DIENSTAG, DEN13. JULI
515
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 48 2021
Tag I n h a l t Seite
23. 6. 2021 Verordnung über die Veränderungssperre Groß Borstel 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 515
25. 6. 2021 Siebente Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemei-
nen Hochschulreife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518
223-1-19
1.
7.
2021 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg
Fakultät für Medizin für das Wintersemester 2021/2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 519
221-6-16
6. 7. 2021 Vierte Verordnung zur Änderung der Kindertagespflegeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520
860-9-2
29. 6. 2021 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen, der
Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt zur Änderung des Abkommens über die
Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt . . . . . . . . . . 520
2121-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage durch eine schwarze Linie abge-
grenzte Fläche des Bebauungsplanentwurfs Groß Borstel 19
(Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 406) für zwei Jahre beschlos-
sen.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
Verordnung
über die Veränderungssperre Groß Borstel 19
Vom 23. Juni 2021
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635),
zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728, 1793), in
Verbindung mit §4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), und §1 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020
(HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:
Dienstag, den 13. Juli 2021
516 HmbGVBl. Nr. 48
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Hamburg, den 23. Juni 2021.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Dienstag, den 13. Juli 2021 517
HmbGVBl. Nr. 48
2018
2132
1501
731
2099
1292
2284
1864
294
1916
1909
1583
1945
1908
1445
1827
2189
249
1854
2017
2134
1776
1504
2206
1839
2286
2075
1834
2088
1717
257
2052
837
2188
8289
2159
2160
2003
1943
1503
1910
1754
1708
2349
2287
2285
1502
1297
1979
2089
1824
2106
1505
2090
1844
2098
2080
2044
2466
2048
1853
1992
2006
2341
2049
2034
2033
2525
1974
2524
1803
1991
1990
1301
1323
1345
1322
1512
2144
1241
356
1325
2161
2005
Legende
Plangebiet
der
Veränderungssperre
Vorhandene
Gebäude
Der
Kartenausschnitt
der
ALKIS®
(Automatische
Liegenschaftskarte)
entspricht
für
den
Geltungsbereich
des
Bebauungsplanes
dem
Stand
vom
Oktober
2020.
FREIE
UND
HANSESTADT
HAMBURG
Bezirk
Hamburg-Nord
Ortsteil
Übersichtsplan
M
1:
20
000
406
Anlage
zur
Verordnung
über
die
Veränderungssperre
Groß
Borstel
19
Maßstab
1
:
2000
Dienstag, den 13. Juli 2021
518 HmbGVBl. Nr. 48
§1
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der
allgemeinen Hochschulreife vom 25. März 2008 (HmbGVBl.
S. 137), zuletzt geändert am 27. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 152),
wird wie folgt geändert:
1. In §4 Absatz 3 Satz 2 werden hinter dem Wort ,,Ober-
stufe“ die Wörter ,,nach einer längeren Unterbrechung“
eingefügt.
2. In §7 Absatz 1 Satz 2 werden hinter dem Wort ,,Beleg-
verpflichtungen“ die Wörter ,,im Übrigen“ eingefügt.
3. §22 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission
oder eine dem Schulaufsichts- oder Schulverwaltungs-
dienst angehörende Person tritt einem Fachprüfungs-
ausschuss bei, wenn konkrete Anhaltspunkte die
Befürchtung rechtfertigen, dass die Entscheidung des
Fachprüfungsausschusses nicht im Einklang mit den
geltenden Prüfungsbestimmungen stehen oder der
Prüfling bei der Bewertung seiner Prüfungsleistung
unzulässig bevorzugt oder benachteiligt werden könnte.
In diesem Fall übernimmt sie oder er den Vorsitz des
Fachprüfungsausschusses. Sie oder er kann schriftliche
Prüfungsarbeiten einsehen oder in der mündlichen
Prüfung anwesend sein, ohne dem Fachprüfungsaus-
schuss beizutreten.“
4. §24 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsaus-
schusses legt die endgültige Punktzahl fest. Beträgt die
Differenz der im Erstgutachten und im ergänzenden
Gutachten erteilten Punktzahlen nicht mehr als drei
Punkte, bildet sie oder er den Mittelwert beider Punkt-
zahlen; eine gebrochene Zahl wird zur nächsten vollen
Punktzahl aufgerundet. Beträgt die Differenz der im
Erstgutachten und im ergänzenden Gutachten erteilten
Punktzahlen mehr als drei Punkte, legt die oder der
Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses die endgül-
tige Punktzahl in Auseinandersetzung mit den erstell-
ten Gutachten entsprechend dem Erfordernis der Ein-
heitlichkeit und Vergleichbarkeit der Bewertung der
Prüfungsleistungen fest. Den Termin für die Mitteilung
der endgültigen Punktzahlen bestimmt die zuständige
Behörde.“
5. §26 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,und“
durch das Wort ,,beziehungsweise“ ersetzt.
5.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
5.2.1 In Satz 2 wird die Zahl ,,15″ durch die Zahl ,,10″ und die
Textstelle ,,ebenfalls 15″ durch die Zahl ,,20″ ersetzt.
5.2.2 In Satz 3 wird das Wort ,,und“ durch das Wort ,,bezie-
hungsweise“ ersetzt.
5.3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
5.3.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Bei Stim-
mengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mit-
gliedes den Ausschlag.“
5.3.2 In Satz 3 wird das Wort ,,können“ durch die Textstelle
,,darf die Bewertung der Präsentation zu nicht mehr als
einem Drittel in die Prüfungsnote eingehen;“ ersetzt
und hinter dem Wort ,,Prüfungsleistungen“ das Wort
,,können“ eingefügt.
6. In §
48 Absatz 2 Satz 5 und §
56 Absatz 2 Satz 6 wird
jeweils das Wort ,,besucht“ durch das Wort ,,erbracht“
ersetzt.
7. In Anlage 2 Fußnote 4 wird hinter dem Wort ,,jeweils“
das Wort ,,mindestens“ eingefügt.
8. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
8.1 In der Zeile ,,Mathematik“ wird die Zahl ,,152″ durch
die Zahl ,,190″ ersetzt.
8.2 Die Textstelle ,,Weitere Fächer aus dem Pflicht- und
Wahlbereich:“ wird durch die Textstelle ,,Weitere
Fächer aus dem Pflicht- und Wahlbereich, darunter:“
ersetzt.
8.3 In der Zeile ,,Summe der Belegverpflichtung“ wird die
Zahl ,,1140″ durch die Zahl ,,1178″ ersetzt.
9. Anlage 12 wird wie folgt geändert:
9.1 Die Zahl ,,456″ wird jeweils durch die Textstelle ,,304
bis 456″ ersetzt.
9.2 In Fußnote 3 wird hinter dem Wort ,,jeweils“ das Wort
,,mindestens“ eingefügt.
§2
§1 Nummern 3, 4, 5.2.1, 5.3.2, 8.1 und 8.3 tritt am 1. August
2021 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach
der Verkündung in Kraft.
Siebente Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
Vom 25. Juni 2021
Auf Grund von §
8 Absatz 4, §
26 Absatz 1 Satz 5, §
44
Absatz 4 und §46 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes
vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am
11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 322), in Verbindung mit §1 Num-
mern 2, 8, 14 und 16 der Weiterübertragungsverordnung-
Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird ver-
ordnet:
Hamburg, den 25. Juni 2021.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Dienstag, den 13. Juli 2021 519
HmbGVBl. Nr. 48
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen
für die Universität Hamburg Fakultät für Medizin
für das Wintersemester 2021/2022
Vom 1. Juli 2021
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats-
vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl.
S. 380, 383), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8
des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März
bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie §1 Nummer 3 der
Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom 12. No
vember 2019 (HmbGVBl. S. 392), geändert am 13. Oktober
2020 (HmbGVBl. S. 534), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) An der Universität Hamburg Fakultät für Medizin
bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im
Wintersemester 2021/2022 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Stu-
diengängen werden für das Wintersemester 2021/2022 die in
der Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester
festgesetzt.
Hamburg, den 1. Juli 2021.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Anlage
Zulassungsbeschränkte Studiengänge
im Wintersemester 2021/2022
Studienfach Studienabschluss Wintersemester
2021/2022
Zulassungszahl
Zulassungen für höhere
Semester/
Wintersemester
2021/2022
Medizin 1. Abschnitt 1. 4. Fachsemester 1)
Staatsprüfung 355 0
Medizin 2. Abschnitt
5. 10. Fachsemester 1), 2), 3)
Staatsprüfung 0 0
Zahnmedizin 1) Staatsprüfung 67 0
1)
Festsetzung nach §
1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin werden als Modell
studiengänge iMED beziehungsweise iMED dent durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich
zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert.
2)
Eine Auffüllung im 5. Fachsemester erfolgt im Wintersemester 2021/2022 und Sommersemester 2022 ausschließlich zum
Sommersemester. Die Auffüllgrenze für das Sommersemester 2022 wird auf 344 festgelegt.
3)
Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende des Praktischen Jahres zur Verfü-
gung.
Dienstag, den 13. Juli 2021
520 HmbGVBl. Nr. 48
Vierte Verordnung
zur Änderung der Kindertagespflegeverordnung
Vom 6. Juli 2021
Auf Grund von §
30 Absatz 1 Nummer 4 des Hamburger
Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2004 (HmbGVBl.
S. 211), zuletzt geändert am 18. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 702), wird verordnet:
Die Kindertagespflegeverordnung vom 18. März 2014
(HmbGVBl. S. 105), zuletzt geändert am 19. Januar 2021
(HmbGVBl. S. 42), wird wie folgt geändert:
1. §5 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Zur Bewältigung der Auswirkungen der Covid-19-Pande-
mie erhalten
1. Tagespflegepersonen, die im November 2020 oder im
Dezember 2020 für mindestens ein Kind ein Tagespfle-
gegeld nach Absatz 1 erhalten haben, für pandemie
bedingte Mehrbedarfe eine einmalig zu zahlende Sach-
kostenpauschale (SK 3),
2.allein arbeitende Tagespflegepersonen, die im März
2021, im April 2021, im Mai 2021 oder im Juni 2021 für
mindestens ein Kind ein Tagespflegegeld nach Absatz 1
erhalten haben, für pandemiebedingte Mehrbedarfe ins-
besondere zur Beschaffung von Selbsttests auf eine
COVID-19-Infektion und medizinische Schutzmasken
eine einmalig zu zahlende Sachkostenpauschale (SK 4).“
2. Es wird folgende Anlage 5 angefügt:
,,Anlage 5
Höhe der Sachkostenpauschale (SK 4)
Die Höhe der Sachkostenpauschale (SK 4) beträgt je allein
arbeitender Tagespflegeperson 250 Euro.“
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. Juli 2021.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages
zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg
und dem Land Sachsen-Anhalt
zur Änderung des Abkommens über die Altersversorgung
der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt
Vom 29. Juni 2021
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwis-
chen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt
Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt zur Änderung des
Abkommens über die Altersversorgung der Apothekerinnen
und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt vom
11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 319) wird bekannt gemacht, dass
der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 am 1. Juli
2021 in Kraft tritt.
Hamburg, den 29. Juni 2021.
Die Senatskanzlei
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
