeiner Untersuchung oder
Teiluntersuchung einschließlich
Schreibarbeiten . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
Für Laboruntersuchungen (Urin-
und Blutuntersuchungen) und
apparative Diagnostik (insbeson-
dere Lungenfunktionsprüfung,
EKG, Audiometrie) werden Ge
bühren auf Grundlage des Gebüh-
renverzeichnisses für ärztliche
Leistungen (Anlage zur Gebüh-
renordnung für Ärzte ­ GOÄ ­ in
der Fassung vom 9. Februar 1996
(BGBl. I S. 211), zuletzt geändert
am 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966,
2060), in der jeweils geltenden
Fassung als zusätzliche Auslagen
erhoben.
3.5 Gutachten als Auswertung von
Untersuchungsergebnissen oder
ohne vorherige Untersuchungen
Gebühr
nach §6
3.6 Zusätzlich zu den Gebühren nach
Nummern 3.1 bis 3.6 werden erho-
ben
3.6.1 die Fahrtkosten als besondere
Auslagen
3.6.2 für das Studium von Akten und
Literatur, das zur Erledigung der
Amtshandlungen erforderlich ist
Gebühr
nach §6
3.6.3 für die erste und jede nachträg
liche Ausfertigung
je angefangene Seite . . . . . . . . . . . .
8
3.7 Siegelung einer international gül-
tigen Impfbescheinigung oder
anderer Bescheinigungen und
Zeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
11,40
3.8 Amtsärztliche Bestätigungen von
Attesten niedergelassener Ärztin-
nen und Ärzte . . . . . . . . . . . . . . . . .
19,20
3.9 An- und Abmeldung von Heilbe-
rufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15,50
4 Angelegenheiten des Bestat-
tungsrechts
4.1 Amtshandlungen nach dem Be
stattungsgesetz vom 14. Septem-
Dienstag, den 18. Dezember 2018 385
HmbGVBl. Nr. 46
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
ber 1988 (HmbGVBl. S. 167), zu
letzt geändert am 3. Juli 2018
(HmbGVBl. S. 217), in der jeweils
geltenden Fassung
4.1.1 Durchführung und Bescheinigung
über eine zusätzliche Leichen-
schau nach §12 Absatz 2
4.1.1.1 ohne Leichenöffnung . . . . . . . . . .
85
4.1.1.2 mit Leichenöffnung . . . . . . . . . . . .
380
4.1.1.3 Für eventuell notwendige Zusatz-
untersuchungen sind die Kosten
in Höhe der tatsächlich entstande-
nen Kosten als besondere Ausla-
gen zu erstatten.
4.1.2 Leichenschau (ohne Leichenöff-
nung) einschließlich Ausstellung
einer Todesbescheinigung im Ins-
titut für Rechtsmedizin im Uni-
versitätsklinikum Hamburg-Ep
pendorf nach §1 . . . . . . . . . . . . . . .
76
4.1.3 Zweite und jede weitere Ausfer
tigung der Todesbescheinigung
nach §3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9
4.1.4 Auskunft über die Todesursache
zur Erlangung von Versicherungs-
und Sterbegeldern . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.5Leichenpass . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.6 Erlaubnisschein zur Ausgrabung
einer Leiche nach §8 . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.7 Beaufsichtigung der Einsargung
einer Leiche sowie die Ausstellung
einer Bescheinigung hierüber . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.8 Erteilung einer Ausnahmegeneh-
migung für den Betrieb einer pri-
vaten Leichenhalle nach §
6 Ab-
satz 1 Satz 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2 Inanspruchnahme der Leichen-
halle des Instituts für Rechtsmedi-
zin (Benutzungsgebühren)
4.2.1 Aufbewahrung einer Leiche
4.2.1.1 vom Sterbetag bis zum vierten
darauf folgenden Werktag (mon-
tags bis freitags) . . . . . . . . . . . . . . .
80
4.2.1.2 für jeden weiteren Tag . . . . . . . . . .
19
4.2.1.3 Im Falle der Einrichtung einer
Nachlasspflegschaft für die Erben
werden Gebühren erst von dem
Tage der Bestellung einer Nach-
lasspflegerin oder eines Nachlass-
pflegers an berechnet.
4.2.1.4 Im Falle der Sicherstellung der
Leiche werden Gebühren erst von
dem Tage der Freigabe durch die
Staatsanwaltschaft oder das Ge
richt an berechnet.
4.2.1.5 Fällt der Tag der Bestellung einer
Nachlasspflegerin oder eines
Nachlasspflegers oder der Tag der
Freigabe nicht in die Zeit vom
Sterbetag bis zum vierten darauf
folgenden Werktag, ist für jeden
Tag die Gebühr nach Nummer
4.2.1.2 zu berechnen.
4.2.1.6 Wird eine Leiche im öffentlichen
Interesse oder aus Kapazitätsgrün-
den in die Leichenhalle eines
zweiten Krankenhauses oder des
Instituts für Rechtsmedizin ver-
legt, so werden für die Benutzung
der ersten Leichenhalle keine
Gebühren erhoben.
4.2.2 Neben den Gebühren sind die von
dem Bestattungsunternehmen ge
forderten Aufwendungen für die
sterile Verpackung einer Leiche
als besondere Auslagen zu erstat-
ten.
5 Hilfen und Schutzmaßnahmen
bei psychischen Krankheiten
5.1 Für die stationäre psychiatrische
Unterbringung nach dem Ham-
burgischen Gesetz über Hilfen
und Schutzmaßnahmen bei psy-
chischen Krankheiten vom 27.
September 1995 (HmbGVBl. S.
235), zuletzt geändert am 17. April
2018 (HmbGVBl. S. 103, 105), in
der jeweils geltenden Fassung
wird eine Gebühr in Höhe des
Pflegesatzes des unterbringenden
Krankenhauses erhoben.
6 Sonstige Genehmigungen
6.1 Prüfung der Voraussetzungen zur
Durchführung von künstlichen
Befruchtungen durch Ärztinnen,
Ärzte, Einrichtungen und Kran-
kenhäuser und Erteilung der
Genehmigung nach §
121a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt
geändert am 17. August 2017
(BGBl. I S. 3214, 3219), in der
jeweils geltenden Fassung . . . . . . .
520
bis 2500
6.1.1 Neben der Gebühr nach Nummer
6.1 sind Aufwendungen, die durch
die Einholung von Sachverständi-
gengutachten entstehen, als beson-
dere Auslagen zu erstatten.
6.2 Prüfung der Voraussetzungen für
die Zulassung eines Zentrums für
Präimplantationsdiagnostik und
Dienstag, den 18. Dezember 2018
386 HmbGVBl. Nr. 46
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Erteilung der Zulassung nach §
3
der Präimplantationsdiagnostik-
verordnung vom 21. Februar 2013
(BGBl. I S. 323), geändert am
2. Juli 2018 (BGBl. I S. 1078), in
der jeweils geltenden Fassung . . . .
Gebühr
nach §6
6.2.1 Neben der Gebühr nach Nummer
6.2 sind Aufwendungen, die durch
die Einholung von Sachverständi-
gengutachten entstehen, als beson-
dere Auslagen zu erstatten.
6.3 Erteilung von Konzessionen und
Nachträgen gemäß §
30 Gewerbe-
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
Teil II Verbraucherschutz
1 Lebensmittel- und Futtermittel-
sicherheit
1.1Lebensmittelsicherheit
1.1.1 Bearbeitung eines Antrages für die
Zulassung eines Betriebes und
Erteilung einer Identitätsnummer
sowie Umschreibung und Aufhe-
bung einer bereits erteilten Zulas-
sung nach der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 mit spezifischen Hygie-
nevorschriften für Lebensmittel
tierischen Ursprungs (ABl. EU
2004 Nr. L 139 S. 55, 2004 Nr.
L 226 S. 22, 2007 Nr. L 204 S. 26,
2008 Nr. L 46 S. 50, 2010 Nr. L 119
S. 26, 2013 Nr. L 160 S. 15), zuletzt
geändert am 31. Oktober 2017
(ABl. EU Nr. L 285 S. 10), und der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 mit
besonderen Verfahrensvorschrif-
ten für die amtliche Überwachung
von zum menschlichen Verzehr
bestimmten Erzeugnissen tieri-
schen Ursprungs (ABl. EU 2004
Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83,
2007 Nr. L 204 S. 26, 2008 Nr. L 46
S. 51, 2013 Nr. L 160 S. 16), zuletzt
geändert am 11. Juli 2018 (ABl.
EU Nr. L 176 S. 11), . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
1.1.2 Anerkennung und Zulassung von
Zolllagern, Freilagern und Lagern
in Freizonen gemäß §
12 Absatz 1
der Lebensmitteleinfuhr-Verord-
nung (LMEV) in der Fassung vom
15. September 2011 (BGBl. I S.
1861), zuletzt geändert am 27. Sep-
tember 2017 (BGBl. I S. 3459), in
der jeweils geltenden Fassung in
Verbindung mit §36a der Binnen-
markt ­ Tierseuchenschutzverord-
nung in der Fassung vom 6. April
2005 (BGBl. I S. 998), zuletzt geän-
dert am 29. März 2017 (BGBl. I
S. 626, 647), in der jeweils gelten-
den Fassung sowie Registrierung
von Schiffsausrüstern gemäß §
12
Absatz 2 LMEV . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
1.1.3 Ausnahmegenehmigungen nach
§
2 der Wein-Überwachungsver-
ordnung (WeinÜV) in der Fassung
vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S.
1625), zuletzt geändert am 4. Ja
nuar 2016 (BGBl. I S. 2, 3), auf
Grund von §
27 des Weingesetzes
(WeinG) in der Fassung vom 18.
Januar 2011 (BGBl. I S. 67), zuletzt
geändert am 27. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1966, 2061), . . . . . . . . . . . . . . . . .
80
bis 1000
1.1.4 Ausgabe von vorgeschriebenen
Begleitpapieren gemäß Artikel 10
der Delegierten Verordnung (EU)
2018/273 der Kommission vom 11.
Dezember 2017 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
des Europäischen Parlaments und
des Rates hinsichtlich des Geneh-
migungssystems für Rebpflanzun-
gen, der Weinbaukartei, der Be
gleitdokumente und der Zertifi-
zierung, der Ein- und Ausgangs
register, der obligatorischen Mel-
dungen, Mitteilungen und Ver
öffentlichung der mitgeteilten
Informationen und zur Ergänzung
der Verordnung (EU) Nr. 1306/
2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates in Bezug auf die
diesbezüglichen Kontrollen und
Sanktionen sowie zur Änderung
der Verordnungen (EG) Nr. 555/
2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG)
Nr. 607/2009 der Kommission und
zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 436/2009 und der Dele-
gierten Verordnung (EU) 2015/560
der Kommission (ABl. EU Nr.
L 58 S. 1) in Verbindung mit §
19
WeinÜV, je Dokument . . . . . . . . . .
7
1.1.5 Ausnahmegenehmigung für die
Herstellung eines besonderen Bie-
res nach §9 Absatz 7 des Vorläufi-
gen Biergesetzes in der Fassung
vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1400)
in der am 6. September 2005 gel-
tenden Fassung in Verbindung
mit §
1 Absatz 1 Nummer 2 des
Gesetzes über den Übergang auf
das neue Lebensmittel- und Fut-
termittelrecht vom 1. September
2005 (BGBl. I S. 2618, 2653),
Dienstag, den 18. Dezember 2018 387
HmbGVBl. Nr. 46
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
zuletzt geändert am 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474, 1486), . . . .
Gebühr
nach §6
1.1.6 Bestellung von Gegenprobensach-
verständigen für Lebensmittel
nach §
43 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuchs (LFGB)
in der Fassung vom 3. Juni 2013
(BGBl. I S. 1427), zuletzt geändert
am 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147),
in der jeweils geltenden Fassung
sowie Umschreibung einer bereits
erteilten Zulassung nach der
Gegenproben-Verordnung (GPV)
vom 11. August 2009 (BGBl. I
S. 2852), zuletzt geändert am 29.
März 2017 (BGBl. I S. 626, 637), in
der jeweils geltenden Fassung . . . .
Gebühr
nach §6
1.2Futtermittelsicherheit
1.2.1 Ausstellen von Zertifikaten für
den Export von Futtermitteln . . .
42
bis130
1.2.2 Bearbeitung von Beantragungen
sowie Erteilungen von Zulassun-
gen und Zulassungserweiterungen
für Betriebe gemäß Artikel 10 der
Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Januar 2005 mit
Vorschriften für die Futtermittel-
hygiene (ABl. EU 2005 Nr. L 35
S. 1, 2008 Nr. L 50 S. 71), zuletzt
geändert am 22. Oktober 2015
(ABl. EU Nr. L 278 S. 5), bezie-
hungsweise gemäß §18 in Verbin-
dung mit §
17 der Futtermittel
verordnung in der Fassung vom
29. August 2016 (BGBl. I S. 2005),
zuletzt geändert am 18. Juli 2018
(BGBl. I S. 1219, 1220), in der
jeweils geltenden Fassung und
Bearbeitung von Beantragungen
sowie Erteilungen von Registrie-
rungen für Betriebe gemäß §
20
der Futtermittelverordnung . . . . .
42
bis 1000
1.2.3 Bearbeitung von Beantragungen
sowie Erteilungen von Registrie-
rungen für Betriebe gemäß Arti-
kel 9 der Verordnung (EG) Nr.
183/2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
42
bis500
1.2.4 Bearbeiten von Beantragungen
sowie Erteilungen von Kennnum-
mern gemäß Artikel 17 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 767/2009 des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über das
Inverkehrbringen und die Ver-
wendung von Futtermitteln, zur
Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1831/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinien 79/373/
EWG des Rates, 80/511/EWG der
Kommission, 82/471/EWG des
Rates, 83/228/EWG des Rates,
93/74/EWG des Rates, 93/113/EG
des Rates und 96/25/EG des Rates
und der Entscheidung 2004/217/
EG der Kommission (ABl. EU
2009 Nr. L 229 S. 1, 2011 Nr. L 192
S. 71), zuletzt geändert am 11. De
zember 2017 (ABl. EU Nr. L 328
S. 3), . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
35
bis500
1.2.5 Bearbeitung von Anträgen für die
Erteilung von Freigabebescheini-
gungen für die Umwandlung von
Lebensmitteln in Futtermittel . . .
42
bis150
1.3 Lebensmittel- und Futtermittel
sicherheit
1.3.1 Über die normale Kontrolltätig-
keit hinausgehende Tätigkeiten
im Sinne des Artikels 28 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 882/2004 des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 über
amtliche Kontrollen zur Überprü-
fung der Einhaltung des Lebens-
mittel- und Futtermittelrechts
sowie der Bestimmungen über
Tiergesundheit und Tierschutz
(ABl. EU 2004 Nr. L 165 S. 1, Nr.
L 191 S. 1, 2007 Nr. L 204 S. 29),
zuletzt geändert am 16. März 2018
(ABl. EU Nr. L 77 S. 4), . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
Für die Untersuchung von Proben
durch das Institut für Hygiene
und Umwelt oder andere von den
zuständigen Behörden im Einzel-
fall beauftragte Labore sind die
Kosten in Höhe der tatsächlich
entstandenen Kosten als beson-
dere Auslagen zu erstatten.
1.3.1.1 Wegepauschale für die Kontroll
tätigkeit nach Nummer 1.3.1 . . . .
26
1.3.2 Amtshandlungen nach dem Ver-
braucherinformationsgesetz (VIG)
in der Fassung vom 17. Oktober
2012 (BGBl. I S. 2167, 2725), geän-
dert am 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154, 3159, 3167), . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
Für individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen der Behör-
den nach diesem Gesetz werden
vorbehaltlich §
7 Absatz 1 Satz 2
VIG kostendeckende Gebühren
und Auslagen erhoben; so sind
insbesondere Auslagen für beson-
Dienstag, den 18. Dezember 2018
388 HmbGVBl. Nr. 46
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
dere Kopien, Ausdrucke, Wieder-
gabe von verfilmten Akten, beson-
dere Verpackung und besondere
Beförderung als besondere Aus
lagen zu erstatten.
1.4 Dienstgeschäfte Lebensmittelsi-
cherheit
1.4.1 Ausnahmegenehmigungen von
der Probenahmehäufigkeit nach
der Verordnung (EG) Nr. 2073/
2005 der Kommission vom 15. No
vember 2005 über mikrobiologi-
sche Kriterien für Lebensmittel
(ABl. EU 2005 Nr. L 338 S. 1, 2006
Nr. L 278 S. 32), zuletzt geändert
am 23. August 2017 (ABl. EU
Nr. L 218 S. 1), . . . . . . . . . . . . . . . .
93
bis155
1.4.2 Bescheinigung über die Vernich-
tung von zum Verzehr nicht geeig-
neten Lebensmitteln oder von
tierischen Erzeugnissen . . . . . . . . .
10
bis26
1.4.3 Bescheinigung über die Beanstan-
dung von Fleisch bei der Fleisch-
untersuchung beziehungsweise
der Untersuchung auf Trichinen
3
bis10
1.4.4 Schlachttier- und Fleischuntersu-
chung
1.4.4.1 Bei Schlachtungen in gewerbli-
chen Schlachtstätten in sonstigen
Fällen, je Tier
1.4.4.1.1 Rinder mit einem Lebendgewicht
1.4.4.1.1.1 bis zu 220 kg . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8
1.4.4.1.1.2 von mehr als 220 kg . . . . . . . . . . . .
14
1.4.4.1.2 Schweine, einschließlich Untersu-
chungen auf Trichinen . . . . . . . . . .
14
1.4.4.1.3 Wildschweine, einschließlich Un
tersuchungen auf Trichinen . . . . .
14
1.4.4.1.4 Schafe, Lämmer oder Ziegen . . . .
6
1.4.4.1.5Pferde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
22
1.4.4.1.6Wildwiederkäuer . . . . . . . . . . . . . .
9,50
1.4.4.1.7 sonstige Untersuchung auf Trichi-
nen je Tierkörper oder je Tierkör-
perteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10
1.4.4.2 Bei Schlachtungen außerhalb ge
werblicher Schlachtstätten (Haus-
schlachtungen), je Tier
1.4.4.2.1 Rinder mit einem Lebendgewicht
1.4.4.2.1.1 bis zu 220 kg . . . . . . . . . . . . . . . . . .
21
1.4.4.2.1.2 von mehr als 220 kg . . . . . . . . . . . .
36
1.4.4.2.2 Schweine, einschließlich Untersu-
chungen auf Trichinen
1.4.4.2.2.1 bis zu 25 kg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15
1.4.4.2.2.2 von mehr als 25 kg . . . . . . . . . . . . .
26
1.4.4.2.3 Schafe, Lämmer oder Ziegen . . . .
11
1.4.4.2.4Pferde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
33
1.4.4.2.5 sonstige Untersuchung auf Trichi-
nen je Tierkörper oder je Tierkör-
perteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10
1.4.4.3 Zuschläge zu den Gebühren nach
Nummern 1.4.4.1.1 bis 1.4.4.2.5
1.4.4.3.1 Schlachttier- oder Fleischuntersu-
chung oder beides auf Verlangen
einer oder eines Verfügungsbe-
rechtigten an einem Sonnabend,
Sonn- oder Feiertag oder an einem
anderen Tag vor 7.00 Uhr oder
nach 18.00 Uhr . . . . . . . . . . . . . . . .
100 vom
Hundert
(v.H.)
1.4.4.3.2 Schlachttier- oder Fleischunter
suchung oder beides auf Verlangen
einer oder eines Verfügungsbe-
rechtigten außerhalb festgesetzter
Fleischuntersuchungszeiten an
einem anderen Tag als einem
Sonnabend, Sonn- oder Feiertag
zu anderen als den in der Nummer
1.4.4.3.1 genannten Zeiten . . . . . .
50 v.H.
1.4.4.3.3 Beginn der Schlachttier- bezie-
hungsweise Fleischuntersuchung
(Schlachttieruntersuchung) zu an
deren als den bei der Anmeldung
angegebenen Zeiten, weil das an
gemeldete Tier nicht zur angege-
benen Zeit bereitstand, aber nicht
vor Ablauf einer halben Stunde . .
100 v.H.
1.4.4.3.4 Untersuchung auf Trichinen bei
Tierkörpern oder Fleischteilen,
für die nach §
4 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 der Tierische Lebens-
mittel-Hygieneverordnung in der
Fassung vom 18. April 2018
(BGBl. I S. 481, 619), lediglich
eine Untersuchung auf Trichinen
vorgesehen ist, auf Antrag einer
oder eines Verfügungsberechtigten
an Sonnabenden, Sonn- oder Fei-
ertagen oder an einem anderen Tag
außerhalb festgesetzter Untersu-
chungszeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100 v.H.
1.4.4.3.5 Gebühren nach den Nummern
1.4.4.1.1 bis 1.4.4.1.6 sowie
1.4.4.2.1 bis 1.4.4.2.4 und Zu
schläge nach den Nummern
1.4.4.3.1 und 1.4.4.3.2 werden auch
erhoben, wenn nur die Schlacht-
tier- oder nur die Fleischuntersu-
chung durchgeführt wird.
1.4.4.4 Bei Tieren, bei denen weiterge-
hende Untersuchungen (insbeson-
dere bakteriologische Untersu-
chungen, Koch- und Bratproben,
Untersuchungen auf Ebergeruchs-
stoff und Rückstandsuntersuchun-
gen bei begründetem Verdacht)
Dienstag, den 18. Dezember 2018 389
HmbGVBl. Nr. 46
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
vorgenommen werden, erhöhen
sich die Gebühren um 50 v.H.
1.4.5 Genehmigung nach §
18 LMEV
Gebühr
nach §6
2Veterinärwesen
2.1 Tierseuchen und Tierschutz
2.1.1 Erlaubnis zum Züchten oder Hal-
ten von Wirbeltieren zu Versuchs-
zwecken, zur Organentnahme, für
Eingriffe und Behandlungen zur
Herstellung, Gewinnung, Aufbe-
wahrung oder Vermehrung von
Stoffen, Produkten oder Organis-
men und für das Töten zu wissen-
schaftlichen Zwecken nach §7 des
Tierschutzgesetzes (TierSchG) in
der Fassung vom 18. Mai 2006
(BGBl. I S. 1207, 1313), zuletzt
geändert am 29. März 2017 (BGBl.
I S. 626, 647), in der jeweils gelten-
den Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.1.2 Genehmigung zur Durchführung
eines Versuchsvorhabens an Wir-
beltieren oder Kopffüßern, Fort-
setzungs- und Ergänzungsgeneh-
migungen sowie Ablehnung eines
Antrags auf Genehmigung gemäß
§8 Absatz 1 TierSchG . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.1.3 Prüfung und Untersagung eines
einzelnen angezeigten Tierver-
suchsvorhabens gemäß §
8a Tier-
SchG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103
bis514
2.1.4 Prüfung und Untersagung einer
Anzeige mehrerer gleichartiger
Tierversuchsvorhaben gemäß §
8a
TierSchG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
204
bis564
2.1.5 Ausnahmegenehmigung zur Be
stellung von Personen ohne die
vorgeschriebene Hochschulausbil-
dung zur Tierschutzbeauftragten
oder zum Tierschutzbeauftragten
in Tierversuchseinrichtungen ge
mäß §10 Absatz 2 TierSchG . . . . .
Gebühr
nach §6
2.1.6 Ausnahmegenehmigung nach §16
Absatz 1 Satz 6 der Tierschutz-
Versuchstierverordnung (TierSch-
VersV) vom 1. August 2013 (BGBl.
I S. 3125, 3126), zuletzt geändert
am 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474, 1532), in der jeweils gel-
tenden Fassung, zur Vornahme
von Tierversuchen an Wirbeltie-
ren oder Kopffüßern durch Perso-
nen ohne die vorgeschriebene
Hochschulausbildung und sämtli-
che damit verbundenen weiteren
Tätigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
72
bis257
2.1.7 Ausnahmegenehmigungen für die
Verwendung von nicht für Tier-
versuche gezüchteten Wirbeltie-
ren oder Wildtieren nach §
19
Absatz 1 Satz 2, §20 Absatz 1 Satz
2 oder §21 Satz 2 TierSchVersV . .
92
2.1.8 Erteilung einer Genehmigung zur
Einfuhr von Wirbeltieren zur Ver-
wendung für Versuchszwecke ge
mäß §11a Absatz 4 TierSchG . . . .
52
bis231
2.1.9 Erlaubnis zum Züchten oder Hal-
ten von Wirbeltieren zu Versuchs-
zwecken zur Organentnahme, für
Eingriffe und Behandlungen zur
Herstellung, Gewinnung, Aufbe-
wahrung oder Vermehrung von
Stoffen, Produkten oder Organis-
men und für das Töten zu wissen-
schaftlichen Zwecken gemäß §
11
Absatz 1 TierSchVersV . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.1.10 Amtshandlungen gemäß §
47 Ab
satz 1a, §
64, §
67 Absätze 1 und 3
des Arzneimittelgesetzes (AMG)
in der Fassung vom 12. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3395), zuletzt
geändert am 18. Juni 2017 (BGBl. I
S. 2757), in der jeweils geltenden
Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.1.11 Bearbeitung und Anerkennung
beziehungsweise Ablehnung von
Anträgen auf Anerkennung von
sachverständigen Personen und
Einrichtungen nach §§2 und 7 der
Durchführungsverordnung zum
Hundegesetz (HundeGDVO) vom
21. März 2006 (HmbGVBl. S. 115,
116), zuletzt geändert am 21. De
zember 2010 (HmbGVBl. S. 655,
659), in der jeweils geltenden Fas-
sung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40
bis150
2.1.12 Ausnahmegenehmigung nach §11
Absatz 6 oder §12 des Tiergesund-
heitsgesetzes vom 22. Mai 2013
(BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert
am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615,
2635), in der jeweils geltenden
Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
65
bis185
2.1.13 Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ver-
bringungsgenehmigungen für le
bende Tiere, tierische Nebenpro-
dukte oder Tierseuchenerreger
nach der Binnenmarkt-Tierseu-
chenschutzverordnung in der Fas-
sung vom 6. April 2005 (BGBl. I
S. 998), zuletzt geändert am 29.
März 2017 (BGBl. I S. 626, 647), in
der jeweils geltenden Fassung, der
Dienstag, den 18. Dezember 2018
390 HmbGVBl. Nr. 46
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der
Kommission vom 25. Februar
2011 zur Durchführung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1069/2009 des
Europäischen Parlaments und des
Rates mit Hygienevorschriften für
nicht für den menschlichen Ver-
zehr bestimmte tierische Neben-
produkte sowie zur Durchführung
der Richtlinie 97/78/EG des Rates
hinsichtlich bestimmter gemäß
der genannten Richtlinie von
Veterinärkontrollen an der Grenze
befreiter Proben und Waren (ABl.
EU 2011 Nr. L 54 S. 1, 2015 Nr.
L 214 S. 29), zuletzt geändert am
12. Juli 2017 (ABl. EU Nr. L 182
S. 34), sowie nach den Vorgaben
der Tierseuchenerreger-Einfuhr-
verordnung in der Fassung vom
13. Dezember 1982 (BGBl. I
S. 1729), zuletzt geändert am
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474,
1531), in der jeweils geltenden
Fassung, oder anderer tierseu-
chenrechtlicher Vorschriften . . . .
42
bis170
2.1.14 Registrierung und Zulassung nach
der Binnenmarkt-Tierseuchen-
schutzverordnung . . . . . . . . . . . . .
65
bis260
2.1.15 Kennzeichnung und Ausgabe von
Transpondern und Equidenpässen
gemäß §§44 und 44a der Viehver-
kehrsverordnung (ViehVerkV) in
der Fassung vom 3. März 2010
(BGBl. I S. 204), zuletzt geändert
am 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057,
1058), in der jeweils geltenden
Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
35
bis85
2.1.16 Kennzeichnung und Registrie-
rung von Rindern, Schweinen,
Schafen und Ziegen nach der
Viehverkehrsverordnung
2.1.16.1 Anfertigung von visuellen Ohr-
marken zur Doppelkennzeich-
nung von Rindern nach §
27
Absatz 3 und Erstellung des
Stammdatenblattes nach §
31 ein-
schließlich Einzelanfertigung von
Ersatzohrmarken nach §
27 Ab-
satz 3
2.1.16.1.1 je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8
bis13
2.1.16.1.2 je Doppelohrmarke Standard . . . .
1,60
bis2,40
2.1.16.1.3 je Doppelohrmarke mit Gewebe-
entnahmesystem . . . . . . . . . . . . . . .
2,30
bis3,10
2.1.16.1.4 je Doppelohrmarke mit elektroni-
schem Speicher und Gewebeent-
nahmesystem . . . . . . . . . . . . . . . . .
3,30
bis4,10
2.1.16.2 Manuelle Einzelanfertigung von
Ersatzohrmarken nach §
27 Ab-
satz 3 in Eilfällen (Express-Bestel-
lung)
2.1.16.2.1 je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
bis7
2.1.16.2.2 je Ersatzohrmarke . . . . . . . . . . . . .
7
bis15
2.1.16.3 Registrierung der Anzeige von
Bestandsveränderungen nach §29
2.1.16.3.1 Meldung an die zuständige Regio-
nalstelle für die Erfassung der Rin-
dermeldungen mit Meldekarte,
Fax oder über Internet an das Her-
kunfts- und Informationssystem
für Tiere durch Mitglieder der
Tierseuchenkasse, je Meldung . . .
0,30
bis0,50
2.1.16.3.2 Meldung über Internet an das
Herkunfts- und Informationssys-
tem für Tiere durch Schlachtbe-
triebe oder Verarbeitungsbetriebe
für Material der Kategorie 1, je
Meldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,08
bis0,18
2.1.16.4 Einzelanfertigung von Rinderpäs-
sen nach §30
2.1.16.4.1 je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
bis7
2.1.16.4.2 je Dokument . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7
bis15
2.1.16.5 Ergänzung und inhaltliche Pflege
von Stammdaten im Herkunfts-
und Informationssystem für Tiere
einschließlich der Erstellung eines
Stammdatenblattes
2.1.16.5.1 je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
bis7
2.1.16.5.2 je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7
bis15
2.1.16.6 Aufnahme von Stammdaten von
Tieren aus Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder Dritt-
ländern einschließlich der Erstel-
lung eines Stammdatenblattes im
Herkunfts- und Informationssys-
tem für Tiere
2.1.16.6.1 je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
bis7
2.1.16.6.2 je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7
bis15
2.1.16.7 Anfertigung von Ohrmarken zur
Kennzeichnung von Schafen und
Ziegen nach §34
Dienstag, den 18. Dezember 2018 391
HmbGVBl. Nr. 46
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
2.1.16.7.1 je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10
bis15
2.1.16.7.2 je Doppelohrmarke ohne elektro-
nischen Speicher . . . . . . . . . . . . . .
0,20
bis0,40
2.1.16.7.3je Doppelohrmarke eine Ohr-
marke ohne elektronischen Spei-
cher und eine Ohrmarke mit elek-
tronischem Speicher . . . . . . . . . . .
1,20
bis2,50
2.1.16.7.4 je Kennzeichnungssatz eine Ohr-
marke und ein Bolus-Transponder
1,50
bis3
2.1.16.7.5 je Ohrmarke zur Kennzeichnung
von Schlachtlämmern bis zu
einem Alter von zwölf Monaten
0,10
bis0,25
2.1.16.8 Registrierung der Anzeige von
Bestandsveränderungen nach §
35
2.1.16.8.1 Meldung mit Meldekarte oder
über Fax an die zuständige Regio-
nalstelle für die Erfassung der
Schaf- und Ziegenmeldungen, je
Meldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,40
bis0,70
2.1.16.8.2 Direktmeldung über Internet an
das Herkunfts- und Informations-
system für Tiere, je Meldung . . . .
0,08
bis0,18
2.1.16.9 Registrierung der Anzeige der
Übernahme nach §40
2.1.16.9.1 Meldung mit Meldekarte oder Fax
an die zuständige Regionalstelle
für die Erfassung der Schweine-
meldungen, je Meldung . . . . . . . . .
0,40
bis0,70
2.1.16.9.2 Direktmeldung über Internet an
das Herkunfts- und Informations-
system für Tiere, je Meldung . . . .
0,40
bis0,70
2.1.16.10 Anfertigung von Ohrmarken zur
Kennzeichnung von Schweinen
nach §39
2.1.16.10.1 je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10
bis75
2.1.16.10.2 je Ohrmarke . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,05
bis0,10
2.1.16.11 Zusätzlich wird für die Bearbei-
tung von Anträgen nach den
Nummern 2.1.16.2.1 bis 2.1.16.10.2
eine Grundgebühr in Höhe von
3 Euro bis 6 Euro kalenderviertel-
jährlich erhoben. Bei der Teil-
nahme am Lastschrift-Einzugs-
verfahren beträgt diese Grundge-
bühr 2 Euro bis 5 Euro kalender-
vierteljährlich.
2.1.16.12 In den Gebühren nach den Num-
mern 2.1.16.2.1 bis 2.1.16.10.2 ist
die Umsatzsteuer nicht enthalten,
bei steuerpflichtigen Leistungen
ist sie hinzuzurechnen.
2.1.17 Meldung an die zuständige Regio-
nalstelle für die Erfassung von
Meldungen nach §§
58a und 58b
AMG, je Meldung . . . . . . . . . . . . .
0,10
bis8
2.1.18 Zulassung eines Transportunter-
nehmens gemäß §
13 ViehVerkV
Gebühr
nach §6
2.1.19 Amtshandlungen im Zusammen-
hang mit sichergestellten Tieren
in Quarantäne aufgrund einer
Rechtsverordnung nach §
14 Ab
satz 1 Satz 2 Nummer 4 Buch-
stabe a des Tiergesundheitsgeset-
zes, §
20 Nummer 1 Buchstabe a,
§
31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe a und §35 Absatz 1 der
Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-
verordnung sowie §
14 des Geset-
zes zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung vom 14.
März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zu
letzt geändert am 8. Dezember
2016 (HmbGVBl. S. 514), . . . . . . .
25
bis100
2.1.20 Erlaubnisse, Registrierungen und
Zulassungen gemäß Artikel 17, 18,
23 und 24 der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21.
Oktober 2009 mit Hygienevor-
schriften für nicht für den mensch-
lichen Verzehr bestimmte tieri-
sche Nebenprodukte und zur Auf-
hebung der Verordnung (EG) Nr.
1774/2002 (ABl. EU 2009 Nr.
L 300 S. 1, 2014 Nr. L 348 S. 31),
zuletzt geändert am 15. März 2017
(ABl. EU Nr. L 95 S. 1), und
gemäß Artikel 11 bis 15 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 142/2011 in Ver-
bindung mit den Artikeln 23 und
24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/
2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
114
bis760
2.2 Dienstgeschäfte Veterinärwesen
2.2.1 Amtshandlungen nach §
11 Tier-
SchG sowie aufgrund einer
Rechtsverordnung nach §
11 Ab
satz 6 Satz 1 Nummer 2 und §
5
Absatz 1 Satz 5 sowie §
11a Ab-
satz 4 des TierSchG . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.1.1 Annerkennung von Sachkunde-
prüfungen, Forbildungskursen
und anderem als gleichwertig zum
Fachgespräch gemäß Nummer
12.2.2 der Allgemeinen Verwal-
tungsvorschrift zur Durchführung
Dienstag, den 18. Dezember 2018
392 HmbGVBl. Nr. 46
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
des Tierschutzgesetzes vom 9.
Februar 2000 (BAnz. Nr. 36a), je
Gebühr
nach §6
2.2.2 Anordnungen sowie sonstige
Amtshandlungen nach dem Tier-
schutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.3 Betriebskontrollen, Probenah-
men, Prüfungen oder ähnliche
Maßnahmen, die durch Auflagen
oder Beanstandungen im Rahmen
der Aufsicht nach §§
16 und 16a
TierSchG erforderlich sind oder
durch Betroffene mittelbar oder
unmittelbar veranlasst sind . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.4 Erteilung einer Sachkundebe-
scheinigung gemäß §
4 Absatz 2
der Tierschutz-Schlachtverord-
nung vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2982) in der jeweils
geltenden Fassung . . . . . . . . . . . . .
25
bis103
2.2.5 Amtshandlungen zur Erteilung
der Zulassung als Transportunter-
nehmer gemäß Artikel 10 Absatz 1
und Artikel 11 Absatz 1 jeweils in
Verbindung mit Artikel 13 Ab-
satz 2 und Erstellung eines Befähi-
gungsnachweises gemäß Artikel
17 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1/2005 des Rates vom 22. De
zember 2004 über den Schutz von
Tieren beim Transport und damit
zusammenhängenden Vorgängen
sowie zur Änderung der Richt
linien 64/432/EWG und 93/119/
EG und der Verordnung (EG) Nr.
1255/97 (ABl. EU 2005 Nr. L 3
S. 1, 2006 Nr. L 113 S. 26), zuletzt
geändert am 15. März 2017 (ABl.
EU Nr. L 95 S. 1), . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.6 Amtshandlungen nach dem Ham-
burgischen Gefahrtiergesetz vom
21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 247),
geändert am 15. September 2016
(HmbGVBl. S. 434), und der
Durchführungsverordnung zum
Hamburgischen Gefahrtiergesetz
vom 22. Oktober 2013 (HmbGVBl.
S. 449) in der jeweils geltenden
Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.7 Amtshandlungen nach dem Hun-
degesetz (HundeG) vom 26. Januar
2006 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt
geändert am 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 510, 519), in der
jeweils geltenden Fassung
2.2.7.1 Befreiung von der Anleinpflicht
2.2.7.1.1 nach §9 Absätze 1 und 8 . . . . . . . .
26
2.2.7.1.2 nach §9 Absatz 2 durch beliehene
Sachverständige . . . . . . . . . . . . . . .
10
2.2.7.2 Anmeldung eines Hundes
2.2.7.2.1 nach §13 Absatz 1, auch in Verbin-
dung mit §28 Absatz 5 . . . . . . . . . .
30
2.2.7.2.2 nach §
13 Absatz 1 auf elektroni-
schem Wege, auch in Verbindung
mit §28 Absatz 5 . . . . . . . . . . . . . .
15
2.2.7.2.3 Die Bestätigung einer Anzeige
nach §
13 HundeG ist gebühren-
frei.
2.2.7.3 Erteilung einer Erlaubnis für das
Halten eines gefährlichen Hundes
nach §14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
424
2.2.7.4 Erteilung einer Freistellung
2.2.7.4.1 unbefristet nach §18 Absatz 1 . . . .
165
2.2.7.4.2 befristet nach §18 Absatz 2 Sätze 1
und 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
124
2.2.7.4.3 unbefristete Verlängerung der
befristeten Freistellung nach §
18
Absatz 2 Satz 2 . . . . . . . . . . . . . . . .
165
2.2.7.5 Gebührenfrei sind Amtshandlun-
gen nach den Nummern 2.2.7.4.1
bis 2.2.7.4.3, wenn der Hund aus
einem Tierheim erworben wurde,
sofern es sich um einen auf dem
Gebiet der Freien und Hansestadt
Hamburg gefundenen Hund oder
um einen Hund handelt, der auf
Veranlassung der Freien und Han-
sestadt Hamburg im Tierheim
untergebracht worden ist. Tier-
heim in diesem Sinne sind Ein-
richtungen, die auch oder aus-
schließlich die Aufgabe wahrneh-
men, von Amts wegen unterzu-
bringende Tiere aufzunehmen.
2.2.7.6 Amtshandlungen nach §23
2.2.7.6.1 Untersagung, Anordnung, Sicher-
stellung je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103
bis309
2.2.7.6.2 Nachträgliche Aufhebung einer
bestandskräftigen Anordnung
nach Absatz 6 . . . . . . . . . . . . . . . . .
64
2.2.7.6.3 Widerruf der Befreiung von der
Anleinpflicht nach Absatz 7 . . . . .
165
2.2.7.7 Feststellung der Gefährlichkeit
nach §2 Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . .
237
2.2.7.8 Ausstellung von Ersatzbescheini-
gungen, je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
21
2.2.7.9 Die Gebühren nach den Num-
mern 2.2.7.1.1 und 2.2.7.2.1 ermä-
ßigen sich um die Hälfte, wenn der
Hundehalterin oder dem Hunde-
halter von der zuständigen Be
hörde ein Steuererlass aus Billig-
keitsgründen gemäß §
11 Absätze
1 bis 3 des Hundesteuergesetzes in
der Fassung vom 24. Januar 1995
Dienstag, den 18. Dezember 2018 393
HmbGVBl. Nr. 46
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
(HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert
am16.Dezember2008(HmbGVBl.
S. 434, 435), in der jeweils gelten-
den Fassung gewährt worden ist.
Den Nachweis über den Steuer
erlass hat die Hundehalterin oder
der Hundehalter zu erbringen.
2.2.7.10 Wird die Befreiung von der
Anleinpflicht für Mitglieder einer
Familie erteilt, die gemeinsam die
Gehorsamsprüfung nach §
1 Ab
satz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3
HundeGDVO abgelegt haben,
werden die Gebühren nach den
Nummern 2.2.7.1.1 und 2.2.7.1.2
nur von zwei Mitgliedern der
Familie erhoben.
2.2.7.11 Die Gebühren nach den Num-
mern 2.2.7.1.1 bis 2.2.7.4.3 sowie
2.2.7.8 sind vor Vornahme der
Amtshandlung zu entrichten.
2.2.8 Feststellung des Krankheitszu-
standes und Schätzung des Wertes
eines Tieres durch die beamtete
Tierärztin oder den beamteten
Tierarzt auf besonderes Verlangen
der Tierbesitzerin oder des Tierbe-
sitzers (§
8 des Hamburgischen
Ausführungsgesetzes zum Tierge-
sundheitsgesetz vom 15. Dezem-
ber 2015 (HmbGVBl. S. 357) in
der jeweils geltenden Fassung) . . .
Gebühr
nach §6
2.2.9 Bescheinigung über die Seuchen-
freiheit des hamburgischen Staats-
gebiets . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
25
bis35
2.2.10 Gutachtliche Äußerung und Gut-
achten durch Tierärztinnen oder
Tierärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.11 Untersuchung von Tieren und
Ausstellung einer Gesundheitsbe-
scheinigung
2.2.11.1Rinder
­ bis 3 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . .
52
­ für jedes weitere Tier . . . . . . . .
6
2.2.11.2 Pferde, Kamele
­ bis 3 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . .
49
­ für jedes weitere Tier . . . . . . . .
16
2.2.11.3 Kälber, Schweine, Schafe oder
Ziegen
­ bis 3 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . .
27
­ für jedes weitere Tier . . . . . . . .
3
2.2.11.4 Hunde oder Katzen (soweit nicht
eine Gebühr nach Nummer
2.2.11.4.1 erhoben wird)
­ je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
18
2.2.11.4.1 Untersuchung von Wurfgeschwis-
tern oder Zuchtgruppen, zum Bei-
spiel für Hunde- oder Katzenaus-
stellungen
­ bis 4 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . .
18
­ für jedes weitere Tier . . . . . . . .
4
2.2.11.5Vögel
­ bis 30 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . .
18
­ für jedes weitere Tier . . . . . . . .
1
2.2.11.6Heimtiere
­ bis 10 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . .
18
­ für jedes weitere Tier . . . . . . . .
1
2.2.11.7 Zoo- und Wildtiere, je Tier . . . . . .
31
bis62
2.2.11.8 Für alle sonstigen Tiere, zum Bei-
spiel Esel, die einer tierärztlichen
Untersuchung unterliegen, sind
die für artverwandte Tiere vorge-
sehenen Gebühren zu erheben.
2.2.12 Untersuchung von Tierbeständen
und Ausstellung einer Gesund-
heitsbescheinigung
2.2.12.1 Klauentiere und Einhufer
­ bis 50 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . .
26
­ 51 bis 100 Tiere . . . . . . . . . . . . .
40
­ über 100 Tiere . . . . . . . . . . . . . .
55
2.2.12.2 andere Tiere einschließlich Geflü-
gel
­ bis 300 Tiere . . . . . . . . . . . . . . .
18
­ 301 bis 1000 Tiere . . . . . . . . . . .
26
­ über 1000 Tiere . . . . . . . . . . . . .
35
2.2.12.3 Bescheinigung über die Freiheit
von Tierseuchen für einzelne Tier-
bestände ohne Untersuchung
­ je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16
2.2.12.4 Bescheinigung über die Freiheit
von Tierseuchen für einzelne Bie-
nenbestände ohne Untersuchung
je Halterin oder Halter . . . . . . . . .
16
2.2.13 Untersuchung und Ausstellung
einer Gesundheitsbescheinigung
für Erzeugnisse tierischen Ur
sprungs
2.2.13.1 Bescheinigung über die Freiheit
von Tierseuchen oder die hygieni-
sche Unbedenklichkeit von Teilen
oder Erzeugnissen tierischen Ur
sprungs, je Bescheinigung . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.14 Überwachung registrierter und
zugelassener Lebensmittelunter-
nehmen soweit nicht Gebühren
und Auslagen nach den Nummern
1.3.1 und 1.3.1.1 erhoben werden
Gebühr
nach §6
2.2.15 Besondere Amtshandlung im Zu
sammenhang mit der Betriebs-
überwachung oder auf Anforde-
rung, sofern nicht Gebühren und
Auslagen nach Nummern 1.3.1
und 1.3.1.1 erhoben werden . . . . .
Gebühr
nach §6
Dienstag, den 18. Dezember 2018
394 HmbGVBl. Nr. 46
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
2.2.16 Gesundheitsbescheinigung für die
Ausfuhr einschließlich der stich-
probenweisen Kontrolle
2.2.16.1 Unverpackte Lebensmittel tieri-
scher Herkunft (einschließlich
Fässer, Eurokisten)
­ je angefangene 1000 kg . . . . . . .
4
­Mindestgebühr . . . . . . . . . . . . .
25
­Höchstgebühr . . . . . . . . . . . . . .
125
2.2.16.2 Verpackte Lebensmittel tierischer
Herkunft
­ bis 50 Packstücke . . . . . . . . . . .
26
­ bis 100 Packstücke . . . . . . . . . .
31
­ bis 500 Packstücke . . . . . . . . . .
41
­ bis 1000 Packstücke . . . . . . . . .
57
­ über 1000 Packstücke . . . . . . . .
74
2.2.16.3 Bei Warenmustersendungen ohne
Handelswert wird die Hälfte der
jeweils vorgesehenen Gebühren
der Nummern 2.2.16.1 und
2.2.16.2 erhoben.
2.2.17 Allgemeine Bestimmungen zu den
Nummern 2.2.11 bis 2.2.16.3
2.2.17.1 Für Amtshandlungen, die auf
Antrag an Sonnabenden, Sonn-
oder Feiertagen oder Montag bis
Freitag von 16.00 Uhr bis 7.00 Uhr
(Nummern 2.2.11.1 und 2.2.11.3
von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr) durch-
geführt werden, werden die dop-
pelten Gebühren erhoben.
2.2.17.2 Wege- und Wartezeit, soweit die
Untersuchung infolge Verschul-
dens der oder des Verfügungsbe-
rechtigten zum festgesetzten Zeit-
punkt nicht oder nicht vollständig
durchgeführt werden kann . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.17.3 Betriebsbesichtigung in besonde-
ren Fällen einschließlich der
Wege- und Wartezeit . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.17.4 Besondere Bescheinigungen auf
Anforderung . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2.17.5 Weitere Ausfertigung von Beschei-
nigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7
2.2.18 Bearbeitung von Exportanträgen .
Gebühr
nach §6
2.2.19 Bestätigung der Übereinstim-
mung von Kopien mit dem Origi-
nal (Beglaubigungen) je Stück . . .
10
2.2.20 Wegepauschale für amtstierärztli-
che Dienstgeschäfte nach Num-
mern 2.2.11.1 bis 2.2.11.8 und
2.2.16.1 und 2.2.16.2 . . . . . . . . . . . .
26
2.2.21 Anlasskontrollen gemäß Artikel
45 der Verordnung (EG) Nr.
1069/2009 und gemäß Artikel 11
bis 15 der Verordnung (EU) Nr.
142/2011 in Verbindung mit den
Artikeln 23 und 24 der Verord-
nung (EG) Nr. 1069/2009 . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3 Ein-, Aus- und Durchfuhrkon
trolle
3.1 Erzeugnisse, die zum menschli-
chen Verzehr bestimmt sind
3.1.1 Grenzkontrollen von mit den EU-
Normen konformen Erzeugnissen
(Einfuhrkontrollen) einschließ-
lich der Ausstellung von amt
lichen Bescheinigungen gemäß
Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie
97/78/EG des Rates vom 18. De
zember 1997 zur Festlegung von
Grundregeln für die Veterinärkon-
trollen von aus Drittländern in
die Gemeinschaft eingeführten
Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24
S. 9), zuletzt geändert am 13. Mai
2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 234),
sowie ausschließlich rechtlich und
produktspezifisch besonders vor-
geschriebener Laboruntersuchun-
gen
3.1.1.1 Fleisch, Wildfleisch und Geflügel-
fleisch sowie Erzeugnisse hieraus
einschließlich Därme, Harnbla-
sen, Mägen
­ je angefangene t . . . . . . . . . . . .
9 bis 19
­mindestens . . . . . . . . . . . . . . . .
57
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
420
3.1.1.2 Fischereierzeugnisse, ausgenom-
men von Fischarten der Familien
Scombridae, Clupeidae, Engrauli-
dae, Coryfenidae, Pomatomidae
und Scombraesosidae
­ je angefangene t . . . . . . . . . . . .
8,50 bis 18
­mindestens . . . . . . . . . . . . . . . .
57
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
420
3.1.1.3Honig
­ je angefangene t . . . . . . . . . . . .
8,50 bis 18
­mindestens . . . . . . . . . . . . . . . .
57
­ höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
420
3.1.1.4 Milch und Milcherzeugnisse
­ je angefangene t . . . . . . . . . . . .
8,50 bis 18
­mindestens . . . . . . . . . . . . . . . .
57
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
420
3.1.1.5Eiprodukte
­ je angefangene t . . . . . . . . . . . .
8,50 bis 18
­mindestens . . . . . . . . . . . . . . . .
57
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
420
3.1.1.6 Sonstige Lebensmittel, die veteri-
närrechtlichen Einfuhrkontrollen
unterliegen, je Sendung
­ je angefangene t . . . . . . . . . . . .
8,50 bis 18
­mindestens . . . . . . . . . . . . . . . .
57
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
420
Dienstag, den 18. Dezember 2018 395
HmbGVBl. Nr. 46
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
3.1.1.7 Lebensmittel tierischer Herkunft
bei der Einfuhr aus Neuseeland
­ je angefangene t . . . . . . . . . . . .
1,50 bis 10
­mindestens . . . . . . . . . . . . . . . .
43
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
325
3.1.1.8 Bulkware, ausgenommen Fleisch,
nicht containerisiert, je Schiff mit
einer Ladung von Erzeugnissen
­ bis 500 Tonnen . . . . . . . . . . . . .
600
­ bis 1000 Tonnen . . . . . . . . . . . .
1200
­ bis 2000 Tonnen . . . . . . . . . . . .
2400
­ von mehr als 2000 Tonnen . . . .
3600
3.1.1.9 Fischereierzeugnisse von Fisch
arten der Familien Scombridae,
Clupeidae, Engraulidae, Coryfeni-
dae, Pomatomidae und Scombra-
esosidae
­ je angefangene t . . . . . . . . . . . .
8,50 bis 18
­mindestens . . . . . . . . . . . . . . . .
57
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
420
3.1.2 Veterinärkontrollen von nicht mit
den EU-Normen konformen
Erzeugnissen (Transitkontrollen),
gegebenenfalls auch bei der Aus-
fuhr
3.1.2.1 Dokumentenkontrollen und Näm-
lichkeitsprüfungen von nicht mit
den EU-Normen konformen Er
zeugnissen bei der Durchfuhr,
gegebenenfalls auch bei der Aus-
fuhr, einschließlich der Ausstel-
lung der erforderlichen Bescheini-
gungen und gegebenenfalls der
Meldungen an andere Grenz
kontrollstellen der Europäischen
Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61
bis315
Aufwendungen für Außendienst-
einsätze sind nicht enthalten und
werden nach Nummern 3.5.4 und
3.5.9 berechnet.
3.1.2.2 Veterinärkontrollen für Transitwa-
ren zur direkten Schiffsausrüstung
im Sinne des Artikels 13 der
Richtlinie 97/78/EG . . . . . . . . . . . .
10
bis17
3.2 Erzeugnisse, die nicht zum
menschlichen Verzehr bestimmt
sind
3.2.1 Grenzkontrollen für von mit den
EU-Normen konformen Erzeug-
nissen einschließlich der Ausstel-
lung von amtlichen Bescheinigun-
gen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der
Richtlinie 97/78/EG sowie aus-
schließlich rechtlich und pro-
duktspezifisch besonders vorge-
schriebener Laboruntersuchun-
gen
3.2.1.1 Rohmaterial zur Herstellung von
Gelatine und Kollagen sowie
Nebenprodukte tierischer Her-
kunft im Sinne der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 und der Ver-
ordnung (EU) Nr. 142/2011 und
Heu und Stroh
­ je angefangene t . . . . . . . . . . . .
8,50 bis 18
­mindestens . . . . . . . . . . . . . . . .
57
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
420
Zusätzlich vorgeschriebene La
bor
untersuchungen (zum Beispiel
Salmonellen und bei Fischmehl
auf Säugetiergewebe) werden nach
Aufwand berechnet.
3.2.1.2 Lebende Tierseuchenerreger, auch
in Impfstoffen, Testkits, Gewebe-,
Serum- und Blutproben, Bruteier,
Sperma, Embryonen, Eizellen,
Gameten von Fischen, Krebs- und
Weichtieren je Sendung . . . . . . . . .
66,50
3.2.1.3 Huf- und Hornprodukte als Dün-
ger sowie sonstige tierische Er
zeugnisse zum Düngen
­ bis 20 t je Sendung . . . . . . . . . .
45
­ jede weitere t je Sendung . . . . .
5 bis 15
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
420
3.2.1.4 Erzeugnisse tierischer Herkunft
bei der Einfuhr aus Neuseeland
­ je angefangene t . . . . . . . . . . . .
1,50 bis 10
­ mindestens . . . . . . . . . . . . . . . .
43
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
325
3.2.1.5 Bulkware, nicht containerisiert, je
Schiff mit einer Ladung von
Erzeugnissen
­ bis 500 Tonnen . . . . . . . . . . . . .
600
­ bis 1000 Tonnen . . . . . . . . . . . .
1200
­ bis 2000 Tonnen . . . . . . . . . . . .
2400
­ von mehr als 2000 Tonnen . . . .
3600
3.2.2 Veterinärkontrollen von nicht mit
den EU-Normen konformen Er
zeugnissen (Transitkontrollen),
gegebenenfalls auch bei der Aus-
fuhr
3.2.2.1 Dokumentenkontrollen und Näm-
lichkeitsprüfungen von nicht mit
den EU-Normen konformen Er
zeugnissen bei der Durchfuhr,
gegebenenfalls auch bei der Aus-
fuhr, einschließlich der Ausstel-
lung der erforderlichen Bescheini-
gungen und gegebenenfalls der
Meldungen an andere Grenzkon
trollstellen der Europäischen
Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
56
bis310
Aufwendungen für Außendienst-
einsätze sind nicht enthalten und
werden nach Nummern 3.5.3 und
3.5.8 berechnet.
3.3 Veterinärkontrollen bei der Ein-,
Aus- und Durchfuhr lebender
Tiere
Dienstag, den 18. Dezember 2018
396 HmbGVBl. Nr. 46
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
3.3.1 Tiergesundheits- und tierschutz-
rechtliche Kontrollen einschließ-
lich Dokumentenprüfung, Näm-
lichkeitskontrolle und klinische
Untersuchung sowie Ausstellung
der erforderlichen amtlichen Be
scheinigungen bei der Einfuhr
ausschließlich rechtlich und pro-
duktspezifisch besonders vorge-
schriebener Laboruntersuchungen
3.3.1.1 für Rinder, Einhufer, Schweine,
Schafe, Ziegen, Geflügel, Kanin-
chen (außer Kaninchen als Heim-
tiere im Reiseverkehr), Kleinwild
(Feder- und Haarwild) und sons-
tige Landsäugetiere der zu den
Ordnungen der Rüsseltiere (Pro-
boscidae) und Paarhufer (Artiod-
actyla) und ihren Kreuzungen
gehörenden Arten
­ je angefangene Tonne . . . . . . . .
6 bis 11
­mindestens . . . . . . . . . . . . . . . .
56
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
450
3.3.1.2 Vögel einschließlich Papageien
und Sittichen bei gewerblicher
Einfuhr
­ bis 20 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . .
62
­ für jedes weitere Tier . . . . . . . .
2
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
450
3.3.1.3 Hunde und Katzen bei gewerbli-
cher Einfuhr, bei im Einzelfall
vorliegender oder nicht erforder
licher Einfuhrgenehmigung
­ für das 1. Tier . . . . . . . . . . . . . .
48
­ jedes weitere Tier . . . . . . . . . . .
27
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
320
3.3.1.4 Affen und Halbaffen
­ für jedes Tier . . . . . . . . . . . . . . .
22
­mindestens . . . . . . . . . . . . . . . .
58
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
450
3.3.1.5 Fische gemäß §
2 Nummer 5 des
Tiergesundheitsgesetzes
­ je angefangene t . . . . . . . . . . . .
11
­mindestens . . . . . . . . . . . . . . . .
58
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
450
3.3.1.6 Zierfische und sonstige Tiere bei
gewerblicher Einfuhr . . . . . . . . . . .
51
bis510
3.3.1.7 Lebende Tiere bei der Einfuhr aus
Neuseeland
­ je angefangene t . . . . . . . . . . . .
5 bis 10
­mindestens . . . . . . . . . . . . . . . .
30
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
350
3.3.2 Kontrollen von Hunden, Katzen,
Frettchen, Affen, Kaninchen,
Vögeln, Reptilien und sonstigen
Kleintieren als Heimtiere im Rei-
severkehr oder bei der Wohnsitz-
verlegung, soweit eine Kontrolle
aufgrund der Verordnung (EU)
Nr. 576/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12.
Juni 2013 über die Verbringung
von Heimtieren zu anderen als
Handelszwecken und zur Aufhe-
bung der Verordnung (EG) Nr.
998/2003 (ABl. EU 2013 Nr. L 178
S. 1, 2015 Nr. L 115 S. 43) oder
anderer tiergesundheits- oder tier-
schutzrechtlicher Vorschriften ge
boten ist (ohne eventuelle Labor-
untersuchungen und Kosten für
eine Quarantäne beziehungsweise
amtliche Isolierung)
3.3.2.1 Hunde, Katzen, Frettchen
3.3.2.1.1 Tiergesundheits- und tierschutz-
rechtliche Kontrolle einschließ-
lich Dokumentenprüfung und
Nämlichkeitskontrolle gemäß Ar
tikel 34 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 576/2013
­ für das 1. Tier . . . . . . . . . . . . . .
42
­ für jedes weitere Tier . . . . . . . .
26
3.3.2.1.2 Kontroll- und Überwachungs-
maßnahmen wie Isolierung unter
amtlicher Überwachung, Rück-
sendung, besondere Überprüfun-
gen von amtlichen Dokumenten
sowie sonstige Maßnahmen gemäß
Artikel 35 der Verordnung (EU)
Nr. 576/2013 bei fehlenden Ein-
fuhrvoraussetzungen sowie bei
Fehlen der vorgeschriebenen
Kontaktaufnahme der Tierhalte-
rin oder des Tierhalters oder der
ermächtigten Person gemäß Arti-
kel 34 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 576/2013
­ für das 1. Tier . . . . . . . . . . . . . .
58
­ für jedes weitere Tier . . . . . . . .
31
3.3.2.2 Affen und Halbaffen
­ für jedes Tier . . . . . . . . . . . . . . .
25
­mindestens . . . . . . . . . . . . . . . .
60
­höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
450
3.3.2.3 Kaninchen, Meerschweinchen,
Zierfische, Vögel, Reptilien und
sonstige Kleintiere pauschal . . . . .
60
3.3.3 Tiergesundheits- und tierschutz-
rechtliche Kontrollen bei der
Durch- und Ausfuhr von lebenden
Tieren
3.3.3.1 Tiergesundheits- und tierschutz-
rechtliche Kontrollen einschließ-
lich Dokumentenkontrolle und
Nämlichkeitskontrolle und gege-
benenfalls klinische Untersu-
chung sowie Ausstellung der erfor-
derlichen amtlichen Bescheini-
gungen bei der Durchfuhr . . . . . .
36
bis510
3.3.3.2 Tierärztliche Ausfuhrkontrolle bei
lebenden Tieren, falls im Einzel-
fall an der Grenze erforderlich . . .
Gebühr
nach §6
Dienstag, den 18. Dezember 2018 397
HmbGVBl. Nr. 46
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
3.4 Untersuchung und Zerlegung von
Tieren, die bei der Ein- und
Durchfuhr verendet sind oder ge
tötet werden mussten . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.5 Allgemeine Bestimmungen zu den
Nummern 3.1 bis 3.4 und 3.7
3.5.1 Dokumentenkontrolle oder Doku-
mentenkontrolle mit Nämlich-
keitsprüfungen (ohne Warenun-
tersuchung oder -kontrolle) . . . . .
56
bis300
3.5.2 Für Amtshandlungen, die an
Sonnabenden, Sonn- und Feierta-
gen oder die an Werktagen von
den Grenzkontrollstellen Ham-
burg-Hafen und Hamburg-Flug-
hafen außerhalb der jeweiligen
Öffnungszeiten gefordert werden,
wird das Doppelte der vorgesehe-
nen Gebühren erhoben.
3.5.3 Überwachung der Ent- oder Ver
ladung und sonstige Überprüfun-
gen, die im Verdachtsfall über die
regelmäßigen Untersuchungen
nach den Nummern 3.1 bis 3.4
hinaus erforderlich werden oder
jeder sonstige höhere Verwal-
tungsaufwand aufgrund von
Umständen, welche die oder der
Verfügungsberechtigte zu vertre-
ten hat, einschließlich der Fälle
von Zurückweisungen oder Sen-
dungen die ohne, oder ohne abge-
schlossene Veterinärkontrolle ins
Inland verbracht und verzollt wer-
den sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.5.4 Zusätzliche Ausfertigung von Ve
terinärkontrollbescheinigungen je
20
bis50
3.5.5 Besondere Bescheinigungen auf
Anforderung der oder des Verfü-
gungsberechtigten . . . . . . . . . . . . .
21
bis53
3.5.6 EDV-Pauschale für das Einreichen
des GVDE-Formulars (Gemeinsa-
mes Veterinärdokument für die
Einfuhr) oder anderer Formulare
in einer anderen als der zur Verfü-
gung stehenden elektronischen
Form (nur Grenzkontrollstelle
Hamburg-Hafen) . . . . . . . . . . . . . .
20
bis50
3.5.7 Inanspruchnahme von Kontroll-
zentren der Grenzkontrollstelle
Hamburg-Hafen zur Container
gestellung, je Container oder je
Dokument, bei mehreren Sendun-
gen in einem Container
­ für den ersten Container oder
für das erste Dokument . . . . . .
59
­ für jeden weiteren Container
oder für jedes weitere Doku-
ment jeweils . . . . . . . . . . . . . . .
22
3.5.8 Besonderer Aufwand bei Amts-
handlungen, die auf Anforderung
der oder des Verfügungsberechtig-
ten außerhalb von Kontrollein-
richtungen der Grenzkontroll-
stelle Hamburg-Hafen sowie
Hamburg-Flughafen vorgenom-
men werden, je Container oder je
Dokument, bei mehreren Sendun-
gen in einem Container
­ für den ersten Container oder
für das erste Dokument . . . . . .
69
­ für jeden weiteren Container
oder für jedes weitere Doku-
ment jeweils . . . . . . . . . . . . . . .
22
3.5.9 Besonderer Aufwand für Fremd-
leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.5.10 Bearbeitung von Sendungen mit
zur Ein- und Durchfuhr nicht
erlaubten Lebensmitteln und
sonstigen tierischen Erzeugnissen,
die im Reiseverkehr mitgeführt
oder an Privatpersonen versandt
wurden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
21
bis51
Neben der Gebühr sind Kosten
für die Inanspruchnahme Dritter
(zum Beispiel Entsorgungskosten)
als besondere Auslagen zu erstat-
ten.
3.6 Erzeugnisse nicht tierischen Ur
sprungs
3.6.1 Ein- und Durchfuhrkontrollen
von Erzeugnissen nicht tierischen
Ursprungs, die zum menschlichen
Verzehr bestimmt sind, gemäß
Artikel 15 Absätze 1 und 5 der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004,
Kontrollen auf Grund von §
55
LFGB und bei Schutzmaßnahmen
auf Grund von Artikel 53 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 178/2002 des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Januar 2002 zur
Festlegung der allgemeinen
Grundsätze und Anforderungen
des Lebensmittelrechts, zur Er
richtung der Europäischen Be
hörde für Lebensmittelsicherheit
und zur Festlegung von Verfahren
zur Lebensmittelsicherheit (ABl.
EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert
am 5. April 2017 (ABl. EU Nr.
L 117 S. 1),
3.6.1.1 Ein- oder Durchfuhrkontrolle je
Sendung einschließlich des Aus-
Dienstag, den 18. Dezember 2018
398 HmbGVBl. Nr. 46
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
stellens der GDE-Bescheinigung
(gemeinsames Dokument für die
Einfuhr, Freigabe oder Rückwei-
sung) gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 669/2009 der Kommission
vom 24. Juli 2009 zur Durchfüh-
rung der Verordnung (EG) Nr.
882/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates im Hinblick
auf verstärkte amtliche Kontrollen
bei der Einfuhr bestimmter Fut-
termittel und Lebensmittel nicht
tierischen Ursprungs und zur
Änderung der Entscheidung
2006/504/EG (ABl. EU Nr. L 194
S. 11), zuletzt geändert am 2. Juli
2018 (ABl. EU Nr. L 166 S. 7),
sowie Kontrollen auf Grund von
§
55 LFGB und bei Schutz- und
Kontrollmaßnahmen gemäß Arti-
kel 53 der Verordnung (EG) Nr.
178/2002 je Sendung (je nach Auf-
wand, insbesondere für erforder
liche Laboruntersuchungen, so
weit dieser nicht von dem Labor
in Rechnung gestellt wird) . . . . . .
60
bis 1000
3.6.1.2Dokumentenprüfung . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.6.1.3 Überwachung und Probenahme
sowie sonstige Überwachungstä-
tigkeit im Außendienst im Rah-
men der Ein- und Durchfuhrkon
trolle, insbesondere in den Waren-
lagern sowie jeder besondere Ver-
waltungsaufwand sowie von Verfü-
gungsberechtigten zu vertretende
Wartezeiten sowie mit Beanstan-
dungen, Zurückweisungen oder
Vernichtungen verbundene Kon
trollaufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.6.1.4 Ausstellung der Folgedokumente
bei Teilung von Sendungen direkt
nach der Einfuhrabfertigung oder
bei Auslagerung unverzollter Sen-
dungen oder Teilsendungen aus
Zolllagern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
35
3.6.1.5 Inanspruchnahme von Kontroll-
zentren der Grenzkontrollstelle
Hamburg-Hafen je (sofern keine
Gebühr nach Nummer 3.6.1.1
erhoben wird) . . . . . . . . . . . . . . . . .
51
bis150
3.6.1.6 EDV-Pauschale für das Einreichen
des GDE-Formulars (gemeinsa-
mes Dokument für die Einfuhr)
nicht in der zur Verfügung stehen-
den elektronischen Form (nur
für den Eingangsort Hamburg-
Hafen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20
bis60
3.6.1.7 Besondere Bescheinigungen auf
Anforderung der oder des Verfü-
gungsberechtigten . . . . . . . . . . . . .
25
bis55
3.6.1.8 Registrierung von Untersuchungs-
einrichtungen gemäß Artikel 4 der
Verordnung (EG) Nr. 669/2009
und Artikel 16 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 882/2004 . . . . . .
62
bis200
3.6.2 Ein- und Durchfuhrkontrollen
von Futtermitteln nicht tierischen
Ursprungs gemäß Artikel 15 Ab
satz 5 der Verordnung (EG) Nr.
882/2004, Kontrollen auf Grund
von §
55 LFGB, bei Schutzmaß-
nahmen auf Grund von Artikel 53
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
sowie Kontrollen nach der Verord-
nung (EG) Nr. 669/2009 und nach
der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 884/2014 der Kommis-
sion vom 13. August 2014 zur Fest-
legung besonderer Bedingungen
für die Einfuhr bestimmter Fut-
termittel und Lebensmittel aus
bestimmten Drittländern wegen
des Risikos einer Aflatoxin-Kon-
tamination und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1152/
2009 (ABl. EU Nr. L 242
S. 4), zuletzt geändert am 1. De
zember 2016 (ABl. EU Nr. L 327
S. 44),
3.6.2.1 Dokumentenprüfung im Rahmen
von Ein- und Durchfuhrkon
trollen gemäß europarechtlicher,
sowie nationaler Vorschriften ein-
schließlich der Ausstellung erfor-
derlicher Bescheinigungen
je Sendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.6.2.2 Probenahme sowie sonstige Über-
wachungstätigkeiten im Außen-
dienst im Rahmen von Ein- und
Durchfuhrkontrollen gemäß euro-
päischer und nationaler Vorschrif-
ten, insbesondere auch in den
Warenlagern sowie jeder beson-
dere Verwaltungsaufwand, bei-
spielsweise vom Verfügungsbe-
rechtigten zu vertretende Warte-
zeiten sowie mit Beanstandungen,
Zurückweisungen oder Vernich-
tungen verbundene Kontrollauf-
gaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.6.2.3 Besonderer Aufwand im Rahmen
von Ein- und Durchfuhrkon
trollen gemäß europarechtlicher,
sowie nationaler Vorschriften . . . .
Gebühr
nach §6
Dienstag, den 18. Dezember 2018 399
HmbGVBl. Nr. 46
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
3.6.3 Ein- und Durchfuhrkontrollen
von Lebensmittelbedarfsgegen-
ständen gemäß Artikel 24 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1935/2004 des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. Oktober 2004 über
Materialien und Gegenstände, die
dazu bestimmt sind, mit Lebens-
mitteln in Berührung zu kommen,
und zur Aufhebung der Richt
linien 80/590/EWG und 89/109/
EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4),
geändert am 18. Juni 2009 (ABl.
EU Nr. L 188 S. 14), und gemäß
der aufgrund des Artikels 53 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002
erlassenen Rechtsvorschriften
3.6.3.1 Ein- oder Durchfuhrkontrolle je
Sendung einschließlich des Aus-
stellens einer Kontrollbescheini-
gung (Freigabe oder Rückwei-
sung) gemäß Artikel 24 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1935/2004 sowie
Artikel 27 und 28 in Verbindung
mit Artikel 48 Absätze 1 und 2 der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004
beziehungsweise Artikel 53 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 . . .
80
bis 1000
3.6.3.2Dokumentenprüfung . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.6.3.3 Überwachung und Probenahme
sowie sonstige Überwachungstä-
tigkeit im Außendienst im Rah-
men der Ein- und Durchfuhrkon
trolle, insbesondere in den Waren-
lagern sowie jeder besondere Ver-
waltungsaufwand sowie von Verfü-
gungsberechtigten zu vertretende
Wartezeiten sowie mit Beanstan-
dungen, Zurückweisungen oder
Vernichtungen verbundene Kon
trollaufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.6.3.4 Inanspruchnahme von Kontroll-
zentren der Grenzkontrollstelle
Hamburg-Hafen, sofern nicht eine
Gebühr nach Nummer 3.6.2.1
erhoben wird . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.6.4 Ein- und Durchfuhrkontrollen
von Bedarfsgegenständen und
Kosmetika gemäß Artikel 27 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. Juli 2008 über die
Vorschriften für die Akkreditie-
rung und Marktüberwachung im
Zusammenhang mit der Vermark-
tung von Produkten und zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG)
Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr.
L 218 S. 30)
3.6.4.1 Ein- oder Durchfuhrkontrolle je
Sendung einschließlich des Aus-
stellens einer Kontrollbescheini-
gung (Freigabe oder Rückwei-
sung) auf Grundlage von Arti-
kel 27 der Verordnung (EG) Nr.
765/2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.6.4.2Dokumentenprüfung . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.6.4.3 Endgültige Bescheinigung (Frei-
gabe oder Rückweisung) bei abge-
fertigten Sendungen bei der Ein-
fuhr oder im Transit . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.6.4.4 Überwachung und Probenahme
sowie sonstige Überwachungstä-
tigkeit im Außendienst im Rah-
men der Ein- und Durchfuhrkon
trolle, insbesondere in den Waren-
lagern sowie jeder besondere Ver-
waltungsaufwand sowie von Verfü-
gungsberechtigten zu vertretende
Wartezeiten sowie mit Beanstan-
dungen, Zurückweisungen oder
Vernichtungen verbundene Kon
trollaufgaben zusätzlich je ange-
fangene viertel Stunde . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.6.4.5 Inanspruchnahme von Kontroll-
zentren der Grenzkontrollstelle
Hamburg-Hafen je, sofern nicht
eine Gebühr nach Nummer 3.6.2.1
erhoben wird . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.7 Bearbeitung von Transhipment-
Meldungen (Umladung Schiff ­
Schiff) gemäß §7 Absatz 2 LMEV,
je Container . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,50
bis10
3.8 Kontrolle von Schiffsmanifesten
gemäß §
7 Absatz 2 LMVO, je
Manifest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20
bis500
3.9 Fahrtkosten in Zusammenhang
mit Überwachungstätigkeiten und
Probenahmen im Außendienst . . .
13
4 Pharmaziewesen und Medizin-
produkte
4.1Pharmaziewesen
4.1.1Apothekenangelegenheiten
4.1.1.1 Amtshandlungen nach dem Apo-
thekengesetz (ApoG) in der Fas-
sung vom 15. Oktober 1980 (BGBl.
I S. 1994), zuletzt geändert am 29.
März 2017 (BGBl. I S. 626, 635), in
der jeweils geltenden Fassung
4.1.1.1.1 Betriebserlaubnis für eine Apo-
theke (§
2) einschließlich der Vor-
und Nachbereitung sowie Wege-
und Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
Dienstag, den 18. Dezember 2018
400 HmbGVBl. Nr. 46
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
4.1.1.1.1.1Erweiterung und Änderung der
Erlaubnisse einschließlich der
Vor- und Nachbereitung sowie
Wege- und Wartezeit . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.1.2 Eröffnungsbesichtigung (§
6) ein-
schließlich der Vor- und Nachbe-
reitung sowie Wege- und Wartezeit
sowie der Genehmigung zur Eröff-
nung der Apotheke . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.1.2.1 Wege- und Wartezeit sowie ent-
standener Verwaltungsaufwand,
soweit eine Eröffnungsbesichti-
gung vor Ort infolge Verschuldens
der oder des Verfügungsberechtig-
ten zum festgesetzten Zeitpunkt
nicht durchgeführt werden kann
Gebühr
nach §6
4.1.1.1.3 Rücknahme oder Widerruf einer
Betriebserlaubnis (§
4) einschließ-
lich der Vor- und Nachbereitung
sowie Wege- und Wartezeit . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.1.4 Genehmigung als Verwalterin
oder Verwalter einer Apotheke
(§13) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.1.5 Genehmigung von Versorgungs-
verträgen nach §12a oder §14 . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.1.5.1Erweiterung und Änderung der
Genehmigungen . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.1.6 Schließung einer Apotheke nach
§
5 einschließlich der Vor- und
Nachbereitung sowie Wege- und
Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.1.7 Genehmigung zum Versandhandel
nach §
11a einschließlich der Vor-
und Nachbereitung sowie Wege-
und Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.1.7.1Erweiterungen und Änderungen
der Genehmigung einschließlich
der Vor- und Nachbereitung sowie
Wege- und Wartezeit . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.1.8 Zweitschriften von Urkunden
nach Nummern 4.1.1.1.1, 4.1.1.1.2,
4.1.1.1.4, 4.1.1.1.5 und 4.1.1.1.7 . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.2 Amtshandlungen nach der Apothe
kenbetriebsordnung (ApBetrO) in
der Fassung vom 26. September
1995 (BGBl. I S. 1196), zuletzt
geändert am 2. Juli 2018 (BGBl. I
S. 1080, 1081), in der jeweils gel-
tenden Fassung
4.1.1.2.1 Zulassung einer Vertretung (§
2
Absatz 5 Satz 3) . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.2.2 Prüfung von Bauplänen bei Er
richtung einer neuen Apotheke
oder bei Umbauten einer Apo-
theke auf Grund von §
4 ApBetrO
in Verbindung mit §
2 ApoG mit
und ohne Ortsbesichtigung ein-
schließlich Wege- und Wartezeit
Gebühr
nach §6
4.1.1.2.3 Genehmigung zur Änderung der
Öffnungszeiten oder zur vorüber-
gehenden Schließung einer Apo-
theke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.1.2.4 Erlaubnis zum Betreiben einer
Rezeptsammelstelle . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2 Amtshandlungen nach dem Arz-
neimittelgesetz
4.1.2.1 Erlaubnis gemäß §
13 Absatz 1,
§20b, §20c, §52a, §72 oder §72b
einschließlich der Vor- und Nach-
bereitung sowie Wege- und Warte-
zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.1.1 Erweiterung und Änderung der
Erlaubnisse einschließlich der
Vor- und Nachbereitung sowie
Wege- und Wartezeit . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.1.2 Maßnahmen gemäß §18, §
20b
Absatz 3, §20c Absatz 7 oder §52a
Absatz 5 einschließlich der Vor-
und Nachbereitung sowie Wege-
und Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.2 Prüfungen der Sachkunde bezie-
hungsweise Zuverlässigkeit
4.1.2.2.1 Prüfung der erforderlichen Sach-
kenntnis und Zuverlässigkeit
­ der sachkundigen Person (qua-
lified person) gemäß §
14 Ab
satz 1 Nummern 1 und 3, auch
in Verbindung mit §72 . . . . . .
Gebühr
nach §6
­der verantwortlichen Person
gemäß §
52a Absatz 2 Num-
mer 3 und Absatz 4 Nummer 2
Gebühr
nach §6
­ der oder des Stufenplanbeauf-
tragten gemäß §63a . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
­ der oder des Informationsbe-
auftragten gemäß §74a . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.2.2 Prüfung der Zuverlässigkeit der
Antragstellerin oder des Antrag-
stellers gemäß §14 Absatz 1 Num-
mer 3, auch in Verbindung mit
Dienstag, den 18. Dezember 2018 401
HmbGVBl. Nr. 46
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
§
72, oder §
52a Absatz 4 Num-
mer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.2.3 Prüfung der erforderlichen Sach-
kunde der leitenden ärztlichen
Person gemäß §14 Absatz 1 Num-
mer 5c . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.2.4 Prüfung der Sachkenntnis
­ einer Person nach §
20b Ab-
satz 1 Satz 3 Nummer 1 auch in
Verbindung mit §8d des Trans-
plantationsgesetzes in der Fas-
sung vom 4. September 2007
(BGBl. I S. 2207), zuletzt geän-
dert am 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2757, 2761), in der jeweils
geltenden Fassung . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
­der verantwortlichen Person
nach §
20c Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und Absatz 3, auch
in Verbindung mit §
72b Ab-
satz 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.3 Prüfung der Voraussetzungen
nach §20b Absatz 1 Satz 3 im Falle
der Anzeige einer Entnahmestelle
oder eines Labors durch einen
nicht in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ansässigen Her-
steller oder Be- oder Verarbeiter
gemäß §20b Absatz 2 . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.4 Teilnahme an Besichtigungen
nach §
25 Absatz 5 oder 8 ein-
schließlich der Vor- und Nachbe-
reitung sowie Wege- und Warte-
zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.4.1 Wege- und Wartezeit sowie ent-
standener Verwaltungsaufwand,
soweit eine angemeldete Überwa-
chung infolge Verschuldens der
oder des Verfügungsberechtigten
zum festgesetzten Zeitpunkt nicht
durchgeführt werden kann . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.5 Anerkennung von zentralen Be
schaffungsstellen gemäß §47 . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.6 Überwachung nach §
64 sowie
Besichtigung oder Besprechung
auf Wunsch eines Betriebes, ein-
schließlich der Vor- und Nachbe-
reitung sowie der Wege- und War-
tezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.6.1 Nachbesichtigung auf Grund einer
Auflage oder Beanstandung ein-
schließlich der Vor- und Nach
bereitung sowie Wege- und Warte-
zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.6.2 Wege- und Wartezeit sowie ent-
standener Verwaltungsaufwand,
soweit eine angemeldete Überwa-
chung infolge Verschuldens der
oder des Verfügungsberechtigten
zum festgesetzten Zeitpunkt nicht
durchgeführt werden kann . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.6.3 Zertifikat gemäß §64 Absatz 3f auf
Grund einer Inspektion gemäß
§64 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.7 Anordnung nach §
64 Absatz 4
Nummer 4 oder §
69 einschließ-
lich erforderlicher Nachbesichti-
gungen, Vor- und Nachbereitung
sowie Wege- und Wartezeit . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.8 Probenahme und -untersuchung
gemäß §
65 je Probe (einschließ-
lich Vor- und Nachbereitungen
sowie Wege- und Wartezeit, sofern
die Gebühr nicht bereits im
Zusammenhang mit einem ande-
ren Gebührentatbestand erhoben
wird) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
Hiervon ausgenommen sind Pro-
benuntersuchungen für nicht
beanstandete Proben aus Apothe-
ken (selbst hergestellte Defektu-
ren und Rezepturen).
4.1.2.9 Neben den Gebühren nach den
Nummern 4.1.2.1, 4.1.2.1.1,
4.1.2.1.2, 4.1.2.6, 4.1.2.6.1,
4.1.2.6.2, 4.1.2.7 und 4.1.2.8 sind
Aufwendungen, die durch die
Hinzuziehung von Sachverständi-
gen entstehen, als besondere Aus-
lagen zu erstatten.
4.1.2.10 Bestellung von Gegenprobensach-
verständigen für Arzneimittel
nach §
65 Absatz 4 einschließlich
der Vor- und Nachbereitung sowie
Wege- und Wartezeit . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.11 Bearbeitung von Anzeigen
4.1.2.11.1 Bearbeitung von Anzeigen betref-
fend die Herstellung von Arznei-
mitteln, für die es einer Erlaubnis
nach §
13 nicht bedarf gemäß §
67
Absatz 1 in Verbindung mit §
67
Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.11.2 Änderungsanzeigen nach §67 Ab
satz 3 betreffend die Herstellung
von Arzneimitteln, für die es einer
Erlaubnis nach §
13 nicht bedarf
Dienstag, den 18. Dezember 2018
402 HmbGVBl. Nr. 46
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
mit besonderem Verwaltungsauf-
wand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.11.3 Bearbeitung von Studienanzeigen
nach §67 Absatz 1 im Rahmen der
klinischen Prüfung bei
­ einer oder mehreren Prüfstel-
len (gegebenenfalls mit Zweit-
prüferinnen bzw. Zweitprü-
fern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
250
­ bei unvollständigen Angaben,
die zu Rückfragen führen,
zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29,50
4.1.2.11.4 Sonstige Anzeigen gemäß §67 . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.12 Prüfung der Voraussetzungen
nach §
72a oder §
72b im Herstel-
lungsland einschließlich Vor- und
Nachbereitung . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.12.1Zuschlag für Prüfungen nach
Nummer 4.1.2.12 für besondere
Sachkosten (zum Beispiel Weiter-
qualifikation, Schutzkleidungen,
Vorsorgeuntersuchungen) . . . . bis
3000
4.1.2.12.2 Kann eine geplante Drittland
inspektion aus Gründen, die die
Antragstellerin bzw. der Antrag-
steller zu vertreten hat zum festge-
setzten Zeitpunkt nicht durchge-
führt werden, sind zu erheben
­ bei Absage der Inspektion ab
vier Monaten vor dem vorgese-
henen Besichtigungstermin . . .
Mindestens
25 v.H. der
Gebühr
nach Num-
mer 4.1.2.12
­ bei Absage der Inspektion ab
zwei Monaten vor dem vorge-
sehenen Besichtigungstermin .
Mindestens
50 v.H. der
Gebühr
nach Num-
mer 4.1.2.12
4.1.2.12.3 Bescheinigungen auf Grund einer
Inspektion gemäß §72a oder §72b
im Herstellungsland . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.1.2.13 Bescheinigung gemäß §
72a Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 oder §72b
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, dass
die Einfuhr von Arzneimitteln
oder Gewebe/Gewebezubereitun-
gen im öffentlichen Interesse ist
Gebühr
nach §6
4.1.2.14 Zweitschrift von Erlaubnissen,
Zertifikaten oder Bescheinigun-
gen nach Nummern 4.1.2.1,
4.1.2.6.3, 4.1.2.12.3 und 4.1.2.13
Gebühr
nach §6
4.1.2.15 Import- oder Exportbescheini-
gung und deren Mehrausfertigun-
gen für Fertigarzneimittel oder
pharmazeutische Rohstoffe . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2Medizinprodukte
4.2.1 Amtshandlungen nach
­dem Medizinproduktegesetz
(MPG) in der Fassung vom
7. August 2002 (BGBl. I S.
3147), zuletzt geändert am 18.
Juli 2017 (BGBl. I S. 2757,
2766),
­der Medizinprodukte-Betrei-
berverordnung (MPBetreibV)
in der Fassung vom 21. August
2002 (BGBl. I S. 3397), zuletzt
geändert am 7. Juli 2017 (BGBl.
I S. 2842, 2845),
­der DIMDI-Verordnung
(DIMDIV) vom 4. Dezember
2002 (BGBl. I S. 4456), zuletzt
geändert am 2. Juli 2018 (BGBl.
I S. 1080, 1083),
­ der Verordnung über klinische
Prüfungen von Medizinpro-
dukten (MPKPV) vom 10. Mai
2010 (BGBl. I S. 555), geändert
am 25. Juli 2014 (BGBl. I S.
1227, 1230), in der jeweils gel-
tenden Fassung
4.2.1.1 Inspektionen und Maßnahmen
gemäß §
26 Absatz 2 MPG ein-
schließlich der Vor- und Nachbe-
reitung sowie Wege- und Warte-
zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.1.2 Maßnahmen bei unrechtmäßiger
oder unzulässiger Anbringung der
CE-Kennzeichnung gemäß §
27
MPG einschließlich der Vor- und
Nachbereitung sowie Wege- und
Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.1.3 Maßnahmen zum Schutz vor Risi-
ken nach §
28 Absätze 1 und 2
MPG einschließlich der Vor- und
Nachbereitung sowie Wege- und
Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.1.4 Veranlassung einer Warnung nach
§
28 Absatz 4 MPG einschließlich
der Vor- und Nachbereitung sowie
Wege- und Wartezeit . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.1.5 Prüfung der Sachkunde eines
Sicherheitsbeauftragen für Medi-
zinprodukte gemäß §
30 Absatz 3
MPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.1.6 Prüfung der Sachkenntnis einer
Medizinprodukteberaterin oder
Dienstag, den 18. Dezember 2018 403
HmbGVBl. Nr. 46
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
eines Medizinprodukteberaters
gemäß §31 Absatz 3 MPG . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.1.7 Ausfuhrbescheinigungen gemäß
§34 MPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.1.7.1 für jede weitere Ausfertigung, die
zum Zeitpunkt der ersten Antrag-
stellung mit beantragt wurde . . . .
57
4.2.1.8 Im Anwendungsbereich des Medi-
zinproduktegesetzes oder der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen auf Antrag
erteilte, nicht einfache schriftliche
Auskunft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.1.9 Maßnahmen zur Vervollständi-
gung von eingestellten Daten zu
Anzeigen nach §
25 und §
30 Ab
satz 2 MPG in Verbindung mit §3
Absätze 2 und 3 DIMDIV . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.1.10 Prüfung der Voraussetzungen zur
Durchführung messtechnischer
Kontrollen nach §
14 Absatz 6
MPBetreibV . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4.2.1.11 Inspektionen und Maßnahmen
gemäß §11 Absatz 2 MPKPV ein-
schließlich der Vor- und Nachbe-
reitung sowie Wege- und Warte-
zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
5 Umweltbezogener Gesundheits-
schutz
5.1 Zulassung von Trinkwasserunter-
suchungsstellen nach §15 Absatz 4
der Trinkwasserverordnung in der
Fassung vom 10. März 2016 (BGBl.
I S. 460), zuletzt geändert am
3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99), in
der jeweils geltenden Fassung . . . .
Gebühr
nach §6
5.2 Betriebs- und Ortsbesichtigungen,
Prüfung oder Kontrollen von
Badegewässern und Wasserversor-
gungsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
5.2.1 Betriebsbesichtigung in besonde-
ren Fällen einschließlich der War-
tezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
5.2.2 Gebühren für Überwachungsmaß-
nahmen von Wasserversorgungs-
anlagen nach §
18 in Verbindung
mit §19 Absatz 5 der Trinkwasser-
verordnung einschließlich der
Wartezeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
5.2.3 Aufwand für Fahrtkosten im Rah-
men von Maßnahmen nach Num-
mern 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.4 pau-
schal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20
5.2.4 Überwachungsmaßnahmen nach
Feststellung von Beanstandungen
an Wasserversorgungsanlagen ge
mäß §
18 in Verbindung mit §§
9
und 19 der Trinkwasserverord-
nung und bei Schwimm- und
Badebeckenwasser gemäß §37 Ab
satz 2 IfSG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
Für die Entnahme von Wasserpro-
ben, für Wartezeiten je angefan-
gene viertel Stunde und die Unter-
suchung von Wasserproben wer-
den zusätzlich Gebühren nach der
Umweltgebührenordnung vom 5.
Dezember 1995 (HmbGVBl. S.
365), zuletzt geändert am 6. Feb-
ruar 2018 (HmbGVBl. S. 38), in
der jeweils geltenden Fassung,
oder bei mikrobiologischen Was-
seruntersuchungen, nach Teil III
dieser Gebührenordnung erhoben.
Bei der Entnahme und Untersu-
chung durch Dritte sind die
dadurch entstehenden Kosten als
besondere Auslagen zu erstatten.
Die Hamburger Wasserwerke
GmbH ist von der Zahlung der
Gebühren befreit, wenn sie für die
Durchführung der Prüfung oder
Kontrolle Personal und Einrich-
tungen zur Verfügung stellt.
5.2.5 Ortsbesichtigung durch Sachver-
ständige oder Wissenschaftlerin-
nen oder Wissenschaftler . . . . . . .
Gebühr
nach §6
5.3 Amtshandlungen nach dem Gesetz
zum Schutz vor nichtionisieren-
der Strahlung bei der Anwendung
am Menschen (NiSG) vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2433), zuletzt
geändert am 8. April 2013 (BGBl. I
S. 734, 745), und der UV-Schutz-
Verordnung (UVSV) vom 20. Juli
2011 (BGBl. I S. 1412) in der
jeweils geltenden Fassung
5.3.1 Überprüfungen von Anlagen, Be
trieb, Informations- und Doku-
mentationspflichten nach §§4 und
6 NiSG und §§3, 4, 7 und 8 UVSV
in Verbindung mit §7 NiSG . . . . .
Gebühr
nach §6
5.3.2 Aufwand für Fahrtkosten im Rah-
men von Maßnahmen nach Num-
mer 5.3.1 pauschal . . . . . . . . . . . . .
20
5.3.3 Anerkennung von Prüfstellen zur
Überwachung von Anlagen nach
§6a NiSG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
Dienstag, den 18. Dezember 2018
404 HmbGVBl. Nr. 46
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
6 Arbeitsschutz, Produkt- und An
lagensicherheit
6.1 Amtshandlungen nach
­dem Chemikaliengesetz
(Chem
G) in der Fassung vom
28. August 2013 (BGBl. I S.
3499, 3991), zuletzt geändert
am 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2774, 2777),
­der Gefahrstoffverordnung
(GefStoffV) vom 26. November
2010 (BGBl. I S. 1643, 1644),
zuletzt geändert am 29. März
2017 (BGBl. I S. 626, 648),
­der Chemikalien-Verbotsver-
ordnung (ChemVerbotsV) vom
20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94),
zuletzt geändert am 18. Juli
2017 (BGBl. I S. 2774, 2779),
und
­ der Allgemeinen Verwaltungs-
vorschrift zum Verfahren der
behördlichen Überwachung
der Einhaltung der Grundsätze
der Guten Laborpraxis (Chem-
VwV-GLP) vom 15. Mai 1997
(Gemeinsames Ministerialblatt
S. 257), zuletzt geändert am 16.
November 2011 (Gemeinsames
Ministerialblatt S. 967),
in der jeweils geltenden Fassung
6.1.1 Prüfung der Grundsätze der Guten
Laborpraxis (GLP)-Bedingungen
nach §19b ChemG in Verbindung
mit der Allgemeinen Verwaltungs-
vorschrift zum Verfahren der
behördlichen Überwachung der
Einhaltung der Grundsätze der
Guten Laborpraxis . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
6.1.1.1 Nachbesichtigung nach §
19b
ChemG in Verbindung mit der
Allgemeinen Verwaltungsvor-
schrift zum Verfahren der behörd-
lichen Überwachung der Einhal-
tung der Grundsätze der Guten
Laborpraxis nach Verursachung
durch die Antragstellerin oder den
Antragsteller . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
6.1.1.2 Neben den Gebühren nach den
Nummern 6.1.1 und 6.1.1.1 sind
Aufwendungen, die durch die Ein-
holung von Sachverständigengut-
achten entstehen, als besondere
Auslagen zu erstatten.
6.2 Erteilung einer GLP-Bescheini-
gung gemäß §
19b Absatz 1 Satz 1
ChemG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50
bis100
6.2.1 Jede weitere Ausfertigung einer
Bescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . .
50
bis100
6.2.2 Rücknahme oder Widerruf einer
GLP-Bescheinigung . . . . . . . . . . . .
50
bis100
6.3 Prüfung der Sachkunde gemäß
§11 ChemVerbotsV
6.3.1 Prüfung der eingeschränkten Sach-
kunde gemäß §11 ChemVerbotsV .
75
6.3.2 Prüfung der umfassenden Sach-
kunde gemäß §11 ChemVerbotsV
100
6.3.3 Zweitschriften von Prüfungszeug-
nissen, auch wenn die Prüfungen
und Erstschriften von Prüfungs-
zeugnissen gebührenfrei sind . . . .
20
6.4 Erlaubnis zur Begasung gemäß
Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 1
GefStoffV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
122
bis610
6.4.1 Änderung der Erlaubnis nach
Nummer 6.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
37
6.5 Ausstellung eines Befähigungs-
scheines gemäß Anhang I Num-
mer 4.3.1 Absatz 2 GefStoffV . . . .
91
bis610
6.5.1 Teilnahme unter Anleitung an
einer Raumdesinfektion gemäß
Nummer 2 Absatz 10 der Techni-
schen Regel für Gefahrstoffe
(TRGS) 522 in der Fassung vom
15. Januar 2013 (Gemeinsames
Ministerialblatt S. 298) . . . . . . . . .
32
6.6 Anerkennung eines Lehrganges
für Begasungstätigkeiten gemäß
Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2
GefStoffV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
435
bis 1030
6.7 Anerkennung der Sachkunde oder
von Sachkundelehrgängen (Schäd-
lingsbekämpfung) gemäß Anhang
I Nummer 3.4 Absatz 6 GefStoffV
435
bis 1030
Teil III Untersuchungen des Instituts für
Hygiene und Umwelt
1 Mikrobiologische und pathologi-
sche Untersuchungen an Le
bensmitteln und Futtermitteln
und veterinärmedizinischen Pro-
ben auf Grund der Verordnung
(EG) Nr. 882/2004
1.1 Mikrobiologische Untersuchun-
gen
1.1.1 Probenaufbereitung und quantita-
tive Gesamtkeimzahlbestimmung
23,10
1.1.2 Voranreicherung von pathogenen
Erregern je Keimgruppe (Salmo-
nellen, Yersinien, Shigellen,
Escherichia coli, Vibrionen, Cam-
pylobacter, Pseudomonas aerugi-
nosa) in 1 g bis 50 g . . . . . . . . . . . .
2,60
bis61,90
Dienstag, den 18. Dezember 2018 405
HmbGVBl. Nr. 46
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
1.1.3 Anreicherung, Isolierung und
Identifizierung von Salmonellen
in 25 g bis 50 g . . . . . . . . . . . . . . . .
25,30
bis37,90
1.1.4 Qualitative bakteriologische Un
tersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10,00
bis32,80
1.1.5 Quantitative bakteriologische Un
tersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6,90
bis85,10
1.1.6 Bestimmung des Serotyps des iso-
lierten Bakterienstammes, je Isolat
17,10
bis45,50
1.1.7 Nachweis eines Toxin- und Viru-
lenzgens mittels PCR . . . . . . . . . . .
31,10
bis86,60
1.1.8Resistenzprüfung . . . . . . . . . . . . . .
12,80
bis28,30
1.1.9 mykologische Untersuchungen . .
13,40
bis28,40
1.1.10 Lagerung von Standproben . . . . .
6,20
bis19
1.2 Serologische Untersuchungen
1.2.1 Serologische und immunologische
Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . .
5,80
bis35,30
1.2.2 Enzyme Linked Immuno Assay
(ELISA-Test) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6,40
bis63
1.2.3Immunofluoreszenz . . . . . . . . . . . .
28,30
bis40,40
1.2.4 Immunologische Untersuchungen
30,80
bis189,50
1.3 Parasitologische Untersuchung
1.3.1 Parasitologische Untersuchung . .
7,50
bis122
1.3.2 Untersuchung auf Trichinen . . . . .
9,40
1.4 pathologische und histologische
Untersuchungen
1.4.1 Sektion ohne Folgeuntersuchung
12,60
bis570
1.4.2 histologische Untersuchung . . . . .
24,60
bis48
1.4.3Röntgenuntersuchung . . . . . . . . . .
19,30
bis96,50
1.5Befunde
1.5.1 Ausstellung eines einfachen tier-
ärztlichen Befundscheins . . . . . . .
12,70
2 Chemische und physikalische
Untersuchungen an Lebensmit-
teln, Futtermitteln, kosmeti-
schen Mitteln, Bedarfsgegen-
ständen und Tabakerzeugnissen
auf Grund der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004
2.1 Vor- und Nachbereitungsarbeiten
2.1.1Vorbereitungsarbeiten . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
2.1.2 Sensorische Prüfung . . . . . . . . . . .
10,30
bis37,50
2.1.3Aufschlussverfahren . . . . . . . . . . .
18,70
2.1.4Extraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
18,80
bis140
2.1.5Destillation . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
42
bis120
2.1.6Migration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
36
bis107,50
2.1.7Kennzeichnungsüberprüfung . . . .
9,40
bis35,30
2.1.8 Anfertigung von Gutachten . . . . .
Gebühr
nach §6
2.2Untersuchungsverfahren
2.2.1 Untersuchung mittels physikali-
scher Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . .
5,10
bis91,30
2.2.1.1 Präparativ-gravimetrische Unter-
suchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9,60
bis56,40
2.2.1.2 Mikroskopische Untersuchung . .
6,20
bis45,10
2.2.2 Untersuchung mittels chemischer
Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12,60
bis148
2.2.2.1Energieberechnung . . . . . . . . . . . .
310
bis500
2.2.2.2Titration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
23,80
bis67,80
2.2.3 Untersuchung mittels sonstiger
physikalisch-chemischer Verfah-
ren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
25,10
bis113
2.2.3.1Erhitzungsnachweis . . . . . . . . . . . .
16,70
2.2.4 Untersuchung mittels spektrome
trischer Verfahren . . . . . . . . . . . . .
12,50
bis164
2.2.4.1 Untersuchung auf Radioaktivität
ohne radiochemische Vorbehand-
lung (Gesamtalpha-, Betamessung,
Gammaspektrum) . . . . . . . . . . . . .
123
bis192
2.2.4.2 Untersuchung auf Radioaktivität
mit radiochemische Vorbehand-
lung (einzelne Radionuklide) . . . .
190
bis690
2.2.5Gaschrommatographie . . . . . . . . .
45,70
bis222
2.2.6Hochdruckflüssigchromatogra-
phie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
43,60
bis239
2.2.7Massenspektrometrie . . . . . . . . . . .
137
bis446
2.2.7.1 Massenspektrometrie hochauflö-
send/Ultraspurenbereich . . . . . . . .
154
bis 3600
Dienstag, den 18. Dezember 2018
406 HmbGVBl. Nr. 46
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
2.2.8 Untersuchungen mittels sonstiger
chromatographischer Verfahren . .
33,40
bis126,40
2.2.9 Enzymatische Bestimmung
­ je Matrize . . . . . . . . . . . . . . . . . .
54,30
bis94,50
2.3 Untersuchung auf Mykotoxine
2.3.1 eine Teilprobe . . . . . . . . . . . . . . . . .
276
2.3.2 eine Teilprobe, einschließlich Ex
presszuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . .
413,70
2.3.3 zwei Teilproben . . . . . . . . . . . . . . .
461,80
2.3.4 zwei Teilproben, einschließlich
Expresszuschlag . . . . . . . . . . . . . . .
692,70
2.3.5 drei Teilproben . . . . . . . . . . . . . . . .
580
2.3.6 drei Teilproben, einschließlich Ex
presszuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . .
870
2.4 molekularbiologische Verfahren
2.4.1 Artenbestimmung durch DNA-
Sequenzierung . . . . . . . . . . . . . . . .
250
bis610
2.4.2 Artenbestimmung durch PCR-
Analysen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
155
bis355
2.4.3 GVO-Screening in Lebens- oder
Futtermitteln . . . . . . . . . . . . . . . . .
350
bis 1380
2.4.4 GVO-Nachweis in Reis-Import-
proben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
425
2.4.5 GVO-Quantifizierung (nur in Ver-
bindung mit GVO-Screening) . . .
88
bis415
3 Desinfektion und Entwesung,
Körperdesinfektion und Schäd-
lingsbekämpfung
3.1 Desinfektionen und Entwesungen
in Desinfektionsapparaten
je kg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,25
mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
58
3.2 Desinfektion und Entwesung in
der Begasungsanlage . . . . . . . . . . .
82
bis135
3.3 Gestellung von Transportmitteln
und Personal zur Ausführung von
Desinfektions- und Entwesungs-
arbeiten sowie Schädlingsbekämp-
fungen
je angefangene viertel Stunde
3.3.1 Schädlingsbekämpferin bzw.
Schädlingsbekämpfer oder Des
infektorin bzw. Desinfektor mit

entsprechendem Fahrzeug ein-
schließlich der Wegezeiten . . . . . .
13,15
3.3.2 je zusätzlich eingesetzte Bediens-
tete oder eingesetzten Bedienste-
ten und einschließlich der Wege-
zeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
3.4 Werden Leistungen in der Zeit
von 16.00 Uhr bis 7.00 Uhr (sonn-
abends ab 13.00 Uhr) oder an
Sonn- und Feiertagen erbracht,
erhöhen sich die Gebühren der
Nummern 3.1 und 3.3.1 und 3.3.2
um 50 v.H.
3.5 Die Aufwendungen für die ver-
wendeten Desinfektions-(Entseu
chungs-), Entwesungs- und Schäd-
lingsbekämpfungsmittel sowie die
durch den Umgang mit Gefahr-
stoffen notwendigen Aufwendun-
gen sind in den Fällen der Num-
mern 3.1 bis 3.3.2 als besondere
Auslagen zusätzlich zu erstatten.
3.6 Bescheinigung über eine vorge-
nommene Desinfektion oder Ent-
wesung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4,20
bis19,70
3.7 Wege- und Wartezeiten einer nicht
durchgeführten angemeldeten
Durchgasung bei Verschulden der
Antragstellerin oder des Antrag-
stellers oder der Verfügungsbe-
rechtigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26,30
3.8 Nachweis tierischer Schädlinge
3.8.1 Bestimmung von tierischen Ge
sundheits-, Wohnungs- oder Vor-
ratsschädlingen je Schädlingsart
13,90
3.8.2 desgleichen mit genauer mikros-
kopischer Untersuchung je Schäd-
lingsart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gebühr
nach §6
4 Bescheinigungen und derglei-
chen
4.1 Bearbeitung von Exportzertifika-
ten
4.1.1 Bearbeitung von Anträgen auf
Ausstellung einer Exportbeschei-
nigung für Lebensmittel nichttie-
rischer Herkunft, Lebensmittelzu-
satzstoffe, kosmetische Mittel,
Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegen-
stände und deren Rohstoffe; die
Gebühr umfasst die Bescheini-
gung für einen Sachverhalt und
ein Produkt unter dem Briefkopf
der antragstellenden Firma . . . . . .
23,80
4.1.2 Bearbeitung von Anträgen auf
Ausstellung einer Exportbeschei-
nigung für Lebensmittel nichttie-
rischer Herkunft, Lebensmittelzu-
satzstoffe, kosmetische Mittel,
Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegen-
stände und deren Rohstoffe. Die
Gebühr umfasst die Bescheini-
gung für einen Sachverhalt und
ein Produkt unter dem Briefkopf
der ausstellenden Behörde . . . . . .
33,50
Dienstag, den 18. Dezember 2018 407
HmbGVBl. Nr. 46
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
4.1.3 Änderung einer bereits ausgestell-
ten Exportbescheinigung . . . . . . .
14,10
4.1.4 Zurückgezogene oder abgelehnte
Anträge nach Nummer 4.1.1 oder
4.1.2 nach Beginn der Bearbei-
tung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
23,80
4.1.5 Prüfung der Verkehrsfähigkeit je
angefangene viertel Stunde (höhe-
rer Dienst) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19,75
4.1.6 Zusätzlicher Bearbeitungsauf-
wand zu Anträgen nach Nummern
4.1.1 bis 4.1.4 (zum Beispiel Nach-
fragen, Nachforderung von Unter-
lagen) je angefangene viertel
Stunde (mittlerer Dienst) . . . . . . .
14,80
4.1.7 jedes weitere Produkt . . . . . . . . . .
9,70
4.1.8 jeder zusätzliche bescheinigte
Sachverhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9,70
4.1.9 Ansiegelung von Unterlagen, je
angefangene 5 Seiten . . . . . . . . . . .
4,90
4.2 Bestätigung von Sachverständi-
gengutachten über zum Export
bestimmte Lebensmittel nicht
tierischer Herkunft, Lebensmit-
telzusatzstoffe, kosmetische Mit-
tel, Tabakerzeugnisse, Bedarfsge-
genstände und deren Rohstoffe . .
21,90
4.3 weitere Ausfertigungen von bereits
ausgestellten Bescheinigungen je
14,10
5 Gesundheitsangelegenheiten auf
Schiffen und in Luftfahrzeugen
5.1 Überwachung auf Grundlage des
Infektionsschutzgesetzes, der Ha
fengesundheitsverordnung vom
20. Juli 1982 (HmbGVBl. S. 254),
der Trinkwasserverordnung und
dem Ballastwasser-Übereinkom-
men vom 13. Februar 2004 (BGBl.
II 2013 S. 42, 44)
5.1.1 Kontrolle der Trinkwasserhygiene
von nicht ortsfesten Anlagen, wie
Schiffen und Hafenfahrzeugen
und Trinkwasserentnahmestellen
im Hafengebiet sowie in Flugzeu-
gen und auf den Flughäfen; die
Kontrolle beinhaltet Ortsbesichti-
gungen von Anlagen sowie die
Entnahme von Trinkwasser-, Ab
wasser- oder Ballastwasserproben
sowie Proben von sonstigem
Brauch- oder Betriebswasser (auf
Antrag oder zur Gefahrenabwehr).
­ erste viertel Stunde . . . . . . . . . .
62,80
­ jede weitere viertel Stunde . . .
15
Kosten für die Laboruntersuchun-
gen werden gesondert abgerech-
net.
5.1.2 ZweitschriftenvonPrüfungsergeb
nissen nach Nummer 5.1.1 . . . . . .
36,80
5.2 Prüfungen der medizinischen
Ausrüstung nach dem Betäu-
bungsmittelgesetz (BtMG) in der
Fassung vom 1. März 1994 (BGBl.
I S. 359), zuletzt geändert am
2. Juli 2018 (BGBl. I S. 1078), in
der jeweils geltenden Fassung
sowie der Betäubungsmittel-Ver-
schreibungsverordnung (BtMVV)
vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S.
74, 80), zuletzt geändert am 2. Juli
2018 (BGBl. I S. 1078), in der
jeweils geltenden Fassung
5.2.1 Abholung und Vernichtung abge-
laufener Medikamente sowie Be
täubungsmittel gemäß §
16 Ab-
satz 1 BtMG . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50,50
5.2.2 Ausstellung eines Rezeptes für Be
täubungsmittel nach §
7 Absatz 3
Nummern 1 bis 3 BtMVV durch
eine Ärztin oder einen Arzt der
zuständigen Behörde . . . . . . . . . . .
49,60
5.3 Zuschläge und Wegepauschalen
für eine Tätigkeit nach Nummern
5.1.1 bis 5.2.2 sowie 5.4
5.3.1 Wegepauschalen je angefangene
viertel Stunde
­ je Hafenärztin oder Hafenarzt
29,65
­ je Inspektorin oder Inspektor
23,65
5.3.2 Zuschlag für Leistungen in der
Zeit vor 6.00 Uhr oder nach 21.00
Uhr (Sonnabends nach 13.00 Uhr)
oder an Sonn- und Feiertagen
je angefangene viertel Stunde
­ je Hafenärztin oder Hafenarzt
30
­ je Inspektorin oder Inspektor
25
5.4 Leichenfreigabe nach §7 Absatz 2
des Bestattungsgesetzes an den
Flughäfen sowie des Seehafens . . .
68,50
bis134,10
5.5 Eignungsuntersuchungen von
Schiffsführerinnen oder Schiffs-
führern und Besatzungsmitglie-
dern mit dem Ausstellen der ärzt-
lichen Zeugnisse gemäß der
Schiffspersonalverordnung-Rhein
vom 16. Dezember 2011 (BGBl. II
S. 1300 ­ Anlageband), zuletzt
geändert am 14. September 2018
(BGBl. II S. 378), in der jeweils
geltenden Fassung durch eine Ärz-
tin oder einen Arzt der zuständi-
gen Behörde . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84,20
5.6 Amtshandlungen auf Grund der
Internationalen Gesundheitsvor-
schriften oder der Hafengesund-
heitsverordnung in der jeweils gel-
tenden Fassung sind gebühren-
frei.“
Dienstag, den 18. Dezember 2018
408 HmbGVBl. Nr. 46
§2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Dezember 2018.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).