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Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über den Bebauungsplan Rissen 51 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs

Seite 411

Verordnung über den Bebauungsplan Wilhelmsburg 96

Seite 413

Einundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona

Seite 416

FREITAG, DEN6. DEZEMBER
411
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 47 2019
Tag I n h a l t Seite
29. 11. 2019 Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über den Bebauungsplan Rissen 51 im
ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411
2. 12. 2019 Verordnung über den Bebauungsplan Wilhelmsburg 96 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413
3.
12.
2019 Einundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Rissen 51 vom 20. August 2019
(HmbGVBl. S. 259) für den Geltungsbereich zwischen Iser
barg, Sülldorfer Brooksweg und Herwigredder (Bezirk Altona,
Ortsteil 227) wird erneut festgestellt und im ergänzenden Ver
fahren nach §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs rückwirkend in
Kraft gesetzt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Iserbarg, Sülldorfer Brooksweg und Herwigredder der Gemar
kung Rissen.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung
der Verordnung über den Bebauungsplan Rissen 51
im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs
Vom 29. November 2019
Auf Grund von §10 und §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in
Verbindung mit §
3 Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des
Bauleitplanfeststellungsgesetz in der Fassung vom 30. Novem
ber 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar
2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), §81 Absatz 2a der Hamburgischen
Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl S. 525, 563),
zuletzt geändert am 26. November 2018 (HmbGVBl. S. 371),
§
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Aus
führung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017
(BGBl. I S. 3434), sowie §
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der Weiter
übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 109),
wird verordnet:
Freitag, den 6. Dezember 2019
412 HmbGVBl. Nr. 47
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
Bezirksamt Altona unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1. In den reinen Wohngebieten sind die nach §3 Absatz 3 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. Novem
ber 2017 (BGBl. I S. 3787) ausnahmsweise zulässigen Nut
zungen ausgeschlossen.
2. Auf der mit ,,WR 1″ bezeichneten Fläche darf die festge
setzte Grundflächenzahl von 0,35 für private Erschlie
ßungsstraßen und Wege, Stellplätze und Tiefgaragen bis zu
einer Grundflächenzahl von 0,65 überschritten werden.
3. Außerhalb der mit ,,(A)“ bezeichneten Fläche sind ober
halb des festgesetzten Höchstmaßes der Vollgeschosse
keine weiteren Geschosse zulässig.
4. In den reinen Wohngebieten können Überschreitungen
der Baugrenzen durch Balkone bis zu einer Tiefe von 1,5m
auf insgesamt 30 vom Hundert (v.H.) der jeweiligen Fassa
denlänge und durch zum Hauptgebäude zugehörige Ter
rassen bis zu einer Tiefe von 3m ausnahmsweise zugelas
sen werden.
5. In den reinen Wohngebieten und auf der Fläche für den
Gemeinbedarf entlang des Sülldorfer Brooksweges sind
durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete
Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern die
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudesei
ten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch
bauliche Maßnahmen an Außenwänden, Fenstern, Außen
türen und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kin
derzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
6. Auf der mit ,,WR 1″ bezeichneten Fläche sind mindestens
35 Bäume und auf den privaten Grünflächen mindestens
13 Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
7. In den reinen Wohngebieten sind für die an öffentliche
Wege angrenzenden Einfriedungen nur Hecken oder
durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig
zugeordneten Hecken zulässig. Notwendige Unterbre
chungen für Zuwegungen sind zulässig.
8. Ebenerdige Stellplatzanlagen sind mit Hecken oder dicht
wachsenden Gehölzen einzufassen.
9. Standplätze für Abfall- und Sammelbehälter sind von den
öffentlich zugänglichen Erschließungsflächen abzuschir
men und mit Hecken oder dicht wachsenden Gehölzen
einzufassen.
10. Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen
sowie Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimi
sche Gehölze zu verwenden. Der Stammumfang der zu
pflanzenden Bäume muss bei kleinkronigen Bäumen min
destens 18cm und bei großkronigen Bäumen mindestens
20cm, jeweils gemessen in 1m Höhe über dem Erdboden,
betragen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen.
11. Für festgesetzte Bäume, Sträucher und Hecken sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass das
Erscheinungsbild und der Umfang der Pflanzung erhalten
bleibt. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind im
Wurzelbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
12. Auf der mit ,,WR 1″ bezeichneten Fläche sind Flachdächer
sowie Satteldächer und Pultdächer mit einer Neigung bis
maximal 35 Grad zulässig und mit einem mindestens 12cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und zu begrünen. Von einer Begrünung kann in den Berei
chen abgesehen werden, die als Dachterrassen oder der
Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von
technischen Anlagen dienen. Die zu begrünende Fläche
muss mindestens 50 v.H. der Dachfläche betragen.
13. Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit einem mindestens
80cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu verse
hen und zu begrünen. Für anzupflanzende großkronige
Bäume auf den Tiefgaragen muss jeweils auf einer Fläche
von 16
m² die Schichtstärke des durchwurzelbaren Sub
strataufbaus mindestens 1m betragen. Hiervon ausgenom
men sind die erforderlichen Flächen für Terrassen, Stell
plätze, Wege und Freitreppen sowie Kinderspielflächen.
14. In den reinen Wohngebieten und auf den Flächen für den
Gemeinbedarf sind Gehwege in wasser- und luftdurchläs
sigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und
Feuerwehraufstellflächen auf zu begrünenden Flächen
sind im vegetationsfähigen Aufbau herzustellen.
15. In den reinen Wohngebieten und auf den Flächen für den
Gemeinbedarf sind zur Außenbeleuchtung nur Beleuch
tungsanlagen zulässig, die ein für Insekten wirkungsarmes
Spektrum aufweisen. Die Lichtquellen sind zur Umge
bung und zum Baumbestand hin abzuschirmen.
16. An neu errichteten Gebäuden oder an zu erhaltenden Bäu
men auf der mit ,,WR 1″ bezeichneten Fläche sind mindes
tens drei Gartenrotschwanz-Nistkästen, drei Grauschnäp
per-Nistkästen, drei Sperlingskoloniekästen sowie sechs
Fledermausspaltkästen in fachlich geeigneter Weise an
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HmbGVBl. Nr. 47
artenschutzfachlich geeigneten Stellen anzubringen und
für die Bestandsdauer der Wohngebäude zu unterhalten.
17. Zum Ausgleich des zu erwartenden Eingriffs in Natur und
Landschaft wird der mit ,,Z“ bezeichneten Fläche die
ebenfalls mit ,,Z“ bezeichnete Teilfläche des Flurstücks
5851 der Gemarkung Rissen außerhalb des Bebauungs
plangebiets zugeordnet.
18. Für die Dacheindeckung in der mit ,,WR 2″ bezeichneten
Fläche sind nur unglasierte Dachpfannen, Naturschiefer
oder Reetdächer zulässig.
19. Auf der mit ,,WR
2″ bezeichneten Fläche müssen die
Dächer von Hauptgebäuden eine Neigung zwischen
20 Grad und 55 Grad aufweisen. Geringfügige Abweichun
gen können für Mansarddächer, Gauben und sonstige
untergeordnete Dachteile ausnahmsweise zugelassen wer
den. Die Dächer von Nebengebäuden, Garagen und über
dachten Stellplätzen (Carports) sind als Flachdach oder
mit einer Neigung von bis zu 15 Grad herzustellen, mit
einem mindestens 8
cm starken, durchwurzelbaren Sub
strataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
§3
(1) Der Bebauungsplan Rissen 51 wird im ergänzenden
Verfahren nach §
214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs rückwir
kend zum 11. September 2019 in Kraft gesetzt.
(2) Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden
Bebauungspläne aufgehoben.
Verordnung
über den Bebauungsplan Wilhelmsburg 96
Vom 2. Dezember 2019
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbin
dung mit §
3 Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleit
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 26. November 2018 (HmbGVBl. S. 371),
§
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh
rung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 13. Mai 2019 (BGBl. I
S. 706, 724), sowie §
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der Weiterüber
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 109),
wird verordnet:
Hamburg, den 29. November 2019.
Das Bezirksamt Altona
§1
(1) Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 96 für den Bereich
zwischen Bahntrasse und Korallusstraße (Bezirk Hamburg-
Mitte, Ortsteil 136) besteht aus den Teilflächen ,,A“ und ,,B“
und wird festgestellt.
Die Teilfläche ,,A“ des Plangebiets wird wie folgt begrenzt:
Thielenstraße ­ Westgrenzen der Flurstücke 7920 und 12289,
Südgrenzen der Flurstücke 12288 und 1224 (Parallelstraße),
über das Flurstück 1224, Westgrenze des Flurstücks 1224
(Parallelstraße), über das Flurstück 1224, Nordgrenze des
Flurstücks 12287, über das Flurstück 6853 (Korallusstraße),
Ostgrenzen der Flurstücke 13252, 13253 und 13257, Südgrenze
des Flurstücks 13257, Ostgrenzen der Flurstücke 12189 und
13321, Nordgrenze des Flurstücks 13324, Ostgrenzen der Flur
stücke 13324 und 13326, Nordgrenzen der Flurstücke 12296
und 12295, Westgrenze des Flurstücks 13332, West- und Nord
grenze des Flurstücks 12119, über das Flurstück 6853 (Koral
lusstraße) der Gemarkung Wilhelmsburg.
Die Teilfläche ,,B“ des Plangebiets wird wie folgt begrenzt:
Westgrenze des Flurstücks 12334, Nordwestgrenzen der Flur
stücke 12334 und 13150, Ostgrenze des Flurstücks 13150,
Südgrenzen der Flurstücke 13150 und 12334 der Gemarkung
Wilhelmsburg.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
Freitag, den 6. Dezember 2019
414 HmbGVBl. Nr. 47
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leis
tung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungs
pflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver
mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe
und Tankstellen nach §4 Absatz 3 Nummern 1, 4 und 5
der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.
2. Im allgemeinen Wohngebiet sind innerhalb der mit ,,(1)“
bezeichneten Flächen die der Versorgung des Gebiets
dienenden Läden und nicht störende Handwerksbe
triebe unzulässig. Ausnahmen für sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen werden
innerhalb der mit ,,(1)“ bezeichneten Flächen ausge
schlossen.
3. Im allgemeinen Wohngebiet sind innerhalb der mit ,,(2)“
bezeichneten Flächen die der Versorgung des Gebiets
dienenden Läden nur in den Erdgeschossen zulässig.
Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen
für Verwaltungen sind innerhalb der mit ,,(2)“ bezeich
neten Flächen allgemein zulässig.
4. Im allgemeinen Wohngebiet sind Überschreitungen der
Baugrenzen durch Balkone und Loggien auf je einem
Drittel der Fassadenlänge bis zu 2
m und durch zum
Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu 4m zulässig.
Balkone und Loggien, die in den öffentlichen Straßen
raum ragen, sind nur oberhalb einer lichten Höhe von
3,5m zulässig. Ausgenommen von der Beschränkung auf
je ein Drittel der Fassadenlänge sind Balkone, die die
Baugrenze des untersten Geschosses nicht überschreiten.
5. Im allgemeinen Wohngebiet ist das Überschreiten der
festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 für in §19
Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bezeichnete
Anlagen bis zu einer GRZ von 0,9 zulässig.
6. Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der
festgesetzten Gebäudehöhe durch Dach- und Techni
kaufbauten sowie Brüstungen und Einhausungen um
1,5
m zulässig. Dach- und Technikaufbauten mit Aus
nahme von Solaranlagen und Windsegeln sind zusam
menzufassen und auf maximal 20 vom Hundert (v.
H.)
zusammenhängendeDachflächeeinesGebäudesbegrenzt
anzuordnen und einzuhausen oder durch eine allseitige
Attika zu verdecken.
7. Werbeanlagen sind an Fassaden nur an der Stätte der
Leistung unterhalb der Fenster des zweiten Vollgeschos
ses zulässig.
8. Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Aufhöhung des
Geländes zulässig. Die als Höchstmaß zulässigen Gelän
dehöhen ergeben sich aus den in der Nebenzeichnung
festgesetzten Geländehöhen.
9. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein
zugänglichen Gehweg anzulegen und zu unterhalten.
Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh
recht können zugelassen werden.
10. Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die
Befugnis des Eigentümers des Flurstücks 12120 der
Gemarkung Wilhelmsburg, für das Flurstück jeweils an
die Thielenstraße und die Korallusstraße eine Zu- und
Abfahrt anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahr
rechten können zugelassen werden.
11. Stellplätze sind nur in Garagen und Tiefgaragen zulässig.
Garagen und Tiefgaragen sind nur innerhalb der Flächen
für Garagen und Tiefgaragen sowie innerhalb der über
baubaren Grundstücksflächen zulässig.
12. Im allgemeinen Wohngebiet ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassa
den, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Log
gien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicher
zustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insge
samt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenster von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbau
ten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bau
teilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzim
merwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlaf
räume zu beurteilen.
13. Im allgemeinen Wohngebiet ist für einen Außenbereich
einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmab
gewandten Seiten oder durch bauliche Schallschutzmaß
nahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten sicherzu
stellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insge
samt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.
14. Innerhalb der mit ,,(A)“ bezeichneten überbaubaren Flä
chen sind die Schlafräume den lärmabgewandten Seiten
zuzuordnen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von
70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor
den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten
Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form
von verglasten Vorbauten oder vergleichbare Maßnah
men vorzusehen.
15. Die Aufnahme einer Wohnnutzung im allgemeinen
Wohngebiet ist erst zulässig, wenn die im Planbild mit
,,(A)“ bezeichnete Bebauung errichtet ist.
Freitag, den 6. Dezember 2019 415
HmbGVBl. Nr. 47
16. Im allgemeinen Wohngebiet ist der Erschütterungs
schutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maß
nahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Funda
menten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der
DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Ein
wirkungen auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3
(Mischgebiete nach BauNVO) eingehalten werden.
Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maß
nahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall
die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung
zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemein
sames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017
(BAnz. AT 08.06.17 B5), Nummer 6.2, nicht überschrei
tet. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hanse
stadt Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt
für Immissionsschutz und Betriebe, Bezugsquelle der
DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
17. Im Plangebiet sind bauliche Maßnahmen vorzusehen,
die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und
den befestigten Flächen sowie Gaseintritte in die bauli
chen Anlagen durch Bodengase verhindern.
18. Im Plangebiet sind für festgesetzte Baum- und Strauch
pflanzungen standortgerechte einheimische Gehölze zu
verwenden und zu erhalten. Anzupflanzende Bäume
müssen einen Stammumfang von mindestens 18
cm, in
1
m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im
Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetations
fläche von mindestens 12m² anzulegen und zu begrünen.
Anzupflanzende Sträucher müssen mindestens folgende
Qualität aufweisen: Zwei mal verpflanzt, Höhe mindes
tens 60cm. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen so vorzu
nehmen, dass der jeweilige Charakter und Umfang der
Gehölzpflanzung erhalten bleiben.
19. Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 25 v.H. der
Grundstücksflächen als Vegetationsflächen herzurich
ten. Als Vegetationsflächen hergerichtete unterbaute Flä
chen sind dabei mitzurechnen.
20. Im allgemeinen Wohngebiet ist für je 150
m² der zu
begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein klein
kroniger Baum oder für je 300
m² der zu begrünenden
Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum
zu pflanzen. Als Vegetationsflächen hergerichtete unter
baute Flächen sind dabei mitzurechnen.
21. Nicht überbaute Garagen und Tiefgaragen sind mit
einem mindestens 50cm starken durchwurzelbaren Sub
strataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausge
nommen sind die erforderlichen befestigten Flächen für
Terrassen, Wege, Freitreppen, Platz- und Kinderspielflä
chen. Für Bäume auf Garagen oder Tiefgaragen muss auf
einer Fläche von mindestens 12m² je Baum die Schicht
stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus für klein
kronige Bäume mindestens 70
cm und für großkronige
Bäume mindestens 1m betragen.
22. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen der
festgesetzten Gebäude mindestens zu 50 v.H. der jeweili
gen Gebäudegrundfläche mit einem mindestens 8
cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen.
23. Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr
als 5
m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind mit
Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2m Wand
länge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
24. Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dau
erhaften Absenkung des Grundwasserspiegels führen,
sind unzulässig.
25. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und
Fahrwege, Terrassen sowie Platzflächen in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrum
fahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen
sind in vegetationsfähigem Aufbau (Schotterrasen) her
zustellen.
26. Die festgesetzte Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft ist mindestens 1,20m hoch einzuzäunen und
wie folgt herzurichten:
26.1 Auf der als private Fläche für die Regelung des Wasser
abflusses festgesetzten Teilfläche ist für die Sammlung
und Rückhaltung von Niederschlagswasser sowie als
Ersatz für ein gesetzlich geschütztes Kleingewässerbio
top und als Ersatzlebensraum für die Teichralle und die
Stockente ein dauerhaft wasserführendes naturnahes
Kleingewässer mit einer Fläche von mindestens 1000m²,
einer Wassertiefe von mindestens 1,5m im Mittelbereich,
wechselnden Böschungsneigungen sowie mit Initialbe
pflanzungen aus standortheimischen Sumpfpflanzen in
der Wasserwechselzone anzulegen und dauerhaft zu
erhalten.
26.2 Auf der gesamten Fläche für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft sind mindestens 15 kleinkronige und zehn
großkronige Bäume, mindestens 500
m² Strauchflächen
sowie als Ersatzlebensraum für die Dorn- und Garten
grasmücke zwei dichtwachsende dornenbewehrte Gebü
sche mit jeweils mindestens 5
m Breite und 10
m Länge
anzupflanzen. Für die festgesetzten Anpflanzungen sind
insgesamt mindestens 15 unterschiedliche Laubgehölz
arten zu verwenden. Für die Strauchflächen sind je 1,5m²
mindestens eine Pflanze und für die dornenbewehrten
Gebüsche je 1
m² mindestens zwei Pflanzen zu verwen
den.
26.3 Die Gewässerböschungen sowie die übrigen Flächen
außerhalb der Gehölzanpflanzungen sind als artenreiche,
standorttypische Gräser-Stauden-Fluren zu entwickeln
und dürfen höchstens einmal im Jahr in der Zeit von
Mitte September bis Ende Oktober gemäht werden,
wobei das Mähgut abzuräumen ist.
27. Im Plangebiet sind an geeigneten Großbäumen drei
künstliche Nisthilfen für Halbhöhlenbrüter und drei
künstliche Nisthilfen für Höhlenbrüter für die Arten
Feldsperling, Gartenrotschwanz und Grauschnäpper in
mindestens 3
m Höhe anzubringen und zu unterhalten.
Im allgemeinen Wohngebiet sind an den nach Süden
oder Südosten ausgerichteten Wänden der Neubebauung
insgesamt drei Gruppen mit je zwei Fledermausflachkäs
ten für Gebäude bewohnende Fledermausarten anzu
bringen oder in die Gebäudefassade zu integrieren und zu
unterhalten. Die exakten Anbringungsorte sind durch
fachliche Begleitung festzulegen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 2. Dezember 2019.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den 6. Dezember 2019
416 HmbGVBl. Nr. 47
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. Januar 2020,
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Sport und Gesundheit“,
2. ,,Altona bewegt sich“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf das Elbe-Einkaufszentrum, Osdorfer Land
straße 131 bis 135,
2. Nummer 2 auf den Fußgängerbereich vom Spritzenplatz
über den südlichen Bahnhofsvorplatz Altona, die Neue
Große Bergstraße bis in die Große Bergstraße sowie die
Große Rainstraße 16 und den Hahnenkamp 1
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Einundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass
von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona
Vom 3. Dezember 2019
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
Hamburg, den 3. Dezember 2019.
Das Bezirksamt Altona