FREITAG, DEN22. DEZEMBER
427
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 46 2023
Tag I n h a l t Seite
29. 11. 2023 Zweiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427
29. 11. 2023 Achtundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428
7. 12. 2023 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für
das Sommersemester 2024 und das Wintersemester 2024/2025 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 429
221-6-16
12. 12. 2023 Achte Hafenplanungsverordnung zur Änderung der Grenzen und der Grenzbeschreibung des Hafen
gebiets . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430
9504-1
13. 12. 2023 Einhunderteinundachtzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
Hamburg – Gemeinbedarf (Feuerwehr) nördlich Schleswiger Damm in Schnelsen – . . . . . . . . . . . . . . . . . 432
13. 12. 2023 Einhundertvierundsechzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt
Hamburg – Gemeinbedarf (Feuerwehr) nördlich Schleswiger Damm in Schnelsen – . . . . . . . . . . . . . . . . . 432
14. 12. 2023 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bramfeld 72 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433
19. 12. 2023 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436
750-2
19. 12. 2023 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Hummelsbütteler
Feldmark/Alstertal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436
791-1-57
19. 12. 2023 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den
Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden,
Blankenese und Rissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 438
791-1-20
19. 12. 2023 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 440
202-1-11
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Zweiundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel
Vom 29. November 2023
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Freitag, den 22. Dezember 2023
428 HmbGVBl. Nr. 46
§1
Sonntagsöffnung am 7. Januar 2024
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 7. Januar 2024,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. ,,Höffi´s Winterzauber“ bei Möbel Höffner,
2. ,,Bewegung und Gesundheit – Knut Baumweitwurf“ bei
IKEA Schnelsen,
3. ,,Norddeutsche Geschenketauschbörse“ – Osterstraße e.V.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Holsteiner Chaussee 130,
2. Nummer 2 auf Wunderbrunnen 1,
3. Nummer 3 auf Osterstraße 74 bis 178 und 79 bis 189, Emi
lienstraße 21 und 24, Heußweg 20 bis 52 und 25 bis 41 sowie
Karl-Schneider-Passage, Schwenckestraße 30 bis 34, Hell-
kamp 16 bis 26 und 15 bis 27, Schopstraße 4 bis 10 sowie
Methfesselstraße 60 bis 66 und 51 bis 61
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 29. November 2023.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
§1
Sonntagsöffnung am 7. Januar 2024
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 7. Januar 2024,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. ,,Winterzauber – Licht, Wintersport und Wohlbefinden“,
2. ,,Sport & Gesundheit – Fit für das Jahr“,
3. ,,Schraubertipps Live-Vorführung & Großer Bikertreff“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Stein-
torwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe
bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und
die HafenCity,
2. Nummer 2 auf das Billstedt Center, Möllner Landstraße 3,
3. Nummer 3 auf die Verkaufsstelle in der Süderstraße 83
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Achtundfünfzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte
Vom 29. November 2024
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Hamburg, den 29. November 2023.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den 22. Dezember 2023 429
HmbGVBl. Nr. 46
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg
für das Sommersemester 2024 und das Wintersemester 2024/2025
Vom 7. Dezember 2023
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats-
vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl.
S. 380, 383), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8
des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21. März
bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie §1 Nummer 3 der
Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom 12. No
vember 2019 (HmbGVBl. S. 392), zuletzt geändert am 14. Sep-
tember 2021 (HmbGVBl. S. 624), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) An der Universität Hamburg bestehen in dem in der
Anlage aufgeführten Studiengang im Sommersemester 2024
und im Wintersemester 2024/2025 Zulassungsbeschränkun-
gen.
(2) Für die Zulassung in dem zulassungsbeschränkten Stu-
diengang werden für das Sommersemester 2024 und das Win-
tersemester 2024/2025 die in der Anlage aufgeführten Zulas-
sungszahlen festgesetzt.
(3) Für die Studiengänge mit dem Abschluss Staatsprüfung
erfolgen die Zulassungen zum höheren Fachsemester nur nach
abgeschlossenem Grundstudium zum Hauptstudium.
Hamburg, den 7. Dezember 2023.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Anlage
Zulassungsbeschränkter Studiengang im Sommersemester 2024 und Wintersemester 2024/2025
Studienfach Studienabschluss Sommersemester
2024
Zulassungszahl
Zulassungen für
höhere Semester/
Sommersemester
2024
Wintersemester
2024/2025
Zulassungszahl
Zulassungen für
höhere Semester/
Wintersemester
2024/2025
Pharmazie Staatsprüfung 0 0 69 1
Freitag, den 22. Dezember 2023
430 HmbGVBl. Nr. 46
Achte Hafenplanungsverordnung
zur Änderung der Grenzen und der Grenzbeschreibung des Hafengebiets
Vom 12. Dezember 2023
Auf Grund von §5 Absatz 1 Nummer 3 des Hafenentwick-
lungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt
geändert am 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 255), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Das Hafenentwicklungsgesetz wird wie folgt geändert:
1. Hinter der Anlage 1.32 wird die aus dem anliegenden Über-
sichtsplan ersichtliche Anlage 1.33 angefügt.
2. In Nummer 1.1 der Anlage 2 (Grenzbeschreibung) wird
hinter den Wörtern ,,entlang der nördlichen Begrenzung
des Oberhafens“ die Textstelle ,,bis zur nordöstlichen Spitze
des Wasserflurstücks 2495 der Gemarkung St. Georg Süd,
entlang der östlichen Grenze dieses Flurstücks bis zur
südöstlichen Spitze dieses Flurstücks, weiter entlang der
nördlichen Begrenzung des Oberhafens“ eingefügt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 12. Dezember 2023.
Freitag, den 22. Dezember 2023 431
HmbGVBl. Nr. 46
HPA · OSM-Mitwirkende · LGV
Hamburg
Neu festgesetzte Hafengebietsgrenze
Unveränderte Hafengebietsgrenze
(nachrichtlich)
Maßstab 1:50000
Kartenausschnitt
zu § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes
Anlage 1.33
Anlage
zur Achten Hafenplanungsverordnung
zur Änderung der Grenzen und der
Grenzbeschreibung des Hafengebiets
Freitag, den 22. Dezember 2023
432 HmbGVBl. Nr. 46
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird im
Geltungsbereich nördlich des Schleswiger Damms, südlich der
Schnelsener Feldmark in der Gemarkung Schnelsen (L07/19
– Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß §
44 Absatz 2
Nummern 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I
S. 542), zuletzt geändert am 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88 S. 1,
6), in Verbindung mit §
2 des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996
(HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 21. Februar 2018
(HmbGVBl. S. 53, 54), werden beim Staatsarchiv zur kosten-
freien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständi-
gen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei einge-
sehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirks
amt
vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Einhundertvierundsechzigste Änderung
des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg
– Gemeinbedarf (Feuerwehr) nördlich Schleswiger Damm in Schnelsen –
Vom 13. Dezember 2023
Der Senat verkündet den nachstehenden von der Bürgerschaft gefassten Beschluss:
Ausgefertigt Hamburg, den 13. Dezember 2023.
Der Senat
Einhunderteinundachtzigste Änderung
des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg
– Gemeinbedarf (Feuerwehr) nördlich Schleswiger Damm in Schnelsen –
Vom 13. Dezember 2023
Der Senat verkündet den nachstehenden von der Bürgerschaft gefassten Beschluss:
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich
nördlich des Schleswiger Damms, südlich der Schnelsener
Feldmark in der Gemarkung Schnelsen (F07/19 – Bezirk
Eimsbüttel, Ortsteil 319) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §
6a Absatz 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 1,
3), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht nieder-
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Ver-
fügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung der Änderung des Flächennutzungsplans schrift-
lich gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennut-
zungsplans zuständigen Behörde unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht
worden sind.
Ausgefertigt Hamburg, den 13. Dezember 2023.
Der Senat
Freitag, den 22. Dezember 2023 433
HmbGVBl. Nr. 46
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Bramfeld 72 für
den Bereich westlich der Bramfelder Chaussee und nördlich
des Moosrosenwegs (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 515) wird fest-
gestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Bramfelder
Chaussee im Osten bis zur Straßenmitte, Moosrosenweg im
Süden bis zur Straßenmitte, Süd- und Westgrenze des Flur-
stücks 10883, Südgrenzen der Flurstücke 10951, 10955 und
10899, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 10898, Westgrenze
des Flurstücks 10896, Süd- und Westgrenze des Flurstücks
10895, Westgrenze des Flurstücks 10894, West- und Nord-
grenze des Flurstücks 10893 sowie Nordgrenzen der Flur
stücke 10947, 10943, 10944, 10946, 10916, 10914 und 10915 der
Gemarkung Bramfeld.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung nach §
10a Absatz 1 BauGB
werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jeder-
mann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §12 Absatz 6 BauGB aufgeho-
ben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der darin nach §
12
Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten Frist durchgeführt
wurde, oder weil der Träger des Vorhabens ohne Zustim-
mung nach §12 Absatz 5 Satz 1 BauGB gewechselt hat und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchfüh-
rung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb
der genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhaben-
träger keine Ansprüche bei Aufhebung des Plans geltend
gemacht werden. Wird diese Verordnung aus anderen als
den in Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann unter
den in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Voraussetzun-
gen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädigungs-
berechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch her-
beiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schrift-
lich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein
Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb
von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
in den §§
39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnach-
teile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbei-
geführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren
Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchfüh-
rungsvertrag verpflichtet.
2. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbau
betriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
3. Im urbanen Gebiet sind in den Erdgeschossen in den zur
Bramfelder Chaussee ausgerichteten Flächen nur Einzel-
handelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, das
Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bramfeld 72
Vom 14. Dezember 2023
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl.
I S. 3635), zuletzt geändert am 28. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 221
S. 1), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1
des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), §
4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in
Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesna-
turschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), §81 Absatz 2a
der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020
(HmbGVBl. S. 148, 155), sowie §
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 10. Mai 2022
(HmbGVBl. S. 328), wird verordnet:
Freitag, den 22. Dezember 2023
434 HmbGVBl. Nr. 46
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheit
liche und sportliche Zwecke sowie dem Wohnen zuzu-
ordnende Gemeinschaftsräume zulässig.
4. Im urbanen Gebiet sind Verkaufsräume und -flächen,
deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln oder auf Vor-
führungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist
sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes unzulässig.
Ausnahmen für Vergnügungsstätten und Tankstellen
werden ausgeschlossen.
5. Im urbanen Gebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit zen
trenrelevanten Kernsortimenten unzulässig. Zentren
relevante Sortimente sind gemäß den Ansiedlungsregeln
der ,,Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“ vom
12. September 2019: Medizinische und orthopädische
Geräte (Sanitätswaren), Zoologischer Bedarf, Bücher,
Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf, Spielwaren,
Künstler- und Bastelbedarf, Bekleidung aller Art,
Schuhe, Lederwaren, Kurzwaren, Schneidereibedarf,
Handarbeiten, Optik- und Fotoartikel, Uhren und
Schmuck, Musikinstrumente und Musikalien, Babyaus-
stattung, Hobby- und Freizeitbedarf, Sport- und Cam-
pingbedarf (ohne Campingmöbel, Wohnwagen, Boote),
Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf, Telekommunika-
tionsartikel, Computer inklusive Zubehör und Software,
Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik,
Leuchten, Lampen, Elektrogroßgeräte (,,weiße Ware“),
Haushaltswaren, Hausrat, Raumausstattung, Einrich-
tungszubehör (auch Küche und Bad), Glas, Porzellan,
Keramik, Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen, Heim-
textilien, Gardinen, Bettwaren (ohne Matratzen), Fahr
räder inklusive Zubehör.
6. Technische oder sonstige erforderliche Aufbauten wie
Treppenräume sind oberhalb der Oberkante der Attika,
des als Höchstmaß zulässigen Vollgeschosses, bis zu einer
Höhe von 1,5m und in dem mit ,,(A)“ durch Baugrenzen
definierten Bereich bis zu einer Höhe von 5,5m zulässig.
Aufbauten mit Ausnahme von Solar- und Photovoltaik-
anlagen, deren Einhausung und Technikgeschosse sind
mindestens 2
m von der Außenfassade zurückzusetzen.
Ausgenommen davon sind Fahrstuhlüberfahrten.
7. Im Vorhabengebiet ist eine Überschreitung der festge-
setzten Grundfläche für Tiefgaragen und ihre Zufahrten
sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberflä-
che, oberirdische Stellplätze und die erforderlichen
Nebenanlagen nach §14 Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787),
zuletzt geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 1, 3),
bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 zulässig.
8. Entlang der mit ,,(B)“ gekennzeichneten Bereiche sowie
in dem allgemeinen Wohngebiet ,,WA 1″ können Über-
schreitungen der Baugrenzen durch Balkone und Log-
gien um bis zu 2m zugelassen werden, wenn die Gestal-
tung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird
und dies keine wesentliche Verschattung der benachbar-
ten Wohnnutzungen bewirkt. Für ebenerdige Terrassen
können Überschreitungen der Baugrenzen bis zu einer
Tiefe von 4m zugelassen werden.
9. Im allgemeinen Wohngebiet ,,WA 2″ und im urbanen
Gebiet ist die vollständige Unterbauung der Grundstü-
cke mit Tiefgaragen, ihren Zufahrten sowie unterirdi-
schen Nebenanlagen auch außerhalb der Baugrenzen
zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet ,,WA 1″ ist die Unterbau-
ung mit Tiefgaragen, ihren Zufahrten sowie unterirdi-
schen Nebenanlagen auch außerhalb der Baugrenzen bis
zu einem Anteil von 75 vom Hundert zulässig.
10. Auf den mit ,,(C)“ bezeichneten Flächen dürfen bis zum
31. Dezember 2053 nur Wohngebäude errichtet werden,
die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geför-
dert werden könnten.
11. Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Voll-
geschosse sind keine weiteren Geschosse zulässig.
12. Werbeanlagen sind ausschließlich an den der Bramfelder
Chaussee zugewandten Gebäudeseiten und hier nur im
Erdgeschoss der Gebäude zulässig.
13. Im Vorhabengebiet sind ebenerdige Stellplätze nur
innerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze zuläs-
sig. Oberirdische Garagen sind unzulässig.
14. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht auf den Flurstücken
10899, 10897, 10895, 10894, 10953, 10954, 10955 und
10956 der Gemarkung Bramfeld umfasst die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die
bezeichnete Fläche dem allgemeinen Fußgänger- und
Radverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten wird.
Weiterhin umfasst es die Befugnis der Benutzer und
Besucher der Flurstücke 10893, 10894, 10895, 10896,
10897, 10898, 10899, 10953, 10954, 10955 und 10956 der
Gemarkung Bramfeld, der Ver- und Entsorgungsunter-
nehmen sowie Feuerwehr und Rettungsdienste diese
Fläche zu betreten und zu befahren.
15. Das festgesetzte Geh-, Fahr und Leitungsrecht auf den
Flurstücken 10899, 10898 und 10955 der Gemarkung
Bramfeld umfasst die Befugnis der Freien und Hanse-
stadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche
dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr zur Verfü-
gung gestellt und unterhalten wird. Weiterhin umfasst es
die Befugnis der Leitungsträger der Ver- und Entsor-
gungsbetriebe unterirdische Leitungen zu verlegen und
zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung
beziehungsweise Verlegung und Unterhaltung von Lei-
tungen beeinträchtigen können, sind unzulässig.
16. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht auf den Flurstücken
10943, 10944, 10946,10916, 10915 und 10914 umfasst die
Befugnis der Benutzer und Besucher der Flurstücke
10943, 10944, 10945, 10946, 10904, 10905, 10906, 10907,
10908, 10910, 10911, 10912, 10914, 10916 und 10918
sowie der Ver- und Entsorgungsunternehmen und Feu-
erwehr und Rettungsdienste diese Fläche zu betreten und
zu befahren.
17. Lärmschutzfestsetzungen:
17.1 Entlang der in der Nebenzeichnung mit ,,(D)“ gekenn-
zeichneten Bereiche sind durch Anordnung der Baukör-
per und/oder durch geeignete Grundrissgestaltung die
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzu-
ordnen. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Ausnahmen von Satz 1 können zugelassen werden, wenn
mindestens die Hälfte der Schlafräume einer Wohnung
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zugeordnet wird.
Für Eckwohnungen an der Bramfelder Chaussee, die
keine lärmabgewandte Seite besitzen, können Ausnah-
men von den Sätzen 1 und 2 zugelassen werden, sofern
durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
sichergestellt wird, dass die Vorgaben von Nummer 17.2
eingehalten werden. Vor den zur lärmzugewandten
Gebäudeseite orientierten Schlafräumen sind bauliche
Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vor-
bauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
vorzusehen.
17.2 Entlang der in der Nebenzeichnung mit ,,(E)“ gekenn-
zeichneten Bereiche, ist in Schlafräumen, die zur lärmzu-
Freitag, den 22. Dezember 2023 435
HmbGVBl. Nr. 46
gewandten Gebäudeseite orientiert sind, durch geeignete
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (um Beispiel ver-
glaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkon
struktionen oder vergleichbare Maßnahmen sicher
zustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen ins
gesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es
ermöglicht, dass ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht
überschritten wird. Bei den verglasten Vorbauten muss
dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Sofern an Gebäudeseiten ein Pegel von
70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten wird, sind
vor den Fenstern der zu diesen Gebäudeseiten orientier-
ten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in
Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen
vorzusehen.
17.3 In dem urbanen Gebiet und im allgemeinen Wohngebiet
,,WA 2″ ist für einen Außenbereich einer Wohnung ent-
weder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäu-
deseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel ver-
glaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bautei-
len sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnah-
men insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.
17.4 Für alle gewerblichen Aufenthaltsräume muss ein ausrei-
chender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außen-
wänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maß-
nahmen geschaffen werden. Es ist durch geeignete bauli-
che Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines
mittleren Innenschallpegels von 40 dB(A) in Aufent-
haltsräumen tagsüber (6 Uhr bis 22 Uhr) bei geschlosse-
nen Außenbauteilen sicherzustellen. Zudem ist durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhal-
tung eines mittleren Innenschallpegels von 30 dB(A) in
Aufenthaltsräumen nachts (22 Uhr bis 6 Uhr) bei
geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen, soweit
eine im Nachtzeitraum schutzwürdige Nutzung besteht.
18. In den Baugebieten ist für je angefangene 150
m² der
nicht überbaubaren Grundstücksfläche einschließlich
der unterbauten Flächen ein kleinkroniger Baum oder
für je angefangene 300
m² mindestens ein mittel- oder
großkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhal-
ten.
19. Festgesetzte zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 18-20
cm, mittel-
und großkronige Bäume einen Stammumfang von min-
destens 25-30
cm in 1
m Höhe über dem Erdboden auf-
weisen. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen,
Sträuchern und Hecken sind standortgerechte heimische
Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahmen von Satz 2
können zugelassen werden.
20. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegeta
tionsfläche von mindestens 12
m² anzulegen und zu
begrünen. Für Baumpflanzungen auf Tiefgaragen muss
auf einer Fläche von 12m² je Baum die Stärke des durch-
wurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100
cm betra-
gen. Bei der Pflanzung von Bäumen in Zweier- oder Drei-
ergruppen kann die Pflanzfläche fachgerecht reduziert
werden, wenn weiterhin ausreichende Wuchsbedingun-
gen sichergestellt sind.
21. Für zu pflanzende Bäume sind bei Abgang Ersatzpflan-
zungen gemäß Nummern 19 und 20 vorzunehmen.
22. In den Baugebieten sind Dächer von Hauptanlagen als
Flachdach oder mit einer Neigung von bis zu maximal
15 Grad herzustellen. Flachdächer und flach geneigte
Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad sind mit einem
mindestens 12
cm starken durchwurzelbaren Substrat-
aufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Ausnah-
men von der Dachbegrünung können für Terrassen,
Flächen zur Belichtung oder technische Anlagen mit
Ausnahme von Solaranlagen zugelassen werden.
23. Im Vorhabengebiet sind die nicht überbauten Flächen
auf Tiefgaragen und anderen nicht überbauten unterirdi-
schen Gebäudeteilen mit einem mindestens 50
cm star-
ken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
zu begrünen. Hiervon sind erforderliche Flächen für
Terrassen, Wege, Freitreppen, Fahrradstellplätze, Feuer-
wehrzufahrten und Kinderspielflächen sowie an Gebäude
unmittelbar anschließende Flächen in einer Tiefe von
50cm ausgenommen.
24. Im Vorhabengebiet sind Außenleuchten zum Schutz von
wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leucht
mitteln mit warmweißer Farbtemperatur und maximal
3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das
Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszu-
führen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60° C
nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der
Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen,
Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.
25. Auf den privaten Grundstücksflächen sind oberirdische
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau her-
zustellen.
26. Bauliche und technische Anlagen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des
vegetationsverfügbaren Grund- bzw. Stauwassers führen,
sind unzulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 14. Dezember 2023.
Das Bezirksamt Wandsbek
Freitag, den 22. Dezember 2023
436 HmbGVBl. Nr. 46
Einziger Paragraph
§
7 der Verordnung über Feldes- und Förderabgabe vom
22. April 2014 (HmbGVBl. S. 142) wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
1.1 Die Textstelle ,,1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869,
2003 I S. 61), zuletzt geändert am 18. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4318, 4333),“ wird durch die Textstelle
,,20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730, 2749), in der im
jeweiligen Erhebungszeitraum geltenden Fassung“ ersetzt.
1.2 Nummer 7 wird gestrichen.
1.3 Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7 und erhält fol-
gende Fassung:
,,7.
von den Vorschriften über die Steuerfestsetzung
§§
165 und 169 mit der Maßgabe, dass die Festset-
zungsfrist fünf Jahre beträgt, und §§170 und 171,“.
1.4 Die bisherigen Nummern 9 bis 12 werden Nummern 8
bis 11.
2. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Bei der Erhebung und Zahlung der Feldes- und
Förder
abgabe ist zudem von den Vorschriften über die
Steuer
erklärungen §152 Absätze 1 bis 3 der Abgabenord-
nung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
ergänzend entsprechend anzuwenden.“
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgabe
Vom 19. Dezember 2023
Auf Grund von §32 Absätze 1 und 2 des Bundesberggeset-
zes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert am
22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88 S. 1, 7), wird verordnet:
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
Hummelsbütteler Feldmark/Alstertal
Vom 19. Dezember 2023
Auf Grund von §
10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ham-
burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung
mit §
26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 8. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2240), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Hum-
melsbütteler Feldmark/Alstertal vom 8. März 2005 (HmbGVBl.
S. 60, 61), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl.
S. 523, 529), tritt für die in der anliegenden Karte rot ein
gezeichneten Flächen außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 19. Dezember 2023.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 19. Dezember 2023.
Freitag, den 22. Dezember 2023 437
HmbGVBl. Nr. 46
Maßstab1:5.000
±
0 200 400
100
Meter
Anlage zur Dritten Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
Hummelsbütteler Feldmark / Alstertal
Fläche, für die der Landschaftsschutz
aufgehoben wird
Gemarkungssgrenze
Quelle Hintergrundkarte: FHH, Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
Maßstab1:5.000
±
0 200 400
100
Meter
Anlage zur Dritten Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
Hummelsbütteler Feldmark / Alstertal
Fläche, für die der Landschaftsschutz
aufgehoben wird
Gemarkungssgrenze
Quelle Hintergrundkarte: FHH, Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
Freitag, den 22. Dezember 2023
438 HmbGVBl. Nr. 46
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zum Schutz von Landschaftsteilen
in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek,
Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen
Vom 19. Dezember 2023
Auf Grund von §
10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ham-
burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung
mit §
26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 8. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2240), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den
Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein
Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen
vom 18. Dezember 1962 (HmbGVBl. S. 203), zuletzt geändert
am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529), tritt für die in der
anliegenden Karte rot eingezeichnete Fläche außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 19. Dezember 2023.
Freitag, den 22. Dezember 2023 439
HmbGVBl. Nr. 46
Maßstab1:2.000
±
0 100 200
50
Meter
Anlage zur Vierten Verordnung
zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen
in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen,
Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen
Fläche, für die der Landschaftsschutz
aufgehoben wird
Quelle Hintergrundkarte: FHH, Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
Maßstab1:2.000
±
0 100 200
50
Meter
Anlage zur Vierten Verordnung
zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen
in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen,
Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen
Fläche, für die der Landschaftsschutz
aufgehoben wird
Quelle Hintergrundkarte: FHH, Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
Freitag, den 22. Dezember 2023
440 HmbGVBl. Nr. 46
§1
Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
Die Anlage der Gebührenordnung für die Feuerwehr vom
2. Dezember 1997 (HmbGVBl. S. 530), zuletzt geändert am
5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 416, 420), wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 4.1 wird das Wort ,,Schwerlastrettungswagen“
durch das Wort ,,Schwerlasttransportwagen“ und der
Gebührensatz ,,533,–“ durch den Gebührensatz ,,701,43″
ersetzt.
2. In Nummer 4.2 wird das Wort ,,Schwerlastrettungswagens“
durch das Wort ,,Schwerlasttransportwagens“ und der
Gebührensatz ,,439,–“ durch den Gebührensatz ,,558,71″
ersetzt.
3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 4.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365,89
Nummer 4.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466,65
Nummer 4.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 586,63
Nummer 4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 783,34
Nummer 4.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89,72
Nummer 4.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1018,17
4. Nummer 4.7 erhält folgende Fassung:
,,4.7 Einsatz eines Notfalltransport-
wagens innerhalb Hamburgs . . . 400,– „.
5. In der Nummer 4.8.2 wird der Gebührensatz ,,4,08″ durch
den Gebührensatz ,,4,01“ ersetzt.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
Vom 19. Dezember 2023
Auf Grund von §
31 Absatz 3 in Verbindung mit §
18 Ab-
satz 1 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom
30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), geändert am 12. Juni
2020 (HmbGVBl. S. 331), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 19. Dezember 2023.
Download
Inhalt
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• |
Zweiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen |
Seite 428 |
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• |
Achtundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen |
Seite 428 |
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• |
Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für |
Seite 429 |
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• |
Achte Hafenplanungsverordnung zur Änderung der Grenzen und der Grenzbeschreibung des Hafengebiets |
Seite 430 |
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Einhunderteinundachtzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt |
Seite 432 |
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Einhundertvierundsechzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt |
Seite 432 |
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Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bramfeld 72 |
Seite 433 |
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• |
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgabe |
Seite 436 |
|
• |
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Hummelsbütteler |
Seite 436 |
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• |
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den |
Seite 438 |
|
• |
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr |
Seite 440 |
Über uns
Lütcke & Wulff OHG
Rondenbarg 8
22525 Hamburg
E-mail: info@luewu.de
Tel. 040 / 23 51 29-0
