FREITAG, DEN29. DEZEMBER
441
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 47 2023
Tag I n h a l t Seite
13. 12. 2023 Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Rheinland-
Pfalz über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441
neu: 315-22
13. 12. 2023 Gesetz zur Stärkung des Klimaschutzes und des Ausbaus der erneuerbaren Energien in Hamburg
(Klimaschutzstärkungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443
754-1, 2131-1, 340-1, 2130-1-4
13. 12. 2023 Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 456
2191-3
20. 12. 2023 Siebenunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 457
21. 12. 2023 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank . . . . . . . 458
7136-1
21. 12. 2023 Fünftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Krebsregistergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 459
2120-3
21. 12. 2023 Einundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Dem am 6. Juni 2023 und 14. Juni 2023 unterzeichneten
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg
und dem Land Rheinland-Pfalz über die Führung des Schiffs-
registers und des Schiffsbauregisters wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in
Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungs-
blatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 13. Dezember 2023.
Der Senat
Gesetz
zum Staatsvertrag
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg
und dem Land Rheinland-Pfalz
über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters
Vom 13. Dezember 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 29. Dezember 2023
442 HmbGVBl. Nr. 47
Artikel 1
(1) Die Führung des Registers für Binnenschiffe und des
Registers für Seeschiffe sowie des Registers für Schiffsbau-
werke nach der Schiffsregisterordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), zuletzt
geändert durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 31. Okto-
ber 2022 (BGBl. I S. 1966), (im Folgenden: Schiffsregister und
Schiffsbauregister), wird für das Gebiet des Landes Rheinland-
Pfalz dem Amtsgericht Hamburg übertragen.
(2) Das Schiffsregister und das Schiffsbauregister werden
nach den in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden
Bestimmungen geführt.
Artikel 2
(1) Das Schiffsregister und das Schiffsbauregister werden
beim Amtsgericht Hamburg in maschineller Form als automa-
tisiertes Dateisystem geführt.
(2) Das Amtsgericht Hamburg ist für sämtliche unerledig-
ten Anträge und Verfahren beim Schiffsregister und Schiffs-
bauregister des Landes Rheinland-Pfalz ab Inkrafttreten dieses
Staatsvertrags gemäß Artikel 6 zuständig.
(3) Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrags geschlos-
senen Registerblätter und die dazugehörigen Registerakten
verbleiben bei den Amtsgerichten Mainz und Sankt Goar. Im
Übrigen richtet sich die Abwicklung der Übertragung nach
den §§
12 und 12a der Verordnung zur Durchführung der
Schiffsregisterordnung (SchRegDV) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631;
1995 I S. 249), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436).
(4) Beim Amtsgericht Hamburg werden die übertragenen
Registerblätter gemäß §
59 SchRegDV in Verbindung mit §
2
Absatz 1 der Verordnung über die Einführung des maschinell
geführten Schiffsregisters vom 22. Januar 2020 (HmbGVBl.
S. 82), in der jeweils geltenden Fassung durch Umschreibung,
Neufassung oder Umstellung in das maschinelle Schiffsregis-
ter und Schiffsbauregister überführt.
Artikel 3
Das Land Rheinland-Pfalz verpflichtet sich, darauf hinzu-
wirken, dass bis zur Übertragung des Schiffsregisters
1. Verfahren nach §22 der Schiffsregisterordnung (Löschung
von Amts wegen) vorrangig betrieben werden und
2. möglichst alle bereits anhängigen oder noch eingehenden
Anträge im Sinne der Schiffsregisterordnung erledigt wer-
den.
Artikel 4
Die Freie und Hansestadt Hamburg sowie das Land Rhein-
land-Pfalz verzichten gegenseitig auf Kostenausgleichs
ansprüche. Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält die
Einnahmen aus den dem Amtsgericht Hamburg übertragenen
Angelegenheiten einschließlich der ab Inkrafttreten dieses
Staatsvertrags übertragenen unerledigten Anträge und Verfah-
ren.
Artikel 5
(1) Der Staatsvertrag gilt ab Inkrafttreten zunächst für fünf
Jahre.
(2) Danach verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils auto-
matisch um vier Jahre, wenn der Staatsvertrag nicht von einem
der Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr vor Ablauf
der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.
Artikel 6
Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt mit dem
Tage in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunde
folgt, nicht jedoch vor dem 1. Februar 2024.
Staatsvertrag
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Rheinland-Pfalz
über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters
Die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
und
das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch die Ministerpräsidentin,
diese vertreten durch den Minister der Justiz
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehenden Staatsvertrag:
Hamburg, den 6. Juni 2023
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Anna Gallina
Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz
Mainz, den 14. Juni 2023
Für das Land Rheinland-Pfalz
Herbert Mertin
Minister der Justiz
Freitag, den 29. Dezember 2023 443
HmbGVBl. Nr. 47
Artikel 1
Zweites Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes
Das Hamburgische Klimaschutzgesetz vom 20. Februar
2020 (HmbGVBl. S. 148), geändert am 12. Mai 2020 (HmbGVBl.
S. 280), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §1 erhält folgende Fassung:
,,§
1
Klimaschutz und Klimaanpassung als Quer-
schnittsaufgaben“.
1.2 Hinter dem Eintrag zu §2 wird folgender Eintrag ein
gefügt:
,,§
2a
Besondere Bedeutung von erneuerbaren Ener-
gien, Netzausbau und Ladeinfrastruktur“.
1.2a Der Eintrag zu §10 erhält folgende Fassung:
,,§
10 Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne für
Wärmenetze“.
1.3 Der Eintrag zum Dritten Teil erhält folgende Fassung:
,,Dritter Teil
Gebäude, Solargründach, erneuerbare Energien“.
1.4 Der Eintrag zu §12 erhält folgende Fassung:
,,§12 (aufgehoben)“.
1.5 Der Eintrag zu §13 erhält folgende Fassung:
,,§
13
Vorrang des baulichen sommerlichen Wärme-
schutzes im Bestand“.
1.6 Der Eintrag zu §15 erhält folgende Fassung:
,,§15 (aufgehoben)“.
1.7 Der Eintrag zu §16 erhält folgende Fassung:
,,§16 Verpflichtung zur Errichtung und zur Nutzung
von Solargründächern“.
1.8 Hinter dem Eintrag zu §16 wird folgender Eintrag ein-
gefügt:
,,§16a Pflicht zur Errichtung von Photovoltaikanlagen
auf Stellplatzanlagen“.
1.9 Der Eintrag zum Vierten Teil erhält folgende Fassung:
,,Vierter Teil
Öffentliche Gebäude und CO
2
-neutrale
Verwaltung“.
1.10 Der Eintrag zu §20 erhält folgende Fassung:
,,§20 Anforderungen an öffentliche Gebäude; Anmie-
tung von Gebäuden durch die öffentlichen
Hand“.
1.11 Der Eintrag zu §23 erhält folgende Fassung:
,,§23 CO
2
-neutrale Verwaltung“.
1.12 Der Eintrag zum Fünften Teil erhält folgende Fassung:
,,Fünfter Teil
Wärmeplanung, Wärmekataster und Monitoring der
Klimaschutzziele im Gebäudebereich“.
1.13 Hinter dem Eintrag zu §
26 werden folgende Einträge
eingefügt:
,,§26a
Datenverarbeitung, Veröffentlichung anonymi-
sierter Daten für das Wärmekataster
§26b
Datenübermittlung für das Wärmekataster“.
1.14 Der Eintrag zu §27 erhält folgende Fassung:
,,§
27 Monitoring der Klimaschutzziele im Gebäude
bereich, Verantwortlicher“.
1.15 Der Eintrag zu §28 erhält folgende Fassung:
,,§28
Datenverarbeitung, Veröffentlichung anonymi-
sierter Daten und Datenübermittlung für das
Monitoring der Klimaschutzziele im Gebäude-
bereich“.
1.16 Im Sechsten Teil wird hinter dem Eintrag zu §
29 fol-
gender Eintrag eingefügt:
,,§29a Emissionsfreie Personenbeförderung“.
1.17 Der Eintrag zum Siebten Teil erhält folgende Fassung:
,,Siebter Teil
Befugnisse der zuständigen Behörden, Vollzug,
Datenverarbeitung“.
1.18 Der Eintrag zu §30 erhält folgende Fassung:
,,§
30
Befugnisse der zuständigen Behörde, Betre-
tungsrechte, Datenverarbeitungsbefugnisse“.
1.19 Im Siebten Teil werden hinter dem Eintrag zu §30 fol-
gende Einträge eingefügt:
,,§
31 Beleihung mit Aufgaben der Behörde, Verord-
nungsermächtigung
§32 Hinweispflicht
§33 Ordnungswidrigkeiten
§
34 Förderung von Innovationen im Gebäudebe-
reich
§35 Evaluierung der Pflichten aus §§16 und 16a“.
1.20 Der Eintrag zum Achten Teil erhält folgende Fassung:
,,Achter Teil
Übergangsbestimmungen“.
1.21 Im Achten Teil wird der bisherige Eintrag zu §31 durch
folgenden Eintrag ersetzt:
,,§36 Übergangsbestimmungen“.
2. §1 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Klimaschutz und Klimaanpassung
als Querschnittsaufgaben“.
2.2 In Satz 1 wird das Wort ,,einschließlich“ durch das
Wort ,,und“ ersetzt.
3. §2 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,schützen“ die
Textstelle ,,, die Anpassung der Stadt an die Folgen des
Klimawandels zu stärken“ eingefügt.
Gesetz
zur Stärkung des Klimaschutzes und des Ausbaus der erneuerbaren Energien in Hamburg
(Klimaschutzstärkungsgesetz)
Vom 13. Dezember 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 29. Dezember 2023
444 HmbGVBl. Nr. 47
3.2 In Absatz 2 wird hinter dem Wort ,,städtebaulicher“ die
Textstelle ,,, verkehrlicher“ eingefügt und das Wort
,,Informationsangeboten“ durch die Textstelle ,,Infor-
mations- und Bildungsangeboten“ ersetzt.
3.3 Absatz 3 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
Maßnahmen der Errichtung, der Ertüchtigung und
des Ausbaus des Elektrizitätsverteilernetzes zur
Integration erneuerbarer Energien und Verteilung
von Energie vorrangig und beschleunigt sowie
Maßnahmen zur Sektorkopplung vorrangig umge-
setzt werden,“.
3.4 In Absatz 5 Satz 2 werden hinter dem Wort ,,Klima-
schutzes“ die Wörter ,,und der Klimafolgenanpassung“
eingefügt.
4. Hinter §2 wird folgender §2a eingefügt:
,,§2a
Besondere Bedeutung
von erneuerbaren Energien, Netzausbau
und Ladeinfrastruktur
Folgende Maßnahmen liegen aufgrund ihrer besonde-
ren Bedeutung für die Erreichung der in §
2 Absatz 1
genannten Ziele im überragenden öffentlichen Inter-
esse und dienen der öffentlichen Sicherheit:
1. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur
Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren
Energien und der dazugehörigen Nebenanlagen,
2. die Errichtung, der Betrieb und die Änderung der
Elektrizitätsverteilernetze und der für deren Betrieb
notwendigen Anlagen, soweit dies für die Errichtung
und den Betrieb der in Nummer 1 genannten Anla-
gen, für den Ausbau der Elektromobilität und die
Verteilung von Energien erforderlich ist,
3. der Ausbau, die Errichtung und der Betrieb der
Wärmenetzinfrastruktur,
4. der Ausbau, die Errichtung und der Betrieb der
Wasserstoffnetzinfrastruktur sowie
5. der Ausbau und die Errichtung der öffentlich
zugäng
lichen Ladeinfrastruktur für Elektrofahr-
zeuge.“
5. §3 erhält folgende Fassung:
,,§3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Abwärme, Wärme im Sinne von §
3 Absatz 1
Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)
vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), geändert
am 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280 S. 1), in der
jeweils geltenden Fassung,
2. Austausch von Heizungsanlagen, wenn der Kes-
sel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger
ausgetauscht werden; als Austausch gilt auch,
wenn die Heizungsanlage durch den Anschluss
an ein Wärmenetz ersetzt wird; bei Heizungsanla-
gen mit mehreren Wärmeerzeugern liegt ein Aus-
tausch vor, sobald der erste Kessel oder Wärme
erzeuger getauscht werden,
3. Bruttodachfläche, die gesamte Dachfläche, die ein
Gebäude überdeckt einschließlich eines Dach-
überstands ohne Dachrinne; besteht die Dachflä-
che aus mehreren Teilen, ist die Bruttodachfläche
die Gesamtfläche aller Teildachflächen,
4. Dachbegrünung, die Bepflanzung eines Gebäude-
dachs; zur Dachbegrünung gehören der Unter-
bau, die Vegetationstragschicht und die Pflanzen,
5. Erneuerbare Energien, Energien im Sinne von §3
Absatz 2 GEG,
6. (bleibt frei),
7. Heizungsanlagen, Anlagen zur zentralen Erzeu-
gung überwiegend von Raumwärme und Trink-
warmwasser,
8. Kohlendioxidemissionen, die durch den Ver-
brauch von Endenergie in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg verursachten Emissionen von
Kohlendioxid nach der amtlichen Methodik zur
Verursacherbilanz des Statistischen Amtes für
Hamburg und Schleswig-Holstein für die Freie
und Hansestadt Hamburg,
9. lokal emissionsfreie Kraftfahrzeuge, Kraftfahr-
zeuge, die bedingt durch ihre Antriebsart beim
Betrieb tatsächlich kein Kohlenstoffdioxid, kein
Kohlenmonoxid und keine Stickoxide ausstoßen,
hierbei gilt uneingeschränkte Technologieoffen-
heit,
10. nachträgliche Einbauten von Heizungsanlagen,
wenn in ein bisher nicht zentral beheiztes
Gebäude eine zentrale Heizungsanlage eingebaut
wird,
11. Nettodachfläche, die Bruttodachfläche abzüglich
der Flächenanteile von Dachaufbauten, Dach-
fenstern, anderer notwendiger Dachnutzungen
und der nach Norden ausgerichteten Flächen
anteile des Daches mit Neigung über 10 Grad,
12. Nichtwohngebäude, jedes Gebäude im Sinne von
§3 Absatz 1 Nummer 23 GEG,
13. Norden, die Himmelsrichtungen zwischen Ost-
nordost und Westnordwest,
14. Nutzflächen,
a) bei Wohngebäuden die Gebäudenutzflächen
nach §
3 Absatz 1 Nummer 26 Buchstabe a
GEG,
b) bei Nichtwohngebäuden die Nettogrund
flächen nach §
3 Absatz 1 Nummer 26 Buch-
stabe b GEG,
15. öffentliche Gebäude, jedes Nichtwohngebäude,
welches zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
genutzt wird und im Eigentum
a) der Freien und Hansestadt Hamburg oder
ihrer landesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts,
b) einer juristischen Person, Personenvereini-
gung oder Vermögensmasse des Privatrechts,
wenn die Freie und Hansestadt Hamburg oder
ihre landesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts an ihr unmittelbar oder mittelbar
aa) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals
besitzen,
bb) über die Mehrheit der mit den Anteilen
verbundenen Stimmrechte verfügen oder
cc) mehr als die Hälfte der Mitglieder des
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichts-
organs bestellen können,
steht; ausgenommen sind Gebäude von juristi-
schen Personen, Personenvereinigungen oder
Vermögensmassen des Privatrechts im Sinne von
Freitag, den 29. Dezember 2023 445
HmbGVBl. Nr. 47
Buchstabe b, soweit diese überwiegend Leistun-
gen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen
erbringen,
16. Photovoltaikanlagen, ortsfest installierte Einrich-
tungen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie,
17. Planungsbeginn, der Beginn der Leistungsphase
3 gemäß §
34 Absatz 3 Nummer 3 der Honorar-
ordnung für Architekten und Ingenieure vom
10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), zuletzt geändert
am 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88 S. 1, 7),
18. Quartierslösungen, Vereinbarungen in Textform
zwischen den Eigentümerinnen und Eigentü-
mern zur Umsetzung eines Konzepts für eine
gemeinsame energetische Versorgung und Opti-
mierung mehrerer Gebäude, die in räumlichem
Zusammenhang stehen,
19. Sachkundige,
a) die nach Bundes- oder Landesrecht zur Aus-
stellung von Energieausweisen Berechtigten,
b) Personen, die für ein zulassungspflichtiges
Gewerbe im Bereich Ofen- und Luftheizungs-
bau, Installations- und Heizungsbau und
Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen
zur Eintragung in die Handwerksrolle erfül-
len, sowie
c) Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder
ihres beruflichen Werdegangs berechtigt sind,
ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbst-
ständig auszuüben,
20. Sanierungsfahrpläne, gebäudeindividuelle ener-
getische Planungen, die ausgehend vom Ist-
Zustand des Gebäudes Empfehlungen für Maß-
nahmen am Gebäude enthalten, die sich am lang-
fristigen Ziel eines nahezu klimaneutralen
Gebäudebestands im Jahr 2045 orientieren und
vollständig oder schrittweise durchgeführt wer-
den können,
21. Stromdirektheizungen, jedes Gerät im Sinne von
§3 Absatz 1 Nummer 29 GEG,
22. unmittelbare räumliche Umgebung, eines Gebäu-
des oder einer Stellplatzanlage in Sinne dieses
Gesetzes ist gegeben, wenn eine Photovoltaik
oder eine solarthermische Anlage auf demselben
Grundstück oder einem unmittelbar angrenzen-
den Grundstück oder auf demselben Betriebs
gelände installiert wird,
23. unvermeidbare Abwärme, Abwärme aus Prozes-
sen, die eine innerbetriebliche Abwärmevermei-
dungs- und Effizienzkaskade beinhalten,
24. Wärmeenergiebedarfe, die Summe der zur
Deckung der Wärmebedarfe für Raumwärme und
Trinkwasserbereitung jährlich benötigte Wärme-
menge einschließlich des thermischen Aufwands
für Übergabe, Verteilung und Speicherung; die
Bestimmung des Wärmeenergiebedarfs erfolgt
entweder durch
a) die Berechnung nach den technischen Regeln,
die in den §§
20 bis 33 GEG zugrunde gelegt
wird; sofern diese Bestimmungen keine tech-
nischen Regeln für die Berechnung bestimm-
ter Anteile des Wärmeenergiebedarfs enthal-
ten, wird der Wärmeenergiebedarf nach den
anerkannten Regeln der Technik berechnet,
oder
b) die nach anerkannten Regeln der Technik vor-
genommene Messung der von der bisherigen
Wärmeerzeugungsanlage abgegebenen Wär-
memenge, wobei sicherzustellen ist, dass die
abgegebene Wärmemenge vollständig und
direkt an der Wärmeerzeugungsanlage erfasst
wird, oder
c) die Multiplikation des Endenergieverbrauchs
der bisherigen Wärmeerzeugungsanlage mit
einem Referenznutzungsgrad von 0,85 bei
Heizkesseln, die mit Öl betrieben werden, und
0,9 bei Gaskesseln, sofern die Anlage den
gesamten Wärmeenergiebedarf deckt; liegt ein
gültiger Energieverbrauchsausweis vor, kann
auf die darin enthaltenen Daten zurückgegrif-
fen werden;
in den Fällen der Buchstaben b und c sind die
Regelungen des §
82 GEG sinngemäß anzuwen-
den,
25. Wärmenetze, Einrichtungen zur leitungsgebun-
denen Versorgung mit Wärme, die eine horizon-
tale Ausdehnung über die Grenze eines Grund-
stücks hinaus haben; Einrichtungen, die aus-
schließlich und direkt Industriestandorte mit
Wärme, die nicht als Raumwärme oder zur Trink-
warmwasserbereitung genutzt wird, versorgen,
gelten nicht als Wärmenetz,
26. Wärmeversorgungsunternehmen, natürliche
oder juristische Personen, die Dritte als Letztver-
braucherinnen bzw. Letztverbraucher über ein
Wärmenetz mit Wärme versorgen,
27. wesentliche Umbauten des Daches, Änderungen
an der Dachfläche, bei der die wasserführende
Schicht durch Dachausbau, Dachaufstockung
oder grundständige Dachsanierung erheblich
erneuert wird,
27a. On-Demand-Dienste sind Verkehre, die auf
Bestellung und nicht nach einem festen Fahrplan
und Linienweg fahren,
28. Wirtschaftsverkehr, die Ortsveränderung von
Personen oder Gütern, die mit geschäftlicher
Zielsetzung erfolgt; Wirtschaftsverkehr umfasst
sowohl den Personenwirtschaftsverkehr als auch
den Güterverkehr zwischen Wirtschaftseinhei-
ten; Personenwirtschaftsverkehr beinhaltet alle
regelmäßigen beruflichen Wege, die von Erwerbs-
tätigen als Teil ihrer Berufstätigkeit zurückgelegt
werden, zum Beispiel Wege von Handwerkern
und Handwerkerinnen oder Pflegediensten im
Rahmen der Ausübung ihrer Dienstleistung; der
Weg von Beschäftigten zur Arbeit gehört nicht
zum Wirtschaftsverkehr,
29. Wohngebäude, jedes Gebäude im Sinne von §
3
Absatz 1 Nummer 33 GEG.“
6. §4 Absätze 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
,,(1) Ausgehend vom Basisjahr 1990 und unter Bezug-
nahme auf die Gesamtsumme der Kohlendioxidemissi-
onen in Anlehnung an die Verursacherbilanz der Freien
und Hansestadt Hamburg soll das Erreichen eines mög-
lichst stetigen Reduktionspfads wie folgt angestrebt
werden:
1. bis zum Jahr 2030 eine Reduktion der Kohlendioxid
emissionen um 70 vom Hundert (v.H.),
2. bis zum Jahr 2045 eine Reduktion der Kohlendioxid
emissionen um 98 v.H.
Freitag, den 29. Dezember 2023
446 HmbGVBl. Nr. 47
(2) Mit der Verringerung der energiebedingten Kohlen-
dioxidemissionen um 98 v.H. und einer Einbeziehung
von Kohlenstoffsenken verfolgt die Freie und Hanse-
stadt Hamburg das Ziel der Netto-CO
2
-Neutralität bis
2045.
(3) Sektorziele für die Kohlendioxidemissionen aus den
Bereichen private Haushalte, Gewerbe/Handel/Dienst-
leistung, Industrie und Verkehr und Zwischenziele für
die Jahre 2035 und 2040 ergeben sich aus dem Ham
burger Klimaplan; sie unterliegen im Rahmen seiner
Fortschreibung einer regelmäßigen Anpassung.“
7. §5 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Er setzt die Maßnahmen der Strategie zur Anpassung
Hamburgs an den Klimawandel um.“
8. §6 wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 1 werden die Sätze 3 bis 5 durch folgenden
Satz ersetzt:
,,Er enthält eine Bestandsaufnahme im Hinblick auf die
Zielerreichung, eine Beschreibung der ergriffenen
Maßnahmen zur Zielerreichung sowie eine Prognose
der erforderlichen Maßnahmen zur weiteren Zielerrei-
chung und der Entwicklung der Rahmenbedingungen
einschließlich weiterer erforderlicher Maßnahmen.“
8.2 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Wird im Rahmen des Zwischenberichts festgestellt,
dass die klimapolitischen Ziele verfehlt werden, soll
sich der Senat ausgehend von einer Analyse der Gründe
für die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen auf
Bundesebene einsetzen und, soweit möglich, auf Lan-
desebene zusätzliche Maßnahmen entwickeln.“
8.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Im Übrigen beschließt der Senat die Fortschrei-
bung des Klimaplans alle vier Jahre und legt diesen der
Bürgerschaft vor. Absatz 1 bleibt unberührt.“
9. §7 wird wie folgt geändert:
9.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 einge-
fügt:
,,(2) Der Klimabeirat wird bei der Durchführung seiner
Arbeit von einer Geschäftsstelle unterstützt. Diese wird
durch die für das Klima zuständige Behörde einge-
setzt.“
9.2 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
10. §8 wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
10.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
für bestimmte Gebiete zum Zwecke des Klima- und
Ressourcenschutzes den Anschluss zu beheizender
beziehungsweise zu kühlender Gebäude an eine Ein-
richtung zur Versorgung mit Nah- und Fernwärme
oder Nah- und Fernkälte (Anschlussgebot) und deren
Benutzung (Benutzungsgebot) vorzuschreiben.“
10.1.2 In Satz 2 wird das Wort ,,Wärmeversorgung“ durch die
Textstelle ,,Wärme- und Kälteversorgung“ ersetzt.
10.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 sol-
len Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot
vorgesehen werden, insbesondere bei Gebäuden mit
einem besonders niedrigen Wärme- beziehungsweise
Kälteenergiebedarf oder mit Wärme- oder Kälteversor-
gungsanlagen, die dauerhaft einen erheblich niedrige-
ren CO
2
-Ausstoß aufweisen beziehungsweise in abseh-
barer Zeit besitzen werden als die nach Absatz 1 vorge-
sehene Einrichtung. In der Rechtsverordnung nach
Absatz 1 Satz 1 ist vorzusehen, dass auf Antrag von den
Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im
Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilli-
gen Härte führen würden. Die Befreiungen können
zeitlich befristet werden. Das Anschluss- und Benut-
zungsgebot kann durch Rechtsverordnung auch für
Gebäude mit bestehenden Heizungsanlagen vorgese-
hen werden, wenn ein Austausch oder Ersatz erfolgt.
Die Regelungen der Rechtsverordnung dürfen in den
erfassten Gebieten bestehende Quartierslösungen nicht
beeinträchtigen.“
11. In §9 Absatz 3 Satz 2 werden hinter dem Wort ,,dient“
die Wörter ,,sowie für die Umlegung und Sanierung
bestehender Netzabschnitte“ eingefügt.
12. §10 erhält folgende Fassung:
,,§10
Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne
für Wärmenetze
(1) Wärmenetzbetreiber sind verpflichtet, für ihre Wär-
menetze einen Ausbau- und Dekarbonisierungsfahr-
plan vorzulegen. Darin ist darzulegen, wie bis zum Jahr
2045 eine Wärmeversorgung vollständig auf Basis
erneuerbarer Energien, aus unvermeidbarer Abwärme
oder einer Kombination hieraus erreicht werden kann
und wie sichergestellt wird, dass bis zum 31. Dezember
2029 mindestens 50 v.
H. der jährlichen Nettowärme
erzeugung aus erneuerbaren Energien, aus unvermeid-
barer Abwärme oder einer Kombination hieraus
stammt. Der Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan
ist spätestens bis zum 31. Dezember 2026 der zuständi-
gen Behörde vorzulegen. Er ist spätestens fünf Jahre
nach der letzten Erstellung zu aktualisieren und erneut
der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Die zuständige Behörde prüft die Ausbau- und
Dekarbonisierungsfahrpläne auf ihre Schlüssigkeit und
ihre Umsetzbarkeit bezüglich der Zielvorgaben für das
Jahr 2030 und bescheinigt dies dem Wärmenetzbetrei-
ber. Bei der Prüfung soll die zuständige Behörde bei
mehreren Wärmenetzen eines Wärmenetzbetreibers
einen summarischen Ansatz wählen. Die zuständige
Behörde überwacht laufend die voraussichtliche Ein-
haltung der Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne
und weist die Wärmebetreiber rechtzeitig auf voraus-
sichtliche oder festgestellte Abweichungen hin.
(3) Wärmenetzbetreiber haben aktuelle Informationen
über den spezifischen Kohlenstoffdioxid-Faktor, den
Anteil und die Art erneuerbarer Energien und den Pri-
märenergiefaktor des jeweiligen Wärmenetzes auf der
Internetseite des Wärmeversorgungsunternehmens
oder an anderer geeigneter Stelle im Internet zu ver
öffentlichen.
(4) Die Informationen nach Absatz 3 sowie die Ziel-
werte aus den Ausbau- und Dekarbonisierungsfahr
plänen nach Absatz 1 werden in das Wärmekataster
aufgenommen.
(5) Der Senat wird ermächtigt durch Rechtsverord-
nung, den Inhalt, die Bewertungskriterien für einzelne
Prozesse und die Zielwerte der Ausbau- und Dekar
bonisierungsfahrpläne nach Absatz 1 sowie Näheres
über die Informationen nach Absatz 4 mit dem Ziel der
Vergleichbarkeit näher zu konkretisieren.“
13. Die Überschrift des Dritten Teils erhält folgende Fas-
sung:
,,Gebäude, Solargründach, erneuerbare Energien“.
Freitag, den 29. Dezember 2023 447
HmbGVBl. Nr. 47
14. §11 wird wie folgt geändert:
14.1 In Absatz 1 wird das Wort ,,zwei“ durch die Zahl ,,1,5″
ersetzt.
14.2 In Absatz 3 wird das Wort ,,unzumutbaren“ durch das
Wort ,,unbilligen“ ersetzt.
14.3 Es werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:
,,(4) Wird entsprechend des Absatzes 3 eine Strom
direktheizung installiert, so ist über die Einhaltung die-
ser Vorschrift ein Nachweis anzufertigen. Der Ver-
pflichtete hat den Nachweis nach Satz 1 ab dem Ausstel-
lungsdatum für zehn Jahre aufzubewahren und auf
Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung festzulegen:
1. Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2
sowie deren Vollzug,
2. Ausstellungsberechtigte für den Nachweis nach
Absatz 4.
(6) Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in §2
Absatz 2 GEG genannten Gebäude.“
15. §12 wird aufgehoben.
16. §13 erhält folgende Fassung:
,,§13
Vorrang des baulichen sommerlichen Wärmeschutzes
im Bestand
(1) Vor der Neuinstallation raumlufttechnischer Anla-
gen oder von Bauelementen zur mechanischen Küh-
lung von bestehenden Gebäuden oder Aufenthaltsräu-
men in bestehenden Gebäuden muss eine Prüfung von
baulichen Maßnahmen zum sommerlichen Wärme-
schutz erfolgen. Die mechanische Kühlung ist nur
zulässig, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des
Gebäudes oder der Räume nicht durch bautechnische
oder andere geeignete Maßnahmen auf wirtschaftlich
vertretbare Weise erreicht werden kann. Bauliche Maß-
nahmen sind nur zu betrachten, soweit sie öffentlich-
rechtlich, insbesondere bauordnungs- und denkmal-
schutzrechtlich, zulässig sind.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die in §2 Absatz 2
GEG genannten Gebäude. Absatz 1 gilt nicht für
1. Einrichtungen zur Kranken- oder Altenpflege,
2. die Nutzung von Prozesswärme und -kälte,
3. Anlagen, welche der Erfüllung von gesetzlichen
Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Ener-
gien bei der Wärmeerzeugung aufgrund dieses
Gesetzes oder anderer Gesetze dienen sowie
4. Mieterinnen und Mieter von Wohnraum.
(3) Anforderungen anderer Vorschriften an raumluft-
technische Anlagen oder Bauelemente zur mechani-
schen Kühlung von Gebäuden oder Räumen bleiben
unberührt.
(4) Das Erfordernis eines Nachweises zur Prüfung nach
Absatz 1 obliegt der Errichterin oder dem Errichter der
Anlage zur mechanischen Kühlung. Der Nachweis ist
von einer fachkundigen Person zu erbringen. Fach
kundig sind insbesondere
1. Handwerkerinnen und Handwerker des Gewerbes
Kälteanlagenbauer,
2. Personen mit einem berufsqualifizierenden Hoch-
schulabschluss mit mindestens einem Jahr Berufs
erfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung
raumlufttechnischer Anlagen,
3. Energieberaterinnen und Energieberater, die in
die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderpro-
gramme des Bundes aufgenommen worden sind.
Die zum Nachweis verpflichtete Person nach Satz 1 hat
den Nachweis ab dem Ausstellungsdatum für zehn
Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständi-
gen Behörde vorzulegen.
(5) Der Senat wird ermächtigt durch Rechtsverordnung
festzulegen:
1. die Kriterien für die Bewertung der bautechnischen
oder anderweitig geeigneten Maßnahmen nach
Absatz 1 Satz 2,
2. die Anforderungen an die wirtschaftliche Vertret-
barkeit nach Absatz 1 Satz 2,
3. das Verfahren zum Nachweis der Pflichterfüllung
nach Absatz 4.“
17. In §14 Satz 1 werden die Wörter ,,neu zu errichtenden
Gebäuden“ durch die Wörter ,,zu errichtenden Gebäu-
den und der Änderung von bestehenden Gebäuden“
ersetzt.
18. §15 wird aufgehoben.
19. §16 erhält folgende Fassung:
,,§16
Verpflichtung zur Errichtung und zur Nutzung
von Solargründächern
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg strebt an, dass
zum Zwecke der ressourcenschonenden Energieerzeu-
gung, der Klimaanpassung und der Biodiversität alle
geeigneten Dachflächen unter Berücksichtigung der
Anforderungen des Schutzes von Bäumen in Kombina-
tion mit Photovoltaikanlagen und Dachbegrünung aus-
gestattet werden, soweit dies technisch möglich und
wirtschaftlich vertretbar ist.
(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von zu
errichtenden Gebäuden haben dauerhaft sicherzustel-
len, dass Photovoltaikanlagen auf ihren Dachflächen
errichtet und betrieben werden. Die Pflicht nach Satz 1
gilt auch bei wesentlichen Umbauten des Daches eines
bestehenden Gebäudes. Sie können sich zur Nutzung
der solaren Strahlungsenergie auf ihren jeweiligen
Dachflächen eines Dritten bedienen.
(3) Photovoltaikanlagen nach Absatz 2 Satz 1, deren
Errichtung nach dem 1. Januar 2024 erfolgt, müssen
mindestens 30 v.
H. der Bruttodachfläche bedecken.
Photovoltaikanlagen nach Absatz 2 Satz 2, deren Errich-
tung nach dem 1. Januar 2024 erfolgt, müssen mindes-
tens 30 v.
H. der Nettodachfläche bedecken. Diese
Pflicht wird auf die installierte Leistung der Photovol-
taikanlage begrenzt, für die die Anlagenbetreiberin
bzw. der Anlagenbetreiber einen gesetzlichen Anspruch
auf die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geän-
dert am 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202 S. 1, 19), hat, ohne
an Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung
des Zahlungsanspruchs teilnehmen zu müssen, die dem
Zubauvolumen nach begrenzt sind.
(4) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäu-
den, deren Baubeginn nach dem 1. Januar 2027 liegt,
haben darüber hinaus zu errichtende Dächer mit bis zu
10 Grad Dachneigung mit mindestens 70 v.H. der Brut-
todachfläche dauerhaft, struktur- und artenreich und
Freitag, den 29. Dezember 2023
448 HmbGVBl. Nr. 47
mindestens extensiv zu begrünen. Dies gilt auch bei
wesentlichen Umbauten des Daches eines Gebäudes,
die nach dem 1. Januar 2027 begonnen wurden und
unter der Maßgabe, dass die Nettodachfläche zu begrü-
nen ist. Absatz 3 bleibt unberührt.
(5) Die Pflichten nach den Absätzen 2 bis 4 entfallen,
soweit ihre Erfüllung
1. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften wider-
spricht,
2. im Einzelfall technisch unmöglich ist oder
3. wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
Auf Antrag kann im Einzelfall von den Pflichten nach
den Absätzen 2 bis 4 befreit werden, wenn ihre Erfül-
lung aufgrund besonderer Umstände zu einer unbilli-
gen Härte führen würde. Über den Antrag ist innerhalb
von sechs Wochen nach Eingang der vollständigen
Unterlagen zu entscheiden. Der Antrag gilt als geneh-
migt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3
maßgeblichen Frist entschieden worden ist.
(6) Die Pflicht nach den Absätzen 2 und 3 gilt als erfüllt,
1. soweit auf der Dachfläche solarthermische Anlagen
errichtet und betrieben werden,
2. soweit auf den Teilen der Gebäudehülle oder auf
dem versiegelten Grundstück, die für die Nutzung
von solarer Energie geeignet sind, andere Einrich-
tungen zur Erzeugung erneuerbarer Energie instal-
liert werden, deren installierte Leistung mindestens
derjenigen einer Photovoltaikanlage nach den
Absätzen 2 und 3 entspricht,
3. soweit mehrere Hauptgebäude auf einem Grund-
stück vorhanden sind und nachgewiesen wird, dass
die Photovoltaikanlagen auf einem oder mehreren
der Gebäude zusammengefasst werden, wenn die
installierte Leistung mindestens derjenigen nach
den Absätzen 2 und 3 entspricht.
Absatz 4 bleibt unberührt.
(7) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung festzulegen:
1. die Anforderungen an die Dachbegrünung nach
Absatz 4,
2. die Anforderungen an die technische Unmöglichkeit
nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2,
3. die Anforderungen an die wirtschaftliche Vertret-
barkeit nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3,
4. die von den Pflichten nach den Absätzen 2 und 4 aus-
genommenen Gebäude,
5. das Verfahren zum Nachweis der Pflichterfüllung,
6. weitere Ausnahmen und Erfüllungsmöglichkeiten
für die Pflichten nach den Absätzen 2 bis 4,
7. die Anforderungen an die Erfüllungsmöglichkeiten
nach Absatz 6,
8. Kriterien für die Annahme einer unbilligen Härte
nach Absatz 5 Satz 2,
9. weitere für die Umsetzung der Pflicht zur Installa-
tion von Photovoltaikanlagen zwingend erforder
liche Angaben.
(8) Eine Förderung aufgrund einer Förderrichtlinie
bleibt unberührt.“
20. Hinter §16 wird folgender §16a eingefügt:
,,§16a
Pflicht zur Errichtung von Photovoltaikanlagen
auf Stellplatzanlagen
(1) Beim Neubau einer für eine Nutzung von solarer
Strahlungsenergie geeigneten offenen Stellplatzanlage
mit mehr als 35 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nach
dem 1. Januar 2024 hat die Eigentümerin oder der
Eigentümer über den für eine Nutzung der solaren
Strahlungsenergie geeigneten Stellplatzflächen eine
Photovoltaikanlage zu installieren, deren Modulfläche
mindestens 40 v.
H. der für die Nutzung der solaren
Strahlungsenergie geeigneten Stellplatzflächen beträgt.
Einem Neubau gemäß Satz 1 steht der Ausbau gleich,
sofern hierdurch eine neue zur Solarnutzung geeignete
Stellplatzfläche mit mehr als 35 Stellplätzen entsteht.
Bestehende Stellplatzflächen werden nicht berücksich-
tigt. Die oder der Verpflichtete kann sich zur Erfüllung
der Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 eines Dritten
bedienen. §
48 der Hamburgische Bauordnung vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt
geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443,
455), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Die Pflicht gemäß Absatz 1 gilt nicht bei Stellplatz-
flächen, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen
öffentlicher Straßen angeordnet sind.
(3) Zur Erfüllung einer Pflicht zur Installation einer
Photovoltaikanlage gemäß Absatz 1 kann ersatzweise
eine Photovoltaikanlage auf der Dachfläche oder auf
anderen Flächen der Gebäudehülle eines gleichzeitig
mit der Stellplatzanlage neu errichteten Gebäudes in
unmittelbarer räumlicher Umgebung der neuen Stell-
platzanlage installiert und der hierdurch in Anspruch
genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung
angerechnet werden. Dies gilt nicht, soweit Flächen in
Anspruch genommen werden sollen, die für die Erfül-
lung der Pflichten gemäß §16 benötigt werden.
(4) Die Pflicht entfällt, wenn ihre Erfüllung
1. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften wider-
spricht,
2. im Einzelfall technisch unmöglich ist oder
3. wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
Auf Antrag kann im Einzelfall von den Pflichten nach
Absatz 1 befreit werden, wenn ihre Erfüllung aufgrund
besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen
würde. Über den Antrag ist innerhalb von sechs Wochen
nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu ent-
scheiden. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn
nicht innerhalb der Frist nach Satz 3 maßgeblichen
Frist entschieden worden ist.
(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung festzulegen:
1. die Mindestanforderungen an eine für eine Nutzung
von solarer Strahlungsenergie geeignete offene Stell-
platzanlage,
2. die Anforderungen an die technische Unmöglichkeit
nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,
3. die Anforderungen an die wirtschaftliche Vertret-
barkeit nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3,
4. die von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommenen
Stellplatzanlagen,
5. das Verfahren zum Nachweis der Pflichterfüllung,
Freitag, den 29. Dezember 2023 449
HmbGVBl. Nr. 47
6. Kriterien für die Annahme einer unbilligen Härte
nach Absatz 4 Satz 2,
7. weitere für die Umsetzung der Pflicht zur Installa-
tion von Photovoltaikanlagen zwingend erforder
liche Angaben.“
20a. §17 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,,(1) Beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau
einer Heizungsanlage nach dem 30. Juni 2021 sind die
Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen
Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden,
verpflichtet, mindestens 15 v.H. des jährlichen Wärme-
energiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken.
Die Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes bleiben
unberührt.
(2) Die Nutzung einer solarthermischen Anlage zur
Heizungsunterstützung und zentralen Trinkwarmwas-
serbereitung mit einer Aperturfläche von 0,07
m²
je Quadratmeter Nutzfläche bei Wohngebäuden mit
höchstens zwei Wohnungen oder mit einer Apertur
fläche von 0,06
m² je Quadratmeter Nutzfläche bei
Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen gilt als
Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1.“
20b. In §
18 Absatz 2 Satz 2 wird die Bezeichnung ,,§
10
Absatz 3″ durch die Bezeichnung ,,§
10 Absatz 2″
ersetzt.“
21. Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fas-
sung:
,,Öffentliche Gebäude und CO
2
-neutrale
Verwaltung“.
22. §20 erhält folgende Fassung:
,,§20
Anforderungen an öffentliche Gebäude;
Anmietung von Gebäuden durch die öffentliche Hand
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre lan-
desunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stif-
tungen des öffentlichen Rechts erfüllen ihre Vorbild-
wirkung für ihre öffentlichen Gebäude nach Maßgabe
der Vorschriften dieses Abschnittes. Zudem wirken sie
darauf hin, dass juristische Personen des Privatrechts
im Sinne von §
3 Nummer 15 Buchstabe b diese Vor-
schriften auf ihre öffentlichen Gebäude entsprechend
anwenden.
(2) Über die allgemein geltenden bundes- und landes-
rechtlichen Vorschriften hinaus ist beim Neubau und
bei Erweiterungen von öffentlichen Gebäuden, für die
mit den Planungen nach dem 1. Januar 2024 begonnen
wird, der Effizienzgebäude-40 Standard bei Nicht-
wohngebäuden nach Anlage 1 anzuwenden. Ausgenom-
men sind Gebäude gemäß §2 Absatz 2 GEG.
(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre lan-
desunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stif-
tungen des öffentlichen Rechts sanieren öffentliche
Gebäude fortlaufend. Bei Modernisierungen und
Instandsetzungen sowie bei sonstigen wesentlichen
Veränderungen von öffentlichen Gebäuden sind eben-
falls besondere Klimaschutzvorgaben einzuhalten. Der
Senat wird ermächtigt, Einzelheiten durch Rechtsver-
ordnung zu regeln.
(4) Im Falle der Anmietung von Gebäuden haben die
Freie und Hansestadt Hamburg sowie ihre Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts bei Vertragsabschluss sowie bei Vertragsverlän-
gerung darauf hinzuwirken, dass
1. bei angemieteten Neubauten Absatz 2,
2. bei angemieteten Bestandsbauten im Falle einer
Modernisierung, Instandsetzung oder wesentlichen
Veränderung Absatz 3
Anwendung findet. Zudem wirken sie darauf hin, dass
die ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Perso-
nen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
des Privatrechts im Sinne von §
3 Nummer 15 Buch-
stabe b bei der Anmietung von Bestandsbauten Satz 1
Nummer 2 entsprechend anwenden. Im Falle der
Anmietung von Gebäuden, die den Vorgaben nach den
Absätzen 2 und 3 nicht entsprechen, muss der zuständi-
gen Behörde dargelegt werden, dass keine zumutbaren
Alternativen vorliegen.
(5) Die Durchführung von Planungswettbewerben für
Gebäude erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der
Anforderungen an Nachhaltiges Bauen entsprechend
der anerkannten Regeln der Technik. In der Aufgaben-
beschreibung werden die wesentlichen projektspezifi-
schen Nachhaltigkeitsanforderungen formuliert und
deren Berücksichtigung im Wettbewerbsbeitrag
geprüft.“
23. §21 erhält folgende Fassung:
,,§21
Nutzung von erneuerbaren Energien
(1) Unter den Voraussetzungen des §
17 sollen bei
öffentlichen Gebäuden im Regelfall mindestens 70 v.H.
des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare
Energien gedeckt werden. Die Vorgaben von Satz 1 gel-
ten als erfüllt, wenn ein öffentliches Gebäude an ein
Wärmenetz angeschlossen wird und der Wärmeener-
giebedarf hieraus gedeckt wird.
(2) Bei zu errichtenden öffentlichen Gebäuden ist über
die Vorgabe des §16 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 hinaus
so viel Dachfläche wie möglich mit Photovoltaikanla-
gen zu belegen. Dies gilt insbesondere nicht, soweit es
rechtlich oder technisch unmöglich oder wirtschaftlich
unvertretbar ist sowie die Flächen mit anderen techni-
schen Aufbauten, beispielsweise zur Erzeugung erneu-
erbarer Energien belegt sind. §
16 Absatz 2 Satz 3 und
Absatz 6 gilt entsprechend.
(3) Über die Regelung des §16 hinaus sollen auf beste-
henden öffentlichen Gebäuden Photovoltaikanlagen
auf der gesamten Nettodachfläche errichtet werden.
Dies gilt insbesondere nicht, soweit es rechtlich oder
technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar
ist oder die Flächen mit anderen technischen Aufbau-
ten, beispielsweise zur Erzeugung erneuerbarer Ener-
gien genutzt werden. §16 Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 6
gilt entsprechend.
(4) Im Sinne der Absätze 2 und 3 werden sämtliche
Behörden verpflichtet, den Bau von Photovoltaikanla-
gen voranzutreiben (,,Solarpflicht“). Wenn die Behör-
den nicht Eigentümer der Gebäude sind, müssen sie
gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer dar-
auf hinwirken, dass die Vorgaben der Absätze 2 und 3
eingehalten werden. Zudem wirken sie darauf hin, dass
juristische Personen des Privatrechts im Sinne von §3
Nummer 15 Buchstabe b diese Vorschriften auf ihre
öffentlichen Gebäude entsprechend anwenden.
(5) 2026 legt der Senat einen Bericht über die Eignung
von Dach- und Fassadenflächen der von ihnen genutz-
ten bestehenden öffentlichen Gebäude zur Erzeugung
und Nutzung von erneuerbaren Energien vor. Der
Bericht umfasst außerdem eine Darstellung der erfolg-
Freitag, den 29. Dezember 2023
450 HmbGVBl. Nr. 47
ten und ausstehenden Maßnahmen zur Erfüllung der
Solarpflicht.“
24. §22 erhält folgende Fassung:
,,§22
Klimafreundliche Baustoffe bei öffentlichen Gebäuden
(1) Bei Maßnahmen zur Errichtung und Änderung
öffentlicher Gebäude, für die mit den Planungen nach
dem 1. Januar 2024 begonnen wird, ist ab einer Höhe
von drei Millionen Euro Bauwerkskosten
1. beim Einsatz von Holz nachzuweisen, dass das
Holz aus zertifizierter, nachhaltiger Forstwirtschaft
stammt,
2. bereits im Rahmen der Planung frühzeitig zu prüfen,
ob für tragende Bauteile in oberirdischen Baukon
struktionen Holz eingesetzt werden kann,
3. bereits im Rahmen der Planung frühzeitig zu prüfen,
ob beim Einsatz von Beton der höchstmögliche
Anteil an rezyklierter Gesteinskörnung nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik verwen-
det werden kann,
4. bereits im Rahmen der Planung frühzeitig zu prüfen,
ob wiederverwendbare Bauteile aus Rückbau oder
Baustoffe, die überwiegend aus Recyclingmaterial
oder aus nachwachsenden Rohstoffen bestehen, ein-
gesetzt werden können,
5. nach erfolgter Prüfung gemäß der Nummern 2 bis 4
für das jeweilige Gebäude oder bei Gebäuden mit
vergleichbaren spezifischen Treibhausgasemissio-
nen für ein dafür charakteristisches Gebäude eine
Berechnung und Optimierung der Treibhausgas-
emissionen über den gesamten Lebenszyklus gemäß
den anerkannten Regeln der Technik durchzufüh-
ren und zu dokumentieren,
6. im Fall von Ersatzneubau oder wesentlichem Umbau
nach den allgemein anerkannten Regeln der Tech-
nik zu prüfen und zu dokumentieren, ob eine Sanie-
rung oder Modernisierung des bestehenden Gebäu-
des aus Gründen des Klimaschutzes zu bevorzugen
wäre.
(2) Die Dokumentationen nach Absatz 1 Nummern 5
und 6 sind der zuständigen Behörde zugänglich zu
machen. Sofern bei der Umsetzung aus technischen
oder wirtschaftlichen Gründen keine Baustoffe oder
Bauteile im Sinne des Absatzes 1 Nummern 2 bis 4 ein-
gesetzt werden können, ist dies zu dokumentieren und
die Dokumentation der zuständigen Behörde zugäng-
lich zu machen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung hat
dabei nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik zu erfolgen. Die zuständige Behörde legt die
darüber hinaus anzuwendenden Parameter für die
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung fest.
(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg strebt bis zum
1. Februar 2025 an, das Bewertungssystem Nachhaltiges
Bauen (BNB) auf Landesebene einzuführen und auf
den Neubau und die wesentliche Modernisierung
öffentlicher Gebäude im Regelfall anzuwenden.“
25. §23 wird wie folgt geändert:
25.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,CO
2
-neutrale Verwaltung“.
25.2 Der bisherige Text wird Absatz 1 und in seinem Satz 1
wird das Wort ,,klimaneutral“ durch die Textstelle
,,CO
2
-neutral“ ersetzt.
25.3 Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
,,(2) Soweit dies rechtlich möglich ist, sind Neubeschaf-
fungen von städtischen Personenkraftwagen ab dem
1. Januar 2024 CO
2
-frei zu tätigen. Neubeschaffungen
von städtischen Lastkraftfahrzeugen sind ab dem
1. Januar 2025 – soweit rechtlich möglich – CO
2
-frei zu
tätigen.
(3) Von der Pflicht gemäß Absatz 2 sind Fahrzeuge mit
besonderen dienstlichen Nutzungs- und Sicherheits
anforderungen ausgenommen, soweit am Markt keine
im Betrieb CO
2
-freien Fahrzeuge verfügbar sind, die
diesen Anforderungen genügen. Satz 1 gilt insbeson-
dere für Kranken-, Rettungs-, Polizei- und Feuerwehr-
sowie sonstige Spezialfahrzeuge und in begründeten
Fällen für Fahrzeuge der kritischen Infrastruktur.“
26. §24 wird wie folgt geändert:
26.1 In Satz 1 wird hinter dem Wort ,,den“ die Textstelle
,,§§16 und 16a sowie“ eingefügt.
26.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die übri-
gen Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.“
26.3 Im neuen Satz 3 werden hinter dem Wort ,,sind“ die
Wörter ,,oder Sonderfunktionen dienen“ eingefügt.
27. Die Überschrift des Fünften Teils erhält folgende Fas-
sung:
,,Wärmeplanung, Wärmekataster und Monitoring
der Klimaschutzziele im Gebäudebereich“.
28. Hinter §26 werden folgende §§26a und 26b eingefügt:
,,§26a
Datenverarbeitung, Veröffentlichung anonymisierter
Daten für das Wärmekataster
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zum Zweck
der Wärme- und Kälteplanung, insbesondere zur Füh-
rung des Wärmekatasters, personenbezogene Daten
nach §26 Absatz 2 zu erheben und weiter zu verarbei-
ten, soweit dies für den Zweck der Wärme- und Kälte-
planung erforderlich ist. Dies gilt auch für personenbe-
zogene Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden,
einschließlich der Erhebung der Daten bei Dritten. Die
Dritterhebung ist zur Erfüllung der Aufgaben nach die-
sem Gesetz notwendig und zulässig, soweit die Erst
erhebung bei den Betroffenen rechtmäßig war.
(2) Die im Wärmekataster enthaltenen Daten dürfen in
anonymisierter Form der Öffentlichkeit bekannt
gemacht werden. Die zuständige Behörde hat dabei
sicherzustellen, dass durch die Anonymisierung der
Daten keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich
sind.
§26b
Datenübermittlung für das Wärmekataster
(1) Wärmeversorgungsunternehmen und Dienststellen
der Freien und Hansestadt Hamburg sind verpflichtet,
der zuständigen Behörde auf Anforderung zum Zweck
der Führung des Wärmekatasters ihnen vorliegende
Daten gemäß §26 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln.
(2) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und
Bezirksschornsteinfeger sind verpflichtet, ihnen auf
Anfrage aus dem Kehrbuch gemäß §
19 des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) vom
26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert
am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752, 2756), in der
jeweils geltenden Fassung folgende Daten zu übermit-
teln:
Freitag, den 29. Dezember 2023 451
HmbGVBl. Nr. 47
1. Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der
Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort
und ihre Zuweisung zur Abgasanlage (§19 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 SchfHwG),
2. das Datum und das Ergebnis der letzten beiden
Feuerstättenschauen (§19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
SchfHwG),
3. die für die Aufstellung von Emissionskatastern im
Sinne des §
46 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2013 I
S. 1275, 2021 I S. 123), zuletzt geändert am 26. Juli
2023 (BGBl. I Nr. 202 S. 1, 23), in der jeweils gelten-
den Fassung erforderlichen Angaben nach Maßgabe
der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem
Gebiet des Immissionsschutzes (§19 Absatz 1 Satz 1
Nummer 8 SchfHwG).
Die Daten nach Satz 1 sind erforderlich und werden
zum Zweck der Führung des Wärmekatasters nach §26
Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 8 und 9 verarbeitet.“
29. Die §§27 und 28 erhalten folgende Fassung:
,,§27
Monitoring der Klimaschutzziele im Gebäudebereich,
Verantwortlicher
(1) Die jeweils zuständige Behörde nimmt Aufgaben
zum Monitoring der Klimaschutzziele im Gebäude
bereich wahr.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben zur Erreichung der Kli-
maschutzziele nach diesem Gesetz werden von der
zuständigen Behörde auf repräsentativer Grundlage als
Landesstatistik Erhebungen bei Gebäudeeigentüme-
rinnen und Gebäudeeigentümern oder ihren Beauftrag-
ten über den Zustand und die Merkmale ihrer Gebäude
durchgeführt. Die Erhebungs- und Hilfsmerkmale für
die Erhebungen ergeben sich aus Anlage 2.
(3) Die jeweilige Erhebung nach Absatz 1 erstreckt sich
auf eine repräsentative Auswahl von Eigentümerinnen
und Eigentümern von Hamburger Wohngebäuden (§3
Nummer 29) oder Nichtwohngebäuden (§
3 Num-
mer 12), die keine öffentlichen Gebäude nach §3 Num-
mer 15 sind (Bruttostichprobe). Die repräsentative
Bruttostichprobe wird auf Grundlage der bei den in §28
Absatz 3 genannten Stellen vorhandenen Daten gezo-
gen. Zusätzlich zu dem nach Satz 1 über eine Zufalls-
stichprobe ermittelten Kreis der zu Befragenden erhal-
ten alle übrigen Gebäudeeigentümerinnen und -eigen-
tümer im Sinne von Satz 1, die im Rahmen der
Zufallsstichprobe nicht gezogen wurden, die Möglich-
keit, an der Erhebung teilzunehmen.
(4) Die Erhebungen nach Absatz 1 sollen alle vier Jahre
für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr durchgeführt
werden. Die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäude
eigentümer sind nicht zur Auskunft verpflichtet.
§28
Datenverarbeitung, Veröffentlichung anonymisierter
Daten und Datenübermittlung für das Monitoring der
Klimaschutzziele im Gebäudebereich
(1) Die jeweils zuständige Behörde ist berechtigt, zum
Zweck des Monitorings der Klimaschutzziele im
Gebäudebereich personenbezogene Daten nach §
27
Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2 zu erheben und
weiter zu verarbeiten, soweit dies für den Zweck des
Monitorings erforderlich ist. Dies gilt auch für perso-
nenbezogene Daten, die für andere Zwecke erhoben
wurden, einschließlich der Erhebung der Daten bei
Dritten. Die Dritterhebung ist zur Erfüllung der Aufga-
ben nach diesem Gesetz notwendig und zulässig, soweit
die Ersterhebung bei den Betroffenen rechtmäßig war.
(2) Die Ergebnisse von Erhebungen zum Zweck des
Monitorings der Klimaschutzziele im Gebäudebereich
dürfen in anonymisierter Form der Öffentlichkeit
bekannt gemacht werden.
(3) Entsorgungsträger, Verteilernetzbetreiber und
Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg sind
verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Anforderung
zum Zweck des Monitorings der Klimaschutzziele im
Gebäudebereich ihnen vorliegende Daten gemäß
Abschnitt 2 Nummern 1 bis 3 der Anlage 2 zu übermit-
teln.
(4) Die erhobenen Daten zu den Hilfsmerkmalen im
Sinne von §27 Absatz 1 in Verbindung mit Abschnitt 2
der Anlage 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
spätestens aber nach Abschluss der Erhebung der Erhe-
bungsmerkmale zu löschen.
(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für Stel-
len, die von den zuständigen Behörden mit der Erhe-
bung von Daten nach §27 Absatz 1 beauftragt worden
sind.“
30. §29 wird wie folgt geändert:
30.1 In Absatz 1 erhalten die Nummern 1 bis 4 folgende Fas-
sung:
,,1. den Ausbau, die Verbesserung und Optimierung
der Rad- und Fußweginfrastruktur sowie des
Angebots des öffentlichen Personennahverkehrs
(ÖPNV) mit dem Ziel einer Steigerung des Anteils
des Umweltverbunds; dazu zählen auch in das
ÖPNV-Angebot integrierte Mobilitätsformen wie
Bike- und Carsharing sowie On-Demand-Dienste,
2. die schrittweise Erhöhung des Anteils lokal emis
sionsfreier Kraftfahrzeuge,
3. die Reduzierung verkehrsbedingter Beeinträchti-
gungen von Klima, Umwelt und Gesundheit im
Rahmen eines funktionsfähigen und stadtverträg
lichen Wirtschaftsverkehrs,
4. geeignete verkehrsberuhigende und verkehrsredu-
zierende Maßnahmen.“
30.2 In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,und ausreichend
Raum für öffentliche Ladeinfrastruktur für elektrische
Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit anderen alternativen
Antrieben geschaffen wird“ gestrichen.
31. Im Sechsten Teil wird hinter §29 folgender §29a einge-
fügt:
,,§29a
Emissionsfreie Personenbeförderung
(1) Ab dem 1. Januar 2025 darf eine Genehmigung für
ein Kraftfahrzeug, das von dem Unternehmen erstmals
im Taxen-, Mietwagen- oder gebündelten Bedarfsver-
kehr eingesetzt werden soll, nur erteilt werden, wenn es
sich um ein lokal emissionsfreies Kraftfahrzeug im
Sinne von §
3 Nummer 9 handelt. Für ein Kraftfahr-
zeug, welches mit mindestens acht Sitzplätzen ein-
schließlich Fahrersitz zugelassen oder für die Beförde-
rung von während der Fahrt in Rollstühlen sitzenden
Menschen geeignet ist, gilt dies erst ab dem 1. Januar
2027.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann im Mietwagenver-
kehr im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 insbeson-
dere für Oldtimer im Sinne des §2 Satz 1 Nummer 22
Freitag, den 29. Dezember 2023
452 HmbGVBl. Nr. 47
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 199 S. 1, 2) in der jeweils geltenden Fas-
sung und Fahrzeuge mit Sonderaufbauten zulassen.“
32. Der Siebte und Achte Teil erhalten folgende Fassung:
,,Siebter Teil
Befugnisse der zuständigen Behörden, Vollzug,
Datenverarbeitung
§30
Befugnisse der zuständigen Behörden,
Betretungsrechte, Datenverarbeitungsbefugnisse
(1) Die jeweils zuständigen Behörden überwachen die
Einhaltung dieses Gesetzes, insbesondere der §§11, 13,
16, 16a und 17, und können zur Wahrnehmung dessen
die erforderlichen Maßnahmen treffen.
(2) Eigentümerinnen und Eigentümer und sonstige
Nutzungsberechtigte von Grundstücken und Räumen
sind verpflichtet, zum Zweck der Überprüfung der
Anforderungen des §
11 Absatz 1, §
13 Absatz 1, §
16
Absätze 2 bis 4, §16a Absatz 1 und §17 den zuständigen
Behörden werktags und nicht zur Nachtzeit den Zutritt
zu und die vorübergehende Benutzung von Grund
stücken und Räumen zu gestatten. Wohnungen dürfen
nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaberin oder des
Wohnungsinhabers betreten werden. Das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird durch Satz 1 entsprechend einge-
schränkt.
(3) Betretungen nach Absatz 2 Satz 1 von Grundstücken
und Räumen von Behörden mit besonderen Sicher-
heitsanforderungen dürfen nur nach vorheriger
Zustimmung erfolgen.
(4) Die zuständige Behörde ist befugt, die nach Maß-
gabe des §29 der Bauvorlagenverordnung vom 30. Juni
2020 (HmbGVBl. 2020 S. 391, 2021 S. 280), zuletzt geän-
dert am 21. März 2023 (HmbGVBl. S. 125), in der jeweils
geltenden Fassung, von der zuständigen Bauaufsichts-
behörde übermittelten personenbezogenen Daten zum
Zwecke des Vollzuges, der nach §§11, 13, 16, 16a und 17
bestehenden Pflichten, insbesondere zur Ermittlung
und Überprüfung des verpflichteten Personenkreises,
zu verarbeiten. Die Daten sind erforderlich und werden
zum Zweck des Vollzuges der in Satz 1 genannten Vor-
schriften verarbeitet.
(5) Dachdeckerinnen und Dachdecker sind befugt, die
für die Ermittlung des verpflichteten Personenkreises
nach §
16 Absatz 2 vorliegenden personenbezogene
Daten über Dachhauterneuerungen zum Zwecke der
Ermittlung und Überprüfung der Pflichterfüllung aus
§16 Absatz 2 an die zuständige Behörde zu übermitteln.
Die zuständige Behörde ist befugt, die in Satz 1 genann-
ten personenbezogenen Daten im Rahmen ihrer Voll-
zugstätigkeit zu verarbeiten.
§31
Beleihung mit Aufgaben der Behörde,
Verordnungsermächtigung
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung natürlichen und juristischen Personen des Privat-
rechts die Befugnis zu verleihen, die Aufgaben der
zuständigen Vollzugbehörden nach diesem Gesetz
sowie nach dem Gebäudeenergiegesetz im eigenen
Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen
Rechts wahrzunehmen. Voraussetzung für die Belei-
hung ist, dass die zu beleihende Person der Beleihung
zustimmt, zur Durchführung dieser Aufgaben geeignet
ist und die Gewähr für eine sachgerechte Aufgaben
erledigung bietet.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind ins
besondere festzulegen:
1. die zu beleihenden Personen des Privatrechts und
die Anforderungen an deren Eignung,
2. die Aufsichtsbehörde und deren Befugnisse,
3. die Verpflichtungen der oder des Beliehenen gegen-
über der Aufsichtsbehörde,
4. der Beginn und eine mögliche Befristung oder Been-
digung der Beleihung und
5. Bestimmungen über den Umfang der Haftung der
oder des Beliehenen gegenüber der Freien und Han-
sestadt Hamburg bei einer Inanspruchnahme durch
Dritte gemäß Artikel 34 des Grundgesetzes.
§32
Hinweispflicht
Sachkundige nach §3 Nummer 19 haben die Verpflich-
teten auf ihre Pflichten nach §17 Absatz 1 sowie auf die
Möglichkeiten der Pflichterfüllung hinzuweisen, wenn
sie für die Verpflichteten Aufgaben im Zusammenhang
mit der Bereitstellung oder dem Austausch einer Hei-
zungsanlage wahrnehmen oder mit der Erfüllung der
Nutzungspflicht beauftragt werden. Zur Erfüllung der
Hinweispflicht genügt es, wenn die Sachkundigen den
Verpflichteten ein entsprechendes Merkblatt überge-
ben oder einen geeigneten Hinweis auf die Internetseite
der Behörde übermitteln.
§33
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. vorsätzlich oder fahrlässig seiner Verpflichtung nach
§
10 Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig nachkommt,
2. entgegen §11 Absatz 1 oder Absatz 2 eine fest instal-
lierte Stromdirektheizung neu anschließt, aus-
tauscht oder ersetzt,
3. vorsätzlich oder fahrlässig seiner Verpflichtung nach
§
13 Absatz 1 nicht oder nicht vollständig nach-
kommt,
4. wider besseres Wissen in dem Nachweis nach §
13
Absatz 4 unrichtige Angaben macht,
5. vorsätzlich oder fahrlässig seiner Verpflichtung nach
§
16 Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
6. vorsätzlich oder fahrlässig seiner Verpflichtung nach
§
16a Absatz 1 nicht oder nicht vollständig nach-
kommt,
7. vorsätzlich oder fahrlässig seiner Verpflichtung nach
§
17 Absatz 1 nicht oder nicht vollständig nach-
kommt,
8. vorsätzlich oder fahrlässig als Sachkundige bzw.
Sachkundiger im Sinne von §
3 Nummer 19 einer
Hinweispflicht nach §32 nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1
können mit einer Geldbuße bis zu 500
000 Euro, Ord-
nungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 2 und 3
sowie 5 bis 7 mit einer Geldbuße bis zu 100
000 Euro
und Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 4
und 8 mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet
werden. Falls die Täterin oder der Täter aus der Ord-
nungswidrigkeit einen wirtschaftlichen Vorteil gezo-
gen hat, soll die Geldbuße den Vorteil übersteigen.
Freitag, den 29. Dezember 2023 453
HmbGVBl. Nr. 47
Reicht der in Satz 1 genannte Geldbetrag zur Anwen-
dung des Satzes 2 nicht aus, so kann er überschritten
werden.
§34
Förderung von Innovationen im Gebäudebereich
Unbeschadet der Anforderungen des Gebäudeenergie-
gesetzes soll die zuständige Behörde auf Antrag Abwei-
chungen von den Anforderungen der §§11 bis 22 dieses
Gesetzes zulassen, wenn die Ziele der einschlägigen
Bestimmung durch andere als in diesem Gesetz vorge-
sehene Maßnahmen mindestens im gleichen Umfang
erreicht werden. Hierüber sind von den Eigentümerin-
nen und Eigentümern geeignete Nachweise vorzulegen.
§35
Evaluierung der Pflichten aus §§16 und 16a
Die für Energie zuständige Behörde evaluiert bis zum
30. Juni 2026 den Umsetzungsstand der Regelungen der
§§
16 und 16a, insbesondere in welchem Umfang der
Ausbau der Photovoltaik hierdurch befördert wird.
Achter Teil
Übergangsbestimmungen
§36
Übergangsbestimmungen
(1) Die Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage
bei zu errichtenden Gebäuden (§16 Absatz 2 Satz 1) gilt
nicht, wenn die Genehmigungsanträge vor dem
1. Januar 2024 gestellt wurden oder für genehmigungs-
freie Errichtungsvorhaben, mit deren Planung bis zum
1. Juli 2025 begonnen wurde. Für die Fälle nach Satz 1
ist das Hamburgische Klimaschutzgesetz in der am
31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden. Ist
über einen Antrag im Zeitpunkt des Inkrafttretens von
§
16 noch nicht entschieden worden, so kann verlangt
werden, dass die Entscheidung unter Anwendung von
§16 in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung getrof-
fen wird.
(2) Die Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage
bei bestehenden Gebäuden (§
16 Absatz 2 Satz 2) gilt
nicht bei wesentlichen Umbauten des Daches (§
16
Absatz 2 Satz 2), wenn Planungsaufträge vor dem
1. Januar 2024 geschlossen wurden und die Bauausfüh-
rung bis zum 30. September 2025 abgeschlossen ist.
(3) §
16a gilt nicht bei Neubau einer Stellplatzanlage,
wenn ein Bauantrag für die Stellplatzanlage gestellt
oder – soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich
ist – die Planung der Stellplatzanlage vor dem 1. Januar
2024 in Textform beauftragt wurde.
(4) Soweit die Baumaßnahme nicht innerhalb der Fris-
ten nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere aufgrund
von Fachpersonalmangel, Lieferverzögerungen oder
Materialengpässen abgeschlossen werden kann, so
haben die Verpflichteten auf Aufforderung nachzuwei-
sen, dass sie diesen Umstand nicht zu vertreten haben.
(5) Regelungen in Rechtsverordnungen, die Bezugnah-
men auf das Hamburgische Klimaschutzgesetz vom
25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 261) in der am 28. Februar
2020 geltenden Fassung oder das Hamburgische Klima-
schutzgesetz vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148)
in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung enthal-
ten, gelten fort und sind entsprechend der Bestimmun-
gen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auszulegen.“
33. Es werden folgende Anlagen 1 und 2 angefügt:
,,Anlage 1
(zu §20 Absatz 2)
– Technische Ausführung des Referenzgebäudes –
Anforderungen an den Effizienzgebäude-40 Standard bei öffentlichen Nichtwohngebäuden
a) Ein neues öffentliches Gebäude ist so zu errichten,
dass der spezifische Jahres-Primärenergiebedarf für
Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung
und eingebaute Beleuchtung das 0,4-fache des spezi-
fischen Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenz-
gebäudes nicht überschreitet, das die gleiche Geome-
trie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung,
einschließlich der Anordnung der Nutzungseinhei-
ten, des zu errichtenden Gebäudes aufweist und der
technischen Ausführung des Referenzgebäudes nach
Anlage 2 GEG entspricht. Der spezifische Jahres-
Primärenergiebedarf ist der relative auf die Netto-
grundfläche bezogene Wert des absoluten Jahres-
Primärenergiebedarfs im Sinne des Gebäudeenergie-
gesetzes.
b) Ein neues öffentliches Gebäude ist so zu errichten,
dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurch-
gangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfas-
sungsfläche gemäß nachfolgender Tabelle nicht
überschritten werden:
Nummer Bauteile Höchstwerte der Mittelwerte des Wärmedurchgangs
Zonen mit Raum-Solltempe-
ratur im Heizfall 19°C
Zonen mit Raum-Soll
temperatur im Heizfall
von 12°C bis <19°C
1 Opake Außenbauteile (
opak
) 0,18 W/(m²K) 0,24 W/(m²K)
2 transparente Außenbauteile
(
transparent
), Vorhangfassaden (
Vorhang
)
1,0 W/(m²K) 1,3 W/(m²K)
3 Glasdächer / Lichtbänder und
Lichtkuppeln (
Licht
)
1,6 W/(m²K) 2,0 W/(m²K)
Freitag, den 29. Dezember 2023
454 HmbGVBl. Nr. 47
c) Die Anforderungen nach Buchstabe a an den spezifi-
schen Jahres-Primärenergiebedarf gelten entspre-
chend, wenn öffentliche Gebäude um eine zusam-
menhängende Nutzfläche von mindestens 50
m²
erweitert werden und bei denen die Erweiterung
nicht an die bestehende Energieversorgung des Alt-
baus angeschlossen wird.
d) Die Anforderungen nach Buchstabe b an die mittle-
ren Wärmedurchgangskoeffizienten gelten entspre-
chend, wenn öffentliche Gebäude um eine zusam-
menhängende Nutzfläche von mindestens 50
m²
erweitert werden.
e) Die Rechenverfahren und Randbedingungen zur
Bilanzierung des öffentlichen Gebäudes und des
Referenzgebäudes erfolgen entsprechend den Vor-
schriften des Gebäudeenergiegesetzes, unter Einbe-
ziehung der Auslegungen des Deutschen Instituts
für Bautechnik (DIBt).
f) Bei Erweiterungen öffentlicher Gebäude mit einer
zusammenhängenden Nutzfläche größer als 50
m²
kann die Bilanzierung des spezifischen Jahres-Pri-
märenergiebedarfs und der mittleren Wärmedurch-
gangskoeffizienten für den erweiterten Bereich
getrennt oder gemeinsam mit dem Bestandsgebäude
geführt werden. Die Anforderungen an Neubauten
gelten im Falle einer getrennten Bilanzierung für
den Erweiterungsbau und im Falle einer gemeinsa-
men Bilanzierung mit dem Bestandsgebäude für das
Gesamtgebäude.
g) Werden im Rahmen eines Gesamtvorhabens meh-
rere öffentliche Gebäude errichtet, die miteinander
in räumlichem Zusammenhang stehen, so kann die
Bilanzierung für alle neu errichteten Gebäude
gemeinsam erfolgen. In diesem Fall ist die Erfüllung
der in dieser Anlage festgelegten Anforderungen mit
Fertigstellung des letzten Gebäudes sicherzustellen.
h) Bei der Errichtung öffentlicher Gebäude oder bei
deren Erweiterung um eine zusammenhängende
Nutzfläche von mindestens 50
m² ist ein Lüftungs-
konzept zu erstellen in dem der erforderliche Außen-
luftvolumenstrom spezifiziert wird. Hieraus resul-
tierende Maßnahmen sind umzusetzen.
i) Bei wassergeführten Wärme- oder Kälteversor-
gungsanlagen ist ein hydraulischer Abgleich der
Verteilsysteme nach den anerkannten Regeln der
Technik durchzuführen und zu dokumentieren.
j) Nach Inbetriebnahme eines Neubaus oder einer
Erweiterung um eine zusammenhängende Nutzflä-
che von mindestens 50
m² ist der Anschluss an ein
Wärmeversorgungssystem, mit dem der Effizienzge-
bäude-40 Standard nach Buchstaben a bis d erreicht
wird, innerhalb von zwei Jahren möglich.
k) Im Übrigen gelten die Technischen Mindestanfor-
derungen nach der Richtlinie für die Bundesförde-
rung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude
vom 9. Dezember 2022 (BAnz AT 30.12.2022 B3).
l) Die Inanspruchnahme von Fördermöglichkeiten ist
zu prüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.
Anlage 2
(zu §27 Absatz 1)
Abschnitt 1
Die Erhebungsmerkmale für die Erhebungen nach §27
Absatz 1 sind:
1. räumliche Lage (Stadtteil, Postleitzahl),
2. Baujahr des Gebäudes,
3. Geschosszahl, beheizte und unbeheizte (Wohn-
und Nutz-)Fläche des Gebäudes sowie An- und
Umbausituation und Anzahl von Wohneinheiten,
4. Nutzungsart des Gebäudes,
5. Denkmalschutz des Gebäudes, Einordnung des
Gebäudes zum Geltungsbereich einer städtebauli-
chen Erhaltungsverordnung oder Anerkennung
des Gebäudes als besonders erhaltenswerte Bausub-
stanz,
6. Gebäudeaufbau (zum Beispiel Fassade, Dach,
Fenster),
7. Art, Alter, Leistung sowie verwendete Energie-
quellen von Energieumwandlungsanlagen, insbe-
sondere Wärmeerzeugungsanlagen, und von Lüf-
tungsanlagen sowie der Anschluss und die Mög-
lichkeit des Anschlusses an ein Wärmenetz,
8. Art und Energiequelle der Warmwasserbereitung,
9. Energiebedarf und -verbrauch des Gebäudes etwa
anhand eines Energieausweises oder eines anderen
energieverbrauchs- oder -bedarfsangaben enthal-
tenden Dokuments,
10. Angaben zu Material und zu Medien, die zur Ener-
gieerzeugung im oder am Gebäude genutzt werden,
11. Sanierungszustand des Gebäudes, einschließlich
der Informationen zur energetischen Modernisie-
rung einzelner Gebäudeteile und technischer Anla-
gen,
12. Höhe der monatlichen Neben- und Betriebskosten,
Heizkosten, Stromkosten sowie der durch Kauf-
preis- und Zinstilgung für das betreffende Gebäude
entstehenden Kosten,
13. Inanspruchnahme von öffentlichen Fördermitteln
im Falle einer Gebäudesanierung,
14. Eigentumsform,
15. Mitgliedschaft in einem immobilienwirtschaftli-
chen Verband.
Umfasst sind dabei auch die Zeiträume und Zeitpunkte
der jeweiligen Ereignisse, insbesondere die Ausstel-
lungsdaten von Dokumenten, die Daten von Maßnah-
men und die Zeiträume von Verbräuchen und Kosten.
Abschnitt 2
Die Hilfsmerkmale für die Erhebungen nach §
27
Absatz 1 sind:
Freitag, den 29. Dezember 2023 455
HmbGVBl. Nr. 47
1. Name (Vorname und Nachname/Firma) und
Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentü-
mers oder ihrer oder seines Beauftragten (Personen
oder Unternehmen),
2. die Anzahl der (privaten) Stromzähler (Haushalts-
zähler) der Gebäude,
3. das jeweilige bei der gemäß §
28 Absatz 3 zur Aus-
kunft verpflichteten Stelle bekannte Baujahr des
Gebäudes,
4. die von der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäu-
deeigentümers oder ihrer bzw. seiner Beauftragten
selbst angegebenen oder übermittelten Kontakt
daten (zum Beispiel Telefonnummer oder E-Mail-
Adresse)."
Artikel 2
Änderung der Hamburgischen Bauordnung
Die Hamburgische Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020
(HmbGVBl. S. 148, 155), wird wie folgt geändert:
1. In §6 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 ange-
fügt:
,,4.
Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und
Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2
m und einer
Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 3
m,
sofern sie den für ihre Funktionsfähigkeit erforder
lichen Mindestabstand von der Außenwand des zu ver-
sorgenden Gebäudes nicht überschreiten."
2. §30 Absatz 5 erhält folgenden Fassung:
,,(5) Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten,
lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Licht-
kuppeln, Oberlichte und Solaranlagen sind so anzuordnen
und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile
und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von
Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brand-
wänden zulässig sind, müssen folgende Abstände eingehal-
ten werden:
1. ohne Abstand:
a) Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und
Öffnungen in der Bedachung, wenn die Wände im
Sinne des ersten Halbsatzes mindestens 0,30m über
die Bedachung geführt sind,
b) Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachauf-
bauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie durch
die Wände im Sinne des ersten Halbsatzes gegen
Brandübertragung geschützt sind,
2. mindestens 0,50m:
Solaranlagen, die mit höchstens 0,30
m Höhe über der
Dachhaut installiert oder im Dach integriert sind, wenn
sie nicht unter Nummer 1 Buchstabe b fallen,
3. mindestens 1,25m:
a) Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und
Öffnungen in der Bedachung, die nicht unter Num-
mer 1 Buchstabe a fallen,
b) Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, wenn sie
nicht unter Nummer 1 Buchstabe b fallen,
c) Solaranlagen, die nicht unter Nummer 1 Buchstabe
b und Nummer 2 fallen."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung
der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960
In §
6 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwal-
tungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 vom 19. März 1960
(HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 8. Juli 2014
(HmbGVBl. S. 299, 326), wird der Punkt am Ende der Num-
mer 6 gestrichen und folgende Nummer 7 angefügt:
,,7.
Verwaltungsakte, die die Errichtung, den Betrieb und die
Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an
Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern
betreffen."
Artikel 4
Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau
In §4 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. Au
gust 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 10. Mai
2022 (HmbGVBl. S. 328), wird das Wort ,,werden" durch die
Wörter ,,in der jeweils geltenden Fassung werden" ersetzt.
Artikel 5
Fortgeltende Verordnungsermächtigung
(1) Die Hamburgische Klimaschutz-Umsetzungspflicht-
verordnung vom 22. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 711) gilt
auch als auf Grund von Artikel 1 Nummern 19 und 20 dieses
Gesetzes (§16 Absatz 7 und §16a Absatz 5 des Hamburgischen
Klimaschutzgesetzes) erlassen.
(2) Die Anschluss- und Benutzungsgebotsverordnung Bil-
lebogen vom 1. September 2020 (HmbGVBl. S. 429) gilt als auf
Grund von Artikel 1 Nummer 10.1.1 dieses Gesetzes (§
8
Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes)
erlassen.
Artikel 6
Notifizierung
Die Notifizierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September
2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der tech-
nischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) ist erfolgt.
Artikel 7
Inkrafttreten
In Artikel 1 treten in Nummer 1.19 der Eintrag zu §33 und
in Nummer 32 §
33 am 1. Januar 2025 in Kraft. Im Übrigen
tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2024 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 13. Dezember 2023.
Der Senat
Freitag, den 29. Dezember 2023
456 HmbGVBl. Nr. 47
§1
Änderung des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes
Das Hamburgische Rettungsdienstgesetz vom 30. Oktober
2019 (HmbGVBl. S. 367), geändert am 12. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 331), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu §32 der
Eintrag ,,§32a Experimentierklausel" eingefügt.
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 2 werden hinter den Wörtern ,,Überwachung
und" die Wörter ,,soweit erforderlich" eingefügt.
2.2 Hinter Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
,,10a.
Notfalltransportwagen: Krankenkraftwagen, die
für den Transport von erkrankten und verletzten
Notfallpatientinnen und Notfallpatienten, bei
denen keine lebensbedrohende Situation oder eine
Bedrohung der Vitalfunktionen zu erwarten sind,
besonders ausgestattet sind,".
2.3 In Nummer 18 wird die Textstelle ,,5. Februar 2008
(HmbGVBl. S. 54)" durch die Textstelle ,,27. Juni 2023
(HmbGVBl. S. 222)" ersetzt.
3. In §3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Gegenstand der Notfallrettung ist es auch, Notfallpatien-
tinnen und Notfallpatienten, bei denen keine lebensbedro-
hende Situation oder eine Bedrohung der Vitalfunktionen
zu erwarten ist, vor einem Transport oder anstatt eines
Transportes in eine weitere geeignete medizinische Ein-
richtung am Einsatzort zu versorgen, soweit kein soforti-
ger Transport in ein Krankenhaus oder zu einer anderen
geeigneten medizinischen Einrichtung erforderlich ist."
4. In §5 Absatz 1 wird hinter Nummer 4 folgende Nummer
4a eingefügt:
,,4a.
Notfalltransportwagen mit mindestens einer Ret-
tungssanitäterin oder einem Rettungssanitäter als
Fahrerin bzw. Fahrer und mit einer Rettungssanitä-
terin bzw. einem Rettungssanitäter für die Betreuung
von Patientinnen und Patienten, wobei für die Pati-
entenbetreuung eine Erfahrung von mindestens ein-
hundert Notfalleinsätzen erforderlich ist,".
5. In §14 Absatz 5 Satz 2 werden hinter dem Wort ,,soll" die
Wörter ,,im bodengebundenen Rettungsdienst" eingefügt.
6. Hinter §32 wird folgender §32a eingefügt:
,,§32a
Experimentierklausel
(1) Zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte, die für die
der Erhaltung der Wirtschaftlichkeit, der Leistungsfähig-
keit oder der Qualitätsstandards des Rettungsdienstes
erforderlich sind, kann der Aufgabenträger des öffentli-
chen Rettungsdienstes mit Zustimmung der für seine Auf-
sicht zuständigen Behörde zeitlich befristete Ausnahme
regelungen zu den in diesem Gesetz festgeschriebenen
Vorgaben einführen. Diese Ausnahmeregelungen sind
anschließend zu evaluieren.
(2) In dem Antrag an die Aufsichtsbehörde muss der Auf-
gabenträger darlegen, zu welchem Zweck die Erprobung
im Einzelnen dienen soll, von welchen Vorschriften Aus-
nahmen gemacht werden sollen und welche Wirkungen
erwartet werden. Die Ausnahme darf nur im Einverneh-
men mit den Kostenträgern durchgeführt werden.
(3) Ausnahmen nach Absatz 1 sind für höchstens zwei
Jahre zulässig. Die Ausnahme kann in besonderen Fällen
um höchstens ein Jahr verlängert werden; Absatz 2 gilt
entsprechend. Die Ausnahmeerlaubnis kann jederzeit
durch die Aufsichtsbehörde widerrufen werden.
(4) Der Aufgabenträger des öffentlichen Rettungsdienstes
hat nach Maßgabe der Zulassung der Ausnahme die Erpro-
bung durchzuführen beziehungsweise den Unternehme-
rinnen und Unternehmern im Krankentransport die
Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu gestat-
ten, die Maßnahmen zu dokumentieren und auszuwerten
sowie der für die Aufsicht zuständigen Behörde darüber zu
berichten."
7. In §35 Absatz 5 wird die Textstelle ,,31. Dezember 2023"
durch die Textstelle ,,31. Dezember 2029" ersetzt.
§2
Inkrafttreten
§1 Nummer 7 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Im Übrigen
tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Zweites Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes
Vom 13. Dezember 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 13. Dezember 2023.
Der Senat
Freitag, den 29. Dezember 2023 457
HmbGVBl. Nr. 47
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 7. Januar 2024,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. ,,Sport und Gesundheit",
2. ,,Altona bewegt sich".
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Osdorfer Landstraße 131 bis 135,
2. Nummer 2 auf Große Bergstraße 146 bis 247, Neue
Große Bergstraße 1 bis 44, Paul-Nevermann-Platz 1 bis 15,
Ottensener Hauptstraße 1 bis 48, Große Rainstraße 16, Hah-
nenkamp 1 bis 8, Bahrenfelder Straße 71 bis 113
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Siebenunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona
Vom 20. Dezember 2023
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Hamburg, den 20. Dezember 2023.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 29. Dezember 2023
458 HmbGVBl. Nr. 47
Artikel 1
Das Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank
vom 24. Mai 1976 (HmbGVBl. S. 139), zuletzt geändert am
17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75, 77), wird wie folgt geän-
dert:
1. §3 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Das Spielbankunternehmen hat an die Freie und
Hansestadt Hamburg eine Spielbankabgabe in Höhe von
55 vom Hundert der Bruttospielerträge zu entrichten.
Zusätzlich hat das Spielbankunternehmen kalenderjähr-
lich eine Sonderabgabe in Höhe von 25 vom Hundert der
Bruttospielerträge abzuführen, jedoch nur soweit dem
Unternehmen vom Gewinn ein angemessener Gewinn von
2,5 vom Hundert der Bruttospielerträge verbleibt. Zusätz-
lich ist für jedes Kalenderjahr ein nach Abzug dieser Abga-
ben den angemessenen Teil übersteigender Gewinn zur
Hälfte, jedoch bis höchstens weitere 10 vom Hundert der
Bruttospielerträge abzuführen. Bemessungsgrundlage ist
der nach einer den ertragsteuerlichen Grundsätzen ent-
sprechenden Bilanz (Steuerbilanz) zu ermittelnde Gewinn
des Unternehmens, der im Zusammenhang mit dem
Betrieb der Spielbank steht, und der folgende Beträge
gewinnerhöhend zu enthalten hat:
1. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Überlas-
sung von Kapital (insbesondere Zinsen, Vergütungen
für stille Beteiligungen) durch Gesellschafterinnen und
Gesellschafter,
2. Aufwendungen infolge von Ergebnisabführungsverträ-
gen,
3. Aufwendungen infolge von Verlusten aus Beteiligun-
gen und Abschreibungen auf Beteiligungen,
4. Aufwendungen, die das Spielbankunternehmen an
Gesellschafterinnen und Gesellschafter für deren
Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft oder im Zusam-
menhang mit der Überlassung von Wirtschaftsgütern,
Nutzungen oder Leistungen unmittelbar oder mittel-
bar erbringt,
5. sonstige Aufwendungen, soweit sie durch das Gesell-
schafterverhältnis veranlasst sind und das Jahresergeb-
nis gemindert haben, sowie weitere außerbilanzielle
Korrekturen, die nach ertragsteuerlichen Grundsätzen
den Gewinn nicht mindern dürfen; außerbilanzielle
Korrekturen, die nach ertragsteuerlichen Grundsätzen
den Gewinn mindern dürfen, können entsprechend
berücksichtigt werden."
1.2 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Sofern die Steuerlast nach Absatz 1 unter Berücksich-
tigung der Spielbankabgabenermäßigung nach Absatz 2
niedriger ist als eine fiktive Steuerlast bei Nichtanwen-
dung der Steuerbefreiungen für Spielbanken nach Bundes-
recht und nach §
5 Absatz 6 (fiktive Vergleichsberech-
nung), ist der Differenzbetrag als Ausgleichsabgabe zu
entrichten. Bei der fiktiven Vergleichsberechnung bleibt
die Steuerlast nach Absatz 1 außer Ansatz und es ist insbe-
sondere von dem jeweiligen ertragsteuerlichen Höchst-
steuersatz in der entsprechenden Rechtsform des Spiel-
bankunternehmens auszugehen sowie das Hamburgische
Spielvergnügungsteuergesetz vom 29. September 2005
(HmbGVBl. S. 409), geändert am 6. Oktober 2006
(HmbGVBl. S. 509), zu berücksichtigen. §
12 Absatz 1
Satz 1 des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes
kann in Fällen der Unbilligkeit bei der fiktiven Vergleichs-
berechnung Anwendung finden."
1.3 Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
2. §5 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 3b erhält Satz 5 folgende Fassung:
,,Der Jahresanmeldung sind die Steuerbilanz nach §
3
Absatz 1 Satz 4, ein durch eine Wirtschaftsprüferin oder
einen Wirtschaftsprüfer geprüfter Jahresabschluss nebst
Lagebericht sowie der Prüfungsbericht der Wirtschafts-
prüferin oder des Wirtschaftsprüfers beizufügen."
2.2 Hinter Absatz 3b wird folgender Absatz 3c eingefügt:
,,(3c) Das Spielbankunternehmen hat dem Finanzamt spä-
testens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine
Jahresanmeldung für die Ausgleichsabgabe nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der es die zu
entrichtende Ausgleichsabgabe selbst berechnet. Die
Anmeldung ist von einer zur Vertretung des Spielbankun-
ternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unter-
schreiben. Sie gilt als Steueranmeldung im Sinne des §168
der Abgabenordnung."
2.3 In Absatz 4 erhält Satz 1 folgende Fassung:
,,Auf die Spielbank-, die Sonder-, die Tronc- und die Aus-
gleichsabgabe finden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts
Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenord-
nung sinngemäß Anwendung."
2.4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Die Spielbank-, die Sonder-, die Tronc- und die Aus-
gleichsabgabe werden durch das zuständige Finanzamt
verwaltet."
3. §6 Absatz 2b erhält folgende Fassung:
,,(2b) Zur Überwachung des ordnungsgemäßen Spiels und
der Ermittlung des Bruttospielertrages sowie der Tronc-
einnahmen hat das Spielbankunternehmen den Spiel
ablauf in den dem Publikum zugänglichen Räumen
optisch-elektronisch zu erfassen und zu speichern (Video-
überwachung), soweit nicht Anhaltspunkte dafür beste-
hen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen über-
wiegen. Die Videoaufnahmen dürfen von den zuständigen
Stellen in erforderlichem Umfang zur Feststellung und
Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen und zur Verfol-
gung von Steuerordnungswidrigkeiten und Steuerstrafta-
ten genutzt und hierfür an die zuständigen Stellen über-
mittelt werden. Die Übermittlung zur Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen kann auch im Wege des automa-
tisierten Abrufs erfolgen. Das Spielbankunternehmen hat
der für die Steueraufsicht zuständigen Behörde einen
getrennten, dem Stand der Technik entsprechenden, von
unternehmensinternen Kontrollen unabhängigen und
unbeschränkten Online-Lesezugriff auf die Überwa-
chungssysteme zu ermöglichen, damit die für die Steuer-
Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank
Vom 21. Dezember 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschat beschlossene Gesetz:
Freitag, den 29. Dezember 2023 459
HmbGVBl. Nr. 47
aufsicht zuständige Behörde diese nachträglich und stich-
probenhaft überwachen kann. Die für die Steueraufsicht
zuständige Behörde ist berechtigt, auf gespeicherte
Videobeobachtungen, auf denen
1. die Handlungen der am Spiel beteiligten Personen,
2. der Verlauf der Spiele an den Tischen und Automaten,
3. die Handlungen der am Jeton-, Tronc-, und Bargeld-
verkehr an der Kasse, den Spielsälen und den Spiel
tischen beteiligten Personen,
4. die Zähl- und Abrechnungsvorgänge mit den beteilig-
ten Personen für die Spiele an den Tischen und Auto-
maten sowie
5. bei Multiroulette-Anlagen der Kessel und das han-
delnde Personal
erkennbar sind, zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten
Zwecken zuzugreifen. Das Spielbankunternehmen hat die
gespeicherten Videoaufzeichnungen eines jeden Spieltages
spätestens zwei Wochen nach der Speicherung zu löschen.
Die Löschung unterbleibt, soweit die Aufzeichnungen
für steuerrechtliche, steuerstrafrechtliche, aufsichtsrecht-
liche, polizeiliche oder staatsanwaltliche Zwecke erforder-
lich sind; sie sind unverzüglich zu löschen, wenn sie hier-
für nicht mehr benötigt werden. Die Steueraufsicht ist
berechtigt, für die Glücksspielaufsicht relevante Vorgänge
der hierfür zuständigen Behörde mitzuteilen. Die für die
Glücksspielaufsicht zuständige Behörde darf bei berech-
tigtem Anlass die gemäß Satz 7 erster Halbsatz gespeicher-
ten Daten bei dem Spielbankunternehmen anfordern. Der
Senat wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere zu Spei-
cherdauer, Kennzeichnungspflicht, Art und Umfang der
Übermittlung und zur Auswertung im Zusammenhang
mit dem automatisierten Verfahren nach Absatz 2a (Auto-
matenprotokollierung) sowie zu Art und Umfang der
Videoüberwachung und den einzuhaltenden technischen
Anforderungen, insbesondere den aufzuzeichnenden Bild-
raten und der Auflösung der Videoüberwachung nach den
Sätzen 1 bis 8, sowie zur Stichprobenauswahl, durch
Rechtsverordnung zu regeln."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Krebsregistergesetzes
Vom 21. Dezember 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Dezember 2023.
Der Senat
Das Hamburgische Krebsregistergesetz vom 27. Juni 1984
(HmbGVBl. S. 129, 170), zuletzt geändert am 17. April 2018
(HmbGVBl. S. 103, 106), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,Das Hamburgische Krebsregister ist verpflichtet, sich
an den durch §
65c des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2482), zuletzt geändert am 12. Dezember 2023 (BGBl. I
Nr. 359 S. 1, 55), sowie durch das Bundeskrebsregister-
datengesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702,
2707), zuletzt geändert am 18. August 2021 (BGBl. I
S. 3890, 3894), in den jeweils geltenden Fassungen
bestimmten, den Krebsregistern zugewiesenen, kon-
zeptionellen und kooperativen Aufgaben zu beteiligen."
1.2 Absatz 3 wird aufgehoben.
2. Hinter §1 werden folgende §§1a und 1b eingefügt:
,,§1a
Organisation und Aufgabenverteilung
(1) Innerhalb des Hamburgischen Krebsregisters gibt
es einen abgegrenzten Vertrauensbereich für die Erfas-
sung und Verarbeitung der personenidentifizierenden
Klartextdaten nach §3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben
a bis c und g. Die interne Abgrenzung des Vertrauens-
bereichs vom Registerbereich ist auf organisatorischer,
technischer und personeller Ebene sicherzustellen.
Über ein Berechtigungskonzept sind die Zugriffsrechte
aller Mitarbeitenden des Hamburgischen Krebsregis-
ters auf das zur Erfüllung ihrer Aufgaben jeweils Erfor-
derliche beschränkt. Das Hamburgische Krebsregister
erstellt darüber hinaus ein umfangreiches Datenschutz-
konzept, an dessen inhaltlicher Ausgestaltung und Wei-
terentwicklung der Hamburgische Beauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit zu beteiligen ist.
(2) Tätigkeiten, die eine Verarbeitung personenidentifi-
zierender Klartextdaten nach §
3 Absatz 1 Nummer 1
Buchstaben a bis c und g notwendigerweise beinhalten,
werden ausschließlich von Mitarbeitenden des Vertrau-
ensbereichs ausgeführt. Kenntnis von den Daten nach
Satz 1 dürfen nur die Mitarbeitenden des Vertrauensbe-
reichs erlangen. Von Mitarbeitenden des Registerbe-
reichs werden für Aufgaben der Melderbetreuung, Qua-
litätssicherung, Auswertung und Abrechnung aus-
Freitag, den 29. Dezember 2023
460 HmbGVBl. Nr. 47
schließlich pseudonymisierte Daten im Sinne von §
5
Absatz 2 ohne Kontrollnummernsätze verarbeitet.
§1b
Datensicherheit
(1) Das Hamburgische Krebsregister hat unter Berück-
sichtigung des Stands der Technik und der Implemen-
tierungskosten die technischen und organisatorischen
Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die
Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, die Ein-
haltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürli-
cher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
nung) (ABl. 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018
Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) sowie des Hambur-
gischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018
(HmbGVBl. 145), geändert am 24. Januar 2023
(HmbGVBl. S. 67), in der jeweils geltenden Fassung zu
gewährleisten.
(2) Die vom Hamburgischen Krebsregister erfassten
Daten sind bei Übermittlungen zu Forschungszwecken
zu anonymisieren, soweit dies nach dem Forschungs-
zweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen
der betroffenen Personen stehen dem entgegen.
(3) Zu den personenbezogenen Klartextdaten nach §
3
Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g werden
gemäß §5 Absatz 1 Satz 3 zusätzlich Kontrollnummern-
sätze nach einem bundeseinheitlichen, nicht umkehr-
baren Verfahren gebildet und nach einem kryptogra-
phischen Verfahren registerspezifisch verschlüsselt
gespeichert.
(4) Die personenbezogenen Daten dürfen nur von Per-
sonen verarbeitet werden, die gesetzlich zur Verschwie-
genheit verpflichtet sind oder durch Vereinbarung mit
dem Hamburgischen Krebsregister förmlich zur Ver-
schwiegenheit verpflichtet wurden.
(5) Ergänzend zu den in diesem Gesetz genannten tech-
nischen oder organisatorischen Maßnahmen im Rah-
men der Datenverarbeitung hat das Hamburgische
Krebsregister durch geeignete Maßnahmen insbeson-
dere sicherzustellen, dass
1. Unbefugten der Zutritt zu den vom Hamburgischen
Krebsregister genutzten Datenverarbeitungsanla-
gen verwehrt wird (Zutrittskontrolle),
2. Datenverarbeitungssysteme, die das Hamburgische
Krebsregister zur Datenverarbeitung nutzt, von
Unbefugten nicht genutzt werden können (Zugangs-
kontrolle),
3. die Mitarbeitenden des Hamburgischen Krebsregis-
ters die Datenverarbeitungssysteme nur im Umfang
ihrer jeweils eingeräumten Zugriffsberechtigung
nutzen können und personenbezogene Daten bei
der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speiche-
rung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder
entfernt werden können (Zugriffskontrolle),
4. die zur Entschlüsselung von überverschlüsselten
Kontrollnummernsätzen erforderlichen Schlüssel
geheim aufbewahrt werden und durch geeignete
Vorkehrungen vor Missbrauch, unbefugtem Zugriff
und der Weitergabe an Dritte geschützt sind,
5. bei einer Datenübermittlung die absendende sowie
die empfangende Person zweifelsfrei authentifiziert
werden kann und eine Datenübermittlung stets
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ver-
schlüsselt erfolgt (Weitergabekontrolle),
6. die im Krebsregister gespeicherten personenbezoge-
nen Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust
geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),
7. personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet
werden, nur entsprechend den Weisungen des Ham-
burgischen Krebsregisters als Auftraggeber verar-
beitet werden können (Auftragskontrolle),
8. die im Krebsregister gespeicherten Daten rechtzei-
tig nach Ablauf der für sie jeweils geltenden Spei-
cherfrist gelöscht werden,
9. durch eine Dokumentation aller wesentlichen Ver-
arbeitungsschritte die Überprüfbarkeit der Daten-
verarbeitungsanlage und des -verfahrens möglich
ist."
3. §2 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.1.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort ,,geleitete" die Wör-
ter ,,oder ärztlich betreute" eingefügt.
3.1.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Satz 1 gilt auch im Fall minderjähriger Krebspatien-
tinnen und Krebspatienten."
3.1.3 Im neuen Satz 4 Nummer 2 werden hinter dem Wort
,,Diagnose" die Wörter ,,oder einer therapierelevanten
Änderung des Erkrankungsstatus" eingefügt.
3.1.4 Hinter dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
,,Während nicht-melanozytäre Hautkrebsarten mit
ungünstiger Prognose uneingeschränkt meldepflichtig
sind, beschränkt sich die Meldepflicht bei diesen
Krebsarten im Falle einer günstigen Prognose auf das
jeweils erste Auftreten eines invasiven Tumors bei Per-
sonen mit Wohnsitz in der Freien und Hansestadt
Hamburg sowie die Meldeanlässe nach Satz 4 Num-
mern 1, 2 und 6."
3.1.5 Im neuen Satz 6 wird die Textstelle ,,Satz 3" ersetzt
durch die Textstelle ,,Satz 4".
3.2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
3.2.1 Das Wort ,,Verarbeitung" wird durch das Wort ,,Über-
mittlung" und die Wörter ,,personenidentifizierenden
Klartextdaten" werden durch das Wort ,,Daten" ersetzt.
3.2.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Besteht Grund zu der Annahme, dass die bzw. der Ver-
storbene der Speicherung ihrer bzw. seiner personen
identifizierenden Klartextdaten widersprochen hätte,
so ist sie bzw. er so zu behandeln, als hätte sie bzw. er
sein Widerspruchsrecht entsprechend ausgeübt."
3.3 In Absatz 6 werden die Wörter ,,die Formblätter für die
Meldungen auch in elektronischer Form" durch die
Wörter ,,ein Melderportal zur elektronischen Erfassung
und Übermittlung von Meldungen" ersetzt.
3.4 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
3.4.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Für Meldungen nach §
3 werden Meldevergütungen
an die Leistungserbringer nach §
65c Absatz 6 SGB V
gezahlt."
3.4.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Der Aufwand für Meldungen zu nicht-melanozytären
Hautkrebsarten mit günstiger Prognose nach Absatz 1
Satz 5 sowie für Meldungen zu minderjährigen Krebs
Freitag, den 29. Dezember 2023 461
HmbGVBl. Nr. 47
patientinnen und -patienten wird nach Vorgabe der
zuständigen Behörde vergütet."
3.4.3 Hinter dem neuen Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Ermächtigung nach Satz 3 erstreckt sich auch auf
Meldevergütungen nach Satz 2."
3.5 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
,,(8) Der Vertrauensbereich des Hamburgischen Krebs-
registers ist berechtigt, Meldungen und Informationen
von anderen Krebsregistern oder deren Vertrauensstel-
len sowie vom Deutschen Kinderkrebsregister entge-
genzunehmen und zu verarbeiten, soweit dies nach lan-
des- und bundesgesetzlichen Regelungen zulässig und
erforderlich ist."
4. §3 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1.1 In Nummer 1 Buchstabe g wird am Ende ein Semikolon
angefügt und Buchstabe h gestrichen.
4.1.2 In Nummer 2 Buchstabe g wird das Wort ,,Art" durch
die Textstelle ,,Planung, Art" ersetzt.
4.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4.2.1 In Satz 2 wird die Textstelle ,,§2 Absatz 1 Satz 2" durch
die Textstelle ,,§2 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
4.2.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Bei Meldungen nach §
2 Absatz 4 Satz 3 sind Name
und Anschrift der ärztlichen Person anzugeben, die das
diagnostische Tätigwerden veranlasst hat."
4.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
4.3.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,Bei Meldungen nach §2"
durch die Textstelle ,,Bei Meldungen nach §2 Absatz 4"
und die Textstelle ,,§2 Absatz 1 Satz 2" durch die Text-
stelle ,,§2 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
4.3.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Die für die elektronische Abrechnung nach §
65c
Absätze 4 und 6 SGB V erforderlichen personenidenti-
fizierenden Klartextangaben werden in den Fällen nach
Satz 1 nach Abschluss der Abrechnung der ersten verar-
beiteten Meldung für eine Patientin oder einen Patien-
ten im Hamburgischen Krebsregister gelöscht, für alle
übrigen Meldungen nach Satz 1 wird automatisch eine
für das Hamburgische Krebsregister nicht reidentifi-
zierbare, verschlüsselte Zeichenfolge der notwendigen
personenbezogenen Angaben erzeugt."
4.4 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
4.4.1 Die Textstelle ,,Absatz 1" wird durch die Textstelle
,,den Absätzen 1 und 2" ersetzt.
4.4.2 Das Wort ,,Datensatzes" wird durch die Wörter ,,onko-
logischen Basisdatensatzes" ersetzt.
4.4.3 Die Wörter ,,ihn ergänzender" werden durch die Wör-
ter ,,aller ihn ergänzender" ersetzt.
5. §4 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
5.1.1 Hinter dem Wort ,,Krankenversicherungsunterneh-
men" wird die Textstelle ,,sowie von der Kassenärzt
lichen Vereinigung Hamburg (KVH)" eingefügt.
5.1.2 Es werden folgende Sätze angefügt:
,,Sofern dem Hamburgischen Krebsregister bei der
Prüfung nach Satz 1 Auffälligkeiten im Meldegesche-
hen bekannt werden, dürfen diese nicht unmittelbar
zum Nachweis einer Ordnungswidrigkeit gegenüber
einer meldepflichtigen Einrichtung verwendet werden.
Für Zwecke der Abrechnung von Meldevergütungen
nach §
2 Absatz 7 ist das Hamburgische Krebsregister
berechtigt, von der KVH für nach §
2 Absatz 1 Satz 1
meldepflichtige Einrichtungen Betriebsstättennum-
mern sowie Namen, Anschriften und lebenslange Arzt-
nummern, der für diese Einrichtungen im Bereich der
onkologischen Versorgung jeweils tätigen Ärztinnen
und Ärzte beziehungsweise Zahnärztinnen und Zahn-
ärzte anzunehmen und zu verarbeiten. Die KVH ist
berechtigt, Angaben nach den Sätzen 1 und 3 an das
Hamburgische Krebsregister zu übermitteln."
5.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Zur Berichtigung oder Ergänzung der Daten ist das
Hamburgische Krebsregister berechtigt, die im Rah-
men von Forschungsvorhaben mit Nutzung personen-
bezogener Daten nach §
9 Absatz 1 Satz 3 erhobenen
Angaben zu gemeldeten Erkrankungsfällen zu verarbei-
ten, sofern die betroffenen Personen darüber informiert
wurden und eingewilligt haben und soweit die Angaben
dem in §
3 Absatz 4 benannten onkologischen Basis
datensatz entsprechen."
6. §5 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die nach §2 gemeldeten und die nach §4 aus weite-
ren Unterlagen gewonnenen Daten werden im Ham-
burgischen Krebsregister erfasst, geprüft, zusammenge-
führt und auf dem registereigenen Server gespeichert.
Name, Anschrift, Krankenversichertennummer und
Geburtsdatum werden ausschließlich in dem besonders
geschützten Vertrauensbereich verarbeitet und insbe-
sondere zur Klärung der Personenidentität genutzt.
Diese personenidentifizierenden Angaben einer Patien-
tin bzw. eines Patienten werden zusätzlich sowohl mit
einem Kontrollnummernsatz sowie mit einer patien-
tenbezogenen Referenznummer pseudonymisiert, der
jeweilige Erkrankungsfall mit einer fallbezogenen Refe-
renznummer. Die jeweiligen Zuordnungsvorschriften
sowie die Kontrollnummernsätze verbleiben im Ver-
trauensbereich. Zur Prüfung und Berichtigung der
Daten dürfen Informationen nach §3 von den melden-
den Einrichtungen, von den für die Ausstellung von
Todesbescheinigungen in Hamburg verantwortlichen
Ärztinnen und Ärzten sowie von den ärztlichen Perso-
nen oder Einrichtungen im Sinne von §
3 Absatz 2
Satz 3 vom Hamburgischen Krebsregister angefordert
und verarbeitet werden."
6.2 In Absatz 2 Satz 1 werden hinter den Wörtern ,,auf Basis
der" die Wörter ,,Meldungen sowie der" eingefügt.
6.3 Absatz 3 wird aufgehoben.
7. §6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
7.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Das Hamburgische Krebsregister darf die erfassten
Daten wissenschaftlich auswerten und sich insbeson-
dere an Studien zum Verlauf der Erkrankungen, zum
Krebsgeschehen und zum Versorgungsgeschehen der
in §1 Absatz 2 benannten Erkrankungen beteiligen, bei
Veröffentlichung der Ergebnisse darf keine bestimmte
Person erkennbar werden."
7.2 Es werden folgende Sätze angefügt:
,,Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt, auch
die pseudonymisierten oder anonymisierten Daten der
für die epidemiologische und die klinische Registrie-
rung in anderen Ländern zuständigen Krebsregister
nach Satz 2 zu verarbeiten, soweit dies nach landes- und
Freitag, den 29. Dezember 2023
462 HmbGVBl. Nr. 47
bundesrechtlichen Vorgaben zulässig ist. Zur Herstel-
lung von Versorgungstransparenz dürfen meldepflich-
tige Einrichtungen nach §
2 Absatz 1 in Veröffentli-
chungen erkennbar sein."
8. In §8 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,eine staatliche
Stelle" durch die Textstelle ,,staatliche Stellen, juristi-
sche Personen, ausländische oder internationale Orga-
nisationen" ersetzt.
9. Hinter §8 wird folgender §8a eingefügt:
,,§8a
Übermittlung und Nutzung pseudonymisierter
Einzeldaten
(1) Aus dem Krebsregister dürfen Einzeldaten in pseu-
donymisierter Form zu dem in §1 Absatz 1 bestimmten
Zweck an Hochschulen, wissenschaftliche Institute
und vergleichbare Einrichtungen auf deren Antrag
übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist und die
Daten auf Grund ihrer Art oder ohne eine Gefährdung
des Zweckes des Vorhabens nicht anonymisiert werden
können. Darüber hinaus dürfen pseudonymisierte Ein-
zeldaten aus dem Krebsregister zur Evaluation organi-
sierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach §
25a
SGB V sowie für Maßnahmen der einrichtungs- und
sektorenübergreifenden Qualitätssicherung nach §
65c
Absatz 8 SGB V an dafür von dem Gemeinsamen Bun-
desausschuss bestimmte Stellen übermittelt werden,
soweit dies bundesgesetzlich bestimmt ist. Für Einzel-
daten ohne personenidentifizierende Klartextangaben
nach §3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g,
die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder einer Rechts-
vorschrift als pseudonymisiert gelten, gilt §8 Absatz 1
Satz 3 entsprechend, soweit die Möglichkeit einer Re
-
identifizierung durch technische und organisatorische
Maßnahmen weitestgehend ausgeschlossen wird und
die Übermittlung im Einklang mit den datenschutz-
rechtlichen Vorgaben, insbesondere der Artikel 44 bis
50 der Verordnung (EU) 2016/679, erfolgt. §9 Absatz 1
Sätze 1 und 5 gilt entsprechend.
(2) Pseudonymisierte Daten aus Forschungsvorhaben
im öffentlichen Interesse dürfen, auch wenn sich diese
auf nicht an Krebs erkrankte Personen beziehen, auf
Antrag von Hochschulen, wissenschaftlichen Institu-
ten und vergleichbaren Einrichtungen im Krebsregis-
ter mit den vorhandenen pseudonymisierten Daten
abgeglichen werden, wenn dies für das Vorhaben erfor-
derlich ist. Nach Übermittlung der Abgleichsergeb-
nisse sind die im Rahmen des Forschungsvorhabens
erhobenen Daten der Teilnehmenden im Krebsregister
zu löschen.
(3) Die Datenempfängerinnen und Datenempfänger
sowie alle weiteren Personen, denen im Rahmen ihrer
Mitwirkung an dem konkreten Forschungsvorhaben
Zugriff auf die übermittelten Daten gewährt wird, sind
in Bezug auf die übermittelten Daten zur Geheimhal-
tung verpflichtet. Die Datenempfängerinnen und
Datenempfänger haben die zur Geheimhaltung erfor-
derlichen technischen und organisatorischen Maßnah-
men zu ergreifen.
(4) Die Verarbeitung der übermittelten Daten zum
Zweck der Herstellung eines Personenbezugs ist unter-
sagt. Die Datenempfängerinnen und Datenempfänger
dürfen nichts unternehmen, um eine Patientin bzw.
einen Patienten oder einen Leistungserbringer zu iden-
tifizieren. Zu den nach Satz 2 untersagten Unterneh-
mungen zählen insbesondere solche Handlungen oder
Vorgänge, die mittels manueller oder automatisierter
Verknüpfung der pseudonymisierten Daten mit ande-
ren Daten eine Aufhebung der Pseudonymisierung der
Daten bewirken oder zu einer solchen zumindest beitra-
gen.
(5) Über Anträge nach den Absätzen 1 und 2 entschei-
det die Leitung des Hamburgischen Krebsregisters
nach Anhörung der bzw. des Hamburgischen Beauf-
tragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Wird eine Übermittlung zugelassen, so gelten die Erfor-
dernisse nach §9 Absätze 3 bis 6. Ein Anspruch auf die
Übermittlung pseudonymisierter Daten aus dem Ham-
burgischen Krebsregister besteht nicht. Die Antragstel-
lerin bzw. der Antragsteller hat dem Hamburgischen
Krebsregister die über das übliche Maß hinausgehen-
den Aufwendungen zu erstatten, die durch die Bereit-
stellung der Daten und die Durchführung eines
Abgleichs entstehen.
(6) Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt,
Angaben zur Qualität der einzelnen Meldungen und
zur Abrechnung der Meldevergütungen an die mel-
dende Ärztin bzw. den meldenden Arzt oder die mel-
dende Einrichtung mittels eindeutiger Referenz
nummern ohne personenidentifizierende Angaben zu
übermitteln."
10. §9 wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
10.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Aus dem Krebsregister dürfen Daten mit personeni-
dentifizierenden Klartextangaben nach §
3 Absatz 1
Nummer 1 Buchstaben a bis c und g an Krebsregister
anderer Länder entsprechend der landesgesetzlichen
Regelungen sowie an das Deutsche Kinderkrebsregister
übermittelt werden, soweit dies erforderlich und nach
Absatz 1a zulässig ist."
10.1.2 Es werden folgende Sätze angefügt:
,,Daten mit personenidentifizierenden Klartextanga-
ben aus Forschungsvorhaben dürfen auf Antrag von
Hochschulen, wissenschaftlichen Instituten und ver-
gleichbaren Einrichtungen im Vertrauensbereich des
Hamburgischen Krebsregisters mit den vorhandenen
Daten nach Satz 1 abgeglichen werden, wenn die betrof-
fenen Personen im Rahmen des Forschungsvorhabens
über die Verknüpfung und die weitere Verarbeitung der
Daten informiert wurden und dazu eingewilligt haben.
Nach Übermittlung der Abgleichsergebnisse sind die
im Rahmen des Vorhabens erhobenen Daten der Teil-
nehmenden im Hamburgischen Krebsregister zu
löschen, soweit sie nicht nach §
4 Absatz 4 verarbeitet
werden dürfen. Bei jeder Datenübermittlung ist die
konkrete Empfängerin bzw. der konkrete Empfänger zu
vermerken, es sei denn, dass die konkrete Empfängerin
bzw. der konkrete Empfänger auf Grund einer früheren
Datenübermittlung im Zusammenhang mit den Daten
der betroffenen Person bereits als Datenempfängerin
bzw. Datenempfänger vermerkt wurde."
10.2 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1a) Der Vertrauensbereich des Hamburgischen
Krebsregisters ist berechtigt, Meldungsangaben nach
§3 und Informationen nach §4 an die jeweils für die epi-
demiologische und die klinische Registrierung zustän-
digen Krebsregister oder deren Vertrauensstellen sowie
an das Deutsche Kinderkrebsregister weiterzuleiten,
soweit die betroffenen Personen in deren Einzugsgebiet
behandelt wurden oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
Freitag, den 29. Dezember 2023 463
HmbGVBl. Nr. 47
haben und der Speicherung ihrer personenidentifizie-
renden Klartextdaten durch das Hamburgische Krebs-
register nicht nach §
2 Absatz 1 Satz 3 widersprochen
wurde. Einer Weiterleitung nach Satz 1 steht nicht ent-
gegen, dass die Meldung nach §2 Absatz 4 ohne Infor-
mation der Patientin bzw. des Patienten erfolgt, sofern
die Meldungsdaten pseudonymisiert übermittelt wer-
den."
10.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
10.3.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,der Präses oder der Staats-
rat" durch die Textstelle ,,die bzw. der Präses oder die
Staatsrätin bzw. der Staatsrat" ersetzt.
10.3.2 In Satz 2 werden die Wörter ,,personenbezogenen
Daten" durch die Textstelle ,,Daten nach Absatz 1 Satz
1" ersetzt und wird hinter den Wörtern ,,Belange der"
die Textstelle ,,Patientinnen bzw." eingefügt.
10.3.3 Hinter Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
,,Vor der Übermittlung der personenidentifizierenden
Daten nach Absatz 1 Satz 2 hat das Hamburgische
Krebsregister die Einwilligung der Patientin oder des
Patienten einzuholen. Dabei ist sie oder er über den
Zweck und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme
oder des Forschungsvorhabens zu unterrichten und
darauf hinzuweisen, dass die Erteilung der Einwilli-
gung freiwillig ist. Wird keine Einwilligung erteilt, ist
die Übermittlung personenidentifizierender Daten
nach Absatz 1 unzulässig."
10.3.4 Der neue Satz 6 erhält folgende Fassung:
,,Ein Anspruch auf Übermittlung von Daten nach
Absatz 1 Satz 1 aus dem Hamburgischen Krebsregister
besteht nicht."
10.4 Absätze 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:
,,(3) Wird die Übermittlung zugelassen, so muss die
Entscheidung
1. die Empfängerin bzw. den Empfänger der Daten
und die bzw. den für das Forschungsvorhaben Ver-
antwortliche bzw. Verantwortlichen,
2. die Art der zu übermittelnden Daten nach Absatz 1
Satz 1 und den Kreis der Patientinnen bzw. Patien-
ten,
3. das Forschungsvorhaben, zu dem die übermittelten
Daten nach Absatz 1 Satz 1 verwendet werden dür-
fen, einschließlich der Forschungsmethoden,
4. den Tag, bis zu dem die übermittelten Daten nach
Absatz 1 Satz 1 aufbewahrt werden dürfen,
genau bezeichnen. Sie steht auch ohne besonderen Hin-
weis unter dem Vorbehalt der nachträglichen Auf-
nahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(4) Die Empfängerin bzw. der Empfänger der Daten hat
der zuständigen Behörde jede Veränderung von
Umständen unverzüglich anzuzeigen, die für die Ent-
scheidung über den Antrag wesentlich waren.
(5) Die übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 dürfen
nur von der bzw. dem in der Entscheidung bezeichne-
ten Empfängerin bzw. Empfänger und nur für die darin
bezeichneten Zwecke verarbeitet oder sonst genutzt
werden. Sie dürfen nicht an Dritte weiterübermittelt
werden. Bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
genannten Tag sind sie zu löschen. Die Löschung ist
dem Hamburgischen Krebsregister mitzuteilen und auf
Verlangen glaubhaft zu machen.
(6) Eine Verarbeitung von Daten nach Absatz 1 Satz 1
im Auftrag der Datenempfängerin bzw. des Datenemp-
fängers ist nur durch öffentliche Stellen und nur dann
zulässig, wenn der Datenschutz bei der Auftragneh-
merin bzw. beim Auftragnehmer den Anforderungen
genügt, die für die Auftraggeberin bzw. den Auftragge-
ber gelten. Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragneh-
mer darf die zur Datenverarbeitung überlassenen Daten
nicht anderweitig verwenden und nicht länger aufbe-
wahren, als die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber
bestimmt."
10.5 In Absatz 7 wird die Textstelle ,,Langzeitüberleben
(lebend beziehungsweise Sterbedatum und Todesursa-
che) der benannten" durch die Textstelle ,,Krankheits-
verlauf (lebend sowie gegebenenfalls Rezidiv oder Pro-
gression beziehungsweise Sterbedatum und Todesursa-
che) der gemeldeten" ersetzt.
10.6 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
,,(8) Das Hamburgische Krebsregister führt zur Förde-
rung der interdisziplinären, direkten patientenbezoge-
nen Zusammenarbeit elektronische klinische Falldoku-
mentationen, soweit im Krebsregister personenidentifi-
zierende Klartextdaten nach §
3 Absatz 1 Nummer 1
gespeichert sind. Auf Anfrage übermittelt das Hambur-
gische Krebsregister die darin enthaltenen medizini-
schen Daten nach §3 Absatz 1 Nummer 2 an Ärztinnen
und Ärzte beziehungsweise Zahnärztinnen und Zahn-
ärzte aus den meldepflichtigen Einrichtungen nach §2
Absatz 1 zu den von ihnen benannten Patientinnen und
Patienten, soweit sie glaubhaft versichern, dass sie die
Daten im Hinblick auf die von ihnen verantwortete
onkologische Behandlung der betreffenden Personen
benötigen und die Patientin bzw. der Patient über diese
Art der Datenübermittlung im Zusammenhang mit der
Klartextdatenspeicherung informiert und über ihr bzw.
sein diesbezügliches Widerspruchsrecht belehrt wurde.
Die Anfrage und die Übermittlung erfolgen elektro-
nisch unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vor-
schriften. Das Hamburgische Krebsregister hat jede
Anfrage und jede Übermittlung zu protokollieren und
das Protokoll zehn Jahre aufzubewahren."
11. In §12 Absatz 3 Satz 3 wird hinter dem Wort ,,erfolgt"
folgende Textstelle eingefügt:
,,, es sei denn, dass eine Reidentifizierung durch das
Hamburgische Krebsregister zur Erfüllung des Aus-
kunftsverlangens einer Patientin oder eines Patienten
nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 zwin-
gend erforderlich ist".
12. §13 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die Krankenversichertennummer ist ausschließlich
in gemäß §25a Absatz 4 Satz 6 SGB V pseudonymisier-
ter Form zu speichern, sobald sie zum Zwecke der
Abrechnung nicht mehr gebraucht wird, es sei denn, sie
ist auf Grund eines Widerspruchs der Patientin oder des
Patienten nach §25a Absatz 4 Satz 6 SGB V zu löschen."
13. §14 erhält folgende Fassung:
,,§14
Straftaten
(1) Wer personenbezogene Daten aus dem Krebsregis-
ter unbefugt an Dritte übermittelt oder Dritten unbe-
fugt offenlegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Beziehen sich die Tathandlungen nach Absatz 1 aus-
schließlich auf pseudonyme Daten, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder Geldstrafe."
Freitag, den 29. Dezember 2023
464 HmbGVBl. Nr. 47
14. §15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
14.1 Hinter Nummer 1 Buchstabe c werden folgende neue
Nummern 2 bis 5 eingefügt:
,,2. entgegen §9 Absatz 1 Satz 3 einen Abgleich perso-
nenidentifizierender Daten ohne Einwilligung der
betroffenen Personen beantragt,
3. entgegen §9 Absatz 8 Satz 2 Daten trotz vorliegen-
dem Widerspruch nach §2 Absatz 1 Satz 3 übermit-
telt,
4. entgegen §
9 Absatz 8 Satz 2 vortäuscht, an der
Behandlung der Krebserkrankung, zu der die
Daten übermittelt werden sollen oder worden sind,
beteiligt zu sein,
5. entgegen §
9 Absatz 8 Satz 4 eine Anfrage oder
Übermittlung nicht protokolliert oder das Proto-
koll nicht zehn Jahre aufbewahrt,".
14.2 Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 6
bis 9.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, -- Telefon: 23
51
29-0 -- Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Dezember 2023.
Der Senat
Einundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg
Vom 21. Dezember 2023
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 7. Januar 2024
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 7. Januar 2024,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Veranstaltung
,,Fit ins neue Jahr" geöffnet sein.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf
die Verkaufsstellen Amalienstraße 7, Am Wall 1, Harburger
Ring 8 bis 10, Hölertwiete 5 und 6, Julius-Ludowieg-Straße 9,
Krummholzberg 10, Lüneburger Straße 9, 16, 23, 34, 39, 45
und 48, Lüneburger Tor 7, Rieckhoffstraße 8 bis 10, Sand 27
bis 31 und 35, Seeveplatz 1, sowie Buxtehuder Straße 62, Groß-
moorbogen 6, 9, 17 bis 19 und Hannoversche Straße 86
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 21. Dezember 2023.
Das Bezirksamt Harburg
Download
Inhalt
|
• |
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Rheinland- |
Seite 441 |
|
• |
Gesetz zur Stärkung des Klimaschutzes und des Ausbaus der erneuerbaren Energien in Hamburg |
Seite 443 |
|
• |
Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes |
Seite 456 |
|
• |
Siebenunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen |
Seite 457 |
|
• |
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank |
Seite 458 |
|
• |
Fünftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Krebsregistergesetzes |
Seite 459 |
|
• |
Einundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen |
Seite 464 |
Über uns
Lütcke & Wulff OHG
Rondenbarg 8
22525 Hamburg
E-mail: info@luewu.de
Tel. 040 / 23 51 29-0
