FREITAG, DEN25. NOVEMBER
477
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 47 2016
Tag I n h a l t Seite
22. 11. 2016 Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Untersuchung nicht preisgebundener Mietwohnun-
gen in der Freien und Hansestadt Hamburg (Mietenspiegelbefragungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . 477
29-1-6
22. 11. 2016 Zweite Verordnung über die Befragung von Auszubildenden in der Freien und Hansestadt Hamburg . 480
29-1-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Anordnung als Landesstatistik
In der Freien und Hansestadt Hamburg wird über Daten
nicht preisgebundener Mietwohnungen betreffend das Wohn-
gebäude, die Wohnung und das Mietverhältnis eine Repräsen-
tativerhebung als Landesstatistik durchgeführt. Diese Landes-
statistik dient
1. der Erstellung der Mietenspiegel 2017 und 2019,
2. der Auswertung der Mietenspiegeldaten in Hinblick auf die
Vereinbarkeit mit den Regelungen zu den Kosten der
Unterkunft gemäß des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
3. der Ermittlung des Endenergieverbrauchs und der Kohlen-
dioxid-Emissionen durch die Wohnraumnutzung.
§2
Kreis der zu Befragenden
(1) Die Erhebung erstreckt sich bei der Grunderhebung auf
eine repräsentative Bruttostichprobe von zu erwartenden
100.000 bis 120.000 Wohnungen bis zu einer Ergebnisstich-
probe von etwa 11.500 Wohnungen. Die repräsentative Brut-
tostichprobe wird aus dem geschätzten mietenspiegelrelevan-
ten Wohnungsbestand gezogen.
(2) Die Fortschreibung 2019 bezieht sich auf eine Brut-
tostichprobe, die sich aus der Grunderhebung von 2017 ergibt.
(3) Zu Kontrollzwecken in 5 vom Hundert der Fälle sowie
bei unvollständigen Interviews und bei mit weniger als
30 Wohnungen belegten Mietenspiegelfeldern kann eine
Nachbefragung erfolgen.
(4) Im Rahmen der Erhebung sollen die jeweiligen Miete-
rinnen und Mieter sowie die Vermieterinnen und Vermieter
der Wohnungen zu etwa gleichen Teilen befragt werden,
soweit die Daten bei beiden Gruppen vorhanden sind. Anstelle
der jeweiligen Mieterinnen und Mieter sowie der Vermieterin-
nen und Vermieter können deren Beauftragte befragt werden.
§3
Erhebungs- und Berichtszeitraum
(1) Erhebungszeiträume sind
1. für den Mietenspiegel jeweils die Zeiträume vom 1. März
2017 bis 31. Oktober 2017 und vom 1. März 2019 bis
31. Oktober 2019,
Verordnung
über eine Repräsentativerhebung zur Untersuchung
nicht preisgebundener Mietwohnungen in der Freien und Hansestadt Hamburg
(Mietenspiegelbefragungsverordnung)
Vom 22. November 2016
Auf Grund von §2 Absatz 3 des Hamburgischen Statistik-
gesetzes vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474), zuletzt
geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), wird
verordnet:
Freitag, den 25. November 2016
478 HmbGVBl. Nr. 47
2. für die Erhebung der in §5 Absatz 1 Nummer 4 genannten
Merkmale jeweils die Zeiträume vom 1. November 2016 bis
31. Oktober 2017 und vom 1. September 2018 bis 31. Okto-
ber 2019.
(2) Berichtszeitraum sind die Zeiträume vom 1. April 2013
bis 1. April 2017 und vom 1. April 2015 bis 1. April 2019. Maß-
gebend sind die Verhältnisse am 1. April 2017 und 1. April
2019.
§4
Erhebungsmethode
(1) Die Erhebung erfolgt durch eine Vorbefragung und eine
Hauptbefragung.
(2) Die Vorbefragung erfolgt mittels Fragebogen zum Her-
ausfiltern von mietenspiegelrelevanten Wohnungsmerkmalen
nach §5 Absatz 1 Nummer 1 unter Verwendung eines standar-
disierten Fragebogens oder mit Einverständnis der zu Befra-
genden mittels tragbaren Datenerfassungsgeräten oder durch
eigene Eingabe der Befragten über das Internet.
(3) Die Hauptbefragung erfolgt durch eine Interviewer-
Befragung unter Verwendung eines standardisierten Fragebo-
gens oder mit Einverständnis der zu Befragenden mittels trag-
baren Datenerfassungsgeräten unter Verwendung eines inhalt-
lich gleichen Fragebogens. Die Erhebungsmerkmale richten sich
bei der Hauptbefragung nach §5 Absatz 1 Nummern 2 bis 4.
§5
Erhebungsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung gemäß §2 sind:
1. Merkmale zum Herausfiltern des mietenspiegelrelevanten
Wohnungsbestandes,
2. Merkmale betreffend das Mietverhältnis,
3. Merkmale betreffend das Wohngebäude und die einzelne
Wohnung,
4. Merkmale betreffend den energetischen Gebäudezustand
(energetische und klimabezogene Kennzahlen).
(2) Die Erhebungsmerkmale im Sinne des Absatzes 1 Num-
mer 1 ergeben sich aus der Anlage 1. Die Erhebungsmerkmale
im Sinne des Absatzes 1 Nummern 2 bis 4 ergeben sich aus der
Anlage 2.
(3) Die Daten zu Absatz 1 können sowohl bei der Mieterin
bzw. dem Mieter als auch bei der Vermieterin bzw. dem Ver-
mieter erhoben werden, soweit die Daten bei beiden Gruppen
vorhanden sind.
§6
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift (Straße, Haus-
nummer) sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse der im
Rahmen der Zufallsstichprobe ausgewählten Mieterinnen und
Mieter sowie Vermieterinnen und Vermieter oder ihrer Beauf-
tragten. Die Hilfsmerkmale ergeben sich aus der Anlage 3.
§7
Auskunftspflicht
Bei der Erhebung besteht keine Auskunftspflicht.
§8
Durchführung
(1) Die Erhebung der Daten wird von der für das Woh-
nungswesen zuständigen Behörde durchgeführt.
(2) Die Auswertung der Daten für die
1. in §1 Satz 2 Nummern 1 und 2 genannten Zwecke wird von
der für das Wohnungswesen zuständigen Behörde,
2. in §1 Satz 2 Nummer 3 genannten Zwecke wird von der für
den Klimaschutz zuständigen Behörde
durchgeführt.
(3) Die für das Wohnungswesen zuständige Behörde ist
befugt, die im Rahmen dieser Statistik erforderliche Erhebung
und Auswertung unter ihrer Aufsicht nach Maßgabe des §
5
Absatz 2 des Hamburgischen Statistikgesetzes durch Dritte
durchführen zu lassen.
(4) Die Ergebnisse der Erhebung nach dieser Verordnung
dürfen nur anonymisiert veröffentlicht oder ausgewertet
werden.
§9
Weitere Datenverarbeitung
durch andere öffentliche Stellen
(1) Soweit für die in §1 Satz 2 Nummern 2 und 3 benannten
Zwecke der Planung erforderlich, nicht aber für die Regelung
von Einzelfällen, ist die für das Wohnungswesen zuständige
Behörde befugt, nach dieser Verordnung ausgewertete oder
erhobene Daten anonymisiert zu übermitteln an
1. die für das Sozialwesen zuständige Behörde,
2. die für den Klimaschutz zuständige Behörde,
auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur für die in §1 Satz 2
Nummern 2 und 3 benannten Zwecke verwendet werden und
sind nach der Verwendung unverzüglich zu löschen.
§10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft
und mit Ablauf des 30. November 2019 außer Kraft.
(2) Die Mietenspiegelbefragungsverordnung vom 30. Sep-
tember 2014 (HmbGVBl. S. 428) wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 22. November 2016.
Freitag, den 25. November 2016 479
HmbGVBl. Nr. 47
1. Gebäude- beziehungsweise Wohnungsart (zum Beispiel
Heim oder heimähnliche Unterkunft, Ein- oder Zweifami-
lienhäuser),
2. Nutzung der Wohnung als Dienst-, Werks-, Berufs- oder
Geschäftsmietwohnung,
3. gewerbliche Nutzung der Wohnung,
4. Möblierung oder Teilmöblierung der Wohnung,
5. Nutzung der Wohnung durch Hauptmieterinnen bzw.
Hauptmieter, Untermieterinnen bzw. Untermieter oder
Eigentümerinnen bzw. Eigentümer,
6. Gefälligkeitsmiete etwa aufgrund familiärer Beziehungen,
7. Bezugsfertigkeit/Baujahr des Gebäudes,
8. Wohnfläche,
9. vermieterseitige Ausstattung,
10. Finanzierungsart (Finanzierung mit öffentlichen Mitteln
oder sonstiger Förderung),
11. Dauer des Mietverhältnisses,
12. Datum der letzten Veränderung der Miete,
13. Lage der Wohnung im Gebäude.
Anlage 1
Liste der Erhebungsmerkmale nach §5 Absatz 1 Nummer 1
Anlage 3
Hilfsmerkmale nach §6
Angaben zu den Vertragsparteien (Name, Adresse, Telefon-
nummer und E-Mail-Adresse der Mieterin oder des Mieters
und Name der Vermieterin oder des Vermieters oder der Ver-
walterin oder des Verwalters).
Anlage 2
Liste der Erhebungsmerkmale nach §5 Absatz 1 Nummern 2 bis 4
1. Merkmale betreffend das Mietverhältnis:
1.1 Nutzung der Wohnung durch Hauptmieterinnen bzw.
Hauptmieter, Untermieterinnen bzw. Untermieter oder
Eigentümerinnen bzw. Eigentümer,
1.2 Gefälligkeitsmiete etwa aufgrund familiärer Beziehun-
gen,
1.3 Nutzung der Wohnung als Dienst-, Werks-, Berufs- oder
Geschäftsmietwohnung,
1.4 gewerbliche Nutzung der Wohnung,
1.5 Vermieterstatus (städtische Wohnungsbaugesellschaft
(zum Beispiel SAGA GWG), Wohnungs(bau)genossen-
schaft, freies Wohnungsunternehmen, private Eigentü-
merin, privater Eigentümer, Sonstige),
1.6 Dauer des Mietverhältnisses, der Mietzahlung,
1.7 Datum der letzten Veränderung der Miete,
1.8 Grundlage des letzten Mieterhöhungsverlangens,
1.9 Art der Unterlagen zur Höhe der Miete, der Betriebs- und
Heizkosten,
1.10 Größe der Wohnung nach der Wohnfläche,
1.11 Höhe der Netto-Kaltmiete,
1.12 Höhe der Gesamtzahlung der Mieterin bzw. des Mieters
für den Monat April 2017 beziehungsweise April 2019,
1.13 Bestandteile der monatlichen Gesamtzahlung (zum Bei-
spiel Umlagen/Vorauszahlungen für Heizung und/oder
Warmwasser sowie für Betriebskosten),
1.14 Zahlungsweise der Umlagenvorauszahlungen, Direkt-
zahlung an Versorgungsunternehmen,
1.15 Höhe eines eventuell zu zahlenden Modernisierungszu-
schlags,
1.16 sonstige Beträge der monatlichen Gesamtzahlung,
1.17 Ermäßigungen durch angerechnete Mietvorauszahlun-
gen, Mieterdarlehen oder Kürzungen (zum Beispiel
wegen Mietminderung) oder andere Ermäßigungen (zum
Beispiel aufgrund einer Hausmeistertätigkeit);
2. Merkmale betreffend das Wohngebäude und die einzelne
Wohnung:
2.1 Gebäude- beziehungsweise Wohnungsart (zum Beispiel
Heim oder heimähnliche Unterkunft, Ein- oder Zweifa-
milienhäuser),
2.2 Möblierung oder Teilmöblierung der Wohnung,
2.3 Zahl der Stockwerke,
2.4 Zahl der Wohnungen und Gesamtwohnfläche im
Gebäude,
2.5 Lage der Wohnung im Gebäude,
2.6 Baualter des Gebäudes beziehungsweise der Wohnung,
2.7 Merkmale betreffend die Ausstattung:
Ausstattungsmerkmale der Wohnung (zum Beispiel
Heizungsart, Standard von Küche und Bad, sonstige
bauliche Merkmale),
Ausstattungsmerkmale des Gebäudes (zum Beispiel
Fahrstuhl, Nebenräume, Türöffner, Gegensprechan-
lage, sonstige bauliche Anlagen),
energetischer Zustand des Gebäudes, wie er sich aus
dem Energieausweis nach §17 der Energieeinsparver-
ordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt
geändert am 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789), ergibt
2.8 Finanzierungsart (Finanzierung mit öffentlichen Mit-
teln oder sonstiger Förderung).
Freitag, den 25. November 2016
480 HmbGVBl. Nr. 47
§1
Anordnung als Landesstatistik
Zur Analyse und Bewertung der Situation von Auszubil-
denden auf dem Wohnungsmarkt in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg wird eine erneute Befragung dieser Personen-
gruppe als Landesstatistik durchgeführt.
§2
Kreis der zu Befragenden
Die Befragung erstreckt sich auf alle Auszubildenden, die
mit dem Schuljahr 2016/2017 eine duale oder schulische Aus-
bildung in der Freien und Hansestadt Hamburg angetreten
haben.
§3
Erhebungs- und Berichtszeitraum
Die Erhebung wird im vierten Quartal 2016 und im ersten
Quartal 2017 durchgeführt. Berichtszeitraum ist das erste
Quartal 2017.
§4
Erhebungsmethode
Die Erhebung wird als Online-Befragung mittels eines per-
sonalisierten Links zu einem auf einer Internetseite vorgehal-
tenen Fragebogen durchgeführt. Der personalisierte Link wird
den zu Befragenden durch E-Mail oder Kurznachricht zuge-
sandt. Die E-Mail-Adressen beziehungsweise Mobilfunknum-
mern der zur Teilnahme bereiten Auszubildenden werden an
den Berufsschulen erhoben.
§5
Erhebungsmerkmale
Erhebungsmerkmale:
1. Geburtsjahr und Monat,
2. Geschlecht,
3. Schulabschluss und Jahr des Schulabschlusses,
4. Herkunft nach Wohnort,
5. Migrationshintergrund,
6. Fluchthintergrund,
7. Ausbildungsberuf sowie vorherige Ausbildungs- oder Stu-
dienzeiten,
8. Beginn der Berufsausbildung und vertraglich bestimmte
Ausbildungszeit,
9. Größe des Ausbildungsunternehmens,
10. derzeitige Wohnsituation
a) Wohnort und gegebenenfalls Stadtteil,
b) Wohnform,
c) Höhe der derzeitigen Miete,
d) Anbindung an öffentlichen Nahverkehr,
e) Entfernung vom Ausbildungsbetrieb,
f) Entfernung von der Berufsschule,
11. Zufriedenheit mit derzeitigem Wohnraum,
12. Status der Wohnungssuche sowie Gründe,
13. Anforderungen an Wohnraum aus Sicht der Befragten,
14. monatlich zur Verfügung stehende finanzielle Mittel,
15. Einschätzung der eigenen Situation auf dem Wohnungs-
markt,
16. Notwendigkeit zur Vorlage von Nachweisen vor Abschluss
des Mietvertrages,
17. Verlauf und Erfahrungen bei der Suche nach Wohnraum,
18. Kenntnis von Förderinstrumenten.
§6
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind die E-Mail-Adressen beziehungsweise
Mobilfunknummern der teilnehmenden Auszubildenden so
wie die personalisierten Links zur Teilnahme an der Befragung.
§7
Auskunftspflicht
Bei der Befragung besteht keine Auskunftspflicht.
§8
Durchführung
(1) Die Statistik wird von der für Arbeit und Soziales
zuständigen Behörde durchgeführt.
(2) Die für Arbeit und Soziales zuständige Behörde ist
befugt, die im Rahmen dieser Statistik erforderliche Befragung
und Aufbereitung des Zahlenmaterials durch Dritte durchfüh-
ren zu lassen. Dabei sind die Vorgaben des §
5 Absatz 2 des
Hamburgischen Statistikgesetzes zu beachten.
(3) Die Ergebnisse der Erhebung nach dieser Verordnung
dürfen nur anonymisiert ausgewertet und veröffentlicht werden.
§9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
2016 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2019 außer
Kraft.
(2) Die Verordnung über die Befragung von Auszubilden-
den in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 4. Februar
2014 (HmbGVBl. S. 41) wird aufgehoben.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Zweite Verordnung
über die Befragung von Auszubildenden in der Freien und Hansestadt Hamburg
Vom 22. November 2016
Auf Grund von §2 Absatz 3 des Hamburgischen Statistikge
setzes vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474), zuletzt geän
dert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 22. November 2016.
