FREITAG, DEN13. NOVEMBER
305
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 47 2015
Tag I n h a l t Seite
23. 10. 2015 Verordnung über den Bebauungsplan Eidelstedt 73 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305
5. 11. 2015 Verordnung über die Veränderungssperre Bergedorf 82 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309
6. 11. 2015 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen
und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren
Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerbera-
terversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311
3032-4
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Eidelstedt 73 für den Geltungsbe-
reich südlich des Hörgenswegs, westlich der Holsteiner Chaus-
see, östlich der AKN-Bahntrasse und nördlich der Wohnbe-
bauung am Wullenweberstieg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320)
wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Hörgensweg Holsteiner Chaussee Südgrenze des Flur-
stücks 7267, über das Flurstück 7021 (Konrad-Hager-Straße),
Ostgrenze des Flurstücks 6460, Ost-, Süd- und Westgrenze des
Flurstücks 6959, über das Flurstück 6960 (Bahnanlage), West-
grenze des Flurstücks 6960, über das Flurstück 4522, West-
grenze des Flurstücks 5710 der Gemarkung Eidelstedt.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
Verordnung
über den Bebauungsplan Eidelstedt 73
Vom 23. Oktober 2015
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1494), in Verbindung mit §3
Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgeset-
zes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl.
S. 39), §
81 Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauord-
nung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt
geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33), §
4 Absatz 3
Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bun-
desnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in
Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesna-
turschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536), sowie §1,
§
2 Absatz 1 und §
3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau
vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
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(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
BaugesetzbuchsbeachtlicheVerletzungderdortbezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig,
soweit sie nicht mit
Matratzen, Lattenrosten,
Möbeln aller Art (für Küchen: inklusive Einbaugeräte),
Bodenbelägen,inklusiveTeppichenundTeppichböden
(Rollware),
Farben und Lacken, Tapeten,
Bau- und Heimwerkerbedarf,
Baustoffen und Bauelementen,
Werkzeugen, Maschinen, bau- und gartentechnischen
Elektrogeräten,
Installationsbedarf,
Sanitär und Bad,
Öfen, Herden, Kaminen,
Pflanzen, Pflanzen- und Gartenbedarf, Gartenmöbeln,
Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Wohnwagen und Zu
behör,
Booten inklusive Zubehör und
Brennstoffen, Mineralölerzeugnissen
handeln. Je Betrieb dürfen zentrenrelevante Randsorti-
mente auf bis zu 10 vom Hundert (v.H.) der jeweiligen Ver-
kaufsfläche, maximal jedoch bis 1.200
m² Geschossfläche
angeboten werden. Zentrenrelevante Sortimente sind:
Nahrungs- und Genussmittel,
Getränke,
Drogeriewaren,
Kosmetik, Parfümerie,
pharmazeutische Artikel (Apotheke),
medizinische und orthopädische Geräte (Sanitätswa-
ren),
Schnittblumen,
Zoologischer Bedarf,
Zeitungen, Zeitschriften,
Bücher,
Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf,
Spielwaren,
Künstler- und Bastelbedarf,
Bekleidung aller Art,
Schuhe, Lederwaren,
Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten,
Optik- und Fotoartikel,
Uhren und Schmuck,
Musikinstrumente und Musikalien,
Babyausstattung,
Hobby- und Freizeitbedarf,
Sport- und Campingbedarf (ohne Campingmöbel,
Wohnwagen, Boote),
Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf,
Telekommunikationsartikel, Computer inklusive
Zubehör und Software,
Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik,
Leuchten, Lampen,
Elektrogroßgeräte (weiße Ware),
Haushaltswaren, Hausrat,
Raumausstattung, Einrichtungszubehör (auch Küche
und Bad),
Glas, Porzellan, Keramik,
Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen,
Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren (ohne Matratzen)
und
Fahrräder inklusive Zubehör.
Ausnahmsweise können Tankstellenshops bis zu einer
Geschossfläche von 150m² zugelassen werden. Ausnahms-
weise können Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden,
die in unmittelbaren räum
lichen und betrieblichen
Zusammenhang mit dem jeweiligen Handwerks- oder
Gewerbebetrieb stehen und nicht mehr als 10 v.H. der mit
Betriebsgebäuden überbauten Fläche sowie nicht mehr als
150m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche aufweisen.
2. Innerhalb der mit ,,(A)“ bezeichneten Fläche bleiben die
in den bestehenden baulichen Anlagen auf dem Flurstück
3531 der Gemarkung Eidelstedt genehmigten und beste-
henden Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahver-
sorgungsrelevanten Sortimenten auf einer Geschossfläche
von bis zu 5.800m² allgemein zulässig. Es dürfen folgende
zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente ver-
kauft werden:
Nahrungs- und Genussmittel,
Getränke,
Drogeriewaren,
Kosmetik/Parfümerie,
pharmazeutische Artikel (Apotheke),
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HmbGVBl. Nr. 47
Schnittblumen und
Zeitungen/Zeitschriften.
Der Gebäudebestand darf baulich geändert, erneuert oder
durch einen entsprechenden Neubau ersetzt werden. Eine
Erweiterung der vorhandenen Geschossflächen für zent-
ren- und nahversorgungsrelevante Sortimente ist nicht
zulässig.
3. Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe
sowie Schank- und Speisewirtschaften unzulässig. Aus-
nahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften zuge-
lassen werden, wenn sie der Versorgung des Gebietes die-
nen und jeweils nicht mehr als 100
m² Geschossfläche
haben.
4. Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungs-
stätten ausgeschlossen.
5. Im Gewerbegebiet sind nur Vorhaben (Betriebe und Anla-
gen) zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle
angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691
,,Geräuschkontingentierung“ weder am Tag (6.00 Uhr bis
22.00 Uhr) noch in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr)
überschreiten:
LEK, Tag LEK, Nacht
Teilfläche dB(A) dB(A)
GE Süd (GE 2) 57 42
GE Nord (GE 1) 57 45
Tabelle 1: Emissionskontingente
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691,
Abschnitt 5, vom Dezember 2006 (Bezugsquelle: Beuth-
Verlag GmbH, Berlin, Auslegestelle: Bezirksamt Eimsbüt-
tel). Bei der Prüfung für die Nacht ist die volle Stunde mit
dem höchsten Beurteilungspegel (,,lauteste Nachtstunde“)
maßgebend.
6.Für die in der Nebenkarte auf dem Plan dargestellten
Richtungssektoren darf in den Gleichungen 6 und 7 der
DIN 45691, vom Dezember 2006 (Bezugsquelle: Beuth-
Verlag GmbH, Berlin, Auslegestelle: Bezirksamt Eimsbüt-
tel), das Emissionskontingent der einzelnen Teilflächen
auf LEK + Zusatzkontingent (LEK, zus) erhöht werden. Die
LEK, zus sind in der nachfolgenden Tabelle zusammenge-
stellt:
Der Referenzpunkt hat die Koordinaten: RW = 3559940 HW = 5943000.
Richtungs-
sektor
Anfang
(Winkel in Grad)
Ende
(Winkel in Grad)
LEK, zus
Tag in dB(A)
LEK, zus
Nacht in dB(A)
GE Süd
A 350° 37° 3 3
B 27° 156° 1 3
C 156° 220° – –
D 220° 350° 1 2
GE Nord
A 350° 37° 3 –
B 27° 156° – –
C 156° 220° 3 –
D 220° 350° 3 –
Tabelle 2: Zusatzkontingente für Richtungssektoren
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7. In dem mit ,,(B)“ bezeichneten Teil des Gewerbegebietes
sind Aufenthaltsräume insbesondere die Pausen- und
Ruheräume durch geeignete Grundrissgestaltung den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die
Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume
durch bauliche Maßnahmen ein ausreichender Schall-
schutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude geschaffen werden.
8. Für die mit ,,a“ bezeichneten Teile des Gewerbegebiets
sind Gebäude in der abweichenden Bauweise mit seitli-
chem Grenzabstand zu errichten, wobei hier ein Abstands-
flächenmaß von 0,4 h, jedoch mindestens 2,5m, einzuhal-
ten ist und Gebäude eine maximale Länge von 50m Länge
aufweisen dürfen.
9. Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen nur für Betriebe
zulässig, die in dem Gewerbegebiet ansässig sind. Werbe-
anlagen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe nicht über-
schreiten.
10. Im Gewerbegebiet sind nur Flachdächer und flach geneigte
Dächer mit einer Neigung bis zu 20 Grad zulässig.
11. Dächer, die größer als 100m² sind, sind mit einem mindes-
tens 8
cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und zu begrünen. Ausgenommen sind Flächen
für technische Dachaufbauten bis maximal 30 v.
H. der
Dachfläche.
12. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je sechs Stell-
plätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.
13. Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhal-
ten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 18cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemes-
sen, aufweisen. Im Kronenbereich großkroniger Bäume ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzu-
legen und zu begrünen.
14. Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatz-
pflanzungen mit großkronigen Bäumen vorzunehmen.
Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Baum-
standorten sind zulässig. Außerhalb der öffentlichen Stra-
ßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Ab
grabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 23. Oktober 2015.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Freitag, den 13. November 2015 309
HmbGVBl. Nr. 47
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage schwarz umrandete Fläche (Bebau-
ungsplan Bergedorf 82; Bezirk Bergedorf, Ortsteil 615) für
zwei Jahre festgesetzt.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich wird eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Num-
mern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der
dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn
sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
ist.
Verordnung
über die Veränderungssperre Bergedorf 82
Vom 5. November 2015
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415),
zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731),
in Verbindung mit §
4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in
der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), und
§
1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Hamburg, den 5. November 2015.
Das Bezirksamt Bergedorf
Freitag, den 13. November 2015
310 HmbGVBl. Nr. 47
Anlage
zur
Verordnung
über
die
Veränderungssperre
Bergedorf
82
Freitag, den 13. November 2015 311
HmbGVBl. Nr. 47
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern
über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer,
die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben,
zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Vom 6. November 2015
Gemäß Artikel 4 des Gesetzes über den Beitritt der Freien
und Hansestadt Hamburg zum Staatsvertrag zwischen dem
Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die
Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die
ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben,
zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
vom 8. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 277) wird bekannt ge
macht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Absatz 2
am 1. November 2015 in Kraft getreten ist.
Hamburg, den 6. November 2015.
Die Senatskanzlei
Freitag, den 13. November 2015
312 HmbGVBl. Nr. 47
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51
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51
29
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