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Gesetz zum NDR-Staatsvertrag
2251-2, 2251-6, 2251-5

Seite 497

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei
2190-4

Seite 514

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Voraussetzungen zur Ausstattung und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Stiftung „Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig – Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere“ beziehungsweise „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“ mit den Standorten Bonn und Hamburg
224-5

Seite 514

FREITAG, DEN 9. JULI
497
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 47 2021
Tag I n h a l t Seite
29. 6. 2021 Gesetz zum NDR-Staatsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497
2251-2, 2251-6, 2251-5
29. 6. 2021 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 514
2190-4
22. 6. 2021 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Voraussetzungen zur Ausstattung
und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Stiftung ,,Zoologisches Forschungsmuseum Alexander
Koenig ­ Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere“ beziehungsweise ,,Leibniz-Institut zur Analyse des
Biodiversitätswandels“ mit den Standorten Bonn und Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 514
224-5
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Dem vom 4. bis 9. März 2021 unterzeichneten Staatsvertrag
über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag) wird
zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem §
52 Ab-
satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verord-
nungsblatt bekannt zu geben.
Artikel 4
Das Gesetz zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 133) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 2 wird aufgehoben.
1.2 Absatz 3 wird Absatz 2.
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 2 wird aufgehoben.
2.2 Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 5
Das Gesetz zum Staatsvertrag über den Norddeutschen
Rundfunk (NDR) vom 10. März 1992 (HmbGVBl. S. 39) und
das Gesetz zum NDR-Digitalradio-Staatsvertrag vom 18. Mai
2012 (HmbGVBl. S. 193) werden aufgehoben.
Artikel 6
Artikel 4 und 5 treten mit dem Inkrafttreten des in Arti-
kel 1 genannten Staatsvertrags in Kraft.
Gesetz
zum NDR-Staatsvertrag
Vom 29. Juni 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 29. Juni 2021.
Der Senat
Freitag, den 9. Juli 2021
498 HmbGVBl. Nr. 47
Staatsvertrag
über den Norddeutschen Rundfunk
(NDR-Staatsvertrag)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Aufgabe und Rechtsform
§ 2 Sitz und regionale Gliederung
§ 3 Landesprogramme
§ 4 Freiheit und öffentliche Verantwortung des Rundfunks
§ 5 Angebotsauftrag
§ 6 Wahrnehmung des Angebotsauftrags, Sendekapazitäten
§ 7 Angebotsgrundsätze
§ 8 Gestaltung des Angebots
§ 9 Kurzberichterstattung
§10 Unzulässige Angebote, Jugendschutz
§11 Zusammenarbeit, Druckwerke
§12 Verlautbarungsrecht
§13 Gegendarstellung
§14 Eingaberecht
§15 Beweissicherung
§16 Besondere Sendezeiten
§17 Organe
§18 Zusammensetzung des Rundfunkrats
§19 Aufgaben des Rundfunkrats
§20 Amtsperiode und Vorsitz des Rundfunkrats
§21 Sitzungen des Rundfunkrats
§22 Beschlüsse des Rundfunkrats
§23 Ausschüsse des Rundfunkrats
§24 Landesrundfunkrat
§25 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
§26 Aufgaben des Verwaltungsrats
§27 Amtsperiode des Verwaltungsrats
§28 Sitzungen des Verwaltungsrats
§
29 Wahl und Abberufung des Intendanten oder der Inten-
dantin
§30 Intendanz und Direktorium
§31 Zustimmungsbedürftige Angelegenheiten
§32 Wirtschaftsführung
§33 Jahresabschluss und Geschäftsbericht
§34 Information der Landesparlamente
§35 Finanzordnung
§36 Finanzkontrolle
§37 Beteiligungen
§38 Werbung, Zulässiges Sponsoring, Zulässige Produktplat-
zierung
§39 Rechtsaufsicht
§40 Gleichstellung von Frauen und Männern
§41 Personalvertretung
§42 Statut für die Programmmitarbeitenden
§
43
Datenverarbeitung zu journalistisch-redaktionellen
Zwecken, Medienprivileg
§
44 Ernennung des oder der Rundfunkdatenschutzbeauf-
tragten
§
45 Unabhängigkeit des oder der Rundfunkdatenschutzbe-
auftragten
§
46 Aufgaben des oder der Rundfunkdatenschutzbeauftrag-
ten
§47 Informationszugang
§48 Archivierung
§49 Kündigung
§50 Beitritt
§51 Übergangsbestimmung
§52 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch die Ministerpräsidentin,
das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
und das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
­ zusammen in diesem Staatsvertrag ,,die Länder“ genannt ­
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe
den nachstehenden Staatsvertrag:
§1
Aufgabe und Rechtsform
(1) Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) ist eine gemein-
nützige, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Her-
stellung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen und
Telemedien in der Freien und Hansestadt Hamburg und den
Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und
Schleswig-Holstein (Sendegebiet).
(2) Der NDR hat das Recht der Selbstverwaltung. Er gibt
sich eine Satzung.
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HmbGVBl. Nr. 47
(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des NDR
findet nicht statt.
§2
Sitz und regionale Gliederung
(1) Sitz des NDR ist Hamburg.
(2) Der NDR unterhält Funkhäuser in Hamburg, Hanno-
ver, Kiel und Schwerin (Landesfunkhäuser) sowie Regional-
studios in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und
Schleswig-Holstein. Die Regionalstudios sind dem Funkhaus
des Landes zugeordnet, in dem sie betrieben werden.
(3) Einzelne Verwaltungs-, Produktions- und Programm-
einrichtungen sowie redaktionelle Schwerpunktbildungen sol-
len in allen Ländern vorgesehen werden. Wirtschaftlichkeit
und Programmverträglichkeit sind dabei angemessen zu
berücksichtigen; dabei sind unternehmerisch sinnvolle Ent-
scheidungen zu treffen.
§3
Landesprogramme
(1) Landesprogramme sind getrennte Programme der Lan-
desfunkhäuser, die für die jeweiligen Länder bestimmt sind.
Als Landesprogramme gestalten die Landesfunkhäuser jeweils
ein ganztägiges Hörfunkprogramm und ein Regionalpro-
gramm im Fernsehen außerhalb der für die Gemeinschaftspro-
gramme vorgesehenen Zeiten; Umfang und Struktur dieser
Programme müssen den inhaltlichen Anforderungen des
Absatzes 3 entsprechen. Für regionale Verbreitungsgebiete
kann das jeweilige Landesfunkhaus innerhalb eines Landes-
programms regionale Sendungen verbreiten. Mit Zustimmung
des Rundfunkrats, des Verwaltungsrats und des Intendanten
oder der Intendantin kann das jeweilige Landesfunkhaus
innerhalb eines gemeinschaftlichen Hörfunkprogramms ein
weiteres Landesprogramm senden (Landesfenster).
(2) Die Landesfunkhäuser gestalten die Landesprogramme
jeweils in eigener Verantwortung; der Direktor oder die Direk-
torin des jeweiligen Landesfunkhauses ist für die Landespro-
gramme verantwortlich. Der Intendant oder die Intendantin
bleibt für die Einhaltung der Programmanforderungen (§§5, 7
bis 10) verantwortlich. Die Einstellung und Entlassung von
Mitarbeitenden des Landesfunkhauses erfolgt unbeschadet
der Gesamtverantwortung des Intendanten oder der Intendan-
tin grundsätzlich in eigener Zuständigkeit. Bei Angestellten in
leitender Funktion sowie bei Programmmitarbeitenden erfolgt
die Einstellung und Entlassung auf Vorschlag des Intendanten
oder der Intendantin mit Zustimmung des Direktors oder der
Direktorin; entsprechendes gilt für Mitarbeitende des Landes-
funkhauses, die den zentralen Fachdirek
tionen unterstellt
sind.
(3) Die Landesprogramme der Landesfunkhäuser sollen
das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das
kulturelle und soziale Leben insbesondere in dem jeweiligen
Land darstellen.
(4) Die Landesfunkhäuser können die gemeinsame Gestal-
tung von Teilen der Landesprogramme vereinbaren. Soweit
dies nicht nur für einzelne Sendungen erfolgen soll, ist dafür
die Zustimmung des Rundfunkrats erforderlich.
§4
Freiheit und öffentliche Verantwortung des Rundfunks
Der NDR veranstaltet und verbreitet Rundfunk als Medium
und Faktor des Prozesses freier, individueller und öffentlicher
Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit. Die im
Sendegebiet bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und
gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen tragen dazu bei, dass
der NDR seine Aufgaben eigenverantwortlich im Rahmen des
geltenden Rechts und auf der Grundlage der verfassungsrecht-
lich garantierten Rundfunkfreiheit erfüllt.
§5
Angebotsauftrag
(1) Der NDR hat den Rundfunkteilnehmern und Rund-
funkteilnehmerinnen einen objektiven und umfassenden
Überblick über das internationale, europäische, nationale und
länderbezogene Geschehen in allen wesentlichen Lebensberei-
chen zu geben. Seine Angebote haben der Information, Bil-
dung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Er hat Beiträge
insbesondere zur Kultur anzubieten und ist berechtigt, sich an
Filmförderungen zu beteiligen. Er kann auch Spartenpro-
gramme veranstalten.
(2) Norddeutschland und die Vielfalt seiner Regionen, ihre
Kultur sowie ihre Regional- und Minderheitensprachen sind
in den Angeboten des NDR regelmäßig und angemessen zu
berücksichtigen. Der NDR soll zu diesem Zweck und zur
Erhaltung kultureller Identität sein Angebot grundsätzlich in
den vier Ländern seines Sendegebiets herstellen.
(3) Der NDR erlässt Richtlinien zur näheren Ausgestaltung
seines Angebotsauftrags. Die Richtlinien sind in geeigneter
Art und Weise zu veröffentlichen. Der NDR veröffentlicht alle
zwei Jahre einen Bericht über die Erfüllung seines Angebots-
auftrags, über die Qualität und Quantität seiner Angebote
sowie die geplanten Schwerpunkte der jeweils anstehenden
programmlichen Leistungen.
(4) Der NDR ist mit der Erbringung von Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des
Artikels 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 202 S. 47) auch betraut,
soweit er zur Erfüllung seines Auftrags gemäß Absatz 1 bei der
Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des §6
Absatz 1 mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal-
ten zusammenarbeitet. Die Betrauung gilt insbesondere für die
Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrech-
teerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterver-
breitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbe-
trieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen,
Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice
und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst
sind kommerzielle Tätigkeiten. Kommerzielle Tätigkeiten
sind Betätigungen, bei denen Leistungen auch für Dritte im
Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und
Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produk-
tion für Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an
Dritte.
§6
Wahrnehmung des Angebotsauftrags, Sendekapazitäten
(1) Angebote des NDR sind Rundfunkprogramme (Hör-
funk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote. Die
ihm bisher eingeräumten Sendekapazitäten (Frequenzen und
Kanäle) stehen ihm weiterhin zur Verfügung. Der NDR kann
bei Fortfall einzelner ihm zustehender Sendekapazitäten
gleichwertigen Ersatz verlangen. Er darf nicht ohne die
Zustimmung des oder der jeweils betroffenen Länder die Nut-
zung eigener Sendekapazitäten anderen Rundfunkver
anstaltern überlassen oder zu deren Gunsten auf sie verzichten.
(2) Der NDR veranstaltet bis zu drei Hörfunkprogramme,
die terrestrisch in digitaler Technik verbreitet werden. Die
Programme haben die folgenden Schwerpunkte:
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500 HmbGVBl. Nr. 47
1. Ein ergänzendes Musikprogramm sowie musikjournalisti-
sche Beiträge mit Berücksichtigung der norddeutschen
Musikszene,
2. Liveübertragungen von Veranstaltungen, Seewetterberichte
sowie Sendungen für Menschen mit Migrationshinter-
grund,
3. ein ergänzendes Musikprogramm mit dem Schwerpunkt
Schlager und ähnliche deutschsprachige Produktionen.
Die Schwerpunkte aus den Nummern 1 und 2 können in
einem gemeinsamen Programm bei Aufgabe eines Programms
zusammengelegt werden. Die Programme nach den Nummern
1 bis 3 sind werbefrei.
Der NDR ist berechtigt, in Wahrnehmung seiner Angebote
nach §5 dieses Staatsvertrages und unter den Voraussetzungen
des §29 Absatz 2 Satz 3 des Medienstaatsvertrages den Schwer-
punkt nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 nach Zustimmung des
Rundfunkrats gegen einen anderen Schwerpunkt oder auch
gegen ein Kooperationsprogramm auszutauschen, das terrest-
risch in digitaler Technik verbreitet wird. Für diese Entschei-
dung ist dem Rundfunkrat ein Programmkonzept vorzulegen.
Der NDR informiert die nach §39 Absatz 1 aufsichtsführende
Regierung rechtzeitig über einen geplanten Austausch und das
Vorliegen der Voraussetzungen für einen Austausch nach die-
sem Absatz und veröffentlicht mindestens ein halbes Jahr vor
dem Start des neuen Programms Informationen zum geplanten
Programmschwerpunkt auf den Internetseiten des NDR.
(3) Der NDR kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
in sendetechnischer, programmlicher und finanzieller Hin-
sicht ebenso wie die anderen Rundfunkunternehmen im Gel-
tungsbereich des Grundgesetzes alle für Rundfunkunterneh-
men zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen. Einge-
räumte Übertragungskapazitäten sind, soweit möglich, nach
den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ein-
zusetzen. Dabei sollen Doppel- und Mehrfachnutzungen ver-
mieden werden.
(4) Der NDR hat sicherzustellen, dass sein Sendegebiet
gleichwertig versorgt wird. Die Sendekapazitäten, die der
NDR für die Grundversorgung mit Rundfunk im Umfang der
bestehenden Programme benötigt, sind im Rahmen der tech-
nischen Möglichkeiten bereitzustellen. Die Zuweisung von
Satellitenkanälen für weitere Hörfunk- und Fernsehpro-
gramme erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung der
Länder; die Zuweisung von terrestrischen Sendekapazitäten
für weitere Hörfunk- und Fernsehprogramme erfolgt nach
Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen.
§7
Angebotsgrundsätze
(1) Der NDR ist in seinen Angeboten an die verfassungs-
mäßige Ordnung gebunden. Er trägt zur Verwirklichung der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung bei.
(2) Der NDR hat in seinen Angeboten die Würde des Men-
schen zu achten und zu schützen. Er soll dazu beitragen, die
Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit,
vor Glauben und Meinung anderer zu stärken und sich für die
Erhaltung von Natur und Umwelt sowie die Grundsätze der
Nachhaltigkeit einzusetzen. Das Angebot des NDR soll die
Zusammengehörigkeit innerhalb Deutschlands und Europas
sowie die internationale Verständigung fördern, für die Frie-
denssicherung und den Minderheitenschutz eintreten, die
Gleichstellung von Frau und Mann unterstützen und zur sozi-
alen Gerechtigkeit beitragen. Die sittlichen und religiösen
Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten.
(3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die
gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des
Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
§8
Gestaltung des Angebots
(1) Der NDR ist in seinen Angeboten zur Wahrheit ver-
pflichtet. Er hat sicherzustellen, dass
1. die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesell-
schaftlichen Kräfte und Gruppen aus dem Sendegebiet in
den Angeboten angemessen zu Wort kommen können,
2. das Angebot nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer
Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Welt-
anschauung dient und
3. in seiner Berichterstattung die Auffassungen der wesentlich
betroffenen Personen, Gruppen oder Stellen angemessen
und fair berücksichtigt werden. Wertende und analysie-
rende Einzelbeiträge haben dem Gebot journalistischer
Fairness und in ihrer Gesamtheit der Vielfalt der Meinun-
gen zu entsprechen. Ziel aller Informationssendungen ist
es, sachlich und umfassend zu unterrichten und damit zur
selbständigen Urteilsbildung der Bürger und Bürgerinnen
beizutragen.
(2) Berichterstattung und Informationssendungen haben
den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim
Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unab-
hängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbrei-
tung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf
Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der
Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des
Verfassers oder der Verfasserin als solche zu kennzeichnen.
(3) Soweit der NDR Meinungsumfragen wiedergibt, ist
ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
§9
Kurzberichterstattung
§14 des Medienstaatsvertrages findet entsprechend Anwen-
dung.
§10
Unzulässige Angebote, Jugendschutz
Die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geltenden
Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages fin-
den Anwendung.
§11
Zusammenarbeit, Druckwerke
(1) Der NDR kann im Rahmen seiner Aufgaben Vereinba-
rungen mit anderen Rundfunkveranstaltern zum Zweck
gemeinsamer Angebotsgestaltung oder der gemeinsamen
Durchführung bestimmter Aufgaben abschließen. Er kann
sich an internationalen, insbesondere europäischen Angeboten
beteiligen; diese Beteiligung bedarf einer Vereinbarung der
Länder.
(2) Der NDR kann zur Veranstaltung und Verbreitung von
Angeboten mit Dritten zusammenarbeiten und sich zu diesem
Zweck an Unternehmen beteiligen (§
37). Die Bestimmungen
der §§7 bis 10 sowie des §3 Absatz 3 sind dabei besonders zu
beachten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Mitwir-
kung des NDR jeweils in einem abgrenzbaren und ihm zure-
chenbaren Anteil an dem jeweiligen Gemeinschaftsangebot
besteht.
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(3) Der NDR kann zur Erfüllung seiner Aufgaben ange-
botsbegleitend Druckwerke mit angebotsbezogenem Inhalt
anbieten.
§12
Verlautbarungsrecht
Der NDR hat der Bundesregierung und den Regierungen
der Länder für amtliche Verlautbarungen angemessene Sende-
zeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen. Für Inhalt
und Gestaltung der Sendungen ist diejenige Regierung verant-
wortlich, der die Sendezeit zugebilligt worden ist.
§13
Gegendarstellung
(1) Der NDR ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der
Person, Gruppe oder Stelle zu verbreiten, die durch eine in
einem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen
ist. Die Pflicht zur Verbreitung einer Gegendarstellung besteht
nicht, wenn die betroffene Person, Gruppe oder Stelle kein
berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder wenn die
Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist.
Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des
beanstandeten Angebotsteils, gilt sie als angemessen.
(2) Die Gegendarstellung muss unverzüglich, bei beanstan-
deten Sendungen spätestens innerhalb von zwei Monaten
beziehungsweise drei Monaten nach der erstmaligen Einstel-
lung des Telemediums, schriftlich verlangt werden und von
dem oder der Betroffenen oder seinem oder ihrem gesetzlichen
Vertreter oder Vertreterin unterzeichnet sein. Die Gegendar-
stellung muss das beanstandete Angebot und die Tatsachenbe-
hauptung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschrän-
ken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.
(3) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb
desselben Angebots verbreitet werden, in welchem die bean-
standete Tatsachenbehauptung erfolgt ist. Die Verbreitung
erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine Erwide-
rung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tat-
sächliche Angaben beschränken.
(4) Im Fernsehen und Hörfunk muss die Gegendarstellung
innerhalb desselben Programms und desselben Sendungsange-
bots wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur
gleichen Tageszeit verbreitet werden. Ist dies nicht möglich, ist
die Gegendarstellung in einer vergleichbaren Sendung sowie
zu einer angemessenen Sendezeit zu verbreiten. Ist dies eben-
falls nicht möglich, muss die Gegendarstellung in sonstiger
angemessener Art und Weise erfolgen.
(5) In Telemedienangeboten muss die Gegendarstellung in
dem gleichen Telemedium aufgenommen werden. Die Gegen-
darstellung ist in gleicher Aufmachung wie die Tatsachen
behauptung anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie
die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit
ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr
angeboten oder endet das Angebot vor Aufnahme der Gegen-
darstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer
Stelle so lange anzubieten, wie die ursprünglich angebotene
Tatsachenbehauptung.
(6) Die Gegendarstellung wird unentgeltlich verbreitet.
Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine
Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung ver-
breitet worden ist.
(7) Verweigert der NDR die Verbreitung einer Gegendar-
stellung, entscheiden auf Antrag des oder der Betroffenen die
ordentlichen Gerichte. Die Vorschriften der Zivilprozessord-
nung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfü-
gung gelten entsprechend. Eine Gefährdung des Anspruchs
braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren in
der Hauptsache findet nicht statt.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für wahrheitsgetreue
Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parla-
ments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder
und der Vertretungen der kommunalen Gebietskörperschaf-
ten, der Gerichte sowie für Sendungen nach den §§12 und 16.
Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht
verlangt werden.
§14
Eingaberecht
(1) Jeder oder jede hat das Recht, sich mit Eingaben und
Anregungen zu den Angeboten an den Rundfunkrat sowie an
den Intendanten oder die Intendantin oder ­ bezogen auf die
Angebote der jeweiligen Landesfunkhäuser ­ an den jeweili-
gen Landesrundfunkrat sowie an den jeweiligen Landesfunk-
hausdirektor oder die jeweilige Landesfunkhausdirektorin zu
wenden.
(2) Der NDR stellt sicher, dass Beschwerden zu den Ange-
boten, in denen die Verletzung von Angebotsgrundsätzen
behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich
beschieden werden. Wird die Beschwerde über ein Angebot in
Textform eingelegt, so genügt auch für deren Bescheidung die
Textform.
§15
Beweissicherung
(1) Die Angebote des NDR sind in Ton, Bild und Text voll-
ständig aufzuzeichnen beziehungsweise zu speichern sowie
aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer
Aufzeichnung oder eines audiovisuellen Beitrags ausgestrahlt
werden, ist die Aufzeichnung oder der audiovisuelle Beitrag
aufzubewahren, bei Telemedienangeboten die einzelnen Tele-
medien. Nach Ablauf von drei Monaten seit dem Tag der Ver-
breitung können Aufzeichnungen, audiovisuelle Beiträge und
Telemedien gelöscht beziehungsweise vernichtet werden,
soweit keine Beanstandungen mitgeteilt worden sind. Bei
einer Beanstandung kann die Aufzeichnung, der audiovisuelle
Beitrag oder das Telemedium erst gelöscht beziehungsweise
vernichtet werden, wenn die Beanstandung durch rechtskräf-
tige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich
oder auf andere Weise erledigt ist.
(2) Der Rundfunkrat kann mit der Zustimmung von zwei
Dritteln seiner anwesenden Mitglieder Ausnahmen von der
Aufzeichnungs- beziehungsweise Speicherungs- und Aufbe-
wahrungspflicht nach Absatz 1 zulassen.
(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, durch ein Angebot in
seinen oder ihren Rechten berührt zu sein, kann Einsicht in
die betreffenden Aufzeichnungen, audiovisuellen Beiträge und
Telemedien verlangen. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen,
wenn er nicht innerhalb von drei Monaten seit dem Tag der
Verbreitung des beanstandeten Angebotsteils geltend gemacht
worden ist. Über das Verlangen ist unverzüglich schriftlich zu
entscheiden. Auf Verlangen sind Antragstellenden auf deren
Kosten Vervielfältigungen oder Abschriften des beanstandeten
Angebotsteils zu übersenden.
(4) Jedes Mitglied des Rundfunkrats oder seiner Aus-
schüsse hat das Recht, die Aufbewahrung einer Aufzeichnung,
eines audiovisuellen Beitrags oder eines Telemediums über die
Frist des Absatzes 1 hinaus bis zur nächsten Rundfunkratssit-
zung zu verlangen. Der Rundfunkrat oder einer seiner Aus-
schüsse entscheidet auf Antrag eines Mitglieds über die Ver-
längerung der Aufbewahrungsfrist.
Freitag, den 9. Juli 2021
502 HmbGVBl. Nr. 47
(5) Der NDR hat auf Verlangen Namen und Dienstan-
schrift des Intendanten oder der Intendantin und in den Fäl-
len des Absatzes 3 Name und Dienstanschrift des oder der für
den beanstandeten Angebotsteil Verantwortlichen bekannt zu
geben.
(6) Im Rahmen der Rechtsaufsicht nach §39 kann jedes der
Länder Einsicht in Aufzeichnungen, audiovisuelle Beiträge
und Telemedien nach Absatz 1 verlangen.
§16
Besondere Sendezeiten
(1) Den Parteien und Vereinigungen, für die in den Län-
dern ein Wahlvorschlag zu den Landesparlamenten, zum
Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament
zugelassen worden ist, sind angemessene Sendezeiten zur Vor-
bereitung von Wahlen einzuräumen, soweit sie mit einer Lan-
desliste oder in mindestens der Hälfte der Wahlkreise eines
Landes mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl teilnehmen.
(2) Den Kirchen und den anderen über das gesamte Sende-
gebiet verbreiteten Religionsgemeinschaften des öffentlichen
Rechts sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten für die
Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkei-
ten sowie sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über
Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewähren. Für
die Jüdischen Gemeinden gilt Entsprechendes. Dem NDR
steht es frei, vergleichbare Bedarfe anderer Religionsgemein-
schaften entsprechend ihrer Bedeutung und ihrem Verbrei-
tungsgrad in der Bevölkerung bei seiner Programmgestaltung
zu berücksichtigen, sofern sich die jeweilige Religionsgemein-
schaft nicht gegen die Grundwerte des Grundgesetzes richtet.
(3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die
gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des
Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(4) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige
oder diejenige verantwortlich, dem oder der die Sendezeit
zugebilligt worden ist.
§17
Organe
(1) Organe des NDR sind:
1. der Rundfunkrat,
2. der Verwaltungsrat,
3. der Intendant oder die Intendantin,
4.die Landesrundfunkräte, bezogen auf die Landespro-
gramme.
(2) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und die Mitglied-
schaft im Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus.
(3) Angestellte oder Mitarbeitende des NDR können nicht
Mitglied des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats sein.
(4) Mitglieder der gesetzgebenden und beschließenden
Organe der Europäischen Union, des Europarates, des Bundes
oder eines der Länder können dem Rundfunkrat mit Aus-
nahme seiner Mitglieder nach §18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
und dem Verwaltungsrat nicht angehören.
(5) Mitglied des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats
kann nicht sein, wer seinen Hauptwohnsitz außerhalb des Sen-
degebiets des NDR hat, wer Inhaber oder Inhaberin, Gesell-
schafter oder Gesellschafterin eines privaten Rundfunkveran-
stalters ist, wer Organ einer Landesmedienanstalt oder eines
privaten Rundfunkveranstalters ist oder einem Organ ange-
hört, in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen steht
oder für diese als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des
§12a des Tarifvertragsgesetzes tätig ist.
(6) Kein Mitglied des Rundfunkrats oder des Verwaltungs-
rats darf als Inhaber oder Inhaberin, Gesellschafter oder
Gesellschafterin, Vorstandsmitglied, Angestellter oder Ange-
stellte oder Vertreter oder Vertreterin eines Unternehmens
unmittelbar oder mittelbar mit dem NDR für eigene oder
fremde Rechnung Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch
für Unternehmen, die gemeinnütziger Art sind.
(7) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat darf nur
angehören, wer zu den Landesparlamenten wählbar ist. Das
von dem Niedersächsischen Integrationsrat (NIR) gemäß §18
Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 entsandte Mitglied darf Ausländer
oder Ausländerin sein.
(8) Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungs-
rats sind ehrenamtlich tätig. Die Vorschriften des §20 Absatz 4
und des §25 Absatz 4 bleiben unberührt.
(9) Die Mitgliedschaft einer Person in den Gremien des
NDR ist auf insgesamt drei Amtsperioden und in einem Gre-
mium auf zwei Amtsperioden begrenzt. Die seit dem Jahr 2013
abgeleisteten Amtsperioden sind in die Berechnung mit einzu-
beziehen.
§18
Zusammensetzung des Rundfunkrats
(1) Der Rundfunkrat besteht aus höchstens 58 Mitgliedern.
Von ihnen entsenden
1. höchstens elf Mitglieder die in den Landesparlamenten
der Länder mit Fraktionen vertretenen Parteien, davon
a) neun Mitglieder die in den gesetzgebenden Körper-
schaften der Länder vertretenen Parteien, davon drei
aus Niedersachsen und je zwei aus Hamburg, Mecklen-
burg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, entspre-
chend ihrem Stärkeverhältnis nach dem Höchstzahl-
verfahren d´Hondt, sowie
b) je ein Mitglied die nach der Zahl ihrer Wählerinnen
und Wähler in den jeweiligen Ländern stärkste und
zweitstärkste Fraktion der in den Landesparlamenten
vertretenen Parteien, auf die nach dem Höchstzahlver-
fahren d´Hondt kein Sitz im Rundfunkrat entfallen ist;
maßgebend sind die Ergebnisse der Wahlen zu den
Landesparlamenten vor dem jeweils ersten Zusammen-
tritt des Rundfunkrats,
2. zwei Mitglieder die evangelischen Kirchen und zwei Mit-
glieder die römisch-katholische Kirche, davon je ein Mit-
glied aus Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nieder-
sachsen und Schleswig-Holstein,
3. ein Mitglied die Jüdische Gemeinde in Hamburg,
4. vier Mitglieder der Deutsche Gewerkschaftsbund, ein Mit-
glied die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.di),
ein Mitglied der Deutsche Beamtenbund, davon drei aus
Niedersachsen und je eines aus Hamburg, Mecklenburg-
Vorpommern und Schleswig-Holstein,
5. drei Mitglieder die Arbeitgeberverbände, davon zwei aus
dem Bereich der Industrie und eines aus dem Bereich des
Handels, ein Mitglied die Handwerksverbände, ein Mit-
glied die Verbände der Freien Berufe, und zwar zwei aus
Niedersachsen und je eines aus Hamburg, Mecklenburg-
Vorpommern und Schleswig-Holstein, dabei im Falle
Hamburgs für Industrie, Handel und Handwerk an Stelle
der Landesvereinigungen jeweils die Kammer,
6.ein Mitglied der Bauernverband aus Mecklenburg-Vor-
pommern,
Freitag, den 9. Juli 2021 503
HmbGVBl. Nr. 47
7. drei Mitglieder die Landesfrauenräte und Landesarbeits-
gemeinschaften, -verbände und -initiativen der Frauen,
und zwar je eines aus Hamburg, Niedersachsen und Schles-
wig-Holstein,
8. je ein Mitglied der Landessportbund aus Niedersachsen
und der Landessportbund aus Mecklenburg-Vorpommern,
9.ein Mitglied die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen
Spitzenverbände Niedersachsens,
10. ein Mitglied der Haus- und Grundeigentümerverein e.V.
aus Mecklenburg-Vorpommern, ein Mitglied der Deutsche
Mieterbund, Landesverband Schleswig-Holstein e.V.,
sowie ein Mitglied die in Hamburg mit der Verbraucherbe-
ratung betraute Institution,
11.ein Mitglied die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien
Wohlfahrtspflege in Niedersachsen, ein Mitglied die
Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Schleswig-Holstein
e.V., ein Mitglied das Diakonische Werk aus Hamburg und
ein Mitglied der Deutsche Caritasverband e.V. aus Meck-
lenburg-Vorpommern,
12.ein Mitglied der Deutsche Kinderschutzbund e.V. aus
Schleswig-Holstein, ein Mitglied der Landesjugendring
aus Niedersachsen, ein Mitglied der Landeselternrat aus
Niedersachsen, ein Mitglied die Erwachsenenbildungs
organisationen aus Niedersachsen,
13. ein Mitglied Robin Wood e.V. aus Hamburg, ein Mitglied
der BUND aus Niedersachsen, ein Mitglied der Landesna-
turschutzverband Schleswig-Holstein e.V. und ein Mit-
glied der Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz
aus Niedersachsen, ein Mitglied der Heimatverband aus
Mecklenburg-Vorpommern,
14. ein Mitglied die Arbeitsgruppe Bildende Kunst aus Ham-
burg, ein Mitglied der Verband Deutscher Schriftstellerin-
nen und Schriftsteller (VS) in Niedersachsen und ein Mit-
glied der Landesmusikrat Schleswig-Holstein e.V.,
15.ein Mitglied der SoVD-Landesverband Niedersachsen
e.V., ein Mitglied der Niedersächsische Integrationsrat
(NIR) und ein Mitglied der Landesseniorenrat Nieder-
sachsen e.V.,
16. ein Mitglied der Verband der Opfer des Stalinismus aus
Mecklenburg-Vorpommern und ein Mitglied die Aktion
Sühnezeichen aus Niedersachsen.
(2) Bei der Entsendung der Mitglieder sind Frauen und
Männer gleichermaßen zu berücksichtigen. Sofern zu Beginn
der Amtsperiode ein neues Mitglied entsandt wird, muss
einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen
Mitglied ein Mann nachfolgen. Wird während der laufenden
Amtsperiode ein neues Mitglied entsandt, findet der Wechsel
nach Satz 2 nicht statt. Sofern einer Organisation oder einer
Gruppe zwei oder mehr Entsenderechte zustehen, sind min-
destens je eine Frau und ein Mann zu entsenden. Kann eine
Organisation oder Gruppe auf Grund ihrer Zusammensetzung
die Anforderungen der Sätze 2 bis 4 nicht erfüllen, ist dies
gegenüber dem Vorsitz des Rundfunkrats bei der Benennung
des Mitglieds schriftlich zu begründen; der Vorsitz des Rund-
funkrats entscheidet, ob auf dieser Grundlage eine Ausnahme
zuzulassen ist. Die Entsendung eines diversen Mitglieds ist
jederzeit möglich.
(3) Kommt zwischen den nach Absatz 1 Satz 2 Nummern 2,
4 und 5 entsendungsberechtigten Organisationen eine Eini-
gung über die Länderzuordnung nicht innerhalb einer Frist
von zwei Monaten nach der Aufforderung zur Benennung der
Mitglieder zustande, entscheidet darüber das Präsidium des
Parlaments des nach §39 aufsichtsführenden Landes ­ im Fall
einer Einigung zwischen den Verbänden, Initiativen und
Arbeitsgemeinschaften des Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 ent-
scheidet das Präsidium des Parlaments des jeweils entsende
berechtigten Landes auf der Grundlage von Vorschlägen dieser
Organisationen.
(4) Die Organisationen und Gruppen entsenden die Mit-
glieder, auch unter Beachtung von Absatz 2, in eigener Verant-
wortung. Eine einmalige Wiederentsendung in den Rund-
funkrat ist zulässig. Der oder die Vorsitzende des Rundfunkrats
fordert neun Monate vor Ablauf der Amtsperiode des Gremi-
ums die in Absatz 1 genannten Organisationen und Gruppen
auf, das zu entsendende Mitglied dem Rundfunkratsvorsitz zu
benennen. Er oder sie stellt die ordnungsgemäße Entsendung
fest.
(5) Solange und soweit Mitglieder in den Rundfunkrat
nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl ent-
sprechend. Scheidet ein Mitglied des Rundfunkrats vorzeitig
aus, ist für den Rest der Amtsperiode ein Nachfolger oder eine
Nachfolgerin nach den für die Entsendung des ausgeschiede-
nen Mitglieds geltenden Vorschriften zu bestimmen.
(6) Kann eine nach Absatz 1 entsendungsberechtigte Orga-
nisation oder Gruppe die ihr zugewiesenen Aufgaben im
Rundfunkrat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf
Dauer nicht mehr wahrnehmen, so entscheidet auf Antrag des
Rundfunkrats das Parlament des Landes, in dem diese Organi-
sation oder Gruppe ihren Sitz hat, über die ersatzweise Entsen-
dung. Die Auswahl wird unter Organisationen oder Gruppen
mit im Wesentlichen gleichartiger gesellschaftlicher Aufga-
benstellung getroffen.
(7) Die Landesregierungen überprüfen die Zusammenset-
zung des Rundfunkrats gemäß Absatz 1 Satz 2 rechtzeitig vor
Ablauf jeder Amtsperiode darauf, ob die Zusammensetzung
eine sachgerechte, der bestehenden Vielfalt prinzipiell Rech-
nung tragende Bestimmung und Gewichtung der maßgebli-
chen gesellschaftlichen Kräfte noch gewährleistet, und legen
den Parlamenten einen Vorschlag zur Zusammensetzung für
die nächste Amtsperiode vor.
§19
Aufgaben des Rundfunkrats
(1) Der Rundfunkrat soll die Interessen der Allgemeinheit
auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vertre-
ten. Dabei berücksichtigt er die Vielfalt der Meinungen der
Bürger und Bürgerinnen. Er wirkt darauf hin, dass der NDR
seine Aufgabe nach diesem Staatsvertrag erfüllt, soweit dafür
nicht der Verwaltungsrat zuständig ist.
(2) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der Anfor-
derungen an die Angebote des NDR (§§3, 5, 7 bis 10) und berät
den Intendanten oder die Intendantin in allgemeinen Pro-
grammangelegenheiten. Er kann feststellen, dass einzelne Sen-
dungen gegen diese Anforderungen verstoßen, und den Inten-
danten oder die Intendantin anweisen, einen festgestellten
Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Eine
Kontrolle einzelner Sendungen durch den Rundfunkrat vor
ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig; die Vorschriften des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben unberührt.
(3) Der Rundfunkrat hat ferner folgende Aufgaben:
1. Erlass von Satzungen,
2. Wahl und Abberufung des Intendanten oder der Intendan-
tin und seines oder ihres Stellvertreters oder seiner oder
ihrer Stellvertreterin,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats,
Freitag, den 9. Juli 2021
504 HmbGVBl. Nr. 47
4. Genehmigung des Wirtschaftsplans; dabei kann der Rund-
funkrat über den vom Verwaltungsrat festgestellten
Gesamtansatz der Aufwendungen nicht hinausgehen,
5. Genehmigung des Jahresabschlusses,
6. Entscheidung über die Übernahme von Verpflichtungen
im Wert von mehr als 2,5 Millionen Euro bei Verträgen
über Herstellung, Erwerb, Veräußerung und Auswertung
von Angebotsteilen oder entsprechenden Rechten,
7. Zustimmung zur gemeinsamen Produktion und Gestal-
tung von Teilen der Landesprogramme durch die Landes-
funkhäuser im Rahmen von §3 Absatz 4,
8. Zustimmung zur Einrichtung eines weiteren Landespro-
gramms gemäß §3 Absatz 1 Satz 4,

9.Entscheidung über Beschränkungen und Ausnahmen
nach den §§
8 und 9 Absatz 1 des Jugendmedienschutz-
Staatsvertrages,
10.Zustimmung zum Redaktionsstatut gemäß §
42 nach
Anhörung des Verwaltungsrats.
(4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Rund-
funkrat und seinen Ausschüssen von dem Intendanten oder
der Intendantin und vom Verwaltungsrat Auskünfte zu ertei-
len und Einsicht in die Unterlagen des NDR zu gewähren.
(5) Die Wahl nach Absatz 3 Nummer 3 findet ein Jahr nach
dem ersten Zusammentritt des Rundfunkrats statt. Eine ein-
malige Wiederwahl von Mitgliedern in den Verwaltungsrat ist
zulässig.
§20
Amtsperiode und Vorsitz des Rundfunkrats
(1) Die Amtsperiode des Rundfunkrats beträgt fünf Jahre
und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf
der Amtsperiode führt der Rundfunkrat die Geschäfte bis zum
Zusammentritt des neuen Rundfunkrats. Die Mitgliedschaft
im Rundfunkrat endet, wenn ein Ausschließungsgrund nach
§17 Absatz 2 bis Absatz 6 eintritt oder eine persönliche Voraus-
setzung nach §17 Absatz 7 fortfällt.
(2) Die Mitglieder des Rundfunkrats haben bei Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu
vertreten. Sie sind in ihrer Amtsführung an Aufträge oder
Weisungen nicht gebunden.
(3) Der Rundfunkrat wählt jeweils ein Mitglied für die
Funktionen Vorsitz sowie erste, zweite und dritte Stellvertre-
tung für die Dauer von 15 Monaten. Die vier Mitglieder müs-
sen jeweils verschiedenen Ländern angehören. Der Vorsitz
muss gleichermaßen aus Frauen und Männern bestehen. Der
Vorsitz wechselt nach Ländern in der Reihenfolge Schleswig-
Holstein ­ Niedersachsen ­ Hamburg ­ Mecklenburg-Vorpom-
mern.
(4) Die Mitglieder des Rundfunkrats haben Anspruch auf
Ersatz von Reisekosten sowie auf angemessene Tagegelder und
Übernachtungskosten nach Maßgabe der Satzung. Mitglieder
des Vorstands sowie Vorsitzende von Ausschüssen haben
zudem Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädi-
gung.
§21
Sitzungen des Rundfunkrats
(1) Die Sitzungen des Rundfunkrats finden nach Maßgabe
der Satzung statt.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie der Intendant
oder die Intendantin, dessen oder deren Stellvertreter oder
Stellvertreterin und die Direktoren oder Direktorinnen (Funk-
hausdirektoren oder -direktorinnen und andere Direktoren
oder Direktorinnen) können an den Sitzungen des Rund-
funkrats beratend teilnehmen. Auf Verlangen des Rund-
funkrats sind der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrats
sowie der Intendant oder die Intendantin, dessen oder deren
Stellvertreter oder Stellvertreterin und die Direktoren oder
Direktorinnen hierzu verpflichtet.
(3) Der Gesamtpersonalrat kann zu den Sitzungen bis zu
drei Mitglieder entsenden. Ihnen wird auf Verlangen zu Ange-
legenheiten ihres Aufgabenbereichs das Wort erteilt.
(4) Die Regierungen der Länder sind in ihrer Funktion als
Rechtsaufsicht berechtigt, zu den Sitzungen des Rundfunkrats
Vertreter oder Vertreterinnen zu entsenden. Diese Vertreter
oder Vertreterinnen sind jederzeit zu hören.
(5) Die Sitzungen des Rundfunkrats sind öffentlich. In
begründeten Ausnahmefällen kann der Rundfunkrat den Aus-
schluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenhei-
ten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich
sind, und Angelegenheiten, in welchen die Offenlegung von
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des NDR oder Dritter
unvermeidlich ist, sind stets unter Ausschluss der Öffentlich-
keit zu behandeln. Die Sitzungen der Ausschüsse nach §
23
sind grundsätzlich nicht öffentlich.
(6) Die Öffentlichkeit der Sitzungen kann auch dadurch
hergestellt werden, dass die Sitzungen zeitgleich in Bild und
Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum des NDR oder
über allgemein zugängliche Netze übertragen werden.
(7) Ist die Durchführung einer Sitzung des Rundfunkrats
in unmittelbarer Anwesenheit seiner Mitglieder und der nach
Absatz 2 bis Absatz 4 sonst Teilnahmeberechtigten nicht mög-
lich oder durch außergewöhnliche äußere Umstände erheblich
erschwert, kann das den Vorsitz führende Mitglied des Rund-
funkrats anordnen, dass ohne unmittelbare Anwesenheit statt-
dessen die Teilnehmenden durch eine synchrone Übertragung
von Bild und Ton miteinander verbunden sind (Videokonfe-
renz). Eine Bildübertragung kann bei bis zu einem Drittel der
teilnehmenden Mitglieder des Rundfunkrats unterbleiben,
soweit diese mit einer ausschließlich durch Tonübertragung
gewährleisteten Teilnahme einverstanden sind und kein Zwei-
fel an deren Identität besteht. Durch geeignete technische
Hilfsmittel ist sicherzustellen, dass Teilnahme- und Rederechte
uneingeschränkt ausgeübt werden können und der Daten-
schutz gewährleistet bleibt. Die Öffentlichkeit einer Sitzung
nach Satz 1 ist durch das Verfahren nach Absatz 6 zu gewähr-
leisten. Die Regelungen über den Ausschluss der Öffentlich-
keit gemäß Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 sowie über die Beschluss-
fassung innerhalb einer Videokonferenz gemäß §
22 Absatz 4
bleiben unberührt.
(8) Die Zusammensetzung des Rundfunkrats sowie seiner
Ausschüsse nach §
23 sind zu veröffentlichen. Die Tagesord-
nung der Sitzungen des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse
sind spätestens eine Woche vor den Sitzungen zu veröffentli-
chen. Im Anschluss an die Sitzungen des Rundfunkrats sind
Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzun-
gen des Rundfunkrats und seiner vorbereitenden Ausschüsse
sowie die Anwesenheitslisten zu veröffentlichen. Die Veröf-
fentlichung hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsge-
heimnissen sowie personenbezogenen Daten der Beschäftigten
des NDR zu erfolgen. Berechtigte Interessen Dritter an
Geheimhaltung sind zu wahren. Eine Veröffentlichung in elek-
tronischer Form im Online-Angebot des NDR ist ausreichend.
(9) Das Nähere regelt die Satzung.
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HmbGVBl. Nr. 47
§22
Beschlüsse des Rundfunkrats
(1) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglie-
der nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden und
wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend
sind. Die Mitglieder des Rundfunkrats gelten auch im Rahmen
einer gemäß §
21 Absatz 7 angeordneten Videokonferenz als
anwesend.
(2) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist der
Rundfunkrat beschlussfähig, wenn zu einer wegen Beschluss-
unfähigkeit aufgehobenen Sitzung unter ausdrücklichem Hin-
weis hierauf innerhalb einer angemessenen Frist erneut gela-
den wird.
(3) Der Rundfunkrat fasst seine Beschlüsse durch Zustim-
mung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder,
soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt. Dasselbe
gilt für Wahlen. Für Beschlüsse und Wahlen nach §
19 Ab-
satz 3 Nummern 1 bis 4 und Nummer 8 ist eine Zustimmung
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich;
§29 Absatz 3 bleibt unberührt.
(4) Beschlüsse des Rundfunkrats innerhalb einer gemäß
§
21 Absatz 7 angeordneten Videokonferenz sind in einem
elektronischen oder schriftlichen Verfahren zulässig, wenn in
Fällen höherer Gewalt die Beratung und Abstimmung des
Rundfunkrats über einen Beschlussgegenstand ausschließlich
in einem solchen Rahmen möglich ist, der Gegenstand der
Beschlussfassung keinen zeitlichen Aufschub zulässt und nicht
die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Rundfunkrats
dieser Verfahrensweise vorab widersprochen hat. Das Vorlie-
gen des Ausnahmefalls nach Satz 1 stellt das den Vorsitz füh-
rende Mitglied des Rundfunkrats fest und begründet dieses.
Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen Mitglieder des Rund-
funkrats berechtigt, die nachweisbar an der Videokonferenz
teilnehmen beziehungsweise teilgenommen haben. Durch
geeignete technische Hilfsmittel ist sicherzustellen, dass diese
Stimmrechte uneingeschränkt ausgeübt werden können.
Geheime Abstimmungen dürfen in einer Videokonferenz
nicht durchgeführt werden.
(5) Das Nähere regelt die Satzung.
§23
Ausschüsse des Rundfunkrats
(1) Der Rundfunkrat bildet mindestens einen Programm-
ausschuss. Er kann weitere Ausschüsse bilden. In den Aus-
schüssen sollen Frauen und Männer entsprechend dem Ver-
hältnis im Rundfunkrat vertreten sein. Der Programmaus-
schuss bereitet die Beschlüsse des Rundfunkrats in Program-
mangelegenheiten vor. Er kann dem Intendanten oder der
Intendantin in Programmangelegenheiten Empfehlungen
geben, soweit der Rundfunkrat nichts anderes beschließt.
(2) Der Programmausschuss kann mit der Zustimmung
von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder in dringenden
Programmangelegenheiten, in denen eine Beschlussfassung
des Rundfunkrats nicht kurzfristig herbeigeführt werden
kann, die zur Einhaltung der Programmanforderungen erfor-
derlichen Beschlüsse nach §
19 Absatz 2 fassen. Der oder die
Vorsitzende des Rundfunkrats ist hiervon unverzüglich zu
unterrichten. Der Rundfunkrat hat in seiner nächsten Sitzung
über die Beschlüsse des Programmausschusses zu entscheiden.
§24
Landesrundfunkrat
(1) Bei jedem Landesfunkhaus wird ein Landesrundfunkrat
gebildet. Dem Landesrundfunkrat gehören die Mitglieder des
jeweiligen Landes im Rundfunkrat an. Die Landesrundfunk
räte können öffentlich tagen.
(2) Der Landesrundfunkrat überwacht die Einhaltung der
Anforderungen an die jeweiligen Landes
angebote (§
3 Ab-
satz 3; §§5, 7 bis 10) und berät im Rahmen der Aufgaben, die
dem Landesfunkhaus zur Wahrnehmung in eigener Verant-
wortung nach diesem Staatsvertrag zugewiesen sind, den Lan-
desfunkhausdirektor oder die Landesfunkhausdirektorin in
allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Er
kann nach erfolgter Ausstrahlung feststellen, dass einzelne
Angebote gegen diese Anforderungen verstoßen, und den
Intendanten oder die Intendantin anweisen, einen festgestell-
ten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen.
Eine Kontrolle einzelner Angebote durch den Landesrund-
funkrat vor ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig; §
9 des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleibt unberührt. Dem
Landesrundfunkrat stehen insbesondere folgende Aufgaben
zu:
1.Stellungnahme zum Entwurf des Wirtschaftsplans des
Intendanten oder der Intendantin, soweit das Landesfunk-
haus betroffen ist,
2.Zustimmung zum Vorschlag des Intendanten oder der
Intendantin für die Berufung des Landesfunkhausdirektors
oder der Landesfunkhausdirektorin,
3. Erlass einer Geschäftsordnung.
(3) Die Gesamtverantwortung des Rundfunkrats (§
19)
bleibt unberührt.
(4) Die Bestimmungen der §§19 Absatz 1 und Absatz 4; 20
Absatz 1 und Absatz 2; 21 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3,
Absatz 4 und Absatz 7 Satz 1 bis Satz 3; 22 Absatz 1 bis Ab-
satz 3 Satz 1 und Absatz 4 finden im Rahmen der Zuständig-
keit des Landesrundfunkrats entsprechende Anwendung. Die
Mitglieder des Landesrundfunkrats haben Anspruch auf
Ersatz von Reisekosten sowie auf Tagegelder und Übernach-
tungsgelder nach Maßgabe der Satzung.
(5) Der Landesrundfunkrat wählt jeweils ein Mitglied für
die Funktionen Vorsitz und Stellvertretung für die Dauer der
Amtszeit des Rundfunkrats.
(6) Der oder die Vorsitzende des Landesrundfunkrats oder
sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin
sind berechtigt und auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder
des Rundfunkrats verpflichtet, über Angelegenheiten des
jeweiligen Landesrundfunkrats im Rundfunkrat zu berichten.
(7) Der oder die Vorsitzende des Rundfunkrats sowie der
jeweilige Landesfunkhausdirektor oder die jeweilige Landes-
funkhausdirektorin sind berechtigt, an Sitzungen des Landes-
rundfunkrats teilzunehmen; auf Verlangen des Landesrund-
funkrats ist der jeweilige Landesfunkhausdirektor oder die
jeweilige Landesfunkhausdirektorin hierzu verpflichtet. Er
oder sie kann verlangen, gehört zu werden. Gleiches gilt für
den Fall der Stellvertretung.
§25
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, die
vom Rundfunkrat gewählt werden, und zwar sechs Mitglie-
dern aus Niedersachsen und je zwei Mitgliedern aus Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, wovon
jeweils die Hälfte Frauen sein sollen. Von den in den Verwal-
Freitag, den 9. Juli 2021
506 HmbGVBl. Nr. 47
tungsrat gewählten Mitgliedern müssen auf Frauen und Män-
ner jeweils fünfzig vom Hundert entfallen. §18 Absatz 2 Satz 6
gilt entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen über die für
die Tätigkeit im Verwaltungsrat erforderliche fachliche Quali-
fikation verfügen. Hierzu zählen Kenntnisse auf den Gebieten
der Finanzwirtschaft oder -wissenschaft, der Medienwirtschaft
oder -wissenschaft, der Rechtswissenschaft, des Journalismus
oder vergleichbarer, geeigneter Qualifikationen.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben die Interes-
sen des NDR zu fördern. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Auf-
gaben an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden; sie dürfen
keine Sonderinteressen vertreten.
(4) §20 Absatz 4 gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrats
entsprechend mit der Maßgabe, dass Mitglieder des Verwal-
tungsrats Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädi-
gung haben.
§26
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung
des Intendanten oder der Intendantin; dies gilt nicht für die
inhaltliche Gestaltung der Angebote, die allein der Rund-
funkrat und ­ im Rahmen ihrer Zuständigkeit ­ die Landes-
rundfunkräte überwachen.
(2) Der Verwaltungsrat hat ferner folgende Aufgaben:
1. Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlus-
ses,
2. Feststellung des Entwicklungsplans,
3. Erlass der Finanzordnung,
4. Zustimmung zu Rechtsgeschäften und Entscheidungen des
Intendanten oder der Intendantin nach §31,
5. Vertretung des NDR beim Abschluss von Rechtsgeschäften
und in anderen Rechtsangelegenheiten gegenüber dem
Intendanten oder der Intendantin,
6. Auswahl des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin,
7. Entlastung des Intendanten oder der Intendantin,
8. Vorschläge für die Wahl und die Abberufung des Intendan-
ten oder der Intendantin und seines oder ihres Stellvertre-
ters oder seiner oder ihrer Stellvertreterin nach §29,
9. Zustimmung zur Einrichtung eines weiteren Landespro-
gramms gemäß §3 Absatz 1 Satz 4.
(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Ver-
waltungsrat von dem Intendanten oder der Intendantin Aus-
künfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen des NDR zu
gewähren. Der Verwaltungsrat kann einzelne Vorgänge unter-
suchen; er kann damit für bestimmte Aufgaben auch beson-
dere Sachverständige beauftragen.
§27
Amtsperiode des Verwaltungsrats
(1) Die Amtsperiode des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre
und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf
der Amtsperiode führt der Verwaltungsrat die Geschäfte bis
zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrats. Die Mitglied-
schaft im Verwaltungsrat endet bei Abberufung oder dann,
wenn ein Ausschließungsgrund nach §17 Absatz 2 bis Absatz 6
eintritt oder eine persönliche Voraussetzung nach §17 Absatz 7
fortfällt.
(2) Ein Mitglied des Verwaltungsrats kann auf Antrag des
Verwaltungsrats vom Rundfunkrat abberufen werden, wenn
sein Verbleiben im Amt die Interessen des NDR erheblich
schädigen würde. Der Verwaltungsrat und der Rundfunkrat
haben dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu
geben. Das betroffene Mitglied ist von der Beratung und
Beschlussfassung über den Antrag im Verwaltungsrat ausge-
schlossen. Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vorzeitig aus,
ist innerhalb von zwei Monaten nach dessen Ausscheiden für
den Rest der Amtsperiode ein Nachfolger oder eine Nachfolge-
rin zu wählen.
§28
Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat tritt in der Regel einmal im Monat,
mindestens jedoch einmal im Vierteljahr zusammen. Er wird
von seinem oder seiner Vorsitzenden oder, wenn ein Vorsitzen-
der oder eine Vorsitzende nicht vorhanden ist, von dem an
Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen. Der Verwaltungs-
rat ist unverzüglich einzuberufen, wenn drei Mitglieder unter
Angabe der Gründe es verlangen.
(2) Der Intendant oder die Intendantin, der Stellvertreter
oder die Stellvertreterin sowie die Direktoren und Direktorin-
nen können an den Sitzungen des Verwaltungsrats beratend
teilnehmen. Auf Verlangen des Verwaltungsrats sind sie hierzu
verpflichtet.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mit-
glieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden
und wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Ist der
Verwaltungsrat beschlussunfähig, sind alle Mitglieder inner-
halb einer Woche mit derselben Tagesordnung erneut zu laden.
In der darauf stattfindenden Sitzung ist der Verwaltungsrat
ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
(4) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse durch Zustim-
mung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder,
soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist;
entsprechendes gilt für die Wahl des oder der Vorsitzenden
und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin. Für
Beschlüsse nach §
26 Absatz 2 Nummern 1, 2, 8 und 9 ist die
Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder
erforderlich. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, ist der
Antrag abgelehnt.
(5) Ist die Durchführung einer Sitzung des Verwaltungsrats
in unmittelbarer Anwesenheit seiner Mitglieder nicht möglich
oder durch außergewöhnliche äußere Umstände erheblich
erschwert, kann der Verwaltungsrat stattdessen im Wege einer
Audio-/Videokonferenz ohne unmittelbare Anwesenheit
zusammentreten. In diesem Fall ist eine Beschlussfassung im
schriftlichen oder elektronischen Verfahren zulässig. Stimm-
berechtigt sind diejenigen Mitglieder, die an der Audio-/
Videokonferenz teilnehmen beziehungsweise teilgenommen
haben.
(6) Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden oder
seine Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertreter oder
Stellvertreterin für die Dauer von 15 Monaten. Der Vorsitz
wechselt nach Ländern in der Reihenfolge Niedersachsen ­
Hamburg ­ Mecklenburg-Vorpommern ­ Schleswig-Holstein.
Für die Wahl des oder der stellvertretenden Vorsitzenden gilt
die umgekehrte Reihenfolge.
(7) Die Regierungen der Länder sind in ihrer Funktion als
Rechtsaufsicht berechtigt, zu den Sitzungen des Verwaltungs-
rats je einen Vertreter oder eine Vertreterin zu entsenden.
Diese sind jederzeit zu hören. Ihnen sind alle Unterlagen zur
Freitag, den 9. Juli 2021 507
HmbGVBl. Nr. 47
Verfügung zu stellen, die auch die Mitglieder des Verwaltungs-
rats erhalten.
(8) Der Gesamtpersonalrat kann zu den Sitzungen bis zu
drei Mitglieder entsenden. Ihnen wird auf Verlangen zu Ange-
legenheiten ihres Aufgabenbereichs das Wort erteilt.
§29
Wahl und Abberufung des Intendanten
oder der Intendantin
(1) Der Intendant oder die Intendantin und der Stellvertre-
ter oder die Stellvertreterin werden vom Rundfunkrat auf
Vorschlag des Verwaltungsrats für die Dauer von fünf Jahren
gewählt. Die Wahl erfolgt innerhalb der letzten sechs Monate
seiner oder ihrer Amtszeit, bei vorzeitigem Ausscheiden unver-
züglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten. Eine Wie-
derwahl ist zweimal zulässig.
(2) Macht der Verwaltungsrat nicht innerhalb von drei
Monaten einen Wahlvorschlag, entfällt das Vorschlagsrecht.
Findet ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zustimmung
im Rundfunkrat, ist der Verwaltungsrat berechtigt, jeweils
innerhalb eines weiteren Monats einen neuen Wahlvorschlag
zu machen; Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Kommt innerhalb der Frist nach Absatz 1 die Wahl im
Rundfunkrat nicht zustande, findet nach Ablauf eines Monats
ein weiterer Wahlgang statt. In ihm ist gewählt, wer die
Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des
Rundfunkrats erhält.
(4) Der Intendant oder die Intendantin und der Stellvertre-
ter oder die Stellvertreterin können vor Ablauf der Amtsperi-
ode, auch auf Vorschlag des Verwaltungsrats, durch Beschluss
des Rundfunkrats abberufen werden.
(5) Für die Ansprüche aus den Anstellungsverträgen gelten
die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
§30
Intendanz und Direktorium
(1) Der Intendant oder die Intendantin leitet den NDR. Er
oder sie berät mit dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin
sowie mit den Direktoren oder Direktorinnen die wesent
lichen Angelegenheiten.
(2) Die Aufgaben, Befugnisse und Rechtsverhältnisse des
Intendanten oder der Intendantin, des Stellvertreters oder der
Stellvertreterin und der Direktoren oder Direktorinnen, deren
Zahl sowie die Geschäftsverteilung bestimmt die Satzung,
soweit dieser Staatsvertrag keine Regelung trifft. Der Stellver-
treter oder die Stellvertreterin wird von dem Direktor oder der
Direktorin mit der längsten Dienstzeit vertreten. Ist ein Stell-
vertreter oder eine Stellvertreterin des Intendanten oder der
Intendantin nicht bestellt, nimmt der dienstälteste Direktor
oder die Direktorin mit der längsten Dienstzeit die Aufgaben
des Stellvertreters oder der Stellvertreterin wahr.
(3) Der Intendant oder die Intendantin vertritt die Anstalt
als gesetzlicher Vertreter gerichtlich und außergerichtlich. Die
Satzung regelt die Vertretungsbefugnis, insbesondere bestimmt
sie die Fälle, in denen der Intendant oder die Intendantin zur
Vertretung der Mitzeichnung des Stellvertreters oder der Stell-
vertreterin oder eines Direktors oder einer Direktorin bedarf.
(4) Der Intendant oder die Intendantin legt dem Rund-
funkrat und dem Verwaltungsrat den Entwurf des Wirtschafts-
plans, den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht vor. Die
Landesfunkhäuser sind hierbei jeweils gesondert auszuweisen.
Beim Aufstellen des Wirtschaftsplans sind die Stellungnah-
men der Landesrundfunkräte (§24 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1)
zu berücksichtigen; die Stellungnahmen sind für die Beschluss-
fassung vorzulegen.
(5) Der Intendant oder die Intendantin berichtet dem Ver-
waltungsrat alle zwei Jahre quantifiziert und detailliert über
die Auftrags- und Koproduktionen mit unabhängigen und
abhängigen Produzenten.
(6) Der Intendant oder die Intendantin hat dafür Sorge zu
tragen, dass das Angebot des NDR den Angebotsanforderun-
gen (§3 Absatz 3; §§5, 7 bis 10) entspricht.
(7) Dem Intendanten oder der Intendantin, dem Stellver-
treter oder der Stellvertreterin und den Direktoren oder Direk-
torinnen wird eine begleitende Projekt- und Finanzkontrolle
nach Maßgabe der Satzung zugeordnet.
§31
Zustimmungsbedürftige Angelegenheiten
(1) Der Intendant oder die Intendantin bedarf in folgenden
Angelegenheiten der Zustimmung des Verwaltungsrats:
1. Abschluss und Kündigung von Anstellungsver
trägen mit
Angestellten, deren Bezüge über der höchsten Tarifgruppe
liegen, sowie Bestellung und Abberufung von Direktoren
oder Direktorinnen; §3 Absatz 2 Satz 3 sowie §24 Absatz 2
Satz 3 Nummer 2 bleiben unberührt,
2. Abschluss von Dienstvereinbarungen und Tarifverträgen,
3. grundlegende Veränderungen der Bedingungen der Rund-
funkwerbung,
4. Abschluss von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit
mit anderen Rundfunkveranstaltern im Rahmen von §11,
5. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
6. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen sowie unmit-
telbaren Beteiligungen an ihnen gemäß §37,
7. Erwerb und Veräußerung von mittelbaren Beteiligungen
an Unternehmen gemäß §37, soweit die mittelbare Beteili-
gung nach dem Erwerb mehr als 50 Prozent oder nach der
Veräußerung weniger als 50 Prozent am Grund- oder
Stammkapital dieser Unternehmen beträgt,
8. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Kre-
diten, soweit nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen,
9. Übernahme von fremden Verbindlichkeiten, Bürgschaften
und Garantien und
10. Übernahme von Verpflichtungen im Wert von mehr als 5
Millionen Euro außer bei Verträgen über Herstellung,
Erwerb, Veräußerung oder Auswertung von Programm
teilen oder entsprechenden Rechten.
(2) Die Zustimmung des Verwaltungsrats zu Absatz 1 Num-
mer 7 ist vor der abschließenden Befassung und Entscheidung
des oder der zuständigen Organe des die Beteiligung eingehen-
den Unternehmens einzuholen.
§32
Wirtschaftsführung
(1) Der NDR hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor-
derlichen regelmäßigen Einnahmen vorrangig
1. aus dem Rundfunkbeitrag,
2. aus Werbung und Sponsoring,
3. aus laufenden Erträgen seines Vermögens
zu beschaffen. Sie dürfen nur für die in diesem Gesetz bestimm-
ten Aufgaben verwendet werden. Die Bestimmungen des §112
Freitag, den 9. Juli 2021
508 HmbGVBl. Nr. 47
Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Medienstaatsvertrages blei-
ben unberührt.
(2) Der NDR hat bei seiner Wirtschaftsführung die Grund-
sätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der Nachhaltig-
keit sowie der Klarheit bei der finanziellen Zuordnung von
Einnahmen und Ausgaben zu beachten. Er verwendet seine
finanziellen Mittel in der Weise, wie dies zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlich ist. Die Wirtschaftsführung des NDR
richtet sich nach der Finanzordnung, einer mehrjährigen
Finanzplanung, dem Entwicklungsplan und dem jährlichen
Wirtschaftsplan.
(3) Mit der mehrjährigen Finanzplanung ist ein Entwick-
lungsplan aufzustellen und fortzuschreiben, der die Vorstel-
lungen des NDR für die strukturelle Entwicklung der Rund-
funkanstalt sowie den Ausbau seiner Einrichtungen, insbeson-
dere für die Versorgung mit Landesprogrammen, enthält.
(4) Ist bis zum Schluss eines Geschäftsjahres der Wirt-
schaftsplan für das folgende Jahr nicht wirksam geworden, ist
der Intendant oder die Intendantin bis zum Wirksamwerden
ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind, um
1. den Betrieb des NDR in seinem bisherigen Umfang zu
erhalten,
2. die von den Organen des NDR beschlossenen Maßnahmen
durchzuführen,
3. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzuset-
zen, sofern durch den Wirtschaftsplan des Vorjahres bereits
Beträge bewilligt sind,
4. rechtlich begründete Verpflichtungen des NDR zu erfüllen.
(5) Der NDR soll die Ansprüche der Mitarbeitenden aus
Versorgungszusagen durch Bildung von Rückstellungen in
angemessenem Umfang sicherstellen. Zur Sicherung der
Ansprüche sind Finanzmittel in angemessener Höhe einem
Sondervermögen zuzuführen.
§33
Jahresabschluss und Geschäftsbericht
(1) Der Intendant oder die Intendantin hat nach Abschluss
des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den
Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie einen
Geschäftsbericht aufzustellen. Der Geschäftsbericht hat einen
umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhält-
nisse des NDR einschließlich seiner Beziehungen zu Beteili-
gungsunternehmen zu vermitteln.
(2) Jahresabschluss und Lagebericht sowie Konzernab-
schluss und Konzernlagebericht sind in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handels-
gesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und
vor der Feststellung zu prüfen. Getrennt auszuweisen ist insbe-
sondere die Veranstaltung von Hörfunk- und Fernsehprogram-
men. Die Kriterien für die Zuordnung von Einnahmen und
Ausgaben sind dem Verwaltungsrat zu erläutern. Der
Abschlussprüfer oder die Abschlussprüferin ist auch mit den
Feststellungen und Berichten nach §
53 Absatz 1 des Haus-
haltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.
(3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Kon-
zernlagebericht, Prüfungsbericht und Geschäftsbericht wer-
den vom Intendanten oder von der Intendantin den Regierun-
gen und Rechnungshöfen der Länder übermittelt.
(4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch den
Rundfunkrat veröffentlicht der Intendant oder die Intendan-
tin eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine
Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsbe-
richts.
§34
Information der Landesparlamente
Für die Information der Parlamente der Länder gilt §5a des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages entsprechend.
§35
Finanzordnung
(1) Die Finanzordnung wird vom Verwaltungsrat erlassen.
(2) Die Finanzordnung hat von folgenden Grundsätzen
auszugehen:
1. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
§33 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 gilt entsprechend. Der Wirt-
schaftsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanz-
bedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des NDR voraus-
sichtlich notwendig ist;
2. der Wirtschaftsplan ermächtigt den Intendanten oder die
Intendantin, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen ein-
zugehen;
3. der Wirtschaftsplan bestimmt, bis zu welcher Höhe der
Intendant oder die Intendantin Kredite aufnehmen darf.
§36
Finanzkontrolle
(1) Die Rechnungshöfe der Länder prüfen die Wirtschafts-
führung des NDR gemeinsam. Federführend ist grundsätzlich
der Rechnungshof des nach §39 Aufsicht führenden Landes.
(2) Der für die Durchführung zuständige Rechnungshof
teilt das Ergebnis der Prüfung des NDR einschließlich deren
Beteiligungsunternehmen dem Intendanten oder der Inten-
dantin, dem Direktor oder der Direktorin des jeweiligen Lan-
desfunkhauses, den jeweils zuständigen Aufsichtsgremien und
der Geschäftsführung des geprüften Beteiligungsunterneh-
mens sowie der KEF mit. Er gibt dem Intendanten oder der
Intendantin, dem Direktor oder der Direktorin des jeweiligen
Landesfunkhauses und der Geschäftsführung des Beteili-
gungsunternehmens Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem
Ergebnis der Prüfung und berücksichtigt die Stellungnahmen.
Den auf dieser Grundlage erstellten abschließenden Bericht
über das Ergebnis teilt der zuständige Rechnungshof den
Landtagen und den Landesregierungen sowie der KEF mit
und veröffentlicht ihn anschließend. Dabei hat der Rech-
nungshof darauf zu achten, dass die Wettbewerbsfähigkeit des
geprüften Beteiligungsunternehmens nicht beeinträchtigt
wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
gewahrt werden.
(3) Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen der
Länder über Unternehmen in der Rechtsform einer landesun-
mittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind in
der jeweils geltenden Fassung im Übrigen entsprechend anzu-
wenden.
§37
Beteiligungen
(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder
sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, darf
sich der NDR unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn
1. dies im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben steht,
2. das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person
besitzt und
Freitag, den 9. Juli 2021 509
HmbGVBl. Nr. 47
3. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Unterneh-
mens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ
vorsieht.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen nicht erfüllt sein,
wenn die Beteiligung nur vorübergehend eingegangen wird
und unmittelbaren Angebotszwecken dient.
(2) Bei Beteiligungsunternehmen hat sich der NDR in
geeigneter Weise den nötigen Einfluss auf die Geschäftsleitung
des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung
im Aufsichtsgremium, zu sichern. Eine Prüfung der Betäti-
gung der Anstalt bei dem Unternehmen unter Beachtung
kaufmännischer Grundsätze durch ein Wirtschaftsprüfungs-
unternehmen ist auszubedingen; §36 bleibt unberührt.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend für juristi-
sche Personen des Privatrechts, die vom NDR gegründet wer-
den und/oder deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in der
Hand des NDR befinden.
(4) Angehörige des NDR sowie Mitglieder des Rund-
funkrats oder des Verwaltungsrats dürfen an Unternehmen, an
denen der NDR unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht
persönlich beteiligt sein. Die Mitglieder des Verwaltungsrats
dürfen nicht den Aufsichtsgremien nach Absatz 1 und Ab-
satz 2 angehören.
(5) Der NDR hat sicherzustellen, dass Mitglieder der
Geschäftsführung sowie leitende Angestellte von juristischen
Personen nach Absatz 1 und Absatz 3 nicht ihrerseits an ande-
ren juristischen Personen dieser Art beteiligt sind.
(6) Der NDR hat ein effektives Controlling über seine
Beteiligungen einzurichten. Der Intendant oder die Intendan-
tin hat den Verwaltungsrat regelmäßig über die wesentlichen
Vorgänge in den Beteiligungsunternehmen, insbesondere über
deren finanzielle Entwicklungen, zu unterrichten.
(7) Der Intendant oder die Intendantin hat dem Verwal-
tungsrat jährlich einen Beteiligungsbericht vorzulegen. Dieser
Bericht schließt folgende Bereiche ein:
1. die Darstellung sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer
Beteiligungen und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für
den NDR,
2. die gesonderte Darstellung der Beteiligungen mit kommer-
ziellen Tätigkeiten und Nachweis der Erfüllung der staats-
vertraglichen Vorgaben für kommerzielle Tätigkeiten und
3. die Darstellung der Kontrolle der Beteiligung einschließ-
lich von Vorgängen mit besonderer Bedeutung.
Der Bericht ist den jeweils zuständigen Rechnungs
höfen und
der rechtsaufsichtsführenden Landesregierung zu übermit-
teln.
(8) Die für den NDR zuständigen Rechnungshöfe prüfen
die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des Privat-
rechts, an denen der NDR unmittelbar, mittelbar, auch zusam-
men mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentli-
chen Rechts, mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesell-
schaftsvertrag oder Satzung diese Prüfung durch die Rech-
nungshöfe vorsieht. Der NDR ist verpflichtet, für die Auf-
nahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsver-
trag oder die Satzung des Unternehmens zu sorgen.
§38
Werbung, Zulässiges Sponsoring,
Zulässige Produktplatzierung
(1) Der NDR veranstaltet Fernsehwerbung im Gemein-
schaftsprogramm der ARD ,,Erstes Deutsches Fernsehen (Das
Erste)“. Für die Gesamtdauer der Fernsehwerbung gilt §
39
Absatz 1 und Absatz 3 des Medienstaatsvertrages.
(2) Der NDR kann Hörfunkwerbung in einem Hörfunk-
programm veranstalten. Ihre Gesamtdauer und Struktur wer-
den durch Vereinbarung der Länder festgesetzt.
(3) Sponsoring ist nach Maßgabe des §39 des Medienstaats-
vertrages zulässig. Umfang und Struktur können durch Verein-
barung der Staatsvertragsländer festgelegt werden.
(4) Produktplatzierung ist nach Maßgabe des §
38 des
Medienstaatsvertrages zulässig.
§39
Rechtsaufsicht
(1) Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über
den NDR hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen die-
ses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften.
Sie nehmen diese Aufgabe durch die Regierung eines der Län-
der im Wechsel von 18 Monaten wahr. Der Wechsel erfolgt in
der Reihenfolge Hamburg ­ Niedersachsen ­ Schleswig-Hol-
stein ­ Mecklenburg-Vorpommern. Die jeweils aufsichtsfüh-
rende Regierung beteiligt die anderen Regierungen vor der
Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einver-
nehmen.
(2) Die aufsichtsführende Regierung ist berechtigt, ein von
ihr im Einzelfall zu bestimmendes Organ des NDR durch
schriftliche Mitteilungen auf Maßnahmen oder Unterlassun-
gen im Betrieb des NDR hinzuweisen, die diesen Staatsvertrag
oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und das
Organ aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen.
(3) Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer von
der aufsichtsführenden Regierung zu setzenden angemessenen
Frist behoben, weist diese den NDR an, im Einzelnen festge-
legte Maßnahmen auf dessen Kosten durchzuführen. In Pro-
grammangelegenheiten sind Weisungen unzulässig.
(4) Maßnahmen der Rechtsaufsicht gegenüber dem Inten-
danten oder der Intendantin sind erst dann zulässig, wenn der
Rundfunkrat, der Landesrundfunkrat oder der Verwaltungsrat
die ihnen zustehende Aufsicht nicht in angemessener Frist
wahrnehmen.
(5) Die aufsichtsführende Regierung ist zugleich zustän-
dige Behörde nach §16 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages.
§40
Gleichstellung von Frauen und Männern
(1) Der NDR hat durch Dienstvereinbarung die berufliche
Gleichstellung von Frauen und Männern im NDR zu fördern.
Frauen führen die jeweilige Funktionsbezeichnung für ihre
Tätigkeit im NDR in der weiblichen Form.
(2) Der Intendant oder die Intendantin legt dem Verwal-
tungsrat jährlich einen Bericht über den Stand der Gleichstel-
lung von Frauen und Männern vor.
§41
Personalvertretung
(1) Für den NDR finden das Bundespersonalvertretungsge-
setz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen nach Maß-
gabe der für die Rundfunkanstalten des Bundesrechts gelten-
den Vorschriften entsprechende Anwendung. Das gilt auch für
rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtungen der Rundfunk
anstalten, an denen der NDR beteiligt ist und die ihren Sitz in
einem der vier Länder haben.
Freitag, den 9. Juli 2021
510 HmbGVBl. Nr. 47
(2) In den Fällen des §71 Absatz 1 Satz 4 des Bundesperso-
nalvertretungsgesetzes bestellt der Präsident oder die Präsi-
dentin des Oberverwaltungsgerichts des nach §39 aufsichtfüh-
renden Landes nach Anhörung der Präsidenten oder Präsiden-
tinnen der Oberverwaltungsgerichte der übrigen Länder den
Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Einigungsstelle.
(3) Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des §
12a
Tarifvertragsgesetz gelten als Beschäftigte im Sinne des §
4
Absatz 3 Bundespersonalvertretungsgesetzes. Für sie gelten
die gleichen Personalvertretungsrechte wie für Beschäftigte,
soweit ihr Vertrag mit dem NDR entsprechende Verpflichtun-
gen enthält und die gesetzlichen Vorgaben Anwendung finden
können.
§42
Statut für die Programmmitarbeitenden
(1) Die Mitwirkungsrechte der redaktionellen Mitarbeiten-
den in Programmangelegenheiten richten sich nach dem
Redaktionsstatut.
(2) Das Redaktionsstatut tritt außer Kraft, sobald sich der
Intendant oder die Intendantin und die redaktionellen Mitar-
beitenden auf ein neues Redaktionsstatut verständigt haben,
das die derzeit beim NDR geltenden Beteiligungsrechte wahrt
und auch ständigen freien Programmmitarbeitenden angemes-
sene Repräsentanz in der Redaktionsversammlung und im
Redaktionsausschuss verschafft. Das neue Redaktionsstatut
enthält insbesondere folgende Regelungen:
1. Der Redaktionsausschuss behält vor allem die Aufgabe, sich
nach Maßgabe des Redaktionsstatuts um eine Einigung bei
Konflikten zu bemühen, die in Programmfragen zwischen
Programmmitarbeitenden und ihren Vorgesetzten entste-
hen.
2. Kann ein Konflikt in Programmfragen zwischen Intendant
oder Intendantin und Redaktionsausschuss nicht beigelegt
werden, so tritt auf Antrag ein Schlichtungsausschuss
zusammen. Dieser besteht aus einem oder einer unparteii-
schen Vorsitzenden, einem Stellvertreter oder einer Stell-
vertreterin und aus Beisitzern, die für drei Jahre je zur
Hälfte von dem Intendanten oder der Intendantin bestellt
und vom Redaktionsausschuss entsandt werden. Der
Schlichtungsausschuss beschließt eine Empfehlung an den
Intendanten oder die Intendantin. Folgt der Intendant oder
die Intendantin der Empfehlung nicht, hat er seine oder hat
sie ihre Entscheidung gegenüber dem Schlichtungsaus-
schuss zu begründen.
(3) Änderungen des Redaktionsstatuts bedürfen der
Zustimmung des Rundfunkrats.
§43
Datenverarbeitung zu journalistisch-redaktionellen Zwecken,
Medienprivileg
(1) Soweit der NDR personenbezogene Daten zu journalis-
tischen Zwecken verarbeitet, ist es den hiermit befassten Per-
sonen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen
Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen
sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis
zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Been-
digung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Daten-
verarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenver-
kehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
schutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314
S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI
nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit
Absatz 2, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. Die Artikel 82
und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe,
dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß
den Sätzen 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und 32 der Verord-
nung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Die Sätze 1 bis 5 gelten
entsprechend für die Datenverarbeitung zu journalistischen
Zwecken der Hilfs- und Beteiligungsunternehmen des NDR.
Der NDR kann sich einen Verhaltenskodex geben, der in
einem transparenten Verfahren erlassen und veröffentlicht
wird. Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absät-
zen 2 und 3 genannten Rechte zu.
(2) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betrof-
fenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen
oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über
den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendar-
stellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den
gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeit-
dauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer
Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermit-
teln.
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann die betroffene Per-
son Auskunft über die der Berichterstattung zugrundeliegen-
den zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Aus-
kunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der
Beteiligten verweigert werden, soweit
1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Her-
stellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen mit-
wirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des
Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilun-
gen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann
oder
3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlang-
ten Daten die journalistische Aufgabe durch Ausforschung
des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.
Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung
unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die
Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem
Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbe-
zogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des
Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur
Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
§44
Ernennung des oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragten
(1) Der NDR ernennt einen Beauftragten oder eine Beauf-
tragte für den Datenschutz beim NDR (Rundfunkdatenschutz-
beauftragter oder Rundfunkdatenschutzbeauftragte), der oder
die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der
Verordnung (EU) 2016/679 ist. Die Ernennung erfolgt durch
den Rundfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrats für die
Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist
zulässig. Der oder die Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss
über die für die Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben und Aus-
übung seiner oder ihrer Befugnisse erforderliche Qualifika-
tion, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des
Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt des
oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben
anderen Aufgaben innerhalb des NDR und seiner Beteili-
gungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. Sons-
tige Aufgaben müssen mit dem Amt des oder der Rundfunkda-
Freitag, den 9. Juli 2021 511
HmbGVBl. Nr. 47
tenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen seine
oder ihre Unabhängigkeit nicht gefährden.
(2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt
vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintritts-
alters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Der
oder die Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann seines oder
ihres Amtes nur enthoben werden, wenn er oder sie eine
schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen
für die Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben nicht mehr
erfüllt. Dies geschieht durch Beschluss des Verwaltungsrates
auf Vorschlag des Rundfunkrates; der oder die Rundfunk
datenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.
(3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergü-
tung, beschließt der Verwaltungsrat mit Zustimmung des
Rundfunkrats in einer Satzung.
§45
Unabhängigkeit des oder der Rundfunkdatenschutz-
beauftragten
(1) Der oder die Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in
Ausübung seines oder ihres Amtes unabhängig und nur dem
Gesetz unterworfen. Er oder sie unterliegt keiner Rechts- oder
Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates unter-
steht er oder sie nur insoweit, als seine oder ihre Unabhängig-
keit bei der Ausübung seines oder ihres Amtes dadurch nicht
beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienststelle des oder der Rundfunkdatenschutzbe-
auftragten wird bei der Geschäftsstelle von Rundfunkrat und
Verwaltungsrat eingerichtet. Dem oder der Rundfunkdaten-
schutzbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner oder ihrer
Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und
Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen
Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushalts-
plan des NDR auszuweisen und dem oder der Rundfunkdaten-
schutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer
Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat unterliegt der oder
die Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur insoweit, als seine
oder ihre Unabhängigkeit bei der Ausübung seines oder ihres
Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der oder die Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der
Wahl seiner oder ihrer Mitarbeitenden frei. Sie unterstehen
allein seiner oder ihrer Leitung.
§46
Aufgaben des oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragten
(1) Der oder die Rundfunkdatenschutzbeauftragte über-
wacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses
Staatsvertrages, des Medienstaatsvertrages, der Verordnung
(EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz
bei der gesamten Tätigkeit des NDR und seiner Beteiligungs-
unternehmen im Sinne des §
42 Absatz 3 Satz 1 des Medien-
staatsvertrages. Er oder sie hat die Aufgaben und Befugnisse
entsprechend der Artikel 57 und 58 Absatz 1 bis Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2016/679. Bei der Zusammenarbeit mit
anderen Aufsichtsbehörden hat er oder sie, soweit die Daten-
verarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den
Informantenschutz zu wahren. Er oder sie kann gegenüber
dem NDR keine Geldbußen verhängen.
(2) Stellt der oder die Rundfunkdatenschutzbeauftragte
Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sons-
tige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
fest, so beanstandet er oder sie dies gegenüber dem Intendan-
ten oder der Intendantin und fordert ihn oder sie zur Stellung-
nahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig
unterrichtet er oder sie den Verwaltungsrat. Von einer Bean-
standung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es
sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unver-
zügliche Behebung sichergestellt ist.
(3) Die von dem Intendanten oder der Intendantin nach
Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine
Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der
Beanstandung des oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragten
getroffen worden sind. Der Intendant oder die Intendantin
leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stel-
lungnahme gegenüber dem oder der Rundfunkdatenschutz
beauftragten zu.
(4) Der oder die Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet
jährlich auch den Organen des NDR den schriftlichen Bericht
im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über
seine oder ihre Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht,
wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot des NDR
ausreichend ist.
(5) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den
Rundfunkdatenschutzbeauftragten oder die Rundfunkdaten-
schutzbeauftragte zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der
Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den
NDR oder seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des
Absatz 1 Satz 1 in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu
sein.
(6) Der oder die Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist
sowohl während als auch nach Beendigung seiner oder ihrer
Tätigkeit verpflichtet, über die ihm oder ihr während seiner
oder ihrer Dienstzeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewah-
ren.
§47
Informationszugang
(1) Jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in
Deutschland hat nach Maßgabe dieser Bestimmung einen
Anspruch auf freien Zugang zu den Informationen, über die
der NDR als informationspflichtige Stelle verfügt. Von diesem
Anspruch sind Informationen, über die der NDR zu journalis-
tisch-redaktionellen Zwecken verfügt, ausgeschlossen.
(2) Begriffsbestimmungen:
1. Informationen sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Daten-
verarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern
bei informationspflichtigen Stellen vorhandene Zahlen,
Daten, Fakten, Erkenntnisse oder sonstige Auskünfte.
2. Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in
Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in
sonstiger Form speichern können.
3. Die Informationspflicht ist die Pflicht, Informationen auf
Antrag nach Maßgabe dieser Regelung zugänglich zu
machen.
4. Der NDR verfügt über Informationen, wenn diese bei ihm
vorhanden sind oder an anderer Stelle für ihn bereitgehal-
ten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn der NDR einen
Anspruch auf Übermittlung der Informationen hat.
(3) Informationen werden auf Antrag zugänglich gemacht.
Der Antrag kann nur in Textform gestellt werden. Im Antrag
sind die beanspruchten Informationen zu bezeichnen. Ist der
Antrag zu unbestimmt, so ist der oder die Antragstellende
unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, aufzufor-
dern, den Antrag zu präzisieren. Nach Eingang des präzisier-
ten Antrags beim NDR beginnt die Frist zur Beantwortung des
Antrags erneut. Der NDR unterstützt Antragstellende bei der
Stellung und Präzisierung von Anträgen.
Freitag, den 9. Juli 2021
512 HmbGVBl. Nr. 47
(4) Der NDR hat dem oder der Antragstellenden Auskunft
zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren, Kopien, auch durch
Versendung, zur Verfügung zu stellen oder die Informations-
träger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen
enthalten. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs
begehrt, so darf diese nur aus wichtigem Grund auf andere Art
gewährt werden. In den übrigen Fällen soll die kostengüns-
tigste Form gewählt werden. Sind die Informationen bereits
öffentlich zugänglich, kann der NDR darauf verweisen. Han-
delt es sich um Dokumente, die nur vorübergehend von einer
anderen Stelle beigezogen worden sind, so weist der NDR
darauf hin und nennt die für die Entscheidung über die Akten-
einsicht zuständige Stelle.
(5) Liegen die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs
vor, sind die Informationen der oder dem Antragstellenden
zeitnah, spätestens jedoch binnen eines Monats nach Eingang
des Antrags beim NDR zugänglich zu machen. In begründeten
Fällen kann die Frist auf höchstens zwei Monate verlängert
werden. Der oder die Antragstellende ist unter Angabe der
Gründe unverzüglich auf die Fristverlängerung hinzuweisen.
(6) Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ist dies
dem oder der Antragstellenden innerhalb der Fristen nach
Absatz 5 unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Eine Ableh-
nung liegt auch dann vor, wenn der Informationszugang
anders als beantragt gewährt wird. Die Ablehnung kann auf
dieselbe Weise mitgeteilt werden, wie der Antrag gestellt
wurde. Liegt ein Ablehnungsgrund nach den Absätzen 8 und 9
vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zugäng-
lich zu machen, soweit sie ausgesondert werden können. Der
oder die Antragstellende ist im Falle einer vollständigen oder
teilweisen Ablehnung eines Antrages über die Rechtsschutz-
möglichkeiten gegen diese Entscheidung sowie darüber zu
belehren, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um
Rechtsschutz nachgesucht werden kann.
(7) Für Streitigkeiten nach dieser Vorschrift ist der Verwal-
tungsrechtsweg gegeben. Ein Widerspruchsverfahren ist nicht
durchzuführen.
(8) Soweit die Bekanntgabe der Informationen nachteilige
Auswirkungen auf
1. die Vertraulichkeit der Beratungen der Gremien des NDR
oder
2.die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,
eines Ermittlungsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeiten-
verfahrens oder eines Disziplinarverfahrens hätte,
ist der Antrag abzulehnen, wenn das schutzwürdige Interesse
des NDR an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen
Bekanntgabeinteresse überwiegt. Der Antrag ist auch abzuleh-
nen, wenn der Antrag offensichtlich missbräuchlich gestellt
wurde.
(9) Soweit durch die Bekanntgabe der Information
1. personenbezogene Daten offenbart würden, deren Vertrau-
lichkeit durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist,
2.Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheber-
rechte, verletzt würden,
3. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht
würden oder Informationen dem Steuer- oder Statistikge-
heimnis unterliegen oder
4. die Interessen einer Person beeinträchtigt würden, die die
beantragte Information, ohne rechtlich hierzu verpflichtet
werden zu können, dem NDR freiwillig zur Verfügung
gestellt hat
und das aus den Nummern 1 bis 4 jeweils folgende schutzwür-
dige Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentli-
chen Bekanntgabeinteresse überwiegt, ist der Antrag abzuleh-
nen, es sei denn, die jeweils Betroffenen haben zugestimmt.
Die Betroffenen sind vor der Entscheidung über die Offenba-
rung anzuhören.
(10) Für die Bereitstellung von Informationen nach dieser
Vorschrift werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Gebühren werden nicht erhoben für
1. die Erteilung mündlicher, einfacher schriftlicher und einfa-
cher elektronischer Auskünfte und
2. die Einsichtnahme vor Ort.
Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwal-
tungsaufwandes so zu bemessen, dass das Recht auf Zugang zu
Informationen wirksam in Anspruch genommen werden kann.
Das Nähere regelt die Satzung.
(11) Antragstellende, die der Ansicht sind, dass der Infor-
mationsanspruch zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet
worden ist oder dass nur eine unzulängliche Antwort gegeben
worden ist, können den Rundfunkdatenschutzbeauftragten
oder die Rundfunkdatenschutzbeauftragte des NDR anrufen.
§48
Archivierung
Der NDR entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob Unter
lagen dem Staatsarchiv Hamburg angeboten und übergeben
oder in eigener Verantwortung archiviert werden.
§49
Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land frühestens
zum 31. August 2026 gekündigt werden. Die Kündigungsfrist
beträgt zwei Jahre. Wird der Staatsvertrag nicht gekündigt,
verlängert er sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre. Kün-
digt ein Land, kann jedes andere innerhalb von drei Monaten
nach Zugang der Kündigung erklären, dass es sich dieser
anschließt; zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staats-
vertrag in Kraft. Im Falle der Kündigung durch mindestens
drei Länder tritt der Staatsvertrag nach Ablauf der Kündi-
gungsfrist außer Kraft und der NDR als Rundfunkanstalt ist
aufgelöst.
(2) Nach einer Kündigung oder Auflösung des NDR durch
Vereinbarung schließen die Länder einen Staatsvertrag über
die Auseinandersetzung.
(3) Für den Fall, dass ein Staatsvertrag über die Auseinan-
dersetzung nicht innerhalb eines Jahres abgeschlossen wird,
entscheidet ein Schiedsgericht über die Auseinandersetzung.
Das Schiedsgericht kann auch eine einstweilige Regelung tref-
fen.
(4) Einigen sich die Länder nicht über die Zusammenset-
zung des Schiedsgerichts, ernennen die Präsidenten oder Prä-
sidentinnen der Oberverwaltungsgerichte der Freien und Han-
sestadt Hamburg und der Länder Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen und Schleswig-Holstein gemeinsam ein aus
vier Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. Die Schiedsrich-
ter oder die Schiedsrichterinnen müssen die Befähigung zum
Richteramt besitzen.
§50
Beitritt
Andere Länder können diesem Staatsvertrag beitreten. Der
Beitritt bedarf eines Staatsvertrages der beteiligten Länder.
Freitag, den 9. Juli 2021 513
HmbGVBl. Nr. 47
§51
Übergangsbestimmung
Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der
Mitglieder des Rundfunkrats, des Verwaltungsrats und ihrer
jeweiligen Ausschüsse, bleiben bis zum Ablauf der zum Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages laufenden
Amtsperioden unberührt.
§52
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. September 2021 in Kraft.
Sind bis zum 31. August 2021 nicht alle Ratifikationsurkunden
bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg
hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg
teilt den übrigen Ländern die Hinterlegung der Ratifikations-
urkunden mit.
(3) Der Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk
(NDR) vom 17./18. November 1991, der Staatsvertrag über den
Datenschutz beim Norddeutschen Rundfunk (NDR-Daten-
schutz-Staatsvertrag) vom 7. bis 15. Dezember 2017 und der
Staatsvertrag über die Veranstaltung von digitalen terrestri-
schen Hörfunkprogrammen durch den Norddeutschen Rund-
funk (NDR-Digitalradio-Staatsvertrag) vom 1./2. Februar
2012, jeweils in der geltenden Fassung, treten zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages außer Kraft.
Protokollerklärung aller Länder zum NDR-Staatsvertrag:
Die Länder bewerten die Integration der arbeitnehmerähn-
lichen Personen in die Personalvertretung des NDR als einen
wichtigen Schritt für die Mitbestimmung im NDR (§41 NDR-
Staatsvertrag). Sie nehmen in Aussicht, zeitnah das Mitbestim-
mungsrecht des NDR insgesamt daraufhin zu überprüfen, ob
der Verweis auf das Bundespersonalvertretungsgesetz durch
eine für den NDR spezifische Regelung ersetzt werden kann
und dabei auch weitere Möglichkeiten der Einbindung der
arbeitnehmerähnlichen Personen in das Personalvertretungs-
regime beim NDR staatsvertraglich zu regeln.
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg:
Hamburg, den 4. März 2021,
gez. Dr. Peter Tschentscher
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Schwerin, den 9. März 2021,
gez. Manuela Schwesig
Für das Land Niedersachsen:
Hannover, den 5. März 2021,
gez. Stephan Weil
Für das Land Schleswig-Holstein:
Kiel, den 8. März 2021,
gez. Daniel Günther
Freitag, den 9. Juli 2021
514 HmbGVBl. Nr. 47
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Datenverarbeitung der Polizei
Vom 29. Juni 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§
13 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Datenverarbei-
tung der Polizei vom 12. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 485)
wird gestrichen.
Ausgefertigt Hamburg, den 29. Juni 2021.
Der Senat
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages
über die Voraussetzungen zur Ausstattung und Finanzierung
der öffentlich-rechtlichen Stiftung ,,Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig ­
Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere“ beziehungsweise
,,Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“
mit den Standorten Bonn und Hamburg
Vom 22. Juni 2021
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die
Voraussetzungen zur Ausstattung und Finanzierung der
öffentlich-rechtlichen Stiftung ,,Zoologisches Forschungs-
museum Alexander Koenig ­ Leibniz-Institut für Biodiversi-
tät der Tiere“ beziehungsweise ,,Leibniz-Institut zur Analyse
des Biodiversitätswandels“ mit den Standorten Bonn und
Hamburg vom 11. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 432) wird bekannt
gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Absatz 1
Satz 2 am 22. Juni 2021 in Kraft tritt.
Hamburg, den 22. Juni 2021.
Die Senatskanzlei
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29
77.
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