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Gesetz über das „Sondervermögen Finanzierung Schnellbahnausbau“
neu: 930-6

Seite 409

Achtes Gesetz zur Änderung des Grundwassergebührengesetzes
753-8

Seite 410

Neuntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Kirchensteuergesetzes
611-1

Seite 410

DIENSTAG, DEN18. DEZEMBER
409
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 47 2018
Tag I n h a l t Seite
17. 12. 2018 Gesetz über das ,,Sondervermögen Finanzierung Schnellbahnausbau“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409
neu: 930-6
17. 12. 2018 Achtes Gesetz zur Änderung des Grundwassergebührengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410
753-8
17. 12. 2018 Neuntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Kirchensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410
611-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Errichtung und Zweck des Sondervermögens
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet unter dem
Namen ,,Sondervermögen Finanzierung Schnellbahnausbau“
ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen.
(2) Das Sondervermögen hat den Zweck, Vorsorge zu tref-
fen insbesondere für Finanzierungsspitzen im Zusammenhang
mit dem Ausbau des Schnellbahnnetzes der Freien und Hanse-
stadt Hamburg in kommenden Haushaltsjahren.
(3) Nach Maßgabe des Haushaltsplans wird dem Sonder-
vermögen Eigenkapital zugeführt. Das Eigenkapital darf ent-
nommen werden, soweit Auszahlungen für Planungs- und
Bauleistungen im Zusammenhang mit dem Ausbau des
Schnellbahnnetzes im Haushaltsplan veranschlagt werden.
§2
Verwaltung, Anlage der Mittel
(1) Das Sondervermögen wird von der für die Finanzen
zuständigen Behörde verwaltet. Hiermit zusammenhängende
Kosten werden ihr nicht erstattet.
(2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel ein-
schließlich der Erträge sind zu marktüblichen Bedingungen
anzulegen. Die für die Finanzen zuständige Behörde erlässt
hierzu Anlagerichtlinien. Eine Übertragung der Anlage und
Bestandsverwaltung an eine in der Geldwirtschaft erfahrene
Einrichtung ist zulässig.
§3
Auflösung
Das Sondervermögen gilt mit Ablauf eines Jahres, an
dessen Ende sein Eigenkapital vollständig verbraucht ist, als
aufgelöst.
Gesetz
über das ,,Sondervermögen Finanzierung Schnellbahnausbau“
Vom 17. Dezember 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 17. Dezember 2018.
Der Senat
Dienstag, den 18. Dezember 2018
410 HmbGVBl. Nr. 47
§1
§
1 Absatz 3 Satz 1 des Grundwassergebührengesetzes
vom 26. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 115), zuletzt geändert am
20. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 573), erhält folgende Fas-
sung:
,,Die Gebühr bemisst sich nach der insgesamt zulässigen
Jahresfördermenge auf Grund des die Förderung zulassen-
den Bescheides und beträgt
1. für die Förderung aus oberflächennahen Grundwasser-
leitern vom 1. Januar 2019 an 0,1599 Euro je Kubikmeter
und vom 1. Januar 2020 an 0,1647 Euro je Kubikmeter
und
2.für die Förderung aus tieferen Grundwasserleitern
(elsterkaltzeitliche tiefe Rinnen und Obere und Untere
Braunkohlensande) vom 1. Januar 2019 an 0,1722 Euro
je Kubikmeter und vom 1. Januar 2020 an 0,1773 Euro je
Kubikmeter.“
§2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Achtes Gesetz
zur Änderung des Grundwassergebührengesetzes
Vom 17. Dezember 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Kirchensteuergesetzes
Vom 17. Dezember 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 17. Dezember 2018.
Der Senat
§1
Das Hamburgische Kirchensteuergesetz vom 15. Oktober
1973 (HmbGVBl. S. 431), zuletzt geändert am 30. September
2014 (HmbGVBl. S. 433), wird wie folgt geändert:
1. §7 erhält folgende Fassung:
,,§7
Besteuerungsunterlagen
Die staatlichen Behörden übermitteln den steuerberechtig-
ten Körperschaften die personenbezogenen Daten, die zur
Durchführung der Besteuerung und der Feststellung ihrer
Anteile erforderlich sind.“
2. In §8 Absatz 2 Satz 2 wird hinter den Wörtern ,,Vorschriften
über die“ die Textstelle ,,Verspätungszuschläge, die“ einge-
fügt.
3. In §11a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,verwenden“ durch
das Wort ,,verarbeiten“ ersetzt.
4. In §12 Absatz 1 Satz 1 wird hinter den Wörtern ,,Vorschrif-
ten über die“ die Textstelle ,,Verspätungszuschläge, die“ ein-
gefügt.
5. §13 erhält folgende Fassung:
,,§13
Auskunftspflicht
Die steuerberechtigten Körperschaften sind auf Verlangen
der staatlichen Behörden verpflichtet, personenbezogene
Daten an diese zu übermitteln, die erforderlich sind, um die
Begründung der Mitgliedschaft bei einer steuerberechtig-
ten Körperschaft darzulegen.“
§2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 17. Dezember 2018.
Der Senat
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
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51
29
77.
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II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
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